Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0396-G/02
1) Frage der Einkunftsart: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb? 2) Schätzungsberechtigung dem Grunde nach (§ 184 BAO) 3) Schätzung (der Einnahmen und verschiedener Ausgaben) der Höhe nach 4) Frage des anzuwendenen Umsatzsteuersatzes 5) Vorsteuerabzugsberechtigung gemäß § 12 UStG 6) Investitonsfreibetrag 7) Verletzung des Parteiengehöres 8) Anerkennung behaupteter "Schwarzzahlungen" als Betriebsausgabe?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0396-G/02vom 04.02.2005Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
die Baustelle H-Straße betreffenden "Aufzeichnungen" enthalten
seien.
Diese Antwortschreiben der Transportunternehmen wurden dem
Bw. mit ha. Schreiben vom 24. November 2004 zur Kenntnis und
allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2004 brachte der Bw.
vor, die Rechnungen der JO TransportgmbH würden großteils
Transportleistungen für den Abbruch des Gebäudes der Baustelle KF in
der H-Straße betreffen. Diese Mengen seien im Erdaushub von 10.000 m³
nicht enthalten und daher gesondert zu berücksichtigen. Es sei freilich
anzunehmen und zu erwarten, dass die genannten Firmen die erhaltenen
"Schwarzzahlungen" von sich aus nicht zugeben bzw. diese in Abrede stellen
würden. Im Weiteren heißt es: "Um
die tatsächlichen Transportleistungen dieser beiden Firmen bei dieser
Baustelle nachzuvollziehen, wäre eine Überprüfung der
Schaublätter (Fahrtenschreiber ...) der in Frage kommenden LKWs
durchzuführen, um die tatsächliche Fahrtzeit, welche auch verrechnet
wurde, festzustellen." Da jedoch die behaupteten "Schwarzzahlungen" iHv.
ATS 700.000,-- nachvollziehbar und daher voll anzuerkennen seien,
könnte eine derartige Überprüfung bei Anerkennung dieses Betrages
entfallen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I. Zur Frage der
Einkunftsart (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus
Gewerbebetrieb):
I. 1) Während der Bw. seine Einkünfte für
den gesamten Streitzeitraum 1993 bis 1998 als solche aus - pauschalierter -
Land- und Forstwirtschaft qualifiziert wissen will, geht das Finanzamt in den
angefochtenen (Erst-)Bescheiden von Einkünften aus Gewerbebetrieb aus. In
den Berufungsvorentscheidungen vom 13. September 2001 geht das
Finanzamt schließlich für das Jahr 1993 (noch) vom Vorliegen einer
Land- und Forstwirtschaft aus und begründet dies vor allem damit, dass in
diesem Jahr noch Milchlieferungen stattgefunden hätten. Erst ab dem Jahre
1994 liege ein (einheitlicher) Gewerbebetrieb vor, da die Erlöse aus
Milchlieferungen nur noch ATS 3.376,-- betragen hätten.
Der vom Finanzamt in den Berufungsvorentscheidungen
vertretenen Rechtsauffassung ist aus folgenden Gründen beizutreten:
Das Gesetz nennt in
§ 21 Abs. 1 EStG 1988 als land- und
forstwirtschaftliche Einkünfte:
Z 1. Einkünfte aus dem Betrieb von
Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und
aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der
Naturkräfte gewinnen.
Z 2. Einkünfte aus Tierzucht- und
Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes
1955.
Z 3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht
und Teichwirtschaft sowie aus Bienenzucht.
Z 4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem
Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang
steht.
Zu den Einkünften im Sinne des vorangeführten
Abs. 1 gehören gemäß Abs. 2 Z 1 der zitierten
Bestimmung (ua.) auch Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen
Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und
forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
Die Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft erfasst nur
Tätigkeiten, die auf die planmäßige Nutzung der Naturkräfte
gerichtet sind und Urproduktion darstellen. Land- und forstwirtschaftliche
Einkünfte stehen unmittelbar oder mittelbar zum Grund und Boden in
Beziehung und beruhen auf der Ausnutzung seiner Fruchtbarkeit (s.
Doralt, EStG 4. Auflage,
§ 21 Tz 2, mwN).
Tierzucht und Tierhaltung im Sinne des
§ 21 Abs. 1 Z 2 EStG setzt eine für die
Tierzucht entsprechende Bodenbewirtschaftung voraus; der (verbundene)
landwirtschaftliche Betrieb muss überwiegend - mehr als 50% - die
Futtergrundlage für den Tierzucht- oder Tierhaltungsbetrieb liefern bzw.
die vom Gesetz geforderte Mindestgröße aufweisen
(Doralt, aaO, § 21
Tz 38). Die vorzitierte Z 2 zielt sohin auf die Verwertung von
pflanzlichen Erzeugnissen zum Zwecke der Tierzucht und Tierhaltung ab
(Doralt, aaO, § 21
Tz 43).
Die Erzeugnisse für die Tierhaltung müssen also
aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen werden
(§ 30 Abs. 3 BewG). Darunter ist isoliert betrachtet
ein landwirtschaftlicher Betrieb im engeren Sinn zu verstehen. Pferdezucht und
Pferdehaltung zum Reiten, für den Leistungssport oder für sonstige
Zwecke der Freizeitgestaltung kann nur dann als landwirtschaftliche
Tätigkeit qualifiziert werden, wenn die allgemeinen - vorangeführten -
Voraussetzungen erfüllt sind (s. wiederum
Doralt, aaO, § 21 Tz 44
bis 49).
Kommen zur bloßen Haltung andere Leistungen wie zB
das Trainieren von Reitpferden oä. hinzu, ist von einem Gewerbebetrieb
auszugehen (Quantschnigg/Schuch,
§ 21 Tz 7.1). Ist die Pferdehaltung mit der Erteilung
von Reitunterricht verbunden, dann liegen entweder Einkünfte aus
selbständiger Arbeit (bei Reitunterricht durch den Betriebsinhaber selbst)
oder aus Gewerbebetrieb (bei Verwendung angestellter Fachkräfte für
den Reitunterricht) vor (Doralt, aaO,
§ 21 Tz 46, mwN).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund können die vom Bw.
ab dem Jahre 1994 erzielten Einkünfte nicht als solche aus land- und
forstwirtschaftlicher Betätigung qualifiziert werden:
Der Bw. begründet das Vorliegen von Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft allein damit, dass seine im Zusammenhang mit den
erzielten Einnahmen entfalteten Tätigkeiten der geplanten - bis heute nicht
verwirklichten - Errichtung eines Pferdestalles dienen würden.
Den im Zuge der Hausdurchsuchung bzw. der darauf folgenden
Betriebsprüfung vorgefundenen Rechnungen und Belegen ist zu entnehmen, dass
die vom Bw. vereinnahmten Beträge im Wesentlichen aus dem (Ab-)Transport
von Erde und anderen Materialien (wie etwa Bauschutt uä.), der Deponierung
diverser Materialien auf seinem Gelände, der Verrichtung von
Abbrucharbeiten bzw. Rodungs-, Mäh- und Holz(schlägerungs)arbeiten
für Dritte sowie der Herstellung und Lieferung von Adventkränzen,
Gestecken etc. stammen.
Dass diese Leistungen per se - uU. mit Ausnahme der
Herstellung und Lieferung von Adventkränzen, Gestecken etc. - nicht als
land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten gelten, ergibt sich schon aus
der eingangs angeführten gesetzlichen Aufzählung bzw. der in der
Literatur entwickelten Definition der land- und forstwirtschaftlichen
Tätigkeiten als solche, die in unmittelbarer oder mittelbarer Beziehung zum
Grund und Boden stehen und auf der Ausnutzung seiner Fruchtbarkeit beruhen.
Diesen Kriterien werden die vom Bw. auf Grund der bei ihm vorgefundenen
Rechnungen ab dem Jahre 1994 nachweislich ausgeübten Tätigkeiten ohne
jeden Zweifel nicht gerecht.
Selbst wenn diese Tätigkeiten - wie vom Bw. behauptet
- tatsächlich Vorleistungen bzw. Nebentätigkeiten zum geplanten
Reitstall darstellen würden, wäre dieser Umstand nicht geeignet, die
bezüglichen Einkünfte als aus einem land- und forstwirtschaftlichen
Nebenbetrieb stammend zu betrachten (s. dazu das Vorbringen des Bw. in seiner
Stellungnahme an den UFS vom 20. Mai 2003).
Beim land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb handelt
es sich seinem Wesen nach um einen Gewerbebetrieb, der dem land- und
forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dient
(Doralt, aaO, § 21
Tz 67).
Angesichts obiger Rechtsausführungen ist jedoch auch
der (behauptete) geplante Reitstall - sofern er überhaupt tatsächlich
jemals errichtet werden sollte - unzweifelhaft nicht als land- und
forstwirtschaftlicher (Haupt)Betrieb anzusehen: Der Bw. gab im Rahmen der
mündlichen Berufungsverhandlung selbst an, zugekaufte Pferde einstellen und
in weiterer Folge - zum Teil durch angestelltes Fachpersonal - Reitunterricht
erteilen zu wollen. Eine Ackerbewirtschaftung hat seinen eigenen Angaben zufolge
im Streitzeitraum nicht stattgefunden und wurde auch nicht behauptet, dass eine
solche zum Zwecke der Futterproduktion bzw. -verwendung im eigenen Reitbetrieb
(wieder) aufgenommen würde. Die vom Bw. dargestellte, geplante
Pferdehaltung samt Erteilung von Reitunterricht ist daher - da lt. Bw. die
Anstellung von Fachpersonal beabsichtigt ist - als gewerbliche Betätigung
anzusehen.
Somit können (bzw. könnten) aber auch die vom Bw.
erbrachten Leistungen wie zB das Abtransportieren und das Deponieren diverser
Materialien keinesfalls als Neben- bzw. Vorleistungen zu einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb qualifiziert werden.
Dazu kommt, dass die Tätigkeit des Bw. auch schon auf
Grund des nicht unbeträchtlichen Ausmaßes der Einnahmen aus den
vermeintlichen "Vorleistungen" nicht bloß als Nebenbetrieb zu werten ist
(vgl. dazu zB die Ausführungen in Doralt,
aaO, § 21 Tz 71, mwN).
Des Weiteren stehen auch die folgenden Umstände einer
Beurteilung als Land- und Forstwirtschaft entgegen:
Die Viehzucht wurde in den Jahren 1992/93 beendet, eine
Ackerbewirtschaftung hat in den Streitjahren nicht mehr stattgefunden (Angaben
des Bw. auf S. 3 der Niederschrift über die mündliche
Berufungsverhandlung).
Mit diesen Angaben des Bw. übereinstimmend führen
die Sachverständigen in ihrem über gerichtlichen Auftrag erstatteten
Gutachten vom 10. September 1999 ua. - mehrfach - aus:
"Der landwirtschaftliche
Betrieb weist zum Zeitpunkt der Befundaufnahme (Anmerkung: diese erfolgte
am 4. August 1999) keinerlei
Viehbestand auf und es werden auch sämtliche landwirtschaftliche
Nutzflächen nicht bewirtschaftet. Die Flächen sind auch nicht
verpachtet. Eine kontinuierliche Waldpflege bzw. Waldnutzung findet ebenfalls
nicht statt.
Der im Jahre 1994 ...
errichtete Hallenbau ... sowie der Betrieb der Mülldeponie ... deuten auf
eine gewerbliche Nutzung hin." (Gutachten S. 7).
"Die Hofstelle ..... mit
dem Stall- und Wirtschaftsgebäude wurde in den letzten fünf Jahren
geschliffen, das Stallgebäude ..... außer Funktion gesetzt, das Vieh
zur Gänze abverkauft, .... An Stelle des Stall- und
Wirtschaftsgebäudes bei der Liegenschaft R-Straße 32 wurde eine
Halle für Abstell- und Reparaturzwecke für Baumaschinen, also für
gewerbliche Zwecke, errichtet" (Gutachten
S. 17).
Eine für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte
charakteristische (und für deren Qualifikation als solche erforderliche)
Nutzung der Naturkräfte sowie eine Urproduktion ist sohin im Berufungsfall
zumindest ab dem Jahre 1994 - bedenkt man, dass die Viehzucht erst 1993
eingestellt und die Betriebsprüfung in diesem Jahr noch Milchlieferungen
feststellen konnte - zweifelsohne nicht erfolgt.
Weiters hat der Bw. im Jahre 1993 um Bewilligung der
Errichtung einer Deponie angesucht, welche ihm jedoch nicht erteilt wurde
(Angaben des Bw. auf S. 5 des Verhandlungsprotokolles vom
13. Oktober 2004). Daraus geht hervor, dass ganz offensichtlich auch
nach der Intention des Bw. die Erzielung gewerblicher Einkünfte angestrebt
wurde. Erst Ende 1997 suchte der Bw. (erstmals) um Erteilung der Baubewilligung
"zur Errichtung einer landwirtschaftlichen
Betriebsstätte zur Pferdezucht" an. Zwischenzeitig wurden einige
weitere - ähnliche - Baugesuche gestellt, welche bislang allesamt
(teilweise noch nicht rechtskräftig) abgewiesen wurden.
Im Übrigen spricht auch der VwGH in seinem den Bw.
betreffenden Erkenntnis 99/07/0209 vom 22. Februar 2001 im
Zusammenhang mit der gegenständlichen
"entgegen dem wasserrechtlichen
Bewilligungsbescheid der BH GU ... vorgenommenen Ablagerung über insgesamt
100.000 m³ nicht gefährlicher Abfälle" von
einer "gesetzwidrig vorgenommenen
Deponierung".
Schließlich ist auf jene Äußerung des Bw.
(S. 3 der Verhandlungsniederschrift vom 13. Oktober 2004)
hinzuweisen, wonach er sich bei Verwirklichung des seinem Vorbringen nach
geplanten Reitbetriebes selbst vermehrt um diesen kümmern würde, wenn
sich im Bereich seines "Abbruchs- und
Rodungsgeschäftes (!) ein wirtschaftlicher Einbruch einstellen"
sollte. Auch daraus geht hervor, dass die vom Bw. im Streitzeitraum
entfalteten Tätigkeiten völlig losgelöst von einem - allenfalls
zukünftig einmal errichteten - Reitbetrieb, und nicht als bloße
Vorbereitungshandlungen hiezu, zu sehen sind.
Hinsichtlich der Einkünfte aus der Produktion und dem
Verkauf von Kränzen und Gestecken ist auszuführen:
Derartige Einkünfte sind grundsätzlich geeignet,
unter bestimmten - hier allerdings nicht erfüllten - Voraussetzungen
Erlöse aus Zukäufen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes darzustellen. Im Berufungsfalle mangelt es jedoch - wie schon oa. -
überhaupt an einem land- und forstwirtschaftlichem Betrieb im eigentlichen
Sinne, welchem diese Einkünfte zugeordnet werden könnten. Eine land-
und forstwirtschaftliche Tätigkeit wurde seitens des Bw. spätestens ab
dem Jahre 1994 nicht mehr entfaltet. Abgesehen davon wurden zu dieser
Tätigkeit Hilfskräfte herangezogen und nicht unbeträchtliche
Zukäufe - zwischen 25 und 80% der erzielten Einnahmen (Angaben des Bw. auf
S. 3 bzw. 6 der Verhandlungsniederschrift) - getätigt. Lediglich in
geringem Umfang wurden auch Materialien aus dem eigenen Wald verwendet. Selbst
wenn diese Erlöse daher einem land- und forstwirtschaftlichem Betrieb
zuordenbar wären, könnten sie wegen Überschreitung der
Zukaufsgrenze von 25% nicht als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte
betrachtet werden. Denn der Handel mit zugekauften Produkten ist nur dann zum
landwirtschaftlichen Betrieb zu zählen, wenn der Einkaufswert der
Fremderzeugnisse nicht mehr als 25% der bezüglichen Umsätze
beträgt (Doralt, aaO,
§ 21 Tz 98).
Für die "Erlöse aus Maschinenring" gilt
Ähnliches:
Der Bw. hat unter diesem Titel Einnahmen aus
verschiedensten Tätigkeiten für Dritte erzielt
(Verhandlungsniederschrift S. 4). Wenngleich dafür auch
(überwiegend) land- und forstwirtschaftliche Maschinen, Geräte und
Betriebsmittel verwendet worden sein mögen, so mangelt es aber auch hier
einer land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit, als deren Ausfluss
bzw. Nebentätigkeit diese betrachtet werden könnten (s. dazu
Doralt, aaO, § 21
Tz 90).
An dieser Beurteilung vermögen auch die in der
Berufungsverhandlung vorgelegten Unterlagen, insbesondere die beiden
VwGH-Erkenntnisse (betreffend AlSaG-Vorschreibung), nichts zu ändern. Die
in den Jahren 1994 bis 1998 (nahezu ausschließlich an Hand von
vorgefundenen Belegen nachweislich) erzielten Einnahmen beruhen auf
Tätigkeiten, die für sich gesehen - siehe oben - nicht land- und
forstwirtschaftlicher Natur sind. Auf Grund ihres Umfanges könnten diese
Tätigkeiten bzw. die daraus erzielten Erlöse selbst bei Vorliegen
einer entsprechenden land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit - einer
solchen mangelt es im Berufungsfalle jedoch - auch nicht als dazu gehöriger
Nebenbetrieb betrachtet werden. Der laut Angaben des Bw. geplante Reitstall
wurde überdies bis heute nicht verwirklicht und würde - selbst im
Falle seines Zustandekommens in der vom Bw. dargestellten Form - aus den
aufgezeigten Gründen keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
begründen.
I. 2) Wenn der Bw. begehrt, seine Betätigung im
Streitzeitraum "als einheitliche" zu
qualifizieren (nämlich primär als solche aus Land- und
Forstwirtschaft, in eventu jedoch für
alle Streitjahre als solche aus
Gewerbebetrieb), so ist dazu wie folgt festzuhalten:
Trotz verschiedener Erhebungen (Hausdurchsuchung,
Ermittlungen beim Maschinenring GU bzw. der Bank des Bw.) konnte seitens des
Finanzamtes betreffend das Jahr 1993 keine in irgendeiner Weise nachvollziehbare
gewerbliche Betätigung bzw. Einnahmenerzielung festgestellt werden. Die
Erzielung von wie auch immer gearteten - gewerblichen - Einnahmen in diesem Jahr
wurde vom Bw. auch nicht behauptet. Die vom Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung erstmals (!) aufgestellte Behauptung, 1993 Erlöse aus
der Betätigung im Maschinenring iHv. ca. ATS 200.000,-- vereinnahmt zu
haben, ist nicht zuletzt aus dem Grunde, dass dieser Umstand während des
langwierigen erstinstanzlichen (Prüfungs- bzw. Berufungs)Verfahrens in
keiner Weise geltend gemacht wurde, als bloße Schutzbehauptung zu werten.
Dadurch soll offensichtlich die nachträgliche Berechtigung zur
Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen bzw. Investitionsfreibeträgen im
Jahr 1993 geschaffen werden. Die Ermittlungen der Abgabenbehörde erster
Instanz beim Maschinenring stützen diese Behauptung jedenfalls nicht, haben
sie doch ergeben, dass der Bw. erst ab dem Jahre 1994 entsprechende Erlöse
erzielt hat. Für das Jahr 1993 konnten jedoch keine Einnahmen aus der
Kooperation mit dem Maschinenring eruiert werden.
Allerdings erfolgten den unwidersprochen gebliebenen
Feststellungen des Finanzamtes zufolge im Jahre 1993 (noch) Milchlieferungen
größeren Ausmaßes, überdies wurde der Viehbestand (erst)
in den Jahren 1992 und 1993 aufgegeben (so die Angaben des Bw. in der
mündlichen Verhandlung).
Wenn daher der Bw. tatsächlich schon damals
Erlöse aus der Mitgliedschaft beim Maschinenring GU erzielt haben sollte,
so wären diese im Jahr 1993 noch dem - im selben Jahr letztendlich
eingestellten - land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen.
Dass allfällige Vorbereitungshandlungen für die
Aufnahme der in den Folgejahren entfalteten - nach ha. Ansicht als gewerblich
einzustufenden - Betätigung erfolgt wären, wurde vom Bw. ebenfalls
nicht behauptet bzw. nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Derartige
vorbereitende Maßnahmen waren auch nicht erforderlich, da vom Bw. ab dem
Jahre 1994 überwiegend eigener Grund und Boden sowie bereits vorhandene
(zum Teil geerbte) Maschinen und Gerätschaften, die allenfalls
ursprünglich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gedient haben, fortan
für gewerbliche Zwecke genutzt wurden.
In Anbetracht all dieser Umstände ist der vom
Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vertretenen Auffassung, dass
gewerbliche Einkünfte erst ab dem Jahre 1994 zugeflossen sind,
uneingeschränkt beizutreten.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass diese
Beurteilung nach ha. Ansicht letztlich für das Jahr 1993 zu keinem
(wesentlich) anderen steuerlichen Ergebnis führt, als es eine allenfalls
bereits für das Jahr 1993 erfolgte Einstufung als Gewerbebetrieb nach sich
gezogen hätte:
Die Feststellung des hier entscheidungswesentlichen
Sachverhaltes erweist sich insbesondere hinsichtlich der Jahre 1993 und 1994 aus
mehreren Gründen als besonders schwierig: Der Bw. hat über seine
Geschäftsvorfälle keinerlei Aufzeichnungen (im Sinne eines diese in
ihrer Gesamtheit dokumentierendes "Rechenwerkes") geführt bzw. vorgelegt.
Jene - partiellen - Aufzeichnungen (wie zB die Anlagenverzeichnisse), die
sukzessive vorgelegt wurden, wurden vom Bw. erst nachträglich erstellt. Die
darin enthaltenen, für die Abgabenbemessung relevanten Daten
(Anschaffungskosten, Anschaffungsdatum etc.) beruhen zu einem großen Teil
auf bloßen, nicht näher belegbaren - teilweise nicht einmal
nachvollziehbar dargelegten - Schätzungen des Bw. Ausgangsbelege konnten
erst im Zuge einer Hausdurchsuchung ausgehoben werden, zum Teil wurden (weitere)
Belege über vom Bw. verschwiegene Einnahmen erst im Wege des
Berufungsverfahrens - durch ergänzende Erhebungen des Finanzamtes -
vorgefunden. Im Bereich der (Re-)Konstruktion seiner Einnahmen ist der Bw.
seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht somit nur äußerst unzureichend
nachgekommen. Auf der anderen Seite hat der Bw. - selbst nach Abschluss des
Prüfungsverfahrens bzw. sogar nach Einbringung der Berufung sowie des
Vorlageantrages - nach und nach weitere Aufwendungen geltend gemacht, welche vom
Finanzamt auch nahezu vollständig anerkannt wurden. Des Weiteren wurden vom
Bw. Eingangsrechnungen vorgelegt, die zum Teil nicht an ihn gerichtet sind (zB
die Rechnungen der landwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaft Gw. und
Umgebung vom 18. März 1988 betreffend einen Traktor Steyr 8090,
bzw. vom 27. Juni 1990 betreffend einen Ladewagen Mengele; diese
Rechnungen lauten auf Frau MW). Zum Teil betreffen diese außerhalb des
Streitzeitraumes liegende Jahre, insbesondere das Jahr 1992, bzw. enthalten
nicht die gemäß
§ 12 UStG zum Vorsteuerabzug
erforderlichen Merkmale (zB kein gesonderter Ausweis des Steuerbetrages in der
Rechnung der landwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaft Gw. und
Umgebung vom 21. September 1993 über den Erwerb eines Pfluges
sowie in jener vom 29. November 1993 über den Erwerb eines
Traktors). Für diese stünde daher selbst bei Vorliegen eines
Gewerbebetriebes ein Vorsteuerabzug nicht zu. Dazu kommt, dass der Bw. selbst
angibt, die betreffenden Wirtschaftsgüter (teilweise) privat angeschafft zu
haben. Zeitweise werden diese auch von seinem Bruder für dessen Zwecke
genutzt (Verhandlungsprotokoll S. 7). Außerdem wurden diverse, vom
Bw. geltend gemachte Aufwendungen wirtschaftlich nicht bzw. nicht zur Gänze
von ihm selbst getragen, wie zB die Kosten für die Hallenerrichtung, welche
laut Gutachter DI FB vom Bruder des Bw. vorgenommen wurde (S. 7 des
Gutachtens). Zum Teil hat der Bw. Wirtschaftsgüter der N-Bau GmbH genutzt
(zB Bagger auf der Baustelle KF). Eine klare Abgrenzung zwischen den
Sphären des Bw., des AW sowie der "gemeinsamen" GmbH kann zum Teil nicht
getroffen werden. Es ist ganz offensichtlich zu einer teilweisen "Vermengung" im
Bereich der Anschaffung bzw. Nutzung von Wirtschaftsgütern sowie im Bereich
der Tragung von Aufwendungen gekommen. Eine eindeutige Zuordnung der im
nachträglich erstellten Anlagenverzeichnis angeführten Güter zum
"betrieblichen" Bereich einerseits sowie zum außerbetrieblichen Bereich
des Bw. (bzw. zu den Bereichen des AW und der N-Bau GmbH) andererseits ist daher
nicht (mehr) möglich. Eine (Zu-)Schätzung von Einnahmen
(Umsätzen) bzw. allfälliger weiterer Aufwendungen (neben der AfA und
den wenigen im Zuge der Betriebsprüfung für das Jahr 1993 geltend
gemachten Ausgaben) könnte mangels entsprechender Mitwirkung des Bw. und
mangels Vorliegen von Ausgangsrechnungen im genannten Jahr bzw. mangels weiterer
behaupteter oder/und belegter Aufwendungen in nahezu jede beliebige Richtung
bzw. in nahezu jedem beliebigen Ausmaß erfolgen.
Die - nach ha. Ansicht zutreffende - Einstufung des Bw. als
pauschalierter Land- und Forstwirt im Jahr 1993 hat zur Folge, dass für
dieses Jahr weder eine Einkommensteuer- noch eine Umsatzsteuerzahllast - aber
auch keine Gutschrift aus allfälligen Vorsteuerüberhängen -
entsteht. Auf Grund der vorgenannten Umstände - insbesondere der mangelnden
Mitwirkung des Bw. im Hinblick auf seine Einnahmen sowie der großen
Unwägbarkeiten hinsichtlich der angeschafften Güter bzw. deren
Verwendung - hätte selbst bei Annahme gewerblicher Einkünfte eine
diesfalls erforderliche Schätzung in diesem Jahr - bestenfalls - lediglich
zu einem steuerlichen "Nullergebnis" führen können.
II. Zur Frage der
Gewinnermittlung bzw. Schätzung:
II. 1) Zur
Schätzungsberechtigung dem Grunde nach:
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese
gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei
sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung
von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind (§ 184
Abs. 2 BAO).
Zu schätzen ist nach Abs. 3 der zitierten
Bestimmung ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen,
die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn
die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Führt der Steuerpflichtige keine Aufzeichnungen, weil
er gemeint hat, den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln zu
können, treffen aber die Voraussetzungen nicht zu, dann ist der Gewinn nach
§ 184 BAO zu schätzen (zB. VwGH vom
16. Dezember 1999, 95/15/0011).
Im vorliegenden Fall hat der Bw. in den Jahren 1993 bis
1996 Einkünfte aus pauschalierter Land- und Forstwirtschaft erklärt,
für die Jahre 1997 und 1998 wurden keine Abgabenerklärungen
beigebracht. Wie oben dargelegt sind die vom Bw. ab dem Jahre 1994 aus oa.
Betätigung (insbes. Transporte und Deponierung) erzielten Einkünfte
jedoch als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Die Inanspruchnahme der
Pauschalierung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist sohin
ab 1994 nicht (mehr) zulässig. Mangels entsprechender Aufzeichnungen bzw.
auf Grund nicht vollständig vorliegender (bzw. nicht vollzählig
vorgelegter) Belege war daher das Finanzamt in Anbetracht der dargestellten
Rechtslage unzweifelhaft dazu berechtigt, die Einkünfte des Bw. ab dem
Jahre 1994 zu schätzen.
Diese "Schätzung" wurde im gegenständlichen Fall
in der Form vorgenommen, dass die Einnahmen zum weitaus überwiegenden Teil
an Hand der vorgefundenen Belege gleichsam "rekonstruiert" wurden. Da sich im
Zuge des Berufungsverfahrens herausgestellt hat, dass der Bw. im
Prüfungsverfahren nicht sämtliche Erlöse offen gelegt hat, wurde
zu den auf Grund der Rechnungen nachvollziehbaren Einnahmen jeweils ein
Sicherheitszuschlag von 10% verhängt (s. dazu auch unten) bzw. wurden in
den Bereichen, in denen keine oder kaum Belege vorgefunden werden konnten, auf
Basis anderer Erhebungsschritte (etwa beim Maschinenring GU oder bei der H-Bank)
- moderate - Schätzungen durchgeführt.
In diesem Konnex ist auf das jüngst ergangene
VwGH-Erkenntnis 2003/13/0147 vom 25. Februar 2004 zu verweisen,
welchem zufolge das Unterbleiben der Erfassung eines Umsatzes von
ATS 100.000,-- Zweifel an der Vollständigkeit der Aufzeichnungen nicht
nur für dieses Jahr begründet, sondern auch für jene Jahre,
für welche keine Bankauszüge vorgelegt wurden, und zu Schätzung
und Sicherheitszuschlägen berechtigt.
Auf Grund der vom Finanzamt im Rahmen des erstinstanzlichen
Berufungsverfahrens durchgeführten Erhebungen bei der Bank des Bw. konnten
für das Jahr 1994 - nachträglich - Bruttoeinnahmen iHv. rund
690.000,-- nachgewiesen werden, welche der Bw. von sich aus nicht bekannt
gegeben hat. Daher war die Schätzungsbefugnis auch aus diesem Grunde
jedenfalls gegeben.
II. 2.) Zur "Methode" der
Schätzung:
Das Finanzamt ist bei seiner Schätzung
überwiegend von vorgefundenen (einnahmenseitig) bzw. vorgelegten
(ausgabenseitig) Belegen ausgegangen:
Die Einnahmen wurden in Höhe der vorgefundenen
Rechnungen angesetzt, wobei angesichts der Tatsache, dass der Bw. im
Prüfungsverfahren zunächst weitere Erlöse "unterschlagen" hat
(nachweislich etwa jene aus der Lieferung von Kränzen und Gestecken bzw.
aus der Mitgliedschaft beim Maschinenring), und welche vom Finanzamt erst im
Wege des Berufungsverfahrens "aufgedeckt" werden konnten, in der auf Grund
nachgereichter Belege zum wiederholten Male adaptierten Gewinnermittlung laut
Vorlage der Berufung völlig zu Recht Sicherheitszuschläge iHv. 10%
verhängt wurden (s. dazu zB. Ritz,
BAO 2. Auflage, § 184 Tz 18). Lediglich die
Maschinenringerlöse der Jahre 1997 und 1998 bzw. die "sonstigen Einnahmen
10%" der Jahre 1995 bis 1998 wurden - ohne Belege - auf Grundlage der
Vorjahreserlöse im Zusammenhalt mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen
geschätzt.
Die Ausgaben wurden - mit Ausnahme der unten näher
erläuterten Positionen (IFB, Treibstoff, Betriebsaufwand, Leasing,
Vorsteuerbeträge aus Investitionen) - grundsätzlich im vom Bw. auf
Grund vorgelegter Unterlagen begehrten Ausmaß berücksichtigt.
Hinsichtlich der Treibstoffkosten hat das Finanzamt in den bekämpften
Bescheiden sogar höhere Beträge anerkannt als ursprünglich vom
Bw. im Prüfungsverfahren beantragt. Zudem wurden bezüglich einzelner
Ausgabenpositionen (zB betreffend Baustelle KF) von Seiten des Bw. zum Teil
widersprüchliche Angaben getätigt (siehe dazu Punkt II. 3.3.2.7). Die
AfA wurde nunmehr in der Gewinnermittlung anlässlich der Vorlage ebenfalls
mit höheren Beträgen angesetzt, als dies vom Bw. selbst begehrt
wurde.
II. 3) Zur Schätzung
der Höhe nach:
II. 3.1)
Allgemeines:
Was nun die Schätzung der Einkünfte der Höhe
nach anlangt, nimmt der UFS im Folgenden auf jene Zahlen Bezug, welche das
Finanzamt seiner Gewinn- bzw. Umsatzermittlung anlässlich der Vorlage der
Berufung zugrunde gelegt hat. Diese wurde dem Bw. mit ha. Schreiben vom
24. Juni 2004 nachweislich zur Kenntnis und allfälligen
Stellungnahme übermittelt (dort mit
"Beilage B" (Gewinnermittlung
für die Einkommensteuer) bzw.
"Beilage C" (Bemessungsgrundlagen
für die Umsatzsteuer)bezeichnet).
In dieser "adaptierten" Gewinnermittlung wurden gegenüber den angefochtenen
Bescheiden insbesondere höhere als die vom Bw. begehrten AfA-Beträge
berücksichtigt. Andererseits sind darin die erst im Zuge des
Berufungsverfahrens hervorgekommenen (weiteren) Erlöse des Bw. bereits
enthalten. Es erschien dem UFS daher zweckmäßig, bei seiner - dieser
Berufungsentscheidung zugrunde liegenden - Gewinnermittlung von diesen Zahlen
(laut Beilagen B und C)
auszugehen.
Festzuhalten ist, dass der Bw. in keiner Phase des
gegenständlichen Verfahrens ein geschlossenes Rechenwerk im Sinne einer
Buchhaltung bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorgelegt hat. Die Einnahmenseite
betreffende Unterlagen konnten vom Finanzamt erst im Wege einer Hausdurchsuchung
sowie im Zuge weiterer Ermittlungen (Bank) sicher gestellt bzw. zu Tage
gefördert werden. Belege, welche die Ausgaben des Bw. dokumentieren
sollten, wurden erst nach und nach - und niemals geordnet bzw. in ihrer
Gesamtheit - vorgelegt. Viele der geltend gemachten Aufwendungen konnten weder
belegmäßig noch in sonstiger Weise nachgewiesen bzw. plausibel
gemacht werden (zB Treibstoffe, Aufwendungen betreffend Baustelle KF). Zum Teil
hat der Bw. widersprüchliche Aussagen getätigt (insbes. im
Zusammenhang mit der Baustelle H-Straße in G).
Generell ist darauf hinzuweisen, dass im Gesetz eine
Pflicht der Abgabenbehörde zur (Re-)Konstruktion von nicht oder nur
unzureichend vorgelegten Aufzeichnungen bzw. Belegen nicht verankert ist (zB.
VwGH vom 22. November 2001, 98/15/0187).
Jede Schätzung trägt einen Unsicherheitsfaktor in
sich (zB. VwGH vom 20. April 2004, 2003/13/0165, uva.). Es liegt im
Wesen einer Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelten
Größen den tatsächlichen Verhältnissen nur bis zu einem
mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad entsprechen (VwGH vom
25. Februar 2004, 2000/13/0050, 0060, 0061). Ein Abgabepflichtiger,
der zur Schätzung Anlass gibt, hat das Risiko unvermeidbarer
Schätzungsungenauigkeiten zu tragen (zB. VwGH vom 16. Mai 2002,
98/13/0195, uva.).
II. 3.2)
Umsatzsteuer:
Auf jene Umsätze bzw. Sachverhalte, die vor der
Wirksamkeit des EU-Beitritts Österreichs - sohin vor
1. Jänner 1995 - erzielt bzw. verwirklicht wurden, ist das
UStG 1972 anzuwenden. Für jene Umsätze und sonstige Sachverhalte,
die danach erfolgt bzw. eingetreten sind, gelten hingegen die Bestimmungen des
UStG 1994.
II. 3.2.1) Zur Frage des
anzuwendenden Steuersatzes:
Der Bw. moniert in seinem Vorlageantrag, das Finanzamt habe
die von ihm erzielten Erlöse - mit Ausnahme jener aus der Lieferung von
Kränzen, Gestecken uä. - zu Unrecht dem 20%-igen Steuersatz
unterworfen. Er habe lediglich 10% Umsatzsteuer vereinnahmt, in seinem Fall
gelte die Ist-Besteuerung, eine Nachverrechnung an seine Kunden sei nicht mehr
möglich.
Die Umsatzsteuer beträgt gemäß
§ 10 Abs. 1 UStG 1972 für jeden steuerpflichtigen
Umsatz "20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage". Nach Abs. 2 Z 22 der
zitierten Bestimmung ermäßigt sich die Steuer auf "10 vom Hundert"
(ua.) für die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und
zur Abfuhr von Abfällen regelmäßig verbundenen
Umsätze.
Gemäß der - für ab
1. Jänner 1995 erzielte Umsätze geltenden - Norm des
§ 10 Abs. 1 UStG 1994 beträgt der Normalsteuersatz
grundsätzlich - ebenfalls - 20% der Bemessungsgrundlage. Eine
Steuerermäßigung auf 10% ist nach Abs. 2 Z 13 der
vorgenannten Bestimmung ua. für die mit dem Betrieb von Unternehmen zur
Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Abfällen regelmäßig
verbundenen Umsätze vorgesehen.
Unter Müllbeseitigung ist die Übernahme von
Müll, die Verwertung von übernommenen Müllbestandteilen mit und
ohne Bearbeitung sowie deren Lagerung und Deponierung auf
ordnungsgemäß errichteten
Deponien zu verstehen
(Scheiner/Kolacny/Caganek,
UStG-Kommentar Band III, § 10 Abs. 2 Z 13 Anmerkung
11).
Erdaushub und Abraummaterial sind nicht als Müll
anzusehen (Ruppe, UStG-Kommentar
2. Auflage, § 10 Tz 163).
Die vom Bw. im Streitzeitraum verrichteten - oben unter
Punkt I. angeführten - Tätigkeiten sind unter keinen der jeweils in
§ 10 Abs. 2 UStG 1972 bzw. UStG 1994
aufgezählten (hier jedoch nicht einzeln angeführten)
steuerermäßigten Umsätze subsumierbar. Allein die
Ermäßigung für Umsätze in Zusammenhang mit der
Müllbeseitigung erscheint auf den ersten Blick allenfalls denkbar.
Eine "Müllbeseitigung bzw. Abfuhr von Abfällen"
im Sinne der oa. Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Z 22
UStG 1972 bzw. des § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994
liegt im gegenständlichen Fall allerdings nicht vor, da die Lagerung nicht
auf einer ordnungsgemäß errichteten Deponie erfolgt ist. Der Bw. hat
zwar im Jahr 1993 um die behördliche Bewilligung zur Errichtung einer
Deponie angesucht, diese wurde ihm jedoch nicht erteilt. Weitere Ansuchen um
Bewilligung der Errichtung und des Betriebes einer Deponie wurden nicht
eingebracht.
Einzig in wasserrechtlicher Hinsicht wurde dem Bw. mit
Bescheid der BH GU vom 11. Mai 1995 die Bewilligung zur
Errichtung einer Geländeauffüllung
(im Sinne einer Geländekorrektur)mit Erdmaterial bzw. Baustoffen mit einem Gesamtschüttvolumen von
ca. 97.000 m³ erteilt. Dieses bewilligte Gesamtschüttvolumen
wurde in der Folge jedoch zum Teil auch mit nicht von der Bewilligung erfasstem
Material ausgeschöpft und überdies eine Überschüttung von
rund 30.000 m³ vorgenommen, weshalb die Behörde dem Bw. im
Weiteren einen Auftrag nach § 32 Abs. 1. AWG zur Entfernung
der von der wasserrechtlichen Bewilligung nicht gedeckten Ablagerungen erteilt
hat. Die Rechtmäßigkeit dieses (vom Bw. bekämpften) Auftrages
wurde vom VwGH mit Erkenntnis 99/07/0209 vom 22. Februar 2001
bestätigt. Diesem Erkenntnis zufolge handelt es sich bei den vom Bw.
durchgeführten Ablagerungen um eine
"gesetzwidrig vorgenommene
Deponierung". Das Schüttmaterial entspricht lt. VwGH nicht dem
wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, die Deponierung erfolgte ohne die - auf
Grund der Überschüttung bzw. der Überschreitung eines
Gesamtvolumens von 100.000 m³ erforderliche - Genehmigung des
Landeshauptmannes. Ua. führt der VwGH aus:
"Durch die vom Beschwerdeführer entgegen
dem ... wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ... vorgenommene Ablagerung ...
besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die Umwelt über das
unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann. Durch Einwirkungen
auf das Grundwasser kann auch die Gefährdung der Gesundheit der Menschen
nicht ausgeschlossen werden."
Dass unter diesen Umständen jedoch nicht von einer im
Sinne obiger Rechtsausführungen "ordnungsgemäß errichteten
Deponie", welche die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes auf
die damit verbundenen Umsätze jedoch erfordert, gesprochen werden kann,
bedarf keiner weiteren Erläuterung.
Dazu kommt, dass der Bw. seinen eigenen Angaben zufolge
nahezu ausschließlich (reinen) Erdaushub verfüllt hat (siehe dazu
insbesondere die Ausführungen in der gegen die AlSaG-Vorschreibung des
Hauptzollamtes Graz gerichteten Berufung vom 20. Mai 1998, S. 4
und 5, wonach der Anteil der Baurestmassen weniger als 5% betrage und der Rest
der Ablagerungen auf Erdaushub und Abräummaterial entfalle). Da Erdaushub
und Abraummaterial - wie oben dargelegt - nicht als Müll iSd.
§ 10 Abs. 2 sowohl Z 22 UStG 1972 als auch Z 13
UStG 1994 anzusehen sind, kommt auch aus diesem Grunde eine Anwendung des
10%-igen Steuersatzes im Berufungsfalle nicht in Betracht.
Mit seinem Vorbringen, eine Nachverrechnung der
Umsatzsteuer an die Leistungsempfänger sei ihm nicht möglich, weshalb
von den tatsächlich vereinnahmten Beträgen auszugehen sei, zeigt der
Bw. im Ergebnis allerdings einen - rechnerischen - Fehler der
Betriebsprüfung auf:
Das Finanzamt ist bei seiner "Rückrechnung" der an
Hand der vorgefundenen Belege rekonstruierten Erlöse aus Rodungen,
Deponierung und Transporten von 10%-ige auf (richtig) 20%-ige Umsätze
fälschlicherweise von den Nettoentgelten laut Rechnung ausgegangen und hat
diese der 20%-igen Umsatzsteuer unterworfen. Dies hat zur Folge, dass der Bw. in
diesen Fällen tatsächlich zum Teil mit Umsatzsteuerbeträgen
belastet wurde, welche er nicht vereinnahmt hat. Eine solche Vorgangsweise
wäre dann zutreffend gewesen, wenn der Bw. gegenüber seinen
Leistungsempfängern eine Nachverrechnung der nicht vereinnahmten
Umsatzsteuerbeträge durchgeführt hätte. Dies ist seinen
Ausführungen zufolge jedoch nicht erfolgt. Da die zu versteuernden
Erlöse aus zahlreichen - auch kleineren - Geschäften mit verschiedenen
Vertragspartnern resultieren, welche zum Teil nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt sind, ist eine derartige Nachverrechnung im Berufungsfalle auch aus
praktischen Gründen nahezu undurchführbar.
Richtigerweise ist die 20%-ige Umsatzsteuer aus den
vereinnahmten Bruttoerlösen "herauszurechnen", was im Vergleich zu den in
den Rechnungen ausgewiesenen Nettoentgelten verminderte Bemessungsgrundlagen
(Nettoentgelte als Basis für die Umsatzsteuer) zur Folge hat.
Im Folgenden zum Zwecke der Verdeutlichung eine
(beispielhafte) Gegenüberstellung der Verrechnungsweise des Bw. und den
Korrekturen laut Finanzamt bzw. laut UFS:
|
Netto lt. Re Bw.
|
100,--
|
Netto lt. FA
|
100,--
|
Netto lt. UFS
|
91,67
|
Ust lt. Re Bw.
|
10,--
|
USt lt. FA
|
20,--
|
USt lt. UFS
|
18,33
|
Brutto sohin
|
110,--
|
Brutto sohin
|
120,--
|
Brutto sohin
|
110,--
Bei Richtigstellung des Umsatzsteuersatzes ist somit -
siehe Vorgangsweise UFS - von den vom Bw. verrechneten bzw. tatsächlich
vereinnahmten Bruttoerlösen auszugehen.
Lediglich in einigen wenigen Fällen - nahezu
ausschließlich im Bereich der Transporteinnahmen - hat der Bw. in seinen
Rechnungen selbst eine Umsatzsteuer iHv. 20% ausgewiesen bzw. hat das Finanzamt
die richtigen Nettobeträge - ausgehend von den vereinnahmten
Bruttobeträgen - angesetzt (s. die mit Auffüllung bezeichnete Tabelle
des Finanzamtes laut Vorlageantrag). Diese Erlöse sind vor der nunmehr
erforderlichen Richtigstellung durch den UFS aus den zu korrigierenden
Beträgen auszuscheiden (in der beiliegenden
Tabelle 3 mit "korrekt erfasste
Erlöse" bezeichnet) und bei Ermittlung der (Gesamt)Nettoerlöse bzw.
der zu verhängenden Sicherheitszuschläge wieder hinzuzurechnen.
Die auf Grund dieses Fehlers gegenüber der
Erlösermittlung des Finanzamtes vom UFS vorzunehmenden Änderungen sind
der der Berufungsentscheidung beiliegenden
Tabelle 3 zu entnehmen.
II. 3.2.2) Vorsteuerabzug
betreffend "Privateinlagen":
Der Bw. begehrt unter dem Titel "Privateinlagen" für
in den Jahren 1988 bis 1994 "angeschaffte" Anlagegüter den Abzug von
Vorsteuerbeträgen iHv. ATS 651.926,-- für das Jahr 1993 bzw.
ATS 362.103,-- für das Jahr 1994.
Das Finanzamt hat in den angefochtenen Bescheiden
zunächst - in Ermangelung von Belegen bzw. eines diesbezüglichen
Vorbringens - keine Vorsteuerbeträge für in den genannten Jahren
getätigte Investitionen berücksichtigt. In der vom Finanzamt im Zuge
der Vorlage (neuerlich) adaptierten Umsatzaufstellung
(Beilage C) wurde - ausgehend von den
nachträglich vorgelegten Belegen - für die im Jahr 1994 angeschafften
Wirtschaftsgüter ein Vorsteuerbetrag iHv. ATS 154.771,-- angesetzt.
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Vorsteuern für die vom Bw. im
Jahr 1994 - an Hand vorgelegter Rechnungen - nachweislich erworbenen beweglichen
Wirtschaftsgüter (ATS 46.331,--) sowie für die vom Bw. für
die Jahre 1993 und 1994 nachgewiesenen Teilherstellungskosten einer Halle
(ATS 108.440,--) (siehe dazu das Anlagenverzeichnis 1994,
Beilage D).
Gemäß der Bestimmung des - für die hier
fraglichen Vorsteuern der Jahre 1988 bis 1994 maßgeblichen -
§ 12 Abs. 1 UStG 1972 kann ein Unternehmer ua. die
von anderen Unternehmern in einer Rechnung iSd. § 11 UStG an
ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen,
die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuerbeträge abziehen.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten
ua. nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c
UStG 1972 Lieferungen oder sonstige Leistungen, die in Zusammenhang mit der
Anschaffung, Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen,
Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen.
Für den Vorsteuerabzug ist maßgeblich, dass die
Leistung ausgeführt wurde und der Unternehmer über die Leistung eine
Rechnung erhalten hat. Der Zeitpunkt kann somit frühestens in dem Zeitpunkt
geltend gemacht werden, in dem beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt
sind. Unbeachtlich ist die Bezahlung der Rechnung, und zwar nach der
Gesetzeslage auch dann, wenn der Unternehmer seine eigenen Umsätze nach
vereinnahmten Entgelten versteuert. Im Bereich des Vorsteuerabzuges gilt das
Soll-Prinzip (Ruppe,
UStG-Kommentar 2. Auflage, § 12 Tz 51f.).
Nach § 20 Abs. 2 UStG 1972 sind
die "in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 abziehbaren
Vorsteuerbeträge" bei der Berechnung der Steuer für den
Veranlagungszeitraum abzuziehen. Die Vorschrift beinhaltet die Verpflichtung,
Vorsteuerbeträge, für die die Voraussetzungen in einem
Veranlagungszeitraum erfüllt sind, für diesen Zeitraum geltend zu
machen. Einer Geltendmachung in einem späteren Veranlagungszeitraum steht
§ 20 Abs. 2 leg. cit. entgegen.
Für den Vorsteuerabzug sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Leistung maßgebend. Sind in diesem Zeitpunkt die
Voraussetzungen erfüllt, kann der Vorsteuerabzug in voller Höhe
vorgenommen werden. Sind die Voraussetzungen hingegen im Zeitpunkt der Leistung
nicht erfüllt (weil zB die Leistung nicht für das Unternehmen bestimmt
ist), so berechtigt auch eine spätere Änderung der Verhältnisse
grundsätzlich nicht zur Nachholung des Vorsteuerabzuges
(Ruppe, aaO, § 12
Tz 198).
Lediglich im Rahmen des § 12 Abs. 10ff.
UStG 1972 könnte eine nachträgliche Änderung der
Verhältnisse allenfalls auch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach
sich ziehen. Die zitierte Norm bezieht sich allerdings nicht auf Fälle der
Überführung von Gegenständen aus dem nichtunternehmerischen
Bereich in den unternehmerischen Bereich; ein Vorsteuerabzug ist sohin bei
Einlagen aus der Privatsphäre nicht möglich
(Ruppe, aaO, § 12
Tz 205, mwN).
Nach hA ist eine Schätzung von Vorsteuern
grundsätzlich möglich (s. zB die bei
Ruppe, aaO, § 12 Tz 49
angeführte Rechtsprechung). Voraussetzung ist jedoch, dass als erwiesen
angenommen werden kann, dass dem Unternehmer auch Rechnungen iSd. § 11
UStG ausgestellt worden sind. In Schätzungsfällen tritt die amtswegige
Ermittlungspflicht der Behörde zweifellos in den Hintergrund, die
(objektive) Beweislast trifft den Unternehmer
(Ruppe, aaO, § 12
Tz 49f.).
Bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmern, die
Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
ausführen, wird gemäß
§ 22 Abs. 1
UStG 1972 die Steuer für diese Umsätze mit 10% der
Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden
Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt.
Angesichts dieser Rechtslage ist die Vorgangsweise des
Finanzamtes (lt. Beilage C) im
Zusammenhang mit der Anerkennung der Vorsteuern für diverse Anschaffungen
der Jahre 1988 bis 1994 nicht zu beanstanden:
Die Vorsteuern aus den Rechnungen der Jahre 1988 bis 1992
können schon allein deshalb nicht geltend gemacht werden, da sie hier nicht
berufungsgegenständliche Veranlagungszeiträume betreffen. Die
beantragte (nachträgliche) Berücksichtigung im Jahr 1993 ist auf Grund
der Regelung des § 20 Abs. 2 UStG 1972 jedenfalls
unzulässig.
Die Vorsteuerbeträge des Jahres 1993 sind nicht
abziehbar, da - wie oben ausführlich dargelegt wurde - in diesem Jahr
(noch) vom Vorliegen einer pauschalierten Land- und Forstwirtschaft auszugehen
ist. Die in diesem Jahr angefallenen Vorsteuern sind daher im Rahmen der
Pauschalierung des § 22 UStG 1972 abgegolten.
Dazu kommt, dass die Rechnungen dieser Jahre zum Einen zum
Teil nicht auf den Bw. lauten und daher auch nicht als für
sein Unternehmen erbracht anzusehen sind
(in concreto die auf Frau MW lautenden Rechnungen der landwirtschaftlichen Ein-
und Verkaufsgenossenschaft Gw. und Umgebung vom 18. März 1988
betreffend einen Traktor Steyr 8090, bzw. vom 27. Juni 1990 betreffend
einen Ladewagen Mengele), sowie zum Anderen teilweise nicht sämtliche der
in § 11 Abs. 1 UStG 1972 normierten, zur Vornahme des
Vorsteuerabzuges jedoch erforderlichen Kriterien enthalten (zB kein - von
§ 11 Abs. 1 Z 6 leg. cit. geforderter - gesonderter Ausweis
des Steuerbetrages in der Rechnung der landwirtschaftlichen Ein- und
Verkaufsgenossenschaft Gw. und Umgebung vom 21. September 1993
über den Erwerb eines Pfluges sowie in jener vom
29. November 1993 über den Erwerb eines Traktors).
Die Rechnung vom 27. Mai 1993 über den
Erwerb eines Passat Variant enthält nicht nur einen unrichtigen - weitaus
geringeren als vom Bw. geltend gemachten - Steuerbetrag, sondern betrifft
überdies ein Wirtschaftsgut, welches gemäß der bereits oa.
Vorschrift des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c
UStG 1972 ausdrücklich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
Was nun die vom Finanzamt nicht anerkannten
Vorsteuerbeträge des Jahres 1994 anlangt, so betreffen diese einerseits
Wirtschaftsgüter (nämlich einen Kipper Gulf, einen Zwangsmischer sowie
einen Dampfstrahler), welche den Angaben des Bw. zufolge aus dessen
Privatsphäre in den Betrieb eingebracht wurden, und daher allein aus diesem
Grunde einen Vorsteuerabzug nicht zulassen.
Andererseits wurde von der Abgabenbehörde erster
Instanz ein Teil der Hallenherstellungskosten ("Differenz auf Herstellungskosten
laut Gutachten") nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen. Dabei handelt es sich um
den Differenzbetrag zwischen den vom Bw. (nach Erlassung der angefochtenen
Bescheide erstmals geltend gemachten bzw.) belegmäßig nachgewiesenen
Herstellungsaufwendungen und den im bereits erwähnten Gutachten des
DI FB bzw. Dir. DP vom 10. September 1999 ermittelten
Herstellungswerten der beiden Hallen. Diese "Differenzkosten" wurden vom
Finanzamt ertragsteuerlich im Wege der AfA berücksichtigt.
Eine schätzungsweise Anerkennung der allenfalls auf
diese Differenzkosten entfallenden Vorsteuerbeträge ist nach ha. Ansicht
auf Grund folgender Umstände nicht möglich:
- Der gegenständliche Hallenbau wurde laut
vorgenanntem Gutachten - unwidersprochen - vom Bruder des Bw. errichtet
(S. 7 des Gutachtens). Die zugrunde liegenden Leistungen sind daher nicht
für das Unternehmen des Bw. erbracht worden.
- Der Zeitpunkt des Hallenbaus konnte nicht exakt
festgelegt werden: Der Bw. hat selbst angegeben, dass dieser in den Jahren 1993
und 1994 erfolgt sei (siehe dazu auch sein handschriftlich verfasstes
Anlagenverzeichnis 1994 mit dem dort vermerkten "Anschaffungsdatum" 1993/94) und
dies dem Betriebsprüfer im Rahmen des erstinstanzlichen Berufungsverfahrens
durch entsprechende Rechnungen (!) nachgewiesen. Der Umstand, dass dem Bw. erst
mit Bescheid vom 14. Jänner 1994 die Baubewilligung erteilt wurde,
schließt nicht aus, dass mit dem Abriss der alten Gebäude und der
Errichtung der Hallen nicht schon 1993 - allenfalls noch ohne behördliche
Bewilligung - begonnen wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass zumindest ein
Teil der Herstellungskosten bereits 1993 angefallen ist (s. dazu auch das
Verhandlungsprotokoll vom 13. Oktober 2004, s. 4 vorletzter
Absatz).
- Da der Bw. die angeblich aus den Jahren 1994 und 1995
stammenden - unzweifelhaft beträchtliche Entgelte ausweisenden - Rechnungen
betreffend den Hallenbau nur noch fragmentarisch vorlegen konnte bzw. vorgelegt
hat, sehr wohl aber - teils nicht einmal auf ihn lautende, teils erheblich
geringere Entgelte ausweisende - Rechnungen vorweisen konnte, welche zeitlich
lange davor liegende Jahre betreffen, ist in freier Beweiswürdigung nicht
mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass auf den Bw.
ausgestellte Rechnungen iSd. § 11 UStG 1972 vorgelegen sind.
Es ist insbesondere nicht auszuschließen, dass gerade die - aus welchem
Grunde immer - nicht vorgelegten Rechnungen an den Bruder des Bw. gerichtet
waren. Überdies ist auf Grund der vom Bw. im Zusammenhang mit seinen
Transporten offensichtlich an den Tag gelegten Praxis der "Schwarzzahlung" der
von ihm beauftragten Frächter denkbar, dass teilweise auch den Hallenbau
betreffende Leistungen "schwarz", also ohne den Ausweis einer als Vorsteuer
abzugsfähigen Umsatzsteuer, bezogen wurden.
- Der Bw. gibt selbst an, dass es sich bei den
gegenständlichen Hallen um Privateinlagen handelt (s. wiederum sein
Anlagenverzeichnis 1994), bei privat eingebrachten Gütern ist jedoch -
siehe oben - ein Vorsteuerabzug unzulässig.
Das Finanzamt hat überdies für den Hallenbau im
Jahr 1994 ohnehin Vorsteuern berücksichtigt, welche dem Vorbringen des Bw.
und den von ihm dazu beigebrachten Belege zufolge das Jahr 1993 betroffen haben,
in welchen jedoch gemäß obiger Ausführungen an sich die
Voraussetzungen zum (gesonderten) Abzug von Vorsteuern nicht erfüllt
waren.
Auf Grund all dieser Umstände ist die vom Finanzamt
vorgenommene Schätzung der auf die Investitionen der Jahre 1993 und 1994
entfallenden abzugsfähigen Vorsteuern als zutreffend - ja sogar ohnehin als
den Interessen des Bw. entgegenkommend - zu erachten.
II. 3.2.3) Vorsteuern
betreffend Herstellung und Verkauf von Gestecken, Kränzen
etc.:
Den untenstehenden Ausführungen in Punkt II. 3.3.2.5.
folgend sind im Zusammenhang mit den Einnahmen aus dem Verkauf von Gestecken und
Kränzen ertragsteuerlich Ausgaben anzuerkennen. Die darauf entfallenden
Vorsteuerbeträge sind in der
Tabelle 4 dargestellt.
II. 3.2.4)
"Vorsteuerkorrektur Vermietung und Verpachtung":
Unter dem Titel "Vorsteuerkorrektur Vermietung und
Verpachtung" verminderte das Finanzamt den Gesamtbetrag der abzugsfähigen
Vorsteuern im Rahmen seiner Umsatz- und Vorsteuerschätzung der Jahre 1994
bis 1996 um folgende Beträge: ATS 32.395,-- (1994), ATS 68,--
(1995) sowie ATS 2.468,-- (1996). Dabei handelt es sich um jene
Beträge, die der Bw. in seinen Abgabenerklärungen als aus seiner
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 10 Abs. 2 Z 22 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 10 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 12 Abs. 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 12 Abs. 10 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 22 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SchätzungVerletzung des ParteiengehörsEinkunftsartLand- und ForstwirtschaftGewerbebetriebTierzuchtTierhaltungPferdezuchtPferdehaltungReitstallReitpferdeReitunterrichtMüllbeseitigungDeponieUmsatzsteuersatzZeitpunkt des VorsteuerabzugesIFBInvestitionsfreibetragSicherheitszuschlagPauschalierung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0396-G/02
- Stammnummer
- 14050
- Gültig
- 04.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF