RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0396-G/02

1) Frage der Einkunftsart: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb? 2) Schätzungsberechtigung dem Grunde nach (§ 184 BAO) 3) Schätzung (der Einnahmen und verschiedener Ausgaben) der Höhe nach 4) Frage des anzuwendenen Umsatzsteuersatzes 5) Vorsteuerabzugsberechtigung gemäß § 12 UStG 6) Investitonsfreibetrag 7) Verletzung des Parteiengehöres 8) Anerkennung behaupteter "Schwarzzahlungen" als Betriebsausgabe?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0396-G/02vom 04.02.2005Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(einnahmenlosen) Vermietung resultierende Vorsteuern geltend gemacht hat, und die zunächst in den letztlich wieder aufgenommenen (Erst-) Bescheiden zu Umsatzsteuergutschriften in eben diesem Ausmaß geführt haben. Wie bereits oben kurz erwähnt hat die Betriebsprüfung ergeben, dass die "Vermietung" des Bw. steuerlich nicht anzuerkennen war und ein Vorsteuerabzug aus dieser "Tätigkeit" daher nicht zustand. Das Finanzamt hat jedoch diese Vorsteuerbeträge nicht bloß nicht anerkannt, sondern darüber hinaus in den bekämpften Bescheiden - völlig zu Unrecht - die geltend gemachten Beträge auch vom Gesamtbetrag der laut Schätzung zustehenden Vorsteuern in Abzug gebracht und somit diese (hier an sich nicht berufungsgegenständlichen) Vorsteuerbeträge im Ergebnis unzulässigerweise doppelt berücksichtigt (eigentlich: nicht berücksichtigt). Richtigerweise sind diese nicht anzuerkennenden Vorsteuern jeweils lediglich mit ATS 0,-- "anzusetzen", nicht jedoch zusätzlich auch noch als die übrigen abzugsfähigen Vorsteuerbeträge vermindernd zu berücksichtigen. II. 3.3) Einkommensteuer II 3.3.1) Einnahmen: Der Bw. macht hinsichtlich der geschätzten Einnahmen ganz allgemein geltend, das Finanzamt habe "nicht nachvollziehbare Einnahmen" angesetzt (so etwa auf S. 2 des Vorlageantrages). Insbesondere habe das Finanzamt bei seiner Schätzung den "Faktor Zeit" übersehen (Stellungnahme vom 20. Mai 2003). Damit zeigt der Bw. in keiner Weise eine Rechtsverletzung auf, geht er doch mit diesem Vorbringen nicht auf die Begründung des Finanzamtes (im Betriebsprüfungsbericht) ein, wonach die Einnahmen zum weitaus überwiegenden Teil auf Grund der vorgefundenen Rechnungen und Bankbelege rekonstruiert worden sind. Mit seinem Vorbringen legt der Bw. auch nicht dar, in welchem konkreten Ausmaß eine unrichtige Zuordnung der Eingänge erfolgt wäre. Was die Anwendung des Sicherheitszuschlages anlangt, so genügt es nochmals darauf hinzuweisen, dass der Bw. bei der nachträglichen Ermittlung (besser: "Rekonstruktion") seiner Einnahmen nur äußerst mangelhaft mitgewirkt hat, und daher das Finanzamt zu Recht von der Wahrscheinlichkeit ausgegangen ist, dass im Berufungszeitraum neben den nachweislich erzielten Umsätzen noch weitere Einnahmen, deren Rechnungen weder vorgefunden noch vorgelegt wurden, erzielt wurden. Die Verhängung eines (zumindest) 10%-igen Sicherheitszuschlages ist daher in jedem Fall gerechtfertigt. Bezüglich der ohne Vorliegen von Belegen hinzu geschätzten Einnahmen aus dem Maschinenring (für die Jahre 1997 und 1998) sowie aus dem Verkauf von Gestecken und Kränzen (für die Jahre 1995 bis 1998) gilt Folgendes: Das Finanzamt hat in den angefochtenen Bescheiden vom 28. März 2000 die Einnahmen zunächst ausschließlich an Hand der vorliegenden Belege ermittelt. Im Zuge des Berufungsverfahrens wollte der Bw. weitere Betriebsausgaben berücksichtigt wissen und hat zu deren "Nachweis" zum Teil Bankauszüge vorgelegt. Auf diesen sind dem Betriebsprüfer jedoch auch bislang vom Bw. nicht bekannt gegebene Einnahmen (und zwar aus der Herstellung und dem Verkauf von Gestecken und Kränzen im Jahr 1994 iHv. rund ATS 692.000,-- brutto) aufgefallen. Daher wurden in der Folge in den Berufungsvorentscheidungen einerseits zu den nachweislich lukrierten Einnahmen jeweils unter dem Titel des Sicherheitszuschlages 10%-ige Hinzuschätzungen getätigt sowie andererseits in jenen Jahren, in denen keine Bankbelege bzw. nur vereinzelt Bankbelege vorgelegt werden konnten, Einnahmen aus Maschinenring sowie aus dem Verkauf von Gestecken uä. mit pauschal geschätzten Beträgen angesetzt (siehe dazu auch die Begründung des Finanzamtes in Beilage A, Punkt 2.). Im Streitfall waren weder Bücher oder Aufzeichnungen vorhanden, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes ermöglicht hätten, noch ist der Bw. in ausreichender Weise seiner Verpflichtung zur Mitwirkung bei Ermittlung seiner Umsätze nachgekommen. Aus der Einsicht in Bankbelege für das Jahr 1994 hat sich vielmehr sogar ergeben, dass der Bw. - trotz Hausdurchsuchung und anschließender umfassender Betriebsprüfung - Bruttoumsätze iHv. ATS 692.000,-- nicht bekannt gegeben hat. Dieser Umstand erweckt - ungeachtet der als bloße Schutzbehauptungen zu wertenden Angaben des Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung, ab dem Jahre 1995 aus der Lieferung von Gestecken, Kränzen etc. keine Einnahmen mehr erzielt zu haben - begründete Zweifel an der Vollständigkeit der vom Finanzamt auf Grund der vorgefundenen Belege erfassten Umsätze nicht nur für das Jahr 1994, sondern auch für jene Jahre, für welche keine bzw. nur vereinzelt Bankauszüge vorgelegt wurden (vgl. dazu insbesondere VwGH vom 25. Februar 2004, 2003/13/0147). Der Aufstellung des Finanzamtes in dessen Gewinnermittlung (Beilage B) folgend sind daher die fraglichen Einnahmen in dort angeführter - nach ha. Ansicht außerordentlich moderater, weil weit unter den 1994 nachweislich erzielten Umsätzen liegender- Höhe anzusetzen. Der "geschätzte Rückgang" dieser Umsätze lässt sich aber vor allem damit begründen, dass ab dem Jahre 1996 die Einnahmen aus dem Abbruch-, Deponie- und Transportgeschäft deutlich zugenommen haben. Einzig die Zuschätzung von Einnahmen aus dem Maschinenring im Jahre 1998 ist nach Ansicht des UFS schon dem Grunde nach verfehlt, da selbst die Ermittlungen des Finanzamtes beim Maschinenring GU im Februar 2001 ergeben haben, dass die Mitgliedschaft des Bw. zum Maschinenring im Jahr 1997 beendet wurde. Aus diesem Titel sind daher im Jahr 1998 keine Erlöse mehr in Ansatz zu bringen. II. 3.3.2) Ausgaben: II. 3.3.2.1) Allgemeines: Der Bw. wendet mehrfach ein, das Finanzamt habe Ausgaben ohne Angabe von Gründen nicht berücksichtigt. Trotz Akteneinsicht könne er nicht nachvollziehen, um welche Ausgaben es sich dabei handle. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen wird nicht dargelegt, in welchem Umfang welche Betriebsausgaben nicht anerkannt worden wären. Wenn schon der Bw. selbst nicht in der Lage ist anzuführen, welche konkreten Ausgaben - mit Ausnahme der nachfolgend detailliert zu behandelnden Aufwendungen - in welcher Höhe zusätzlich in Abzug zu bringen sind, so ist dies umso weniger der Abgabenbehörde möglich. Der Bw. übersieht überdies, dass das Finanzamt die Ausgaben - mit wenigen Ausnahmen - an Hand der von ihm vorgelegten Unterlagen ermittelt hat. In den angefochtenen Bescheiden wurden zunächst überhaupt sämtliche halbwegs dokumentierbaren Aufwendungen anerkannt, die Treibstoffkosten wurden sogar mit höheren als den begehrten Beträgen angesetzt. In der Begründung seiner Berufungsvorentscheidungen hat das Finanzamt ausdrücklich angeführt, welche Beträge aus welchem Grunde nicht als (sofort abzugsfähige) Ausgaben berücksichtigt werden konnten. Ein Teil der "nicht anerkannten" Ausgaben wurde lediglich in den Bereich der aktivierungspflichtigen Anlagegüter transferiert und wird dort letztlich im Wege der AfA steuerlich wirksam. Ua. ist dadurch die AfA nunmehr auf Grund der nachträglich erstmals vorgelegten (und auch nachträglich erstellten) Anlagenverzeichnisse nach Ansicht des Finanzamtes sogar in beträchtlich höherem Ausmaße als vom Bw. begehrt anzuerkennen (s. Beilage B bzw. nachfolgenden Punkt II. 3.3.2.2). II. 3.3.2.2) AfA: Nach der anlässlich der Berufungsvorlage erstellten Gewinnermittlung des Finanzamtes (Beilage B) sind folgende AfA-Beträge zu berücksichtigen (zum Vergleich werden darunter die vom Bw. begehrten Ansätze angeführt): | | 1994 | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | AfA laut Finanzamt | 592.139,-- | 592.139,-- | 592.141,-- | 520.708,-- | 406.755,-- | AfA laut Bw. | 529.441,-- | 529.440,-- | 529.439,-- | 463.744,-- | 361.023,-- Die Abweichungen sind zum Teil darauf zurückzuführen, dass vom Bw. zum Betriebsausgabenabzug begehrte Aufwendungen richtigerweise zu aktivieren waren (s. Begründung der Berufungsvorentscheidungen) und daher nunmehr in der AfA enthalten sind. Im Übrigen ist den nunmehrigen AfA-Ansätzen des Finanzamtes auch unter dem Aspekt, dass der Bw. in seinen Anlageverzeichnissen von Nettobeträgen (somit ohne Vorsteuern) ausgegangen ist, ein Teil der auf die Anlagegüter entfallenden Vorsteuern jedoch aus oben dargelegten Gründen nicht zum Abzug zugelassen werden kann und somit zum Kostenfaktor wird, nicht entgegen zu treten. II. 3.3.2.3) Investitionsfreibetrag (IFB): Während das Finanzamt in seiner aktuellen Gewinnermittlung laut Vorlage im Jahr 1994 die Geltendmachung eines IFB iHv. insgesamt ATS 96.770,-- zulässt, begehrt der Bw. unter Hinweis auf seine selbst erstellten Anlagenverzeichnisse für das Jahr 1993 einen IFB von ATS 636.349,-- bzw. für 1994 einen solchen im Ausmaß von ATS 498.852,-- . Die Zusammensetzung des vom Finanzamt anerkannten Gesamt-IFB geht aus dem adaptierten Anlagenverzeichnis des Jahres 1994 hervor. Insbesondere wurde der IFB auch für nach Angaben des Bw. "privat eingelegte" Güter - ausgehend von deren Bruttoanschaffungskosten - zuerkannt. Nach § 10 Abs. 1 EStG 1988 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. 680/1994 kann bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern ein Investitionsfreibetrag von höchstens 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Der Investitionsfreibetrag beträgt von den nach dem 31. März 1994 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 15%. Gemäß Abs. 4 der vorzitierten Bestimmung beträgt der Investitionsfreibetrag für Kraftfahrzeuge höchstens 10%, für lärmarme Kraftfahrzeuge höchstens 15%. Für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder kann ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden. Der Investitionsfreibetrag steht jedoch zu für Fahrschulkraftfahrzeuge und für Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen. Für gebrauchte Lastkraftwagen darf ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden. Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann der Investitionsfreibetrag nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Gleichgültig ist, wann und ob überhaupt das Wirtschaftsgut in Verwendung genommen wird (Doralt, aaO, § 10 Tz 9). Der unentgeltliche Erwerb, die Einlage sowie die Überführung von einem Betrieb in einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen sind keine Anschaffungen (Doralt, aaO, § 10 Tz 12). Auf Grund der für die Jahre 1993 und 1994 geltenden Sonderregelung des § 10a EStG 1988 idF. BGBl. 818/1993 erhöht sich der Investitionsfreibetrag für ungebrauchte Wirtschaftsgüter von den nach dem 31. Jänner 1993 und vor dem 1. April 1994 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 20% auf 30%. Bei Gebäuden erhöht sich der Investitionsfreibetrag nur von den Herstellungskosten. Es wurde bereits eingehend dargelegt, dass im Berufungsfalle (erst) ab dem Jahre 1994 vom Vorliegen eines Gewerbebetriebes auszugehen ist. Auf Grund der einschlägigen Gesetzeslage kann der IFB allerdings nur im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung eines Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Ein allenfalls für 1993 zustehender IFB ist - soweit die betreffenden Güter im Rahmen der damals noch aufrechten Land- und Forstwirtschaft angeschafft wurden - mit der in diesem Jahr (noch) zur Anwendung gelangenden Pauschalierung abgegolten (s. Doralt, aaO, § 10 Tz 5). Dazu kommt, dass - mit Ausnahme des Traktors 9094a - sämtliche Wirtschaftsgüter, für welche im Jahr 1993 die Inanspruchnahme eines IFB geltend gemacht wird, nach den Angaben des Bw. in den Betrieb eingelegt wurden. Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage steht ein IFB für eingelegte Güter jedoch nicht zu. Überdies steht gemäß § 10 Abs. 4 EStG 1988 idF. BGBl. 680/1994 ein IFB für Personenkraftwagen und Kombikraftwagen nicht zu und wäre der vom Bw. begehrte IFB für den VW Passat auch aus diesem (weiteren) Grund jedenfalls unzulässig. Was nun den IFB für das Jahr 1994 betrifft, so ist der laut Finanzamt in der adaptierten Gewinnermittlung laut Vorlage anzuerkennende IFB iHv. ATS 96.770,-- aus den bereits genannten Gründen (kein IFB für Einlagen) um jene Beträge zu kürzen, die für die - laut Bw. - privat eingelegten Wirtschaftsgüter, nämlich einen Kipper Gulf, einen Zwangsmischer und einen Dampfstrahler, angesetzt wurden. Für diese Investitionen konnten im Übrigen auch keine Belege vorgelegt werden. IFB-Kürzung daher: | Kipper Gulf | - 9.000,-- | Zwangsmischer | - 12.600,-- | Dampfstrahler | - 3.960,-- | Summe der IFB-Kürzung lt. UFS: | - 25.560,-- Bezüglich der Hallenherstellungskosten hat das Finanzamt einen IFB (im Ausmaß von 15%) lediglich für die nachweislich im Jahr 1994 vom Bw. getragenen Kosten iHv. ATS 211.416,-- anerkannt. Dem kann grundsätzlich nicht entgegen getreten werden, da eine zuverlässige Zuordnung der Hallenkosten aus mehreren - bereits erwähnten - Gründen nicht möglich ist: Nach Angaben des Bw. handelt es sich bei den betreffenden Hallenbauten um Privateinlagen (siehe insbesondere seine selbst erstellten Anlagenverzeichnisse), auf Grund seiner Ausführungen in der mündlichen Berufungsverhandlung wurden die Hallen offensichtlich zumindest zum Teil auch für den früheren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb genutzt. Laut bereits angeführtem Gutachten vom 10. September 1999 wurden die Hallen überhaupt vom Bruder des Bw. errichtet, aus dem Vorbringen des Bw. geht überdies hervor, dass zwischen ihm, seinem Bruder und letztlich auch der Fa. N-GmbH verschiedentlich "Mischnutzungen" von Gütern erfolgt sind. Außerdem konnten vom Bw. bezughabende Rechnungen nur zum Teil vorgelegt werden. Wenn daher das Finanzamt im Rahmen seiner Schätzung lediglich jenen Teil der Herstellungskosten, welche auf Grund vorgelegter Belege im Jahre 1994 nachweislich vom Bw. selbst getragen wurden, als IFB-fähige Investitionen anerkennt, so ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Da jedoch auf Grund der zitierten Sonderbestimmung des § 10a EStG 1988 idF. BGBl. 818/1993 für vor dem 1. April 1994 anfallende Gebäudeherstellungskosten ein IFB von 30% zusteht, das Finanzamt jedoch für die laut Anlagenverzeichnis bis 30. Juni 1994 angelaufenen Kosten lediglich einen solchen von 15% zugestanden hat, ist im Schätzungswege - wenn man unterstellt, dass sich die Herstellungskosten linear auf die einzelnen Monate Jänner bis Juni 1994 verteilen - für die Hälfte dieser Kosten ein IFB im erhöhten Ausmaß von 30% zu gewähren: | 50% von 211.416,-- = | 105.708,-- | 30% IFB von 105.708,-- (bis März 1994)= | 31.712,-- | 15% IFB von 105.708,-- (ab April 1994) = | 15.856,-- | IFB Hallenherstellung lt. UFS sohin | 47.568,-- | IFB Hallenherstellung lt. Finanzamt | 31.712,-- | IFB-Erhöhung lt. UFS sohin (Differenz) | 15.856,-- Insgesamt ist daher für 1994 ein IFB in folgender Höhe zu gewähren: | IFB lt. Finanzamt | 96.770,-- | Kürzung "Privateinlagen" lt. UFS | - 25.560,-- | Erhöhung Hallenherstellung lt. UFS | 15.856,-- | IFB 1994 insgesamt lt. UFS | 87.066,-- II. 3.3.2.4) Ausgaben betreffend Fa. F: Der Bw. rügt in seiner Stellungnahme vom 2. August 2004, das Finanzamt habe in seiner Gewinnermittlung (Beilage B) Rechnungen der Fa. F nicht anerkannt, obwohl diese im Konkursverfahren gegengerechnet worden seien. Der Bw. übersieht offenbar, dass er nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Finanzamtes (in Beilage A, Punkt 8.) gegenüber der Fa. F offene Forderungen iHv. ATS 431.264,-- gehabt hat, welchen laut Masseverwalter seinerseits offene Verbindlichkeiten an die Fa. F von ATS 105.549,-- gegenübergestanden sind. Eine Gegenrechnung dieser Beträge hat somit zur Folge, dass dem Bw. Forderungen iHv. rund ATS 326.000,-- zuzurechnen sind. Das Finanzamt hat nun in seiner aktuellen Gewinnermittlung sowohl sämtliche Einnahmen aus Geschäften des Bw. mit der Fa. F, als auch die dem Bw. von der Fa. F in Rechnung gestellten Beträge zur Gänze außer Ansatz gelassen. Damit wurde den Grundsätzen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 jedenfalls Rechnung getragen. Denn die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung knüpft grundsätzlich an § 19 EStG an. Demnach kommt es für die zeitliche Zuordnung von Zahlungen in der Regel auf den Zeitpunkt des Zuflusses einer Einnahme bzw. des Abflusses einer Ausgabe an (Doralt, aaO, § 4 Tz 192, mwN). Dem Vorlagebericht des Finanzamtes (Beilage A) zufolge war das über das Vermögen der Fa. F eröffnete Konkursverfahren Ende 1998 noch nicht abgeschlossen, sodass im berufungsgegenständlichen Zeitraum dem Zufluss-Abflussprinzip entsprechend sowohl die offenen Forderungen (auf der Einnahmenseite) als auch die offenen Verbindlichkeiten (ausgabenseitig) des Bw. außer Ansatz zu lassen waren. Wollte man diese Geschäftsfälle - unabhängig vom Zahlungsfluss -sofort mit Entstehen der Forderungen bzw. der Verbindlichkeiten gewinnwirksam berücksichtigen, so hätte dies für den Bw. letztendlich eine Gewinnerhöhung von insgesamt ATS 326.000,-- zur Folge. II. 3.3.2.5) Ausgaben im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf von Gestecken, Kränzen etc.: Es liegt auf der Hand, dass mit den angeführten Umsätzen gewisse Aufwandpositionen verbunden sind. Das Finanzamt hat diese bislang jedoch - auch in seiner aktuellen Gewinnermittlung - nicht berücksichtigt. In freier Beweiswürdigung nimmt der UFS diese Aufwendungen - ausgehend von den Angaben des Bw., wonach diese 50% (Stellungnahme vom 2. August 2004) bzw. zwischen 30 und 80% (Berufungsverhandlung) der Einnahmen betragen - mit 40% der damit verbundenen Erlöse an. Dies deshalb, da keine zuverlässigen beweisträchtigen Unterlagen dazu vorliegen, die Arbeiten überwiegend von Familienmitgliedern erbracht wurden und teils Materialien aus dem eigenen Wald des Bw. verwendet wurden. Von Seiten des Finanzamtes wurde hiezu kein gesondertes Vorbringen erstattet. Da diese Ausgaben zum Vorsteuerabzug berechtigen, wurde vom UFS im Schätzungswege ein "Mischsatz" von 15% aus den Bruttobeträgen herausgerechnet. Die Annahme dieses "Mischsatzes" liegt darin begründet, dass laut Bw. zum Teil auch dem 10%-igen Steuersatz unterliegende Materialien (Blumen, Zapfen) zugekauft wurden. Die abzugsfähigen Ausgaben und die darauf entfallenden Vorsteuern sind aus der beiliegenden Tabelle 4 ersichtlich. II. 3.3.2.6) Treibstoffe: Der Bw. hat im Rahmen der Betriebsprüfung durch seinen damaligen steuerlichen Vertreter Treibstoffkosten in folgender Höhe geltend gemacht: | 1994 | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | 9.350,40 | 11.111,67 | 1.800,40 | 10.000,-- | 25.000,-- In den angefochtenen Bescheiden bzw. in den nunmehr anlässlich der Berufungsvorlage adaptierten Gewinnermittlung hat das Finanzamt hingegen anerkannt: | | 1994 | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | Erstbescheid | 10.000,-- | 20.000,-- | 30.000,-- | 60.000,-- | 35.000,-- | Vorlage | 33.990,75 | 34.312,25 | 33.870,33 | 33.333,33 | 35.000,-- Seitens des Finanzamtes wurden somit schon bisher betragsmäßig weitaus höhere Treibstoffkosten angesetzt, als vom Bw. (ursprünglich) beantragt. In einer nachträglich vorgelegten, vom Bw. händisch angefertigten Aufstellung diverser Ausgaben wurden die Treibstoffkosten der Jahre 1993 bis 1998 mit ATS 55.000,-- , ATS 60.000,-- , ATS 70.000,-- , ATS 90.000,-- , ATS 450.000,-- , und ATS 200.000,-- angeführt. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung begehrte der Bw. schließlich seinen Treibstoffaufwand - mit Ausnahme jenen betreffend die Baustelle KF in der H-Straße in G; diesbezüglich wird auf den nachfolgenden Punkt II. 3.3.2.7. verwiesen - an Hand der jeweiligen Anzahl der Fuhren sowie ausgehend von einem Verbrauch von rund 30 l Treibstoff je Transport sowie von einem Treibstoffpreis von ATS 8,--/ je l zu errechnen. Dazu kämen noch zu schätzende Kosten für die übrigen den Einsatz von Treibstoff bedingenden Erlöse aus Maschinenring. Daher würden sich bei 90 Fuhren im Jahr 1995 Treibstoffkosten von insgesamt ATS 45.000,-- (davon entfallen ausgehend von den Angaben des Bw. betreffend durchschnittlichen Verbrauch bzw. Literpreis ca. ATS 22.000,-- allein auf die Transporte "ohne Maschinenring"), im Jahr 1996 bei 186 Fuhren Kosten iHv. insgesamt ATS 75.000,-- (davon auf Transporte entfallend: ATS 45.000,--) ergeben. Den Angaben des Bw. (hinsichtlich des Treibstoffverbrauches bzw. -preises) wurde von Seiten des Finanzamtes nichts entgegen gesetzt. Diese Angaben erscheinen dem ha. Referenten auf Grund der damals gültigen Treibstoffpreise angemessen und plausibel. An Treibstoffkosten konnten daher - den Ausführungen des Bw. gänzlich folgend - nachstehend angeführte Beträge berücksichtigt werden (die Ermittlung der jeweiligen Beträge ist aus der beiliegenden Tabelle 5 zu ersehen): | 1994 | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | 33.990,75 | 45.000,-- | 75.000,-- | 46.047,-- | 8.400,-- Hinsichtlich der Höhe der Treibstoffausgaben der Jahre 1995 und 1996 ist der UFS den mündlichen Ausführungen des Bw. in der Berufungsverhandlung aus den vorgenannten Gründen vollinhaltlich gefolgt. Die schätzungsweise Ermittlung der Treibstoffkosten der Jahre 1997 und 1998 wurde schließlich wie folgt durchgeführt: An Hand der Angaben des Bw. betreffend die Jahre 1995 und 1996 konnte für diese Jahre der Treibstoffaufwand im Zusammenhang mit den Transporterlösen einerseits sowie jener im Zusammenhang mit den Maschinenringerlösen andererseits ermittelt werden. Die auf den Maschinenring entfallenden Treibstoffkosten wurden - in Ermangelung konkreter Angaben - mit den bezüglichen Erlösen in Relation gesetzt und ein durchschnittlicher Satz errechnet, welcher letztlich auf die im Jahre 1997 geschätzten Maschinenringerlöse zur Anwendung gebracht wurde. Die im Zusammenhang mit den Transporterlösen angefallenen Treibstoffaufwendungen wurden auf Grund der sich aus den vorliegenden Ausgangsrechnungen ersichtlichen Anzahl der in diesen Jahren durchgeführten Fuhren auf Basis des vom Bw. angegebenen Durchschnittsverbrauches je Fuhre bzw. des behaupteten Literpreises errechnet. Für das Jahr 1994 ergab sich in Ermangelung konkreter Ausführungen bzw. Einwände gegenüber dem vom Finanzamt nunmehr anlässlich der Vorlage anerkannten Treibstoffaufwand keine Änderung. In diesem Jahr wurden im Übrigen keine Erlöse aus den - treibstoffintensiven - Transporten veranschlagt. II. 3.3.2.7) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Baustelle H-Straße in G (Baufirma KF): Laut den im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefundenen Rechnungen erzielte der Bw. in den Jahren 1997 und 1998 aus Geschäften mit der Baufirma KF Erlöse iHv. insgesamt ATS 872.058,--. Diese Umsätze betrafen Erdarbeiten, Aushubtransporte und Rodungsarbeiten im Zusammenhang mit einer Baustelle der Fa. KF in der H-Straße in G. Auf Grund des Rechnungswortlautes bestanden die vom Bw. verrechneten Leistungen überwiegend aus dem Abtransport des Erdmaterials, zum Teil aber auch aus Erd- sowie Rodungsarbeiten. Diese Erlöse wurden von Seiten des Finanzamtes bereits im Zuge des Prüfungsverfahrens -sohin von Anbeginn an - zum Ansatz gebracht. Im Betriebsprüfungsverfahren hat der Bw. zunächst keine weiteren - über die übrigen beanspruchten Abzugsposten hinaus gehenden - Aufwendungen, sondern im Gegenteil erheblich geringere als die nunmehr vom Finanzamt anerkannten Beträge geltend gemacht (s. etwa die vom damaligen steuerlichen Vertreter im Dezember 1999 vorgelegte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung). Laut Aktenlage wurde weder in der Berufungsschrift noch im erstinstanzlichen Berufungsverfahren der Ansatz gesonderter, mit den genannten Umsätzen in Verbindung stehender Betriebsausgaben begehrt. Der Bw. hat zwar nach Ergehen des Finanzamtsvorhaltes vom 15. Jänner 2001 im Wege einer persönlichen Vorsprache einige weitere Belege vorgelegt, dabei aber das Vorliegen weiterer Aufwendungen nicht einmal behauptet. Im Vorlageantrag wurde seitens des Bw. (erstmals) vorgebracht, dass Ausgaben für den zum Schutttransport benutzten Traktor (!) samt Anhänger bislang nur zum Teil berücksichtigt worden seien. Dies betreffe vor allem die Baustelle der Firma KF: Hier seien "Aufwendungen für Treibstoff und Servicekosten" iHv. ca. ATS 800.000,-- zu berücksichtigen. In seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2003 führte der Bw. hingegen aus, der Abtransport des Erdmaterials von der Baustelle der Fa. KF sei entgegen der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Ansicht des Finanzamtes - aber auch entgegen seinen Angaben im Vorlageantrag - "mittels LKW" (und nicht mit seinem Traktor) erfolgt. Mit ha. Vorhalt vom 24. Juni 2004 wurde dem Bw. (ua.) der "Vorlagebericht" des Finanzamtes zur Kenntnis gebracht, in welchem unter Punkt. 7. ausgeführt wird, dass die Ausgaben für Treibstoff etc. im Berufungsverfahren gemeinsam mit dem Bw. erläutert und entsprechend seinen vorgelegten Aufstellungen angesetzt und anerkannt worden seien. Der Aufwand betreffend die Baustelle der Fa. KF dürfte - so die Ausführungen des Finanzamtes im "Vorlagebericht" - zur Gänze in der FA. N-Bau GmbH bzw. im Einzelunternehmen des AW verrechnet worden sein. Des Weiteren seien von der Fa. JO diese Baustelle betreffende Rechnungen an die Fa. N-Bau GmbH gelegt worden. In seiner Beantwortung dieses Vorhaltes führte der Bw. aus, der im Rahmen der Schutttransporte angefallene Treibstoffverbrauch sei an Hand der Anzahl der Fuhren und der dazu benötigten Zeit zu errechnen. In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde schließlich vorgebracht, die Aushubtransporte von der Baustelle KF in G seien nicht von ihm selbst, sondern von zwei (namentlich genannten) Frachtunternehmen durchgeführt worden, welchen "schwarz" ein Stundensatz von rund ATS 70,-- - insgesamt rund ATS 700.000,-- - ausgezahlt worden sei. Der UFS hat die beiden Transportunternehmen mittels ha. Schreiben vom 20. Oktober 2004 mit dieser Behauptung des Bw. konfrontiert. Von der Fa. JO-TransportgmbH wurde mitgeteilt, sie habe in den fraglichen Jahren die Aushubtransporte dieser Baustelle für die Fa. N-Bau GmbH übernommen. Unter Einem wurden drei bezughabende Rechnungen über insgesamt ATS 294.000,-- brutto vorgelegt. Von Seiten der P-Transporte KG wurde mitgeteilt, es seien keine die Baustelle der Fa. KF betreffenden Rechnungen bzw. Aufzeichnungen vorhanden. Darauf wurde vom Bw. erwidert, es sei zu erwarten gewesen, dass die beiden Transportunternehmen die von ihm geleisteten Schwarzzahlungen iHv. ATS 700.000,-- in Abrede stellen würden. Die von der Fa. JO vorgelegten Rechnungen würden großteils "Transportleistungen für den Abbruch des Gebäudes der Baustelle KF" betreffen. Zum Zwecke der Feststellung der tatsächlichen Transportleistungen wäre eine Überprüfung der Schaublätter der in Frage kommenden LKWs der beiden Firmen durchzuführen. In freier Beweiswürdigung kommt der UFS auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens zu folgendem Schluss: Den im Zusammenhang mit der Baustelle H-Straße erzielten Erlösen sind - über die bislang anerkannten Aufwendungen hinaus gehend - keine weiteren Betriebsausgaben gegenüber zu stellen, da der bezügliche Aufwand nach ha. Ansicht wirtschaftlich von der Fa. N-Bau GmbH getragen wurde. Diese Auffassung liegt in folgenden Umständen begründet: Den von der Fa. JO-TransportgmbH vorgelegten Rechnungen ist entgegen dem Vorbringen des Bw. nicht zu entnehmen, dass diese "Transportleistungen (lediglich) den Abbruch des Gebäudes" betreffen würden. In diesen an die N-Bau GmbH gelegten Rechnungen ist vielmehr ausdrücklich von "Aushubtransporten" die Rede. Wenngleich es auch nach ha. Auffassung durchaus möglich erscheint, dass ein Teil der Zahlungen "schwarz" erfolgt ist, geht der UFS davon aus, dass auch allfällige "Schwarzzahlungen" von der N-Bau GmbH getätigt wurden. Es wäre (ausgenommen aus steuerlichen Gründen) nicht erfindlich, aus welchen Gründen ein und dieselbe Leistung - nämlich der Abtransport von Aushub- und allenfalls auch Abbruchmaterial - auf zwei verschiedene Vertragspartner aufgeteilt werden hätte sollen; noch dazu, wo doch der Bw. offenbar auf Grund der sich in seinem Vermögen befindlichen Wirtschaftsgüter nicht in der Lage war, diese Transporte selbst zu bewerkstelligen. Die Glaubwürdigkeit der vom Bw. in diesem Punkt vorgebrachten Behauptungen wird auch durch deren Widersprüchlichkeit unterwandert: So ist der Bw. zunächst bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Berufungsverfahrens - trotz persönlicher Vorsprache beim Finanzamt zum Zwecke der nachträglichen Geltendmachung von Betriebsausgaben - der im Prüfungsbericht erkennbaren Ansicht des Finanzamtes, dass die fraglichen Transporte mit dem Traktor (samt Anhänger) durch den Bw. selbst vorgenommen worden seien, in keiner Weise entgegen getreten. Im Vorlageantrag bestätigt er sogar den Eindruck, er habe diese Transporte mit seinem Traktor durchgeführt, indem er für die im Zusammenhang mit der Baustelle H-Straße erfolgte Traktornutzung den Abzug von Treibstoff- und Servicekosten iHv. ATS 800.000,-- begehrt. In der Stellungnahme vom 20. Mai 2003 wird erstmals ohne nähere Angaben ausgeführt, die Transporte seien "mittels LKW" erfolgt. Letztlich hat der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 13. Oktober 2004 behauptet, er habe die fraglichen Fuhren von zwei Frachtunternehmen durchführen lassen und das dafür vereinbarte Entgelt "schwarz" bezahlt. Wenngleich es im Abgabenverfahren kein Neuerungsverbot gibt, so kann der Umstand, dass der Bw. die behaupteten - beträchtlichen - Aufwendungen trotz des langwierigen erstinstanzlichen Berufungsverfahrens erst im Vorlageantrag beansprucht hat, nur so gedeutet werden, dass er diese Aufwendungen tatsächlich nicht zu tragen hatte. Anderenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass er eine betragsmäßig derart gewichtige und sich in steuerlicher Hinsicht wesentlich zu seinen Gunsten (weil gewinn- und sohin steuermindernd) auswirkende Aufwandsposition sofort geltend gemacht hätte. Dies nicht zuletzt aus dem Grunde, da diese mit seiner im Streitzeitraum mit Abstand größten Erlösposition (Baustelle H-Straße der Fa. KF) zusammenhängt. Die mit dieser Baustelle verbundenen Umsätze wurden vom Finanzamt von Anbeginn an bei der Gewinnermittlung angesetzt und ist es aus ha. Sicht nicht schlüssig nachvollziehbar, aus welchem anderen Grunde als dem, dass dem Bw. derartige Aufwendungen wirtschaftlich nicht erwachsen sind, auf die Geltendmachung der damit korrespondierenden Betriebsausgaben - soweit sie nicht ohnehin in den übrigen Abzugspositionen enthalten sind - zunächst "vergessen" worden sein soll. Aber auch aus wirtschaftlicher Sicht vermag der vom Bw. behauptete Anfall der beanspruchten Aufwendungen iHv. ca. ATS 700.000,-- bis ATS 800.000,-- nicht zu überzeugen: Auf Grund der Rechnungen belaufen sich die von ihm bezüglich dieser Baustelle erzielten Erlöse auf ATS 872.058,-- netto. Wenn der Bw. allein die Transportkosten der Frächter schon mit ATS 700.000,-- bis 800.000,-- berücksichtigt wissen will und zu bedenken ist, dass überdies auch für die weiteren Leistungen wie Rodung und Erdarbeiten (bereits in den übrigen Abzugsposten zum Ansatz gebrachte) Kosten angefallen sein werden, so ergibt sich aus diesem Geschäft für den Bw. bestenfalls ein "Nullergebnis", wenn nicht gar ein Verlust. Es ist nach ha. Auffassung nicht glaubwürdig, ein derart umfassendes Geschäft abzuschließen bzw. den damit verbundenen Aufwand zu betreiben, wenn letzten Endes daraus kein Gewinn resultiert. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich auf Grund der in der vorliegenden Berufungsentscheidung erfolgten Gewinnermittlung für die Jahre 1994 bis 1998 ein Totalverlust von rund ATS 860.000,-- ergibt. Ist bei diesem Ergebnis schon schwer nachvollziehbar, aus welchen Mitteln der Bw. seine Lebenshaltungskosten bestritten haben will, so ist dies umso weniger plausibel, wenn der Bw. darüber hinausgehend das Vorliegen weiterer Ausgaben in derart erheblichem Ausmaße behauptet. Die vom Bw. im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten, von ihm selbst handschriftlich angefertigten "Strichlisten" vermögen hingegen nicht zu beweisen, dass er einen wirtschaftlichen Aufwand iHv. rund ATS 700.000,-- bis 800.000,-- zu tragen gehabt hätte. Zum Einen gehen daraus weder (konkrete) Beträge noch der Umstand hervor, welche Baustelle bzw. welche Tätigkeit diese Aufzeichnungen betreffen sollen, zum Anderen könnten diese auch die N-Bau GmbH, deren Gesellschafter der Bw. war, betreffen. Der UFS geht daher davon aus, dass die mit der Baustelle H-Straße verbundenen Aufwendungen wirtschaftlich von der N-Bau GmbH getragen wurden. Diese Schlussfolgerung hat bereits das Finanzamt in seinem "Vorlagebericht" (unter do. Punkt 7.) gezogen. In seiner hiezu geäußerten Stellungnahme hat der Bw. dagegen jedoch keine Einwendungen erhoben. Da somit dem Bw. die beantragten Aufwendungen aus den dargelegten Gründen nach ha. Auffassung wirtschaftlich nicht erwachsen sind, können aus diesem Titel auch keine (weiteren) Betriebsausgaben geltend gemacht werden. II. 3.3.2.8) Aufwendungen für Leasing und Wartungskosten: Der Bw. begehrt in seiner "Ausgabenaufstellung" in den Jahren 1996 bis 1998 den Ansatz weitaus höherer Aufwendungen für Leasing bzw. Betriebsaufwand als vom Finanzamt bzw. letztlich auch vom UFS anerkannt wurden. Auf diese betragsmäßige Differenz im ha. Schreiben vom 24. Juni 2004 angesprochen erwiderte der Bw. in seiner Antwort vom 2. August 2004 lediglich ganz allgemein: "Bezüglich Mehraufwendungen für Treibstoff, Leasing und Betriebsaufwand gebe ich an: An Hand der angelaufenen Betriebsstunden der eingesetzten Traktoren lassen sich Treibstoffverbrauch, Wartungskosten ... und die Verschleißteile (Reifen, ...) errechnen. Die Betriebsstunden lassen sich ... an Hand der Einnahmen (Erlöse Schutttransporte mit Anhänger-Container) errechnen - Aufstellung der Einnahmen von 1995 bis 1999." Aus diesen Ausführungen geht der Grund für den begehrten Mehraufwand an Leasingausgaben überhaupt nicht hervor. Es wird nicht einmal angeführt, zu welchem Zwecke welche Wirtschaftsgüter geleast worden sein sollen. Das bloß allgemein gehaltene Vorbringen des Bw. ist daher nicht geeignet, die Schlüssigkeit der auf die von ihm im Zuge des erstinstanzlichen (Berufungs-) Verfahrens beigebrachten Belege gestützten Schätzung zu widerlegen (s. dazu nochmals zB VwGH vom 22. November 2001, 98/15/0187). Dasselbe gilt für die begehrten Wartungskosten: Das diesbezügliche Vorbringen ist zu allgemein und lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, weshalb die beantragten Servicekosten nicht schon vom laut Finanzamt - ebenfalls auf Grund von Belegen des Bw. angesetzten - Betriebsaufwand abgedeckt sein sollen. In diesem Zusammenhang ist nochmals nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass im Gesetz keine Verpflichtung der Abgabenbehörde zur (Re-)Konstruktion von nicht oder nur unzureichend vorgelegten Aufzeichnungen, die der Pflichtige zu führen und vorzulegen hat, verankert ist. II. 3.3.2.9) Versicherungen: Wie bereits im ha. Schreiben vom 24. Juni 2004 erläutert wurde, betreffen die vom Finanzamt gegenüber der "Ausgabenaufstellung" des Finanzamtes nicht anerkannten Versicherungsaufwendungen personenbezogene Versicherungen, welche zwar nicht im Wege der betrieblichen Gewinnermittlung, wohl aber im Rahmen des gesetzlich zulässigen Sonderausgabenabzuges zu berücksichtigen waren (§ 18 Abs. 1 Z 2 bzw. Abs. 3 Z 2 EStG). III. Darstellung der Änderungen gegenüber der Schätzung des Finanzamtes: Das Finanzamt hat seine Schätzungen im Bereich der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung bzw. der umsatzsteuerlichen Erlös- und Vorsteuerermittlung im Zuge der Berufungsvorlage gegenüber jenen, welche noch den Berufungsvorentscheidungen zugrunde lagen, adaptiert. Diese adaptierten Schätzungen wurden dem Bw. von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Kenntnis und Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Die nunmehr vom UFS vorgenommenen Änderungen gehen von diesen anlässlich der Vorlage adaptierten Ergebnissen des Finanzamtes aus bzw. bauen darauf auf (im ha. Schreiben vom 24. Juni 2004 wurden diese mit Beilage B bzw. Beilage C bezeichnet). Soweit von ha. Seite weitere Änderungen vorgenommen wurden, werden diese im Text dieser Berufungsentscheidung näher erläutert und ist deren rechnerische Darstellung dem Entscheidungstext (IFB) sowie den beiliegenden, einen Bestandteil dieser Entscheidung bildenden Beilagen 1 bis 5 zu entnehmen. IV: Verfahrensrechtliche Anträge bzw. Rügen: IV. 1) Gemäß § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien im Abgabenverfahren Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Wenn der Bw. ohne nähere Angaben eine Verletzung des Parteiengehöres rügt (so etwa im Vorlageantrag), so ist zu entgegnen, dass - am 10. März 2000 in Anwesenheit seines (damaligen) steuerlichen Vertreters eine Schlussbesprechung über die bei ihm durchgeführte Betriebsprüfung stattgefunden hat, - der Bw. nach Berufungseinbringung mehrmals persönlich beim Finanzamt zum Zwecke der Vorlage weiterer Belege bzw. zum Zwecke deren Erörterung vorgesprochen hat (s. zB die von ihm anlässlich einer derartigen Besprechung farblich markierten Erlöslisten) und sein Vorbringen bzw. die vorgelegten Unterlagen daraufhin in der Berufungsvorentscheidung zum überwiegenden Teil berücksichtigt wurden, - er am 17. April 2003 bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz Einsicht in seinen Steuerakt genommen hat, - ihm spätestens mit ha. Schreiben vom 24. Juni 2004 (nochmals) sämtliche entscheidungsrelevanten Umstände (insbesondere die von Seiten der Abgabenbehörde angenommenen Einnahmen und Ausgaben) ausdrücklich zur allfälligen Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurden und - dem Bw. letztlich auch in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 13. Oktober 2004 ausreichend Gelegenheit zur Äußerung zu den behördlichen Sachverhaltsannahmen sowie zur Kenntnisnahme der Ergebnisse des Beweisverfahrens und zur Stellungnahme hiezu geboten wurde. Der Vorwurf der Verletzung des Parteiengehöres, insbesondere der Nichtvorlage behördlicher Ermittlungsergebnisse zur Stellungnahme (so im Schreiben vom 20. Mai 2003), geht daher jedenfalls ins Leere. IV. 2) Den Beweisanträgen des Bw. war aus folgenden Gründen keine Folge zu leisten: Die Beiziehung eines Sachverständigen für Floristik und Blumenbinderei war entbehrlich, da die im Zusammenhang mit den Erlösen aus der Veräußerung von Gestecken und Kränzen stehenden Ausgaben entsprechend dem Vorbringen des Bw. in der Berufungsverhandlung berücksichtigt wurden. Auf die Beiziehung von Sachverständigen "aus den Gebieten Landtechnik, Betriebswirtschaft und Bautechnik" (Stellungnahme und Berufungsergänzung vom 20. Mai 2003) zum Zwecke der Ermittlung der Ausgaben für den Abtransport von Schüttmaterial mit dem Traktor sowie der Kosten für den Einbau des Schüttgutes konnte ebenso verzichtet werden: Die im Zusammenhang mit den Transporterlösen stehenden (Traktor-)Kosten wurden letztendlich in der vom Bw. im Zuge der mündlichen Verhandlung begehrten Höhe anerkannt. Soweit die Transporterlöse die Baustelle H-Straße (Baufirma KF) betrafen, ist der UFS auf Grund oa. Überlegungen davon ausgegangen, dass die damit verbundenen Aufwendungen von der N-Bau GmbH getragen wurden und sohin auf Seiten des Bw. keine (weiteren) Abzugsposten angesetzt werden können. Was die Einbaukosten betreffend Schüttgut anlangt, so sind die diesbezüglichen Angaben des Bw. zu allgemein gehalten. Es wurde von seiner Seite nicht einmal annähernd konkretisiert, in welchem Ausmaß allenfalls auf seinen Grundstücken deponiertes Material gezielt in das Gelände "eingebaut" wurde. Im Übrigen sind unter den vorgelegten Belegen Rechnungen der Fa. F für derartige "Einbauarbeiten" enthalten. Diese konnten zum Teil mangels Zahlungsflusses nicht anerkannt werden, da über das Vermögen dieser Firma der Konkurs eröffnet wurde und auf Grund wechselseitiger offener Forderungen im Konkursverfahren eine Gegenrechnung erfolgte und daher in der Schätzung weder Einnahmen noch Ausgaben zum Ansatz gebracht wurden (s. dazu oben Punkt II. 3.3.2.4). Den diesbezüglichen Ausführungen im Vorlagebericht des Finanzamtes (unter do. Punkt 8.), welcher dem Bw. (spätestens) mit ha. Schreiben vom 24. Juni 2004 zur Kenntnis gebracht wurde, wurde seitens des Bw. im Übrigen auch nichts weiter entgegen gehalten. Wenn schließlich der Abzug behaupteter "Schwarzzahlungen" begehrt und in diesem Zusammenhang eine Überprüfung der "Schaublätter" (Fahrtenschreiber) der LKW jener Unternehmen, welche dem Bw. zufolge die fraglichen Transporte durchgeführt haben, "angeregt" wird (so in der Stellungnahme des Bw. vom 12. Dezember 2004), ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Überprüfung hier in keinem Falle zielführend sein kann: Zum Einen geht die Abgabenbehörde zweiter Instanz in der vorliegenden Entscheidung davon aus, dass die begehrten Zahlungen nicht vom Bw. selbst getragen wurden (s. oben). Zum Anderen wäre diese Überprüfung bestenfalls dazu geeignet, auf Seiten der betreffenden Transportunternehmen Fahrten nachzuweisen, denen uU. keine - erklärten - Umsätze gegenüber stehen. Zwingende Rückschlüsse darauf, ob vom Bw. tatsächlich Zahlungen und gegebenenfalls in welcher Höhe diese an die Unternehmen geleistet wurden, lassen sich daraus jedoch nicht gewinnen. Auf Grund der umfassend dargestellten Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilagen: 5 Tabellen (1 bis 5); sowie 10 Abgabenberechnungsblätter Graz, am 4. Februar 2005  

Normen und Schlagworte

SchätzungVerletzung des ParteiengehörsEinkunftsartLand- und ForstwirtschaftGewerbebetriebTierzuchtTierhaltungPferdezuchtPferdehaltungReitstallReitpferdeReitunterrichtMüllbeseitigungDeponieUmsatzsteuersatzZeitpunkt des VorsteuerabzugesIFBInvestitionsfreibetragSicherheitszuschlagPauschalierung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0396-G/02
Stammnummer
14050
Gültig
04.02.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF