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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100903/2009

Vorliegen einer unternehmerischen gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 bzw. wirtschaftlichen Tätigkeit nach EuGH

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100903/2009vom 18.12.2015Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Bernhard Renner und die weiteren Senatsmitglieder Maga. Karin Pitzer, Leopold Pichlbauer und Dipl. Ing. Christoph Bauer über die Beschwerde des V.H., Adresse1, vertreten durch Schmollmüller und Partners Steuerberatungsgesellschaft mbH, Industriestraße 6, 4240 Freistadt gegen den Feststellungsbescheid gem. § 92 Abs. 1 BAO vom 15.5.2009 des Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vertreten durch Frau Maga. Melanie Kittl und Herrn Christian Weilguny, betreffend Nichtveranlagung der Umsatzsteuer für 2006 bis 2008 StNr. StNr in der Sitzung am 26. November 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beisein des Schriftführers Mag. Martin Gruber zu Recht erkannt: 1) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe A. Verfahrensablauf: Der Beschwerdeführer (in der Folge auch Bf.) ist ein Verein, wurde am 9.11.2005 gegründet und führt den Namen "V.H.". Den Vereinsstatuten ist folgendes zu entnehmen: Punkt II. Zweck des Vereins: Zweck des Vereines ist die Errichtung einer Veranstaltungshütte in X., deren Betrieb und Bewirtschaftung unter Beachtung der Anliegen der örtlichen Bevölkerung sowie die Förderung von Vorhaben der freiwilligen Feuerwehr X., all dies in enger Kooperation mit der freiwilligen Feuerwehr (FF) X. auf der Grundlage vertraglicher Regelungen und besten Einvernehmens. Punkt III. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und der Art der Aufbringung der Mittel : Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Ideelle Mittel a) Enge Kooperation mit der FF X. und deren Mitglieder und Verwandte sowie der ortsansässigen Bevölkerung, b) Unterstützung von Anliegen der FF X. c) Bewirtschaftung und Erhaltung einer allenfalls zu errichtenden Veranstaltungshütte Materielle Mittel a) Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung der allenfalls zu errichtenden Veranstaltungshütte b) Förderung und sonstige Zuwendungen c) Erträge aus Veranstaltungen Punkt IV. Mitgliedschaft: Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen, und außerordentliche Mitglieder, das sind solche, die insbesondere durch finanzielle Hilfeleistungen und/oder durch individuelle und beratende Unterstützung die Interessen des Vereines fördern. Punkt V. Erwerb der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung und die Annahme des Vereinsbeitritts durch Beschluss des Vorstandes und ist mit diesem Beschluss rechtswirksam. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein. Punkt VI. Beendigung der Mitgliedschaft: Punkt VII. Rechte und Pflichten der Mitglieder 1) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten teilzunehmen 2) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt an den Vorstand Anträge zu richten. 3) Das Stimmrecht in der Generalversammlung haben nur ordentliche Mitglieder. 4) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet die Interessen des Vereins tatkräftig zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und die Ziele des Vereins beeinträchtigt werden können. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Insbesondere sind die Mitglieder verpflichtet, gegenüber Dritten über vereinsinterne Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag bzw. Kostenersatz für den Verein zu entrichten. Punkt VIII. Organe des Vereines: Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, Beiräte, zwei Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. Punkt XIX. Auflösung des Vereines: ... Absatz 3): Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinzweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen fließt der Freiwilligen Feuerwehr X. zu. Am 17.1.2008 langte u.a. die Erklärung für Umsatzsteuer 2006 elektronisch beim Finanzamt ein. Am 30.1.2008 erließ das Finanzamt erklärungsgemäß den Umsatzsteuerbescheid 2006 unter Ansatz eines Gesamtbetrages der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen in Höhe von 2.450 € und des Gesamtbetrages der Vorsteuern in Höhe von -20.456,78 €. In der Folge fand beim Bf. eine Betriebsprüfung für das Jahr 2006 in Zusammenhang mit einer Nachschau für 2007 und 2008 betreffend Umsatzsteuer statt. Aus dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem. § 150 BAO vom 14.5.2009 ergeben sich folgende steuerliche Feststellungen: "Tz 1 Nichtvorliegen der Unternehmereigenschaft: Sachverhalt: Am 9.11.2005 wurde der Bf. gegründet. Zweck dieses Vereines ist die Errichtung einer Veranstaltungshütte in X., Gemeinde Z., deren Betrieb und Bewirtschaftung unter Beachtung der Anliegen der örtlichen Bevölkerung sowie die Förderung von Vorhaben der Freiwilligen Feuerwehr X., all dies in enger Kooperation mit der FF X. auf der Grundlage vertraglicher Regelung und besten Einvernehmens. Zumindest im Zeitpunkt der Gründung ist der Obmann der freiwilligen Feuerwehr X. ident mit dem Obmann des Bf. Der Vereinskassier ist ebenfalls aktives Mitglied der FF, die übrigen Vereinsmitglieder nach Angabe der steuerlichen Vertretung zwar Mitglieder der FF, aber mit einer Ausnahme nicht aktiv für diese tätig. Mit Pachtvertrag vom 15.1.2006 verpachtete die FF mit Sitz in Z. X., das Grundstück mit der Nummer Adresse um einen Jahrespachtzins von 1.000 € an den Bf. mit Sitz an derselben Adresse. Die Verpachtung erfolgte ausschließlich zur Errichtung und den Betrieb eines Veranstaltungsgebäudes samt hierfür erforderlicher Freiflächen für Parkplätze und Trainingsfeld. Im Pachtvertrag ist unter Punkt VII vereinbart, dass sich die Verpächterin (Anmerkung der berichterstattenden Richterin: FF) nach Beendigung des Pachtverhältnisses, aus welchen Gründen immer diese Beendigung erfolgte, verpflichtet ist, dem Pächter (Anmerkung der Richterin: Bf.) seine Aufwendungen auf das Pachtobjekt mit einer Entschädigungsleistung von 100.000 € abzulösen. Mit Darlehensvertrag vom 15.6.2006 wurde dem Bf. von der FF ein Darlehen in Höhe von 100.000 € mit einem festen Zinssatz von 3% per anno eingeräumt. In diesem Vertrag verzichtet die FF rechtsverbindlich darauf, die Forderung auf Rückzahlung des von ihr gegebenen Darlehens mit jenem Tag fällig zu stellen, in welchem die Fälligkeit der Investitionsablösezahlung gem. Punkt VII des zwischen der Darlehensgeberin als dortige Verpächterin und dem Darlehensnehmer als dortigem Pächter abgeschlossenen Pachtvertrages eintritt. Weiters wurde die Aufrechnung der Darlehensforderung der FF mit der Zahlungsverpflichtung der FF ausdrücklich für zulässig erklärt. Eine vorzeitige Fälligstellung der Darlehensverbindlichkeit durch die Darlehensgeberin aus welchen Gründen auch immer wurde ebenso ausgeschlossen wie eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens. Mit Mietvertrag vom 1.6.2006 vermietet der Bf. das von ihm auf dem Grundstück der Freiwilligen Feuerwehr errichtete Gebäude um einen Pachtzins von € 350 pro Monat an die FF. Laut Mietvertrag ist eine Eigennutzung von bis zu 10 Tagen durch den Bf. möglich. Aus den bisher beim Finanzamt abgegebenen Erklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen ist aber ersichtlich, dass die Einnahmen des Bf. mit Ausnahme der „Mieteinnahmen“ (eigentlich Aufwandsersatzes) für Gläserspüler, Strom und WC-Papier für die Abhaltung eines Wandertages am 28. und 29. Juni 2008 des K. in Höhe von 80,00 € brutto am 16.9.2008 und einer bisher einmaligen Sponsorzahlung der Firma W., Holzbau für das Aufhängen von Werbetafeln und Transparenten in der Veranstaltungshütte im Jahr 2008 in Höhe von 1.500 Euro brutto am 29.12.2008, ausschließlich aus den Mieteinnahmen von der FF bestehen. Gegenteilige Ausführungen im Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 6.4.2009 sind nicht verifizierbar. In den Jahren 2006 bis 2008 haben laut Auskunft des Marktgemeindeamtes Z. in der h. folgende Veranstaltungen, die bis auf eine alle die FF X. abgehalten haben, stattgefunden | Tag und Zeit der Veranstaltung | Veranstalter | Art der Veranstaltung | 3.6.2006 | FF X., Kommandant U. | Abschnittsbewerb, abends Tanz | 25.-27.8.2006 | FF X., Kommandant U. | Hüttenfest | 24.-26.8.2007 | FF X., Kommandant U. | Hüttenfest der FF X. | 10.5.2008 | FF X., Kommandant D. | Hüttenfest | 22.-24.8.2008 | FF X., Kommandant D. | Höllbergfest | 20.9.2008 | Verein h. U. und R. | Line Dance und Country Festival Sämtliche Einnahmen daraus sind offensichtlich nicht dem Bf. zugeflossen. Rechtliche Würdigung: Die tatsächliche Geschäftsführung des Bf. zielt – entgegen dem Vereinszweck – nicht auf den Betrieb und die Bewirtschaftung der Veranstaltungshütte mit dem Ziel der Förderung der Vorhaben der FF ab, sondern stattdessen auf die Vermietung der Halle an die FF. Dies war für das Finanzamt weder aus dem Vereinszweck noch aus den ideellen und materiellen Mitteln ersichtlich (dort war die Bewirtschaftung und Erhaltung einer allenfalls zu errichtenden Veranstaltungshütte erwähnt, nicht jedoch die beinahe ausschließliche Einnahmenerzielung durch Vermietung an die FF) und wurde erst nachträglich im Zuge der Außenprüfung bekannt. Die Erträgnisse aus den von der Feuerwehr abgehaltenen Veranstaltungen werden nicht vom Bf. in der Buchhaltung erfasst bzw. auch nicht versteuert. Die FF ist als eine der Gemeinde zuzuordnende Körperschaft des öffentlichen Rechts zu betrachten. Sie ist für ihre hoheitlichen Aufgaben nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und es besteht für bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten (Feuerwehrfeste in beschränktem Umfang) eine umsatzsteuerliche Liebhabereivermutung. Aus dem oben geschilderten Sachverhalt, insbesondere der unüblichen Darlehenskonstruktion, ist ersichtlich, dass sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die FF ihre Veranstaltungs- bzw. Bewerbs- und Übungshalle selbst errichtet hat und finanziert hat. Die gewählte Konstruktion wurde offensichtlich aus steuerlichen Erwägungen gewählt (Erlangung eines nicht zustehenden Vorsteuerabzuges für das Bauwerk, während sämtliche Erträgnisse aus den Veranstaltungen offenbar als entbehrlicher Hilfsbetrieb der FF behandelt wurden). Gemäß § 22 BAO kann durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts die Abgabepflicht nicht umgangen werden oder gemindert werden. Liegt ein Missbrauch vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Das gegenständliche Pacht- und Mietverhältnis ist daher dem Grunde nach nicht anzuerkennen und die steuerlichen Auswirkungen sind rückgängig zu machen. Es liegen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor seitens des Bf. Tz 2: Umsatzsteuernachschau 01/2007-12/2008: Aufgrund der Nichtanerkennung des Pacht– und Mietverhältnisses laut Tz 1 sind die steuerlichen Auswirkungen im Umsatzsteuerzeitraum von Jänner 2007 bis Dezember 2008 rückgängig zu machen. Daher ergibt sich eine Umsatzsteuernachzahlung im Jahr 2007 von 2.309,78 Euro und im Jahr 2008 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von 424,54 Euro. Da die steuerliche Vertretung eine Berichtigung der Rechnungen, die eine Umsatzsteuer ausgewiesen haben, durch den Bf. angekündigt haben, wird auf eine Festsetzung der Umsatzsteuerschuld kraft Rechnung vorerst verzichtet. Änderungen der Besteuerungsgrundlagen: Umsatzsteuer: | Steuerbarer Umsatz | 2006 € | Vor BP. | 2.450,00 | Nichtvorliegen der Unternehmereigenschaft | -2.450,00 | Nach BP. | 0 | Vorsteuern ohne EUSt | 2006 € | Vor BP. | 20.456,78 | Nichtvorliegen der Unternehmereigenschaft | -20.456,78 | Nach BP. | 0 Körperschaftsteuer: | | 2006 € | Vor BP. | - 4.132,12 | Vermietung einer Veranstaltungshütte | 4.132,12 | Nach BP | 0 In der Folge wurde u.a. das Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2006 mit Bescheid vom 15. Mai 2009 unter Berücksichtigung der Feststellungen der BP gem. § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen. Die Umsatzsteuer 2006 wurde wegen fehlender Unternehmereigenschaft nicht festgesetzt. Gleichzeitig erließ das Finanzamt am 15. Mai 2009 den Feststellungsbescheid gemäß § 92 Abs. 1 BAO betreffend Nichtveranlagung der Umsatzsteuer für 2006 bis 2008, da die Unternehmereigenschaft nicht gegeben ist, mit folgender Begründung: "Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 hat ... die Umsatzsteuerveranlagung für die Jahre 2006 bis 2008 zu unterbleiben, weil die Unternehmereigenschaft für diesen Zeitraum nicht gegeben ist. Für 2006: Gemäß § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden Infolge Wiederaufnahme des Umsatzsteuerbescheides für 2006 vom 15.5.2009 war die gegenständliche Bescheiderlassung erforderlich. In Folge der fehlenden Unternehmereigenschaft wird die Umsatzsteuergutschrift der Veranlagung 2006 in Höhe von 19.966,78 Euro zurückgefordert. Für 2007 und 2008: ....In Folge der fehlenden Unternehmereigenschaft werden die Auswirkungen der Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuervorauszahlungen im Zeitraum 2007 bis Dezember 2008 wieder rückgängig gemacht. Daher ergibt sich für 2007 eine Umsatzsteuernachzahlung von 2.309,78 € und für 2008 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von 424,54 €. Der Feststellungsbescheid gem. § 92 Abs. 1 BAO begründet sich in nachstehenden Feststellungen, die in der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO vom 14. Mai 2009 zu den angeführten Abgabenarten und Zeiträumen angeführt sind: Feststellung Tz 1 und 2 Abgabenart Umsatzsteuer Zeitraum 2006 bis 2008". Gegen diesen Feststellungsbescheid gemäß § 92 Abs. 1 BAO vom 15.5.2009 brachte der steuerliche Vertreter das Rechtsmittel der Berufung ein und stellte den Antrag die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie folgt abzuändern: "Festsetzung der Umsatzsteuer 2006 mit - 19.966,78 € (Gutschrift laut Erstbescheid); Festsetzung der Umsatzsteuer 2007 mit -2.309,78 € (Gutschrift laut ursprünglicher Festsetzung); Festsetzung der Umsatzsteuer 2008 mit 424,54 € (Zahllast laut ursprünglicher Festsetzung). Sollte das Finanzamt der Berufung nicht entsprechen, wird die Vorlage an die II. Instanz beantragt sowie die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie dem Ausschluss der Öffentlichkeit gem. § 285 Abs. 3 BAO. In der Begründung wurde ausgeführt: Im Feststellungsbescheid wurde keine Begründung dargelegt, sondern lediglich das Gesetz zitiert. Das Nichtvorliegen der Unternehmereigenschaft ist somit nicht begründet. Der Feststellungsbescheid ist rechtlich unwirksam. Lediglich im Rahmen der stattgefundenen Betriebsprüfung wurde seitens des Finanzamtes das Nichtvorliegen der Unternehmerschaft begründet. Als Begründung wird in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 14.5.2009 im Wesentlichen ausgeführt, dass - der Vereinsbetrieb entgegen dem Vereinszweck nicht auf den Betrieb und die Bewirtschaftung der Veranstaltungshütte mit dem Ziel der Förderung von Vorhaben der FF abzielt, sondern lediglich auf die Vermietung der Halle an die FF sowie - laut Mietvertrag nur eine Eigennutzung von bis zu 10 Tagen durch den Verein möglich ist und aufgrund der unüblichen Darlehenskonstruktion in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die FF ihre „Veranstaltungs- bzw. Bewerbs- und Übungshalle“ selbst errichtet und finanziert hat. Die Unternehmereigenschaft liegt aus folgenden Gründen dennoch vor: - Das Vorliegen oder nicht Vorliegen der Unternehmereigenschaft kann nicht bereits in den ersten drei Jahren bestimmt werden. Festzuhalten ist, dass die Jahre 2006 bis 2008 eine Anlaufphase darstellen: besonders 2006 und 2007 musste der Verein sehr zurückhaltend agieren, um die Akzeptanz und die Sympathie der Bevölkerung zu gewinnen, da es bereits vor Errichtung der Veranstaltungshütte seitens der Bevölkerung größte Bedenken gegeben hat (nächtlicher Lärm, Alkohol, Parkplatzproblem). Deswegen wurden in dieser Anfangsphase nur eingeschränkt Eigenveranstaltungen abgehalten und die räumliche und personelle Nähe zur FF genutzt. In der Buchhaltung überwiegen deshalb die Einnahmen aus der Vermietung an die FF. Wie in der Stellungnahme zur Sachverhaltsdarstellung vom 6. April 2009 dargestellt wurde, ist dieses Nahverhältnis Anfang 2009 gelöst worden d.h. es liegen seither keine Funktionärs- und Personenidentitäten zwischen Verein und Feuerwehr mehr vor. In weiterer Folge ist nun jährlich eine größere Anzahl von Vereinsaktivitäten geplant. Fix geplant sind 2009 u.a. Flohmarkt Pfarre Z. , Wandertag Union Z. , vereinsinternes Country Fest, eine Hochzeit und Geburtstagsfeiern. - Das mit der Feuerwehr vereinbarte Darlehen in Höhe von 100.000 € wurde bisher nur mit einem Betrag von 17.000 € in Anspruch genommen (siehe Bilanz 31.12.2006) Der Rest wurde vom Verein mit Bankdarlehen (Sparkasse Raiffeisenbank) fremdfinanziert. Diese Tatsache wurde von der Finanz offenbar nicht beachtet. - Die Eigennutzung der Halle durch den Verein ist entgegen der Darstellung des Finanzamtes auch über einen längeren Zeitraum als 10 Veranstaltungstagen pro Jahr möglich (insofern wird auch das Mietentgelt der FF gekürzt)- siehe Mietvertrag Pkt. V./4. - Ein weiterer Grund für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft ist darin zu sehen, dass bereits seit einigen Jahren Aufgaben von der Gemeinde in gemeindeeigene Gesellschaften ausgelagert werden, die gleichartige vertragliche Vereinbarungen aufweisen wie im gegenständlichen Fall und dabei uneingeschränkten Unternehmerstatus haben. Zum Beispiel werden in diesen Gesellschaften ebenso Investitionen vorgenommen und dann an die Gemeinde vermietet, wobei die Gesellschaft voll vorsteuerabzugsberechtigt ist und zudem von Verkehrssteuern befreit ist. Vergleichsweise stehen diesen Gemeinde KEGs überdies sogar zu 100% im Eigentum der Gemeinde, daneben agieren in der Geschäftsführung des KEG zeitgleich dieselben Personen wie auf der Ebene der Gemeinden. Die Gemeinde behält somit allein das volle Durchgriffsrecht. Dabei verfolgen diese „Gemeinde KGs“ ausschließlich zwei Ziele: - Maastricht neutrale Zwischenfinanzierung ohne Investitionsstaus - Vorsteuerabzug auch im Hoheitsbereich, wobei Bedarfszuweisungen des Landes auf Bruttobasis erfolgen. Diesen Konstruktionen die Unternehmereigenschaft anzuerkennen und einem eigenständigen Verein mit objektiver Vermietungsabsicht diese bereits in der Beginn-Phase zu versagen, kann objektiv nicht nachvollzogen werden. Aus der Stellungnahme der BP. vom 30.6.2009 geht im Wesentlichen folgendes hervor: „1)... Der Feststellungsbescheid bezieht sich in der Begründung eindeutig auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 14.5.2009. 2) ... Die Aussage, dass in der Anfangsphase wegen der Bedenken der Bevölkerung nur eingeschränkt Eigenveranstaltungen abgehalten wurden, ist für den Prüfer nicht nachvollziehbar, weil die FF X. in den Jahren 2006 bis 2008 folgende Veranstaltungen abgehalten hat: | Tag und Zeit der Veranstaltung | Veranstalter | Art der Veranstaltung | 3.6.2006 | FF X. , Kommandant U. | Abschnittsbewerb, abends Tanz | 25. - 27.8.2006 | FF X. , Kommandant U. | Hüttenfest | 24. - 26.8.2007 | FF X. , Kommandant U. | Hüttenfest der FF X. | 10.5.2008 | FF X. , Kommandant D. | Hüttenfest | 22.-24.8.2008 | FF X. , Kommandant D. | Höllbergfest | 20.9.2008 | V.H. U. und R. | Linedance und Country-Festival Sämtliche Einnahmen aller vorgenannten Veranstaltungen sind offensichtlich nicht dem Bf. zugeflossen, da sowohl in den dem Finanzamt vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen und in den der Außenprüfung vorgelegten Buchhaltungskonten keine diesbezüglichen Einnahmen verzeichnet sind. Warum Veranstaltungen, die von der FF X. abgehalten wurden weniger Lärm, weniger Parkplatzprobleme oder weniger Alkoholmissbrauch verursachen und damit größere Akzeptanz in der Bevölkerung genießen sollen, als wenn die Veranstaltungen vom Bf. abgehalten worden wären, ist objektiv nicht nachvollziehbar. Dass das Naheverhältnis (Funktionärs- und Personenidentitäten) zwischen Verein und der FF X. Anfang 2009 gelöst wurde und im Jahr 2009 die Abhaltung mehrerer Veranstaltungen durch den V.H. geplant sind, ist nach Ansicht des Prüfers nicht entscheidungsrelevant. 3) … Neben den erwähnten 17.000 Euro wurden am Konto Darlehen FF X. (Konto 32500) am 29.12.2006 noch 10.000 Euro als Eigenerlag gebucht. Am 31.12.2006 wurde am Darlehenskonto eine Förderung des Herrn LR C. in Höhe von 10.000 Euro im Soll gebucht, wodurch sich zum 31.12.2006 ein Saldo von 17.000 Euro ergibt. Weiters wurden am 15.10.2007 noch einmal 10.000 Euro als Darlehen von der FF X. verbucht. Außerdem wurde am 30.6.2007 eine Zinszahlung in Höhe von 3.000 Euro und am 31.3.2007 eine Zinsbelastung in Höhe von 413 Euro am Darlehenskonto verbucht. Daher ergibt sich am 31.12.2007 eine Verbindlichkeit von 24.413 Euro. Im Jahr 2008 wurden weitere 4 x 3.000 Euro (28.10., 31.10. ,18.11. und 9.12.) als Darlehen von der FF X. verbucht, wobei die Überweisung vom 9.12.2008 als Spende der FF X. am Darlehenskonto ausgewiesen ist. Daher weist das Konto Darlehen FF X. zum 31.12.2008 eine Verbindlichkeit in Höhe von 36.413 € auf. Es wurden also neben den erwähnten 17.000 Euro bis zum 31.12.2008 noch weitere 32.000 Euro an Darlehensbeträgen von der FF X. in Anspruch genommen. Sie werden ersucht nachzuweisen, woher die 10.000 € Eigenerlag vom 31.12.2006 und die weiteren im Jahr 2007 und 2008 am Konto 32500 verbuchten Beträge stammen. Weiters wäre aufzuklären, warum am Konto am 30.6.2007 eine Zinszahlung von 3.000 Euro verbucht wurde, wenn das Darlehen gar nicht in voller Höhe beansprucht wurde. Nach Ansicht des Prüfers gilt lt. Punkt II des Darlehensvertrages vom 15. Juni 2006 das Darlehen mit 15. Juni 2006 als zugezählt, weil es vom Darlehensnehmer - dem Verein auf Grund einseitiger Anforderung von Bankkonten, die einvernehmlich zwischen den Parteien dieses Darlehensvertrages eingerichtet worden sind, abgefordert werden kann und konnte. Die Verbuchung der oben stehenden Beträge am Buchhaltungskonto Darlehen FF X. ist daher irrelevant und lässt keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Darlehenshöhe von 100.000 Euro zu. Sie werden hiermit aufgefordert die Darlehensverträge zu Konto Nr. 0000 bei der Raiffeisenbank Region Pg Bankstelle Z. und Konto Nr. 1111 bei der Sparkasse Z. mit den zugehörigen Bürgschaften dem Finanzamt vorzulegen. Stellen diese beiden Bankkonten nicht genau die in diesem Darlehensvertrag vom 15. Juni 2006 unter Punkt II. angeführten Bankkonten dar, von denen der Verein auf Grund einseitiger Anforderung Beträge abfordern kann? 4) Unternehmereigenschaft liegt vor, weil die Eigennutzung der Halle durch den Bf. entgegen der Darstellung des Finanzamtes auch über einen längeren Zeitraum als 10 Veranstaltungstagen pro Jahr möglich ist. Es ist zwar richtig, dass Punkt V/4. des Mietvertrages nur besagt, dass bei Eigennutzung über einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen im Jahr das Mietentgelt der FF X. nicht gekürzt wird und nicht bedeutet, dass eine Nutzung nur an maximal zehn Tagen pro Jahr für Eigenveranstaltungen möglich ist, da jedoch mit Ausnahme der Mieteinnahmen von der FF X. bisher nur ein Aufwandsersatz in Höhe von 80 € am 16.9.2008 für Gläserspülen, Strom, WC-Papier für die Abhaltung eines Wandertages am 28. und 29. Juni 2008 der K. und eine bisher einmalige Sponsorzahlung der Firma W. , Holzbau für das Aufhängen von Werbetafeln und Transparenten in der Veranstaltungshütte im Jahr 2008 in Höhe von 1.500 € brutto am 29.12.2008 eingenommen wurde, das heißt innerhalb von mehr als 2,5 Jahren ab der Benutzbarkeit der h. (Juni 2006) mit vorangeführter Ausnahme keine Eigenveranstaltung abgehalten wurde, ist die theoretisch mögliche Nutzung der Veranstaltungshütte auch an mehr als 10 Kalendertagen pro Jahr mangels tatsächlicher Inanspruchnahme für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft nicht entscheidungsrelevant. Tatsächlich stellt sich der Sachverhalt so dar, dass zwar der Bf. die Vorsteuern für die Gebäudeerrichtung geltend macht, die Veranstaltungen jedoch von der FF X. durchgeführt wurden, der auch die Einnahmen zugeflossen sind. 5)... Das Feuerwehrwesen liegt in der Zuständigkeit der Gemeinden. Die freiwillige Feuerwehr ist eine der Gemeinde zuzuordnende Körperschaft des öffentlichen Rechts und kann nach Auffassung des Finanzamtes weder ausgegliederter Rechtsträger sein, noch selbst Ausgliederungen durchführen. Ausgliederungen im Sinne des Baues eines zu Zwecken der Feuerwehr dienenden Gebäudes könnte nur die Gemeinde selbst, nicht aber die Feuerwehr, durchführen. Im Endeffekt würden auch eventuelle Schulden aus der Errichtung der Veranstaltungshütte nicht den Verein oder die FF sondern die Gemeinde treffen. Im Übrigen müssten bei den von Ihnen angesprochenen Konstruktionen die Grundstücke von der Gemeinde an die ausgegliederten Rechtsträger übertragen werden und könnten nicht wie im gegenständlichen Fall nur vermietet werden. Der EuGH hat in seinem Urteil Halifax folgende Aussagen getroffen: „In Anbetracht dessen erfordert auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis zum einen, dass die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderlaufe. (..) Zum anderen muss auch aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird. Denn (..) das Missbrauchsverbot ist nicht relevant, wenn die fraglichen Umsätze eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung von Steuervorteilen.“ Die Voraussetzungen für die Annahme des Missbrauches im Sinne der obigen Ausführungen sind nach Ansicht des Finanzamtes aufgrund obiger Ausführungen erwiesen und es war daher das gegenständliche Pacht und Mietverhältnis dem Grunde nach nicht anzuerkennen und die steuerlichen Auswirkungen rückgängig zu machen. Das Finanzamt lädt Sie ein zu dieser Stellungnahme ... eine Gegenäußerung abzugeben und fordert sie weiters auf die Darlehensverträge zu den Darlehenskonto Nr. 0000 bei der Raiffeisenkasse, Bankstelle Z. und Konto Nr. 1111 bei der Sparkasse Z. mit den zugehörigen Bürgschaften dem Finanzamt vorzulegen." Aus der Gegenäußerung vom 21. Juli 2009 des steuerlichen Vertreters geht folgendes hervor: "Punkt 1: Die Begründung wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis auf den Betriebsprüfungsbericht Seite 2 oben wurde unsererseits irrtümlich übersehen bzw. überlesen. Punkt 2: Die Begründung des Finanzamtes geht nicht auf die Problematik der Anlaufphase sowie der Unternehmereigenschaft des Vereines ein sondern listet nur Veranstaltungen der FF auf. Der Grund für die fehlenden Eigenveranstaltungen und der fast ausschließlichen Vermietung an die FF lag in der fehlenden Akzeptanz in der Bevölkerung gegenüber dem Bf. sowie der h. wie in der Berufung dargelegt. Der Grund, weshalb die FF diverse Veranstaltungen abgehalten hat, war, weil die FF einen viel höheren Stellenwert und höhere Akzeptanz in der Bevölkerung hatte als der neu gegründete Verein mit der Idee der h. . Der Verein musste sich erst in der Bevölkerung positionieren und die Akzeptanz gewinnen. Die Beginnphase ist als Übergangsphase zu sehen in der die FF als Festveranstalter sukzessive in den Hintergrund rückt und der Verein als Vermieter und Veranstalter schrittweise in den Vordergrund tritt. Punkt 3: Der Saldo des Privatdarlehens zwischen dem Verein und der FF beträgt abweichend zum Darlehensvertrag (100.000 € vom 15.6.2006) per 31.12.2008 36.413 Euro. Die Reduzierung des Obligos wurde mündlich vereinbart. Die Saldoentwicklung im Zeitraum vom 2.3.2006 bis 31.12.2008 ist im beiliegenden Kontoblatt ersichtlich. Ebenso beiliegend die Einzahlungsbelege über die genannten Positionen, woraus ersichtlich ist, dass diese von der FF X. stammen. Bei der verbuchten „Zinszahlung“ vom 30.6.2007 über 3.000 Euro handelt es sich um eine Rückzahlung, welche von der Buchhaltungskraft vorerst irrtümlich als Zinsenaufwand verbucht wurde. Die tatsächlichen Zinsen für 2006 betrugen 413 Euro und wurden auch entsprechend verbucht. 2007 und 2008 wurden noch keine Zinsen verbucht, da diese erst bei der Bilanzerstellung berechnet und erfasst worden wären. Für die erwähnten Bankverbindlichkeiten gibt es keine Darlehensverträge. Diese wurden in Form von Kontokorrentrahmen seitens der Bank eingeräumt. Ebenso gibt es dafür keine persönliche Bürgschaften und Haftungen. Zusammenfassend kann man feststellen, dass rund 30 % der Verbindlichkeiten aus Privatdarlehen (FF) und 70 % aus vereinsinternen Bankverbindlichkeiten stammen. Punkt 4: Wie das Finanzamt richtig festgestellt hat, gibt es keine vertraglichen Einschränkungen Eigenveranstaltungen abzuhalten. Im Übrigen verweisen wir auf Punkt 2 dieses Schreibens. Punkt 5: Das zitierte Urteil (Halifax) verneint den Vorsteuerabzug in Missbrauchsfällen. Dieses Urteil ist auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar. Fakt ist, dass der Verein „Umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer“ im Rahmen seiner Vermietungs- und Veranstaltungstätigkeit ist und somit der Vorsteuerabzug zusteht. Zudem agiert der V.H. gänzlich autonom, d.h. es ist lediglich eine lose Verbindung zwischen dem Verein und der FF vorhanden – im Gegensatz zu den erwähnten Gemeinde KEGs wo ein Vorsteuerabzug für ausgelagerte Aufgaben von Hoheitsbereichen möglich ist (siehe Darstellung Berufung). Es ist daher nicht rechtskonform, die Unternehmereigenschaft bereits nach 3 Jahren abzuerkennen. In der Folge wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Die Richterin des BFG ersuchte mit Vorhalt vom 8.10.2014 den Bf. folgende Fragen zu beantworten und dazu gehörigen Unterlagen beizulegen: "1) Legen Sie dar, wie es zum Bau der Übungs- und Bewerbshalle für die FF kam. In welchem Interesse lag der Bau der Übungs- und Bewerbshalle? Wer war für den Bau der Halle federführend? Wann war der Baubeginn? Wann die Fertigstellung? Wer trägt das Kostenrisiko? Wer haftet für die Verbindlichkeiten aus der Errichtung der Halle bzw. den Untergang der Halle? Ihr Vorbringen ist durch Vorlage von Unterlagen (Vorlage der Vereinbarungen der beteiligten Personen, Protokolle, Beschlüsse, Aufzeichnungen, Kostenvoranschläge, Baubeginnanzeige, Bauendeanzeige bei der Gemeinde, Bauprotokolle etc.) zu untermauern. 2) a) Bekanntgabe der Gesamtkosten (Herstellungs- und Anschaffungskosten) für die Errichtung der Übungs- und Bewerbshalle. Wie hoch ist die AfA? b) Darlegung der Finanzierung der Halle und Abwicklung samt Vorlage der Vereinbarungen unter Einbeziehung der Punkte wie es zur Finanzierung kam, welche Parteien mit eingebunden waren und was konkret zwischen den beteiligten Parteien vereinbart wurde, mit welchen Mitteln (Eigenmittel, Subvention/Zuschüsse, Fremdmittel/Darlehen) die Halle errichtet wurde, und der Bekanntgabe in welcher Höhe Subventionen gewährt wurden, zu welchen Bedingungen, und wie das Darlehen bedient werden soll bzw. mit welchen Mitteln die Rückzahlungen erfolgen sollten. d) Sämtliche Kontoauszüge, die mit der Finanzierung der Übungs- und Bewerbshalle in Zusammenhang stehen, sind vorzulegen, auch die gesamten Kontoauszüge zum Darlehensvertrag. Die Zinszahlungen des Darlehens für 2006 bis 2008 sind anhand von Belegen und Kontoauszügen nachzuweisen. e) Außerdem werden sämtliche Kontoauszüge der Konten von denen das Darlehen bzw. die Rückzahlungen bedient werden und auf dem die Mieten vereinnahmt werden, benötigt. f) Geben Sie an wie sich die Miete von 350 € zusammensetzt bzw. berechnet wird (wie hoch ist der Betriebskostenanteil), und aus welchen Gründen die Miete in dieser Höhe festgesetzt wurde. g) Die Kassenprüfungsberichte und Vermögensübersichten des Vereins für 2006 bis 2008 sind vorzulegen. h) Bekanntgabe der übrigen Einnahmen/Umsätze, Spenden, Mitgliedsbeiträge, Veranstaltungseinnahmen etc. für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum. 3) a) Im Schreiben vom 21. Juli 2009 - Gegenäußerung zur Stellungnahme - geben Sie an, dass rund 30 % der Verbindlichkeiten aus Privatdarlehen (FF) und 70 % aus vereinsinternen Bankverbindlichkeiten stammen. Wie ist das zu verstehen? Darlegung, wie sich diese vereinsinternen Bankverbindlichkeiten zusammensetzen, und wie diese entstanden sind und in welcher Höhe. Resultieren diese aus dem Bau der Halle? Bitte um Klärung. Mit welchen Mitteln werden diese Verbindlichkeiten bedient? Werden diese Verbindlichkeiten aus eigenen Mittel des Vereines abgedeckt? Bitte Klärung. Belegen Sie dies anhand von Unterlagen und legen Sie in diesem Zusammenhang sämtliche Kontoauszüge vor. b) Aus welchen Gründen bzw. zu welchen Zweck erfolgten die Überweisungen in Höhe von 3.000 € am 27.10.2008, 28.10.2008 und 17.11.2008 von der FF an den Verein. Der Zusammenhang ist darzulegen und zu beweisen. Am 3.12.2008 erfolgte eine Spende von der FF an den Verein. Bitte um Klärung und Vorlage der Spendenbestätigung. Aus welchem Grund und für welchen Zweck erfolgte am 15.10.2007 eine Überweisung von der FF in Höhe von 10.000 €. Bitte um Klärung und Vorlage der Unterlagen. c) Vorlage des Mitgliederverzeichnisses für 2006 bis 2008 samt den eingezahlten Mitgliedsbeiträgen sowie Bekanntgabe der Anzahl der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder im Zeitraum 2006 bis 2008 . 4) Vorlage der Beschlüsse und der Protokolle der außerordentlichen Generalversammlung der FF X. vom 30.9.2005, in dem der Darlehensvertrag nach der OÖ Feuerpolizeiordnung genehmigt wurde sowie der Genehmigung des Pachtvertrages und des Mietvertrages. Die Generalversammlungsbeschlüsse samt Protokolle in Zusammenhang mit dem Pacht-, Darlehens-, und Mietvertrag sind vorzulegen". Im Schreiben vom 11. November 2014 brachte der Bf. Folgendes vor: Ad 1) Zunächst einmal möchten wir festhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Übungs- und Bewerbshalle für die FF X. handelt (obwohl z.B. im Einreichplan so deklariert), sondern um eine Veranstaltungshalle des V.H. e.V. Die FF X. veranstaltet jedes Jahr ein 3 Tages- Feuerwehrfest. Dieses Fest fand stets in einem Stadl eines Landwirtes in X. statt. Es kam zu Meinungsverschiedenheiten und somit konnte das Fest nicht mehr in diesem Stadl abgehalten werden. Auch die Anmietung eines Zeltes für das Fest stellte sich als problematisch und sehr zeitintensiv heraus. Außerdem wurde es immer schwieriger freiwillige Helfer für den Auf-/Abbau des Zeltes zu finden. Da mit diesem Problem auch andere Vereine konfrontiert sind, wurde die Idee geboren, eine Veranstaltungshalle zu bauen. Diese steht jedoch nicht ausschließlich der FF zur Verfügung. Jeder kann sich die Veranstaltungshalle anmieten. Für den Bau der Halle war der Obmann des V.H. e.V. U. federführend. Die Baubewilligung wurde mit Bescheid vom 24.11.2005 erteilt, die Bauarbeiten (Fundament) wurden im Jänner 2006 gestartet. Die Baufertigstellungsanzeige wurde mit 4.8.2006 durchgeführt (Anlage A). Kostenrisiko trägt der Verein. Haftungen: Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet gemäß Vereinsgesetz primär der Verein mit seinem gesamten Vermögen. Eine persönliche Haftung von Organwaltern und Vereinsmitgliedern kommt nur bei rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten zum Tragen. Besicherung der Verbindlichkeiten: Sparkassen Darlehen: Bankhaftung (ohne Besicherung) Raiffeisenbank Darlehen: Ausfallshaftung der Marktgemeinde Z. Darlehen der FF- X. : Vereinshaftung, wobei die Möglichkeit der Aufrechnung an die FF X. gegen deren Zahlungsverpflichtungen in Darlehensvertrag vereinbart wurde (Anlage B). Ad 2a) | Teilherstellungskosten 1-11/2006 | 108.312,29 € | Teilherstellungskosten 2-11/2007 | 12.759,47 € | Teilherstellungskosten Rest 2.Hj 2008 | 1.597,07 € | Anschaffungskosten gesamt lt. AVZ | 122.668,83 € Sämtliche Beträge können natürlich bei Bedarf übermittelt werden. Zusätzlich wurden Zuschüsse in Höhe von 15.920 € gewährt, welche die Anschaffungskosten noch kürzen (davon Land 10.000 €, 5.920 € von Privatpersonen, ausgewiesen als Investitionszuschüsse auf der Passivseite der Bilanz). Die AfA beträgt 1,5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten (1.828,24 € lt. AVZ 2008 - Auflösung Investitionszuschüsse 238,79 € somit AfA in Höhe von 1.589,45 €) Anlage C). Ad 2b) Bankverbindlichkeiten und Verbindlichkeit an FF werden von den erzielten Mittelüberschüssen bedient (siehe 3f). Ad 2d) Anlage D (Kontoauszüge Raiba Z. und Sparkasse Z. von Beginn bis laufend und Kontoblatt Darlehen FF X. 2006 bis 2008). Ad Zinsen: Laut Darlehensvertrag mit der FF sind 3 % Zinsen zu bezahlen. Der Kassier des Vereines hat am 16.7.2007 3.000 € und am 18.7.2008 ebenfalls 3.000 € an Zinsen vom Vereinskonto an die FF überwiesen (siehe beiliegende Kontoauszüge Sparkasse). Die 3 % Zinsen hat er fälschlicher Weise vom zugesagten Höchstbetrag (100.000 € berechnet, obwohl der Rahmen von Verein bei Weitem nicht ausgenützt wurde). Im Zuge der Bilanzierung wurden die Zinsen richtig berechnet (3 % kontokorrentmäßig vom aushaftenden Betrag) und als Aufwand erfasst, der restliche Betrag der Überweisung wurde als Rückzahlung Darlehen behandelt (Anlage E, Kontoblätter Zinsaufwand 2006-2008). Es ist auch nicht richtig, dass keine Kapitalrückführung des Darlehens FF erfolgt. Wie aus beiliegenden Rechnungsabschlüssen des Vereins ersichtlich ist, werden weiterhin jedes Jahr 3.000 € an Annuität an die FF geleistet. Ein Teil davon sind die Zinsen (3 % vom aushaftenden Kapital, ca. 1.000 €), der Rest ist Darlehenstilgung. Ad 2e) Siehe Anlage 2d) Ad 2 f): Zur Gesamtkostendeckung wurde von folgenden Beträgen ausgegangen (Grobgliederung): Bereich Vermietung an FF X.: | Einnahmen | Beträge € | Ausgaben 60% | Beträge € | Miete FF | 4.200 | Pacht Grundstück | 600 | | | Instandhaltung laufend | 150 | | | Betriebskosten | 420 | | | Sachaufwand Veranstaltung | 100 | | | AfA 1,5% von 120.000 € | 1.080 | | | Zinsen | 1.800 | | | Überschuss | 50 | | 4.200 | | 4.200 Vereinsbereich: | Einnahmen | Beträge € | Ausgaben 40% | Beträge € | Mitgliedsbeiträge Spenden | 300 | Pacht Grundstück | 400 | Sonstige Mieteinnahmen | 700 | Instandhaltung laufend | 100 | Eigen- veranstaltungen | 4.000 | Betriebskosten | 280 | | | Gebühren, Bankspesen | 150 | | | AfA 1,5% von 120.000 € | 720 | | | Zinsen | 1.200 | | | Überschuss | 2.150 | | 5.000 | | 5.000 Die Miete gegenüber der FF wurde in Höhe von monatlich 350 € festgesetzt, damit die dargestellten Gesamtkosten 60 % die FF betreffend entsprechend abgedeckt werden können. Gesamt gesehen werden Geldmittelüberschüsse von rund 4.000 € angenommen (Nettogewinne + AfA), welche bei Gesamtinvestitionskosten von € 106.000 (AK-Zuschüsse) einer Schuldentilgungsdauer von rund 25 Jahren entspricht. Zusätzlich hat man sich ebenfalls mit der Thematik Fremdvergleich beschäftigt. Die Jahresnettomiete der FF beträgt im Jahr 4.200 € (ohne Indexanpassung; diese wurde mittlerweile schlagend und die Miete wurde entsprechend angepasst). Die FF nutzt die Veranstaltungshalle vorwiegend im Zuge des alljährlichen 3 Tages Feuerwehrfestes und für Feuerwehrbewerbe. Zusätzlich werden v.a. bei Schlechtwetter Übungen in der Halle durchgeführt. Laut Aussagen des Vereinsobmannes kommt man durchschnittlich auf 10 Belegungstage im Jahr, was einer Tagesmiete von 420 € ergibt. Somit liegt Fremdüblichkeit vor. Ad 2g) Anlage F (Kassenprüfungsberichte 2005 bis 2013 und Vermögensübersichten 2006 bis 2008). Ad 2h) Anlage G (Gewinn und Verlustrechnung 2006 bis 2008 + Kassenprüfungsberichte. Anlage F). Laut Vereinsstatuten müssen keine Mitgliedsbeiträge in Geld geleistet werden. Die Vereinsmitglieder sind zur aktiven Mitarbeit im Verein verpflichtet (ideelle Mittel). Anlage H (Statuten vom 8.11.2005) Ad 3a) Gemäß Vermögensübersicht (Bilanz) zum 31.12.2008 betragen die gesamten Darlehensverbindlichkeiten € 117.560,76: | Raiba Kto 0000 | 43.719,50 € | SPK Kto 1111 | 39.892,26 € | Darlehen FF X. | 33.949,00 € | | 117.560,76 € Wie daraus zu entnehmen ist, wurde das vereinbarte Darlehen der FF X. nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern durch eigene Bankdarlehen finanziert (Sparkasse, Raiffeisenbank). Ad 3b) Die FF hat das Darlehen nicht auf einmal ausbezahlt, sondern in Teilbeträgen. Bei den drei Überweisungen in Höhe von jeweils 3.000 € handelt es sich somit um eine Darlehenszuweisung seitens der FF an den Verein. Die Beträge wurden lt. Kontoblatt "Darlehen FF X. " (Anlage I) richtigerweise darlehenserhöhend gebucht. Bei der Überweisung vom 3.12.2008 in Höhe von 3.000 € handelt es sich ebenfalls um eine Auszahlungsrate des Darlehens. Der Kassier hat irrtümlicherweise "Spende" als Text eingegeben. Siehe Schreiben von Kassier (Anlage J). Der Betrag wurde ebenfalls darlehenserhöhend in der Buchhaltung erfasst. Bei der Überweisung vom 15.10.2007 in der Höhe von 10.000 € handelt es sich um einen Irrläufer. Für den Bau der Veranstaltungshalle bekam der Bf. eine Investitionsförderung vom Land OÖ in Höhe von 10.000 €. Das Ansuchen wurde von der Marktgemeinde Z. gestellt und auch der Gemeinde überwiesen. Die Gemeinde überwies den Betrag fälschlicherweise der FF. Die FF hat den Betrag umgehend dem Verein überwiesen (Anlage K). Ad 3c) Mitgliederverzeichnis lt. Gründungsversammlung und Vereinsregisterauszug (keine Änderungen seither, Anlage L). Mitgliedsbeiträge siehe 2h). Ad 4) Anlage M (sämtliche Beschlüsse, Protokolle, Schriftverkehr des Vereins. Zusätzlich möchte ich noch einen aktuellen Auszug des Finanzamtskontos übermitteln (Anlage N, aus dem ersichtlich ist, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen bis laufend angemeldet und die Zahllasten auch ordnungsgemäß entrichtet wurden). Abschließende Bemerkung: ...Die gewählte Konstruktion wurde offensichtlich aus steuerlichen Erwägungen gewählt (Erlangung eines nicht zustehenden Vorsteuerabzuges für das Bauwerk, während sämtliche Erträgnisse aus den Veranstaltungen offenbar als entbehrlicher Hilfsbetrieb der FF behandelt werden). Diese Behauptung ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht zutreffend! Der Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten kann aufgrund des EuGH- Urteils vom 22.10.2010, Rs Weald Leasing, C-103/09 eindeutig verneint werden. Die gewählte Konstruktion (Errichter und Bewirtschafter der Halle ist der V.H. e.V.) ist keine missbräuchliche Praxis (siehe zB auch Gemeinde KGs). Durch den Vorsteuerabzug wird ein Steuervorteil bewirkt. Die Umsatzsteuer aus Vermietungsumsätzen wird jedoch ordnungsgemäß und in vollem Umfang entrichtet. Der Steuerpflichtige hat grundsätzlich das Recht, jene Gestaltung zu wählen, die seine Steuerschuld in Grenzen hält. Da noch keine Eigenveranstaltungen durchgeführt wurden, sind natürlich auch noch keine Erträgnisse aus Eigenveranstaltungen in die Buchhaltung des Vereins eingeflossen. Bislang betätigt sich der Verein lediglich als Vermieter". Die Vorhaltsbeantwortung mit Datum 11.11.2014 des Bf. wurde dem Finanzamt zur Kenntnis und zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Ergänzend wurde vorgebracht: ".......Auch wenn das BFG keiner Bindung an Richtlinien des BMF unterliegt, wird vom Finanzamt darauf hingewiesen, dass mit dieser vertraglichen Gestaltung schon das grundlegende Erfordernis der Übertragung des Grundstückes an einen ausgegliederten Rechtsträger im Sinne der Rz 274 UStR nicht erfüllt ist. Überdies könnte eine derartige Ausgliederung hinsichtlich einer Feuerwehr, wie später noch aufgezeigt werden wird, nur durch die Gemeinde erfolgen. Im Pachtvertrag ist unter Punkt VII vereinbart, dass sich die Verpächterin (FF) nach Beendigung des Pachtverhältnisses, aus welchen Gründen immer diese Beendigung erfolgt, dem Pächter (Verein) die Aufwendungen auf das Pachtobjekt mit einer Entschädigungsleistung von 100.000 abzulösen hat. Mit rechtswirksamer Beendigung des Pachtverhältnisses geht der Pachtgegenstand mit allen seinen vom Pächter geschaffenen Über- und Einbauten in das uneingeschränkte Eigentum der Verpächterin über. Aus TZ 2 des Vertrages ergibt sich, dass die FF als Verpächterin (aber auch der Verein als Pächter) diesen Übergang der Baulichkeiten in ihr Eigentum mit Ablauf des Kündigungsverzichtes am 31.12.2016 jederzeit und nach eigenem Gutdünken herbeiführen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt wären (unter Außerachtlassung der Wertsicherung) Umsatzsteuern in folgender Höhe zu bezahlen: 350 x 12 Monate x 11 Jahre = 46.200 x 20%= 9.240 € Vorsteuerkorrektur nach Ablauf des Korrekturzeitraumes 0 €. Es würde somit weniger als die Hälfte der geltend gemachten Vorsteuern wieder in Form von Umsatzsteuer an den Fiskus zurückfließen. Darlehensvertrag mit der FF: Vereinbart wurde die Zinsfälligkeit mit 31.3. des Folgejahres. Konkrete Rückzahlungsvereinbarungen fehlen ebenso, wie die Angaben eines konkreten Zeitraumes, in welchem der Verein aufgrund einseitiger Anforderung von Bankkonten des Darlehensbetrag von den einvernehmlich zwischen den Parteien des Darlehensvertrages eingerichteten Bankkonten abfordern kann. Eine konkrete Darlehenslaufzeit fehlt ebenso in diesem Vertrag. Weiters wird die Aufrechnung der Darlehensforderung der FF mit der Zahlungsverpflichtung der FF ausdrücklich für zulässig erklärt. Eine vorzeitige Fälligstellung der Darlehensverbindlichkeit durch die Darlehensgeberin aus welchen Gründen auch immer wurde ebenso ausgeschlossen wie eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens. Zu den Darstellungen in der Vorhaltsbeantwortung des Vereines gegenüber dem BFG Zinsen und Abwicklung des Darlehens der FF X. : Die Zahlungen von 3.000 € durch den Verein an die FF wurden in allen vorgelegten Jahren, somit noch lange nach der durchgeführten Außenprüfung, als Zinsen bezeichnet. Da andererseits aber weit über die Bauphase hinaus bis ins Jahr 2014 immer wieder gleiche oder ähnliche Beträge von der FF an den Verein zurückgeflossen sind, ist eine Darlehenstilgung im eigentlichen Sinn nicht nachvollziehbar. Eine als Spende titulierte Überweisung vom 3.12.2008 mit einem Betrag von 3.000 € durch die FF an den Verein wird in der Stellungnahme des steuerlichen Vertreters an das BFG nun in eine Darlehensauszahlung umgedeutet… Ergebnis: Dem vorgelegten Darlehensvertrag mangelt es, wie oben dargestellt, an zahlreichen für einen Darlehensvertrag notwendigen Bestimmungen und Vereinbarungen. Der Vertragsinhalt ist inhaltlich derart mangelhaft determiniert, dass nach Auffassung des Finanzamtes nicht von einem Darlehensvertrag gesprochen werden kann. Die ebenfalls oben dargestellte tatsächliche Handhabung der im Vertrag nicht bzw. völlig unzureichend geregelten Rückzahlungen/Zinsen und die zeitlich offenbar unbegrenzt erfolgten erneuten Inanspruchnahmen von Darlehensbeträgen, die den jährlichen Zinsen- bzw. Darlehensrückzahlungsbeträgen in betraglicher Höhe erstaunlich ähnlich sind, sprechen gegen das Vorliegen eines anzuerkennenden Darlehensvertrages, was jedoch auf die umsatzsteuerliche Beurteilung des Sachverhaltes keine direkte Auswirkung hat, aber als Indiz für die steuerliche Beurteilung des gegenständlichen Falles dienen möge. Mietvertrag: ... Laut Mietvertrag ist eine Eigennutzung von bis zu 10 Tagen durch den Verein möglich. Aus den bis zur Vorlage des Falles beim BFG beim Finanzamt abgegebenen Erklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen war aber ersichtlich, dass die Einnahmen des Vereines ursprünglich aus den Mieteinnahmen von der FF bestanden. Die Erträgnisse aus den von der FF abgehaltenen Veranstaltungen wurden nicht vom Verein in der Buchhaltung erfasst bzw. auch nicht versteuert. Einnahmen aus gelegentlichen Fremdveranstaltungen sind erstmals aus den dem Bundesfinazgericht übermittelten Unterlagen ersichtlich. Der steuerliche Vertreter hat jedoch in seiner Stellungnahme eingeräumt, dass die FF die Veranstaltungshalle überwiegend im Zuge des alljährlichen 3-Tages-Festes und für Feuerwehrbewerbe nutze. ... Ad 1 des Schreibens vom 11.11.2014: Vom Beschwerdeführer wird in seiner Stellungnahme an das BFG in Abrede gestellt, dass es sich überhaupt um eine Übungs- und Bewerbshalle für die FF handle: Unter Punkt 2f wird hingegen darauf hingewiesen, dass die FF die Veranstaltungshalle überwiegend im Zuge des alljährlichen 3-Tages-Fest und für Feuerwehrbewerbe nutze. Zusätzlich würden va bei Schlechtwetter Übungen in der Halle durchgeführt. Ergänzend weist das Finanzamt darauf hin, dass nicht nur der Bauplan und Baubeschreibung des Baumeisters auf die Errichtung einer Bewerbs- und Übungshalle „ h. “ lauten, sondern auch der Bescheid und die Baubewilligung vom 24.11.2005 sowie die Niederschrift der Marktgemeinde Z. vom 10.11.2005 diesen Zweck als Gegenstand des Verfahrens ausweist. Auch die Mitteilung der Gemeinde vom 11.9.2006 hat diesen Gegenstand. Im Antrag der Gemeinde Z. auf eine Bedarfszuweisung durch das Land OÖ wurde darauf hingewiesen, dass das Gebäude durch Eigenmittel der FF und durch freiwillige Arbeitsleistungen der Feuerwehrkameraden errichtet wurde. Der Bürgermeister wies darauf hin, dass die Bedarfszuweisung als Gemeindebeitrag zur Teilabdeckung der ungedeckten Baukosten unverzüglich 1:1 nach Einlangen an die FF weitergeleitet werden würden Demgemäß ging die Bedarfszuweisung im Betrag von 10.000 € von der Gemeinde an die FF. Gemäß § 47 OÖ Feuerwehrgesetz sind die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereichs.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100903/2009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100903.2009
Stammnummer
108872
Gültig
18.12.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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