Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101067/2021
1. Beurteilung der Wiederaufnahme bei rechtskräftigem Sachbescheid 2. Beweiswürdigung bei geänderter Argumentation 3. Einkünfte aus LuF oder aus GW bei erheblichen Zukäufen 4. Ermittlung des Gewinns und der USt-Zahllast
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101067/2021vom 22.12.2025Teil 2 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In den Vorlageanträgen vom 16.1.2021 gegen die BVEs betreffend Wiederaufnahme ESt und UST 2012 bis 2015 verweist der Bf zunächst auf sein Beschwerdevorbringen und hält dann fest, dass weder im Bericht noch in der Niederschrift eine nachvollziehbare Begründung für die Wiederaufnahme der Verfahren angeführt sei. Die Umsätze der GesbR seien von jenen des Bf zu unterscheiden und es würden zwei eigenständige Unternehmen vorliegen. Der Lohnaufwand könne nicht als Argument für gleich hohe Umsätze in den Vorjahren herangezogen werden, weil dieser in keinem Verhältnis zum Umsatz stehe. Wie sich aus den Gewinnermittlungen der Folgejahre ohne Handelsumsätze zeige, beruhe der anfallende Lohnaufwand alleine auf der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung von rund 32 ha Land. Ohne Verkauf von Wirtschaftsgütern sei der aus der Landwirtschaft erzielbare Umsatz zwingend unter den Umsatzgrenzen der luf PauschVO (400.000/550.000).
Im Vorlageantrag vom 19.1.2021 betreffend ESt 2012 bis 2015 verweist der Bf auf sein Beschwerdevorbringen sowie auf das Vorbringen im Vorlageantrag gegen die Wiederaufnahmen und bestreitet ergänzend zunächst das Bestehen einer Bilanzierungspflicht zumindest bis 2014. In weiterer Folge bezieht sich der Bf auf Ausführungen der luf PauschVO 2015, die hier weitgehend irrelevant sind. (Anm. d. Ri.: Allerdings würde die Pauschalierung nach der luf Pausch VO 2011 greifen, wenn Einkünfte aus LuF vorliegen würden und zudem keine Buchführungspflicht bestünde.). Nach § 125 BAO könne bei einem im Jahr 2012 gegründetem Unternehmen frühestens ab 2015 eine Buchführungspflicht bestehen. Da aber auch im Zeitraum 8-12/2012 die Umsatzgrenze von € 400.000,00 nicht überschritten wurde, bestehe erst ab 2016 eine Buchführungspflicht. Die vor 2012 angefallenen Umsätze seien aus den bereits angeführten Gründen nicht dem Bf zuzurechnen.
Anm. d. Ri.: nach den an sich nicht bestrittenen Umsatzzahlen übersteigen die für das Jahr 2012 anzusetzenden 5 Zwölftel der Gesamtumsätze um mehr als 100% die Grenze von € 400.000,00.
Der 10%ige Sicherheitszuschlages sei nicht nachvollziehbar, da es keinen Einzelhandel gäbe und der Großhandelsumsatz von den Großhändlern gemeldet worden sei.
In dem am 4.10.2021 eingebrachten Vorlageantrag vom 1.10.2021 gegen den ESt-Bescheid 2016 wird gegen die Gewinnschätzung iHv € 15.990,99 eingewandt, dass es für 2016 eine einen Verlust ausweisende Gewinnermittlung gäbe.
Die Beschwerden wurden dem BFG mit einem Vorlagebericht vom 29.12.2021 vorgelegt.
Verwaltungsgerichtliches Verfahren
Am 25.11.2022 wurde dem Finanzamt das Protokoll der Hauptverhandlung und das Strafurteil vom 16.11.2025 betreffend eines Finanzvergehens des Bf und anderer Personen (GZ beim LG Steyr LG Steyr GZ) übermittelt und in der Folge auch dem BFG weitergeleitet.
Diesen Dokumenten kann entnommen werden, dass der Bf in der HV im hier interessierenden Zusammenhang angab, dass er immer der Ansicht gewesen sei, dass er infolge des Nichtüberschreitens der Einheitswertgrenzen immer ein pauschalierter Landwirt gewesen wäre. Großbauern müssten dagegen eine Buchführung haben. Erst nach der Anmeldung des Betriebsprüfers habe ihm der Steuerberater im April 2018 gesagt, dass es auch Umsatzgrenzen gäbe und er ab 2016 buchführungspflichtig sei. In geringfügigem Ausmaß sei auch zugekauft worden. Es hätte ihm auch nicht zu denken gegeben, dass er die Umsatzgrenzen um ein Mehrfaches überschritten habe.
Wiederholt gab der Bf an, dass seine Gattin im Jahr 2012 in Pension gegangen sei und er ein neues Unternehmen gegründet habe (Protokoll Seite 4 und 6).
Hinsichtlich der Jahre 2012 bis 2016 wird in der Begründung des Urteils festgehalten, dass in den Jahren 2012 bis 2016 (Anm. d. Ri.: offensichtlich eine fehlerhafte Angabe, weil hinsichtlich des Jahres 2016 dezidiert andere Feststellungen, die auch zu einer Verurteilung führten, getroffen wurden, richtigerweise also bis 2015) mangels Nachweises eines Vorsatzes "im Zweifel" keine Abgabenverkürzungen festgestellt werden hätten können.
Anlässlich eines Erörterungstermins am 10.1.2023 gab der steuerliche Vertreter des Bf nach Wiederholung der bereits schriftlich erfolgten Stellungnahmen an, dass es die GesbR nach wie vor gäbe und diese den Anteil der Gattin an den Bf verpachtet habe und die GesbR keine weiteren Tätigkeiten ausübe.
Anm. d. Ri.: Der steuerliche Vertreter hat erkannt, dass -sollte der Fortbestand der GesbR tatsächlich gegeben sein- die GesbR dem Bf die Liegenschaft verpachten müsste. Tatsächlich ist aber im Pachtvertrag ausdrücklich festgehalten, dass die Gattin als "Bewirtschaftungsüberlasser" dem Bf als "Bewirtschafter" 50% des landwirtschaftlichen Betriebes verpachte.
Festgehalten wurde beim Erörterungstermin weiters, dass unstrittig sei, dass die in den Kontrollmitteilungen genannten Umsätze tatsächlich erzielt wurden. Die in der BVE betreffend die GesbR angeführten Flächen können als richtig angenommen werden. Die zahlenmäßig eher geringen Erlöse aus der Bewirtschaftung der Getreidefelder und des Forstes sind zwar in den Umsätzen laut Kontrollmitteilungen nicht enthalten, finden aber in Sicherheitszuschlag Deckung.
Der Vertreter des Bf gab aber (Anm. d. Ri.: nunmehr erstmals) an, dass der aus der Eigenproduktion mögliche Umsatz unrichtig angesetzt sei, weil 2 bis 2,5 Ernten je Jahr möglich seien, sodass der daraus erzielbare Umsatz tatsächlich mehr als eine Million betrage.
Im Nachtragsschreiben (mit anhängendem Anbauvertrag für 2015) des steuerlichen Vertreters des Bf vom 28.2.2023 wurde bezüglich der Vorgangsweise im Jahr 2015 ausgeführt, dass zwischen der neue Handels GesbR und dem Bf ein Anbauvertrag geschlossen wurde. Danach würde der Bf sämtliche Arbeiten von der Pflanzung bis vor der Ernte und nach der Ernte übernehmen. Die Ernte, weitere Verarbeitung und Vermarktung sowie im Regelfall auch die gesamte Finanzierung der Bewirtschaftung hat die GmbH zu übernehmen. Aus dem Vertrag ergibt sich eine Salatanbaufläche von 13,89 Ha.
Anlässlich der ersten mündlichen Verhandlung vom 23.5.2023 gab der Bf im Wesentlichen an, dass die Umsätze mit den Handelsketten ausschließlich mit selbst hergestellten Urprodukten und der Verrechnung von Pfand für Verpackungsmaterial erzielt worden seien. Seit 2012 würde er den Salat zweimal im Jahr ernten können.
Im Jahr 2014 sei nach der Gründung der neue Handels GesbR und nach der Saison 2014 eine Umlistung auf die GmbH erfolgt, 2014 hätte es daher noch die Handelsumsätze beim Bf gegeben. Wiederum hält der Bf fest, dass seine Gattin 2012 krankheitsbedingt in Pension gegangen sei. Ca. die Hälfte der Fläche von 30 ha würden als Salatfläche genutzt werden. Auch bei der mündlichen Verhandlung könnten keine Unterlagen zu Umsätzen, Erträgen, Vorsteuern oder Betriebsausgaben vorgelegt werden.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.8.2023 wurde die Bearbeitung der gegenständlichen Beschwerde dem nunmehr zuständigen Richter neu zugeteilt.
Da vom zuvor zuständigen Richter mitgeteilt worden war, dass seitens des Bf eine Zurücknahme der Beschwerde erwogen werde, wurde mit dem Vertreter des Bf abgeklärt, dass dies nicht der Fall sei.
Mit Schreiben vom 26.9.2023 beantragte der steuerliche Vertreter des Bf mit Hinweisen auf die GRC, MRK und den Unmittelbarkeitsgrundsatz die Neuanberaumung einer mündlichen Verhandlung. Neben umfangreichen Wiederholungen wies er insbesondere auch darauf hin, dass im Lebensmittelhandel eine Rendite von 10% nicht zu erzielen sei. Dies habe sich auch in den bilanzierten Folgejahren gezeigt. Hinsichtlich der anzuerkennenden Vorsteuern wurde darauf verwiesen, dass auch seitens der FinVerw die Existenz entsprechender Eingangsrechnungen nie bestritten worden sei. Man habe versucht, von den ursprünglichen Lieferanten Rechnungen zu erhalten, die beispielhaft dem Schreiben beigefügt seien.
Anm. d. Ri.: Dabei ist auffallend, dass drei der fünf vorgelegten Rechnungen Maschinenteile, eine Rechnung Pflanzenschutzmittel und eine Rechnung Saatgut betrafen. Eingangsrechnungen betreffend die hier fraglichen Handelswaren (Salate) waren nicht dabei. Überdies ist festzuhalten, dass die bilanzierten Folgejahre Jahre betreffen, in denen zumindest der Großteil des Salathandels auf die Handlels GmbH übertragen wurde.
Mit Mail vom 28.9.2023 wurde die Eingabe des Bf vom 26.9.2023 an den Amtsvertreter übermittelt. Dieser führte dann in seiner Stellungnahme vom 31.10. 2023 dazu im Wesentlichen aus, dass gegenständlich gar keine Einkünfte aus LuF sondern infolge des Überschreitens der Zukaufsgrenzen gem § 21 EStG iVm § 30 Abs. 9 bis 11 BewG 1955 Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen würden. Überdies führe der Bf in analoger Anwendung des § 142 UGB als Gesamtrechtsnachfolger ab August 2012 als Einzelunternehmer den Betrieb der früheren GesbR fort. Diese Auslegung des § 125 BAO solle auch einen Gestaltungsmissbrauch nach § 22 BAO verhindern. Durch ein beliebiges Zuordnen eines Betriebes zu einem Einzelunternehmen oder einer GesbR bzw der mangelnden Zurechenbarkeit von Umsätzen infolge des Fehlens von Aufzeichnungen und Rechnungen könnte stets ein Überschreiten der maßgeblichen Umsatzgrenzen bestritten werden.
Zur Inanspruchnahme der LuF-PauschVO sei der Bf somit nicht berechtigt und wäre er daher zumindest zur Führung einer EAR wenn nicht sogar infolge der Umsätze in den Vorjahren zu einer doppelten Buchführung verpflichtet gewesen. Wie den Umsatzaufstellungen der BVE zu entnehmen sei, konnten den Kontrollmitteilungen 10%ige Netto-Umsätze (ohne SZ) in folgender Höhe entnommen werden: 2011: 1,32 Mio; 2012: 1,37 Mio; 2013: 1,10 Mio; 2014: 0,80 Mio; 2015: 0,44 Mio. Diesen Umsätzen stehe nach den Darstellungen des Bf bis zur Verhandlung am 23.5.2023 ein maximaler Ertrag IHv € 400.000,00 aus der Eigenproduktion gegenüber. Anlässlich der Verhandlung behauptete der Bf erstmals, dass es 2 bis 2,5 Ernten im Jahr gäbe. Ob er damit zum Ausdruck bringen wollte, dass je Ernte ein Ertrag von € 400.000,00 möglich sei, könne nicht gesagt werden.
(Anm. d. Ri.: Nach den Kalkulationen mit Zahlen des grünen Berichts würden sich die 400.000 als Maximalertrag auch bei Mehrfachernten darstellen. Außerdem gäbe es laut Darstellung des Finanzamtes auch Kalkulationen des BF, wonach sich ein Maximalertrag/Jahr von 400.000 ergäbe. Auch im Strafverfahren erläuterte der Bf den Maximalertrag mit 400.000/Jahr).
Selbst wenn man von einem möglichen Ertrag iHv 800.000 ausgehen würde, würden die Zukaufsgrenzen überschritten sein.
Die Höhe der Schätzung sei dem Bf mitgeteilt worden und erscheine äußerst entgegenkommend. Hinsichtlich des Vorsteuerabzuges werde nicht einmal ein betraglicher Anspruch genannt. Auch hier habe man auf der Grundlage vorgelegter Einzelrechnungen Vorsteuern in hohem Umfang anerkannt.
Abschließend führte auch der Amtsvertreter aus, dass zur Wahrung der Parteienrechte die Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung geboten sei.
In der Folge musste dieses Beschwerdeverfahren unterbrochen werden, weil dem nunmehr zuständigen Richter mehrere "Altfälle" zur dringlichen Erledigung neu zugeteilt wurden und diese vorrangig zu erledigen waren. Am 4.9.2024 wurde dem Bf die Stellungnahme des Finanzamtes vom 31.10.2023 übermittelt und mitgeteilt, dass das Verfahren nun fortgesetzt werden könne.
In der Stellungnahme dazu vom 21.10.2014 replizierte der Bf insbesondere, dass die GesbR 2012 nicht beendet worden sei, sondern die GesbR die landwirtschaftlichen Flächen in ihrer Substanz erhalte und an ihn vermiete, steuerlich weiter erfasst sei und auch entsprechende Beiträge entrichte. Da somit jeglicher Beobachtungszeitraum mit der Gründung des Einzelunternehmens im August 2012 neu zu laufen beginne, könne der Wegfall der Pauschalierung bzw eine Buchführungsverpflichtung frühestens 2016 eingetreten sein. Der Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs sei aus der Luft gegriffen, da keinesfalls ein Hin- und Herwechseln zwischen Unternehmensformen vorliege, sondern lediglich einmal ein Wechsel infolge familiärer und gesundheitlicher Gründe erfolgt sei. Weiters hielt der Bf fest, dass es ab ca. 2011 möglich geworden sei, durch das Einfahren von 2 bis 2,5 Ernten je Jahr einen Umsatz von bis zu € 1 Mio zu generieren. Daher sei aber auch die 25% Grenze des § 30 BewG 1955 bei Weitem nicht überschritten. Zur Umsatzsteuer führte der Bf aus, dass er infolge der Annahme der Pauschalierung dem Sinn der Pauschalierung entsprechend keine Aufzeichnungen geführt und keine Rechnungen aufbewahrt habe. Die Höhe der entrichteten USt (Anm. d. Ri.: wohl gemeint die Vorsteuerbeträge) könne daher nur anhand des Gesamtzukaufs rekonstruiert werden. Da der Gemüsezukauf je Jahr zwischen 100.000 und 300.000 betragen habe und zudem weitere Betriebsmittel angeschafft werden mussten, wäre die Steuerlast entsprechend zu reduzieren.
Im Jänner 2025 übermittelte der Amtsvertreter dem Richter eine Anfrage an den Fachbereich der FinVerw bezüglich der Wirkung des Überschreitens der Buchführungsgrenzen durch die GesbR auf den Bf in den Folgejahren. Die Antwort bejahte dies und bezog sich dabei auf VwGH vom 15.5.2019, Ro 2019/13/0010. Bei analoger Anwendung dieses Erkenntnisses zu den Einheitswertgrenzen würden auch die Buchführungsgrenzen betriebsbezogen sein (auch § 125 BAO bezieht sich auf den Umsatz des luf Betriebes) und auch auf den Rechtsnachfolger als Betriebsinhaber wirken.
Anfang Februar wurden dann dem BFG vom FAÖ unten angeführte Unterlagen aus dem Abgabenverfahren der GesbR übermittelt.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 18.3.2025 vom 20.2.2025 wurde eine schriftliche Darstellung des bisherigen verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahrens übermittelt. Ferner wurden die Parteien unter Anführung der zu klärenden Fragen ersucht, alle Beweismittel zur Unterstützung ihres Standpunktes vorzulegen.
Am 13.3.2025 erhielt der Richter ein Mail mit Unterlagen, nach denen der Bf folgende jährliche Eigenproduktion mit 2 Ernten für 2013 und einen Gesamtertrag von ca. € 1,2 Mio zum Nachweis des Vorliegens eines einhetlichen Luf Betriebes iSd § 30 Abs. 9 BewG belegte:
Nach den Eingaben bei der AMA gäbe es im Jahr 2013 eine Nutzung einer Fläche vom 19,62 ha für den Salatanbau. Nach den Auskünften der Landwirtschaftskammer könnten je ha ca 72.000 Pflanzen mit einer Aberntequote von mind 75% 54.000 Stück (=54.000 kg) je ha und Ernte geerntet werden.
Das vorgelegte Schreiben der Landwirtschaftskammer bezieht sich ganz allgemein auf Kennzahlen zur Erzeugung von Eissalat im Jahr 2024 in Oberösterreich und besagt verständlicherweise nichts über die konkrete Anbau- und Aberntesituation des Bf. Ausdrücklich wird auf differenzierte Ausgestaltung und unterschiedliche Intensität der Produktion hingewiesen. Auf der Anbaufläche in OÖ gibt es demnach auch Mehrfachnutzungen (satzweiser Anbau auf dem gleichen Feldstück pro Jahr).
Bei einem anhand von Rechnungen nachgewiesenen Kg-Preis von durchschnittlich 0,56 € ergibt dies bei 2 Ernten einen Gesamtertrag je Jahr von € 1.188.000 aus Eigenproduktion. Die Differenz zwischen dem Gesamtumsatz laut BVE (€ 1.375.000 und dem Umsatz aus Eigenanbau (€ 1.188.000) liege somit deutlich unter der 25% Grenze.
Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.3.2025 können folgende Angaben bzw. Umstände entnommen werden:
Der Richter wies einleitend darauf hin, dass die Darstellung der wesentlichen bisherigen Beweisergebnisse und Verfahrensabläufe mit der Ladung versandt wurde und in der Verhandlung zu den einzelnen Themen nochmals dargestellt werden.
Der Ri wies weiters -obwohl in diesem Verfahren nicht strittig, weil in einem eigenen F-Verfahren für die hier gegenständlichen Jahre festzustellen sein wird- darauf hin, dass ihm seitens des FAÖ mitgeteilt wurde, dass man hinsichtlich der mitgeteilten Verluste prüft, ob das F-Verfahren bei der Personengesellschaft wiederaufgenommen werden müsse, weil sich infolge einer Änderung der Bewirtschaftungsart für die hier maßgeblichen Jahre eine Liebhabereibeurteilung ergeben könnte. Der Amtsvertreter trug daraufhin die Verlustzahlen und die Überlegungen des FA vor.
In der Folge hat der Richter die Sache kursorisch geschildert und ergänzt die übermittelte Unterlage hinsichtlich der mittlerweile zum Akt genommener Unterlagen.
Ergänzt wurde das neue Vorbringen des FA, dass sich aufgrund der Kenntnisnahme einer italienischen Geschäftsbeziehung weitere Umsätze ergeben könnten, die eine Erhöhung des SZ rechtfertigen würden.
Der Bf gab dazu an, dass die ItalFa ein Produktionsunternehmen sei, das die neue Handels GesbR während der in Österreich vegetationsfreien Zeit mit Gemüse beliefert habe.
Das FA ergänzte dazu, dass es ab 2015 ein Rechnungswesen gebe. Für die Jahre davor könne nicht beurteilt werden, ob es hier zusätzliche Umsätze gegeben habe.
Der Richter befragte sodann den Bf, ob Nachweise bzw. Aufzeichnungen zur Berechtigung der fortlaufenden Inanspruchnahme der pauschalen Gewinnermittlung nach der PauschVO gebe. Es seien diesbezüglich zumindest Mindestaufzeichnungen zu führen. Gäbe es diese nicht oder würden dazu unterschiedliche Aussagen getätigt, müsse dies im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden bzw. hätten frühere Aussagen eine höhere Beweiskraft.
Der Bf gab dazu an, dass es für den Zeitraum 2012-2014 keinerlei Aufzeichnungen gebe. Teilweise seien noch Rechnungen vorhanden, die auch vorgelegt worden seien.
Nach Ansicht des Amtsvertreters könne aus dem "immer wieder Hervorkommen von Rechnungen" geschlossen werden, dass es doch noch mehr Rechnungen gebe.
Darauf antwortete der Bf, dass die Originalrechnungen zum größten Teil durch einen Wasserschaden stark beschädigt seien. Die vorgelegten Rechnungen seien der unbeschädigte Rest.
Zum Thema Wiederaufnahme der Verfahrens hielt der Richter zunächst fest, dass offenbar nicht das Hervorkommen neuer Tatsachen bestritten werde. Die WA-Bescheide würden nach dem bisherigen Vorbringen deshalb bekämpft, weil nach Ansicht des Bf auch die neu hervorgekommenen Handelsumsätze an der Möglichkeit der pauschalen Gewinnermittlung in den Jahren 2012 bis 2015 nichts geändert hätten und somit die erfolgten Wiederaufnahmen zu keinen anderslautenden Bescheiden geführt hätten und somit nicht zulässig seien.
Zugestanden werden seitens des Bf daraufhin die neu hervorgekommenen Umsätze mit den Lebensmittelgroßhändlern laut KM für die Jahre 2012-2014.
Hinsichtlich 2015 habe sich nach Ansicht des Richters eine andere Situation ergeben. Zu 2015 sei mittlerweile eine Gewinnermittlung vorgelegt worden, die seitens des FA weitgehend akzeptiert werde, im Detail werde dazu noch später gesprochen. Da selbst nach der Ansicht des Bf ab 2015 jedenfalls Buchführungspflicht bestehe, neue Tatsachen jedenfalls auch einen im Spruch anderen Bescheid bewirken würden, könnte die Beschwerde gegen die WA Est und USt 2015 zurückgenommen werden.
Der Bf erwiderte darauf, dass die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide 2015 aufrecht bleiben würden, weil die vom FAÖ angeführten Wiederaufnahmegründe nicht nachvollziehbar seien.
Nach Ansicht des FA würde sich schon alleine aufgrund der nun erklärten Zahlen das Bestehen der Wiederaufnahmegründe ergeben.
Zum Thema Beendigung bzw. Fortbestand der GesbR und Vorliegen einer Betriebspacht wollte der Richter vorweg wissen, ob es einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag zwischen dem Bf und seiner Gattin gebe.
Der Bf gab dazu an, dass es die GesbR seit der Übernahme des Hofs von seinen Eltern durch seine Gattin und ihn im Jahr 1992 gebe. Einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag gebe es nicht.
Der Richter erläuterte in der Folge die Rechtsfolgen des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters aus einer GesbR. Nach einer wesentlichen Ansicht führe im Fall des Ausscheidens des vorletzten Gesellschaftres einer GesbR der verbleibende Gesellschafter den zuvor gemeinsamen Betrieb nunmehr als Gesamtrechtsnachfolger fort. Dies würde auch unabhängig davon eintreten, wie die vermögensrechtliche Situation hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens im Rahmen der Parteienvereinbarungen geregelt sei. Dafür könnte die analoge Anwendung des § 142 UGB oder auch § 19 Abs. 2 BAO sprechen. Dies könnte wiederum für die Frage bedeutsam sein, ob ein möglicherweise stattgefundenes Überschreiten der betriebsbezogenen Buchführungs-Grenze durch den Betrieb der GesbR nunmehr beim vom Bf übernommenen Betrieb weiterwirke.
Verlesen werden die wesentlichen Inhalte des Pachtvertrages, die Mitteilungen an die Kunden, die Mitteilung an die AMA und die Aussagen des Bf im bisherigen Verfahren und in der Hauptverhandlung beim LG Steyr.
Aus diesen sei jedenfalls eindeutig erkennbar, dass - wie vielfach seitens des Bf zwar geschildert, letztlich aber bestritten - die Gattin sich aus gesundheitlichen Gründen aus der gemeinsamen Bewirtschaftung zurückziehen und ihren Liegenschaftsanteil nun dem Gatten zur alleinigen Bewirtschaftung überlassen wollte.
Da man seinen eigenen Miteigentumsanteil nicht pachten könne und sich aus den nicht fremdüblichen Vereinbarungen im Vertrag (Pachtzins viel zu niedrig, keine Wertanpassung) ergebe, dass ein echtes Pachtverhältnis gar nicht gewollt gewesen sei, stelle sich die Frage, was der Bf und seine Gattin mit diesem Vertrag tatsächlich beabsichtigt hätten.
Der Bf verwies daraufhin auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 21.10.2024. Ergänzend wies er darauf hin, dass zivilrechtlich ein Vertrag zwischen einer GesbR und einer natürlichen Person nicht möglich sei, sondern die nicht rechtsfähige GesbR ausschließlich durch die natürlichen Personen kontrahieren könne. Die GesbR hab noch immer das landwirtschaftliche Vermögen und an dieser GesbR sei weiterhin BFGattin beteiligt, daher könne sie nicht aus der GesbR ausgeschieden sein.
Der Richter hielt fest, dass die Frage der Fortsetzung der GesbR unabhängig von der vermögensrechtlichen Situation zu beurteilen sei. Dies insbesondere deshalb, weil ohnehin zweifelhaft sei, ob bei Auflösung einer GesbR seltsamerweise Alleineigentum des fortführenden Unternehmers oder weiterhin Miteigentum bestehen soll.
Nach Ansicht des Amtsvertreters bedürfe es einer differenzierten Betrachtung für die jeweiligen Rechtsgebiete. Es werde zivilrechtlich eine andere Beurteilung geben als dies bei der ertragsteuerlichen Zurechenbarkeit gegeben sei.
Der Bf führte dazu aus, dass bis Ende Juli 2012 die GesbR die Landwirtschaft bewirtschaftet habe Danach sei die Bewirtschaftung durch den Bf erfolgt. Die GesbR sei insbesondere auf die Erhaltung der landwirtschaftlichen Substanz und die Bereitstellung der landwirtschaftlichen Maschinen beschränkt gewesen.
Nach Ansicht des FA gebe es für diese Trennung keine belegten Nachweise.
Der Bf wandte ein, dass seine Gattin in Folge ihrer Krankheit ihre Tätigkeit im Betrieb einstellen musste und sei sei per 1.8.2012 in Frühpension gegangen.
Der Pachtvertrag sollte nach Ansicht des Richters offensichtlich nur klar- oder sicherstellen, dass sich an der vermögensrechtlichen Situation zwischen dem Bf und seiner Gattin durch deren Ausscheiden aus der GesbR nichts ändern sollte. Zwar sollte der Bf den zuvor gemeinsamen Betrieb nun alleine fortführen. Keinesfalls sollte der Miteigentumsanteil der Gattin aber auf den Bf übergehen.
Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde auf EStR Rz 5156 verwiesen. Der Pachtvertrag sei tatsächlich auch als vertragliche Grundlage für die Pacht gedacht gewesen. Laut VwGH 28.5.2019 Ra/2017/15/0062 habe der fremdunübliche Pachtzins keine Auswirkung auf den Eintritt der gewollten Rechtsfolgen. Die GesbR sei somit Unternehmer. EStR Rz 5151 halte fest, dass, solange das Vermögen der GesbR auch landwirtschaftlich bewertet sei, das als Dauerverpachtung anzusehen sei und somit liege keine Betriebsaufgabe v Aus der Tatsache, dass die GesbR als Steuersubjekt weiter erfasst gewesen sei, könne nur geschlossen werden, dass sie auch existent gewesen sei.
Der Amtsvertreter replizierte darauf, dass sich aus EStR Rz 5156 durchaus auch ergeben könne, dass es keine Neugründung eines Betriebes gebe, sondern eine Fortführung aufgrund einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung oder aufgrund einer unentgeltlichen Übergabe. Ab 2013 gebe es bezüglich der GesbR hinsichtlich der F- und USt-Bescheide Nullbescheide. Daraus könne geschlossen werden, dass es keine betriebliche Tätigkeit gegeben habe. Wäre die erklärungsgemäße Veranlagung unrichtig gewesen, hätte man dagegen eine Beschwerde einbringen müssen.
In der Folge hielt der Richter zur grundsätzlich verbliebenen strittigen Frage, ob der Bf in den Jahren 2012 bis 2014 seinen Gewinn pauschal ermitteln dürfe oder dürfe bzw. müsse das FAÖ den Gewinn schätzen, weil es keine Gewinnermittlung gebe, zu der der Bf verpflichtet wäre, fest, dass dazu zwei Fragen geklärt werden müssten:
1) Liege evtl gar keine LuF sondern ein GW vor, wenn nach der Verkehrsauffassung eine einheitlicher GW mit einem luf Nebenbetrieb vorliege oder der Zukauf nachhaltig mehr als 25% des Gesamtumsatzes ausmache.
2) Liege ein LuF vor, der von der luf PauschVO 2011 nicht Gebrauch machen dürfe, weil er nach § 125 BAO buchführungspflichtig sei oder die Voraussetzungen der PauschVO sonst nicht erfülle.
Zur Klärung dieser Fragen sei zunächst festzuhalten, dass die von der BP festgestellten Umsätze nicht bestritten werden (bestritten werde in diesem Zusammenhang die Zulässigkeit eines Sicherheitszuschlages). Fraglich sei allerdings, in welcher Höhe dieser Umsatz mit Salaten aus der Eigenproduktion bzw. mit einer gewerblichen Tätigkeit erzielt worden sei.
Der Richter hat dazu die vom Bf dem FA übergebene Kalkulation der maximal möglichen Umsätze der Jahre 2007 bis 2009 mit den dabei verwendeten Parametern verlesen. Fraglich sei, wieviel ha tatsächlich für Salat verwendet worden seien. Nach der ursprünglichen Kalkulation und den aktuellen Angaben seien dies:
• 2008 17,93 ha
• 2009 15,65 ha
• 2010 15,89 ha
• 2011 15,57 ha
• 2012: fraglich; nach den Ergänzungen des Bf in der Verhandlung: 19,97 ha
• 2013: aktuelle Vorlage: 19,62 ha
• 2014: fraglich; nach den Ergänzungen des Bf in der Verhandlung: 15,15 ha
• 2015: Anbauvertrag mit der neue Handels GesbR: 13,89 ha
Die beschwerdeführende Partei gab dazu an, dass die damalige Kalkulation von der Kanzlei Sadleder vorgelegt worden sei. Die Zahlen seien deshalb zustande gekommen, weil nicht bekannt gewesen sei, dass es bei Salat zwei Ernten pro Jahr gebe.
Auf die konkrete Frage des Richters, ab wann es tatsächlich zwei Ernten pro Jahr gegeben habe, gab der Bf an, dass nach dem Konkurs fallweise zweimal und teilweise einmal auf dieselbe Fläche ausgepflanzt worden sei
Auf Befragung zu dem Argument des FA der "gleichgebliebenen Lohnaufwendungen" gab der Bf an, dass das Personal erforderlich gewesen sei, weil geerntet werden hätte müssen. Fallweise seien bei Absatzschwierigkeiten auch schlechtere Preise in Kauf genommen worden.
Auf die Frage, ob der Bf seine Ausführungen in irgend einer Form belegen könne, gab der Bf an, dass der Steuerberater aufgrund des immer gleichbleibenden Einheitswertes davon ausgegangen sei, dass immer die Pauschalierung anzuwenden sei.
Auf den Einwand des Richters, dass er nicht glaube, dass die Umsatzgrenzen nicht auch bekannt gewesen seien, erwiderte der steuerliche Vertreter des Bf, dass diese schon bekannt gewesen seien, dass aber deren Überschreiten möglich gewesen wäre, wurde nicht in Erwägung gezogen.
Der Richter wollte sodann wissen, ob es also keinerlei Unterlagen, mit denen belegt werden könnte, dass die Umsätze in den Jahren 2007-2010 tatsächlich unter 400.000 € gewesen seien, gebe.
Der Bf gab dazu an, dass es keine Unterlagen mehr gebe.
Auf die Frage des Richters, wieviel ein Salat bei Verkauf wiege und ob der Preis iHv € 0,50 ein Kilo oder Stückpreis sei, gab der Bf an, dass der Salat zwischen 300 und 500 g wiege und es sich um einen Stückpreis handle.
Weiters wollte der Richter wissen, wieviele Pflanzen je ha und Ernte ausgesetzt werden würden. Die Angaben dazu würden zwischen 65.000 und jetzt zuletzt "mindestens 72.000" schwanlen. Auch hinsichtlich der Aberntequote gebe es Angaben zwischen 55% und zuletzt 85%. Könne man für die Kalkulation objektive Jahresdurchschnitteswerte heranziehen, wobei man unterstellen könne, dass der Betrieb des Bf nach seinen Aussagen hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit und Wasserversorgung unter günstigen Bedingungen arbeite.
Dazu führte der Bf aus, dass mit deralten Maschine bis ca. 2013 65.000 Pflanzen und mit der neuen Maschine ca. ab 2013 72.000 Pflanzen ausgesetzt worden seien. Die Aberntequote beträgt im Laufe der Jahre im Schnitt ca. 75 %.
Der Richter hielt in der Folge fest, dass nach dem Grünen Bericht bei Bewirtschaftung von 15 ha mit Mehrfachnutzung im Jahr mit einem Umsatz iHv 276.000 kalkuliert werden könne. Dies entspreche ja auch den früheren Angaben des Bf.
Dazu könne der Bf keine genauen Angaben machen. Aufgrund der möglichen Preise wäre es aber denkbar, dass dies der Jahresertrag bei einem Salatanbauer sei, der keinen Direktvertrieb habe. Ab dem Jahr 2014 würden Lieferungen des Bf an die neue Handels GesbR (nach den Angaben des Bf wurde ausschließlich an diese geliefert) in folgender Höhe erfolgen: 2014 Juli bis Oktober: 417.346; 2015: Mai bis Oktober: laut Re 493.087; laut Erkl. 448.261, Erfolgsrechnung: Salat: 440.256, Sonstige 12%: 136.093; 2016: Mai bis Oktober: laut Re 615.708; laut Erkl: 550.789; Erlöse Erfolgsrechnung: Salat: 547.325; 2017: laut Erkl: 301.364 Erfolgsrechnung: Erlöse Salat: 55.550; 2018: lt Erkl: 312.309, Erlöse laut Erfolgsrechnung: Erlöse Salat: 274.176, Erlöse 13%: 140.400; 2019: laut Erkl: 322.904
Die Vorsteuern waren ziemlich gleichbleibend in den Jahren ab 2015:
€ 30.000,00 € 34.276,07 € 31.063,77 € 35.359,67 € 39.365,65
Auf die Frage, wie sich der Bf diese Zahlen und Abweichungen erkläre und es bei 2 Ernten nach den aktuellen Berechnungen des Bf doch einen ca Umsatz von 1,2 Mio/Jahr geben müsse, erläuterte der Bf, dass er aufgrund der vertraglichen Gestaltung (siehe dazu den im Akt aufliegenden Anbauvertrag 2015) nur mehr ca. 15 ct pro Stück erzielen könne.
Auf die Frage des Richters an den anwesenden Betriebsprüfer, ob er dies aufgrund seiner Prüfung der Jahre 2014-2016 bestätigen könne, gab dieser an, dass diese Aussagen tendenziell bestätigt werden könnten.
Der Bf ergänzte sodann, dass bis 2006 der Handel mit der frühere Handels GmbH, ab 2007 bis Juli 2012 mit der GesbR und ab Ende 2014 mit der neue Handels GesbR getätigt worden sei. In den Jahren 2007-2010 sei dies aber ein "Kampf" gewesen.
Auf Befragung des Prüfers, warum die Kontrollmitteilungen nur für Jahre ab 2011 vorliegen würden, gab dieser an, dass die erste Kontrollmitteilung vom Prüfer der Firma Hofer gekommen sei und diese eben nur die Jahre ab 2011 betroffen habe. Hinsichtlich der anderen Unternehmen war bei Prüfung im Jahr 2018 für das Jahr 2010 bereits die Belegaufbewahrungspflicht abgelaufen. Ob er auch Zahlen für die Jahre vor 2011 angefordert habe, könne er nicht mehr sagen. Es gebe jedenfalls keine Informationen für die Jahre vor 2011.
Das FA vertrete dazu nach den Angaben des Amtsvertreters die Ansicht, dass der Bf mit seiner im Zeitraum 2006/07 insolvent gewordenen frühere Handels GmbH über 40 Mio Handelsumsätze gehabt habe und diese in der Folge auch tlw mit der GesbR fortgesetzt habe. Dies sei dann ab 2011 auch nachweisbar. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass jemand seine geschäftlichen Kontakte völlig abreißen lasse und dann nach vier Jahren im Jahr 2011 wieder von 0,00 auf 1,3 Mio aufbauen könne. Vielmehr sei anzunehmen, dass die GesbR die Handelsgeschäfte auch in den Vorjahren in ähnlicher Höhe wie 2011 bis 2014 fortgeführt habe um im Interesse der beabsichtigten Neugründung einer Handels GmbH die Kontakte zu den LM-Ketten nicht abreißen zu lassen. Dies komme auch in den Aussagen des Bf zum Ausdruck. So hätte dieser in seiner Gegenäußerung vom 21.11.2019 zum vorläufigen Besprechungsprogramm vom 5.11.2019 (siehe BVE GesbR) ausgeführt, dass er als Lieferant bzw. Lieferantin (GesbR) der Handelsbetriebe nicht eliminiert werden wollte, weil stets daran gedacht worden sei, den Vertrieb in einer eigenen Gesellschaft zu organisieren (siehe spätere neue Handels GesbR). Wer aber eine Eliminierung verhindern wolle, müsse zunächst einmal als Lieferant geführt werden.
Nach der Begründung zur BVE vom 20.10.2021 betreffend die GesbR sei insbesondere das Jahr 2011 von großer Bedeutung für die Beweiswürdigung, weil dies das einzige Jahr sei, zu dem einerseits eine Kalkulation der möglichen Eigenproduktion und des damit erzielbaren Umsatzes sowie aufgrund des aufliegenden Kontrollmaterials zumindest ein Teil des tatsächlich erzielten Umsatzes bekannt sei: Dem Umsatz aus Eigenproduktion laut Bf iHv 352.000 stehe ein Umsatz laut aufliegenden KM iHv € 1,6 Mio bzw ohne SZ € 1,3 Mio. gegenüber. Es sei völlig unglaubwürdig, dass der Bf zwischen 2007 bis 2010 keine Handelsumsätze gemacht hätte. Wenn der Bf vor der Nachweisführung betreffend die Handelsumsätze diese auch für 2011 abgestritten habe und auch jetzt noch für die Jahre davor, sei dies wenig glaubwürdig.
Der Bf erwiderte darauf, dass es ab 2007 Verkaufsversuche gegeben habe, die auch teilweise erfolgreich gewesen seien, aber nicht nachhaltig. Ab 2011 hätte es wieder Abnahmevereinbarungen gegeben.
Zum Sicherheitszuschlag iHv 10% vertrat der Amtsvertreter die Ansicht, dass es äußerst unwahrscheinlich sei, dass es nicht doch weitere Abnehmer gegeben habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es nur die erhobenen Abnehmer gegeben hätte. Es gebe weitere LM-Ketten (ADEG, Nah und Frisch, mögliche Abnehmer im Ausland, …) und auch einzelne unabhängige Großmärkte oder Einzelhändler, die als Abnehmer in Frage kämen, ebenso wäre ein Export denkbar. Zur Absicherung dieser Umstände müsse nach Ansicht des FA im Erstbescheid ein SZ iHv 20% und in der BVE ein SZ iHv 10% angesetzt werden.
Neue Erkenntnisse des FA würde das FAÖ nun eine SZ iHv 20% wie in den Erstbescheiden fordern lassen.
Der Bf führte dazu aus, dass, wenn die mögliche Umsatzgrenze laut aktueller Kalkulation bei zwei Ernten im Jahr nicht überschritten worden sei, es auch nicht zusätzliche Abnehmer gegeben haben könne. Festzuhalten sei auch, dass, wenn sie an Hofer liefern, an Liedl kein Stück verkaufen. Nach seiner Meinung habe die BP sämtliche Umsätze erfasst.
Der Richter hielt dazu fest, dass das Nichtüberschreiten der genannten Umsatzgrenze eben möglicherweise genau daran liege, dass nicht alle tatsächlichen Umsätze bekannt und in diesen weitere Umsätzen enthalten sein könnten..
Der Prüfer gab auf Befragung durch den Richter an, dass die von uns angeschriebenen Unternehmen die Umsatzzahlen gemeldet hätten. Negativmitteilungen habe es keine gegeben.
Hinsichtlich der Gewinnermittlung 2015 laut FAÖ wird diese anhand der Zahlen des FAÖ diskutiert und der Bf gibt auf Befragung dazu an, dass es sich um keine vollständige Gewinnermittlung handle und jedenfalls die AfA und der Pflanzenschutz als Aufwand fehle. Bis Ende nächster Woche könne er dem FA eine nachvollziehbare Gewinnermittlung vorlegen.
Die Parteien gaben dazu an, dass die Eingaben des Bf (auch bezüglich Salatzukauf und HABAU-Rechnung) einvernehmlich geprüft und dem BFG das Ergebnis mitgeteilt werde.
Der Bf stimmte der Gewinnermittlung 2016 laut FA zu.
Zum Thema Vorsteuer fragte der Richter, in welcher Höhe nach Ansicht des Bf Vorsteuern zu berücksichtigen seien und ob es überhaupt Rechnungen mit USt-Ausweis gegeben habe. Im Erstbescheid seien 0 Vorsteuern berücksichtigt gewesen. Laut BVE 2012: 5/12 von 50.000: 21.000; 2013: 50.000; Ab 2014 Handel tlw und zunehmend bei der neue Handels GesbR: 30.000; 2015: 30.000; 2016 laut Erklärung: 30.136,25.
Wie in der Ladung angekündigt, mögen vorgelegt werden: Nachweis der ursprünglich (2012 bis 2016) in Rechnung gestellten Vorsteuern; Nachweis des ursprünglichen Vorhandenseins von Rechnungen mit USt-Ausweis; Nachweis der Hauptlieferanten, Bestellungen, Schriftverkehr, beispielhafte Rechnungen zum Salatzukauf, …. (VwGH 22.4.1998, 95/13/0191: amtswegige Ermittlungspflicht tritt in den Hintergrund, der Bf muss beweisen, dass derartige Rechnungen ausgestellt worden sind. Bloße Listen oder Behauptungen sind nicht ausreichend.)
Nach Ansicht des Amtsvertreters könne die Vorsteuer aufgrund des § 12 Abs 1 UStG 1994 (in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer) oder aufgrund des § 12 Abs 14 UStG 1994 (im Zusammenhang mit einem USt-Finanzvergehen) nicht abgezogen werden. Der Bf habe Kenntnis von seiner Buchführungspflicht gehabt, weshalb er die Rechnungen aufbewahren hätte müssen.
Der Bf vertrat dagegen die Ansicht, dass trotzdem als glaubhaft angesehen werden müsse, dass ein Landwirt im Salatanbau Zukäufe von Unternehmern tätige und daher auch entsprechende Rechnungen vorgelegen seien. Soweit derartige Rechnungen noch aufgefunden worden seien, seien sie auch vorgelegt worden. Die Rechnungen seien deshalb nicht aufbewahrt worden, weil der Bf der Ansicht gewesen sei, dass er ohnehin pauschaliert sei. Er sei auch tatsächlich nicht buchführungspflichtig gewesen.
Zum Thema Verlust des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs 14 UStG 1994: wenn der Unternehmer wusste oder wissen hätte müssen, dass der Zukauf iZm vorsätzlich nicht erklärten Ausgangsumsätzen (Umsatzsteuerhinterziehung) oder sonstigen die USt betreffenden Finanzvergehen steht.
Der Richter führte dazu aus: Der Bf wurde vom LG Steyr betreffend USt 2016 wegen deren vorsätzlicher Hinterziehung von Umsatzsteuer verurteilt. An diese Sachverhaltsfeststellung ist das BFG gebunden und insofern steht für 2016 nach § 12 Abs. 14 UStG 1994 und der Judikatur des EuGH und VwGH einmal sicher kein Vorsteuerabzug zu. Hinsichtlich der Vorjahre hatte das Gericht festgestellt, dass "im Zweifel kein Vorsatz festgestellt werden" konnte und daher keine Verurteilung erfolgte.
Im Abgabenverfahren gibt es keine "Zweifelsregel" und es muss daher der wahrscheinlichste Sachverhalt festgestellt werden. Es muss somit festgestellt werden, ob der Bf mit höchster Wahrscheinlichkeit zumindest bedingt vorsätzlich iSd § 8 FinStrG gehandelt hat. Wenn der Bf eventuell gar nicht sicher ist, dass er infolge der unrichtigen Anwendung der Pauschalierung Umsatzsteuer verkürzt, dies jedoch ernstlich für möglich hält und sich damit (und somit mit seiner Bereicherung zu Lasten des Fiskus) abfindet (dies "billigend in Kauf nimmt"), stehen die Zukäufe im Sinn des § 12 Abs. 14 jedenfalls in Zusammenhang mit USt-Hinterziehungen oder einem sonstigen die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen und der Vorsteuerabzug hat zu entfallen.
Der Bf gab dazu an, dass er sich immer an die Auskünfte seiner Berater gehalten habe und von diesen dahingehend informiert worden sei, dass er pauschaliert sei.
Abschließend hielt das FAÖ seine bisherigen Anträge aufrecht. Hinsichtlich 2015 würden die Abklärungen mit dem steuerlichen Vertreter des Bf getroffen werden. Hinsichtlich der Anzahl der Ernten wird das Erstvorbringen des Bf für glaubwürdiger gehalten. Die ersten Zahlen würden auch mit dem Grünen Bericht übereinstimmen. Der Behördenvertreter beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und eine Abänderung der angefochtenen Bescheide zu Lasten des Bf. Sowohl hinsichtlich der Einnahmen als auch hinsichtlich der 10% igen Umsätze möge in den Jahren 2012 bis 2014 ein 20%iger SZ Berücksichtigung finden. Hinsichtlich der weiteren Änderungen für die Jahre 2015 und 2016 wird auf die Ausführungen oben verwiesen.
Der Bf beantragte dagegen die Stattgabe der Beschwerde bzw. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides Die zuletzt vorgelegten Unterlagen und Berechnungen (Kalkulation 2013) seien aufgrund objektiver Unterlagen erstellt worden und hätten eine viel höhere Beweiskraft als frühere Aussagen, die auf der Grundlage eines niedrigeren Beweissubstrats basierten.
Die Parteien stellten keine weiteren Fragen und Beweisanträge.
Der Verhandlungsleiter verkündet den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs. 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
Der Amtsvertreter teilt mit Mail vom 24.3.2025 mit, dass seiner Ansicht nach infolge der zuletzt getätigten Aussagen des Bf hinsichtlich der mehrfachen jährlichen Aberntungen durchgehend seitens der GesbR und in der Folge seitens des Bf Einkünfte aus LuF erzielt worden seien. Aufgrund des dauerhaften und nachhaltigen Überschreitens der Buchführungsgrenzen und der Gesamtrechtsnachfolge des Bf nach der GesbR sei für eine Anwendung der LuF-PauschVO kein Raum.
In weiterer Folge wurde seitens des Richters mehrfach versucht eine für alle Parteien annehmbare Streitbeilegung zu erreichen. Beeinflusst wurden diese Versuche auch durch die Absicht des Finanzamtes ein Feststellungsverfahren betreffend einer anderen Personengesellschaft mit hohen Verlusttangenten für den Bf wegen des Verdachts einer Liebhabereibetätigung wieder aufzunehmen.
Die beschwerdeführende Partei legte in der Folge (Mail vom 25.3.2025) die Bilanz und GuV-Rechnung des Bf für 2015 mit einem Bilanzgewinn iHv € 23.079,90 vor.
Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde in der Folge mehrmals ersucht, mit der Abfertigung eines Erkenntnisses noch zuzuwarten, unter anderem weil man nun angesichts der strittigen Liebhabereibeurteilung doch an einer Streitbeilegung interessiert sei und mit dem Finanzamt in Verhandlungen stehe.
Mit Schreiben vom 28.5.2025 (eingelangt am 2.6.2025) zog der Bf die Vorlageanträge betreffend Umsatzsteuer 2012 bis 2015 und Einkommensteuer 2012 bis 2014 zurück. Ausdrücklich wurde angeführt, dass die Vorlageanträge betreffend Wiederaufnahme der Verfahren zur USt 2012 bis 2015 und zur ESt 2012 bis 2015 sowie betreffend die Sachbescheide USt 2016 und Est 2015 bis 2016 nicht zurück genommen werden.
Hinsichtlich der somit noch offenen Beschwerden ersuchte der steuerliche Vertreter am 3.6.2025 und am 12.6.2025 nochmals, mit einem Erkenntnis zuzuwarten. Am 18.6.2025 teilte das Finanzamt mit, dass es zu keiner Streitbeilegung gekommen sei.
Am 7.7.2025 erging an die Parteienvertreter nochmals ein Vorhalt.
Da davon auszugehen sei, dass hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die festzusetzende Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 sowie die Umsatzsteuer 2016 zwischen den Parteien das Einvernehmen hergestellt sei, würden die Parteien ersucht werden, dem BFG für die drei genannten Abgaben die maßgeblichen Bemessungsgrundlagen zu übermitteln.
Hinsichtlich Umsatzsteuer 2016 sei § 12 Abs. 14 UStG 1994 zu beachten. Das Recht auf Vorsteuerabzug entfalle demnach, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht.
Hinsichtlich der Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide USt und ESt 2012 bis 2015 werde die beschwerdeführende Partei um Stellungnahme zu folgenden Ausführungen ersucht:
Als neue Tatsachen seien eindeutig die hervorgekommenen Umsätze mit den LM-Ketten zu sehen. Hinsichtlich des Umstandes, dass diese auch zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid führen müssten, wird vom Richter die im Vorhalt vom 7.7.2025 vertretene Rechtsansicht, dass dies infolge der Rechtskraft der Sachbescheide feststehe, nicht aufrecht gehalten. Wie bei den rechtlichen Darstellungen untern ausgeführt wird, ist dies unabhängig von der Rechtskraft der Sachbescheide neuerlich zu prüfen, um festzustellen, ob die Wiederaufnahme zu Recht erfolgte.
Normen und Schlagworte
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 142 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 30 Abs. 9 bis 11 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- LuF-PauschVO 2015, Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 125/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101067/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5101067.2021
- Stammnummer
- 149980
- Gültig
- 22.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF