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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100818/2020

Verspätung von Beschwerden, doppelte Beschwerden, DBA-USA, Geschenk von Geschäftsfreund, Abzugssteuer, Gewerbe- oder land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb, außergewöhnliche Abnutzung, ungeklärte Geldzuflüsse, Globalschätzung wegen der Verweigerung der Herausgabe von Unterlagen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100818/2020vom 30.06.2026Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach § 7 Abs. 2 Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung (LuF-PauschVO 2015, BGBl. II Nr. 125/2013) seien als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb Nebentätigkeiten zu verstehen, welche nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen würden. Die Einkommensteuerrichtlinien 2000 (eine unverbindliche Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Finanzen) würden dazu die Ansicht vertreten, dass für die Frage ob eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vorliege, das Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend sei. Eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit sei eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, für deren Ausübung keine Organisation erforderlich sei, die erheblich über das zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erforderliche Betriebsvermögen hinausgehe. Dies sei dann der Fall, wenn die für die Nebentätigkeit verwendeten Wirtschaftsgüter bereits zum Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehören würden. Darüber hinaus müsse die land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in der Haupttätigkeit gleichsam aufgehen, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirts als land- und forstwirtschaftlich anzusehen sei. Die wirtschaftliche Unterordnung müsse sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung (die Nebentätigkeit dürfe keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern müsse lediglich als Ausfluss der fand- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen. Bei Prüfung der Unterordnung stelle das Verhältnis der Umsätze ein taugliches Beurteilungskriterium dar. Würden die Einnahmen aus dem Nebenerwerb den Betrag € 33.000,00 übersteigen, sei die wirtschaftliche Unterordnung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Eine solche Unterordnung sei dann anzunehmen, wenn der Umsatz aus den Nebentätigkeiten unter 25 % der Gesamtumsätze liege. Für das Jahr 2015 hätten die Beschwerdeführerin eine vollständige Einnahmen- Ausgabenrechnung erstellt und die LuF-PauschVO nicht angewendet. Das Veranstalten von Seminaren, wie etwa über die Grundlagen der Haltung und Pflege von ***3***, Geburten, deren ***12*** und so weiter sei zweifellos eine nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei dafür jedoch keine Organisation erforderlich, die erheblich über das zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderliche Betriebsvermögen hinausgehe. Die Seminare würden am Hof der Beschwerdeführerin veranstaltet. Dafür würden das land- und forstwirtschaftliche Betriebsvermögen, vor allem die Tiere selbst, die Stallungen und Weiden genutzt. Der Prüfer habe ohne konkrete Begründung angenommen, dass der Einsatz von ***3*** aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb dabei nur eine untergeordnete Rolle spiele. Diese Tiere seien aber für die Seminare essentiell. So werde etwa für ***12*** der richtige Umgang mit und an den Tieren sowie auch von den Seminarteilnehmern geübt. Die ***3*** Seminare seien keine reinen Theoriekurse, sondern würden unter Verwendung der Tiere im landwirtschaftlichen Betrieb stattfinden. Eine entsprechende Fotodokumentation sei dem Prüfer vorgelegt worden und werde auf diese verwiesen. Eine erhebliche über den landwirtschaftlichen Betrieb hinausgehende Organisation sei aus diesem Grund nicht erforderlich. Auch die Verwaltung der Seminaranmeldungen, das Betreuen der Seminarteilnehmer und die anschließende Abrechnung erfordere keine erhebliche Organisation, welche über den Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieb hinausgehe. Dies gelte auch dafür, dass die Seminare unter Mithilfe von "***3*** Spezialisten" veranstaltet würden. Dies erfordere keine erhebliche zusätzliche Organisation. Selbstverständlich liege ein enger sachlicher Zusammenhang dieser Seminare mit der Haupttätigkeit, nämlich der Zucht und dem Verkauf von Tieren vor. Sei doch das Erlernen des richtigen Umganges mit diesen sensiblen und wertvollen Tieren eine unbedingte Voraussetzung, um selbst als Halter und Züchter erfolgreich tätig sein zu können. Es liege dann auch nahe, dass die Seminarteilnehmer gegebenenfalls, auch Tiere von den Beschwerdeführerin erwerben würden. Dadurch würde betriebswirtschaftliche Erfolg der Land- und Forstwirtschaft gesteigert. Dem stehe auch nicht entgegen, dass Kursbeiträge an die Seminarbesucher verrechnet würden. Die Beschwerdeführerin hätten mehrmals auf die Erfolge bei der Kundengewinnung hingewiesen. In der Judikatur sei die Ansicht vertreten worden, dass sogar beim Einsatz von Geräten wie einem Hubstapler für Transport- und Reinigungstätigkeiten nach der Verkehrsauffassung ein enger Zusammenhang zur landwirtschaftlichen Tätigkeit bei einen Champignonzuchtbetrieb vorliege, welcher für einen anderen Betrieb Reinigungs- und Transportleistungen erbracht habe. Umso mehr müsste dies für die Beschwerdeführerin gelten. Die Gesamteinnahmen aus dem veranstalten vom ***3***-Seminaren hatten zwar 2015 € 33.000,00 überschritten, jedoch wäre der Anteil an den Gesamteinnahmen unter 25 % (€ 46.000,00 zu € 192.000,00; 24 %) gelegen. Im Jahr 2016 seien aus Seminaren Einnahmen von € 44.000,00 erzielt worden, der Gesamtumsatz inklusive Tierverkäufe und Deckungen habe € 123.000,00 betragen. Das Überschreiten der Grenze von 25 % liege aber nur am atypischen Zusammenballen von Seminarerlösen in diesem Jahr. In den darauffolgenden Jahren sei der Anteil der Seminarumsätze an den Gesamtumsätzen jeweils deutlich unter 25 % gewesen (2017 7,6 %, 2018 14,1 %). Zu diesem Vergleich sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht der Umsatz aus den Seminaren sondern der Gewinn heranzuziehen. Dieser sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine geeignetere Bezugsgröße, da die Kosten für die Vortragenden (Honorar zuzüglich Reisekosten) erheblich und aus Sicht der Beschwerdeführerin nur einen Durchläufer sein. Ziehe man den Gewinn aus den Seminaren als Vergleichsgröße heran, so ergebe sich in jedem Jahr ein Anteil von deutlich unter 25 %. Da hinsichtlich der ***3***-Seminare nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vorliege, sei die Qualifikation der Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf solche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu ändern und die für die Seminare festgesetzten Umsatzsteuerbescheide der einzelnen Jahre samt Säumniszuschlägen (2016 € 8.242,33; 2017 € 3.266,67; 2018 € 2.463,33; 2019 € 3.385,00) aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 22 UStG vorliegen würden. In der Beschwerdevorentscheidung sei angeführt worden, dass der Umsatzanteil der Seminare im Jahr 2015 falsch berechnet worden sei, da hier auch die Erlöse aus dem Verkauf von ***3***ware mitzuberücksichtigen wären. Diese Ware sei im Jahr 2015 an die ***13*** ***3*** GmbH verkauft worden und werde von dieser vertrieben. Da dieser Bereich einen Gewerbebetrieb begründe und innerhalb der Übergangsfrist an die GmbH ausgelagert worden sei, dürfe dieser Umsatz für die Frage der wirtschaftlichen Unterordnung innerhalb der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft nicht berücksichtigt werden. D) Umsatzsteuer im Prüfungs- und Nachschauzeitraum (Dazu wurde kein getrenntes Vorbringen erstattet; siehe oben) E) Außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung Zur Tz. 5 des Berichtes über die Außenprüfung brachte die Beschwerdeführerin noch vor, dass im Jahr 2015 aufgrund von mehreren Krankheitsvorfällen bei einzelnen Tieren eine Absetzung für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung vorgenommen worden sei. Diese Absetzung sei zulässig und geboten, da bei bestimmten Tieren sich aufgrund der einzelnen Umstände eine nur mehr eingeschränkte Nutzbarkeit für die Zucht ergeben habe. Die Höhe der angesetzten Beträge ergebe sich aus der bestmöglichen ,Bewertung der Beschwerdeführerin und richte sich nach dem Wert, welcher dem jeweiligen Tier unter Berücksichtigung der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit beizumessen gewesen sei. Der Prüfer habe die vorgelegten Dokumente nicht gewürdigt, die Beschwerdeführerin nicht näher befragt oder eine eigene sondern Berechnung angestellt, sondern auf die Angaben der Beschwerdeführerin auf ihrer Homepage verwiesen, auf welcher die Tiere im Widerspruch zum behaupteten Zustand präsentiert worden. Es liege aber natürlich in der Natur der Sache, dass ein land­ wirtschaftlicher Zuchtbetrieb auf der Homepage keine Angaben macht, welche eine geminderte Qualität der Tiere beschreibe und sozusagen eine Negativwerbung für sich selbst abgebe. Das Fehlen von negativen Angaben auf der Homepage zum Zustand der Tiere sei daher kein Beweismittel dafür, dass der gesundheitliche Zustand der Tiere unverändert gut gewesen sei und eine außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung daher nicht vorgelegen habe. Die geltend gemachten außergewöhnliche technischen und wirtschaftlichen Abnutzung sei in jenem Zeitraum geltend gemacht worden, in welchem diese Umstände bekannt geworden seien. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin seien dafür ausreichende Nachweise vorgelegt worden und würden nicht nur bloße Behauptungen vorliegen. Die geltend gemachte außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung möge daher zuerkannt werden. F) Bareinlagen - Bankeingänge First Data Zur Tz. 6 des Berichtes über die Außenprüfung brachten die Beschwerdeführerin wiederholend vor, dass bereits im Zuge der zuletzt stattgefundenen Außenprüfung für das Jahr 2015 eine Erlöszurechnung von € 10.000,00 vorgenommen worden sei. Ohne nähere Begründung sei daher eine weitere Erhöhung unzulässig. Die Beschwerdeführerin hätten alle Bareingänge ordnungsgemäß erklärt und dies ausreichend erläutert. Die Erlöszurechnung von € 10.576,91 sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer von € 1.437,20 sei daher ersatzlos aufzuheben. Für eine Gewinnerhöhung im Jahr 2017 mit der Begründung, dass insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen würden, bestehe kein Raum, da wie oben ausgeführt das Abhalten von ***3***- Seminaren eine Nebentätigkeit im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft sei. Der Gewinn aus der Land- Forstwirtschaft sei im Rahmen der LuF PauschalierungsVO zu erfassen. Im Übrigen sei eine Gewinnerhöhung in Form einer Schätzung ohne jegliche Begründung über die Ermittlung des Betrages ohnehin rechtswidrig, da keinerlei Begründung über Umstände, Schätzungsmethode und zugrundeliegende Sachverhaltsannahmen vorgelegt worden seien. Dazu verfasste der Prüfer am 9. Juni 2020 eine Stellungnahme, in welcher er das Besprechungsprogramm zur Schlussbesprechung mit folgenden Worten zitierte: "Die LuF-PauschVO ist in den Jahren 2016 und 2017 nicht anwendbar. Die Gewinnermittlung hat mittels vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfolgen und erstreckt sich über die Gesamttätigkeit. Über die Jahre 2016 und 2017 wurde trotz mehrmaliger Auffordung keine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (über den Bereich der Land- und Forstwirtschaft) vorgelegt. Die Ergebnisse der Seminare in den Jahren 2016 und 2017 wurden jedoch in einer gesonderten Aufstellung dargelegt. Die Betriebsergebnisse des Land- und Forstwirtschaft werden daher gemäß § 184 BAO in den Jahren 2016 und 2017 global mit einem jährlichen Gewinn von € 40.000 geschätzt (Ergebnis im Anhang)." Die nicht vollständig zur Verfügung gestellten Aufzeichnungen und Belege (Ausgangs- und Eingangsrechnungen) sei der Grund für die (Voll)Schätzung (Reingewinnschätzung) im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Trotz mehrmaliger Aufforderungen seien die Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen, die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Betriebsergebnisses sei daher nicht möglich und eine globale und griffweisen Schätzung erforderlich gewesen. Nach der Judikatur belaste das Fehlen einer Begründung des Schätzungsergebnisses bei einer griffweisen Schätzung entgegen der die Behörde grundsätzlich treffenden Begründungspflicht nicht mit Rechtswidrigkeit. Betreffend der Höhe der Schätzung sei auf den Anhang des Besprechungsprogramm hingewiesen worden. Das Zahlenmaterial aus dem Jahr 2015 habe, ohne Berücksichtigung einer AfA beziehungsweise nach einer vorgenommenen Abgrenzung der Einnahmen nach Leistungserbringung, einen Gewinn von rund € 35.500 ergeben. Da keine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Betriebsergebnisses im Jahr 2017 möglich gewesen sei, sei eine Reingewinnschätzung in Höhe von € 40.000,00, auf Basis des Ergebnisse aus dem Jahr 2015 erfolgt. G) Gewinnerhöhung 2017 Auch hier vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass die Tätigkeit als Seminarveranstalterin in jener als Tierhalter- und Züchterin untergehe und Einkünfte nach der LuF-PauschVO vorlägen, weswegen für die Schätzung kein Raum bleibe, welche ohne Begründung der Umstände, der Schätzungsmethode und der Sachverhaltsannahmen vorgenommen worden sei. vii) Vorlagebericht Im auch den Beschwerdeführerin übermittelten und insofern als Vorhalt verwerteten Bericht über die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht datiert vom 17. Juni 2020 verwies das Finanzamt hinsichtlich der detaillierten Sachverhaltes auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung und die Niederschrift über die Schlussbesprechung und legte als zusätzliche Beweismittel Folgendes vor: v.a) Beweismittel A) Bezugskosten eines ***3***-Hengstes - Ersatzleistungen: - E-Mail des Prüfers vom 23. Juli 2019 mit dem Ersuchen, zu erklären warum für den Hengst nur Bezugskosten verbucht worden seien, Rechnung über einen Ankauf eines ***3***-Hengsts, welcher am 22. Mai 2015 nach Frankfurt geliefert hätte werden sollen ($ 19.411,44), dazugehörige Zollanmeldung, Rechnung für die Transportkosten des Hengstes vom 29. April 2015, E-Mail des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 21. August 2019, in welcher Prüfer mitgeteilt wird, dass bei einem anderen Tier von Frau ***2*** gesundheitliche Probleme aufgetreten seien und die Beschwerdeführerin dies im Sinne der Gewährleistung moniert hätten. Frau ***2*** habe daraufhin an die Beschwerdeführerin ein Ersatztier gratis geliefert. Der von Ihnen angehängte Beleg sei nur die pro forma Rechnung zu dieser Lieferung, welche für Zollzwecke benötigt worden sei. - E-Mail vom 24. Oktober 2014 in welchen den Beschwerdeführerin als Ausgleich für vorangegangene Schwierigkeiten der fragliche Hengst kostenlos angeboten wird, zwei Fotos des Hengstes um den Versicherungsvertrag für den Transport. B) Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 (Vergütung an einen ausländischen Einkünfteempfänger): - Auskunftsersuchen des Prüfers vom 27. März 2019, in welchen die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, bekanntzugeben, welche Seminare in den Jahren 2015 bis 2018 abgehalten worden seien, wie hoch die Seminareinnahmen und -ausgaben gewesen seien, Teilnehmerlisten und Namen der Vortragenden sowie Seminarprogramme vorzulegen, zeitlichen Ablauf und Inhalt darzulegen, übrige Vortragsunterlagen und so weiter vorzulegen, zu erläutern aus welchen theoretischer und beziehungsweise oder praktischer Teilen die Seminare bestanden hätten, Programme über den zeitlichen Ablauf und deren Inhalt beizubringen, darzustellen, welche landwirtschaftlichen Betriebsmittel in welchem Ausmaß bei Seminaren zum Einsatz gekommen seien, Beweise für die Unterordnung unter den Land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu nennen und eine von der ausländischen Behörde ausgestaltet Ansässigkeitsbescheinigung ***1*** ***2*** für das Jahr 2016 beizubringen. Aufgrund der Buchhaltungsunterlagen hätte die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 bis 2015 überwiegend gewerbliche Einnahmen (verglichen wurden die Bruttoeinnahmen) erzielt. Es seien vorwiegend die gewerbliche Tätigkeit im Vordergrund gestanden. Nach einer Übergangsphase lägen somit nach Ansicht des Prüfers ab 2016 nun Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor und das anwenden LuF-PasuchVO in den Jahren 2016 und 2017 nicht mehr möglich. Es müsse zumindest eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorgelegt werden. Es seien weiter das betriebliche Bankkonto offenzulegen, eine vollständige Umsatzliste über den Zeitraum 2015 bis 2018 und sämtliche Eingangs- und Ausgangsrechnung zur Einsichtnahme sowie die Aufstellungen über die jährlichen Einnahmen und Ausgaben der Jahre 2016 und 2017, Tierbestandliste und deren Veränderungen, Kaufverträge über die Verkäufe von Tieren, Verträge über Deckungen sowie ergänzende Nachweise zur vorgenommen Teilwertabschreibung vorzulegen. Es sei zu erklären wie die Beschwerdeführerin zu den Wertansätzen gekommen sein. Die erhebliche Bareinlagen im Jahr 2015 seien zu erläutern und der Herkunft mit Bankunterlagen nachzuweisen. - Auskunftsersuchen vom 22. Juli 2019, in welchem der Prüfer darstellt, dass im Prüfungszeitraum, Basisseminare veranstaltet worden seien, welche von ***Ges-1*** und ***Ges-2*** ***GesName*** gehalten worden wären. Bei ***27*** habe ***14*** ***15*** , bei den Seminaren International Breeders ***3*** Education Teil 1-3 und Birthing habe ***1*** ***2*** sowie bei den ***12***-Seminaren ***16*** ***17*** Vorträge gehalten. Dies werde von der Beschwerdeführerin als Teil des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes und deshalb als vollpauschaliert angesehen. Zumindest lägen die Voraussetzungen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes vor, da die Seminare dem Hauptbetrieb, der Tierzucht, dienen würden. Ein eigener Tätigkeitszweck der Seminare sei nicht gegeben, da diese vor allem zur Verkaufsförderung genutzt würden und eine über die Land- und Forstwirtschaft hinausgehende Organisation nicht notwendig sei. Verkäufe würden nur im Zusammenhang mit den Seminaren vorkommen. Die Seminare würden am lebenden Tier abgehalten werden. Wirtschaftliche Unterordnung liege vor, da 2015 bei den Seminaren Umsatzerlöse von € 38.000 bei einem Gesamtumsatz von € 282.000 erzielt worden seien. Aus Sicht des Prüfers sei diese Argumentation nicht nachvollziehbar und entbehre jeglicher Grundlage. Ein Nebenbetrieb liege mangels Substanz- oder Verarbeitungsbetrieb ebenfalls nicht vor. Vortragstätigkeit gehöre auch nicht zu den land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben, da dies voraussetzen würde, dass diese nach der Verkehrsauffassung in der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit gleichsam aufgehe. Die notwendige wirtschaftliche Unterordnung sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen und müsse Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit auch hinsichtlich ihres Umfangs sein. Es dürfe dafür auch keine über die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit hinausgehende Organisation nötig sein und müssten die dafür benutzten Gegenstände Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sein. Dies manifestiere sich einerseits in der Verkehrsauffassung, den gewerberechtlichen Vorschriften und auch im europäischen Gemeinschaftsrecht, wonach nur in jenen Betrieben Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt werden sollen, "die auch von Art. 25 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1977, Nr. 77/388/EWG. ABI. Nr. L 145 in der jeweils gültigen Fassung erfasst sind." Danach seien entsprechend Anhang B dazu nur Dienstleistungen eines landwirtschaftlichen Erzeugers mithilfe seiner Arbeitskräfte unter möglicher Nutzung der normalen Ausrüstung seines Betriebes, welche üblicherweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen würden, erfasst. Beim Abhalten von Seminarveranstaltungen sei es notwendig, Aussendungen (Werbung, Einladungen) durchzuführen, Rückfragen zu Inhalten des Seminars zu beantworten, die Anmeldung zu organisieren, Programme zu erstellen, Unterlagen für die Seminare bereitzustellen, Seminarräumlichkeiten sowie deren Ausstattung und Reinigung zu organisieren, Kontakte mit den vortragenden herzustellen, die Trainer zu koordinieren, Teilnahmebestätigungen zu versenden, Schulungsunterlagen auszuteilen, technischen Support vor Ort zu leisten, Bestätigungen auszustellen, Unterkünfte und Verpflegung zu organisieren und bereitzustellen, die teilnehmenden laufend zu betreuen, die Abrechnungen und die Zahlungsabwicklung sowie das Inkasso durchzuführen. Dafür würden von der Beschwerdeführerin Wirtschaftsgüter wie der Seminarraum und dessen Ausstattung genutzt, welche für den laufenden Betrieb eine Landwirtschaft nicht notwendig seien. Eine wesentliche Auswirkung auf das Gesamtbild habe auch, dass die Vorträge ohne das Wissen der zugekauften Experten nicht hätten durchgeführt werden können. Der Einsatz der Tiere spiele in diesem Zusammenhang eine untergeordnete Rolle und reiche für einen entsprechenden Bezug zur Land- und Forstwirtschaft nicht aus. Für Verkaufsveranstaltungen im Rahmen der Seminare biete sich kein Hinweis und würden die Teilnehmer dafür auch keine Kursbeiträge bezahlen. Der notwendige enge Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit liege daher nicht, sondern ein eigener Tätigkeitszweck, welcher nicht Ausfluss der landwirtschaftlichen Tätigkeit sei, vor. Die ***3***-Seminare seien daher eine eigenständige Tätigkeit, welche in den Jahren 2015 bis 2017 zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen würden. Für die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass aufgrund der Vorträge viele Tierverkäufe möglich gewesen seien, fehle jeder Nachweis und sei dies kein maßgebliches Abgrenzungskriterium. Gesellschafter einer Personengesellschaft würden nur dann Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, wenn die gesamte Tätigkeit ausschließlich als land- und forstwirtschaftlich angesehen werden könne. Noch so geringe gewerbliche Tätigkeit, führe zur Gewerblichkeit der gesamten Tätigkeit und sei auch bei der Umsatzsteuer Normalsteuersatz anzuwenden. In den Jahren 2015 und 2016 würde auch die mangelnde wirtschaftliche Unterordnung eines von der Beschwerdeführerin behaupteten Nebenbetriebes aus der Vortragstätigkeit vorliegen. 2015 hätten die Bruttoeinnahmen aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit rund € 124.900,00, die Erträge aus den Vorträgen rund € 46.200,00 und aus dem Verkauf von ***3***-Handelsware rund € 145.900 ausgemacht. Bei der Handelsware, welche im eigenen Hofladen angeboten worden sei, wären im erheblichen Ausmaß zugekaufte Produkte verwendet worden. Lägen mehrere (behauptete) land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe vor, sei zuerst für jeden einzelnen die Unterordnung unter den Hauptbetrieb und dann auch noch die Unterordnung der Summe der Nebenbetriebe unter den Hauptbetrieb in einem zweiten Schritt zu prüfen. Die Letze läge jedenfalls nicht vor. 2016 habe die Beschwerdeführerin bei der Gewinnermittlung und Abgabenerklärung die LuF-PauschVO 2015 angewendet. Nach dieser seien Einkünfte aus Nebenerwerb (Nebentätigkeit) nur bei wirtschaftliche Unterordnung der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen. Diese sei nur gegeben, wenn die Einnahmen aus Be- und Verarbeitung insgesamt € 33.000,00 (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen und die land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche 5 ha überschreiten würde. Die Erlöse der Beschwerdeführerin aus dem Abhalten von Vorträgen hätten im Jahr 2016 € 49.454,00 betragen. Die land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche im Eigenbesitz von 2,762 ha und dazu gepachteten von rund 1 ha sei unter der Mindestfläche von 5 ha gelegen und die LuF-PauschVO daher nicht anwendbar. Es liegen daher für die gesamte Tätigkeit der Beschwerdeführerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Zu diesen Überlegungen wurde die Beschwerdeführerin vom Prüfer nochmals zur Stellungnahme und zur Übermittlung einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die Jahre 2016 und 2017 samt Buchungsjournal und Saldenlisten, sämtlicher Buchhaltungsunterlagen samt Eingangs- und Ausgangsrechnungen, der Vorlage bereits angeforderten Unterlagen für das Jahr 2018 und der Umsatzliste eines genau bezeichneten Bankkontos vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2015 aufgefordert. Hinsichtlich der vorgenommenen Abschreibung auf die Tiere im Jahr 2015 wies der Prüfer darauf hin, dass im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung keine Teilwertabschreibung zulässig sei. Die vorgelegte Dokumentation sei unzureichend und würde im Widerspruch zu den Darstellungen auf der Homepage der Beschwerdeführerin stehen. Die bis zu diesem Zeitpunkt angekündigten Nachreichung der Beschwerdeführerin seien bisher nicht erfolgt. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin würden die bisher ungeklärten hohen Bareinlagen aus veranstalteten Weihnachtsmärkten stammen. Diese würden jedoch die Privateinlagen vom 2. November 2015 beziehungsweise 10. November 2015 in Höhe von € 32.545,00 nicht erklären. Auf dem betrieblichen Bankkonto der Beschwerdeführerin würden laufend Zahlungseingänge aus bargeldlosen Zahlungsverkehr (Barzahlungsterminal) aufscheinen. Diese Zahlungseingänge seien über das Privatkonto abgewickelt worden. Es werde um die Vorlage von Unterlagen ersucht, aus denen hervorgeht, ob es sich hierbei um betriebliche Einnahmen handle und wie diese erfasst worden seien. In fünf Fällen seien bei Seminarerlösen nur Teilzahlungen verbucht worden und in vier Fällen bei Zahlungen an Bankkonto sei keine Rechnung aufzufinden. Einem Basisseminaren des Jahres 2015 viele die Verbuchung der Rechnungen mit den Nummern 22 bis 24. Für Basisseminare der Jahre 2016 und 2017 seien keine Einnahmen verzeichnet, obwohl diese abgehalten worden seien. Um Stellungnahme werde ersucht. C) Abhalten von ***3***-Seminaren: - Ein Auszug aus der Homepage der Beschwerdeführerin ("Über uns"), in welchen neben einem Foto, das einen weitläufigen Raum mit Verkaufstisch, mehreren Regalen, Ständern und Schaufensterpuppe gesehen werden kann, der Text : "Wir haben den ehemaligen Kuhstall in einen Seminarbereich und eine tolle ***3***boutique umgebaut circa 140 m²" wiedergegeben wird. Dort erläutern die Beschwerdeführer auch, dass der Hof aus dem Jahr 1811 stamme, durch viele Hände gegangen, von der Beschwerdeführerin 2002 gemeinsam mit einem Hektar Grund erworben worden sei und die Beschwerdeführerin seither die aufwändige Restauration begonnen habe. Weiter findet sich an dieser Stelle der Webseite die Ausführung, dass Ehegatten welche die Beschwerdeführerin bilden, ursprünglich aus den "Finanzbereich" gekommen seien und nach Tieren gesucht hätten, welche Spaß machen würden und nicht geschlachtet werden müssten. Sie würden nun eine hochwertige ***3*** Zucht betreiben und 10 Hektar bewirtschaften, um ausreichend Futter für die Tiere zu haben. Sie würden zahlreiche hochkarätige Kurse mit internationalen Vortragenden veranstalten. 2012 hätten sie einen Stall für die damals 39 Tiere errichtet 2023 seines bereits 68 Tiere gewesen und würden auch noch deren Fohlen Platz finden. - Umsatzlisten der Zahlungen der Kunden der Seminare und der Zahlungen an die Gastvortragenden, Rechnungen zu den Vorträgen von ***1*** ***2***, eine Liste der Ausgangsrechnungen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2016, eine Rechnung des Vortragenden ***14*** ***15***, ein Werbefolder der Beschwerdeführer, in welchem ihre Leistungen mit den Worten beworben werden: "Verkaufstiere, Deckservice, Einsteigeseminare, Fortgeschrittenenseminare, Einzelseminare, Geburtenkurs mit praktischen Teil, zertifizierte Tierbewertungskurse, Tierarztfortbildung durch und von Tierärzten aus den USA, Züchterfortbildung im medizinischen Bereich, Halftertraining, Hofführungen für Senioren,, Tier Liebhaber, Volksschulen, Kindergeburtstage Kindergruppe mit Beeinträchtigung", ein Auszug aus dem Webarchiv (web.archive.org) zum Datum 11. Juni 2016, aus welchem die damals angekündigten beziehungsweise abgehaltenen Seminare im Überblick ersichtlich sind (7.10.2016 ***14*** ***15*** in Österreich Kurs II, 18.9.2016 Grundlagenseminar September 2016, 30.7.2016 ***16*** ***17*** kommt zu einzigartigen ***12***seminar, 24.4.2016 die ersten Fohlen sind da, 28.2.2016 Show ***18*** erfolgreich, 31.12.2015 Schertour 2016, 31.12.2015 Show ***19*** tolles Ergebnis, 19.12.2015 Weihnachtsmarkt 2015 Danke, 8.12.2015 Weihnachtsmärkte besucht uns, 9.7.2015 Besuch ***20***, 28.6.2015 Frühling und Fohlen 2015, 20.5.2015 ***14*** Kurs nun ausgebucht - Warteliste, 30.3.2015 Show 2015, 29.3.2015 Grundlagenseminar, 15.12.2014 Weihnachtsmarkt - Danke, 14.12.2014 Adventmärkte 2014, 12.12.2014 unser Weihnachtsmarkt, 9.11.2014, ***9*** Sohn ***21*** ***22***, 5.10.2014 Grundlagenkurs, 12.9.2014 Seminar mit Tierärztin aus USA, 3.8.2014 Hofladen geöffnet, 4.7.2014 Fohlen Saison 2014, 1.6.2014 Grundlagenkurs Nummer II, 28.4.2014 Ostermarkt - danke an alle Besucher, 27.4.2014 Show ***23*** Ergebnisse, 13.4.2014 Bericht in Hallo ***24***, 12.4.2014 Grundlagenseminar, 6.4.2014 Ostermarkt, 23.3.2014 Zeitungsbericht über uns, 22.3.2014 ***3*** Show in ***23***/***25***, 13.1.2014 Auktion ***26*** Tochter in Las Vegas, 24.12.2013 Fröhliche Weihnachten, 30.11.2013 Weihnachtsmarkt, 13.11.2013 toller Schall einer Kundin, 2.9.2013 Fohlen 2013, 24.7.2013 Seminar mit ***1*** ***2***, 29.6.2013 Neue Galerie, 4.5.2013 Tierbewertungsausstellung mit ***1*** ***2***. - Programm eines Grundlagenseminars zum 18. September 2016 mit folgenden Themen: Grunddaten ***3***, artgerechte Haltung, Stalllayout, Handling, medizinische Versorgung, Geburt und Versorgung von Stute und Fohlen, Fütterung und Pflege, praktische Arbeiten mit den Tieren (Bodyscore, Kontrolle Zähne, Zehennagelschneiden, Halftern und Führen), Unterlagen, Kaffee, Mittagssnack, Getränke inklusive. - Programm des Seminars "Bewerten wie ein Richter" (30. und 31. Juli 2016): Fortschrittliche Techniken zur ***12***beurteilung (viele Vliesbeurteilungen), Bewertung von Tieren von Kopf bis Fuß, Analyse, wie die einzelnen Merkmale ineinandergreifen, Marketing, ***12***vorbereitung für die Vliesshow und die ***12***mühle. - Programm des Seminars ***27*** (drei Tageskurs vom 7. bis 9. Oktober 2016): Was der Begriff bedeutet, Vertrauen schaffen, das Verhalten der Tiere richtig verstehen, die Grundlagen der Balance, Herdenverhalten, Angstreaktionen kennen, richtiges Treiben, den passenden Halfter und dessen magische Wirkung verstehen, Kommunikation mit unseren ***3*** und Lamas durch "Ttouch" und körperliche Arbeit am Tier, stressfreies Schneiden der Fußnägel, Organisation des Schertages Tipps und Tricks (Handschur), Medizinische Versorgung und Tierarztunterstützung, Optimierung der Farm, Arbeiten mit den Jungtieren Vertrauens- und respektvoll, Anwendung der ***27***, Praktische Übungen - Auszug aus der Homepage der Beschwerdeführerin zum Thema "Verkauf" im Jahr 2016, in welchem darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerdeführerin junge Deckhengste, trächtige Stuten und Fohlen bei Fuß verkaufe (im diesem Jahr seien 18 Fohlen dazugekommen). Es werde vor dem Kauf von billigen Tieren ohne Papiere und Gesundheitszeugnis gewarnt. Die Wolle werde in einer ***12***mühle, an welcher die Gesellschafter der Beschwerdeführerin beteiligt seien, verarbeitet. - Ausgangsrechungen an Seminarbesucher aus den Jahren 2013 und 2014. - Auszug aus der Homepage der Beschwerdeführerin, in welchem ein weiteres Seminar von ***14*** ***15*** im Oktober 2016 angekündigt wird (Fortgeschrittenenkurs ***27***, Laufen der Tiere am Halfter) - Auszug aus der Homepage der Beschwerdeführerin, in welchem ein Seminar mit ***16*** ***17*** im Jahr 2016 angekündigt wird (Intensivseminar ***12***). - Auszug aus der Homepage der Beschwerdeführerin, in welchem ein letzter freier Platz beim Tierbewertungskurs 2016 mit ***1*** ***2*** im Jahr 2016 beworben wird, samt Programm. Ziel sei eine fundierte , abgeschlossene Ausbildung als Tierbewerter/in mit Zertifikat von ***1*** ***2***. - Programm eines Sommersymposiums zur Bewertung der Tiere im Jahr 2016. - Beschreibung der Qualifikation und des Berufsweges von ***16*** ***17***. - Beschreibung eines amerikanischen Künstlers mit dem Bild eines ***3***. - Programm eines Seminars mit ***14*** ***15*** im Oktober 2016. - Agenda für ein ***3***-Seminar im April 2014 in Deutsch und Englisch. - Programm eines Grundlagenseminars mit den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin. - Ankündigung eines Grundlagenseminars im September 2019 - Ankündigung eines Geburtenseminars mit ***5*** (Tierärztin; drittes Seminar mit dieser Vortragenden. - Agenda für ein ***3***-Seminar im April 2019 in Deutsch und Englisch. Der Kurs mit der Möglichkeit mitgebrachte Tiere von ***5*** und einem weiteren Tierarzt untersuchen zu lassen. - Ausdruck aus der Homepage ***3*** Association Austria, einem Verein mit Sitz an der Adresse der Beschwerdeführerin, mit dem Gesellschafter der Beschwerdeführerin als Obmann, in welchem ein Grundlagenseminar zur Haltung von ***3*** im Jahr 2018 angekündigt wird. - Ankündigung auf der Homepage der ***3*** Association Austria, dass die Beschwerdeführer ein Grundlagenseminar im Jahr 2018 abhalten würden. - Auszug aus der Homepage des ***3***-Zuchtverbandes über die dort angebotenen Ausbildungswege zum ***3***halter und Züchter. - Auszug aus der Homepage der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2018, in welchem erklärt wird, dass der Tierbestand zwischen 50 und 70 Tieren liege und 2017 18 Fohlen geboren worden seien. - Auszug aus der Homepage der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2018 über die Geschichte des Aufbaus des Hofes der Beschwerdeführerin mit elf Fotos der Seminar- und Verkaufsräume im umgebauten ehemaligen Kuhstall. - Auszug aus der Homepage der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2018 mit der Beschreibung des neu erbauten Stalls samt Fotos. - Auszug aus der Homepage der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2018 mit der Darstellung eines Grundlagenseminars im September 2018, samt Programm - Auszug aus der Homepage der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2018 mit der Ankündigung eines zwölfttägigen dreiteiligen Intensivseminars mit ***1*** ***2***, samt Auszug aus dem Programm. - Auszug aus der Homepage der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2018 mit der (äußerst positiven Beschreibung) der Deckhengste der Beschwerdeführerin. - Auszug aus der Homepage der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2018 mit der ebenso positiven Beschreibung der Zuchtstuten. - Auszug aus der Homepage der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2018 zum Thema Tierverkauf. Es würden 2018 20 Fohlen erwartet und Hengste aus dem Jahr 2017 (***28*** ***30*** Sohn, ***31*** ***30*** Sohn, ***32*** ***26*** Sohn, ***33*** ***11*** Sohn) verkauft. Es werde vor dem Kauf von billigen Tieren gewarnt. - Auszug aus der Homepage der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2018 mit dem Impressum. - Auszug aus der Homepage der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2018 mit Fotos von Tieren. - Ankündigung und Programm eines Grundlagenseminars im März 2019. - Ankündigung eines Seminars mit ***5*** im März 2019. - Folder zum Adventmarkt 2018 - Auszug aus der Homepage der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2019 zum Thema Tierverkauf. Es würden 2019 17 Fohlen erwartet und hätten folgende Tiere aus dem Bestand erworben werden können: Hengste aus dem Jahr 2016 (Hengste Jahrgang 2016 ***9***'s ***56*** [verkauft], ***59*** ***49***), 2017 (***28*** ***50*** Sohn [verkauft], ***31*** ***50*** Sohn [verkauft], ***57*** ***26*** Sohn, ***58*** ***11*** Sohn [verkauft]), 2018 (***34*** Sohn X ***35***, ***36*** X ***37***, ***38*** X ***39***, ***40*** X ***41***, ***42*** X ***43***, ***44*** X ***45***, ***46*** ***26*** X ***47***). Es werde vor dem Kauf von billigen Tieren gewarnt. - Auszug aus der Homepage der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2019 mit der (äußerst positiven Beschreibung) der Deckhengste der Beschwerdeführerin. - Auszug aus der Homepage der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2019 mit der ebenso positiven Beschreibung der Zuchtstuten. - Detaillierte äußerst positive Beschreibung des Hengstes ***9*** auf der Homepage der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 samt gewonnener Preise. - Detaillierte äußerst positive Beschreibung des Hengstes ***26*** auf der Homepage der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 samt gewonnener Preise. - Detaillierte äußerst positive Beschreibung des Hengstes ***11*** auf der Homepage der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 samt gewonnener Preise. - Detaillierte äußerst positive Beschreibung des Hengstes ***10*** auf der Homepage der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 samt gewonnener Preise. - Detaillierte positive Beschreibung des Hengstes ***48*** auf der Homepage der Beschwerdeführerin im Jahr 2019. - Detaillierte positive Beschreibung des Hengstes ***49*** auf der Homepage der Beschwerdeführerin im Jahr 2019. - Detaillierte positive Beschreibung des Hengstes ***50*** auf der Homepage der Beschwerdeführerin im Jahr 2019. - Detaillierte positive Beschreibung der Stute ***51*** auf der Homepage der Beschwerdeführerin im Jahr 2019. - Fotos der Stute ***52*** ohne nähere Beschreibung auf der Homepage der Beschwerdeführerin. D) Umsatzsteuer im Prüfungs- und Nachschauzeitraum (Dazu wurden keine weiteren getrennten Unterlagen vorgelegt; siehe oben) E) Außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung - Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 nach Konten gegliedert, bei welchen hinsichtlich der strittigen Tiere ein AfA von 10 % im Jahr 2015 vorgenommen wurde. - Am 26. März 2019 auf Ersuchen des Prüfers vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelte Darstellung der "Abschreibung und Teilwertabschreibung Tiere" 2015. Dabei wurde die Stute ***4*** von € 11.655 auf € 0,01 ("Tier zur Zucht nicht geeignet"), die Stute ***6*** von € 14.265,00 auf € 5.000,00 ("wird nur schwer trächtig"), die Stute ***7*** von € 4.500,00 auf € 0,01 ("Tier zur Zucht nicht geeignet"), die Stute ***8*** von € 2.250,00 auf € 0,01 ("Tier zur Zucht nicht geeignet"), der Hengst ***9*** von € 46.827,56 auf € 28.000,00, der Hengst ***10*** von € 21.538,00 auf € 10.000,00 abgeschrieben. F) Bareinlagen - Bankeingänge First Data Diesbezüglich verwies das Finanzamt auf die Beantwortung der Auskunftsersuchen, wie im Besprechungsprogramm zur Schlussbesprechung dargestellt. G) Gewinnerhöhung 2017 Dazu verfasste der Prüfer am 9. Juni 2020 eine Stellungnahme, in welcher er das Besprechungsprogramm zur Schlussbesprechung mit folgenden Worten zitierte: "Die LuF-PauschVO ist in den Jahren 2016 und 2017 nicht anwendbar. Die Gewinnermittlung hat mittels vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfolgen und erstreckt sich über die Gesamttätigkeit. Über die Jahre 2016 und 2017 wurde trotz mehrmaliger Auffordung keine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (über den Bereich der Land- und Forstwirtschaft) vorgelegt. Die Ergebnisse der Seminare in den Jahren 2016 und 2017 wurden jedoch in einer gesonderten Aufstellung dargelegt. Die Betriebsergebnisse des Land- und Forstwirtschaft werden daher gemäß § 184 BAO in den Jahren 2016 und 2017 global mit einem jährlichen Gewinn von € 40.000 geschätzt (Ergebnis im Anhang)." Die nicht vollständig zur Verfügung gestellten Aufzeichnungen und Belege (Ausgangs- und Eingangsrechnungen) sei der Grund für die (Voll)Schätzung (Reingewinnschätzung) im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Trotz mehrmaliger Aufforderungen seien die Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen, die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Betriebsergebnisses sei daher nicht möglich und eine globale und griffweisen Schätzung erforderlich gewesen. Nach der Judikatur belaste das Fehlen einer Begründung des Schätzungsergebnisses bei einer griffweisen Schätzung entgegen der die Behörde grundsätzlich treffenden Begründungspflicht nicht mit Rechtswidrigkeit. Betreffend der Höhe der Schätzung sei auf den Anhang des Besprechungsprogramm hingewiesen worden. Das Zahlenmaterial aus dem Jahr 2015 habe, ohne Berücksichtigung einer AfA beziehungsweise nach einer vorgenommenen Abgrenzung der Einnahmen nach Leistungserbringung, einen Gewinn von rund € 35.500 ergeben. Da keine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Betriebsergebnisses im Jahr 2017 möglich gewesen sei, sei eine Reingewinnschätzung in Höhe von € 40.000,00, auf Basis des Ergebnisse aus dem Jahr erfolgt. v.b) Inhaltliche Stellungnahme des Finanzamtes Die Beschwerdeführerin habe zu den beschwerdegegenständlichen Bescheiden zwei (wortgleiche) Vorlageanträge eingebracht. Der erste datiere vom 12. Mai 2020, eingebracht am 14. Mai 2020 und sei bereits vor Zustellung der gesonderten Begründung und der Haftungsbescheide eingelangt. Ein Vorlageantrag setzte unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus. Das Finanzamt beantrage daher die Zurückweisung dieses Vorlageantrages. Hinsichtlich des Vorlageantrages datiert vom 22. Mai 2020, eingebracht am 25. Mai 2020, verweise das Finanzamt grundsätzlich auf die gesonderte Begründung der Beschwerdevorentscheidungen und das Ergebnis der Außenprüfung. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Gewinnerhöhung im Schätzungsweg im Jahr 2017 ohne Begründung erfolgt sei, werde auf die Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 09. Juni 2020 hingewiesen. Die Beschwerden gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume 02 bis 12/2018, sowie 01 bis 09/2018 seien mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen worden. Da dazu keine Fristverlängerungsantrage gestellt worden seien, beantrage das Finanzamt diese Beschwerden als verspätet zurückzuweisen. Die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2017, die Bescheide über die Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO für die Jahre 2015 bis 2017, sowie die Haftungsbescheide 2015 und 2016 mögen abgewiesen werden. Zu diesem Vorlagebericht hat die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben. viii) Erörterungstermin am 26. März 2026 Einleitend verzichteten die Beschwerdeführerin auf das Abhalten einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 274 Abs. 1 BAO und die belangte Behörde stimmte dem im Sinne des § 274 Abs. 1 Z 2 BAO zu. In Hinblick auf die fehlenden Fristverlängerungsansuchen zu den Bescheiden über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate 02-12/2018 und FSU 01-09/2019 durchsuchte der erschienene steuerliche Vertreter der Beschwerdeführer seine Unterlagen. Derartige habe es nach neuerlicher Beteuerung des Vertreters der belangten Behörde nicht gegeben. A) Bezugskosten eines ***3***-Hengstes - Ersatzleistungen Zum Erwerb von ***55*** ***53*** ***54*** erklärte der der Vertreter der Beschwerdeführerin, dass die Zahlung von erworbenen ***3*** von Frau ***1*** ***2*** immer bei Lieferung in Frankfurt erfolgt sei. Es habe daher im Jahr 2014 noch keine Zahlung für den Erwerb der in der Quarantänefrist erkrankten ***3*** gegeben. ***55*** ***53*** ***54*** sei eine Ersatzleistung für Schwierigkeiten gewesen, die im Zusammenhang mit der Lieferung von mehreren Tieren im Jahr 2014 aufgetreten seien. Von diesem damals (im Jahr 2014) vereinbarten Paket sei ein Tier wegen Krankheit nicht geliefert und auch nicht bezahlt worden. Als Ausgleich für die entstandenen Schwierigkeiten sei der Hengst ***55*** ***53*** ***54*** kostenlos im Jahr 2015 der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden. Zur Frage der steuerlichen Erfassung dieses Zuganges wurde von beiden Parteien ihre Rechtsposition wie im bisherigen Vorbringen erneut vertreten. Dabei betonte der Vertreter der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang das Argument der notwendigen Totalgewinngleichheit zwischen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Buchführung. B) Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 Dazu führte der Zustellbevollmächtigte und Gesellschafter der Beschwerdeführerin aus, dass Frau ***2*** am Hof der Beschwerdeführerin keine fixe Anlagen für das Halten ihrer Vorträge zur Verfügung gestanden seien, sondern je nach Vortrag die Gebäude und Anlagen wie zum Beispiel der Hofladen (und gleichzeitig Seminarraum) benutzt worden seien. Dazu konzedierte der Vertreter der belangten Behörde, dass auch in Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH 9. Oktober 2024, Ra 2023/15/0066 es nicht unwahrscheinlich sei, dass Frau ***2*** als in den USA als ansässig im Sinne des Art. 14 DBA USA angesehen werden könne. Für die Flüge von den USA zu den Vorträgen habe Frau ***2*** die Kosten von vornherein selbst getragen und seien ihr diese später von der Beschwerdeführerin zusammen mit der Entlohnung für die Vorträge ersetzt worden. Nach der Ansicht des Vertreters der Beschwerdeführerin seien diese daher für die Beschwerdeführerin materiell Durchlaufposten ohne Auswirkung auf die Höhe der bezahlten Honorare, weswegen eine Ansässigkeitsbestätigung nicht notwendig wäre. Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin wiederholte im Übrigen das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass eine entsprechende Bestätigung des IRS wegen unterschiedlicher Rechtsauffassung der beteiligten Finanzverwaltungen zu den Flugkosten nicht ausgestellt worden sei. Der Vertreter der belangten Behörde betonte die bisherige Ansicht der belangten Behörde, dass zur Bemessungsgrundlage nach § 99 EStG 1988 alle Einnahmen, auch die Flugkosten, zählen würden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin betonte hingegen, dass die Glaubhaftmachung der Ansässigkeit nicht mit den Anforderungen nach § 99 EStG 1988 vermischt werden dürfe. Das eine diene der Feststellung, auf welche Weise die Abkommensvorschriften anzuwenden seien, das andere der Feststellung der Bemessungsgrundlage. C) Abhalten von ***3***-Seminaren Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte in Hinblick auf die Frage, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb für das Abhalten von Seminaren zur ***3*** Zucht und Pflege vorliege erneut vor, dass es sich gezeigt habe, das aus den Seminaren tatsächlich Deckungen und Verkäufe von ***3*** entstanden seien und diese Seminare insofern als Werbung für den land- und forstwirtschaftlichen Kernbetrieb gedient hätten. Entsprechende Unterlagen über die Verkäufe aufgrund der Seminare würden vorgelegt. Diese Aufzeichnungen wurden nicht einmal alle Umsätze, die sich aus den Seminaren ergeben hätten, abdecken. Es habe sich gezeigt, dass seitdem Einstellen der Seminare der Verkauf von Tieren und die Möglichkeit von Deckungen zurückgegangen seien. Seit der Außenprüfung beziehungsweise der Coronazeit würden keine Seminare mehr abgehalten und hätte sich der Umsatz im letzten Jahr auf zwei Deckungen und dem Verkauf von drei Wallachen beschränkt, sodass die Umsätze defacto um 99 % gesunken wären. Der Gesellschafter und bei der belangten Behörde Zustellbevollmächtigte erläutert, dass die Seminare der Beschwerdeführerin in der Anfangszeit der Mode der ***3***-Haltung den Züchtern in Österreich erstmals mit Hilfe von Frau ***2*** wertvolle Tiere von minderwertigen zu unterscheiden ermöglichten. Die Geburtsseminare hätten eine Wissenslücke selbst bei Veterinärmedizinern gefüllt, sodass die von der Beschwerdeführerin gehaltenen Seminare in der Regel dazu geführt hätten, dass Deckungen von der Beschwerdeführerin gekauft worden seien, wenn die bei den Seminare vorgezeigten Tieren als wertvoll dargestellt worden wären, beziehungsweise, dass solche Tiere von den Seminarteilnehmern gekauft worden seien. Die Seminare selbst hätten, wenn man die dafür aufgewendeten Kosten dem Vortragenden berücksichtigte, kaum Erträge gebracht. Auf Vorhalt durch den Vertreter der belangten Behörde stimmte der Gesellschafter der Beschwerdeführerin zu, dass auch 2024 noch mindestens ein Basisseminar angekündigt worden sei. Daran, wann das letzte Seminar gehalten worden sei, könne er sich nicht erinnern. Der Vertreter der belangten Behörde gestand nach Verweis auf das bisherige Parteivorbringen insbesondere jenes zur wirtschaftlichen Unterordnung zu, dass die Seminare einen gewissen Werbeeffekt gehabt hätten, dies aber nicht die Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erzwinge. D) Umsatzsteuer im Prüfungs- und Nachschauzeitraum (Dazu wurde kein getrenntes Vorbringen erstattet.) E) Außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung In diesem Punkt erklärten die die Verfahrensparteien übereinstimmend, dass die wesentlichen Argumente bereits schriftlich vorliegen würden und verweisen auf diese. F) Bareinlagen- Bankeingänge First Data Auch in diesem Punkt erklärten die die Verfahrensparteien übereinstimmend, dass die wesentlichen Argumente bereits schriftlich vorliegen würden und verweisen auf diese. G) Gewinnerhöhung 2017 Der Vertreter der Beschwerdeführerin erwähnte, dass er dem Prüfer für die Schätzung der Einkünfte Ein- und Ausgangsrechnungen angeboten habe, diese aber dieses nicht angenommen worden seien. Dem entgegnete Vertreter der belangten Behörde, dass es nicht Aufgabe des Prüfers sei die Buchführung der Beschwerdeführerin zu übernehmen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab auf Nachfrage an, diese Unterlagen derzeit nicht bei sich zu haben und sie auch nicht vorlegen zu können. Nach Durchsicht seiner elektronischen Unterlagen für ein Fristverlängerungsansuchen betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate 02-12/2018 und 01-09/2019 gab der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin an, solche nicht finden zu können , überlegte aber, ob eventuell eine Wiederaufnahme der Verfahren möglich sein könnte. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt (1) Verfahrensrechtlicher Teil: 1. Verspätung der Beschwerden betreffend die Beschwerden zu den Bescheiden über Festsetzung Umsatzsteuer für die Monate 02-12/2018 und 01-09/2019 Unter Verweis auf das Ergebnis der Außenprüfung erstellte das Finanzamt die mit 2. Dezember 2019 datierten Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2015, 2016, 2017, die Umsatzsteuerbescheide 2015, 2016, 2017, die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-09/2019, beziehungsweise 02-12/2018 und zuvor am 27. November 2019 die Haftungsbescheide für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge gemäß § 99 EStG 1988 (2015: € 5.508,22, 2016 € 8.517,42), welche alle im Weg der Poststraße erstellt und versendet wurden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100818/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100818.2020
Stammnummer
152083
Gültig
30.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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