Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0042-L/03
Einnahmen aus der Überlassung eines landwirtschaftlichen Grundstückes für einen Handymast
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0042-L/03vom 29.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W und der A NM, Adresse, vertreten
durch Stezerberater Adresse2, vom 29. Jänner 2003 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Vöcklabruck vom 7. Jänner 2003 betreffend
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Von der Betriebsprüfungsabteilung erging hinsichtlich
der Berufungswerber folgende Kontrollmitteilung vom 24. Juli 2002:
"Die
Ehegatten NMW und
A sind mit ihrer
Landwirtschaft umsatzsteuerlich und einkommensteuerlich pauschaliert. Sie haben
am 23. August 2000 mit der
MKTR AG einen
Bestandvertrag abgeschlossen für die Errichtung und Nutzung eines
Funkraumes mit Antennenanlage durch die
MKTR AG.
NMW und
A erhalten für
die Nutzung ein jährliches Pauschalentgelt von ATS 42.000,- (Euro
3.052,26), das am 5. Jänner 2001 für das Jahr 2001 von der
MK AG bereits
ausbezahlt wurde. Das ausbezahlte Pauschalentgelt ist bei den Ehegatten
NM als Einkünfte
aus VuV zu erfassen und nicht mit der landwirtschaftlichen Pauschalierung
abgegolten."
Auf Grund dieser Kontrollmitteilung erließ das
Finanzamt- nachdem trotz Zusendung von Feststellungserklärungen keine
Erklärungen abgegeben wurden - mit 7. Jänner 2003 einen
Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO, worin aus der
oben angeführten Tätigkeit Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung festgestellt wurden, welche jeweils zur Hälfte den beiden
beteiligten Personen zugerechnet wurden.
In der dagegen erhobenen Berufung (vom 27. Jänner
2003) beantragten die Abgabepflichtigen die Einkünfte als Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft festzustellen und eine 70%ige Gewinnpauschalierung
für diese Einkünfte anzuerkennen.
Zur Begründung wurde angeführt, dass die
Berufungswerber einem Handybetreiber die Genehmigung zur Errichtung eines
Sendemastens für Handys auf dem landwirtschaftlich genutzten Teil ihrer
Liegenschaft in der Adresse1 erteilt hätten. Dies impliziere eine
steuerpflichtige Betriebseinnahme (vgl. Jilch, Die Besteuerung pauschalierter
Land- und Forstwirte, 2. Aufl., S. 269). Für eine solche sei es
gemäß EStR, Rz 4245 möglich, die oa. Gewinnpauschalierung
geltend zu machen. Von den Einnahmen iHv 42.000 S wären unter dieser
Voraussetzung pauschale Ausgaben iHv 12.600 S abzugsfähig, woraus sich
letztlich Einkünfte iHv 29.400 S ergeben würden. Diese
Einkünfte würden in den Einkommensteuererklärungen von W bzw. A
NM zu jeweils 50%, also iHv 14.700 S unter "Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft" erklärt.
In seiner Stellungnahme vom 30. Jänner 2003
führte der Prüfer aus. dass lt. Bestandvertrag ein abgrenzbarer Teil
des landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes (8m²) als Sende- und
Funkanlage bzw. Funkraum zur Verfügung gestellt würden. Dieser Teil
des Wirtschaftsgebäudes werde das ganze Jahr über, und nicht nur
vorübergehend, von der MK AG als Sendeanlage und Funkstelle genutzt und
könne daher nicht landwirtschaftlich genutzt werden.
Mit 11. Februar 2003 wurde die Berufung vom Finanzamt ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach den nicht strittigen Feststellungen des
Betriebsprüfers wird lt. Bestandvertrag ein abgrenzbarer Teil des
landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes (8m²) als Sende- und
Funkanlage bzw. Funkraum der MK AG zur Verfügung gestellt .Dieser Teil des
Wirtschaftsgebäudes wird das ganze Jahr über, und nicht nur
vorübergehend, von der MK AG als Sendeanlage und Funkstelle genutzt.
In seinem Erkenntnis vom 30.3.2006, GZ 2003/15/0062 hat der
Verwaltungsgerichtshof zu einem vergleichbaren Fall folgende Aussagen
getroffen:
Nach dem
Inhalt der Verträge ist davon auszugehen, dass die Mitbeteiligten ihren
Vertragspartnern das Recht eingeräumt haben, auf dem besagten
Grundstück die Anlagen zu errichten und zwar auf den für geeignet
befundenen Flächen, und nur diese erforderlichen und geeigneten
Teilflächen gemietet werden.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft u.a. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen
Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte
gewinnen (Z. 1). Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen
erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30
Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955.
Gemäß
§ 21 Abs. 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften im
Sinne des Abs. 1 u.a. auch Einkünfte aus einem land- und
forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb (Z. 1). Als Nebenbetrieb gilt ein
Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt
ist.
Nach den
unstrittigen Feststellungen wird das landwirtschaftlich genutzte Grundstück
im Ausmaß von 888 m2 (bzw. 950 m2 laut Naturmaß) im
Ausmaß von ca. 25 m2 der Gesamtfläche nicht
landwirtschaftlich genutzt, weil auf einer 17,60 m2 großen
Betonfläche ein Handymast steht und zusätzlich ein Container mit einer
Grundfläche von 7,30 m2 aufgestellt wurde.
Die
Nutzungsüberlassung von Teilen eines zu einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstückes erfolgt im
Rahmen dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn es sich entweder
um eine bloß vorübergehende Maßnahme handelt oder wenn der
Nutzungsüberlasser auf der überlassenen Fläche weiterhin eine dem
Hauptzweck des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechende,
wirtschaftlich ins Gewicht fallende Tätigkeit entfaltet (vgl. etwa das
hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1993, 92/15/0009). Wird dagegen eine
zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende
Grundstücksfläche oder ein Teil derselben auf Dauer nicht mehr
landwirtschaftlich genutzt, gehört sie auch nicht mehr zum
Betriebsvermögen. Hingegen verbleibt die Grundstücksfläche
weiterhin Betriebsvermögen, wenn sie nur zeitweise und zwar außerhalb
der Vegetationszeit anderweitig genutzt wird, beispielsweise als Schipiste
(vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. März 1981, 1404/80,
und vom 19. Februar 1985, 84/14/0107). Wird daher die Nutzung eines
Grundstückes als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen
durch eine anderweitige Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt, sodass
nach der Verkehrsauffassung nach wie vor davon auszugehen ist, dass das
Grundstück einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehört,
sind die aus der Überlassung erzielten Einkünfte solche aus Land- und
Forstwirtschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1993,
92/15/0009).
Im
Beschwerdefall ist die landwirtschaftliche Nutzung der überlassenen
Grundstücksfläche - wie bisher als Weide - auf Dauer
unmöglich (Betonfläche). Die anderweitige - auf Dauer
angelegte - Nutzung dieser Teilfläche durch Dritte steht mit der
Landwirtschaft der Mitbeteiligten in keinem Zusammenhang. Diese Teilfläche
kann daher dem Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes der Mitbeteiligten nicht mehr zugerechnet werden. Die Einnahmen aus
der Nutzungsüberlassung dieser Teilfläche führen daher nicht zu
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, sondern zu solchen aus Vermietung
und Verpachtung.
Da es sich beim vorliegenden Fall um im Wesentlichen die
gleiche Sachverhaltskonstellation handelt, sind nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates, der sich der Rechtsansicht des
Verwaltungsgerichtsgerichts anschließt, die Einnahmen von der MK TR AG aus
der Nutzungsüberlassung für die Funk- und Sendeanlage nicht als
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu qualifizieren,
sondern führen zu Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung. Somit ist die begehrte pauschalierte
Ermittlung der Betriebsausgaben nicht zulässig.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 29.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0042-L/03
- Stammnummer
- 25703
- Gültig
- 29.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF