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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100818/2020

Verspätung von Beschwerden, doppelte Beschwerden, DBA-USA, Geschenk von Geschäftsfreund, Abzugssteuer, Gewerbe- oder land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb, außergewöhnliche Abnutzung, ungeklärte Geldzuflüsse, Globalschätzung wegen der Verweigerung der Herausgabe von Unterlagen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100818/2020vom 30.06.2026Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Ges-2*** ***GesName***, ***Bf1-Adr***, und PROCONSULT Gmunden Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, Brunnenweg 4, 4810 Gmunden, über die Beschwerden vom 13. Jänner 2020 gegen die Bescheide des ***FA*** datiert vom 2. Dezember 2019 betreffend Umsatzsteuer 2015, 2016, 2017, Festsetzung Umsatzsteuer 02-12/2018, Festsetzung Umsatzsteuer 01-09/2019, Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2015, 2016, 2017, sowie die Haftungs- und Abgabenbescheide Abzugssteuer 2015 und 2016, datiert vom 27. November 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Es ergeht der Beschluss: Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer 02-12/2018 und Festsetzung der Umsatzsteuer 01-09/2019 werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. II. Es wird zu Recht erkannt: Der Haftungsbescheid- und Abgabenbescheid 2015 gemäß § 100 Abs. 2 und Abs. 4 EStG 1988 wird abgeändert. Die Abzugssteuer beträgt € 3.319,52. Die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid- und Abgabenbescheid 2016 gemäß § 100 Abs. 2 und Abs. 4 EStG 1988 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden gegen die Bescheide datiert vom 2. Dezember 2019 betreffend - Umsatzsteuer 2015, 2016 und 2017, - Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2015, 2016 und 2017 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Ehegatten ***Ges-1*** und ***Ges-2*** ***GesName*** bilden ein Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR), die Beschwerdeführerin. Im Jahr 2019 fand bei der Beschwerdeführerin eine abgabenbehördliche Außenprüfung statt. i) Außenprüfung und ihr Ergebnis A) Bezugskosten eines ***3***-Hengstes - Ersatzleistungen Im darüber nach § 150 BAO erstellten Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung, hielt der Prüfer in der Tz. 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung (im Bericht über die Außenprüfung irrtümlich als Tz. 2 bezeichnet, Tz. 1 des Besprechungsprogrammes) fest, dass die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2015 ein männliches ***3*** um CAD 17.982,10 gekauft und diesen Betrag als Sofortaufwand verbucht habe. Aus dem Mailverkehr vom 21. August 2019 habe sich ergeben, dass ein anderes Tier des Verkäufers gesundheitliche Probleme gehabt habe, für welches die Beschwerdeführerin Gewährleistung geltend gemacht habe. Dafür hätten die Beschwerdeführerin ein Ersatztier erhalten, für welches nur eine Proformarechnung für Zollzwecke ausgestellt worden sei. Aufgrund der Unannehmlichkeiten, welchen Zusammenhang mit einer Stute und deren geborenes Fohlen in der Quarantänestation in Kanada aufgetreten seien, hätten die Beschwerdeführerin eine Ersatzlieferung eines Tieres erhalten. Dieses Tier sei gratis geliefert, zur Zucht eingesetzt und 2019 verkauft worden. Die ursprünglich gekaufte Stute und deren Fohlen seien nie nach Österreich gelangt, sondern bereits in Kanada veräußert worden. Die Bezugskosten beziehungsweise der Wert des Ersatztieres laut Rechnung seien zu aktivieren und auf eine Nutzungsdauer von zehn Jahren abzuschreiben. B) Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 In der Tz. 2 des Berichtes wird auf die Tz. 3 der Niederschrift über die Schlussbesprechung (Tz 2des Schlussbesprechungsprogrammes) verwiesen, in welcher der Prüfer festhielt, dass, wenn die Vergütung an einen ausländischen Einkünfteempfänger im Kalenderjahr insgesamt mehr als € 10.000,00 betragen, eine Steuerentlastung an der Quelle nach der DBA-Entlastungsverordnung (Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Entlastung von der Abzugsbesteuerung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen; DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005) nur dann zulässig sei, wenn eine von der ausländischen Steuerbehörde ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung vorgelegt werde. In diese Summe seien auch, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, Kostenersätze einzubeziehen. Die Beschwerdeführerin hätte bekannt gegeben, dass die Zahlungen an Frau ***1*** ***2*** , wenn man die Kostenersätze für die Flugtickets abziehe, die € 10.000,00 Grenze in den Jahren 2015 und 2016 nicht überschritten hätten, weswegen darum gebeten werde, von einer formellen Bestätigung der US-Steuerbehörden abzusehen. Aus diesem Grund sei die Abzugssteuer gemäß § 99 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) mit 20 % einzuheben und werde diese mit Haftungsbescheiden nach § 100 Abs. 2 EStG 1988 geltend gemacht. C) Abhalten von ***3***-Seminaren Die Tz. 3 des Berichtes der Außenprüfung (Tz 5 der Niederschrift über die Schlussbesprechung, Tz. 4 des Besprechungsprogrammes) widmete sich der steuerlichen Auswirkung des Abhaltens von ***3***-Seminaren. Im Rahmen der Außenprüfung seien erstmals Unterlagen vorgelegt worden, aufgrund welcher die Einkünfte dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einerseits und dem Abhalten von Seminaren habe eindeutig zugeordnet werden können. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mangels Unterlagen mit € 40.000,00 geschätzt worden. Diese hätten tatsächlich € 0,00 betragen. Dementsprechend seien für die ***3***-Seminare Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen. Die Beschwerdeführerin hätte zwar die Ansicht vertreten, dass das Veranstalten von Seminaren über die Grundlagen der Haltung und Pflege von ***3***, Geburten, ***12*** und so weiter zweifellos eine nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit sei, jedoch deren Ausübung keine Organisation benötige, welche erheblich über das zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erforderliche Betriebsvermögen hinausgehe. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der land- und forstwirtschaftliche Betrieb wesentlicher Bestandteil der Seminare, da anhand der im Betrieb vorhandenen Tiere der richtige Umgang mit ihnen gezeigt und von den Seminarteilnehmern geübt werde. Die dazu notwendigen Verwaltungsarbeiten und Organisation der Vortragenden würde keinen wesentlichen Aufwand gegenüber der restlichen land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit bedeuten. Die Seminare würden in direkten Zusammenhang mit der Zucht und dem Verkauf von Tieren stehen, da die Seminarteilnehmer gegebenenfalls auch Tiere erwerben würden. Dem stehe das Verrechnen von Seminarbeiträgen nicht entgegen. Nach Ansicht des Prüfers stehe bei dieser Tätigkeit das reibungslose Abwickeln der Seminare im Vordergrund und seien die dafür notwendigen Arbeiten keine, welche regelmäßig in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anfallen würden. Diese würden organisatorisch über die Notwendigkeiten einer Land- und Forstwirtschaft hinausgehen. Dazu seien Aussendungen (Werbung, Einladungen), das Beantworten von Rückfragen, Infos über Inhalte des Seminars, die Anmeldung, das Erstellen von Programmen, das Bereitstellen von Unterlagen für Seminare, die Organisation der Seminarräumlichkeiten und deren Ausstattung und Reinigung, das Herstellen der Kontakte mit Vortragenden, die Koordination der Trainer, das Versenden von Teilnahmebestätigungen, das Austeilen von Schulungsunterlagen, technischer Support vor Ort, das Ausstellen von Bestätigungen, die Koordination und das Besorgen von Verpflegung und Unterkunft, die laufende Betreuung der Teilnehmenden, das Erstellen von Abrechnungen, die Zahlungsabwicklung, das Inkasso, das Anfertigen von Übersetzungen ins Deutsche bei Vorträgen in englischer Sprache und die Verwaltung der Einnahmen aus der Vermietung von Seminarräumlichkeiten notwendig. Außerdem werde dafür ein Seminarraum mit entsprechender Ausstattung verwendet, welcher für den laufenden Betrieb eine Landwirtschaft nicht notwendig sei. Die Tatsache, dass für das Abhalten der Seminare Wissen von Fachleuten aus dem Ausland notwendig gewesen sei, ohne welche dies nicht möglich gewesen wäre, lasse erkennen, dass das Verwenden von ***3*** aus dem eigenen Betrieb in diesem Zusammenhang nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe. Dies würde keinen hinreichenden unmittelbaren Bezug zum land- und forstwirtschaftlichen Betätigung bedeuten. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei das Abhalten von ***3***-Seminaren eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit. Für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sei dagegen typisch, dass der Landwirt mit seiner Arbeitskraft und den bereits dem Betriebsvermögen zugeordneten Maschinen und Geräten Erträge erziele. Die Seminarumsätze seien jedoch nicht mit dem betriebsnotwendigen Mitteln des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und eine für die Land- und Forstwirtschaft typischen Arbeitstätigkeit (wie Erntehelfer, Stallarbeiter, Traktor- und Maschinenführer) erzielt worden. Der Anteil am erzielten Ertrag für Fremdleistungen betrage zwischen 51 % und 71 %. Der Kursbeitrag solle das zugekaufte Spezialwissen abdecken und eine angemessene Vergütung für die erbrachte organisatorische Arbeitsleistung und des eingesetzten Kapitals für Ausstattung und Räumlichkeiten abgelten. Beschränke sich die Organisation für den Landwirt nicht nur auf das Bereitstellen von ***3*** und von Weidefläche für praktische Übungen in einem Seminar, sondern würden auch Gegenstände verwendet, welche nicht im Betriebsvermögen der Landwirtschaft befänden, so liege eine über die Landwirtschaft hinausgehenden Organisation vor und handle es sich nicht mehr bloß um eine land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit. Die Verwenden eines ***3*** für den praktischen Teil des Seminars stelle nach dem Gesamtbild der Tätigkeit auch nicht den geforderten engen sachlichen Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb her, sondern bestünden bei dieser Einkunftsquelle nur lose Berührungspunkte zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Danach seien die ***3***-Seminare eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit. Eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit liege nur bei einer wirtschaftlichen Unterordnung gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb vor. Im Jahr 2015 würde die Summe der Einnahmen aus Be- und Verarbeitung, Seminaren und Gastronomie bei weitem die Einnahmen aus dem land- und forstwirtschaftlichem Betrieb übersteigen. Das Kriterium der Unterordnung des Nebenbetriebes finde beim Verwertungs- und Verarbeitungsbetrieb im entscheidenden Überwiegen des Anteiles der eigenen Urproduktion gegenüber dem Umsatz des Nebenbetriebes seinen Ausdruck. Die notwendige Gesamtbetrachtung könne sich dann nicht auf den Umfang der Zukäufe beschränken, wenn andere Umstände, etwa die Höhe der Umsätze aus verarbeiteten Produkten in ihrer absoluten Größe oder im Verhältnis zu den Umsätzen des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes gegen eine Unterordnung des Nebenbetriebes sprechen würden. Auch dies sei im Jahr 2015 gegeben. Ausschlaggebend sei das Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles, wobei Umsatz und Gewinn Anhaltspunkte sein könnten, ob ein Nebenbetrieb oder ein selbständiger Gewerbebetrieb vorliege. Im Jahr 2016 und Jahr 2017 würden jedenfalls die Nachweise einer wirtschaftlichen Unterordnung fehlen. Durch das Ausüben einer gewerblichen Tätigkeit seien die Gesellschafter kraft ihrer Gesellschaftsform einer Personengesellschaft grundsätzlich mit ihrer Gesamttätigkeit gewerblich tätig. Die Beschwerdeführerin sei bei den Seminarveranstaltungen in den Jahren 2015 bis 2017 sowie bei den Gastronomieumsätzen bei Märkten im Jahr 2015 gewerblich tätig gewesen. Die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierungsverordnung (Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft; Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordnung 2015 - LuF-PauschVO 2015, BGBl. II Nr. 125/2013) sei in den Jahren 2016 und 2017 nicht anwendbar. Die Gewinnermittlung habe mittels vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfolgen und erstrecke sich über die gesamten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin. D) Umsatzsteuer im Prüfungs- und Nachschauzeitraum Die Tz. 4 des Berichtes über die Außenprüfung (Tz. 5 des Besprechungsprogrammes, Tz. 6 der Niederschrift über die Schlussbesprechung) beschäftigt sich mit der Umsatzsteuer im Prüfungs- und Nachschauzeitraum. Darin wird erläutert, dass am 23. Oktober 2019 erstmals von den Beschwerdeführerin Unterlagen darüber übermittelt worden seien, aus welchen die Rechnungen für die Seminare nachvollzogen hätten werden können. Die zuvor beabsichtigte Schätzung sei daher obsolet und werde die Umsatzsteuer anhand der übermittelten Daten berechnet. Dazu hatte der Prüfer bereits im Besprechungsprogramm ausgeführt, dass die vereinnahmten Kursgebühren jedenfalls nicht der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 22 Abs. 1 UStG 1994) unterliegen würden, sondern mit dem Normalsteuersatz von 20 % versteuert werden müssten. Nach Ablauf der Bindungsfrist von fünf Jahren sei die Erklärung nach § 6 Abs. 3 und § 22 Abs. 6 UStG 1994 von den Beschwerdeführerin widerrufen worden. Ab 1. Januar 2016 komme die Durschnittsatzbesteuerung nur bei den land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen zur Anwendung. E) Außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung In der Tz. 5 des Berichtes über die Außenprüfung (Tz. 6 des Besprechungsprogrammes, Tz. 7 der Niederschrift über die Schlussbesprechung) behandelte der der Prüfer die von den Beschwerdeführerin im Jahr 2015 geltend gemachte außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung. Im Jahr 2015 hätte die Beschwerdeführerin ihren Gewinn durch vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt. Dabei hätten die Beschwerdeführerin eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung in Höhe von € 51.019,53 geltend gemacht. Zuerst hätten die Beschwerdeführerin von einer Teilwertabschreibung gesprochen, um später mit dem Vorliegen einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Abnutzung zu argumentieren, welche auch bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner vorgenommen werden könne. Eine solche müsse auch bei Tieren im Anlagevermögen, etwa dann, wenn etwa Krankheiten auftreten, welche zu einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten führen würden, möglich sein. Für den Prüfer erscheine es auffällig, dass solche Umstände gerade in jenem Jahr aufgetreten seien, bevor die Beschwerdeführerin zur Durchschnittssatzbesteuerung nach der LuF-PauschVO 2015 gewechselt habe. Dabei seien vom Restbuchwert von sieben Tieren im Buchwert von € 99.019,56 am 31. Dezember 2015 € 51.019,53 als außergewöhnliche Abschreibung geltend gemacht worden, da bei dreien Mißgeburten aufgetreten und diese daher nicht mehr zur Zucht geeignet wären, ein Tier nur schwer trächtig würde und drei nur mehr eingeschränkt zur Zucht geeignet seien (eines davon mit Hautproblemen). Da diese Darstellung den Aussagen auf der Homepage der Beschwerdeführerin widerspreche, habe der Prüfer um Nachweise gebeten, weswegen Befunde, Fotos und Rechnungen vorgelegt worden seien. Die Höhe der Beträge ergebe sich aus der Einschätzung der Beschwerdeführerin über den Marktwert der Tiere unter Berücksichtigung der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit. Dazu legte der Prüfer mithilfe von Auszügen aus der Homepage der Beschwerdeführerin dar, dass dort die Tiere der Beschwerdeführerin in höchsten Tönen gelobt würden und dort die hohe Qualität der Blutlinien der Tiere hervorgehoben werde. Danach führte der Prüfer zu den einzelnen Tieren aus: a) Zuchtstute ***4***: Diese habe 2014 ein Fohlen mit nur einem Auge zur Welt gebracht, welches eingeschläfert worden sei. Nach Darstellung von Dr. ***5*** (einer auf ***3*** spezialisierten Tierärztin), welche das Tier im Jahr 2018 untersucht habe, habe ***4*** 2013 ein Fohlen mit verunstaltetem Gesicht zur Welt gebracht und sei seither nicht mehr trächtig geworden. Sie sei übergewichtig, habe ein lahmes rechtes Hinterbein mit Patellaluxation. Das Patellaproblem sei vererblich und solle das Tier nicht mehr gedeckt werden. Auf der Homepage der Beschwerdeführerin sei das Tier am 22. Juli 2016 aber noch als herausragend mit prämierten Eltern mit bezaubernder Eleganz im Gang beschrieben worden. Die vorgelegten Unterlagen würden daher nicht erkennen lassen, zu welchem Zeitpunkt die von der Tierärztin erst Mitte 2018 festgestellten außergewöhnlichen Umstände eingetreten seien. b) Zuchtstute ***6***: Dieses sei am 4. Dezember 2014 viereinhalb Jahre alt angeschafft und mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren aktiviert worden. Dazu hätten die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass das Tier im Jahr 2018 bereits zehn Jahre alt sei und bisher erst drei Fohlen geboren und danach nicht mehr aufgenommen habe. Es sei eine tierärztliche Untersuchung durch Dr. ***5*** notwendig. Für den Prüfer sei in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, warum die beschriebenen, jedoch nicht bewiesenen Umstände, gerade im Jahr 2015 aufgetreten sein sollen. Das Tier sei bereits geschlechtsreif angeschafft worden und nicht erkennbar, warum binnen eines Jahres sich die Situation derart verschlechtert haben solle. c) Zuchtstute ***7***: Die Stute sei am 31. Dezember 2011 mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren im Anlagevermögen aktiviert worden. Diese sei im Jahr 2015 mit der Begründung, dass sie aufgrund von Missgeburten nicht mehr zur Zucht geeignet sei, auf € 0,01 abgeschrieben worden. Dazu hätten die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die Stute am 24. Dezember 2017 einen Tumor verstorben sei, welcher wohl schon länger existiert habe. Das bei dem Beschwerdeführerin geborene Hengstfohlen leide unter epileptischen Anfällen. Ein Enkelfohlen sei eine Missgeburt. Diese Art von Missbildung sei bei Pferden bekannt und vererblich. Auf der Homepage der Beschwerdeführerin werde das Tier und ihre Nachfahren sehr positiv und aus persönlicher Champion der Beschwerdeführer beschrieben. Nach der Ansicht des Prüfers würde dies nicht erkennen lassen, ab welchem Zeitpunkt das Tier nicht mehr zur Erzielung von Einnahmen geeignet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin würden auch Urprodukte, wie Wolle, herstellen, welche ebenfalls zu Einnahmen führen würden. d) Zuchtstute ***8***: Diese sei ebenfalls am 31. Dezember 2011 mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren aktiviert und im Jahr 2015 auf € 0,01 abgeschrieben worden. Die Beschwerdeführerin hätten dies damit begründet, dass die Stute wegen Missgeburten nicht zur Zucht geeignet sei. Sie habe 2016 ein schwer missgebildetes Fohlen mit Kaiserschnitt zur Welt gebracht und sei deshalb nach der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht mehr zu decken. Nach Ansicht des Prüfers könnten erst 2016 eingetretene Umstände nicht im Jahr 2015 geltend gemacht werden. Auch bei diesem Tier könne die Wolle zu Erzielung von Einnahmen verwendet werden. Zu den ebenfalls auf der Homepage der Beschwerdeführerin als besonders erfolgreich in der Zucht beschriebenen Hengste, haben die Gesellschafter der Beschwerdeführerin angegeben, dass deren Wert grundsätzlich fallend sei, da ein Überangebot an nicht qualitativ hochwertigen Deckhengsten bestehe, und deshalb habe ein Züchter aus Deutschland die Decktaxe von € 5.000,00 auf € 2.000,00 reduzieren müssen. e) Zuchthengst ***9***: Diese sei am 2. Juli 2012 mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren im Anlagevermögen aktiviert worden. Bei diesem sei im Jahr 2015 eine Abschreibung von € 12.583,56 vorgenommen worden, da bei drei von ihm gezeugten Fohlen Missbildungen aufgetreten wären, welche von beiden Eltern vererbt werden müssten. Nach Ansicht des Prüfers seien aus den Angaben der Gesellschafter der Beschwerdeführerin keine besonderen Umstände erkennbar, die genau im Jahr 2015 eingetreten seien und eine Abwertung rechtfertigen würden. Der Hengst würde nach wie vor im Betrieb verwendet und auch, wie auf der Homepage ersichtlich, vermarktet. Ein generelles Fallen des Wertes von Hengsten würde nur zu einer Teilwertabschreibung nicht jedoch seiner Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung berechtigen. f) Zuchthengst ***10***: Dieser sei am 1. Mai 2012 mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren im Anlagevermögen aktiviert und im Jahr 2015 eine vorgezogene Abschreibung von € 5.988,00 geltend gemacht worden. Als Begründung dafür hätten die Beschwerdeführerin angegeben, dass sein Rücken zu lang sei und er dies auch vererbe. Dazu führte der Prüfer aus, dass auch noch am 1. Oktober 2015 mit den Ausgangsrechnungen eine Deckung durch diesen Hengst verrechnet worden sei. Es gebe keine Umstände, welche die vorzeitige Abschreibung im Jahr 2015 rechtfertigen würden. Sinkende Preise für Hengste würde nur Teilwertabschreibung nicht aber eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung rechtfertigen. g) Zuchthengst ***11***: Dieser sei am 31. März 2013 mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren im Anlagevermögen aktiviert worden. 2015 hätten die Beschwerdeführerin eine vorgezogene Abschreibung in Höhe von € 8.845,00 geltend gemacht, da dieser nur noch eingeschränkt zur Zucht geeignet sei. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin habe das Tier massive Hauptprobleme an Ohren und Bauch, welche sich auch bei entsprechender Behandlung nicht verbessert hätten. Es scheine sich um ein Problem bei der Aufnahme von Vitamin D zu handeln und werde der Hengst für Fremddeckungen daher nicht mehr gebucht. Eine seiner Töchter habe, weil die gleichen Probleme aufgetreten seien, als Reklamation zurückgekauft werden müssen (mit einer zusätzlichen Gratisdeckung). Dazu hielt der Prüfer fest, dass auch für diesen Hengst am 1. Oktober 2015 eine Ausgangsrechnung für eine Fremddeckung vorliege. Es gebe daher keinen Hinweis warum die außergewöhnlichen Umstände, welche eine vorzeitige Abschreibung rechtfertigen würden, gerade im Jahr 2015 aufgetreten sein sollten. Der Hengst würde immer noch im Betrieb verwendet und entsprechend vermarktet. Der generell fallende Preis für Hengste würde keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung, sondern allenfalls ein Teilwertabschreibung rechtfertigen. F) Bareinlagen- Bankeingänge First Data In der Tz. 6 des Berichtes über die Außenprüfung (Tz. 8 der Niederschrift über die Schlussbesprechung, Tz. 7 des Besprechungsprogrammes) wurde folgendes festgehalten: a) Auf dem Privatkonto der Beschwerdeführerin wären im Jahr 2015 € 135.282,55 an Bareinlagen verzeichnet worden, welchen Privatentnahmen von € 47.00,00 gegenüberstehen würden. Dazu behaupteten die Beschwerdeführerin zuerst, dass diese Bareinlagen aus Weihnachtsmärkten stammen würden (1.1.,19.1., 17.3., 4.5., 2.11., 10.11.,17.11.,1.12., 14.12., 22.12.). Worauf der Prüfer wissen wollte, wie sich die Bareinlagen von € 32.545,00 am 2.11. und 10.11. erklären würden und gaben die Beschwerdeführerin dazu bekannt, dass diese aus Martinimärkten stammen würden, welche vorher stattgefunden hätten. Diese Zahlungen seien zuerst am Privatkonto erfasst und am Jahresende in Höhe von € 40.964,17 auf ein Ertragskonto gebucht worden. Nach der Darstellung des Prüfers sei niemals behauptet worden, dass die als Einlagen gebuchten Erträge aus (bereits versteuerten) Privatvermögen stammen würden und da auch keine Nachweise der Mittelherkunft vorgelegt worden seien, habe der Prüfer € 91.881,76 brutto als Betriebseinnahmen behandelt. b) Zahlungseingänge über die bargeldlose Überweisung mittels "First Data" seien nach Darstellung der Beschwerdeführerin in Höhe von € 40.964,17 zuerst über das Privatkonto erfasst und in einer Summe am Jahresende auf ein Ertragskonto gebucht worden, da es sich um betriebliche Umsätze gehandelt habe. Dieser Vorgang sei in der Buchhaltung nicht abgebildet und sei keine Gewinnauswirkung im Rechenwerk, ebenso wenig wie die Mittelherkunft, welche nicht erklärt worden sei, erkennbar. In Summe würden sich € 112.249,96 ergeben, bei welchen der Nachweis der steuerlichen Erfassung fehle. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung verwies der Prüfer auf das Schlussbesprechungsprogramm und ergänzte, dass für die Privateinlage vom 2. November 2015 ergänzt worden sei, dass es sich dabei um den Erlös für den Verkauf von vier Tieren handle, wofür noch Rechnungen nachgereicht werden sollten. G) Gewinnerhöhung im Jahr 2017 Im Bericht über die Außenprüfung wurde der Gewinn für die Beschwerdeführerin um Rahmen einer Globalschätzung € 42.906,53 erhöht, da die Beschwerdeführerin keine Unterlagen zur Höhe ihrer tatsächlichen Einkünfte vorgelegt hat. Bereits im Besprechungsprogramm zur Außenprüfung wurde vom Prüfer darauf hingewiesen, dass die Gewinnermittlung in den Jahren 2016 und 2017 mit vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfolgen habe und diese sich über sich über die Gesamttätigkeit erstrecke. Die Beschwerdeführerin habe über diese Jahre trotz mehrmaliger Aufforderung keine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, auch über den Bereich der Tierhaltung und Tierzucht vorgelegt, sondern bloß die Ergebnisse der Seminare in den Jahren 2016 und 2017 in einer gesonderten Aufstellung dargelegt. Die Betriebsergebnisse des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes würden daher gemäß § 184 BAO global mit einem jährlichen Gewinn von € 40.000 geschätzt. Dies wurde im Anhang nach Aufzählung aller Einnahmen und Ausgaben des Jahres 2015 und deren einzelner Zuordnung zu den Bereichen der Seminarveranstaltung, der Be- und Verarbeitung und dem Verkauf von ***3***-Produkten sowie der Tierhaltung und Tierzucht wie folgt erläutert und die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert. | Gewinn Tierhaltung und Tierzucht | 35.572,67 | Gewinn Seminare | 7.950,79 | Gewinn Be- und Verarbeitung/Ab-Hof-Verkauf | 51.619,80 | zusätzliche Ausgaben für diese Bereiche geschätzt | -5.000,00 | Gewinne aus Seminare/Ab-Hof-VK | 54.570,59 | Gesamt | 90.143,26 | Reingewinnschätzung für 2016 luf Betrieb | 40.000,00 | Reingewinnschätzung für 2017 luf Betrieb | 40.000,00 Der Bericht über die Außenprüfung verweist auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung und dies auf das Besprechungsprogramm dazu. ii) Erlassen der angefochtenen Bescheide durch das Finanzamt Unter Verweis auf das Ergebnis der Außenprüfung erstellte das Finanzamt die mit 2. Dezember 2019 datierten Bescheide die Wiederaufnahme der Verfahren und gleichzeitig die Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2015, 2016, 2017, die Umsatzsteuerbescheide 2015, 2016, 2017, die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-09/2019, beziehungsweise 02-12/2018 und zuvor am 27. November 2019 die Haftungsbescheide für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge gemäß § 99 EStG 1988 (2015: € 5.508,22, 2016 € 8.517,42). iii) Fristverlängerungsanträge Am 18. Dezember 2019 stellten die Beschwerdeführerin elektronisch im Weg des FinanzOnline die Anträge, die Beschwerdefrist für die Haftungsbescheide für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge gemäß § 99 EStG 1988, die Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften 2015, 2016 und 2017, Umsatzsteuer 2015, 2016 und 2017 bis 29. Februar 2020 zu verlängern. Betreffend die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate Februar bis Dezember 2018 sowie Januar bis September 2019 ist kein entsprechender Fristverlängerungsantrag beim Finanzamt eingelangt. iv) Verfahrensgegenständliche Beschwerde Mit Telefax vom 13. Januar 2020 brachten die Beschwerdeführerin gegen alle im letzten Absatz genannten Bescheide Beschwerden ein und stellten die Antrag auf Abhalten einer mündlichen Verhandlung nach § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO. Dazu brachten die Beschwerdeführerin vor, dass sie seit mehreren Jahren in einem landwirtschaftlichen Betrieb ***3***-Zucht betreiben würden. Dort würden ***3*** gezüchtet und verkauft. Die Beschwerdeführerin würden auch Dienstleistungen in Form von Deckungen erbringen. Es würden in eingeschränkten Umfang ***3***-Seminare abgehalten. A) Bezugskosten eines ***3***-Hengstes - Ersatzleistungen Zur Tz. 1 Berichtes über die Außenprüfung brachten die Beschwerdeführerin vor, dass sie im Jahr 2015 (!) ein ***3*** aus den USA hätten erwerben wollen. In der behördlich vorgeschriebenen Quarantäne in Kanada seien bei einem Fohlen des Tieres gesundheitliche Probleme aufgetreten, was dazu geführt habe, dass das Tier nicht Österreich geliefert habe werden können. Die Verkäuferin habe aus diesem Grund ein Ersatztier ohne Verrechnung geliefert und seien , lediglich die Transportkosten von den Beschwerdeführerin getragen worden. Nach erfolgreicher Lieferung sei das Tier später an einen Kunden veräußert worden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wäre allenfalls im Jahr 2015 der Zugang des Ersatztieres samt Nebenkosten des Transports buchhalterisch als Wareneinkauf gegen Ertrag zu erfassen gewesen und ergebe sich daraus keine Ergebnisauswirkung. Der spätere Umsatz aus dem Verkauf sei ohne Abzug eines Wareneinsatzes zu erfassen, weswegen für eine Gewinnerhöhung in 2015 kein Platz bleibe. B) Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 Zur Tz. 2 des Berichtes erklärte die Beschwerdeführerin, 2015 und 2016 sie hätte an Dr. ***1*** ***2***, jeweils mehr als € 10.000,00 für ***3*** Seminare bezahlt. Es sei versucht worden, vom Internal Revenue Service (IRS) in den USA eine förmliche Ansässigkeitsbestätigung zu erhalten. Diese sei aber verweigert worden, da die Beträge auch Flugkosten enthalten hätten, die IRS aber nur die ausschließlich Zahlungen für die Seminartätigkeit bestätigen würden. In Hinblick auf die Einordnung des Prüfers bestünden daher unterschiedliche Rechtsauffassungen der beteiligten Steuerbehörden. Die Anforderungen an die Dokumentation entsprechend des Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA in Hinblick auf Bestätigungen für die Jahre 2017 und 2018 und die Korrespondenz mit Dr. ***1*** ***2*** sollten nicht überstrapaziert werden. § 2 Abs. 2 DBA EntlastungsVO stelle auf eine Glaubhaftmachung ab, weswegen auch alternative Nachweise zur Abkommensberechtigung möglich seien. Die Beschwerdeführerin würden daher den Antrag stellen, die Haftungsbescheide ersatzlos aufzuheben. C) Abhalten von ***3***-Seminaren Zur Tz. 3 des Berichtes über die Außenprüfung wurde nach Verweis auf die Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000, eine unverbindliche Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Finanzen) wiederholend vorgebracht, dass auch nach der Ansicht der Beschwerdeführerin das Veranstalten von Seminaren über die Grundlagen der Haltung und Pflege von ***3***, Geburten, ***12*** und so weiter, zweifellos keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit sei. Es sei dafür jedoch keine Organisation erforderlich, die erheblich über das zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderliche Betriebsvermögen hinausgehe, da die Seminare am Hof der Beschwerdeführerin durchgeführt würden. Dazu würden die Tiere, die Stallungen und die Weiden genutzt. Die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorhandenen Tiere seien für die Seminare essenziell. Es würde der Umgang mit den Tieren und auch von den Seminarteilnehmern geübt. Es handle sich nicht um reine Theoriekurse. Entsprechende Fotos seien vorgelegt worden. Eine erhebliche über den landwirtschaftlichen Betrieb hinausgehende Organisation sei daher nicht nötig, was auch für das Verwalten der Seminaranmeldungen, die Betreuung der . Seminarteilnehmer und die Abrechnung zutreffe. Das Gleiche gelte auch für das Beziehen von ***3***-Spezialisten. Der Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb liege darin, dass Seminarteilnehmer Tiere von den Beschwerdeführerin erwerben würden. Das Verrechnen von Seminarbeiträgen, wäre nicht hinderlich und hätten die Beschwerdeführerin erfolgreich auf diese Weise Kunden gewonnen. In der Judikatur seien sogar Reinigungs- und Transportleistungen durch einen Champignonzuchtbetrieb als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb behandelt worden. Die Umsätze aus den Seminaren außer im Wirtschaftsjahr 2016 lägen unter 25 % der Gesamtbruttoumsätze von Land- und Forstwirtschaft und Seminarbetrieb. Nur 2016 werde dieser Wert durch das atypische Zusammenballen von Seminareinkünften überschritten. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sollte im Fall der Beschwerdeführerin auch nicht der Umsatz sondern der Gewinn aus den Seminaren als Vergleichsgrundlage herangezogen werden. Da die Kosten für die Vortragenden (Honorar zuzüglich Reisekosten) seien, würde der Gewinn aus den Seminaren den ein Anteil von deutlich unter 25 % unterschreiten. Es läge daher kein Gewerbebetrieb, sondern eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vor und sei diese Qualifikation in den angefochtenen Bescheiden zu ändern. Die für die ***3***-Seminare festgesetzte Umsatzsteuer sei nach § 22 UStG 1994 (Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994) aufzuheben. D) Umsatzsteuer im Prüfungs- und Nachschauzeitraum (Dazu wurde kein getrenntes Vorbringen erstattet.) E) Außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung Betreffend der Tz. 5 des Berichtes über die Außenprüfung wiederholte die Beschwerdeführerin das Vorbringen, dass im Rahmen der Außenprüfung detaillierte Listen und Fotodokumentationen mit den Krankheitsvorfällen vorgelegt worden seien, welche bei einzelnen Tieren eine Absetzung für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung im Jahr 2015 notwendig gemacht hätten, da diese Tiere nur noch eingeschränkt für die Zucht nutzbar seien. Die Höhe der Abschreibung ergebe sich aus der eigenen Einschätzung der Beschwerdeführerin. Die Außenprüfung habe die vorgelegten Dokumente nicht gewürdigt und die außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung nicht anerkannt. Die Gesellschafter der Beschwerdeführerin seien nicht befragt worden und hätte der Prüfer keine eigene Berechnung vorgelegt. Die Angaben auf der Homepage der Beschwerdeführerin würden zur Abwertung der Tiere nicht in Widerspruch stehen, da es in der Natur der Sache liege, dort keine Angaben zu machen, welche die geminderte Qualität der Tiere beschreibe und sei dies kein Beweis für eine guten Gesundheitszustand der Tiere. Es seien ausreichende Belege für den Anfall der geltend gemachten außergewöhnlichen technischen und wirtschaftlichen Abnutzung im Jahr 2015 vorgelegt worden, weswegen diese anerkannt werden solle. F) Bareinlagen- Bankeingänge First Data In Hinblick auf die Tz. 6 des Berichtes über die Außenprüfung brachten die Beschwerdeführerin vor, dass der Prüfer von einer nicht aufgeklärten Differenz von € 10.576,91 an nicht aufgeklärten Bareingängen ausgegangen wäre, die Beschwerdeführerin aber die Bareingänge ausreichend erläutert und korrekt erfasst hätten. Die vorangegangene Außenprüfung habe bereits € 10.000,00 zugerechnet, weswegen ohnehin eine weitere Erhöhung der Erlöse nicht zulässig sei. Für das Jahr 2017 habe der Prüfer unter der Annahme, dass insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen würden, der Höhe nach unbegründet eine Gewinnerhöhung von € 40.000,00 vorgenommen. Da das Abhalten der Seminare eine Nebentätigkeit im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft sei, sei diese nur mit Einnahmen-Ausgabenrechnung, der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft über die LuF-PauschVO 2015 zu erfassen. G) Gewinnerhöhung im Jahr 2017: v) Abweisende Beschwerdevorentscheidungen Am 8. Mai 2020 verfasste das Finanzamt Beschwerdevorentscheidungen für alle angefochtenen Bescheide (Umsatzsteuer 2015, 2016, 2017, Festsetzung Umsatzsteuer 02-12/2018, Festsetzung Umsatzsteuer 01-09/2019, Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2015, 2016, 2017, Haftungs- und Abgabenbescheide Abzugssteuer 2015 und 2016), in welchen die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Die Annahme dieser auf zwei RSb-Briefe verteilte Beschwerdevorentscheidungen wurde von ***Ges-1*** ***GesName*** (Gesellschafterin der Beschwerdeführerin und Ehefrau des Empfängers) am 13. Mai 2020 verweigert und die Dokumente vom Zusteller an der Abgabestellt zurückgelassen. Die gesonderte Bescheidbegründung zu all diesen Beschwerdevorentscheidungen (ebenfalls erstellt am 8. Mai 2020) wurde nach Annahmeverweigerung des RSb-Briefes von ***Ges-2*** ***GesName*** (Empfänger, Gesellschafter der Beschwerdeführerin und Zustellbevollmächtigter) am 22. Mai 2020 an der Abgabestelle zurückgelassen. A) Bezugskosten eines ***3***-Hengstes - Ersatzleistungen Begründend führte das Finanzamt zur Tz. 1 des Berichtes aus, dass die Beschwerdeführerin den Gewinn im Jahr 2015 nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hätte und die Einnahmen und Ausgaben dementsprechend nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip zu berücksichtigen seien. Der zusätzlich gelieferte ***3***-Hengst sei betriebliches Anlagevermögen. Das Tier sei, wie aus der E-Mailkorrespondenz vom 24. September 2014 ersichtlich, wie geplant zur Zucht eingesetzt und erst 2019 verkauft worden. Abnutzbare Anlagegüter seien im Weg der Absetzung für Abnutzung (AfA) als Betriebsausgabe geltend zu machen. Es habe auch kein Zahlungsfluss stattgefunden, weswegen auch deshalb keine Betriebsausgabe, abgesehen von der AfA geltend gemacht werden könne. Schadenersatz sei bei Zusammenhang mit dem betrieblichen Geschehen eine Einnahme, da wirtschaftlich eine Vermehrung des Vermögens bewirkt worden sei und liege damit ein gewinnerhöhender Zufluss vor. B) Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 Zur Tz. 2 des Berichtes erklärte das Finanzamt, dass § 99 ff EStG 1988 zur Vermeidung der Nichtbesteuerung beschränkt Steuerpflichtiger in Österreich diene. Nur wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werde, dass die Einkünfte von im Ausland ansässigen Personen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen von der inländischen Abzugsbesteuerung zu entlasten seien, könne entsprechend der DBA-Entlastungsverordnung vom Vergütungsschuldner in unmittelbarer Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen eine Entlastung vorgenommen werden. Nach § 2 Abs. 1 DBA- Entlastungsverordnung sei es möglich, dies durch eine von der ausländischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung glaubhaft zu machen. Das nachträgliche Übermitteln von E-Mails und Bestätigungen der im Ausland ansässigen und in Österreich beschränkt steuerpflichtigen Personen sei nicht ausreichend. § 2 Abs 2 DBA-Entlastungsverordnung sei nur anzuwenden, wenn die an den einzelnen Einkünfteempfänger geleisteten Vergütungen € 10.000,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen würden. Es gebe keine rechtliche Grundlage Kostenersätze für die Berechnung dieser betraglichen Grenze unberücksichtigt zu lassen. C) Abhalten von ***3***-Seminaren Ergänzend führte das Finanzamt zu Tz. 3 des Berichtes aus, dass die Pauschalierung nach § 22 UStG nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen, wie sie in Art. 295 der Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit den Anhängen VII und VIII festgelegt sind, gelte. Andere Umsätze von pauschalierten Landwirten würden den allgemeinen Regeln des Mehrwertsteuerrechts (zuletzt VwGH vom 28.05.2019, Ro 2019/15/0002) unterliegen. Das Veranstalten von Seminaren sei keine landwirtschaftliche Dienstleistung in diesem Sinne, und insbesondere keine Dienstleistung, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung im Sinne des Artikel 295 Abs. 1 Z 5 der genannten Richtlinie beitrage. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sei jede Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel eng auszulegen (EuGH vom 26.05.2005, C-43/04). Die Umsätze in diesem Zusammenhang seien daher in richtlinienkonformer Interpretation von der Anwendung des § 22 UStG 1994 ausgeschlossen. Der Ausschluss von den einkommensteuerlichen und umsatzsteuerlichen Pauschalregelungen würde nach Literaturmeinung auch für land- und forstwirtschaftliche Beratungs- und Vortragstätigkeit gelten: "Für die Tätigkeiten als Laienfleischbeschauer, Schweinetätowierer, Waldhelfer, Milchprobennehmer, Besamungstechniker im Sinne eines Landestierzuchtgesetzes, Klauenpfleger, Fleischkiassifizierer, Saatgut- und Sortenberater, Biokontroiieur, Zuchtwart, Hageischätzer, Hagelberater sowie bei der land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Vortragstätigkeit sind die Abgrenzungskriterien nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu beachten und diese Tätigkeiten sind daher als Gewerbebetrieb einzustufen, da kein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und der Nebentätigkeit besteht. Diese Umsätze fallen daher nicht unter § 22 UStG" (Graf in Praxishandbuch der Land- und Forstwirtschaft, 3, Aufl. 2016, 8.5. Land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten, Rz. 8/17). Selbst wenn die Tätigkeit der Seminarveranstaltung grundsätzlich als landwirtschaftliche Nebentätigkeit qualifiziert werden würde, sei beim Beschwerdeführerin aufgrund der weiteren Kriterien von einem Gewerbebetrieb auszugehen. Ob für das Abhalten der Seminare eine über den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hinausgehende Organisation erforderlich sei, sei aus den Ausführungen in der Niederschrift über die Außenprüfung, sowie das zugehörige Besprechungsprotokoll ersichtlich. Insbesondere würde das Engagement fremder Vortragender, die zumindest zum Teil speziell für diese Seminare aus den USA oder Kanada nach Österreich reisen würden, eindeutig für eine über die Landwirtschaft hinausgehende Organisation sprechen. In der Beschwerde werde ausgeführt, dass im Jahr 2015 die Umsätze aus Seminaren € 46.000,00 und die Gesamteinnahmen des Betriebes € 192.000,00 betragen hätten. Der Anteil der Seminarumsätze liege somit bei 24 % und sei das Kriterium der wirtschaftlichen Unterordnung damit erfüllt. Dabei seien offenbar die Umsätze aus dem Verkauf von ***3***-Handelsware (Urprodukte von eigenen Tieren und erheblicher Zukauf) außer Acht gelassen worden. Es sei daher, wie bereits in der Niederschrift über die Schlussbesprechung dargestellt, zu prüfen, ob die Gesamtheit aller grundsätzlich als Nebenbetrieb beziehungsweise Nebenerwerb zu beurteilenden Tätigkeiten gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet ist. Nach den Einnahmenaufstellungen liegt der Anteil der Einnahmen aus Seminaren in den Jahren 2016 bei 36 % und 2017 bei 8,3 %. Den Gewinnanteil, wie die Beschwerdeführerin, als eine geeignetere Beurteilungsgröße als den Umsatzanteil anzusehen, sei ungeeignet, weil für die Jahre 2016 und 2017 keine Gewinnermittlung vorliege. D) Umsatzsteuer im Prüfungs- und Nachschauzeitraum (Dazu wurde kein getrenntes Vorbringen erstattet; siehe oben) E) Außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung Dazu (Tz. 5 des Berichtes) erklärte das Finanzamt, dass das Argument der Beschwerdeführerin, es sei keine Beweiswürdigung durchgeführt worden, nicht nachvollziehbar sei und werde auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung (Tz. 7) beziehungsweise das Besprechungsprogramm (Tz. 6) verwiesen. Eine außergewöhnliche Abnutzung muss nach herrschender Ansicht zu einer Verkürzung der Nutzungsdauer führen. Die unter Umständen eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit oder sinkende Marktpreise würden keine Abschreibung wegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung rechtfertigen. F) Bareinlagen - Bankeingänge First Data Hinsichtlich der Tz. 6 des Berichtes über die Außenprüfung erklärte das Finanzamt, dass diesem Bericht über die Außenprüfung eine genaue Berechnung der Einnahmen zu entnehmen sei, für welche der Nachweis der steuerlichen Erfassung nicht erbracht habe werden können. Dabei sei die Erlöszurechnung aus der vorangegangenen Betriebsprüfung in Abzug gebracht worden. Letztlich brachte das Finanzamt noch vor, dass für das Jahr 2017 ein Gewinn aus Gewerbetrieb insgesamt habe festgestellt werden müssen, da für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft keine Gewinnermittelung im Sinne einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorgelegt worden sei und die Einkünfte nach § 184 BAO hätten geschätzt werden müssen. G) Gewinnerhöhung im Jahr 2017 Dazu vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass da insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen würden und für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft keine Gewinnermittlung im Sinne einer Einnahmen­ Ausgaben-Rechnung vorgelegt worden sei, die entsprechenden Einkünfte gemäß § 184 BAO hätten geschätzt werden müssen. vi) Vorlageanträge Dazu erstellte die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin zwei jeweils mit Telefax übermittelte als Vorlageantrag nach § 264 BAO bezeichnete Schreiben, eines datiert mit 12. Mai 2020 mit Telefax gesendet am 14. Mai 2020 und ein zweites datiert vom 22. Mai 2020 mit Telefax gesendet am 25. Mai 2020. Diese richten sich gegen alle beschwerdegegenständlichen Bescheide (siehe oben). In beiden stellten die Beschwerdeführerin die Anträge die angefochtenen Bescheide aufzuheben und abzuändern und eine mündliche Verhandlung im Sinne des § 274 BAO abzuhalten und sind in ihren Ausführungen zu den Beschwerdepunkten wortgleich. In der Sache wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Zucht von ***3*** betreiben würden. Es würden ***3*** gezüchtet und verkauft und Dienstleistungen in Form von Deckungen erbracht. Im eingeschränkten Umfang, würden am Hof auch ***3***-Seminare abgehalten. A) Bezugskosten eines ***3***-Hengstes - Ersatzleistungen Zur Tz. 1 des Berichtes über die Außenprüfung führten die Beschwerdeführerin aus, dass für den landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2015 (richtig 2014) ein ***3*** aus den USA erworben werden sollte. Während der behördlich vorgeschriebenen Quarantäne in Kanada seien bei einem Fohlen des kaufgegenständlichen Tieres gesundheitliche Probleme aufgetreten, weswegen das gewünschte Tier nicht geliefert habe werden können. Die Lieferantin habe aufgrund dessen zugesagt, ein Ersatztier als Schadenersatzleistung ohne Verrechnung zu liefern, lediglich die Transportkosten seien durch die Beschwerdeführerin zu tragen gewesen. Das gegenständliche Tier sei (2015) geliefert und später auch erfolgreich an einen Kunden veräußert worden. Der Prüfer habe den Wert des Tieres mit € 14.705,63 festgestellt, im Jahr 2015 als Ertrag erfasst und davon ein Zehntel an Absetzung für Abnutzung als Betriebsausgabe berücksichtigt. Im Jahr 2015 hätten die Beschwerdeführerin den Gewinn noch durch vollständige Einnahmen-Ausgaben ermittelt. Ab 2016 sei für die Gewinnermittlung die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierungsverordnung in Anspruch genommen worden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wäre der Zugang des Ersatztieres samt Nebenkosten des Transports im Jahr 2015, wenn überhaupt, buchhalterisch als Wareneinkauf gegen Ertrag zu erfassen gewesen, weswegen keine Auswirkung auf das Ergebnis entstehen könne. Der spätere Umsatz aus dem Tierverkauf sei ohnehin in voller Höhe, ohne Abzug eines Wareneinsatzes steuerlich zu erfassen gewesen. Sollte man jedoch der Ansicht der Betriebsprüfung folgen, dass das unentgeltlich erworbene Tier Anlagevermögen darstelle, dann wäre nicht nur eine Absetzung für Abnutzung zu berücksichtigen, sondern auch im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 3 EStG zur Vollpauschalierung zum 31. Dezember 2000 ein Abschlag in Höhe des Buchwertes vorzunehmen, da es ansonsten zu einer Doppelerfassung kommen würde. Für eine Gewinnerhöhung in 2015 bleibe daher kein Raum. B) Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 Hinsichtlich der Tz. 2 des Berichtes brachten die Beschwerdeführerin vor, dass in den Jahren 2015 und 2016 an Frau ***1*** ***2***, USA, Zahlungen für das Abhalten von ***3***-Seminaren geleistet hätten. Dabei hätten die geleisteten Zahlungen jeweils die Grenze von € 10.000 gemäß § 2 Abs. 2 DBA EntlastungsVO überschritten. Es sei in Zusammenarbeit mit Frau ***2*** versucht worden, vom Internal Revenue Service (IRS) in den USA eine förmliche Ansässigkeitsbestätigung ZS-QU 1 zu erhalten. Diese habe, soweit dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin bekannt, aber die Bestätigung verweigert, da in den Beträgen auch Zahlungen für etwa für Flugkosten enthalten gewesen seien, laut IRS aber nur die eigentlichen Zahlungen für die Seminartätigkeit bestätigt würden. Der Argumentation, dass der Anteil des Kostenersatzes aus dem zu bestätigenden Betrag überhaupt herauszurechnen wäre und somit die Grenzen für die förmliche Bestätigung unterschritten wären, habe sich der Prüfer nicht anschließen können. Insofern würden offensichtlich gegensätzliche Rechtsauffassungen der beteiligten Steuerbehörden vor liegen. Die Dokumentationsanforderungen in Bezug auf das Unterlassen des Steuerabzuges gemäß dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und den USA dürften nicht überstrapaziert werden. Dies gelte insbesonders auch wegen der vorliegenden Bestätigungen von Frau ***2*** für die Jahre 2017 und 2018 mit Beträgen unter € 10.000,00 und der vorliegenden Korrespondenz mit Frau ***2*** zum Thema Verweigerung der Bestätigung durch das IRS USA. Die DBA-EntlastungsVO spreche auch nur von einer Glaubhaftmachung. Dies erlaube auch alternative Nachweise zur Abkommensberechtigung. Diese kämen neben der Ansässigkeitsbescheinigung in Betracht. Nach der Ansicht der Beschwerdeführerin liege aufgrund der vorliegenden Bestätigungen von Frau ***2*** sowie der Korrespondenz bezüglich der Verweigerung der Bestätigung durch das IRS hinsichtlich der Gesamthöhe der geleisteten Zahlungen eine ausreichende Glaubhaftmachung im Sinne der Ansässigkeit vor. Die Beschwerdeführerin würden daher beantragen, die beschwerdegegenständlichen Haftungsbescheid samt der Vorschreibung der Einkommensteuer 2015 in der Höhe von € 5.508,22 und 2016 in der Höhe von € 3.009,20 samt Säumniszuschläge ersatzlos aufzuheben. C) Abhalten von ***3***-Seminaren Zu den Punkten Tz. 3 und Tz. 4 des Berichtes erklärte die Beschwerdeführerin, dass der Ansicht des Prüfers nicht gefolgt werden könne.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100818/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100818.2020
Stammnummer
152083
Gültig
30.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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