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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0396-G/02

1) Frage der Einkunftsart: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb? 2) Schätzungsberechtigung dem Grunde nach (§ 184 BAO) 3) Schätzung (der Einnahmen und verschiedener Ausgaben) der Höhe nach 4) Frage des anzuwendenen Umsatzsteuersatzes 5) Vorsteuerabzugsberechtigung gemäß § 12 UStG 6) Investitonsfreibetrag 7) Verletzung des Parteiengehöres 8) Anerkennung behaupteter "Schwarzzahlungen" als Betriebsausgabe?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0396-G/02vom 04.02.2005Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

die Baustelle H-Straße betreffenden "Aufzeichnungen" enthalten seien. Diese Antwortschreiben der Transportunternehmen wurden dem Bw. mit ha. Schreiben vom 24. November 2004 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2004 brachte der Bw. vor, die Rechnungen der JO TransportgmbH würden großteils Transportleistungen für den Abbruch des Gebäudes der Baustelle KF in der H-Straße betreffen. Diese Mengen seien im Erdaushub von 10.000 m³ nicht enthalten und daher gesondert zu berücksichtigen. Es sei freilich anzunehmen und zu erwarten, dass die genannten Firmen die erhaltenen "Schwarzzahlungen" von sich aus nicht zugeben bzw. diese in Abrede stellen würden. Im Weiteren heißt es: "Um die tatsächlichen Transportleistungen dieser beiden Firmen bei dieser Baustelle nachzuvollziehen, wäre eine Überprüfung der Schaublätter (Fahrtenschreiber ...) der in Frage kommenden LKWs durchzuführen, um die tatsächliche Fahrtzeit, welche auch verrechnet wurde, festzustellen." Da jedoch die behaupteten "Schwarzzahlungen" iHv. ATS 700.000,-- nachvollziehbar und daher voll anzuerkennen seien, könnte eine derartige Überprüfung bei Anerkennung dieses Betrages entfallen. Über die Berufung wurde erwogen: I. Zur Frage der Einkunftsart (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb): I. 1) Während der Bw. seine Einkünfte für den gesamten Streitzeitraum 1993 bis 1998 als solche aus - pauschalierter - Land- und Forstwirtschaft qualifiziert wissen will, geht das Finanzamt in den angefochtenen (Erst-)Bescheiden von Einkünften aus Gewerbebetrieb aus. In den Berufungsvorentscheidungen vom 13. September 2001 geht das Finanzamt schließlich für das Jahr 1993 (noch) vom Vorliegen einer Land- und Forstwirtschaft aus und begründet dies vor allem damit, dass in diesem Jahr noch Milchlieferungen stattgefunden hätten. Erst ab dem Jahre 1994 liege ein (einheitlicher) Gewerbebetrieb vor, da die Erlöse aus Milchlieferungen nur noch ATS 3.376,-- betragen hätten. Der vom Finanzamt in den Berufungsvorentscheidungen vertretenen Rechtsauffassung ist aus folgenden Gründen beizutreten: Das Gesetz nennt in § 21 Abs. 1 EStG 1988 als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte: Z 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Z 2. Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955. Z 3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie aus Bienenzucht. Z 4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht. Zu den Einkünften im Sinne des vorangeführten Abs. 1 gehören gemäß Abs. 2 Z 1 der zitierten Bestimmung (ua.) auch Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. Die Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft erfasst nur Tätigkeiten, die auf die planmäßige Nutzung der Naturkräfte gerichtet sind und Urproduktion darstellen. Land- und forstwirtschaftliche Einkünfte stehen unmittelbar oder mittelbar zum Grund und Boden in Beziehung und beruhen auf der Ausnutzung seiner Fruchtbarkeit (s. Doralt, EStG 4. Auflage, § 21 Tz 2, mwN). Tierzucht und Tierhaltung im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 EStG setzt eine für die Tierzucht entsprechende Bodenbewirtschaftung voraus; der (verbundene) landwirtschaftliche Betrieb muss überwiegend - mehr als 50% - die Futtergrundlage für den Tierzucht- oder Tierhaltungsbetrieb liefern bzw. die vom Gesetz geforderte Mindestgröße aufweisen (Doralt, aaO, § 21 Tz 38). Die vorzitierte Z 2 zielt sohin auf die Verwertung von pflanzlichen Erzeugnissen zum Zwecke der Tierzucht und Tierhaltung ab (Doralt, aaO, § 21 Tz 43). Die Erzeugnisse für die Tierhaltung müssen also aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen werden (§ 30 Abs. 3 BewG). Darunter ist isoliert betrachtet ein landwirtschaftlicher Betrieb im engeren Sinn zu verstehen. Pferdezucht und Pferdehaltung zum Reiten, für den Leistungssport oder für sonstige Zwecke der Freizeitgestaltung kann nur dann als landwirtschaftliche Tätigkeit qualifiziert werden, wenn die allgemeinen - vorangeführten - Voraussetzungen erfüllt sind (s. wiederum Doralt, aaO, § 21 Tz 44 bis 49). Kommen zur bloßen Haltung andere Leistungen wie zB das Trainieren von Reitpferden oä. hinzu, ist von einem Gewerbebetrieb auszugehen (Quantschnigg/Schuch, § 21 Tz 7.1). Ist die Pferdehaltung mit der Erteilung von Reitunterricht verbunden, dann liegen entweder Einkünfte aus selbständiger Arbeit (bei Reitunterricht durch den Betriebsinhaber selbst) oder aus Gewerbebetrieb (bei Verwendung angestellter Fachkräfte für den Reitunterricht) vor (Doralt, aaO, § 21 Tz 46, mwN). Vor diesem rechtlichen Hintergrund können die vom Bw. ab dem Jahre 1994 erzielten Einkünfte nicht als solche aus land- und forstwirtschaftlicher Betätigung qualifiziert werden: Der Bw. begründet das Vorliegen von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft allein damit, dass seine im Zusammenhang mit den erzielten Einnahmen entfalteten Tätigkeiten der geplanten - bis heute nicht verwirklichten - Errichtung eines Pferdestalles dienen würden. Den im Zuge der Hausdurchsuchung bzw. der darauf folgenden Betriebsprüfung vorgefundenen Rechnungen und Belegen ist zu entnehmen, dass die vom Bw. vereinnahmten Beträge im Wesentlichen aus dem (Ab-)Transport von Erde und anderen Materialien (wie etwa Bauschutt uä.), der Deponierung diverser Materialien auf seinem Gelände, der Verrichtung von Abbrucharbeiten bzw. Rodungs-, Mäh- und Holz(schlägerungs)arbeiten für Dritte sowie der Herstellung und Lieferung von Adventkränzen, Gestecken etc. stammen. Dass diese Leistungen per se - uU. mit Ausnahme der Herstellung und Lieferung von Adventkränzen, Gestecken etc. - nicht als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten gelten, ergibt sich schon aus der eingangs angeführten gesetzlichen Aufzählung bzw. der in der Literatur entwickelten Definition der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten als solche, die in unmittelbarer oder mittelbarer Beziehung zum Grund und Boden stehen und auf der Ausnutzung seiner Fruchtbarkeit beruhen. Diesen Kriterien werden die vom Bw. auf Grund der bei ihm vorgefundenen Rechnungen ab dem Jahre 1994 nachweislich ausgeübten Tätigkeiten ohne jeden Zweifel nicht gerecht. Selbst wenn diese Tätigkeiten - wie vom Bw. behauptet - tatsächlich Vorleistungen bzw. Nebentätigkeiten zum geplanten Reitstall darstellen würden, wäre dieser Umstand nicht geeignet, die bezüglichen Einkünfte als aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb stammend zu betrachten (s. dazu das Vorbringen des Bw. in seiner Stellungnahme an den UFS vom 20. Mai 2003). Beim land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb handelt es sich seinem Wesen nach um einen Gewerbebetrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dient (Doralt, aaO, § 21 Tz 67). Angesichts obiger Rechtsausführungen ist jedoch auch der (behauptete) geplante Reitstall - sofern er überhaupt tatsächlich jemals errichtet werden sollte - unzweifelhaft nicht als land- und forstwirtschaftlicher (Haupt)Betrieb anzusehen: Der Bw. gab im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung selbst an, zugekaufte Pferde einstellen und in weiterer Folge - zum Teil durch angestelltes Fachpersonal - Reitunterricht erteilen zu wollen. Eine Ackerbewirtschaftung hat seinen eigenen Angaben zufolge im Streitzeitraum nicht stattgefunden und wurde auch nicht behauptet, dass eine solche zum Zwecke der Futterproduktion bzw. -verwendung im eigenen Reitbetrieb (wieder) aufgenommen würde. Die vom Bw. dargestellte, geplante Pferdehaltung samt Erteilung von Reitunterricht ist daher - da lt. Bw. die Anstellung von Fachpersonal beabsichtigt ist - als gewerbliche Betätigung anzusehen. Somit können (bzw. könnten) aber auch die vom Bw. erbrachten Leistungen wie zB das Abtransportieren und das Deponieren diverser Materialien keinesfalls als Neben- bzw. Vorleistungen zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb qualifiziert werden. Dazu kommt, dass die Tätigkeit des Bw. auch schon auf Grund des nicht unbeträchtlichen Ausmaßes der Einnahmen aus den vermeintlichen "Vorleistungen" nicht bloß als Nebenbetrieb zu werten ist (vgl. dazu zB die Ausführungen in Doralt, aaO, § 21 Tz 71, mwN). Des Weiteren stehen auch die folgenden Umstände einer Beurteilung als Land- und Forstwirtschaft entgegen: Die Viehzucht wurde in den Jahren 1992/93 beendet, eine Ackerbewirtschaftung hat in den Streitjahren nicht mehr stattgefunden (Angaben des Bw. auf S. 3 der Niederschrift über die mündliche Berufungsverhandlung). Mit diesen Angaben des Bw. übereinstimmend führen die Sachverständigen in ihrem über gerichtlichen Auftrag erstatteten Gutachten vom 10. September 1999 ua. - mehrfach - aus: "Der landwirtschaftliche Betrieb weist zum Zeitpunkt der Befundaufnahme (Anmerkung: diese erfolgte am 4. August 1999) keinerlei Viehbestand auf und es werden auch sämtliche landwirtschaftliche Nutzflächen nicht bewirtschaftet. Die Flächen sind auch nicht verpachtet. Eine kontinuierliche Waldpflege bzw. Waldnutzung findet ebenfalls nicht statt. Der im Jahre 1994 ... errichtete Hallenbau ... sowie der Betrieb der Mülldeponie ... deuten auf eine gewerbliche Nutzung hin." (Gutachten S. 7). "Die Hofstelle ..... mit dem Stall- und Wirtschaftsgebäude wurde in den letzten fünf Jahren geschliffen, das Stallgebäude ..... außer Funktion gesetzt, das Vieh zur Gänze abverkauft, .... An Stelle des Stall- und Wirtschaftsgebäudes bei der Liegenschaft R-Straße 32 wurde eine Halle für Abstell- und Reparaturzwecke für Baumaschinen, also für gewerbliche Zwecke, errichtet" (Gutachten S. 17). Eine für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte charakteristische (und für deren Qualifikation als solche erforderliche) Nutzung der Naturkräfte sowie eine Urproduktion ist sohin im Berufungsfall zumindest ab dem Jahre 1994 - bedenkt man, dass die Viehzucht erst 1993 eingestellt und die Betriebsprüfung in diesem Jahr noch Milchlieferungen feststellen konnte - zweifelsohne nicht erfolgt. Weiters hat der Bw. im Jahre 1993 um Bewilligung der Errichtung einer Deponie angesucht, welche ihm jedoch nicht erteilt wurde (Angaben des Bw. auf S. 5 des Verhandlungsprotokolles vom 13. Oktober 2004). Daraus geht hervor, dass ganz offensichtlich auch nach der Intention des Bw. die Erzielung gewerblicher Einkünfte angestrebt wurde. Erst Ende 1997 suchte der Bw. (erstmals) um Erteilung der Baubewilligung "zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Betriebsstätte zur Pferdezucht" an. Zwischenzeitig wurden einige weitere - ähnliche - Baugesuche gestellt, welche bislang allesamt (teilweise noch nicht rechtskräftig) abgewiesen wurden. Im Übrigen spricht auch der VwGH in seinem den Bw. betreffenden Erkenntnis 99/07/0209 vom 22. Februar 2001 im Zusammenhang mit der gegenständlichen "entgegen dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH GU ... vorgenommenen Ablagerung über insgesamt 100.000 m³ nicht gefährlicher Abfälle" von einer "gesetzwidrig vorgenommenen Deponierung". Schließlich ist auf jene Äußerung des Bw. (S. 3 der Verhandlungsniederschrift vom 13. Oktober 2004) hinzuweisen, wonach er sich bei Verwirklichung des seinem Vorbringen nach geplanten Reitbetriebes selbst vermehrt um diesen kümmern würde, wenn sich im Bereich seines "Abbruchs- und Rodungsgeschäftes (!) ein wirtschaftlicher Einbruch einstellen" sollte. Auch daraus geht hervor, dass die vom Bw. im Streitzeitraum entfalteten Tätigkeiten völlig losgelöst von einem - allenfalls zukünftig einmal errichteten - Reitbetrieb, und nicht als bloße Vorbereitungshandlungen hiezu, zu sehen sind. Hinsichtlich der Einkünfte aus der Produktion und dem Verkauf von Kränzen und Gestecken ist auszuführen: Derartige Einkünfte sind grundsätzlich geeignet, unter bestimmten - hier allerdings nicht erfüllten - Voraussetzungen Erlöse aus Zukäufen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes darzustellen. Im Berufungsfalle mangelt es jedoch - wie schon oa. - überhaupt an einem land- und forstwirtschaftlichem Betrieb im eigentlichen Sinne, welchem diese Einkünfte zugeordnet werden könnten. Eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit wurde seitens des Bw. spätestens ab dem Jahre 1994 nicht mehr entfaltet. Abgesehen davon wurden zu dieser Tätigkeit Hilfskräfte herangezogen und nicht unbeträchtliche Zukäufe - zwischen 25 und 80% der erzielten Einnahmen (Angaben des Bw. auf S. 3 bzw. 6 der Verhandlungsniederschrift) - getätigt. Lediglich in geringem Umfang wurden auch Materialien aus dem eigenen Wald verwendet. Selbst wenn diese Erlöse daher einem land- und forstwirtschaftlichem Betrieb zuordenbar wären, könnten sie wegen Überschreitung der Zukaufsgrenze von 25% nicht als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte betrachtet werden. Denn der Handel mit zugekauften Produkten ist nur dann zum landwirtschaftlichen Betrieb zu zählen, wenn der Einkaufswert der Fremderzeugnisse nicht mehr als 25% der bezüglichen Umsätze beträgt (Doralt, aaO, § 21 Tz 98). Für die "Erlöse aus Maschinenring" gilt Ähnliches: Der Bw. hat unter diesem Titel Einnahmen aus verschiedensten Tätigkeiten für Dritte erzielt (Verhandlungsniederschrift S. 4). Wenngleich dafür auch (überwiegend) land- und forstwirtschaftliche Maschinen, Geräte und Betriebsmittel verwendet worden sein mögen, so mangelt es aber auch hier einer land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit, als deren Ausfluss bzw. Nebentätigkeit diese betrachtet werden könnten (s. dazu Doralt, aaO, § 21 Tz 90). An dieser Beurteilung vermögen auch die in der Berufungsverhandlung vorgelegten Unterlagen, insbesondere die beiden VwGH-Erkenntnisse (betreffend AlSaG-Vorschreibung), nichts zu ändern. Die in den Jahren 1994 bis 1998 (nahezu ausschließlich an Hand von vorgefundenen Belegen nachweislich) erzielten Einnahmen beruhen auf Tätigkeiten, die für sich gesehen - siehe oben - nicht land- und forstwirtschaftlicher Natur sind. Auf Grund ihres Umfanges könnten diese Tätigkeiten bzw. die daraus erzielten Erlöse selbst bei Vorliegen einer entsprechenden land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit - einer solchen mangelt es im Berufungsfalle jedoch - auch nicht als dazu gehöriger Nebenbetrieb betrachtet werden. Der laut Angaben des Bw. geplante Reitstall wurde überdies bis heute nicht verwirklicht und würde - selbst im Falle seines Zustandekommens in der vom Bw. dargestellten Form - aus den aufgezeigten Gründen keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb begründen. I. 2) Wenn der Bw. begehrt, seine Betätigung im Streitzeitraum "als einheitliche" zu qualifizieren (nämlich primär als solche aus Land- und Forstwirtschaft, in eventu jedoch für alle Streitjahre als solche aus Gewerbebetrieb), so ist dazu wie folgt festzuhalten: Trotz verschiedener Erhebungen (Hausdurchsuchung, Ermittlungen beim Maschinenring GU bzw. der Bank des Bw.) konnte seitens des Finanzamtes betreffend das Jahr 1993 keine in irgendeiner Weise nachvollziehbare gewerbliche Betätigung bzw. Einnahmenerzielung festgestellt werden. Die Erzielung von wie auch immer gearteten - gewerblichen - Einnahmen in diesem Jahr wurde vom Bw. auch nicht behauptet. Die vom Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung erstmals (!) aufgestellte Behauptung, 1993 Erlöse aus der Betätigung im Maschinenring iHv. ca. ATS 200.000,-- vereinnahmt zu haben, ist nicht zuletzt aus dem Grunde, dass dieser Umstand während des langwierigen erstinstanzlichen (Prüfungs- bzw. Berufungs)Verfahrens in keiner Weise geltend gemacht wurde, als bloße Schutzbehauptung zu werten. Dadurch soll offensichtlich die nachträgliche Berechtigung zur Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen bzw. Investitionsfreibeträgen im Jahr 1993 geschaffen werden. Die Ermittlungen der Abgabenbehörde erster Instanz beim Maschinenring stützen diese Behauptung jedenfalls nicht, haben sie doch ergeben, dass der Bw. erst ab dem Jahre 1994 entsprechende Erlöse erzielt hat. Für das Jahr 1993 konnten jedoch keine Einnahmen aus der Kooperation mit dem Maschinenring eruiert werden. Allerdings erfolgten den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Finanzamtes zufolge im Jahre 1993 (noch) Milchlieferungen größeren Ausmaßes, überdies wurde der Viehbestand (erst) in den Jahren 1992 und 1993 aufgegeben (so die Angaben des Bw. in der mündlichen Verhandlung). Wenn daher der Bw. tatsächlich schon damals Erlöse aus der Mitgliedschaft beim Maschinenring GU erzielt haben sollte, so wären diese im Jahr 1993 noch dem - im selben Jahr letztendlich eingestellten - land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen. Dass allfällige Vorbereitungshandlungen für die Aufnahme der in den Folgejahren entfalteten - nach ha. Ansicht als gewerblich einzustufenden - Betätigung erfolgt wären, wurde vom Bw. ebenfalls nicht behauptet bzw. nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Derartige vorbereitende Maßnahmen waren auch nicht erforderlich, da vom Bw. ab dem Jahre 1994 überwiegend eigener Grund und Boden sowie bereits vorhandene (zum Teil geerbte) Maschinen und Gerätschaften, die allenfalls ursprünglich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gedient haben, fortan für gewerbliche Zwecke genutzt wurden. In Anbetracht all dieser Umstände ist der vom Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vertretenen Auffassung, dass gewerbliche Einkünfte erst ab dem Jahre 1994 zugeflossen sind, uneingeschränkt beizutreten. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass diese Beurteilung nach ha. Ansicht letztlich für das Jahr 1993 zu keinem (wesentlich) anderen steuerlichen Ergebnis führt, als es eine allenfalls bereits für das Jahr 1993 erfolgte Einstufung als Gewerbebetrieb nach sich gezogen hätte: Die Feststellung des hier entscheidungswesentlichen Sachverhaltes erweist sich insbesondere hinsichtlich der Jahre 1993 und 1994 aus mehreren Gründen als besonders schwierig: Der Bw. hat über seine Geschäftsvorfälle keinerlei Aufzeichnungen (im Sinne eines diese in ihrer Gesamtheit dokumentierendes "Rechenwerkes") geführt bzw. vorgelegt. Jene - partiellen - Aufzeichnungen (wie zB die Anlagenverzeichnisse), die sukzessive vorgelegt wurden, wurden vom Bw. erst nachträglich erstellt. Die darin enthaltenen, für die Abgabenbemessung relevanten Daten (Anschaffungskosten, Anschaffungsdatum etc.) beruhen zu einem großen Teil auf bloßen, nicht näher belegbaren - teilweise nicht einmal nachvollziehbar dargelegten - Schätzungen des Bw. Ausgangsbelege konnten erst im Zuge einer Hausdurchsuchung ausgehoben werden, zum Teil wurden (weitere) Belege über vom Bw. verschwiegene Einnahmen erst im Wege des Berufungsverfahrens - durch ergänzende Erhebungen des Finanzamtes - vorgefunden. Im Bereich der (Re-)Konstruktion seiner Einnahmen ist der Bw. seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht somit nur äußerst unzureichend nachgekommen. Auf der anderen Seite hat der Bw. - selbst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens bzw. sogar nach Einbringung der Berufung sowie des Vorlageantrages - nach und nach weitere Aufwendungen geltend gemacht, welche vom Finanzamt auch nahezu vollständig anerkannt wurden. Des Weiteren wurden vom Bw. Eingangsrechnungen vorgelegt, die zum Teil nicht an ihn gerichtet sind (zB die Rechnungen der landwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaft Gw. und Umgebung vom 18. März 1988 betreffend einen Traktor Steyr 8090, bzw. vom 27. Juni 1990 betreffend einen Ladewagen Mengele; diese Rechnungen lauten auf Frau MW). Zum Teil betreffen diese außerhalb des Streitzeitraumes liegende Jahre, insbesondere das Jahr 1992, bzw. enthalten nicht die gemäß § 12 UStG zum Vorsteuerabzug erforderlichen Merkmale (zB kein gesonderter Ausweis des Steuerbetrages in der Rechnung der landwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaft Gw. und Umgebung vom 21. September 1993 über den Erwerb eines Pfluges sowie in jener vom 29. November 1993 über den Erwerb eines Traktors). Für diese stünde daher selbst bei Vorliegen eines Gewerbebetriebes ein Vorsteuerabzug nicht zu. Dazu kommt, dass der Bw. selbst angibt, die betreffenden Wirtschaftsgüter (teilweise) privat angeschafft zu haben. Zeitweise werden diese auch von seinem Bruder für dessen Zwecke genutzt (Verhandlungsprotokoll S. 7). Außerdem wurden diverse, vom Bw. geltend gemachte Aufwendungen wirtschaftlich nicht bzw. nicht zur Gänze von ihm selbst getragen, wie zB die Kosten für die Hallenerrichtung, welche laut Gutachter DI FB vom Bruder des Bw. vorgenommen wurde (S. 7 des Gutachtens). Zum Teil hat der Bw. Wirtschaftsgüter der N-Bau GmbH genutzt (zB Bagger auf der Baustelle KF). Eine klare Abgrenzung zwischen den Sphären des Bw., des AW sowie der "gemeinsamen" GmbH kann zum Teil nicht getroffen werden. Es ist ganz offensichtlich zu einer teilweisen "Vermengung" im Bereich der Anschaffung bzw. Nutzung von Wirtschaftsgütern sowie im Bereich der Tragung von Aufwendungen gekommen. Eine eindeutige Zuordnung der im nachträglich erstellten Anlagenverzeichnis angeführten Güter zum "betrieblichen" Bereich einerseits sowie zum außerbetrieblichen Bereich des Bw. (bzw. zu den Bereichen des AW und der N-Bau GmbH) andererseits ist daher nicht (mehr) möglich. Eine (Zu-)Schätzung von Einnahmen (Umsätzen) bzw. allfälliger weiterer Aufwendungen (neben der AfA und den wenigen im Zuge der Betriebsprüfung für das Jahr 1993 geltend gemachten Ausgaben) könnte mangels entsprechender Mitwirkung des Bw. und mangels Vorliegen von Ausgangsrechnungen im genannten Jahr bzw. mangels weiterer behaupteter oder/und belegter Aufwendungen in nahezu jede beliebige Richtung bzw. in nahezu jedem beliebigen Ausmaß erfolgen. Die - nach ha. Ansicht zutreffende - Einstufung des Bw. als pauschalierter Land- und Forstwirt im Jahr 1993 hat zur Folge, dass für dieses Jahr weder eine Einkommensteuer- noch eine Umsatzsteuerzahllast - aber auch keine Gutschrift aus allfälligen Vorsteuerüberhängen - entsteht. Auf Grund der vorgenannten Umstände - insbesondere der mangelnden Mitwirkung des Bw. im Hinblick auf seine Einnahmen sowie der großen Unwägbarkeiten hinsichtlich der angeschafften Güter bzw. deren Verwendung - hätte selbst bei Annahme gewerblicher Einkünfte eine diesfalls erforderliche Schätzung in diesem Jahr - bestenfalls - lediglich zu einem steuerlichen "Nullergebnis" führen können. II. Zur Frage der Gewinnermittlung bzw. Schätzung: II. 1) Zur Schätzungsberechtigung dem Grunde nach: Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind (§ 184 Abs. 2 BAO). Zu schätzen ist nach Abs. 3 der zitierten Bestimmung ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Führt der Steuerpflichtige keine Aufzeichnungen, weil er gemeint hat, den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln zu können, treffen aber die Voraussetzungen nicht zu, dann ist der Gewinn nach § 184 BAO zu schätzen (zB. VwGH vom 16. Dezember 1999, 95/15/0011). Im vorliegenden Fall hat der Bw. in den Jahren 1993 bis 1996 Einkünfte aus pauschalierter Land- und Forstwirtschaft erklärt, für die Jahre 1997 und 1998 wurden keine Abgabenerklärungen beigebracht. Wie oben dargelegt sind die vom Bw. ab dem Jahre 1994 aus oa. Betätigung (insbes. Transporte und Deponierung) erzielten Einkünfte jedoch als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Die Inanspruchnahme der Pauschalierung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist sohin ab 1994 nicht (mehr) zulässig. Mangels entsprechender Aufzeichnungen bzw. auf Grund nicht vollständig vorliegender (bzw. nicht vollzählig vorgelegter) Belege war daher das Finanzamt in Anbetracht der dargestellten Rechtslage unzweifelhaft dazu berechtigt, die Einkünfte des Bw. ab dem Jahre 1994 zu schätzen. Diese "Schätzung" wurde im gegenständlichen Fall in der Form vorgenommen, dass die Einnahmen zum weitaus überwiegenden Teil an Hand der vorgefundenen Belege gleichsam "rekonstruiert" wurden. Da sich im Zuge des Berufungsverfahrens herausgestellt hat, dass der Bw. im Prüfungsverfahren nicht sämtliche Erlöse offen gelegt hat, wurde zu den auf Grund der Rechnungen nachvollziehbaren Einnahmen jeweils ein Sicherheitszuschlag von 10% verhängt (s. dazu auch unten) bzw. wurden in den Bereichen, in denen keine oder kaum Belege vorgefunden werden konnten, auf Basis anderer Erhebungsschritte (etwa beim Maschinenring GU oder bei der H-Bank) - moderate - Schätzungen durchgeführt. In diesem Konnex ist auf das jüngst ergangene VwGH-Erkenntnis 2003/13/0147 vom 25. Februar 2004 zu verweisen, welchem zufolge das Unterbleiben der Erfassung eines Umsatzes von ATS 100.000,-- Zweifel an der Vollständigkeit der Aufzeichnungen nicht nur für dieses Jahr begründet, sondern auch für jene Jahre, für welche keine Bankauszüge vorgelegt wurden, und zu Schätzung und Sicherheitszuschlägen berechtigt. Auf Grund der vom Finanzamt im Rahmen des erstinstanzlichen Berufungsverfahrens durchgeführten Erhebungen bei der Bank des Bw. konnten für das Jahr 1994 - nachträglich - Bruttoeinnahmen iHv. rund 690.000,-- nachgewiesen werden, welche der Bw. von sich aus nicht bekannt gegeben hat. Daher war die Schätzungsbefugnis auch aus diesem Grunde jedenfalls gegeben. II. 2.) Zur "Methode" der Schätzung: Das Finanzamt ist bei seiner Schätzung überwiegend von vorgefundenen (einnahmenseitig) bzw. vorgelegten (ausgabenseitig) Belegen ausgegangen: Die Einnahmen wurden in Höhe der vorgefundenen Rechnungen angesetzt, wobei angesichts der Tatsache, dass der Bw. im Prüfungsverfahren zunächst weitere Erlöse "unterschlagen" hat (nachweislich etwa jene aus der Lieferung von Kränzen und Gestecken bzw. aus der Mitgliedschaft beim Maschinenring), und welche vom Finanzamt erst im Wege des Berufungsverfahrens "aufgedeckt" werden konnten, in der auf Grund nachgereichter Belege zum wiederholten Male adaptierten Gewinnermittlung laut Vorlage der Berufung völlig zu Recht Sicherheitszuschläge iHv. 10% verhängt wurden (s. dazu zB. Ritz, BAO 2. Auflage, § 184 Tz 18). Lediglich die Maschinenringerlöse der Jahre 1997 und 1998 bzw. die "sonstigen Einnahmen 10%" der Jahre 1995 bis 1998 wurden - ohne Belege - auf Grundlage der Vorjahreserlöse im Zusammenhalt mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen geschätzt. Die Ausgaben wurden - mit Ausnahme der unten näher erläuterten Positionen (IFB, Treibstoff, Betriebsaufwand, Leasing, Vorsteuerbeträge aus Investitionen) - grundsätzlich im vom Bw. auf Grund vorgelegter Unterlagen begehrten Ausmaß berücksichtigt. Hinsichtlich der Treibstoffkosten hat das Finanzamt in den bekämpften Bescheiden sogar höhere Beträge anerkannt als ursprünglich vom Bw. im Prüfungsverfahren beantragt. Zudem wurden bezüglich einzelner Ausgabenpositionen (zB betreffend Baustelle KF) von Seiten des Bw. zum Teil widersprüchliche Angaben getätigt (siehe dazu Punkt II. 3.3.2.7). Die AfA wurde nunmehr in der Gewinnermittlung anlässlich der Vorlage ebenfalls mit höheren Beträgen angesetzt, als dies vom Bw. selbst begehrt wurde. II. 3) Zur Schätzung der Höhe nach: II. 3.1) Allgemeines: Was nun die Schätzung der Einkünfte der Höhe nach anlangt, nimmt der UFS im Folgenden auf jene Zahlen Bezug, welche das Finanzamt seiner Gewinn- bzw. Umsatzermittlung anlässlich der Vorlage der Berufung zugrunde gelegt hat. Diese wurde dem Bw. mit ha. Schreiben vom 24. Juni 2004 nachweislich zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt (dort mit "Beilage B" (Gewinnermittlung für die Einkommensteuer) bzw. "Beilage C" (Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer)bezeichnet). In dieser "adaptierten" Gewinnermittlung wurden gegenüber den angefochtenen Bescheiden insbesondere höhere als die vom Bw. begehrten AfA-Beträge berücksichtigt. Andererseits sind darin die erst im Zuge des Berufungsverfahrens hervorgekommenen (weiteren) Erlöse des Bw. bereits enthalten. Es erschien dem UFS daher zweckmäßig, bei seiner - dieser Berufungsentscheidung zugrunde liegenden - Gewinnermittlung von diesen Zahlen (laut Beilagen B und C) auszugehen. Festzuhalten ist, dass der Bw. in keiner Phase des gegenständlichen Verfahrens ein geschlossenes Rechenwerk im Sinne einer Buchhaltung bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorgelegt hat. Die Einnahmenseite betreffende Unterlagen konnten vom Finanzamt erst im Wege einer Hausdurchsuchung sowie im Zuge weiterer Ermittlungen (Bank) sicher gestellt bzw. zu Tage gefördert werden. Belege, welche die Ausgaben des Bw. dokumentieren sollten, wurden erst nach und nach - und niemals geordnet bzw. in ihrer Gesamtheit - vorgelegt. Viele der geltend gemachten Aufwendungen konnten weder belegmäßig noch in sonstiger Weise nachgewiesen bzw. plausibel gemacht werden (zB Treibstoffe, Aufwendungen betreffend Baustelle KF). Zum Teil hat der Bw. widersprüchliche Aussagen getätigt (insbes. im Zusammenhang mit der Baustelle H-Straße in G). Generell ist darauf hinzuweisen, dass im Gesetz eine Pflicht der Abgabenbehörde zur (Re-)Konstruktion von nicht oder nur unzureichend vorgelegten Aufzeichnungen bzw. Belegen nicht verankert ist (zB. VwGH vom 22. November 2001, 98/15/0187). Jede Schätzung trägt einen Unsicherheitsfaktor in sich (zB. VwGH vom 20. April 2004, 2003/13/0165, uva.). Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelten Größen den tatsächlichen Verhältnissen nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad entsprechen (VwGH vom 25. Februar 2004, 2000/13/0050, 0060, 0061). Ein Abgabepflichtiger, der zur Schätzung Anlass gibt, hat das Risiko unvermeidbarer Schätzungsungenauigkeiten zu tragen (zB. VwGH vom 16. Mai 2002, 98/13/0195, uva.). II. 3.2) Umsatzsteuer: Auf jene Umsätze bzw. Sachverhalte, die vor der Wirksamkeit des EU-Beitritts Österreichs - sohin vor 1. Jänner 1995 - erzielt bzw. verwirklicht wurden, ist das UStG 1972 anzuwenden. Für jene Umsätze und sonstige Sachverhalte, die danach erfolgt bzw. eingetreten sind, gelten hingegen die Bestimmungen des UStG 1994. II. 3.2.1) Zur Frage des anzuwendenden Steuersatzes: Der Bw. moniert in seinem Vorlageantrag, das Finanzamt habe die von ihm erzielten Erlöse - mit Ausnahme jener aus der Lieferung von Kränzen, Gestecken uä. - zu Unrecht dem 20%-igen Steuersatz unterworfen. Er habe lediglich 10% Umsatzsteuer vereinnahmt, in seinem Fall gelte die Ist-Besteuerung, eine Nachverrechnung an seine Kunden sei nicht mehr möglich. Die Umsatzsteuer beträgt gemäß § 10 Abs. 1 UStG 1972 für jeden steuerpflichtigen Umsatz "20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage". Nach Abs. 2 Z 22 der zitierten Bestimmung ermäßigt sich die Steuer auf "10 vom Hundert" (ua.) für die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze. Gemäß der - für ab 1. Jänner 1995 erzielte Umsätze geltenden - Norm des § 10 Abs. 1 UStG 1994 beträgt der Normalsteuersatz grundsätzlich - ebenfalls - 20% der Bemessungsgrundlage. Eine Steuerermäßigung auf 10% ist nach Abs. 2 Z 13 der vorgenannten Bestimmung ua. für die mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze vorgesehen. Unter Müllbeseitigung ist die Übernahme von Müll, die Verwertung von übernommenen Müllbestandteilen mit und ohne Bearbeitung sowie deren Lagerung und Deponierung auf ordnungsgemäß errichteten Deponien zu verstehen (Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG-Kommentar Band III, § 10 Abs. 2 Z 13 Anmerkung 11). Erdaushub und Abraummaterial sind nicht als Müll anzusehen (Ruppe, UStG-Kommentar 2. Auflage, § 10 Tz 163). Die vom Bw. im Streitzeitraum verrichteten - oben unter Punkt I. angeführten - Tätigkeiten sind unter keinen der jeweils in § 10 Abs. 2 UStG 1972 bzw. UStG 1994 aufgezählten (hier jedoch nicht einzeln angeführten) steuerermäßigten Umsätze subsumierbar. Allein die Ermäßigung für Umsätze in Zusammenhang mit der Müllbeseitigung erscheint auf den ersten Blick allenfalls denkbar. Eine "Müllbeseitigung bzw. Abfuhr von Abfällen" im Sinne der oa. Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Z 22 UStG 1972 bzw. des § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994 liegt im gegenständlichen Fall allerdings nicht vor, da die Lagerung nicht auf einer ordnungsgemäß errichteten Deponie erfolgt ist. Der Bw. hat zwar im Jahr 1993 um die behördliche Bewilligung zur Errichtung einer Deponie angesucht, diese wurde ihm jedoch nicht erteilt. Weitere Ansuchen um Bewilligung der Errichtung und des Betriebes einer Deponie wurden nicht eingebracht. Einzig in wasserrechtlicher Hinsicht wurde dem Bw. mit Bescheid der BH GU vom 11. Mai 1995 die Bewilligung zur Errichtung einer Geländeauffüllung (im Sinne einer Geländekorrektur)mit Erdmaterial bzw. Baustoffen mit einem Gesamtschüttvolumen von ca. 97.000 m³ erteilt. Dieses bewilligte Gesamtschüttvolumen wurde in der Folge jedoch zum Teil auch mit nicht von der Bewilligung erfasstem Material ausgeschöpft und überdies eine Überschüttung von rund 30.000 m³ vorgenommen, weshalb die Behörde dem Bw. im Weiteren einen Auftrag nach § 32 Abs. 1. AWG zur Entfernung der von der wasserrechtlichen Bewilligung nicht gedeckten Ablagerungen erteilt hat. Die Rechtmäßigkeit dieses (vom Bw. bekämpften) Auftrages wurde vom VwGH mit Erkenntnis 99/07/0209 vom 22. Februar 2001 bestätigt. Diesem Erkenntnis zufolge handelt es sich bei den vom Bw. durchgeführten Ablagerungen um eine "gesetzwidrig vorgenommene Deponierung". Das Schüttmaterial entspricht lt. VwGH nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, die Deponierung erfolgte ohne die - auf Grund der Überschüttung bzw. der Überschreitung eines Gesamtvolumens von 100.000 m³ erforderliche - Genehmigung des Landeshauptmannes. Ua. führt der VwGH aus: "Durch die vom Beschwerdeführer entgegen dem ... wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ... vorgenommene Ablagerung ... besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann. Durch Einwirkungen auf das Grundwasser kann auch die Gefährdung der Gesundheit der Menschen nicht ausgeschlossen werden." Dass unter diesen Umständen jedoch nicht von einer im Sinne obiger Rechtsausführungen "ordnungsgemäß errichteten Deponie", welche die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes auf die damit verbundenen Umsätze jedoch erfordert, gesprochen werden kann, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Dazu kommt, dass der Bw. seinen eigenen Angaben zufolge nahezu ausschließlich (reinen) Erdaushub verfüllt hat (siehe dazu insbesondere die Ausführungen in der gegen die AlSaG-Vorschreibung des Hauptzollamtes Graz gerichteten Berufung vom 20. Mai 1998, S. 4 und 5, wonach der Anteil der Baurestmassen weniger als 5% betrage und der Rest der Ablagerungen auf Erdaushub und Abräummaterial entfalle). Da Erdaushub und Abraummaterial - wie oben dargelegt - nicht als Müll iSd. § 10 Abs. 2 sowohl Z 22 UStG 1972 als auch Z 13 UStG 1994 anzusehen sind, kommt auch aus diesem Grunde eine Anwendung des 10%-igen Steuersatzes im Berufungsfalle nicht in Betracht. Mit seinem Vorbringen, eine Nachverrechnung der Umsatzsteuer an die Leistungsempfänger sei ihm nicht möglich, weshalb von den tatsächlich vereinnahmten Beträgen auszugehen sei, zeigt der Bw. im Ergebnis allerdings einen - rechnerischen - Fehler der Betriebsprüfung auf: Das Finanzamt ist bei seiner "Rückrechnung" der an Hand der vorgefundenen Belege rekonstruierten Erlöse aus Rodungen, Deponierung und Transporten von 10%-ige auf (richtig) 20%-ige Umsätze fälschlicherweise von den Nettoentgelten laut Rechnung ausgegangen und hat diese der 20%-igen Umsatzsteuer unterworfen. Dies hat zur Folge, dass der Bw. in diesen Fällen tatsächlich zum Teil mit Umsatzsteuerbeträgen belastet wurde, welche er nicht vereinnahmt hat. Eine solche Vorgangsweise wäre dann zutreffend gewesen, wenn der Bw. gegenüber seinen Leistungsempfängern eine Nachverrechnung der nicht vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge durchgeführt hätte. Dies ist seinen Ausführungen zufolge jedoch nicht erfolgt. Da die zu versteuernden Erlöse aus zahlreichen - auch kleineren - Geschäften mit verschiedenen Vertragspartnern resultieren, welche zum Teil nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist eine derartige Nachverrechnung im Berufungsfalle auch aus praktischen Gründen nahezu undurchführbar. Richtigerweise ist die 20%-ige Umsatzsteuer aus den vereinnahmten Bruttoerlösen "herauszurechnen", was im Vergleich zu den in den Rechnungen ausgewiesenen Nettoentgelten verminderte Bemessungsgrundlagen (Nettoentgelte als Basis für die Umsatzsteuer) zur Folge hat. Im Folgenden zum Zwecke der Verdeutlichung eine (beispielhafte) Gegenüberstellung der Verrechnungsweise des Bw. und den Korrekturen laut Finanzamt bzw. laut UFS: | Netto lt. Re Bw. | 100,-- | Netto lt. FA | 100,-- | Netto lt. UFS | 91,67 | Ust lt. Re Bw. | 10,-- | USt lt. FA | 20,-- | USt lt. UFS | 18,33 | Brutto sohin | 110,-- | Brutto sohin | 120,-- | Brutto sohin | 110,-- Bei Richtigstellung des Umsatzsteuersatzes ist somit - siehe Vorgangsweise UFS - von den vom Bw. verrechneten bzw. tatsächlich vereinnahmten Bruttoerlösen auszugehen. Lediglich in einigen wenigen Fällen - nahezu ausschließlich im Bereich der Transporteinnahmen - hat der Bw. in seinen Rechnungen selbst eine Umsatzsteuer iHv. 20% ausgewiesen bzw. hat das Finanzamt die richtigen Nettobeträge - ausgehend von den vereinnahmten Bruttobeträgen - angesetzt (s. die mit Auffüllung bezeichnete Tabelle des Finanzamtes laut Vorlageantrag). Diese Erlöse sind vor der nunmehr erforderlichen Richtigstellung durch den UFS aus den zu korrigierenden Beträgen auszuscheiden (in der beiliegenden Tabelle 3 mit "korrekt erfasste Erlöse" bezeichnet) und bei Ermittlung der (Gesamt)Nettoerlöse bzw. der zu verhängenden Sicherheitszuschläge wieder hinzuzurechnen. Die auf Grund dieses Fehlers gegenüber der Erlösermittlung des Finanzamtes vom UFS vorzunehmenden Änderungen sind der der Berufungsentscheidung beiliegenden Tabelle 3 zu entnehmen. II. 3.2.2) Vorsteuerabzug betreffend "Privateinlagen": Der Bw. begehrt unter dem Titel "Privateinlagen" für in den Jahren 1988 bis 1994 "angeschaffte" Anlagegüter den Abzug von Vorsteuerbeträgen iHv. ATS 651.926,-- für das Jahr 1993 bzw. ATS 362.103,-- für das Jahr 1994. Das Finanzamt hat in den angefochtenen Bescheiden zunächst - in Ermangelung von Belegen bzw. eines diesbezüglichen Vorbringens - keine Vorsteuerbeträge für in den genannten Jahren getätigte Investitionen berücksichtigt. In der vom Finanzamt im Zuge der Vorlage (neuerlich) adaptierten Umsatzaufstellung (Beilage C) wurde - ausgehend von den nachträglich vorgelegten Belegen - für die im Jahr 1994 angeschafften Wirtschaftsgüter ein Vorsteuerbetrag iHv. ATS 154.771,-- angesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Vorsteuern für die vom Bw. im Jahr 1994 - an Hand vorgelegter Rechnungen - nachweislich erworbenen beweglichen Wirtschaftsgüter (ATS 46.331,--) sowie für die vom Bw. für die Jahre 1993 und 1994 nachgewiesenen Teilherstellungskosten einer Halle (ATS 108.440,--) (siehe dazu das Anlagenverzeichnis 1994, Beilage D). Gemäß der Bestimmung des - für die hier fraglichen Vorsteuern der Jahre 1988 bis 1994 maßgeblichen - § 12 Abs. 1 UStG 1972 kann ein Unternehmer ua. die von anderen Unternehmern in einer Rechnung iSd. § 11 UStG an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten ua. nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 Lieferungen oder sonstige Leistungen, die in Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen. Für den Vorsteuerabzug ist maßgeblich, dass die Leistung ausgeführt wurde und der Unternehmer über die Leistung eine Rechnung erhalten hat. Der Zeitpunkt kann somit frühestens in dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, in dem beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Unbeachtlich ist die Bezahlung der Rechnung, und zwar nach der Gesetzeslage auch dann, wenn der Unternehmer seine eigenen Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert. Im Bereich des Vorsteuerabzuges gilt das Soll-Prinzip (Ruppe, UStG-Kommentar 2. Auflage, § 12 Tz 51f.). Nach § 20 Abs. 2 UStG 1972 sind die "in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 abziehbaren Vorsteuerbeträge" bei der Berechnung der Steuer für den Veranlagungszeitraum abzuziehen. Die Vorschrift beinhaltet die Verpflichtung, Vorsteuerbeträge, für die die Voraussetzungen in einem Veranlagungszeitraum erfüllt sind, für diesen Zeitraum geltend zu machen. Einer Geltendmachung in einem späteren Veranlagungszeitraum steht § 20 Abs. 2 leg. cit. entgegen. Für den Vorsteuerabzug sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung maßgebend. Sind in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt, kann der Vorsteuerabzug in voller Höhe vorgenommen werden. Sind die Voraussetzungen hingegen im Zeitpunkt der Leistung nicht erfüllt (weil zB die Leistung nicht für das Unternehmen bestimmt ist), so berechtigt auch eine spätere Änderung der Verhältnisse grundsätzlich nicht zur Nachholung des Vorsteuerabzuges (Ruppe, aaO, § 12 Tz 198). Lediglich im Rahmen des § 12 Abs. 10ff. UStG 1972 könnte eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse allenfalls auch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach sich ziehen. Die zitierte Norm bezieht sich allerdings nicht auf Fälle der Überführung von Gegenständen aus dem nichtunternehmerischen Bereich in den unternehmerischen Bereich; ein Vorsteuerabzug ist sohin bei Einlagen aus der Privatsphäre nicht möglich (Ruppe, aaO, § 12 Tz 205, mwN). Nach hA ist eine Schätzung von Vorsteuern grundsätzlich möglich (s. zB die bei Ruppe, aaO, § 12 Tz 49 angeführte Rechtsprechung). Voraussetzung ist jedoch, dass als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer auch Rechnungen iSd. § 11 UStG ausgestellt worden sind. In Schätzungsfällen tritt die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zweifellos in den Hintergrund, die (objektive) Beweislast trifft den Unternehmer (Ruppe, aaO, § 12 Tz 49f.). Bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1972 die Steuer für diese Umsätze mit 10% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt. Angesichts dieser Rechtslage ist die Vorgangsweise des Finanzamtes (lt. Beilage C) im Zusammenhang mit der Anerkennung der Vorsteuern für diverse Anschaffungen der Jahre 1988 bis 1994 nicht zu beanstanden: Die Vorsteuern aus den Rechnungen der Jahre 1988 bis 1992 können schon allein deshalb nicht geltend gemacht werden, da sie hier nicht berufungsgegenständliche Veranlagungszeiträume betreffen. Die beantragte (nachträgliche) Berücksichtigung im Jahr 1993 ist auf Grund der Regelung des § 20 Abs. 2 UStG 1972 jedenfalls unzulässig. Die Vorsteuerbeträge des Jahres 1993 sind nicht abziehbar, da - wie oben ausführlich dargelegt wurde - in diesem Jahr (noch) vom Vorliegen einer pauschalierten Land- und Forstwirtschaft auszugehen ist. Die in diesem Jahr angefallenen Vorsteuern sind daher im Rahmen der Pauschalierung des § 22 UStG 1972 abgegolten. Dazu kommt, dass die Rechnungen dieser Jahre zum Einen zum Teil nicht auf den Bw. lauten und daher auch nicht als für sein Unternehmen erbracht anzusehen sind (in concreto die auf Frau MW lautenden Rechnungen der landwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaft Gw. und Umgebung vom 18. März 1988 betreffend einen Traktor Steyr 8090, bzw. vom 27. Juni 1990 betreffend einen Ladewagen Mengele), sowie zum Anderen teilweise nicht sämtliche der in § 11 Abs. 1 UStG 1972 normierten, zur Vornahme des Vorsteuerabzuges jedoch erforderlichen Kriterien enthalten (zB kein - von § 11 Abs. 1 Z 6 leg. cit. geforderter - gesonderter Ausweis des Steuerbetrages in der Rechnung der landwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaft Gw. und Umgebung vom 21. September 1993 über den Erwerb eines Pfluges sowie in jener vom 29. November 1993 über den Erwerb eines Traktors). Die Rechnung vom 27. Mai 1993 über den Erwerb eines Passat Variant enthält nicht nur einen unrichtigen - weitaus geringeren als vom Bw. geltend gemachten - Steuerbetrag, sondern betrifft überdies ein Wirtschaftsgut, welches gemäß der bereits oa. Vorschrift des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 ausdrücklich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Was nun die vom Finanzamt nicht anerkannten Vorsteuerbeträge des Jahres 1994 anlangt, so betreffen diese einerseits Wirtschaftsgüter (nämlich einen Kipper Gulf, einen Zwangsmischer sowie einen Dampfstrahler), welche den Angaben des Bw. zufolge aus dessen Privatsphäre in den Betrieb eingebracht wurden, und daher allein aus diesem Grunde einen Vorsteuerabzug nicht zulassen. Andererseits wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz ein Teil der Hallenherstellungskosten ("Differenz auf Herstellungskosten laut Gutachten") nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen. Dabei handelt es sich um den Differenzbetrag zwischen den vom Bw. (nach Erlassung der angefochtenen Bescheide erstmals geltend gemachten bzw.) belegmäßig nachgewiesenen Herstellungsaufwendungen und den im bereits erwähnten Gutachten des DI FB bzw. Dir. DP vom 10. September 1999 ermittelten Herstellungswerten der beiden Hallen. Diese "Differenzkosten" wurden vom Finanzamt ertragsteuerlich im Wege der AfA berücksichtigt. Eine schätzungsweise Anerkennung der allenfalls auf diese Differenzkosten entfallenden Vorsteuerbeträge ist nach ha. Ansicht auf Grund folgender Umstände nicht möglich: - Der gegenständliche Hallenbau wurde laut vorgenanntem Gutachten - unwidersprochen - vom Bruder des Bw. errichtet (S. 7 des Gutachtens). Die zugrunde liegenden Leistungen sind daher nicht für das Unternehmen des Bw. erbracht worden. - Der Zeitpunkt des Hallenbaus konnte nicht exakt festgelegt werden: Der Bw. hat selbst angegeben, dass dieser in den Jahren 1993 und 1994 erfolgt sei (siehe dazu auch sein handschriftlich verfasstes Anlagenverzeichnis 1994 mit dem dort vermerkten "Anschaffungsdatum" 1993/94) und dies dem Betriebsprüfer im Rahmen des erstinstanzlichen Berufungsverfahrens durch entsprechende Rechnungen (!) nachgewiesen. Der Umstand, dass dem Bw. erst mit Bescheid vom 14. Jänner 1994 die Baubewilligung erteilt wurde, schließt nicht aus, dass mit dem Abriss der alten Gebäude und der Errichtung der Hallen nicht schon 1993 - allenfalls noch ohne behördliche Bewilligung - begonnen wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der Herstellungskosten bereits 1993 angefallen ist (s. dazu auch das Verhandlungsprotokoll vom 13. Oktober 2004, s. 4 vorletzter Absatz). - Da der Bw. die angeblich aus den Jahren 1994 und 1995 stammenden - unzweifelhaft beträchtliche Entgelte ausweisenden - Rechnungen betreffend den Hallenbau nur noch fragmentarisch vorlegen konnte bzw. vorgelegt hat, sehr wohl aber - teils nicht einmal auf ihn lautende, teils erheblich geringere Entgelte ausweisende - Rechnungen vorweisen konnte, welche zeitlich lange davor liegende Jahre betreffen, ist in freier Beweiswürdigung nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass auf den Bw. ausgestellte Rechnungen iSd. § 11 UStG 1972 vorgelegen sind. Es ist insbesondere nicht auszuschließen, dass gerade die - aus welchem Grunde immer - nicht vorgelegten Rechnungen an den Bruder des Bw. gerichtet waren. Überdies ist auf Grund der vom Bw. im Zusammenhang mit seinen Transporten offensichtlich an den Tag gelegten Praxis der "Schwarzzahlung" der von ihm beauftragten Frächter denkbar, dass teilweise auch den Hallenbau betreffende Leistungen "schwarz", also ohne den Ausweis einer als Vorsteuer abzugsfähigen Umsatzsteuer, bezogen wurden. - Der Bw. gibt selbst an, dass es sich bei den gegenständlichen Hallen um Privateinlagen handelt (s. wiederum sein Anlagenverzeichnis 1994), bei privat eingebrachten Gütern ist jedoch - siehe oben - ein Vorsteuerabzug unzulässig. Das Finanzamt hat überdies für den Hallenbau im Jahr 1994 ohnehin Vorsteuern berücksichtigt, welche dem Vorbringen des Bw. und den von ihm dazu beigebrachten Belege zufolge das Jahr 1993 betroffen haben, in welchen jedoch gemäß obiger Ausführungen an sich die Voraussetzungen zum (gesonderten) Abzug von Vorsteuern nicht erfüllt waren. Auf Grund all dieser Umstände ist die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung der auf die Investitionen der Jahre 1993 und 1994 entfallenden abzugsfähigen Vorsteuern als zutreffend - ja sogar ohnehin als den Interessen des Bw. entgegenkommend - zu erachten. II. 3.2.3) Vorsteuern betreffend Herstellung und Verkauf von Gestecken, Kränzen etc.: Den untenstehenden Ausführungen in Punkt II. 3.3.2.5. folgend sind im Zusammenhang mit den Einnahmen aus dem Verkauf von Gestecken und Kränzen ertragsteuerlich Ausgaben anzuerkennen. Die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge sind in der Tabelle 4 dargestellt. II. 3.2.4) "Vorsteuerkorrektur Vermietung und Verpachtung": Unter dem Titel "Vorsteuerkorrektur Vermietung und Verpachtung" verminderte das Finanzamt den Gesamtbetrag der abzugsfähigen Vorsteuern im Rahmen seiner Umsatz- und Vorsteuerschätzung der Jahre 1994 bis 1996 um folgende Beträge: ATS 32.395,-- (1994), ATS 68,-- (1995) sowie ATS 2.468,-- (1996). Dabei handelt es sich um jene Beträge, die der Bw. in seinen Abgabenerklärungen als aus seiner

Normen und Schlagworte

SchätzungVerletzung des ParteiengehörsEinkunftsartLand- und ForstwirtschaftGewerbebetriebTierzuchtTierhaltungPferdezuchtPferdehaltungReitstallReitpferdeReitunterrichtMüllbeseitigungDeponieUmsatzsteuersatzZeitpunkt des VorsteuerabzugesIFBInvestitionsfreibetragSicherheitszuschlagPauschalierung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0396-G/02
Stammnummer
14050
Gültig
04.02.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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