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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100818/2020

Verspätung von Beschwerden, doppelte Beschwerden, DBA-USA, Geschenk von Geschäftsfreund, Abzugssteuer, Gewerbe- oder land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb, außergewöhnliche Abnutzung, ungeklärte Geldzuflüsse, Globalschätzung wegen der Verweigerung der Herausgabe von Unterlagen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100818/2020vom 30.06.2026Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Am 18. Dezember 2019 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch im Weg des FinanzOnline jeweils getrennt, die Anträge, die Beschwerdefrist für die Haftungsbescheide für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge gemäß § 99 EStG 1988, die Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften 2015, 2016 und 2017, Umsatzsteuer 2015, 2016 und 2017 bis 29. Februar 2020 zu verlängern. Betreffend die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate Februar bis Dezember 2018 sowie Januar bis September 2019 ist kein entsprechender Fristverlängerungsantrag beim Finanzamt eingelangt. Davon ausgehend, dass alle am 2. Dezember 2019 erstellten Bescheide gemeinsam verschickt wurden, wozu auch die Beschwerden zu den Bescheiden über Festsetzung Umsatzsteuer für die Monate 02-12/2018 und 01-09/2019 gehören, wurden diese alle gemeinsam zugestellt. Versehentlich wurden jedoch am 18. Dezember 2019 von der Beschwerdeführerin für die Beschwerden zu den Bescheiden über Festsetzung Umsatzsteuer für die Monate 02-12/2018 und 01-09/2019 von der Beschwerdeführerin keine Fristverlängerungsanträge gestellt. Die entsprechende Beschwerden sind, auch zu den Bescheiden über Festsetzung Umsatzsteuer für die Monate 02-12/2018 und 01-09/2019, am 13. Januar 2020 mit Telefax und daher für die letztgenannten nicht innerhalb eines Monates nach der Zustellung eingebracht worden. 2. Mehrfaches Einbringen der Vorlageanträge hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Beschwerden Die Beschwerdevorentscheidungen hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Bescheide wurden am 8. Mai 2020 von der belangten Behörde erstellt und aufgeteilt auf zwei RSb-Briefe am 13. Mai 2015 an der Abgabestelle hinterlassen, nachdem die anwesende Gesellschafterin der Beschwerdeführerin und Ehefrau des für Schriftstücke der belangten Behörde Zustellbevollmächtigten anderen Gesellschafters die Annahme verweigert hatte. In diesen Bescheiden wurde jeweils eine zusätzliche gesonderte Begründung angekündigt. Die Annahme des entsprechenden RSb-Briefes hat der für Schreiben der belangten Behörde zustellbevollmächtigte Gesellschafter der Beschwerdeführerin an der Abgabestelle am 22. Mai 2020 verweigert und wurde auch dieser RSb-Brief vom Zusteller dort zurückgelassen. Zwei wortgleiche oben dargestellte Anträge auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht nach § 264 BAO wurden vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 12. und 22. MaI 2020 verfasst und das erste mit Telefax am 12. Mai 2020 und das zweite mit Telefax am 25. Mai 2020 an die belangte Behörde übermittelt. (2) Materiellrechtlicher Teil: A) Bezugskosten eines ***3***-Hengstes - Ersatzleistungen Anders als im Bericht über die Außenprüfung dargestellt, hat die Beschwerdeführerin den Hengst ***55*** ***53*** ***54*** nicht für ein anderes Tier, welches im Jahr 2014 gesundheitliche Probleme hatte, im Jahr 2015 als Schadenersatz erhalten. Die Beschwerdeführerin hat auch für das schon vor dem Transport nach Europa in Kanada erkrankte Tier 2014 keine Zahlungen geleistet, da die Zahlungen an Frau ***1*** ***2*** immer erst bei Lieferung nach Frankfurt erfolgt sind. Die Beschwerdeführerin hat also für die bestellte erkrankte Stute und deren Fohlen niemals eine Zahlung geleistet und ist dieses Tier in Kanada von der Eigentümerin an einen Dritten verkauft worden. Für die durch diesen Vorgang entstandenen Unannehmlichkeiten hat Frau ***1*** ***2*** der Beschwerdeführerin den Hengst ***55*** ***53*** ***54*** im Jahr 2015 der Beschwerdeführerin unentgeltlich überlassen und wurde dieses Tier auch an die Beschwerdeführerin geliefert. Den für die Verzollung angegebenen Wert des Tieres von CAD 17.982,10 hat die Beschwerdeführerin nicht als Kaufpreis entrichtet. Jedoch hat die Beschwerdeführerin das Tier ins Anlageverzeichnis aufgenommen (€ 14.705,63) ohne, dass ihr, abgesehen von den Transportkosten, Anschaffungskosten entstanden sind. Es kann vermutet werden, dass die Großzügigkeit von Frau ***1*** ***2*** auf das beabsichtigte Fortführen der für sie ertragreichen Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin, für welche sie ja auch als Fortragende tätig gewesen ist, zurückgeführt werden kann, wobei diese dazu ausführt: "Contractually I don't have to do this, but I value you as clients and want success ahead for everyone." B) Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 Die Beschwerdeführerin hat, seit sie begonnen hat Seminare anzubieten, wobei die Grundlagenseminare jeweils von den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin selbst gehalten wurden, auch externe Vortragende in die Seminare für Fortgeschrittene einbezogen. Dabei wurde die Organisation der jeweiligen Seminare, wie deren Ankündigung, der entsprechende Auftritt im Internet, die Anmeldung und Verwaltung der Anmeldungen und allenfalls die Organisation der Unterkünfte für die Teilnehmer, die Vorbereitung der Seminarräumlichkeiten und Unterlagen, die Betreuung der Teilnehmer während der Seminare, die Übersetzung fremdsprachiger Vorträge und das Bereitstellen der entsprechenden Unterlagen und der Übersetzung und gelegentlich auch die Organisation von Speisen und Getränken für die Seminarteilnehmer, die Abrechnung der Einnahmen und die Verwaltung der Aufwendungen für die externen Vortragenden von den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin übernommen. Gleiches gilt für das Inkasso und fortlaufenden Kundenkontakt. Die externen Vortragenden hatten keine eigene Räumlichkeiten oder andere Struktur, welche sie für die Vorbereitung und das Abhalten der Vorträge hätten nutzen können, sondern waren in ihrer Tätigkeit allein auf den Vortrag ihres Fachwissens beschränkt, wobei sie die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Mittel nutzten. Zwei dieser Vortragenden haben die Tatsache, dass sie in den USA ansässig sind, mit selbst verfassten Schriftstücken bestätigt. ***16*** ***17*** stellte mit einem am 31. Dezember 2016 verfassten Schreiben zur Steuerentlastung an der Quelle klar, dass er in diesem Jahr USD 4.430,00, für Vorträge auf eigene Rechnung erhalten habe, keine dauerhafte Wohnung in Österreich besitze, sein Wohnsitz an einer Adresse in den USA liege. Dieses selbst verfasste Schreiben ist von ihm unterzeichnet, nicht aber von der amerikanischen Steuerbehörde bestätigt. Ebenso liegt eine in gleicher Schriftart und Aufbau und in bis auf die Daten wortgleiche Bestätigung von ***14*** ***15*** datiert vom 28. Februar 2017 vor, in welcher er mit seiner Unterschrift bestätigt, im Jahr 2016 USD 9.706,00 von der Beschwerdeführerin als Vortragender erhalten zu haben. Ein derartiges Bestätigungsschreiben von ***1*** ***2*** wurde nicht vorgelegt, sondern bloß vorgebebracht, dass die amerikanische Steuerverwaltung nicht bereit gewesen sei, eine formelle Ansässigkeitsbestätigung nach dem dafür vorgesehenen Formular auszustellen, da nach der Ansicht der IRS, die Grenze für die Notwendigkeit einer formellen Bestätigung nicht überschritten worden sei, da die Honorare nur unter Einberechnung der erstatteten Flugkosten die Grenze von € 10.000,00 überschritten hätten und die IRS diese nicht zu den Honoraren zähle. Insofern liege eine unterschiedliche Rechtsauffassung der beteiligten Steuerverwaltungen vor. Der von der Beschwerdeführerin angegebene Schriftverkehr mit der amerikanischen Steuerverwaltung wurde trotz Aufforderung des Prüfers, alle mit diesem Vorgang in Zusammenhang stehenden Unterlagen ebenso wenig wie die in der Beschwerdeschrift erwähnten derartigen selbst erstellten Bestätigungsschreiben von ***1*** ***2***, welche nach dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift die Entlastung an der Quelle für die Jahre 2017 und 2018 ermöglichen sollten, vorgelegt. Bloß eine Mail zwischen der Beschwerdeführerin und ***1*** ***2*** wurden beigebracht. ***1*** ***2*** hat im Jahr 2015 nach den vorgelegten Aufzeichnungen am 14. April 2015 € 4.231,48, am 25. August 2015 € 7.545,16 und am 11. November 2015 € 4.821,47 also im Jahr 2015 gesamt und im Jahr 2015 € 16.598,11 sowie im Jahr 2016 € 15.046,00 von der Beschwerdeführerin als Vergütung (inklusive Aufwendungen für die Flugtickets) erhalten. Irrtümlich ging der Prüfer und dem folgend die belangte Behörde davon aus, dass Frau ***1*** ***2*** € 27.541,11 erhalten habe. Diese Summe ergibt sich jedoch erst, wenn auch die an ***14*** ***15*** tatsächlich bezahlten Beträge hinzuzählt. Dementsprechend ergibt sich für 20 % von der an ***1*** ***2*** bezahlten Summe ein Betrag von € 3.319,62. C) Abhalten von ***3***-Seminaren Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin waren ihre Gesellschafter, die Ehegatten ***GesName***, ursprünglich in der Finanzbranche tätig und gibt die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 Abgabenerklärungen zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ab, in welchen in den ersten Jahren Verluste (2011: € -10.526,21, 2012: € -44.684,97, 2013: € -81.357,41, 2014: € -22.773,87 bei gleichzeitiger Option zur Umsatzsteuerpflicht, welche mit 1. Januar 2016 widerrufen wurde, erklärt wurden. Der für das Verfahren beim Finanzamt genannte Zustellvertreter der Beschwerdeführerin und seine Ehegattin waren und sind Unternehmensberater und Geschäftsführer einer Unternehmensberatungs-GmbH (Stammkapital € 920.000,00), an welcher neben diesen beiden die auf den Familiennamen lautende seit 2001 existierende Privatstiftung beteiligt ist. Diese Unternehmensberatungs-GmbH beschäftigt sich seit 28. Januar 2016 auch mit dem Handel von ***3***-Produkten beziehungsweise übernimmt das Waschen und veredeln von ***3***-***12*** nicht nur für sich selbst sondern für alle Produzenten einer bekannten Handelsfirma. Nach der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin haben ihrer Gesellschafter den Hof aus dem Jahr 1811 im Jahr 2002 gemeinsam mit einem Hektar Grund erworben und diesen dann aufwendig restauriert. Später wurden weiteren Flächen zugekauft und gepachtet. Der ehemalige Kuhstall wurde in einen barrierefreien Seminarbereich samt Toilettenanlagen sowie in eine ***3***-Boutique umgebaut. Der offizielle Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (***3***haltung, Zucht, Verkauf der Produkte und Tiere, Deckungen) begann im Jahr 2011. Die erste abgabenbehördliche Außenprüfung wegen des Verdachtes von Liebhaberei erfolgte im Jahr 2016 und umfasste die Jahre 2012 bis 2014. Aufgrund der Ergebnisse der Außenprüfung wurden die erklärten Verluste auf 2012 €-43.714,49, 2013: € -62.820,82, 2014: €-6.218,98 insbesondere aufgrund pauschaler Erlöszuschätzung wegen unaufgeklärter Geldzuflüsse beziehungsweise unglaubwürdiger Rohaufschläge verringert. Das erste Seminar im Betrieb der Beschwerdeführerin (mit ***1*** ***2*** als Vortragende) fand im Jahr 2013 statt und wurde aufgrund des großen Publikumsandrangs im Jahr 2014 wiederholt und dann noch weitere Seminare mit weiteren Vortragenden, angeboten. 2015 wurden die Seminare bereits regelmäßig veranstaltet und auch erstmals Grundlagenkurse mit den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin als Vortragende abgehalten. Dieses Schema wiederholt sich auch im Jahren 2016 bis 2019. Für später Jahre liegen keine näheren Unterlagen aus dem Bereich der Beschwerdeführerin mehr vor, da die Webseite auf web.archive.org seit 2016 nicht mehr gespiegelt wird (robots.txt?) und nur bis 2019 durch die Außenprüfung gespeicherte Auszüge aus der Website der Beschwerdeführerin vorliegen. Doch ist auch auf der aktuellen Homepage noch ein Grundlagenseminar für das Jahr 2024 eingetragen. Der Zustellvertreter und Gesellschafter der Beschwerdeführerin ist gleichzeitig auch Obmann eines Vereins der sich neben anderen im Kern ähnlichen Zielen vor allen anderen mit der Förderung der Haltung, Zucht und Nutzung von ***3*** beschäftigt und seit 2011 existiert. Dieser Verein bietet nunmehr Seminare wie jene an, welche die Beschwerdeführerin in den Beschwerdejahren veranstaltet hat, so sind zum Beispiel Grundlagenseminare am Hof der Beschwerdeführerin in den Jahren 2016, 2018, 2019, 2020 und ein Fortgeschrittenenseminar 2018 im Webarchiv dokumentiert (Vollständigkeit ist Aufzeichnungen ist nicht anzunehmen und beginnen 2016). Für die genannten Seminare hat die Beschwerdeführerin wie oben schon beschrieben die Ablauforganisation, das Anwerben von Teilnehmern, die Verwaltung der Seminarteilnehmer, deren Betreuung vor Ort, allenfalls Organisation von Unterkunft oder Bereitstellen von Lebensmitteln, das Verfassen der Kursunterlagen und deren Verteilen, das Übersetzen der fremdsprachigen Vorträge und schriftlichen Unterlagen, das Rechnungswesen, das Mahnungswesen und Inkasso übernommen. Dass dies für sich genommen eine Tätigkeit ist, welche bei den Einkünften aus Gewerbetrieb einzuordnen ist, stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in Frage. Solche Tätigkeiten sind in dieser Art nicht Bestandteil der Organisation, welcher für den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft notwendig ist. Dies wird schon allein dadurch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin einen 140 m² großen behindertengerecht eingerichteten Seminarbereich samt Toilettenanlagen in den ehemaligen Kuhställen nutzt. Derartige Räumlichkeiten sind nicht üblicher Bestandteil land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens und gehen über dieses deutlich hinaus. Dabei hat die Beschwerdeführer Einnahmen von 2015 € 38.520,73, € 43.764,60, € 15.575,22 netto, beziehungsweise 2015 € 46.224,88, € 49.454,00, € 19.600,00 brutto, aus dem Veranstalten dieser Seminare erzielt. Der sich daraus ergebende Gewinn beträgt 2015 € 7.950,79, 2016: € 15.049,49 und 2017: € 9.318,39. Dem stehen im Jahr 2015, dem einzigen Jahr, in welchem die Beschwerdeführerin bereit war, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorzulegen, Einnahmen im Bereich der Tierzucht und Tierhaltung, welcher für sich allein genommen, als Land- und Forstwirtschaft zu beurteilen wäre, Bruttoeinnahmen von € 144.900,00 sowie aus dem unbestrittenen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb, dem Verkauf von ***3***-Ware, € 145.900,00 gegenüber. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin hat der Anteil der Einnahmen aus den Seminaren im Vergleich zur Tierhaltung und Tierzucht im Jahr 2015 24 % und im Jahr 2016 33 % betragen, ist 2017 auf 7,6 % gesunken und hat 2018 14,1 % ausgemacht. Vergleicht man dies mit den Zahlen vom Prüfer im Vorhalt vom 24. Juni 2019 festgehaltenen unwidersprochenen Zahlen im vorletzten Absatz, ergibt sich für 2015 ein Anteil der Seminarerlöse an denen der Tierhaltung und Tierzucht von 32 %, des Verkaufes von ***3***-Waren von 100,69 % und der Summe von Seminaren und dem Verkauf von Ware gegenüber der Tierhaltung und Tierzucht von 132,59 % Aus den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben der Seminarerträge zu Einnahmen der Tierhaltung und Tierzucht für die Jahre 2016 und 2017 lässt sich schließen, dass die Beschwerdeführerin Aufzeichnungen besitzt, welche die gesamten Einnahmen und Ausgaben ihres Betriebes auf ein Gesamtjahresergebnis saldieren, also eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Diese wurde für die Jahre 2016 und 2017 trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Bloß das Vorlegen aller Rechnungen des Seminarbetriebes wurde angeboten. Dies ermöglicht aber nicht den Vergleich mit dem Handel von ***3***-Waren oder der Tierhaltung und Tierzucht. D) Umsatzsteuer im Prüfungs- und Nachschauzeitraum Der Beschwerdeführerin hat in den Jahren 2015 € 38.520,73, 2016 € 41.211,67 und 2017 € 16.333,33 an dem Normalsteuersatz unterliegenden steuerbarem Umsatz aus dem Veranstalten ***3***seminaren erzielt. E) Außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2015 unmittelbar vor dem von ihr beabsichtigten Übergang zur pauschalierten Feststellung der Einkünfte im Sinne der LuF-PauschVO erhebliche Beträge als "Teilwertabschreibung" geltend gemacht (€ 51.019,53). Nach Hinweis des Prüfers, dass eine solche nur im Rahmen der Buchführung möglich ist, hat die Beschwerdeführerin diese Beträge als außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) bezeichnet. Für die von der Beschwerdeführerin behaupteten schweren gesundheitlichen Mängel der Zuchtstuten ***4***, ***6***, ***7***, ***8*** und der Zuchthengste ***9***, ***10*** sowie ***11*** und dass diese genau im Jahr 2015 eingetreten sind, gibt es nur die Aussagen des Zustellvertreters und Gesellschafters der Beschwerdeführerin, welcher auch die Höhe der behaupteten außergewöhnlichen wirtschaftlichen Abnutzung festgelegt hat. Dies steht im Widerspruch zur Darstellung genau dieser Tiere im Internetauftritt der Beschwerdeführerin, welcher diesen auch nach 2015 höchste genetische Qualität und beste Gesundheit zuschreibt. Das Auseinanderklaffen dieser beider Darstellungen durch die Beschwerdeführerin erklärt der Zustellvertreter und Gesellschafter der Beschwerdeführerin damit, dass ein land­ und forstwirtschaftlicher Zuchtbetrieb auf der Homepage keine Angaben machen würde, welcher eine geminderte Qualität der Tiere beschreibt. F) Bareinlagen- Bankeingänge First Data Im Rahmen der Außenprüfung wurde vom Prüfer festgestellt, dass aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen 2015 erhebliche Bareinlagen in den Betrieb der Beschwerdeführerin vorgenommen wurden und um Aufklärung ersucht. Dies wurde von der Beschwerdeführerin mit Weihnachtsmärkten und nachdem dies nicht ausgereicht hat, um frühere Zahlungen zu erklären, mit Martinimärkten begründet. Gleiches gilt für Eingänge auf dem Weg des Bargeldlosen Zahlungsverkehrs (First Data). Im Zahlenmaterial der Beschwerdeführerin ist keine ausreichende Gewinnauswirkung dieser Zahlungen feststellbar. Dabei ging der Prüfer ursprünglich von € 112.249,96 aus, bei welchen die steuerliche Erfassung fehlt. Im Rahmen eines mehrfachen Vorhalteverfahren und dem Vorlegen von Unterlagen konnte ein Teil dieser Beträge detailliert Betriebseinnahmen zugeordnet werden. Schließlich ergab sich bei den Einlagen eine Differenz von € 7.460,00 brutto, bei den Bar und unbaren Eingängen von € 16.554,11 brutto, von welchen ein Sicherheitszuschlag (wohl der Vorprüfung) in Abzug gebracht wurde, sodass sich ein Nettobetrag von € 10.576,91 ergibt, bei welchem € 3.795,09 hinsichtlich der Umsatzsteuer dem Normalsteuersatz und € 6.781,82 dem ermäßigten Steuersatz zugeordnet wurden. Diese Vorgangsweise wurde im Anhang zur Tz. 6 des Berichtes über die Außenprüfung im Detail erläutert. Dazu hat die Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren keine weitere Aufklärung der nicht bestimmbaren Eingänge angeboten, sondern ihr Vorbringen darauf beschränkt, dass sie der Meinung sei, die Bar- und bargeldlosen Eingänge ausreichend erläutert und diese korrekt in die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aufgenommen zu haben. Ein Erhöhen der Zurechnungen der Vorprüfung sei nicht zulässig. Aufgrund des Beweisergebnisses hat die Beschwerdeführerin tatsächlich die von der Außenprüfung festgestellten letztgenannten Differenzen im Jahr 2015 nicht als Einnahmen erklärt. G) Gewinnerhöhung 2017 Die Beschwerdeführerin hat trotz mehrfacher Aufforderung für das Jahr 2017 keine Gewinnermittlung vorgelegt, sondern sich darauf berufen, den Gewinn nach der LuF-PauschVO, also nach dem Einheitswert, zu ermitteln. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin zum Verhältnis des Gewinns aus der Tätigkeit als Seminarveranstalterin und jener als Tierhalterin und Tierzüchterin geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in allen Beschwerdejahre, auch 2017, tatsächlich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt hat, aber nicht bereit ist, diese Unterlagen vorzulegen. Das Finanzamt hat die gesamten Einkünfte der Beschwerdeführerin jenen aus Gewerbetrieb zugeordnet (siehe die Ausführungen zum Abhalten von ***3***-Seminaren) und aufgrund der von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegten Unterlagen den Gewinn im Jahr 2017 geschätzt. Dabei hat ist die belangte Behörde von der für das Jahr 2015 bekannt gegebenen und im Rahmen der Außenprüfung korrigierten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ausgegangen und hat dabei den Gewinn der drei Betätigungsfelder der Beschwerdeführerin einzeln ermittelt und dies als Basis für den nach § 184 BAO geschätzten Gewinn herangezogen. Dies wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Besprechungsprogrammes zur Außenprüfung vorgehalten und dies im Rahmen des Vorlageberichtes, welcher insofern als Vorhalt zu werten ist wiederholt. In der Sache ist die Beschwerdeführerin nicht auf die Schätzung der belangten Behörde eingegangen, sondern hat immer wieder ihre Rechtsansicht betont, das die LuF-PauschVO anzuwenden sei. 2. Beweiswürdigung Grundsätzlich erfolgte die Feststellung des Sachverhaltes entsprechend des Vorbringens und der vorgelegten Unterlagen der Parteien, soweit diese übereinstimmen. Weiter wurde Einsicht in die Datenbanken der Finanzverwaltung, soweit diese dem Bundesfinanzgericht zur Verfügung stehen und auch in die im Internet zum Betrieb der Beschwerdeführerin (auch archive.org) vorhandenen verfügbaren Informationen genommen. (1) Verfahrensrechtlicher Teil: 1. Verspätung der Beschwerden betreffend die Beschwerden zu den Bescheiden über Festsetzung Umsatzsteuer für die Monate 02-12/2018 und 01-09/2019 Der Nachweis einer gesetzmäßigen Zustellung kann durch einen Zustellnachweis nach § 22 ZustG (Zustellgesetz, BGBl. Nr. 20/1982) oder eine Beurkundung nach § 24 ZustG oder andernfalls, auch nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung erfolgen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 2011 (VwGH 16.06.2011, 2008/18/0225) ist dieser Umstand von Amts wegen zu ermitteln. § 26 Abs. 2 ZustG lautet: "Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam." Nach Rechtsprechung und Literatur (siehe etwa Ritz, Bundesabgabenordnung8, Tz. 3 zu § 26 ZustG) ist diese Vermutung widerlegbar. Da alle verfahrensgegenständlichen Bescheide datiert vom 2. Dezember 2019 gemeinsam verschickt wurden, muss auf den ersten Blick davon ausgegangen werden, dass diese gemeinsam bei der Beschwerdeführerin eingelangt sind. Die Beschwerdeführerin hat auch niemals behauptet, die Bescheide über Festsetzung Umsatzsteuer für die Monate 02-12/2018 und 01-09/2019 später als alle anderen verfahrensgegenständlichen Bescheide erhalten zu haben und wurden diese Bescheide im späteren Verfahren bei der Beschwerde, dem Vorlageantrag und anderen Schriftsätzen immer gleich wie alle anderen erwähnt und behandelt. Vielmehr wurde von der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, wie im oben geschilderten Erörterungstermin hervorgekommen ist, auch für diese Beschwerden rechtzeitig Fristverlängerungsanträge gestellt zu haben. Daraus muss geschlossen werden, dass bei den Fristverlängerungsanträgen nach § 245 Abs. 3 BAO, welche einzeln für jeden anderen angefochtenen Bescheid am 18. Dezember 2019 gestellt wurden, jene für die Bescheiden über Festsetzung Umsatzsteuer für die Monate 02-12/2018 und 01-09/2019 übersehen worden sind. (2) Materiellrechtlicher Teil: A) Bezugskosten eines ***3***-Hengstes -Ersatzleistungen Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Klarstellungen im Erörterungstermin, deren Inhalt sich aus diesem Blickwinkel auch mit dem Mailverkehr mit Frau ***1*** ***2*** übereinstimmt. B) Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 Das gleichartige Aussehen, Design und idente Wortwahl der vorgelegten Bestätigungsschreiben zur Entlastung der Steuer an der Quelle von ***16*** ***17*** und ***14*** ***15***, welche nicht von der IRS bestätigt wurden, lassen den Schluss zu, dass diese Schreiben wahrscheinlich von der Beschwerdeführerin verfasst und von den Vortragenden bloß unterzeichnet wurden. Da der Schriftverkehr hinsichtlich der Vortragshonorare von ***1*** ***2*** mit der amerikanischen Steuerverwaltung nicht vorgelegt wurde, bleibt offen, ob so ein Schriftverkehr überhaupt stattgefunden hat. Nicht glaubwürdig erscheint, dass die amerikanische Steuerverwaltung das Ausstellen einer Ansässigkeitsbescheinigung mit einem ausgefüllten Formular ZS-QU1 der belangten der belangten Behörde, mit der Begründung verweigert hat, dass die Honorare von Frau ***1*** ***2*** ohne den Ersatz den Flugkosten den Beträg von € 10.000,00 nicht überschritten hätten. Wie unten unter Punkt 3.2. A) dargestellt, ist die € 10.000,00-Grenze Bestandteil des § 2 DBA-Entlastungsverordnung, einer Verordnung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen, welche in diesem Punkt die Glaubhaftmachung der Ansässigkeit von Personen im anderen Vertragsstaat des jeweilen Doppelbesteuerungsabkommens vereinfacht, jedoch kein Bestandteil des DBA-USA ist. Selbst, wenn der amerikanischen Finanzverwaltung diese Verordnung eines österreichischen Ministeriums bekannt sein sollte, hat diese keine Rechtswirkung in Hinblick auf das Verhalten der IRS und wird von dieser daher nicht angewendet. Eine € 10.000,00-Grenze für die erleichterte Glaubhaftmachung der Ansässigkeit einer Person in den USA existiert im DBA USA nicht. Es kann daher in diesem Bereich auch zu keiner unterschiedlichen Rechtsansicht der österreichischen und der amerikanischen Steuerverwaltungen kommen. Es liegt daher Nahe, dass die Behauptung, die IRS habe sich in ihrem nicht vorgelegten Schriftverkehr mit der Beschwerdeführerin auf eine abweichende Interpretation der € 10.000,00-Grenze berufen und deshalb keine Ansässigkeitsbetätigung ausgestellt, als vorgeschobenes Argument ohne jede tatsächlich Grundlage anzusehen. Dazu kommt, dass die Finanzverwaltung der USA sich grundsätzlich weigert ausländische Formulare zu unterzeichnen (siehe Roland Rief in Jürgen Romstorfer/Rainer Borns, SWI-Jahrestagung: Ansässigkeitsbescheinigung nach der DBA-Entlastungsverordnung, SWI 2025, 388) und daher in den USA ansässigen Personen, welche beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach § 99 EStG 1988 beziehen, ohnehin nur der Rückerstattungsweg offen steht (siehe unten). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Behauptung über das Verhalten der amerikanischen Steuerverwaltung aufstellt, welche nicht den Tatsachen entsprechen kann, setzt ihre Glaubwürdigkeit deutlich herab, da sie dieses behauptete außergewöhnliche Verhalten der amerikanischen Steuerverwaltung nicht belegt hat. Die Beschwerdeführerin hat, wie immer in Zusammenhang mit ausländischen Behörden und generell bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht, darzulegen, dass die Abkommensvoraussetzungen für eine Quellenentlastung vorliegen (vergleiche etwa VwGH 19.10.2006, 2006/14/0109). Sie hat dies angeboten, jedoch niemals durchgeführt und weder eine Bestätigung im Sinne des § 2 Abs. 1 noch des § 2 Abs. 2 DBA-Entlastungsverordnung vorgelegt (siehe auch VwGH 24.6.2009, 2009/15/0090). C) Abhalten von ***3***-Seminaren Hinsichtlich der Beweiswürdigung kann hier grundsätzlich auf die von Verfahrensparteien vorgelegten, beziehungsweise soweit es die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2016 betrifft, die nicht vorgelegten Unterlagen und schließlich auf die im Internet abrufbaren Informationen verwiesen werden. Dass die Beschwerdeführerin für die Jahre 2016 und 2017 nicht vorgelegte Aufzeichnungen über ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten und eine Zusammenfassung zu einem Gesamtergebnis am eingangs beschriebenen Hof verfügt, lässt sich daraus schließen, dass diese mit Prozentzahlen der Verhältnisse der Einnahmen des Veranstaltens von Seminaren zu den Einnahmen argumentiert hat. Die von der Beschwerdeführerin argumentierte bessere Vergleichbarkeit des Gewinnes aus dem Veranstalten von Seminaren im Vergleich zu denen aus der Tierhaltung und Tierzucht ist jedenfalls für die Jahre 2016 und 2017 nicht möglich, da die Beschwerdeführerin nicht bereit ist, den Gewinn aus diesen Jahren bekannt zu geben, obwohl sie entsprechende Aufzeichnungen und Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen besitzt. Die Frage, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt oder nicht, ist da über faktische Verhältnisse entschieden werden muss, eine der Beweiswürdigung. Wie unten unter Punkt 3.2.C) ausgeführt legt § 21 EStG 1988 dazu den Rahmen fest, an welche sich die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung zu halten hat. So zählt nach § 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 die Tierzucht und Tierhaltung, soweit sie die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetztes 1955 (BGBl. I Nr. 148/1955), wie die Beschwerdeführerin erfüllt, zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Dies wurde sogar vom Prüfer bei der Prüfung der Vorjahre untersucht und, soweit es die Tierhaltung und Tierzucht betrifft, unter analoger Berücksichtigung der für Deutschland geltenden Vieheinheiten für gegeben angenommen. Nach § 21 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zählt auch ein Nebenbetrieb zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Als solcher gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt ist. Dabei handelt sich um einen Betrieb, der, wenn er ohne Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft betrieben würde, als Gewerbebetrieb anzusehen wäre. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zuletzt Folgendes festgehalten (VwGH 22.12.2021, Ra 2020/15/0100): "Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen die Nebentätigkeiten (Nebenerwerbe) im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (vgl. VwGH 18.3.1992, 92/14/0019, mwN). Eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit ist eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirtes als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist (vgl. auch § 6 Abs. 2 der LuF-PauschVO 2011 und § 7 Abs. 2 der LuF-PauschVO 2015). Die Kriterien des engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und der untergeordneten Bedeutung müssen kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 15.12.1992, 92/14/0189). Die wirtschaftliche Unterordnung ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen und muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung - die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit sein - als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs vorliegen (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/15/0014; 31.5.2011, 2008/15/0129)." Ein Nebenbetrieb ist dadurch gekennzeichnet, dass er über ein eigenes ihm zurechenbares Betriebsvermögen verfügt. Ein Nebenbetrieb liegt daher nicht vor, wenn er im Wesentlichen mit Betriebsmitteln des Hauptbetriebes geführt wird. In diesem Fall liegt eine Nebentätigkeit (Nebenerwerb) vor (sie für Viele Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25, § 21 Tz 72 f). Dass für die Seminartätigkeit und den Verkauf von ***3***waren ein Seminar- und Verkaufsraum in der Größe von 140 m² samt Toiletten barrierefrei im ehemaligen Kuhstall existiert, gibt die Beschwerdeführerin selbst auf ihrer Homepage bekannt. Dass derartige Räumlichkeiten nicht unmittelbar dem Zweck der Tierhaltung und -Zucht dienen kann, liegt auf der Hand und ist diese daher der Seminartätigkeit und Verkauf von ***3***-Produkten zuzurechnen und können kein Betriebsvermögen der Tierhaltung und Tierzucht sein. Es könnte sich daher allenfalls bei den Seminaren und Verkauf von ***3***-Artikeln, welche auch, wie der Prüfer festgehalten hat, zu einem nicht unerheblichen Teil mit zugekauften Artikeln (2015: € 73.943,55), betrieben wurde, um einen land- und forstwirtschaftliche Nebenbetrieb handeln. Wohl aufgrund der gestiegenen Menge der zugekauften Waren, wurde der Handel mit den ***3***-Waren 2016 in die UnternehmensberatungsgmbH der Gesellschafter der Beschwerdeführerin eingegliedert. Dass das Abhalten der Seminare für sich allein genommen ein Gewerbebetrieb ist, hat auch die Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen mehrmals festgestellt. Anders von der Beschwerdeführerin behauptet, kann dies hier aber nicht als reiner Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit angesehen werden. Für eine solche wäre es notwendig, wie auch die Verfahrensparteien, wenn auch jeweils aus ihren Blickwinkeln vorgebracht worden ist, dass für ihre Ausübung keine über die Land- und Forstwirtschaft hinausgehende Organisation nötig ist, also die verwendeten Betriebsmittel notwendiges Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind. Dies ist wie gerade eben gezeigt nicht der Fall. Einen derartig großen Seminarraum mit Toiletten benötigt kein reiner Tierhaltungs- und Zuchtbetrieb (man denke zum Beispiel an Schweinehaltung). Gleiches gilt für das Abhalten von Seminaren mit großteils fremdsprachigen Vortragenden und die dafür notwendige Organisation, welche sowohl Vorbereitung (Anwerben der Vortragenden, Terminmanagement, Anwerben von Seminarteilnehmern, Anmeldeorganisation, Stornierungen, allenfalls Organisation von Unterkunft und Verpflegung), die jeweilige Durchführung (Ablauforganisation, Begleitung der Vorträge durch Übersetzung, Erstellen von Unterlagen und deren Übersetzung, Überprüfung der Anwesenheit, allfällige Begrüßung, Moderation und Verabschiedung) als auch deren Nachbearbeitung (Rechnungsmanagement, Führen von Kundenlisten, Inkasso et cetera) umfasst. Die Summe dieser Tätigkeiten ist für einen Tierhaltungs- und Tierzuchtbetrieb wesensfremd und geht über dessen üblichen Tätigkeitsbereich weit hinaus. Für Unternehmensberater, wie die Gesellschafter der Beschwerdeführerin ist dies aber ein gewohntes Tätigkeitsfeld und mag dies aus ihrer Sicht tatsächlich im Verhältnis zu deren angestammten Beruf ein maßvoller Aufwand gewesen sein. Im wirtschaftlichen Verhältnis zum Tierhaltung- und Tierzuchtbetrieb hat sich für 2015, wie oben dargestellt, ein Verhältnis 32 % Seminare, 100,69 % Handel mit ***3***waren herausgestellt. Also hat die Beschwerdeführerin in diesem Jahr mit der Tierhaltung und Tierzucht um circa ein Drittel weniger Einnahmen generiert als mit den Seminaren und dem Verkauf von ***3***-Waren. Betrachtet man also dies nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, kann die belangte Behörde für die im Bericht über die Außenprüfung und den Beschwerdevorentscheidungen vertretene Ansicht nicht kritisiert werden und wird insofern auf diese verwiesen. Dies gilt nicht nur für das Jahr 2015, sondern da die Beschwerdeführerin die vorhandene Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht vorgelegt hat, auch für die Jahre 2016 und 2017. Wenn auch die Beschwerdeführerin in diesen Jahren den Handel mit den ***3***-Waren in die UnternehmensberatungsgmbH verlagert haben mag, so ändert dies nichts daran, dass die Organisation und das Abhalten von Seminaren zum weitaus überwiegenden Teil mit fremdsprachigen Vortragenden einem Tierhaltungs- und Tierzuchtbetrieb völlig wesensfremd ist und dafür das dem Seminarbetrieb eigene Betriebsvermögen genutzt wurde (der 140 m² Seminarraum), welcher kein notwendiges Betriebsvermögen eines Tierhaltungs- und Tierzuchtbetriebes sein kann. Darüber hinaus gibt die Beschwerdeführerin, aufgrund der Verweigerung der Vorlage der Unterlagen nicht überprüfbar, selbst an, dass 2016 die Einnahmen aus den Seminaren 33 % der Gesamteinnahmen ausgemacht hätten, also eine völlige wirtschaftliche Unterordnung ausgeschlossen werden kann. Ob eine wirtschaftliche Unterordnung eines Nebenbetriebes vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, wobei auch das Verhältnis der Umsätze ein taugliches Kriterium darstellt (vergleiche Doralt, aaO. Tz 71 und die dort zitierten Fundstellen). Insgesamt bietet sich daher das Bild, das die Tierhaltung und Tierzucht für die Beschwerdeführerin nur der Ausgangspunkt für eine Reihe anderer, gewerblicher, Tätigkeiten in Zusammenhang mit ***3*** ist. Diese dienen nicht der Tierhaltung und Tierzucht, sondern sind ein eigenes Betätigungsfeld, dass, wie von der Beschwerdeführerin angenommen, auch eine gewissen Werbeeffekt für den Verkauf von Tieren und Deckungen haben mag. Dieses gilt allenfalls aber auch umgekehrt. Unerfahrene Käufer von Tieren werden die Seminare besuchen, um ihre Tiere artgerecht und gut halten zu können. Halter von Tieren können ihrer Produkte unter Umständen dem Handel oder Weiterverarbeitung von Produkten zur Verfügung stellen. Es besteht also kein Dienen der gewerblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die Land- und Forstwirtschaft, sondern handelt es sich um einen gegenseitige Förderung ohne unmittelbarem Leistungsaustausch. D) Umsatzsteuer im Prüfungs- und Nachschauzeitraum Die Höhe der von der Beschwerdeführerin erzielten Umsätze, welche dem Normalsteuersatz unterliegen, ergibt sich aus den im Rahmen der Niederschrift über die Schlussbesprechung von der Beschwerdeführerin zur Vermeidung einer Schätzung nach § 184 BAO auf dieses Feld beschränkten vorgelegten Zahlen für den Beschwerdezeitraum. E) Außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung Die Beschwerdeführerin hat Fotos und von ihr selbst erstellte Beschreibungen der behaupteten Erkrankungen beziehungsweise genetischen Disposition der Tiere vorgelegt, von welchen sie ursprünglich eine Teilwertabschreibung vornehmen wollte. Der Inhalt der in schwarz-weiß gehaltenen kopierten Fotos ist in den meisten Fällen nicht erkennbar. Derartige selbst produzierte Nachweise oder erst nach 2015 von anderen Personen erstellte Diagnosen, können keinen Nachweis für den geminderten Gesundheitszustand der oben genannten Tiere zum 31. Dezember 2015 erbringen, wenn auf der Homepage der Beschwerdeführerin tatsächlich die genetische Perfektion und die Gesundheit der Tiere auch noch nach 2015 gelobt wird. Anders als die Beschwerdeführerin meint, ist dieses Auseinanderklaffen von öffentlicher Beschreibung und von der Beschwerdeführerin behaupteten Gesundheitszustand keine übliche Vorgangsweise im redlichen Geschäftsverkehr. Vielmehr wäre dies, wenn die Darstellung der Beschwerdeführerin richtig wäre und Tiere unter diesen Voraussetzungen verkauft würden, ohne über den wahren Gesundheitszustand und Wert zu informieren und ein Verkaufspreis erzielt würde, der einem gesunden Tier entspricht, als schwerer Betrug nach § 147 Abs. 2 StGB (Strafgesetzbuch BGBl. Nr. 60/1974; Täuschung über Tatsachen [Gesundheitszustand der Tiere], die einen themengleichen Irrtum hervorruft, um sich selbst zu bereichern) zu werten. Dies soll den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin hier nicht unterstellt werden. Damit kann es aber nicht gelingen, mit selbst oder verspätet erstellten Unterlagen und Diagnosen eine wesentliche Wertminderung der oben genannten Tiere gerade zum 31. Dezember 2015 auch nur glaubhaft zu machen. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin die nach ihrer Darstellung unrichtigen Angaben über die Eigenschaften der beschriebenen Tiere jederzeit von der Homepage entfernen und gleichzeitig andere Tiere in den Vordergrund rücken und so einen Imageschaden der Tierhaltung und Tierzucht verhindern können. F) Bareinlagen- Bankeingänge First Data Im Rahmen der Außenprüfung wurde intensiv und auch mit mehreren Vorhalten versucht, Bareingänge und bargeldlose Zahlungen über First Data entsprechenden Einnahmen zuzuordnen. Die verbleibenden Differenzen konnten trotz dieses Bemühens nicht aufgeklärt werden und hat die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren keine neuen Unterlagen dazu vorgelegt, sodass davon ausgegangen wird, dass die Differenzen im vom Prüfer festgestellten Ausmaß bestehen. G) Gewinnerhöhung 2017 Der festgestellte Sachverhalt beruht hier auf den von den Parteien vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen in diesem Verfahren. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass das Finanzamt die Schätzung nicht begründet oder die Methode nicht bekannt gegeben hätte, widerspricht dem Akteninhalt, da dies im Rahmen des Besprechungsprogrammes zur Außenprüfung und dem Vorlagebericht sehr wohl geschehen ist. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung, verfahrensrechtliche Teil) 1. Verspätung der Beschwerden betreffend die Beschwerden zu den Bescheiden über Festsetzung Umsatzsteuer für die Monate 02-12/2018 und 01-09/2019 § 245 BAO in der für die Beschwerdejahre geltenden Fassung BGBl. I Nr. 14/2013 lautet: "(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist. (2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. (3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. (4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft. (5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden." § 260 BAO lautet: "(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. (2)Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde." Es ist, wie oben dargestellt, davon auszugehen, dass Bescheide über die Festsetzung Umsatzsteuer für die Monate 02-12/2018 und 01-09/2019 datiert vom 2. Dezember 2019 entsprechend der Vermutung des § 26 Abs. 2 ZustG am 5. Dezember 2019 dem Zustellbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt wurden. Das Einbringen der entsprechenden Beschwerden am 13. Januar 2020 liegt daher außerhalb der Monatsfrist des § 245 Abs. 1 BAO und war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b als verspätet zurückzuweisen. 2. Mehrfaches Einbringen der Vorlageanträge hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Beschwerden Wie oben zitiert, darf eine Bescheidbeschwerde nach § 260 Abs. 3 BAO nicht als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn diese vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht worden ist. Wie oben zitiert, ist nach § 260 Abs. 1 BAO Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde und nach Abs. 2 leg. cit. darf eine Bescheidbeschwerde nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde. In § 264 Abs. 4 lit. e BAO wird zwar grundsätzlich für die Behandlung von Vorlageanträgen auf die Regelung für Beschwerden jedoch ausdrücklich nur auf § 260 Abs. 1 BAO verwiesen. Die Möglichkeit des Einbringens vor einer rechtsgültigen Beschwerdevorentscheidung ist dadurch ausgeschlossen. Wird ein Vorlageantrag vor der Zustellung der korrespondierenden Beschwerdevorentscheidung gestellt, so ist er nach stetiger Judikatur wirkungslos. § 264 BAO lautet auszugsweise: "(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. … (4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden: a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist), …" Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.11.1999, 99/15/0136) ist aber ein Vorlageantrag zulässig, wenn er nach der Zustellung der separaten Begründung aber vor der Zustellung Beschwerdevorentscheidung gestellt wird. Dies begründet der Verwaltungsgerichtshof damit, dass mit der Zustellung der Bescheidbegründung der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) zwar noch nicht erlassen ist. Aber aus der gesonderter Begründung ersieht die Partei bereits, dass das Finanzamt von seiner im Ermessen liegenden Befugnis auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch macht und in welcher Weise es die Entscheidung trifft. Ein nach Zustellung der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung gestellter Vorlageantrag beeinträchtigt nicht die Entscheidungsbefugnis des Finanzamtes und verhindert auch nicht, dass sich der Beschwerdeführer mit dem - in der Begründung erläuterten - Inhalt der Entscheidung auseinander setzt. Ist daher in diesem Fall sogar bevor die formelle Beschwerdevorentscheidung zugestellt wurde, ein Vorlageantrag zulässig, muss dies umso mehr gelten, wenn die Beschwerdevorentscheidung bereits zugestellt wurde, aber die gesonderte Begründung noch fehlt. Dies wird umso einsichtiger, wenn man bedenkt, dass eine gesonderter Begründung nicht zwangsläufig zu einem weiteren Erkenntnisgewinn des Beschwerdeführers führen muss. Auch eine die Beschwerdethemen völlig verfehlende oder die Begründung des angefochtenen Bescheides wortgleich wiederholende gesonderte Begründung einer Beschwerdevorentscheidung müsste als solche akzeptiert werden. Es ist daher zu fragen, ob im Zeitpunkt des ersten mit Telefax am 14. Mai 2020 an das Finanzamt übermittelten als Vorlageantrag nach § 264 BAO bezeichneten Schreiben bereits die Beschwerdevorentscheidung datiert vom 8. Mai 2020 zu den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zugestellt waren, da deren Annahme in zwei RSb-Briefen an der Abgabestelle gegenüber dem Zusteller von der Gesellschafterin der Beschwerdeführerin und Ehegattin des zustellbevollmächtigten Ehegatten und dem anderen Gesellschafter der Beschwerdeführerin verweigert worden ist, und die RSb-Briefe vom Zusteller an der Abgabestelle zurückgelassen worden sind. Nach § 22 Abs. 2 ZustG hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, die Art seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden. Genau dies ist im Fall der Beschwerdeführerin geschehen, wie aus den vorliegenden Rückscheinen ersichtlich ist. § 20 ZustellG legt fest: "(1) Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen. (2) Zurückgelassene Dokumente gelten damit als zugestellt. (3) Wird dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt, verleugnet der Empfänger seine Anwesenheit, oder läßt er sich verleugnen, so gilt dies als Verweigerung der Annahme." Da der Zusteller die verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidungen, wie dargestellt, an der Abgabestelle zurückgelassen hat, gelten diese am 13. Mai 2020 als zugestellt. Der mit Telefax am 14. Mai 2020 übermittelte Vorlageantrag ist daher nach dem Beginn der rechtlichen Existenz der mit 8. Mai datierten Beschwerdevorentscheidungen an das Finanzamt übermittelt worden und daher zulässig und rechtswirksam. Die Tatsache, dass der Inhalt des neun Seiten Vorlageantrages wortgleich mit jenem nach der Annahmeverweigerung für die gesonderte Begründung gestellten ist, erweist, dass der Beschwerdeführerin der Inhalt der angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen jedenfalls ausreichend im Sinn des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.11.1999, 99/15/0136) bekannt war. Eine Zurückweisung wegen Unzulässigkeit dieser verfahrensgegenständlichen Vorlageanträge, wie von der belangten Behörde beantragt, kommt daher nicht Betracht und ist das wortgleiche zweite mit Telefax am 25. Mai 2020 übermittelte Schreiben als weiterer (ergänzender) Schriftsatz zu den verfahrensgegenständlichen Vorlageanträgen zu werten. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (materiellrechtlicher Teil) A) Bezugskosten eines ***3***-Hengstes - Ersatzleistungen Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2015, wie oben wiedergegeben, einen ***3***-Hengst von einer Geschäftspartnerin unentgeltlich erhalten. Richtig hat die Beschwerdeführerin dieses Tier in das Anlageverzeichnis aufgenommen und entsprechende Absetzung für Abnutzung geltend gemacht, jedoch im Rahmen seiner Einnahmen-Ausgabenrechnung, abgesehen von den Transportkosten keine Ausgaben für dieses Tier angesetzt. Betriebseinnahmen sind im § 4 EStG 1988 nicht definiert, werden jedoch in Literatur und Judikatur als Spiegelbild der Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 gesehen. Daher sind Betriebseinnahmen alle betrieblich veranlassten Wertzugänge in Geld oder Geldeswert (siehe für Viele, Jakom/Ebner/Marschner EStG, 2026, § 4 Rz 256 und die dort zitierten Fundstellen). Dass der hier fragliche ***3***-Hengst im Zeitpunkt der Übernahme durch die Beschwerdeführerin einen Geldwert von € 14.705,63 hatte, ist unstrittig. Dass dieses Tier der Zucht und dem allfälligen späteren Verkauf im Betrieb der Beschwerdeführerin dienen sollte, ebenso. Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, welche die Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 geführt hat, wird eine solche Zuwendung mit der tatsächlichen Lieferung des Tiers und Aufnahme in den Betrieb schlagend.

Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100818/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100818.2020
Stammnummer
152083
Gültig
30.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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