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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100903/2009

Vorliegen einer unternehmerischen gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 bzw. wirtschaftlichen Tätigkeit nach EuGH

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100903/2009vom 18.12.2015Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 1 OÖ Feuerwehrgesetz idgF: Feuerwehren im Sinn dieses Landesgesetzes sind die im Feuerwehrbuch eingetragenen Freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren. § 2 OÖ Feuerwehrgesetz idgF: Die Aufgaben der Feuerwehren sind der Brandschutz, die Katastrophenhilfe sowie die technischen Hilfsdienste. Die Besorgung der Aufgaben obliegt der Gemeinde (§ 40 OÖ Feuerwehrgesetz). Zur Besorgung dieser Aufgaben hat sich die Gemeinde einer Feuerwehr zu bedienen. Gemäß § 5 Abs. 1 OÖ Feuerwehrgesetz hat die Pflichtbereichsgemeinde bzw. für Betriebsfeuerwehren der Betriebseigentümer die Kosten, die den Feuerwehren im Einsatz, bei Übungen und bei der Ausbildung entstehen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu tragen. In § 5 Abs. 2 wird ausgeführt, dass die Pflichtbereichsgemeinde die Kosten für die Beschaffung und Erhaltung der Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstiger Gegenstände, die für die Schlagkraft der Feuerwehren im Sinn der Verordnungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 erforderlich sind, sowie die Verwaltungs- und Betriebskosten zu tragen hat. Bei Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr geht deren Vermögen in das Eigentum der Standortgemeinde über, sofern die betroffenen Pflichtbereichsgemeinden nichts anderes vereinbaren (§ 5 Abs. 6 OÖ Feuerwehrgesetz). Die Feuerwehr ist für ihre hoheitlichen Aufgaben nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und es besteht für bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten (Feuerwehrfeste in beschränkten Umfang) eine umsatzsteuerliche Liebhabereivermutung. Zwar wurde im gegenständlichen Fall die h. nicht überwiegend aus Gemeindemitteln beschafft, auf Grund der erhaltenen Bedarfszuweisung und der Haftung der Gemeinde für die Bankverbindlichkeiten sei aber dennoch auf die Entscheidung des VwGH vom 17.12.1998, 97/15/0150 verwiesen. Zu erwähnen ist, dass bei einem Darlehensausfall für das von der FF an den Verein gewährte Darlehen letztendlich auch die Pflichtteilsgemeinde einspringen müsste. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der unüblichen Pacht-, Miete- und Darlehenskonstruktion ist ersichtlich, dass sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die FF X. ihre Veranstaltungs- bzw. Bewerbs- und Übungshalle selbst errichtet und finanziert hat. Die gewählte Konstruktion ist ausschließlich aus steuerlichen Erwägungen erklärbar. Es liegt Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten iSd § 22 BAO vor. Die errichtete Halle ist der FF zuzurechnen und das gegenständliche Pacht- und Mietverhältnis ist dem Grunde nach nicht anzuerkennen. Die steuerlichen Auswirkungen sind rückgängig zu machen". Als Beilage zum E-Mail vom 12.2.2015 legte der steuerliche Vertreter eine Unterlage - Info über die "Gemeinde KEGs" - vor und verwies dabei auf die Seite 6: "Die KG errichtet/saniert das Gebäude und nimmt dafür Zwischenfinanzierungsdarlehen auf. Für Darlehen der KG übernimmt die Gemeinde die Haftung. Das Gebäude wird nach Fertigstellung von der KG an die Gemeinde vermietet...". In der mündlichen Senatsverhandlung vom 26.11.2015 wurde im wesentlichen folgendes vorgebracht: Der Obmann des Bf. schilderte - aus seiner Sicht als Feuerwehrkommandant - das Vorgehen, dass die Gemeinde die Idee mit einer Veranstaltungshalle aufgegriffen habe. Sie habe ein Gebäude kaufen wollen, daraus sei aber nichts geworden. Der Bürgermeister habe daraufhin alle Vereine eingeladen, dann habe er begonnen sich einzubringen. Zwei bestehende Gebäude in Z. seien durch das Engagement der Gemeinde gefunden worden, aber dafür nicht geeignet gewesen, da sich ein paar Vereine finanziell nicht beteiligen wollten. Dann haben "wir" die Idee geboren, dadurch, dass er in X. Feuerwehrkommandant gewesen sei, dieses Grundstück herzunehmen, damit wir da was bauen. Wichtig war aber auch ein Parkplatz, denn in Z. selber wären rundherum zu wenig Parkplätze gewesen. Wir entschieden uns die Halle zu bauen. Die FF habe das Grundstück gekauft, da sie eine relativ aktive Feuerwehr sei und drei Bewerbsgruppen und eine Jugendgruppe hätte. Da gäbe es auch viele Bewerbstätigkeiten. Man brauche so einen Übungsplatz mit 100 Metern, damit die Jugendgruppen rennen können. Der Bauer habe diese Wiese umwidmen lassen. Es habe sich angeboten hinter dem Feuerwehrhaus das ganze Feld zu kaufen. Das war ein Feld mit ca 1,4 Hektar, das er um 2,20 € pro Quadratmeter verkauft habe. Die FF habe dieses Grundstück gekauft. Zu diesem Zeitpunkt habe es den Bf. oder die Idee des Bf. noch gar nicht gegeben. Der Grund, sei laut Steuerberater, einmal gekauft worden, weil er zu kaufen gewesen sei. Da sei eine zeitliche Diskrepanz gewesen. Aus der Sicht des Obmannes der Bf. sei es so gewesen: "Wir können da als Feuerwehr die Initiative ergreifen, aber dann machen wir es gemeinsam. Dann gründeten wir einen Verein (Bf.). Wir holten einen Tischler, einen Zimmermann, einen Maurer, einen Installateur dazu. Wir haben uns dann alle zusammengesetzt und haben das geplant. Die Gemeinde habe uns in dieser Sache voll unterstützt. Die Gemeinde habe laut Steuerberater eine Bedarfszuweisung gewährt, mehr als das sei es nicht gewesen". Landesrat C. habe laut Bf. gleich, als er nach Z. gekommen sei und die Gemeinde besucht habe, spontan 10.000 Euro gegeben. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob "er (=LR C.) wusste, dass er das Geld für ein Objekt hergibt, das der gewerblichen Vermietung dient? So wie es jetzt von Ihnen dargestellt wird" sagte der Bf, dass auch der Bürgermeister dabei gewesen sei. Er glaube, dieser habe gewusst. Warum die Gemeinde den Betrag von 10.000 € der FF und nicht dem Bf. überwiesen habe, könne er nicht sagen. Warum die Halle dann unter der Bezeichnung – laut Baubeschreibung – „Sondernutzung Feuerwehr" gelaufen sei, sei laut Obmann so gewesen, dass als wir den Grund gekauft haben wegen der Umwidmung, lief das auf die FF. Da sei schon mal eine Idee gewesen, dass "wir" (Anm. FF) vielleicht einmal irgendwas errichten, auf dem Ganzen. Dies sei dann schriftlich festgehalten worden. Das Grundumwidmen sei sicher leichter für eine Feuerwehrfläche gegangen. Es sei zutreffend, dass das Grundstück nicht widmungsgemäß verwendet werde. Das gelte für einen gewissen Teil des Grundstücks. Hinsichtlich der angesprochenen Aktivierung im Jahr 2008 der Toilette-Anlagen gab der Obmann an, dass bis zur Errichtung der Toilette-Anlagen immer ein großer WC-Wagen ausgeliehen worden sei. Hinsichtlich des Darlehensvertrages mit der FF und des Betrages von 100.000 € gab der Steuerberater an, dass dieses nicht voll ausgenutzt worden sei. Wenn der Bf. das Darlehen zur Gänze in Anspruch genommen hätte, hätte die FF dieses laut Obmann auch fremdfinanzieren müssen, über eine Bank. Er sei jetzt nicht mehr Feuerwehrkommandant, aber sie hätten nur 8.000 € Budget pro Jahr seitens der Gemeinde bekommen. Das andere haben sie alles selber machen müssen. Sie haben das Kommandofahrzeug selber kaufen müssen, weil es von der Gemeinde dazu nichts gegeben habe. Auf die Frage der Berichterstatterin wie es zur Aufteilung 40 % Verein und 60 % FF der Gesamtkosten und die 350 Euro Miete gekommen sei, gab der Steuerberater an, dass dabei davon ausgegangen worden sei, dass sich in Zukunft das Vermietungsverhältnis so entwickeln werde, dass zu 60 % die Halle an die FF und zu 40 % an andere vermietet werde. Das sei nur eine Schätzung. Basierend darauf seien die Kosten entsprechend zugewiesen worden. Eine vertragliche Änderung habe es nicht gegeben, der Mietvertrag habe weiter bestanden. Es fänden an zehn Tagen in der Halle Veranstaltungen anderer statt. Der Steuerberater führte weiters aus, dass kein Missbrauch vorliege, obwohl das Finanzamt immer wieder von Missbrauch ausgehe. Es gebe eine Aufstellung seit Beginn des Baues 2006 bis inklusive drittes Quartal 2015. Die Vorsteuerbeträge seien in dieser Zeit den USt-Zahllasten gegenüber gestellt worden. Da seien sie mit drittem Quartal 2015 bei einem Saldo zu Gunsten des Vereines von 12.600 €, d.h. vor allem in den ersten beiden Jahren habe man sich mehr Vorsteuer vom Finanzamt geholt. Ab 2008 hätten sich jeweils Zahllasten ergeben. Von den 23.600 €, welche man sicher seinerzeit als Vorsteuer aus dem Bau geholt habe, hat man mittlerweile schon wieder 14.000 € an Umsatzsteuer zurückgezahlt. Der Bf. zahlt für die Halle Grundsteuer. Hätte die Halle nicht der Bf. errichtet, sondern die FF, dann gäbe es eine Grundsteuerbefreiung. Der Bf. habe diese Grundsteuerbefreiung nicht. Jetzt habe der Bf. für jedes Jahr eine Grundsteuer iHv. 1.286 € bezahlt, diese kassierte die Gemeinde im Jahr. Zusätzlich habe der Bf. den Darlehensvertrag vergebührt mit 800 €. Würde man die Grundsteuer auch in die Umsatzsteuer-Zahllast hineinrechnen, dann wäre man im dritten Quartal 2015 auf null. Zusätzlich, sollte eine Übertragung wieder stattfinden, das sei allerdings nicht vertraglich fixiert worden, dass dies der 31. Dezember 2016 sei, dann hätte der Steuerberater wieder Grunderwerbsteuer, wieder Eintragungsgebühr von 100.000 berechnet, dann also noch einmal 4.600 €. "Also, wo sei da der finanzielle Vorteil?" Es sei deshalb der Bf. gegründet worden, weil man einfach weg von der Feuerwehr gewollt habe. Man habe eine „Halle für Alle" gewollt, nicht nur etwas für die Feuerwehr. Auf die Frage des Vorsitzenden, dass der Bf. eine Homepage habe, die "etwas schwierig von jener der FF zu trennen ist", weil diese eigentlich nur ein Link auf die Feuerwehrseite sei und unter Berücksichtigung des Argumentes „Halle für Alle" die Veranstaltungen, die nicht die FF gemacht habe, "etwas enden wollend sind", gab der Steuerberater an, dass die Halle an die Pfarre Z. für den Flohmarkt mit Mieteinnahmen iHv 3.763 €, für einen Zeitraum von ca. 7 bis 10 Tagen im dritten Quartal des Jahres 2015 vermietet worden sei. Das sei dann schon zum dritten Mal, d.h. zu sagen, dass die Halle nur der Feuerwehr vermietet werde, stimme nicht. Die Mieteinnahmen, die großen Beträge sei vor allem der Flohmarkt. Die Vermietung im dritten Quartal 2015 sei steuerpflichtig erfolgt, die Umsatzsteuer sei aufgrund der Vereinnahmung abgeführt worden. Es wurden keine Rechnungen geschrieben. Ein Missbrauch liege nicht vor und die Randziffer 274 der Umsatzsteuerrichtlinien sei hier nicht anwendbar. Hinsichtlich der unüblichen Vertragsgestaltung gab der Steuerberater an, dass es für einen Kontokorrentkredit nicht unüblich sei, dass keine Laufzeit vereinbart sei. Es trage oft die Bezeichnung "bis auf weiteres". Hier stünden 100.000 € zur Verfügung, "nehmt euch, was ihr braucht". Auch die Verzinsung sei nach wie vor 3 %. Aktuell würden wahrscheinlich 2 % oder 2,5 % auch genügen. Es würden Rückzahlungen geleistet. Die 3.000 € beinhalten eine Tilgungs- und eine Zinskomponente. Dass die Laufzeit fehlte, sei bei Kontokorrentkrediten oft der Fall. Die 100.000 €, die die FF verliehen habe, sei ein Darlehen gewesen. Das sei nur zur Sicherheit, wenn drinnen stehe, dass nach dem 31. 12.2016 die Feuerwehr das Superädifikat zurückverlangen könne. Da könne sie kompensieren, das sei eine ganz normale Kompensationsregel. Es sei auch der Wert zu dem Zeitpunkt zirka da, wenn man sich die Buchwerte ausrechnen würde, dann komme man zirka auch auf die 100.000 €. Es sei wie bei einem anderen Rechtsgeschäft, wo man mobile Sachanlagen oder Immobilien kaufen oder leasen würde. Da werden auch in Form eines Kreditkaufes oder der Leasingfinanzierung für eine Laufzeit Leasing- oder Nutzungsraten vereinbart. Nach Ablauf einer gewissen Kündigungsverzichtszeit habe dann der Mieter die Möglichkeit, dass er es kaufen könne, oder nicht. Laut Amtsvertreter gäbe es einen Feststellungsbescheid über den Grundsteuermessbetrag. Daraus gehe hervor, dass die Halle dem Bf. gehöre und der sei somit grundsteuerpflichtig. Zur Argumentation, dass die Grundsteuer zu den Gemeinden gehöre und bei der Umsatzsteuer, diese zu der Feuerwehr gehöre meint der Steuerberater wörtlich:"Man sieht die Argumentation des Finanzamtes, „so wie wir es halt brauchen …". Auf das vorliegende Protokoll zur außerordentlichen Generalversammlung der Feuerwehr X. vom 30. 09. 2005 angesprochen und wörtlich vom Vorsitzenden zitiert gab der Bf. an, dass es 2005 so gewesen sei. Es habe ein Zerwürfnis innerhalb der FF gegeben. Der Kassier sei für das Projekt gewesen. Später sei er dann dagegen gewesen. Der Kassier sei auch Wirt. Es sei zu einem Streit gekommen und dann sei er dagegen gewesen. Laut Steuerberater sei es schlussendlich anders geworden. Der Bf. habe sich das Geld aufgenommen, auch fremdüblich, auch fremdfinanziert bei der Sparkasse und der Raiba. Der Amtsvertreter nahm Bezug auf den Antrag der Bedarfszuweisung zitierte diese und gibt an, dass ganz eindeutig eine Bedarfszuweisung an die FF vorliege, obwohl am Antrag ganz oben der Bf. stehe. Dies sei offensichtlich dem Land nicht bewusst gewesen. Daher sei auch die Überweisung zuerst auf das FF-Konto gegangen und erst dann auf das Konto des Bf. umgebucht worden. Das Darlehen sei wie ein Kontokorrentkredit. Der Darlehensvertrag laute über 100.000 € und die Feuerwehr habe sich alle paar Monate 5.000, 3.000, 2.000 Euro von diesem Konto geholt. Und zwar ganz genau dafür, wie es auch in diesem Protokoll stehen würde, nämlich um die Rückzahlung überhaupt leisten zu können. Der Bf. hätte niemals die Rückzahlung dieses Darlehen, mit den Einnahmen, die er gehabt habe, durchführen können. Wenn immer nur von 30.000 € gesprochen werde, also so wie es der Bf. gesehen habe und das sei aus den Protokollen ersichtlich, die da zu den Jahresabschlüssen übermittelt worden seien, dann habe der Bf. sogar mehr als 113.000 € von 2006 bis 2013 von der FF geholt um das Darlehen zu bedienen. Dazu gab der Steuerberater an, dass beim Jahresabschluss 2013 der Stand des Darlehens 59.000 € gewesen sei. Somit würde es laut Amtsvertreter um 24.000 € differieren zu dem, was in der Buchhaltung des Bf. stehen würde. Laut Steuerberater sei derzeit 89.000 € an ausstehendem Darlehen gegeben. Das könne nur damit zusammenhängen, dass da die Raten für das Raiba- bzw. Sparkassendarlehen teils bedient worden seien. Es sei nämlich so, dass das Raiba- und Sparkassendarlehen zurückbezahlt werde, zu Lasten des Feuerwehrdarlehens. Der Steuerberater gab weiters an, dass jetzt irgendwo die Akzeptanz dieser Halle da sei und der Bf. vermehrte Einnahmen gehabt habe, die Halle nichts mit dem Betrieb der Feuerwehr zu tun habe und die FF ein eigenes Feuerwehrhaus aus dem Jahr 1996, in Topzustand habe. Zur Feststellung des Vorsitzenden, "dass die Halle an rund 350 Tagen im Jahr leer steht" gibt der Steuerberater an, dass auch andere Veranstaltungen abgehalten worden seien; nicht nur der Pfarrflohmarkt. Es habe laut Obmann des Bf. die Union die 50-Jahre-Feier abgehalten, Traktoroldtimer-Treffen und ein paar andere. Örtlich sei die Halle ungefähr 70 m vom Feuerwehrhaus entfernt. Es sei eher die Siedlung näher bei der Hütte als das Feuerwehrhaus, diese würde von der Feuerwehr "eigentlich nicht" genutzt. Ein Grund, warum man die Halle nicht häufiger vermieten könne, sei laut Steuerberater sicher die relativ große Beschaffenheit. Mittlerweile werde sogar an die Errichtung einer Abtrennung gedacht. Auf die Frage des Vorsitzenden "Was die Halle, wenn man sie einen Tag mieten möchte, kostet" wurde vom Steuerberater ein Betrag zwischen 400 und 500 Euro genannt. Man sei bestrebt, die Halle noch publiker und attraktiver zu machen. Die Abhaltung des Pfarrflohmarktes brachte brutto rund 3.700 € an Einnahmen. Die Feuerwehr sei auf der einen Seite, der Verein auf der anderen. Laut Bf. werde nicht gleich bei jeder Veranstaltung Geld verlangt, z.B. bei der Jänner-Rally habe der Platz genutzt werden können. Auf die Frage der Berichterstatterin, wie teuer die Halle insgesamt gewesen sei bzw. sie als Obmann - laut einer Zeitschrift - die Gesamtkosten mit ca. 200.000,-- € angegeben haben, gab der Bf. an, dass das der Gesamtbetrag gewesen sei, den er so für die Bevölkerung verständlich dargestellt habe. Da ist auch der Grund von rund 14.000 Quadratmeter dabei. Da kämen noch drei Bauparzellen dazu, die die FF kaufen habe müssen, damit der anderen Grund günstiger würde. Der Verkäufer habe auch die umgewidmeten Bauparzellen verkaufen wollen. Der Grund habe somit insgesamt um die 90.000 € gekostet. Die Feuerwehr habe die 90.000 € Finanzierung mit dem Verkäufer so vereinbart, dass der Kaufpreis mit einer Laufzeit von 10 Jahre und mit einer jährlichen Rate von 8.000 € zu bezahlen sei. Dies ohne Zinsen und Spesen. Das sei auch das besonders Günstige. Die Raten würden derzeit noch gezahlt. Der Verkäufer sei selbst aktives Feuerwehrmitglied, der den Grund verkauft habe. B. Festgestellter Sachverhalt: Die FF X. hat das zu bebauende landwirtschaftliche Grundstück xy, das direkt hinter dem Feuerwehrhaus angrenzt - im Jahr 2005 gekauft und ist somit Eigentümerin. Laut Einreichplan vom 7.11.2005 und Bauplan handelt es sich beim strittigen Bauvorhaben um die Errichtung einer Bewerbs- und Übungshalle 'h.' für die FF X. auf diesem Grundstück. Aus der Baubeschreibung vom 8.11.2005 des Bf. geht hervor, dass eine Übungs- und Bewerbshalle auf Dauer errichtet wird und, dass auf diesem Grundstück der FF X. eine "Sondernutzung Feuerwehr" seit 11.4.2005 eingetragen ist (genehmigt von der OÖ Landesregierung). Die Halle wird in offener Bauweise errichtet. Es gibt weder Baubeschränkungen noch behördliche Genehmigungen und sonstige das Bauvorhaben betreffende Rechtsverhältnisse. Der Bau von Gemeinschaftseinrichtungen wie Abstellräume, Aufzüge, Schutzräume, Erholungsflächen, Stellplätze wurden in der Baubeschreibung nicht berücksichtigt. Das Entstehungsdatum des Bf. wird mit 9.11.2005 angegeben. Aus den Vereinsstatuten vom 8.11.2005 des Bf. geht folgendes hervor: Der statutenmäßiger Zweck des Bf. ist die Errichtung einer Veranstaltungshütte, und der Betrieb und Bewirtschaftung unter Beachtung der Anliegen der örtlichen Bevölkerung sowie die Förderung von Vorhaben der Freiwilligen Feuerwehr X. . Der Vereinszweck soll durch ideelle Mittel - wie durch enge Kooperation mit der FF X. und deren Mitglieder und Verwandte sowie der ortsansässigen Bevölkerung, - durch Unterstützung von Anliegen der FF X. sowie - durch Bewirtschaftung und Erhaltung einer allenfalls zu errichtenden Veranstaltungshütte - sowie durch materielle Mittel - wie Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung der allenfalls zu errichtenden Veranstaltungshütte, - Förderung und - sonstige Zuwendungen und durch Erträge aus Veranstaltungen erreicht werden. In den Vereinsstatuten des Bf. wurde in "Punkt XIX Auflösung des Vereins" festgehalten, dass im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandenes Vereinsvermögen der Freiwilligen Feuerwehr X." zufließt. Die 12 Mitglieder des Bf. bestehen zum Zeitpunkt der Gründung überwiegend aus Mitgliedern der FF X.. Der Obmann war gleichzeitig der Feuerwehrkommandant der FF X. und tritt für beide Parteien nach außen auf. Auch der Kassier des Bf. ist Mitglied der FF X.. Sowohl die FF X. als auch der Bf. haben ihren Sitz an derselben Adresse. Die Baubewilligung wurde mit Bescheid vom 24.11.2005 entsprechend dem Bauplan vom 7.11.2005 und der Baubeschreibung vom 8.11.2005 von der Gemeinde erteilt. Zwischen dem Bf. und der FF X. wurde am 15.1.2006 ein Pachtvertrag geschlossen im wesentlichen mit folgendem Inhalt: Die Verpächterin (Anmerkung Richterin: FF ) ist alleinige bücherliche Eigentümerin des Grundstückes..... Gegenstand diese Pachtvertrages ist das gesamte Grundstück im Ausmaß von 1 ha, 38 a, 78m2. Die Verpächterin verpachtet und der Bf. (im folgenden Pächter) pachtet den vorgenannten Pachtgegenstand (Punkt I). Das Pachtverhältnis beginnt mit 1.1.2006 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen (Punkt II). Die beiden Parteien verzichten - aus welchen Gründen auch immer - auf eine Aufkündigung des Pachtvertrages zu einem Kündigungstermin vor dem 31.12.2016. Eine einvernehmliche Aufhebung des Kündigungsverzichtes kann natürlich jederzeit erfolgen (Punkt II). Der Jahrespachtzins beträgt 1.000 € und der Pächter verpflichtet sich, den Pachtzins jährlich im Vorhinein bis spätestens 31.1. eines jeden Kalenderjahres auf das vom Pächter bekanntgegeben Bankkonto der Verpächterin so rechtzeitig zur Überweisung zu bringen, dass die Gutbuchung spätestens am erwähnten Tag erfolgt (Punkt III). Die Verpachtung des unter Punkt I beschriebenen Pachtgegenstandes erfolgt ausschließlich zur Errichtung und den Betrieb eines Veranstaltungsgebäudes samt hiefür erforderlicher Freiflächen für Parkplätze und Trainingsfeld... In Bezug auf das zu errichtende Gebäude wird festgestellt, dass es sich dabei um ein Gebäude handelt, das in der Absicht errichtet wurde, nicht stets auf der unter Punkt I beschriebenen Liegenschaft zu bleiben sohin um ein Bauwerk gemäß § 435 ABGB (Punkt IV). Es ist Sache des Pächters, für die Baureifmachung des Pachtgegenstandes auf eigene Kosten Sorge zu tragen. Alle diesbezüglichen Aufwendungen gehen zu seinen Lasten. Der Pächter verbindet sich, das auf dem Pachtgegenstand zu errichtende Gebäude auf eigene Kosten instand zuhalten und die Verpächterin in Bezug auf allenfalls aus dem Liegenschaftseigentum auf sie zukommende Verpflichtungen - auch gegenüber Dritten - schad- und klaglos zu halten (Punkt V). Im Punkt VII des Pachtvertrages ist eine Ablösevereinbarung festgeschrieben mit dem Inhalt, dass sich hiermit die Verpächterin verpflichtet nach Beendigung des Pachtverhältnisses, aus welchen Gründen immer diese Beendigung erfolgte dem Pächter seine Aufwendungen auf das Pachtobjekt mit einer hiermit dem Grunde und der Höhe nach verbindlich festgelegten Abschlagszahlung" abzulösen. Für alle derartige Aufwendungen, sei es für die Baureifmachung des Pachtobjektes, insbesondere aber für die Errichtung, jedweder Gebäude auf dem Pachtobjekt, aber auch alle Einbauten unter der Erdoberfläche, überhaupt alles, was der Pächter während des Pachtzeitraumes und in Vorbereitung dieses Pachtverhältnisses in das Pachtobjekt investiert hat. Die Verpächterin hat dem Pächter eine angemessene Entschädigungsleistung in Höhe von 100.000 € innerhalb von drei Monaten .... zu bezahlen. Dieser Entgeltanspruch ist fest für alle Zeiten, wird weder verzinst noch wertgesichert und ist unabhängig von der Dauer des Pachtverhältnisses, im besonderen vom Wert der Investitionen des Pächters (Anmerkung der Richterin Bf.) zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Die Freiwillige Feuerwehr als Verpächterin verzichtet beim Vertragsabschluss auf den Einwand der Gewährleistung wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Instandhaltungsverpflichtung des Pächters gemäß Punkt VI. sohin diesbezüglich auf jedweden Wandlungs- oder Preisminderungsanspruch. Nebenabreden und Ergänzungen sowie Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform (Punkt VIII). Eine Valorisierung bzw. Wertindexanpassung des Pachtzinses wurde im Pachtvertrag nicht vereinbart. Nach Abschluss des Pachtvertrages wurde die Halle - wie von der Gemeinde mit Bescheid vom 24.11.2005 bewilligt - vom Bf. errichtet und ab 1.6.2006 an die FF X. vermietet. Im Mietvertrag vom 1.6.2006 ist ua folgendes geregelt: Der Bf ist aufgrund des Pachtvertrages vom 15.1.2006 Pächter des Grundstückes.... Der Bf. hat gemäß diesem Pachtvertrag auf diesem Grundstück eine Veranstaltungshütte samt Nebenanlagen errichtet. Gegenstand diese Mietvertrages ist nunmehr die Vermietung dieser Veranstaltungshütte an die FF X. - kurz Mieterin - , dies samt allen Nebenanlagen auf besagtem obengenannten Grundstück..... welcher Nutzungszweck kurz dahingehend zusammengefasst werden kann, dass die Mieterin berechtigt ist, den Mietgegenstand für Zwecke des Feuerwehrwesens und auch Veranstaltungen zu nutzen, wobei diese Nutzung durch die Mieterin insofern vom Vermieter eingeschränkt werden kann, indem dem Vermieter die Nutzung des Mietgegenstandes auch für seinen Eigenbedarf möglich sein muss. Mitgemietet sind jedenfalls alle Ausstattungen der Veranstaltungshütte (Punkt I). Der Vermieter vermietet der Mieterin den unter Punkt I. beschriebenen Mietgegenstand für besagte Zwecke des Feuerwehrwesens und auch zur Durchführung von Veranstaltungen (Punkt II). Das Mietverhältnis hat am 1.6.2006 begonnen und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es kann von beiden Teilen unter Einbehaltung einer sechs monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden (Punkt III). Der Mietzins besteht aus dem Hauptmietzins zuzüglich einer pauschalen Abgeltung für alle Betriebskosten, laufende öffentliche Abgaben und sonstige Aufwendungen im Sinne des Mietrechtsgesetzes (Punkt IV). Als diesbezügliches Monatsentgelt wird ein Betrag von 350 € zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart. In diesem pauschalen Entgelt sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Mietobjektes, insbesonders auch im Zuge von Veranstaltungen, welche die Mieterin im Mietobjekt durchführt, abgegolten, soweit es sich dabei um Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes handelt. Veranstaltungsbezogene laufende öffentliche Angaben und dergleichen sind natürlich von der Mieterin direkt an die jeweilige Abgabenbehörde zu entrichten. Der Pauschalmietzins wird wertgesichert. Er verändert sich in dem Maße, der sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2005 ergibt..... Dabei sind die Änderungen solange nicht zu berücksichtigen, als sie plus/minus 5% des bisher maßgebenden Betrages übersteigen. Bei Überschreiten wird die gesamte Veränderung berücksichtigt (Punkt IV). Jedwede Veränderungen des Mietgegenstandes bedürfen einer gesonderten zumindest mündlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien (Punkt V/3). Im Punkt V/4 bleibt es dem Vermieter ausdrücklich vorbehalten, das Nutzungsrecht der Mieterin im Zuge von Eigenveranstaltungen des Vermieters für die Dauer von bis zu zehn Veranstaltungstagen pro Jahr für die Eigennutzung einzuschränken, ohne dass dadurch eine Schmälerung des Anspruches des Vermieters auf Bezahlung des Mietzinses erfolgt. Die Tage der Eigennutzung durch den Vermieter sind der Mieterin zumindest 3 Monate vorher anzuzeigen und dürfen nicht mit zum Zeitpunkt dieser Anzeige bereits angemeldeten Veranstaltungen der Mieterin kollidieren.... Die gänzliche oder teilweise Untervermietung des Bestandobjektes ist grundsätzlich zulässig, bedarf aber zumindest mündlicher Zustimmung des Vermieters (Punkt V/5.)..". Schriftliche Vertragsvereinbarungen über den Untergang der Übungs- und Bewerbshalle sowie auch über die Möglichkeit einer Vermietung an Dritte fehlen. Für die Errichtung der Halle gewährte die FF X. dem Bf. ein Darlehen. Im Darlehensvertrag vom 15.6.2006 wurde folgendes geregelt: "Die FF X. - Darlehensgeber - räumt dem Bf. ein Darlehen zur Finanzierung der Errichtung eines Veranstaltungsgebäudes samt allen notwendigen Baureifmachungen und Einbauten unter der Erdoberfläche auf dem Grundstück Nr. xy (Punkt I). Das Darlehen in Höhe von 100.000 Euro wird hiermit zugezählt und kann vom Darlehensnehmer (Bf.) aufgrund einseitiger Anforderung von Bankkonten, die einvernehmlich zwischen den Parteien dieses Darlehensvertrages eingerichtet worden sind, abgefordert werden (Punkt II). Das Darlehen wird verzinst mit einem festen Zinssatz von 3% per anno, wobei der Darlehensnehmer der Darlehensgeberin diese Zinsen jährlich im Nachhinein bis spätestens 31.3. des Folgejahres auf ein ihr bekanntes Bankkonto der Darlehensgeberin (FF) zu bezahlen hat (Punkt III). Die Darlehensgeberin verzichtet rechtsverbindlich darauf, die Forderung auf Rückzahlung des von ihr gegebenen Darlehens mit jenem Tage fällig zu stellen, in welchem die Fälligkeit der Investitionsablösezahlung gemäß Punkt VII des zwischen der Darlehensgeberin als dortige Verpächterin und der Darlehensnehmerin als dortiger Pächter abgeschlossenen Pachtvertrages eintritt (Punkt IV). Die Vertragsparteien treffen ferner die Vereinbarung, dass eine Aufrechnung der hiesigen Darlehensforderung der Freiwilligen Feuerwehr X. als hiesige Darlehensgeberin einerseits mit der Zahlungsverpflichtung der Freiwilligen Feuerwehr X. wegen Investitionen des Bf. als hiesiger Darlehensnehmer und dortigen Verpächter andererseits (Pachtvertrag 15.1.2006) ausdrücklich für zulässig erklärt wird und lediglich der einseitigen Erklärung eines der beiden Vertragsparteien bedarf. Es wird nicht nur die vorzeitige Fälligstellung der Darlehensverbindlichkeit durch die Darlehensgeberin aus welchen Gründen auch immer hiermit ausgeschlossen, sondern auch die Berechtigung des Bf. als Darlehensnehmerin zur vorzeitigen Rückzahlung dieses Darlehens". Am 4.8.2006 erfolgte vom Bf. die Baufertigstellungsanzeige des mit Bescheid bewilligten Neubaues einer Bewerbs- und Übungshalle "h." an die Marktgemeinde Z., die nun - laut Mitteilung der Gemeinde vom 11.9.2006 - ab sofort benützt werden darf. Feststeht, dass laut Einreichplan vom 10.8.2007 ein Neubau einer WC-Anlage auf dem Grundstück erfolgte und dieser am 10.9.2007 polizeilich überprüft und genehmigt wurde. Bei der Sparkasse wurde ein Überziehungsrahmen für das Konto mit der Kontonr. 1111 vereinbart. Sicherheiten wurden keine verlangt. Die Höhe des Überziehungsrahmen wurde nicht bekanntgegeben. Bei der Raiffeisenbank wurde für das Konto mit der Kontonr. 0000 ein Kontokorrentkredit von 60.000 € gewährt mit einer Endbefristung bis zum 31.12.2008 für den Bau einer Vereinshütte, wobei für die 60.000 € als Sicherheit eine Ausfallshaftung der Marktgemeinde Z. besteht. Mit Amtsverfügung vom 15.11.2006 wurde vom Land OÖ, die als Gemeindebeitrag gewährte Bedarfszuweisung von 10.000 € an die Gemeinde überwiesen, die diese in der Folge an die FF, und die wiederum diesen Betrag auf das Konto des Bf. überwiesen hat. Die monatlichen Mieten von 420 € (350 € + 20% Ust) wurden auf das Konto der Raiffeisenbank des Bf. überwiesen. Dass es sich dabei um eine fremdübliche Miete handelt, wurde vom Bf. nicht behauptet. Vergleiche mit ähnlichen Mietobjekten wurden nicht angestellt. Die vom Bf. im Schreiben vom 11.11.2014 dargelegte Schätzung, Zurechnung der geschätzten Gesamtkosten 40% Bf. und 60% FF, sowie die Ausführungen zur Fremdüblichkeit, dass die FF die Halle durchschnittlich auf 10 Belegungstage im Jahr kommt, sodass eine Tagesmiete von 420 € gegeben ist, ist nicht nachvollziehbar und widerspricht auch den vorliegenden Unterlagen und Handlungen des Bf. Weiters wurden vom Bf. keine konkreten Mietzins-, Prognose- und Renditerechnungen angeboten und vorgelegt. Die FF hat dem Bf. ein Darlehen in Höhe von 100.000 € ohne Kündigungs-, (Tilgungs-) Rückzahlungsvereinbarungen und ohne Sicherheiten zugezählt, obwohl die FF selbst nicht über eine solche Summe verfügte. Bei Vollausschöpfung des Darlehens durch den Bf. hätte die FF selbst fremdfinanzieren müssen, da von Seiten der Gemeinde lediglich ein Budget von 8.000 € pro Jahr zur Verfügung gestellt wurde. Eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens wurde ausgeschlossen. Das Darlehen wurde dem Bf. zugezählt, aber nicht auf einmal ausbezahlt, sondern in Teilbeträgen. Vom Bf. wurden je nach Bedarf, wenn die Kontokorrentkredite bei der Sparkasse und der Raika zurückgezahlt werden, Teilbeträge vom Darlehen der FF auf das Konto des Bf. eingezahlt, das heißt, der Raiba- und der Sparkassenkontokorrentkredit werden vom Bf. zu Lasten des Feuerwehrdarlehens zurückgezahlt. Die Verbuchung der Zinsen auf dem Konto (83000) "Zinsenaufwand Darlehen" in Höhe von 413 € am 31.12.2006; 536 € am 31.12.2007 und 741 € am 31.12.2008 wurden laut vorliegenden Kontoauszügen (bzw. Umsatzlisten) der Sparkasse und der Raiffeisenbank offensichtlich nicht ausgezahlt. Es sind keine Abbuchungen von den beiden Konten des Bf. auf ein Konto der FF X. in diesem Zusammenhang ersichtlich. Die Berechnung dieser Zinsbeträge ist nicht nachvollziehbar, zumal jährliche Zinsen für das Darlehen der FF von 3% fix vereinbart waren. Dass das Darlehen zurückzuzahlen ist bzw. gezahlt werden muss, ergibt sich weder aus den vorliegenden Unterlagen noch aus den Ausführungen des Bf. Nachweise, dass das Darlehen an die FF in Teilbeträgen beglichen wurde, liegen nicht vor. Die Veranstaltungen wurden fast ausschließlich (bis auf eine) von der FF X. im Beschwerdezeitraum durchgeführt. Dies wird vom Bf. nicht mehr bestritten. Die Einnahmen aus allen Veranstaltungen erzielte die FF X., zumal die Umsätze nicht im Rechenwerk des Bf. aufscheinen. Eigenveranstaltungen gab es im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht. Eine Vermietung - außer an die FF - erfolgte nicht bzw. wurde nicht nachgewiesen. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses und der Vertragsgestaltung wird somit die Halle an 355 Tagen (365-10Tage) an die FF vermietet. Für das Jahr 2006 wurden vom Bf. neben Mieterlöse in Höhe von 2.450 € Vorsteuern in Höhe von 20.456,78 € beantragt. In den Jahren 2007 bis 2008 erklärte der Bf. laut Gewinn- und Verlust-Rechnung Mieterlöse aus der Vermietung an die FF in Höhe von 4.200 € (Nettomiete 350 € x 12). "Andere Mieterlöse" wurden im Jahr 2008 in Höhe von 66,67 € excl. Umsatzsteuer erklärt. Dabei handelt es sich laut Kontobuchung der Raiffeisenbank bzw. der vorliegenden Rechnung um den Aufwand für "Gläserspüler, Strom und WC-Papier". Im Jahr 2008 scheinen in der Gewinn- und Verlust-Rechnung zusätzlich Erlöse 20% aus einer Sponsorenleistung einer Holzbau Firma in Höhe von 1.250 € netto plus 20% USt (1.500 €) auf, obwohl laut Homepage (www. h. .at) diese Firma als Sponsor für die FF X. aufscheint. Für 2006 ergibt sich laut Bf. und Umsatzsteuerbescheid eine Gutschrift von 19.885,49 €. Für 2007 und 2008 ergibt sich aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen im Jahr 2007 eine Nachzahlung von 2.309,78 € und für 2008 eine Gutschrift von 424,54 €. Diese Beträge sind unstrittig. Nach Ansicht der Betriebsprüfung und der Abgabenbehörde hat sich die FF zur Errichtung der "h." deshalb des Bf. bedient, um nicht auf den Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten der Halle, verzichten zu müssen. Aufgrund der unüblichen Darlehenskonstruktion sei ersichtlich, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die FF X. ihre Veranstaltungs- bzw. Bewerbs- und Übungshalle selbst errichtet und finanziert habe. Gem. § 22 BAO liege Missbrauch vor. Das gegenständliche Pacht- und Mietverhältnis sei dem Grunde nach nicht anzuerkennen. In der Folge wurde das Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2006 wiederaufgenommen und entsprechend der Feststellungen im BP Bericht in Tz 1 und Tz 2 von der belangten Behörde der Feststellungsbescheid gemäß § 92 Abs. 1 BAO betreffend Nichtveranlagung der Umsatzsteuer für die Jahre 2006 bis 2008 erlassen, mit der Begründung, dass die Unternehmereigenschaft des Bf. laut Finanzbehörde nicht gegeben sei. Aufgrund der rechtlichen Ausführung sei von Missbrauch auszugehen, da die FF X. sich die "h." selbst finanziert habe. Im Gegenzug brachte der Bf. vor, dass aufgrund dieser Konstruktion die Unternehmereigenschaft anzuerkennen, und dass die objektive Vermietungsabsicht in der Beginnphase nicht zu versagen sei. C. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgenden Unterlagen: - Akt mit der St.Nr. StNr samt Arbeitsbogen, Niederschrift über die Schlussbesprechung und BP Bericht vom 14.5.2009 - Berufung vom 10.6.2009; - Stellungnahme der BP vom 30.6.2009 zur Berufung des Bf.; - Gegenäußerung vom 21.7.2009 der Bf. zur Stellungnahme der Betriebsprüfung samt Kontoblatt Entwicklung Darlehen der FF und den Zahlungs-Überweisungsbelege (in Kopie); - Vorhalt des BFG vom 8.10.2014; - Vorhaltsbeantwortung vom 11.11.2014 der Bf. samt Anlagen A-N und Kontounterlagen - Schreiben vom 24.11.2014 - Stellungnahme des Finanzamtes - E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 12.2.2015 samt Unterlage über die Gemeinde KEGs - Vorbringen des Bf. und Vorbringen der belangten Behörde in der mündlichen Senatsverhandlung vom 26.11.2015. Wenn der Bf. im Schreiben vom 11.11.2014 vorbringt, die 3 % Zinsen seien fälschlicher Weise vom zugesagten Höchstbetrag des Darlehens berechnet worden, obwohl der Rahmen vom Bf. bei weitem nicht ausgenützt worden sei und im Zuge der Bilanzierung seien die Zinsen richtig berechnet worden (3 % kontokorrentmäßig vom aushaftenden Betrag) und als Aufwand erfasst worden, sodass der restliche Betrag der Überweisung als Rückzahlung des Darlehens zu behandeln und aus den beiliegenden Rechnungsabschlüssen des Bf. ersichtlich sei, dass weiterhin jedes Jahr 3.000 € an Annuität an die FF geleistet worden sei, wobei ein Teil davon Zinsen ca. 1.000 € und der Rest Darlehenstilgung sei, so ist dem folgendes entgegenzuhalten: Die verbuchten Zinsbeträge auf dem "Zinsenaufwandskonto Darlehen " im Rechenwerk des Bf. von 413 € am 31.12.2006; 536 € am 31.12.2007 und 741 € vom 31.12.2008 stimmen mit der Zinsvereinbarung im Darlehensvertrag und den vorgenommenen Abbuchungen auf den beiden Konten des Bf. nicht überein. Sie entbehren jeder Grundlage, wurden sie doch nur im Rechenwerk des Bf. verbucht, ohne dass sie jemals zur Auszahlung gelangten. Eine solche Vorgangsweise ist weder beweisfähig noch beweiskräftig. Beweise für eine andere bzw. ergänzende Zinsvereinbarung zwischen den Parteien liegen nicht vor und wurden vom Bf. auch nicht behauptet. Aus den handschriftlichen Anmerkungen -"Teil Zinsen, Rest Rückzahlung", bei den Ausgaben in der Zeile "Zinsen Darlehen FF 3.000 €" in den jährlichen Rechnungsabschlüssen - von welcher Person sie auch verfasst und angemerkt wurden - kann für das Vorbringen des Bf. nichts gewonnen werden, wird doch dadurch nicht einmal konkretisiert und bestätigt, in welchem Aufteilungsverhältnis die "Zinsen Darlehen FF 3.000 €" in Zinsen und Darlehensrückzahlungen zu erfolgen haben. Eine solche Vorgangsweise lässt sich aus dem Vertrag sowie aus den vorliegenden Beweismittel nicht ableiten und nachvollziehbar erklären. Die vom Bf. behauptete Darlehenstilgung wurde durch nichts bewiesen, fehlen doch neben den entsprechenden Sicherheiten auch die Rückzahlungs- (Tilgungs-) und Kündigungsvereinbarungen im Darlehensvertrag, die notwendige Bestandteile von Darlehensverträgen sind. Auch eine Vereinbarung über die Rückzahlung des Darlehens binnen eines bestimmten Zeitraumes ist nicht aktenkundig. Dass der Bf. aus eigenen Mitteln bzw. Mittelüberschüssen das Darlehen bedienen konnte bzw. hätte können wurde weder behauptet noch bewiesen bzw. nachvollziehbar dargelegt. Hinsichtlich der Miete von 350 € für die Vermietung der Halle von 907,12 m2 ( 23,5 x 41m) hat der Bf. nichts vorgebracht, dass diese in dieser Region ortsüblich ist. Vergleiche mit ähnlichen Mietobjekten wurden nicht angestellt. Auch wie sich diese Miete berechnet, ist aufgrund des Vorbringens des Bf. nicht einleuchtend und nachvollziehbar, zieht doch der Bf. immer wieder verschiedene Betriebskosten bzw. nicht alle angefallene Betriebskosten - wie im Mietvertrag vereinbart - zur Berechnung der Miete heran. Wie der Bf. tatsächlich auf das monatliche Mietentgelt in Höhe von 350 € für die gesamte Halle gekommen ist, blieb weiters im Verborgenen. Auch die vom Bf. im Schreiben vom 11.11.2014 dargelegte Aufteilung der Gesamtkosten 40 % Bf. und 60 % FF ergibt sich weder aus dem Akt noch aus den vorgelegten Verträgen, war doch lediglich vereinbart, dass der Bf. laut Mietvertrag Punkt V/4 "das Nutzungsrecht der Mieterin im Zuge von Eigenveranstaltungen des Vermieters für die Dauer von bis zu zehn Veranstaltungstagen pro Jahr für die Eigennutzung einschränken kann, ohne dass dadurch eine Schmälerung des Anspruches des Vermieters auf Bezahlung des Mietzinses erfolgt". Der Eigennutzungsanteil des Bf. beträgt somit lediglich 2,74% (10 Tage: 365 Tage x 100). Dass eine Vermietung - außer an die FF - über die 10 Tage hinaus erfolgen konnte, wurde durch nichts bewiesen, spricht doch der Bf. in der Senatsverhandlung vom 26.11.2015 selbst von Vermietungen nur von einen Zeitraum von ca. 7-10 Tagen. Konkrete gesonderte Vereinbarungen und vertragliche Änderungen des Mietvertrages erwähnte der Bf. nicht, sodass nach wie vor der Mietvertrag aus dem Jahr 2006 im Bestand ist. D. Rechtslage: Gemäß § 21 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. § 22 BAO bringt zum Ausdruck, dass die Abgabepflicht durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nicht umgangen werden kann. Liegt ein Missbrauch vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. .... Nach § 2 Abs. 5 Z 2 UStG gilt nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei). Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen steuerfrei, die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 22.000 Euro nicht übersteigen. .... Nach § 6 Abs. 3 UStG 1994 kann der Unternehmer, dessen Umsätze unter die Kleinunternehmerregelung fallen, gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 zu verzichten. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 ist ausschließlich ein Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt. E. Rechtliche Erwägungen: a) Mit BGBl 2012/51 wurden im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1.1.2014 das Bundesfinanzgericht errichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat per 31.12.2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über (Art 129 B-VG iVm Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl 2012/51). Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF BGBl I 2013/14 nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Auch die gegenständliche Berufung war daher als Beschwerde zu behandeln und darüber mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu entscheiden. b) Streitpunkt: Die Abgabenbehörde erster Instanz geht davon aus, dass keine Unternehmereigenschaft der Bf. vorliegt und begründet dies unter Hinweis auf die Ausführungen in der Niederschrift über die Schlussbesprechung und die Feststellungen in Tz 1 und Tz 2 des BP-Berichts damit, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der unüblichen Pacht-, Miete- und Darlehenskonstruktion ersichtlich sei, dass sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die FF X. ihre Veranstaltungs- bzw. Bewerbs- und Übungshalle selbst errichtet und finanziert habe. Sie gehe von Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten iSd § 22 BAO aus, und anerkenne das gegenständliche Pacht-, Miet- und Darlehensvertragsverhältnis dem Grunde nach nicht, zumal der Bf. nicht als Unternehmer im Rahmen des Vereinszweckes der Vermietung und Bewirtschaftung der Halle nachkomme. Der Bf. führt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen aus, dass er „umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer" im Rahmen seiner Vermietungs- und Veranstaltungstätigkeit sei und ihm der Vorsteuerabzug zustehe. Ein Missbrauch, der von der belangten Behörde behauptet werde, liege nicht vor. c) Missbrauch: § 21 BAO stellt nach Ansicht des VwGH keine Regel zur Auslegung von Steuergesetzen, sondern eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte dar (Ritz, BAO5 § 21, Tz 10). Richtig ist grundsätzlich, dass die Rechtsordnung vom Prinzip der Privatautonomie geprägt ist, dh der Steuerpflichtige nicht gehindert ist, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nach eigenem Gutdünken einzusetzen. Auch das Anstreben der geringstmöglichen Steuerbelastung ist in diesem Rahmen legitim. Jedoch ist im Fall einer rechtlichen Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung einzig in der Absicht der Steuervermeidung findet, zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man sich den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich ist (VwGH 30.5.1990, 86/13/0046, VwGH 9.12.2004, 2002/14/0074). Ergibt die Überprüfung, dass beachtliche außersteuerliche Gründe für eine, wenn auch ungewöhnliche Gestaltung vorliegen, ist ein Missbrauch im Sinne des § 22 BAO auszuschließen. Eine auf § 22 BAO gestützte Verweigerung der Vorsteuerabzugsberechtigung hat auf Basis der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des UStG 1994 zu erfolgen. Der VwGH betonte darüber hinaus auch die im Gemeinschaftsrecht fundierten Restriktionen einer Anwendung des § 22 BAO. Der EuGH hat sein Missbrauchsverständnis im Umsatzsteuerrecht in der Rs Halifax (EuGH 21.2.2006, Rs C-255/02; vgl dazu etwa Beiser, ÖStZ 2006, 322 (322 ff) und Billig, UR 2006, 437ff) grundlegend dargelegt. Nach diesem Urteil erfordert die Feststellung einer "missbräuchlichen Praxis" auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Zum Einen muss der fragliche Umsatz trotz formaler Anwendung der Bestimmungen der 6. USt-RL und der nationalen Umsetzungsvorschriften einen zweckwidrigen Steuervorteil bewirken. Zum anderen "muss auch aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird." Ein Missbrauch ist hingegen nicht anzunehmen, wenn die fraglichen Umsätze "eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung von Steuervorteilen" (EuGH 21.2.2006, C-255/02, Halifax, Rn 74ff). Die Rechtsfolge eines festgestellten Missbrauchs besteht in einer Neudefinierung der Umsätze. Es ist auf die Lage abzustellen, "die ohne die diese missbräuchliche Praxis darstellenden Umsätze bestanden hätte" (EuGH 21.2.2006,C-255/02, Halifax, Rn 94). Im Ergebnis ist somit eine den wirtschaftlichen Vorgängen angemessene rechtliche Gestaltung der Besteuerung zugrunde zu legen. Die genannten Voraussetzungen für einen Missbrauch liegen nicht vor. Eine Auseinandersetzung mit der Missbrauchsproblematik konnte somit entfallen. d) Vergleichbarkeit mit Ausgliederungen aus Körperschaften öffentlichen Rechts (Randziffer 274 Umsatzsteuerrichtlinien 2000): Wenn der Bf. in der Berufung auf die Ausgliederungen der Aufgaben von der Gemeinde in die gemeindeeigenen Gesellschaften (wie GmbH, KEGs) Bezug nimmt und dazu eine Unterlage über "Gemeinde-KEGs" vorlegt so muss dem entgegengehalten werden, dass diesbezüglich ein solcher Fall nicht vorliegt, zumal es gegenständlich zu keiner Ausgliederung gekommen ist. Eine solche Ausgliederung würde nur vorliegen, wenn eine bestimmte Tätigkeit vorher von eine Gebietskörperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts durchgeführt wurde und danach aufgrund einer Ausgliederung von einem Rechtsträger des Privatrechts (KG, GmbH) durchgeführt wird und dieser Rechtsträger nach wie vor der Gebietskörperschaft bzw. Körperschaft öffentlichen Rechts aufgrund einer Beteiligung von mehr als 50% untersteht. Beim Anwendungsfall der RZ 274 UStR 2000 wird eine Liegenschaft von einer Gebietskörperschaft in das Eigentum des ausgegliederten Rechtsträger übertragen und anschließend an die Gebietskörperschaft rückvermietet. Zwischen den beiden Parteien besteht Einigkeit, dass die Rz 274 UStR 2000 nicht zur Anwendung kommt. e) Vorliegen einer unternehmerischen bzw. wirtschaftlichen Tätigkeit: Somit verbleibt als Beschwerdepunkt das Recht auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einer als unternehmerischen bzw. wirtschaftlich einzustufenden Betätigung des Bf. Im gegenständlichen Fall ist daher zu prüfen, ob durch das Pachten des gesamten Grundstückes der FF, die Errichtung der Übungs- und Bewerbshalle als Superädifikat für die Veranstaltungen und Feuerwehrübungen der FF X. und die damit verbundene Vermietung dieser Halle durch den Bf. an die FF X. mit einem monatlichen Mietentgelt von 350 € eine unternehmerische bzw. wirtschaftliche Tätigkeit des Bf. vorliegt oder nicht. aa) Rechtsansicht des EuGH: Nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der im Beschwerdezeitraum heranzuziehenden Sechsten MwSt.- Richtlinie 77/388/EWG ("6. MwSt.-RL") gilt als Steuerpflichtiger, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt. Als wirtschaftliche Tätigkeit gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. Die Vermietung der Halle kommt als fortlaufende Duldungsleistung bei einem Verein als wirtschaftliche Tätigkeit in Betracht. Anhaltspunkte für die erforderliche Abgrenzung zwischen Tätigkeiten, die letztlich nur der Erfüllung des Vereinszweckes dienen und solchen, die über die die bloße Erfüllung des Vereinszweckes hinaus als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen sind, finden sich im Urteil des EuGH vom 26. 9.1996, C-230/94, Enkler, in den Rn 24 ff, insbesondere Rn 28: "24 Wer einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, muss nachweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür und insbesondere die Kriterien für die Einstufung als Steuerpflichtiger erfüllt.

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100903/2009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100903.2009
Stammnummer
108872
Gültig
18.12.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
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Von uns abgerufen
26.09.2026
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Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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