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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100670/2024

1. Anerkennung / Nichtanerkennung diverser Ausgaben als Werbungskosten 2. Zufluss diverser Einnahmen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100670/2024vom 18.11.2025Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Von der beantragten (neuerlichen) Einvernahme des Zeugen ***Sohn2*** ***Bf1*** und der Einvernahme des Zeugen ***Gf*** wurde abgesehen, da die Zeugen zum Beweis dafür einvernommen werden sollten, dass der Beschwerdeführer keine Verzinsung erhalten habe und der Betrag von 132.000,00 € der deutschen ***Gx*** GmbH als Schadenersatz zugeflossen ist und von ihr ordnungsgemäß versteuert wurde. Dieser Sachverhalt wird vom erkennenden Gericht nicht in Zweifel gezogen. Der Beschwerde ist daher in diesem Punkt stattzugeben. Tz 9 Kostenweiterverrechnungen 2012 § 28 Abs. 1 EStG 1988 normiert: Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 1. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. 2. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen. 3. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus - der Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes - der Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen. 4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, und zwar auch dann, wenn diese Forderungen im Veräußerungserlös des Grundstückes mit abgegolten werden. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung resultieren aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Entgelte zählen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie konkrete Gegenleistungen für die dem Mieter eingeräumten Rechte sind bzw. mit dem Mietverhältnis wirtschaftlich in untrennbarem Zusammenhang stehen. Zum Mietzins gehören vom Mieter übernommene Betriebskosten. Soweit sie Durchlaufposten sind, können sie außer Ansatz gelassen werden. Die Gemeinde ***X*** und das Stadtamt ***H*** schrieben dem Beschwerdeführer jeweils verschiedene Gebühren für das 4. Quartal 2012 für die vermieteten Objekte vor, die der Beschwerdeführer jeweils an die ***Y*** GmbH weiterverrechnete. Die ***Y*** GmbH bezahlte die Abgaben direkt an die jeweilige Gemeinde. Wenn die Betriebskosten - wie vom Finanzamt - als Entgelt behandelt werden, müsste gegengleich die Bezahlung als Aufwand (Werbungskosten) berücksichtigt werden. Es bestehen keine Bedenken, gegenständlich die Betriebskosten als Durchlaufposten zu berücksichtigen und bei den Einkünften nicht anzusetzen. Was die weiterverrechneten Anwaltskosten (Rechnung Mag. ***RAx***, Weiterverrechnung 01 und Weiterverrechnung 02) anlangt, kann darin keine konkrete Gegenleistung für der ***C*** GmbH (als Mieterin) eingeräumte Rechte erblickt werden. Dies gilt insbesondere für die Weiterverrechnung 01 und 02, zumal der Sachverhalt bei der ***C*** GmbH als verdeckte Ausschüttung qualifiziert wurde. Hinsichtlich der Einkommensteuer ist die Beschwerde in diesem Punkt stattgebend zu erledigen. Anders ist der Sachverhalt bei der Umsatzsteuer zu beurteilen. Zur Bemessungsgrundlage des Vermieters gehört alles, was der Mieter für die empfangene Leistung aufzuwenden hat (vgl. § 4 Abs 1 UStG 1994). Verrechnete Betriebskosten sind umsatzsteuerlich nicht als durchlaufende Posten anzusehen, auch wenn sie bei der Einkommensteuer im Einzelfall so behandelt werden. Umsatzsteuerlich gehören Betriebsausgaben zum Entgelt. Die verrechneten Betriebskosten sind daher - wie vom Finanzamt vorgenommen - als Entgeltbestandteil zu versteuern. Was jedoch die weiterverrechneten Anwaltskosten anlangt, sind sie auch umsatzsteuerlich nicht zur Bemessungsgrundlage zu zählen, da diese Leistungen von der ***C*** GmbH gegenüber dem Beschwerdeführer nicht aufgewendet wurden, um vom ihm eine Leistung in Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung zu empfangen. Tz 11 Teppiche Der Beschwerdeführer ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. Deshalb kommt für jene 70 Stück Teppiche, die nicht aufgelegt sind, sondern am Dachboden lagern und daher keiner Abnutzung ausgesetzt sind, eine Teilwertabschreibung gar nicht in Betracht. Bereits im Erkenntnis vom 28.10.1981, 604/78, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Teilwertabschreibung gemäß § 6 EStG 1972 im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1972 nicht in Betracht kommt. Da § 6 EStG 1988 im Wesentlichen den gleichen Regelungsinhalt wie § 6 EStG 1972, nämlich die Bewertung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens, hat, ist diese Rechtsprechung auch für den Geltungsbereich des EStG 1988 anwendbar (VwGH 16.12.1998, 96/13/0007). Insofern ist daher der Beweisantrag auf Einvernahme des Sachverständigen ***SV1*** obsolet. § 7ff EStG 1988 regeln die Absetzung für Abnutzung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Diese Bestimmungen gelten auch für den § 4 Abs. 3 Gewinnermittler. So bestimmt § 7 Abs. 3 EStG 1988, dass Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens führen müssen. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes den Anschaffungstag, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, den Namen und die Anschrift des Lieferanten, die voraussichtliche Nutzungsdauer, den Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung und den noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert) zu enthalten. Für die steuerliche Anerkennung einer Abwertung muss ein entsprechender Nachweis erbracht werden, und zwar dafür, dass die Entwertung erheblich und dauernd zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten ist. Da eine amtswegige Verpflichtung der Behörde zur Teilwertermittlung gesetzlich nicht besteht, trifft die Beweislast die beschwerdeführende Partei. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass, wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen habe, wobei dieser Nachweis bzw. diese Glaubhaftmachung sich auch auf die Umstände beziehen müsse, aufgrund derer gerade in einem bestimmten Wirtschaftsjahr die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung zu berücksichtigen sei (VwGH 23.09.2010, 2010/15/0110). Aus dem Gesetzestext und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass ein "Abwertungsbedarf", wie es der steuerliche Vertreter im Schriftsatz vom 07.07.2022 bezeichnet, nicht vom "weiteren Verhalten des Finanzamtes" abhängt, sondern davon, ob der beschwerdeführenden Partei ein entsprechender Nachweis bzw. eine Glaubhaftmachung gelingt. Das vorgelegte Gutachten vom 30.06.2022 betrifft jene Teppiche, die auf dem Dachboden gelagert sind, nicht jene, die im Hotel ausgelegt sind und einer Abnutzung unterliegen. Darüber hinaus wurde im Rahmen des Erörterungsgespräches am 19.07.2022 ein Fehlerkalkül des Gutachtens von 50 % für vorstellbar erklärt, was grundsätzlich schon gegen die Glaubwürdigkeit des Gutachtens spricht. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Gutachten eine Bewertung per 30.06.2022 vornimmt. Es verschafft also keine Gewissheit über einen konkreten Wertverlust der im Hotel aufliegenden Teppiche in den einzelnen beschwerdegegenständlichen Jahren (2011 - 2018). Zusammengefasst bedeutet dies, dass eine Teilwertabschreibung der nicht benutzten Teppiche aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt und hinsichtlich der 38 aufgelegten Teppiche der beschwerdeführenden Partei die erforderliche Beweisführung nicht gelungen ist. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. Bevor nunmehr auf die nächsten Textziffern des BP-Berichtes eingegangen wird, ist auf Folgendes ausdrücklich hinzuweisen: Der Abgabepflichtige, der die Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt wissen will, hat das Vorliegen dieser Aufwendungen grundsätzlich entsprechend nachzuweisen. Es ist Sache desjenigen, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nehmen will, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Abgabepflichtige hat dem Finanzamt gemäß § 138 Abs. 1 BAO über Verlangen die geltend gemachten Werbungskosten in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20 § 16 Tz 55, mwN). Tz 14 VuV ***L1*** ***L1*** Einkommensteuer 2012 und 2013 Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 16 Abs. 1 3. Satz EStG 1988 sind Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Zu prüfen war gegenständlich, ob die im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend "***L1***" geltend gemachten Werbungskosten tatsächlich mit diesen Einkünften in Zusammenhang stehen oder nicht (Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart). Für das Jahr 2012 ist auszuführen: Dies ist gegenständlich hinsichtlich der Rechts- und Beratungskosten iHv 11.147,70 (Kostennote vom 08.11.2010) jedenfalls zu verneinen. Neben dem fehlendem Veranlassungszusammenhang ist auch der Mittelabfluss im Jahr 2012 nicht gegeben (vgl. Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Die restlichen Rechts- und Beratungskosten iHv 2.319,77 € wurden nicht nachgewiesen und werden deshalb ebenfalls nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Das gleiche Schicksal teilen auch die Grundsteuern (ohne ***L1***), der Betrag von 6.611,17 € betrifft nicht die Einkünfte in Zusammenhang aus Vermietung und Verpachtung "***L1***". Für das Jahr 2013 ist auszuführen: Da die KFZ-Steuer für ldw. LKW und die damit zusammenhängenden Aussetzungszinsen nicht im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung "***L1***" erwachsen sind, sind sie auch dort nicht als Werbungskosten abzuziehen. Tz 16 VuV ***L1*** ***L1*** Einkommensteuer 2014 Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies ausdrücklich zugelassen ist. Werbungskosten liegen vor, wenn ein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle vorliegt (VwGH 28.05.2015, 2012/15/0104; VwGH 07.06.2005, 2002/14/0011; VwGH 24.07.2007, 2006/14/0034; VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0031). Zu den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung zählen alle Aufwendungen, die durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind (Doralt, EStG9, § 28 Tz 87). Bei der Veranlassung kommt es auf den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der zu Einkünften führenden Tätigkeit an (VwGH 10.05.2001, 98/15/0030; VwGH 28.10.1998, 93/14/0195). Ein rein abstrakter Kausalzusammenhang reicht nicht aus (VwGH 22.11.2006, 2004/15/0121). Entscheidend ist vielmehr das die Aufwendung auslösende Element. Dieses muss der Einkunftsquelle zuordenbar sein (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20 § 16 Tz 1). Gegenständlich liegt kein nachgewiesener wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Prozesskosten iHv 110.028,84 € und den Einkunftsquellen des Beschwerdeführers vor, sodass eine Berücksichtigung als Werbungskosten ausgeschlossen ist. Tz 18 VuV ***L1*** ***L1*** Umsatzsteuer 2016 und 2017 Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Strittig ist gegenständlich, inwieweit jene sonstigen Leistungen, für die der Beschwerdeführer den Vorsteuerabzug begehrt, für sein Unternehmen ausgeführt wurden. Wie bereits im Rahmen des festgestellten Sachverhaltes bzw. der Beweiswürdigung dargelegt wurde, kann in Hinblick auf § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 im Jahr 2016 Vorsteuer iHv 3.227,43 € und im Jahr 2017 iHv 6.331,76 € berücksichtigt werden. Tz 19 VuV 11 ***L 1*** Einkommensteuer 2016 und 2017 Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten liegen vor, wenn ein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle vorliegt (VwGH 28.05.2015, 2012/15/0104; VwGH 07.06.2005, 2002/14/0011; VwGH 24.07.2007, 2006/14/0034; VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0031). 2016: Mit Ausnahme der Eintragungsgebühr, die als nachträgliche Anschaffungskosten über die Afa zu berücksichtigen ist, wurden die übrigen Werbungskosten (44.332,35 €) erklärungsgemäß vom Finanzamt in Abzug gebracht, wobei die Verwechslung Vorsteuer/Umsatz (vgl. Tz 18*)) richtigerweise korrigiert wurde. 2017: Wie bereits im Rahmen des festgestellten Sachverhaltes bzw. der Beweiswürdigung dargelegt wurde, werden in Hinblick auf § 16 EStG 1988 im Jahr 2017 Werbungskosten iHv 31.878,08 € (30.608,98 € für div. Beratungsleistungen und 1.269,10 € für grundbücherliche Durchführung) berücksichtigt. 3.2. Zu Spruchpunkt II. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Frage von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu lösen. Dieses Erkenntnis hat ausschließlich die Würdigung von verschieden Sachverhaltselementen zum Inhalt. In freier Beweiswürdigung getroffene Feststellungen des Bundesfinanzgerichts sind der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich. Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes waren, liegen die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht vor. Beilagen: 8 Berechnungsblätter betreffend Einkommensteuer 2011 bis 2018 1 Berechnungsblatt betreffend Umsatzsteuer 2012, 2016 und 2017 Linz, am 18. November 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100670/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100670.2024
Stammnummer
149713
Gültig
18.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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