Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101067/2021
1. Beurteilung der Wiederaufnahme bei rechtskräftigem Sachbescheid 2. Beweiswürdigung bei geänderter Argumentation 3. Einkünfte aus LuF oder aus GW bei erheblichen Zukäufen 4. Ermittlung des Gewinns und der USt-Zahllast
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101067/2021vom 22.12.2025Teil 5 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beim Erörterungstermin am 10.1.2023 führten die Parteien übereinstimmend aus, dass es auch (vergleichsweise geringe) Umsätze aus der Bewirtschaftung der Getreidefelder und des Forstes gibt und diese in den Umsätzen laut Kontrollmitteilungen nicht enthalten seien. Diese Umsätze würden jedenfalls im Sicherheitszuschlag Deckung finden. Es wurde im gesamten Verfahren nie bestritten, dass es auch (neben den Salatumsätzen) weitere Umsätze gab. Bedenkt man, dass der Bf nur ca. auf der Hälfte seiner Gründe Salate anbaute, ist davon auszugehen, dass es neben nicht auszuschließenden weiteren Umsätzen mit Salaten jedenfalls auch die zusätzlich genannten Umsätze gibt und es diesbezüglich auch keinerlei konkrete Angaben des Bf gibt. Der Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% scheint somit als an der Untergrenze liegend jedenfalls gerechtfertigt. Hinsichtlich der zuletzt vom FAÖ vertretenen Ansicht, dass der Sicherheitszuschlag auch infolge vermuteter Umsätze mit einem italienischen Unternehmen, dessen Geschäftsführer auch der Bf gewesen sei, doch wieder mit 20% angesetzt werden müsste, ist auszuführen, dass dieser Ansicht nicht gefolgt wurde, weil hier keinerlei weitere Angaben gemacht wurden, die derartige Umsätze als höchst wahrscheinlich einstufen ließen. Das BFG sah im Ergebnis keinen Grund von der Zuschätzung laut BVE in Höhe von 10% abzugehen.
Auch hinsichtlich der Möglichkeit, dass der Bf noch weitere Lebensmittelketten oder auch kleinere Gemüsehändler und dergleichen beliefert haben könnte, ist dem Finanzamt zuzustimmen. Das Finanzamt teilte dazu mit, dass von den angeschriebenen Ketten die Zukäufe vom Bf bekannt gegeben worden seien und es keine Negativmitteilung gegeben habe. Es sei aber nicht auszuschließen, dass es weitere Abnehmer gegeben hätte. Der Bf äußerte sich dazu nur, indem er ausführte, dass er als Lieferant von Hofer kein Stück an Lidl verkaufen könne und seiner Meinung nach alle Umsätze erfasst seien.
Im Ergebnis erscheint dem Richter bei Abwägung aller Umstände, insbesondere der Einbeziehung auch der nicht bekannten Umsätze mit Früchten der restlichen Acker- und Waldflächen, ein Sicherheitszuschlag von 10% als absolute Untergrenze.
F) Beendigung GesbR
Nach den objektiven Mitteilungen des Bf an die Kunden und die AMA, sowie den Aussagen des Bf vor dem LG Steyr und dem Pachtvertrag vom 20.8.2012 ergibt sich eindeutig, dass die Gattin des Bf als vorletzte Gesellschafterin krankheitsbedingt per 1.8.2020 aus der GesbR ausgeschieden ist. Dass die GesbR weiterhin Steuererklärungen (immer mit Bemessungsgrundlagen= 0,00) einreichte und das Finanzamt die GesbR weiterhin unrichtigerweise als Steuersubjekt führte, ändert nichts am tatsächlich erfolgten Austritt der Gattin des Bf aus der GesbR. Aus den Mitteilungen und dem Pachtvertrag ergibt sich eindeutig der Wille der Ehegatten und ehemaligen Gesellschafter der GesbR, dass diese die gemeinsame Bewirtschaftung beenden wollten und der Bf künftig die Landwirtschaft alleine betreiben sollte. Seitens des Bf wurde auch keinerlei gemeinsame Tätigkeit oder Zweckverfolgung einer GesbR zwischen den Ehegatten dargestellt. Vielmehr sagte der Bf selbst aus, dass die GesbR keinerlei Tätigkeit mehr ausübte.
Der Pachtvertrag vom 20.8.2012 beginnt schon in der Präambel mit der Bezeichnung der Parteien als Bewirtschaftungsüberlasser (die Gattin) und Bewirtschafter (Bf). Diese vereinbaren laut Punkt 1. die alleinige Bewirtschaftung des Betriebes durch den Bf und die Gattin verpachtet 50% des Betriebes an den Bf. Unabhängig von der zivilrechtlichen Gültigkeit dieses Vertrages, die seitens des FAÖ infolge des fremdunüblichen Pachtzinses bestritten wird, kommt darin eindeutig zum Ausdruck, dass nach dem Willen der Ehegatten der Bf zukünftig ab 1.8.2012 den Betrieb alleine führen soll. Damit ist aber auch die Ausführung des Bf beim Erörterungstermin vom 10.1.2023 widerlegt, wonach die GesbR weiterhin existiere, weil die GesbR den Anteil der Gattin an den Bf verpachte. Der Bf gab dazu weiters an, dass die GesbR außer dieser Verpachtung keinerlei Tätigkeit ausübe. Da die Verpachtung aber -wenn überhaupt- alleine durch die Gattin erfolgte- ist jedenfalls davon auszugehen, dass die GesbR per 1.8.2012 jegliche Tätigkeit eingestellt hat.
In der Meldung eines Bewirtschafterwechsels an die AMA vom 20.8.2012 werden als bisheriger Bewirtschafter die beiden Ehegatten mit Namen, Geburtsdatum und SV-Nummer und gemeinsamer E-Mail office@..... angeführt. Als neuer Bewirtschafter ist alleine der Bf mit dessen alleiniger E-Mail Bf@.... angemerkt.
Auch die Kunden der GesbR wurden wie folgt informiert: "….möchte ich Ihnen mitteilen, dass sich durch das Ausscheiden der Gattin N.N. die Firmenbezeichnung und die UID Nr. geändert hat." In weiterer Folge wurde als bisheriger Firmenwortlaut "WGG, Ing. Bf und Gattin N.N., Anschrift und UIDNr. ……5", und als neuer Firmenwortlaut "WGG, Ing. Bf; Anschrift und UIDNr. ……0" angeführt. In anderen Schreiben wurde neben der Mitteilung des alten und neuen Firmenwortlauts festgehalten, dass "….die Gattin N.N. aus gesundheitlichen Gründen aus dem Betrieb ausscheidet."
In der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 24.4.2019 ist festgehalten, dass der Bf vorgebracht habe, dass "im laufenden Jahr 2012 die GesbR beendet wurde und die Einnahmen danach beim Bf als Einzelunternehmer berücksichtigt wurden."
Wenn der Bf bzw die GesbR der Finanzverwaltung die Beendigung der GesbR nicht mitteilt und die entsprechenden Unterlagen bezüglich des Austritts der Gattin erst bei der Prüfung hervorkommen, kann die Existenz der nicht mehr tätigen GesbR nicht alleine darauf gestützt werden, dass die GesbR weiterhin steuerlich geführt wurde.
G) und H) Betriebsausgaben und im Spruch anders lautender Bescheid
Die dazu getroffenen Feststellungen beruhen auf der Aktenlage und den überdies auch rechtskräftigen Bescheiden der Jahre 2012 bis 2014.
3. Rechtliche Grundlagen
Bei der Darstellung der Rechtsgrundlagen erfolgt bei der Wiedergabe der ständigen VwGH Judikatur zur BAO eine Zusammenfassung der im BAO Kommentar von Ritz zu den einzelnen Bestimmungen dargestellten Judikatur. Die Geschäftszahlen dazu können dem Kommentar entnommen werden. Weitere Aussagen des VwGH werden mit Datum und Geschäftszahl angeführt.
Wiederaufnahme
§ 303 Abs. 1 BAO Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
……
Lit b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind
……
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
§ 307 Abs. 3 BAO Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Neu hervorgekommene Tatsachen
VwGH: Es muss sich um neu hervorgekommene aber bei der ursprünglichen Bescheiderlassung bereits existente (nova reperta) und mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende Sachverhaltselemente handeln, die alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens bei entsprechender Kenntnis und Berücksichtigung sowie richtiger rechtlicher Subsumtion nach der damaligen Rechtslage zu einem anderen Ergebnis als dem des ursprünglichen Bescheides geführt hätten. Es muss sich somit um entscheidungswesentliche neu hervorgekommene Sachverhaltselemente handeln, die zu einem abgeänderten Spruch im neuen Bescheid führen. Diese Prüfung hinsichtlich der Relevanz der Wiederaufnahmsgründe verlangt eine prognostische Einschätzung, ob die im Wiederaufnahmeverfahren zu berücksichtigenden neuen Tatsachen alleine oder in Verbindung mit sonstigen Erhebungsergebnissen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als im Erstverfahren führen würden.
Einen im Spruch anders lautenden Bescheid
Aus § 198 BAO kann abgeleitet werden, aus welchen Bestandteilen der Spruch eines Abgabenbescheides besteht:
Abs. 1 Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.
Abs. 2 Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit. Entscheidend ist somit, ob die Behörde bei vollständiger Kenntnis des Sachverhaltes.
Da nach § 198 Abs. 2 BAO u.a. auch die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (die Bemessungsgrundlagen) zum Spruch des Bescheides gehören, ist es jedenfalls ausreichend, wenn sich bei der im Bescheid darzustellenden Einkommensermittlung die Qualifizierung und Höhe der Einkünfte aus der fraglichen Tätigkeit ändert.
Ermessen
Sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines Verfahrens grundsätzlich erfüllt, liegt die tatsächliche Verfügung der Wiederaufnahme im Ermessen. Gem. § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Allerdings ist auch zu beachten, dass nach den Gesetzesmaterialien die Wiederaufnahme grundsätzlich dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dient und somit nur ausnahmsweise unterbleiben soll. Gleiche Sachverhalte sollen also möglichst gleich besteuert werden.
Eine bejahende Ermessensentscheidung hat darzustellen, aus welchen Gründen bei der vorzunehmenden Interessensabwägung der Zweckmäßigkeit gegenüber der Billigkeit der Vorrang einzuräumen ist.
Hinsichtlich der Zweckmäßigkeit muss insbesondere der Zweck des § 303 BAO berücksichtigt werden. Eine neuerliche Bescheiderlassung soll ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art neu hervorkommen. Daher ist grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit und somit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben. Hier ist auch zu beachten, dass eine Wiederaufnahme nach den Grundsätzen der Verwaltungsökonomie bei bloß geringfügigen Auswirkungen nicht zweckmäßig ist. Dabei ist aber bei der Wiederaufnahme mehrerer Verfahren (etwa ESt und USt) die Auswirkung insgesamt zu berücksichtigen. Ebenso wäre bei der Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen, ob die sich ergebende Nachforderung mit Bestimmtheit uneinbringlich wäre. Bei der Prüfung der Zweckmäßigkeit ist auch das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, zu berücksichtigen (siehe u.a. VwGH 22.4.2009, 2006/15/0257; VwGH 24.2.2011, 2009/15/0161).
Eine zu würdigende Unbilligkeit könnte sich aus einem Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder aus der Unbilligkeit der Einhebung nach § 236 BAO ergeben. Eine Unbilligkeit der Einhebung würde dabei etwa angenommen, wenn diese die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde oder durch die Wiederaufnahme ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis mit einer anormalen Belastungswirkung eintreten würde.
Dem Begriff "Billigkeit" ist die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf die berechtigten Interessen der Partei beizumessen
Floskelhafte Begründung
VwGH 24.2.2011, 2009/15/0161 Hier bestätigte der VwGH, dass auch eine floskelhafte Begründung der Ermessensübung im BP-Bericht, auf den im Bescheid hingewiesen wurde, ausreichend sein kann. Der Bescheid hatte sich auf "die zwar knappe, aber ausreichende Begründung im gemäß § 150 BAO erstatteten Bericht gestützt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, 98/14/0031). Im Bericht wurde darauf verwiesen, dass die Wiederaufnahme unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung erfolge. Dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) sei der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen."
VwGH 10.2.2016, 2013/15/0087 Dass den Wiederaufnahmebescheiden eine Begründung hinsichtlich der Ermessensausübung fehle, stimmt nicht. In den Bescheiden wird ausgeführt, dass im vorliegenden Fall das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit überwiegt und die steuerlichen Auswirkungen nicht als bloß geringfügig angesehen werden können.
Verweiskette; Ergänzungen
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO Der Bescheid hat ferner zu enthalten: eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
Die Wiederaufnahmsgründe sind in der Begründung des Wiederaufnahmebescheides anzuführen, insbesondere nach der Judikatur des VwGH auch deshalb, weil diese bei der Erledigung eines Rechtsmittels dagegen nicht ausgetauscht werden dürfen und auch nicht nachgeholt werden können.
VwGH 29.1.2015, 2012/15/0030 Das Finanzamt hat die Wiederaufnahmebescheide mit einem Verweis auf den Prüfungsbericht begründet. Dass ein derartiger Verweis zulässig ist, entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 2012, 2012/15/0172).
VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172 Entscheidend ist somit, ob der Begründung des Wiederaufnahmebescheides des Finanzamtes zu entnehmen ist, dass es die Wiederaufnahme auf jene Umstände gestützt hat, die in der Niederschrift über die Schlussbesprechung festgehalten sind. So auch VwGH 29.1.2015, 2012/15/0030.
Es ist nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides auf die der Partei zugegangenen Schriftstücke Bezug zu nehmen (vgl. Ritz , BAO4, § 93 Tz 15). So ist auch ein Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1998, 95/13/0282).
VwGH 10.2.2016, 2013/15/0087 Dem Vorbringen, wonach die Begründung der Wiederaufnahme im Bescheid selbst zu erfolgen habe, ist zu entgegnen, dass es nicht rechtswidrig ist, in der Begründung eines Bescheides auf die der Partei zugegangenen Schriftstücke Bezug zu nehmen (vgl. Ritz, BAO5, § 93 Tz 15). Daher ist auch ein Verweis auf die Niederschrift und den Betriebsprüfungsbericht zulässig (vgl. das Erkenntnis vom 22. November 2012, 2012/15/0172, mwN). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr die besagten - die Betriebsprüfung der Jahre 2004 bis 2008 betreffenden - Schriftstücke zugegangen sind. Die Begründung des Wiederaufnahmebescheides konnte daher auf diese Schriftstücke verweisen. Diese sind damit einem Teil der Begründung des Wiederaufnahmebescheides gleichzuhalten.
VwGH 10.2.2016, 2013/15/0087 Es ist nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides auf die der Partei zugegangenen Schriftstücke Bezug zu nehmen (vgl. Ritz, BAO4, § 93 Tz 15). So ist auch ein Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1998, 95/13/0282).
Ergänzung der Begründung
VwGH 28.2.2012, 2008/15/0005 Hier war den Textziffern der BP-Unterlagen, auf die im Bescheid verwiesen wurde, schlüssig zu entnehmen, dass "das Finanzamt die Wiederaufnahme auf den Neuerungstatbestand gestützt hat und die in den einzelnen Textziffern getroffenen Prüfungsfeststellungen jenen Tatsachenkomplex bilden, der nach Ansicht des Finanzamtes im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen ist (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 4. März 2009, 2008/15/0327).
Die Ergänzung einer mangelhaften Begründung der auf Grund der Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Wiederaufnahmebescheide in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgrundlagen stellt kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmsgründen dar (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1999, 97/13/0131)."
So auch VwGH 22.3.2018, Ra 2017/15/0044 mwN (siehe dazu auch Lenneis in AVR 2022, 73)
Es muss somit insgesamt erkennbar sein, welchen neu hervorgekommenen Tatsachenkomplex, das Finanzamt als Wiederaufnahmsgrund herangezogen hat. Dieser Tatsachenkomplex darf nicht fehlen oder ausgetauscht, sehr wohl aber ergänzt werden.
Aufgabe des BFG
§ 279 BAO
Abs. 1 Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Abs. 2 Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058 und VwGH 18.12.2017, Ra 2017/15/0063 Gemäß § 279 BAO hat das Bundesfinanzgericht außer in hier nicht interessierenden Fällen des Abs. 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei einer Beschwerde gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist die Sache, über welche das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 2 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hatte. Die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, wird durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde (vgl. mit weiteren Hinweisen VwGH vom 29. Jänner 2015, 2012/15/0030).
Aufgabe des Bundesfinanzgerichts bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein Finanzamt ist es daher, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmegrund nicht vor oder hat das Finanzamt die Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt, muss das Bundesfinanzgericht den vor ihm bekämpften Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben (vgl. nochmals VwGH vom 29. Jänner 2015, 2012/15/0030).
VwGH 22.12.1965, 2215/64: Wie jedoch bereits ausgeführt wurde, bildet es eine weitere Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens, daß die Kenntnis der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Damit ergibt sich die Notwendigkeit, bereits im Wiederaufnahmeverfahren auch in die Prüfung der materiellrechtlichen Streitfrage einzutreten.
VwGH 2.3.2006, 2002/15/0017 Nach § 303 Abs. 1 letzter Halbsatz BAO führt ein - wenn auch tauglicher - Wiederaufnahmegrund nur dann zur Wiederaufnahme, wenn die Kenntnis dieses Umstandes seinerzeit einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nicht schon das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes, sondern erst der Zusammenhang mit einem anders lautenden Bescheid rechtfertigt die Wiederaufnahme. Schon im Wiederaufnahmeverfahren ist daher die materiellrechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid zu berücksichtigen.
Das BFG darf somit bei seiner Entscheidungsfindung nur den vom Finanzamt unterstellten neu hervorgekommenen Tatsachenkomplex ( den Wiederaufnahmegrund) zu Grunde legen. Diesen Tatsachenkomplex darf bzw. muss das BFG gegebenenfalls einer eigenen Wertung hinsichtlich der Frage, ob dieser entscheidungsrelevant war, unterziehen.
Einkunftsart (§§ 21 und 23 EStG , § 30 BewG)
§ 21 EStG 1988 Abs. 1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind:
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955.
……..
Abs. 2 Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehören auch:
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist.
3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
§ 23 EStG 1988 Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:
1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
§ 30 Abs. 9 bis 11 BewG 1955
Abs. 9 Werden im Rahmen eines landwirtschaftlichen Hauptbetriebes auch Umsätze aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, so ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb auch dann anzunehmen, wenn der Einkaufswert des Zukaufes fremder Erzeugnisse nicht mehr als 25 vH des Umsatzes dieses Betriebes beträgt. ………..
Abs. 10 Übersteigt der Zukauf fremder Erzeugnisse die im Abs. 9 genannten Werte oder Mengen, so ist hinsichtlich des Betriebes (Betriebsteiles) ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen.
Abs. 11 Für die Beurteilung der in Abs. 9 und 10 genannten Ausmaße sind die Umsätze oder Mengen des dem Feststellungszeitpunkt vorangehenden Kalenderjahres maßgebend, sofern aus der Art der Betriebsführung eine Nachhaltigkeit zu erwarten ist.
Aus § 30 Abs. 9 bis 11 BewG ergibt sich eindeutig, dass im Fall von Zukäufen je nach Überschreiten der 25% -Grenze entweder ein einheitlicher luf Betrieb oder ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt. Die Nachhaltigkeit des Über- oder Unterschreitens der 25% Grenze muss nach Art der Betriebsführung zu erwarten sein.
Grundsätzlich ist bei sich ergänzenden Tätigkeiten, die nach der Verkehrsauffassung und den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen organisatorisch eine Einheit bilden, nach der Judikatur des VwGH von einem einheitlichen Betrieb auszugehen. So hat auch der VwGH bereits entschieden, dass zB ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt, wenn eine LuF im engen wirtschaftlichen und sachlichen Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit steht, wenn diese nicht völlig untergeordnet ist (VwGH 27.11.2001, 97/14/0135; VwGH 12.9.1996, 94/15/0071) oder der luf Betriebsteil nahezu ausschließlich Rohstoffe für den Gewerbebetrieb liefert (VwGH 6.11.1968, 51/67 bei Weinanbau und Weinhandel).
Gegenseitige Hilfsfunktionen, Verwendung gleicher Anlagen und des selben Personals, einheitliche Betriebsaufschriften und räumliche Verflechtungen sprechen insbesondere auch für das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes.
Letztlich spricht das Gesetz selbst für das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes (§ 30 Abs. 10 BewG: Übersteigt der Zukauf fremder Erzeugnisse die im Abs. 9 genannten Werte oder Mengen, so ist hinsichtlich des Betriebes (Betriebsteiles) ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen.
Letzteres muss nach Ansicht des Richters erst recht auch gelten, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Umsatzrelationen von vornherein ein Gewerbebetrieb und kein luf Hauptbetrieb vorliegt, weil die gewerbliche Tätigkeit zumindest in den Jahren 2011 bis 2014 weitaus im Vordergrund lag.
Auch vom Bf selbst wurde die Tätigkeit als Tätigkeit eines einheitlichen Betriebes angesehen, wenn auch irrtümlich (oder vorsätzlich zur Inanspruchnahme der Pauschalierung) als luf Betrieb.
Betriebsteil eines Gewerbebetriebs ist eine luf Betätigung, wenn sie ausschließlich für diesen ausgeübt wird. Nebenbetrieb zum gewerblichen Hauptbetrieb ist diese Betätigung dann, wenn sie nahezu ausschließlich Rohstoffe/Waren für den Gewerbebetrieb liefert und selbst nur in unbedeutendem Ausmaß am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. In beiden Fällen liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor. Siehe dazu ggfs.:
Hammerl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 (2025) § 21 Tz 67:
Es gibt auch einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb, also einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Teil eines Gewerbebetriebes (zB E 7.10.1960, 56/58; E 6.11.1968, 51/67)
Selbständige luf Betrieb bzw. Gewerbebetriebe würden vorliegen, wenn nahezu kein Leistungsaustausch zwischen den Betrieben erfolgt.
Gewinnermittlung, Buchführungspflicht, Berechtigung zur Pauschalierung
Die hier zu klärende Frage lautet: Wurde seitens des Bf zu Recht von der Anwendbarkeit der Vollpauschlierung der luf PauschVO (bzw. von § 22 UStG 1994) ausgegangen oder hätte der Bf den Gewinn durch eine der gesetzlich vorgesehenen Gewinnermittlungsarten ermitteln müssen (bzw. die Umsatzsteuerzahllast durch entsprechende Aufzeichnungen) und war die Behörde infolge des Unterlassens dieser verpflichtenden Ermittlung des Gewinns und der Umsatzsteuerzahllast zur Schätzung berechtigt, sodass sich infolge der Würdigung der neu hervor gekommenen Tatsachen im Spruch anders lautende Bescheide ergaben.
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlaßten Abgänge von Werten (zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind.
………
Abs. 3 Der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, scheiden dabei aus. Der Steuerpflichtige darf selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind bei
……..
§ 5 Abs. 1 EStG 1988 Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. Die Widmung von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen ist zulässig. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender.
…..
Grundsätzliche Buchführungspflicht
§ 124 BAO Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.
§§ 189 ff UGB legen zunächst einmal fest, wenn das dritte Buch hinsichtlich der Rechnungslegungsvorschriften gilt und definieren diese in der Folge näher.
§ 189 Abs. 1 UGB (idF BGBl I Nr. 140/2009 bis 19.7.2015) Soweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird, ist das Dritte Buch anzuwenden auf:
……..
2. alle anderen mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten Unternehmer, die hinsichtlich der einzelnen einheitlichen Betriebe jeweils mehr als 700 000 Euro Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen.
Abs. 2 Die Rechtsfolgen des Schwellenwertes (Abs. 1 Z 2) treten ein:
1. ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten wird; sie entfallen ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn er in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr überschritten wird;
2. jedoch schon ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert um mindestens 300 000 Euro überschritten wird oder wenn bei Gesamt- oder bei Einzelrechtsnachfolge in den Betrieb oder Teilbetrieb eines Unternehmens der Rechtsvorgänger zur Rechnungslegung verpflichtet war, es sei denn, dass der Schwellenwert für den übernommenen Betrieb oder Teilbetrieb in den letzten zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht erreicht wurde; sie entfallen ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn er bei Aufgabe eines Teilbetriebs um mindestens die Hälfte unterschritten wird.
Abs. 3 Rechnungslegungsrechtliche Sonderbestimmungen gehen der Anwendung dieses Gesetzes vor.
Abs. 4 Das Dritte Buch ist nicht anzuwenden auf Angehörige der freien Berufe, Land- und Forstwirte sowie Unternehmer, deren Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 im Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten liegen, auch wenn ihre Tätigkeit im Rahmen einer eingetragenen Personengesellschaft ausgeübt wird, es sei denn, dass es sich um eine Personengesellschaft im Sinn des Abs. 1 Z 1 handelt.
§ 142 Abs. 1 UGB Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über.
Diese Bestimmung gehört zum Zweiten Buch des UGB, dessen Anwendung für luf Betriebe nicht ausgeschlossen ist, und betrifft die dort aufgezählten Personengesellschaften (nicht die GesbR).
§ 1215 Abs. 1 ABGB (ab 1.1.2015 BGBl. I Nr. 83/2014) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Bücherliche Rechte sind nach den dafür geltenden Vorschriften zu übertragen.
§ 125 BAO in den Fassungen bis Ende 2019
§ 125 Abs. 1 BAO Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31),
a) dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 400 000 Euro (ab 1.1.2015 BGBl I Nr. 40/2014: 550.000 €) überstiegen hat, oder
b) dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150 000 Euro überstiegen hat,
verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen.
…………
Abs. 2 Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a erfüllt, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1 mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird. Eine nach Abs. 1 lit. a eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.
……..
Abs. 4 Macht der Unternehmer glaubhaft, daß die Grenzen des Abs. 1 lit. a oder lit. b nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden sind, so hat das Finanzamt auf Antrag eine nach Abs. 2 oder 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.
§ 323 Abs. 43 BAO § 125 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014,
BGBl. I Nr. 40/2014, ist erstmals auf in den Jahren 2013 und 2014 ausgeführte Umsätze anzuwenden.
§ 126 BAO
Abs. 1 Die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen haben jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.
Abs. 2 Insbesondere haben Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.
Abs. 3 Abs. 2 gilt sinngemäß für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der sonstigen Einkünfte.
Die Bedeutung dieser Bestimmung ist äußerst umstritten.
Nach den Bestimmungen zur Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (siehe unten) wird es aber jedenfalls unumgänglich sein, zur Darstellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Pauschalierung bestimmte Grundaufzeichnungen oder Nachweise zu führen und auch selbst periodisch zu ermitteln, ob steuerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen ist. Wenn gem. § 119 BAO die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig offenzulegen sind und nach § 138 BAO zudem der Inhalt der Ausführungen des Abgabepflichtigen zu erläutern, zu ergänzen und zu beweisen bzw glaubhaft zu machen ist, wird auch dafür erforderlich sein, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschalierung durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden können.
Luf Pauschalierung VO 2011 und 2015
Gemäß der VO-Ermächtigung in § 17 Abs. 4ff EStG 1988 ergingen die VO zur pauschalen Gewinnermittlung eines LuF.
Die hier wesentlichen Bestimmungen hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen für die luf Pauschalierung finden sich jeweils in §§ 1 und 1a der LuF-PauschVO, BGBl II Nr. 471/2010 idF BGBl II 164/2014 (gem. § 15 leg.cit. anzuwenden ab der dem Jahr 2014) bzw der LuF-PauschVO 2015, BGBl. II Nr. 125/2013 idF BGBl. II Nr. 164/2014 (anzuwenden ab 2015)
Diese Bestimmungen besagten nach luf PauschVO 2011 in Abs. 1: Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, kann nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn
1. dessen Inhaber hinsichtlich dieses Betriebes weder zur Buchführung verpflichtet ist noch freiwillig Bücher führt und
2. die Anwendung der Verordnung nicht gemäß Abs. 1a ausgeschlossen ist.
Die Anwendung der Verordnung ist nur auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zulässig. Eine Anwendung auf bloß einzelne Betriebszweige oder einzelne betriebliche Teiltätigkeiten ist unzulässig.
Abs. 1a bestimmt: Wurden in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Umsätze im Sinne des § 125 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, von jeweils mehr als 400 000 Euro erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, es sei denn der Inhaber macht glaubhaft, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden ist und beantragt die weitere Anwendung dieser Verordnung. Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann mit Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres wieder nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn diese Umsatzgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird.
Die luf Pausch-VO 2015 lautete in den hier wesentlichen Bestimmungen:
§ 1 Abs. 1 Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, kann nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn
1. dessen Einheitswert 130 000 Euro nicht übersteigt und
2. dessen Inhaber hinsichtlich dieses Betriebes nicht freiwillig Bücher führt und
3. die Anwendung der Verordnung nicht gemäß Abs. 1a ausgeschlossen ist.
Die Anwendung der Verordnung ist nur auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zulässig. Eine Anwendung auf bloß einzelne Betriebszweige oder einzelne betriebliche Teiltätigkeiten ist unzulässig.
§ 1 Abs. 1a Wurden in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Umsätze iSd § 125 BAO von jeweils mehr als 400 000 Euro erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, es sei denn der Inhaber macht glaubhaft, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden ist und beantragt die weitere Anwendung dieser Verordnung. Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann mit Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres wieder nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn diese Umsatzgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird.
Freiwillige Buchführung
Jakom/Ebner, Marschner, EStG, 2025, § 4 Rz 63 führen dazu sinngemäß aus: Bei Beginn einer Tätigkeit kann die Wahl der Gewinnermittlung auch nach Ablauf des Jahres getroffen werden; bei Wechsel der Gewinnermittlung eines bestehenden Betriebs ist die Rspr strenger (DKMZ § 4 Rz 182).
Der StPfl trifft mit der Einrichtung oder Nichteinrichtung einer entsprechenden Buchführung die Wahl der Gewinnermittlungsart (VwGH 11.6.91, 90/14/0171; VwGH 10.5.94, 90/14/0173). Die Wahl der Gewinnermittlung kann somit nicht rückwirkend getroffen werden (UFS 1.7.08, RV/0084-F/08). Eine freiwillige Buchführung liegt nicht vor, wenn lediglich zum Bilanzstichtag "eine Bilanz konstruiert" wird; vielmehr muss eine Buchführung über den Stand des betrieblichen Vermögens jederzeit Auskunft geben können (VwGH 31.7.96, 92/13/0015). Die nachträgliche Erfassung der Bestände, Forderungen und Außenstände zum Bilanzstichtag erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine laufende Buchführung (UFS 11.8.08, RV/0839-L/06; VwGH 21.7.98, 95/14/0054; 23.3.99, 97/14/0172).
In der oben zitierten Kommentarstelle im Einkommensteuer-Kommentar von Doralt u.a. wird festgehalten:
Bei der Wahl der Gewinnermittlungsart sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
1. Beginnt der Stpfl eine betriebliche Tätigkeit, und hat er nicht durch in den Veranlagungsjahren geführte Aufschreibungen die Wahl zwischen der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs l und Abs 3 getroffen, kann er auch noch nach Ablauf des Jahres (auch im Berufungsverfahren wählen (E 28.1.2005, 2002/15/0110, zu gewerblichem Grundstückshandel);
2. Hat hingegen der Stpfl bereits eine Gewinnermittlungsart für die abgelaufene Periode gewählt, geht es also um einen (freiwilligen) Wechsel der Gewinnermittlungsart, ist die Rsp strenger. Der Wechsel ist nur zu Beginn eines Jahres zulässig (E 19.12.2012, 2009/13/0036; E 16.9.2003, 2001/14/0039; E 11.6.1991, 90/14/0171).
Anm. d. Ri.: Der VwGH hat im Erkenntnis 2002/15/0110 zu einem Sachverhalt entschieden, nach dem der Unternehmer erstmals gewerbliche Einkünfte erzielte und nicht buchführungspflichtig war, sodass er wählen hätte können, ob er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 oder freiwillig nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt. § 4/1 Ermittlung ist aber bei betrieblichen EK die primäre Gewinnermittlungsart. Da er das nicht getan hat, musste FA den Gewinn im Schätzungsweg ermitteln und hätte dies primär nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 machen müssen, also gegebenenfalls auch im Nachhinein.
Muss aber dagegen die Frage geklärt werden, ob ein Unternehmer von der Pauschalierung Gebrauch machen darf oder ob eine freiwillig geführte Buchhaltung dies ausschließt, geht alleine darum, ob eine laufende Buchführung eingerichtet war oder nicht.
Zusammenfassung für die gegenständliche Sachlage
Die grundsätzliche Gewinnermittlungsart bei bestehender Buchführungspflicht ist somit eine Buchführung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Die Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, müssen ihren Gewinn gem. § 5 Abs. 1 EStG 1988 nach den unternehmensrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermitteln.
Besteht keine gesetzliche Buchführungspflicht und werden Bücher auch nicht freiwillig geführt, kann der Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG 1988 als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ermittelt werden.
Liegen Einkünfte aus LuF vor, wird keine freiwillige oder verpflichtete Buchführung geführt, werden bestimmte Einheitswertgrenzen nicht überschritten und greift auch der Ausschluss nach § 1 Abs. 1a der VO nicht, kann der LuF seinen Gewinn auch pauschaliert ermitteln.
Zur Umsatzsteuer
§ 18 UStG 1994 normiert eine grundsätzliche Aufzeichnungspflicht zur Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung. In den §§ 20 und 21 UStG 1994 sind dann Vorschriften hinsichtlich der Ermittlung der Zahllast und Erklärungs- und Entrichtungspflichten enthalten. Von dieser Regel-Umsatzbesteuerung abweichend normiert § 22 UStG 1994 für nicht buchführungspflichtige LuF unter den dort angeführten Bedingungen die Möglichkeit einer Pauschalierung.
§ 22 UStG 1994
Abs. 1 Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (ab 1.1.2015 geändert durch BGBl I Nr 40/2014 deren Umsätze iRe luf Betriebes € 400.000 nicht übersteigen) ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, wird die Steuer für diese Umsätze mit 12% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt.
Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 8 bis 26, des § 11 und des § 12 Abs. 10 und 11 sind anzuwenden. Weiters sind Berichtigungen nach § 16 vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.
Abs 1a (ab 1.1.2015 geändert durch BFBl I Nr 40/2014) Für die Ermittlung der Umsatzgrenze von 400 000 Euro nach Abs. 1 und den Zeitpunkt des Eintritts der aus Über- oder Unterschreiten der Umsatzgrenze resultierenden umsatzsteuerlichen Folgen ist § 125 BAO sinngemäß anzuwenden.
……..
Abs. 3 Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes 1955. Die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Teilbetriebes gilt nicht als steuerbarer Umsatz.
Abs. 4 Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind.
Abs. 5 Führt der Unternehmer neben den im Abs. 1 angeführten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 7 zu behandeln.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 22 UStG 1994 ist somit das Vorliegen eines nichtbuchführungspflichtigen Unternehmers, der Umsätze iRe Betriebes mit luf Hauptzweck (ab 2015 nicht über 400.000 €) ausführt. Hinsichtlich des Wirksamwerdens des Überschreitens der 400.000 € Grenze gibt es eine zu § 125 BAO analoge Regelung.
Nach § 22 Abs. 5 UStG 1994 wäre es denkbar, dass hinsichtlich der reinen luf Umsätze § 22 Abs. 5 angewandt werden könnte und diesbezüglich ein gesondert geführter Betrieb anzunehmen wäre. Dies könnte aber allenfalls für die sonstigen Ackerfrüchte oder Leistungen im Zusammenhang mit dem Forst gelten, weil die Salatumsätze jedenfalls gewerblich wären und insofern lediglich nicht steuerbare Innenumsätze vom luf Betrieb an den Gewerbebetrieb vorliegen würden.
Eine nähere Beurteilung kann hier jedenfalls unterbleiben, weil im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittelverfahren hier alleine entscheidend ist, ob die festgestellten Wiederaufnahmsgründe zu im Spruch anders lautenden Bescheiden geführt hätten. Dies ist jedenfalls der Fall, weil in den Jahren 2012 bis 2014 jedenfalls infolge des Nichtvorliegens eines Betriebes mit luf Hauptzweck § 22 UStG 1994 nicht anwendbar ist. Im Jahr 2015 sind die Voraussetzungen trotz der neu hervor gekommenen Tatsachen dagegen erfüllt, sodass der Bescheid über die Wiederaufnahme des USt-Verfahrens 2015 ersatzlos aufzuheben war.
Nach § 307 Abs. 3 BAO tritt das Umsatzsteuerverfahren 2015 in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Der Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 21.5.2019 tritt somit ex lege außer Kraft.
Rechtsgrundlagen zur Beweiswürdigung
Allgemein
§ 167 Abs. 2 BAO Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Ritz/Koran, BAO8 § 167 BAO Rz 8 Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132).
BFG 30.10.2014, RV/2100323/2013 Bei der Beweiswürdigung spielen idR. auch Erfahrungssätze eine Rolle, da die Aneinanderreihung von Tatsachen für sich alleine idR. noch kein stimmiges Ganzes ergibt. Zu den Erfahrungssätzen zählen zB. die allgemeine Lebenserfahrung, Erfahrungen des wirtschaftlichen Lebens, der gewöhnliche Geschäftsverkehr ("unter Kaufleuten nicht üblich, VwGH 19.06.2002 GZ. 99/15/0115), etc. (vgl. Kotschnigg/Pohnert, Beweisrecht der BAO § 167 Rz 54 u 57 mwN).
Wenn der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausspricht, dass die bei der Beweiswürdigung vorgenommen Erwägungen den Denkgesetzen, dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen, kann daraus nur geschlossen werden, dass diese Kriterien auch nach Ansicht des VwGH bei der Würdigung bzw. Feststellung eines Sachverhaltes miteinzubeziehen sind.
Amtswegigkeit vs Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht
§ 115 BAO Abs. 1 Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
§ 119 Abs. 1 BAO Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
§ 138 Abs. 1 BAO Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
VwGH 12.6.1990, 89/14/0173 § 138 Abs 1 BAO hat die Feststellung solcher Verhältnisse im Auge, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung somit näher steht als die Behörde. Es handelt sich um Tatsachen, für die die Behörde keine zweckdienliche Nachprüfungsmöglichkeit hat, für deren Beweisbarkeit der Abgabepflichtige aber vorsorgend wirken kann (Hinweis Stoll, BAO Handbuch S 331).
§ 139 BAO Wenn ein Abgabepflichtiger nachträglich aber vor dem Ablauf der Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209a) erkennt, daß er in einer Abgabenerklärung oder in einem sonstigen Anbringen der ihm gemäß § 119 obliegenden Pflicht nicht oder nicht voll entsprochen hat und daß dies zu einer Verkürzung von Abgaben geführt hat oder führen kann, so ist er verpflichtet, hierüber unverzüglich der zuständigen Abgabenbehörde Anzeige zu erstatten.
Normen und Schlagworte
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 142 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 30 Abs. 9 bis 11 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- LuF-PauschVO 2015, Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 125/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101067/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5101067.2021
- Stammnummer
- 149980
- Gültig
- 22.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF