Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103334/2012
Keine Umsatzsteuer ohne Lieferung oder sonstige Leistung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103334/2012vom 28.05.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auch zeitlich stehen die fraglichen Ein- und Verkäufe ab März 2011 in Widerspruch zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 12.7.2012. Demnach habe der spätere Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, O***T*** Mitte 2011 entschieden, sein Dienstverhältnis zu kündigen, da er fortan auf selbständiger Basis habe arbeiten wollen. In weiterer Folge habe er die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin übernommen und es sei beschlossen worden, den landwirtschaftlichen Betrieb um den Handel mit Pflanzenschutzmitteln zu erweitern. Die Geschäftsführung wurde im Oktober 2011 übernommen. Wenn der spätere Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, O***T*** tatsächlich Mitte 2011 den Entschluss gefasst haben sollte, konnte er dann nicht bereits spätestens ab März 2011 Ein- und Verkäufe getätigt haben.
Auffällig im Rechenwerk der Beschwerdeführerin ist die Nummerierung von Lieferscheinen, die nicht durchgehend chronologisch erfolgt. ZB ist der Lieferschein mit der Nr 42 vom 23.8.2011 (Arbeitsbogen Betriebsprüfung - Registerkarte A*** Benelux), der Lieferschein mit der Nr 47 vom 15.3.2011 (Arbeitsbogen Betriebsprüfung - A***S*** Österreich). Die dazugehörigen Rechnungen sind wiederum chronologisch nummeriert Rechnung Nr 42 (für die Lieferung Nr 42) ist mit 27.9.2011 (Arbeitsbogen Betriebsprüfung - Registerkarte A*** Benelux), Rechnung Nr 47 (für die Lieferung Nr 47) mit 29.9.2011 (Arbeitsbogen Betriebsprüfung - Registerkarte A***S*** Österreich) datiert. Es liegt die Vermutung nahe, dass die Lieferscheine im Zuge der Rechnungserstellung an die Rechnungen angepasst wurden und trägt jedenfalls nicht zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bei.
Anders verhält es sich bei eindeutig der Landwirtschaft der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Rechnungen (Diesel, Zwiebel, Kartoffel, Winterkörner, Mähdrusch, Heizöl, Ölrettich…). Diese weisen nämlich eindeutige Zahlungs- und Verrechnungsmodalitäten aus (zB "Wir ersuchen um prompte Überweisung auf unten angeführtes Konto" "Abholung durch LKW ab Gerasdorf" …) es gibt Teilzahlungen, Akontozahlungen, korrigierte Doppelzahlungen und nahezu ausschließlich Kunden, die nicht zur A***-Gruppe gehören.
Zum Software-Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der A*** Polska für das EDV Programm "Winstar 3000": In dem Vertrag ist unter § 5 "Vergütung" eine Vorauszahlung von 90.000,00 EUR mit einem Zahlungsziel 1.12.2011 vereinbart. Eine über die Vorauszahlung hinausgehende Vergütung ist dem Vertrag nicht entnehmbar. Als Ablieferzeit ist Mai 2012 vereinbart (§ 3 "Ablieferung"). Mit Datum vom 7.5.2012 bestätigt die Beschwerdeführerin die "Entgegennahme der Software Winstar 3000 von der Firma A*** Polska" (Arbeitsbogen Betriebsprüfung - Registerkarte Informationsaustausch Luxemburg Polen Deutschland).
Der Kaufvertrag datiert vom 4.7.2011 und ist von Z*** für die A*** Polska und dem späteren (ab Oktober 2011) Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, O***T*** für die Beschwerdeführerin unterzeichnet. Für den Abschluss dieses Kaufvertrags gilt das oben zur Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin Ausgeführte.
Schon bevor die Beschwerdeführerin über die Software selbst verfügte, will die Beschwerdeführerin diese an die A***S*** Deutschland verkauft haben (Rechnung der Beschwerdeführerin vom 31.12.2011 an die A***S*** Deutschland für "Software Winstar 3000 für Kundenerfassung, Auftragserfassung, Kommissionierung, Kundenlieferscheine, Kundenrechnungen, Lagerverwaltung" über 95.000,00 EUR).
Dieser Zeitablauf spricht nicht dafür, dass den Rechnungen tatsächliche Leistungen gegenüberstehen.
Zu den verrechneten Martktanalysen gibt der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, O***T*** niederschriftlich zu Protokoll, es wäre damals (2006?, Anm) schon abgesprochen gewesen, dass er mit Z*** und anderen die Kleffmann Studie aus dem Jahr 2006 in Auftrag gebe. Wer den Auftrag dann tatsächlich erteilt habe, sie ihm nicht bekannt. Ebenso sei ihm nicht bekannt, wieviel die Studie gekostet habe. Welchen Anteil er zu tragen habe, daran könne er sich nicht erinnern. Eine Zahlungsvereinbarung gebe es nicht, weil auch ein Teil der Studie an die L***L*** weiterverkauft worden sei.
Unstrittig gibt es auch keine Leistungsbeschreibungen, die über die Aufgliederung (für Getreide, für Mais, für Zuckerrüben, für Gemüsebau, Analyse Gesamtbedarf PSM) in den Rechnungen hinausgehen.
Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2006 eine Marktanalyse für das Jahr 2006 (mit) in Auftrag gegeben hat, wenn sie erst Mitte 2011 entschieden haben will und im September 2011 mit dem Großhandel mit Pflanzenschutzmitteln begonnen haben will. Darüber hinaus kann die Aussagekraft und damit der Wert einer derartigen Analyse auch noch für einen Zeitraum, der Jahre später liegt, nicht gesehen werden. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass sich der Markt zwischen 2006 und 2011/2012 zB durch den Markteinstieg von Konkurrenzanbietern verändert haben wird, so dass eine Marktanalyse für das Jahr 2006 nur mehr geringe Aussagekraft für 2011 oder 2012 haben wird.
Zu den Marktanalysen A*** France gibt der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, O***T*** an, dass diese zu 50 % an die L***L*** und vielleicht auch an Polen weiterfakturiert worden seien. Die Beratungen sollen von Herrn J***R*** und wieder von Z*** erfolgt sein. Details welche Leistungen erbracht worden seien, könne er nicht sagen. Es ist auch in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft, nach nur ca sechs Monaten überhaupt nicht mehr zu wissen, wofür nicht unwesentliche Beträge aufgewendet worden sein sollen.
Der Grund für die einzige Zahlung von der A***S***, Österreich vom 9.11.2011 in Höhe von Euro 5.000,00 an die Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden, begründet jedenfalls aber keinen Großhandel mit Pflanzenschutzmitteln und reicht nicht für die Annahme der Unternehmereigenschaft aus. Ein Zusammenhang mit der Landwirtschaft der Beschwerdeführerin kann jedenfalls auch nicht ausgeschlossen werden.
Die Feststellungen werden auch durch die Ergebnisse einer vom Finanzamt Landshut, Deutschland durchgeführten Fahndungsprüfung erhärtet.
Die Fahndungsprüfung betraf die A***S*** Deutschland GmbH bzw die X***A*** GmbH und umfasste auch den Streitzeitraum. Dessen steuerliche Erkenntnisse mit Österreichbezug wurden dem für die Prüfung der Beschwerdeführerin zuständigen Finanzamt mit Aktenvermerk vom 1.4.2015 mitgeteilt wurden. Der Mitteilung zufolge sei "im Rahmen der Auswertung der sichergestellten elektronischen Daten festgestellt worden, dass durch Verantwortliche der A***S***- Gruppe (= A*** Gruppe, Anm) gezielt Ausgangsrechnungen der in Deutschland ansässigen A***S*** Deutschland sowie der in Österreich ansässigen die X***A*** an Kunden erstellt worden sein, denen keine Leistung zugrunde liege.
Es würden Rechnungen erstellt, um sie an Factoringbanken zu verkaufen und somit (aufgrund der jeweils relativ langen Zahlungsziele von 90 - 150 Tagen) Liquidität für die A***-Gruppe zu schöpfen.
Die aufgefundene Mailkorrespondenz zeige, dass die betreffenden "Kunden" bei Nachfragen bzw Prüfungen (Anforderung Saldenbestätigung, Buchprüfungen Offene Postenliste) durch die rechnungsankaufenden Factoringbanken konkrete Verhaltensanweisungen zur Verschleierung der nicht erfolgten Warenlieferungen durch Verantwortliche der A***S*** Gruppe erhalten haben.
Es lägen Hinweise vor, dass die rechnungsempfangenden Unternehmen genaue Anweisungen erhalten hätten, an welche A***S*** Gruppengesellschaft die Rechnung (teilweise inklusive eines Vergütungaufschlages) weiterverrechnet werden sollte bzw wann von welcher A***S*** Gesellschaft die für die Zahlung an die Factoringbank notwendigen finanziellen Mittel dem rechnungsempfangenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.
Bei deutschen Rechnungsempfängern sei festgestellt worden, dass den Scheinrechnungs-empfängern kurz vor Fälligkeit der Ausgangsrechnung eine erneute Rechnung ausgestellt (und an die Factoringbank verkauft werde), um mit dieser neu erzielten Liquidität die zur Zahlung anstehende Rechnung zu begleichen. Somit bestünde der Verdacht, dass die A***S*** Gruppe ein Kreislaufsystem von Rechnungen zur Factoringfinanzierung betrieben habe.
Zu beachten sei aber, dass teilweise auch tatsächliche Warenverkäufe mit entsprechenden Warenlieferungen an die Scheinrechnungsempfänger erfolgt seien. Die Erstellung von Ausgangsrechnungen ohne Warenlieferung diente häufig zur Ausschöpfung von nicht durch tatsächliche Verkäufe genutzten Volumen der jeweiligen Kundenlimite der R***-Kreditversicherung. Dies ergebe sich aus der Mailkorrespondenz. So habe am 10.3.2012 Z*** unter dem Betreff "Finanzplan Geldloch" folgendes geschrieben: … Factoring müssen wir forcieren. Y***P*** und V***U*** müssen wir bereits nächste Woche das maximal mögliche erreichen." (Anm.: Bei V***U*** handle es sich vermutlich um V***U***, Geschöftsführerin C***A***GmbH):
Am 10.10.2012 habe C***R*** (Controlling A***S*** Gruppe) an D***E*** (geschäftsführender Gesellschafter Y***P***) eine Mail mit dem Betreff "neue Rechnungen A***S*** Deutschland am Y***P***": Die überwiesenen TEUR 100 als TZ für die älteste Rechnung sofort an die Bank3*** weiterleiten. Beiliegende 3 Rechnungen werden wir morgen bei der Bank3*** neu einreichen. Nach Finanzierung der neuen Rechnungen werden wir den Rest zur alten Rechnung natürlich gleich an dich überweisen. Ich würde dich bitten, umgehend die 3 oa Lieferscheine firmenmäßig gegenzeichnen - bitte mit Y***P*** Stempel - und an mich zu retournieren, damit wir den Liefernachweis gleich im Haus haben (wichtig für die Factoring Bank). Die Ware dann bitte an die A***S*** Österreich weiterverrechnen."
Neben den Hinweisen in der Mailkorrespondenz seien tabellarische Aufstellungen aufgefunden worden, aus denen sich die vorher beschriebenen Weiterverrechnungswege ergeben und die Hinweise auf nicht erfolgte Warenlieferungen enthalten seien.
Beispielsweise sei für die A***S*** Deutschland für das Geschäftsjahr 10/2011 bis 9/2012 eine Auflistung der Ausgangsrechnungen aufgefunden worden, die für 13 Kunden aus 6 europäischen Ländern insgesamt 97 Rechnungen mit dem Vermerk "Kategorie Dummy" anführe. Soweit diese Aufstellung österreichische Kunden (insgesamt 6 Kunden) betreffe, werde die Aufstellung als Anlage 3 versandt. Nach den bisherigen Ermittlungen bei deutschen Rechnungsempfängern dürfte es sich bei den "Dummyrechnungen" um Scheinrechnungen handeln.
Zudem existiere ein tabellarische Übersicht "Factor-Bank aktuell 2011.xls", in der Rechnungen der ebenfalls zum Firmenverbund gehörigen Fa X***A*** GmbH sowie Rechnungen der Fa A***S*** Deutschland GmbH aufgelistet seien. In der Spalte "Lieferung" gebe es die Vermerke "ja" bzw "nein". Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den Rechnungen mit dem Vermerk "nein" um Scheinrechnungen handle".
Unter den 6 österreichischen Kunden auf Anlage 3 befindet sich die Beschwerdeführerin mit 6 als "Dummy" kategorisierten Rechnungen bzw Beträgen.
Die übrigen Feststellungen sind unstrittig und finden Deckung im Akteninhalt.
Zusammengefasst gründen sich daher die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin keinen Handel mit Pflanzenschutzmitteln betrieben hat, dass durch die Beschwerdeführerin weder eine Lieferung noch eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit dem Großhandel von Pflanzenschutzmitteln erfolgt ist und weder Beratungsdienstleistungen noch Marktanalysen beauftragt, in Anspruch genommen oder verkauft wurden, insbesondere auf folgende Umstände:
• Die Beschwerdeführerin hatte keine Entscheidungsgewalt über die gegenständlichen Einkäufe Verkäufe, Lieferungen von Pflanzenschutzmitteln im Großhandel, weder durch ihren Geschäftsführer, O***T***, noch durch eine andere natürliche Person
• Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, O***T*** ist erst seit Oktober 2011 deren Geschäftsführer, will Mitte 2011 den Entschluss gefasst haben, den Großhandel mit Pflanzenschutzmitteln mit der Beschwerdeführerin zu beginnen, hat aber schon spätestens ab März Lieferscheine und Rechnungen in großen Umfang für die Beschwerdeführerin unterschrieben.
• Alle behaupteten Einkäufe, Verkäufe, Lieferungen von Pflanzenschutzmitteln im Großhandel erfolgten innerhalb der A***-Gruppe bzw sind dieser zuzurechnen.
• Die Unüblichkeit des Inhalts der behaupteten Geschäftsbeziehungen: Es gibt keine schriftlichen Vereinbarungen; alles soll mündlich vereinbart sein; Zahlungsziel für die Beschwerdeführerin soll der Zeitpunkt der Zahlung durch ihre Kunden sein; es gibt keine Zahlungsflüsse bei der Beschwerdeführerin, die in Zusammenhang mit einem Großhandel von Pflanzenschutzmitteln stehen; es erfolgen ausschließlich Gegenverrechnungen, Forderungsabtretungen oder Zahlungen durch eine Firma der A***-Gruppe "für die Beschwerdeführerin".
• Waren werden kreuz und quer zwischen der Beschwerdeführerin und der A***-Gruppe versendet oder fakturiert.
• Die Nummerierung von Lieferscheinen erfolgt nicht chronologisch und scheint sich an den dazugehörigen Rechnungen zu orientieren.
• Beratungsdienstleistungen sollen teilweise von Z*** erfolgt sein und sind teilweise oder zur Gänze von und/oder an Firmen der A***-Gruppe gekauft bzw verkauft werden; Vereinbarungen gibt es nur mündlich und ohne Leistungsverzeichnisse; eine Marktanalyse soll schon im Jahr 2006 von der Beschwerdeführerin (zum Teil - mit Z***) in Auftrag gegeben worden sein, obwohl der Entschluss in den Großhandel mit Pflanzenschutzmitteln einzusteigen erst Mitte 2011 erfolgt sein soll.
• Die Feststellungen finden im Wesentlichen Deckung in der niederschriftlichen Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, O***T*** vom 27.2.2012.
Aus all diesen Umständen kommt das Bundesfinanzgericht zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin keinen Handel mit Pflanzenschutzmitteln betrieben hat, dass durch die Beschwerdeführerin weder eine Lieferung noch eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit dem Großhandel von Pflanzenschutzmitteln erfolgt ist, keine Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Großhandel von Pflanzenschutzmitteln in Anspruch genommen oder verkauft wurden und im Zusammenhang mit dem Großhandel von Pflanzenschutzmitteln auch keine Marktanalysen beauftragt oder verkauft wurden.
Rechtlich folgt daraus:
Nach den Feststellungen wurden die strittigen Warein- und -verkäufe nicht von der Beschwerdeführerin ausgeführt. Den angeblichen Beratungsdienstleistungen und Marktanalysen liegen keine Leistungen zu Grunde.
Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer folgende Umsätze:
"1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt. …"
Nach Art 2 Abs 1 der MwSt-RL unterliegen folgende Umsätze der Mehrwertsteuer:
"a) Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt;
b) der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt
i) durch einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, oder durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, wenn der Verkäufer ein Steuerpflichtiger ist, der als solcher handelt, für den die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen gemäß den Artikeln 282 bis 292 nicht gilt und der nicht unter Artikel 33 oder 36 fällt;
ii) wenn der betreffende Gegenstand ein neues Fahrzeug ist, durch einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren übrige Erwerbe gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder durch jede andere nichtsteuerpflichtige Person;
iii) wenn die betreffenden Gegenstände verbrauchsteuerpflichtige Waren sind, bei denen die Verbrauchsteuer nach der Richtlinie 92/12/EWG im Gebiet des Mitgliedstaats entsteht, durch einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren übrige Erwerbe gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen;
c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt;
d) die Einfuhr von Gegenständen."
Gemäß § 2 Abs 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Gemäß § 11 Abs 12 UStG schuldet der Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß.
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Der Vorsteuerabzug steht regelmäßig dann zu, wenn einerseits durch einen anderen Unternehmer eine Leistung an den Unternehmer ausgeführt worden ist und der Unternehmer eine Rechnung darüber erhalten hat. Die Unternehmereigenschaft des "anderen Unternehmers" muss objektiv nach den Kriterien des § 2 UStG 1994 gegeben sein; das Umsatzsteuerecht kennt hier keinen Schutz des guten Glaubens (vgl zB Ruppe/Achatz, UStG5 § 12 Rz 28ff).
Des Weiteren steht der Vorsteuerabzug nur zu, wenn der andere Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt. Vorausgesetzt wird eine entgeltliche, dh auf das Zustandekommen eines Leistungsaustausches gerichtete Leistung; fehlt es an der Leistung, so kann eine Vorsteuer nicht abgezogen werden, auch wenn eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt (VwGH 28.10.2009, 2007/15/0159).
Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies:
Die rechtliche Beurteilung ist bereits an verschiedenen Stellen in die Beweiswürdigung eingedrungen, darüber hinaus ist steht nach den Feststellungen fest, dass den von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem Großhandel mit Pflanzenschutzmitteln ausgestellten Rechnungen keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen zugrunde liegen und die Beschwerdeführerin nicht als Unternehmerin tätig war.
Allein mit dieser Feststellung ist die Beschwerde bereits entschieden.
Umsatzsteuerbar nach § 1 Abs 1 UStG sind nur Lieferungen und sonstige Leistungen. Liegt keine Lieferung oder sonstige Leistung vor, so bleiben keine Umsätze, die der Umsatzsteuer unterliegen. Selbst wenn entgegen dieser Ansicht doch von Lieferungen oder sonstigen Leistungen auszugehen wäre, sind diese nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen, da die Beschwerdeführerin nicht als Unternehmerin tätig war. Damit mangelt es auch an den Grundvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug, dass nämlich durch die in den Rechnungen genannten Unternehmen Leistungen erbracht wurden und nicht bloß Rechnungen über fingierte Lieferungen oder sonstige Leistungen erstellt worden sind.
Gemäß § 11 Abs 12 UStG schuldet die Beschwerdeführerin die - wie festgestellt ohne zugrundeliegende Lieferungen oder sonstige Leistung - in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer. Berichtigungen sind nicht erfolgt.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als nicht berechtigt. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, die Umsatzsteuer für das 2011 und die Umsatzsteuer für 2012 werden gemäß § 200 Abs 2 BAO endgültig festgesetzt.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage von vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig beantwortet wurden und solche, welche die im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinaus gehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine Revision ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am 28. Mai 2021
Normen und Schlagworte
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103334/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103334.2012
- Stammnummer
- 133101
- Gültig
- 28.05.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF