RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101067/2021

1. Beurteilung der Wiederaufnahme bei rechtskräftigem Sachbescheid 2. Beweiswürdigung bei geänderter Argumentation 3. Einkünfte aus LuF oder aus GW bei erheblichen Zukäufen 4. Ermittlung des Gewinns und der USt-Zahllast

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101067/2021vom 22.12.2025Teil 4 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Wiederaufnahmegründe wurden durch eine zulässige Verweiskette in der Begründung der Wiederaufnahmebescheide, dem BP-Bericht, der Niederschrift und der Beilage zur Niederschrift ausreichend dargestellt. Ebenso findet sich eine Darstellung der Ermessensübung in den genannten Unterlagen. Dazu wird grundsätzlich auf die Darstellung des Verfahrens und die ausführliche Darstellung der Verweiskette im Vorhalt des BFG vom 7.7.2025 verwiesen. An dieser Stelle erfolgt eine Zusammenfassung der erfolgten Verweise. In der Begründung der Wiederaufnahme-Bescheide USt und ESt 2012 bis 2015 erfolgte jeweils ein Hinweis auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfbericht zu entnehmen seien. Es ist in den Bescheiden keine bestimmte Tz der angeführten Unterlagen angeführt, sodass die gesamten genannten Unterlagen, die dem Bf unbestritten zugegangen sind, Teil der Begründung des Bescheides wurden. Hinsichtlich des ausgeübten Ermessens erfolgt die übliche floskelhafte Begründung, die allgemein als ausreichend beurteilt wird (zur diesbezüglichen Judikatur siehe ausführlich Vorhalt vom 7.7.2025). Im Prüfbericht erfolgte unter der Überschrift "Prüfungsabschluss" folgender Hinweis: Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gern. § 303 Abs.4 BAO erforderlich machen: Abgabenart Umsatzsteuer Zeitraum 2011 -2015 Tz 3 und 4; Einkommensteuer 2011 2015 Feststellung Tz. 3 Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vor genommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen. Dabei wird in den angeführten Tz 3 und 4 jeweils die steuerliche Auswirkung jener Feststellungen dargestellt, die in den Tz 3 und Tz 4 der Niederschrift dargestellt sind und auf die auch im Prüfbericht verwiesen wird. In Tz. 5 des Prüfberichts wird unter "Gründe Wiederaufnahme" angeführt: Im Zuge der Betriebsprüfung kam erstmalig zum Vorschein, dass der Steuerpflichtige Einnahmen erzielt, aus denen sich eine Bilanzierungsverpflichtung nach BAO ergibt. Weiters wurde ersichtlich dass Unterlagen (Eingangsrechnungen etc) nicht zur Einsichtnahme vorhanden waren. Ergänzend dazu wurde in Tz. 6 zur Wiederaufnahme des Verfahrens festgehalten: Im Zuge der Außenprüfung sind Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens hätte einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Dies trifft hinsichtlich der getroffenen Feststellungen zu den angeführten Abgabenarten und Zeiträumen zu. Im Besprechungsprogramm (Beilage E1 - E5) zur Niederschrift, welches zum Bestandteil der Niederschrift erklärt wird, wird zunächst in Tz 1 allgemein das stattgefundene Verfahren dargestellt und festgehalten, dass Umsätze mit Lebensmittelketten und weiteren Unternehmen aus der Gruppe des Bf festgestellt wurden. In Tz 2 werden als Grundlage der zu erfolgenden Schätzung der Einnahmen und Umsätze die Zahlen laut Kontrollmitteilungen angeführt. Eine Ermittlung der betraglichen Zuschätzungen erfolgt in Tz 3 und in dieser Tz wird weiters ausgeführt: ……. Wie aus der Berechnung in Tz 3 ersichtlich hatte der Einzelunternehmer Bf in den Jahren 2011 bis 2014 die Umsatzgrenzen deutlich überschritten. Für die Jahre vor 2011 liegen noch keine Umsatzzahlen vor, es ist aber davon auszugehen, dass in den Jahren davor die Umsatzgrenze zur Führung von Büchern überschritten worden ist. D) Ertrag aus Eigenproduktion versus Ertrag aus Zukauf (Handel) D)a) Erstargumentation: Maximaler Jahresertrag € 400.000,00 aus Eigenproduktion Das BFG folgt den vielfach und in mehreren Verfahren getätigten und auch belegten Erstangaben des Bf und seines steuerlichen Vertreters, dass auch bei intensivster Nutzung der vorhandenen Flächen aus der Eigenproduktion nur ein maximaler Ertrag von in etwa € 400.000,00 möglich sei. Ebenso ist davon auszugehen, dass sowohl dem Bf als auch dessen steuerlichem Vertreter bekannt war, dass sich diese Angaben auf den maximal erzielbaren Jahresertrag bezogen haben. Weiters ist -wie auch der Bf angab- davon auszugehen, dass der Bf zur Befriedigung der Anforderungen seiner Kunden und im Interesse der Kontaktpflege mit diesen erhebliche Zukäufe tätigte. D)b) Geänderte Argumentation: Ca. € 1.000.000,00 Jahresertrag aus Eigenproduktion Beim Erörterungstermin am 10.1.2023 (vermutlich im Vorfeld) dürfte die beschwerdeführende Partei gemerkt haben, dass man die bisherigen Aussagen hinsichtlich des maximalen Jahresertrages und der zur Befriedigung der Nachfrage erforderlichen Zukäufe widerrufen muss und es wurde angegeben, dass sich diese (Anm.: bisher eindeutig als Jahreszahlen) mitgeteilten Kalkulationen und Berechnungen lediglich auf eine Ernte bezogen hätten, tatsächlich aber 2 bis 2,5 mal abgeerntet worden sei. Dadurch sei ein Ertrag aus eigener Produktion von iHv € 1 Mio möglich und der Zukauf betrage keinesfalls nachhaltig 25%. Auch in der mündlichen Verhandlung am 23.5.2023 betonte der Bf, dass die festgestellten Umsätze ausschließlich mit Salaten aus der eigenen Produktion und im Zusammenhang mit Verpackungsmaterial erzielt worden seien. Ab 2012 hätte er zwei Ernten je Jahr gehabt. Zur Unglaubwürdigkeit dieser Darstellung siehe unten bei der Beweiswürdigung. Erst infolge der Erkenntnis (vermutlich infolge der Anmerkung in der die GesbR betreffenden BVE), dass bei der Argumentation mit dem Maximalertrag von € 400.000,00 mit Sicherheit ein Gewerbebetrieb vorliegt, der nicht zur luf Pauschalierung berechtigt ist, änderte man die Argumentation in der Form, dass sich die ursprünglichen Angaben auf nur eine Ernte bezogen hätten, es aber tatsächlich 2 bis 2,5 Ernten im Jahr gegeben hätte. Diese bloße Behauptung wurde weder nachgewiesen noch sonst glaubhaft gemacht. D)c) Verhältnis Ertrag aus Eigenproduktion und Ertrag aus Zukauf (Handel) Dabei wurden die zuletzt vom Bf bekannt gegebenen Parameter für die Aussaat bzw. Auspflanzung und Aberntung zugrunde gelegt und der sich dabei ergebende Umsatz (auch wenn er -für den Bf günstiger- über den behaupteten € 400.000 Maximalertrag lag) berücksichtigt. Hinsichtlich der höheren Glaubwürdigkeit und Richtigkeit der ständigen und auch belegten Aussagen des Bf zum maximal möglichen Jahresertrag aus den vorgegebenen Flächen und den erforderlichen Zukäufen siehe unten bei der Beweiswürdigung. Festzuhalten ist aber schon hier, dass es keinerlei Nachweise oder Belege für die zuletzt getroffenen und auch sonst nicht glaubwürdigen bloßen Behauptungen zu den Umsätzen aus Eigenproduktion in Höhe von ca. € 1 Million gibt. Siehe dazu Beilage 3 Tabelle zum Überwiegen des gewerblichen Handels Stellt man den nach den Angaben des Bf ermittelten Ertrag aus der eigenen Produktion den festgestellten und dem Grunde nach unbestrittenen tatsächlichen Umsätzen gegenüber, ergibt sich eine Differenz, die auch nach den ursprünglichen Angaben des Bf nur durch Zukauf erklärbar ist. Setzt man diesen Zukaufswert mit 80% dieser Differenz an (obwohl der Bf selbst angab, dass eine derartig hohe Spanne nicht möglich sei), beträgt der Zukauf im Beobachtungszeitraum zwischen 42% und 60% und liegt somit eindeutig und wesentlich nachhaltig über der Grenze von 25%, wobei sich die 25% Grenze gem. § 30 Abs. 11 BewG nach den Umsätzen des Vorjahres bemisst. Insgesamt betrachtet überwiegt aber während des gesamten Zeitraumes August 2012 bis 2014 jedenfalls auch eindeutig der gewerbliche Handel (53 - 76 % der Gesamtumsätze). Im Jahr 2012 wurden die Verhältnisse zeitanteilig der GesbR bzw. dem Bf zugeordnet (Übergang der Bewirtschaftung per 1.8.2012: 7/12 GesbR zu 5/12 Bf), da der Bf auch trotz dieser wiederholten Berechnung im Verfahren diese Aufteilung auch nie widerlegen bzw. darstellen konnte, welche Aufteilung der Wirklichkeit näherkäme. Zudem ist auch nicht zu erkennen, warum in den Monaten August bis Dezember keine oder weniger Salatumsätze stattgefunden haben sollten. Aufgrund der Art der Betriebsführung und der zumindest ab 2011 nachweisbaren hohen Zukäufe steht auch fest, dass bis zur Änderung der Bewirtschaftung im Jahr 2015 eine nachhaltige gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Zu 2015: Ab dem Jahr 2015 gingen die Umsätze und Erträge des Einzelunternehmens des Bf stark zurück, da der Handel auf die neu gegründete Handels GmbH überging und auch die Erträge aus der Eigenproduktion des Bf offenbar infolge des Anbauvertrages mit der Handels GmbH zurück gingen. Es lag eine Änderung der Bewirtschaftung vor. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung betrug der Gesamtumsatz des Bf im Jahr 2015 € 552.600, nach der rechtskräftigen BVE € 593.310,00 und nach der jetzt vorgelegten und mit dem Finanzamt geprüften Gewinnermittlung betrugen die Umsatzerlöse € 567.277,60. Im Jahr 2015 wird allerdings die 25% Zukaufsgrenze nicht überschritten, sodass hier Einkünfte aus LuF vorliegen. Die Grenze des § 125 BAO wurde dadurch durch einen luf Betrieb im Jahr 2015 erst das erste Mal überschritten, sodass daraus keine Buchführungspflicht abgeleitet werden kann. Analoges gilt für die Umsatzsteuer. D)d) Einheitlicher Betrieb, Einkunftsart Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Betriebsprüfung offenbar vom Vorliegen gewerblicher Einkünfte ausging, während in den ESt-Bescheiden und den BVEs von Einkünften aus LuF ausgegangen wird. Das BFG geht in den Jahren 2012 bis 2014 vom Vorliegen gewerblicher Einkünfte aus. Infolge der gegenseitigen Ergänzung des Zukaufs und der selbst gezogenen Salate und der sonstigen geschilderten wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Organisation (einheitliche Hilfskräfte laut Lohnaufwand, gemeinsame Nutzung der Betriebsmittel und sonstigen Wirtschaftsgüter und Immobilien, Auftreten unter demselben Namen (WGG),……) liegt offensichtlich und auch nach der Verkehrsauffassung ein einheitlicher Betrieb vor, der hauptsächlich Umsätze durch den Verkauf von Salaten an die Handelsketten und später an die neue Handels GesbR erzielt. Beabsichtigt war, als einheitlicher Betrieb die Kontakte der früheren frühere Handels GmbH für eine spätere neue Handels GmbH zu pflegen und möglichst aufrecht zu erhalten. Es steht aufgrund der festgestellten und dem Grunde nach nicht bestrittenen Umsätze fest, dass in den Jahren 2011 bis 2014 der Zukauf jedenfalls wesentlich höher als 25% des Gesamtumsatzes und der Umsatz mit zugekauften Salaten (der Salathandel) höher als der Umsatz mit Salaten aus der Eigenproduktion war und somit jedenfalls ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorlag, der nicht von der luf PauschalierungsVO Gebrauch machen kann. Nach den Kalkulationen zur ursprünglich vom Bf argumentierten "Zukaufsvariante" lagen die Umsätze mit Salaten aus dem Zukauf in den Jahren 2012 bis 2014 zwischen 50 und 70% des Gesamtumsatzes. Die gewerbliche Tätigkeit hat bei weitem überwogen, sodass jedenfalls insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorlagen. Jedenfalls aber ist auch infolge des nachhaltigen Überschreitens der Zukaufswert-Grenze vom Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebes auszugehen. Es lag während des Zeitraums 8/2012 bis 2014 kein luf Betrieb sondern ein Gewerbebetrieb vor. Erst im Jahr 2015 erzielte der Bf infolge der endgültigen Auslagerung des Handels, die eine Änderung der Bewirtschaftung zur Folge hatte, Einkünfte aus LuF. Im Jahr 2015 ist vom Vorliegen von Einkünften aus LuF auszugehen. In diesem Jahr haben die Umsätze mit selbst produzierten Salaten jedenfalls bei weitem überwogen und es hat auch keinen nennenswerten Zukauf mehr gegeben. Der Handel wurde von der 2014 gegründeten neue Handels GesbR übernommen. Anmerkung zur "Mehrfachernte-Variante" Selbst bei Vorliegen eines luf Betriebes wären die Buchführungsgrenzen spätestens ab 2008 überschritten worden und der Bf hätte somit auch bei dieser Variante nicht von der luf Pausch VO Gebrauch machen dürfen. Diese Aussage beruht allerdings darauf, dass das BFG davon ausgeht, dass die GesbR mit 1.8.2012 beendet wurde und sich der Bf als Gesamtrechtsnachfolger der GesbR die Überschreitung der Umsatzgrenzen durch die GesbR im Zeitraum 2008 bis 7/2012 anrechnen lassen muss (siehe dazu unten). Nach der angeführten -teilweise aus den Aussagen des Bf abgeleiteten- Argumentation hätte ein zunehmender Umsatz den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit, sodass von den unten angeführten Mindestumsätzen auszugehen wäre. Nicht glaubhaft sind dagegen die Angaben des Bf, der Umsatz sei von ca € 400.000 im Jahr 2010 auf ca. € 1,5 Mio im Jahr 2011 "gesprungen". 2006: 0,4 Mio 2007: 0,5 Mio 2008: 0,7 Mio 2009:0,9 Mio 2010:1,1 Mio 2011: 1,47 Mio 2012: 2 Mio D)e) Gewinnermittlung durch den Bf Der Bf hat laut Prüfungs-Niederschrift TZ 1 der Beilage zur Niederschrift Gewinn und USt-Zahllast im Zeitraum 2012 bis 2015 pauschal ermittelt. In TZ 1 der Niederschrift hat der Prüfer auch festgehalten, dass laut Bf eine Bilanzierung erst ab dem Jahr 2016 erfolgt sei. Weiters hielt der Prüfer fest, dass hinsichtlich 2015 "Aufkontierungen der zwischenzeitlich vorgenommenen Buchungen, bezeichnet mit Erfolgsrechnung" …. vorgelegt wurde. Nach der Aktenlage wurde dann offensichtlich im Zeitraum April/Mai 2019 (angeführtes Datum auf den vorgelegten Kontoblättern und Datum auf der vorgelegten "Erfolgsrechnung 2015) nachträglich eine Buchhaltung erstellt. Aus den BP-Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass im Jahr 2015 eine freiwillige Buchführung laufend geführt worden wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass erst nachträglich eine Buchführung "konstruiert" wurde. Die Grenze des § 125 BAO wurde dadurch durch einen luf Betrieb im Jahr 2015 erst das erste Mal überschritten, sodass daraus keine Buchführungspflicht abgeleitet werden kann. Analoges gilt für die Umsatzsteuer. Fraglich ist aber noch, ob der Bf die luf PauschVO anwenden durfte. Hier gilt zwar eine € 400.000 Grenze (wenn darüber: Einnahmen Ausgaben-Rechnung, keine Pauschalierung), aber die wird auch erst frühestens (hier) 2018 schlagend. Auch eine freiwillig geführte Buchführung würde die Anwendbarkeit der PauschVO ausschließen. ESt 2016 : Es ist nur der Sachbescheid bekämpft und der Verlust wurde durch eine freiwillig geführte Buchhaltung ermittelt, sodass im Ergebnis der bekämpfte Bescheid abgeändert wird und das Einkommen nach der Mitteilung beider Parteien mit € -261.092,00 (Einkünfte aus LuF -56.879,35) anzusetzen sein wird. E) Schätzungsberechtigung, Sicherheitszuschalg Der Bf hat keinerlei Aufzeichnungen hinsichtlich seiner Einnahmen oder Ausgaben vorgelegt. Es wurden derartige Zahlen oder Bemessungsgrundlagen auch nicht glaubhaft gemacht. Es wurden insbesondere auch keine Belege hinsichtlich der grundsätzlich zugestandenen Zukäufe vorgelegt, sodass auch keine Erhebungen bei möglichen Lieferanten hinsichtlich der Höhe der tatsächlichen Zukäufe durchgeführt werden konnten. Auch hinsichtlich eines möglichen Beginns der Buchführungspflicht wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt. Es wurde dazu nur behauptet, dass der Bf als Einzelunternehmer erst ab 2013 die Buchführungsgrenze überschritten habe und daher seine Gewinne und Umsätze bis 2015 pauschaliert ermitteln dürfe. Weder die Behörde noch das Gericht kann anhand von beweiskräftigen Unterlagen mit Sicherheit feststellen, wie sich der Sachverhalt dem Grunde und der Höhe nach darstellt. Mit Sicherheit stehen nur die Umsätze laut Kontrollmitteilungen und nach den Erhebungen der Betriebsprüfung fest. Um den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen und festzustellen, ob, ab wann und wie lange die Berechtigung zur pauschalen Gewinn- und Umsatzermittlung besteht, muss der Sachverhalt sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen so ermittelt werden, dass das Ergebnis die höchste Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat. Hier muss allerdings im Zusammenhang mit der Frage der Entscheidungsrelevanz der neu hervor gekommenen Tatsachen nur beurteilt werden, ob ein Abgehen von der pauschalen Gewinnermittlung bzw. der Ermittlung der USt-Zahllast nach § 22 UStG 1994 zulässig war und in weiterer Folge eine Schätzungsberechtigung bestand. Die festgestellten Umsätze betreffen die Lebensmittelketten Hofer, Spar, REWE und Unternehmen aus dem Einflussbereich des Bf. Es ist davon auszugehen, dass auch mit weiteren Großhändlern (ADEG, Nah und Frisch, Lidl usw) oder auch kleineren Abnehmern Umsätze getätigt wurden. Auch Exporte können nicht ausgeschlossen werden. Die oben dargestellten 10%igen Umsätze betreffen nach den Feststellungen der Betriebsprüfung weitgehend Umsätze mit Salat. Nach den Angaben des Bf wird aber nicht einmal die Hälfte seiner Fläche für Salatanbau verwendet. Es ist somit auch davon auszugehen, dass aus den Acker- und Forstflächen sowie aus Pachteinnahmen weitere Umsätze erzielt werden. Da auch diese mangels vorgelegter Aufzeichnungen nicht annähernd festgestellt werden können, wird ein Sicherheitszuschlag -wie in der BVE auch vom FA vertreten- angesetzt. Hinsichtlich der ursprünglich und zuletzt von der Amtspartei wieder geforderten 20% SZ ist festzuhalten, dass sich dafür seit Ergehen der BVE keine nachweisliche Begründung ergibt. F) Beendigung GesbR Die Frage, ob die GesbR mit dem krankheitsbedingten Ausscheiden der Gattin des Bf tatsächlich beendet wurde, spielt -wie zu zeigen sein wird- nur im Fall des Vorliegens von Einkünften aus LuF und dem möglichen Überschreitens der Buchführungsgrenzen nach § 125 BAO eine Rolle. Darauf ist deshalb einzugehen, weil das Finanzamt die Abänderung der Bescheide ursprünglich so argumentiert hat und auch der Bf versucht, seine Einkünfte als solche aus LuF darzustellen. Würden tatsächlich durchgehend Einkünfte aus LuF vorliegen, würde die Buchführungspflicht nach § 125 BAO über das Jahr 2014 hinaus bis Ende 2017 gelten und die Wiederaufnahmebescheide betreffend 2015 wären nicht aufzuheben gewesen. Weiters könnte die Frage, ob die GesbR per 1.8.2012 beendet wurde, hinsichtlich der Buchführungspflicht nach dem UGB von Bedeutung sein. Dies ist aber nach dem hier festgestellten Vorliegen von Einkünften aus GW in den Jahren 2012 bis 2014 und Einkünften aus LuF ab 2015 wiederum im Ergebnis nach Ansicht des Richters irrelevant (siehe dazu unten bei der rechtlichen Beurteilung). Mit 1.8.2012 wurde die GesbR durch den krankheitsbedingten Austritt der Gattin des Bf (als vorletzte Gesellschafterin) beendet. Dies wurde den Kunden auch dezidiert unter Angabe des nun zuständigen Einzelunternehmers Bf statt der GesbR und dessen neuer UID mitgeteilt. Auch in der Meldung des Bf an die AMA ist eindeutig festgehalten, dass der Betrieb der GesbR endet und durch den Gf als Einzelunternehmer fortgesetzt wird. Konsequenterweise verpachtet auch nicht die GesbR (wie vom Bf mehrmals unrichtigerweise behauptet) im Pachtvertrag vom 20.8.2012 die Landwirtschaft an den Bf sondern die Gattin ihren Hälfteanteil an der Landwirtschaft. Am 1.8.2012 endete die gemeinsame Betätigung und Zweckverfolgung und damit die GesbR. Die Ehegatten sind nur mehr als bloße Miteigentumsgemeinschaft anzusehen. G) Betriebsausgaben Die Betriebsausgabe wurden zuletzt mit den Beschwerdevorentscheidungen in Höhe von 90% der Einnahmen geschätzt. Da die Bescheide 2012 bis 2014 rechtskräftig sind und auch im Rechtsbestand bleiben, hinsichtlich der Einkünfte 2015 eine Gegenstandsloserklärung erfolgt und 2016 mittlerweile eine einvernehmliche Gewinnermittlung vorliegt, muss darauf nicht näher eingegangen werden. H) Im Spruch anders lautender Bescheid laut Finanzamt Im Ergebnis ergaben sich durch die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel und deren rechtliche Beurteilung (pauschale Gewinn- und Zahllastermittlung nicht zulässig) durch das Finanzamt im Spruch anders lautende Bescheide. Folgende Änderungen haben sich nach den in den wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheide konkret ergeben: ESt 2012: Anstelle eines Einkommens von € -332.000 laut Erstbescheid beträgt nach dem Hinzukommen von EK aus LuF iHv € 273.300 das Gesamteinkommen nach der Wiederaufnahme nun € -58.811. USt 2012: Anstelle einer Zahllast laut Erstbescheid iHv € 775,32 ergibt sich nach der Wiederaufnahme eine Zahllast von € 115.040,00. ESt 2013: Anstelle eines Einkommens von € -313.567,00 laut Erstbescheid beträgt nach dem Hinzukommen von EK aus LuF iHv € 442.500,00 das Gesamteinkommen nach der Wiederaufnahme nun € 128.871,44. Die festgesetzte Einkommensteuer erhöhte sich von € 0,00 auf € 54.671,00. USt 2013: Anstelle einer Zahllast laut Erstbescheid iHv € 0,00 ergibt sich nach der Wiederaufnahme eine Zahllast von € 162.360,00. ESt 2014: Durch das Hinzukommen von EK aus LuF iHv € 321.600 erhöhte sich das Gesamteinkommen nach der Wiederaufnahme auf € 87.235,39 und die festgesetzte ESt von 0,00 auf € 33.508,00. USt 2014: Anstelle einer Zahllast laut Erstbescheid iHv € 0,00 ergibt sich nach der Wiederaufnahme eine Zahllast von € 117.880,00. 2015 Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung betrug der Gesamtumsatz des Bf im Jahr 2015 € 552.600, nach der rechtskräftigen BVE € 593.310,00 und nach der jetzt vorgelegten und mit dem Finanzamt geprüften Gewinnermittlung für den luf Betrieb betrugen die Umsatzerlöse € 567.277,60. Im Jahr 2015 wird allerdings die 25% Zukaufsgrenze nicht überschritten, sodass hier Einkünfte aus LuF vorliegen. Die Grenze des § 125 BAO wurde dadurch durch einen luf Betrieb im Jahr 2015 erst das erste Mal überschritten, sodass daraus keine Buchführungspflicht abgeleitet werden kann. Analoges gilt für die Umsatzsteuer. Rein infolge des möglichen Überschreitens der im Jahr 2015 relevanten Grenzen nach § 125 BAO wäre jedenfalls frühestens im Jahr 2018 eine Buchführungspflicht bestanden. Gleiches gilt hinsichtlich des Ablaufs der Berechtigung zur pauschalen Gewinnermittlung nach der lufPauschVO. Da der Bf im Jahr 2015 auch nicht freiwillig eine laufende Buchführung eingerichtet hatte, konnte der Bf seinen Gewinn 2015 pauschal ermitteln und die neuen Tatsachen führten zu keinem neuen Spruchinhalt, der vom Inhalt des Erstbescheides abgewichen wäre. Zu Spruchpunkt III.) (Einkommensteuerbescheid 2016): Für dieses Jahr hat der Bf im Beschwerdeverfahren eine Gewinnermittlung anhand einer doppelten Buchhaltung vorgelegt, die seitens des Finanzamtes geprüft und nach einigen Abstimmungen mit dem Bf für richtig erklärt wurde. Festzuhalten ist für das Verständnis, dass infolge der Gründung der neue Handels GesbR im Laufe des Jahres 2014 der Salathandel weitgehend auf diese GmbH überging, der Bf ausschließlich für die GmbH produziert und infolge des mit der GmbH abgeschlossenen Anbauvertrages und der Übernahme wesentlicher Kosten durch die GmbH der Bf im Einzelunternehmen nur mehr geringere Stückpreise und Umsätze erzielte. Die erklärten Erlöse bzw. Umsätze der Jahre 2015 und 2016 stimmen nach den zwischen den Parteien erfolgten Abstimmungen auch weitgehend mit den Feststellungen der Betriebsprüfung im Nachschauzeitraum überein. Ab 2016 gab es eine laufend geführte Buchführung. 2. Beweiswürdigung A) Allgemeine Sachverhaltsfeststellungen und Fragestellung Diese Feststellungen ergeben sich aus der in der Darstellung des Verfahrens geschilderten Aktenlage, den dort zitierten Unterlagen und sind weitgehend unstrittig. Auch dass die Gattin des Bf ihre Mitwirkung bei der Bewirtschaftung der Landwirtschaft krankheitshalber beendet hat, betont der Bf selbst wiederholt. Zur strittigen Frage, ob dadurch auch die GesbR beendet wurde, siehe Punkt F) und die rechtlichen Ausführungen. B) Neue Tatsachen, Kontrollmitteilungen, Erlöse Dass die festgestellten Umsätze laut den Kontrollmitteilungen und den Erhebungen während der Betriebsprüfung neu hervorgekommen sind, wird seitens des Bf nicht bestritten. Seitdem der Bf aber die Argumentation mit dem maximalen Ertrag von € 400.000 bei gegebener Salatanbaufläche (und den sich daher ergebenden Zukäufen über der 25% Grenze) nicht mehr verfolgt, vertritt der Bf die Ansicht, dass er bis 2015 zur Pauschalierung berechtigt sei und diese Umsätze in den pauschaliert erfassten Umsätzen enthalten seien. Da der Bf erst ab 2013 die Grenze des § 125 BAO überschritten habe, hätte er seinen Gewinn und die USt-Zahllast daher bis 2015 zu Recht nach der luf PauschVO pauschaliert ermittelt. Diese Umsätze seien daher einerseits nicht neu, sondern von der Pauschalierung immer erfasst gewesen und würden daher auch keinesfalls zu im Spruch anderen Bescheiden führen. Dem Grunde und der Höhe nach werden diese ab 2011 nachweisbaren Umsätze aber nicht bestritten. C) Begründung Wiederaufnahme; Darstellung der Ermessensübung Die dargestellte Verweiskette ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Bescheiden und aus den in der Darstellung des Verfahrens geschilderten Unterlagen zur Betriebsprüfung, die beiden Parteien bekannt sind. Gleiches gilt für die Darlegung der Ermessensübung durch das Finanzamt. D) Ertrag aus Eigenproduktion versus Ertrag aus Zukauf (Handel) Dass BFG geht aufgrund der an sich nicht bestrittenen festgestellten und neu hervorgekommenen Umsätze davon aus, dass diese nicht -wie vom Bf behauptet- sprunghaft von unter € 400.000 auf nahezu 1,5 Mio € im Jahr 2011 gestiegen sind. Vielmehr ergibt sich aus den Angaben des Bf, dass dieser immer daran interessiert war, zumindest die Kontakte zu den inländischen Geschäftspartnern seiner im Jahr 2006 in Konkurs gegangenen frühere Handels GmbH zu pflegen und in der Folge für eine neu zu gründende Handels GmbH zu nutzen. Diese neue Handels GesbR wurde dann erst im Jahr 2014 gegründet. Aus diesem Grund war der Bf nach dem Konkurs seiner frühere Handels GmbH im Jahr 2006 schon ab 2007 mit seiner Landwirtschaft zunächst in Form der GesbR später als Einzelunternehmer bemüht, Handelsketten mit Salat zu beliefern. Der Richter geht aus folgenden Gründen davon aus, dass der neu hervorgekommene Gesamtertrag überwiegend aus Zukäufen stammt: Der Bf führte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Verfahren wiederholt aus und belegte dies auch mehrmals mit Kalkulationen und weiteren Unterlagen, dass mit seiner zur Verfügung stehenden Fläche ein Umsatz mit Salaten über € 400.000 denkunmöglich sei und er daher zukaufen hätte müssen um die Nachfrage zu befriedigen. Der Bf (und ursprünglich auch die Amtspartei) ging immer vom Vorliegen eines luf Betriebes und der Anwendbarkeit des § 125 BAO aus und nahm an, dass die Argumentation des Finanzamtes, die die Beendigung der GesbR und die analoge Anwendbarkeit des § 142 UGB (mit Gesamtrechtsnachfolge des Bf nach der GesbR) am ehesten bekämpfbar sei. Beweist man dann, dass zumindest bis 2010 der maximale Jahresertrag € 400.000 betragen habe, kann selbst bei unterstellter Gesamtrechtsnachfolge nach § 125 BAO frühestens 2014 Buchführungspflicht bestehen. Behauptet man zusätzlich, dass keine Gesamtrechtsnachfolge gegeben sei und die Grenze des § 125 BAO erst 2013 überschritten worden wäre, würde eine Buchführungspflicht überhaupt erst ab 2016 greifen. Allerdings muss aus dieser Argumentation geschlossen werden, dass der beschwerdeführenden Partei offenbar die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 EStG 1988 und des § 30 Abs. 9 bis 11 BewG nicht bekannt waren, sonst hätte man wohl nie so argumentiert, dass daraus der Schluss gezogen werden muss, dass eine luf Pauschalierung infolge des Vorliegens eines Gewerbebetriebes von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Erst als man dies realisierte (eventuell infolge einer ohne Folgen gebliebene Anmerkung des Finanzamtes in der die GesbR betreffenden BVE), änderte man die Argumentation und behauptete beim Erörterungstermin vom 10.1.2023 erstmals, dass sich die ursprünglichen Angaben immer nur auf eine Ernte bezogen hätten, tatsächlich aber 2 bis 2,5 mal geerntet worden sei. Im Vorlageantrag betreffend Wiederaufnahme ESt 2012 bis 2015 führte der Bf dazu aus, dass ohne Verkauf von Wirtschaftsgütern aus der Landwirtschaft (rund 32 ha) der mögliche erzielbare Umsatz jeweils zwingend unterhalb der Umsatzgrenzen (€ 400T/€ 550T) liege und dies könne auch durch die Landwirtschaftskammer und das BMF bestätigt werden. Ein höherer Umsatz sei aufgrund der vorgegebenen Preise und Produktionsflächen nicht erzielbar. Noch deutlicher geht dies aus den Ausführungen des Bf im Vorlageantrag gegen die ESt-Sachbescheide hervor: "…… da in den Jahren 2013 bis 2016 (stets abnehmend) ein hoher Umsatz durch den landwirtschaftlichen Nebenbetrieb (Salathandel), der im Vergleich zum Hauptbetrieb einen wesentlich geringeren Personaleinsatz erfordert, erzielt wurde. …. Ob die Umsatzgrenze von € 400/550T überschritten wird, ist ausschließlich abhängig davon, ob Umsätze aus einem Nebenbetrieb erzielt werden oder nicht. ……. , da aus der eigenen Landwirtschaft (selbst bewirtschaftete Fläche 27 ha) der Umsatz von mehr als € 400 T in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht erzielbar war und ist. Im Rahmen der intensiven Landwirtschaft ist auf Grund der Fläche, der möglichen Ernteerträge und der vorbestimmten Preise in den Jahren 2012 bis 2014 und Folgejahre maximal ein Umsatz von Netto €350T bis €400T möglich. Im Verfahren der GesbR hatte der steuerliche Vertreter des Bf dem Finanzamt im Schreiben vom 21.11.2019 bereits mitgeteilt, dass die Möglichkeit der Erzielung eines Umsatzes von mehr als € 400.000 auf einer luf Nutzfläche von 38,90 ha trotz intensiver Nutzung (Gemüsebau) nicht einmal das Finanzamt nachvollziehbar aufzeigen könne. (Anm. d. Ri.: tatsächlich wurde für den Salatanbau nach der Aktenlage in den einzelnen Jahren ohnehin nur eine Fläche von 15 bis 20 ha genutzt). In den Jahren 2011 und 2012 sei der Umsatz nur deshalb erzielt worden, da die GesbR erhebliche Mengen an Gemüse und Salaten von anderen Landwirten zukaufen hätte müssen, um für die Großhändler die benötigten Mengen liefern zu können. Dies ausschließlich deshalb, weil man nicht als Lieferant eliminiert werden wollte. Es sei stets beabsichtigt gewesen, eine eigene Handels Gesellschaft zu gründen. Dies habe sich leider verzögert, sodass der Zukauf (Ergänzung durch den Ri.: in der Landwirtschaft) notwendig geworden sei. Die GesbR habe diese Lieferungen als "Durchläufer" betrachtet, da einzig und allein beabsichtigt gewesen sei, die Liefermöglichkeiten aufrecht zu erhalten. Auch in der Beschwerde der GesbR vom 17.12.2020 wird ausgeführt: "Auch bei intensivster Nutzung von 24 ha sei es nicht möglich, die Umsatzgrenze von 400.000 zu überschreiten. Dies zeigt die Erfahrung des täglichen Lebens und auch der Grüne Bericht (erstellt über das Landwirtschaftsministerium) jedenfalls auf." Ebenso führte der steuerliche Vertreter des Bf im Verfahren der GesbR im Schreiben vom 26.7.2021 aus, dass das Unternehmen auf Grund der Größe und der bewirtschafteten Fläche keinesfalls den Umsatz von netto mehr als € 400.000 erzielen könne. Unter Berücksichtigung bester Ertragsaussichten hätte das Unternehmen in den Jahren 2006 bis 2009 nur Umsätze von gesamt € 311.000 bis 358.000 erzielen können. Höhere Umsätze seien nicht möglich, da die Produktion pro ha mit den höchstmöglichen Produktionsmengen kalkuliert worden sei. Diese Angaben würden auch durch den "Grünen Bericht" bestätigt werden. Der überwiegende Teil der Erzeugnisse sei in den Jahren bis 2009 an die frühere Handels GmbH verkauft worden. (Anm. d. Ri.: über diese ist aber bereits im Jahr 2006 das Konkursverfahren eröffnet worden und ab dem Jahr 2007 betragen deren Umsätze 0,00.) Auch bei intensivster Nutzung sei es nicht möglich, die Umsatzgrenze des § 125 BAO zu überschreiten. Weiters gab die Bf im genannten Schreiben vom 21.11.2019 an, dass der Personaleinsatz bei einer derartigen luf Betätigung (Gemüseanbau) 50 bis 70% des Umsatzes betrage. Auch diese Angabe des Bf bestätigt einen maximalen Umsatz aus der Eigenproduktion in der vom Bf angeführten Größe (Lohnaufwand in den Jahren 2007 bis 2015 zwischen € 240.000 und € 300.000 wären zwischen 60 und 75% eines Umsatzes von € 400.000). Unterstützung finden die wiederholten Aussagen des Bf tatsächlich auch in der von der Statistik Austria veröffentlichten Statistik der Landwirtschaft 2008 nach der in Oberösterreich im Durchschnitt ein Ertrag je ha von 50.000 kg erzielt werden konnte. Je ha wäre somit ein Ertrag von ca € 25.000 und insgesamt somit bei Nutzung zwischen 16 und 19 ha iHv € 400.000 bis 475.000 möglich. Siehe unten für OÖ: auf 160 ha wurden 8.000.000 kg Eissalat geerntet, sodass auf einem ha im Schnitt 50.000 kg (zu 0,50 € /kg laut Bf) geerntet wurden. Nach Tabelle 2.1.8. des Grünen Berichts gem. § 9 Landwirtschaftsgesetz 2012 (beispielhaft) ergibt sich für Salat insgesamt in den Jahren 2010 bis 2012 eine Anbaufläche von insgesamt (Zahlen vom Richter gerundet) 1.500 ha und eine Aberntung bei Mehrfachnutzung von 50.000.000 kg, was einen durchschnittlichen Ertrag je ha von 33.000 kg ergibt. Die Aussagen des Bf beziehen sich eindeutig auf Jahresumsätze, da auch die von ihm angeführten gesetzlichen Grenzbeträge Jahressummen sind. Es ist keinesfalls erkennbar, dass sich diese Ausführungen lediglich auf eine Ernte im Jahr bezogen hätten, es tatsächlich aber zwei Ernten gegeben habe. Vielmehr ist aus den Formulierungen wie zB "intensivste Nutzung" oder "höchstmögliche Produktionsmenge" und die wiederholte Bezugnahme auf die jährliche Umsatzgrenze des § 125 BAO von € 400.000 eindeutig abzuleiten, dass sich die Ausführungen des Bf auf seine Jahresproduktions-Kapazitäten bezogen haben. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Bf nach seinen Angaben auf maximal 20 ha und nicht auf 40 oder 32 ha Salat anbaute. Die dem Grunde nach nicht bestrittenen Gesamtumsätze laut den Kontrollmitteilungen und Erhebungsergebnissen müssen somit -wie auch der Bf ursprünglich immer angibt- zu einem Großteil aus dem Verkauf zugekaufter Salate stammen. Weiters ergibt sich aus den Ausführungen des steuerlichen Vertreters des Bf und dessen Anwesenheit bei der Schlussbesprechung und der dort stattgefundenen Übergabe der Kalkulation des maximalen Jahresertrages, dass die beschwerdeführende Partei immer den maximalen Jahresertrag und nicht den Ertrag einer Ernte aus der Eigenproduktion dargestellt hat. Dies musste auch infolge der Anwesenheit beider Personen bei der Schlussbesprechung beiden Personen bekannt gewesen sein. Wenn der steuerliche Vertreter des Bf bei der mündlichen Verhandlung angab, dass ihm bei seinen Eingaben und den Kalkulationen nicht bekannt gewesen sei, dass es mehrere Ernten im Jahr gegeben habe, erscheint auch das nicht glaubwürdig. Wenn der Vertreter des Bf mit dem Bf und dessen Informationen die Kalkulationen erstellt und dann in seinen Eingaben wiederholt feststellt, dass die Zahlen bezogen auf die gesetzlichen jährlichen Grenzwerte den maximalen Höchstertrag je Jahr darstellen, erscheint es völlig unmöglich, dass dem Bf dabei nicht aufgefallen wäre, dass die Ertragszahlen keinesfalls mit seinen tatsächlichen Umsätzen übereinstimmen. Es ist vielmehr naheliegend, dass der Bf seinem steuerlichen Vertreter die Zukäufe und die Höhe der tatsächlichen Umsätze nicht genannt hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser trotz Kenntnis dieser Zukäufe nicht auf die Umsatzgrenzen hingewiesen hätte. Auch bei der Schlussbesprechung argumentierte die beschwerdeführende Partei einheitlich mit dem maximalen Jahresertrag, sodass jedenfalls sowohl dem Bf als auch dem steuerlichen Vertreter bekannt sein musste, dass man mit Jahres- und nicht mit Ernteerträgen argumentierte. Für die Variante "Eigenproduktion" spricht nur, dass es grundsätzlich möglich erscheint, dass Salat auf den Flächen des Bf mehrfach geerntet werden kann. Dabei ist aber zu bedenken, dass seitens des Bf keinerlei Umstände belegt oder glaubhaft gemacht wurden, dass sich bei einer Mehrfachnutzung überhaupt ein höherer Ertrag ergäbe. Schon zuvor, wurde angeführt, dass bei intensivster Nutzung nur ein maximaler Jahresertrag von € 400.000 möglich sei. Belegt wurde dies u.a. durch den Grünen Bericht, der bei seinen Berechnungen ebenfalls von einer Mehrfachnutzung ausging. Grundsätzlich ist also schon mal davon auszugehen, dass der dargestellte Maximalertrag auf einer intensivsten Mehrfachnutzung beruhte. Der Bf hat aber zudem mit keinerlei Angaben belegt, welche Mengen an Jungpflanzen oder Saatgut eingekauft worden wären bzw. welche Flächen tatsächlich mehrfach genutzt worden seien. Trotz erhöhter Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht wurden keinerlei Beweisanbote gemacht. Auch bei der mündlichen Verhandlung im März 2025 konnte der Bf nicht belegen, ob es tatsächlich mehrere Ernten gegeben hat bzw. auf welchen Flächen wieviele Pflanzen tatsächlich ausgepflanzt wurden. Er gab dazu lediglich an, dass es nach dem Konkurs (Anm. d. Ri.: der frühere Handels GmbH) fallweise zweimal und fallweise einmal auf der selben Fläche ausgepflanzt worden sei. Auch die dazu vom Richter gestellte abschließende Frage blieb unbeantwortet (siehe Niederschrift Seite 10). Im Ergebnis gibt es keinerlei Nachweise für die zuletzt behauptete Höhe der Eigenproduktion. Das vorgelegte Schreiben der Landwirtschaftskammer vom 6.3.2025 bezieht sich ganz allgemein auf Kennzahlen zur Erzeugung von Eissalat im Jahr 2024 in Oberösterreich und besagt verständlicherweise nichts über die konkrete Anbau- und Aberntesituation des Bf. Ausdrücklich wird auf differenzierte Ausgestaltung und unterschiedliche Intensität der Produktion hingewiesen. Auf der Anbaufläche in OÖ gibt es demnach auch Mehrfachnutzungen (satzweiser Anbau auf dem gleichen Feldstück pro Jahr). Das sagt nichts über den tatsächlichen Ertrag des Bf aus Salatanbau oder darüber aus, wie oft der Bf auf welcher Fläche geerntet hat. Es werden nur allgemeine Angaben zum Salatanbau in OÖ gemacht. Wenn trotz Kenntnis nachgewiesener Umsätze in Millionenhöhe behauptet wird, der maximaler Jahresertrag kann nicht über € 400.000 liegen, trifft den Abgabepflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Aufklärung dieser Differenz. Die bloße und unglaubwürdige Behauptung die bisherigen Angaben zum maximal möglichen Jahresertrag hätten nur eine Ernte betroffen, tatsächlich würden aber bis zu 2,5 Ernten vorliegen ist zum einen völlig unbelegt und steht zum anderen im Widerspruch zu den Ausführungen, dass die Nachfrage nur durch erhebliche Zukäufe befriedigt habe werden können. Die Behauptung, dass mehrmals im Jahr eine Eigenproduktion von je 400.000 erzielt wurde, wurde auch nach Aufforderung durch nichts untermauert oder wenigstens glaubhaft gemacht. Da diese Ausführungen eindeutig den bis dahin getroffenen Mitteilungen widersprechen, ist die Glaubwürdigkeit des Bf stark erschüttert. Diese wird auch nicht dadurch verbessert, dass die beschwerdeführende Partei im Schreiben vom 21.10.2024 wieder zugesteht, einen jährlichen Zukauf iHv € 100 - 300T getätigt zu haben. Aus dem gesamten Verhalten des Bf muss geschlossen werden, dass dieser auch auf konkrete Befragung nicht den wahren Sachverhalt erläutert, sondern die Umstände jeweils so schildert, wie sie ihm im Zeitpunkt der Aussage oder Mitteilung günstig erscheinen. Keinesfalls trug der Bf zur Wahrheitsfindung zB durch Bekanntgabe seiner Lieferanten oder Vorlage von Aufzeichnungen bei. Letztlich ist die tatsächliche Anzahl der Ernten und insbesondere die jeweiligen Erntemengen durch nichts belegt und auch nicht glaubhaft gemacht. Es gab dazu auch keinerlei Beweisanträge. Dagegen ist der ursprünglich behauptete und mehrfach durch den Bf belegte maximale Ertrag aus der bewirtschafteten Fläche durch den Grünen Bericht, durch die aufgelegten Kalkulationen und durch die Relation zum Lohnaufwand als erwiesen anzusehen. Mit wie vielen Ernten dieser maximale Jahresertrag (bei intensiver Bewirtschaftung laut Bf, bei Merhfachnutzung laut Grünem Bericht) aus der genutzten Fläche letztlich erzielt werden kann, ist auch nicht bedeutsam, da der dargestellte Ertrag jedenfalls der maximale Jahresertrag ist. Grundsätzlich kommen den Erstausführungen eine höhere Beweiskraft zu, sodass der "Zukaufsvariante" mit dem Maximalertrag von € 400.000 im Jahr und den getätigten Zukäufen auch aus diesem Grund jedenfalls der Vorzug zu geben ist. Ergänzende Anmerkungen zur "Mehrfachente-Variante" Dennoch soll hier ergänzend dargestellt werden, dass sich bei Zutreffen dieser nachträglich dargestellten Sachverhaltskonstellation infolge der neu hervorgekommenen Tatsachen für die Jahre 2012 bis 2015 im Spruch anders lautende Bescheide ergeben können. Diese Variante geht infolge der Anwendbarkeit des § 125 BAO vom Vorliegen von Einkünften aus LuF aus. Von der Anwendbarkeit des § 125 BAO gingen ursprünglich beide Parteien aus, allerdings mit unterschiedlichem Einsetzen der Buchführungspflicht (FA: jedenfalls ab 2012; Bf: frühestens 2016). In diesem Zusammenhang ist dann aber auch zu würdigen, ab wann dann diese höheren Umsätze stattgefunden haben können und welche Umsätze sich in den einzelnen Jahren dabei in den Jahren vor 2012 ergeben hätten können. Nicht glaubwürdig scheint jedenfalls die in das oben geschilderte Auskunftsverhalten des Bf passende Aussage des Bf, diese Mehrfachernten und Umsätze gäbe es erst ab dem Jahr 2011, also jenem Jahr in dem diese Umsätze nachweisbar sind. Auch diese Aussage passt nicht zu früheren Angaben, nach denen man nach dem Konkurs der frühere Handels GmbH im Jahr 2006 interessiert gewesen sei, die Lieferbeziehungen und Kontakte für eine neu zu gründende Handels-GmbH aufrecht zu halten. (Damals allerdings mit dem Zusatz, dass man daher zukaufen musste, um die Nachfrage befriedigen zu können.) Hinsichtlich des erstmaligen Überschreitens der Grenzen für die Buchführungspflicht des § 125 BAO legte man sich nicht wirklich fest, gestand aber zu, dass der Einzelunternehmer diese Grenze spätestens im Jahr 2013 überschritten hätte und daher frühestens ab 2016 die Buchführungspflicht einsetze. Dagegen gab der Bf bei der mündlichen Verhandlung am 23.5.2023 an, dass ab 2009/10 in der Landwirtschaft passable Umsätze erzielt worden seien und die Landwirtschaft ab 2008 und 2009 wieder intensiviert worden sei. Frühestens 2009 hätte es bei der Landwirtschaft Umsätze von mehr als € 400.000 gegeben. Bei dieser Verhandlung gab der Bf auch an, dass er zu den gegenständlichen Jahren keine Unterlagen zu Einnahmen oder Ausgaben vorlegen könne. Das BFG stimmt dem Finanzamt zu, dass die Angaben des Bf, die Umsätze der GesbR seien erst ab 2011 (erstmaliges Vorliegen des Kontrollmaterials) in der festgestellten Höhe angefallen, nicht glaubwürdig ist. Das BFG geht davon aus, dass nach dem Konkurs der frühere Handels GmbH zur Aufrechterhaltung der Kontakte zu den Lebensmittelketten ein Teil der ursprünglichen Umsätze (zunehmend ab 2006) durch die GesbR getätigt wurden und diese Umsätze nicht plötzlich von 2010 auf 2011 von € 400.000 auf über eine Million € angestiegen sind. Dabei ist es im Ergebnis gleichgültig, ob diese Umsätze mit Salaten aus der Eigenproduktion oder aus Zukäufen getätigt wurden bzw. wie sich der Umsatz aus der Eigenproduktion zum Umsatz aus dem Zukauf verhält. Entweder liegt ohnehin ein nicht pauschalierbarer Gewerbebetrieb oder eben eine LuF mit Überschreiten der Buchführungsgrenzen des § 125 BAO ab spätestens 2008 vor, sodass jedenfalls ab 2012 Buchführungspflicht bestand. Zur Nachhaltigkeit der gewerblichen Betätigung Wenn der Bf seinen (und den früheren Kunden der GesbR) Kunden und der AMA mitteilt, dass der Bf den Betrieb der GesbR übernimmt und fortführt und auch sonst nach dem Gesamtbild der Betätigung der Bf die zumindest ab 2011 nachweisbare Betriebsführung mit den hohen Zukäufen ab August 2012 als Einzelunternehmer bis zur endgültigen Änderung der Bewirtschaftung im Jahr 2015 fortführt, ist dies unabhängig davon, ob der Bf Gesamtrechtsnachfolger der GesbR wurde, bei der Beurteilung der Nachhaltigkeit einer Betätigung miteinzubeziehen. Im Ergebnis ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Bf zur Pflege und Aufrechterhaltung der Kontakte nach dem Konkurs der frühere Handels GmbH zugekauft hat. Zumindest ab 2011 steht auch fest, dass dies im erheblichen Ausmaß und auch nachhaltig bis zum vollständigen Übergang des Handels auf die neue Handels GesbR erfolgt ist. Zu den Parametern der Kalkulation der Eigenproduktion Salatanbauflächen Dazu übernahm das BFG die durch den BFG in dessen Kalkulation mitgeteilten Flächen bis 2011 und ab 2012 die bei der mündl. Verhandlung am 18.3.2025 mitgeteilten Flächen für den Salatanbau. Bei der mündlichen Verhandlung dürfte der Bf zu den Jahren 2010 und 2011 die Angaben zum restlichen Acker gemacht haben, da die genannten Zahlen genau den Größen der restlichen Flächen laut vorgelegter Kalkulation entsprechen. In 2010 ist somit die ha-Zahl 16,33 und nicht 15,89 und in 2011 16,65 und nicht 15,57. Die Angaben zu den anderen Jahren stimmen ohnehin überein (im Ergebnis aber irrelevant). Auspflanzung Das BFG folgt den Angaben des Bf bei der mündlichen Verhandlung vom 18.3.2025 und ging daher von einer Auspflanzung von 65.000 Stück/ha und ab Anschaffung einer neuen Maschine von 72.000 Stück/ha aus. Da der Bf angab, dass die neue Maschine im Laufe des Jahres 2013 angeschafft wurde, ist im Jahr 2013 ein Mittelwert von 68.500 Stück/ha anzusetzen. Stückpreise Nach den Kalkulationen des Bf betrug der Stückpreis in den Jahren bis 2011 50 Cent. Dieser Wert wurde daher bei der Umsatzkalkulation der Jahre bis 2011 berücksichtigt. In den Folgejahren spielt dieser Stückpreis in diesem Zusammenhang keine wesentliche Rolle, weil man ab 2011 gesicherte und unstrittige Zahlen zu den Ausgangsumsätzen hat. Bei der Ermittlung des erforderlichen Zukaufs wurde in den Jahren nach 2011 von steigenden Stückpreisen ausgegangen, weil dies zu einem geringeren Zukauf führen würde und nach der Lebenserfahrung naheliegend erscheint. Aberntung Die Aberntequote betrug nach den älteren vorgelegten Kalkulationen 65% und nach der Angabe des Bf bei der mündlichen Verhandlung im Schnitt der Jahre 75%. Es wurden somit je nach Kalkulation auch hier die für den Bf grundsätzlich günstigeren Aberntequoten unterstellt. Bei der Umsatzkalkulation der Jahre 2008 bis 2010 ging man von einer 65%igen Aberntequote aus. Bei der Ermittlung des erforderlichen Zukaufs der Jahre ab 2011 wurde eine steigende Aberntequote unterstellt: 2011 nach den Angaben des Bf in seiner Kalkulation 65%, 2012 70%, 2013 und 2014: 75%. Anzahl der Ernten Wie bereits ausgeführt, geht das BFG grundsätzlich davon aus, dass die mehrmals getroffenen Erstaussagen des Bf am ehesten und mit größter Wahrscheinlichkeit dem tatsächlichen Geschehen entspricht. Dabei ist die Anzahl der Ernten irrelevant, wenn der Bf angibt, dass bei gegebener Fläche und Preisen sowie bei intensiver Bodennutzung maximal ein Jahresertrag von € 400.000 möglich ist. Bei der Kalkulation des erforderlichen Zukaufs wurde daher anhand der teilweise für den Bf günstiger adaptierter Parameter (siehe oben) der mögliche Ertrag aus eigener Produktion ermittelt und dem festgestellten Gesamtumsatz gegenübergestellt. Hinsichtlich der erforderlichen Differenz wurden 80% der Differenz als Einkaufswert des erforderlichen Zukaufs angesetzt und festgestellt, dass dieser jeweils über 25% des Gesamtumsatzes liegt. Das Schreiben der Landwirtschaftskammer vom 6.3.2025 (vorgelegt mit der Urkundenvorlage vom 13.3.2025) sagt nichts über den möglichen Ertrag des Bf aus Salatanbau oder darüber aus, wie oft der Bf auf welcher Fläche geerntet hat. Es werden nur allgemeine Angaben zum Salatanbau in OÖ gemacht. Selbst wenn der Bf bzw sein steuerlicher Vertreter zum Nachweis eines maximalen Jahresertrages von € 400.000 eine Kalkulation vorlegt, nach der die gesamte Salatanbaufläche bei einer Auspflanzung genutzt worden wäre, und nun behauptet wird, es hätte mehrere derartige Ernten gegeben, ist nicht auszuschließen, dass immer nur Teile dieser Fläche bepflanzt wurden. Der Bf hat es tunlich vermieden, Belege bzw. Nachweise hinsichtlich des Einkaufs der Salatpflanzen oder des Saatgutes oder dergleichen vorzulegen. Es gibt keine Nachweise hinsichtlich einer mehrmaligen Auspflanzung auf den selben Flächen während eines Jahres. Letztlich muss den mehrmals dezidiert und belegten Aussagen des Bf gefolgt werden, dass der Gesamtertrag auf seinen Flächen im Jahr maximal € 400.000 betragen habe. Es wurde seitens des Bf immer ein einheitlicher Betrieb dargestellt. Der Personalaufwand beruhe zwar hauptsächlich auf den näheren Umständen und Erntebedingungen in der Landwirtschaft, sei aber kein Indiz für die Höhe des Umsatzes. Daraus kann nur geschlossen werden, dass das luf Personal fall- und hilfsweise auch im Handel eingesetzt war. Auch hinsichtlich der eingesetzten Transportmittel, Immobilien und sonstigen Wirtschaftsgütern ist keine Trennung erkennbar und wurde auch kein getrennter Einsatz behauptet. Gleiches gilt auch für die erzielten 20%igen Umsätze. Die gegenseitige Abhängig- und Bedingtheit der beiden Tätigkeiten kommt auch in den Aussagen des Bf zum Ausdruck, nach denen je nach Ernteumfang zugekauft werden musste, um die Nachfrage befriedigen zu können. Auch nach außen ist man - wie sich aus den Mittelungen an die Kunden ergibt- einheitlich als "GG Inh. Bf" aufgetreten. E) Schätzungsberechtigung und Sicherheitszuschlag

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101067/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5101067.2021
Stammnummer
149980
Gültig
22.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF