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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0396-G/02

1) Frage der Einkunftsart: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb? 2) Schätzungsberechtigung dem Grunde nach (§ 184 BAO) 3) Schätzung (der Einnahmen und verschiedener Ausgaben) der Höhe nach 4) Frage des anzuwendenen Umsatzsteuersatzes 5) Vorsteuerabzugsberechtigung gemäß § 12 UStG 6) Investitonsfreibetrag 7) Verletzung des Parteiengehöres 8) Anerkennung behaupteter "Schwarzzahlungen" als Betriebsausgabe?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0396-G/02vom 04.02.2005Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft erfasst nur Tätigkeiten, die auf die planmäßige Nutzung der Naturkräfte gerichtet sind und Urproduktion darstellen. Land- und forstwirtschaftliche Einkünfte stehen unmittelbar oder mittelbar zum Grund und Boden in Beziehung und beruhen auf der Ausnutzung seiner Fruchtbarkeit (Doralt, EStG 4. Auflage, § 21 Tz 2)
Tierzucht und Tierhaltung iSd. § 21 Abs. 1 Z 2 EStG setzt eine entsprechende Bodenbewirtschaftung voraus. Die Erzeugnisse für die Tierhaltung müssen aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen werden (§ 30 Abs. 3 BewG). Pferdezucht und Pferdehaltung zum Reiten, für den Leistungssport oder für sonstige Zwecke der Freizeitgestaltung können nur dann als landwirtschaftliche Tätigkeit qualifiziert werden, wenn diese - allgemeinen - Voraussetzungen erfüllt sind (Doralt, aaO, § 21 Tz 44ff.). Kommen zur bloßen Pferdehaltung andere Leistungen wie zB das Trainieren von Reitpferden oä. hinzu, ist von einem Gewerbebetrieb auszugehen (Quantschnigg/Schuch, § 21 Tz 7,.1.).
Führt der Steuerpflichtige keine Aufzeichnungen, weil er gemeint hat, den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln zu können, treffen aber die Voraussetzungen nicht zu, dann ist der Gewinn nach § 184 BAO zuschätzen (VwGH vom 16.12.1999, 95/15/0011).
Eine Pflicht der Abgabenbehörde zur (Re-)Konstruktion von nicht oder nur unzureichend vorgelegten Aufzeichnungen ist im Gesetz nicht verankert (zB VwGH vom 22.11.2001, 98/15/0187).
Unter Müllbeseitigung ist die Übernahme von Müll, die Verwertung von übernommenen Müllbestandteilen mit und ohne Bearbeitung sowie deren Lagerung und Deponierung auf ordnungsgemäß errichteten Deponien zu verstehen (Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG-Kommentar Band III, § 10 Abs. 2 Z 13 Anmerkung 11). Erdaushub und Abraummaterial sind nicht als Müll anzusehen (Ruppe, UStG-Kommentar, 2. Auflage, § 10 Tz 163).
§ 20 Abs. 2 UStG 1972 beinhaltet die Verpflichtung, Vorsteuerbeträge, für die die Voraussetzungen in einem Veranlagungszeitraum erfüllt sind, für diesen Zeitraum geltend zu machen. Eine Geltendmachung in einem späteren Veranlagungszeitraum ist daher nicht zulässig.
Nach hA ist eine Schätzung von Vorsteuern grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer auch Rechnungen iSd. § 11 UStG ausgestellt worden sind. In Schätzungsfällen tritt die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zweifellos in den Hintergrund, die (objektive) Beweislast trifft den Unternehmer (Ruppe, UStG 2. Auflage, § 12 Tz 49f.).

Wortlaut laut Findok

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 1998, sämtliche vom 28. März 2000, nach in Graz durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Abgaben werden wie folgt festgesetzt: Für das Jahr 1993 werden die Umsatzsteuer sowie die Einkommensteuer - wie schon in den angefochtenen Bescheiden - jeweils mit ATS 0,-- festgesetzt. Die Umsatzsteuer für das Jahr 1994 wird mit ATS - 141.853,-- (= Gutschrift iHv. € 10.308,86), die Einkommensteuer 1994 mit ATS 0,-- festgesetzt. Die Umsatzsteuer für das Jahr 1995 wird mit ATS 19.345,-- (= € 1.405,86), die Einkommensteuer 1995 mit ATS 0,-- festgesetzt. Die Umsatzsteuer für das Jahr 1996 wird mit ATS 222.761,-- (= € 16.188,67), die Einkommensteuer 1996 mit ATS 0,-- festgesetzt. Die Umsatzsteuer für das Jahr 1997 wird mit ATS 388.632,-- (= € 28.243,--), die Einkommensteuer 1997 mit ATS 448.450,-- (= € 32.590,10) festgesetzt. Die Umsatzsteuer für das Jahr 1998 wird mit ATS 105.597,-- (= € 7.674,--), die Einkommensteuer 1998 mit ATS 0,-- festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen und die jeweilige Berechnung der Höhe der Abgaben der einzelnen Jahre sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe (1) Der Bw. hat von seiner 1991 verstorbenen Mutter land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften geerbt. In der Beantwortung des amtlichen Fragebogens anlässlich der Eröffnung oder Erweiterung eines Betriebes (Formular Verf. 24) vom 3. März 1993 bezeichnete er seine im Jahre 1993 aufgenommene Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt mit "Landwirt, Vermietung". Der Bw. war im Berufungszeitraum überdies Gesellschafter der N-Bau GmbH, deren Geschäftsführer der Bruder des Bw., Herr AW, ist. Strittig ist im vorliegenden Fall zum Einen, ob der Bw. in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb (so das Finanzamt) oder aber Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, welche von der Pauschalierung gemäß der jeweils geltenden Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft erfasst sind (so der Bw.), erzielt hat. Zum Anderen ist strittig, ob die Einkünfte - sofern sie nicht von der Pauschalierung umfasst sind - der Höhe nach richtig ermittelt wurden. Die Nichtanerkennung der vom Bw. im Streitzeitraum erklärten - jeweils negativen - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. der damit zusammenhängenden Vorsteuern ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. (2) Für die Kalenderjahre 1993 bis 1996 erklärte der Bw. Einkünfte als pauschalierter Land- und Forstwirt im Betrag von jeweils ATS 0,- , geringfügige Einkünfte aus einer Beteiligung an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sowie negative Einkünfte aus (einnahmenloser) Vermietung und Verpachtung im Betrag von insgesamt ATS -278.233. Für die Kalenderjahre 1997 und 1998 erklärte er weder seine Umsätze noch seine Einkünfte. (3) Im Zeitraum 1999 bis 2000 wurde beim Bw. für die streitgegenständlichen Jahre 1993 bis 1998 auf Grundlage des § 99 Abs. 2 FinStrG eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt. Diese begann am 8. Juni 1999 mit einer finanzstrafbehördlichen Hausdurchsuchung sowohl beim Bw. als auch beim Bruder des Bw., Herrn AW, sowie der N-Bau GmbH (deren Gesellschafter bzw. Geschäftsführer - wie bereits erwähnt - die beiden Vorgenannten waren), in deren Verlauf zahlreiche Unterlagen (ua. Ausgangsrechnungen, Bankauszüge) ausgehoben werden konnten. Sowohl AW als auch die N-Bau GmbH betrieben im Streitzeitraum das Abbruch- und Demolierungsgewerbe, die N-Bau GmbH ua. auch das Erdbaugewerbe (Firmenbuchauszug der N-Bau GmbH bzw. Aktenvermerk des Betriebsprüfers vom 7. April 1999). Im Prüfungsbericht vom 20. März 2000 bzw. in der diesem Bericht zugrunde liegenden Niederschrift vom 10. März 2000 gelangte der Prüfer - und in weiterer Folge das Finanzamt in seinen nunmehr angefochtenen Bescheiden - zu den nachfolgenden, auszugsweise wörtlich wieder gegebenen Feststellungen: "Die Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb beschränkt sich im Prüfungszeitraum auf die Forstwirtschaft (Erzeugung von Hackschnitzel) und auf verschiedene Nebentätigkeiten wie zB. Rasen mähen, Rodungs- und Häckselarbeiten. Aus diesen Tätigkeiten wurde ein nachweislicher Nettoumsatz von AT 640.000,- erzielt. (siehe Tabelle" Rodung, sonst. Einn.") Der gesamte südliche Grundstückskomplex ..... wird Iaut Aktenlage seit 1993 als Deponiegelände genutzt. Aufgrund von Erhebungen bei der Gemeinde SR, der Wasserrechts- und der Forstbehörde der Stmk. Landesregierung wurde festgestellt, dass Schüttungen "inerten" Materials bereits seit 1993 erfolgten. Laut Angaben des Abgabepflichtigen und einschlägiger Gutachten befinden sich auf dem Deponiegelände ca. 127.000 m³ inerten Materials. Laut Gutachten des DI FB von September 1999 wurden unmittelbar an die Gebäude südwestlich anschließenden landwirtschaftlichen Grundstücke auf einer Länge von rund 170 m hangabwärts zwischen 0 und 4 Meter erdiges Material aufgeschüttet. Laut Gutachter dürfte es sich dabei um eine Menge von ca. 30.000 m³ handeln. Man kann daher von einer insgesamt geschütteten Menge von rund 157.000 m³ (127.000 m³ Deponie und 30.000 m³ auf sonstige landwirtschaftliche Flächen) ausgehen. Die Schüttungen auf dem Deponiegelände wurden weder von der Gemeinde SR noch von der Forstbehörde genehmigt. Einzig die Wasserrechtsbehörde genehmigte auf dem Deponiegelände ein Schüttvolumen von rd. 96.000 m³, welches jedoch letztendlich weit überschritten wurde und zu einem Räumungsbescheid für die Überschüttung in Höhe von 30.000 m³ führte. In diesem Räumungsbescheid wird ua. wörtlich zitiert: "Auch kann nun nicht mehr von einer Auffüllung ausgegangen werden, da die wasserrechtlich bewilligte Auffüllungsquote bei weitem überschritten worden ist. Nunmehr ist aus fachlicher Sicht von einer Deponieanlage auszugehen" (Seite 3 des Bescheides vom 4. Mai 1999). Gegen diesen Bescheid wurde wie gegen fast alle anderen Bescheide anderer Behörden auch, Beschwerde erhoben, und ist dieses Verfahren noch offen. In den Ansuchen an die verschiedenen Behörden, wie Gemeinde und Land Steiermark, wurde sowohl von der Errichtung einer Deponie als auch von einer Geländeauffüllung zur besseren landwirtschaftlichen Nutzung gesprochen. Am 1.Oktober 1997 langte bei der Gemeinde SR ein Bauansuchen zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Betriebsstätte zur Großtierhaltung auf dem Deponiegelände ein. Am 1. Juli 1998 wurde dieses Bauansuchen zurückgezogen und fast gleichzeitig ein neuerliches Ansuchen um Baubewilligung einer landwirtschaftlichen Betriebsstätte zur Pferdezucht gestellt, welches fast ident war mit dem Ansuchen vom Oktober 1997. Auch im Gutachten des DI FB wird auf Seite 7 festgestellt, dass aufgrund der Errichtung einer Halle auf dem Grundstück der EZ X, R-Str. 32-34, durch den Bruder (des Bw.) und dem Ausmaß des Deponiegeländes alles auf eine gewerbliche Nutzung hindeutet, und auch die land- u. forstwirtschaftlichen Flächen nicht mehr bewirtschaftet werden. Ebenso weisen folgende, weitere Umstände auf das Bestehen eines Gewerbebetriebes in steuerlicher Hinsicht hin: 1.) Die Nutzung des Traktors und Anhängers zum Abtransport von Schuttmaterial, wobei Erlöse von insgesamt ATS 2.368.000,- netto erzielt wurden. 2.) Die Rodung von Bäumen und das Räumen von Grundstücken auf welchen Gebäudeabbrüche stattfanden, wobei als Auftraggeber zumeist Baufirmen aber auch private Personen auftraten. 3.) Der Einsatz eines geleasten Baggers, der üblicherweise nicht zur Grundausstattung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehört. 4.) Anmeldung des Abbruch- u. Demolierungsgewerbes bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Löschung und Ruhendmeldung desselben. Anmeldung des Erdbaugewerbes und Löschung desselben. 5.) Der Abgabepflichtige ist 50%-Gesellschafter der N Bau GmbH, welche ebenfalls das Abbruch- und Demolierungsgewerbe betreibt und in dieser Branche aktiv tätig ist. Die Verrechnung der Arbeiten erfolgte jedoch unter dem Titel "Rodungsarbeiten oder Grundstücksräumung", um diese Einnahmen als Einkünfte eines land- u. forstwirtschaftlichen Nebenerwerbes darzustellen zu können. ..... Aus der vorangeführten Sachverhaltsdarstellung kann bei den für das Deponieren inerten Materials, den Schutttransporten und den Rodungs- und ähnlicher Arbeiten erzielten Einnahmen nicht mehr von Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit, sondern von Einkünften aus Gewerbebetrieb ausgegangen werden. ..... Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens wird in der beiliegenden Tabelle " VergI. Eink." dargestellt. Als Grundlage dieser tabellarischen Zusammenstellung dienen die Tabellen "Auffüllung" und "Rodung, sonstige Einnahmen". Die Erlöse (TZ 1 bis 5) wurden an Hand der Rechnungen jährlich aufsummiert und gegliedert. Dabei wurden die Ausgangsrechnungen an die Fa. P-OHG mit einer Quote von 60% angesetzt. Die Ausgangsrechnungen an die Fa. F wurden mit einer Quote von 20% angesetzt, da sich dieses Unternahmen in Konkurs befindet und dieser Iaut Masseverwalter noch nicht abgeschlossen ist (siehe auch Tabelle "Auffüllung"). Die Betriebsausgaben sind in den TZ 7 bis 10 angeführt und ebenfalls jährlich aufsummiert. In der Spalte "Summen" sind die Jahresbeträge jeder TZ zu einer Gesamtsumme zusammen- gefasst. Ad Tabelle "Vergl. Eink.": TZ 1: In der TZ 1 wurden die Iaut Rechnungen nachgewiesenen Erlöse für Rodungsarbeiten, Hackschnitzelaufbereitung, Mäharbeiten etc. angeführt. TZ 2, 3: Diese TZ enthalten die Einnahmen für das Deponieren inerten Materials. Die Trennung in 10 und 20%-ige Umsätze war notwendig, weil für das Deponieren von Bauschutt ein 10%-iger Umsatzsteuersatz und von Erdaushub ein solcher von 20% vorgesehen ist, da Erde nicht unter den Begriff "Müll" fällt. Der Aufteilungsschlüssel wurde in der Berufung vom 20. Mai 1998 gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom 15. April 1998 vom Abgabepflichtigen selbst vorgegeben. Auf Seite 5 dieses Schreibens gibt der Beschwerdeführer an, dass die Baurestmassen (Schutt) in keinem Fall 5% überschreiten, sodass ein Schlüssel von 95 : 5 anzunehmen war. TZ 4: Diese TZ enthält die verrechneten Beträge für Schutttransporte, die zum großen Teil mit dem eigenen Traktor und Anhänger an Wochenenden durchgeführt wurden, da an diesen Ta- gen Transporte mit Lastkraftwagen untersagt sind. TZ 5: Die sonstigen Einnahmen bestehen aus Rechnungen für Grundstücksräumung, Con-tainer-Aufstellen und Container-Abtransport, Schutttransporte etc. TZ 6: Hier wurden sämtliche Einnahmen jahrweise summiert. Im Jahre 1993 wurde der Verkaufserlös des Traktors Steyr 8090A in Höhe von ATS 580.000,- (Iaut Lagerhaus) als Einnahme angesetzt. Dieser ist nicht umsatzsteuerpflichtig, da für dieses im Jahre 1992 angeschaffte Fahrzeug kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte. TZ 7: Die Absetzung für Abnutzung ist den beigelegten Anlageverzeichnissen zu entnehmen, in denen die Maschinen und Geräte, für welche Rechnungen vorhanden waren, angeführt wurden. TZ 8: In den Jahren der Anschaffung aktivierungspflichtiger Aufwendungen wurde der Investitionsfreibetrag im höchstmöglichen Ausmaß angesetzt. TZ 9: Die Zinsen für die aufgenommenen Darlehen wurden in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge als Betriebsausgabe anerkannt. TZ 10: In dieser TZ wurden die vom Vertreter des Abgabepflichtigen in einer Aufstellung der Betriebsausgaben für die jeweiligen Jahre angegebenen Beträge ohne weitere Überprüfung übernommen. Lediglich die Treibstoffkosten wurden von Amts wegen höher angenommen. Die sonstigen Aufwendungen betreffen eine angenommene Quote von 20% für Fakturen der Fa. F, welche sich in Konkurs befindet und das Verfahren Iaut Masseverwalter noch nicht abgeschlossen ist. Die Position Reparatur und Instandhaltung enthält eine Rechnung der Fa. WB nach einem Schaden, welchen der Traktor auf einer Baustelle verursachte. ..... Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ergibt sich nach dem Abzug der Summe der Aufwendungen von der TZ 6 (Summe Einnahmen). ..... Umsatzsteuer: Die umsatzsteuerlichen Feststellungen bzw. Auswirkungen korrespondieren mit den vorangeführten ertragsteuerlichen Ausführungen und sind in der Tabelle "Vergl. Ust." aufgezeigt. Der Umsatzsteuersatz der jeweiligen Einnahmen- und Ausgabenpositionen ist bei den jeweiligen Textierungen angegeben. Abschluss: ..... Bei den Erlösen handelt es sich um nachweislich vereinnahmte Beträge, die aufgrund der vorgefundenen Rechnungen zusammengefasst wurden. Die Betriebsausgaben wurden großteils nachgewiesen. Lediglich die Treibstoffkosten wurden im Schätzungswege ermittelt. Da nicht anzunehmen ist, dass alle Betriebsausgaben erfasst wurden, weil zum Einen keine Rechnungen mehr vorhanden waren und zum Anderen trotz oftmaliger Aufforderungen kein weiterer Nachweis erbracht werden konnte, wurde auch von der Verhängung von Unsicher-heitszuschlägen Abstand genommen, um diesen vorangeführten Umständen Rechnung zu tragen und damit einen gewissen kompensatorischen Effekt zu erzielen. ..... " In den Tabellen "Auffüllung" und "Rodung, sonstige Einnahmen", auf die im Bericht verwiesen wird, sind ua. jene Rechnungen, welche im Zuge einer beim Bw. durchgeführten Hausdurchsuchung vorgefunden wurden, einzeln - mit Angabe von Datum, Leistungsempfänger, Leistung und Entgelt - aufgelistet und die jeweiligen Jahressummen dargestellt. Im Arbeitsbogen des Prüfers befinden sich ua. die in der Tabelle "Auffüllung" aufgelisteten, vom Bw. als Leistenden großteils an Baufirmen gelegten (teils Original-)Rechnungen. Auf diesen sind als Leistungen überwiegend der "Abtransport von Bauschutt", "Sturzgebühr für Ihre Baustelle ...", "Baggerarbeiten", "Schuttentsorgen" uä. - unter Angabe der Anzahl der Fuhren, Container etc. - angeführt. Die Aushändigung einer Durchschrift der Niederschrift an die (damalige) steuerliche Vertreterin des Bw. wurde von dieser per Unterschrift anlässlich der Schlussbesprechung am 10. März 2000 bestätigt. Laut Aktenvermerk des Prüfers vom 23. März 2000 wurde der Bw. "absichtlich nicht zu dieser Besprechung eingeladen, da (von diesem) im ganzen Verfahren nur Verfahrensbehinderungen, Beschimpfungen und grobe verbale Attacken gegen die Prüfungsorgane" erfolgt seien. Auf Grundlage der Prüfungsfeststellungen hat das Finanzamt die berufungsgegenständlichen Bescheide erlassen. (4) Mit Berufungsschreiben vom 30. Juni 2000 wendet sich der - mittlerweile steuerlich unvertretene - Bw. gegen die Beurteilung seiner Einkünfte als gewerblich und brachte vor, die Tätigkeit des "Schüttens" sei die Grundlage zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Reitbetriebes und diesem daher unterzuordnen. Des Weiteren führte der Bw. aus, das Finanzamt habe bei der Gewinnermittlung Einnahmen berücksichtigt, die "nur Angebote, Konkursfälle oder Stornorechnungen" beträfen und kündigte die Vorlage "weiterer Beweismittel" an. Nach schriftlicher Aufforderung des Finanzamtes vom 15. Jänner 2001 reichte der Bw. Belege nach. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache des Bw. beim Prüfer wurden die dem Bericht beigeschlossenen - oa. - Tabellen ("Auffüllung" etc.) gemeinsam durchgesehen bzw. erörtert. In der Zusammenstellung der Erlöse hat der Bw. jene Einnahmen farblich markiert bzw. mit einer handschriftlichen Bemerkung versehen, die seinem Angaben zufolge aus verschiedenen Gründen (Forderungsausfälle auf Grund von Konkursen, Rechnungsstornos, bloße Angebote uä.) außer Ansatz zu lassen seien. Des Weiteren wies der Bw. einige Bankauszüge vor, auf denen neben den von ihm nunmehr nachträglich geltend gemachten Aufwendungen auch verschiedene Zahlungseingänge verbucht waren. Daraufhin wurde vom Finanzamt eine Erhebung bei der Bank des Bw. durchgeführt. Auf Grund der dabei erhaltenen Bankbelege konnten für das Jahr 1994 Einnahmen des Bw. für die Herstellung und Lieferung von Allerheiligengestecken, Adventkränzen uä. iHv. rund ATS 692.000,-- rekonstruiert werden (Vorlagebericht des Finanzamtes bzw. auch Verhandlungsprotokoll vom 13. Oktober 2004 S. 2f.). (5) In der zum vorliegenden Rechtsmittel ergangenen - undatierten - Stellungnahme des Prüfers ("Stellungnahme zur Berufung vom 30. Juni 2000") wird einleitend ausgeführt, dass die nachgereichten Unterlagen und Belege in die einzelnen Tabellen ("Auffüllung", "Vergl. Eink.", "Vergl. USt", "Rodungen und sonstige Einnahmen") eingearbeitet worden seien. Auf Grund der Zeit für die Möglichkeit des Nachweises von Ausgabenfakturen bzw. Zahlungsbelegen könne davon ausgegangen werden, dass nunmehr sämtliche Ausgaben nachgewiesen seien. Lediglich hinsichtlich der Einnahmen bestünde die Unsicherheit der vollständigen Erfassung. Diesem Umstand sei - nunmehr erstmals - durch die Verhängung von Unsicherheitszuschlägen Rechnung zu tragen (in den angefochtenen Bescheiden wurden keine Unsicherheitszuschläge verhängt). (6) Mit Berufungsvorentscheidungen vom 13. September 2001 gab das Finanzamt der Berufung unter Berücksichtigung der vorgelegten Rechnungen und Zahlungsnachweise teilweise statt und führte unter Hinweis auf § 184 BAO zur Begründung - auszugsweise wörtlich wiedergegeben - aus: "Hinsichtlich der Rodungen und sonstigen Einnahmen wurden gemäß § 184 BAO Unsicherheitszuschläge in der Höhe von 10 % der Nettoeinnahmen dem Umsatz und Gewinn hinzugerechnet, da die Buchführung als mangelhaft zu bezeichnen war. Die Rechnungen der Fa. St und der Fa. Fe wurden den tatsächlich vereinnahmten Beträgen angepasst. Da es sich zudem bei der ausgeführten Tätigkeit um eine solche aus Gewerbebetrieb handelt, waren diese Umsätze mit einem Prozentsatz von 20 % der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Hinsichtlich der Auffüllungen ist auszuführen, dass die Rechnungen der Fa. F ausgeschieden wurden, da der Ausgleich noch nicht endgültig abgeschlossen wurde, und diese Beträge noch nicht vereinnahmt wurden. Ebenso wurden die Rechnungen der Fa. N und der Fa. W mit einer Quote von 15 % angesetzt. Hinsichtlich der Rechnung des AW ist auszuführen, dass diese ertragsteuerlich nicht berücksichtigt wurde, da der Betrag nicht vereinnahmt wurde. Die Umsatzsteuerschuld besteht jedoch aufgrund der vorliegenden Rechnung. Die Rechnung der Fa. FH vom 19. März 1997 in der Höhe von ATS 11.640,- netto wurde nicht zum Ansatz gebracht, da sie gegen einen verursachten Schaden gegenverrechnet wurde. Die Rechnung der Fa. MM über ATS 24.800,- netto konnte nicht niedriger angesetzt werden, da kein Nachweis über eine niedrigere Vereinnahmung beigebracht wurde. Die Rechnung der Fa. TPBau über ATS 24.500,- wurde irrtümlich doppelt erfasst und wird nunmehr nur einmal berücksichtigt. Die Rechnung an Dr. D bezüglich Abbrucharbeiten in der Höhe von ATS 245.000,- netto vom 16. August 1998 wurde ausgeschieden, da diese im Rechenwerk der Fa. N-Bau erfasst wurde. Die Erlöse bezüglich der Fa. P-OHG wurden mit einer 60%-Quote zum Ansatz gebracht. Beträge für verschiedene Häckselarbeiten ohne Namens- und Datumsangabe wurden, da die Voraussetzungen einer Rechnung nicht vorliegen, nicht als Einnahmen angesetzt. Auch bezüglich der oa. Tätigkeiten war gemäß § 184 BAO ein jährlicher Unsicherheitszuschlag von 10% dem Umsatz und Gewinn hinzuzurechnen. Zudem sind die diesbezüglichen Umsätze mit dem Normalsteuersatz zu versteuern, da es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt (Schutttransporte) und die Entsorgung auf einer nicht ordnungsgemäß errichteten Deponie erfolgte. ..... Im Allgemeinen ist hinsichtlich der Einkünfte auszuführen, dass im Jahr 1993 noch Milchlieferungen stattfanden und somit noch von einem pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auszugehen ist. Ab dem Jahr 1994 ist davon auszugehen, dass ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt, da die Erlöse aus Milchlieferungen nur mehr ATS 3.376,04 betragen haben und auch keine land- und forstwirtschaftliche Haupttätigkeit mehr entfaltet wurde. Der fast ausschließliche Teil der Einnahmen bestand aus Leistungen gegenüber dem Maschinenring (TZ 4) sowie aus dem Verkauf von Adventkränzen, welche als sonstige Erlöse aus land- und forstwirtschaftlicher Nebentätigkeit (TZ5) bezeichnet wurden. Bei den Betriebsausgaben wurden nunmehr auch die erst im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten Rechnungen und Zahlungsnachweise berücksichtigt. Die Umsatzsteuer für das Deponieren von inertem Material wurde nunmehr, wie bereits ausgeführt, mit einheitlich 20 % festgesetzt, da, die Endlagerung nicht wie vom Gesetzgeber verlangt, auf einer ordnungsgemäß errichteten Deponie erfolgte. Für die seinerzeit im Bereich der pauschalierten Landwirtschaft angeschafften Wirtschaftsgüter, wie im Anlageverzeichnis für 1994 dargestellt, wurden Vorsteuern in der Höhe von ATS 267.426,41 vom eingelegten Teilwert des nunmehrigen Gewerbebetriebes berücksichtigt (TZ 6)." Hinsichtlich der auf Grund der nachgereichten Belege in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen in den Berufungsvorentscheidungen vorzunehmenden - zahlenmäßigen - Änderungen wurde auf die Beilagen verwiesen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 1993 erging im Übrigen keine Berufungsvorentscheidung. (7) Am 15. Oktober 2001 beantragte der Bw. im Wege einer persönlichen Vorsprache beim Betriebsprüfer eine Verlängerung der "Berufungsfrist bis 14 Tage nach Erhalt der ergänzenden Begründung". Die den Bescheiden vom 13. September 2001 beigefügten Begründungen seien unvollständig und die dort angeführten Zahlen für ihn nicht nachvollziehbar (Niederschrift des Finanzamtes vom 15. Oktober 2001). Am 22. Oktober 2001 wurden ihm - laut zusätzlichem Vermerk in der Niederschrift - die bezughabenden Unterlagen ausgehändigt. (8) In der als Vorlageantrag zu wertenden Eingabe vom 2. November 2001 beantragte der Bw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte im Wesentlichen vor, das Finanzamt habe Einnahmen berücksichtigt, ohne Angabe "für welche Tätigkeit, von wem und wieviel, welcher Art und für welchen Zeitraum". Auf Grund dieser nicht nachvollziehbaren Einnahmen habe er am 15. Oktober 2001 beantragt, die fehlende Bescheidbegründung nachzureichen. Dies sei aber - so der Bw. ohne Weiteres - nur zum Teil erfolgt, weshalb der Bescheid bis heute unvollständig sei und es ihm unmöglich sei, auf die einzelnen Positionen einzugehen. Weiters beinhalte das Anlagenverzeichnis des Finanzamtes fünfzehn Positionen, tatsächlich seien es jedoch 32 Positionen. (Vom Bw. nicht näher bezeichnete) Ausgaben ("Belege 1993 bis 1998") seien ohne Angabe von Gründen nicht berücksichtigt worden. Es sei außerdem falsch, dass er Bauschutt auf einer nicht ordnungsgemäß errichteten Deponie entsorgt habe. "Der in sämtlichen Rechnungen erwähnte Bausschutt und Schutt" sei zur Errichtung von Wegen verwendet worden. Außerdem handle es sich in diesem Fall sehr wohl um eine genehmigte Geländeauffüllung. Der Bw. habe 10%-ige Umsatzsteuer vereinnahmt, weshalb er als Ist-Versteuerer auch nur 10% Umsatzsteuer zu entrichten habe. Der Bw. begehrte auch - ohne näher darauf einzugehen - "das Thema mit den Privateinlagen ... zu klären." Der Bw. wandte sich schließlich auch dagegen, dass - die Baustelle KF betreffend - Ausgaben für den Abtransport von Schuttmaterial mit dem Traktor, nämlich Treibstoff- und Servicekosten, nur zum Teil berücksichtigt worden seien. Ca. ATS 800.000,- seien unberücksichtigt geblieben. Der Bw. kündigte wiederum die Übermittlung weiterer Unterlagen an. Im Übrigen wurde ohne nähere Begründung eine Verletzung des Parteiengehöres gerügt. (9) Das Finanzamt legte die Berufung im April 2002 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Das Finanzamt hat seine Schätzung gegenüber jener, die den Berufungsvorentscheidungen zugrunde gelegen war, insbesondere unter Berücksichtigung der vom Bw. vorgelegten Anlagenverzeichnisse abermals adaptiert und im Vorlagebericht wie folgt ausgeführt: "1. Korrektur der Gewinnermittlung betreffend Ansatz der AfA und des IFB für 1994 und Folgejahre aufgrund nachgereichter Unterlagen (siehe Tabelle "Vergl. Eink." TZ 7 und 8). Korrektur der Vorsteuerbeträge It. TZ 6 "VSt.-Aktivierungen " in der Tabelle "Vergl. USt", da es sich bei der Einlage von Wirtschaftsgütern aus einer vormals pauschalierten Land- und Forstwirtschaft in einen Gewerbebetrieb um keine Änderung der Verhältnisse gemäß § 12 Abs. 10 UStG handelt und somit auch kein anteiliger Vorsteuerabzug zusteht. Dieser Umstand wurde im Berufungsverfahren übersehen und nunmehr richtig gestellt. 2. Die in der TZ 5 der Tabelle "Vergl. Einkünfte" angeführten Einnahmen beinhalten folgende Positionen, welche aufgrund von Erhebungen bei der H-Bank ausfindig gemacht werden konnten. Diese Positionen wurden auf Bankauszügen vorgefunden, welche der Abgabepflichtige im Zuge der Berufung vorlegte, um Ausgaben zu dokumentieren. Folgende Verrechnungsschecks bzw. Überweisungsbelege wurden bei der H-Bank ausgehoben: ..... (Auflistung von Belegen mit Datum, Entgelt und - soweit am Beleg vermerkt - Namen des jeweiligen Leistungsempfängers) ..... Die Summe dieser Einnahmen des Jahres 1994 beträgt ATS 628.721,82 netto (Ansatz ATS 630.000,00 netto, 10% USt). Eine genaue Ermittlung der Liefergegenstände konnte teilweise nicht erfolgen, da die Firmen keine Auskünfte mehr darüber erteilen konnten (Firmenübernahmen, EDV-Umstellungen etc.). 3. Das Anlagenverzeichnis wurde im Berufungsverfahren nochmals um nachgereichte aktivierungspflichtige Aufwendungen ergänzt und entsprechend adaptiert (TZ 1). 4. Ausgaben wurden in nachgewiesener Höhe berücksichtigt. ..... Die im Berufungsverfahren vorgelegten Rechnungen wurden steuerlich gewürdigt und entsprechend berücksichtigt. Hiezu wurden die Tabellen ... angelegt und die in der Berufung begehrten Beträge angeführt. Diese wurden entsprechend den dort angeführten Begründungen steuerlich gewürdigt. 5. Dass der Bauschutt zur Befestigung von Wegen verwendet wurde, taucht als Argument erstmalig auf. Zudem wurde in der Berufung bei der Zollbehörde im Verfahren gegen den Altlastenbeitrag vorgebracht, dass sich 5% Bauschutt in der Gesamtmenge des auf der Deponie gelagerten inerten Materials befinden. 6. Betreffend "genehmigter Deponie" ist anzumerken, dass nur die Wasserrechtsbehörde, nicht jedoch die Forstbehörde und die Gemeinde jemals eine Genehmigung aussprachen und hier die einzelnen Landesabteilungen untereinander ausgespielt wurden (..... Auch im Gutachten des DI FB, Seite 7, geht dieser von einem einheitlichen Gewerbebetrieb aus). 7. Die Ausgaben für Treibstoff etc. wurden im Berufungsverfahren mit dem Abgabepflichtigen erläutert und Iaut seinen vorgelegten Aufstellungen (die zum Teil geschätzt waren, da keine Nachweise mehr beigebracht werden konnten) angesetzt und anerkannt. Die Rechnung an die Fa. KF betreffend das Bauvorhaben in der H-Straße Nr. 82-84 wurde vom Bw. gelegt. Es existiert auch eine Rechnung der Fa. N-Bau an die Fa. KF betreffend oa. Bauprojekt. Der Aufwand hiefür dürfte jedoch zur Gänze in der Fa. N-Bau bzw. im Einzelunternehmen des AW verrechnet worden sein. Im Aufwand der N-Bau befinden sich ua. Leasingraten für einen 4-Achs-LKW und einen Caterpillar. Weiter wurden von der Fa. O in W Rechnungen betreffend die Baustelle in der H-Straße an die Fa. N-Bau gelegt. Es erscheint daher höchst unglaubwürdig, dass für die erzielten Erlöse noch Aufwendungen geltend zu machen sind, zumal bis dato keinerlei Rechnungen vorgelegt werden konnten (der Abgabepflichtige ist 50 % Gesellschafter bei der N-Bau GmbH; die anderen 50 % hält sein Bruder AW. Im Prüfungszeitraum wurden an den Bw. keinerlei Geschäftsführer-Vergütungen ausbezahlt). 8. Der Einbau des Aushubmaterials auf der Deponie erfolgte großteils von der Fa. F, welche sich im Konkurs befindet. Die offenen Verbindlichkeiten aus diesen Arbeiten an die Fa. F betragen It. Masseverwalter ATS 105.549,-. Demgegenüber sind noch offene Forderungen an die Fa. F in Höhe von ATS 431.264,15. Das Konkurs- bzw. Ausgleichverfahren ist bis dato noch nicht abgeschlossen, sodass weder Einnahmen noch Ausgaben anzusetzen waren. Laut Aussagen des AbgabepfIichtigen im Prüfungsverfahren erfolgten oft Gegengeschäfte mit der Fa. F, welcher für angeliefertes Material nichts verrechnet wurde, da als Gegenleistung ein Bagger der Fa. F für Planierungsarbeiten zur Verfügung gestellt wurde. Weiters befindet sich wie in der TZ 7 angeführt auch ein Caterpillar im Betrieb der Fa. N-Bau in Verwendung, welcher sicherlich auch auf dem Deponiegelände eingesetzt worden ist. Der Aufwand hiefür befindet sich ebenfalls im Rechenwerk der GmbH, sodass kein weiterer Aufwand anzuerkennen war. 9. In der Beilage befinden sich die korrigierten Anlagenverzeichnisse 1994 bis 1998 und die berichtigten Excel-Tabellen "Vergl. Eink." und "Vergl. USt". (10) Mit ha. Schreiben vom 18. März 2003 wurde der Bw. ersucht, sein Vorbringen zu konkretisieren bzw. die daraus resultierenden steuerlichen Auswirkungen zahlenmäßig darzustellen sowie bezughabende Belege vorzulegen. Nachdem der Bw. am 17. April 2003 bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz in den Akt Einsicht genommen hatte, reichte er eine "Stellungnahme und Ergänzung der Berufung" - datiert mit 20. Mai 2003 - ein. Darin verwies er ua. auf die beigeschlossenen (dem Finanzamt bereits vorliegenden) Anlagenverzeichnisse der Streitjahre und die sich daraus ergebenden AfA-Beträge bzw. Investitionsfreibeträge. Bezüglich der behaupteten, (vom Finanzamt) nicht anerkannten Ausgaben wird ausgeführt, es sei für ihn auch nach Akteneinsicht nicht nachvollziehbar, um welche Ausgaben es sich dabei handle, da eine entsprechende Bescheidbegründung fehle. Die Privateinlagen seien in den Jahren 1993 und 1994 (Anlageverzeichnis) getätigt worden. Hinsichtlich der Ermittlung der Ausgaben für den Abtransport von Schüttmaterial bzw. für den Einbau des Schüttgutes in die Geländeauffüllung (auf welcher schlussendlich ein Pferdestall gebaut werde) werde die Beiziehung eines oder mehrerer Sachverständiger beantragt. Da er bislang davon ausgegangen sei, unter die Pauschalierung zu fallen, habe er nur einen Großteil seiner Rechnungen aufbewahrt, weshalb die Beiziehung der Sachverständigen zur Geltendmachung seiner gesamten Aufwendungen erforderlich sei. "Die größten Fehler und rechtswidrigen Behauptungen des Finanzamtes" seien jedoch einerseits die Begründung, dass es sich bei seiner Landwirtschaft um einen Gewerbebetrieb handle, sowie andererseits die vorgenommene Schätzung seiner Einnahmen. Die Bescheidbegründung, das Erdmaterial der Baustelle der Fa. KF sei mit dem Traktor und dem Anhänger abtransportiert worden, sei mehr als fragwürdig, da das Finanzamt Kenntnis habe, dass dieser Abtransport mit dem LKW erfolgt sei. Der angemietete - und nicht geleaste - Bagger sei zur Errichtung eines Forstweges und zur Vornahme von Erdbewegungen im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt worden. Der Einsatz dieses Baggers auf einer fremden Baustelle gegen Entgelt wäre vom Finanzamt nachzuweisen gewesen. Sämtliche der in Eigenregie, im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft durchgeführten Tätigkeiten bzw. Baumaßnahmen, wie das Auffüllen der Geländemulde, der Abtransport von Schüttmaterial, das Einplanieren und Verdichten etc. stünden mit der Errichtung eines Pferdestalles in Zusammenhang. Die vom Finanzamt geschätzten Einnahmen seien - so der Bw. - fern jeglicher Realität, denn er sei auf Grund der dafür erforderlichen Zeit gar nicht in der Lage gewesen, all diese Arbeiten durchzuführen. Daher sei der Berufung Folge zu geben, sein Betrieb als Land- und Forstwirtschaft zu beurteilen und seine "Aufzeichnungen inhaltlich und die (sich) daraus ergebenden Umsatzsteuerguthaben" anzuerkennen. (11) Mit ha. Schreiben vom 24. Juni 2004 wurden dem Bw. die vom Finanzamt nach Einlangen des Vorlageantrages auf Grund der nachgereichten Unterlagen (abermals) adaptierten, dem Vorlagebericht beigefügten Tabellen samt den dazugehörigen Ausführungen des Finanzamtes (Text des Vorlageberichtes) zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Unter Einem wurde auf die zwischen der Schätzung bzw. Gewinnermittlung des Finanzamtes einerseits und jener des Bw. andererseits bestehenden Differenzen (im Bereich der Ausgaben für Treibstoff, Leasing, Betriebsaufwand) hingewiesen und um Begründung und Nachweis dieser Abweichungen ersucht. Des Weiteren wurden nähere Auskünfte zur (vom Bw. behaupteten) Errichtung eines Reitbetriebes abverlangt. In der daraufhin einlangenden Stellungnahme vom 2. August 2004 führte der Bw. aus: Die im "Vorlagebericht" des Finanzamtes unter Punkt 2. angeführten Einnahmen seien um 50% für Materialkosten, Verpackung, Transport- und Arbeitskosten zu kürzen. Hinsichtlich der unter 7. angesprochenen Treibstoffkosten seien "Anzahl an Fuhren (Abtransport von Schüttmaterial) mit der dazu benötigten Zeit und dem Treibstoffverbrauch zu berechnen. Bei der Baustelle H-Straße ... wurden ca. 10.000 m³ Erde ausgebaggert, mit einem Bagger, der am Tag 600 m³ Erde abgegraben und am Tag dafür 250 Liter Treibstoff verbraucht hat". Dies ergebe daher einen Gesamtverbrauch von 4.200 Litern Treibstoff. Rechnungen der Fa. F seien nicht anerkannt worden, obwohl diese im Konkursverfahren gegen gerechnet worden seien (Punkt 8. des "Vorlageberichtes"). In der Tabelle "Vergl. Eink." seien vom Finanzamt Erlöse aus Maschinenring angenommen worden, ohne dafür Ausgaben (für Treibstoff, Ersatzteile etc.) sowie den Faktor Zeit zu berücksichtigen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Betriebsausgaben trotz vorliegender Rechnungen und Belege nicht anerkannt wurden. Treibstoffverbrauch, Wartungskosten und Aufwendungen für Verschleißteile ließen sich an Hand der angelaufenen Betriebsstunden der eingesetzten Traktoren errechnen. Die Betriebsstunden ließen sich an Hand der Einnahmen ermitteln. Das Finanzamt hätte in den Jahren 1994 bis 1996 trotz vorliegender Rechnungen und Einzahlungsscheine Vorsteuerbeträge nicht berücksichtigt, und zwar "Rechnungen für Maschinen bei der Genossenschaft ..., welche aber bereits im Jahre 1993 geliefert wurden". Die Baubewilligung für die Errichtung des landwirtschaftlichen Pferdestalles sei ihm bis heute nicht erteilt worden; da die zuständigen Behörden rechtswidrig gehandelt hätten, sei dieses Verfahren beim VwGH anhängig. Der weitere - entscheidungswesentliche - Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: (12) Die vom Finanzamt bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (BH) durchgeführten Ermittlungen haben Folgendes ergeben: Mit Bescheid der BH vom 11. Mai 1995 wurde dem Bw. die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Geländeauffüllung mit inertem Erdmaterial bzw. mit inerten Baustoffen in einem Gesamtausmaß von ca. 97.000 m³ erteilt. In weiterer Folge wurde der Bw. mit Bescheid der BH vom 4. Mai 1999, GZ 3 W 130-1999, verpflichtet, die Ablagerungen von Baurestmassen, Kunststoffen, Metallteilen, Holz und diversen Baustellenabfällen im Ausmaß von 30.000 m³, welche nicht durch den vorgenannten wasserrechtlichen Bescheid genehmigt wurden, zu entfernen, und überdies das weitere Schütten von Abfällen auf den gegenständlichen Grundstücken untersagt. In diesem Bescheid wird ua. festgehalten, dass eine Überschüttung von eben 30.000 m³ vorliege, die Schüttungen nicht bloß (von der ursprünglichen Genehmigung umfasstes) inertes Material beinhalten würden und auf Grund der weitgehenden Überschreitung der bewilligten Auffüllungskoten nicht mehr von einer Auffüllung ausgegangen werden könne. Nunmehr sei aus fachlicher Sicht von einer Deponieanlage auszugehen (so auch der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 26. März 1999). Die Umwelt werde über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt, da Ablagerungen von unsortiertem Bauschutt auf einer nicht abgedichteten Deponie jedenfalls eine Verunreinigung für das Grundwasser und für Oberflächenwässer bewirken könnten. In der vorliegenden Form der betriebenen Deponie sei eine Bewilligungsfähigkeit nicht anzunehmen. In ihrer derzeitigen Ausformung sei eine schwere Verunstaltung des Landschaftsbildes gegeben. Dieser Bescheid der BH vom 4. Mai 1999 wurde zwar mit Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 30. Juni 2003, GZ FA13A-38.00 161-03/17, formell aufgehoben und eine Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt (da Teilflächen als Wald iSd. Forstgesetzes ausgewiesen sind bzw. waren, hätte das Abfallrecht nicht zur Anwendung gelangen dürfen). Gleichzeitig wird im Bescheid vom 30. Juni 2003 jedoch unter Bezugnahme auf das VwGH-Erkenntnis 99/07/0209 vom 22. Februar 2001 darauf hingewiesen, dass die Verfügung der Wiederaufnahme und die damit einhergehende Aufhebung des Beseitigungsbescheides der BH nichts daran ändere, dass es sich im vorliegenden Fall um konsenslose Ablagerungen handle und der nunmehr zutage getretene Behördenfehler zu korrigieren sein werde. (13) Im vorzitierten Erkenntnis 99/07/0209, auf dessen Inhalt - soweit in der Berufungsentscheidung nicht ohnehin ausdrücklich wiedergegeben - aus verwaltungsökonomischen Gründen verwiesen wird, hat der VwGH ua. ausgesprochen bzw. festgestellt: "Die wasserrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft ... vom 11. Mai 1995 erstreckt sich auf ein Gesamtschüttvolumen von ca. 96.900 m³ mit inertem Erdmaterial bzw. inerten Baustoffen (vorwiegend Aushubmaterial und Bauschutt). Nach der von den Behörden getroffenen - insoweit nicht substantiiert bekämpften - Feststellung wurde das wasserrechtlich bewilligte Gesamtschüttvolumen - teilweise auch mit nicht von der Bewilligung erfasstem Material - ausgeschöpft und eine Überschüttung von ca. 30.000 m³ mit beweglichen Sachen vorgenommen; deren Schüttmaterial entspricht nicht dem im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 11. Mai 1995 genannten Anforderungen. Für diese Ablagerung kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hiebei um ein gewässerschädliches oder wasserrechtlich bedenkliches Material handelt. Infolge der entgegen dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft ... vom 11. Mai 1995 vorgenommenen Ablagerung über insgesamt 100.000 m³ nicht gefährlicher Abfälle hat demnach der Beschwerdeführer mangels entsprechender Bewilligung nach § 29 Abs. 1 Z. 6 AWG gegen eine im § 32 Abs. 1 leg. cit. genannte Norm verstoßen, weshalb die Behörde erster Instanz zulässigerweise mit einem Auftrag nach § 32 Abs. 1 AWG vorgehen durfte. Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, wie hoch der Prozentsatz an Erdaushubmaterial ist. Auch die (vom Beschwerdeführer behauptete) wasserrechtliche Bewilligungsfähigkeit der gesetzwidrig vorgenommenen Deponierung ändert an der Rechtsmäßigkeit des Auftrages nach § 32 AWG im Beschwerdefall nichts, weil der Beschwerdeführer jedenfalls ohne Genehmigung nach § 29 Z. 6 AWG eine Deponierung vorgenommen hat; dies hat einen Auftrag nach § 32 AWG gerechtfertigt. ..... Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, wonach die vom Behandlungsauftrag betroffenen beweglichen Sachen Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG sind, keine Bedenken. ..... Durch die vom Beschwerdeführer entgegen dem schon mehrfach zitierten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft ... vorgenommene Ablagerung mit mineralischen Baurestmassen, Kunststoffen, Metallteilen, Holz und diversen Baustellenabfällen ohne die entsprechende Bewilligung nach § 29 Abs. 1 Z. 6 AWG besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann." (14) Im über gerichtlichen Auftrag von den Sachverständigen DI FB und Dir. DP erstatteten Gutachten vom 10. September 1999 heißt es auszugsweise: "Es handelt sich in seiner Gesamtheit um einen landwirtschaftlichen Betrieb, der derzeit nicht bewirtschaftet wird (die landwirtschaftlichen Flächen liegen brach) und auch keinerlei Viehbestand aufweist. Die ... Hallenbauten sowie die Deponieflächen für inertes Material deuten auf eine gewerbliche Nutzung hin" (S. 3 des Gutachtens). "... es werden auch sämtliche landwirtschaftliche Nutzflächen nicht bewirtschaftet. Die Flächen sind auch nicht verpachtet. Eine kontinuierliche Waldpflege bzw. Waldnutzung findet ebenfalls nicht statt. Der im Jahre 1994 ... errichtete Hallenbau - laut Aussage des Bruders AW anlässlich der Befundaufnahme von ihm errichtet - sowie der Betrieb der Mülldeponie mit inertem Material ..... deuten auf eine gewerbliche Nutzung hin" (S. 7). "Der dritte Grundstückskomplex umfasst Grundstücke der EZ ..., wobei der gesamte südliche Grundstückskomplex seit rund fünf Jahren als Deponiefläche genutzt wird. Laut Auskunft der Wasserrechtsbehörde ... besteht für diese Schüttungsmaßnahmen eine wasserrechtliche Bewilligung für die Schüttung inerten Materials; die Schüttungsmenge ist mit rund 96.000 m³ begrenzt. Laut Auskunft des Grundeigentümers (i. e. der Bw.) wurden bisher insgesamt 127.000 m³ geschüttet" (S. 11). "Beim gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb handelt es sich um keinen für dieses Gebiet typischen. Die Hofstelle R-Straße 32 mit dem Stall- und Wirtschaftsgebäude wurde in den letzten fünf Jahren geschliffen, das Stallgebäude von der R-Straße 8 außer Funktion gesetzt, das Vieh zur Gänze abverkauft, ebenso wird der Großteil der landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte und die landwirtschaftlichen Flächen nicht mehr bewirtschaftet. Ebenso wird im Wald keine regelmäßige forstliche Pflege und Nutzung vorgenommen. An Stelle des Stall- und Wirtschaftsgebäudes bei der Liegenschaft R-Straße 32 wurde eine Halle für Abstell- und Reparaturzwecke für Baumaschinen, also für gewerbliche Zwecke, errichtet. Auf einem großen Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche wurden Aufschüttungen vorgenommen und ein relativ großer Grundstückskomplex durch Anlage einer Deponie für inertes Material zumindest vorläufig der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen" (Gutachten S. 17). (15) Mit Bescheid vom 15. April 1998 hat das Hauptzollamt (HZA) Graz gegenüber dem Bw. für den Zeitraum 24. November 1995 bis 16. Oktober 1997 für die Ablagerung von Abfällen auf seinen Grundstücken einen Altlastenbeitrag iHv. rund ATS 5,8 Mio. (zuzüglich Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag) festgesetzt. Erhebungen des HZA Graz hätten ergeben, dass auf den Grundstücken des Bw. auch im vorangeführten Zeitraum eine Ablagerung von mineralischen Baurestmassen vorgenommen worden sei. Da der Bw. weder seinen Aufzeichnungspflichten nachgekommen noch eine Verwiegung erfolgt sei, hätten die maßgeblichen Mengen geschätzt werden müssen. Das Schüttvolumen des gegenständlichen Grabens betrage laut Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft 96.900 m³. Der Graben sei bereits zur Gänze verfüllt, die Schüttung reiche mittlerweile bereits über das Straßenniveau. Teilweise sei auch nicht verunreinigter beitragsfreier Erdaushub abgelagert worden, wobei von Seiten des HZA auf Grund der durchgeführten Ermittlungen (Augenschein, Auskunft Fa. F) ein Verhältnis der Baurestmassen zum Erdaushub von ca. 8 : 2 angenommen wurde. In seiner dagegen erhobenen Berufung vom 20. Mai 1998 wendet sich der Bw. im Wesentlichen gegen diese Schätzung des HZA. Aus den (der do. Berufung beigelegten) Massenaufstellungen ergebe sich, dass der Bw. im Beobachtungszeitraum über 60.000 m³ reinen Erdaushub und unter 3.000 m³ reinen Bauschutt verfüllt habe. Da der Anteil an Baurestmassen sohin weniger als 5% betrage, entfalle auch die Beitragspflicht nach dem ALSAG. (16) Die zuständige Bezirkshauptmannschaft hat dem Bw. mit Bescheid vom 11. Mai 1998 den Auftrag zur Wiederbewaldung näher bezeichneter Waldgrundstücke erteilt. Im genannten Bescheid wird auf die (bereits oben erwähnte) wasserrechtliche Bewilligung der BH zur Errichtung einer Geländeauffüllung mit inerten Baustoffen bzw. inertem Erdmaterial Bezug genommen und darauf verwiesen, dass dieser zufolge die Bauvollendung bis 31. Dezember 1997 erfolgen hätte müssen. Eine Besichtigung durch den forsttechnischen Amtssachverständigen und das zuständige Forstaufsichtsorgan am 1. April 1998 habe jedoch ergeben, dass weiterhin Erdaushub und Bauschutt abgelagert werde. Das Schüttausmaß habe bereits ein Ausmaß erreicht, "welches mit einer Geländeauffüllung bei weitem nicht mehr in Verbindung gebracht werden kann". (17) Mit Eingabe an die Gemeinde SR vom 22. August 2001 suchte der Bw. um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Pferdezucht auf seinem Grundstück 468 der KG R an. Dieses Ansuchen wurde von der Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 26. Juni 2003 - als nach den baurechtlichen Vorschriften unzulässig - abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Gemeinderates vom 17.Dezember 2003 ebenfalls abgewiesen. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde schließlich vom Land Steiermark mit Bescheid vom 12. Mai 2004, GZ FA13B-12.10R94-04/19, mangels Möglichkeit der Durchführung einer Bauplatzeignungsprüfung als unbegründet abgewiesen. Daraufhin beantragte der Bw. mit an die Gemeinde SR gerichteter Eingabe vom 17. Jänner 2004 abermals die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Betriebsstätte zur Pferdehaltung (Zucht), diesmal auf den Grundstücken 465 und 468 der KG R. Die bescheidmäßige Zurückweisung dieses Ansuchens hat der Bw. mit Berufung bekämpft, welche von der Gemeinde SR mit Berufungsbescheid vom 10. August 2004 abgewiesen wurde. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 28. August 2004 wiederum Vorstellung erhoben, welche bislang unerledigt geblieben ist. (18) In der mündlichen Berufungsverhandlung führte der Bw. ua. aus, Einkünfte aus der Herstellung und Lieferung von Gestecken, Kränzen nur in den Jahren 1993 und 1994 erzielt zu haben. Der damit zusammenhängende Aufwand (für Trockenblumen, Zapfen, Töpfe, Draht etc.) belaufe sich auf ca. 25 bis 30% dieser Einnahmen. In geringem Umfang seien auch Materialien aus dem eigenen Wald dazu verwendet worden. Die mit der Herstellung verbundene Arbeitsleistung wurde von Familienmitgliedern sowie zum Teil auch von Bekannten erbracht. Im geplanten Reitbetrieb sollen zunächst - zugekaufte - Pferde in den (noch zu errichtenden) Stallungen des Bw. untergebracht werden. Der Reitunterricht werde durch angestelltes Personal bzw. durch nahe Angehörige sowie bei Rückgang seines "Abbruch- und Rodungsgeschäftes" auch durch ihn selbst erteilt werden. Die Viehzucht sei in den Jahren 1992 bzw. 1993 beendet worden, seither habe keine Ackerbewirtschaftung, sondern lediglich noch Grünlandbewirtschaftung stattgefunden. Im Jahr 1993 habe er aus seiner Zusammenarbeit mit dem Maschinenring Einnahmen von ca. ATS 200.000,-- erzielt. Die Transporte von der Baustelle der Fa. KF seien von Frächtern, nämlich der P-Transporte KG und der JO TransportgmbH, durchgeführt worden, welchen er "schwarz" einen Stundensatz von ca. ATS 70,--/m³ ausbezahlt habe. Den Abbruch des Altgebäudes sowie den Grubenaushub habe er selbst - mit einem Bagger der Fa. N-Bau GmbH - vorgenommen. Rechnungen über die damit verbunden Ausgaben lägen keine mehr vor. Teilweise habe er auch einen LKW der N-Bau GmbH für seine Zwecke verwendet. Ebenso verwende sein Bruder AW gelegentlich den Traktor des Bw. für seine Zwecke bzw. für Zwecke der N-Bau GmbH. Die Treibstoffkosten des Bw. würden sich im Jahr 1995 auf insgesamt ATS 45.000,-- (Transporte und Maschinenringerlöse), sowie im Jahr 1996 auf ca. 75.000,-- (Transporte, Maschinenring und Rodungen) belaufen. (19) Auf Grund der vom Bw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben betreffend "Schwarzzahlungen" im Zusammenhang mit der Baustelle der Fa. KF wurden die genannten Transportfirmen (die P-Transporte KG sowie die JO TransportgmbH) vom UFS schriftlich um Auskunft ersucht, ob die vom Bw. behaupteten Transporte tatsächlich durchgeführt wurden und - gegebenenfalls - die näheren Umstände derselben (Anzahl der Fuhren, Entgelt etc.) bekannt zu geben. In Beantwortung dieser ha. Anfrage wurde von Seiten der JO TransportgmbH mit Schreiben vom 9. November 2004 mitgeteilt, dass die GmbH im November bzw. Dezember 1997 sowie im März bzw. April 1998 die Aushubtransporte für die Baustelle in der H-Straße für die N-Bau GmbH übernommen habe. Hiefür seien jeweils Pauschalbeträge abgerechnet worden. In der Anlage wurden drei an die N-Bau GmbH gerichtete Rechnungen - betreffend Aushubtransporte von der Baustelle in der H-Straße (zur Deponie R.) - vom 26. November 1997 über (brutto) ATS 180.000,-- , vom 31. Dezember 1997 über ATS 30.000,-- sowie vom 30. April 1998 über ATS 84.000,-- übermittelt. Die P-Transporte KG hat in Beantwortung der bezüglichen Anfrage des UFS zunächst diverse - teils an den Bw., teils an die N-Bau GmbH - ausgestellte Rechnungen vorgelegt, welche allesamt andere als die Baustelle in der H-Straße betrafen. Über daraufhin nochmalig erfolgte Aufforderung der Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die P-Transporte KG schließlich mitgeteilt, dass in ihrer Buchhaltung keine

Normen und Schlagworte

SchätzungVerletzung des ParteiengehörsEinkunftsartLand- und ForstwirtschaftGewerbebetriebTierzuchtTierhaltungPferdezuchtPferdehaltungReitstallReitpferdeReitunterrichtMüllbeseitigungDeponieUmsatzsteuersatzZeitpunkt des VorsteuerabzugesIFBInvestitionsfreibetragSicherheitszuschlagPauschalierung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0396-G/02
Stammnummer
14050
Gültig
04.02.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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