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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101067/2021

1. Beurteilung der Wiederaufnahme bei rechtskräftigem Sachbescheid 2. Beweiswürdigung bei geänderter Argumentation 3. Einkünfte aus LuF oder aus GW bei erheblichen Zukäufen 4. Ermittlung des Gewinns und der USt-Zahllast

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101067/2021vom 22.12.2025Teil 1 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Wenn sich infolge des Hervorkommens von erheblichen Handelsumsätzen herausstellt, dass der Beschwerdeführer statt Einkünften aus LuF tatsächlich Einkünfte aus GW erzielt hat und so seinen Gewinn nicht nach der luf PauschVO und seine USt-Zahllast nicht gem. § 22 UStG 1994 ermitteln hätte dürfen, erweisen sich die nova reperta als entscheidungsrelevant (als zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid führend). Die Wiederaufnahme erfolgte somit zu Recht und die Beschwerden dagegen sind abzuweisen. Dies gilt auch, wenn das Finanzamt den neu hervor gekommenen Tatsachenkomplex rechtlich anders gewürdigt hat.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, BfAdr, vertreten durch Sadleder & Partner Steuerberatungs GmbH, Linzer Straße 63, 4502 St.Marien, und Sadleder & Partner Steuerberatungs GmbH, Linzer Straße 63, 4502 St.Marien, über die Beschwerde vom 24. Juni 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 21. Mai 2019 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren Einkommensteuer 2012 bis 2015 und Wiederaufnahme der Verfahren Umsatzsteuer 2012 bis 2015 sowie Sachbescheid Einkommensteuer 2016, Steuernummer BfStNr zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren Einkommensteuer 2012 bis 2014 und Umsatzsteuer 2012 bis 2014 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren Einkommensteuer 2015 und Umsatzsteuer 2015 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Hinsichtlich des Sachbescheides Umsatzsteuer 2015 erfolgte bereits eine Gegenstandsloserklärung gem. § 256 Abs. 3 BAO. Hinsichtlich des Sachbescheides Einkommensteuer 2015 siehe Spruchpunkt V. III. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2016 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage 1 angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Zusätzlich ergeht der Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, BfAdr vertreten durch Sadleder & Partner Steuerberatungs GmbH, Linzer Straße 63, 4502 St.Marien, betreffend Beschwerde vom 24. Juni 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. Mai 2019 betreffend Einkommensteuer 2015, Steuernummer BfStNr, beschlossen: V. Die Beschwerde vom 24. Juni 2019 wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. VI. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Zu Spruchpunkt V. (Beschluss gem. § 261 Abs. 2 BAO: Gegenstandsloserklärung ESt 2015) Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. Mai 2019 wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2015 wieder aufgenommen und mit Bescheid vom selben Tag die Einkommensteuer 2015 neu festgesetzt. Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 24. Juni 2019 Beschwerde eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2020 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde mit Eingabe vom 19.1.2021 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Mit dem oben angeführten Erkenntnis (Spruchpunkt II.) wurde der Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2015 ersatzlos aufgehoben. § 261 Abs. 2 BAO ordnet an: Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. Nach Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides ESt 2015 ist somit der Sachbescheid ESt 2015 gem. § 261 Abs. 2 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären. Zu Spruchpunkt VI. Zur Unzulässigkeit der Revision gegen den Beschluss gem. § 261 Abs. 2 BAO Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Zu den Spruchpunkten I. bis III. (Abweisung WA ESt und USt 2012 bis 2014; Aufhebung WA ESt und USt 2015; Abänderung ESt 2016) I. Erläuternde Vorbemerkungen Trotz der Zurücknahme der Beschwerden gegen die Sachbescheide (ESt 2012 bis 2014 und USt 2012 bis 2016) und die diesbezüglich eingetretene Rechtskraft muss auf die materiellrechtlich strittigen Fragen eingegangen werden. Sowohl die Wiederaufnahmebescheide als auch die Sachbescheide sind selbständig anfechtbar. Hinsichtlich der noch offenen Beschwerden gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme hat das BFG in der Sache zu entscheiden und somit festzustellen, ob die vom Finanzamt angeführten Wiederaufnahmegründe (die neuen Tatsachen oder Beweismittel) vorliegen und diese bei Kenntnis im (wieder aufgenommenen) Erstverfahren einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Letzteres trifft nur zu, wenn die vom Finanzamt angeführten Wiederaufnahmegründe in materiellrechtlicher Hinsicht in einer ex ante Betrachtung zu anders lautenden Bescheiden führen können. Daran ändert auch die bereits tatsächlich eingetretene Rechtskraft der erlassenen im Spruch anders lautenden Bescheide nichts. Hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide ESt und USt 2015 kam das BFG zu dem Ergebnis, dass diese ersatzlos aufzuheben sind und somit die Verfahren gemäß § 307 Abs. 3 BAO wieder in die Lage zurücktreten, in der sie sich vor seiner Wiederaufnahme befunden haben. Die diesbezüglichen rechtskräftigen neuen Sachbescheide scheiden somit ex lege aus dem Rechtsbestand aus und die alten Sachbescheide leben wieder auf. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Bericht, in der Niederschrift und im Besprechungsprogramm sowie in den Bescheiden infolge der Vermischung von Netto- und Bruttozahlen (teilweise mit 12%, teilweise mit 10% dargestellt) und erfolgten Rundungen die einzelnen Bemessungsgrundlagen im Detail nicht einfach nachvollziehbar sind. Die detaillierte Nachvollziehbarkeit und Darstellung kann aus den oben angeführten Gründen auch unterbleiben, weil es keinesfalls zu neuen oder abzuändernden Bescheiden kommen wird. Für das offene Verfahren betreffend ESt 2016 gibt es eine von den Parteien einvernehmliche Ermittlung der Bemessungsrundlagen. Für die Beurteilung der (Un-)Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahmen genügt eine grobe Darstellung der nach Ansicht des BFG neu hervorgekommenen Tatsachen und deren Relevanz zur Erlassung von im Spruch anders lautender Bescheide. Entscheidend ist somit hinsichtlich der Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide nur, ob der Bf infolge der laut Finanzamt neu hervorgekommenen Umsätze in den Jahren 2012 bis 2015 nicht von der luf Pauschalierung Gebrauch machen kann, für den Bf eine Gewinnermittlungspflicht und Pflicht zur Ermittlung einer USt-Zahllast entstanden ist und sich daher im Ergebnis aufgrund der neu hervorgekommenen Tatsachen und den weiteren Erhebungsergebnissen eine Schätzungsberechtigung und im Spruch anders lautende Bescheide ergeben haben. Dies ist -wie zu zeigen sein wird- in den Jahren 2012 bis 2014 der Fall, weil das Einzelunternehmen des Bf in diesem Zeitraum jedenfalls ein Gewerbebetrieb war und so nicht berechtigt war, seinen Gewinn und die Umsatzsteuer-Zahllast pauschaliert zu ermitteln. Da das BFG sowohl das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe, die Eignung dieser Gründe zur Erlassung inhaltlich abgeänderter Bescheide und die formal rechtmäßige Wiederaufnahme der Verfahren zu prüfen hat, ist trotz Rechtskraft der Sachbescheide das gesamte Verfahren und bisherige Parteienvorbringen zu den formal- und materiellrechtlichen Fragen darzustellen und zu würdigen. Unstrittige Vorgeschichte Bf (in der Folge: Beschwerdeführer: Bf) ermittelte seine als Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft (in der Folge: LuF bzw. luf) behandelten Einkünfte in den Jahren 2011 bis 2014 im Wege der luf Vollpauschalierung mit € 0,00 und 2015 mit € 8.167,93. Der Einheitswert der bewirtschafteten Liegenschaft beträgt € 72.200,00 (davon 50% von der Gattin zugepachtet). Seit August 2012 betreibt der Bf den gegenständlichen Betrieb als Einzelunternehmer, bis dahin wurde der Betrieb vom Bf und seiner Gattin in Form einer GesbR (GesbR; aufgetreten als GGesbR; in der Folge: GesbR) betrieben. Anhand von Kontrollmitteilungen wurde festgestellt, dass der Bf ab August 2012 (bzw im Jahr 2011 und bis Juli 2012 die GesbR) Salate an näher bezeichnete Lebensmittelketten (10%ige Umsätze) lieferte und weitere 20%ige Umsätze tätigte. Das Finanzamt setzte ursprünglich hinsichtlich der 10%igen Brutto-Handelsumsätze einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 20% fest, "um die Unsicherheiten im Erlösbereich abzudecken" (in der BVE dann auf 10% vermindert). Von den Nettoeinnahmen wurden analog zur luf Teilpauschalierung zunächst 70% als Betriebsausgaben pauschal geschätzt (in der BVE dann auf 90% erhöht). Nach den Ausführungen in der Niederschrift hätten mangels Nachweisen nicht höhere Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Die Umsätze und Erlöse 2016 wurden gem. § 184 BAO geschätzt (auch hier wurde ein 20%iger SZ angesetzt). Für das Jahr 2012 wurden beim Bf fünf Zwölftel des Gesamtbetrages zum Ansatz gebracht, der Rest (für die Monate Jänner bis Juli) bei der GesbR. Während im Betriebsprüfungsbericht die hier strittigen Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezeichnet wurden, scheinen sie in den Bescheiden als Einkünfte aus LuF auf. Weiters ist anzumerken, dass laut Bescheiden in den einzelnen Jahren hohe Verlustanteile zu berücksichtigen waren, wobei diese bis 2014 als Verluste aus Vermietung und Verpachtung und ab 2015 als solche aus Gewerbebetrieb ausgewiesen sind. Ab 2014 wurde der Großteil des Salathandels zunehmend an die im Jahr 2014 gegründete neue Handels GesbR ausgelagert. Umsatzsteuerlich fakturierte der Bf seine Ausgangsumsätze mit 12% Umsatzsteuer. Diese wurde aber nicht abgeführt, weil der Bf die angefallenen Vorsteuern nach der Pauschalierungsvorschrift des § 22 UStG 1994 in gleicher Höhe annahm. Die Höhe der festgestellten tatsächlichen Umsätze und Erlöse ist unstrittig. Ungewiss ist, ob es weitere Umsätze gab. Zum Streitpunkt Strittig war im behördlichen Verfahren im Wesentlichen, ab wann für den Bf (in der Annahme des Vorliegens von Einkünften aus LuF) die Buchführungspflicht nach § 125 BAO greift. Hinsichtlich dieses Zeitpunktes ist zwischen den Parteien sachverhaltsmäßig strittig, ob mit Ende Juli 2012 die vom Bf und dessen Gattin gebildete GesbR durch Ausscheiden der Gattin ihre Tätigkeit einstellte, ihre Existenz beendete und der Bf als die Tätigkeit alleine fortsetzender Einzelunternehmer Gesamtrechtsnachfolger der GesbR ist oder die GesbR weiterhin fortbestand und der Bf ein Einzelunternehmen neu begründete. Nach den hier maßgeblichen bzw. einschlägigen Bestimmungen des § 125 BAO und des § 22 UStG 1994 beginnt die Buchführungspflicht für einen luf Betrieb, wenn dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils € 400.000,00 überstiegen hat, mit Beginn des darauf folgenden zweitfolgenden Kalenderjahres. Strittig war somit, ab wann der Beobachtungszeitraum für das Eintreten der Buchführungspflicht beginnt: Mit der Neugründung eines Einzelunternehmens neben dem Fortbestand der GesbR oder ab dem zweimaligen Überschreiten der Grenzen bei der GesbR, deren Tätigkeit der Bf als Gesamtrechtsnachfolger der GesbR als Einzelunternehmer fortsetzt. Dabei ging das Finanzamt davon aus, dass auch vor 2012 die Buchführungsgrenzen überschritten waren, weil seit 2007 die angefallenen Lohnaufwendungen in etwa gleich hoch waren und ab 2011 das Überschreiten der Grenzen infolge der aufliegenden Kontrollmaterialien feststeht. Der Bf wendet dagegen ein, dass diese Lohnaufwendungen auch nach Auslagerung des Handels in die GmbH im Jahr 2014 in gleicher Höhe anfielen und dies somit kein Beweis für die Höhe des getätigten Umsatzes sein könne. Wie zu zeigen sein wird, würdigt das BFG den neu hervor gekommenen Tatsachenkomplex abweichend von den Parteien. Nach Ansicht des BFG liegt infolge des Überwiegens der gewerblichen Tätigkeit und der wesentlichen Zukäufe in den Jahren 2012 bis 2014 ein Gewerbebetrieb vor, der die luf PauschVO nicht anwenden darf. Neben der dargestellten strittigen Rechtsfrage ist auch die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für Umsatzsteuer und Einkommensteuer, der Ansatz eines Sicherheitszuschlages sowie die erfolgte Wiederaufnahme der Verfahren strittig. Hinsichtlich der bestrittenen Zulässigkeit der Wiederaufnahmen bestreitet der Bf im Wesentlichen, dass für ihn als Einzelunternehmer bereits ab 2012 eine Buchführungspflicht bestanden habe, sodass das Hervorkommen der Umsätze mit den Lebensmittelketten zu keinen im Spruch anders lautenden Bescheiden geführt hätte. Bis Ende 2015 hätte er den Gewinn im Wege der luf Vollpauschalierung ermitteln dürfen. Daraus ergäbe sich zudem, dass die Umsätze mit den Lebensmittelketten gar nicht neu hervorgekommen seien, da diese in der Pauschalierung erfasst seien. Überdies seien die Wiederaufnahmebescheide nicht so begründet, wie dies die Judikatur des VwGH verlange. Nach den mittlerweile erfolgten Gegenstandsloserklärungen gem. § 256 Abs. 3 (ESt 2012 bis 2014 und USt 2012 bis 2016 infolge Zurücknahme der diesbezüglichen Beschwerden) und der unstrittig zu erfolgenden Abänderung des ESt-Bescheides 2016 blieb somit strittig, ob die Wiederaufnahmeverfahren ESt und USt für die Jahre 2012 bis 2015 zu Recht erfolgte. II. Verfahrensgang Verwaltungsbehördliches Verfahren Am 21.5.2019 ergingen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren Einkommen- und Umsatzsteuer sowie die entsprechenden Jahresbescheide für die Jahre 2012 bis 2015 und USt 2016. Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide wurde jeweils wie folgt begründet: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden." Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2015 und Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2016 wurden wie folgt begründet: "Die Begründung entnehmen sie dem gesondert versendeten Betriebsprüfungsbericht für die Jahr 2011-2015." Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2016 vom 25.6.2019 enthält nur standardisierte Begründungstexte zum Gewinnfreibetrag, Alleinverdienerabsetzbetrag und Sonderausgaben. Sonstige Ausführungen zu einer allfälligen Schätzung sind nicht enthalten. In der Begründung der WA Bescheide UST und EST 2012 bis 2015 erfolgte somit jeweils ein Hinweis auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfbericht zu entnehmen seien. Es ist in den Bescheiden keine bestimmte Tz der angeführten Unterlagen angeführt, sodass die gesamten genannten Unterlagen Teil der Begründung des Bescheides wurden. Anm. d. Ri.: Der Bf bestreitet nicht, dass ihm die besagten - die Betriebsprüfung betreffenden - Schriftstücke zugegangen sind. Die über die Feststellungen aufgenommene Niederschrift vom 24.4.2019 (inklusive des zum Bestandteil der Niederschrift erklärten Besprechungsprogrammes sowie des Zusatzes zu diesem) und der Prüfbericht vom 8.5.2019 sind somit nach der Judikatur des VwGH zum Bestandteil der Begründung der Wiederaufnahmebescheide geworden. Im Prüfbericht erfolgte unter der Überschrift "Prüfungsabschluss" folgender Hinweis: Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gern. § 303 Abs.4 BAO erforderlich machen: Abgabenart Umsatzsteuer Zeitraum 2011 -2015 Tz 3 und 4; Einkommensteuer 2011 2015 Feststellung Tz. 3 Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen. Dabei wird in den angeführten Tz 3 und 4 jeweils die steuerliche Auswirkung jener Feststellungen dargestellt, die in den Tz 3 und Tz 4 der Niederschrift dargestellt sind und auf die auch im Prüfbericht verwiesen wird. In Tz. 5 des Prüfberichts wird unter "Gründe Wiederaufnahme" angeführt: Im Zuge der Betriebsprüfung kam erstmalig zum Vorschein, dass der Steuerpflichtige Einnahmen erzielt, aus denen sich eine Bilanzierungsverpflichtung nach BAO ergibt. Weiter wurde ersichtlich, dass Unterlagen (Eingangsrechnungen etc) nicht zur Einsichtnahme vorhanden waren. Ergänzend dazu wurde in Tz. 6 zur Wiederaufnahme des Verfahrens festgehalten: Im Zuge der Außenprüfung sind Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens hätte einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Dies trifft hinsichtlich der getroffenen Feststellungen zu den angeführten Abgabenarten und Zeiträumen zu. Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände. Es handelt sich demnach um Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis - als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht - geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften oder auch innere Vorgänge, wie Ansichten, Absichten und Gesinnungen. Im Hinblick auf die erheblichen Auswirkungen der neu hervorgekommenen Tatsachen auf die Bemessungsgrundlagen der neu zu erlassenden Bescheide besteht kein Zweifel, dass es geboten ist, der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit einzuräumen. Im Besprechungsprogramm (Beilage E1 - E5) zur Niederschrift, der zum Bestandteil der Niederschrift erklärt wird, wurde zunächst in Tz 1 allgemein festgehalten: Der Steuerpflichtige Herr Bf betreibe seit Jahren ein Land- und Forstwirtschaft und erziele daraus Einkünfte. Der Gewinn dieser Einkünfte würde laufend (auch im Prüfungszeitraum) gemäß der Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirtschaft im Wege der Vollpauschalierung ermittelt werden. …………………In den Jahren 2011 bis 2015 seien folgende Gewinne bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft angesetzt worden: Gewinn LuF 2011 bis 2014: 0,00 Gewinn 2015: 8.167,93 2013 Aufgrund einer Kontrollmitteilung sei dem Finanzamt bekannt geworden, dass der Bf bzw. die GesbR in den Jahren 2011 bis 2014 die im Detail angeführten Einnahmen von unterschiedlichen Lebensmittel-Ketten erzielt hätte. Bei Beginn der Betriebsprüfung sei für die Jahre 2012 bis 2014 eine Selbstanzeige abgegeben worden, da nach den Angaben des Bf in diesen Jahren höchstwahrscheinlich die Grenzen für die Bilanzierungspflicht und Umsatzsteuerpflicht überschritten worden seien. In weiterer Folge wird ausgeführt, dass trotz mehrmaliger Aufforderung und Androhung einer erforderlichen Schätzung keine Besteuerungsgrundlagen bekannt gegeben worden seien. In Tz 2 erfolgen rechtliche Ausführungen zur erforderlichen Schätzung nach § 184 BAO. Als Grundlage der Schätzung würden die Zahlen laut Kontrollmitteilungen herangezogen werden. In Tz 3 werden die Ausführungen zur Schätzung fortgeführt und festgehalten, dass bei der Befragung des Bf am 3.9.2018 hervorgekommen sei, dass weitere Erlöse mit einer großen Lebensmittelkette erzielt worden seien. Diese Kette habe sodann die Zukäufe vom Bf infolge einer Anfrage gem. § 143 BAO bekannt gegeben. Aus den vorgelegten Unterlagen ergaben sich (zusätzlich zu den bereits bekannten Umsätzen mit anderen Lebensmittel-Ketten) Umsätze in den Jahren 2011 bis 2014 in Höhe von brutto (es waren 12% Ust ausgewiesen) zwischen 235.000 und 548.000 €. Anm. d. Ri.: Laut telefonischer Auskunft des Amtsvertreters wurde das Datum 3.9.2018 irrtümlich angeführt. Tatsächlich würde es sich um eine Vernehmung und Niederschrift vom 31.8.2018 handeln. Mit den Unternehmen HogGmbH, HogKG, neue Handels GesbR und FSGmbH seien ebenfalls Umsätze erzielt worden. Dabei handle es sich in Summe um folgende Beträge: 2011 (nicht beschwerdegegenständlich): 10.318,25 Euro, 2012 651.994,65 Euro, 2013 162.123,06 Euro, 2014 531.806,40 Euro und 2015 510.879,85 Euro. Insgesamt ergäben sich aus den Einnahmen, die aufgrund der Kontrollmitteilungen und sonstigen Erhebungen bekannt geworden seien für die Jahre im Prüfungszeitraum folgende neu hervor gekommene Brutto-Einnahmen: • 2011: 1.497.989,57 Euro (nicht beschwerdegegenständlich) • 2012: 2.188.054,44 Euro (davon 5/8 gegenständlich relevant: 911.689,00) • 2013: 1.402.537,01 Euro • 2014: 1.021.281,12 Euro • 2015: 510.879,85 Euro In Tz 3.1. wird dann zur Umsatzsteuer festgehalten, dass der Bf im Prüfungszeitraum bei seinen Ausgangsrechnungen einen Steuersatz von 12% angewendet habe. Eine Abfuhr der Umsatzsteuer sei aber nicht erfolgt, da der Bf gem. § 22 UStG 1994 die Vorsteuer in gleicher Höhe angenommen habe. Dies wäre aber nur zulässig gewesen, wenn die Umsatzgrenzen des § 22 UStG 1994 bzw. des § 125 BAO nicht überschritten gewesen wären. Wie aus der Berechnung in Tz 3 ersichtlich, hätte der Einzelunternehmer Bf bzw. die GesbR in den Jahren 2011 bis 2014 die Umsatzgrenzen deutlich überschritten. Für die Jahre vor 2011 würden zwar keine Umsatzzahlen vorliegen, es sei aber davon auszugehen, dass in den Jahren davor die Umsatzgrenze zur Führung von Büchern überschritten worden sei. Ein Hinweis darauf ergebe sich aus dem Bruttolohnaufwand der in den Jahren davor entstanden wäre. Dieser sei den Jahren 2007 bis 2010 annähernd gleich hoch wie in den Jahren 2011 bis 2014, es müssten daher auch in etwa gleichhohe Umsätze entstanden sein. Anm. d. Ri.: Wie später noch zu zeigen sein wird, ist diese Argumentation nicht haltbar und auch nicht erforderlich, weil der Lohnaufwand in den hier gegenständlichen Jahren trotz wesentlich abweichender Umsatzzahlen und auch ab 2015 nach der Übernahme des Salathandels durch die neue Handels GesbR in etwa in gleicher Höhe anfiel. Glaubhaft erscheint eher die Argumentation des Bf, dass der Lohnaufwand und dessen leichte Schwankungen von den Verhältnissen bei der Ernte abhängig seien. Da der Bf aber ab Beginn seiner Tätigkeit als Einzelunternehmer gewerblich tätig war, muss auch nicht auf die Umsätze der Vorjahre zurück gegriffen werden. Gemäß § 125 BAO entstehe die Buchführungspflicht sobald in zwei aufeinanderfolgenden Jahren der Umsatz in Höhe von 550.000,- (bzw. 400.000,- bis 2014) überschritten worden sei (Anm. d. Ri.: Hinsichtlich Umsatzsteuer lag die Grenze immer bei € 400.000). Die Buchführungspflicht trete dann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Jahres in Kraft. Aus Sicht des Prüfers bestehe daher ab 2011 auf jeden Fall Buchführungspflicht. Daraus ergebe sich, dass der § 22 UStG 1994 ab 2011 nicht mehr zur Anwendung kommen könne und die Umsätze mit dem Regelsteuersatz bzw. mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% zu versteuern und abzuführen seien. Für den Vorsteuerabzug sei es unerlässlich, dass Rechnung gemäß § 11 UStG 1994 vorliegen. Da bis zum heutigen Zeitpunkt keine Belege vorgelegt worden seien, seien keine Vorsteuern zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Zuschätzungen bzw. des angesetzten Sicherheitszuschlages wird in Tz 3.2. festgehalten: Für die Ermittlung der Erlöse seien infolge der nicht vorgelegten Aufzeichnungen sowohl die Kontrollmitteilungen sowie die aus unterschiedlichen Erhebungen ermittelten Beträge herangezogen worden. Vom Prüfer könne nicht erhoben werden, ob damit sämtliche erzielten Erlöse erfasst seien. Es sei davon auszugehen dass noch andere Einnahmen vorhanden seien. Des Weiteren seien bei einer Hausdurchsuchung am 15. Juni 2015 Unterlagen vorgefunden worden, aus denen hervorgehe, dass Lohnzahlungen an Mitarbeiter nicht versteuert worden seien. Im Bericht über die gemeinsame Außenprüfung von lohnabhängigen Abgaben seien aufgrund dieser Feststellungen Zuschätzungen in Höhe von 45% gemacht worden. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass nichtversteuerte Lohnzahlungen aus Umsätzen bedient würden, welche ebenfalls nicht versteuert worden seien. Von Seiten des Finanzamtes werde daher ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 20% des bekannten 10%igen Umsatzes festgesetzt, um die Unsicherheiten im Erlösbereich abzudecken. Im Jahr 2014 sei die Gründung der neue Handels GesbR erfolgt, welche ab diesem Zeitpunkt die Tätigkeit für den Handel ausgeführt habe. Daraus resultiere auch der Umsatzrückgang ab 2014. Die Produktion im Rahmen des luf Betriebes sei allerdings beim Einzelunternehmen des Beschwerdeführers verblieben. Für die Jahre 2011 bis 2015 wurden folgende Brutto-Sicherheitszuschläge angesetzt: • 2011: 297.534,26 Euro (nicht beschwerdegegenständlich) • 2012: 307.211,96 Euro • 2013: 248.082,79 Euro • 2014: 181.364,32 Euro • 2015: 98.617,55 Euro Zu den Betriebsausgaben wird in Punkt 3.3. ausgeführt, der Beschwerdeführer betreibe einen luf Betrieb, der weit über die Verhältnisse eines voll- oder teilpauschalierten Betriebs hinausgehe bzw. der Buchführungspflicht unterliege. Unstrittig sei, dass für die Aufrechterhaltung eines solchen Unternehmens auch Betriebsausgaben anfielen. Da keine Unterlagen vorgelegt worden seien, wären auch die Betriebsausgaben im Schätzungswege zu ermitteln. Die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode stehe der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei. Ziel einer Schätzung sei es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent sei und, wer zur Schätzung Anlass gebe, die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen müsse. Nach der Pauschalierungsverordnung würden im Zuge der Teilpauschalierung 70% der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgezogen. In Anlehnung an diese Verordnung und mangels vorliegender Unterlagen, die eine genauere Schätzungsmethode zuließen, würden die Betriebsausgaben mit 70% geschätzt werden. Daraus würden sich nach Tz 3.3 der Niederschrift vom 24. April 2019 folgende Bemessungsgrundlagen ergeben: • 2011: Einnahmen netto: 1.631.512,71 Euro, Betriebsausgaben: 1.142.058,90 Euro, Gewinn: 489.543,81 Euro • 2012: Einnahmen netto: 2.219.030.,46 Euro, Betriebsausgaben: 1.455.281,41 Euro, Gewinn: 665.709,14 Euro • 2013: Einnahmen netto: 1.488.281,41 Euro, Betriebsausgaben: 1.041.769,99 Euro, Gewinn: 446.484,42 Euro • 2014: Einnahmen netto: 1.084.642,86 Euro, Betriebsausgaben: 759.250,00 Euro, Gewinn: 325.392,86 Euro • 2015: Einnahmen netto: 552.740,66 Euro, Betriebsausgaben: 386.918,46 Euro, Gewinn: 165.822,20 Euro Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung Tz 3 werden hingegen folgende Beträge als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angegeben, welche sich auch (in etwa) in den angefochtenen Bescheiden (in Form von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft) wiederfinden: • 2012: 277.200 Euro (Bescheid: 273.300 Euro) • 2013: 446.400 Euro (Bescheid: 442.500 Euro) • 2014: 325.500 Euro (Bescheid: 321.600 Euro) • 2015: 165.900 Euro (Bescheid: 162.000 Euro) Schließlich (Tz 4 der Niederschrift über die Schlussbesprechung) gehe aus den vorliegenden Unterlagen hervor, dass der Beschwerdeführer auch im Nachschauzeitraum 2016 und 2017 steuerpflichtige Umsätze erzielt habe. Mangels vorliegender Unterlagen seien diese Umsätze zu schätzen. Als Schätzungsgrundlage würden die Umsätze die mit der neue Handels GesbR im Jahr 2016 erzielt wurden, herangezogen. Des Weiteren werde der Sicherheitszuschlag auch im Nachschauzeitraum berücksichtigt. Dies würde für die Jahre 2016 und 2017 (nicht beschwerdegegenständlich) Umsätze von jeweils 672.000 Euro zum ermäßigen Steuersatz von 10% bewirken. Weiters wurde in den Unterlagen zur Betriebsprüfung festgehalten: Beim Bf sei es eben zu einer abgabenbehördlichen Außenprüfung über die Jahre 2011 bis 2015 sowie zu einer Nachschau für dem Zeitraum 2016 bis 2018, jeweils betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer gekommen. Im Bericht über das Ergebnis dieser Prüfung bzw. Nachschau vom 8. Mai 2019 sowie in der darin verwiesenen Niederschrift der Schlussbesprechung vom 24. April 2019 samt deren Zusatz wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit Jahren eine LuF betreibe und daraus Einkünfte erziele. Der Gewinn dieser Einkünfte sei laufend (auch im Prüfungszeitraum) gemäß der Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirtschaft im Wege der Vollpauschalierung ermittelt worden. Laut Einheitswertbescheid, welcher auf den Beschwerdeführer und Mitbesitzer laute, betrage der Einheitswert der Land- und Forstwirtschaft 72.200 Euro, wobei beim Einzelunternehmen des Beschwerdeführers nur 36.10 Euro-angesetzt worden seien. Die restlichen 36.100 Euro seien im Wege der Verpachtung an den Beschwerdeführer zur Einkünfteerzielung überlassen, und unter "Einheitswert Zupachtung" angesetzt worden. Aufgrund einer Kontrollmitteilung sei dem Finanzamt bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis 2014 Einnahmen von unterschiedlichen Unternehmen erzielt habe. Als Grundlage für die Schätzung würde die Abgabenbehörde die Unterlagen heranziehen, welche durch die Kontrollmitteilung bekannt geworden sind. Des Weiteren seien Ermittlungen zu Aussagen, die der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vom 3. September 2018 gemacht habe, durchgeführt worden. Im Zuge der Schlussbesprechung sei vom Beschwerdeführer eingewendet worden, dass die Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft bis Juli 2012 im Rahmen einer GesbR, bestehend aus dem Beschwerdeführer und seiner Gattin, erzielt worden seien. Ab August 2012 sei die Verpachtung des Hälfteanteils der landwirtschaftlichen Fläche von der Gattin an den Beschwerdeführer erfolgt und der landwirtschaftliche Produktionsbetrieb vom Beschwerdeführer in Form eines Einzelunternehmens weitergeführt worden. Die Bilanzierungspflicht würde daher nicht bereits 2011 eintreten, sondern frühestens im Jahr 2016. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei für die belangte Behörde ersichtlich, dass ab August 2012 der vorletzte Gesellschafter aus der GesbR ausgeschieden und nur noch ein Gesellschafter verblieben sei. Dieser, der Beschwerdeführer, habe das Unternehmen im Wesentlichen unverändert fortgeführt. Das Gesellschaftsvermögen gehe nach dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters auf den verbleibenden über und die Unternehmerkontinuität bleibe gewahrt. Für den Beschwerdeführer als Gesamtrechtsnachfolger würden somit auch dieselben Gewinnermittlungsvorschriften wie für die GesbR gelten. Aufgrund der Höhe der Einnahmen habe für die GesbR die Verpflichtung bestanden, den Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln. Somit bestehe auch für den Beschwerdeführer als den Betrieb der GesbR fortsetzenden Einzelunternehmer die Verpflichtung den Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EstG 1988 ab August 2012 zu ermitteln. Aufgrund mangelnder Unterlagen, würden dem Beschwerdeführer für das Jahr 2012 fünf Zwölftel der Einnahmen zugerechnet, sieben Zwölftel berücksichtige man bei der GsbR. Hinsichtlich der strittigen Bemessungsgrundlagen ist festzuhalten, dass nach den Feststellungen der Außenprüfung und der vom Finanzamt vertretenen Ansicht (siehe dazu insbesondere die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 24.4.2019 sowie die BVEs vom betreffend Wiederaufnahmen 2012 bis 2014 und USt und ESt 2012 bis 2015) entgegen der von der GesbR erklärten Betriebsergebnisse bereits ab 2007 die Buchführungsgrenzen überschritten worden seien und somit bereits 2010 bzw spätestens 2011 Buchführungspflicht eingetreten sei. Für die Jahre ab 2011 sei das Überschreiten der Buchführungsgrenzen anhand des bei den Kunden des Bf vorgefundenen Kontrollmaterials eindeutig festgestellt worden. Es sei aber davon auszugehen, dass dies auch für die Jahre ab 2007 gelte, da die festgestellten Lohnaufwendungen in den Jahren 2007 bis 2014 nahezu gleich hoch seien. Anstelle der vom Bf erklärten pauschal ermittelten Betriebsergebnisse seien diese nach Ansicht des Finanzamtes durch eine Buchführung zu ermitteln. Da dies aber mangels geeigneter Grundlagen bzw. nicht erfolgter Vorlagen von Gewinnermittlungen nicht möglich sei, sei der Gewinn im Schätzungsweg nach § 184 BAO zu ermitteln. Da der festgestellte Bruttolohnaufwand in den Jahren 2007 bis 2014 in etwa gleich hoch gewesen sei, sei auch von in etwa gleich hohen Umsätzen in den betroffenen Jahren auszugehen. Aufgrund umfangreicher Kontrollmitteilungen aus Prüfungen bei Kunden der gegenständlichen Land- und Forstwirtschaft habe man festgestellt, dass zusätzlich zu den Umsätzen bzw Einnahmen aus der land- und forstwirtschaftlichen Eigenproduktion auch Umsätze und Einnahmen aus dem Zu- und Weiterverkauf von Salatpflanzen erzielt worden seien. Die dargestellten Feststellungen des Finanzamtes ergeben sich aus der vorgelegten Niederschrift vom 24.4.2019 über die Schlussbesprechung (samt beiliegendem Besprechungsprogramm E1 bis E5) und dem Prüfbericht vom 8.5.2019 zur beim Bf durchgeführten Außenprüfung betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2011 bis 2015 (und Nachschau 1/2016 bis 12/2018). Weiters liegen im Akt folgende dem BFG übermittelt Unterlagen auf: • Ein Pachtvertrag vom 20.8.2012, in dem zwischen dem Bf und dessen Gattin (Anm. d. Ri.: und nicht mit der laut Bf weiter existierenden GesbR) festgehalten wurde, dass der Bf ab 1.8.2012 den im gemeinsamen Eigentum stehenden Betrieb alleine bewirtschafte und die Gattin daher 50% des Betriebes an den Bf auf unbestimmte Zeit um € 700,00/Jahr verpachte. • Die Meldung des Wechsels des Bewirtschafters mit 1.8.2012 von der Ehegemeinschaft Bf und Gattin auf den Bf an die Agrarmarkt Austria. • Mitteilungen der Änderung des Firmenwortlauts infolge des Ausscheidens der Gattin des Bf aus der GesbR von "WGG, Bfund BFGattin, Anschrift, ATU alt" auf "WGG, Bf, Anschrift, ATU neu" an die Kunden der GesbR bzw des Bf. • Protokoll über die Vernehmung des Beschuldigten Bf vom 31.8.2018 (es handelt sich dabei um jenes Protokoll, dass in den BP-Unterlagen irrtümlich mit 3.9.2018 datiert wird). Diesem sind aber nach Ansicht des Richters keine wesentlichen Informationen für dieses Verfahren zu entnehmen. • Kontrollmitteilungen betreffend die Umsätze der GesbR und des Bf • Aufstellung der Mitteilungen von REWE • Prüfbericht betreffend die GesbR über eine Prüfung der Jahre 2009 bis 2017. Dabei gab es aber nur Feststellungen betreffend die Jahre 2009 bis 2012 mit analogen Aussagen wie in diesem Verfahren Zusammenfassung der Feststellungen der BP: Infolge der Kontrollmitteilungen und der sonstigen Erhebungsergebnisse würden sich in den Jahren 2011 bis 2015 mindestens (also ohne Sicherheitszuschlag) folgende ca. Nettoumsätze laut Finanzamt ergeben: 2011: 1.360.000 2012: 1.990.000 (davon 5/12 dem Bf als Einzelunternehmer zuzurechnen: 829.166) 2013: 1.270.000 2014: 463.000 Diese Erlöse wurden auch seitens des Bf im gesamten Verfahren nicht bestritten. Zuletzt wurde allerdings behauptet, diese seien nicht neu hervorgekommen, sondern seien ohnehin und mit Recht bis zum Beginn der Buchführungspflicht für 2016 pauschaliert erfasst gewesen. Aus den in etwa gleich gebliebenen Lohnaufwendungen in den Jahren 2007 bis 2014 (schwankend, aber immer zwischen 230.000 und 339.000) schloss das Finanzamt, dass auch die Umsätze ab 2007 bereits jedenfalls die Grenze von 400.000 überschritten hätten und daher spätestens ab 2010 Buchführungspflicht bestanden habe. Diese Buchführungspflicht bestehe auch beim Bf als Einzelunternehmer ab 2012 weiter, da er nach dem Ausscheiden der Gattin aus der GesbR als letzter Gesellschafter Gesamtrechtsnachfolger der GesbR geworden sei. Die Buchführungs- und damit auch die Umsatzsteuerpflicht sei somit nicht erst 2015 oder 2016 sondern bereits ab 2010 oder 2011 entstanden und würde somit in weiterer Folge auch für den Bf fortbestehen. Am 24.6.2019 ging beim Finanzamt die Beschwerde vom 23.6.2019 gegen die im Spruch genannten Bescheide ein. Darin führte der Bf im Wesentlichen aus, dass er mit August 2012 ein eigenes Einzelunternehmen gegründet habe, mit dem er neben seiner eigenen land- und forstwirtschaftlichen Fläche auch die von seiner Gattin zugepachtete Fläche bewirtschafte. Die GesbR sei nicht aufgelöst sondern weitergeführt und für diese seien auch jährlich Steuererklärungen eingereicht worden. Die Umsätze der GesbR dürften somit nicht dem Bf zugerechnet werden. Eine Auflösung der GesbR bzw eine Übertragung auf den letzten Gesellschafter mit Gesamtrechtsnachfolge gäbe es nicht. Es sei auch keine Übertragung des Gesellschaftsvermögens auf den Bf erfolgt. Beide Gesellschafter seien weiterhin zivilrechtliche Eigentümer, sodass kein Fall des § 142 UGB vorliege. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer bis Prüfungsbeginn keine Buchhaltung geführt hatte, da er dieses Unternehmen als land-u forstwirtschaftlichen pauschalierten Betrieb sowohl umsatzsteuer- als auch einkommensteuerrechtlich betrachtete. Am 24.4.2019 (Anm. d. Ri.: Tag der Schlussbesprechung) seien die Unterlagen zu den aufgebuchten Beträgen und Auswertungen für die Jahre 2015 bis 2018 übergeben worden. Weiters sei am 6.5.2019 mitgeteilt worden, dass die Buchhaltungsunterlagen ab 8.5.2019 zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen würden (mit dem Hinweis, dass kein Gewinn und nur geringe Zahllasten anfallen würden). Am 14.5.2019 seien noch Buchungsjournale und Kontoblätter per Mail übermittelt worden. Festgehalten wurde weiters, dass der Bf von 8/2012 bis 7/2014 ausschließlich für den Großhandel produziert habe und danach und somit ab Gründung der neue Handels GesbR im August 2014 ausschließlich an diese liefere. Hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide habe es die belangte Behörde unterlassen anzugeben, aufgrund welcher konkreten Sachverhalte eine Buchführungspflicht ab wann und auf Grund welcher Grundlage gegeben sein solle. Auch sei unrichtig, dass Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Diese wären zu Einsichtnahme in den Räumen des Beschwerdeführers vorhanden gewesen. Die Begründung, dass eine Bilanzierungsverpflichtung vorliege, ohne diese Gründe in den Wiederaufnahmebescheiden zu konkretisieren, erfülle das Erfordernis einer ausreichenden Begründung nicht. Nach Maßgabe des § 93 BAO würden auch Wiederaufnahmebescheide eine nachvollziehbare und kontrollierbare Begründung liefern müssen. Die Begründung habe auch Beweismittel darzustellen. Auch in den Niederschriften bzw im Prüfbericht genannten Zahlen könnten bis einschließlich 2015 keine Bilanzierungspflicht begründen, da die Umsätze 2011 und 2012 nicht dem Bf zuzurechnen seien. Auf Grund der in der Niederschrift angeführten Umsätze, die ab 2011 angeführt seien, ergäbe sich nach § 125 BAO konsequenterweise die Rechtsfolge, dass diese Darstellung, wenn die Umsätze 2011 und 2012 tatsächlich heranzuziehen wären, eine Buchführungspflicht erst ab 2014 gerechtfertigt wäre. Für die Jahre 2012 bis 2013 sei daher schon daraus folgend kein Wiederaufnahmegrund vorliegend. Zusätzlich sei festzuhalten, dass die Umsätze 2011 bis 7/2012 nicht für die Beurteilung der Buchführungspflicht des Beschwerdeführers heranzuziehen seien, da diese Umsätze der ehemaligen GesbR zuzuordnen seien, sodass diese Daten keinen Wiederaufnahmegrund für die Bescheide des Beschwerdeführers darstellen könnten. Eine Auflösung der GesbR bzw. eine Übertragung auf den letzten Gesellschafter mit Gesamtrechtsnachfolge habe es nicht gegeben. Mit einer Betriebspacht werde ein neuer Betrieb des Pächters eröffnet. Die Buchführungspflicht trete somit frühestens 2016 ein. Wenn die Behörde tatsächlich davon ausginge, dass die GesbR mit August 2012 beendet worden sei, hätte sie auch keine Prüfungsaufträge bezüglich der GesbR für die Jahre 2009 bis 2017 ausstellen dürfen Zu den Sachbescheiden wird ausgeführt, dass für die Jahre 2012 bis 2015 keine Buchführungspflicht gegeben sei, sodass für diesen Zeitraum auch die vorgenommenen Schätzungen zu Unrecht erfolgt seien. Zudem fehle in Bezug auf die Sicherheitszuschläge bzw. für die Gewinnschätzungen jede nachvollziehbare Begründung. Obwohl der Abgabenbehörde die Unterlagen (Aufzeichnungen) 2015 bis 2018 im Zuge der Schlussbesprechung und anschließend mit den Kontoblättern und Journaldaten zur Verfügung gestellt worden seien und obwohl der Behörde auch die Belege rechtzeitig zur Einsichtnahme zur Verfügung gestanden seien, habe diese die Unterlagen entgegen den Bestimmungen des § 184 BAO nicht gewürdigt. Ziel der Schätzung sei es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Die Abgabenbehörde zeige nicht auf, warum diese Schätzungen gerechtfertigt erscheinen und warum die Behörde die Ansicht vertritt, dass diese Schätzungen den tatsächlichen Ergebnissen - soweit wie möglich - Rechnung tragen würden. Der Sicherheitszuschlag in Höhen von 20% sei auch keineswegs gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer ausschließlich an die genannten Großhändler bzw an die Fa. neue Handels GesbR geliefert habe. Die Finanzverwaltung habe daher sämtliche Umsätze auf Grund einer Umsatzanfrage erhalten. Die Höhe des Sicherheitszuschlages könne auch nicht auf Grund der Lohnsteuernachforderung gerechtfertigt sein, da es sich um einen landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb handle, der überwiegend von der Wetterlage sowohl in Bezug auf die Dienstnehmerkosten als auch in Bezug auf den möglichen Umsatz abhängig sei. Hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide liege zudem auch Rechtswidrigkeit vor, weil keine Vorsteuerbeträge geschätzt worden seien. Die Versagung der Vorsteuer, obwohl mit größter Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen ordnungsgemäßer Rechnungen auszugehen sei und auch die materiellen Voraussetzungen nicht in Abrede gestellt werden könne, widerspreche den gesetzlichen Bestimmungen und der angeführten EuGH-Judikatur, sodass die Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2017 aufzuheben seien. Beigelegt waren der Beschwerde Jahresabschlüsse für 2016 und 2017. Ergänzend zur bisherigen Argumentation führte das Finanzamt in den abweisenden Beschwerdevorentscheidungen (BVEs) aus: BVE betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer (vom 14.12.2020) und Umsatzsteuer (vom 9.9.2020): Wie laut VwGH zulässigerweise in den BP-Unterlagen dargelegt, sei neu hervorgekommen, dass der Bf bzw. die GesbR in den Jahren ab 2011 bisher nicht bekannte Einnahmen erzielt habe, die zur Buchführungspflicht geführt hätten. Diese neu hervorgekommenen Tatsachen seien auch entscheidungsrelevant gewesen. Die in nahezu gleicher Höhe angefallenen Lohnaufwendungen in den Vorjahren ab 2007 ließen darauf schließen, dass diese Einnahmen auch schon in den Jahren davor erzielt worden wären. Insbesondere die Einnahmen von REWE seien erst bei der Einvernahme des Bf am 3.9.2018 bekannt geworden. Der Verweis in den Bescheiden auf die Ergebnisse der BP sei zulässig und auch die Ermessensübung sei ausreichend dargelegt worden. Abändernde BVE betreffend ESt 2012 bis 2015 vom 15.12.2020: Infolge der festgestellten Mehreinnahmen in den Jahren 2011 bis 2014 (jährlich zwischen 1 - 2 Mio €) und den nahezu in gleicher Höhe angefallenen Lohnaufwendungen seit 2007 sei davon auszugehen, dass jedenfalls die Buchführungsgrenze (bis Ende 2014: € 400.000,00, ab 2015 € 550.000,00) jährlich ab 2007 überschritten worden wäre. Dies würde selbst dann zutreffen, wenn mit dem nahezu gleichen Lohnaufwand nur die Hälfte oder etwas weniger Umsätze als in den Folgejahren erzielt worden wäre. Unter Angabe einiger OGH Urteile und Literaturstellen argumentierte das Finanzamt, dass "von einer analogen Anwendung des § 142 UGB auf das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus der GesbR auszugehen ist. Demnach soll das Gesellschaftsvermögen bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus der GesbR im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten Gesellschafter übergehen." Den Ausführungen des Bf, dass die GesbR weiterhin bestehe und das Gesellschaftsvermögen nicht dem Bf übertragen worden sei, sei entgegen zu halten, dass der steuerliche Vertreter am 20.9.2012 (Anm. d. Ri.: in den Mitteilungen an die Kunden des Bf unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe) mitgeteilt habe, dass die Gattin aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Weiters sei der AMA auch die alleinige Bewirtschaftung der Landwirtschaft durch den Bf mitgeteilt worden. Der Pachtvertrag zwischen dem Bf und dessen Gattin könne als nicht fremdüblich steuerlich nicht anerkannt werden, weil ein Pachtzins in Höhe von € 700,00 (unter Verzicht auf eine Wertanpassung) pro Jahr für einen Fläche von 19,58 ha als nicht fremdüblich anzusehen sei. Laut Landwirtschaftskammer sei ein Pachtzins in Höhe von € 280,00/ha/Jahr angemessen, sodass sich ein fremdüblicher Pachtzins von € 5.481,00 ergeben würde und die Vereinbarung von nur 13% dieses Betrages als nicht fremdüblich angesehen werden müsse. Die in der Beschwerde angeführten Folgen einer Betriebspacht seien somit nicht zutreffend. Tatsächlich sei eine unentgeltliche Übertragung zur unveränderten Betriebsfortführung erfolgt. Gemäß § 6 Z 9 lit. a EStG 1988 habe ein Rechtsnachfolger die Buchwerte des bisherigen Anteilsinhabers zu übernehmen, wenn ein Anteil eines Gesellschafters unentgeltlich übernommen werde. Es sei auch zu beachten, dass der Gesetzgeber zur Buchführungspflicht nach dem Unternehmensgesetzbuch, auf die in § 124 BAO verweisen werde, eine Regelung betreffend Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge vorgesehen habe (§ 189 Abs. 2 Z 2 UGB idF BGBl. I Nr. 120/2005). In den EB hiezu werde ausgeführt, dass eine Bilanzkontinuität dadurch gewährleistet werden solle, als auch eine Bilanzierungspflicht des Rechtsvorgängers in den Beobachtungszeitraum für das Überschreiten des Schwellenwertes miteinbezogen werden solle (VwGH 15.5.2019, Ro 2019/13/0010). Auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse sei der Gewinn zu schätzen. Infolge der vorgebrachten Argumente sei eine Erhöhung der Betriebsausgaben von 70 auf 90% zu rechtfertigen. Obwohl dies aus der Textierung der Begründung zur BVE nicht eindeutig hervorgeht, ergibt sich rechnerisch, dass auch der Sicherheitszuschlag auf die 10%igen Umsätze von 20 auf 10% herabgesetzt wurde. Für 2015 seien die Einnahmen anhand der vorgelegten Unterlagen ermittelt worden. Den geschätzten Einnahmen inklusive eines 20%igen SZ auf die 10%igen Umsätze wurden die Betriebsausgaben laut Buchhaltung gegenübergestellt. Abweichungen würden sich dadurch ergeben, dass der Verkaufserlös für eine Verpackungsmaschine im Jahr 2015 iHv € 183.333,33 ertragsteuerlich zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich der Position Salatpflanzenzukauf könne ein Aufwand iHv € 39.991,66 mangels Vorliegens einer Rechnung bzw Nachweises der erfolgten Zahlung nicht anerkannt werden Abweisende BVE betreffend ESt 2016 vom 21.9.2021: Die Schätzung sei alleine auf Grundlage der vom Bf vorgelegten Bilanz 2016 und auf einem darauf beruhenden inneren Vermögensvergleich erfolgt, da keine weiteren Anhaltspunkte vorgelegt worden bzw. heranziehbar gewesen seien. Dem Vorlagebericht vom 29.12.2021 kann dazu entnommen werden, dass aus vorgelegten inhaltlich nicht stimmigen Unterlagen sämtlichen Einnahmen iHv € 591.619,64 sämtliche Ausgaben iHv € 573.239,20 gegenübergestellt worden seien und sich so ein Gewinn nach Abzug des 13%igen Gewinnfreibetrages iHv € 15.990,99 ergeben hätte. Eine GuV Rechnung, die einen Verlust ausweisen würde, würde dem Finanzamt nicht vorliegen. Anm. d. Ri.: mit der Beschwerde vom 23.6.2019 wurde eine Bilanz und GuV Rechnung mit einem ausgewiesenem Verlust von € 56.879,35 vorgelegt. Das FAÖ hat mittlerweile telefonisch gegenüber dem Richter zugestanden, diese Gewinnermittlung bei Erlassung der BVE versehentlich übersehen zu haben Abändernde BVE betreffend Umsatzsteuer 2012 bis 2016 vom 23.9.2020: Hinsichtlich der bestehenden Buchführungspflicht bzw nicht gegebenen Möglichkeit der USt-Pauschalierung wird die BVE wie jene zur ESt begründet. Infolge der Feststellungen des Prüfers sei davon auszugehen, dass ursprünglich Eingangsrechnungen mit USt-Ausweis vorgelegen seien. Da aber hinsichtlich der Höhe der Vorsteuern weder im BP-Verfahren noch in der Beschwerde Angaben gemacht worden seien, müssten diese geschätzt werden. Scheide man aus den ertragsteuerlich geschätzten Betriebsausgaben jene aus, die zu keinem Vorsteuerabzug führen würden, kämen grundsätzlich € 50.000,00 an Vorsteuern zum Ansatz (2012: 5/12: 21.000,00). Ab 8/2014 sei der Handel weitgehend auf die neue Handels GesbR übergegangen, sodass der Vorsteuerabzug auf 30.000,00 zu verringern sei, was auch den ab 2016 erklärten durchschnittlichen Vorsteuern entspreche. Das Jahr 2016 werde umsatzsteuerlich somit auch erklärungsgemäß veranlagt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101067/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5101067.2021
Stammnummer
149980
Gültig
22.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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