Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100670/2024
1. Anerkennung / Nichtanerkennung diverser Ausgaben als Werbungskosten 2. Zufluss diverser Einnahmen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100670/2024vom 18.11.2025Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 12.11.2019 fasste RA Dr. ***RA4*** die Vergleichsbesprechungen mit der ***Bank1*** zusammen. In Zusammenhang mit dem Rechtstitel für die Zahlung führte er Folgendes aus: "Da der ***Bank1*** offenbar bekannt war, dass ***Bf1*** auch andere Verbindlichkeiten besaß und daher grundsätzlich von anderen Gläubigern diese vereinbarte Zahlung angefochten werden hätte können, insbesondere im Falle eines Konkurses, musste daher ein Weg gefunden werden, diese Zahlung anfechtungssicher zu machen. Vor diesem Hintergrund ist es vor allem darum gegangen, einen Rechtstitel für die Zahlung zu finden. Im Zusammenhang mit diesen Fragen war es für die Bank von höchster Wichtigkeit, ein mögliches Anfechtungsrisiko auszuschließen. Im Zuge dieser Besprechungen habe ich mich mit der ***Bank1*** über eine allfällige Mietzinsvorauszahlung verständigt. Dies war eine mögliche Variante. Die Wahl, eine Mietzinsvorauszahlung allenfalls in Betracht zu ziehen, war eher zufällig; es hätte auch ein anderer Rechtstitel gewählt werden können. Wichtig war, dass die Suche nach einem unverfänglichen Rechtstitel nur für die ***Bank1*** von Interesse war, um ein mögliches Anfechtungsrisiko auszuschließen." Das bedeutet, dass die Hingabe des Betrages von 975.000,00 € deshalb als Mietzinsvorauszahlung qualifiziert wurde, um eine Anfechtung durch andere Gläubiger auszuschließen. Dass dies auch tatsächlich so gehandhabt und nicht nur zum Schein so dargestellt wurde, beweist der Umstand, dass die Zahlung auch als Mietzinsvorauszahlung verbucht wurde. In den Folgejahren wurde sowohl von der ***Y*** GmbH als auch vom Beschwerdeführer daran festgehalten, indem diesbezüglich einerseits kein Mietaufwand andererseits keine Mieteinnahmen verbucht worden sind.
Die Behandlung des Betrages als Mietvorauszahlung kommt dem Beschwerdeführer insofern entgegen, als seine Forderungen gegenüber der ***Y*** GmbH ja grundsätzlich nachrangig, also erst nach Bedienung anderer Verbindlichkeiten, befriedigt werden sollte (vgl. Email vom 30.07.2015 des ***Sohn1***, Schreiben der ***Bank4*** vom 05.09.2015 an den Beschwerdeführer).
Auch für die ***Y*** GmbH ist die Qualifizierung als Mietvorauszahlung von Vorteil. Im Mietvertrag vom 19.12.1989 wurde nämlich vereinbart, dass die Mieterin das Recht hat, Vorauszahlungen auf den Mietzins zu leisten. Für die Dauer jenes Zeitraumes, für den Mietvorauszahlungen geleistet wurden, verzichtet der Vermieter auf die Ausübung des Kündigungsrechtes.
Im Vorbringen vom 05.11.2025 wird seitens der beschwerdeführenden Partei übersehen, dass sich die Forderungen des Beschwerdeführers gegenüber der ***Y*** GmbH nicht vermindert haben, da die Verbuchung - wie bereits dargelegt - nicht über das Verrechnungskonto des Beschwerdeführers erfolgt ist.
Die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des Sachverhaltes, die sich aus den teils widersprechenden Aussagen der Beteiligten und der mangelnden Dokumentation der Vorgänge ergeben, haben zur Folge, dass bei der Sachverhaltsfeststellung, um dem Objektivierungserfordernis ausreichend Rechnung zu tragen, der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung beizumessen ist. (vgl. VwGH vom 22.05.2014, 2011/15/0003)
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass es für den von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Darlehensvertrag, auf Grund dessen der Betrag von 975.000,00 € eine Darlehensrückzahlung darstellen soll, überhaupt keine Beweismittel (Verträge, Vereinbarungen, Zeugenaussagen etc.) gibt. Für das Vorliegen einer Mietvorauszahlung spricht die entsprechende Verbuchung, das Fax des Beschwerdeführers an die ***Bank1***, das Schreiben von RA Dr. ***RA4*** sowie das entsprechende Verhalten der Parteien auch in den Folgejahren.
Tz 8 Vorgang "***L4***" iZm ***Verk1***
Was die getroffenen Vereinbarungen und den Vergleich vom 20.03.2012 anlangt, gehen die Feststellungen aus den vorliegenden Unterlagen hervor.
Die Überweisung des Betrages von 300.000,00 € am 03.07.2012 ist aus dem Kontoauszug 0012 Blatt 2/3 der ***Bank6*** ersichtlich.
Aufgrund der folgenden Bestätigungen geht das Finanzamt davon aus, dass dem Beschwerdeführer in den Jahren 2012 und 2013 Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv 132.000,00 € zugeflossen sind:
Laut Quittung vom 03.07.2012 bestätigte der Beschwerdeführer mit Unterschrift den Erhalt des Betrages von 20.000,00 € von der ***Verk1*** GmbH.
Laut Quittung vom 06.11.2012.2012 bestätigte der Beschwerdeführer mit Unterschrift den Erhalt des Betrages von 5.000,00 €.
Laut Quittung vom 04.03.2013 bestätigte der Beschwerdeführer mit Unterschrift den Erhalt des Betrages von 5.000,00 €.
Laut Quittung vom 21.05.2013 bestätigte ***Sohn*** ***Bf1*** mit Unterschrift den Erhalt des Betrages von 2.000,00 € von der ***Verk1*** GmbH.
Für den Erhalt des Betrages iHv 2.700,00 € am 25.07.2013 liegt keine Bestätigung vor.
Laut Quittung vom 23.07.2013 bestätigte der Beschwerdeführer mit Unterschrift den Erhalt des Restbetrages von 41.000,00 € aus der Vereinbarung "***Verk1*** GmbH/***Bf1***".
Der Beschwerdeführer behauptet, dass er aus dem Vorgang "***L4***" lediglich das Kapital iHv 300,00,00 € bekommen habe.
In einer Aktennotiz vom 19.06.2012 hat der Beschwerdeführer festgehalten, dass sein Sohn ***Sohn2*** ***Bf1*** die Vereinbarung zwar einhalten wolle, aber bereits in Verzug sei.
Mit Schreiben vom 10.09.2012 hielt er ***Sohn2*** ***Bf1*** vor, es sei vereinbart worden, dass dieser ihm bis zum 31.07.2012 55.000,00 € zahlen würde. Der Beschwerdeführer würde das Geld ganz dringend brauchen.
Mit Aktennotiz vom 07.02.2013 hielt der Beschwerdeführer fest, dass ihm sein Sohn heute erklärt habe, er könne noch nicht bezahlen, er habe eine Sache in Abwicklung, sodass er bis Ende Februar alles bezahlen würde.
Mit Schreiben vom 28.02.2013 hielt der Beschwerdeführer seinem Sohn vor, dass sich dieser in der Abwicklungserklärung vom 02.07.2012 verpflichtet habe, dem Beschwerdeführer bis 31.07.2012 75.000,00 € zu zahlen. Bis heute sei die Zahlung des Betrages mehrfach verschoben worden. Der Beschwerdeführer forderte ***Sohn2*** ***Bf1*** auf, den Betrag von 12.000,00 € heute bis 15:00 Uhr zu überweisen und gewährte für die Bezahlung des ausstehenden Differenzbetrages eine letzte Frist bis 07.03.2013.
Aus diesen Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass ***Sohn2*** ***Bf1*** jedenfalls bis 28.02.2013 aus der Vereinbarung in Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstückes in ***L4*** noch keine Zahlung geleistet hat. Das Finanzamt geht jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits 25.000,00 € erhalten hat.
Es ist kein logischer Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinem Sohn wiederholt vorhalten sollte, dass er keine Zahlungen geleistet hat, wenn er tatsächlich zumindest 25.000,00 € bereits bezahlt hätte.
Der Beschwerdeführer erklärt die Zahlungen iHv 132.000,00 € wie folgt: In Zusammenhang mit dem Vorgang "***L4***" und der damit vereinbarten Zahlung habe er sich gegenüber der ***Gx*** GmbH verpflichtet, dieser aus den Leistungen der ***Verk1*** GmbH bis zu 500.000,00 € zukommen zu lassen. Die ***Gx*** GmbH war Miteigentümerin des Schloss-Hotels ***K***, das im Jahr 2012 verkauft werden sollte. Zuvor musste es adaptiert werden, wofür die Finanzierungszusage gedacht war. Da die ***Verk1*** GmbH nicht gezahlt habe, hätte die ***Gx*** GmbH erhebliche Schäden erlitten. Die ***Verk1*** GmbH und die ***Gx*** GmbH hätten sich dahingehend geeinigt, dass die ***Verk1*** GmbH der ***Gx*** GmbH einen pauschalierten Schadenersatzbetrag iHv 132.000,00 € zahlen sollte. Das diesbezügliche Schreiben der ***Gx*** GmbH an die ***Verk1*** GmbH vom 28.06.2012 liegt dem Bundesfinanzgericht ebenso vor wie das Schreiben der ***Gx*** GmbH vom 25.07.2013, in dem der Erhalt des Betrages von 132.000,00 € in mehreren Zahlungen zwischen 03.07.2012 und 25.07.2013 bestätigt wird.
Darüber hinaus bestätigt Dipl.-BW (FH) ***T*** mit Schreiben vom 08.08.2022, dass der von der ***Verk1*** GmbH an die ***Gx*** GmbH geleistete Schadenersatz als steuerpflichtiger Ertrag erfasst und in Deutschland der Besteuerung zugeführt worden ist. Auch ***Gf***, der Geschäftsführer der ***Gx*** GmbH im relevanten Zeitraum, führt im Schreiben vom 14.06.2024 aus, dass sich der Betrag iHv 132.000,00 € (Schadenersatzrechnung an ***Verk1*** GmbH vom 03.07.2012) im Rechenwerk der ***Gx*** GmbH befindet und dort veranlagt ist.
Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass die ***Verk1*** GmbH ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht eingehalten hat (Aktenvermerke und Schreiben des Beschwerdeführers an seinen Sohn), dass die ***Verk1*** GmbH gegenüber der ***Gx*** GmbH zu einer Schadenersatzzahlung iHv 132.000,00 € verpflichtet wurde (Schreiben vom 28.06.2012) und dass dieser Betrag auch bezahlt wurde (Schreiben vom 25.07.2013). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den vorliegenden Unterlagen ergeben einen logisch nachvollziehbaren Geschehensablauf.
Dem Finanzamt ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die oben angeführten Zahlungen teilweise eigenhändig quittierte. In Hinblick darauf, dass die ***Gx*** GmbH den Erhalt der gesamten vereinbarten Schadenersatzleistung bestätigte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Erhalt der Beträge zwar quittierte, diese aber letztendlich für die ***Gx*** GmbH vereinnahmte bzw. an diese weiterleitete. Die handschriftlichen Aufzeichnungen und die vorliegenden Dokumente stimmen hinsichtlich der Höhe mit der vereinbarten Schadenersatzleistung überein, während die ***Verk1*** GmbH gegenüber dem Beschwerdeführer einerseits zur Zahlung völlig anderer Beträge verpflichtet gewesen wäre (lt. Schreiben vom 10.09.2012 55.000,00 €, lt. Schreiben vom 28.02.2013 75.000,00 €) und andererseits mit diesen Zahlungen offensichtlich säumig (vgl. Auseinandersetzungen mit ***Sohn2*** ***Bf1***) war. Warum es sich bei der "Schadenersatzleistung" an die ***Gx*** GmbH um eine Gesellschaftereinlage oder um ein Darlehen handeln soll, wurde vom Finanzamt nicht dargelegt.
Nach Abwägung aller Beweisergebnisse gelangte das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung, dass der Betrag von 132.000,00 € eine Schadenersatzzahlung der ***Verk1*** an die ***Gx*** GmbH darstellt und dass der Beschwerdeführer aus dem Projekt "***L4***" keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen erhalten hat.
Tz 9 Kostenweiterverrechnungen 2012
Der Sachverhalt betreffend Beratungskosten ergibt sich aus dem Kostenverzeichnis der Rechtsanwaltskanzlei Mag. ***RAx*** vom 31.07.2012 und der Rechnung des Beschwerdeführers vom 31.07.2012 an die ***C*** GmbH.
Der Sachverhalt betreffend Betriebskosten ergibt sich aus den Vorschreibungen der Gemeinden, den Rechnungen des Beschwerdeführers an die ***Y*** GmbH und deren Bestätigung über die Bezahlung. Die beschwerdeführende Partei hat für die Richterin glaubhaft dargelegt (vgl. Schreiben vom 01.07.2022), dass die Betriebskosten schon immer als steuerneutrale Durchläufer behandelt worden sind.
Die Weiterverrechnungen 01 (20.070,28 €) und 02 (19.450,64 €) ergeben sich aus den beiden Rechnungen des Beschwerdeführers jeweils vom 30.12.2012 an die ***C*** GmbH. Dass die Beträge bei der ***C*** GmbH als verdeckte Ausschüttungen qualifiziert wurden, ergibt sich aus dem diesbezüglichen BP-Bericht.
Tz 11 Teppiche
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen und wurde im ho Beschluss vom 29.08.2023, RV/5100307/2021, festgestellt. Im fortgesetzten Verfahren wurde von den Parteien kein ergänzendes substantiiertes Vorbringen erstattet.
Tz 14 VuV ***L1*** ***L1*** Einkommensteuer 2012 und 2013
2012:
Aus der Leistungsaufstellung zur Honorarnote vom 8.11.2010 über den Betrag von 11.147,70 € geht hervor, dass die Leistungen (auch) die ***C*** GmbH (FB-Gesuch, ao GV-Protokoll, Genehmigungsbeschluss Abtretung ***C***, FB-Gesuch Gesellschafterwechsel, Urkundenentwürfe), die ***Y*** GmbH (GV-Protokoll ***Y***, Abtretungs- und Treuhandvertrag, Vollmacht ***GF*** an ***Bf1***, Genehmigungsbeschluss Anteilsabtretung, FB-Gesuch aktuelle Version, Treuhandvereinbarung, Urkundenentwürfe) und die ***Gx*** GmbH (aktuelle Fassung GV, FB-Gesuch, Urkundenentwürfe) betraf. Darüber hinaus wurde eine Vielzahl von Telefonaten geführt und andere Leistungen (Durchsicht Vertragsentwürfe Mag. ***, Überarbeitung aller Verträge, Besprechung SY, ÜA sämtlicher Dokumente und Urkunden etc) erbracht, die weder einer Firma noch einer Person zugeordnet werden können. Jedenfalls ist keine Leistung enthalten, welche die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung "***L1***" betreffen könnte.
Aus der Buchungsmitteilung vom 19.1.2012 der ***Y*** GmbH an den Beschwerdeführer geht hervor, dass der Betrag von 9.109,05 € der ***Y*** GmbH weiterverrechnet wurde ("Weiterbelastung lt. Beilage ***RÄ*** & Partner).
Entsprechend dem Beschluss des BFG vom 29.08.2023, RV/5100307/2021, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.03.2024 vom Finanzamt aufgefordert darzustellen, inwieweit die Kosten Werbungskosten in Zusammenhang mit der Vermietung "***L1***" darstellen, und nachzuweisen, dass die Bezahlung (erst) 2012 erfolgt ist.
Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer nicht nach.
Neben dem fehlenden Zusammenhang mir den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist auf Folgendes hinzuweisen: Im Bereich der außerbetrieblichen Einkünfte ist hinsichtlich der zeitlichen Erfassung von Einnahmen bzw. Ausgaben das sog. Zufluss-Abfluss-Prinzip zu beachten. Für Ausgaben bedeutet das, dass diese für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind (§ 19 Abs 2 EStG). Die Kostennote über die den Zeitraum von 07/2010 bis 09/2010 wurde am 8.11.2010 mit Fälligkeitsvermerk 22.11.2010 gelegt. Es entspricht nicht dem üblichen Geschäftsleben, dass eine derartige Rechnung erst im Jahr 2012 bezahlt wird. Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen, einen Nachweis zu erbringen, dass die Rechnung tatsächlich erst im Jahr 2012 bezahlt wurde, das heißt, dass der Betrag bei ihm erst 2012 abgeflossen ist. Ein derartiger Nachweis wurde nicht erbracht. Die erkennende Richterin geht daher davon aus, dass die Rechnung nicht (erst) 2012 bezahlt wurde.
Für die restlichen Rechts- und Beratungskosten iHv 2.319,77 € wurden keine Unterlagen vorgelegt. Damit steht nicht fest, dass sie die Einkünfte in Zusammenhang aus Vermietung und Verpachtung "***L1***" betreffen und auch nicht, dass sie 2012 bezahlt wurden.
Der Betrag von 6.611,17 € betrifft nicht die Einkünfte in Zusammenhang aus Vermietung und Verpachtung "***L1***", wie die beschwerdeführende Partei selbst in der Beilage 40 zum Schriftsatz vom 07.07.2022 ausführt ("Grundsteuern ohne ***L1***"). Zur Präzisierung wurde in einem Klammerausdruck noch ergänzt, dass "***L1*** HH noch nicht vorgeschrieben wurde".
2013:
Dass der Bezug zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung "***L1***" hinsichtlich der KFZ-Steuern iHv 5.985,98 € fehlt, ergibt sich schon aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei, da aus Beilage 41 zum Schreiben vom 07.07.02022 hervorgeht, dass es sich um die KFZ-Steuer für ldw. LKW handelt. Eine ergänzende Erklärung wurde trotz diesbezüglicher Aufforderung durch das Finanzamt nicht abgegeben.
Tz 16 VuV ***L1*** ***L1*** Einkommensteuer 2014
Die Höhe des Prozesskostenersatzes ergibt sich aus dem Beschluss des Handelsgerichtes ***HG*** vom 27.01.2014. Diesem Beschluss liegen zwei Zivilprozesse zwischen dem Beschwerdeführer und der ***Bank1*** zugrunde.
Im Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 29.08.2023, RV/5100655/2020, wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, dass ein Prozesskostenersatz grundsätzlich Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein könne. Für die Anerkennung als Betriebskosten/Werbungskosten sei es notwendig, dass seitens des Beschwerdeführers eine exakte Zuordnung zu den einzelnen Einkunftsarten bzw. zum privaten Bereich durchgeführt werde. Darüber hinaus sei ein Nachweis zu erbringen, dass diese Ausgaben im Jahr 2014 getätigt worden seien.
Darauf wurde auch vom Finanzamt im Ergänzungsersuchen vom 21.03.2024 hingewiesen.
Laut diesbezüglicher Stellungnahme des rechtlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 10.06.2024 würden die diesbezüglichen Ausführungen dem steuerlichen Vertreter vorbehalten bleiben. Der steuerliche Vertreter gab mit Schreiben vom 27.05.2025 (ergänzendes Vorbringen zu den Jahressteuern 2014) bekannt, dass ein Pauschalverweis auf das gesamte dazu erstattete Vorbringen ausreichend sei. Das bisherige Vorbringen zu diesem Punkt ist der Stellungnahme vom 07.07.2022 zu entnehmen. Danach würden die gegenständlichen Werbungskosten das Vorfeld des mit der ***Bank1*** geschlossenen Vergleichs vom 29.4.2015 (vgl. Tz 6) betreffen. Es würde sich dabei um den Prozesskostenersatz aus den beiden Zivilprozessen ***Cg123*** jeweils des Handelsgerichtes ***HG*** handeln. Selbst wenn man davon ausgehen könnte, dass dieser Aufwand nicht ***L1*** betreffen würde, sei er jedenfalls unter einem anderen Rechtstitel abzugsfähig. Diese Konsequenz würde sich schon daraus ergeben, dass beide Zivilprozesse mit der damaligen Hausbank (***Bank1***) geführt worden seien und die betriebliche (unternehmerische) Sphäre und solcherart nicht die steuerneutrale Privatsphäre betreffen würden.
Aus den Geschäftszahlen der beiden Bezug habenden Zivilprozesse geht hervor, dass diese Prozesse in den Jahren 2000 und 2004 bei Gericht anhängig geworden waren. Ein Zusammenhang mit dem im Jahr 2015 geschlossenen Vergleich (also 15 bzw. 11 Jahre später) ist schwer vorstellbar, zumal es in der Regel schon eine Vorgeschichte gibt, bis eine Rechtssache gerichtsanhängig wird.
Dazu kommt, dass die ***Bank1*** mit Schreiben vom 29.04.2015 ausführte, dass sie im Insolvenzverfahren der ***N*** GmbH Forderungen von rund 17,4 Mio aus gewährten Darlehen und Krediten angemeldet habe. Für diese Forderungen haftete der Beschwerdeführer als Bürge und Zahler. Das bedeutet, dass der (behauptete) Ursprung mit den besagten Zivilprozessen in keinem Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Objektes ***L1*** stand. Wenn die beschwerdeführende Partei in den Raum stellt, der Aufwand sei unter einem anderen Rechtstitel abzugsfähig, so wäre es an ihr gelegen, einen derartigen Rechtstitel zu benennen und glaubhaft zu machen. Sie wurde dazu mehrmals aufgefordert.
Der Zusammenhang mit der Tz 6 und der unter diesem Punkt festgestellten Mietvorauszahlung ergab sich erst durch die Vergleichsverhandlungen zwischen der ***Bank1*** und RA Dr. ***RA4*** für den Beschwerdeführer, aufgrund derer der Beschwerdeführer an die ***Bank1*** eine Abschlagszahlung iHv 975.000,00 € (Fälligkeit 31.06.2015) geleistet hat (bzw. die ***Y*** GmbH diesen Betrag für den Beschwerdeführer finanziert hat) und die Lastenfreiheit der Liegenschaft verwirklicht wurde. Die Finanzierung erfolgte über einen Kredit bei der ***Bank4***, den die ***Y*** GmbH aufgenommen hatte. Diese Zahlung der ***Y*** GmbH für den Beschwerdeführer stellt eine Mietvorauszahlung dar (vgl. Ausführungen zu Tz 6), was aber nicht bedeutet, dass dadurch das ursprüngliche Geschäft zwischen Beschwerdeführer und ***Bank1*** bzw. die damit zusammenhängenden Ausgaben der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zuzurechnen wäre.
In den beschwerderelevanten Jahren hatte der Beschwerdeführer nur Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung. Die beschwerdegegenständlichen Prozesskosten sind keiner dieser Einkunftsarten zuzuordnen.
Tz 18 VuV ***L1*** ***L1*** Umsatzsteuer 2016 und 2017
Strittig ist, inwieweit die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorsteuer abzugsfähig ist. Grundsätzlich ist die Vorsteuer nur dann abzugsfähig, wenn die zugrundeliegende Leistung mit der unternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, also mit seinen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, in Zusammenhang steht.
Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens konnte glaubhaft nachgewiesen werden, dass die für das Jahr 2016 geltend gemachte Vorsteuer grundsätzlich aus Leistungen resultiert, die in Zusammenhang mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung stehen (Hausdurchsuchung, Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, Finanzstrafverfahren).
Lediglich der Fehler (Verwechslung von Umsatz- und Vorsteuer bei Rechnung Dr. ***RA2***) war zu korrigieren (siehe Sachverhaltsdarstellung).
Für das Jahr 2017 sah das Finanzamt den Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers nur hinsichtlich der grundbücherlichen Durchführung (Notariat ***H***, VSt 234,16 €).
Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer auch Honorarnoten seiner rechtlichen Vertretung und seiner damaligen steuerlichen Vertretung vor. Aus den Leistungsverzeichnissen geht hervor, dass die erbrachten Leistungen in Zusammenhang mit der beim Beschwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchung, mit einem gegen ihn gerichteten Haftungsbescheid und dem Finanzstrafverfahren standen. Für das Jahr 2016 sah (auch) das Finanzamt den Zusammenhang zwischen der unternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und diesen Aufwendungen als erwiesen an. Konsequenterweise hat das auch für die Aufwendungen das Jahr 2017 betreffend zu gelten. Dies auch deshalb, weil die Hausdurchsuchung Ursache für die dem beschwerdegegenständlichen Verfahren zugrundeliegende abgabenrechtliche Prüfung gem. § 147 Abs. 3 iVm § 99 Abs. 2 FinStrG und den nunmehr strittigen Abgabenerhöhungen war. Die Beratungsleistungen in Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung hängen daher - wie 2016 - mit der unternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammen. Die unternehmerische Tätigkeit umfasst auch die Abgabenentrichtung im weiteren Sinn, sodass die steuerliche Beratung in Zusammenhang mit einem Haftungsbescheid ebenfalls der unternehmerischen Sphäre zuzurechnen ist. Dies gilt auch für Beratungskosten in Zusammenhang mit dem Finanzstrafverfahren (Rechnung Dr. ***RA1***).
Keinen Nachweis erbrachte der Beschwerdeführer inwieweit die Tätigkeit der Rechtsanwälte ***RA3*** sowie Dr. ***RA1*** in Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit steht.
Hinsichtlich der Rechnung der Firma ***Stb2*** vom 22.12.2016 wurde kein Nachweis erbracht, wann sie bezahlt wurde. Im Gegensatz zu einigen anderen Honorarnoten ist auf dem Beleg auch kein Zahlungsvermerk dokumentiert.
Tz 19 VuV ***L 1*** Einkommensteuer 2016 und 2017
Strittig ist, inwieweit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Werbungskosten abzugsfähig sind. Grundsätzlich sind nur Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie durch die Einkunftserzielung veranlasst sind.
2016:
Hinsichtlich der Werbungskosten für das Jahr 2016 iHv 44.332,35 € wurde die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nachgewiesen, wobei die Eintragungsgebühr iHv 18.708,00 € nachträgliche Anschaffungskosten darstellt.
2017:
Diese Veranlassung wurde vom Finanzamt für die Ausgaben iHv 1.269,10 € für eine grundbücherliche Durchführung bejaht.
Wie bereits im Rahmen der Tz 18 (Umsatzsteuer 2017) ausgeführt wurde, legte der Beschwerdeführer auch Honorarnoten seiner rechtlichen Vertretung und seiner damaligen steuerlichen Vertretung vor. Aus den Leistungsverzeichnissen geht hervor, dass die erbrachten Leistungen in Zusammenhang mit der beim Beschwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchung, mit einem gegen ihn gerichteten Haftungsbescheid und dem Finanzstrafverfahren standen. Für das Jahr 2016 sah (auch) das Finanzamt die Veranlassung durch die Einkunftserzielung hinsichtlich dieser Kosten als nachgewiesen an. Konsequenterweise hat das auch für diese Aufwendungen das Jahr 2017 betreffend zu gelten. Dies auch deshalb, weil die Hausdurchsuchung Ursache für die dem beschwerdegegenständlichen Verfahren zugrundeliegende abgabenrechtliche Prüfung gem. § 147 Abs. 3 iVm § 99 Abs. 2 FinStrG und den nunmehr strittigen Abgabenerhöhungen war. Die Beratungsleistungen in Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung hängen mit der Einkunftserzielung des Beschwerdeführers zusammen. Davon erfasst ist auch die Abgabenentrichtung im weiteren Sinn, sodass die Aufwendungen für die steuerliche Beratung in Zusammenhang mit einem Haftungsbescheid ebenfalls durch die Einkunftserzielung verursacht ist. Dies gilt auch für Beratungskosten in Zusammenhang mit dem Finanzstrafverfahren (Rechnung Dr. ***RA1***).
Keinen Nachweis erbrachte der Beschwerdeführer inwieweit die Tätigkeit der Rechtsanwälte ***RA3*** in Zusammenhang mit seiner Einkunftserzielung steht.
Hinsichtlich der Rechnung der Firma ***Stb2*** vom 22.12.2016 wurde kein Nachweis erbracht, wann/ob sie bezahlt wurde. Im Gegensatz zu einigen anderen Honorarnoten ist auf dem Beleg auch kein Zahlungsvermerk dokumentiert.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Die beschwerdeführende Partei bedient sich regelmäßig eines Pauschalverweises: "Ich verweise für meinen Mandanten auf das bisher zur ESt 2011 und 2012 samt Wiederaufnahme Gesagte bis hin zur parallelen Eingabe vom heutigen Tag, und zwar unabhängig davon, wann, wie, wo, in welchem Verfahren wo, und welcher Behörde oder Gericht gegenüber das Vorbringen erstattet worden ist, und weiters auf das bisher (zuletzt eben) zur ESt 2011 samt Wiederaufnahme Gesagte. All das wird hiermit zum integrierten Bestandteil dieses Schreibens (und damit des gesamten weiteren Verfahrens) erklärt. Davon betroffen sind unter anderem die Ausführungen zu den Tz 2, 5, 7 und 11." Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass es unzulässig ist, Beschwerdeausführungen zu unterlassen und auf den Inhalt von Eingaben in anderen Verfahren zu verweisen. Derartige Verweise sind unbeachtlich.
Behauptete Verfassungswidrigkeit betreffend § 209a Abs. 1 und 5 BAO
Gemäß § 209a Abs. 1 BAO steht der Eintritt der Verjährung einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder einem Erkenntnis zu erfolgen hat, nicht entgegen. Dies bedeutet, dass die Verjährung während eines offenen Beschwerdeverfahrens gehemmt ist und die Abgabenfestsetzung weiterhin möglich bleibt.
Verzögerungen im Beschwerdeverfahren über die Verjährung hinaus stehen somit einer meritorischen Entscheidung über die Beschwerde - die abgabenmindernd oder auch verbösernd sein kann - nicht im Weg. (vgl. Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/ Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 (2025) § 209a BAO, Rz 4)
Die Sondervorschrift des § 209a BAO setzt auch die absolute Verjährungsfrist außer Kraft (vgl. VwGH 4.2.2009, 2006/15/0182). Die Bestimmung ermöglicht auch verbösernde Rechtsmittelentscheidungen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 209a BAO Rz 3; Stoll, BAO, 2207).
Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 06.02.2025, Ra 2024/13/0121, ausgesprochen, dass gemäß § 209a Abs. 1 BAO der Eintritt der Verjährung einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, nicht entgegensteht. Dies gilt auch für die absolute Verjährung iSd § 209 Abs. 3 BAO. Durch eine meritorische Beschwerdeentscheidung in Abgabensachen wird eine Abgabe iSd § 209a Abs. 1 BAO "festgesetzt".
§ 209a Abs. 5 BAO normiert, dass, soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einem Erkenntnis (§ 279 leg. cit.) nicht entgegenstehen würde, sie auch nicht der Abgabenfestsetzung in dem Bescheid der Abgabenbehörde entgegensteht, der den gemäß § 278 BAO oder § 300 BAO aufgehobenen Bescheid ersetzt, wenn dieser Bescheid binnen einem Jahr ab Bekanntgabe (§ 97 leg. cit.) des aufhebenden Beschlusses bzw. innerhalb der Frist des § 300 Abs. 1 lit. b leg. cit. ergeht.
Erledigt das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gemäß § 278 Abs. 1 BAO durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde, tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einem Erkenntnis nicht entgegenstehen würde, steht sie gemäß § 209a Abs. 5 BAO auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde entgegen. § 209a Abs. 5 BAO befristet allerdings den Zeitraum, in dem die Abgabenbehörde nach Aufhebung unter Zurückverweisung den "Ersatzbescheid" erlassen darf.
§ 209a Abs. 5 BAO setzt somit eine Aufhebung des ursprünglichen Bescheides gemäß § 278 leg. cit oder § 300 leg. cit. voraus, was mit den Beschlüssen Bundesfinanzgericht vom 29.08.2023, RV/5100307/2021, RV/5100655/2020 und RV/5100222/2020, hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 sowie betreffend Umsatzsteuer 2012, Einkommensteuer 2011 bis 2018, Umsatzsteuer 2012, 2016 und 2017 erfolgt ist (Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde gemäß § 278 Abs. 1 BAO). Daher hat das Finanzamt am 09.07.2024 rechtskonform, dh. innerhalb der Jahresfrist des § 209a Abs. 5 BAO entsprechende neue Bescheide erlassen. Dafür bedurfte es keiner Verlängerungshandlung; aufgrund von § 209a Abs. 1 iVm Abs. 5 BAO stand die Verjährung den nunmehr angefochtenen Bescheiden nicht entgegen.
Was die in der Berufung behauptete Verfassungswidrigkeit des § 209a BAO anlangt, so wird darauf hingewiesen, dass das Bundesfinanzgericht gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG an bestehende und ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze gebunden ist, solange diese nicht vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden. Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung steht nur dem Verfassungsgerichtshof zu. Es erübrigen sich daher weitergehende Auseinandersetzungen mit den von der beschwerdeführenden Partei geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken.
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010
Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag der Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen hängt entsprechend dem Tatbestand gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO nicht nur von der Voraussetzung, dass Tatsachen neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, sondern auch von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte (VwGH 28.06.2000, 98/13/0096):
"Die Wiederaufnahmsgründe müssen geeignet sein, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Ob dies der Fall ist, hat die Wiederaufnahme verfügende Behörde zu beurteilen. Kommt sie bei der Prüfung dieser Frage zum Ergebnis, dass die Wiederaufnahmsgründe nicht geeignet sind, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen, darf sie die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht verfügen"
Hinsichtlich Wiederaufnahmegrund hat das Finanzamt für die Jahre 2009 und 2010 jeweils ausschließlich auf die Tz 5 verwiesen. Das Bundesfinanzgericht hatte daher zu überprüfen, ob die in Tz 5 Einkünfte aus VuV ***Mietobjekt1*** getroffenen Feststellungen geeignet sind, hinsichtlich der Bescheide betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 im Spruch anderes lautende Bescheide herbeizuführen.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis 2014 aus der Vermietung der Objekte ***Mietobjekt1*** keine Einnahmen zugeflossen sind (vgl. Ausführungen zu Tz 5). Damit steht fest, dass in Zusammenhang mit der Vermietung der Objekte ***Mietobjekt1*** kein Wiederaufnahmegrund vorliegt, der geeignet ist, hinsichtlich der Bescheide betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 im Spruch anderes lautende Bescheide herbeizuführen.
Auf die Frage des Ermessens ist nicht weiter einzugehen, da sich aus der rechtlichen Beurteilung zu Tz 5 ergibt, dass kein Wiederaufnahmegrund gegeben ist.
Der Beschwerde betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2009 und 2010 ist daher stattzugeben und die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2009 und 2010 aufzuheben.
Einkommensteuer 2009 und 2010
Wird ein Wiederaufnahmebescheid aufgehoben, so tritt nach § 307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 scheiden somit ex lege die neuen Sachbescheide aus dem Rechtsbestand aus, die alten Sachbescheide - das sind für die Jahr 2009 und 2010 die Bescheide vom 02.10.2019 - leben wieder auf (vgl. Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 (2025) § 307 BAO Rz 3).
Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1 BAO) entsprochen, so ist gemäß § 261 Abs. 2 BAO eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1 BAO) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.
Den Beschwerden gegen die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2009 und 2010 wurde entsprochen (siehe Spruchpunkt II.). Die Gegenstandsloserklärung der Bescheidbeschwerde liegt nicht im Ermessen und war daher zwingend auszusprechen.
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2011, 2012, Umsatzsteuer 2012/Verjährung
Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag der Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen hängt entsprechend dem Tatbestand gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO nicht nur von der Voraussetzung, dass Tatsachen neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, sondern auch von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder iVm mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte (VwGH 28.06.2000, 98/13/0096):
"Die Wiederaufnahmsgründe müssen geeignet sein, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Ob dies der Fall ist, hat die die Wiederaufnahme verfügende Behörde zu beurteilen. Kommt sie bei der Prüfung dieser Frage zum Ergebnis, dass die Wiederaufnahmsgründe nicht geeignet sind, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen, darf sie die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht verfügen."
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt hinsichtlich Einkommensteuer 2011 und 2012 die Wiederaufnahme des jeweiligen Verfahrens verfügt und auf die Tz 2 und 5 betreffend 2011 und auf die Textziffern 2, 5, 8, 9, 11 und 14 betreffend 2012 verwiesen.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer aus den laut Kaufvertrag vom 11.1.2012 verkauften Waldgrundstücken der ***EZ*** KG ***456*** ***L3*** und der ***EZ3*** KG ***449*** ***L6*** in den Jahren 2011 und 2012 bislang nicht der Einkommensteuer unterzogene Einkünfte zugeflossen sind. Damit steht fest, dass die Feststellungen zu Tz 2 geeignet sind, hinsichtlich der Bescheide betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 im Spruch anders lautende Bescheide herbeizuführen.
Darüber hinaus hat das Beweisverfahren ergeben, dass hinsichtlich der im ***L1*** aufgelegten Teppiche die Absetzung für Abnutzung unrichtig berücksichtigt worden war (Tz 11).
Bei einer Beschwerde gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist die Sache, über die das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründe, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, wird durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständige Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde. Dass diese Tatsachen unter Umständen vom Bundesfinanzgericht rechtlich anders beurteilt werden, ist nicht schädlich. (vgl. VwGH vom 17.05.2023, Ra 2022/13/0096)
Die angeführten Feststellungen stellen jeweils eine neue Tatsache dar, die im Rahmen der Erstveranlagung der wiederaufgenommenen Verfahren nicht bekannt war, und sind auch geeignet, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen.
Die Beschwerde richtete sich gegen die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide mit der Begründung, dass die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 nicht mehr erlassen werden hätten dürfen, da die in den streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheiden festgesetzten Abgabenansprüche gemäß § 207 Abs. 2 BAO bereits verjährt wären.
Das Recht eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach § 207 Abs. 2 BAO bezüglich der Einkommensteuer innerhalb von fünf Jahren der Verjährung. Bei hinterzogenen Abgaben beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z. 2 BAO für die zu veranlagende Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht.
Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich gemäß § 209 Abs. 1 BAO die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Die Amtshandlung muss, um Verlängerungswirkung zu haben, nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein. Durch schriftliche Erledigungen gesetzte Amtshandlungen können nur dann als nach außen erkennbar angesehen werden, wenn die Erledigungen dem Empfänger zugestellt wurden. Es sind nur solche Amtshandlungen geeignet, die Verjährung zu verlängern, die von der sachlich zuständigen Abgabenbehörde zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches vorgenommen worden sind. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen. Gemäß § 14 Abs. 3 FinStrG ist Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Finanzstrafbehörde, das Bundesfinanzgericht oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.
Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Einkommensteuer 2011 hat mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen, jene für die Einkommensteuer 2012 mit Ablauf des Jahres 2012.
Im Anlassbericht vom 11.05.2015 teilte das Finanzamt als Finanzstrafbehörde der zuständigen Staatsanwaltschaft unter anderem mit, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei, im Zeitraum von 2005 bis 2014 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten eine Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzender Einkommensteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt zu haben. Unter Punkt 5.8. auf Seite 40f des Anlassberichtes vom 11.05.2015 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Kaufvertrag vom 11.01.2012 zwei Waldgrundstücke an seinen Sohn zum Kaufpreis von 120.000,00 € verkauft habe. Im Jahr 2011 seien davon 35.000,00 € und im Jahr 2012 85.000,00 € vereinnahmt worden. Die daraus resultierenden Einkünfte seien nicht versteuert worden.
Bei diesem Vorgang handelt es sich um eine Verfolgungshandlung iSd § 14 Abs. 3 FinStrG. Nach ständiger Judikatur des VwGH setzt die Unterbrechungswirkung die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches voraus (vgl. VwGH 28.03.2014, 2010/16/0176). Dieser Anforderung kommt der Anlassbericht zweifelsfrei nach. Die Verjährungsfrist wurde damit um ein weiteres Jahr bis 31.12.2017 bzw. bis 31.12.2018 verlängert.
Mit Beschluss des Landesgerichtes ***LG*** vom 01.12.2015 wurde in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer die Durchsuchung von 8 verschiedenen Objekten bewilligt. Die Hausdurchsuchungen wurden am 31. März 2016 durchgeführt. Damit wurde die Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr bis 31.12.2018 bzw. 31.12.2019 verlängert.
Im Juli 2017 wurde der Anlassbericht für Bankenerhebungen an die Staatsanwaltschaft ***LG*** gesandt und am 16.01.2018 wurde dem damaligen steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein vorläufiges Besprechungsprogramm betreffend Betriebsprüfung beim Beschwerdeführer ausgehändigt. Am 02.10.2019 wurde der BP-Bericht erstellt. Aus all diesen Handlungen ergeben sich Verlängerungen der Verjährungsfristen, sodass die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 und die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 vom 11.05.2020 bzw. vom 02.10.2019 innerhalb der Verjährung erlassen wurden.
Diese Wiederaufnahme- und Einkommensteuerbescheide samt Beschwerdevorentscheidungen 2011 und 2012 wurden mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 29.08.2023, RV/5100307/2021, gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache aufgehoben.
Gemäß § 209a Abs. 5 BAO steht die Verjährung der Festsetzung der Einkommensteuer 2011 und 2012 den am 09.07.2024 erlassenen neuen Wiederaufnahme- und Einkommensteuerbescheiden nicht entgegen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass dem § 209a Abs. 5 BAO zufolge auch die Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2018 jedenfalls zulässig war.
Der mit dieser Entscheidung erfolgten Abgabenfestsetzung steht gemäß § 209a Abs. 1 BAO der Eintritt der Verjährung ebenfalls nicht entgegen.
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt in Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2012 auf die Textziffern 9 und 13 des BP-Berichtes vom 02.10.2019 verwiesen.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht die Umsatzsteuer aus den weiterverrechneten Betriebskosten nicht der Umsatzsteuer unterzogen hat. Darüber hinaus wurden Vorsteuern, die das Jahr 2010 betrafen, im Jahr 2012 geltend gemacht.
Die angeführten Feststellungen stellen jeweils eine neue Tatsache dar, die im Rahmen der Erstveranlagung der wiederaufgenommenen Verfahren nicht bekannt war, und sind auch geeignet, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen.
Die Steuerschuld entstand im vorliegenden Fall gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit b UStG 1994 mit Ablauf des Monats, in dem die Entgelte vereinnahmt wurden. Dies war im Laufe des Jahres 2012. Die Hausdurchsuchung und der Beginn der Betriebsprüfung im Jahr 2015 verlängerten die Verjährungsfrist bis 2018. Am 16.01.2018 wurde dem damaligen steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein vorläufiges Besprechungsprogramm betreffend Betriebsprüfung beim Beschwerdeführer ausgehändigt. Am 02.10.2019 wurde der BP-Bericht erstellt. Aus all diesen Handlungen ergeben sich Verlängerungen der Verjährungsfristen, sodass der Wiederaufnahmebescheid betreffend Umsatzsteuer 2012 und der Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 02.10.2019 innerhalb der Verjährung erlassen wurde.
Diese Wiederaufnahme- und Umsatzsteuerbescheide samt Beschwerdevorentscheidungen wurden mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 29.08.2023, RV/5100307/2021, gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache aufgehoben.
Gemäß § 209a Abs. 5 BAO steht die Verjährung der Festsetzung der Umsatzsteuer 2012 den am 09.07.2024 erlassenen neuen Wiederaufnahme- und Umsatzsteuerbescheiden 2012 nicht entgegen.
Der mit dieser Entscheidung erfolgten Abgabenfestsetzung steht gemäß § 209a Abs. 1 BAO der Eintritt der Verjährung ebenfalls nicht entgegen.
Tz 2 Verkauf ***EZ*** ***L3*** und ***L6***
Gemäß § 21 Abs. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschat, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 gehören zu den Einkünften gemäß Absatz 1 auch Veräußerungsgewinne iSd § 24 EStG.
Die Beschwerde wurde in diesem Punkt zurückgezogen. Dennoch ist die dem Finanzamt unterlaufene Verwechslung der Veräußerungspreise zu korrigieren.
Unter Berücksichtigung beider Grundstücke ergibt sich für 2011 eine Erhöhung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von 7.687,20 €, für 2012 von 18.820,38 €.
Tz 4 Einkünfte aus VuV Superädifikate
Mangels Eigentumsübertragung der Superädifikate an den Beschwerdeführer flossen dem Beschwerdeführer im Jahr 2015 aus diesem Titel keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu.
Der Beschwerde ist daher in diesem Punkt stattzugeben, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2015 sind um den Betrag in Höhe von 2,377.037,50 € zu reduzieren. Folglich ist in den Jahren 2016 bis 2018 die Afa in Höhe von 35.925,00 € nicht zu berücksichtigen.
Tz 5 Einkünfte aus VuV ***Mietobjekt1***
Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Ein Betrag ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des § 19 Abs. 1 EStG 1988 als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann. (VwGH 26.2.2013, 2010/15/0061; VwGH 25.5.2016, 2013/15/0276)
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis 2014 aus der Vermietung der Objekte ***Mietobjekt1*** keine Einnahmen zugeflossen sind.
Tz 6 Mietvorauszahlungen 2015
Gemäß § 28 Abs. 1 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen. Der Beschwerdeführer erzielt Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaften ***Mietobjekt1***. Dass es sich beim beschwerdegegenständlichen Betrag iHv 975.000,00 € um eine Mietvorauszahlung handelt, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt.
Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Zugeflossen im Sinn dieser Bestimmung ist eine Einnahme, wenn der Empfänger darüber verfügen kann.
Der Betrag iHv 975.000,00 €wurde im Jahr 2015 für ihn an die ***Bank1*** überwiesen wurde. Das heißt, er konnte im Jahr 2015 über den Betrag verfügen, er ist ihm daher in diesem Jahr zugeflossen.
Die Beschwerde war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Tz 8 Vorgang "***L4***" iZm ***Verk1***
Strittig ist, ob bzw. in welcher Höhe der Beschwerdeführer in den Jahren 2012 und 2013 Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hat.
Gemäß § 27 Abs. 1 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital. Dazu gehören gemäß Abs. 2 Z 2 leg.cit. Zinsen und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art. Zinsen aus einem partiarischen Darlehen gehören ebenfalls zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Es begründet eine Beteiligung am Gewinn, im Vergleich zur stillen Gesellschaft fehlen jedoch vor allem der gemeinsame Gesellschaftszweck, die Verlustbeteiligung, der Einfluss auf die Geschäftsführung und die Mitwirkungs- und Kontrollrechte.
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer der ***J*** GmbH (später ***Verk1***) für den Kauf eines Grundstückes in ***L4*** einen Betrag iHv 300.000,00 € zur Verfügung gestellt. Als Gegenleistung sollte beim Verkauf dieses Grundstückes der Mehrerlös im Verhältnis 50:50 zwischen dem Beschwerdeführer und der ***Verk1*** aufgeteilt werden. Am 20.03.2012 und am 02.07.2012 wurde die Vereinbarung betreffend Gegenleistung jeweils modfiziert.
Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG zufließen. Ein Zufluss muss sich wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen niederschlagen. Zugeflossen ("bezogen" Abs. 1 Satz 1) ist eine Einnahme, sobald der Empfänger über sie verfügen kann. Der Zufluss wirkt sich also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen aus, die Einnahme muss tatsächlich in das Vermögen des Steuerpflichtigen übergegangen sein.
Tatsache ist (vgl. Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung), dass dem Beschwerdeführer aus der Hingabe des Geldbetrages iHv 300.000,00 € keine Zinsen oder andere Erträgnisse zugeflossen sind. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Betrag iHv 132.000,00 € in Zusammenhang mit dem der Firma ***Verk1*** zur Verfügung gestellten Kapital steht und Zinsen für Kapital des Beschwerdeführers darstellt. Daher liegen in den Jahren 2012 und 2013 keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 209a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 209a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100670/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100670.2024
- Stammnummer
- 149713
- Gültig
- 18.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF