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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101000/2020

Landwirtschaftliche Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben einer Handels-GmbH, deren Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter gleichzeitig eine vollpauschalierte Landwirtschaft betreibt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101000/2020vom 15.05.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N. GmbH, Adr. Bf., vertreten durch StB 1 GmbH & Co KG, Adr.StB 1, und RA StB 2, Adr. RA StB 2, über die Beschwerde vom 28.04.2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 22.07.2014 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens btr. Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuer 2011 bis 2013, Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuer 2011 bis 2013, Kapitalertragsteuer Haftungsbescheid Zeitraum 01.2011-12.2013 und Prüfungsauftrag, Steuernummer xxx, zu Recht erkannt: I. Wiederaufnahmebescheide btr. Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuer 2011-2013: Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. II. Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuer 2011-2013: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Körperschaftsteuer 2011 wird festgesetzt mit 17.257,00 Euro. Die Körperschaftsteuer 2012 wird festgesetzt mit 19.789,00 Euro. Die Körperschaftsteuer 2013 wird festgesetzt mit 18.116,00 Euro. Die Umsatzsteuer 2011 wird festgesetzt mit -32.727,88. Die Umsatzsteuer 2012 wird festgesetzt mit -41.480.02. Die Umsatzsteuer 2011 wird festgesetzt mit -18.545,34. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. III. Kapitalertragsteuer Haftungsbescheid Zeitraum 01.2011-12.2013: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Haftung für Kapitalertragsteuer wird gem. § 95 Abs. 1 EStG 1988 für den Zeitraum 1-12/2011 iHv. 31.951,97 Euro, für den Zeitraum 1-12/2012 iHv. 53.446,30 Euro, und für den Zeitraum 1-13/2013 iHv. 35.879,50 Euro geltend gemacht. IV. Prüfungsauftrag: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. V. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Bei der beschwerdeführenden GmbH [in Folge: Bf.] fand gem. § 147 BAO iVm. § 99 Abs. 2 FinStrG eine die Jahre 2011 bis 2013 betreffende Außenprüfung - Prüfungsauftrag vom 22.07.2014, Prüfungsbeginn am 24.07.2014, Gegenstand Außenprüfung und finanzstrafrechtliche Prüfung Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer -, sowie eine Nachschau gem. § 144 BAO btr. Umsatzsteuer, Zeitraum 2014, statt. Im Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 20.03.2017 wurde vom Außenprüfungsorgan nach allgemeinen Ausführungen zur Firma die folgenden Feststellungen getroffen: Tz. 1 Allgemeines: Mit Gründungsdatum sei die Bf., FN yyy, mit Sitz in Adr. Bf., gegründet worden, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie Gesellschafter N.N. seitdem sei. Das Einzelunternehmen N.N., Handel mit Kartoffel und Zwiebel, sei in weiterer Folge in die Bf. eingebracht worden. Geschäftsinhalt der Bf. ist dabei die Verpackung, Vermarktung und der Handel mit Kartoffel und Zwiebel, welche teilweise aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb des N.N. stammen, aber auch von anderen landwirtschaftlichen Betrieben zugekauft würden. Diese würden ausschließlich an Großmärkte wie die Name Großmarkt 1 und die Name Großmarkt 2 verkauft. Tz. 2 Sachverhaltsdarstellung: Aufgrund einer anonym eingebrachten Anzeige sei die Finanzstrafbehörde des Finanzamtes Graz-Umgebung und in weiterer Folge die Steuerfahndung Team Graz von der Staatsanwaltschaft Graz mit Ermittlungen gegen N.N. beauftragt worden. Dazu sei auch eine Außenprüfung gem. § 147 BAO iVm. § 99 Abs. 2 FinStrG der Bf. durch die Finanzstrafbehörde des Finanzamtes Graz-Umgebung für die Zeiträume 2011-2013 angeordnet worden. Kerninhalt der gegenständlichen Anzeige sei, dass N.N. Handelswaren (Kartoffel und Zwiebel) für seine Firma von diversen lokalen Landwirten, sowie von sich selbst als pauschalierter Landwirt zu marktkonformen Preisen eingekauft habe. Die formelle Abrechnung dieser Einkäufe sollte in Form von Gutschriften erfolgen, welche N.N. den Lieferanten ausgestellt habe. Auf diesen Gutschriften solle als Kaufpreis allerdings nicht der marktkonforme und tatsächlich für die Ware bezahlte Preis, sondern ein deutlich überhöhter Betrag ausgewiesen worden sein. Dadurch solle es N.N. gelungen sein für seine Firma deutlich überhöhte Aufwendungen bzw. ungerechtfertigte Vorsteuerabzüge zu erwirken. Vom Anzeiger sei dazu dargestellt worden, dass sich für die Lieferanten aufgrund der überhöht dargestellten Kaufpreise keine steuerlichen Mehrbelastungen ergeben hätten, da es sich um pauschalierte Landwirte gehandelt haben soll, welche trotz überhöht ausgewiesener Erlöse keine umsatz- oder einkommensteuerlichen Belastungen zu tragen gehabt hätten. Letztlich weise der Anzeiger darauf hin, dass N.N. diverse landwirtschaftliche Produktionsgüter und Geräte seiner Landwirtschaft im Handelsbetrieb kaufen und abschreiben solle. Tz. 3 getroffene Prüfungsfeststellungen: Punkt 1. Die in der Folge seitens der Steuerfahndung durchgeführten Ermittlungen brachten im Ergebnis, dass N.N. im Rahmen der von ihm vertretenen GmbH im Zeitraum 2011-2012 tatsächlich überhöhte Verrechnungspreise in den Buchungsbelegen (von den Landwirten bzw. ihm selbst als Landwirt ausgestellten Rechnungen im Zusammenhang mit Wareneinkäufen des Gewerbebetriebes) ausgewiesen hätte, diese Belege dem betrieblichen Rechenwerk zugeführt und damit weit überhöhte betriebliche Aufwendungen geltend gemacht bzw. ungerechtfertigte Vorsteuerabzüge vorgenommen habe. Um die im Durchschnitt marktkonformen Preise für Kartoffel zu ermitteln, seien Recherchen bei der Landwirtschaftskammer Steiermark und der Landwirtschaftskammer Niederösterreich durchgeführt worden. Dort sei die Auskunft erteilt worden, dass die durchschnittlichen wöchentlichen Erzeugerpreise für Kartoffel seitens der Landwirtschaftskammer ermittelt würden und diese Informationen der Agrarmarkt Austria weitergeleitet würden. Von der Agrarmarkt Austria sowie den Landwirtschaftskammern erfolge schließlich die regelmäßige Veröffentlichung dieser Preise. Ein Abgleich der von N.N. in den Bezug habenden Eingangsrechnungen dargestellten Verrechnungspreise mit den von der Agrarmarkt Austria veröffentlichen Erzeugerpreise habe im Zeitraum 2011-2012 erhebliche Differenzen ergeben. Anzumerken sei, dass die im Veranlagungsjahr 2013 zum Ansatz gebrachten Verrechnungspreise tatsächlich den veröffentlichen marktkonformen Preisen entsprochen hätten und sogar darunter gelegen seien. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass die bereits im Zeitraum 2006-2010 im Rahmen des Einzelunternehmens des N.N. angewandte Praxis, nämlich überhöhte Verrechnungspreise in Eingangsfakturen auszuweisen, in den Jahren 2011 und 2012 im Rahmen der Bf. fortgeführt worden seien. Die Abgabenbehörde sei daher in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass N.N. durch die Verbuchung fingierter Eingangsrechnungen in die Bf. weit überhöhte Aufwendungen lukriert habe bzw. die in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer zu Unrecht als Vorsteuer geltend gemacht habe. Punkt 2. Im Zusammenhang mit dem Ankauf von Zwiebel sei festgestellt worden, dass a) die Eingangsrechnung des N.N. (als Zwiebellieferanten) vom 15.12.2011 ReNr. zz-2011 mit einem ausgewiesenen Rechnungsbetrag in Höhe von netto 36.739,80 Euro sowie Umsatzsteuer in der Höhe von 4.408,78 Euro in der Buchhaltung mit einem Betrag in Höhe von netto 81.213,10 Euro sowie geltend gemachter Vorsteuer in Höhe von 9.745,66 Euro erfasst worden seien. Es erfolgten entsprechende Berichtigung. b) es im Jahr 2012 zur Verbuchung einer Scheinrechnung gekommen sei. Die Feststellung über das Vorliegen einer Scheinrechnung resultiere aus den bei der Firma Name Großmarkt 2 bzw. der Firma Name Großmarkt 1 getätigten Ermittlungen, wonach nach einem Mengenabgleich der an diese Firmen gelieferten Zwiebel auszuschließen gewesen sei, dass auf Seite der N.N. GmbH die erklärten Einkaufsmengen erforderlich bzw. nur annähernd plausibel gewesen seien. Bei der angesprochenen Scheinrechnung handle es sich um die Eingangsrechnung zz-2012 des Lieferant-2 vom 28.12.2012 mit einem ausgewiesenen Rechnungsbetrag von netto 69.886,40 Euro sowie darin ausgewiesener Umsatzsteuer in der Höhe von 8.386,37 Euro. Der in der Rechnung ausgewiesene Menge an Zwiebel in der Höhe von 583.840 kg stünden keine entsprechenden Verkäufe gegenüber. Es erfolgten entsprechende Berichtigung. Es würden daher unter Berücksichtigung der seitens der Behörde erhobenen tatsächlichen durchschnittliche Erzeugerpreise die entsprechenden Aufwandskorrekturen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege erfolgen. Durch die Verbuchung von nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Vorgängen würden die Bücher und Aufzeichnungen als nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 131 BAO anzusehen seien. Der aufgezeigte Mangel sei jedenfalls dazu geeignet die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen und die Schätzung daher geboten. Ziel der Schätzung sei es, den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Gemäß § 20 BAO habe die Behörde Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung alles in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Hinsichtlich der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer erfolge eine Berichtigung nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 UStG i.V. mit § 12 Abs. 14 UStG. Punkt 3. Auch die vom Anzeiger herrührenden Informationen wonach N.N. diverse landwirtschaftliche Produktionsgüter und Geräte seines landwirtschaftlichen Betriebes im Handelsbetrieb kaufen und abschreiben solle habe verifiziert werden können. Hinsichtlich der angeführten Aufwandspositionen der Bf. war nach Art und Umfang der Leistungsinhalte davon auszugehen, dass diese letztlich dem landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb des N.N. betroffen hätten. Unter Tz 4 Auswirkungen KöSt wurde die sich aus der Feststellung Tz 3 ergebende Gewinnauswirkungen dargestellt, wobei die auf die tatsächlichen Entgelte entfallende nicht abzugsfähige Umsatzsteuer aufwandswirksam zum Ansatz gebracht wurde. Tz 5 enthält die umsatzsteuerlichen Auswirkungen der Feststellungen. Bezüglich der KESt wurde in Tz 6 ausgeführt, dass hinsichtlich des Zuflusses von Geld bzw. geldwerten Vorteilen beim Gesellschafter N.N. von verdeckten Gewinnausschüttungen auszugehen gewesen sei und daher die entsprechende Kapitalertragssteuer festzusetzten sei. Es werde davon ausgegangen, dass die Kapitalertragsteuer von der Bf. getragen werde. Diese werde mittels Haftungsbescheid der Bf. vorgeschrieben. In der Tz 7 wurden die Auswirkungen der Tz 3 auf die Absetzung für Abnutzung dargestellt. Dem Prüfbericht waren als Anlagen beigefügt: Anlage 1 zu Tz 3: Tabellen über die festgestellten Preisdifferenzen, die errechneten überhöhten Aufwendungen und die vorzunehmenden Vorsteuerkorrekturen. Anlage 2 zu Tz 6: Tabellen btr. Aufwandsreduktion (KöSt) zzgl. KESt Anlage 3 zu Tz 3: Tabellen über die Höhe zu Unrecht geltend gemachten Betriebsausgaben und der vorzunehmenden Vorsteuerkorrekturen. Die belangte Behörde nahm unter Zugrundelegung der Feststellungen der Außenprüfung mit Bescheiden vom 27.03.2017 die Verfahren Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2011 bis 2013 wieder auf und setzte mit den Sachbescheiden vom selben Tag die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 wie folgt neu fest: Umsatzsteuer 2011: 50.147,51 Euro (bisher -44.611,46 Euro), Umsatzsteuer 2012: 44.646,01 Euro (bisher -64.714,12 Euro), Umsatzsteuer 2013: -14.756,18 Euro (bisher -33.695,04 Euro), Körperschaftsteuer 2011: 88.375,00 Euro (bisher 1.239,00 Euro), Körperschaftsteuer 2012: 92.994,00 Euro (bisher 1.136,00 Euro), Körperschaftsteuer 2013: 30.764,00 Euro (bisher 1.000,00 Euro). Zur Begründung der Wiederaufnahme wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, verwiesen. In den Sachbescheiden wurde zur Begründung auf den Betriebsprüfungsbericht zur AB Nr. xyz verwiesen. Weiters erließ die belangte Behörde mit 28.03.2017 einen Haftungsbescheid für den Zeitraum 2011 bis 2013 und machte Kapitalertragsteuer iHv. gesamt 385.524,65 Euro geltend. Die Bf. reichte durch ihre steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 25.04.2017 (bei der belangten Behörde eingegangen am 28.04.2017) Beschwerde gegen sämtliche Bescheide inkl. Prüfungsauftrag ein und verwies auf die Parallelbeschwerde von N.N. vom 13.01.2017. Als Argumente brachte die Bf. vor, der BP-Bericht vom 20.03.2017 erwecke den Eindruck als sei das Ergebnis mit Einlangen der anonymen Anzeige bereits festgestanden, eine eigenständige Ermittlungstätigkeit der Steufa Graz sei nicht zu erkennen, es fehle an Ermittlungsmaßnahmen der Behörde, an Beweisen, an Sachverhalt, Ausgewogenheit und einem Begründungswert. Die belangte Behörde änderte mit Beschwerdevorentscheidungen vom 31.07.2019 die angefochtenen Sachbescheide wie folgt ab: Umsatzsteuer 2011: 40.401,85 Euro (bisher 50.147,51 Euro), Umsatzsteuer 2012: 36.259,63 Euro (bisher 44.646,01 Euro), Umsatzsteuer 2013: -13.197,94 Euro (bisher -14.756,18 Euro), Körperschaftsteuer 2011: 106.020,00 Euro (bisher 88.375,00 Euro), Körperschaftsteuer 2012: 96.599,00 Euro (bisher 92.994,00 Euro), Körperschaftsteuer 2013: 34.010,00 Euro (bisher 30.764,00 Euro). In der gesonderten Bescheidbegründung zu den Beschwerdevorentscheidungen wurde von der belangten Behörde einleitend klargestellt, dass in Folge der nunmehr ausgewerteten Geschäftsaufzeichnungen sowie Zeugeneinvernahmen die Beurteilung wonach N.N. im Rahmen der Bf. Ankaufsrechnungen über Kartoffellieferungen fingiert und dem betrieblichen Rechenwerk seiner Firma zugeführt habe als erwiesen anzusehen seien. Weiters führte die belangte Behörde aus: Zu 1. Berichtigungen im Zusammenhang mit fingierten Kartoffellieferungen: Ab dem Jahr 2011 sei die Fortführung des Einzelunternehmens N.N. unter der Bf. erfolgt, wobei N.N. nach Aktenlage als wahrnehmender Geschäftsführer nach außen in Erscheinung getreten sei und sein malversives Verhalten in Bezug auf Manipulationen der verbuchten Warenankäufe (Kartoffelankäufe von steuerlich pauschalierten Landwirten) in modifizierter Form fortgesetzt habe. Aufgrund der auch für die Jahre 2011 und 2012 in den Eingangsrechnungen ausgewiesenen und bei weitem über den AMA-Preisen liegenden Verrechnungspreisen für Kartoffel, sei in Ansehung der bereits beim Einzelunternehmen (2006 bis 2010) getroffenen Feststellungen eine Manipulation durch den Abgabepflichtigen [Anm. BFG: Gemeint N.N.] naheliegend. Dem sei im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung unter Hinweis auf Tz. 3 Punkt 1 des vorliegenden Prüfungsberichtes insoweit Rechnung getragen worden, als dass im Schätzungswege eine Angleichung der steuerlich zu berücksichtigen Aufwendungen bzw. Vorsteuerbeträge in Anlehnung an die seitens der Agrarmarkt Austria regelmäßig veröffentlichten Erzeugerpreise für Kartoffel erfolgt sei. Aus den beim Abgabepflichtigen sichergestellten elektronischen Daten sei im Zuge weiterer Recherchen nunmehr nachvollziehbar gewesen, dass von diesem zur Abrechnung der von steuerlich pauschalierten Landwirten an die GmbH gelieferten Kartoffel in den meisten Fällen Gutschriften ausgestellt worden seien. Insgesamt sieben solcher Gutschriften seien beim Abgabepflichtigen sichergestellt worden. Anhand dieser Gutschriften hätte nunmehr in Relation zu den bisherigen Bezug habenden Feststellungen im Rahmen der Betriebsprüfung ein exakteres Bild des vom Abgabepflichtigen an den Tag gelegten Verhaltens und daraus sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ableitbarer Steuerhinterziehungen gewonnen werden können. Die sichergestellten Gutschriften (Belege) seien nicht Bestandteil des betrieblichen Rechenwerkes gewesen. Vielmehr seien vom Abgabepflichtigen wiederum Eingangsrechnungen gefälscht worden, die zwar über die gegenständlichen Lieferungen abgesprochen hätten, inhaltlich jedoch verdoppelte Verrechnungspreise sowie halbierte Liefermengen auswiesen. Zur weiteren Konkretisierung der Verdachtslage sei der Lieferant Lieferant-1 zur Sache als Zeuge befragt worden. Vom Zeugen seien die in der sichergestellten Gutschrift ausgewiesenen Verrechnungspreise bestätigt und die tatsächlichen Liefermengen mittels Lieferscheine nachgewiesen worden. Es bestehe somit kein Zweifel, dass N.N. im Zeitraum 2011 bis 2012 dem betrieblichen Rechenwerk der Bf. über weite Bereiche von ihm manipulierte Eingangsrechnungen zugeführt habe. N.N. als Mehrheitsgesellschafter sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bf. und vertrete selbständig seit Gründungsdatum. Da die in den Gutschriften (tatsächliche Abrechnungsbelege) als auch verbuchten Eingangsrechnungen (gefälschte Abrechnungsbelege) ausgewiesenen Gesamtrechnungsbeträge naturgemäß identisch gewesen seien, habe es im Rahmen der Verbuchung dieser Belege zumindest rechnerisch nicht zur Geltendmachung überhöhter Betriebsausgaben bzw. Überweisung (Bezahlung) unterschiedlicher Beträge an die Lieferanten kommen können. Unter Hinweis auf die in der Folge dargestellten Liefermengen und Abrechnungen, habe sich damit allerdings die Frage nach dem Verbleib von 585.495 Kilogramm zugekaufter Kartoffel im Jahr 2011 sowie 536.595 Kilogramm zugekaufter Kartoffel im Jahr 2012 gestellt. Diese Mengen seien nämlich augenscheinlich weder im Einkauf noch im Verkauf Gegenstand des betrieblichen Rechenwerkes gewesen. Eine Überprüfung der Erlösstrukturen der Bf. (Ermittlungen bei den Firmen Großmarkt 1 und Großmarkt 2 als alleinige Großabnehmer für derart große Mengen an Kartoffel) für die geprüften Zeiträume habe keine Abweichungen zwischen Liefermengen der N.N. GmbH und Ankaufsmengen der Kunden ergeben. Es sei demnach dem Sachverhaltselement, dass N.N. als steuerlich pauschalierter Landwirt ebenfalls als Lieferant der Bf. in Erscheinung getreten sei, besondere Aufmerksamkeit geschuldet gewesen. Ein Vergleich der von der Bf. im Zeitraum 2011 bis 2013 in ihren Ausgangsrechnungen ausgewiesenen Mengen (Kilogramm) an Kartoffel habe im Abgleich mit den erklärten Einkaufsmengen unter Einbeziehung der bis dato nachweislich nicht erfassten Einkaufsmengen folgendes Bild ergeben, welches die belangte Behörde in Folge mittels tabellarischer Darstellung veranschaulichte. In den Tabellen weist die belangte Behörde für das Jahr 2011 eine Differenzmenge iHv. 673.596 kg, 2012 eine Differenz iHv. 299.465 kg und 2013 eine Differenz iHv. 44.340 kg aus und merkte an, dass eine Verdoppelung der Einkaufsmengen (ausgenommen von den in der Buchhaltung erfassten Lieferungen des N.N. selbst) bei jenen Lieferanten erfolgt sei, in deren "Rechnungen" überhöhte Verrechnungspreise dargestellt worden seien. Bei den übrigen Lieferanten (N.N. wiederum ausgenommen) seien die Verrechnungen zu marktkonformen Preisen und die Ausstellung der Rechnungen durch die Lieferanten selbst erfolgt. Im Jahr 2013 habe sich trotz nachvollziehbar marktkonformer Preisgestaltung eine Differenz von über 44 Tonnen ergeben. Da nach den übereinstimmenden Aussagen der Lieferanten aber auch des N.N. selbst gewichtsmäßig lediglich die bereits gewaschene verpackte Ware abgerechnet worden sei, stehe grundsätzlich fest, dass in Bezug auf die Ankaufsmengen von einer Übereinstimmung mit den Liefermengen der Bf. an ihre Kunden auszugehen gewesen sei. Auf Lager liegende Warenbestände an Kartoffel seien nämlich nicht festgestellt worden. Die fehlende Existenz der Differenzmengen lasse daher einzig den Schluss zu, dass der Abgabepflichtige N.N. über diese Mengen an die Bf. selbst Scheinrechnungen gestellt habe und - ziehe man die in den Rechnungen dargestellten Verrechnungspreise in Betracht - dies im Zeitraum 2011 bis 2012 zu einem überhöhten (in doppelter Höhe zum Ansatz gebrachten) Verrechnungspreis wie folgt: N.N. 2011 2012 2013 [Grafik]   Zu a): durch die Verbuchung der Scheinrechnungen seien in den Steuererklärungen der Jahre 2011 bis 2013 fingierte Betriebsausgaben geltend gemacht bzw. nichtgerechtfertigte Vorsteuerbeträge lukriert worden. Zu b): die in obigen Darstellungen von einer Verdoppelung der Mengen betroffenen Lieferungen (der Lieferanten Lieferant-2, Lieferant-3, Lieferant-1 usw.) würden in den tatsächlichen die Leistungen abrechnenden Gutschriften Verrechnungspreise ausweisen, die im Rahmen eines Fremdvergleiches als marktkonforme Preise und daher Vergleichswerte für die vom Abgabepflichtigen zu verrechnenden Lieferungen heranzuziehen gewesen seien. Die vom Abgabepflichtigen als Lieferant in seiner fingierten bzw. manipulierten Leistungsabrechnung gegenüber der Bf. zum Ansatz gebrachten Verrechnungspreise waren demnach zu 50% Ausfluss seiner Stellung als Gesellschafter der GmbH und sei es insoweit zu keinen betrieblich veranlassten Aufwendungen sondern beabsichtigten Vorteilsgewährung an N.N. als Gesellschafter der Bf. gekommen. Es handle sich dabei um den geradezu klassischen Fall einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das zur Erlangung dieser Vermögensvorteile durch den Abgabepflichtigen an den Tag gelegte Verhalten sei nachvollziehbar konsequent von der Absicht getragen gewesen, die Abgabenbehörde über die tatsächlichen für die Bemessung der Abgaben relevanten Sachverhalte zu täuschen um letztlich seinen auch umgesetzten Tatplan, durch Geltendmachung ungerechtfertigter Betriebsausgaben Körperschaftsteuer einzusparen bzw. Kapitalertragsteuer aus ihm zugeflossenen Gewinnen der GmbH nicht einzubehalten und abzuführen, zu verwirklichen. Unter 2. listete die belangte Behörde die steuerlichen Auswirkungen und Hinterziehungsbeträge wie folgt auf: [...] ad a): Die im Zusammenhang mit der Verbuchung von Scheinrechnungen ungerechtfertigt geltend gemachte Vorsteuer betrage insgesamt 35.007,70 Euro. ad b): Die im Zusammengang mit der überhöhten Leistungsverrechnung ungerechtfertigt geltend gemachte Vorsteuer betrage insgesamt 34.324,16 Euro. ad c - d): Die von N.N. an die Bf. gelegten und dort verbuchten Rechnungen seien in Ansehung der Bestimmungen des § 11 UStG hinsichtlich Mengenangaben als auch den darin dargestellten Verrechnungspreisen mit massivsten Mängeln behaftet. § 12 UStG 1994 fordere aber zur Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen das Vorliegen ordnungsgemäßer Rechnungen im Sinne des § 11 UStG als materiell rechtliche Voraussetzung. Die zur Umsetzung seines Tatplanes vom Abgabepflichtigen manipulierten und zum Zwecke eines ungerechtfertigten Vorsteuerabzuges dem Rechenwerk der GmbH und damit deren Abgabenerklärungen zugeführten Rechnungen, seien zur Begründung eines Anspruches auf Vorsteuerabzug auch hinsichtlich jenes Teiles, dem tatsächliche Lieferungen zugrunde gelegen seien, daher völlig untauglich gewesen. Der Abgabepflichtige habe nach Aktenlage im Wissen über das Nichtvorliegen ordnungsgemäßer Rechnungen offensichtlich in Kauf genommen, dass die Vorsteuerabzüge insgesamt ungerechtfertigt erfolgt seien. Gleiches gelte für die Vorsteuerabzüge aus Lieferungen jener Lieferanten, deren Abrechnungen durch den Abgabepflichtigen als weiteren Teil des Tatplanes manipuliert worden seien. Festzustellen sei gewesen, dass keiner der tatsächlichen Abrechnungsbelege (Gutschriften) in die Buchhaltung der Bf. aufgenommen worden sei. Die im Rahmen der Leistungsabrechnungen gegenüber den Lieferanten ausgestellten Gutschriften seien vom Abgabepflichtigen im Rechenwerk der Bf. als Eingangsrechnungen dargestellt, die Liefermengen darin halbiert, sowie die Verrechnungspreise verdoppelt worden. Letztlich habe der Abgabepflichtige damit erwiesenermaßen das Ziel verfolgt, die in den Abrechnungsbelegen fehlenden Liefermengen durch Legung eigener Scheinrechnungen an die Bf. in der Buchhaltung zu kompensieren, um eigene Lieferungen sowie überhöhte (verdoppelte!) Verrechnungspreise vorzutäuschen und sich in weiterer Folge durch Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuerabzüge, Geltendmachung ungerechtfertigter Betriebsausgaben und deren verdeckte Ausschüttung in seinen persönlichen Verfügungsbereich zu bereichern. Die vom Abgabepflichtigen solchermaßen manipulierten Belege seien folglich fernab einer ordnungsgemäßen Gebarung oder Rechnungslegung und naturgemäß keine den gesetzlichen Vorgaben für einen Vorsteuerabzug genügende Grundlagen. Auch hier werde dem Abgabepflichtigen Wesentlichkeit über das Fehlen materiell rechtlicher Voraussetzungen und einen damit ungerechtfertigten Vorsteuerabzug anzulasten sein. [Grafik]   Eine erfolgswirksame Passivierung der oben unter c - d angeführten und nachzufordernden Umsatzsteuer unterbleibe, da nach h.o. Ansicht eine Berichtigung der Bezug habenden Belege durch Ausstellung der entsprechenden Gutschriften für den Abgabepflichtigen jederzeit möglich sei. Gutschriften müssten allerdings gem. § 11 Abs. 7 Zi 4 UStG dem Unternehmer der die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt habe zugeleitet worden sein und wäre auch dem hinsichtlich der neu anzufertigenden Gutschriften Rechnung zu tragen. Zu 3. Zwiebellieferungen: Die im Betriebsprüfungsbericht vom 20.03.2017 unter Tz 3 Punkt 2 ausgeführten Prüfungsfeststellungen würden nach weiteren Überprüfungen der maßgeblichen Sachverhaltselemente insoweit nicht aufrechterhalten, als dass eine steuerliche Hinzurechnung vorzunehmen gewesen sei. Fest stehe allerdings, dass im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verbuchungen, eine als dubios zu bezeichnende Beleggestaltung als auch Verbuchungspraxis durch den Abgabepflichtigen vorliege. Hinsichtlich der Verbuchung eines Wareneinkaufes (Zwiebel) im Jahr 2011 würden nämlich zwei Eingangsrechnungen des N.N. an die Bf. mit nahezu identischen Leistungsinhalten (insbesondere gleicher Rechnungsnummer) jedoch vor allem unterschiedlichen Verrechnungspreisen vorliegen. Die Verbuchung beider Belege sei unter einem (zugleich) vorgenommen worden. Verbucht sei die erste Rechnung mit Rechnungssumme 90.959,46 Euro am 15.12.2011 als auch deren Zahlung durch Überweisung am 16.12.2011 an den Abgabepflichtigen worden. Mit Buchungsdatum 15.12.2011 sei auch eine (nichtvorliegende) Gutschrift in Höhe von 49.810,88 Euro eingebucht worden, sodass letztlich der Saldo aus diesen Verbuchungen mit 41.148,58 Euro (exakt Rechnungssumme der zweiten Rechnung) am Lieferantenkonto stehen geblieben sei. Der Differenzbetrag sei am 31.12.2011 als Forderung gegenüber dem Gesellschafter N.N. auf dessen Verrechnungskonto angelastet worden. Ähnlich unüblich habe es sich mit den unter Rechnungsnummer 17-2012 in der Buchhaltung erfassten Belegen gestaltet, wobei diesmal Lieferant-2 auf einer der beiden Rechnungen aufscheine. Dessen Eingangsrechnung sei am 28.12.2012 verbucht worden. Die Zahlung per Überweisung sei am 28.02.2013 gebucht worden. Auch die Rechnung des N.N. in Höhe von 60.528,83 Euro sei gebucht und bezahlt worden, durch Verbuchung über das Gesellschafterverrechnungskonto sei allerdings eine aufwandswirksame Verbuchung bzw. ein Vorsteuerabzug unterblieben. Zusammenfassend könne damit festgestellt werden, dass der Abgabepflichtige in beiden Fällen Rechnungen an die Bf. ausgestellt habe, diese Rechnungsbeträge an den Abgabepflichtigen überwiesen worden seien, es letztlich aber nur zur Verbuchung von Rückforderungsansprüchen der Bf. gegenüber dem Gesellschafter gekommen sei, da es die gegenständlichen Lieferungen nach Art um Umfang augenscheinlich nicht gegeben habe. Der Sachverhalt dokumentiere, dass die vom Abgabepflichtigen erstellten und der Buchhaltung der Bf. zugeführten Belege über weite Bereiche keine Bezüge zur realen Geschäftsgebarung gehabt hätten und die Qualität der Buchhaltung im Prüfungszeitraum damit fernab der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung liege. Zu 4. listete die belangte Behörde die steuerlichen Auswirkungen und Hinterziehungsbeträge wie folgt auf: [Grafik] Unter Pkt. 5 wurde eine Zusammenfassung der Hinterziehungsbeträge bei der Bf. und unter Pkt. 6 die Änderung der Bescheiddaten in Tabellenform dargestellt. Die Veränderungen btr. Vorsteuern und Gesamtbetrag der Einkünfte wurden wie folgt ausgewiesen: [Grafik] Pkt. 7 der Beschwerdevorentscheidung enthält Ausführungen hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 207 Abs. 2 BAO und der mit der Hinterziehung von Abgaben verbundene Verlängerung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre. In Pkt. 8 wird btr. der Beschwerde über den Prüfungsauftrag festgehalten, dass es sich hierbei um eine verfahrensleitende Verfügung, gegen welche gem. § 244 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig sei, handle. Die Zustellung der Bescheidbegründung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte laut Rückschein am 05.08.2019. Am selben Tag erließ die belangte Behörde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung btr. Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer 2011 bis 2013 und führte darin begründend die im Zuge der Betriebsprüfung neu hervorgekommene Tatsachen und die Gründe für das Vorliegen der verlängerten Verjährungsfrist gem. § 207 Abs. 2 BAO an. Ebenfalls am 31.07.2019 wurde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung btr. Beschwerde gegen den Prüfungsauftrag für die Jahre 2011 bis 2013 erlassen. In der Begründung wurde auf die Beschwerdevorentscheidung der Sachbescheide verwiesen und ausgeführt, dass es sich beim Prüfungsauftrag um eine verfahrensleitende Verfügung handle, gegen welche gem. § 244 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig sei. Die Bf. brachte durch ihre steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 30.08.2019, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, den Vorlageantrag gem. § 264 BAO btr. Jahressteuern 2011 bis 2013 samt Wiederaufnahme und diverse BVEs vom 31.07.2019 ein. In der Begründung btr. Sachbescheide wurde auf das noch laufenden parallelen FinStrG-Verfahren verwiesen. Da das Strafverfahren in wenigen Monaten in erster Instanz beendet sei, dann klare Verhältnisse vorliegen würden, könne dann auf deren Basis ein konkretes Vorbringen erstattet werden. Die belangte Behörde erließ in Folge mit 09.10.2019 die Beschwerdevorentscheidung betreffend Haftungsbescheide vom 28.03.2017, zugestellt laut Rückschein am 10.10.2019, und setzte die die Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2011 mit 165.712,00 Euro (bisher: 154.535,00 Euro), für den Zeitraum 2012 mit 170.263,00 Euro (bisher: 178.246,00 Euro) und für den Zeitraum 2013 mit 60.409,00 Euro (bisher: 52.743,00 Euro) neu fest. Die Bf. brachte durch ihre steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 11.11.2019, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, den Vorlageantrag gem. § 264 BAO btr. Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 2011 bis 2013 ein. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom yy2020, Gz zzz, wurde die Bf. vom Vorwurf des Begehens der strafbaren Handlungen des Verbrechens des Abgabenbetruges nach §§ 33 Abs. 1, 39 Abs. 1 lit a dritter Fall, Abs. 3 lit b FinStrG und des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Das Urteil ist, nach Zurückziehung eingebrachter Nichtigkeitsbeschwerden durch die Staatsanwaltschaft und der Finanzstrafbehörde, in Rechtskraft erwachsen. Nach einer Urgenz des steuerlichen Vertreters der Bf. vom 07.09.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 02.10.2020 vor und führte im Vorlagebericht unter Punkt "Stellungnahme" u.a. aus: Die Bf. sei im Finanzstrafverfahren von dem dort zuständigen Gericht freigesprochen worden. Nach der Judikatur des VwGH sei die Abgabenbehörde zwar an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils (erster Instanz) festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gebunden, bei Freisprüchen bestehe nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hingegen keine solche Bindung der Abgabenbehörde. Diese fehlende Bindungswirkung gründe der VwGH maßgeblich auf die anders gearteten Beweisregeln. Auf Grund der Indizienlage halte die Abgabenbehörde daher ihre in freier Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen aufrecht. Darüber hinaus werde angemerkt, dass entgegen dem Einwand im Vorlageantrag betreffend die Wiederaufnahmen nicht bloß Behauptungen geäußert worden seien. Die entsprechenden Gründe, sowohl hinsichtlich der Vorfrage als auch bezüglich der neu hervorgekommenen Tatsachen seien in den zu Grunde liegenden Bescheiden sowie im darin genannten Außenprüfungsbericht ordnungsgemäß dargelegt worden. Die Bf. brachte mit Schreiben vom 27.10.2021 auf Grund des Urteils Landesgerichts für Strafsachen Graz vom yy2020 das Anliegen einer stattgebenden Erledigung der noch offenen, beim BFG anhängigen, Rechtsmittel gemäß § 300 BAO zuzustimmen, inkl. 5 Beilagen ein. Die belangte Behörde leitete das Anbringen mitsamt der abweisenden Stellungnahme an die Bf. dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom 11.11.2021 weiter. Im Erörterungstermin vom 02.12.2024 wurde nach Verlesung des an die Verfahrensparteien ausgehändigten Sachverhaltes vom steuerlichen Vertreter der Bf. ergänzend zum Urteil des LGS Graz ausgeführt, dass eine schriftliche Ausfertigung des Strafurteiles und nicht wie gewöhnlich eine verkürzte Urteilsausfertigung erfolgt sei. In der schriftlichen Ausfertigung seien auch nochmals die wesentlichen Gründe des Freispruches dargestellt und Feststellungen getroffen worden, die seiner Ansicht nach eine Bindungswirkung für weitere Verfahren erzeugen würde. Die Verfahrensparteien gaben sodann bekannt, dass der Sachverhalt richtig wiedergegeben sei. In Folge verwies der Richter zu Beschwerdepunkt 1, "Kartoffellieferungen", auf das Urteil des LGS Graz vom yy2020, Gz zzz, insbes. auf die Seiten 6f. Auf die Frage des Richters, ob von Seiten der belangten Behörde neue Beweismittel beantragt oder vorgebracht werden, die in weiterer Folge für das abgabenrechtliche Verfahren relevant sein sollen, verneinte der Finanzamtsvertreter dies. Zu Beschwerdepunkt 2, "Zwiebellieferungen", gaben die Verfahrensparteien nach Verweisen des Richters auf die Beschwerdevorentscheidung vom 31.07.2019 bekannt, dass zu diesem Beschwerdepunkt keine weiteren Vorbringen eingebracht würden. Hinsichtlich des Beschwerdepunktes 3, "Aufwendungen für landwirtschaftlichen Produktionsgüter und -mittel", wurden anhand der der Ladung beigefügten Beilagen 3a bis 3c die dort angegebenen einzelnen Positionen chronologisch behandelt. Zur Frage des Richters, wie die Rechnungen zu den einzelnen Positionen Eingang in die Buchhaltung gefunden haben, gab der Geschäftsführer, Herr N.N., bekannt, dass er damals Großhändler gewesen sei und das Saatgut eingekauft und an seine Kartoffellieferanten weiterverkauft bzw. gegengerechnet habe. Zu den Maschinen gab er an, dass diese in der GmbH geführt und dann im Lohneinsatz verrechnet worden seien. Diese Unterlagen seien in der Buchhaltung drinnen. Zum Vorhalt des Richters, dass laut Firmenbuch die Bf. im Handel tätig ist und es sich bei den aufgelisteten Maschinen und Produktionsmittel um landwirtschaftliche Wirtschaftsgüter handelt und der Frage, weshalb diese in der Buchhaltung der Bf. aufgenommen wurden gab der GF N.N. an, dass diese Maschinen sehr leistungsfähig seien. Solche Maschinen hätten seine Lieferanten nicht und er habe diese Maschinen seinen Lieferanten zur Verfügung gestellt. Zum Saatgut gab GF N.N. an, dass es sich dabei um holländisches Saatgut handle, welches von der Firma Großmarkt 1 vorgegeben worden sei. Er habe das Saatgut besorgt und seinen Lieferanten verrechnet. Zu den Positionen im Jahr 2011 "Mercedes" und "Großmarkt 1 Reisen" gab die steuerliche Vertretung an, dass der Mercedes für alle Betriebe gefahren werde und es sich um anteilige Kosten handle. Bei der Großmarkt 1-Rechnung handle es sich wohl um ein Geschenk an einen Kunden. Auf den Vorhalt des Richters, dass im Jahr 2011 Rechnungen von Februar bis einschließlich Mai und im Dezember an Herrn N.N. und nicht die N.N. GmbH ausgestellt worden sind, antwortete die steuerliche Vertretung, dass diese Rechnungen im Zusammenhang mit dem Gründungsjahr der Gesellschaft zu sehen seien. Hier habe es offenbar Abstimmungsprobleme gegeben. Die Rechnungen seien steuerlich aber immer bei der Bf. erfasst worden, deshalb sei auch die Ultraschallanlage in der Buchhaltung der Bf. enthalten, gleichso die Sämaschine. Auf den Vorhalt des Richters, dass im Jahr 2012 die Rechnungen vom 16.01. und 18.12. ebenso an Herrn N.N. ausgestellt wurden, gab die steuerliche Vertretung an, dass es sich hier um ein Versehen des Geschäftsführers handeln dürfte. Die Zahlungen seien steuerlich bei der Bf. erfasst worden. Das Vlies sei den Lieferanten entgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass in der Außenprüfung das Argument gekommen sei, diese Wirtschaftsgüter seien für den landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb angeschafft worden. Heute würde dazu ausgeführt, dass ein Teil für die Bf. angeschafft worden sei. Auf die Frage der belangten Behörde, wie diese Aufteilung aussehe, führte die steuerliche Vertretung aus: In den Beschwerdejahren habe die Bf. die Firma Großmarkt 1 mit Frühkartoffeln beliefert. Dafür sei eine sehr große Fläche notwendig gewesen, welche mit dem eigenen Betrieb von Herrn N.N. nicht zu bewältigen gewesen sei. Es seien ca. 1/3 der Kartoffeln vom landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn N.N. und ca. 2/3 von Lieferanten der Bf. zugeliefert worden. Die Kartoffeln seien von der Bf. gekauft worden und sei eine Gegenverrechnung erfolgt. Auf die Frage, ob es eine konkrete Verrechnung dieser Güter gab, antwortete die steuerliche Vertretung, dass es diese nicht gebe. Bezüglich Beschwerde btr. Kapitalertragsteuer 01.2011-12.2013 verwies der Richter, dass die von der belangten Behörde festgestellte verdeckte Ausschüttung auf den Beschwerdepunkten Tz 3 (Kartoffel- und Zwiebellieferungen) und der Tz 3 Punkt 3 (Aufwendungen für landwirtschaftlichen Produktionsgüter und -mittel) beruhe. Zudem wurden beide Verfahrensparteien beauftragt bekanntzugeben, ob zur abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2019, zugestellt am 10.10.2019, ein Vorlageantrag eingebracht wurde, da dieser dem Gericht bis dato nicht vorliegt. Von den Verfahrensparteien wurde zu dieser Beschwerde keine ergänzenden Ausführungen getätigt. Zu Beschwerde btr. Wiederaufnahme des Verfahrens 2011 bis 2013 wurde vom Richter auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 31.07.2019 und den Ausführungen im Vorlageantrag verwiesen. Die steuerliche Vertretung verwies zusätzlich auf die in diesen Schriftsätzen noch nicht aufgenommenen Ausführungen zum freisprechenden Urteil des LGS Graz. Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Prüfungsauftrag wurden auf Befragung des Richters von keinen Verfahrensparteien ergänzenden Ausführungen vorgebracht. Mit Eingabe vom 11.12.2024, beim Bundesfinanzgericht eingegangen am 16.12.2024, zog die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung den Antrag auf mündliche Verhandlung zurück. Nach Mitteilung der belangten Behörde vom 24.01.2025, dass die Betriebs- und Geschäftsunterlagen betr. der Bf., welche im Zuge einer Durchsuchung am 24.07.2014 sichergestellt wurden, am 24.01.2025 rückausgefolgt worden seien, richtete das Bundesfinanzgericht hinsichtlich des Beschwerdepunkts "Aufwendungen für landwirtschaftlichen Produktionsgüter und -mittel" folgendes Aufforderungsschreiben per 31.01.2025 an die Bf.: Da nach Aussage des Geschäftsführers im Erörterungstermin - die Landmaschinen den Lieferanten zur Verfügung gestellt und verrechnet, - die Vliese den Lieferanten entgeltlich zur Verfügung gestellt, und - das Saatgut an die Lieferanten weiterverkauft bzw. gegengerechnet worden seien, und sich die entsprechenden Unterlagen in der Buchhaltung befinden würden, wurde die Bf. zur Übermittlung folgender Unterlagen aufgefordert: a) Saldenlisten zum 31.12.2011, 31.12.2012, 31.12.2013, b) Ertragskonten der Bf. der Jahre 2011 bis 2013, c) Sämtliche sonstige Konten aus denen sich die Gegenverrechnungen mit den Lieferanten erkennen lassen. Nachdem von Seiten der Bf. innerhalb der von Ihr beantragten erstreckten Frist (14.03.2025) das Aufforderungsschreiben vom 31.01.2025 nicht beantwortet wurde, erging ein weiteres Aufforderungsschreiben am 02.04.2025, welches wiederum unbeantwortet blieb. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom Errichtungsdatum errichtete und im Firmenbuch mit Gründungsdatum eingetragenen Gesellschaft zu Firmenbuchnummer yyy. Geschäftszweig ist laut Firmenbuch der Handel mit Kartoffeln und Zwiebeln. Seit Gründungsdatum ist Herr N.N., geb. am DatumX, als Geschäftsführer und 74%-iger Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen. Als weitere Gesellschafterin mit 26% ist seine Gattin im Firmenbuch eingetragen. Die Bf. hatte laut den vorliegenden Jahresabschlüssen 2011 bis 2013 keine Arbeitnehmer beschäftigt [BFG-Akt OZ 231, Auszüge JAe 2011-2013]. Die Bf. war im Beschwerdezeitraum nicht in der Produktion von Kartoffeln, Zwiebel oder anderen Feldfrüchten tätig [vgl. BFG-Akt OZ 117: Urteil LGS Graz, S. 5; BFG-Akt OZ 69, Anlage 18: Beschwerde N.N., S. 21]. Die Bf. hatte im Beschwerdezeitraum ausschließlich Landwirte als Lieferanten, darunter auch den Landwirt N.N. [BFG-Akt OZ 110, S. 4, Beschuldigteneinvernahme N.N.]. Herr N.N. hat im Beschwerdezeitraum - neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Bf. - eine vollpauschalierte Landwirtschaft betrieben und produzierte hauptsächlich Kartoffel und Zwiebel, daneben im geringen Umfang Mais, Getreide und Ölkürbis [vgl. BFG-Akt OZ 110: Beschuldigteneinvernahme N.N., S. 3f.; BFG-Akt OZ 101: Vorbehaltsbeantwortung 04.03.2015, zu Frage 2]. Im Zeitraum 2006 bis zur Errichtung der GmbH 2011 war er zusätzlich zur Tätigkeit als Landwirt als Einzelunternehmer im Bereich des Großhandels mit Kartoffeln und Zwiebeln tätig [vgl. BFG-Akt OZ 117: Urteil LGS Graz, S. 4]. Verfahrensgegenständlich sind mehrere Feststellungen, welche die belangte Behörde im Zuge einer die Jahre 2011 bis 2013 umfassenden Außenprüfung bei der Bf. getroffen hat. Im Zuge der betreffenden Außenprüfung wurde die Feststellungen [vgl. BFG-Akt OZ 11: Prüfungsbericht Steufa] getroffen, dass 1) hinsichtlich Kartoffeleinkäufe (= Beschwerdepunkt 1 "Kartoffellieferungen") durch Verbuchung fingierter Eingangsrechnungen überhöhte Aufwendungen lukriert bzw. in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer zu Unrecht als Vorsteuer geltend gemacht worden seien, 2) bezüglich Zwiebeleinkäufe (= Beschwerdepunkt 2 "Zwiebellieferungen") im Jahr 2011 eine zu hohe Einkaufsrechnung erfasst worden sei und im Jahr 2012 eine Scheinrechnung verbucht worden sei, 3) diverse landwirtschaftliche Produktionsgüter und Geräte für die pauschalierte Landwirtschaft von Herrn N.N. vom Handelsbetrieb der Bf. eingekauft und damit Betriebsausgaben und Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht worden seien (= Beschwerdepunkt 3 "Aufwendungen für landwirtschaftlichen Produktionsgüter und -mittel"), und wurden in Folge mit 27. und 28.03.2017 von der belangten Behörde die beschwerdegegenständlichen Bescheide erlassen [BFG-Akt OZ 2 bis 15]. Aufgrund dieser Feststellungen wurde von der Steuerfahndung für die belangte Behörde als Finanzstrafbehörde mit 04.12.2018 der Abschlussbericht gem. § 100 Abs. 2 Z 4 StPO wegen Verdachtes der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 in Verbindung mit § 38 FinStrG sowie des Abgabenbetruges nach § 39 FinStrG an die Staatsanwaltschaft Graz übermittelt [BFG-Akt OZ 51: Abschlussbericht] und von der Staatsanwaltschaft am DatumZ Anklage zu Gz qqq erhoben [vgl. BFG-Akt OZ 117: Urteil LGS Graz, S. 1]. Zur Beschwerde gegen die Wiederaufnahms- und Sachbescheide sowie gegen den Bescheid über den Prüfungsauftrag erließ die belangte Behörde mit 31.07.2019 Beschwerdevorentscheidungen [BFG-Akt OZ 18-24]. Wurden die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmsbescheide abgewiesen [BFG-Akt OZ 181] und btr. Prüfungsauftrag zurückgewiesen [BFG-Akt OZ 24], ergingen zu den Sachbescheiden abänderte Beschwerdevorentscheidungen. In der gesonderten Begründung zu den Sachbescheiden [BFG-Akt OZ 25] wurde hinsichtlich der Feststellung "Kartoffellieferungen" eine Verböserung vorgenommen. Bezüglich der Feststellung "Zwiebellieferung" wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass die Prüfungsfeststellungen "insoweit nicht aufrechterhalten [werden], als dass eine steuerliche Hinzurechnung vorzunehmen war. Fest steht allerdings, dass im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verbuchungen, eine als dubios zu bezeichnende Beleggestaltung als auch Verbuchungspraxis durch den Abgabepflichtigen vorliegt." [BFG-Akt OZ 25: BVE Begründung USt & KÖSt, S. 7]. Die Beurteilung der belangten Behörde zum Beschwerdepunkt "Aufwendungen für landwirtschaftlichen Produktionsgüter und -mittel" blieb unverändert. Zur Beschwerde gegen die Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheide 2011 bis 2013 erging mit 09.10.2019 eine abändernde Beschwerdevorentscheidung [BFG-Akt OZ 32]. In seinem Urteil vom yy2020, Gz zzz, sprach das Landesgericht für Strafsachen Graz (LGS Graz) Herrn N.N. und die Bf. wegen des Verbrechens des Abgabenbetruges nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a dritter Fall, Abs 3 lit c FinStrG und anderer strafbarer Handlungen erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO frei. Das freisprechende Urteil wurde insbes. damit begründet, dass die Aussagen der Zeugen Lieferant-1, Lieferant-7, Lieferant-2, Lieferant-3, Lieferant-4, Lieferant-5 und Lieferant-6, welche die Lieferanten der Bf. waren, nicht entnehmen ließen, "dass die beiden Angeklagten [Anm. BFG: Bf. und Herr N.N.] die im Spruch angeführten strafbaren Handlungen verwirklicht haben". Auch sei den Aussagen nicht zu entnehmen, dass diese reine Gefälligkeitsaussagen gegenüber beiden Angeklagter waren oder das auf diese Zeugen ein Druck ausgeübt worden wäre [BFG-Akt OZ 117: Urteil LGS Graz, S. 6]. Demgegenüber hat der (Belastungs)Zeuge Lieferant-8 auf das Gericht keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und gewann das Gericht den Eindruck, dass er die Angeklagten - aufgrund eines direkten Konkurrenzverhältnisses - in ungerechtfertigter Weise belastet [BFG-Akt OZ 117: Urteil LGS Graz, S. 6f.]. Bei den Zeugen handelt es sich allesamt um Lieferanten der Bf., die vollpauschalierte Landwirte sind [BFG-Akt OZs 164, 125, 138, 131, 133, 135, 143 und 120, jew. Zeugenaussagen]. Gegen das Urteil wurde von Staatsanwaltschaft und der Finanzstrafbehörde Nichtigkeitsbeschwerden angemeldet, diese Rechtsmittel aber von beiden Behörden zurückgezogen, sodass das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist [BFG-Akt OZ 174: Verständigung StA und OZ 175: Verständigung StraSa]. Hinsichtlich des Beschwerdepunkts "Aufwendungen für landwirtschaftlichen Produktionsgüter und -mittel") ist sachverhaltsmäßig festzustellen: In den Jahren 2011 bis 2013 wurden von Seiten der Bf. Aufwendungen aus folgenden Rechnungen als Betriebsausgaben geltend gemacht und die Vorsteuern gezogen: Jahr 2011: [...] Bis auf die Rechnungen vom 07.08.2011 und 13.12.2011 wurden alle Rechnungen auf N.N. ausgestellt. Bei der Rechnung vom 01.12.2011 wurde der Rechnungsempfänger N.N. durchgestrichen und handschriftlich die Firma der Bf. angefügt. Jahr 2012: [...] Die Rechnungen vom 16.01.2012 und vom 18.12.2012 wurden auf Herrn N.N. ausgestellt. Jahr 2013: [siehe nächste Seite] [...] Die von der Bf. geltend gemachten Betriebsausgaben und die entsprechenden Vorsteuern wurden von der belangten Behörde nicht anerkannt. Dieser Sachverhalt wurde von den Verfahrensparteien im Zuge des Erörterungstermins am 02.12.2024 (mit Ausnahme der OZ-Verweise) verlesen und mit der Ergänzung der steuerlichen Vertretung der Bf., dass eine schriftliche Ausfertigung des Strafurteiles - und nicht wie gewöhnlich eine verkürzte Urteilsausfertigung - erfolgte, in welcher nochmals die wesentlichen Gründe des Freispruches dargestellt und Feststellungen getroffen worden seien, die nach Ansicht der Bf. eine Bindungswirkung für weitere Verfahren erzeugten, als korrekt wiedergegeben bestätigt. Die vom Bundesfinanzgericht von der Bf. angeforderten Nachweise für die laut Aussagen des GF erfolgten Gegenverrechnungen für die den Lieferanten zur Verfügung gestellten Landmaschinen und Vliesen, sowie Nachweise für den Weiterverkauf bzw. der Gegenverrechnung des von der Bf. angekauften Saatguts an die Lieferanten - konkret: Vorlage der Saldenlisten zum 31.12.2011, 31.12.2012, 31.12.2013; Ertragskonten der Bf. der Jahre 2011 bis 2013; sämtliche sonstige Konten aus denen sich die Gegenverrechnungen mit den Lieferanten erkennen lassen - wurden von der Bf., trotz verlängerter Frist zur Einreichung der Unterlagen, und Urgenzschreiben dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt. Aus den Zeugenaussagen lassen sich jedoch folgende Vorgangsweisen feststellen: Ad. landwirtschaftliche Maschinen: Die Zeugen Lieferant-5 [BFG-Akt OZ 135, S. 2, Zeugenaussage Lieferant-5], Lieferant-6 [BFG-Akt OZ 143, S. 2, Zeugenaussage Lieferant-6] und Lieferant-3 [BFG-Akt OZ 131, S. 2, Zeugenaussage Lieferant-3] sagten aus, dass sie selbst über Erntemaschinen verfügen. Ergänzend wird angemerkt, dass auch der Zeuge Lieferant-8, welche im Strafverfahren als Belastungszeuge aufgetreten ist, angab eigene Maschinen verwendet zu haben [BFG-Akt OZ 121, S. 2, zweite Zeugenaussage Lieferant-8] Der Zeuge Lieferant-2 sagte aus, dass der Maschinenring erntet [BFG-Akt OZ 138, S. 3, Zeugenaussage Lieferant-2], der Zeuge Lieferant-4 ließ über Lohnunternehmer ernten [BFG-Akt OZ 133, S. 2, Zeugenaussage Lieferant-4]. Lediglich von Landwirt Lieferant-7 wurde angegeben, dass er für die von der Bf. ausgeborgte Maschinen bezahlt habe, wobei er aber auch angab, dass es keine Rückflüsse an Herrn N.N. bzw. die Bf. gegeben habe [BFG-Akt OZ 125, S. 3, Zeugenaussage Lieferant-7]. Vom Zeugen Lieferant-1 gibt es keine Aussagen zu diesem Punkt.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101000/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2101000.2020
Stammnummer
147956
Gültig
15.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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