22.3. Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb Rz 2876: Die Besteuerung nach Durchschnittssätzen erstreckt sich auf alle Umsätze des im Inland gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einschließlich der Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbe und der Nebenbetriebe. Der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen die Umsätze für Lieferungen und sonstige…
…Produktionsfaktor (Substratkultur) nach und nach zurücktritt. Rz 5107: Zum Gartenbau zählen ua. (Forst)Baumschulen, Blumenzucht, Gemüsebau, Pilzzuchtbetriebe (nicht laboratoriumsmäßig) und Rebschulen. Ob die für die Pflanzenzucht notwendigen Samen oder Setzlinge aus dem eigenen oder aus einem fremden Betrieb stammen, ist unerheblich (VwGH 10.1.1964…
…angesetzt werden. Betroffen sind Einkünfte aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955, Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht…
…Forstwirtschaft, im Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und in allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, neben eigenen Urprodukten auch zugekaufte Erzeugnisse (Urprodukte oder be- und/oder verarbeitete Produkte) vermarktet, dann gelten für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb die Bestimmungen in § 30 Abs…
…dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Z 2. Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955. Z 3. Einkünfte aus Binnenfischerei…
…Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes…
…Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955. § 29 Z…
…Schweiz, Südtirol) und letztlich auch im englischsprachigen Raum. Zudem wäre es möglich, das Geschäftsmodell auf andere landwirtschaftliche Bereiche wie Obstbau, Gemüsebau, Getreidebau, usw. auszuweiten. Im Jahr 2020 sei aufgrund des Lockdowns und der Absage sämtlicher Messen keine Akquise möglich gewesen. Im Jahr 2021 habe der…
…über die Aufgliederung (für Getreide, für Mais, für Zuckerrüben, für Gemüsebau, Analyse Gesamtbedarf PSM) in den Rechnungen hinausgehen. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2006 eine Marktanalyse für das Jahr 2006 (mit) in Auftrag gegeben hat, wenn sie erst Mitte 2011…
…Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes…
…Forstwirtschaft u.a. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen (Z. 1). Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs…
…Forstwirtschaft: 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11…
…dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Z 2. Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955. Z 3. Einkünfte aus Binnenfischerei…
…Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes…
…Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen (Z1) sowie Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder Forstwirtschaft zusammenhängt (Z 4). 2. Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zählen gemäß …
…des Bf dem Finanzamt im Schreiben vom 21.11.2019 bereits mitgeteilt, dass die Möglichkeit der Erzielung eines Umsatzes von mehr als € 400.000 auf einer luf Nutzfläche von 38,90 ha trotz intensiver Nutzung (Gemüsebau) nicht einmal das Finanzamt nachvollziehbar aufzeigen könne. (Anm…
…wahrscheinlich einstufen ließen. Das BFG sah im Ergebnis keinen Grund von der Zuschätzung laut BVE in Höhe von 10% abzugehen. Auch hinsichtlich der Möglichkeit, dass der Bf noch weitere Lebensmittelketten oder auch kleinere Gemüsehändler und dergleichen beliefert haben könnte, ist dem Finanzamt zuzustimmen. Das Finanzamt…
…Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschat, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 gehören zu den Einkünften gemäß Absatz 1 auch Veräußerungsgewinne iSd § 24 EStG. Die…
…Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes…
…Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes…