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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100818/2020

Verspätung von Beschwerden, doppelte Beschwerden, DBA-USA, Geschenk von Geschäftsfreund, Abzugssteuer, Gewerbe- oder land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb, außergewöhnliche Abnutzung, ungeklärte Geldzuflüsse, Globalschätzung wegen der Verweigerung der Herausgabe von Unterlagen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100818/2020vom 30.06.2026Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Beschwerdeführerin hätte daher im Jahr 2015 den Zugang des Hengstes mit € 14.705,63 als gleichzeitig mit der Aufnahme ins Anlageverzeichnis als Betriebseinnahme, die Transportkosten und die Absetzung für Abnutzung als Betriebsausgaben ansetzen sollen. Da das Ansetzen der Betriebseinnahme unterblieben ist, hat das Finanzamt richtig die im Bericht und im angefochtenen Bescheid angesetzten Korrekturen vorgenommen und war insoweit die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2015 abzuweisen. Die vom Vertreter angenommene fehlende Gesamtgewinngleichheit im Vergleich zur Buchführung oder doppelte Besteuerung beim späteren Verkauf kann nicht vorliegen, da im Fall eines späteren Verkaufs der noch vorhandene Wert im Anlageverzeichnis dem Verkaufserlös gegenüberzustellen wäre und dadurch allenfalls vorhandene stille Reserven aufgedeckt würden. Bei ungünstigem Verkauf wäre dadurch sogar eine Verringerung des Gewinnes im Jahr des Verkaufes denkbar. B) Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 Wie in allen Fällen, in welchen Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten sind, muss, um zum richtigen Ergebnis zu kommen, zuerst die innerstaatliche Rechtslage geklärt werden, um dann zu beurteilen, wie diese durch das Abkommensrecht begrenzt beziehungsweise der Besteuerungsanspruch beschränkt wird. Nach der österreichischen Rechtslage, sind die Einkünfte von Personen, die in Österreich nach § 1 Abs. 3 EStG 1988 beschränkt steuerpflichtig sind, also weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, allenfalls nach den §§ 98 EStG 1988 zu besteuern. Dass weder ***1*** ***2***, ***16*** ***17*** oder ***14*** ***15*** im Beschwerdezeitraum Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten, steht fest. Bei der Beschwerdeführerin haben alle drei Genannten Einkünfte für Vortragstätigkeit aus selbständiger Arbeit, also nach § 2 Abs. 3 Z 1 EStG 1998 iVm. § 22 EStG 1988 für ihre unterrichtende Tätigkeit bezogen, da sie ihre Fertigkeiten und Kenntnisse in Zusammenhang mit der Haltung und Zucht von ***3*** an die Seminarteilnehmer vermittelt haben. Nach § 98 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 unterliegt unter Anderem selbständige Arbeit der beschränkten Steuerpflicht, wenn diese im Inland ausgeübt wurde § 99 EStG 1988 in der für die Beschwerdejahre geltende Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 lautet auszugsweise: "(1) Die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger wird durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer): 1. Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden. … (2) 1. Der Abzugsteuer unterliegt der volle Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) oder Gewinnanteile. Vom Schuldner übernommene Abzugsteuer unterliegt als weiterer Vorteil ebenfalls dem Steuerabzug. … 2. Mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen) unmittelbar zusammenhängende Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) können vom vollen Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) abgezogen werden, wenn sie ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger beschränkt Steuerpflichtiger vor dem Zufließen der Einkünfte dem Schuldner der Einkünfte schriftlich mitgeteilt hat. Ist der Empfänger der als Ausgaben geltend gemachten Beträge beschränkt steuerpflichtig und übersteigen die Ausgaben beim Empfänger den Betrag von 2.000 Euro, ist ein Abzug vom vollen Betrag der Einnahmen nicht zulässig, wenn die steuerliche Erfassung beim Empfänger zur inländischen Besteuerung nicht ausreichend sichergestellt ist." Nur in den § 99 Abs. 1 Z 1 genannten Fällen, werden die Einkünfte der beschränkt Steuerpflichtigen dem Steuerabzug unterworfen. Die drei Genannten, welche im Beschwerdezeitraum im Betrieb der Beschwerdeführerin Vorträge gehalten haben, fallen unter den im § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 genannten Begriff der Vortragenden, welcher in der Praxis weit interpretiert wird, indem jede Tätigkeit erfasst wird, bei welcher mündliche Ausführungen von Dritten unmittelbar sinnlich erfasst werden (siehe für Viele: Jakom aaO., § 99 Rz 13 und die dort zitierten Fundstellen). Dabei sind als Bemessungsgrundlage der volle Betrag der Einnahmen, also auch der Ersatz allfälliger Reisekosten zu berücksichtigen, da die drei externen Vortragenden nicht in der Europäischen Union oder einem Staat des europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind und daher nicht die Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 EStG 1988 erfüllen. Schuldner der 20 %-igen Abzugssteuer nach § 100 Abs. 1 EStG 1988 sind entsprechend § 100 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 die Vortragenden. Der Schuldner der Einkünfte, also die Beschwerdeführerin, haftet nach § 100 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der Einbehaltungsbeträge im Sinne des § 99 EStG 1988. Diese Haftung wurde mit den Bescheiden datiert vom 27. November 2019 für die Jahre 2015 und 2016 hinsichtlich der Einkünfte von Frau ***1*** ***2*** gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Für alle drei Vortragenden gilt, dass, wäre der beschriebene Sachverhalt ausschließlich nach der rein österreichischen Rechtslage ohne Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen zu beurteilen, die Pflicht zur Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer jedenfalls die Beschwerdeführerin getroffen hätte. Es ist daher zu fragen, inwieweit das Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA (Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Notenwechsel und Verständigungsprotokoll, BGBl. III Nr. 6/1998; DBA USA) dies verhindert. Art. 14 DBA USA lautet: "Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus selbständiger Arbeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird und die Einkünfte einer festen Einrichtung zuzurechnen sind, die der natürlichen Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich zur Verfügung steht." Da die drei Vortragenden nach der Darstellung der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in Österreich ansässig sind und ihnen keine feste Einrichtung in Österreich zur Verfügung steht (siehe oben), würde nach Art. 14 DBA allein den USA an den in Österreich aus der Tätigkeit als Vortragende geflossenen Einkünfte das Besteuerungsrecht zustehen, wenn diese dort ansässig im Sinne des Abkommens sind. Entscheidend ist daher inwieweit und auf welche Weise die Ansässigkeit in den USA nachgewiesen wurde und damit das DBA USA angewendet werden kann. Weiter wird in Art. 27 DBA USA ausgeführt, dass dieses Abkommen nicht so auszulegen sei, als hindere es die Vertragsstaaten, ihre im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abzugsteuersysteme anzuwenden. Sieht jedoch das Abkommen in Bezug auf diese Besteuerung eine Befreiung oder Ermäßigung vor, so wird der über diese abkommensgemäße Begrenzung hinaus eingehobene Betrag über Ersuchen des zur Entlastung berechtigten Steuerpflichtigen rückerstattet. Die §§ 98 ff EStG 1988 sind ein derartiges Abzugssteuersystem, welches zuerst anzuwenden ist und dann eine Rückerstattung nach Art. 27 DBA USA und § 240 Abs. 4 BAO (bis zum Ablauf des Kalenderjahres) ermöglicht. Die DBA Entlastungsverordnung (Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Entlastung von der Abzugsbesteuerung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen, BGBl. III, Nr. 2005/92, in der für die Beschwerdejahre geltenden Fassung BGBl. II, Nr. 579/2020), welche als Verordnung zu den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen also auch als solche in Bezug auf das DBA USA einzuordnen ist, sieht jedoch ein für den Schuldner der Abzugssteuer (die Vortragenden) ein komfortableres System vor, nämlich die Möglichkeit der Entlastung an der Quelle. Der Vergütungsschuldner (die Beschwerdeführerin) kann nach § 1 DBA-Entlastungsverordnung diese Entlastung in unmittelbarer Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens herbeiführen, indem sie die in der DBA-Entlastungsverordnung vorgesehenen Regeln einhält. Dazu müsste die Beschwerdeführerin an sich nach § 2 Abs. 1 DBA-Entlastungsverordnung eine von der amerikanischen Steuerverwaltung IRS ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung unter Verwendung des Vordruckes ZS-QUI vorlegen, um eine Ansässigkeit in den USA glaubhaft zu machen. § 2 Abs. 2 DBA-Entlastungsverordnung sieht allerdings als Erleichterung folgendes vor: "(2) Sofern die vom Schuldner der Einkünfte an den einzelnen Einkünfteempfänger geleisteten Vergütungen 10 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen und in Österreich kein Wohnsitz des Einkünfteempfängers besteht, kann die Abkommensberechtigung dem Grunde nach als glaubhaft gemacht angesehen werden, wenn anstelle einer Ansässigkeitsbescheinigung eine schriftliche Erklärung des Einkünfteempfängers vorliegt, die folgende Angaben enthält: 1. bei natürlichen Personen den Familien- und Vornamen und bei juristischen Personen die genaue Bezeichnung (z. B. den Firmennamen), 2. bei natürlichen Personen die Erklärung, dass sich in Österreich kein weiterer Wohnsitz (keine Wohnstätte) befindet, 3. bei natürlichen Personen die Anschriften aller in verschiedenen ausländischen Staaten unterhaltenen Wohnungen sowie die Bezeichnung jener Wohnung, an der sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet, 4. bei juristischen Personen die Angabe des Gründungsstaates und die Anschrift des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung, 5. die Erklärung, dass keine Verpflichtung zur Weitergabe der Einkünfte an andere Personen besteht, 6. die Erklärung, dass die Einkünfte nicht einer vom Einkünfteempfänger unterhaltenen inländischen Betriebstätte zufließen, 7. Art und Höhe der bezogenen Vergütung." Diese Voraussetzung weitgehend erfüllende Bestätigungen hat die Beschwerdeführerin für ***16*** ***17*** und ***14*** ***15*** vorgelegt und wurden diese von der belangten Behörde wohl auch unter Berücksichtigung der bekannten Internetauftritte dieser Vortragenden als für die Glaubhaftmachung ausreichend angesehen. Auch, wenn durch diese eigene Bestätigung nicht sichergestellt ist, dass die IRS auch wirklich von diesen Einkünften Kenntnis erlangt, so hat der Verordnungsgeber dies der Verantwortung der ausländischen Bezieher von Einkünften in Österreich überlassen. Anders ist das Finanzamt bei den Einkünften von ***1*** ***2*** vorgegangen, da diese ein Betrag von 2015 € 16.598,11 sowie im Jahr 2016 € 15.046,00 für ihre Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin erhalten hat. Da die Beschwerdeführerin die Bestätigung mit dem von der IRS Formular ZS-QU1 nicht wie im Rahmen der Außenprüfung angekündigt beigebracht hat und auch keine schriftliche Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 2 DBA-Durchführungsverordnung vorliegt, ist zu fragen, ob die Glaubhaftmachung der Ansässigkeit dadurch gelungen ist, dass diese behauptet wurde und dies mit der Eigendarstellung von Frau ***1*** ***2*** auf ihrer Homepage im Internet und den über sie auffindbaren anderen Interneteinträgen übereinstimmt. Wie oben unter Punkt 2. (2) B) gezeigt, kann der nicht belegten Behauptung, die IRS hätte das Ausstellen der Bestätigung mit dem Formular ZS-QU1 der österreichischen Finanzverwaltung verweigert, weil nach deren Ansicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 DBA-Entlastungsverordnung nicht vorliegen würden, kein Glauben geschenkt werden, da die DBA-Entlastungsverordnung nicht Teil des Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA ist und auf der Ebene des Völkerrechts keinerlei Wirkung entfaltet. Es kann mit höchster Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der amerikanischen Steuerverwaltung beziehungsweise den meisten ihrer Beamten die österreichische DBA-Entlastungsverordnung nicht bekannt ist. Auch bestünde aus amerikanischer Sicht keine rechtskonforme Möglichkeit eine ausländische Norm, welche nicht Bestandteil eines ratifizierten Staatsvertrages (Doppelbesteuerungsabkommen) ist, anzuwenden. Darüber hinaus füllt die amerikanische Finanzverwaltung, wie oben unter Punkt 2. (2) B) gezeigt, grundsätzlich keine ausländischen Formulare aus. Da es sich bei der DBA Entlastungsverordnung um österreichisches Recht ohne Wirkung auf völkerrechtlicher Ebene handelt, welche auf den §§ 98 ff aufbaut und deren allfällige Reduktion in Zusammenhang mit einem Doppelbesteuerungsbegriff regelt, ist hinsichtlich der im § 2 Entlastungsverordnung genannten Vergütung von € 10.000,00, "der volle Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) oder Gewinnanteile" im Sinn des § 99 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 gemeint. Ob darin Flugkosten enthalten sind, ist nicht relevant und hat die Beschwerdeführerin daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 DBA Entlastungsverordnung zu erfüllen. Hat also die Beschwerdeführerin weder das ursprünglich angebotene Formular ZS-QU1 noch eine andere Bestätigung von Frau ***1*** ***2*** über ihrer Ansässigkeit in den USA vorgelegt, ist der Beschwerdeführerin ein Glaubhaftmachen im Sinne des § 2 DBA Entlastungsverordnung, welche eine Entlastung an der Quelle rechtfertigen würde, insbesondere in Hinblick auf die herabgesetzte Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Soll doch die Regel des § 2 Abs. 1 zumindest bei Einkünften über € 10.000,00 im Kalenderjahr sicherstellen, dass auch die ausländische Steuerverwaltung von diesen Einkünften Kenntnis erhält. Hat die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Entlastung von der beschränkten Steuerpflicht von Frau ***1*** ***2*** nicht erfüllt, war es richtig die Beschwerdeführerin zur Haftung nach § 100 Abs. 2 für die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte von Frau ***1*** ***2*** in den Jahren 2015 und 2016 heranzuziehen (siehe VwGH 24.6.2009, 2009/15/009). Allerdings wurde vom Prüfer für die Abzugsteuer von Frau ***1*** ***2*** für das Jahr 2015 die gesamte Summe der an externe Vortragende ausbezahlte Summe für die Berechnung der 20 %-igen Abzugssteuer anstelle von richtig € 16.598,11, welche sie allein betreffen, herangezogen, weswegen der angefochtene Haftungsbescheid insoweit abzuändern war, als der Steuerabzugsbetrag für das Jahr 2015 € 3.319,52 beträgt. Die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid 2016 war jedoch abzuweisen. C) Abhalten von ***3***-Seminaren § 21 EStG 1988 in der Stammfassung lautet: "(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind: 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955. 2. Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955. 3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie aus Bienenzucht. 4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht. (2) Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehören auch: 1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. 2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist. 3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24." Wie unter Punkt 2.(2)C) gezeigt, ergibt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Seminarveranstalterin nicht unter § 21 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 eingeordnet werden kann und daher ein von der Tierhaltung und Tierzucht getrennter Gewerbetrieb ist. Betreiben mehrere Personen, wie hier das Ehepaar der Gesellschafter der Beschwerdeführerin, gleichzeitig eine Land- und Forstwirtschaft und einen Gewerbetrieb, greift die sogenannte Abfärbetheorie. § 23 EStG 1988 lautet: "Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind: 1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. 2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. 3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24." Dass die Gesellschafter der Beschwerdeführerin im Sinne des § 23 Z 2 EStG 1988 als Seminarveranstalter die Voraussetzungen nach § 23 Z 1 EStG 1988 erfüllen, wurde schon oben gezeigt und stand in diesem Verfahren nicht in Frage. Da diese Tätigkeit aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse nicht als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb eingeordnet werden kann, ist weitere zu fragen, wie sich dies auf die gemeinsamen Einkünfte der Gesellschafter der Beschwerdeführerin auswirkt. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau des § 21 Abs. 2 Z 2 und § 23 Z 2 EStG 1988. Nur ausschließlich als land- und forstwirtschaftlich tätige Mitgesellschafter einer Mitunternehmerschaft beziehen Einkünfte nach § 21 EStG 1988. Die geringste gewerbliche Tätigkeit, wie bei der Beschwerdeführerin der Fall, führt dazu, dass in Zusammenhang mit § 2 Abs. 4 Satz 3 EStG 1988 ("Als gewerbliche Einkünfte (Abs. 3 Z 3) gelten stets und in vollem Umfang Einkünfte aus der Tätigkeit der offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind.") gewerbliche Einkünfte der gesamten Tätigkeit der Mitunternehmerschaft vorliegen. Da dies von der belangten Behörde genau auf diese Weise in den angefochtenen Bescheiden behandelt wurde, kann auch hier auf deren Begründung verwiesen werden und sind die Beschwerden in der Frage, ob das Abhalten von ***3***-Seminaren zu Einkünften aus Gewerbetrieb führt abzuweisen. D) Umsatzsteuer im Prüfungs- und Nachschauzeitraum § 2 Abs. 1 UStG 1994 (Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994) lautet: "Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird." Dass die Beschwerdeführerin in den Beschwerdejahren mit dem Abhalten von Seminaren unternehmerisch im Sinne des § 2 UStG 1994 tätig gewesen ist, steht im gegenständlichen Verfahren nicht in Frage. § 22 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015 lautet auszugsweise: "(1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, deren im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführte Umsätze 400 000 Euro nicht übersteigen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden oder der ermäßigte Steuersatz nach § 10 Abs. 3 anzuwenden ist, wird die Steuer für diese Umsätze mit 13% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 8 bis 26, des § 11 und des § 12 Abs. 10 bis 12 sind anzuwenden. Weiters sind Berichtigungen nach § 16 vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben. … (3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes 1955. (4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind. (5) Führt der Unternehmer neben den im Abs. 1 angeführten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 7 zu behandeln. (6) Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Abs. 1 bis 5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. …" Allerdings vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass es sich bei den Einnahmen als Seminarveranstalterin in den Jahren 2016 und 2017 um Umsätze handelt, welche im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes in jenen der Tierhaltung und Tierzucht untergehen, nachdem die Beschwerdeführerin die Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 22 Abs. 6 UStG 1994 mit Wirkung zum 1. Januar 2016 zurückgezogen und für sich die Pauschalierung nach § 22 UStG 1994 für sich in Anspruch genommen hat. Richtig wurde in der gesonderten Begründung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen darauf hingewiesen, dass eine "Pauschalierung gemäß § 22 UStG nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen, wie sie in Art. 295 der Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit den Anhängen VII und VIII festgelegt sind," möglich ist. Andere Umsätze von pauschalierten Landwirten, wie etwa das Auftreten als Seminarveranstalter unterliegen den allgemeinen Regeln des Mehrwertsteuerrechts. Insofern wird auf die angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen verwiesen. Wie weiter unter Punkt 3.2 C) gezeigt, liegt beim Seminarbetrieb kein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vor (siehe die gleichlautende Formulierung in § 21 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz und § 22 Abs. 4 UStG 1994). Es handelt sich viel mehr um einen Gewerbetrieb. Damit kommt aber das von der Beschwerdeführerin begehrte Anwenden des § 22 UStG 1994 nicht in Betracht und waren daher die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2016 und 2017 abzuweisen. E) Außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung § 8 Abs. 4 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2015 lautet: "Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig." Die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) ist einen Sonderfall der Absetzung für Abnutzung (AfA). Ein solche liegt vor, wenn durch besondere, unvorhersehbarer Umstände ein außergewöhnlicher Wertverzehr durch technische oder wirtschaftliche Abnutzung eingetreten ist. Es handelt sich um eine plötzlich eintretende Abnutzung (siehe VwGH 18.12 1990, 89/14/0091; Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 8 Tz 49). Nach der in Österreich herrschenden Ansicht, welcher sich der Richter anschließt, konsumiert die außergewöhnliche Abnutzung die eigentlich später erfolgende AfA und hat daher auch eine Verkürzung der Restnutzungsdauer zur Folge. Eine reine Wertminderung, welche die Nutzungsdauer des Gegenstandes nicht beeinflusst, rechtfertigt daher keine AfaA (siehe Quantschnigg-Schuch, aaO, § 8 Tz 49; Mühlehner in Büsser/Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter, Einkommensteuer-Kommentar76, § 8 Tz 6: "Eine bloße Wertminderung, die die Nutzungsdauer des Gegenstandes nicht beeinflusst, rechtfertigt nicht die Vornahme einer außergewöhnlichen Absetzung, sondern kann gegebenenfalls nur im Rahmen einer Teilwertabschreibung berücksichtigt werden"). Das bloße Absinken des Marktwertes eines Wirtschaftsgutes, wie von der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Hengste behauptet, hat auf die objektive Möglichkeit seiner Nutzung keinen Einfluss und ist kein Grund für eine AfaA (siehe Mühlehner, aaO, § 7 Tz 10). Den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen einer AfaA ist vom Abgabepflichtigen zu führen (vergleiche VwGH 28.10.2004, 2004/15/0133). Die Beschwerdeführerin hat nicht angegeben, dass die von ihr vorgenommene AfaA die Nutzungsdauer verkürzt hat und wie unter Punkt 2.(2) E) dargestellt, ist es ihr nicht einmal gelungen, das Vorliegen von gesundheitlichen Problemen der oben genannten Tiere genau zum 31. Dezember 2015 glaubhaft zu machen. Eine AfaA kann aber nur in jenem Jahr geltend gemacht werden, in welchen die außergewöhnliche Abnutzung eingetreten ist (siehe VwGH 16.12.1999, 97/15/0121). Da der Beschwerdeführerin weder der Nachweis der behaupteten Erkrankungen der genannten Tiere noch der Eintritt im Jahr 2015 gelungen ist, ist auch eine AfaA nach § 8 Abs. 4 EStG 1988 im Jahr 2015 nicht möglich und ist die Beschwerde gegen die Feststellung der Einkünfte der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 insofern abzuweisen F) Bareinlagen- Bankeingänge First Data Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, welches der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten. § 4 Abs. 3 EStG 1988 lautet: "Der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, scheiden dabei aus. Der Steuerpflichtige darf selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind bei - Grundstücken im Sinne des § 30 und bei - Gold, Silber, Platin und Palladium, sofern sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Einlagewert erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen. Grund und Boden ist in die Anlagekartei gemäß § 7 Abs. 3 aufzunehmen. Abs. 2 Z 2 gilt in Bezug auf die Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- und Abschlägen sinngemäß." Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, indem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Kann die Herkunft von Bargeldbeträgen oder bargeldlos Bezahlten im Betrieb der Beschwerdeführerin, auch nach intensiven Versuchen, keinen Ausgangsrechnungen oder Einlagen zugeordnet werden, so belegen diese eine Unvollständigkeit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und sind als Gewinn erfassen. Da in den angefochtenen Bescheiden genau dies geschehen ist, waren die Beschwerden (betreffend den Umsatzsteuerbescheide 2015 und die Feststellung der Einkünfte 2015) diesbezüglich abzuweisen. G) Gewinnerhöhung 2017 § 184 BAO lautet: "(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen." Die Beschwerdeführerin hat die vorhandene Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der Abgabenbehörde nicht zur Verfügung gestellt (Abs. 3 leg. cit.), obwohl sie diese unter Zugrundlegen der richtigen Rechtsansicht, dass sie im Jahr 2017 ihre Einkünfte aus einem Gewerbetrieb bezogen hat, hätte führen müssen. Abgesehen von den Erlösen aus der Tätigkeit als Seminarveranstalterin war die Beschwerdeführerin auch nicht bereit Auskünfte über die zur Gewinnermittlung notwendigen Umstände zu machen (Abs. 2 leg. cit.). Es war daher mit Schätzung vorzugehen. Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (ständige Judikatur, siehe zuletzt VwGH 12.08.2024, Ra 2024/13/0073). Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde und dem Verwaltungsgericht grundsätzlich frei (ständige Judikatur siehe etwa VwGH 21. 10. 2015, 2012/13/0097). Fehlen brauchbare Unterlagen für eine Gewinnermittlung zur Gänze, so kann die Abgabenbehörde mit einer pauschale Schätzung vorgehen (siehe etwa VwGH 12.08.2024, Ra 2024/13/0073). Bestehen also keine Zweifel an der Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde für die Schätzung der Umsätze und den Gewinn der Beschwerdeführerin im Jahr 2017, kann auch ihre Schätzungsmethode nicht kritisiert werden, wenn diese von den bekannten Einnahmen und Ausgaben des Jahres 2015 ausgeht und diese unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 11,25 % in die Zukunft weiterschreibt, liegt doch eine gewisse Unsicherheit im Wesen einer Globalschätzung. Da die Beschwerdeführerin keine Gründe genannt hat, welche diese Art der Schätzung in Frage stellen würden, waren auch diese Beschwerden (Umsatzsteuer 2017, Feststellung der Einkünfte 2017) in diesem Punkt abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich dieses Erkenntnis an der reinen Gesetzlage und der ständigen Judikatur beziehungsweise herrschenden Lehre orientiert und der Schwerpunkt in der Beweiswürdigung, insbesondere der Feststellung, ob bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Seminarveranstalterin ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, liegt wurde keine Rechtsfrage berührt, deren Bedeutung über die Entscheidung in dieser Sache hinausgeht. Linz, am 30. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100818/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100818.2020
Stammnummer
152083
Gültig
30.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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