Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100903/2009
Vorliegen einer unternehmerischen gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 bzw. wirtschaftlichen Tätigkeit nach EuGH
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100903/2009vom 18.12.2015Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Art 4 der Sechsten Richtlinie hindert die Finanzverwaltung daher nicht daran, objektive Belege für die geäußerte Absicht zu verlangen (Urteil Rompelman, aaO Randnr. 24). Ein behördliches oder gerichtliches Organ, das zu diesem Problem Stellung zu nehmen hat, muss folglich unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten, die für den Einzelfall charakteristisch sind, ermitteln, ob die fragliche Tätigkeit – hier die Nutzung eines Gegenstandes in Form der Vermietung – zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient….
26 Im Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90 (Lennartz, Slg. 1991,I-3795) hat der Gerichtshof entschieden, dass zu den Gegebenheiten auf deren Grundlage die Finanzbehörden zu prüfen haben, ob ein Steuerpflichtiger Gegenstände für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erwirbt, die Art des betreffenden Gegenstandes gehört.
27 Dieses Kriterium ermöglicht auch die Feststellung, ob ein einzelner einen Gegenstand so verwendet hat, dass seine Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie anzusehen ist. Wird ein Gegenstand üblicherweise ausschließlich wirtschaftlich genutzt, so ist dies im Allgemeinen ein ausreichendes Indiz dafür, dass sein Eigentümer ihn für Zwecke wirtschaftlicher Tätigkeiten und folglich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen nutzt.
Kann der Gegenstand dagegen seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, so sind alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird.
28 Zu diesem Zweck kann ein Vergleich zwischen den Umständen, unter denen der Gegenstand tatsächlich genutzt wird, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, vorgenommen werden.
29 Wenn allein anhand der vom Nutzer erzielten Ergebnisse nicht ermittelt werden kann, ob die nachhaltige Erzielung von Einnahmen angestrebt wird, ist es angebracht, die tatsächliche Dauer der Vermietung des Gegenstandes, die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen neben anderen Gesichtspunkten bei dieser Prüfung zu berücksichtigen".
bb) Umsatzsteuerrecht:
Nach § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Erlangung der Unternehmereigenschaft ebenso wenig erforderlich, wie die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt gem. § 2 Abs. 5 UStG 1994 allerdings eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei).
Die Unternehmereigenschaft wird nach § 2 UStG somit nicht kraft Rechtsform erlangt, sondern nur dadurch vermittelt, dass ein Rechtsträger durch Leistungen an Dritte am Wirtschaftsleben teilnimmt (VwGH 17.3.1976, 999/75; 13.12.1977, 1550/77). Die Erbringung von Leistungen an Mitglieder oder Gesellschafter reicht zur Erlangung der Unternehmereigenschaft bei Personengemeinschaften allerdings bereits aus.
Maßgeblich ist das Auftreten nach außen. Die unternehmerische Tätigkeit muss auf Leistungen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 gerichtet sein und vom Steuerpflichtigen selbständig und nachhaltig, ausgeführt werden.
Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist somit jede Tätigkeit (im wirtschaftlichen Sinn) als gewerblich oder beruflich anzusehen, ohne dass es dabei auf die Art, den Inhalt oder den Zweck der Betätigung ankommt. Eine Tätigkeit kann sowohl in einem aktiven Tun wie auch in einem Dulden oder Unterlassen bestehen, sofern diese selbständig, nachhaltig und gegen Entgelt geschieht (Ruppe/Achatz, UStG 4, § 2 Tz 45 ff; Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG 1994, § 2 Rz 90 ff.)
Die Leistungstätigkeit muss gegenüber einem umsatzsteuerrechtlich selbständigen Leistungsempfänger (einem "anderen") ausgeführt werden. Tätigkeiten, die lediglich auf die Erhaltung der eigenen Person und der Familie als Konsumenten gerichtet sind, also nur der Eigenproduktion dienen, gehen nicht über die Sphäre des Eigen/Privatlebens hinaus und stellen deshalb für sich allein kein unternehmerisches Handeln dar.
Die Vermietung von Immobilien ist nach hA eine Duldungsleistung, die zweifelsfrei als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994 und auch als wirtschaftliche Tätigkeit iSd Art 9 der MwStSyst-RL anzusehen ist (in diesem Sinn Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG 1994, § 2,Tz 90 ff).
Eine Vermietung(sabsicht) ist allerdings von der bloßen Gebrauchsüberlassung zu unterscheiden, die nicht zur Unternehmereigenschaft führt (VwGH vom 24.6.1999, 96/15/0098).
Die in § 2 Abs. 1 dritter Satz UStG 1994 für die Unternehmereigenschaft geforderte Einnahmenerzielungsabsicht ist bei einer auf die Erzielung von Entgelt gerichteten Tätigkeit regelmäßig vorhanden. Die in § 2 Abs. 1 erster und dritter Satz UStG 1994 bezeichnete Tätigkeit muss demnach "gegen Entgelt" im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 1 UStG, d.h. im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeführt worden sein. Die Höhe des Entgeltes ist danach unerheblich.
Durch die Bezugnahme auf wirtschaftliche Tätigkeiten wird im Resultat auf nachhaltige einnahmeorientierten Aktivitäten abgestellt (Ruppe, UStG4, § 2 Tz 8).
Wer ausschließlich unentgeltliche Leistungen ausführt, ist nicht Unternehmer.
Nach der Rechtsprechung des EuGH wird eine Dienstleistung nur "gegen Entgelt" erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (EuGH 3.3.1994, Rs C-16/93, Tolsma).
Mit diesem Urteil hat der EuGH entschieden, dass eine Vergütung, die ein Straßenmusikant von Passanten erhält, nicht als Gegenleistung für eine den Passanten gegenüber erbrachte Dienstleistung angesehen werden kann.
Sonstige Umstände, die eine Leistung auslösen (persönliche Motive, vertragliche Verpflichtung), sind für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft grundsätzlich unerheblich. Eine Tätigkeit gegen Entgelt liegt nicht vor, wenn die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch fehlen.
Keine Tätigkeit zur Einnahmenerzielung liegt vor, wenn die Tätigkeit nur darauf gerichtet ist, im eigenen Bereich Ausgaben zu sparen oder Dritten ermöglichen soll Ausgaben zu sparen
(Ruppe, UStG4,§ 2 Tz 56).
Mit der Forderung nach wirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. nach Leistungen im wirtschaftlichen Sinn wird eine Tätigkeit, die ausschließlich in der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung besteht, aus der Unternehmertätigkeit ausgegrenzt. (Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG 1994, Band III, § 2, Anm 136 ff).
Fehlt die Einnahmenerzielungsabsicht und wird die Tätigkeit ohne wirtschaftliches Interesse ausgeübt, begründet die Tätigkeit keine Unternehmereigenschaft (VwGH 16.5.2007, 2005/14/0083).
An der Einnahmenerzielungsabsicht fehlt es, wo Tätigkeiten ohne wirtschaftliches Kalkül, ohne eigenwirtschaftliches Interesse entfaltet werden. Das ist der Fall, wenn das Verhalten des Leistenden von der Absicht der Unentgeltlichkeit, der Gefälligkeit und dgl. bestimmt ist.
In diesem Fall führen auch allfällige Einnahmen (Kostenersätze), die mit dieser Tätigkeit verbunden sind, nicht zur Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit. Keine Einnahmenerzielung besteht ferner dann, wenn das Vorliegen von Einnahmen vorgetäuscht wird (VwGH 28.10.2008, 2008/15/0071).
In der Rechtsprechung (VwGH 7.7.2011, 2007/15/0255, VwGH 19.10.2011, 2008/13/0046) wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Beurteilung anhand eines Vergleichs zwischen den Umständen vorzunehmen ist, unter denen - im gegenständlichen Fall - das Wohngebäude dem Stifter überlassen wird, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird. Wesentlich zur Beantwortung der Frage, ob die Nutzungsüberlassung einer Wohnimmobilie an den Stifter/Begünstigten eine unternehmerische Tätigkeit darstellt, ist somit das Vorliegen einer marktkonformen Vermietung (vgl. auch oV, VwGH Privatstiftung vermietet Wohnhaus an Stifter, RdW 2011/599, 564).
cc) Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes:
Aufgrund der Ausführungen ist nun zu prüfen, ob der Bf. nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wie ein Wirtschaftsteilnehmer bzw. Unternehmer aufgetreten ist.
Die Vermietung einer Veranstaltungshalle kommt bei einem Verein als unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 bzw. als wirtschaftliche Tätigkeit iSd Art 4 Abs. 1 und 2 der 6. MwSt-RL grundsätzlich in Betracht.
Zu beachten ist allerdings, dass die Vereinbarung zwischen dem Bf. und der FF auf einen Leistungstausch ausgerichtet sein muss und über eine bloße Vereinbarung über die Gebrauchsüberlassung hinausgehen muss. Dies scheint jedenfalls dann gegeben, wenn die Vermietung unter fremdüblichen Konditionen erfolgt.
Dem Bf. bleibt es unbenommen, Vermögen zu veranlagen und zu nutzen, wie es ihm beliebt. Auch durch den Abschluss des Mietvertrages zwischen dem Bf und der FF wird der von der Rechtsprechung für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit geforderte Dauerzustand geschaffen, durch den der Bf. über längere Zeit die Nutzung der Liegenschaft durch die FF Eingriffe duldet.
Dass es sich bei dieser Vorgangsweise und der Vertragsgestaltung zwischen dem Bf. und der FF bei der Vermietung der Halle der FF an die FF allerdings um keine wirtschaftliche Tätigkeit bzw. Unternehmereigenschaft des Bf. handelt ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Entscheidend für das Vorliegen einer unternehmerischen/wirtschaftliche Tätigkeit des Bf. ist nämlich, dass das grundsätzlich als nachhaltig zu beurteilende Mietverhältnis zwischen dem Bf. und der FF letztlich der Erzielung von Einnahmen dient und somit über eine Gebrauchsüberlassung hinausgeht.
Vorweg ist festzuhalten, dass eine generelle Vermietung der Halle in der konkreten Form, an welche Personen auch immer, sehr eingeschränkt ist, zumal auf dem gepachteten Grundstück seit 11.4.2005 vom Amt der Landesregierung eine "Sondernutzung-Feuerwehr" eingetragen ist. Somit war vom Anfang an klar, dass das Grundstück und die darauf nach den Vorstellungen der FF als Gebrauchs-nehmerin gebaute Halle nur anhand eines eingeschränkten Betätigungsfeldes nämlich in Zusammenhang mit der Feuerwehr zu nutzen bzw. zu verwenden ist. Der Bf. gibt selbst in der Senatsverhandlung vom 26.11.2015 an, dass "eine nicht widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes, zumindest für einen gewissen Teil des Grundstücks" vorliegt.
Der Mietvertrag und der Darlehensvertrag waren so gestaltet, dass durch die Rahmenbedingungen für die Vermietung der Halle, Vergabe eines nicht rückzahlbaren Darlehens an FF, eine von der Gemeinde gewährte und von der FF weitergereichten Bedarfszuweisung an den Bf. (obwohl diese der FF zustand) von 10.000 € und einem vereinbarten monatlichen Mietzins in Höhe von 350 € (ohne Umsatzsteuer), der nicht einmal die angefallenen Neben/Betriebskosten der Halle abdeckt (was noch zu klären sein wird), die wirtschaftliche bzw. unternehmerische Tätigkeit des Bf. so eingeschränkt war, dass eine Gebrauchsüberlassung des Bf., ohne wirtschaftliches Kalkül und ohne eigenwirtschaftliche Interessen zu entfalten, an die FF erfolgte.
Vom Bf. wurde nicht vorgebracht, dass die bestehenden Darlehens- und Bankverbindlichkeiten aus eigenen Mitteln abgedeckt werden mussten. Konkrete vertragliche Regelungen liegen in diesem Zusammenhang nicht vor. Auch ist es fremdunüblich, dass hinsichtlich Darlehensrückzahlungen keine Kündigungs- und Tilgungsvereinbarungen vereinbart waren. Im Gegenteil, wurde nicht nur die vorzeitige Fälligstellung der Darlehensverbindlichkeiten durch die Darlehensgeberin (FF) aus welchen Gründen auch immer, sondern auch die Berechtigung des Bf. als Darlehensnehmerin zur vorzeitigen Rückzahlung dieses Darlehen ausgeschlossen.
Es stellt sich nun weiters die Frage, ob aufgrund der inhaltlichen Ausgestaltung des Mietvertrages hinsichtlich der Höhe der Miete auf Grund der steuerlichen Anschaffungskosten der Halle eine Miete von 350 € marktüblich und fremdüblich ist bzw. ob ein marktkonformes Streben nach Mieteinnahmen des Bf. gegeben ist bzw. aus dem Handeln des Bf. abgeleitet werden kann.
Im gesamten Verfahren wurde hinsichtlich des Mietverhältnisses mit der FF vom Bf. nur der Mietvertrag vorgelegt. Mietenplanungen, Mieten- und Renditeberechnungen fehlen.
Wie vom Bf. selbst im Schreiben vom 11.11.2014 vorgebracht, haben im beschwerdegegenständlichen Zeitraum jedoch keine Eigenveranstaltungen stattgefunden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die vertraglich gewährte Eigennutzung des Bf. lediglich in einem Ausmaß von 2,74% zu Buche steht.
Dass eine Vermietung an außenstehende Dritte - außer an die FF - erfolgen konnte ergibt sich aus dem Mietvertrag nicht und wäre aufgrund der bestehenden "Sondernutzung Feuerwehr" nicht einfach so möglich gewesen außer man nimmt eine widmungswidrige Nutzung in Kauf. Wird doch die Halle von der FF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ausschließlich für ihre Feuerwehrübungen und vereinzelte Veranstaltungen wie z.B. Drei Tages-Feuerwehrfest verwendet.
Aus der Homepage des Bf. ergibt sich, dass es sich um eine solche der FF X. handelt. Bei jedem einzelnen Menüpunkt sind die Hinweise auf die FF X. ersichtlich und allgegenwärtig. Beispielweise beim Menüpunkt Sponsoren scheint der Hinweis auf "Sponsoren für die FF X." oder beim Menüpunkt Chronik ist ersichtlich, dass es sich um Veranstaltungen, zB KO - Wettbewerb, Höllbergfest der FF, der FF X. handelt.
Obwohl der Mietvertrag eine wertgesicherte Anpassung des Mietentgeltes entsprechend dem Verbraucherpreisindex 2005 vorsieht, wurde eine Wertanpassung nicht berücksichtigt. Tatsächlich hat aber im beschwerdegegenständlichen Zeitraum - wie den Gewinn & Verlust - Rechnungen, den Umsatzsteuererklärungen und den Ausführungen des Bf. zu entnehmen ist - keine Valorisierung der Mietentgelte stattgefunden. Der Bf. brachte lediglich vor, dass eine solche mittlerweile zweimal schlagend wurde und die Miete entsprechend angepasst wurde. Bereits ab Mai 2008 wäre ein monatliches Mietentgelt von 369,60 €, also um ein mehr als 5,6% höherer Betrag zu berücksichtigen gewesen (vgl.
http://www.statistik.at/Indexrechner/Controller)
. Eine Berücksichtigung der wertangepassten Miete ist aber unterblieben.
Anzumerken ist, dass die monatliche Miete im beschwerdegegenständlichen Zeitraum trotz hoher Betriebskosten nicht angehoben wurde.
Laut Baubeschreibung vom 7.11.2005 handelt es sich um eine Halle mit einer bebauten Fläche von 907,12m2 bzw. mit dem unstrittigen Ausmaß ca. 23,5m X 41 m.
Feststeht, dass die errichtete Halle samt Nebenanlagen mit einem "Mietzins bestehend aus dem Hauptmietzins zuzüglich einer pauschalen Abgeltung für alle Betriebskosten, laufende öffentliche Abgaben und sonstige Aufwendungen im Sinne des Mietrechtsgesetzes (Punkt IV) mit einem Monatsentgelt in Höhe von 350 € zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer" an die FF vermietet wurde .
In diesem pauschalen Entgelt sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Mietobjektes, insbesonders auch im Zuge von Veranstaltungen, welche die Mieterin im Mietobjekt durchführt, abgegolten, soweit es sich dabei um Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes handelt. Veranstaltungsbezogene laufende öffentliche Angaben und dergleichen sind darüber hinaus von der Mieterin direkt an die jeweilige Abgabenbehörde zu entrichten.
Das Mietentgelt in Höhe von 350 € konnte aufgrund verschiedener vom Bf. dargelegten Berechnungsweisen - Berücksichtigung unterschiedlicher Gesamtbetriebskosten, vorgenommene Schätzung - nicht bestätigt werden. Auch der in diesem Mietentgelt enthaltene „Hauptmietzins" wurde nicht nachvollziehbar bekanntgegeben bzw. kann nicht herausgelesen bzw. festgestellt werden.
Aus welchen Gründen in die Berechnung des Mietzinses auch „Betriebskosten, die im Zuge von Veranstaltungen, welche die Mieterin im Mietobjekt durchgeführt hat" abgegolten sein sollen, ist nicht nachvollziehbar und entbehrt jeder Grundlage.
Bei der Heranziehung der tatsächlich aufgelaufenen Betriebskosten für die Berechnung des Mietentgelts ist der Bf. selbst unschlüssig. Er geht nämlich von seiner ursprünglichen Variante laut Mietvertrag ab und geht hinsichtlich der Zusammensetzung bzw. Berechnung des Mietentgeltes von 350 € einen anderen Weg, weist er doch laut Schreiben vom
11.11.2014 und Vorbringen in der Senatsverhandlung vom 26.11.2015 auf eine Schätzung hin, wobei er die zur Schätzung herangezogenen Gesamtausgaben wie Pacht/Grundstück 1000 €, Instandhaltung, Betriebskosten, Sachaufwand/Instandhaltungen; AfA 1.800 , Darlehenszinsen 3.000 € ohne Berücksichtigung von Gebühren, diese zu 60% - 4.200 €- der Vermietung FF und 40% dem Vereinsbereich - 2.800 € - zuordnete bzw. -rechnete.
Diese Vorgangsweise ist nicht nachvollziehbar und verhilft der Beschwerde
nicht zum Erfolg, zumal sich eine solche Aufteilung aus dem vorliegenden Mietvertrag nicht ergibt. Wurde doch die Halle seit Juni 2006 ausschließlich an die FF vermietet und hat eine Mietzinskürzung (bzw. Ausgabenkürzung) nicht zu erfolgen, wenn die Eigennutzung bis maximal 10 Tage im Jahr durch dem Bf. in Anspruch genommen wird. Die vorgenommene Zurechnung zum Vereinsbereich von 40% ist schon deshalb nicht stichhältig, weil die im Mietvertrag vereinbarte Eigennutzung von bis 10 Tagen pro Jahr lediglich im Ausmaß von 2,74% im Verhältnis zur Vermietung an die FF vereinbart war. Eine Aufteilung der Gesamtkosten im vom Bf. vorgebrachten Ausmaß kann somit nicht nachvollzogen werden.
Auch ist die Argumentation des Bf. hinsichtlich der Fremdvergleichsthematik, dass „man (Anm. FF) durchschnittlich auf 10 Belegungstage im Jahr kommt, was einer Tagesmiete von 420 € ergibt", nicht einleuchtend, spielt es doch bei der gegenständlichen Vertragsgestaltung keine Rolle, wie oft die FF diese Halle auch tatsächlich verwendet.
Wenn nun der Bf. für die Halle eine Tagesmiete von 420 € als fremdüblich angibt, so ist unverständlich, dass mit einem monatlichen Mietentgelt von 350 € (excl. Umsatzsteuer) für eine Halle mit einer Größe von ca. 907 m2 das Auslangen gefunden wurde, zumal bei einer tageweisen Vermietung schon ab dem 11. Tag mehr Mietumsätze lukriert werden, als bei der gegenständlichen Jahres-Vermietung an die FF. Ein am Markt agierender Vermieter hätte neben einem marktkonformen Streben nach Mieteinnahmen auch auf eine marktübliche Mietrendite abgezielt. Ein solches Handeln ist auf Seiten des Bf. nicht ersichtlich.
Schließlich ist die Ernsthaftigkeit des Mietvertrages mit der FF auch insofern in Zweifel zu ziehen, weil das Mietverhältnis schon ab 1. Juni 2006 begonnen hat, obwohl die Baufertigstellungsanzeige erst mit 4.8.2006 an die Gemeinde erfolgte, und die Halle erst ab diesem Zeitpunkt von der Gemeinde zur Nutzung behördlich freigegeben wurde.
Ergänzend ist auch noch anzumerken, dass nicht nachvollziehbar ist, aus welchen wirtschaftlichen Gründen der Bf. auch nach der begonnenen Vermietung im Juni 2006 noch weitere Investitionen (Einbau einer neuen WC Anlage) im Jahr 2007 in Höhe von 12.759,47 € getätigt hat. Eine Berücksichtigung bzw. eine Regelung dieser Investition im Mietvertrag erfolgte nicht und floss offensichtlich auch nicht in die Berechnung des monatlichen Mietentgeltes ein.
Ob eine Vermietung und Verpachtung von Grundstücken vorliegt, ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen (VwGH 28.1.1982, 81/15/0072; 12.11.1990, 89/15/0023).
Ein zivilrechtlicher Bestandvertrag ist nach § 1090 ABGB ein Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält. Maßgebliches Kriterium für die Beurteilung eines Bestandvertrages ist somit seine Entgeltlichkeit, also die Vereinbarung eines Entgeltes für die Gebrauchsüberlassung (VwGH 12.11.1990, 89/15/0023).
Dabei muss einerseits eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung eines Entgeltes bestehen und darf andererseits der Wert des Entgeltes nicht so gering sein, dass es gegenüber dem Wert der Nutzung nicht ins Gewicht fällt und somit einer Unentgeltlichkeit gleichgestellt wird. Eine Gebrauchsüberlassung gegen einen wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallenden Anerkennungszins begründet somit keine entgeltliche Gebrauchsüberlassung im Sinne des § 1090 ABGB.
Eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung liegt ebenso wenig vor, wenn der Entlehner bloß die nach § 981 ABGB zu bestreitenden - mit dem ordentlichen Gebrauch verbundenen Kosten - trägt (VwGH 11.12.1996, 94/13/0025).
Hinsichtlich eines fremdüblichen Mietpreises wird auf die Rechtsprechung des VwGH (z.B. 20.4.1982, 81/14/0120 bis 0123, 82/14/0094, 0095; 20.6.2000, 98/15/0169; 26.3.2007, 2005/14/0091) verwiesen. Ist als fremdüblicher Mietwert ein Mittelwert aus dem Betrag, welcher dem Vermieter neben einer Erstattung des Wertverzehrs und der Nebenkosten auch eine Verzinsung des investierten Kapitals sichert und aus jenem Betrag, den der Vermieter bei Fremdvermietung äußerstenfalls als Mietzins erzielen könnte, heranzuziehen.
Wenn man nun die vom Bf. vorgebrachten Argumente und Vorbringen hinsichtlich der Miethöhe von 350 € berücksichtigt und abwägt kommt man zum Schluss, dass der vereinbarte Mietzins für eine Halle in dieser Größe nicht angemessen und auch nicht fremdüblich sein kann. Sind doch mit diesem Mietentgelt nicht einmal die Neben-/Betriebskosten – wie Darlehenszinsen 3.000 €, Pachtzins 1.000 €, sowie die vom Bf. in der Senatsverhandlung vom 26.11.2015 immer wieder genannte und bezahlte jährliche Grundsteuer von 1.286,75 € für die Halle und die AfA (laut Schreiben vom 11.11.2014) abgedeckt, von den übrigen angefallenen Kosten wie Versicherung, Strom, Instandhaltungskosten sowie von einem zu berücksichtigenden „Hauptmietzins"anteil wie im Mietvertrag vereinbart ganz zu schweigen. Dass der Bf. wie ein am Markt agierender Vermieter danach trachtete eine marktübliche Mietrendite zu erzielen, ergibt sich aus seinem Verhalten nicht, wurde doch das Erwirtschaften einer Mietrendite von ihm gar nicht behauptet und thematisiert.
Der Eindruck des Nichtvorliegens einer wirtschaftlichen Vermietungstätigkeit wird dadurch untermauert, dass die vorliegende Vertragskonstruktion (Pacht-, Miet- und Darlehensvertrag) sowie die Vorgangsweise und die Handlungen des Bf. solche Ungereimtheiten in einem Ausmaß aufweisen, dass von einer ernstzunehmenden Vermietung der gegenständlichen Halle durch den Bf. nicht auszugehen ist.
Insgesamt liegt auf Grund obiger Ausführungen kein marktkonformes Streben nach Mieteinnahmen vor, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass die für die Geschäftsgebarung zuständigen Organe des Bf. nicht in die Planung und Errichtung der Halle über die Höhe der Investitionen, deren Finanzierung, Renditeerwartungen und der alternative Verwertungen der Halle maßgeblich eingebunden waren. Die FF
X.
hat als Mieter dieser Halle, diese nach ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen geplant und einfach die Bauausführung für den Bf. bestimmt. Dies ergibt sich auch aus dem Protokoll der „AO Generalversammlung vom 30.9.2005" indem es lautet „Wir gründen einen Verein, der gleichzeitig Bauausschuss ist und festlegt, wie das ganze neben dem Feuerwehrbetrieb ablaufen soll…. Die Halle (die vermietet wird) hat nichts mit dem Verein zu tun...".
Somit liegt keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 bzw. keine wirtschaftliche Tätigkeit iSd EuGH Rechtsprechung vor, weshalb die für die Errichtung der Halle und der Nutzungsüberlassung anfallenden Vorleistungen kein Vorsteuerabzug zusteht und auch die Entgelte der Vermietung nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Mit dem so beschrittenen Weg bzw. Vertragsgestaltung wurde nur das Ziel verfolgt auf Umwegen eine Vorsteuer zu lukrieren, zumal die FF
X. als Körperschaft öffentlichen Rechts nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Auf die Frage der Liebhaberei war nicht mehr einzugehen.
Aus den dargestellten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
E. Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH Rechtsprechung (etwa vom 7.7.2011, 2007/15/0255) beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz so eindeutig gelöst sind, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen war und daran keine Zweifel bestanden hat.
Andererseits stellt die hier strittige Beurteilung eine Frage der Beweiswürdigung dar. Die Beweiswürdigung hat im Einzelfall bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen zu erfolgen.
Linz, am 18. Dezember 2015
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100903/2009
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100903.2009
- Stammnummer
- 108872
- Gültig
- 18.12.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF