Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0396-G/02
1) Frage der Einkunftsart: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb? 2) Schätzungsberechtigung dem Grunde nach (§ 184 BAO) 3) Schätzung (der Einnahmen und verschiedener Ausgaben) der Höhe nach 4) Frage des anzuwendenen Umsatzsteuersatzes 5) Vorsteuerabzugsberechtigung gemäß § 12 UStG 6) Investitonsfreibetrag 7) Verletzung des Parteiengehöres 8) Anerkennung behaupteter "Schwarzzahlungen" als Betriebsausgabe?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0396-G/02vom 04.02.2005Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(einnahmenlosen) Vermietung resultierende Vorsteuern geltend gemacht hat, und
die zunächst in den letztlich wieder aufgenommenen (Erst-) Bescheiden zu
Umsatzsteuergutschriften in eben diesem Ausmaß geführt haben.
Wie bereits oben kurz erwähnt hat die
Betriebsprüfung ergeben, dass die "Vermietung" des Bw. steuerlich nicht
anzuerkennen war und ein Vorsteuerabzug aus dieser "Tätigkeit" daher nicht
zustand. Das Finanzamt hat jedoch diese Vorsteuerbeträge nicht bloß
nicht anerkannt, sondern darüber hinaus in den bekämpften Bescheiden -
völlig zu Unrecht - die geltend gemachten Beträge auch vom
Gesamtbetrag der laut Schätzung zustehenden Vorsteuern in Abzug gebracht
und somit diese (hier an sich nicht berufungsgegenständlichen)
Vorsteuerbeträge im Ergebnis unzulässigerweise doppelt
berücksichtigt (eigentlich: nicht
berücksichtigt).
Richtigerweise sind diese nicht anzuerkennenden Vorsteuern
jeweils lediglich mit ATS 0,-- "anzusetzen", nicht jedoch zusätzlich
auch noch als die übrigen abzugsfähigen Vorsteuerbeträge
vermindernd zu berücksichtigen.
II. 3.3)
Einkommensteuer
II 3.3.1)
Einnahmen:
Der Bw. macht hinsichtlich der geschätzten Einnahmen
ganz allgemein geltend, das Finanzamt habe
"nicht nachvollziehbare Einnahmen"
angesetzt (so etwa auf S. 2 des Vorlageantrages). Insbesondere habe das
Finanzamt bei seiner Schätzung den
"Faktor Zeit" übersehen
(Stellungnahme vom 20. Mai 2003).
Damit zeigt der Bw. in keiner Weise eine Rechtsverletzung
auf, geht er doch mit diesem Vorbringen nicht auf die Begründung des
Finanzamtes (im Betriebsprüfungsbericht) ein, wonach die Einnahmen zum
weitaus überwiegenden Teil auf Grund der vorgefundenen Rechnungen und
Bankbelege rekonstruiert worden sind. Mit seinem Vorbringen legt der Bw. auch
nicht dar, in welchem konkreten Ausmaß eine unrichtige Zuordnung der
Eingänge erfolgt wäre.
Was die Anwendung des Sicherheitszuschlages anlangt, so
genügt es nochmals darauf hinzuweisen, dass der Bw. bei der
nachträglichen Ermittlung (besser: "Rekonstruktion") seiner Einnahmen nur
äußerst mangelhaft mitgewirkt hat, und daher das Finanzamt zu Recht
von der Wahrscheinlichkeit ausgegangen ist, dass im Berufungszeitraum neben den
nachweislich erzielten Umsätzen noch weitere Einnahmen, deren Rechnungen
weder vorgefunden noch vorgelegt wurden, erzielt wurden. Die Verhängung
eines (zumindest) 10%-igen Sicherheitszuschlages ist daher in jedem Fall
gerechtfertigt.
Bezüglich der ohne Vorliegen von Belegen hinzu
geschätzten Einnahmen aus dem Maschinenring (für die Jahre 1997 und
1998) sowie aus dem Verkauf von Gestecken und Kränzen (für die Jahre
1995 bis 1998) gilt Folgendes:
Das Finanzamt hat in den angefochtenen Bescheiden vom
28. März 2000 die Einnahmen zunächst ausschließlich an
Hand der vorliegenden Belege ermittelt. Im Zuge des Berufungsverfahrens wollte
der Bw. weitere Betriebsausgaben berücksichtigt wissen und hat zu deren
"Nachweis" zum Teil Bankauszüge vorgelegt. Auf diesen sind dem
Betriebsprüfer jedoch auch bislang vom Bw. nicht bekannt gegebene Einnahmen
(und zwar aus der Herstellung und dem Verkauf von Gestecken und Kränzen im
Jahr 1994 iHv. rund ATS 692.000,-- brutto) aufgefallen. Daher wurden in der
Folge in den Berufungsvorentscheidungen einerseits zu den nachweislich
lukrierten Einnahmen jeweils unter dem Titel des Sicherheitszuschlages 10%-ige
Hinzuschätzungen getätigt sowie andererseits in jenen Jahren, in denen
keine Bankbelege bzw. nur vereinzelt Bankbelege vorgelegt werden konnten,
Einnahmen aus Maschinenring sowie aus dem Verkauf von Gestecken uä. mit
pauschal geschätzten Beträgen angesetzt (siehe dazu auch die
Begründung des Finanzamtes in
Beilage A, Punkt 2.).
Im Streitfall waren weder Bücher oder Aufzeichnungen
vorhanden, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes
ermöglicht hätten, noch ist der Bw. in ausreichender Weise seiner
Verpflichtung zur Mitwirkung bei Ermittlung seiner Umsätze nachgekommen.
Aus der Einsicht in Bankbelege für das Jahr 1994 hat sich vielmehr sogar
ergeben, dass der Bw. - trotz Hausdurchsuchung und anschließender
umfassender Betriebsprüfung - Bruttoumsätze iHv. ATS 692.000,--
nicht bekannt gegeben hat. Dieser Umstand erweckt - ungeachtet der als
bloße Schutzbehauptungen zu wertenden Angaben des Bw. in der
mündlichen Berufungsverhandlung, ab dem Jahre 1995 aus der Lieferung von
Gestecken, Kränzen etc. keine Einnahmen mehr erzielt zu haben -
begründete Zweifel an der Vollständigkeit der vom Finanzamt auf Grund
der vorgefundenen Belege erfassten Umsätze nicht nur für das Jahr
1994, sondern auch für jene Jahre, für welche keine bzw. nur
vereinzelt Bankauszüge vorgelegt wurden (vgl. dazu insbesondere VwGH vom
25. Februar 2004, 2003/13/0147).
Der Aufstellung des Finanzamtes in dessen Gewinnermittlung
(Beilage B) folgend sind daher die
fraglichen Einnahmen in dort angeführter - nach ha. Ansicht
außerordentlich moderater, weil weit unter den 1994 nachweislich erzielten
Umsätzen liegender- Höhe anzusetzen. Der "geschätzte
Rückgang" dieser Umsätze lässt sich aber vor allem damit
begründen, dass ab dem Jahre 1996 die Einnahmen aus dem Abbruch-, Deponie-
und Transportgeschäft deutlich zugenommen haben.
Einzig die Zuschätzung von Einnahmen aus dem
Maschinenring im Jahre 1998 ist nach Ansicht des UFS schon dem Grunde nach
verfehlt, da selbst die Ermittlungen des Finanzamtes beim Maschinenring GU im
Februar 2001 ergeben haben, dass die Mitgliedschaft des Bw. zum
Maschinenring im Jahr 1997 beendet wurde. Aus diesem Titel sind daher im Jahr
1998 keine Erlöse mehr in Ansatz zu bringen.
II. 3.3.2)
Ausgaben:
II. 3.3.2.1)
Allgemeines:
Der Bw. wendet mehrfach ein, das Finanzamt habe Ausgaben
ohne Angabe von Gründen nicht berücksichtigt. Trotz Akteneinsicht
könne er nicht nachvollziehen, um welche Ausgaben es sich dabei
handle.
Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen wird nicht
dargelegt, in welchem Umfang welche Betriebsausgaben nicht anerkannt worden
wären. Wenn schon der Bw. selbst nicht in der Lage ist anzuführen,
welche konkreten Ausgaben - mit Ausnahme der nachfolgend detailliert zu
behandelnden Aufwendungen - in welcher Höhe zusätzlich in Abzug zu
bringen sind, so ist dies umso weniger der Abgabenbehörde
möglich.
Der Bw. übersieht überdies, dass das Finanzamt
die Ausgaben - mit wenigen Ausnahmen - an Hand der von ihm vorgelegten
Unterlagen ermittelt hat. In den angefochtenen Bescheiden wurden zunächst
überhaupt sämtliche halbwegs dokumentierbaren Aufwendungen anerkannt,
die Treibstoffkosten wurden sogar mit höheren als den begehrten
Beträgen angesetzt. In der Begründung seiner
Berufungsvorentscheidungen hat das Finanzamt ausdrücklich angeführt,
welche Beträge aus welchem Grunde nicht als (sofort abzugsfähige)
Ausgaben berücksichtigt werden konnten. Ein Teil der "nicht anerkannten"
Ausgaben wurde lediglich in den Bereich der aktivierungspflichtigen
Anlagegüter transferiert und wird dort letztlich im Wege der AfA steuerlich
wirksam. Ua. ist dadurch die AfA nunmehr auf Grund der nachträglich
erstmals vorgelegten (und auch nachträglich erstellten)
Anlagenverzeichnisse nach Ansicht des Finanzamtes sogar in beträchtlich
höherem Ausmaße als vom Bw. begehrt anzuerkennen (s.
Beilage B bzw. nachfolgenden Punkt
II. 3.3.2.2).
II. 3.3.2.2)
AfA:
Nach der anlässlich der Berufungsvorlage erstellten
Gewinnermittlung des Finanzamtes
(Beilage B) sind folgende
AfA-Beträge zu berücksichtigen (zum Vergleich werden darunter die vom
Bw. begehrten Ansätze angeführt):
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
AfA laut
Finanzamt
|
592.139,--
|
592.139,--
|
592.141,--
|
520.708,--
|
406.755,--
|
AfA laut
Bw.
|
529.441,--
|
529.440,--
|
529.439,--
|
463.744,--
|
361.023,--
Die Abweichungen sind zum Teil darauf
zurückzuführen, dass vom Bw. zum Betriebsausgabenabzug begehrte
Aufwendungen richtigerweise zu aktivieren waren (s. Begründung der
Berufungsvorentscheidungen) und daher nunmehr in der AfA enthalten sind. Im
Übrigen ist den nunmehrigen AfA-Ansätzen des Finanzamtes auch unter
dem Aspekt, dass der Bw. in seinen Anlageverzeichnissen von Nettobeträgen
(somit ohne Vorsteuern) ausgegangen ist, ein Teil der auf die Anlagegüter
entfallenden Vorsteuern jedoch aus oben dargelegten Gründen nicht zum Abzug
zugelassen werden kann und somit zum Kostenfaktor wird, nicht entgegen zu
treten.
II. 3.3.2.3)
Investitionsfreibetrag (IFB):
Während das Finanzamt in seiner aktuellen
Gewinnermittlung laut Vorlage im Jahr 1994 die Geltendmachung eines IFB iHv.
insgesamt ATS 96.770,-- zulässt, begehrt der Bw. unter Hinweis auf
seine selbst erstellten Anlagenverzeichnisse für das Jahr 1993 einen IFB
von ATS 636.349,-- bzw. für 1994 einen solchen im Ausmaß von
ATS 498.852,-- . Die Zusammensetzung des vom Finanzamt anerkannten
Gesamt-IFB geht aus dem adaptierten Anlagenverzeichnis des Jahres 1994 hervor.
Insbesondere wurde der IFB auch für nach Angaben des Bw. "privat
eingelegte" Güter - ausgehend von deren Bruttoanschaffungskosten -
zuerkannt.
Nach § 10 Abs. 1 EStG 1988 in der
hier maßgeblichen Fassung BGBl. 680/1994 kann bei der
Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern ein
Investitionsfreibetrag von höchstens 20% der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Der
Investitionsfreibetrag beträgt von den nach dem
31. März 1994 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten
höchstens 15%.
Gemäß Abs. 4 der vorzitierten Bestimmung
beträgt der Investitionsfreibetrag für Kraftfahrzeuge höchstens
10%, für lärmarme Kraftfahrzeuge höchstens 15%. Für
Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder kann ein
Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden. Der Investitionsfreibetrag
steht jedoch zu für Fahrschulkraftfahrzeuge und für Kraftfahrzeuge,
die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder
der gewerblichen Vermietung dienen. Für gebrauchte Lastkraftwagen darf ein
Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann der
Investitionsfreibetrag nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend
gemacht werden. Gleichgültig ist, wann und ob überhaupt das
Wirtschaftsgut in Verwendung genommen wird
(Doralt, aaO,
§ 10 Tz 9). Der unentgeltliche Erwerb, die Einlage sowie die
Überführung von einem Betrieb in einen anderen Betrieb desselben
Steuerpflichtigen sind keine Anschaffungen
(Doralt, aaO,
§ 10 Tz 12).
Auf Grund der für die Jahre 1993 und 1994 geltenden
Sonderregelung des § 10a EStG 1988 idF. BGBl. 818/1993
erhöht sich der Investitionsfreibetrag für ungebrauchte
Wirtschaftsgüter von den nach dem 31. Jänner 1993 und vor dem
1. April 1994 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 20% auf
30%. Bei Gebäuden erhöht sich der Investitionsfreibetrag nur von den
Herstellungskosten.
Es wurde bereits eingehend dargelegt, dass im
Berufungsfalle (erst) ab dem Jahre 1994 vom Vorliegen eines Gewerbebetriebes
auszugehen ist. Auf Grund der einschlägigen Gesetzeslage kann der IFB
allerdings nur im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung eines Wirtschaftsgutes
geltend gemacht werden. Ein allenfalls für 1993 zustehender IFB ist -
soweit die betreffenden Güter im Rahmen der damals noch aufrechten Land-
und Forstwirtschaft angeschafft wurden - mit der in diesem Jahr (noch) zur
Anwendung gelangenden Pauschalierung abgegolten (s.
Doralt, aaO,
§ 10 Tz 5). Dazu kommt, dass - mit Ausnahme des Traktors
9094a - sämtliche Wirtschaftsgüter, für welche im Jahr 1993 die
Inanspruchnahme eines IFB geltend gemacht wird, nach den Angaben des Bw. in den
Betrieb eingelegt wurden. Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage steht
ein IFB für eingelegte Güter jedoch nicht zu. Überdies steht
gemäß
§ 10 Abs. 4 EStG 1988
idF. BGBl. 680/1994 ein IFB für Personenkraftwagen und
Kombikraftwagen nicht zu und wäre der vom Bw. begehrte IFB für den
VW Passat auch aus diesem (weiteren) Grund jedenfalls
unzulässig.
Was nun den IFB für das Jahr 1994 betrifft, so ist der
laut Finanzamt in der adaptierten Gewinnermittlung laut Vorlage anzuerkennende
IFB iHv. ATS 96.770,-- aus den bereits genannten Gründen (kein IFB
für Einlagen) um jene Beträge zu kürzen, die für die - laut
Bw. - privat eingelegten Wirtschaftsgüter, nämlich einen Kipper Gulf,
einen Zwangsmischer und einen Dampfstrahler, angesetzt wurden. Für diese
Investitionen konnten im Übrigen auch keine Belege vorgelegt werden.
IFB-Kürzung daher:
|
Kipper Gulf
|
- 9.000,--
|
Zwangsmischer
|
- 12.600,--
|
Dampfstrahler
|
-
3.960,--
|
Summe der IFB-Kürzung lt. UFS:
|
- 25.560,--
Bezüglich der Hallenherstellungskosten hat das
Finanzamt einen IFB (im Ausmaß von 15%) lediglich für die
nachweislich im Jahr 1994 vom Bw. getragenen Kosten iHv. ATS 211.416,--
anerkannt. Dem kann grundsätzlich nicht entgegen getreten werden, da eine
zuverlässige Zuordnung der Hallenkosten aus mehreren - bereits
erwähnten - Gründen nicht möglich ist: Nach Angaben des Bw.
handelt es sich bei den betreffenden Hallenbauten um Privateinlagen (siehe
insbesondere seine selbst erstellten Anlagenverzeichnisse), auf Grund seiner
Ausführungen in der mündlichen Berufungsverhandlung wurden die Hallen
offensichtlich zumindest zum Teil auch für den früheren land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb genutzt. Laut bereits angeführtem Gutachten
vom 10. September 1999 wurden die Hallen überhaupt vom Bruder des
Bw. errichtet, aus dem Vorbringen des Bw. geht überdies hervor, dass
zwischen ihm, seinem Bruder und letztlich auch der Fa. N-GmbH verschiedentlich
"Mischnutzungen" von Gütern erfolgt sind. Außerdem konnten vom Bw.
bezughabende Rechnungen nur zum Teil vorgelegt werden. Wenn daher das Finanzamt
im Rahmen seiner Schätzung lediglich jenen Teil der Herstellungskosten,
welche auf Grund vorgelegter Belege im Jahre 1994 nachweislich vom Bw. selbst
getragen wurden, als IFB-fähige Investitionen anerkennt, so ist dies
grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Da jedoch auf Grund der zitierten Sonderbestimmung des
§ 10a EStG 1988 idF. BGBl. 818/1993 für
vor dem 1. April 1994
anfallende Gebäudeherstellungskosten ein IFB von 30% zusteht, das Finanzamt
jedoch für die laut Anlagenverzeichnis bis 30. Juni 1994
angelaufenen Kosten lediglich einen solchen von 15% zugestanden hat, ist im
Schätzungswege - wenn man unterstellt, dass sich die Herstellungskosten
linear auf die einzelnen Monate Jänner bis Juni 1994 verteilen - für
die Hälfte dieser Kosten ein IFB im erhöhten Ausmaß von 30% zu
gewähren:
|
50% von 211.416,-- =
|
105.708,--
|
30% IFB von 105.708,-- (bis März 1994)=
|
31.712,--
|
15% IFB von 105.708,-- (ab April 1994) =
|
15.856,--
|
IFB Hallenherstellung lt. UFS sohin
|
47.568,--
|
IFB Hallenherstellung lt. Finanzamt
|
31.712,--
|
IFB-Erhöhung lt. UFS sohin (Differenz)
|
15.856,--
Insgesamt ist daher für 1994 ein IFB in folgender
Höhe zu gewähren:
|
IFB lt. Finanzamt
|
96.770,--
|
Kürzung "Privateinlagen" lt. UFS
|
- 25.560,--
|
Erhöhung Hallenherstellung lt. UFS
|
15.856,--
|
IFB 1994 insgesamt lt. UFS
|
87.066,--
II. 3.3.2.4) Ausgaben
betreffend Fa. F:
Der Bw. rügt in seiner Stellungnahme vom
2. August 2004, das Finanzamt habe in seiner Gewinnermittlung
(Beilage B) Rechnungen der
Fa. F nicht anerkannt, obwohl diese im Konkursverfahren gegengerechnet
worden seien.
Der Bw. übersieht offenbar, dass er nach den
unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Finanzamtes (in
Beilage A, Punkt 8.)
gegenüber der Fa. F offene Forderungen iHv. ATS 431.264,-- gehabt
hat, welchen laut Masseverwalter seinerseits offene Verbindlichkeiten an die
Fa. F von ATS 105.549,-- gegenübergestanden sind. Eine
Gegenrechnung dieser Beträge hat somit zur Folge, dass dem Bw. Forderungen
iHv. rund ATS 326.000,-- zuzurechnen sind.
Das Finanzamt hat nun in seiner aktuellen Gewinnermittlung
sowohl sämtliche Einnahmen aus Geschäften des Bw. mit der Fa. F,
als auch die dem Bw. von der Fa. F in Rechnung gestellten Beträge zur
Gänze außer Ansatz gelassen. Damit wurde den Grundsätzen der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988
jedenfalls Rechnung getragen. Denn die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung knüpft
grundsätzlich an § 19 EStG an. Demnach kommt es für die
zeitliche Zuordnung von Zahlungen in der Regel auf den Zeitpunkt des Zuflusses
einer Einnahme bzw. des Abflusses einer Ausgabe an
(Doralt, aaO, § 4
Tz 192, mwN). Dem Vorlagebericht des Finanzamtes
(Beilage A) zufolge war das
über das Vermögen der Fa. F eröffnete Konkursverfahren Ende
1998 noch nicht abgeschlossen, sodass im berufungsgegenständlichen Zeitraum
dem Zufluss-Abflussprinzip entsprechend sowohl die offenen Forderungen (auf der
Einnahmenseite) als auch die offenen Verbindlichkeiten (ausgabenseitig) des Bw.
außer Ansatz zu lassen waren. Wollte man diese Geschäftsfälle -
unabhängig vom Zahlungsfluss -sofort mit Entstehen der Forderungen bzw. der
Verbindlichkeiten gewinnwirksam berücksichtigen, so hätte dies
für den Bw. letztendlich eine Gewinnerhöhung von insgesamt
ATS 326.000,-- zur Folge.
II. 3.3.2.5) Ausgaben im
Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf von Gestecken, Kränzen
etc.:
Es liegt auf der Hand, dass mit den angeführten
Umsätzen gewisse Aufwandpositionen verbunden sind. Das Finanzamt hat diese
bislang jedoch - auch in seiner aktuellen Gewinnermittlung - nicht
berücksichtigt.
In freier Beweiswürdigung nimmt der UFS diese
Aufwendungen - ausgehend von den Angaben des Bw., wonach diese 50%
(Stellungnahme vom 2. August 2004) bzw. zwischen 30 und 80%
(Berufungsverhandlung) der Einnahmen betragen - mit 40% der damit verbundenen
Erlöse an. Dies deshalb, da keine zuverlässigen beweisträchtigen
Unterlagen dazu vorliegen, die Arbeiten überwiegend von Familienmitgliedern
erbracht wurden und teils Materialien aus dem eigenen Wald des Bw. verwendet
wurden. Von Seiten des Finanzamtes wurde hiezu kein gesondertes Vorbringen
erstattet.
Da diese Ausgaben zum Vorsteuerabzug berechtigen, wurde vom
UFS im Schätzungswege ein "Mischsatz" von 15% aus den Bruttobeträgen
herausgerechnet. Die Annahme dieses "Mischsatzes" liegt darin begründet,
dass laut Bw. zum Teil auch dem 10%-igen Steuersatz unterliegende Materialien
(Blumen, Zapfen) zugekauft wurden.
Die abzugsfähigen Ausgaben und die darauf entfallenden
Vorsteuern sind aus der beiliegenden Tabelle
4 ersichtlich.
II. 3.3.2.6)
Treibstoffe:
Der Bw. hat im Rahmen der Betriebsprüfung durch seinen
damaligen steuerlichen Vertreter Treibstoffkosten in folgender Höhe geltend
gemacht:
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
9.350,40
|
11.111,67
|
1.800,40
|
10.000,--
|
25.000,--
In den angefochtenen Bescheiden bzw. in den nunmehr
anlässlich der Berufungsvorlage adaptierten Gewinnermittlung hat das
Finanzamt hingegen anerkannt:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Erstbescheid
|
10.000,--
|
20.000,--
|
30.000,--
|
60.000,--
|
35.000,--
|
Vorlage
|
33.990,75
|
34.312,25
|
33.870,33
|
33.333,33
|
35.000,--
Seitens des Finanzamtes wurden somit schon bisher
betragsmäßig weitaus höhere Treibstoffkosten angesetzt, als vom
Bw. (ursprünglich) beantragt.
In einer nachträglich vorgelegten, vom Bw.
händisch angefertigten Aufstellung diverser Ausgaben wurden die
Treibstoffkosten der Jahre 1993 bis 1998 mit ATS 55.000,-- ,
ATS 60.000,-- , ATS 70.000,-- , ATS 90.000,-- ,
ATS 450.000,-- , und ATS 200.000,-- angeführt. Im Rahmen der
mündlichen Berufungsverhandlung begehrte der Bw. schließlich seinen
Treibstoffaufwand - mit Ausnahme jenen betreffend die Baustelle KF in der
H-Straße in G; diesbezüglich wird auf den nachfolgenden Punkt
II. 3.3.2.7. verwiesen - an Hand der jeweiligen Anzahl der Fuhren sowie
ausgehend von einem Verbrauch von rund 30 l Treibstoff je Transport sowie
von einem Treibstoffpreis von ATS 8,--/ je l zu errechnen. Dazu
kämen noch zu schätzende Kosten für die übrigen den Einsatz
von Treibstoff bedingenden Erlöse aus Maschinenring. Daher würden sich
bei 90 Fuhren im Jahr 1995 Treibstoffkosten von insgesamt ATS 45.000,--
(davon entfallen ausgehend von den Angaben des Bw. betreffend durchschnittlichen
Verbrauch bzw. Literpreis ca. ATS 22.000,-- allein auf die Transporte "ohne
Maschinenring"), im Jahr 1996 bei 186 Fuhren Kosten iHv. insgesamt
ATS 75.000,-- (davon auf Transporte entfallend: ATS 45.000,--)
ergeben.
Den Angaben des Bw. (hinsichtlich des Treibstoffverbrauches
bzw. -preises) wurde von Seiten des Finanzamtes nichts entgegen gesetzt. Diese
Angaben erscheinen dem ha. Referenten auf Grund der damals gültigen
Treibstoffpreise angemessen und plausibel. An Treibstoffkosten konnten daher -
den Ausführungen des Bw. gänzlich folgend - nachstehend
angeführte Beträge berücksichtigt werden (die Ermittlung der
jeweiligen Beträge ist aus der beiliegenden
Tabelle 5 zu ersehen):
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
33.990,75
|
45.000,--
|
75.000,--
|
46.047,--
|
8.400,--
Hinsichtlich der Höhe der Treibstoffausgaben der
Jahre 1995 und 1996 ist der UFS den mündlichen Ausführungen des Bw. in
der Berufungsverhandlung aus den vorgenannten Gründen vollinhaltlich
gefolgt. Die schätzungsweise Ermittlung der Treibstoffkosten der Jahre 1997
und 1998 wurde schließlich wie folgt durchgeführt:
An Hand der Angaben des Bw. betreffend die Jahre 1995 und
1996 konnte für diese Jahre der Treibstoffaufwand im Zusammenhang mit den
Transporterlösen einerseits sowie jener im Zusammenhang mit den
Maschinenringerlösen andererseits ermittelt werden. Die auf den
Maschinenring entfallenden Treibstoffkosten wurden - in Ermangelung konkreter
Angaben - mit den bezüglichen Erlösen in Relation gesetzt und ein
durchschnittlicher Satz errechnet, welcher letztlich auf die im Jahre 1997
geschätzten Maschinenringerlöse zur Anwendung gebracht wurde. Die im
Zusammenhang mit den Transporterlösen angefallenen Treibstoffaufwendungen
wurden auf Grund der sich aus den vorliegenden Ausgangsrechnungen ersichtlichen
Anzahl der in diesen Jahren durchgeführten Fuhren auf Basis des vom Bw.
angegebenen Durchschnittsverbrauches je Fuhre bzw. des behaupteten Literpreises
errechnet. Für das Jahr 1994 ergab sich in Ermangelung konkreter
Ausführungen bzw. Einwände gegenüber dem vom Finanzamt nunmehr
anlässlich der Vorlage anerkannten Treibstoffaufwand keine Änderung.
In diesem Jahr wurden im Übrigen keine Erlöse aus den -
treibstoffintensiven - Transporten veranschlagt.
II. 3.3.2.7) Aufwendungen
im Zusammenhang mit der Baustelle H-Straße in G (Baufirma
KF):
Laut den im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefundenen
Rechnungen erzielte der Bw. in den Jahren 1997 und 1998 aus Geschäften mit
der Baufirma KF Erlöse iHv. insgesamt ATS 872.058,--. Diese
Umsätze betrafen Erdarbeiten, Aushubtransporte und Rodungsarbeiten im
Zusammenhang mit einer Baustelle der Fa. KF in der H-Straße in G. Auf
Grund des Rechnungswortlautes bestanden die vom Bw. verrechneten Leistungen
überwiegend aus dem Abtransport des Erdmaterials, zum Teil aber auch aus
Erd- sowie Rodungsarbeiten.
Diese Erlöse wurden von Seiten des Finanzamtes bereits
im Zuge des Prüfungsverfahrens -sohin von Anbeginn an - zum Ansatz
gebracht.
Im Betriebsprüfungsverfahren hat der Bw. zunächst
keine weiteren - über die übrigen beanspruchten Abzugsposten hinaus
gehenden - Aufwendungen, sondern im Gegenteil erheblich geringere als die
nunmehr vom Finanzamt anerkannten Beträge geltend gemacht (s. etwa die vom
damaligen steuerlichen Vertreter im Dezember 1999 vorgelegte
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung).
Laut Aktenlage wurde weder in der Berufungsschrift noch im
erstinstanzlichen Berufungsverfahren der Ansatz gesonderter, mit den genannten
Umsätzen in Verbindung stehender Betriebsausgaben begehrt. Der Bw. hat zwar
nach Ergehen des Finanzamtsvorhaltes vom 15. Jänner 2001 im Wege
einer persönlichen Vorsprache einige weitere Belege vorgelegt, dabei aber
das Vorliegen weiterer Aufwendungen nicht einmal behauptet.
Im Vorlageantrag wurde seitens des Bw. (erstmals)
vorgebracht, dass Ausgaben für den zum Schutttransport benutzten Traktor
(!) samt Anhänger bislang nur zum Teil berücksichtigt worden seien.
Dies betreffe vor allem die Baustelle der Firma KF: Hier seien
"Aufwendungen
für Treibstoff und Servicekosten"
iHv. ca. ATS 800.000,-- zu berücksichtigen.
In seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2003
führte der Bw. hingegen aus, der Abtransport des Erdmaterials von der
Baustelle der Fa. KF sei entgegen der in den angefochtenen Bescheiden
vertretenen Ansicht des Finanzamtes - aber auch entgegen seinen Angaben im
Vorlageantrag - "mittels LKW" (und
nicht mit seinem Traktor) erfolgt.
Mit ha. Vorhalt vom 24. Juni 2004 wurde dem Bw.
(ua.) der "Vorlagebericht" des Finanzamtes zur Kenntnis gebracht, in welchem
unter Punkt. 7. ausgeführt wird, dass die Ausgaben für Treibstoff
etc. im Berufungsverfahren gemeinsam mit dem Bw. erläutert und entsprechend
seinen vorgelegten Aufstellungen angesetzt und anerkannt worden seien. Der
Aufwand betreffend die Baustelle der Fa. KF dürfte - so die
Ausführungen des Finanzamtes im "Vorlagebericht" - zur Gänze in der
FA. N-Bau GmbH bzw. im Einzelunternehmen des AW verrechnet worden sein. Des
Weiteren seien von der Fa. JO diese Baustelle betreffende Rechnungen an die Fa.
N-Bau GmbH gelegt worden.
In seiner Beantwortung dieses Vorhaltes führte der Bw.
aus, der im Rahmen der Schutttransporte angefallene Treibstoffverbrauch sei an
Hand der Anzahl der Fuhren und der dazu benötigten Zeit zu
errechnen.
In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde
schließlich vorgebracht, die Aushubtransporte von der Baustelle KF in G
seien nicht von ihm selbst, sondern von zwei (namentlich genannten)
Frachtunternehmen durchgeführt worden, welchen "schwarz" ein Stundensatz
von rund ATS 70,-- - insgesamt rund ATS 700.000,-- - ausgezahlt worden
sei.
Der UFS hat die beiden Transportunternehmen mittels ha.
Schreiben vom 20. Oktober 2004 mit dieser Behauptung des Bw.
konfrontiert. Von der Fa. JO-TransportgmbH wurde mitgeteilt, sie habe in den
fraglichen Jahren die Aushubtransporte dieser Baustelle für die Fa. N-Bau
GmbH übernommen. Unter Einem wurden drei bezughabende Rechnungen über
insgesamt ATS 294.000,-- brutto vorgelegt. Von Seiten der P-Transporte KG
wurde mitgeteilt, es seien keine die Baustelle der Fa. KF betreffenden
Rechnungen bzw. Aufzeichnungen vorhanden.
Darauf wurde vom Bw. erwidert, es sei zu erwarten gewesen,
dass die beiden Transportunternehmen die von ihm geleisteten Schwarzzahlungen
iHv. ATS 700.000,-- in Abrede stellen würden. Die von der Fa. JO
vorgelegten Rechnungen würden großteils
"Transportleistungen für den Abbruch des
Gebäudes der Baustelle KF" betreffen. Zum Zwecke der Feststellung
der tatsächlichen Transportleistungen wäre eine Überprüfung
der Schaublätter der in Frage kommenden LKWs der beiden Firmen
durchzuführen.
In freier Beweiswürdigung kommt der UFS auf Grund der
Ergebnisse des Beweisverfahrens zu folgendem Schluss:
Den im Zusammenhang mit der Baustelle H-Straße
erzielten Erlösen sind - über die bislang anerkannten Aufwendungen
hinaus gehend - keine weiteren Betriebsausgaben gegenüber zu stellen, da
der bezügliche Aufwand nach ha. Ansicht wirtschaftlich von der Fa. N-Bau
GmbH getragen wurde. Diese Auffassung liegt in folgenden Umständen
begründet:
Den von der Fa. JO-TransportgmbH vorgelegten Rechnungen ist
entgegen dem Vorbringen des Bw. nicht zu entnehmen, dass diese
"Transportleistungen (lediglich)
den Abbruch des Gebäudes"
betreffen würden. In diesen an die N-Bau GmbH gelegten Rechnungen
ist vielmehr ausdrücklich von
"Aushubtransporten" die Rede.
Wenngleich es auch nach ha. Auffassung durchaus möglich erscheint, dass ein
Teil der Zahlungen "schwarz" erfolgt ist, geht der UFS davon aus, dass auch
allfällige "Schwarzzahlungen" von der N-Bau GmbH getätigt wurden. Es
wäre (ausgenommen aus steuerlichen Gründen) nicht erfindlich, aus
welchen Gründen ein und dieselbe Leistung - nämlich der Abtransport
von Aushub- und allenfalls auch Abbruchmaterial - auf zwei verschiedene
Vertragspartner aufgeteilt werden hätte sollen; noch dazu, wo doch der Bw.
offenbar auf Grund der sich in seinem Vermögen befindlichen
Wirtschaftsgüter nicht in der Lage war, diese Transporte selbst zu
bewerkstelligen.
Die Glaubwürdigkeit der vom Bw. in diesem Punkt
vorgebrachten Behauptungen wird auch durch deren Widersprüchlichkeit
unterwandert: So ist der Bw. zunächst bis zum Abschluss des
erstinstanzlichen Berufungsverfahrens - trotz persönlicher Vorsprache beim
Finanzamt zum Zwecke der nachträglichen Geltendmachung von Betriebsausgaben
- der im Prüfungsbericht erkennbaren Ansicht des Finanzamtes, dass die
fraglichen Transporte mit dem Traktor (samt Anhänger) durch den Bw. selbst
vorgenommen worden seien, in keiner Weise entgegen getreten. Im Vorlageantrag
bestätigt er sogar den Eindruck, er habe diese Transporte mit seinem
Traktor durchgeführt, indem er für die im Zusammenhang mit der
Baustelle H-Straße erfolgte Traktornutzung den Abzug von Treibstoff- und
Servicekosten iHv. ATS 800.000,-- begehrt. In der Stellungnahme vom
20. Mai 2003 wird erstmals ohne nähere Angaben ausgeführt,
die Transporte seien "mittels LKW"
erfolgt. Letztlich hat der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung vom
13. Oktober 2004 behauptet, er habe die fraglichen Fuhren von zwei
Frachtunternehmen durchführen lassen und das dafür vereinbarte Entgelt
"schwarz" bezahlt.
Wenngleich es im Abgabenverfahren kein Neuerungsverbot
gibt, so kann der Umstand, dass der Bw. die behaupteten - beträchtlichen -
Aufwendungen trotz des langwierigen erstinstanzlichen Berufungsverfahrens erst
im Vorlageantrag beansprucht hat, nur so gedeutet werden, dass er diese
Aufwendungen tatsächlich nicht zu tragen hatte. Anderenfalls wäre zu
erwarten gewesen, dass er eine betragsmäßig derart gewichtige und
sich in steuerlicher Hinsicht wesentlich zu seinen Gunsten (weil gewinn- und
sohin steuermindernd) auswirkende Aufwandsposition sofort geltend gemacht
hätte. Dies nicht zuletzt aus dem Grunde, da diese mit seiner im
Streitzeitraum mit Abstand größten Erlösposition (Baustelle
H-Straße der Fa. KF) zusammenhängt. Die mit dieser Baustelle
verbundenen Umsätze wurden vom Finanzamt von Anbeginn an bei der
Gewinnermittlung angesetzt und ist es aus ha. Sicht nicht schlüssig
nachvollziehbar, aus welchem anderen Grunde als dem, dass dem Bw. derartige
Aufwendungen wirtschaftlich nicht erwachsen sind, auf die Geltendmachung der
damit korrespondierenden Betriebsausgaben - soweit sie nicht ohnehin in den
übrigen Abzugspositionen enthalten sind - zunächst "vergessen" worden
sein soll.
Aber auch aus wirtschaftlicher Sicht vermag der vom Bw.
behauptete Anfall der beanspruchten Aufwendungen iHv. ca. ATS 700.000,-- bis
ATS 800.000,-- nicht zu überzeugen: Auf Grund der Rechnungen belaufen
sich die von ihm bezüglich dieser Baustelle erzielten Erlöse auf
ATS 872.058,-- netto. Wenn der Bw. allein die Transportkosten der
Frächter schon mit ATS 700.000,-- bis 800.000,-- berücksichtigt wissen
will und zu bedenken ist, dass überdies auch für die weiteren
Leistungen wie Rodung und Erdarbeiten (bereits in den übrigen Abzugsposten
zum Ansatz gebrachte) Kosten angefallen sein werden, so ergibt sich aus diesem
Geschäft für den Bw. bestenfalls ein "Nullergebnis", wenn nicht gar
ein Verlust. Es ist nach ha. Auffassung nicht glaubwürdig, ein derart
umfassendes Geschäft abzuschließen bzw. den damit verbundenen Aufwand
zu betreiben, wenn letzten Endes daraus kein Gewinn resultiert.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich auf
Grund der in der vorliegenden Berufungsentscheidung erfolgten Gewinnermittlung
für die Jahre 1994 bis 1998 ein Totalverlust von rund ATS 860.000,--
ergibt. Ist bei diesem Ergebnis schon schwer nachvollziehbar, aus welchen
Mitteln der Bw. seine Lebenshaltungskosten bestritten haben will, so ist dies
umso weniger plausibel, wenn der Bw. darüber hinausgehend das Vorliegen
weiterer Ausgaben in derart erheblichem Ausmaße behauptet.
Die vom Bw. im Zuge der mündlichen Verhandlung
vorgelegten, von ihm selbst handschriftlich angefertigten "Strichlisten"
vermögen hingegen nicht zu beweisen, dass er einen wirtschaftlichen Aufwand
iHv. rund ATS 700.000,-- bis 800.000,-- zu tragen gehabt hätte. Zum
Einen gehen daraus weder (konkrete) Beträge noch der Umstand hervor, welche
Baustelle bzw. welche Tätigkeit diese Aufzeichnungen betreffen sollen, zum
Anderen könnten diese auch die N-Bau GmbH, deren Gesellschafter der Bw.
war, betreffen.
Der UFS geht daher davon aus, dass die mit der Baustelle
H-Straße verbundenen Aufwendungen wirtschaftlich von der N-Bau GmbH
getragen wurden. Diese Schlussfolgerung hat bereits das Finanzamt in seinem
"Vorlagebericht" (unter do. Punkt 7.) gezogen. In seiner hiezu
geäußerten Stellungnahme hat der Bw. dagegen jedoch keine
Einwendungen erhoben. Da somit dem Bw. die beantragten Aufwendungen aus den
dargelegten Gründen nach ha. Auffassung wirtschaftlich nicht erwachsen
sind, können aus diesem Titel auch keine (weiteren) Betriebsausgaben
geltend gemacht werden.
II. 3.3.2.8) Aufwendungen
für Leasing und Wartungskosten:
Der Bw. begehrt in seiner "Ausgabenaufstellung" in den
Jahren 1996 bis 1998 den Ansatz weitaus höherer Aufwendungen für
Leasing bzw. Betriebsaufwand als vom Finanzamt bzw. letztlich auch vom UFS
anerkannt wurden. Auf diese betragsmäßige Differenz im ha. Schreiben
vom 24. Juni 2004 angesprochen erwiderte der Bw. in seiner Antwort vom
2. August 2004 lediglich ganz allgemein:
"Bezüglich
Mehraufwendungen für Treibstoff, Leasing und Betriebsaufwand gebe ich an:
An Hand der angelaufenen Betriebsstunden der eingesetzten Traktoren lassen sich
Treibstoffverbrauch, Wartungskosten ... und die Verschleißteile (Reifen,
...) errechnen. Die Betriebsstunden lassen sich ... an Hand der Einnahmen
(Erlöse Schutttransporte mit Anhänger-Container) errechnen -
Aufstellung der Einnahmen von 1995 bis 1999."
Aus diesen Ausführungen geht der Grund für den
begehrten Mehraufwand an Leasingausgaben überhaupt nicht hervor. Es wird
nicht einmal angeführt, zu welchem Zwecke welche Wirtschaftsgüter
geleast worden sein sollen. Das bloß allgemein gehaltene Vorbringen des
Bw. ist daher nicht geeignet, die Schlüssigkeit der auf die von ihm im Zuge
des erstinstanzlichen (Berufungs-) Verfahrens beigebrachten Belege
gestützten Schätzung zu widerlegen (s. dazu nochmals zB VwGH vom
22. November 2001, 98/15/0187).
Dasselbe gilt für die begehrten Wartungskosten: Das
diesbezügliche Vorbringen ist zu allgemein und lässt nicht einmal
ansatzweise erkennen, weshalb die beantragten Servicekosten nicht schon vom laut
Finanzamt - ebenfalls auf Grund von Belegen des Bw. angesetzten -
Betriebsaufwand abgedeckt sein sollen. In diesem Zusammenhang ist nochmals
nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass im Gesetz keine Verpflichtung der
Abgabenbehörde zur (Re-)Konstruktion von nicht oder nur unzureichend
vorgelegten Aufzeichnungen, die der Pflichtige zu führen und vorzulegen
hat, verankert ist.
II. 3.3.2.9)
Versicherungen:
Wie bereits im ha. Schreiben vom 24. Juni 2004
erläutert wurde, betreffen die vom Finanzamt gegenüber der
"Ausgabenaufstellung" des Finanzamtes nicht anerkannten
Versicherungsaufwendungen personenbezogene Versicherungen, welche zwar nicht im
Wege der betrieblichen Gewinnermittlung, wohl aber im Rahmen des gesetzlich
zulässigen Sonderausgabenabzuges zu berücksichtigen waren (§
18 Abs. 1 Z 2 bzw. Abs. 3 Z 2 EStG).
III. Darstellung der
Änderungen gegenüber der Schätzung des Finanzamtes:
Das Finanzamt hat seine Schätzungen im Bereich der
ertragsteuerlichen Gewinnermittlung bzw. der umsatzsteuerlichen Erlös- und
Vorsteuerermittlung im Zuge der Berufungsvorlage gegenüber jenen, welche
noch den Berufungsvorentscheidungen zugrunde lagen, adaptiert. Diese adaptierten
Schätzungen wurden dem Bw. von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Kenntnis und Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Die nunmehr vom
UFS vorgenommenen Änderungen gehen von diesen anlässlich der Vorlage
adaptierten Ergebnissen des Finanzamtes aus bzw. bauen darauf auf (im ha.
Schreiben vom 24. Juni 2004 wurden diese mit
Beilage B bzw.
Beilage C bezeichnet). Soweit von
ha. Seite weitere Änderungen vorgenommen wurden, werden diese im Text
dieser Berufungsentscheidung näher erläutert und ist deren
rechnerische Darstellung dem Entscheidungstext (IFB) sowie den beiliegenden,
einen Bestandteil dieser Entscheidung bildenden
Beilagen 1 bis 5 zu entnehmen.
IV: Verfahrensrechtliche
Anträge bzw. Rügen:
IV. 1) Gemäß
§ 115 Abs. 2 BAO ist den
Parteien im Abgabenverfahren Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und
rechtlichen Interessen zu geben.
Wenn der Bw. ohne nähere Angaben eine Verletzung des
Parteiengehöres rügt (so etwa im Vorlageantrag), so ist zu entgegnen,
dass
- am 10. März 2000 in Anwesenheit seines
(damaligen) steuerlichen Vertreters eine Schlussbesprechung über die bei
ihm durchgeführte Betriebsprüfung stattgefunden hat,
- der Bw. nach Berufungseinbringung mehrmals
persönlich beim Finanzamt zum Zwecke der Vorlage weiterer Belege bzw. zum
Zwecke deren Erörterung vorgesprochen hat (s. zB die von ihm
anlässlich einer derartigen Besprechung farblich markierten
Erlöslisten) und sein Vorbringen bzw. die vorgelegten Unterlagen daraufhin
in der Berufungsvorentscheidung zum überwiegenden Teil berücksichtigt
wurden,
- er am 17. April 2003 bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz Einsicht in seinen Steuerakt genommen
hat,
- ihm spätestens mit ha. Schreiben vom
24. Juni 2004 (nochmals) sämtliche entscheidungsrelevanten
Umstände (insbesondere die von Seiten der Abgabenbehörde angenommenen
Einnahmen und Ausgaben) ausdrücklich zur allfälligen Stellungnahme zur
Kenntnis gebracht wurden und
- dem Bw. letztlich auch in der mündlichen
Berufungsverhandlung vom 13. Oktober 2004 ausreichend Gelegenheit zur
Äußerung zu den behördlichen Sachverhaltsannahmen sowie zur
Kenntnisnahme der Ergebnisse des Beweisverfahrens und zur Stellungnahme hiezu
geboten wurde.
Der Vorwurf der Verletzung des Parteiengehöres,
insbesondere der Nichtvorlage behördlicher Ermittlungsergebnisse zur
Stellungnahme (so im Schreiben vom 20. Mai 2003), geht daher
jedenfalls ins Leere.
IV. 2) Den Beweisanträgen des Bw. war aus folgenden
Gründen keine Folge zu leisten:
Die Beiziehung eines Sachverständigen für
Floristik und Blumenbinderei war entbehrlich, da die im Zusammenhang mit den
Erlösen aus der Veräußerung von Gestecken und Kränzen
stehenden Ausgaben entsprechend dem Vorbringen des Bw. in der
Berufungsverhandlung berücksichtigt wurden.
Auf die Beiziehung von Sachverständigen
"aus den Gebieten Landtechnik,
Betriebswirtschaft und Bautechnik" (Stellungnahme und
Berufungsergänzung vom 20. Mai 2003) zum Zwecke der Ermittlung
der Ausgaben für den Abtransport von Schüttmaterial mit dem Traktor
sowie der Kosten für den Einbau des Schüttgutes konnte ebenso
verzichtet werden: Die im Zusammenhang mit den Transporterlösen stehenden
(Traktor-)Kosten wurden letztendlich in der vom Bw. im Zuge der mündlichen
Verhandlung begehrten Höhe anerkannt. Soweit die Transporterlöse die
Baustelle H-Straße (Baufirma KF) betrafen, ist der UFS auf Grund oa.
Überlegungen davon ausgegangen, dass die damit verbundenen Aufwendungen von
der N-Bau GmbH getragen wurden und sohin auf Seiten des Bw. keine (weiteren)
Abzugsposten angesetzt werden können. Was die Einbaukosten betreffend
Schüttgut anlangt, so sind die diesbezüglichen Angaben des Bw. zu
allgemein gehalten. Es wurde von seiner Seite nicht einmal annähernd
konkretisiert, in welchem Ausmaß allenfalls auf seinen Grundstücken
deponiertes Material gezielt in das Gelände "eingebaut" wurde. Im
Übrigen sind unter den vorgelegten Belegen Rechnungen der Fa. F für
derartige "Einbauarbeiten" enthalten. Diese konnten zum Teil mangels
Zahlungsflusses nicht anerkannt werden, da über das Vermögen dieser
Firma der Konkurs eröffnet wurde und auf Grund wechselseitiger offener
Forderungen im Konkursverfahren eine Gegenrechnung erfolgte und daher in der
Schätzung weder Einnahmen noch Ausgaben zum Ansatz gebracht wurden (s. dazu
oben Punkt II. 3.3.2.4). Den diesbezüglichen Ausführungen im
Vorlagebericht des Finanzamtes (unter do. Punkt 8.), welcher dem Bw.
(spätestens) mit ha. Schreiben vom 24. Juni 2004 zur Kenntnis
gebracht wurde, wurde seitens des Bw. im Übrigen auch nichts weiter
entgegen gehalten.
Wenn schließlich der Abzug behaupteter
"Schwarzzahlungen" begehrt und in diesem Zusammenhang eine Überprüfung
der "Schaublätter" (Fahrtenschreiber) der LKW jener Unternehmen, welche dem
Bw. zufolge die fraglichen Transporte durchgeführt haben, "angeregt" wird
(so in der Stellungnahme des Bw. vom 12. Dezember 2004), ist darauf
hinzuweisen, dass eine derartige Überprüfung hier in keinem Falle
zielführend sein kann: Zum Einen geht die Abgabenbehörde zweiter
Instanz in der vorliegenden Entscheidung davon aus, dass die begehrten Zahlungen
nicht vom Bw. selbst getragen wurden (s. oben). Zum Anderen wäre diese
Überprüfung bestenfalls dazu geeignet, auf Seiten der betreffenden
Transportunternehmen Fahrten nachzuweisen, denen uU. keine - erklärten -
Umsätze gegenüber stehen. Zwingende Rückschlüsse darauf, ob
vom Bw. tatsächlich Zahlungen und gegebenenfalls in welcher Höhe diese
an die Unternehmen geleistet wurden, lassen sich daraus jedoch nicht
gewinnen.
Auf Grund der umfassend dargestellten Sach- und Rechtslage
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
5 Tabellen (1 bis 5); sowie 10 Abgabenberechnungsblätter
Graz,
am 4. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 10 Abs. 2 Z 22 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 10 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 12 Abs. 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 12 Abs. 10 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 22 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SchätzungVerletzung des ParteiengehörsEinkunftsartLand- und ForstwirtschaftGewerbebetriebTierzuchtTierhaltungPferdezuchtPferdehaltungReitstallReitpferdeReitunterrichtMüllbeseitigungDeponieUmsatzsteuersatzZeitpunkt des VorsteuerabzugesIFBInvestitionsfreibetragSicherheitszuschlagPauschalierung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0396-G/02
- Stammnummer
- 14050
- Gültig
- 04.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF