Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101067/2021
1. Beurteilung der Wiederaufnahme bei rechtskräftigem Sachbescheid 2. Beweiswürdigung bei geänderter Argumentation 3. Einkünfte aus LuF oder aus GW bei erheblichen Zukäufen 4. Ermittlung des Gewinns und der USt-Zahllast
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101067/2021vom 22.12.2025Teil 3 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hinsichtlich des Vorwurfs der mangelhaften Begründung der Wiederaufnahmebescheide stellte der Richter im Vorhalt die Rechslage ausführlich dar und führte aus: "In der Begründung der WA Bescheide UST und EST 2012 bis 2015 erfolgte jeweils ein Hinweis auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfbericht zu entnehmen sind. Es ist in den Bescheiden keine bestimmte Tz der angeführten Unterlagen angeführt, sodass die gesamten genannten Unterlagen Teil der Begründung des Bescheides wurden. Hinsichtlich des ausgeübten Ermessens erfolgt die übliche floskelhafte Begründung, die allgemein als ausreichend beurteilt wird. Dass den Wiederaufnahmebescheiden eine Begründung hinsichtlich der Ermessensausübung fehle, stimmt nicht. In den Bescheiden wird ausgeführt, dass im vorliegenden Fall das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit überwiegt und die steuerlichen Auswirkungen nicht als bloß geringfügig angesehen werden können. Das Finanzamt hat die Wiederaufnahmebescheide mit einem Verweis auf den Prüfungsbericht begründet. Dass ein derartiger Verweis zulässig ist, entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 2012, 2012/15/0172). VwGH 10.2.2016, 2013/15/0087 Dem Vorbringen, wonach die Begründung der Wiederaufnahme im Bescheid selbst zu erfolgen habe, ist zu entgegnen, dass es nicht rechtswidrig ist, in der Begründung eines Bescheides auf die der Partei zugegangenen Schriftstücke Bezug zu nehmen (vgl. Ritz, BAO5, § 93 Tz 15). Daher ist auch ein Verweis auf die Niederschrift und den Betriebsprüfungsbericht zulässig (vgl. das Erkenntnis vom 22. November 2012, 2012/15/0172, mwN). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr die Schriftstücke zugegangen sind. Die Begründung des Wiederaufnahmebescheides konnte daher auf diese Schriftstücke verweisen. Diese sind damit einem Teil der Begründung des Wiederaufnahmebescheides gleichzuhalten. Die über die Feststellungen aufgenommene Niederschrift vom 24.4.2019 (inklusive des zum Bestandteil der Niederschrift erklärten Besprechungsprogrammes sowie des Zusatzes zu diesem) und der Prüfbericht vom 8.5.2019 sind somit nach der Judikatur des VwGH zum Bestandteil der Begründung der Wiederaufnahmebescheide geworden. Im Prüfbericht erfolgte unter der Überschrift "Prüfungsabschluss" folgender Hinweis: Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gern. § 303 Abs.4 BAO erforderlich machen: Abgabenart Umsatzsteuer Zeitraum 2011 -2015 Tz 3 und 4; Einkommensteuer 2011 2015 Feststellung Tz. 3 Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vor genommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen. Dabei wird in den angeführten Tz 3 und 4 jeweils die steuerliche Auswirkung jener Feststellungen dargestellt, die in den Tz 3 und Tz 4 der Niederschrift dargestellt sind und auf die auch im Prüfbericht verwiesen wird. In Tz. 5 des Prüfberichts wird unter "Gründe Wiederaufnahme" angeführt: Im Zuge der Betriebsprüfung kam erstmalig zum Vorschein, dass der Steuerpflichtige Einnahmen erzielt aus denen sich eine Bilanzierungsverpflichtung nach BAO ergibt. Weiters wurde ersichtlich, dass Unterlagen (Eingangsrechnungen etc) nicht zur Einsichtnahme vorhanden waren. Ergänzend dazu wurde in Tz. 6 zur Wiederaufnahme des Verfahrens festgehalten: Im Zuge der Außenprüfung sind Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens hätte einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Dies trifft hinsichtlich der getroffenen Feststellungen zu den angeführten Abgabenarten und Zeiträumen zu. Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände. Es handelt sich demnach um Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis - als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht - geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften oder auch innere Vorgänge, wie Ansichten, Absichten und Gesinnungen. Im Hinblick auf die erheblichen Auswirkungen der neu hervorgekommenen Tatsachen auf die Bemessungsgrundlagen der neu zu erlassenden Bescheide besteht kein Zweifel, dass es geboten ist, der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit einzuräumen. Im Besprechungsprogramm (Beilage E1 - E5) zur Niederschrift und zum Bestandteil der Niederschrift erklärt wird zunächst in Tz 1 allgemein festgehalten: Der Steuerpflichtige Herr Bf betreibt seit Jahren ein Land- und Forstwirtschaft und erzielt daraus Einkünfte. Der Gewinn dieser Einkünfte wurde laufend (auch im Prüfungszeitraum) gemäß der Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirtschaft im Wege der Vollpauschalierung ermittelt. …………………In den Jahren 2011 bis 2015 wurden folgende Gewinne bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft angesetzt: Gewinn LuF Gewinn LuF 2011 0,00 2014 0,00 2012 0,00 2015 8.167,93 2013 0,00 Aufgrund einer Kontrollmitteilung wurde dem Finanzamt bekannt, dass Herr Bf in den Jahren 2011 bis 2014 folgende Einnahmen von unterschiedlichen Unternehmen wie Hofer, Spar usw. erzielte. …………….. In Tz 2 werden als Grundlage der zu erfolgenden Schätzung der Einnahmen und Umsätze die Zahlen laut Kontrollmitteilungen angeführt. Eine Ermittlung der betraglichen Zuschätzungen erfolgt in Tz 3 und in dieser Tz wird weiters ausgeführt: ……. Wie aus der Berechnung in Tz 3 ersichtlich hatte der Einzelunternehmer Bf in den Jahren 2011 bis 2014 die Umsatzgrenzen deutlich überschritten. Für die Jahre vor 2011 liegen noch keine Umsatzzahlen vor, es ist aber davon auszugehen, dass in den Jahren davor die Umsatzgrenze zur Führung von Büchern überschritten worden ist. Ein Hinweis darauf ergibt sich aus dem Bruttolohnaufwand, der Bf in den Jahren davor entstanden ist. Dieser ist in den Jahren 2007 bis 2010 annähernd gleich hoch wie in den Jahren 2011 bis 2014, es müssen daher auch in etwa gleichhohe Umsätze entstanden sein. Gemäß § 125 BAO entsteht die Buchführungspflicht sobald in zwei aufeinanderfolgenden Jahren der Umsatz in Höhe von 550.000,- (bzw. 400.000,- bis 2014) überschritten wurde. Die Buchführungspflicht tritt mit Beginn des darauf zweitfolgenden Jahres in Kraft. Aus Sicht des Prüfers besteht daher ab 2011 auf jeden Fall Buchführungspflicht. ……………………..Daraus ergibt sich dass der § 22 UStG 1994 ab 2011 nicht mehr zur Anwendung kommen kann und die Umsätze mit dem Regelsteuersatz bzw. mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% zu versteuern und abzuführen sind. Für den Vorsteuerabzug ist es unerlässlich das Rechnung gemäß § 11 UStG 1994 vorliegen. Da bis zum heutigen Zeitpunkt keine Belege vorgelegt wurden, sind keine Vorsteuern zu berücksichtigen.
Nach der im Sinn der VwGH Judikatur zulässigen Verweiskette und den Ausführungen in den Schriftsätzen zur Betriebsprüfung, auf die in den Bescheidbegründungen verwiesen wird, ergibt sich eindeutig jener Tatsachenkomplex, den das Finanzamt als neu hervorgekommen betrachtet hat und auf den die Wiederaufnahme der jeweiligen Verfahren gestützt wurde. Es handelt sich dabei zweifellos um jene Umsätze bzw Einnahmen, die in den gegenständlichen Jahren mit den großen Handelsketten erzielt wurden und dem Finanzamt infolge der Anwendung der luf Vollpauschalierung durch den Bf bei Erlassung der Erstbescheide nicht bekannt waren. Wenn in der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide ausgeführt wird, dass die Bescheide keine Begründung für die Bilanzierungs- und Umsatzsteuerpflicht für die gegenständlichen Jahre enthalten würden, ist dem entgegenzuhalten, dass beide Verpflichtungen grundsätzlich Rechtsfolgen der neu hervorgekommenen Tatsachen darstellen, die letztlich auch zu den im Spruch anders lautenden Bescheiden geführt haben. Selbst, wenn man diese Verpflichtungen als für die Wiederaufnahmen maßgebliche neue Tatsachen ansehen würde, müsste festgehalten werden, dass diese Umstände im BP-Bericht (Tz 5) und auch in der zur Bescheidbegründung zählenden Niederschrift (bzw in deren Bestandteil Besprechungsprogramm) angeführt sind (siehe dazu auch die abweisenden BVEs). Die Begründung des Bf in dessen Beschwerde bekämpft tatsächlich mit keinem Wort das Hervorkommen neuer Tatsachen, nämlich die Umsätze mit den Lebensmittelketten. Vielmehr geht aus den Formulierungen hervor, dass der Bf der Ansicht ist, dass die aus den neuen Tatsachen geschlossenen Rechtsfolgen unrichtig seien und zu keinem im Spruch anders lautenden Bescheid führen würden. Dies ergibt sich auch aus dem Vorlageantrag des Bf und dessen abschließenden Satz: "Es konnten daher für die Jahre 2012 bis 2015 keine neuen Tatsachen aufgezeigt und/oder nachvollziehbar dargelegt werden, die zu einer Umsatzsteuerpflicht und somit zu einer Bilanzierungspflicht auf Grund der Bestimmungen der BAO führen würden." Zusammengefasst: Der neu hervorgekommene Tatsachenkomplex wird von den ursprünglich der FinVerw nicht bekannten Umsätzen mit den Handelsketten gebildet, ist in der Begründung bzw in den verwiesenen Schriftsätzen ausreichend dargestellt und wird auch seitens der beschwerdeführenden Partei mit keinem Wort bestritten."
Nach erteilter Fristverlängerung beantwortete der Bf den Vorhalt mit Schreiben vom 30.7.2025 (eingelangt am 4.8.2025) und legte Bilanzen, GuV-Rechnungen, BVE betr. USt 2016 und Aufstellungen zu den Bemessungsgrundlagen der zu entscheidenden Veranlagungen vor. Hinsichtlich der vorgehaltenen Bestimmung des § 12 Abs. 14 UStG 1994 teilte der Bf mit, dass keine USt-Hinterziehung bzw. kein die Umsatzsteuer betreffendes Finanzvergehen vorliege.
Hinsichtlich der Ausführungen des Richters zur Wiederaufnahme hielt der Bf fest, dass die Zurückziehungen bezüglich der Sachbescheide keine Zustimmung darstellen würden und diese auch erst rechtskräftig sein würden, wenn die Ordnungsgemäßheit der Wiederaufnahmebescheide feststehe.
Es sei nicht richtig, dass in den Wiederaufnahmebescheiden auf die Niederschrift und den Prüfbericht verweisen werde. Überdies sei die Begründung im Prüfbericht mit der Formulierung "es kam erstmalig zum Vorschein, dass der Bf Einnahmen erzielte, aus denen sich eine Bilanzierungspflicht nach BAO ergibt" schlichtweg unrichtig, da der Bf erst mit Beginn des Einzelunternehmens Umsätze erzielte, die frühestens ab 2016 zu einer Buchführungspflicht führen könnten. In keinen Unterlagen würden Begründungen für eine Bilanzierungspflicht ab 2012 angeführt. Auch § 142 UGB könne nicht angewandt werden, da beide Unternehmen weiterhin bestehen und unternehmerisch tätig sein würden. § 19 BAO sei mangels Beendigung und Abwicklung der GesbR nicht anwendbar.
Die in den Unterlagen angeführten Umsätze vor August 2012 müssten ausgeblendet werden, weil sie nicht dem Bf zuzurechnen seien. Auch die Lohnkosten würden gem. § 125 BAO keine Rolle spielen. Mit diesen könne auch kein Zusammenhang mit Umsätzen hergestellt werden.
Es werde nicht bestritten, dass der Bf in den Jahren ab 2012 Umsätze tätigte, die ab 2016 zu einer Bilanzierungspflicht führen würden. Überdies seien die Einkünfte laut den Kontrollmitteilungen bezüglich der Jahre 2012 bis 2014 gar nicht neu hervorgekommen, da der Bf in diesen Jahren als pauschalierter Landwirt gar keine Aufzeichnungen führen musste und diese Einnahmen daher in den pauschalierten Einkünften enthalten seien. Infolge der Erfüllung der Voraussetzungen für die Pauschalierung in den Jahren bis 2015 hätte sich jedenfalls auch kein im Spruch anders lautender Bescheid ergeben, wenn es sich bei den Einnahmen mit den LM-Ketten um neue Tatsachen handeln würde. Jedenfalls beginne die Bilanzierungspflicht gem. § 15 BAO erst ab 2016.
Anm. d. Ri.: Die Ausführungen des Bf zu Aussagen im Vorhalt zu Jahren 2004 bis 2008 wurden missverstanden, da sich diese nicht auf den gegenständlichen Fall beziehen sondern in zitierten Erkenntnissen des VwGH angeführt sind.
Das BFG übermittelte die Ausführungen des Bf am 6.8.2025 an den Amtsvertreter zur Stellungnahme, die am 14.8.2025 beim BFG einlangte.
Die rechtskräftige finanzstrafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Umsatzsteuerabgabenhinterziehung im Umsatzsteuerjahr 2016 (vgl Strafurteil des Landesgericht Steyr vom 16.11.2022, ON 050) habe Bindungswirkung und sei daher bei der Beurteilung des § 12 Abs 14 UStG entsprechend zu berücksichtigen. Dementsprechend sei die Vorsteuer bei der Berechnung der Umsatzsteuerschuld 2016 ex lege nicht abzuziehen.
Das FAÖ stimmte zunächst hinsichtlich den Ausführungen des Bundesfinanzgerichts vom 07.07.2025 zu, dass infolge der Rechtskraft der Sachbescheide bereits feststehe, dass die neuen Tatsachen zu im Spruch anders lautenden Bescheiden führen. Wie bereits ausgeführt und unten näher dargestellt vertritt der Richter aber diese Ansicht nicht mehr. Das FAÖ betonte aber, dass anders als der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 30.07.2025 behauptet, die Zurückziehung der Vorlageanträge hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 bis 2015 und Einkommensteuer 2012 bis 2014 eine Zustimmung zu den abgabenbehördlichen Feststellungen, die sich auf den für die Wiederaufnahme relevanten neu hervorgekommenen Tatsachen gründen, indiziere. Die Wiederaufnahme habe also folgerichtig zu einem - vom Beschwerdeführer anerkannten - im Spruch anders lautenden Bescheid geführt, für dessen betragliche Spruchhöhe die Kenntnis der Nova reperta maßgeblich gewesen seien.
Die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides trete bei Zurückziehung der Beschwerde im Zeitpunkt des Einlangens der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde ein (VwGH 17.3.1970, 1855/68; vgl auch Ritz/Koran, BAO8 § 256 BAO Rz 15). Nach § 307 Abs 1 BAO sei mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Nach § 307 Abs 3 BAO trete durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden habe.
Wenn das Bundesfinanzgericht der Beschwerde stattgeben sollte (wofür der Beschwerdeführer bisher keine ausreichende Begründung geliefert habe), würde eine Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides mit den Wirkungen des § 307 Abs 3 BAO erfolgen. Wird der Wiederaufnahmsbescheid aufgehoben, so tritt nach § 307 Abs 3 das insbesondere im Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides scheide somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus (zB VwGH 15.11.2005, 2004/14/0108; 19.12.2006, 2006/15/0353; 21.12.2012, 2010/17/0122; BFG 7.4.2023, RV/7106044/2015; 14.3.2024, RV/5100471/2023), der alte Sachbescheid lebt wieder auf (zB VwGH 30.3.2006, 2006/15/0016, 0017; 28.2.2012, 2009/15/0170; BFG 7.4.2023, RV/7106044/2015; 11.7.2023, RV/71001169/2014; 25.7.2023, RV/7103420/2019).
In beiden Fällen sei eine materielle Entscheidung über die Umsatzsteuer 2012 bis 2015 und die Einkommensteuer 2012 bis 2014 aufgrund der bereits eingetretenen absoluten Verjährung nicht mehr möglich. Im gegenständlichen Fall sei die Wiederaufnahme des Verfahrens in Einklang mit den §§ 303 ff BAO und daher rechtmäßig. Der wiederaufnahmerelevante Tatsachenkomplex sei hinreichend dargelegt worden. Der Beschwerdeführer habe jährliche Millionenumsätze vorsätzlich vor der Abgabenbehörde verborgen und damit der Abgabenbehörde das Bild eines kleinen pauschalierungsfähigen Landwirts geboten. Diese Millionenumsätze seien der Abgabenbehörde bei Erlassung der ursprünglichen Erstbescheide nicht bekannt gewesen. Bei Wiederaufnahmen von Amts wegen komme es auf den Kenntnisstand der Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung an. Nach Bekanntwerden der Millionenumsätze sei - wie in zahlreichen anderen Fällen auch - eine Wiederaufnahme des Verfahrens und eine wesentliche erhöhende Abänderung des Spruchbetrags erfolgt. Die Umsätze hätten die Buchführungsgrenzen um ein Vielfaches gesprengt. Dass die Buchführungsgrenze vom Beschwerdeführer nur in jenen Jahren überschritten worden wären, in denen es dem Finanzamt ansatzweise möglich gewesen sei, die tatsächliche Umsatz- bzw Einnahmenhöhe zu ermitteln, widerspriche der Lebenserfahrung und sei angesichts der finanzstrafrechtlichen Historie des Beschwerdeführers unglaubwürdig. Sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Buchführungsgrenze würden daher ins Leere laufen, da Umsätze in derart gewaltiger Höhe und das wirtschaftliche Gebaren des Beschwerdeführers ein Nichtüberschreiten der Umsatzgrenze in den Jahren vor 2012 unvorstellbar machen würden.
Am 17.9.2025 ersuchte der Richter das FAÖ per Mail um rasche Beantwortung im Zusammenhang mit den Abschlussarbeiten aufgetauchten Fragen:
"Muss nicht nach VwGH vom 23. 1. 2020, Ra 2019/15/0017 die nicht abzugsfähige Vorsteuer in diesem Fall als betrieblich veranlasster Aufwand bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden oder ist das bereits erfolgt?
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen: Laut Bf sind die Bemessungsgrundlagen laut BVE heranzuziehen, laut FAÖ die nach der am 7.7.2025 übermittelten Tabelle "Berechnungsblatt offene Abgaben 2015 und 2016". Dazu ergeben sich (abgesehen von der Frage des nicht zu gewährenden Vorsteuerabzugs) folgende Differenzen: 20% ige Umsätze lt BVE 200.885,40 laut Tabelle FAÖ 232.179,38: woher kommt die Differenz?
Was ist die "anrechenbare Steuerschuld" iHv 20.282,00 in Ihrer Tabelle?
Der Hinterziehungsbetrag USt 2016 laut Urteil betrifft einen Vorgang iZm Deckungsrechnungen und dazu gibt es keine diese Deckungsrechnungen betreffenden Eingangsleistungen für die es hinsichtlich Verweigerung des Vorsteuerabzuges eine Bindung geben könnte. Ich muss das selbständig als Vorfrage beurteilen und komme zu dem Ergebnis, dass § 12 Abs. 14 UstG 1994 anzuwenden ist und der Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Aber um was handelt es sich bei den ca 80.000 Ust-Hinterziehung des Einzelunternehmers Bf in 2016 laut Strafgericht? Handelt es sich um eine Steuerschuld kraft Rechnung? Eine solche ist aber weder in der BVE noch in ihrer Tabelle in dieser Höhe berücksichtigt???"
Das FAÖ nahm dazu mit Mail vom 18.9.2025 Stellung.
Nach dem zitierten Judikat VwGH vom 23. 1. 2020, Ra 2019/15/0017 sehe der VwGH die im Zuge des § 12 Abs 14 UStG (Umsätze im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehung) aberkannte Vorsteuer grundsätzlich als Betriebsausgabe, weil durch die Aberkennung der Vorsteuer der Charakter der Umsatzsteuer als Durchlaufposten wegfällt. Eine Betriebsausgabe liege aber nach der Judikatur des VwGH nur dann vor, wenn die im Zusammenhang mit der Vorsteuer stehenden Umsätze - und dementsprechend die zum Kostenfaktor gewordene nicht als Vorsteuer rückerstattungsfähige Umsatzsteuer - betrieblich veranlasst wäre.
Von der Finanzverwaltung seien für die Festsetzung der ESt 2016 und die USt 2016 die vom Bf erklärten Zahlen - abgesehen von der Vorsteuer und den Verkäufen im Zusammenhang mit der Firma Haba - übernommen worden.
Eine Berücksichtigung der Vorsteuer als Betriebsausgabe sei weder durch die Abgabenbehörde noch durch den Beschwerdeführer erfolgt.
Aus Sicht der Abgabenbehörde wäre die betriebliche Veranlassung der gegenständlichen Umsätze vom Beschwerdeführer zu behaupten und nachzuweisen.
Dies sei erforderlich, weil diese im Zusammenhang mit einer strafgerichtlich festgestellten Umsatzsteuerhinterziehung stehen würden. Überdies sei infolge der erschütterten Glaubwürdigkeit des Bf nicht ausgeschlossen, dass die Vorsteuer nicht im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehe.
Und andererseits, weil aufgrund der erschütterten Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vorsteuer nicht im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung steht (= nicht betrieblich veranlasst ist).
Der Nachweis könne etwa durch Vorlage der Rechnungen erfolgen, für die der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der Vorsteuer als Betriebsausgabe begehrt.
Der Wert 200.885,40 EUR (KZ 022) sei der korrekte Wert.
Die 20.282,00 EUR bilden sich aus der Summe der KZ 056 (16.523,67 EUR) und KZ 057 (3.758,33 EUR) und seien in der BVE vom 23.09.2020 angeführt.
Die KZ 056 sei die Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 12 und 14, § 16 Abs. 2 sowie gemäß Art. 7 Abs. 4. Die KZ 057 sei die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1c, 1e sowie gemäß Art. 25 Abs. 5.
Der Bf habe der Beschwerde vom 23.06.2019 eine ausgefüllte Umsatzsteuerjahreserklärung 2016 angehängt. Diese sei der BVE vom 23.09.2020 zugrunde gelegt und hinsichtlich der 20 %igen Umsätze (KZ 022: 12.552,07 EUR) um die ins Jahr 2016 gehörenden Verkäufe an die Firma Haba iHv 188.333,33 EUR ergänzt worden, was in Summe die 200.885,40 EUR ergebe.
Die KZ 056 und KZ 057 seien ebenfalls vom Bf bereits ausgefüllt, wobei die KZ 057 laut dem Kontoblatt 2016 ein Reverse Charge-Fall ist und daher laut KZ 066 in gleicher Höhe eine Vorsteuer abgezogen worden sei.
Die Gesamtverkürzung in der Höhe von 81.643,42 EUR des Einzelunternehmers Bf im Jahr 2016 laut Strafurteil (ON 050, PDF-Seite 27 von 32) entspreche der festgesetzten Umsatzsteuer laut BVE vom 23.09.2020. Davon seien 16.523,67 EUR Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung (KZ 056). Aus den vom Bf vorgelegten Unterlagen (Kontoblätter 2016, Jahresabschluss 2016, USt-Erklärung 2016) sei eine exakte Aufschlüsselung der Zusammensetzung dieses Betrages zu entnehmen.
Es stellt sich nun die Frage, welche Änderung der Bf eigentlich gegenüber der BVE begehrt, wenn er diese zuletzt als richtig erklärte bzw. warum der Vorlageantrag Ust 2016 nicht zurückgenommen wird. In diesem Fall könnte man sich doch die Diskussion um eine Verböserung durch Streichung der Vorsteuer gem § 12 Abs. 14 UStG 1994 sparen. Andernfalls stehen die Vorsteuern nach der Aktenlage mit Zukäufen für die ursprünglich nicht erklärten Salatumsätze in Zusammenhang. Die Nichterklärung erfolgte obwohl auch nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei ab 2016 die Pauschalierungs VO nicht anwendbar war. Dass die FinVerw dann später diese Umstände feststellt und der Bf im Beschwerdeverfahren die UST verbucht und erklärt, ändert nichts daran, dass diese ursprünglich hinterzogen war. Der bedingte Vorsatz dazu lässt sich erläutern.
Da sich bei den Abschlussarbeiten zur Erstellung des Erkenntnisses noch weitere Fragen ergeben haben, wurde der Bf mit einem Vorhalt vom 19.9.2025 zu deren möglichst raschen Beantwortung (wenn möglich bis 26.9.2025, damit die Erledigung noch vor einem mehrwöchigen Auslandsaufenthalt des Richters ergehen könnte) ersucht.
1. Auf die Frage des Richters an den Amtsvertreter, ob nicht nach VwGH vom 23. 1. 2020, Ra 2019/15/0017 eine allenfalls nach § 12 Abs. 14 UStG 1994 nicht abzugsfähige Vorsteuer als betrieblich veranlasster Aufwand bei der Gewinnermittlung 2016 berücksichtigt werden müsse oder dies ohnehin bei der Darstellung der Gewinnermittlung 2016 durch das FAÖ bereits erfolgt sei, teilte dieser mit: Der Beschwerdeführer müsste die tatsächliche betriebliche Veranlassung behaupten und nachweisen. Der Richter würde allerdings einen andere Ansicht vertreten. Ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 12 Abs. 14 UStG 1994 wäre nur gegeben, wenn die Vorleistung (der betreffende Umsatz, auf dem der Vorsteuerabzug beruht) für nicht erklärte Umsätze erbracht worden wäre, obwohl der Bf erkennen hätte können, dass USt zu erklären und auch abzuführen sei. Damit wäre aber die betriebliche Veranlassung gegeben.
In diesem Zusammenhang wurde der Bf ersucht, jene Vorsteuern, die seiner Ansicht nach nicht mit nichterklärten Ausgangsumsätzen zusammen hängen, bekannt zu geben und nachzuweisen. Für 2016 hätte er ja selbst wiederholt angeführt, dass Buchführungs- und Umsatzsteuerpflicht bestehe.
2. Nach dem Urteil des LG Steyr, Zl LG Steyr GZ (Seite 9) hätte der Bf als Einzelunternehmer im Jahr 2016 eine Umsatzssteuerverkürzung begangen, indem er offensichtlich im Zusammenhang mit von ihm ausgestellten Deckungsrechnungen eine Steuerschuld kraft Rechnung in Höhe von € 81.643,42 nicht erklärt habe. An diese Sachverhaltsfeststellung des Landesgerichtes ist das BFG gebunden. In den Berechnungen zur USt 2016 des FAÖ und auch des Bf scheine nur eine Steuerschuld nach § 11 UStG 1994 iHv € 16.523,67 auf.
Nach der Mitteilung des FAÖ sei aus den vom Bf vorgelegten Unterlagen (Kontoblätter 2016, Jahresabschluss 2016, USt-Erklärung 2016) keine exakte Aufschlüsselung der Zusammensetzung dieses Betrages zu entnehmen.
Sie werden um Aufklärung und entsprechende Nachweise ersucht, widrigenfalls -auch infolge der Bindung an die Sachverhaltsfeststellung in einem verurteilenden Erkenntnis- die € 81.643,42 als Steuerschuld nach § 11 UStG 1994 anzusetzen sein werden.
Die beschwerdeführende Partei beantwortete das Schreiben nach einer Fristverlängerung am 10.10.2025. Im Jahr 2016 gebe es keine Vorsteuern, die mit nicht erklärten Umsätzen im Zusammenhang stehen würden, da im Rahmen der Bilanzierung 2016 alle Umsätze verbucht und mit der Jahressteuererklärung auch gemeldet worden seien. Auch jene Umsatzsteuerbeträge, die (laut Seite 9 des Urteils des LG Steyr) mit "Abdeckungsrechnungen" fakturiert wurden, seien in der Erklärung enthalten. Diesbezüglich gebe es keine Vorleistungen und somit auch keine Vorsteuern.
Die Ausführungen in Punkt 2. Des BFG seien nicht nachvollziehbar und würden sich auch so nicht im genannten Urteil finden. Im Urteil werde die laut USt-Bescheid 2016 festgesetzte Zahllast iHv € 81.653,42 als Gesamtverkürzung angeführt. Nicht dargestellt werde aber, dass es sich dabei um eine Steuerschuld kraft der genannten Deckungsrechnungen handle.
Der Bf habe die im Jahr 2016 zuvor pauschaliert behandelten Umsätze im Zuge der Bilanzierung 2016 mit 10 bzw. 20% USt verbucht. Eine Steuerschuld laut Rechnung sei lediglich iHv € 16.523,67 als Differenz aus den fakturierten 13% zu den gesetzlich geschuldeten 10% entstanden. Ein Ansatz iHv € 81.643,42 als Steuerschuld nach § 11 UStG 1994 sei daher nicht gerechtfertigt.
Am 19.11.2025 ging beim BFG ein Schreiben des Bf vom 17.11.2025 ein, mit dem dieser den Vorlageantrag betreffend Umsatzsteuer 2016 zurückzog.
Am 21.11.2025 und 24.11.2025 teilte der Richter dem Amtsvertreter mit, dass sich im Zuge der Abfassung des Erkenntnisses ergeben hätte, dass die Wiederaufnahmebescheide USt und ESt 2015 aufgehoben werden müssten, weil im Jahr 2015 eine Änderung der Bewirtschaftung und infolge der stark gesunkenen Umsätze und des Wegfalles der Zukäufe erstmals Einkünfte aus LuF vorliegen würden. Infolge des einvernehmlich zwischen den Parteien ermittelten Gesamtumsatzes iHv € 567.277 sei die Grenze des § 125 BAO wie auch die € 400.000 Grenze der LuF PauschVO erst erstmals überschritten, eine freiwillige Buchführung sei nach der Aktenlage nicht eingerichtet gewesen und der Bf hätte somit im Jahr 2015 zu Recht von der Pauschalierung und von § 22 UStG 1994 Gebrauch gemacht.
Der Amtsvertreter hielt dem entgegen, dass sich aus den Kommentarstellen Jakom § 4 Rz 63 und DKMZ § 4 Rz 128 ergäbe, dass bei Beginn einer Tätigkeit ausnahmsweise die Wahl der Gewinnermittlung auch nachträglich getroffen werden könne. Der Bf habe dann in weiterer Folge nachträglich eine Buchführung für die Jahre 2015 bis 2018 vorgelegt, sodass man davon ausgehen könne, dass er für den im Jahr 2015 neu gegründeten luf Betrieb freiwillig eine Buchführung geführt habe und daher die Anwendung der lufPauschVO ausgeschlossen sei.
Abschließend wurde dem Amtsvertreter mitgeteilt, dass sich die von ihm angeführten Kommentarmeinungen auf die Entscheidung des VwGH vom 28.1.2005, 2002/15/0110, stützen würde. Dort hätte der Rw erstmals gewerbliche Einkünfte gehabt und sei nicht buchführungspflichtig gewesen. Er hätte somit wählen können, ob er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder freiwillig nach § 4 Abs. 1 ermittelt. Die "§ 4 Abs. 1 Ermittlung" sei aber bei betrieblichen Einkünften die primäre Gewinnermittlungsart. Da er das nicht getan habe, hätte das Finanzamt den Gewinn im Schätzungsweg ermitteln und hätte dies primär nach § 4 Abs. 1 machen müssen, also gegebenenfalls auch im Nachhinein.
Bei der gegenständlichen Lage habe der Bf erstmals Einkünfte aus LuF und dürfe pauschalieren, falls er nicht freiwillig Bücher führe. Es gehe also um kein Wahlrecht zwischen § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Ermittlung und es spiele auch keine Rolle, welche Gewinnermittlung er wählen würde. Es gehe alleine darum, ob er eine laufende Buchführung geführt habe und diese habe er nach der Aktenlage nicht eingerichtet gehabt.
Weitere vom Finanzamt -neben den bereits oben genannten- vorgelegte Unterlagen, die beweiswürdigend zur Feststellung des wahren Sachverhaltes herangezogen werden:
In einer zu Beginn der Betriebsprüfung am 23.4.2018 aufgenommenen Niederschrift ist zu entnehmen, dass der Bf mit folgenden Worten eine Selbstanzeige erstattete: " Ab August 2012 bis 2013 bzw. 2014 wurden die Umsatzgrenzen bezüglich Umsatzsteuerpflicht und Bilanzierungspflicht höchstwahrscheinlich überschritten. Unterlagen bzw. genaue Beträge können noch nicht vorgelegt und bekannt gegeben werden, diese müssen erst ausgehoben und gebucht werden."
Aus dem Protokoll und dem Urteil im Strafverfahren beim LG Steyr zur Zahl LG Steyr GZ können folgende Aussagen des Bf bzw des Gerichts entnommen werden: Mehrmals führte der Bf an, dass seine Gattin im August 2012 krankheitsbedingt in Pension gegangen sei und er dann "das Einzelunternehmen in der Landwirtschaft hatte".
In diesem Verfahren wurde letztlich im Urteil vom 16.11.2022 festgehalten, dass der Bf im Jahr 2016 eine vorsätzliche MwSt-Hinterziehung begangen habe. Hinsichtlich der Vorjahre sei dieser Vorsatz "im Zweifel nicht nachweisbar".
Den Unterlagen zum GesbR Beschwerdeverfahren sind folgende auch für dieses Verfahren relevante Feststellungen der Behörde und Aussagen der beschwerdeführenden Partei zu entnehmen:
Nach dem am 24.6.2020 versendeten Besprechungsprogramm für die Schlussbesprechung vom 21.7.2020, der Niederschrift dazu vom 21.7.2020, dem BP-Bericht vom 7.11.2020 und den dazu ergangenen Bescheiden vom 6.11.2020 wurden anlässlich der Betriebsprüfung (wenn auch die F-Bescheide aus heutiger Sicht nicht dem BP-Ergebnis entsprechen) infolge von Kontrollmaterial und Erhebungen Umsätze für 2011 iHv ca. € 1,4 Mio und 2012 iHv ca. € 2 Mio (hier jeweils ohne Sicherheitszuschlag) festgestellt. Diese seien durch den Zukauf erheblicher Mengen zustande gekommen. Aufgrund des nahezu gleichen Lohnaufwandes seit 2007 wurden die Umsätze für 2009 und 2010 global mit € 1,4 Mio geschätzt und davon ausgegangen, dass bereits ab 2007 die Umsatzgrenze des § 125 BAO überschritten worden seien und daher ab 2010 Buchführungspflicht bestehe. Da keinerlei Gewinnermittlung oder Unterlagen vorgelegt werden hätten können und die GesbR den Gewinn und die USt-Zahllast bisher im Wege der luf Vollpauschalierung bzw. nach § 22 UStG 1994ermittelt hätte, wären die Gewinne und Umsätze nach § 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln gewesen. Der Niederschrift vom 21.7.2020 liegt auch eine Kalkulation des Bf des maximalen Jahresertrages auf einer Salatanbaufläche von ca. 16 bis 18 ha für die Jahre 2008 bis 2011 bei. Nach dieser wäre ein maximaler Ertrag von € 310.000 bis € 350.000 möglich gewesen. An der Schlussbesprechung haben seitens der beschwerdeführenden Partei der Bf und dessen steuerlicher Vertreter teilgenommen.
In der Gegenäußerung des Bf vom 21.11.2019 zum vorl. Besprechungsprogramm vom 5.11.2019 führte der Bf aus, dass "….aus einer luf Nutzfläche von 38,90 ha trotz intensiver Nutzung nie und nimmer ein Umsatz von 1,5 Mio EUR erzielt werden kann. Die Möglichkeit der Erzielung eines Umsatzes von mehr als 0,4 Mio bei einer bewirtschafteten Fläche von nicht einmal 40 ha kann (Anm. d. Ri.: was ist dann erst bei nur 15 - 20 ha möglich?) auch die Finanz nicht nachvollziehbar aufzeigen. In den Jahren 2011 und 2012 wurde dieser Umsatz nur erzielt, da die Gemeinschaft erhebliche Mengen an Gemüse, Salaten von anderen Landwirten zukaufen musste, um für die Großhändler die benötigten Mengen liefern zu können. Dies ausschließlich deshalb, um nicht als Lieferant eliminiert zu werden. Es war auch stets daran gedacht, diese Lieferungen zukünftig über eine eigene Gesellschaft zu tätigen. Dies hat sich leider damals verzögert, sodass dieser Einkauf in diesen Jahren notwendig wurde." Weiters gibt der Bf an, dass der Personaleinsatz bei einer derartigen luf Betätigung 50 bis 70% des Umsatzes betrage.
Die Behörde ging somit eindeutig vom Vorliegen von Einkünften aus LuF aus, da diese als solche bezeichnet wurden und auch § 125 BAO (regelt die Buchführungspflicht für luf Betriebe) angewandt wurde. Daher war zur Begründung der Buchführungspflicht auch die Schätzung der Umsätze ab 2007 anhand des gleich bleibenden Lohnaufwandes erforderlich. Da gem. § 21 Abs. 2 Zi 2 EStG 1988 Einkünfte aus LuF nur vorliegen, wenn die Tätigkeit der GesbR ausschließlich als luf Tätigkeit zu beurteilen ist und diese selbst nach den Angaben des Bf nur durch Zukäufe zu realisieren gewesen seien und der Umsatz aus eigener Produktion maximal € 0,4 Mio betragen könne, hätte man daraus auf das Vorliegen gewerblicher Einkünfte schließen müssen (entweder in einer Gesamtbetrachtung der Tätigekeit oder zumindest anhand der über der 25% Grenze liegenden Zukäufe) und somit wäre die Anwendung der luf Pauschalierung ohnehin nicht möglich gewesen.
Beschwerde im GesbR Verfahren vom 17.12.2020: "Auch bei intensivster Nutzung von 24 ha sei es nicht möglich, die Umsatzgrenze von 400.000 zu überschreiten. Dies zeigt die Erfahrung des täglichen Lebens und auch der grüne Bericht (erstellt über das Landwirtschaftsministerium) jedenfalls auf."
Im Vorhalt des Finanzamtes vom 19.3.2021 wurde die GesbR ersucht, darzulegen, wie sich die Aussagen der Bf hinsichtlich eines maximal möglichen Jahresertrages von € 400.000 zu dem zugestandenen und erfolgten Zukauf, der ja auch in die 400.000 € einzubeziehen sei, verhalte. Überdies möge angegeben werden, wie aus den Zahlen des "Gründen Berichtes" Schlüsse auf die Umsätze des konkreten Betriebes der Bf gezogen werden könnten.
In der Beantwortung des Bf vom 26.7.2021 wurde ausgeführt: Das Unternehmen sei von 2007 bis 2009 als pauschaliertes luf Unternehmen tätig gewesen und hätte aufgrund der Größe und der bewirtschafteten Fläche keinesfalls den Umsatz von netto mehr als € 400.000 erzielen können.
Die Bf hätte in den Jahren 1999 bis 2009 den überwiegenden Teil ihrer Erzeugnisse an die frühere Handels GmbH verkauft, einen Zukauf hätte es daher im Rahmen der pauschalierten LuF nicht gegeben.
Anm. d. Ri.: Diese Aussage kann schon deshalb nicht stimmen, da die genannte Gesellschaft im Oktober 2006 in Konkurs ging und deren Umsätze ab 2007 0,00 betrugen. Aus Bescheiden betreffend die frühere Handels GmbH, in der der Salathandel des Bf bis zum Konkurs der Gesellschaft im Oktober 2006 ausgelagert war, ergeben sich folgende Umsätze der GmbH: 2005: € 44 Mio; 2006: € 29,6 Mio; 2007: 0,00
Unter Berücksichtigung bester Ertragsaussichten hätte das Unternehmen in den Jahren 2006 bis 2009 nur Umsätze von gesamt zwischen 311.000 und 358.000 erzielen können. Höhere Umsätze seien nicht möglich, da die Produktion pro Ha mit den höchst möglichen Produktionsmengen und Bestpreisen kalkuliert worden sei, …. Nettoumsatz von € 400.000 nicht erwirtschaftet werden könne.
Nach der dem Schreiben des Bf beiliegenden Umsatzermittlung hätte die GesbR in den Jahren 2006 bis 2008 auf ca 18 ha und im Jahr 2009 auf 15,65 ha je ha 65.000 Pflanzen ausgepflanzt und davon 65% (42250 Stück) abgeerntet. Für einen Salat hätte man € 0,50 bekommen, sodass sich maximale Nettoumsätze zwischen 310.571 (2009) und 358.305 (2006) ergäben würden.
Weiters wird in diesem Schreiben festgehalten, dass der "Grüne Bericht" mögliche Ernteerträge aufzeige, sodass die Umsatzermittlung der Bf laut Beilage als nachvollziehbar zu beurteilen sei.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2021 (Seite 6) wird dann "ergänzend" auch erstmals darauf hingewiesen, dass bei Überschreiten des Zukaufs von 25% des Umsatzes jedenfalls ein Gewerbebetrieb vorliege, für den die luf Pauschalierung nicht anwendbar sei. Am Vorliegen von Einkünften aus LuF und der Argumentation laut BP Verfahren (§ 125 BAO) hielt man weiter fest.
Im Vorlageantrag vom 14.11.2021 argumentiert man auch wieder im Hinblick auf die Bestimmung des § 125 BAO, dass es in den Jahren vor 2010 keinen Zukauf und daher auch keine diesbezüglichen Umsätze gegeben habe. In den Vorjahren sei der Handel von der frühere Handels GmbH abgedeckt gewesen (Anm. d. Ri.: zur Unrichtigkeit dieser Aussage siehe oben), sodass es Umsätze, die zu einer Buchführungspflicht ab 2010 führen würden, nicht gegeben hätte.
Nach der ursprünglich vorgelegten Kalkulation des Bf für die Jahre 2008 bis 2011 könnte er auf einem Ha ebenfalls mit 42.250 Stück Salat je Jahr rechnen. Dabei würde ein Salat um 0,5 € verkauft werden. Die Berechnung für die Jahre 2008 und 2009 entspricht exakt den oben angeführten Zahlen. Hinsichtlich der Jahre 2010 (16,33 ha) und 2011 (16,65 ha) würde sich somit ein maximaler Jahresertrag (42.250 x 16,xx ha x 0,5) für 2010 von € 323.115 netto und für 2011 von € 328.981 netto ergeben.
Den von der BP ermittelten Erlösen aus Lieferungen an die neue Handels GesbR im Zeitraum Juli 2014 bis Oktober 2016 und den vom Bf vorgelegten Erfolgsrechnungen der Folgejahre, in denen der Handel mit Salat alleine über die neue Handels GesbR abgewickelt wurde, weisen folgende Erlöse im hier interessierenden Zusammenhang aus: Juli bis Oktober 2014: ca 380.000 netto, Mai bis Oktober 2015: ca 440.000 netto ; 2016: Erlöse Salat: 540.000 netto; 2017: Erlöse Salat: 55.550; 2018: Erlöse Salat GG: 274.176,00.
Im Vorlageantrag des Bf zur Wiederaufnahme der USt-Verfahren führte der Bf aus, dass, wie bereits mehrmals ausgeführt worden sei, der Lohnaufwand nicht ausschlaggebend für den Umsatz sei. Dies könne auch aus der Gewinnermittlung 2017 und 2018 abgeleitet werden. Vielmehr werde der Lohnaufwand durch die intensive luf Nutzung verursacht. Aus der Landwirtschaft mit 32 ha sei der erzielbare Umsatz zwingend unterhalb der Umsatzgrenze von 400.000 €. Dies könne sicher durch die Landwirtschaftskammer, das BMF und durch den "Grünen Bericht" bestätigt werden. Ein höherer Preis sei auf Grund der Preise nicht erzielbar.
Aus Bescheiden betreffend die frühere Handels GmbH, in der der Salathandel des Bf bis zum Konkurs der Gesellschaft im Oktober 2006 ausgelagert war, ergeben sich folgende Umsätze der GmbH: 2005: € 44 Mio; 2006: € 29,6 Mio; 2007: 0,00
III. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
A) Allgemeine Sachverhalts-Feststellungen und Fragestellung
Der Bf war seit Jahrzehnten in der Gemüsebranche tätig. Unter anderem war er Geschäftsführer der im Jahr 2006 (Konkurseröffnung tt.10.2006) in Konkurs gegangenen frühere Handels GmbH (FN XXX, Umsätze 2005 noch über € 40 Mio, im Jahr 2006 über € 25 Mio und ab 2007: 0). Daneben und ab 2007 betrieb er hauptsächlich gemeinsam mit seiner Gattin bis Ende Juli 2012 die GGesbR. Ab 1.8.2012 führt der Bf die gegenständliche Landwirtschaft nach dem Ausscheiden seiner Gattin aus der Bewirtschaftung der Landwirtschaft als Einzelunternehmer. Der Bf nahm in den Jahren 2012 bis 2015 von der luf PauschVO Gebrauch und ermittelte seinen Gewinn und seine Umsatzsteuerzahllast im Wege der Vollpauschalierung. Der Einheitswert der gegenständlichen Landwirtschaft beträgt € 72.200. Hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschalierung legte der Bf trotz mehrmaliger Aufforderung und Hinweise zu seiner Nachweispflicht keine Unterlagen vor.
Anlässlich einer im Jahr 2019 abgeschlossenen Betriebsprüfung bzw. Nachschau hinsichtlich der Jahre 2011 bis 2017 wurde festgestellt, dass ab 2011 zunächst die GesbR und ab August 2012 der Bf als Einzelunternehmer Salatumsätze mit Handelsketten in Millionenhöhe erzielte.
Ab August 2014 erfolgte offensichtlich allmählich und ab 2015 endgültig eine Änderung der Bewirtschaftung und der gesamte Salathandel wurde in die neu gegründete neue Handels GesbR ausgelagert.
Anlässlich einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass es in den Jahren 2011 bis 2014 Verkürzungen an Lohnabgaben gab.
Da das Finanzamt aufgrund der neu hervorgekommenen Handelsumsätze zu dem Ergebnis kam, dass der Bf nicht zur Anwendung der Pauschalierung berechtigt sei, und dieser auch keine Ermittlungen der Gewinne oder Zahllasten vorlegte, schätzte das Finanzamt die Betriebsergebnisse und USt-Zahllasten gem. § 184 BAO und nahm die Verfahren Est und USt 2012 bis 2015 wieder auf. Bei den gleichzeitig ergangenen Sachbescheiden wurden die Erlöse bzw Umsätze laut den die Handelsketten betreffenden Kontrollmitteilungen und den weiteren festgestellten Umsätzen geschätzt. Dabei wurde erstinstanzlich ein Sicherheitszuschlag iHv 20% auf die 10% igen Umsätze angewandt und 70% der Erlöse als Betriebsausgaben geschätzt. (Im Zuge der folgenden Beschwerdevorentscheidungen wurde der Sicherheitszuschlag auf 10% verringert und 90% der Erlöse als Betriebsausgaben anerkannt.)
Mit dem Urteil des LG Steyr (GZ LG Steyr GZ) vom 16.11.2022 wurde der Bf für schuldig befunden, hinsichtlich seines Einzelunternehmens und als Geschäftsführer weiterer Gesellschaften im Zeitraum 2011 bis 2018 vorsätzlich Lohnabgaben und in den Jahren 2016 und 2017 Umsatzsteuer hinterzogen bzw. verkürzt zu haben. Hinsichtlich der Vorjahre erfolgte ein Freispruch , weil im Zweifel ein vorsätzliches Handeln des Bf in den Vorjahren nicht festgestellt werden konnte. Das Gericht ging aber sachverhaltsmäßig vom Vorliegen einer Buchführungspflicht aus (siehe Seite 12 des Urteils), eine Verurteilung scheiterte demnach an der Nichtnachweisbarkeit der subjektiven Tatseite.
Einleitend zu den bekämpften Bescheiden: In diesem Verfahren muss der Sachverhalt -wie einleitend bereits festgehalten- insofern dargestellt werden, als beurteilt werden muss, ob die bekämpften Wiederaufnahmebescheide zu Recht ergingen. Darzustellen sind somit jene Umstände, nach denen zu beurteilen ist, ob Tatsachen neu hervorgekommen sind und die Kenntnisse dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Eine zahlenmäßig exakte Darstellung ist in diesem Verfahren nicht erforderlich, da die die Jahre 2012 bis 2014 betreffenden Sachbescheide rechtskräftig sind und infolge dieses abweisenden Erkenntnisses auch weiterhin rechtskräftig im Rechtsbestand sind. Hinsichtlich des Jahres 2015 werden die Wiederaufnahmebescheide ESt und USt ersatzlos aufgehoben, sodass die diesbezüglichen Sachbescheide nicht mehr dem Rechtsbestand angehören und die Beschwerden dagegen gem. § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos zu erklären sind. Ebenso waren die Beschwerden gegen die Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer2012 bis 2014 und 2016 sowie Einkommensteuer 2012 bis 2014 infolge deren Zurücknahme gem. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Da die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 vor der Aufhebung des Bescheides betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens USt 2016 zurückgenommen wurde, war diese Beschwerde nicht gem. § 261 Abs. 2 BAO sondern gem. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Hinsichtlich Einkommensteuer 2016 war eine einvernehmliche Feststellung der Bemessungsgrundlagen möglich, da der Bf im Laufe des Verfahrens eine vom Finanzamt überprüfte Gewinnermittlung vorlegte.
Es genügt somit die Darstellung jener neu hervorgekommener Umstände und Zahlen, die die Erlassung von im Spruch anders lautenden Bescheiden aus der Sicht des BFG rechtfertigt. Weiters sind für die prognostizierende rechtliche Beurteilung der Entscheidungsrelevanz der Wiederaufnahmsgründe jene Umstände darzustellen, nach denen der Bf in den gegenständlichen Jahren nicht berechtigt war, die luf PauschVO in Anspruch zu nehmen und die in der Folge zu im Spruch anders lautenden Bescheiden führen.
B) Neue Tatsachen, Kontrollmitteilungen, Erlöse
Durch Kontrollmitteilungen und weitere Erhebungen des Finanzamtes bei großen Lebensmittelketten kam hervor, dass der Bf ab August 2012 und die GesbR im Jahr 2011 bis Juli 2012 hohe Umsätze mit diesen Ketten tätigte. Während des BP-Verfahrens wurden weitere Umsätze erhoben, die ebenfalls bei Erlassung der Erstbescheide nicht bekannt waren. Da die Brutto- bzw. Nettodarstellungen der einzelnen Beträge in den BP-Unterlagen insgesamt für den Richter im Detail nicht vollständig nachvollziehbar sind, werden hier die mitgeteilten und festgestellten und auch seitens des Bf dem Grunde nach nicht bestrittenen Brutto-Umsätze (inkl. der vom Bf fakturierten 12%igen USt) in Nettobeträge umgerechnet und ein Sicherheitszuschlag von 10% (laut BVE, siehe dazu auch unten) auf den Nettobetrag der 10%igen Umsätze angesetzt. Hinsichtlich der 20%igen Umsätze werden die Beträge laut Bescheid angesetzt, da diese seitens des Bf nicht bestritten sind. Insgesamt handelt es sich um jene Zahlen, die für die Beurteilung, ob sich ein im Spruch anders lautender Bescheid durch die getroffenen Feststellungen ergibt, erforderlich sind.
Festzuhalten ist auch, dass seitens des Bf für die gegenständlichen Jahre 2012 bis 2014 (und auch für die Vorjahre) keine ausreichenden Aufzeichnungen oder Belege wie Eingangs- oder Ausgangsrechnungen vorgelegt wurden. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die wenigen vorgelegten Rechnungen keine Salateinkäufe betreffen. Obwohl der Bf wiederholt angegeben hatte, dass die dem Grunde nach nicht bestrittenen Umsätze nur mit Zukäufen zu realisieren waren, wurden die diesbezüglichen Lieferanten nicht genannt. Wie gezeigt werden wird, ist infolge der neu hervor gekommenen Umsätze mit den Lebensmittelketten jedenfalls davon auszugehen, dass mit der eigenen Produktion die Umsätze nicht erzielbar waren und es jedenfalls Zukäufe gegeben hat. Diese waren nach den Angaben des Bf und den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens zu schätzen.
Auch bei der mündlichen Verhandlung am 18.3.2025 gab der Bf auf Vorhalt des Richters, dass er anhand von Belegen zumindest die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Pauschalierung nachweisen müsse, dass es keinerlei Aufzeichnungen gebe. Die vorgelegten Rechnungen seien der unbeschädigte Rest nach einem Wassereinbruch.
Für die Jahre vor 2011 gibt es keine Kontrollmitteilungen oder Erhebungsergebnisse des Finanzamtes. Wegen des Ablaufs der Belegaufbewahrungspflicht für diese Zeiträume konnten diesbezüglich keine zielführenden Erhebungen seitens des Finanzamtes durchgeführt werden.
Unabhängig von den sonstigen Darstellungen im BP-Bericht und den Bescheiden (Erstbescheide mit 20% SZ) geht das BFG davon aus, dass als neue Tatsachen jedenfalls folgende unbestrittene Umsätze laut Kontrollmitteilungen bzw Erhebungsergebnissen im BP-Verfahren festgestellt wurden. Siehe dazu im Detail die Unterlagen zur Betriebsprüfung. Weiters ist auch nach Ansicht des BFG bei den 10%igen Salatumsätzen ein Sicherheitszuschlag von 10% anzusetzen. Anzumerken ist dabei aber, dass dieser nicht ausschlaggebend ist für die Beurteilung der Frage, ob infolge der neu hervorgekommenen Tatsachen ein im Spruch anderer Bescheid hätte ergehen können.
Siehe Beilage 2 Tabelle Neue Tatsachen
Es liegen somit als Ergebnis der neu hervorgekommenen Tatsachen mindestens (die nach Ansicht des Richters gesicherten und grundsätzlich auch nicht bestrittenen Zahlen aus den BP-Unterlagen) folgende Umsätze im Zeitraum 2011 (GesbR), 2012 (7/12 GesbR, 5/12 Bf) und 2013 bis 2015 (Bf) vor:
2011: 1.469.703 und ohne SZ 1.336.875
2012: 2.051.958 und ohne SZ 1.914.810
2012 5/12: 854.982 und ohne SZ 797.837
2013: 1.353.365 und ohne SZ 1.242.614
2014: 979.356 und ohne SZ 902.382
2015: 491.247 und ohne SZ 451.938
Infolge der neu hervorgekommenen Umsätze hat das Finanzamt geprüft, ob der Bf seine Gewinne und Umsätze pauschal ermitteln darf. Es hat sodann in Verbindung mit diesen neuen Kenntnissen geprüft, ob für den Bf eine Buchführungspflicht besteht. Dabei kam der Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, dass infolge der in etwa gleich gebliebenen Lohnaufwendungen die Buchführungsgrenzen nicht (wie durch die neuen Tatsachen bewiesen) erst ab 2011 sondern auch bereits in den Jahren davor überschritten gewesen sein muss, sodass die Buchführungspflicht für den Bf schon ab 2012 einsetzte.
Es steht aufgrund der Aktenlage und des gesamten Verfahrensganges (siehe oben) fest, dass das Finanzamt bei Erlassung der Erstbescheide keine Kenntnisse von diesen Umsätzen hatte. Diese Wiederaufnahmegründe sind jedenfalls neu hervorgekommen. Welche Auswirkungen diese neuen Tatsachen haben können und ob sie eine Wiederaufnahme rechtfertigen, ist in weiterer Folge eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
C) Begründung Wiederaufnahme; Darstellung, Ermessen
Normen und Schlagworte
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 142 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 30 Abs. 9 bis 11 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- LuF-PauschVO 2015, Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 125/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101067/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5101067.2021
- Stammnummer
- 149980
- Gültig
- 22.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF