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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101000/2020

Landwirtschaftliche Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben einer Handels-GmbH, deren Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter gleichzeitig eine vollpauschalierte Landwirtschaft betreibt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101000/2020vom 15.05.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Bundesfinanzgericht kommt in Ausübung der freien Beweiswürdigung zum Schluss, dass mangels Möglichkeit des Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzugs beim vollpauschalierten Landwirt N.N. die landwirtschaftlichen Maschinen im Betriebsvermögen der Bf. aufgenommen wurden, um diese steuerlichen Vorteile dort zu lukrieren. Die folgenden Anschaffungskosten für landwirtschaftliche Maschinen sind daher nicht mit dem Betrieb der Bf. in Zusammenhang stehend: Jahr 2011: 16.980,00 Euro (Rechnung vom 09.02.2011), 18.500,00 Euro (Rechnung vom 25.05.2011); Gesamt: 35.480,00 Euro. Jahr 2012: 44.400,00 Euro (Rechnung vom 28.03.2012), 33.618,00 Euro (Rechnung vom 28.03.2012), 7.500,00 Euro (Rechnung vom 12.09.2012), 10.000,00 Euro (Rechnung vom 21.12.2012); Gesamt: 95.518,00 Euro. Jahr 2013: 13.300,00 Euro (Rechnung vom 28.02.2013), 5.000,00 Euro (Rechnung vom 13.03.2013), 29.100,00 (Euro Rechnung vom 22.04.2013), 15.500,00 Euro (Rechnung vom 24.04.2013), Gesamt: 62.900,00 Euro. Da die gegenständlichen landwirtschaftlichen Maschinen somit nicht mit dem Betrieb der Bf. in Zusammenhang stehen, war die von der Bf. geltend gemachte Absetzung für Abnutzung für diese Maschinen iHv. 2011: 3.695,83 Euro, 2012: 12.580,66 Euro, 2013: 22.898,03 Euro, zu korrigieren. -) Aufwendungen für landwirtschaftliche Produktionsmittel (Pflanzenschutz, Herbizide, Bodenhilfsstoffe, Düngemittel, Vliese) Zu diesen Wirtschaftsgütern gab nur der Zeuge Lieferant-4 an, Spritzmittel, Düngemittel und Pflanzenschutzmittel bei der Bf. eingekauft zu haben. Alle anderen Zeugen verneinten einen Einkauf solcher Produktionsmittel bei der Bf. Aufgrund der Zeugenaussagen und mangels Vorlage von entsprechenden Aufzeichnungen aus der Buchhaltung, aus welchen ersichtlich ist, dass die Lieferanten die Produktionsmittel von der Bf. gekauft haben, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die landwirtschaftlichen Produktionsmittel nicht in dem geltend gemachten Umfang für den Handelsbetrieb der Bf. angeschafft wurden, sondern - wie auch die landwirtschaftlichen Maschinen - für den landwirtschaftlichen Betrieb des N.N.. Nur in dem Umfang, in welchem diese Wirtschaftsgüter laut Zeugen Lieferant-4 an ihn verkauft wurden, liegen Betriebsausgaben vor. Mangels Buchhaltungsunterlagen wird vom Bundesfinanzgericht der anteilige Betriebsausgabenabzug im Schätzungswege gem. § 184 iVm § 2a BAO ermittelt, wobei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen wird, wonach jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss (vgl. zB VwGH 17.04.2024, Ra 2023/15/0009). Von den im Zeitraum insgesamt neun Lieferanten (N.N., Lieferant-7, Lieferant-5, Lieferant-6, Lieferant-3, Lieferant-8, Lieferant-2, Lieferant-4 und Lieferant-1) werden im Schätzungsweg die für den Lieferanten Lieferant-4 getätigten Aufwendungen im Ausmaß von 1/9 der angefallenen Kosten als Betriebsausgabe anerkannt, d.s.: Jahr 2011: 18.541,38 Euro (Rechnung vom 21.03.2011), 6.866,76 Euro (Rechnung vom 31.03.2011), 12.909,85 Euro (Rechnung vom 23.05.2011); Gesamt: 38.318,00 Euro; davon 1/9 = 4.257,60 Euro. Jahr 2012: 872,40 Euro (Rechnung vom 16.01.2012), 8.702,40 Euro (Rechnung vom 22.01.2012), 4.209,53 Euro (Rechnung vom 05.03.2012), 3.148,80 Euro (Rechnung vom 05.03.2012), 1.968,00 Euro (Rechnung vom 17.03.2012), 7.491,24 Euro (Rechnung vom 30.04.2012), 12.450,00 Euro (Rechnung vom 12.09.2012), 914,64 Euro (Rechnung vom 31.10.2012), 1.123,78 Euro (Rechnung vom 14.11.2012), 914,64 Euro (Rechnung vom 23.11.2012), 1.193,23 Euro (Rechnung vom 28.11.2012), 6.384,00 Euro (Rechnung vom 18.12.2012); Gesamt: 49.372,66 Euro; davon 1/9 = 5.485,90 Euro. Jahr 2013: 12.089,99 Euro (Rechnung vom 19.03.2013), 1.624,36 Euro (Rechnung vom 27.05.2013), 9.702,74 Euro (Rechnung vom 27.05.2013), 4.339,40 Euro (Rechnung vom 26.09.2013), 914,64 Euro (Rechnung vom 24.09.2013), 914,64 Euro (Rechnung vom 08.11.2013); Gesamt: 29.585,77 Euro; davon 1/9 = 3.287,30 Euro. Bei der Rechnung vom 06.08.2013 über 1.700,00 Euro geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass diese Kreissäge nicht im Handelsbetrieb der Bf. einsetzbar ist, sondern für den vollpauschalierten Betrieb des N.N. angeschafft wurde. Der Beschwerde war daher im Beschwerdepunkt 3 - "Aufwendungen für landwirtschaftlichen Produktionsgüter und -mittel" - teilweise zu folgen, da die Kosten für Saatgut in vollem Umfang, und bei den sonstigen Produktionsmitteln im Ausmaß von 1/9-tel der beantragten Kosten als Betriebsausgaben anzuerkennen waren. Neuberechnung: Bisher: [Grafik]   Aufgrund der rechtlichen Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht ergibt sich folgende Neuberechnung der Körperschaftsteuer: (Änderungen durch BFG "rot" markiert) Jahr 2011: [...] Aufwandskürzung an Umlaufvermögen (UV) gesamt: 60.375,71 (lt. ET-Tabelle: 123.916,18). Jahr 2012: [...] Aufwandskürzung an UV gesamt: 64.820,76 (lt. ET-Tabelle: 123.990,81). Jahr 2013: [...] Aufwandskürzung an AV und UV gesamt: 44.738,47 (lt. ET-Tabelle: 105.844,41). Ausgehender von der Aufstellung in der Beschwerdevorentscheidung, ergibt sich aus den soeben angeführten Werten folgende Neuberechnung der jew. Aufwandskürzungen: [Grafik]   Neuberechnung des jew. Gesamtbetrags der Einkünfte: [Grafik] Spruchpunkt II: B. Sachbescheide - Umsatzsteuer 2011 bis 2013 Hinsichtlich der Beschwerdepunkte "Kartoffellieferungen" und "Zwiebellieferungen" gilt die unter "A. Sachbescheide - Körperschaftsteuer 2011 bis 2013" getroffene rechtliche Beurteilung auch für die Umsatzsteuer. Zum Beschwerdepunkt "Aufwendungen für landwirtschaftlichen Produktionsgüter und -mittel" ist hinsichtlich Umsatzsteuer festzustellen: § 12 Abs. 1 Z 1 a UStG 1994 lautet: "(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1.a) Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind". Der Vorsteuerabzug setzt nicht nur eine unternehmerische Tätigkeit des Leistungsempfängers im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 voraus, sondern kann der Unternehmer nur Vorsteuerbeträge für Leistungen abziehen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezuges (vgl. Ruppe/Achatz in Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar6, zu § 12 UStG Rz 102, mit der dort zitierten Judikatur). Bei den abgezogenen Vorsteuerbeträgen aus den Rechnungen des Herrn Lieferant-3, des Kfz-Service, der Großmarkt 1-Reise, sowie der soeben unter "Ad Beschwerdepunkt ,Aufwendungen für landwirtschaftlichen Produktionsgüter und -mittel'" nicht anerkannten landwirtschaftlichen Produktionsmittel und -güter, fehlt es an der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Z 1 a UStG 1994, dass die Lieferungen und sonstigen Leistungen "für sein Unternehmen ausgeführt" wurden. Entsprechend steht der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen nicht zu. Der Beschwerde war btr. Umsatzsteuer daher teilweise Folge zu geben. Der Vorsteuerabzug aus den Beschwerdepunkten "Kartoffellieferungen" und "Zwiebellieferungen" erfolgte zu Recht. Hinsichtlich des Beschwerdepunktes "Aufwendungen für landwirtschaftlichen Produktionsgüter und -mittel" steht hingegen der Vorsteuerabzug nur im Umfang der Saatgutlieferungen und im Ausmaß von 1/9-tel bei den sonstigen Produktionsmitteln zu. Neuberechnung: Bisher: [Grafik]   [Hinweis BFG: Im Beschwerdepunkt 3 ist die Höhe der jew. Vorsteuerkürzung in der jew. Beschwerdevorentscheidung unverändert zu den Feststellungen im Außenprüfungsverfahren geblieben.] Aufgrund der rechtlichen Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht ergibt sich folgende Neuberechnung der Umsatzsteuer: (Änderungen durch BFG "rot" markiert) Jahr 2011: [siehe nächste Seite] [...] Vorsteuerkürzung aus AV und UV gesamt: 11.883,58 (bisher lt AP und BVE: 15.713,51). 2012: [...] Vorsteuerkürzung aus AV und UV gesamt: 23.234,19 (bisher lt AP und BVE: 27.780,28). 2013: [...] Vorsteuerkürzung aus AV und UV gesamt: 15.149,73 (bisher lt AP und BVE: 18.938,86). Spruchpunkt III: Beschwerde btr. Haftungsbescheid für den Zeitraum 2011 bis 2013 Mit Haftungsbescheid vom 28.03.2017 wurde für den Zeitraum 2011-2013 der Bf. Kapitalertragsteuer iHv. 154.535,32 Euro (Zeitraum 2011), 178.246,30 Euro (Zeitraum 2012) und 52.743,03 Euro (Zeitraum 2013), gesamt 385.524,65 Euro im Haftungswege vorgeschrieben und zur Begründung u.a. auf die Niederschrift bzw. dem Bericht zur Außenprüfung mit der ABNR xyz vom 20.03.2017 verwiesen. Die Beschwerde vom 25.04.2017 enthält den Antrag den Bescheid ersatzlos aufzuheben und verweist in der Begründung auf die Parallelbeschwerde des N.N.. Weitere, konkrete, Ausführungen und Einwände zur Feststellung der verdeckten Ausschüttung laut Tz 6 des Außenprüfungsberichts inkl. Anlagen 2 und 3, sowie zur Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. In der Parallelbeschwerde finden sich zur Frage der verdeckten Ausschüttung keine Ausführungen. Dies wohl auch deshalb, da Haftungsbescheide an die Bf. gem. § 95 Abs. 1 EStG 1988 und keine Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer an den Empfänger der Kapitalerträge, Herrn N.N., gem. § 95 Abs. 4 EStG 1988 erlassen wurden. Die belangte Behörde führt in der Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2019 u.a. aus, dass es sich bei den erforderlichen Korrekturen des Anlagevermögens, als auch des Umlaufvermögens geradezu um den klassischen Fall einer verdeckten Gewinnausschüttung handle, da zur Erlangung dieser Vermögensvorteile, durch Geltendmachung ungerechtfertigter Betriebsausgaben Kapitalertragsteuer aus zugeflossenen Gewinnen der GmbH nicht einbehalten und abgeführt worden sei. Weiters werde betreffend der Herleitung der Bemessungsgrundlagen hinsichtlich "Punkt 4. Steuerliche Auswirkungen und Hinterziehungsbeträge zum Thema ,vGA Umlaufvermögen brutto' und ,vGA Anlagevermögen brutto" hingewiesen. Im Vorlageantrag vom 11.11.2019 wurde die Beschwerdevorentscheidung in ihrem gesamten Inhalt nach angefochten und bestritten. Weiters wurde darauf verwiesen, dass eine ausführliche Beschwerdeschrift nachgereicht werde. Diese Beschwerdeschrift wurde nicht vorgelegt. Auch im Erörterungstermin wurden zu diesem Beschwerdepunkt keine weiteren Vorbringen erstattet. Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 sind Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören, Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nach § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). § 95 EStG 1988 in den anzuwendenden Fassungen BGBl. I Nr. 112/2012 und BGBl. I Nr. 135/2013 lautet auszugsweise: (1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer ... (2) Abzugsverpflichteter ist: 1. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital, einschließlich tatsächlich ausgeschütteter Erträge aus einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde: a) Der Schuldner der Kapitalerträge, wenn dieser Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1, § 27 Abs. 5 Z 7 oder Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1 handelt. b) die auszahlende Stelle in allen anderen Fällen ... (3) Der Abzugsverpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen ... Zu den Bezügen nach § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung gehören auch verdeckte Ausschüttungen (VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046). Eine verdeckten Ausschüttung nach § 8 Abs 2 KStG 1988 setzt eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung bei der betreffenden Körperschaft voraus: Bei den Vermögensminderungen geht es um gesellschaftsrechtlich veranlasste überhöhte Betriebsausgaben, gleichgültig, ob als "Ausgabe" mit Geldabfluss oder als buchmäßige Aufwendung (zB Dotierung einer Rückstellung); diese Fallgruppe wird auch als "direkte verdeckte Ausschüttung" bezeichnet (Kirchmayr in Brandl/Karollus/Kirchmayr/Leitner, Handbuch Verdeckte Gewinnausschüttung3, Seite 210 mit der dort angeführten höchstgerichtlichen Judikatur). Eine verdeckte Ausschüttung stellt etwa eine Schuldübernahme der Körperschaft zugunsten des Anteilsinhabers oder gleichzuhaltende Personen bei Fehlen einer betrieblichen Veranlassung dar (vgl. Raab/Renner in Lachmayer/Strimitzer/Vock, Körperschaftsteuer33, Anhang zu § 8 KStG Rz 322 mwH; ebenso Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 Tz 176 ff; btr. der gleichzuhaltende Person Kirchmayr in Brandl/Karollus/Kirchmayr/Leitner, Handbuch Verdeckte Gewinnausschüttung3, Seite 234 und 325). Wie bereits mehrfach ausgeführt ist Herr N.N. Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter bei der Bf. und gleichzeitig vollpauschalierter Landwirt. Durch die Übernahme der nicht betrieblich veranlassten Kosten - siehe oben "Ad Beschwerdepunkt ,Aufwendungen für landwirtschaftlichen Produktionsgüter und -mittel'" - für den vollpauschalierten landwirtschaftlichen Betrieb des N.N. liegt die Zuwendung eines Vermögensvorteils vor, die durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst ist und zudem mit Wissen und Wollen der Körperschaft erfolgte. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs liegt es im Falle verdeckter Ausschüttungen im Ermessen, ob die Haftung gegenüber der gewinnausschüttenden Körperschaft geltend gemacht wird oder eine unmittelbare Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erfolgt. Die Kapitalertragsteuer ist dabei grundsätzlich vom Schuldner der Kapitalerträge abzuführen. Nur "ausnahmsweise" wird der Empfänger der Kapitalerträge gemäß § 95 EStG 1988 in Anspruch genommen (vgl. VwGH 15.03.2023, Ra 2021/15/0093, Rn 24, mwN). Von Seiten der Finanzverwaltung wurde im Beschwerdefall die Haftung gem. § 95 Abs. 1 EStG 1988 mittels Haftungsbescheid gegenüber der abzugsverpflichteten (ausschüttenden) GmbH geltend gemacht. Wie die belangte Behörde im Außenprüfungsbericht und in der Beschwerdevorentscheidung rechtsrichtig feststellte, wurde zu Tz 3 Beschwerdepunkt 3 durch Geltendmachung ungerechtfertigter Betriebsausgaben ("Aufwendungen für landwirtschaftlichen Produktionsgüter und -mittel") eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form der direkten verdeckten Ausschüttung verwirklicht. Seitens der Bf. wurde dieser Beurteilung weder in der Beschwerde, im Vorlageantrag noch im Erörterungstermin substantiell entgegengetreten, es wurde lediglich die ersatzlose Aufhebung der Bescheide beantragt. Entsprechend erfolgte die haftungsweise Vorschreibung der Kapitalertragsteuer im Ausmaß dieser Feststellung zu Recht. Hingegen erfolgte zu Tz 3 Beschwerdepunkte 1 "Kartoffellieferungen" und 2 "Zwiebellieferungen" die haftungsweise Vorschreibung der Kapitalertragsteuer mangels Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung (siehe "Spruchpunkt II A. Sachbescheide - Körperschaftsteuer 2011 bis 2013") im Ausmaß dieser Feststellung zu Unrecht. Der Beschwerde war daher in den Beschwerdepunkte 1 "Kartoffellieferungen" und 2 "Zwiebellieferungen" im vollen Umfang, und im Beschwerdepunkt 3 - "Aufwendungen für landwirtschaftlichen Produktionsgüter und -mittel" - teilweise zu folgen. Bei Beschwerdepunkt 3 waren die als Betriebsausgaben anerkannten Kosten für Saatgut und 1/9-tel der sonstigen Produktionsmittel als nicht der verdeckten Gewinnausschüttung unterliegend bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer auszuscheiden. Neuberechnung KESt zu Beschwerdepunkt 3: Bisher: [Grafik]   Aufgrund der rechtlichen Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht ergibt sich folgende Neuberechnung der im Haftungsweg vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer: (Änderungen durch BFG "rot" markiert) [siehe nächste Seite] [Grafik]   Spruchpunkt IV: Beschwerde gegen den Prüfungsauftrag Die Bf. beantragte in der Beschwerde vom 25.04.2017 und im Vorlageantrag vom 30.08.2019 die Aufhebung des Prüfungsauftrags. In der Beschwerde wurde auf die Parallelbeschwerde des N.N. vom 13.01.2017 verwiesen. Dort findet sich auf Seite 3 folgende Ausführungen; "Zum Prüfungsauftrag sei bemerkt: (i) Er ist nicht greifbar. Das dürfte seine Ursache darin finden, dass er im Zuge der Hausdurchsuchung (HD) sichergestellt worden und seither bei der Behörde verblieben ist. Deshalb kann ich dazu erst nach erfolgter Akteneinsicht konkretes Vorbringen erstatten. Einer der Gründe für seine Anfechtung liegt darin, dass für 2006 und 2007 Wiederholungsprüfungen vorliegen, ohne dass die einschränkenden Voraussetzungen des § 148 Abs. 3 BAO gegeben sind, (ii) Der Bescheid über den Prüfungsauftrag ist als verfahrensleitende Verfügung (§ 148 Abs 1 iVm §°94 BAO) nicht selbstständig (§ 148 Abs 4 BAO), sondern erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid anfechtbar (§ 244 letzter Satz BAO)." § 148 BAO lautet auszugsweise: (1) Die von der Abgabenbehörde mit der Vornahme von Außenprüfungen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Auftrag der Abgabenbehörde auf Vornahme der Prüfung (Prüfungsauftrag) vorzuweisen. (2) Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung zu umschreiben. Soweit es sich nicht um eine unter § 147 Abs. 2 fallende Prüfung handelt, hat der Prüfungsauftrag die den Gegenstand der Prüfung bildenden Abgabenarten und Zeiträume zu bezeichnen. (3) Für einen Zeitraum, für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden ist, darf ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden a) zur Prüfung von Abgabenarten, die in einem früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten waren; b) zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303) gegeben sind; ... § 148 Abs. 4 BAO normiert (wie auch die allgemeinere Regelung des § 244 BAO), dass ein "abgesondertes Rechtsmittel" gegen den Prüfungsauftrag nicht zulässig ist (VwGH 25.04.2019, Ro 2019/13/0014). Die das Verfahren betreffende Verfügungen können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden. Darunter ist ein den "Verfügungen" nachfolgender "Bescheid" zu verstehen. In der Beschwerde gegen diesen können auch die nur das Verfahren betreffenden Entscheidungen in dem ihm vorangegangenen Verfahren bekämpft werden (vgl. VwGH 27.03.2019, Ra 2018/13/0015). Abgesehen davon, dass im Falle der Bf. der Prüfungsauftrag am 24.07.2014 unterzeichnet und damit "greifbar" war [vgl. BFG-Akt OZ 118: Prüfungsauftrag], befasst sich die weitere Ausführung in der Beschwerde des N.N. vom 13.01.2017 mit der verfahrensrechtlichen Qualifikation des Prüfungsauftrags. Eine substantielle Begründung ist in den Schriftsätzen nicht ersichtlich. Auch im Erörterungstermin vom 02.12.2024 wurde kein ergänzendes Vorbringen erstattet. Der Prüfungsauftrag vom 24.07.20214 erfüllt alle in § 148 Abs. 2 BAO angeführten formellen Kriterien. Mit welchen etwaigen inhaltlichen Fehler der die Bf. betreffende Prüfungsauftrag behaftet sein soll wurde von der Bf. nicht dargelegt. Insbesondere handelte es sich bei der Prüfung bei der Bf. um keine Wiederholungsprüfung gem. § 148 Abs. 3 BAO. Die in der Beschwerde genannte Wiederholungsprüfung für die Jahre 2006 und 2007 betraf das Einzelunternehmen N.N. und nicht die Bf. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen. Zusammenfassende Darstellung der Änderungen durch das Erkenntnis: [siehe nächste Seite] Bisher: [Grafik]   Neu: [Grafik]   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt V. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob die angeschafften Wirtschaftsgüter dem Gewerbebetrieb der Bf. oder dem vollpauschalierten landwirtschaftlichen Betrieb des N.N. zuzurechnen sind, ist eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage. Zudem folgt das Erkenntnis in rechtlicher Hinsicht zur Verfahrenswiederaufnahme bzw. zur ertrag-, umsatzsteuer- und kapitalertragsteuerlichen Beurteilung des Sachverhalts der in der Entscheidung wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso folgt das Erkenntnis zum Beschwerdepunkt "Prüfungsauftrag" der angegebenen höchstgerichtlichen Judikatur. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb auszusprechen war, dass die (ordentliche) Revision unzulässig ist. Graz, am 15. Mai 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101000/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2101000.2020
Stammnummer
147956
Gültig
15.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF