Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0396-G/02
1) Frage der Einkunftsart: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb? 2) Schätzungsberechtigung dem Grunde nach (§ 184 BAO) 3) Schätzung (der Einnahmen und verschiedener Ausgaben) der Höhe nach 4) Frage des anzuwendenen Umsatzsteuersatzes 5) Vorsteuerabzugsberechtigung gemäß § 12 UStG 6) Investitonsfreibetrag 7) Verletzung des Parteiengehöres 8) Anerkennung behaupteter "Schwarzzahlungen" als Betriebsausgabe?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0396-G/02vom 04.02.2005Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft erfasst nur Tätigkeiten, die auf die planmäßige Nutzung der Naturkräfte gerichtet sind und Urproduktion darstellen. Land- und forstwirtschaftliche Einkünfte stehen unmittelbar oder mittelbar zum Grund und Boden in Beziehung und beruhen auf der Ausnutzung seiner Fruchtbarkeit (Doralt, EStG 4. Auflage, § 21 Tz 2)
Tierzucht und Tierhaltung iSd. § 21 Abs. 1 Z 2 EStG setzt eine entsprechende Bodenbewirtschaftung voraus. Die Erzeugnisse für die Tierhaltung müssen aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen werden (§ 30 Abs. 3 BewG). Pferdezucht und Pferdehaltung zum Reiten, für den Leistungssport oder für sonstige Zwecke der Freizeitgestaltung können nur dann als landwirtschaftliche Tätigkeit qualifiziert werden, wenn diese - allgemeinen - Voraussetzungen erfüllt sind (Doralt, aaO, § 21 Tz 44ff.). Kommen zur bloßen Pferdehaltung andere Leistungen wie zB das Trainieren von Reitpferden oä. hinzu, ist von einem Gewerbebetrieb auszugehen (Quantschnigg/Schuch, § 21 Tz 7,.1.).
Führt der Steuerpflichtige keine Aufzeichnungen, weil er gemeint hat, den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln zu können, treffen aber die Voraussetzungen nicht zu, dann ist der Gewinn nach § 184 BAO zuschätzen (VwGH vom 16.12.1999, 95/15/0011).
Eine Pflicht der Abgabenbehörde zur (Re-)Konstruktion von nicht oder nur unzureichend vorgelegten Aufzeichnungen ist im Gesetz nicht verankert (zB VwGH vom 22.11.2001, 98/15/0187).
Unter Müllbeseitigung ist die Übernahme von Müll, die Verwertung von übernommenen Müllbestandteilen mit und ohne Bearbeitung sowie deren Lagerung und Deponierung auf ordnungsgemäß errichteten Deponien zu verstehen (Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG-Kommentar Band III, § 10 Abs. 2 Z 13 Anmerkung 11). Erdaushub und Abraummaterial sind nicht als Müll anzusehen (Ruppe, UStG-Kommentar, 2. Auflage, § 10 Tz 163).
§ 20 Abs. 2 UStG 1972 beinhaltet die Verpflichtung, Vorsteuerbeträge, für die die Voraussetzungen in einem Veranlagungszeitraum erfüllt sind, für diesen Zeitraum geltend zu machen. Eine Geltendmachung in einem späteren Veranlagungszeitraum ist daher nicht zulässig.
Nach hA ist eine Schätzung von Vorsteuern grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer auch Rechnungen iSd. § 11 UStG ausgestellt worden sind. In Schätzungsfällen tritt die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zweifellos in den Hintergrund, die (objektive) Beweislast trifft den Unternehmer (Ruppe, UStG 2. Auflage, § 12 Tz 49f.).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 1998, sämtliche vom
28. März 2000, nach in Graz durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben
und die Abgaben werden wie folgt festgesetzt:
Für das
Jahr 1993 werden die
Umsatzsteuer sowie die Einkommensteuer
- wie schon in den angefochtenen Bescheiden - jeweils mit
ATS 0,-- festgesetzt.
Die
Umsatzsteuer für das Jahr
1994 wird mit
ATS - 141.853,-- (= Gutschrift iHv.
€ 10.308,86), die
Einkommensteuer
1994 mit
ATS 0,-- festgesetzt.
Die
Umsatzsteuer für das Jahr
1995 wird mit
ATS 19.345,--
(= € 1.405,86), die
Einkommensteuer
1995 mit
ATS 0,-- festgesetzt.
Die
Umsatzsteuer für das Jahr
1996 wird mit
ATS 222.761,--
(= € 16.188,67), die
Einkommensteuer
1996 mit
ATS 0,-- festgesetzt.
Die
Umsatzsteuer für das Jahr
1997 wird mit
ATS 388.632,--
(= € 28.243,--), die
Einkommensteuer
1997 mit
ATS 448.450,--
(= € 32.590,10) festgesetzt.
Die
Umsatzsteuer für das Jahr
1998 wird mit
ATS 105.597,--
(= € 7.674,--), die
Einkommensteuer
1998 mit
ATS 0,-- festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die jeweilige Berechnung der Höhe der Abgaben der
einzelnen Jahre sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
(1) Der Bw. hat von seiner 1991
verstorbenen Mutter land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften geerbt. In der
Beantwortung des amtlichen Fragebogens anlässlich der Eröffnung oder
Erweiterung eines Betriebes (Formular
Verf. 24) vom 3. März
1993 bezeichnete er seine im Jahre 1993 aufgenommene Tätigkeit
gegenüber dem Finanzamt mit "Landwirt,
Vermietung". Der Bw. war im Berufungszeitraum überdies
Gesellschafter der N-Bau GmbH, deren Geschäftsführer der Bruder des
Bw., Herr AW, ist.
Strittig ist im vorliegenden
Fall zum Einen, ob der Bw. in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(so das Finanzamt) oder aber Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
welche von der Pauschalierung gemäß der jeweils geltenden Verordnung
des BMF über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die
Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft erfasst sind (so der Bw.),
erzielt hat. Zum Anderen ist strittig, ob die Einkünfte - sofern sie nicht
von der Pauschalierung umfasst sind - der Höhe nach richtig ermittelt
wurden.
Die Nichtanerkennung der vom
Bw. im Streitzeitraum erklärten - jeweils negativen - Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung bzw. der damit zusammenhängenden Vorsteuern ist
nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
(2) Für die Kalenderjahre
1993 bis 1996 erklärte der Bw. Einkünfte als pauschalierter Land- und
Forstwirt im Betrag von jeweils ATS 0,- , geringfügige Einkünfte
aus einer Beteiligung an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sowie
negative Einkünfte aus (einnahmenloser) Vermietung und Verpachtung im
Betrag von insgesamt ATS -278.233. Für die Kalenderjahre 1997 und 1998
erklärte er weder seine Umsätze noch seine Einkünfte.
(3) Im Zeitraum 1999 bis 2000
wurde beim Bw. für die streitgegenständlichen Jahre 1993 bis 1998 auf
Grundlage des § 99 Abs. 2 FinStrG eine
abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt. Diese begann am
8. Juni 1999 mit einer finanzstrafbehördlichen Hausdurchsuchung
sowohl beim Bw. als auch beim Bruder des Bw., Herrn AW, sowie der N-Bau GmbH
(deren Gesellschafter bzw. Geschäftsführer - wie bereits erwähnt
- die beiden Vorgenannten waren), in deren Verlauf zahlreiche Unterlagen (ua.
Ausgangsrechnungen, Bankauszüge) ausgehoben werden konnten.
Sowohl AW als auch die N-Bau
GmbH betrieben im Streitzeitraum das Abbruch- und Demolierungsgewerbe, die N-Bau
GmbH ua. auch das Erdbaugewerbe (Firmenbuchauszug der N-Bau GmbH bzw.
Aktenvermerk des Betriebsprüfers vom 7. April 1999).
Im Prüfungsbericht vom
20. März 2000 bzw. in der diesem Bericht zugrunde liegenden
Niederschrift vom 10. März 2000 gelangte der Prüfer - und in
weiterer Folge das Finanzamt in seinen nunmehr angefochtenen Bescheiden - zu den
nachfolgenden, auszugsweise wörtlich wieder gegebenen
Feststellungen:
"Die
Tätigkeit
im landwirtschaftlichen
Betrieb beschränkt sich im Prüfungszeitraum auf die Forstwirtschaft
(Erzeugung von Hackschnitzel) und auf verschiedene Nebentätigkeiten wie zB.
Rasen mähen, Rodungs- und Häckselarbeiten. Aus diesen Tätigkeiten
wurde ein nachweislicher Nettoumsatz von AT 640.000,- erzielt. (siehe
Tabelle" Rodung, sonst. Einn.")
Der
gesamte südliche Grundstückskomplex ..... wird Iaut Aktenlage seit
1993 als Deponiegelände genutzt. Aufgrund von Erhebungen bei der Gemeinde
SR, der Wasserrechts- und der Forstbehörde der Stmk. Landesregierung wurde
festgestellt, dass Schüttungen "inerten" Materials bereits seit 1993
erfolgten. Laut Angaben des Abgabepflichtigen und einschlägiger Gutachten
befinden sich auf dem Deponiegelände ca. 127.000 m³ inerten
Materials. Laut Gutachten des DI FB von September 1999 wurden
unmittelbar an die Gebäude südwestlich anschließenden
landwirtschaftlichen Grundstücke auf einer Länge von rund 170 m
hangabwärts zwischen 0 und 4 Meter erdiges Material
aufgeschüttet. Laut Gutachter dürfte es sich dabei um eine Menge von
ca. 30.000 m³ handeln. Man kann daher von einer insgesamt
geschütteten Menge von rund 157.000 m³ (127.000 m³
Deponie und 30.000 m³ auf sonstige landwirtschaftliche Flächen)
ausgehen.
Die
Schüttungen auf dem Deponiegelände wurden weder von der Gemeinde SR
noch von der Forstbehörde genehmigt. Einzig die Wasserrechtsbehörde
genehmigte auf dem Deponiegelände ein Schüttvolumen von rd.
96.000 m³, welches jedoch letztendlich weit überschritten wurde
und zu einem Räumungsbescheid für die Überschüttung in
Höhe von 30.000 m³ führte. In diesem Räumungsbescheid
wird ua. wörtlich zitiert: "Auch kann nun nicht mehr von einer
Auffüllung ausgegangen werden, da die wasserrechtlich bewilligte
Auffüllungsquote bei weitem überschritten worden ist. Nunmehr ist aus
fachlicher Sicht von einer Deponieanlage auszugehen" (Seite 3 des Bescheides vom
4. Mai 1999). Gegen diesen Bescheid wurde wie gegen fast alle anderen
Bescheide anderer Behörden auch, Beschwerde erhoben, und ist dieses
Verfahren noch offen. In den Ansuchen an die verschiedenen Behörden, wie
Gemeinde und Land Steiermark, wurde sowohl von der Errichtung einer Deponie als
auch von einer Geländeauffüllung zur besseren landwirtschaftlichen
Nutzung gesprochen.
Am
1.Oktober 1997 langte bei der Gemeinde SR ein Bauansuchen zur Errichtung
einer landwirtschaftlichen Betriebsstätte zur Großtierhaltung auf dem
Deponiegelände ein. Am 1. Juli 1998 wurde dieses Bauansuchen
zurückgezogen und fast gleichzeitig ein neuerliches Ansuchen um
Baubewilligung einer landwirtschaftlichen Betriebsstätte zur Pferdezucht
gestellt, welches fast ident war mit dem Ansuchen vom
Oktober 1997.
Auch
im Gutachten des DI FB wird auf Seite 7 festgestellt, dass aufgrund der
Errichtung einer Halle auf dem Grundstück der EZ X, R-Str. 32-34, durch den
Bruder (des Bw.) und dem Ausmaß
des Deponiegeländes alles auf eine gewerbliche Nutzung hindeutet, und auch
die land- u. forstwirtschaftlichen Flächen nicht mehr bewirtschaftet
werden.
Ebenso
weisen folgende, weitere Umstände auf das Bestehen eines Gewerbebetriebes
in steuerlicher Hinsicht hin:
1.) Die Nutzung des
Traktors und Anhängers zum Abtransport von Schuttmaterial, wobei
Erlöse von insgesamt ATS 2.368.000,- netto erzielt
wurden.
2.) Die Rodung von
Bäumen und das Räumen von Grundstücken auf welchen
Gebäudeabbrüche stattfanden, wobei als Auftraggeber zumeist Baufirmen
aber auch private Personen auftraten.
3.) Der Einsatz eines
geleasten Baggers, der üblicherweise nicht zur Grundausstattung eines land-
und forstwirtschaftlichen Betriebes gehört.
4.) Anmeldung des
Abbruch- u. Demolierungsgewerbes bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft.
Löschung und Ruhendmeldung desselben. Anmeldung des Erdbaugewerbes und
Löschung desselben.
5.)
Der Abgabepflichtige ist 50%-Gesellschafter der N Bau GmbH, welche
ebenfalls das Abbruch- und Demolierungsgewerbe betreibt und in dieser Branche
aktiv tätig ist. Die Verrechnung der Arbeiten erfolgte jedoch unter dem
Titel "Rodungsarbeiten oder Grundstücksräumung", um diese Einnahmen
als Einkünfte eines land- u. forstwirtschaftlichen Nebenerwerbes
darzustellen zu können.
.....
Aus
der vorangeführten Sachverhaltsdarstellung kann bei den für das
Deponieren inerten Materials, den Schutttransporten und den Rodungs- und
ähnlicher Arbeiten erzielten Einnahmen nicht mehr von Einkünften aus
einer land- und forstwirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit, sondern
von Einkünften aus Gewerbebetrieb ausgegangen werden.
.....
Ermittlung
der Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Die Ermittlung des
steuerpflichtigen Einkommens wird in der beiliegenden Tabelle
"
VergI. Eink." dargestellt. Als Grundlage dieser tabellarischen Zusammenstellung
dienen die Tabellen "Auffüllung" und "Rodung, sonstige
Einnahmen".
Die
Erlöse (TZ 1 bis 5) wurden an Hand der Rechnungen jährlich aufsummiert
und gegliedert. Dabei wurden die Ausgangsrechnungen an die Fa. P-OHG mit einer
Quote von 60% angesetzt. Die Ausgangsrechnungen an die Fa. F wurden mit einer
Quote von 20% angesetzt, da sich dieses Unternahmen in Konkurs befindet und
dieser Iaut Masseverwalter noch nicht abgeschlossen ist (siehe auch Tabelle
"Auffüllung").
Die Betriebsausgaben sind
in den TZ 7 bis 10 angeführt und ebenfalls jährlich
aufsummiert.
In
der Spalte "Summen" sind die Jahresbeträge jeder TZ zu einer Gesamtsumme
zusammen- gefasst.
Ad
Tabelle "Vergl. Eink.":
TZ
1: In der TZ 1 wurden die Iaut Rechnungen nachgewiesenen Erlöse für
Rodungsarbeiten, Hackschnitzelaufbereitung, Mäharbeiten etc.
angeführt.
TZ
2, 3: Diese TZ enthalten die Einnahmen für das Deponieren inerten
Materials. Die Trennung in 10 und 20%-ige Umsätze war notwendig, weil
für das Deponieren von Bauschutt ein 10%-iger Umsatzsteuersatz und von
Erdaushub ein solcher von 20% vorgesehen ist, da Erde nicht unter den Begriff
"Müll" fällt. Der Aufteilungsschlüssel wurde in der Berufung vom
20. Mai 1998 gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom
15. April 1998 vom Abgabepflichtigen selbst vorgegeben. Auf Seite 5
dieses Schreibens gibt der Beschwerdeführer an, dass die Baurestmassen
(Schutt) in keinem Fall 5% überschreiten, sodass ein Schlüssel von 95
: 5 anzunehmen war.
TZ 4:
Diese TZ enthält die verrechneten Beträge für Schutttransporte,
die zum großen Teil mit dem eigenen Traktor und Anhänger an
Wochenenden durchgeführt wurden, da an diesen Ta- gen Transporte mit
Lastkraftwagen untersagt sind.
TZ
5: Die sonstigen Einnahmen bestehen aus Rechnungen für
Grundstücksräumung, Con-tainer-Aufstellen und Container-Abtransport,
Schutttransporte etc.
TZ
6: Hier wurden sämtliche Einnahmen jahrweise summiert. Im Jahre 1993 wurde
der Verkaufserlös des Traktors Steyr 8090A in Höhe von
ATS 580.000,- (Iaut Lagerhaus) als Einnahme angesetzt. Dieser ist nicht
umsatzsteuerpflichtig, da für dieses im Jahre 1992 angeschaffte Fahrzeug
kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte.
TZ 7: Die Absetzung
für Abnutzung ist den beigelegten Anlageverzeichnissen zu
entnehmen,
in
denen die Maschinen und Geräte, für welche Rechnungen vorhanden waren,
angeführt wurden.
TZ
8: In den Jahren der Anschaffung aktivierungspflichtiger Aufwendungen wurde der
Investitionsfreibetrag im höchstmöglichen Ausmaß
angesetzt.
TZ
9: Die Zinsen für die aufgenommenen Darlehen wurden in Höhe der
tatsächlich geleisteten Beträge als Betriebsausgabe
anerkannt.
TZ
10: In dieser TZ wurden die vom Vertreter des Abgabepflichtigen in einer
Aufstellung der Betriebsausgaben für die jeweiligen Jahre angegebenen
Beträge ohne weitere Überprüfung übernommen. Lediglich die
Treibstoffkosten wurden von Amts wegen höher angenommen. Die sonstigen
Aufwendungen betreffen eine angenommene Quote von 20% für Fakturen der Fa.
F, welche sich in Konkurs befindet und das Verfahren Iaut Masseverwalter noch
nicht abgeschlossen ist. Die Position Reparatur und Instandhaltung enthält
eine Rechnung der Fa. WB nach einem Schaden, welchen der Traktor auf einer
Baustelle verursachte.
.....
Der
Gewinn aus Gewerbebetrieb ergibt sich nach dem Abzug der Summe der Aufwendungen
von der TZ 6 (Summe Einnahmen). .....
Umsatzsteuer:
Die
umsatzsteuerlichen Feststellungen bzw. Auswirkungen korrespondieren mit den
vorangeführten ertragsteuerlichen Ausführungen und sind in der Tabelle
"Vergl. Ust." aufgezeigt. Der Umsatzsteuersatz der jeweiligen Einnahmen- und
Ausgabenpositionen ist bei den jeweiligen Textierungen angegeben.
Abschluss:
.....
Bei
den Erlösen handelt es sich um nachweislich vereinnahmte Beträge, die
aufgrund der vorgefundenen Rechnungen zusammengefasst wurden. Die
Betriebsausgaben wurden großteils nachgewiesen. Lediglich die
Treibstoffkosten wurden im Schätzungswege ermittelt.
Da
nicht anzunehmen ist, dass alle Betriebsausgaben erfasst wurden, weil zum Einen
keine Rechnungen mehr vorhanden waren und zum Anderen trotz oftmaliger
Aufforderungen kein weiterer Nachweis erbracht werden konnte, wurde auch von der
Verhängung von Unsicher-heitszuschlägen Abstand genommen, um diesen
vorangeführten Umständen Rechnung zu tragen und damit einen gewissen
kompensatorischen Effekt zu erzielen. ..... "
In den Tabellen
"Auffüllung" und "Rodung, sonstige Einnahmen", auf die im Bericht verwiesen
wird, sind ua. jene Rechnungen, welche im Zuge einer beim Bw.
durchgeführten Hausdurchsuchung vorgefunden wurden, einzeln - mit Angabe
von Datum, Leistungsempfänger, Leistung und Entgelt - aufgelistet und die
jeweiligen Jahressummen dargestellt. Im Arbeitsbogen des Prüfers befinden
sich ua. die in der Tabelle "Auffüllung" aufgelisteten, vom Bw. als
Leistenden großteils an Baufirmen gelegten (teils Original-)Rechnungen.
Auf diesen sind als Leistungen überwiegend der
"Abtransport von Bauschutt", "Sturzgebühr
für Ihre Baustelle ...", "Baggerarbeiten", "Schuttentsorgen"
uä. - unter Angabe der Anzahl der Fuhren, Container etc. -
angeführt.
Die Aushändigung einer
Durchschrift der Niederschrift an die (damalige) steuerliche Vertreterin des Bw.
wurde von dieser per Unterschrift anlässlich der Schlussbesprechung am
10. März 2000 bestätigt. Laut Aktenvermerk des Prüfers
vom 23. März 2000 wurde der Bw.
"absichtlich nicht zu dieser Besprechung
eingeladen, da (von diesem) im ganzen
Verfahren nur Verfahrensbehinderungen, Beschimpfungen und grobe verbale Attacken
gegen die Prüfungsorgane" erfolgt seien.
Auf Grundlage der
Prüfungsfeststellungen hat das Finanzamt die berufungsgegenständlichen
Bescheide erlassen.
(4) Mit Berufungsschreiben vom
30. Juni 2000 wendet sich der - mittlerweile steuerlich unvertretene - Bw. gegen
die Beurteilung seiner Einkünfte als gewerblich und brachte vor, die
Tätigkeit des "Schüttens" sei die Grundlage zur Errichtung eines
landwirtschaftlichen Reitbetriebes und diesem daher unterzuordnen. Des Weiteren
führte der Bw. aus, das Finanzamt habe bei der Gewinnermittlung Einnahmen
berücksichtigt, die "nur Angebote, Konkursfälle oder Stornorechnungen"
beträfen und kündigte die Vorlage
"weiterer Beweismittel" an.
Nach schriftlicher Aufforderung
des Finanzamtes vom 15. Jänner 2001 reichte der Bw. Belege nach. Im Zuge
einer persönlichen Vorsprache des Bw. beim Prüfer wurden die dem
Bericht beigeschlossenen - oa. - Tabellen ("Auffüllung" etc.) gemeinsam
durchgesehen bzw. erörtert. In der Zusammenstellung der Erlöse hat der
Bw. jene Einnahmen farblich markiert bzw. mit einer handschriftlichen Bemerkung
versehen, die seinem Angaben zufolge aus verschiedenen Gründen
(Forderungsausfälle auf Grund von Konkursen, Rechnungsstornos, bloße
Angebote uä.) außer Ansatz zu lassen seien.
Des Weiteren wies der Bw.
einige Bankauszüge vor, auf denen neben den von ihm nunmehr
nachträglich geltend gemachten Aufwendungen auch verschiedene
Zahlungseingänge verbucht waren. Daraufhin wurde vom Finanzamt eine
Erhebung bei der Bank des Bw. durchgeführt. Auf Grund der dabei erhaltenen
Bankbelege konnten für das Jahr 1994 Einnahmen des Bw. für die
Herstellung und Lieferung von Allerheiligengestecken, Adventkränzen
uä. iHv. rund ATS 692.000,-- rekonstruiert werden (Vorlagebericht des
Finanzamtes bzw. auch Verhandlungsprotokoll vom 13. Oktober 2004
S. 2f.).
(5) In der zum vorliegenden
Rechtsmittel ergangenen - undatierten - Stellungnahme des Prüfers
("Stellungnahme zur Berufung vom
30. Juni 2000") wird einleitend ausgeführt, dass die
nachgereichten Unterlagen und Belege in die einzelnen Tabellen
("Auffüllung", "Vergl. Eink.", "Vergl. USt", "Rodungen und sonstige
Einnahmen") eingearbeitet worden seien. Auf Grund der Zeit für die
Möglichkeit des Nachweises von Ausgabenfakturen bzw. Zahlungsbelegen
könne davon ausgegangen werden, dass nunmehr sämtliche Ausgaben
nachgewiesen seien. Lediglich hinsichtlich der Einnahmen bestünde die
Unsicherheit der vollständigen Erfassung. Diesem Umstand sei - nunmehr
erstmals - durch die Verhängung von Unsicherheitszuschlägen Rechnung
zu tragen (in den angefochtenen Bescheiden wurden keine
Unsicherheitszuschläge verhängt).
(6) Mit
Berufungsvorentscheidungen vom 13. September 2001 gab das Finanzamt der Berufung
unter Berücksichtigung der vorgelegten Rechnungen und Zahlungsnachweise
teilweise statt und führte unter Hinweis auf § 184 BAO zur
Begründung - auszugsweise wörtlich wiedergegeben - aus:
"Hinsichtlich
der Rodungen und sonstigen Einnahmen wurden gemäß
§ 184 BAO
Unsicherheitszuschläge in der Höhe von 10 % der Nettoeinnahmen dem
Umsatz und Gewinn hinzugerechnet, da die Buchführung als mangelhaft zu
bezeichnen war.
Die
Rechnungen der Fa. St und der Fa. Fe wurden den tatsächlich vereinnahmten
Beträgen angepasst. Da es sich zudem bei der ausgeführten
Tätigkeit um eine solche aus Gewerbebetrieb handelt, waren diese
Umsätze mit einem Prozentsatz von 20 % der Umsatzsteuer zu
unterwerfen.
Hinsichtlich
der Auffüllungen ist auszuführen, dass die Rechnungen der Fa. F
ausgeschieden wurden, da der Ausgleich noch nicht endgültig abgeschlossen
wurde, und diese Beträge noch nicht vereinnahmt wurden. Ebenso wurden die
Rechnungen der Fa. N und der Fa. W mit einer Quote von 15 %
angesetzt.
Hinsichtlich
der Rechnung des AW ist auszuführen, dass diese ertragsteuerlich nicht
berücksichtigt wurde, da der Betrag nicht vereinnahmt wurde. Die
Umsatzsteuerschuld besteht jedoch aufgrund der vorliegenden
Rechnung.
Die
Rechnung der Fa. FH vom 19. März 1997 in der Höhe von
ATS 11.640,- netto wurde nicht zum Ansatz gebracht, da sie gegen einen
verursachten Schaden gegenverrechnet wurde. Die Rechnung der Fa. MM über
ATS 24.800,- netto konnte nicht niedriger angesetzt werden, da kein
Nachweis über eine niedrigere Vereinnahmung beigebracht
wurde.
Die
Rechnung der Fa. TPBau über ATS 24.500,- wurde irrtümlich doppelt
erfasst und wird nunmehr nur einmal berücksichtigt.
Die
Rechnung an Dr. D bezüglich Abbrucharbeiten in der Höhe von
ATS 245.000,- netto vom 16. August 1998 wurde ausgeschieden, da
diese im Rechenwerk der Fa. N-Bau erfasst wurde.
Die
Erlöse bezüglich der Fa. P-OHG wurden mit einer 60%-Quote zum Ansatz
gebracht. Beträge für verschiedene Häckselarbeiten ohne Namens-
und Datumsangabe wurden, da die Voraussetzungen einer Rechnung nicht vorliegen,
nicht als Einnahmen angesetzt.
Auch
bezüglich der oa. Tätigkeiten war gemäß
§ 184 BAO
ein jährlicher Unsicherheitszuschlag von 10% dem Umsatz und Gewinn
hinzuzurechnen.
Zudem
sind die diesbezüglichen Umsätze mit dem Normalsteuersatz zu
versteuern, da es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt
(Schutttransporte) und die Entsorgung auf einer nicht ordnungsgemäß
errichteten Deponie erfolgte. .....
Im
Allgemeinen ist hinsichtlich der Einkünfte auszuführen, dass im Jahr
1993 noch Milchlieferungen stattfanden und somit noch von einem pauschalierten
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auszugehen ist.
Ab
dem Jahr 1994 ist davon auszugehen, dass ein einheitlicher Gewerbebetrieb
vorliegt, da die Erlöse aus Milchlieferungen nur mehr ATS 3.376,04
betragen haben und auch keine land- und forstwirtschaftliche Haupttätigkeit
mehr entfaltet wurde. Der fast ausschließliche Teil der Einnahmen bestand
aus Leistungen gegenüber dem Maschinenring (TZ 4) sowie aus dem Verkauf von
Adventkränzen, welche als sonstige Erlöse aus land- und
forstwirtschaftlicher Nebentätigkeit (TZ5) bezeichnet wurden.
Bei
den Betriebsausgaben wurden nunmehr auch die erst im Zuge des
Berufungsverfahrens vorgelegten Rechnungen und Zahlungsnachweise
berücksichtigt.
Die
Umsatzsteuer für das Deponieren von inertem Material wurde nunmehr, wie
bereits ausgeführt, mit einheitlich 20 % festgesetzt, da, die
Endlagerung nicht wie vom Gesetzgeber verlangt, auf einer
ordnungsgemäß errichteten Deponie erfolgte.
Für
die seinerzeit im Bereich der pauschalierten Landwirtschaft angeschafften
Wirtschaftsgüter, wie im Anlageverzeichnis für 1994 dargestellt,
wurden Vorsteuern in der Höhe von ATS 267.426,41 vom eingelegten
Teilwert des nunmehrigen Gewerbebetriebes berücksichtigt (TZ
6)."
Hinsichtlich der auf Grund der
nachgereichten Belege in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen in den
Berufungsvorentscheidungen vorzunehmenden - zahlenmäßigen -
Änderungen wurde auf die Beilagen verwiesen.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer
für das Jahr 1993 erging im Übrigen keine
Berufungsvorentscheidung.
(7) Am
15. Oktober 2001 beantragte der Bw. im Wege einer persönlichen
Vorsprache beim Betriebsprüfer eine Verlängerung der
"Berufungsfrist bis 14 Tage nach Erhalt der
ergänzenden Begründung". Die den Bescheiden vom
13. September 2001 beigefügten Begründungen seien
unvollständig und die dort angeführten Zahlen für ihn nicht
nachvollziehbar (Niederschrift des Finanzamtes vom 15. Oktober 2001).
Am 22. Oktober 2001 wurden ihm - laut zusätzlichem Vermerk in der
Niederschrift - die bezughabenden Unterlagen ausgehändigt.
(8) In der als Vorlageantrag zu
wertenden Eingabe vom 2. November 2001 beantragte der Bw. die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung und brachte im Wesentlichen vor, das Finanzamt
habe Einnahmen berücksichtigt, ohne Angabe
"für welche Tätigkeit, von wem und
wieviel, welcher Art und für welchen Zeitraum". Auf Grund dieser
nicht nachvollziehbaren Einnahmen habe er am 15. Oktober 2001
beantragt, die fehlende Bescheidbegründung nachzureichen. Dies sei aber -
so der Bw. ohne Weiteres - nur zum Teil erfolgt, weshalb der Bescheid bis heute
unvollständig sei und es ihm unmöglich sei, auf die einzelnen
Positionen einzugehen. Weiters beinhalte das Anlagenverzeichnis des Finanzamtes
fünfzehn Positionen, tatsächlich seien es jedoch 32 Positionen. (Vom
Bw. nicht näher bezeichnete) Ausgaben
("Belege 1993 bis 1998") seien ohne
Angabe von Gründen nicht berücksichtigt worden. Es sei außerdem
falsch, dass er Bauschutt auf einer nicht ordnungsgemäß errichteten
Deponie entsorgt habe. "Der in sämtlichen
Rechnungen erwähnte Bausschutt und Schutt" sei zur Errichtung von
Wegen verwendet worden. Außerdem handle es sich in diesem Fall sehr wohl
um eine genehmigte Geländeauffüllung. Der Bw. habe 10%-ige
Umsatzsteuer vereinnahmt, weshalb er als Ist-Versteuerer auch nur 10%
Umsatzsteuer zu entrichten habe. Der Bw. begehrte auch - ohne näher darauf
einzugehen - "das Thema mit den Privateinlagen
... zu klären." Der Bw. wandte sich schließlich auch dagegen,
dass - die Baustelle KF betreffend - Ausgaben für den Abtransport von
Schuttmaterial mit dem Traktor, nämlich Treibstoff- und Servicekosten, nur
zum Teil berücksichtigt worden seien. Ca. ATS 800.000,- seien
unberücksichtigt geblieben. Der Bw. kündigte wiederum die
Übermittlung weiterer Unterlagen an. Im Übrigen wurde ohne nähere
Begründung eine Verletzung des Parteiengehöres gerügt.
(9) Das Finanzamt legte die Berufung im April 2002 der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Das Finanzamt hat
seine Schätzung gegenüber jener, die den Berufungsvorentscheidungen
zugrunde gelegen war, insbesondere unter Berücksichtigung der vom Bw.
vorgelegten Anlagenverzeichnisse abermals adaptiert und im Vorlagebericht wie
folgt ausgeführt:
"1. Korrektur der
Gewinnermittlung betreffend Ansatz der AfA und des IFB für 1994 und
Folgejahre aufgrund nachgereichter Unterlagen (siehe Tabelle "Vergl. Eink." TZ 7
und 8). Korrektur der Vorsteuerbeträge It. TZ 6 "VSt.-Aktivierungen " in
der Tabelle "Vergl. USt", da es sich bei der Einlage von Wirtschaftsgütern
aus einer vormals pauschalierten Land- und Forstwirtschaft in einen
Gewerbebetrieb um keine Änderung der Verhältnisse gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG handelt und somit auch kein anteiliger
Vorsteuerabzug zusteht. Dieser Umstand wurde im Berufungsverfahren
übersehen und nunmehr richtig gestellt.
2. Die in der TZ 5 der
Tabelle "Vergl. Einkünfte" angeführten Einnahmen beinhalten folgende
Positionen, welche aufgrund von Erhebungen bei der H-Bank ausfindig gemacht
werden konnten. Diese Positionen wurden auf Bankauszügen vorgefunden,
welche der Abgabepflichtige im Zuge der Berufung vorlegte, um Ausgaben zu
dokumentieren.
Folgende
Verrechnungsschecks bzw. Überweisungsbelege wurden bei der H-Bank
ausgehoben:
..... (Auflistung von
Belegen mit Datum, Entgelt und - soweit am Beleg vermerkt - Namen des jeweiligen
Leistungsempfängers) .....
Die Summe dieser
Einnahmen des Jahres 1994 beträgt ATS 628.721,82 netto (Ansatz
ATS 630.000,00 netto, 10% USt). Eine genaue Ermittlung der
Liefergegenstände konnte teilweise nicht erfolgen, da die Firmen keine
Auskünfte mehr darüber erteilen konnten (Firmenübernahmen,
EDV-Umstellungen etc.).
3. Das Anlagenverzeichnis
wurde im Berufungsverfahren nochmals um nachgereichte aktivierungspflichtige
Aufwendungen ergänzt und entsprechend adaptiert (TZ 1).
4. Ausgaben wurden in
nachgewiesener Höhe berücksichtigt. ..... Die im Berufungsverfahren
vorgelegten Rechnungen wurden steuerlich gewürdigt und entsprechend
berücksichtigt. Hiezu wurden die Tabellen ... angelegt und die in der
Berufung begehrten Beträge angeführt. Diese wurden entsprechend den
dort angeführten Begründungen steuerlich gewürdigt.
5. Dass der Bauschutt zur
Befestigung von Wegen verwendet wurde, taucht als Argument erstmalig auf. Zudem
wurde in der Berufung bei der Zollbehörde im Verfahren gegen den
Altlastenbeitrag vorgebracht, dass sich 5% Bauschutt in der Gesamtmenge des auf
der Deponie gelagerten inerten Materials befinden.
6. Betreffend
"genehmigter Deponie" ist anzumerken, dass nur die Wasserrechtsbehörde,
nicht jedoch die Forstbehörde und die Gemeinde jemals eine Genehmigung
aussprachen und hier die einzelnen Landesabteilungen untereinander ausgespielt
wurden (..... Auch im Gutachten des DI FB, Seite 7, geht dieser von einem
einheitlichen Gewerbebetrieb aus).
7. Die Ausgaben für
Treibstoff etc. wurden im Berufungsverfahren mit dem Abgabepflichtigen
erläutert und Iaut seinen vorgelegten Aufstellungen (die zum Teil
geschätzt waren, da keine Nachweise mehr beigebracht werden konnten)
angesetzt und anerkannt. Die Rechnung an die Fa. KF betreffend das Bauvorhaben
in der H-Straße Nr. 82-84 wurde vom Bw. gelegt. Es existiert auch eine
Rechnung der Fa. N-Bau an die Fa. KF betreffend oa. Bauprojekt. Der Aufwand
hiefür dürfte jedoch zur Gänze in der Fa. N-Bau bzw. im
Einzelunternehmen des AW verrechnet worden sein. Im Aufwand der N-Bau befinden
sich ua. Leasingraten für einen 4-Achs-LKW und einen Caterpillar. Weiter
wurden von der Fa. O in W Rechnungen betreffend die Baustelle in der
H-Straße an die Fa. N-Bau gelegt. Es erscheint daher höchst
unglaubwürdig, dass für die erzielten Erlöse noch Aufwendungen
geltend zu machen sind, zumal bis dato keinerlei Rechnungen vorgelegt werden
konnten (der Abgabepflichtige ist 50 % Gesellschafter bei der N-Bau GmbH; die
anderen 50 % hält sein Bruder AW. Im Prüfungszeitraum wurden an den
Bw. keinerlei Geschäftsführer-Vergütungen
ausbezahlt).
8. Der Einbau des
Aushubmaterials auf der Deponie erfolgte großteils von der Fa. F, welche
sich im Konkurs befindet. Die offenen Verbindlichkeiten aus diesen Arbeiten an
die Fa. F betragen It. Masseverwalter ATS 105.549,-. Demgegenüber sind
noch offene Forderungen an die Fa. F in Höhe von ATS 431.264,15. Das
Konkurs- bzw. Ausgleichverfahren ist bis dato noch nicht abgeschlossen, sodass
weder Einnahmen noch Ausgaben anzusetzen waren.
Laut Aussagen des
AbgabepfIichtigen im Prüfungsverfahren erfolgten oft Gegengeschäfte
mit der Fa. F, welcher für angeliefertes Material nichts verrechnet wurde,
da als Gegenleistung ein Bagger der Fa. F für Planierungsarbeiten zur
Verfügung gestellt wurde.
Weiters befindet sich wie
in der TZ 7 angeführt auch ein Caterpillar im Betrieb der Fa. N-Bau in
Verwendung, welcher sicherlich auch auf dem Deponiegelände eingesetzt
worden ist. Der Aufwand hiefür befindet sich ebenfalls im Rechenwerk der
GmbH, sodass kein weiterer Aufwand anzuerkennen war.
9. In der Beilage
befinden sich die korrigierten Anlagenverzeichnisse 1994 bis 1998 und die
berichtigten Excel-Tabellen "Vergl. Eink." und "Vergl. USt".
(10) Mit ha. Schreiben vom 18. März 2003
wurde der Bw. ersucht, sein Vorbringen zu konkretisieren bzw. die daraus
resultierenden steuerlichen Auswirkungen zahlenmäßig darzustellen
sowie bezughabende Belege vorzulegen.
Nachdem der Bw. am 17. April 2003 bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz in den Akt Einsicht genommen hatte, reichte
er eine "Stellungnahme und Ergänzung der
Berufung" - datiert mit 20. Mai 2003 - ein. Darin verwies er
ua. auf die beigeschlossenen (dem Finanzamt bereits vorliegenden)
Anlagenverzeichnisse der Streitjahre und die sich daraus ergebenden
AfA-Beträge bzw. Investitionsfreibeträge. Bezüglich der
behaupteten, (vom Finanzamt) nicht anerkannten Ausgaben wird ausgeführt, es
sei für ihn auch nach Akteneinsicht nicht nachvollziehbar, um welche
Ausgaben es sich dabei handle, da eine entsprechende Bescheidbegründung
fehle. Die Privateinlagen seien in den Jahren 1993 und 1994 (Anlageverzeichnis)
getätigt worden. Hinsichtlich der Ermittlung der Ausgaben für den
Abtransport von Schüttmaterial bzw. für den Einbau des
Schüttgutes in die Geländeauffüllung (auf welcher schlussendlich
ein Pferdestall gebaut werde) werde die Beiziehung eines oder mehrerer
Sachverständiger beantragt. Da er bislang davon ausgegangen sei, unter die
Pauschalierung zu fallen, habe er nur einen Großteil seiner Rechnungen
aufbewahrt, weshalb die Beiziehung der Sachverständigen zur Geltendmachung
seiner gesamten Aufwendungen erforderlich sei.
"Die größten Fehler und
rechtswidrigen Behauptungen des Finanzamtes" seien jedoch einerseits die
Begründung, dass es sich bei seiner Landwirtschaft um einen Gewerbebetrieb
handle, sowie andererseits die vorgenommene Schätzung seiner Einnahmen. Die
Bescheidbegründung, das Erdmaterial der Baustelle der Fa. KF sei mit dem
Traktor und dem Anhänger abtransportiert worden, sei mehr als
fragwürdig, da das Finanzamt Kenntnis habe, dass dieser Abtransport mit dem
LKW erfolgt sei. Der angemietete - und nicht geleaste - Bagger sei zur
Errichtung eines Forstweges und zur Vornahme von Erdbewegungen im eigenen
landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt worden. Der Einsatz dieses Baggers auf
einer fremden Baustelle gegen Entgelt wäre vom Finanzamt nachzuweisen
gewesen. Sämtliche der in Eigenregie, im Rahmen der Land- und
Forstwirtschaft durchgeführten Tätigkeiten bzw. Baumaßnahmen,
wie das Auffüllen der Geländemulde, der Abtransport von
Schüttmaterial, das Einplanieren und Verdichten etc. stünden mit der
Errichtung eines Pferdestalles in Zusammenhang. Die vom Finanzamt
geschätzten Einnahmen seien - so der Bw. - fern jeglicher Realität,
denn er sei auf Grund der dafür erforderlichen Zeit gar nicht in der Lage
gewesen, all diese Arbeiten durchzuführen. Daher sei der Berufung Folge zu
geben, sein Betrieb als Land- und Forstwirtschaft zu beurteilen und seine
"Aufzeichnungen inhaltlich und die
(sich) daraus ergebenden
Umsatzsteuerguthaben" anzuerkennen.
(11) Mit ha. Schreiben vom 24. Juni 2004 wurden
dem Bw. die vom Finanzamt nach Einlangen des Vorlageantrages auf Grund der
nachgereichten Unterlagen (abermals) adaptierten, dem Vorlagebericht
beigefügten Tabellen samt den dazugehörigen Ausführungen des
Finanzamtes (Text des Vorlageberichtes) zur Kenntnisnahme und allfälligen
Stellungnahme übermittelt. Unter Einem wurde auf die zwischen der
Schätzung bzw. Gewinnermittlung des Finanzamtes einerseits und jener des
Bw. andererseits bestehenden Differenzen (im Bereich der Ausgaben für
Treibstoff, Leasing, Betriebsaufwand) hingewiesen und um Begründung und
Nachweis dieser Abweichungen ersucht. Des Weiteren wurden nähere
Auskünfte zur (vom Bw. behaupteten) Errichtung eines Reitbetriebes
abverlangt.
In der daraufhin einlangenden Stellungnahme vom
2. August 2004 führte der Bw. aus:
Die im "Vorlagebericht" des Finanzamtes unter Punkt 2.
angeführten Einnahmen seien um 50% für Materialkosten, Verpackung,
Transport- und Arbeitskosten zu kürzen.
Hinsichtlich der unter 7. angesprochenen Treibstoffkosten
seien "Anzahl an Fuhren (Abtransport von
Schüttmaterial) mit der dazu benötigten Zeit und dem
Treibstoffverbrauch zu berechnen. Bei der Baustelle H-Straße ... wurden
ca. 10.000 m³ Erde ausgebaggert, mit einem Bagger, der am Tag 600 m³
Erde abgegraben und am Tag dafür 250 Liter Treibstoff verbraucht hat".
Dies ergebe daher einen Gesamtverbrauch von 4.200 Litern
Treibstoff.
Rechnungen der Fa. F seien nicht anerkannt worden, obwohl
diese im Konkursverfahren gegen gerechnet worden seien (Punkt 8. des
"Vorlageberichtes").
In der Tabelle "Vergl. Eink." seien vom Finanzamt
Erlöse aus Maschinenring angenommen worden, ohne dafür Ausgaben
(für Treibstoff, Ersatzteile etc.) sowie den Faktor Zeit zu
berücksichtigen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Betriebsausgaben trotz
vorliegender Rechnungen und Belege nicht anerkannt wurden.
Treibstoffverbrauch, Wartungskosten und Aufwendungen
für Verschleißteile ließen sich an Hand der angelaufenen
Betriebsstunden der eingesetzten Traktoren errechnen. Die Betriebsstunden
ließen sich an Hand der Einnahmen ermitteln.
Das Finanzamt hätte in den Jahren 1994 bis 1996 trotz
vorliegender Rechnungen und Einzahlungsscheine Vorsteuerbeträge nicht
berücksichtigt, und zwar "Rechnungen
für Maschinen bei der Genossenschaft ..., welche aber bereits im Jahre 1993
geliefert wurden".
Die Baubewilligung für die Errichtung des
landwirtschaftlichen Pferdestalles sei ihm bis heute nicht erteilt worden; da
die zuständigen Behörden rechtswidrig gehandelt hätten, sei
dieses Verfahren beim VwGH anhängig.
Der weitere - entscheidungswesentliche - Sachverhalt stellt
sich wie folgt dar:
(12) Die vom Finanzamt bei der zuständigen
Bezirkshauptmannschaft (BH) durchgeführten Ermittlungen haben Folgendes
ergeben:
Mit Bescheid der BH vom 11. Mai 1995 wurde dem
Bw. die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer
Geländeauffüllung mit inertem Erdmaterial bzw. mit inerten Baustoffen
in einem Gesamtausmaß von ca. 97.000 m³ erteilt.
In weiterer Folge wurde der Bw. mit Bescheid der BH vom
4. Mai 1999, GZ 3 W 130-1999, verpflichtet, die
Ablagerungen von Baurestmassen, Kunststoffen, Metallteilen, Holz und diversen
Baustellenabfällen im Ausmaß von 30.000 m³, welche nicht
durch den vorgenannten wasserrechtlichen Bescheid genehmigt wurden, zu
entfernen, und überdies das weitere Schütten von Abfällen auf den
gegenständlichen Grundstücken untersagt. In diesem Bescheid wird ua.
festgehalten, dass eine Überschüttung von eben 30.000 m³
vorliege, die Schüttungen nicht bloß (von der ursprünglichen
Genehmigung umfasstes) inertes Material beinhalten würden und auf Grund der
weitgehenden Überschreitung der bewilligten Auffüllungskoten nicht
mehr von einer Auffüllung ausgegangen werden könne. Nunmehr sei aus
fachlicher Sicht von einer Deponieanlage auszugehen (so auch der
Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 26. März 1999).
Die Umwelt werde über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt,
da Ablagerungen von unsortiertem Bauschutt auf einer nicht abgedichteten Deponie
jedenfalls eine Verunreinigung für das Grundwasser und für
Oberflächenwässer bewirken könnten. In der vorliegenden Form der
betriebenen Deponie sei eine Bewilligungsfähigkeit nicht anzunehmen. In
ihrer derzeitigen Ausformung sei eine schwere Verunstaltung des
Landschaftsbildes gegeben.
Dieser Bescheid der BH vom 4. Mai 1999 wurde zwar
mit Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 30. Juni 2003,
GZ FA13A-38.00 161-03/17, formell aufgehoben und eine Wiederaufnahme
des Verfahrens verfügt (da Teilflächen als Wald iSd. Forstgesetzes
ausgewiesen sind bzw. waren, hätte das Abfallrecht nicht zur Anwendung
gelangen dürfen). Gleichzeitig wird im Bescheid vom 30. Juni 2003
jedoch unter Bezugnahme auf das VwGH-Erkenntnis 99/07/0209 vom
22. Februar 2001 darauf hingewiesen, dass die Verfügung der
Wiederaufnahme und die damit einhergehende Aufhebung des Beseitigungsbescheides
der BH nichts daran ändere, dass es sich im vorliegenden Fall um
konsenslose Ablagerungen handle und der nunmehr zutage getretene
Behördenfehler zu korrigieren sein werde.
(13) Im vorzitierten Erkenntnis 99/07/0209, auf dessen
Inhalt - soweit in der Berufungsentscheidung nicht ohnehin ausdrücklich
wiedergegeben - aus verwaltungsökonomischen Gründen verwiesen wird,
hat der VwGH ua. ausgesprochen bzw. festgestellt:
"Die wasserrechtliche
Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft ... vom 11. Mai 1995 erstreckt
sich auf ein Gesamtschüttvolumen von ca. 96.900 m³ mit inertem
Erdmaterial bzw. inerten Baustoffen (vorwiegend Aushubmaterial und Bauschutt).
Nach der von den Behörden getroffenen - insoweit nicht substantiiert
bekämpften - Feststellung wurde das wasserrechtlich bewilligte
Gesamtschüttvolumen - teilweise auch mit nicht von der Bewilligung
erfasstem Material - ausgeschöpft und eine Überschüttung von
ca. 30.000 m³ mit beweglichen Sachen vorgenommen; deren
Schüttmaterial entspricht nicht dem im wasserrechtlichen
Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 11. Mai
1995 genannten Anforderungen. Für diese Ablagerung kann nicht
ausgeschlossen werden, dass es sich hiebei um ein gewässerschädliches
oder wasserrechtlich bedenkliches Material handelt.
Infolge der entgegen dem
wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft ... vom
11. Mai 1995 vorgenommenen Ablagerung über insgesamt
100.000 m³ nicht gefährlicher Abfälle hat demnach der
Beschwerdeführer mangels entsprechender Bewilligung nach § 29
Abs. 1 Z. 6 AWG gegen eine im § 32 Abs. 1
leg. cit. genannte Norm verstoßen, weshalb die Behörde erster
Instanz zulässigerweise mit einem Auftrag nach § 32 Abs. 1
AWG vorgehen durfte. Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht mehr darauf
an, wie hoch der Prozentsatz an Erdaushubmaterial ist. Auch die (vom
Beschwerdeführer behauptete) wasserrechtliche Bewilligungsfähigkeit
der gesetzwidrig vorgenommenen Deponierung ändert an der
Rechtsmäßigkeit des Auftrages nach § 32 AWG im
Beschwerdefall nichts, weil der Beschwerdeführer jedenfalls ohne
Genehmigung nach § 29 Z. 6 AWG eine Deponierung vorgenommen hat;
dies hat einen Auftrag nach § 32 AWG gerechtfertigt.
.....
Der
Verwaltungsgerichtshof hegt auch gegen die rechtliche Beurteilung der belangten
Behörde, wonach die vom Behandlungsauftrag betroffenen beweglichen Sachen
Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG sind, keine
Bedenken. .....
Durch die vom
Beschwerdeführer entgegen dem schon mehrfach zitierten wasserrechtlichen
Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft ... vorgenommene Ablagerung mit
mineralischen Baurestmassen, Kunststoffen, Metallteilen, Holz und diversen
Baustellenabfällen ohne die entsprechende Bewilligung nach § 29
Abs. 1 Z. 6 AWG besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die
Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden
kann."
(14) Im über gerichtlichen Auftrag von den
Sachverständigen DI FB und Dir. DP erstatteten Gutachten vom
10. September 1999 heißt es auszugsweise:
"Es handelt sich in
seiner Gesamtheit um einen landwirtschaftlichen Betrieb, der derzeit nicht
bewirtschaftet wird (die landwirtschaftlichen Flächen liegen brach) und
auch keinerlei Viehbestand aufweist. Die ... Hallenbauten sowie die
Deponieflächen für inertes Material deuten auf eine gewerbliche
Nutzung hin" (S. 3 des Gutachtens).
"... es werden auch
sämtliche landwirtschaftliche Nutzflächen nicht bewirtschaftet. Die
Flächen sind auch nicht verpachtet. Eine kontinuierliche Waldpflege bzw.
Waldnutzung findet ebenfalls nicht statt. Der im Jahre 1994 ... errichtete
Hallenbau - laut Aussage des Bruders AW anlässlich der Befundaufnahme von
ihm errichtet - sowie der Betrieb der Mülldeponie mit inertem Material
..... deuten auf eine gewerbliche Nutzung hin" (S. 7).
"Der dritte
Grundstückskomplex umfasst Grundstücke der EZ ..., wobei der gesamte
südliche Grundstückskomplex seit rund fünf Jahren als
Deponiefläche genutzt wird. Laut Auskunft der Wasserrechtsbehörde ...
besteht für diese Schüttungsmaßnahmen eine wasserrechtliche
Bewilligung für die Schüttung inerten Materials; die
Schüttungsmenge ist mit rund 96.000 m³ begrenzt. Laut Auskunft
des Grundeigentümers (i. e. der Bw.)
wurden bisher insgesamt 127.000 m³
geschüttet" (S. 11).
"Beim
gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb handelt es sich um keinen
für dieses Gebiet typischen. Die Hofstelle R-Straße 32 mit dem Stall-
und Wirtschaftsgebäude wurde in den letzten fünf Jahren geschliffen,
das Stallgebäude von der R-Straße 8 außer Funktion gesetzt, das
Vieh zur Gänze abverkauft, ebenso wird der Großteil der
landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte und die landwirtschaftlichen
Flächen nicht mehr bewirtschaftet. Ebenso wird im Wald keine
regelmäßige forstliche Pflege und Nutzung vorgenommen. An Stelle des
Stall- und Wirtschaftsgebäudes bei der Liegenschaft R-Straße 32
wurde eine Halle für Abstell- und Reparaturzwecke für Baumaschinen,
also für gewerbliche Zwecke, errichtet. Auf einem großen Teil der
landwirtschaftlichen Nutzfläche wurden Aufschüttungen vorgenommen und
ein relativ großer Grundstückskomplex durch Anlage einer Deponie
für inertes Material zumindest vorläufig der landwirtschaftlichen
Nutzung entzogen" (Gutachten S. 17).
(15) Mit Bescheid vom 15. April 1998 hat das
Hauptzollamt (HZA) Graz gegenüber dem Bw. für den Zeitraum
24. November 1995 bis 16. Oktober 1997 für die
Ablagerung von Abfällen auf seinen Grundstücken einen Altlastenbeitrag
iHv. rund ATS 5,8 Mio. (zuzüglich Verspätungszuschlag und
Säumniszuschlag) festgesetzt. Erhebungen des HZA Graz hätten ergeben,
dass auf den Grundstücken des Bw. auch im vorangeführten Zeitraum eine
Ablagerung von mineralischen Baurestmassen vorgenommen worden sei. Da der Bw.
weder seinen Aufzeichnungspflichten nachgekommen noch eine Verwiegung erfolgt
sei, hätten die maßgeblichen Mengen geschätzt werden
müssen. Das Schüttvolumen des gegenständlichen Grabens betrage
laut Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft 96.900 m³.
Der Graben sei bereits zur Gänze verfüllt, die Schüttung reiche
mittlerweile bereits über das Straßenniveau. Teilweise sei auch nicht
verunreinigter beitragsfreier Erdaushub abgelagert worden, wobei von Seiten des
HZA auf Grund der durchgeführten Ermittlungen (Augenschein, Auskunft
Fa. F) ein Verhältnis der Baurestmassen zum Erdaushub von
ca. 8 : 2 angenommen wurde.
In seiner dagegen erhobenen Berufung vom
20. Mai 1998 wendet sich der Bw. im Wesentlichen gegen diese
Schätzung des HZA. Aus den (der do. Berufung beigelegten)
Massenaufstellungen ergebe sich, dass der Bw. im Beobachtungszeitraum über
60.000 m³ reinen Erdaushub und unter 3.000 m³ reinen
Bauschutt verfüllt habe. Da der Anteil an Baurestmassen sohin weniger als
5% betrage, entfalle auch die Beitragspflicht nach dem ALSAG.
(16) Die zuständige Bezirkshauptmannschaft hat dem Bw.
mit Bescheid vom 11. Mai 1998 den Auftrag zur Wiederbewaldung
näher bezeichneter Waldgrundstücke erteilt. Im genannten Bescheid wird
auf die (bereits oben erwähnte) wasserrechtliche Bewilligung der BH zur
Errichtung einer Geländeauffüllung mit inerten Baustoffen bzw. inertem
Erdmaterial Bezug genommen und darauf verwiesen, dass dieser zufolge die
Bauvollendung bis 31. Dezember 1997 erfolgen hätte müssen.
Eine Besichtigung durch den forsttechnischen Amtssachverständigen und das
zuständige Forstaufsichtsorgan am 1. April 1998 habe jedoch
ergeben, dass weiterhin Erdaushub und Bauschutt abgelagert werde. Das
Schüttausmaß habe bereits ein Ausmaß erreicht,
"welches mit einer Geländeauffüllung
bei weitem nicht mehr in Verbindung gebracht werden kann".
(17) Mit Eingabe an die Gemeinde SR vom
22. August 2001 suchte der Bw. um Erteilung der Baubewilligung
für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Pferdezucht auf seinem
Grundstück 468 der KG R an. Dieses Ansuchen wurde von der Baubehörde
erster Instanz mit Bescheid vom 26. Juni 2003 - als nach den
baurechtlichen Vorschriften unzulässig - abgewiesen. Die dagegen
eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Gemeinderates vom
17.Dezember 2003 ebenfalls abgewiesen. Die dagegen erhobene Vorstellung
wurde schließlich vom Land Steiermark mit Bescheid vom
12. Mai 2004, GZ FA13B-12.10R94-04/19, mangels Möglichkeit
der Durchführung einer Bauplatzeignungsprüfung als unbegründet
abgewiesen.
Daraufhin beantragte der Bw. mit an die Gemeinde SR
gerichteter Eingabe vom 17. Jänner 2004 abermals die Erteilung
einer Baugenehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen
Betriebsstätte zur Pferdehaltung (Zucht), diesmal auf den Grundstücken
465 und 468 der KG R. Die bescheidmäßige Zurückweisung dieses
Ansuchens hat der Bw. mit Berufung bekämpft, welche von der Gemeinde SR mit
Berufungsbescheid vom 10. August 2004 abgewiesen wurde. Dagegen wurde
mit Schriftsatz vom 28. August 2004 wiederum Vorstellung erhoben,
welche bislang unerledigt geblieben ist.
(18) In der mündlichen Berufungsverhandlung
führte der Bw. ua. aus, Einkünfte aus der Herstellung und Lieferung
von Gestecken, Kränzen nur in den Jahren 1993 und 1994 erzielt zu haben.
Der damit zusammenhängende Aufwand (für Trockenblumen, Zapfen,
Töpfe, Draht etc.) belaufe sich auf ca. 25 bis 30% dieser Einnahmen. In
geringem Umfang seien auch Materialien aus dem eigenen Wald dazu verwendet
worden. Die mit der Herstellung verbundene Arbeitsleistung wurde von
Familienmitgliedern sowie zum Teil auch von Bekannten erbracht.
Im geplanten Reitbetrieb sollen zunächst - zugekaufte
- Pferde in den (noch zu errichtenden) Stallungen des Bw. untergebracht werden.
Der Reitunterricht werde durch angestelltes Personal bzw. durch nahe
Angehörige sowie bei Rückgang seines
"Abbruch- und Rodungsgeschäftes"
auch durch ihn selbst erteilt werden.
Die Viehzucht sei in den Jahren 1992 bzw. 1993 beendet
worden, seither habe keine Ackerbewirtschaftung, sondern lediglich noch
Grünlandbewirtschaftung stattgefunden.
Im Jahr 1993 habe er aus seiner Zusammenarbeit mit dem
Maschinenring Einnahmen von ca. ATS 200.000,-- erzielt.
Die Transporte von der Baustelle der Fa. KF seien von
Frächtern, nämlich der P-Transporte KG und der JO TransportgmbH,
durchgeführt worden, welchen er "schwarz" einen Stundensatz von ca.
ATS 70,--/m³ ausbezahlt habe. Den Abbruch des Altgebäudes sowie
den Grubenaushub habe er selbst - mit einem Bagger der Fa. N-Bau GmbH -
vorgenommen. Rechnungen über die damit verbunden Ausgaben lägen keine
mehr vor.
Teilweise habe er auch einen LKW der N-Bau GmbH für
seine Zwecke verwendet. Ebenso verwende sein Bruder AW gelegentlich den Traktor
des Bw. für seine Zwecke bzw. für Zwecke der N-Bau GmbH.
Die Treibstoffkosten des Bw. würden sich im Jahr 1995
auf insgesamt ATS 45.000,-- (Transporte und Maschinenringerlöse),
sowie im Jahr 1996 auf ca. 75.000,-- (Transporte, Maschinenring und Rodungen)
belaufen.
(19) Auf Grund der vom Bw. im Rahmen der mündlichen
Verhandlung getätigten Angaben betreffend "Schwarzzahlungen" im
Zusammenhang mit der Baustelle der Fa. KF wurden die genannten Transportfirmen
(die P-Transporte KG sowie die JO TransportgmbH) vom UFS schriftlich um Auskunft
ersucht, ob die vom Bw. behaupteten Transporte tatsächlich
durchgeführt wurden und - gegebenenfalls - die näheren Umstände
derselben (Anzahl der Fuhren, Entgelt etc.) bekannt zu geben.
In Beantwortung dieser ha. Anfrage wurde von Seiten der JO
TransportgmbH mit Schreiben vom 9. November 2004 mitgeteilt, dass die
GmbH im November bzw. Dezember 1997 sowie im März bzw. April 1998 die
Aushubtransporte für die Baustelle in der H-Straße für die N-Bau
GmbH übernommen habe. Hiefür seien jeweils Pauschalbeträge
abgerechnet worden. In der Anlage wurden drei an die N-Bau GmbH gerichtete
Rechnungen - betreffend Aushubtransporte von der Baustelle in der H-Straße
(zur Deponie R.) - vom 26. November 1997 über (brutto)
ATS 180.000,-- , vom 31. Dezember 1997 über
ATS 30.000,-- sowie vom 30. April 1998 über
ATS 84.000,-- übermittelt.
Die P-Transporte KG hat in Beantwortung der
bezüglichen Anfrage des UFS zunächst diverse - teils an den Bw., teils
an die N-Bau GmbH - ausgestellte Rechnungen vorgelegt, welche allesamt andere
als die Baustelle in der H-Straße betrafen. Über daraufhin nochmalig
erfolgte Aufforderung der Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die
P-Transporte KG schließlich mitgeteilt, dass in ihrer Buchhaltung keine
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 10 Abs. 2 Z 22 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 10 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 12 Abs. 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 12 Abs. 10 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 22 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SchätzungVerletzung des ParteiengehörsEinkunftsartLand- und ForstwirtschaftGewerbebetriebTierzuchtTierhaltungPferdezuchtPferdehaltungReitstallReitpferdeReitunterrichtMüllbeseitigungDeponieUmsatzsteuersatzZeitpunkt des VorsteuerabzugesIFBInvestitionsfreibetragSicherheitszuschlagPauschalierung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0396-G/02
- Stammnummer
- 14050
- Gültig
- 04.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF