Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0770-G/07
Pendlerpauschale und Landarbeiterfreibetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0770-G/07vom 02.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. März 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom
14. März 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe erfahren gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom
9. August 2007 keine Änderung.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war im Streitjahr Dienstnehmer
der X GmbH und erklärte Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit. Strittig ist, ob ihm der Landarbeiterfreibetrag und das
große Pendlerpauschale zustehen.
Das Finanzamt vertrat dazu die Auffassung, dass der
Landarbeiterfreibetrag nicht gewährt werden könne, da der Bw.
ausschließlich oder überwiegend in einem land- und
forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb oder in einem land- und forstwirtschaftlichen
Nebenbetrieb beschäftigt sein müsse. Beim Arbeitgeber des Bw. handle
es sich jedoch um ein Sägewerk bzw. einen Holzhandel, weshalb keine
Mitgliedschaft bei der Landarbeiterkammer gegeben sei.
Hinsichtlich des beantragten "großen
Pendlerpauschales" führte das Finanzamt aus, dass der Bw. laut
Rücksprache mit seinem Dienstgeber in Schichtarbeit tätig gewesen sei.
In den Monaten Jänner, Februar und Mai sei der Dienstbeginn
überwiegend um 5 Uhr in der Früh gewesen. In diesem Fall liege
tatsächlich Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels - Wegzeit jedenfalls über zwei Stunden - vor. Deshalb sei
für diese drei Monate das "große Pendlerpauschale" bereits im
Erstbescheid zuerkannt worden. Für die restlichen neun Monate des Jahres
2006 könne aber entsprechend den Arbeitsbeginn- und Arbeitsendzeiten laut
Dienstgeber nur das "kleine Pendlerpauschale" berücksichtigt werden, denn
bei den Arbeitsbeginnzeiten und Arbeitsendzeiten in diesen neun Monaten liege
die Wegzeit für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte immer
unter zwei Stunden.
Dagegen wandte der Bw. Folgendes ein: Er habe eine
Wegstrecke von 6 km zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel
(Bahnhof). Würde er diese Strecke zu Fuß gehen, benötige er dazu
eine Gehzeit von einer Stunde und vierzig Minuten. Dies sei aber nicht zumutbar,
weshalb ihm das große Pendlerpauschale zustehe.
Auch stehe ihm der Landarbeiterfreibetrag zu, da in seinem
Betrieb Holz verarbeitet werde, das von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben zugekauft und in der Folge mit firmeneigenen Sägen weiter
verarbeitet werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad. Landarbeiterfreibetrag (§ 104 EStG
1988):
Gemäß
§ 104 Abs. 2 EStG 1988 sind Land- und Forstarbeiter
Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 21)
ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig
sind.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus dem Betrieb
von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau
und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der
Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften
Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb
§ 30 Abs. 9 bis 11 des
Bewertungsgesetzes 1955.
Zu den
Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehören auch Einkünfte aus
einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb
(Absatz 2).
Entscheidend für die Frage ist, ob ein Betrieb
vorliegt, in dem eine der in § 21 Abs. 1 EStG 1988
angeführten Tätigkeiten ausgeübt wird. Bei dem
gegenständlichen Betrieb, der im Jahr 1996 als Starkholzsägewerk mit
Spezialisierung auf die Produktion von Fensterlamellen, gegründet wurde,
handelt es sich um ein Sägewerk, Hobelwerk und einen Holzmarkt. Da der
Betrieb eindeutig keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet
und keinen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb darstellt, steht den
Arbeitern dieses Betriebes der Landarbeiterfreibetrag nicht zu.
Ad Pendlerpauschale:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind nach Z 6 dieser Gesetzesstelle
auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, wobei für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen
gilt:
Diese Aufwendungen sind bei einer einfachen Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch
den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden für das
Veranlagungsjahr 2006 zusätzlich als Pauschbeträge
berücksichtigt (kleines Pendlerpauschale):
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Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
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20 km bis 40 km
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495 Euro
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jährlich
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40 km bis 60 km
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981 Euro
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jährlich
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Über 60 km
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1.467 Euro
|
jährlich
Ist dem
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der
Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt ("großes Pendlerpauschale").
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Bei einer
einfachen Fahrtstrecke von
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2 km bis 20
km
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270 Euro
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jährlich
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20 km bis 40
km
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1.071 Euro
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jährlich
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40 km bis 60
km
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1.863 Euro
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jährlich
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Über 60
km
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2.664 Euro
|
jährlich
Im
vorliegenden Fall ist strittig, ob dem Bw. das kleine Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 oder das
große Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6
lit. c EStG 1988 für eine einfache Fahrtstrecke von 20 bis 40 km
zusteht.
Dabei ist von
Bedeutung, ob zumindest auf der halben Fahrtstrecke ein
Massenbeförderungsmittel verkehrt und seine Benutzung im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt vor,
wenn auf dem halben Arbeitsweg (hin oder auch zurück) ein
Massenbeförderungsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen
Zeit verkehrt.
Im
vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass der Wohnort des Bw. 31 km von
seiner Arbeitsstätte entfernt ist und ihm ein Massenbeförderungsmittel
zumindest für den halben Arbeitsweg jedenfalls zur Verfügung steht.
Ein weiteres Kriterium für
die Zuerkennung des großen Pendlerpauschales ist die Unzumutbarkeit wegen
langer Anfahrtszeit. Die Frage, wann die Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel zumutbar ist, wird in § 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 nicht näher geregelt und ist somit im Wege der
Gesetzesinterpretation zu lösen. In Übereinstimmung mit der Lehre wird
in der Verwaltungspraxis die Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit anhand
einer entfernungsabhängigen Zeitstaffel geprüft, wobei nachstehende
Zeiten für die Zurücklegung der einfachen Wegstrecke durchschnittlich
als zumutbar angesehen werden:
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unter 20
km
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1,5 Stunden
|
ab 20
km
|
2
Stunden
|
ab 40
km
|
2,5
Stunden
Die Wegzeit
umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom
Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung. Stehen
verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, dann ist von
der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels auszugehen,
darüber hinaus ist eine optimale Kombination von Massenbeförderungs-
und Individualbeförderungsmittel zu unterstellen, und zwar auch dann, wenn
dadurch die Fahrtstrecke länger wird (Doralt,
EStG9 1988,
§ 16, Tz 108).
Ist folglich
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf mehr als der halben
Strecke möglich, dann ist die für die Klärung der (Un-)
Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrzeit (Pkw und
Massenbeförderungsmittel) zu errechnen.
Wie aus der
Fahrplanauskunft der ÖBB ersichtlich, beträgt die Fahrtdauer von A.
nach B. 23 Minuten. Die Arbeitsstätte des Bw. befindet sich in
unmittelbarer Nähe des Bahnhofs. Die somit verbleibenden 6 Kilometer
werden vom Bw. nach eigenen Angaben mit dem Pkw zurückgelegt. Für die
Strecke (Haltestelle) Pstraße bis Bahnhof steht aber auch ein Bus zur
Verfügung, der für diese Fahrtstrecke von ca 2 km laut Fahrplan
der Verbundlinie eine Minute benötigt. Auch unter der theoretischen
Annahme, dass der Bw. die verbleibenden 4 Kilometer, nicht mit seinem
eigenen Pkw, sondern zu Fuß zurücklegt, kann die zumutbare
Zeitvorgabe von zwei Stunden niemals überschritten werden.
Hinsichtlich
der (stattgebenden) Erledigung im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der
geltend gemachten Kosten (Brille und Medikamente) als
außergewöhnliche Belastung ergibt sich zur Berufungsvorentscheidung
keine Änderung.
Es war somit
wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 2.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 104 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenPendlerpauschaleMassenbeförderungsmittelLohnzahlungszeitraumUnzumutbarkeitFahrtstreckeFahrtdauerLandarbeiterfreibetragland- und forstwirtschaftlicher BetriebHolzwerkSägewerk
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0770-G/07
- Stammnummer
- 33747
- Gültig
- 02.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF