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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101000/2020

Landwirtschaftliche Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben einer Handels-GmbH, deren Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter gleichzeitig eine vollpauschalierte Landwirtschaft betreibt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101000/2020vom 15.05.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ad. sonstigen Produktionsmittel (Pflanzenschutz, Herbizide, Bodenhilfsstoffe, Düngemittel, Vliese, etc.): Die Zeugen Lieferant-7 [BFG-Akt OZ 125, S. 3, Zeugenaussage Lieferant-7], Lieferant-2 [BFG-Akt OZ 138, S. 5, Zeugenaussage Lieferant-2], Lieferant-3 [BFG-Akt OZ 131, S. 4, Zeugenaussage Lieferant-3], Lieferant-5 [BFG-Akt OZ 135, S. 4f, Zeugenaussage Lieferant-5] und Lieferant-6 [BFG-Akt OZ 143, S. 4, Zeugenaussage Lieferant-6] sagten aus, dass keine Produktionsmittel von der Bf. gekauft wurden. Der Zeuge Lieferant-4 sagte aus, dass er teilweise Düngemittel und Spritzmittel von der Bf. einkaufte [BFG-Akt OZ 133, S. 5, Zeugenaussage Lieferant-4] Vom Zeugen Lieferant-1 gibt es keine Aussagen zu diesem Punkt. Ad Saatgut: Bis auf die Zeugen Lieferant-3 [BFG-Akt OZ 131, S. 4, Zeugenaussage Lieferant-3] und Lieferant-6 [BFG-Akt OZ 143, S. 4, Zeugenaussage Lieferant-6] gaben alle Zeugen an Saatgut bei der Bf. einzukaufen. Aufzeichnungen, Unterlagen oder andere Beweismittel, die eine Produktion von Kartoffeln und Zwiebel durch die Bf. selbst dokumentierten, wurden von der Bf. nicht geführt bzw. wurde eine solche landwirtschaftliche Produktion von der Bf. auch nicht behauptet. Hinsichtlich der Zustellvollmacht wurde im Erörterungstermin von der Bf. bekanntgegeben, dass diese weiterhin bei der Bf. verbleibt, das Erkenntnis informativ aber auch an die steuerlichen Vertretungen ergehen möge. Die Zustellung dieses Erkenntnisses erfolgt daher an die Bf. und ergeht zusätzlich zur Information an die steuerlichen Vertretungen. 2. Beweiswürdigung Den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen liegen insbesondere folgende Beweismittel zugrunde und nimmt das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen an: Zu den Beschwerdepunkten "Kartoffellieferungen" und "Zwiebellieferungen": Urteil des LGS Graz vom yy2020, Gz zzz [BFG-Akt OZ 117: Urteil LGS Graz], Zurücknahmen der Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Finanzstrafbehörde [BFG-Akt OZ 174: Verständigung StA und OZ 175: Verständigung StraSa], sowie Beschwerdevorentscheidung vom 31.07.2019 [BFG-Akt OZ 25: BVE Begründung], Zum Beschwerdepunkt Aufwendungen für landwirtschaftlichen Produktionsgüter und -mittel: Eingangsrechnungen 2011 bis 2013 [BFG-Akt OZ 183-188: Rechnungen AV und UV], Ausführungen im Erörterungstermin vom 02.12.2024 [BFG-Akt OZ 203], Zeugenaussagen der Zeugen Lieferant-7 [BFG-Akt OZ 125], Lieferant-3 [BFG-Akt OZ 131], Lieferant-4 [BFG-Akt OZ 133], Lieferant-5 [BFG-Akt OZ 135], Lieferant-2 [BFG-Akt OZ 138], Lieferant-6 [BFG-Akt OZ 143] und Lieferant-1 [BFG-Akt OZ 164]. Die genannten Urkunden, Schriftstücke und die Aussagen im Erörterungstermin stellen Beweismittel gem. § 166ff BAO dar und liegen diese der rechtlichen Würdigung des Bundesfinanzgerichts zugrunde. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. bis IV. (Abweisung Wiederaufnahme und Prüfungsauftrag, Abänderung der Sachbescheide) Spruchpunkt I: Wiederaufnahme des Verfahrens Körperschaft- und Umsatzsteuersteuer 2011 bis 2013 In den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden wurde jeweils zur Begründung der Wiederaufnahme auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, verwiesen. Im Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung wurde zur Begründung der Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Zeiträume 2011 bis 2013 auf Seite 9 auf die Feststellungen der Textziffern 2 und 3 verwiesen. In der Beschwerdevorentscheidung vom 31.07.2019 wurde als zusätzliche Begründung auf § 207 Abs. 2 BAO Bezug genommen. § 303 Abs. 1 BAO normiert: Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Erstbescheide für Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2011 bis 2013 ergingen wie folgt: Jahr 2011: Umsatzsteuerbescheid: 08.10.2012; Körperschaftsteuerbescheid: 05.11.2012, Jahr 2012: Umsatzsteuerbescheid: 10.01.2014; Körperschaftsteuerbescheid: 10.01.2014, Jahr 2013: Umsatzsteuerbescheid: 18.03.2014; Körperschaftsteuerbescheid: 06.03.2014. Die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens wurden für die genannten Abgaben und für alle Beschwerdejahre mit 27.03.2017 erlassen. Gem. § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben 10 Jahre. Nach § 208 Abs. 1 lit a BAO beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. § 209 Abs. 1 BAO lautet: Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen. Die fünfjährige Verjährungsfrist beträgt als Folge des § 209 Abs. 1 erster Satz bei veranlagten Abgaben mindestens sechs Jahre (Ritz/Koran, BAO8, § 209 BAO Rz 1 Abs. 2). Für die Beschwerdejahre 2011 bis 2013 erfolgte sowohl bei der Umsatz-, als auch bei der Körperschaftsteuer eine Veranlagung, weshalb aufgrund § 209 Abs. 1 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens 2011 innerhalb der verlängerten und betreffend 2012 und 2013 innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist erfolgte. Die von der belangten Behörde zur Begründung der Wiederaufnahme in der Beschwerdevorentscheidung herangezogene Bestimmung der mit der Hinterziehung von Abgaben verbundene Verlängerung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre gem. § 207 Abs. 2 BAO erweist sich daher für den Beschwerdefall als nicht gegenständlich, da die Wiederaufnahme des Verfahrens innerhalb der allgemeinen bzw. verlängerten Verjährungsfrist erfolgte. Wie dargestellt wurde im Prüfbericht auf Seite 9 auf die Feststellungen Tz 2 und Tz 3 verwiesen. Zusätzlich wurde unter "Tz 8 Wiederaufnahme des Verfahrens", nach Zitierung des Gesetzestextes des § 303 Abs. 1 BAO, angeführt, dass der Abgabenbehörde erst im Rahmen der Außenprüfung in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt geworden sei, sodass auf Grundlage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens in der Außenprüfung ein im Spruch anders lautender Bescheid in den Veranlagungsjahren 2011 bis 2013 Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer herbeigeführt worden sei. In diesem Zusammenhang werde auf die Darstellung in den Tz. 2 und 3 verwiesen. Die Bf. beantragte in der Beschwerde vom 25.04.2017 die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide Umsatz- und Körperschaftsteuer 2011 bis 2013. Im Vorlageantrag vom 30.08.2019 wird nach Verweis auf das Parallelverfahren des N.N., welches die Jahre 2006 bis 2010 betrifft und in welchem die Annahme der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen der verlängerten Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 BAO vorliegen würden, gerügt wird [BFG-Akt OZ 18: Vorlageantrag N.N.], zusätzlich vorgebracht, dass die Aussagen des Belastungszeugen sich nur auf die Jahr 2006 bis 2009 beziehen und daher die Folgejahre in der Luft hängen würden. Zudem würde die belangte Behörde mit zirkulärer Beweisführung eine schlüssige Beweisführung schuldig bleiben. Im Erörterungstermin vom 02.12.2024 wurde weiters auf das freisprechende Urteil des LGS Graz vom yy2020, Gz zzz, verwiesen. Werden sowohl der Wiederaufnahmebescheid als auch der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachbescheid mit Berufung bekämpft, so ist nach der auch für das Beschwerdeverfahren sinngemäß geltenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden (vgl. zB VwGH 02.09.2009, 2005/15/0031). Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO idF des FVwGG 2012, BGBl. I 2013/14 (gültig seit 01.01.2014) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (zB VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0097). Es ist Aufgabe der Abgabenbehörden, die von ihnen verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen und Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104). Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens genügt nicht allein das Hervorkommen von Wiederaufnahmegründen, vielmehr muss zu dieser Voraussetzung die Gewissheit treten, dass die Kenntnis der Wiederaufnahmegründe tatsächlich zu einem anders lautenden Bescheid im Abgabenverfahren führt (VwGH 04.12.1969, 0859/69). Nach § 303 BAO führt eine neu hervorgekommene Tatsache nur dann zur Wiederaufnahme, wenn die Kenntnis dieses Umstandes seinerzeit einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nicht jedes Neuhervorkommen einer Tatsache, sondern erst der Zusammenhang mit einem sonst anders lautenden Bescheid rechtfertigt die Wiederaufnahme des Verfahrens. Daher ist die materiellrechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid schon im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen (vgl. VwGH 02.03.2006, 2002/15/0017). Für die Beurteilung, ob die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, ergibt sich daher die Notwendigkeit, bereits im Wiederaufnahmeverfahren auch in die Prüfung der materiell-rechtlichen Streitfrage einzutreten (vgl. VwGH 19.12.2024, Ra 2023/15/0049, Rn 19). Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 303 BAO gegeben sind oder nicht, umfasst somit -) die Überprüfung, ob ein Wiederaufnahmetatbestand (Erschleichungs-, Neuerungs-, oder Vorfragentatbestand) vorliegt, und -) die Überprüfung der Entscheidungswesentlichkeit des herangezogenen Wiederaufnahmegrundes ("dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens auch einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte"). Kann dies für den vorgebrachten Wiederaufnahmsgrund aus materiell-rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden, erweist sich die Wiederaufnahme schon deswegen als rechtswidrig und muss der Wiederaufnahmsgrund erst gar nicht näher verfahrensrechtlich geprüft werden (vgl zB VwGH 25.09.2012, 2009/17/0049). Das Finanzamt kann zur Begründung des Wiederaufnahmebescheides auf den Betriebsprüfungsbericht oder die Niederschrift verweisen (VwGH 09.07.2024, Ra 2023/13/0142, mwN). Im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens lässt der in einem Betriebsprüfungsbericht gegebene Hinweis auf einzelne Textziffern im Regelfall den Schluss zu, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme auf den Neuerungstatbestand (nunmehr § 303 Abs. 1 lit. b BAO) gestützt hat und die in diesen Textziffern getroffenen Prüfungsfeststellungen jenen Tatsachenkomplex bilden, der nach Ansicht des Finanzamtes im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen ist (VwGH 09.07.2024, Ra 2023/13/0142, mwN). Die belangte Behörde hat, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, in der Begründung der Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren zur Körperschaft- und Umsatzsteuer 2011 bis 2013 auf die Niederschrift und den Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Im Betriebsprüfungsbericht wird zur Begründung der Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer auf die Tz 2 und 3 verwiesen. In der Tz 2 "Sachverhaltsdarstellung" wurde im Wesentlichen die Kerninhalte der anonymen Anzeige, welche als Grundlage für die Außenprüfungsverfahren bei der Bf. und N.N. diente, angeführt. In der Tz 3 "getroffene Prüfungsfeststellungen" wurden die drei getroffenen Feststellungen - Punkt 1. "Kartoffellieferungen", Punkt 2. "Zwiebellieferungen" und Punkt 3. "Aufwendungen für landwirtschaftlichen Produktionsgüter und -mittel" - dargestellt. Durch diese Verweiskette - in der Begründung der Wiederaufnahmebescheide wird auf den Betriebsprüfungsbericht verwiesen; im Betriebsprüfungsbericht wird zur Wiederaufnahme auf die Feststellungen Tz 2 und Tz 3 verwiesen - kommt zur Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, worauf sich das Finanzamt stützen wollte und wurde damit der Neuerungstatbestand angesprochen. Entscheidend ist im Beschwerdefall somit, ob unter den genannten Tz 2 und Tz 3 Umstände dargetan werden, die als Wiederaufnahmegrund geeignet sind (vgl. VwGH, 22.04.2022, Ra 2020/13/0025). In der Feststellung der Tz 2 "Sachverhaltsdarstellung" wird die eingebrachte anonyme Anzeige angeführt und der Inhalt zusammenfassend wiedergegeben. Tz 3 "getroffene Prüfungsfeststellungen" enthält die im Sachverhalt dargestellten drei Feststellungen der Außenprüfung (Punkt 1 "Kartoffellieferungen", Punkt 2 "Zwiebellieferungen", Punkt 3 "Aufwendungen für landwirtschaftlichen Produktionsgüter und -mittel"). Während zu den Beschwerdepunkte 1 ("Kartoffellieferungen") und 2 ("Zwiebellieferungen") die Entscheidungswesentlichkeit des jeweils herangezogenen Wiederaufnahmegrundes aus materiell-rechtlichen Gründen nicht gegeben ist - siehe dazu weiter unten unter "A. Sachbescheide - Körperschaftsteuer 2011 bis 2013" und unter "B. Sachbescheide - Umsatzsteuer 2011 bis 2013" - ist zu Beschwerdepunkt 3 ("Aufwendungen für landwirtschaftlichen Produktionsgüter und -mittel") auszuführen, dass im Betriebsprüfungsbericht unter der Tz 3 Punkt 3 und der Anlage 3 Tz 3 Punkt 3 die Feststellungen angeführt werden, welche jene neu hervorgekommene Tatsachen darstellen, die die Wiederaufnahme rechtfertigen: Angeführten Aufwandspositionen der Bf., die aufgrund Art und Umfangs der Leistungsinhalte keine betrieblich veranlassten Aufwendungen der Bf. darstellen, sondern dem landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb des N.N. betreffen; Anführung aller Wirtschaftsgüter anhand der Rechnungspositionen in der Tabelle Anlage 3 Tz 3 Punkt 3. Dies wird auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 31.07.2019 [BFG Akt OZ 181: BVE WA USt, KÖSt] nochmals dargelegt: In der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung wird zu Tz 3 Punkt 3 "Aufwendungen für landwirtschaftlichen Produktionsgüter und -mittel" darauf verwiesen, dass die Verbuchung der nicht betrieblich veranlasster Aufwendungen sowie die Inanspruchnahme der in diesem Zusammenhang stehenden Vorsteuern jene neu hervorgekommene Tatsachen darstellen, die die Wiederaufnahme rechtfertigen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt der Begründung der Beschwerdevorentscheidung der Charakter eines Vorhalts zu (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/13/0071). Der Bf. hat in den Schriftsätzen zwar umfangreiche Vorbingen zu den nach Ansicht der Bf. nichtvorliegenden Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme hinsichtlich der Feststellungen zu Tz 3 Punkt 1 "Kartoffellieferungen" und Tz 3 Punkt 2 "Zwiebellieferungen" vorgebracht und zu diesen Beschwerdepunkten mit Bezugnahme auf die von der belangten Behörde behaupteten Malversationen den "Zirkelschluss" gerügt, allerdings finden sich zu Tz 3 Punkt 3 "Aufwendungen für landwirtschaftlichen Produktionsgüter und -mittel" keine entsprechenden Ausführungen. Der Bf. wäre offen gestanden auch hinsichtlich der vorgehaltenen Feststellungen btr. Wiederaufnahmegründe der Tz 3 Punkt 3 "Aufwendungen für landwirtschaftlichen Produktionsgüter und -mittel", substantielle und konkrete Einwendungen vorzubringen, jedoch unterblieben solche in den Beschwerde- und Vorlageschriftsätzen. Auch im Erörterungstermin vom 02.12.2024 wurde trotz Nachfrage zwar auf die bisherigen Schriftsätze und auf das Urteil des LGS und damit auf die Einwände bezüglich der Beschwerdepunkte 1 ("Kartoffellieferungen") und 2 ("Zwiebellieferungen") verwiesen, zu Beschwerdepunkt 3 ("Aufwendungen für landwirtschaftlichen Produktionsgüter und -mittel") wurde jedoch kein konkretes Vorbringen erstattet. Die in Tz 3 Punkt 3 getroffenen Prüfungsfeststellungen bilden somit gemeinsam mit den entsprechenden angeforderten und von der Bf. nach Aufforderung der belangten Behörde im Prüfungsverfahren erstmals vorgelegten Eingangsrechnungen [vgl. BFG-Akt OZ 100: Vorhalt vom 10.02.2015; BFG-Akt OZ 106: Vorhalt vom 09.08.2016] jenen Tatsachenkomplex, der im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen ist. Dass die vom Finanzamt als neu hervorgekommene Umstände gewerteten Sachverhaltselemente zu Tz 3 Punkt 3 "Aufwendungen für landwirtschaftlichen Produktionsgüter und -mittel" für alle Beschwerdejahre geeignet sind, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, ergibt sich indes aus den unter "Spruchpunkt II A. Sachbescheide - Körperschaftsteuer 2011 bis 2013" und "B. Sachbescheide - Umsatzsteuer 2011 bis 2013" angeführten Gründen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens btr. Körperschaft- und Umsatzsteuer 2011 bis 2013 erfolgte aufgrund des im Rahmen der Außenprüfung neu hervorgekommene Tatsachenkomplexes der Tz 3 Punkt 3 ("Aufwendungen für landwirtschaftlichen Produktionsgüter und -mittel") daher zu Recht. Spruchpunkt II: A. Sachbescheide - Körperschaftsteuer 2011 bis 2013 Ad Beschwerdepunkt "Kartoffellieferungen": Nach dem freisprechenden Urteil des LGS Graz vom yy2020, zzz, brachte die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 27.10.2024 das Anliegen einer stattgebenden Erledigung der noch offenen - beim BFG anhängigen - Rechtsmittel gemäß § 300 BAO ein. Das von der Bf. eingebrachte Ansuchen wurde von der belangten Behörde in ihrem Antwortschreiben vom 15.11.2021 mit der Begründung abgelehnt, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Abgabenbehörde bei Freisprüchen nicht an den Spruch eines Strafurteils gebunden ist und darüberhinaus selbst eine einvernehmliche Lösung nicht ohne Zustimmung des BFG erfolgen könnte. Diese Ansicht der belangten Behörde ist grundsätzlich richtig, da im Fall eines Freispruches in einem Strafverfahren keine Bindungswirkung für das Abgabenverfahren besteht, und zwar schon wegen der anders gearteten Beweisregeln (vgl. VwGH 17.01.2024, Ro 2021/13/0019). Zu der vom Bf. in seinem Ansuchen vom 27.10.2024 unter Bezugnahme auf das EGMR-Urteil vom 23.10.2014, 27.785/2010, Melo Tadeu, aufgestellte Behauptung, jede - auch außerstrafrechtliche - Folgeentscheidung würde gegen Art 6 Abs. 2 EMRK (und damit gegen die Bundesverfassung) verstoßen, wenn sie geeignet sei, den rechtskräftigen Freispruch in Zweifel zu ziehen [BFG-Akt OZ 172: Anliegenschreiben, S. 7] wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach es - wie im Beschwerdefall gegeben - bei der Festsetzung von Abgaben auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen nicht ankommt (vgl. VwGH 27.09.2023, Ra 2020/13/0083). Allerdings ist es im Falle eines Freispruches im Strafverfahren sowie in jenen Fällen in denen das Strafverfahren eingestellt wurde, Sache des Finanzamtes, die maßgebenden Hinterziehungskriterien nachzuweisen (vgl. zuletzt VwGH 11.02.2025, Ra 2023/15/0103, mwN.). Für den Beschwerdefall ist zum Beschwerdepunkt "Kartoffellieferungen" festzuhalten: Aus der Begründung des Urteils des LGS Graz, vom yy2020, Gz zzz, geht für das Bundesfinanzgericht eindeutig hervor, dass die in diesem Verfahren getätigten Aussagen der Zeugen vom erkennenden Schöffensenat als glaubhaft gewertet wurden und es keine Anhaltspunkte für Gefälligkeitsaussagen oder Druckausübungen gegeben hat. Demgegenüber wurden die Aussagen des einzigen Belastungszeugen als widersprüchlich und wenig glaubhaft beurteilt. Wenn die belangte Behörde nun eine abgabenrechtlich andere Beurteilung anstrebt, so wäre es an ihr gelegen gewesen entsprechende Nachweise vorzulegen, welche die im Strafverfahren vorgebrachten und durch das Gericht als glaubhaft qualifizierten Beweismittel entkräften würden. Entsprechende Nachweise wurde von der belangten Behörde jedoch nicht erbracht und wurde im Erörterungstermin vom 02.12.2024 bekanntgegeben, dass keine neuen - für das Abgabenverfahren relevanten - Beweismittel beantragt oder vorgebracht werden. Auch ist für das Bundesfinanzgericht in der Zurücknahme der Nichtigkeitsbeschwerden ein Indiz zu erkennen, dass die Anklage- und Strafbehörden die entsprechende Beurteilung des LGS Graz, also auch die Beurteilung der Zeugenaussagen, letztlich als nachvollziehbar und schlüssig angesehen haben. Das Bundesfinanzgericht sieht daher keinen Grund von der im Strafverfahren getroffenen rechtlichen Beurteilungen im gegenständlichen Abgabenverfahren abzugehen. Der Beschwerde war daher in diesem Beschwerdepunkt zu folgen. Ad Beschwerdepunkt "Zwiebellieferungen": Zu diesem Beschwerdepunkt gilt das zum Beschwerdepunkt "Kartoffellieferungen" Ausgeführte. Zudem wurde in der Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde selbst festgestellt, dass eine Hinzurechnung nicht vorzunehmen war. Das Bundesfinanzgericht sieht daher keinen Grund von der im Strafverfahren getroffenen rechtlichen Beurteilungen im gegenständlichen Abgabenverfahren und von der Beurteilung der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung abzugehen. Der Beschwerde war daher in diesem Beschwerdepunkt zu folgen. Ad Beschwerdepunkt "Aufwendungen für landwirtschaftlichen Produktionsgüter und -mittel": Zu diesem Beschwerdepunkt (= Tz 3 Punkt 3 des Außenprüfungsberichts) wurden von der belangten Behörde folgende steuerliche Festsetzungen getroffen: [Grafik] Von der Bf. wurden neben den Kosten für Saat- und Erntearbeiten durch Herrn Lieferant-3 (2011 gesamt 24.681,00 Euro; 2012 gesamt 20.934,00 Euro; 2013 gesamt 16.740,00 Euro),für ein Kfz-Service (2011: 1.076,32 Euro) und für eine Reise (2011: 558,00 Euro), - die Anschaffungskosten für landwirtschaftliche Maschinen iHv. 2011: 35.480,00 Euro (= 16.980,00 + 18.500,00), 2012: 95.518,00 Euro (= 44.400,00 + 33.618,00 + 7.500,00 + 10.000,00), 2013: 62.900,00 Euro (= 13.300,00 + 5.000,00 + 29.100,00 + 15.500,00), im Wege der AfA in Höhe von gesamt 3.695,83 Euro (2011), 12.580,66 Euro (Jahr 2012), 22.898,03 (Jahr 2013) [vgl. BFG-Akt OZ 233, Auszüge AV 2012-2013], - die Kosten für landwirtschaftliche Produktionsgüter und -mittel iHv. 2011: 38.317,99 Euro (= 18.541,38 + 6.866,76 + 12.909,85), 2012: 49.372,66 Euro (= 872,40 + 8.702,40 + 4.209,53 + 3.148,80 + 1.968,00 + 7.491,24 + 12.450,00 + 914,64 + 1.123,78 + 914,64 + 1.193,23 + 6.384,00), 2013: 31.285,77 Euro (= 12.089,99 + 1.624,36 + 9.702,74 + 1.700,00 + 4.339,40 + 914,64 + 914,64), und - die Kosten für Saatgut iHv. 2011: 59.282,87 Euro (= 11.872,52 + 11.873,52 + 11.790,79 + 11.872,52 + 11.873,52), 2012: 53.684,15 Euro, 2013: 57.818,64 Euro (= 14.454,66 + 14.454,66 + 14.454,66 + 14.454,66), als Betriebsausgaben geltend gemacht. Streitgegenständlich ist die Frage, ob die unter Punkt "Sachverhalt" tabellarisch aufgelisteten Kosten für Produktionsgüter und -mittel, Saat- und Erntehilfe, Kfz-Service und Reise, welche von der Bf. als Betriebsausgaben angesetzt wurden, dem Betrieb der Bf. - so die Bf. - oder dem landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn N.N. - so die belangte Behörde - zuzurechnen sind [siehe dazu auch die Beantwortung vom 04.03.2015 zum Vorhalt der belangten Behörde vom 10.02.2015, in welcher von der steuerlichen Vertretung zur Ansicht, dass es sich bei den Aufwendungen um solche des landwirtschaftlichen Betriebs des N.N. handle, u.a. ausgeführt wird: "... da wir der Meinung sind, dass zum einen Anschaffungsgüter, welche überbetrieblich genutzt werden (Einsatz bei verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben) diese von der GmbH anzuschaffen sind und für die Nutzung ein entsprechendes Entgelt von den Nutzern zu zahlen ist und zum anderen Wirtschaftsgüter, welche ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb N.N. verwendet werden nicht in die GmbH gehören ...", BFG-Akt OZ 101, S. 4]. Im Erörterungstermin wurde zu diesem Punkt vom GF N.N. ausgeführt, dass er das Saatgut als Großhändler eingekauft und an seine Kartoffellieferanten weiterverkauft bzw. gegengerechnet habe. Bzgl. Maschinen gab er an, dass diese in der GmbH geführt und dann im Lohneinsatz verrechnet worden seien. Die Maschinen seien sehr leistungsfähig und hätten die Lieferanten solche Maschinen nicht gehabt, weshalb er diese Maschinen seinen Lieferanten zur Verfügung gestellt habe. Diese Vorgänge seien in der Buchhaltung erfasst worden. Demgegenüber verweist die belangte Behörde darauf, dass in der Außenprüfung das Argument gekommen sei, diese Wirtschaftsgüter seien für den landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb angeschafft worden und erst im Erörterungstermin dazu ausgeführt wurde, dass ein Teil für die Bf. angeschafft worden sei. Diesbezüglich gab die steuerliche Vertretung an, dass es eine konkrete Verrechnung dieser Güter nicht gebe. Das Bundesfinanzgericht verweist einleitend darauf, dass im Urteil des LGS Graz vom yy2020, Gz zzz, keine Feststellungen zu diesem Beschwerdepunkt ersichtlich sind. So beziehen sich die Aussagen der Zeugen - es handelt sich dabei um die Lieferanten der Bf. - ausschließlich auf die Warenlieferungen von Kartoffel oder Zwiebel. Wie unter Punkt Sachverhalt aus den Rechnungen ersichtlich, betreffen die strittigen Aufwendungen jedoch landwirtschaftlichen Produktionsmittel wie Pflanzschutzmittel, Unkrautbekämpfungsmittel, landwirtschaftliche Maschinen, Ausgaben für Anbau- und Erntearbeiten, sowie für Saatgut. Bezüglich letztgenannten ist zu den Saatkartoffellieferungen der Firma Saatgutlieferant Handels GmbH in OrtX (Jahre 2011 und 2013) und vom Lagerhaus OrtY (Jahr 2012) auszuführen: Im Strafverfahren waren jene Fälle verfahrensgegenständlich, in welchen die Bf. die Abrechnung der Lieferanten entweder über Ausstellungen von Gutschriften oder durch Verfassen von Rechnungen für den jew. Lieferanten selbst vorgenommen hat [vgl. BFG-Akt OZ 117: Urteil LGS Graz, S. 6]. Die Firma Firma Saatgutlieferant und das Lagerhaus OrtY gehörten nicht zu diesen Lieferanten, sondern wurden von diesen Unternehmen die Rechnungen selbst gelegt, weshalb die Organe dieser Firmen nicht als Zeugen im Urteil angeführt werden. Entsprechend ist das Urteil des LGS Graz vom yy2020 für die abgabenrechtliche Beurteilung dieses Beschwerdepunktes nicht heranziehbar. Im Übrigen wird btr. des Vorbringens der Bf. im Anbringen vom 27.10.2024 und im Erörterungstermin - Verstoß gegen Art 6 Abs. 2 EMRK bei nicht vollinhaltlicher Stattgabe der Beschwerde, Bindungswirkung für "außerstrafrechtliche" Folgeentscheidungen - nochmals auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2023, Ra 2020/13/00839, verwiesen, wonach es bei einer Festsetzung von Abgaben auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen nicht ankommt. Weiters hält das Bundesfinanzgericht fest, dass für die strittigen Wirtschaftsgüter die angeforderten Nachweise aus der Buchhaltung der Bf., aus welchen der Verkauf an oder die Gegenverrechnung mit Leistungen der Lieferanten ersichtlich sind, dem Bundesfinanzgericht trotz zweimaliger Aufforderung und Fristerstreckung zur Vorlage, nicht übermittelt wurden. Zudem wurde aus der Aussage der steuerlichen Vertretung im Erörterungstermin deutlich, dass eine konkrete Gegenverrechnung nicht gegeben hat. Zu den einzelnen Betriebsausgabenpositionen wird ausgeführt: 1. Ausgaben für Saat- und Erntearbeiten (Lieferant-3), Kfz-Service, Großmarkt 1 Reise: Gemäß der auch für die Körperschaftsteuer geltenden Betriebsausgabendefinition des § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für die die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen (im Interesse des Betriebes) erbracht wird. Die Frage der betrieblichen Veranlassung ist unter Bedachtnahme auf die Verkehrsauffassung zu beurteilen. Ein bloß mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genügt, um betriebliche Veranlassung annehmen zu können. Wird der mittelbare Zusammenhang allerdings von einem in erster Linie die persönliche Sphäre betreffenden Faktor überlagert, so wird der Veranlassungszusammenhang unterbrochen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen; es gilt die typisierende Betrachtungsweise (VwGH 22.10.2024, Ra 2024/13/0003, RS 1). 1a) Ausgaben Saat- und Erntearbeiten, erbracht durch Herrn Lieferant-3: Zufolge § 23 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. Da die Merkmale der Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr allen betrieblichen Einkunftsarten gemeinsam sind, stellen nur jene Tätigkeiten, die keine Ausübung der Land- und Forstwirtschaft oder selbständigen Arbeit sind, gewerbliche Einkünfte da (vgl. Steinhauser in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG, § 23 Anm. 1, Stand 1.9.2021). § 23 EStG 1988 erfüllt daher die Funktion eines Auffangtatbestands (vgl. Peyerl in Jakom, EStG17, § 23 Rz 1). Gem. § 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs umfasst die Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft Tätigkeiten, die auf die planmäßige Nutzung der Naturkräfte gerichtet sind und Urproduktion darstellen (vgl. VwGH 16.09.2003, 99/14/0228). Land- und forstwirtschaftliche Einkünfte sind also Einkünfte, die unmittelbar oder mittelbar zum Grund und Boden (zumindest in einem Mindestmaß) in Beziehung stehen und auf der Ausnutzung seiner Fruchtbarkeit beruhen. Unter Landwirtschaft im engeren Sinn versteht man die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von Pflanzen; dazu zählen typische Feldwirtschaft (Ackerbau, Feldgemüsebau) und Weidewirtschaft (vgl. Hammerl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG19, § 21 Rz 2 und 14). Das wesentlichste Unterscheidungsmerkmal der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zum Gewerbebetrieb liegt somit darin, dass beim landwirtschaftlichen Betrieb die Naturkräfte die primären Produktionsfaktoren sind, während beim Gewerbebetrieb hauptsächlich mechanische Kräfte (beim Erzeugungsbetrieb) im Vordergrund stehen oder eine vermittelnde Tätigkeit (beim Handelsbetrieb) ausgeübt wird (vgl. Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte6, Seite 223). Im Beschwerdefall hat - wie aus dem Sachverhalt ersichtlich - Herr N.N. in den Jahren 2011 bis 2013 eine vollpauschalierte Landwirtschaft betrieben und produzierte dort hauptsächlich Kartoffel und Zwiebel, daneben im geringen Umfang Mais, Getreide und Ölkürbis. Im Jahr 2011 hat er zusätzlich bis zur Errichtung der GmbH im Juni 2011 neben der Landwirtschaft auch ein Einzelunternehmen im Bereich des Großhandels mit Kartoffel und Zwiebel betrieben. Das Setzen und Ernten von Kartoffeln ist im Gegensatz zur Verpackung von Feldfrüchten und dem Handel mit diesen eine typische landwirtschaftliche Tätigkeit, stellt doch das Setzen von Kartoffeln die Voraussetzung dar, damit Naturkräfte tätig werden können bzw. handelt es sich beim Ernten um das Ergebnis dieser natürlichen Produktion. Die Saat- und Erntehilfe des Herrn Lieferant-3 ist daher eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Aus dem Geschäftszweig laut Firmenbuch und den Ausführungen des vormaligen Einzelunternehmers (Großhandel mit Kartoffeln und Zwiebeln) und im Beschwerdefall Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters N.N. ist ersichtlich, dass die Bf. im Beschwerdezeitraum ausschließlich im Handel mit Kartoffeln und Zwiebeln und nicht im landwirtschaftlichen Bereich tätig war. Auch wurde im gesamten Verfahren von der Bf. nicht behauptet eine solche landwirtschaftliche Produktion zu führen. Demgegenüber betrieb Herr N.N. im Beschwerdezeitraum auch eine vollpauschalierte Landwirtschaft. Das Bundesfinanzgericht sieht daher in freier Beweiswürdigung die von Herrn Lieferant-3 getätigten Saat- und Ernteleistungen nicht als für die Bf., sondern für den vollpauschalierten landwirtschaftlichen Betrieb des N.N. erbracht an. Da die geltend gemachten Aufwendungen für Herrn Lieferant-3 nicht durch den Betrieb der Bf. veranlasst sind, sondern dem landwirtschaftlichen Betrieb des N.N. zuzurechnen sind, waren folgende Kosten nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen: Jahr 2011: 3.126,00 (Rechnung vom 30.04.2011), 14.952,00 (Rechnung vom 07.08.2011), 6.513,00 (Rechnung vom 13.12.2011), Gesamt: 24.591,00 Euro. Jahr 2012: 2.880,00 Euro (Rechnung vom 04.09.2012). Jahr 2013: 12.444,00 (Rechnung vom 08.07.2013), 4.296,00 (Rechnung vom 21.10.2013), Gesamt: 16.740,00 Euro. 1b) Ausgaben Kfz-Service und Großmarkt 1 Reise: Zu den Ausgaben für das Kfz-Service vom 04.05.2011 und der Reise laut Rechnung vom 05.12.2011 kann den Argumenten der steuerlichen Vertretung des Bf. im Erörterungstermin, dass es sich dabei um Betriebsausgaben handle, da der Mercedes für alle Betriebe verwendet worden sei bzw. es sich bei der Großmarkt 1-Reise um ein Kundengeschenk handle, aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die Kfz Rechnung iHv. 1.076,32 Euro betrifft das Kfz Mercedes B 200 mit der Fahrgestellnummer Nr1 [BFG-Akt OZ 193, S. 8] und ist an Herrn N.N. und nicht an die Bf. ausgestellt. Ein Fahrzeug der Marke Mercedes B 200 ist zwar laut Kfz-Datenbankabfrage auf die Bf. zugelassen, dieses aber mit einer anderen Fahrgestellnummer (Nr2) und zudem erst ab 16.05.2012 [BFG Akt OZ 225]. Die Großmarkt 1-Reisen Rechnung iHv. 558,00 Euro weist als Teilnehmer Herrn N.N. und seine Gattin aus [BFG-Akt OZ 193, S. 14]. Die Begründung des steuerlichen Vertreters, es handle sich um ein Geschenk für einen Kunden ist daher nicht nachvollziehbar. Da der Nachweis oder zumindest eine Glaubhaftmachung für eine betriebliche Veranlassung dieser Ausgaben von der Bf. nicht erbracht wurde, stellen diese Kosten daher keine Betriebsausgaben dar. 2. Aufwendungen für landwirtschaftliche Maschinen, für landwirtschaftliche Produktionsmittel (Pflanzenschutz, Herbizide, Bodenhilfsstoffe, Düngemittel, Vliese) und Saatgut (Saatkartoffel): Durch § 7 Abs. 2 KStG 1988 werden u.a. die einkommensteuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung in den Bereich der Körperschaftsteuer übernommen. Daraus folgt, dass die Betriebsvermögenseigenschaft von Wirtschaftsgütern bei Körperschaftsteuersubjekten nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen ist wie bei Einkommensteuersubjekten (VwGH 20.06.2000, 98/15/0169). 2a) Vorliegen von notwendigem Betriebsvermögen: Der Verwaltungsgerichtshof führt zur Frage der Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum notwendigen Betriebsvermögen in ständiger Rechtsprechung aus: Beim notwendige Betriebsvermögen handelt es sich nicht um Wirtschaftsgüter, die für den Betrieb eines Steuerpflichtigen unerlässlich bzw. unentbehrlich sind. Notwendiges Betriebsvermögen sind vielmehr - in Abgrenzung zu gewillkürtem Betriebsvermögen und Privatvermögen - jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen, somit betrieblich verwendet werden. Maßgebend für die Zuordnung zum Betriebsvermögen sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheit des Betriebes und des Berufszweiges sowie die Verkehrsauffassung; subjektive Momente, wie zB der Anschaffungsgrund, sind für die Qualifikation nicht entscheidend (vgl. VwGH 04.09.2024, Ra 2023/13/0165, mwN). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: -) Zweckbestimmung der Wirtschaftsgüter: Maschinen: Wie aus der Aufstellung im Sachverhalt und der Aussage des GF N.N. im Erörterungstermin feststellbar, handelt es sich bei den angeschafften Wirtschaftsgütern Ultraschallanlage (Anschaffung: 2010), Sämaschine (2010), Anhängefeldspritze (2011), Zwiebelkrautschläger (2011), Häcksler (2011), Saatbettkombination 5 m (2011), Egge (2012), Feldspritze (2012), Beregnungsmaschine (2012) und Pflug (2012) um landwirtschaftliche Maschinen. Eine Nutzung dieser Maschinen für die Belüftung und Trocknung von Kartoffeln bzw. Zwiebeln und in Folge für die Verpackung und Vertrieb der Ware ist für das Bundesfinanzgericht nicht feststellbar. Im Übrigen wurde dies von der Bf. auch nicht behauptet, vielmehr wurden die Maschinen laut Aussage des GF N.N. den liefernden Landwirten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Produktionsmittel: Bei den gelten gemachten Produktionsmittel handelt es sich um Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Vliese, Bodenhilfstoffe und Herbizide. Da die Bf. nicht in der landwirtschaftlichen Produktion tätig ist, ist eine Nutzung für den Handelsbetrieb für das Bundesfinanzgericht nicht feststellbar. Zudem können diese Wirtschaftsgüter nicht für die Belüftung und Trocknung von Kartoffeln bzw. Zwiebeln und in Folge für die Verpackung und Vertrieb der Ware eingesetzt werden und wurde dies im Übrigen von der Bf. auch nicht behauptet. Vielmehr wurde auch zu den Produktionsmitteln vom GF N.N. ausgesagt, dass diese den liefernden Landwirten zur Verfügung gestellt und verkauft wurden. Saatgut: Bei dem Saatgut handelt es sich um Saatkartoffeln, die nach Aussagen des GF N.N. und der Lieferanten von der Bf. eingekauft und an die Kartoffellieferanten weiterverkauft wurden. Da der Geschäftszweck der Bf. der Handel mit Kartoffeln und Zwiebeln ist, dienen diese Wirtschaftsgüter dem unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Bf. -) Besonderheiten des Betriebes: Wie aus dem Verfahrensgang und dem Sachverhalt ersichtlich, ist der Geschäftszweck der Bf. der Handel mit Kartoffeln und Zwiebeln. Hinsichtlich des Arbeitsablaufs im Betrieb der Bf. wurde von Seiten der Bf. ausgeführt: "Die losen Kartoffeln werden mit Anhänger der GmbH vom Feld abgeholt oder vom Landwirt angeliefert. Der Zwiebel wird lose von der GmbH in der neuen Lagerhalle zur Belüftung und Trocknung übernommen. Der Landwirt sortiert und verpackt seine Kartoffel oder Zwiebel mit seinen Leuten selbst. Die abgerechnete Menge an Lieferanten ist immer nur die verpackte und verkaufsfähige Ware. Herr N.N. überwacht die Verarbeitung in der Halle. Für den Vertrieb der Waren ist ausschließlich Herr N.N. zuständig" [BFG-Akt OZ 101: Vorbehaltsbeantwortung 04.03.2015, zu Ergänzungspunkte Frage 3]. Da die Bf. in ihrer Beschwerde auf die Parallelbeschwerde des N.N. verwiesen hat [BFG-Akt OZ 69, Anlage 18: Beschwerde Bf., S. 3], sind auch auf die entsprechenden Ausführungen über die Tätigkeit des N.N. in seiner Funktion "als Einzelunternehmer im Bereich des Großhandels mit zum Teil selbst angebauten, zum Teil zugekauften Kartoffeln und Zwiebeln" [BFG-Akt OZ 117: Urteil LGS Graz, S. 4] im Zeitraum 2006 bis zur Gründung der GmbH im Jahr 2011, relevant: "Der von mir bezahlte Preis umfasst darüber hinaus die gesamte Arbeitsleistung vom Entladen über das Verlesen, Waschen, Sortieren, weiters über das Verpacken und Schlichten der Kartoffeln in Kisten oder Kartons bis hin zum Verladen der Paletten. Zudem gehen sämtliche Putz und Wartungsarbeiten an der Wasch- und Verpackungsanlage zu Lasten des Lieferanten, weiters alle Karton- und Kistenfaltarbeiten in der Halle sowie sämtliche logistischen Arbeiten, die nötig sind, um einen reibungslosen Ablauf der Produktion aufrecht zu erhalten. Kurzum: Ich stelle - damals wie heute - nur die technischen Hilfsmittel zur Verfügung. Alles andere ist Sache des Lieferanten." [BFG-Akt OZ 69, Anlage 18: Beschwerde N.N., S. 21]. Aus den Aussagen ist ersichtlich, dass der tatsächlich ausgeübte Betriebsgegenstand mit den Angaben im Firmenbuch übereinstimmt und die Bf. nicht im landwirtschaftlichen Bereich tätig wurde, sondern rein im Handel mit der von den Lieferanten verpackten und verkaufsfähigen Ware. -) Verkehrsauffassung: Nach der Verkehrsauffassung sind landwirtschaftliche Maschinen und landwirtschaftliche Produktionsmittel zum Einsatz bei der planmäßigen Nutzung der Felder - hier für Kartoffel- und Zwiebelanbau - bestimmt, nicht hingegen für die Verpackung und für den Vertrieb dieser Produkte im Rahmen eines Handelsbetriebs, welche im Übrigen ausschließlich im Handel mit Kartoffeln und Zwiebeln tätig ist und keine eigene Landwirtschaft betreibt. Zusammenfassend ist festzustellen: Bei den landwirtschaftlichen Maschinen und Produktionsmittel handelt es sich nicht um notwendiges Betriebsvermögen des Handelsbetriebs, da diese nicht für den unmittelbaren Einsatz im Betrieb mit dem Geschäftszweck "Handel mit Kartoffeln und Zwiebeln" bestimmt sind. Bei dem Saatgut (Saatkartoffeln) handelt es sich um Umlaufvermögen und damit um notwendiges Betriebsvermögen. Die geltend gemachten Aufwendungen der Bf. für Saatgut iHv. 59.282,87 Euro (gesamt) im Jahr 2011, 53.684,15 Euro (gesamt) im Jahr 2012, und 57.818,64 Euro (gesamt) im Jahr 2013, waren daher als Betriebsausgaben anzuerkennen. 2b) Vorliegen von gewillkürtem Betriebsvermögen: Wirtschaftsgüter, die weder zum notwendigen Privatvermögen, noch zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, stellen im Bereich der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 gewillkürtes Betriebsvermögen dar, wenn der Steuerpflichtige seinen Entschluss, die Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln, durch entsprechende buchmäßige Behandlung dokumentiert (VwGH 27.06.2013, 2010/15/0205, mwN). Grundvoraussetzung ist somit, dass der Steuerpflichtige seinen Entschluss, die Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln, durch entsprechende buchmäßige Behandlung dokumentiert (subjektive Seite des gewillkürten Betriebsvermögens) und weder notwendigen Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen (objektive Seite des gewillkürten Betriebsvermögens) gegeben ist (vgl. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24, § 4 Tz 58). Das subjektive Element, d.h., die Zuführung der gegenständlichen Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen (Einlage bzw Ankauf in das Betriebsvermögen), ist im Beschwerdefall durch den jeweiligen Buchungsvorgang erfüllt. Zum objektiven Element ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum gewillkürten Betriebsvermögen zu verweisen: Wirtschaftsgüter müssen, um dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet zu werden, dem Betrieb in irgendeiner Weise - etwa durch ein betriebliches Interesse an einer fundierten Kapitalausstattung - förderlich sein können. Es darf aber nicht eine betriebliche Nutzung der betreffenden Wirtschaftsgüter vorliegen, weil in diesem Fall die Wirtschaftsgüter bereits zum notwendigen Betriebsvermögen gehören (VwGH 27.06.2013, 2010/15/0205, mwN). Weitere Voraussetzung für das Vorliegen gewillkürten Betriebsvermögens ist, dass das Wirtschaftsgut unmittelbar (durch Erträge) oder mittelbar (durch Betriebsvermögensstärkung) zum Betriebserfolg beitragen muss. Die objektive Förderungsmöglichkeit (Förderung des Betriebes) ist ex ante zu beurteilen. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, der gewillkürtes Betriebsvermögen annehmen will, konkrete objektive Umstände darzulegen, aus denen sich die Förderung des Betriebes ergibt (vgl. VwGH 27.06.2013, 2010/15/0205, mwN). Die dem Abgabepflichtigen eingeräumte Entscheidungsfreiheit über die Aufnahme von gewillkürtem Betriebsvermögen ist keine schrankenlose. Insbesondere kann von der Entscheidungsfreiheit kein so weitgehender Gebrauch gemacht werden, daß in der Bilanz gewillkürtes Betriebsvermögen ausschließlich deshalb aufgenommen wird, um einen steuerlichen Vorteil zu erreichen, wenn diese Aufnahme ansonsten sinnlos wäre (VwGH 28.05.1997, 92/13/0273, mwN). Ein Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar privaten (bzw. gesellschaftsrechtlichen) Zwecken dient oder objektiv erkennbar für solche Zwecke bestimmt ist, stellt notwendiges Privatvermögen dar. Solche Wirtschaftsgüter können nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen werden (VwGH 20.03.2013, 2009/13/0259, mwN). Derartige Wirtschaftsgüter gehören bei Kapitalgesellschaften zum steuerneutralen Bereich der Körperschaft (vgl. Ebner/Marschner in Jakom EStG18, § 4 Rz 74). Auf Ebene der Körperschaft sind alle Aufwendungen in Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die der steuerneutralen Sphäre zuzurechnen sind, keine Betriebsausgaben und mindern daher das Einkommen nicht (Ressler/Rohm in WU-KStG3, § 8 Rz 144). Gemäß § 167 Abs. 2 BAO iVm. § 2a BAO haben die Verwaltungsgerichte unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Hinsichtlich der Zuordnung der Positionen "landwirtschaftliche Maschinen" und "landwirtschaftliche Produktionsmittel" als gewillkürtes Betriebsvermögen ist auszuführen: -) Aufwendungen für landwirtschaftliche Maschinen: Der GF N.N. gab im Erörterungstermin an, dass die Maschinen sehr leistungsfähig seien und seine Lieferanten solche Maschinen nicht hätten, weshalb er diese Maschinen seinen Lieferanten zur Verfügung gestellt hätte. Aus den Zeugenaussagen ist allerdings ersichtlich, dass bis auf den Zeugen Lieferant-7 alle andere Zeugen über entsprechende eigene landwirtschaftliche Maschinen verfügten oder die Arbeit durch den Maschinenring bzw. Lohnarbeit erbringen ließen. Vom Zeugen Lieferant-7 wurde zu diesem Punkt unklare, zT widersprüchliche, Aussage getroffen. In der ersten Zeugeneinvernahme am 26.07.2014 sagte dieser, dass es keine Rückflüsse an die Bf. gegeben habe, gleichzeitig gab er aber auch an, dass er Geld für Maschinen oder ähnliches an Herrn N.N. bezahlt habe. In seiner zweiten Zeugenaussage vom 31.03.2015 gab der Zeuge Lieferant-7 auf Vorhalt, dass lt. Aussage vom 26.07.2014 kein Geld an Herrn N.N. zurückgeflossen, jedoch eine Einzugsermächtigung erteilt worden sei, an, eine Einzugsermächtigung habe er für den Einkauf von Saatgut erteilt [BFG-Akt OZ 126, S. 5, Zweite Zeugenaussage Lieferant-7], und damit nicht für Maschinenkosten. Die Aussagen des Zeugen Lieferant-7 sind daher nicht geeignet eine Nutzung der Maschinen nachzuweisen, sondern sieht das Bundesfinanzgericht die Zahlungen im Zusammenhang mit Ankauf von Saatgut stehend. Aufgrund der Zeugenaussagen (ausgenommen die Aussage des Zeugen Lieferant-7), dass keine Maschinen der Bf. verwendet wurden und mangels Vorlage von entsprechenden Aufzeichnungen aus der Buchhaltung, aus welchen ersichtlich ist, dass die Lieferanten die Geräte ausgeliehen und dafür bezahlt hätten, liegt die Voraussetzung eines unmittelbaren Betriebserfolgs durch Erträge nicht vor. Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Maschinen nicht für den Handelsbetrieb der Bf. angeschafft wurden, da ein - wie vom Verwaltungsgerichtshof geforderter - Zusammenhang dieser landwirtschaftlichen Wirtschaftsgüter mit dem Handelsbetrieb nicht erkennbar ist und die Bf. zudem einen Nachweis bzw. eine Glaubhaftmachung inwiefern rein landwirtschaftliche Maschinen im Betrieb der Bf. eingesetzt werden können, schuldig blieb. Auch ein mittelbarer Zusammenhang ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts aus folgendem Grund nicht gegeben: Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung eines mittelbaren Zusammenhangs ein strenger Maßstab anzulegen und gilt die typisierende Betrachtungsweise (vgl. nochmals VwGH 22.10.2024, Ra 2024/13/0003). Die Bf. betreibt einen Großhandel mit zum Teil von Herrn N.N. - dh, im vollpauschalierten landwirtschaftlichem Betrieb des N.N. - angebauten, zum Teil von anderen Lieferanten zugekauften Kartoffeln und Zwiebeln. Die Bf. selbst stellt lediglich die Verpackungsanlagen zur Verfügung [vgl. BFG-Akt OZ 117: Urteil LGS Graz, S. 4 und OZ 69, Anlage 18: Beschwerde N.N.] und betreibt den Vertrieb der verpackten Ware. In typisierende Betrachtungsweise werden Sä- und Erntemaschinen nicht in einem solchem Handelsbetrieb eingesetzt, sondern in einem landwirtschaftlichen Betrieb. Wie dargestellt betrieb Herr N.N. im Beschwerdezeitraum auch eine vollpauschalierte Landwirtschaft und produzierte Kartoffel und Zwiebel, die in den Beschwerdejahren fast zur Gänze an die Bf. geliefert wurden [vgl. BFG-Akt OZ 101: Vorbehaltsbeantwortung 04.03.2015, zu Frage 2]. Die Vollpauschalierung stellt eine besondere Art der Gesamtschätzung dar (VwGH 21.12.1999, 95/14/0095, mwH), und sind bei der Vollpauschalierung die tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich nicht von Bedeutung sind (vgl. Schweinberger in Trauner/Wakounig, Praxishandbuch der Land- und Forstwirtschaft3, Rz 6/99).

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101000/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2101000.2020
Stammnummer
147956
Gültig
15.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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