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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100670/2024

1. Anerkennung / Nichtanerkennung diverser Ausgaben als Werbungskosten 2. Zufluss diverser Einnahmen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100670/2024vom 18.11.2025Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Diese verfassungsrechtlichen Bedenken würden auch unter dem rechtsstaatlichen Prinzip geltend gemacht. Zum Wiederaufnahmebescheid Einkommensteuer 2011 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von der Kassation auch die vorgelagerten Wiederaufnahmebescheide betroffen gewesen seien. § 209a Abs. 5 BAO sei auf die materiell-rechtlichen Sachbescheide auf Basis der Einzelsteuergesetze fokussiert und gleichzeitig reduziert, während die Verfahrenswiederaufnahme dort nicht vorkommen würde. Der Bescheid über die Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2011 sei daher ohne gesetzliche Grundlage ergangen. Er hätte angesichts der an Eindeutigkeit und Klarheit kaum mehr zu überbietenden verba legalia richtigerweise unterbleiben müssen. Würde sich die Begründung eines Wiederaufnahmebescheides als unzureichend erweisen, so sei damit die Sache zu Lasten der Behörde entschieden. In solchen Fällen komme die Kassation im Ergebnis einer vollinhaltlichen Stattgabe gleich. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035) würde sich ergeben, dass überall dort, wo nicht nur der Sach-, sondern auch der ihm vorgelagerte Wiederaufnahmebescheid vom BFG "kassiert" worden sei, das Finanzamt keine zweite Chance zum Nachbessern habe. Eine solche liefe im Ergebnis auf eine "Belohnung" des Finanzamtes für unzureichende Arbeit hinaus, die an Unverständlichkeit und Ungerechtigkeit kaum mehr zu überbieten wäre. Die Unzulässigkeit der Verfahrenswiederaufnahme mache den nachgelagerten Sachbescheid zwar nicht unwirksam, jedoch rechtswidrig (VwGH vom 12.09.2018, Ro 2014/13/0025). Die dem Einkommensteuerbescheid 2011 vom 11.05.2020 anhaftende Rechtswidrigkeit würde für die ersatzlose Aufhebung reichen, weil der Mangel der fehlenden Verfahrenswiederaufnahme nicht mehr sanierbar sei. Der Rest würde sich aus § 307 Abs. 3 BAO ergeben. Die beiden Einkommensteuerersatzbescheide 2011 vom 11.05.2020 und vom 09.07.2024 seien durch die Kassation aus dem Spiel. An deren Stelle würde der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 2011 vom 16.12.2012 treten. Der Ersatzbescheid über die Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2011 vom 09.07.2024 hätte unterbleiben müssen, damit sei der Einkommensteuerbescheid 2011 vom selben Tag gesetzlos ergangen. Auch wenn es darauf nicht mehr entscheidend ankommen würde, wurde ausgeführt, dass die Tz 2 und 5 des AP-Berichtes vom 02.12.2019 völlig ungeeignet seien, den Eingriff in die Rechtskraft des bisherigen Einkommensteuerbescheides 2011 vom 16.12.2012 sachlich zu rechtfertigen. Wie der VwGH in Rn 15 und 16 des Erkenntnisses vom 19.12.2024, Ra 2023/15/0049, klargestellt habe, spiele die materiell-rechtliche Streitfrage bereits bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme eine zentrale Rolle, weil § 303 Abs. 1 lit b BAO für diese Maßnahme neben dem Vorliegen tauglicher Wiederaufnahmegründe weiters deren Eignung verlangen würde, einen im Spruch anders lautenden Bescheid zu ermöglichen. Die zusätzliche Begründung zur Einkommensteuer 2011 sei ziemlich nichtssagend und jedenfalls frei von konkreten und nachprüfbaren Tatsachenkonstatierungen. Mit Blick auf Tz 5 würden die ***Bf1***- und ***GF***-Versionen gleichwertig gegenübergestellt, was im Ergebnis eine Begründungslosigkeit bedeuten würde. Der damalige Prüfer habe das hausinterne Wissen über das sehr fordernde Verhalten der Frau ***GF*** dem Beschwerdeführer gegenüber aus unsachlichen Gründen völlig ignoriert. Dazu werde an die zusätzliche Begründung vom 16.10.2019 zur BVE der ***Gx*** ***W*** GmbH erinnert, wo es wörtlich heißen würde: "Das Vorgehen der Frau ***GF*** gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten sei dem Finanzamt bekannt, ebenso, dass Frau ***GF*** entsprechende Druckmittel zur Durchsetzung ihrer privaten Ansprüche gegen Herrn ***Bf1*** eingesetzt hat." Angesichts ihrer nach wie vor unversöhnlichen Haltung dem Beschwerdeführer gegenüber - das gelte auch für ihren Sohn ***Sohn1*** - sei zu erwarten gewesen, dass ihre Angaben im Sinne von ***Bf1***-feindlich ausgefallen seien, wie sie es nun einmal seien. Der Beitrag zur Wahrheitsfindung tendiere gegen null, auch weil bei deren Befragung die ***Bf1***-Seite unerwünscht gewesen und deshalb erst gar nicht beigezogen worden sei. Das vom Finanzamt selbst offen eingestandene Faktenwissen über das sehr ich-bezogene Verhalten der Frau ***GF*** dem Beschwerdeführer und seiner Firmengruppe gegenüber sei eine notorische Tatsache (§ 167 Abs. 1 BAO). Solche Tatsachen seien wegen ihrer Allbekanntheit beweisbefreit und deshalb selbst dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sich keine Partei darauf berufen würde. Bei angemessener Mitberücksichtigung dieser Notorietät würde sich die Tz 5 des BP-Berichtes vom 02.10.2019 als tauglicher Wiederaufnahmegrund von selbst aus dem Spiel nehmen. Es verbleibe die selbst von Prüfer-/Behördenseite zu Recht als beweis- und feststellungsfrei hingestellte Tz 2. Somit gäbe es keine tauglichen Wiederaufnahmegründe. Betreffend der Wiederaufnahme 2012 und 2013 wurde auf die Ausführungen das Jahr 2011 betreffend verwiesen. Die Bescheidbegründung zur Einkommensteuer 2011 sei aus einem weiteren Grund völlig unzureichend. Die von der beschwerdeführenden Partei aufgelisteten Argumente seien zwar aufgelistet worden, die Behörde habe sich aber nicht erkennbar damit auseinandergesetzt. Das Verhalten der Behörde erwecke den Eindruck, dass den Angaben von ***GF***-Seite deshalb der Vorzug gegeben werde, weil das bisherige Mehrergebnis sonst verloren gegangen wäre. Das Finanzamt würde noch immer über keinen einzigen schlüssigen Beweis für die nur schnell herbeigeredeten Zahlungsflüsse an den Beschwerdeführer verfügen. Dass Frau ***GF*** als Machthaberin der "***Y***"-Gruppe dem Beschwerdeführer zur selben Zeit, zu der sie gegen ihn einen (jedoch erfolglos gebliebenen) Konkursantrag gestellt habe, von sich aus - also freiwillig - Zahlungen geleistet hätte, sei angesichts ihres amtsbekannten Verhaltens völlig ausgeschlossen. Damit habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Die unzureichende Begründung zur Einkommensteuer 2011 würde mit Verweis auf die Judikatur des VwGH auf die Verfahrenswiederaufnahme ausstrahlen. Tz 2 (Verkauf ***EZ*** KG ***L3*** und ***457*** KG ***L6***): Insoweit würden Prüfer und Finanzamt die mangelnde Eignung der Ausführungen im BP-Bericht und dieser Bescheidbegründung selber offen eingestehen, wenn am Ende die Einholung eines SV-Gutachtens gefordert werde, nachdem bzw. weil Prüfer und Finanzamt eingestanden hätten, dass die "Anschaffungskosten [……] nicht ermittelt werden konnten." Solcherart gestehe die Behörde die eigene Feststellungslosigkeit - wenn auch ungewollt, so doch - selbst offen ein. Diese Prüfungsfeststellung sei für Besteuerungszwecke völlig wertlos, auch weil die hier zugrunde liegende Erlassregelung des BMfF ohne normative Bedeutung sei. Eine Bindung von Gerichten an diese Richtlinien bestehe nicht (VwGH 31.01.2018, Ra 2017/15/0038). Die Tz 2 des BP-Berichtes sei angesichts gravierender Feststellungsmängel für Besteuerungszwecke ungeeignet. Es sei verständlich, dass sich das Finanzamt schwertue, den Sachverhalt des Jahres 2011 weit mehr als zehn Jahre später sachgerecht aufzuklären, aber auch, dass der Beschwerdeführer am allerwenigsten dafürkönne. Dies sei die Kehrseite des § 209a Abs. 5 BAO: Das Finanzamt dürfe zwar einen neuen Ersatzbescheid erlassen, habe dabei aber das Handicap zu tragen, objektiv außerstande zu sein, im Verhältnis zum BP-Bericht vom 02.10.2019 merklich nachzubessern. Tz 5 (Einkünfte aus VuV): Die Ausführungen der zusätzlichen Bescheidbegründung seien Wiederholungen der Tz 5 des BP-Berichtes, ergänzt mit dem lapidaren Hinweis, dass Frau ***GF*** und ihr Sohn ***Sohn1*** befragt worden seien. Die Bescheidbegründung würde jegliche Auskunft über die Aussagekraft und beweisverwertbare Angaben verweigern. Es fehle jede Beweiswürdigung. Schon aus diesem Grund seien die Sachverhalte völlig ausgeschlossen: Nach der traditionellen Judikaturformel sei der als wahr (bewiesen, erwiesen, feststehend) angesehene und darum der Erledigung zugrunde gelegte Sachverhalt das Ergebnis der Überlegungen der Beweiswürdigung und damit des Beweisverfahrens insgesamt. Daraus würde sich die Abfolge - Beweisaufnahme, Beweiswürdigung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes - ergeben. Gegenständlich würde es bereits an den schlüssigen Beweisen für die behaupteten Einnahmen des Beschwerdeführers hapern. Es würde keinen einzigen objektiven Umstand und keinen einzigen schlüssigen Beweis dafür geben, dass sie tatsächlich geleistet worden seien. Die "***Y***"-Gruppe sei für Frau ***GF*** die "Spielwiese", um ihre hasserfüllten Aktionen am Beschwerdeführer zu dessen Lasten auszulegen. Sie habe ihn dafür, dass er sie aus ihrer Sicht in ihren Gefühlen verletzt habe, auf ihre spezielle Weise "bestraft". Sie habe ihn von der "***Y***"-Gruppe ferngehalten, um dort nach ihren Regeln agieren zu können. Freundlichkeiten in Form von Miet-/Pachtzahlungen ihm gegenüber hätten nicht dazu gehört. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf folgende Textstelle der zusätzlichen Begründung vom 16.10.2019 zu den zur ***Gx***-***W*** GmbH ergangenen BVEs 2010 - 2015: "Das Vorbringen der Frau ***GF*** gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten ist dem Finanzamt bekannt, ebenso, dass Frau ***GF*** entsprechende Druckmittel zur Durchsetzung ihrer privaten Ansprüche gegen Herrn ***Bf1*** eingesetzt hat." Diese richtige und wichtige Bekundung des Finanzamtes sei weitaus bedeutsamer, als es auf den ersten Blick erscheinen mag: Notorische Tatsachen würden keines Beweisens bedürfen. Sie seien - weil beweisbefreit - selbst dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sich keine Partei darauf berufen würde. Dies hätte auch hier gegolten. Ein von der Behörde freiwillig eingestandenes Faktenwissen sei notorisch iSd § 167 Abs. 1 BAO. Solcherart hätte es bei den behaupteten Einkünften aus V und V (Tz 5) amtswegig zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssen, dass diese Feststellung richtigerweise unterblieben wäre. Tz 7 (KFZ-Nutzung Mercedes Benz CL 500 Automatik): Seit der Zurücknahme dieser Feststellung durch das Finanzamt im Vorfeld des Erörterungstermines vom 19.07.2022 habe sich nichts geändert. Tz 11 (Teppiche): Das gesamte Vorbringen werde aufrecht gehalten und die Einvernahme des allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen für Orient-Teppiche und Antiquitäten ***SV1*** zur Erörterung seines Privatgutachtens vom 30.06.2022 zum Nachweis des aus SV-Sicht eingetretenen Wertverlustes besagter Teppiche beantragt. Tz 12 (VuV ***L1***): Den Ausführungen im Kassationsbeschluss des BFG vom 29.08.2023, RV/5100307/2021, auf Seite 27 ganz unten werde zugestimmt. Dem Schriftsatz beigelegt wurde die zusätzliche Begründung des Finanzamtes vom 12.05.2020 zum bereits aufgehobenen Est-Ersatzbescheid 2011, der VwGH Beschluss vom 12.09.2018, Ro 2014/13/0025 und das Privatgutachten des allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen ***SV1*** vom 30.06.2022. In einem weiteren Schriftsatz vom 27.05.2025 wurde die Veranlagungsjahre 2012 ergänzend Folgendes vorgebracht: Tz 8 (***L4***): Der Beschwerdeführer habe nur seinen Kapitaleinsatz iHv 300.000,00 € zurückerhalten und keinen Cent mehr. Die vom Finanzamt behauptete Superfluum von 432.000,00 € sei eine reine Erfindung der Behörde, um auch insoweit unberechtigtes und ungerechtes Ergebnis zu machen. Es sei lebensfremd anzunehmen, der Beschwerdeführer hätte für eine Investition in eine deutsche Immobilie eine Rendite von 432.000,00 € erzielt, das sei das 1,44-fache seiner Kapitalhingabe. Das würde einer Verzinsung von 144 % entsprechen, die kein Mensch jemals erzielen würde, und dies erst recht nicht bei einer Investition in einem der neuen Bundesländer Deutschlands. Aus dem Kassationsbeschluss des BFG vom 29.08.2023 gehe hervor, dass die steuerliche Behandlung zu beurteilen sei, wenn die Höhe des Zuflusses feststehe. "Feststehen" würde festgestellt bedeuten und diese Voraussetzung sei im Zuge der Prüfung nicht erfolgt. Die zusätzliche Begründung des Finanzamtes erschöpfe sich in Wiederholungen der bisherigen Spekulationen, für die ein schlüssiger Beweis nicht gelungen sei. Anstatt klipp und klar zu sagen, wann der Beschwerdeführer welche (Rück-)Zahlung aus seiner Investition in "***L4***" erhalten habe, werde erklärt, was aus Behördensicht feststünde und wie welche Einnahmen zu bewerten seien. Das sei genau das Gegenteil der vom Gesetz geforderten konkreten und nachprüfbaren Tatsachenkonstatierungen auf Basis schlüssiger Beweise. Es dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass dem Prüfer aufgrund der Hausdurchsuchung vom 31.03.2016 de facto das gesamte Akten-/Belegmaterial auch rund um den Beschwerdeführer zur Verfügung gestanden sei. Prüfer und Finanzamt hätten über eine Fülle an Unterlagen verfügt, wie man sie bei einer herkömmlichen Außenprüfung nicht vorfinden würde. Wenn der schlüssige Beweis, der Beschwerdeführer hätte aus seiner Investition "***L4***" einen Übergewinn von 432.000,00 € lukriert, nicht gelungen sei, würde sich daraus zwingend ergeben, dass es diesen eben nicht gegeben habe. Was die Einkommen- und Umsatzsteuer 2013 und 2014 betrifft, wurde mit den Schreiben vom 27.05.2025 auf das Vorbringen der Vorjahre verwiesen. Die Schreiben vom 30.05.2025 verweisen die Jahre 2016, 2017 und 2018 betreffend auf die bisherigen Vorbringen. Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 31.07.2025 wurde ein ergänzendes Vorbringen beginnend mit einem Pauschalverweis (auch hinsichtlich der Beweisanträge) auf das gesamte bisherige Vorbringen hinsichtlich der Einkommensteuer 2015 erstattet. Dabei würde es sich insofern nur um eine Vorsichtsmaßnahme handeln, zumal sich das Finanzamt in der zusätzlichen Begründung vom 11.07.2024 zum Einkommensteuerersatzbescheid 2015 nur mit den Tz 4, 6 und 17 des AP-Berichtes vom 02.10.2019 beschäftigen würde, die weiteren streitverfangenen Tz 5, 10 und 11 unberücksichtigt lassen würde. Bei dieser Behauptungs-/Begründungslücke würde vor allem die Tz 5 (VuV ***Mietobjekt1***) ins Gewicht fallen. Hinsichtlich der verfassungsspezifischen Ausführungen werde auf die Eingabe für das Jahr 2011 verwiesen. Zusätzlich werde darauf hingewiesen, dass sich hier möglicherweise rund um § 269 Abs. 1 lit c BAO weitere verfassungsrechtliche Fragen stellen. Das Finanzamt habe dem Arbeitsauftrag des BFG (Beschluss vom 29.08.2023, RV/5100222/2020) nur sehr bedingt entsprochen. Der Kassationsbeschluss würde auf 30 Seiten Arbeitsaufträge enthalten, denen das Finanzamt eine fünf Seiten schlanke Bescheidbegründung entgegenhalten würde. Die Arbeitsaufträge zu Tz 4 würden nicht vorkommen, es fehle jede Beweiswürdigung und damit in weiterer Folge ein festgestellter Sachverhalt, die vom BFG aufgezeigten Widersprüche seien weiterhin aufrecht, vorhandenes Entlastendes finde keine Verwendung. In weiterer Folge legte die beschwerdeführende Partei den Umgang des Finanzamtes mit den Zeugenaussagen der Frau ***GF*** und des ***Sohn1*** dar und wies auf eine Textstelle in der zusätzlichen Begründung vom 16.10.2019 zu den zur ***Gx***-***W*** GmbH ergangene BVEs 2010 bis 2015 hin: "Das Vorgehen der Frau ***GF*** gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten ist dem Finanzamt bekannt, ebenso, dass Frau ***GF*** entsprechende Druckmittel zur Durchsetzung ihrer privaten Ansprüche gegen Herrn ***Bf1*** eingesetzt hat." Obwohl bekannt gewesen sei, dass den Angaben von Frau ***GF***, soweit sie den Beschwerdeführer betreffen, mit Vorsicht zu begegnen sei, werde ihnen ,"'Plausibilität" zugesprochen. Im Sinne der Bindungswirkung des § 278 Abs. 3 BAO hätte das Finanzamt jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen, durchführen müssen, was es pflichtwidrig unterlassen habe. Nach einer Auseinandersetzung des steuerlichen Vertreters mit der Problematik der Bindungswirkung des Kassationsbeschlusses (auch des BFG - Selbstbindung) folgt eine Stellungnahme zu einzelnen Textziffern. Zu Beginn der Bescheidbegründung vom 11.07.2024 sei der AP-Bericht vom 02.10.2019 zur Grundlage der Feststellungen erklärt worden. Damit werde an jener Begründung festgehalten, die Grundlage der Kassation gewesen sei. Seit Rechtskraft des Kassationsbeschlusses würde der besagte Bericht nicht mehr dem Rechtsbestand angehören. Da somit die Grundlage bereits vor mehr als 19 Monaten weggefallen sei, würden die daraus abgeleiteten Feststellungen in der Luft hängen. Tz 4 (Einkünfte aus VuV 2015 - Superädifikate): Der Umgang des Finanzamtes mit dem Arbeitsauftrag des BFG sei völlig unzureichend und seinem Fehlen gleichzuhalten. Es seien einzelne Ermittlungsschritte und einige wenige Beweise lapidar zur Sprache gebracht worden, jedoch ohne sie zu bewerten, ohne Auskunft über deren Bewertung zu geben, ohne daraus konkrete und nachprüfbare Tatsachenkonstatierungen und Sachverhaltsfeststellungen abzuleiten, ohne das reichlich vorhandene Entlastungsmaterial angemessen mitzuberücksichtigen und ohne auf die Arbeitsaufträge des BFG näher einzugehen. Beispielsweise sei das Generalversammlungsprotokoll ***Gx***-***W*** GmbH betreffend (behaupteten) Übertragung der Superädifikate an den Beschwerdeführer selbst nach der schriftlichen Zeugenaussage des ***Sohn1*** nicht vorgelegt worden, weil es weder diese Sitzung noch einen solchen Gesellschafterbeschluss gegeben habe. Frau ***GF*** und ***Sohn1*** würden vom Nichtvorhandensein des Protokolls bestens Bescheid wissen, weil die Einberufung einer Generalversammlung zur Frage der Superädifikate Aufgabe der Frau ***GF*** als damalige Geschäftsführerin der ***Gx*** ***W*** GmbH gewesen wäre. Diese rechtliche Gegebenheit würde den gegen null tendierenden Wahrheitsgehalt der Antworten des ***Sohn1*** zeigen. Das BFG habe im Kassationsbeschluss darauf hingewiesen, dass zur Übertragung des Eigentums an rechtlich selbständigen Bauwerken eine Urkundenhinterlegung nach UHG notwendig sei und das Finanzamt überprüfen müsse, ob beim BG ***H*** eine entsprechende Urkunde hinterlegt worden sei. Auch diese Frage sei unbeantwortet geblieben. Der Umgang mit dem Arbeitsauftrag des BFG zu Tz 4 würde zeigen, dass es nur mehr um die Wahl neuerliche Kassation versus vollinhaltlicher Stattgabe gehen könne. Tz 5 (Einkünfte VuV: ***Mietobjekt1***): Die Tz 5 komme im hiesigen Anfechtungsobjekt nicht vor, sodass eine stattgebende Erledigung in diesem Streitpunkt hochwahrscheinlich sei. Tz 6 (Mietvorauszahlungen): Aus dem nachweislich bekannten Schreiben des damaligen Rechtsfreundes des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Dr. ***RA4*** vom 12.11.2019 gehe hervor, dass es damals einzig und allein darum gegangen sei, die mit der ***Bank1*** ausverhandelte Abschlagssumme von 975.000,00 € für die für den Insolvenzfall des Beschwerdeführers "anfechtungssicher" zu machen. Es sei nötig gewesen, irgendeinen Rechtstitel für die Zahlung zu finden. Die Wahl sei auf Mietvorauszahlung gefallen. Bei einem relativen Scheingeschäft werde das vorgetäuschte durch das verdeckte Rechtsgeschäft ersetzt. Laut Judikatur des VwGH werde das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung als maßgebend erachtet. Das verdeckte Rechtsgeschäft sei der damalige Bankenwechsel von der ***Bank1*** hin zur ***Bank2***. Der mit der ***Bank1*** getroffene Vergleich sollte in einer für sie günstigen Weise unter Dach und Fach gebracht werden. Das Sach- und Beweisvorbringen, wonach die Bezeichnung Mietvorauszahlung auf Vorgaben der Bank zurückzuweisen sei, um einen schlüssigen Rechtstitel für diesen Zahlungseingang in Händen zu haben und einer Gläubigeranfechtung entgegenzuwirken, sei bis zum heutigen Tag vom Finanzamt unwidersprochen geblieben. Dazu komme ein weiterer Aspekt: Der Betrag von 975.000,00 € sei die Vergleichssumme nach langwierigen und zähen Verhandlungen mit der ***Bank1***, die gegen den Beschwerdeführer damals eine Forderung jenseits von 2 Mio € gehabt hätte. Wenn also ein Vergleich mit der Bank geschlossen worden sei, sei logischerweise dafür kein zusätzlicher Rechtstitel nötig. Der einfachste und richtige Weg hätte darin bestanden, es bei der Bezeichnung Vergleich bewenden zu lassen. Das habe die Bank aber zur Vermeidung eines Anfechtungsrisikos nicht gewollt. Nicht unerwähnt bleiben dürfe die dem Finanzamt nicht nur aus dem Sicherstellungsverfahren bekannte Tatsache, dass es sich bei diesem Sachverhalt des Jahres 2015 um eine Wiederholung des Vorbildes aus 2006 gehandelt habe: Damals habe RA Dr. ***RA2*** für Herrn ***Bf1*** mit der damaligen ***F1*** einen überaus vorteilhaften Vergleich geschlossen, der vom Finanzamt wiederum aus rein ergebnisorientierten Gründen als Ausgangspunkt des Themas Superädifikate herangezogen worden sei, das es in Wirklichkeit nicht geben würde. Genau so sei die gegenständliche Situation. Die auf dem Verhandlungsweg erzielte Vergleichssumme von 0,975 Mio € sollte in Wirklichkeit mit einem wiederum frei erfundenen Rechtsgeschäft zu tun haben, das es nicht geben würde. Es mag sein, dass die Bezeichnung Mietvorauszahlung seinerzeit unglücklich gewählt worden sei, dies sei aber noch lange kein Grund, daraus ein nicht vorhandenes Rechtsgeschäft im Wege freier Erfindung abzuleiten. 7. Stellungnahme des Finanzamtes Mit Schriftsatz vom 08.08.2025 führte das Finanzamt in Bezug auf die ergänzenden Beschwerdevorbringen hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Einwände im Wesentlichen aus, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 20.218/2017 den § 304 BAO wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot und den Gleichheitssatz für verfassungswidrig erklärt habe. Dies sei daran gelegen, dass diese Regelung in vielen Fällen eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens unmöglich gemacht habe. Allerdings sei die Bestimmung des § 304 BAO idF BGBl I 62/2018, wonach innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides auch bei Verjährung ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden könne, als sachlich gerechtfertigt angesehen worden. Der Gesetzgeber verfolge auch mit § 209a BAO auf verfassungsrechtlich unbedenkliche Weise das Ziel, es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, dass ein von ihm selbst eingebrachtes Rechtsmittel auch nach Ablauf der Verjährungsfrist erledigt werden könne. Dabei stehe es dem Steuerpflichtigen frei, eine eingebrachte Beschwerde wieder zurückzunehmen und es würden ausreichende Rechtsbehelfe bestehen, um gegen eventuelle Behördensäumnis vorzugehen. In Zusammenhang mit den einfachgesetzlichen Einwänden wurde dargelegt, dass sich der Begriff "Bescheid" im § 304 BAO nicht nur auf Erstbescheide oder Beschwerdevorentscheidungen beziehen würde, sondern auch auf Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes. Dem Argument der beschwerdeführenden Partei, dass die Verfahrenswiederaufnahme in § 209a Abs. 5 BAO nicht vorkommen würde, sei entgegenzuhalten, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Einritt der abgabenrechtlichen Verjährung in § 304 BAO gesondert geregelt sei. Der Beschluss des BFG vom 29.08.2023 sei als ein das Verfahren abschließender "Bescheid" zu werten, daher sei eine Verfahrenswiederaufnahme der Einkommensteuer 2011 unter Anwendung des § 304 lit. b BAO zulässig. Die Aufhebung unter Zurückverweisung an die belangte Behörde gemäß § 278 Abs. 2 BAO wirke ex tunc, das Verfahren würde also in die Lage zurücktreten, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen und nunmehr aufgehobenen Bescheides befunden hat. Zum Verhältnis ***GF*** - Beschwerdeführer führte das Finanzamt aus, dass feststehe, dass ***GF*** und ***Bf1*** einen Auseinandersetzungsvertrag unterzeichnet hätten. Für die Umsetzung dieser Vereinbarung sei das Zusammenwirken beider Parteien unerlässlich gewesen. Das zeige sich bereits darin, dass ***GF*** nach Unterzeichnung dieses Vertrages einen Konkursantrag gegen den Beschwerdeführer umgehend zurückgezogen habe. Daher sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keinerlei Einfluss auf seine Beteiligungen gehabt hätte, da sonst die Auseinandersetzung wohl gescheitert wäre. Dies werde auch durch die notariell beglaubigte Treuhandvereinbarung vom 26.08.2010 zwischen der ***C*** GmbH (Treugeberin) und ***GF*** (Treuhänderin) bezüglich der Anteile an der ***Y*** GmbH sowie durch die beilegende Vollmacht vom 26.08.2010 deutlich. In dieser würde ***GF*** dem Beschwerdeführer die allgemeine und uneingeschränkte Vollmacht einräumen, die Gesellschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht für den von ihr gehaltenen Geschäftsanteil an der ***Y*** GmbH, auszuüben. Zusätzlich sei dem Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 25.08.2010 durch die ***C*** GmbH eine allgemeine und uneingeschränkte Vertretungsvollmacht erteilt worden. Wenn der steuerliche Vertreter bei ***Sohn1*** vom Sohn der ***GF*** sprechen würde, werde offensichtlich vergessen, dass es sich bei ihm ebenfalls um den Sohn des Beschwerdeführers handeln würde, der auch den Namen seines Vaters angenommen habe. Warum dieser "***Bf1***-feindliche" Angaben machen sollte, sei deshalb nicht ganz nachvollziehbar, zumal er noch bis 2018 als Geschäftsführer der ***Y*** GmbH tätig gewesen sei. Was die Sachverhaltsermittlung angehe, stehe die sich aus § 115 BAO ergebende amtliche Ermittlungspflicht neben der sich aus § 119 BAO ergebenden Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht der Partei. Nach Darlegung der diesbezüglichen Literatur- und Judikaturmeinung resümierte das Finanzamt, dass gegenständlich die Beteiligungen an den verschiedenen Kapitalgesellschaften regelmäßig von Familienmitgliedern gehalten würden, die diese teilweise auch nur treuhändisch verwalten würden. Auch die Geschäftsführung werde durch die Kinder oder die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ausgeübt. Der Beschwerdeführer selbst soll jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidungen bei den beteiligten Kapitalgesellschaften haben. Zudem werde die eigene Buchführung immer wieder als unrichtig dargestellt. Es werde behauptet, dass Vereinbarungen nicht erfüllt oder nur zum Schein abgeschlossen worden seien. Zusammengefasst könne man daher von einer Häufung von im Geschäftsleben unüblichen Vorgängen sprechen. Von dem im Zurückweisungsbeschluss seitens des Beschwerdeführers zu erbringenden Beweismittel sei keines vorgelegt worden. Es sei nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides auf einen anderen, der Partei bekannten Bescheid zu verweisen, auch wenn dieser Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehören würde. Dies würde insbesondere für einen Ersatzbescheid, in dem auf die Begründung des aufgehobenen Bescheides verwiesen werde, gelten. Zulässig sei außerdem, sich in der Begründung auf von der Partei übermittelte Erledigungsentwürfe oder auf den Betriebsprüfungsbericht zu beziehen. Tz 2 ***L3***: Bei Abweichen von der Pauschalierungsmöglichkeit bei der Ermittlung des Veräußerungserlöses seien die Besteuerungsgrundlagen bezüglich der Bestandswertermittlung und der Anschaffungskosten mittels eines Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Da gegenständlich ein solcher Beweis nicht erbracht worden sei, habe das Finanzamt zutreffend den Veräußerungsgewinn für das stehende Holz mit dem Pauschalsatz von 35 % von 12.250,00 € für 2011 und 29.750,00 € für 2012 ermittelt. Tz 4 Superädifikate: Die vom Bundesfinanzgericht erteilten Aufträge seien vom Finanzamt ausgeführt worden. Die Generalversammlungsbeschlüsse seien angefordert aber nicht vorgelegt worden, die Zeugen seien einvernommen worden, es sei festgestellt worden, dass beim Bezirksgericht keine Urkunde iSd UHG betreffend Übertragung des Eigentums an rechtlich selbständigen Bauwerken hinterlegt worden sei, die Aufforderung, Zeugen in Zusammenhang mit der Zurechnung der Mieteinkünfte namhaft zu machen, sei ohne Erfolg geblieben. Von einem Nichterfüllen könne nicht gesprochen werden. Es sei daher der Abgabenbehörde nicht vorzuwerfen, dass nicht alle Ermittlungshandlungen zu einem Ergebnis geführt hätten. Ein Generalversammlungsprotokoll der ***Gx***-***W*** GmbH fehle sowohl in Bezug auf die ordnungsgemäße Beendigung der Superädifikate als auch für die Vereinbarung vom 07.01.2013, um diese zu verlängern und decke sich auch mit den Zeugenaussagen von ***GF*** und ***Sohn1***. Eine Urkundenhinterlegung iSd UHG, die die Einhaltung der Formvorschriften bei den betreffenden Superädifikaten sicherstellen würde, sei auch bei anderen Gelegenheiten nicht wahrgenommen worden. Das Urteil des BG ***H*** vom 05.04.2006 habe diesen Verstoß bereits bei der Begründung und dann noch bei der späteren Übertragung (Kaufvertrag vom 07.03.1991) festgestellt. Das würde bedeuten, dass man bisher überhaupt auf dieses Formfordernis verzichtet habe. Tz 5 Einkünfte aus VuV: In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.06.2024 sei ausgeführt worden, dass bis einschließlich 2008 Miet- und Pachtzahlungen der ***Y*** GmbH für die Objekte ***Mietobjekt1*** gegen Mietvorauszahlungen gebucht worden seien. Für das Jahr 2009 sei der Aufwand im Rechenwerk der Gesellschaft auf 53.298,46 € und 17.836,00 € aufgeteilt worden. Die 17.836,00 € seien auf das Konto 3301 Abgrenzung Lieferverbindlichkeiten gebucht worden. Dies würde sich grundsätzlich auch mit den Feststellungen des Finanzamtes decken. Dass die Miete in der Buchhaltung erfasst und schließlich auf das Verrechnungskonto des Beschwerdeführers umgebucht worden sei, zeige die Anerkennung der Mietzahlungen seitens der ***Y*** GmbH. Da es sich beim Beschwerdeführer gleichzeitig auch um den Mehrheitsgesellschafter der Schuldner-Körperschaft gehandelt habe, sei der Zufluss bereits mit Fälligkeit der Forderung anzunehmen. Tz 6 Mietvorauszahlungen 2015: In Zusammenhang mit Scheingeschäften würde die Beweislast für den Scheincharakter derjenige tragen, der sich darauf berufen würde. Bei dem Bankenwechsel von der ***Bank1*** hin zur ***Bank2*** würde er sich um kein verdecktes Rechtsgeschäft handeln. Wenn ein verdecktes Rechtsgeschäft vorliegen würde, wie es vom Beschwerdeführer bzw. dessen steuerlichen Vertreter behauptet werde, dann könnte es sich lediglich um die Qualifizierung der Zahlung der ***Y*** GmbH an den Beschwerdeführer handeln. Diese Behauptung bleibe bis zuletzt jedoch unbewiesen. Im Schreiben von RA Dr. ***RA4*** vom 12.11.2019 werde keinerlei Bezug auf die Rückzahlung eines Darlehens oder einer Verbindlichkeit genommen. Außerdem würde die anfechtungssichere Zahlung ausschließlich die Zahlung des Beschwerdeführers an die ***Bank1*** betreffen, was deutlich aus dem Schriftverkehr hervorgehe. Erst später habe die Bank die Information erhalten, dass die Finanzierung der Abschlagszahlung über einen Kredit finanziert werden solle, den die GmbH aufnehmen müsse (30.07.2015). Dass in diesem Zusammenhang nach dem Rechtsgrund für eine derartige Abwicklung gefragt werde, sei nicht ungewöhnlich. Die Anfechtungssicherheit sei dabei kein Thema. Da die Zahlung der ***Y*** GmbH an den Beschwerdeführer auf das Konto 0700 mit der Bezeichnung "Mietvorauszahlung" verbucht und der Vorgang selbst entsprechend bezeichnet worden sei, sei mangels anderer Beweise von einer Mietvorauszahlung auszugehen. Tz 8 ***L4***: Es stehe jedenfalls fest, dass am 03.07.2012 an den Beschwerdeführer 300.000,00 € überwiesen worden seien und somit der laut Vertrag vom 12.09.2006 für das Projekt ***L4*** zur Verfügung gestellte Betrag zurückgezahlt worden sei. Die Schreiben des Beschwerdeführers an seinen Sohn bzw. die Aktenvermerke (10.9.2012, 7.2.2013, 28.2.2013) würden Zahlungen betreffend der Restbeträge aus der Abwicklung ***L4*** betreffen, welche den zur Verfügung gestellten Betrag übersteigen würden. Dabei handle es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Laut Schreiben vom 10.09.2012 seien bis 31.07.2012 noch 55.000,00 € an den Beschwerdeführer zu zahlen gewesen. Das decke sich auch mit der Vereinbarung vom 2.7.2012, wonach zusätzlich zu dem für das Projekt ***L4*** zur Verfügung gestellten Betrag 75.000,00 € bis 31.7.2012 bar an den Beschwerdeführer zu zahlen seien. 20.000,00 € seien nämlich schon am 3.7.2012 an den Beschwerdeführer bezahlt worden. Die laut den Belegen eindeutig dokumentierten Zahlungen an den Beschwerdeführer seien allesamt vor seiner Bestellung als Geschäftsführer der ***Gx*** GmbH durchgeführt worden. Eine Entgegennahme für diese scheide aus. Die Erklärung im Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 7.7.2022 sei jedenfalls nicht geeignet, die vorliegenden Beweise zu entkräften. Wie aus einer Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der ***Verk1*** GmbH eine Schadenersatzforderung zwischen der ***Verk1*** GmbH und der ***Gx*** GmbH ohne Einbindung des Verpflichteten abgeleitet werden soll, sei nicht nachvollziehbar. Zu der Einigung vom 28.6.2012 sowie der Bestätigung der Zahlung vom 25.7.2013 sei auszuführen, dass diese lediglich von ***Gf***, welcher weder bei der ***Gx*** GmbH noch bei der ***Verk1*** GmbH eine Funktion als Geschäftsführer innehatte, unterzeichnet worden seien. 8. Ergänzendes Vorbringen der beschwerdeführenden Partei Mit Schreiben vom 03.11.2025 führte der steuerliche Vertreter in Zusammenhang mit der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 jeweils samt Wiederaufnahme des Verfahrens wiederholend aus, dass die Sache angesichts einer völlig unzureichenden Umsetzung des Kassationsbeschlusses vom 23.06.2023 durch das Finanzamt die Sache noch längst nicht entscheidungsreif sei. Auch werde an die Bindung des Bundesfinanzgerichtes an seine eigenen Kassationsbeschlüsse erinnert mit Verweis auf zwei Erkenntnisse des VwGH (Ra 2015/07/0034 vom 29.07.2015; Ra 2024/02/0151 vom 21.08.2025). Das Finanzamt habe allein bei der Einkommensteuer 2009 und 2010 jeweils samt Wiederaufnahme die Arbeitsaufträge des BFG vom 23.06.2023 völlig negiert. Der Steuergesamtakt der ***Y*** GmbH sei gänzlich unberücksichtigt geblieben. Diesbezüglich werde auf die Aussage des Steuerberaters ***VornameD*** ***D*** vom 26.01.2022 verwiesen: "Unser Ansprechpartner war ab 2006 bis zum Ausscheiden von Frau ***GF*** als Geschäftsführerin der ***Y*** GmbH." Daraus würde sich zweifelsfrei ergeben, dass Frau ***GF*** das letzte Wort gehabt hätte. Dies würde sich aus deren Zeugenaussage und jener ihres Sohnes ***Sohn1*** im Jänner 2024 ganz anders ergeben. Der beschwerdeführenden Partei sei kein schlüssiger Beweis bekannt, dass die Mietzahlungen dem Beschwerdeführer iSd § 19 Abs. 1 EStG 1988 zugeflossen seien. Die Fälligstellung der Verrechnungsforderungen in Millionenhöhe durch den Beschwerdeführer hätte die Insolvenz der ***Y*** GmbH bedeutet. Der Beschwerdeführer habe keinen Einfluss auf das Verrechnungskonto gehabt. Er sei auf den Bankkonten der ***Y*** GmbH nicht zeichnungsberechtigt gewesen. Bis 02.10.2015 sei der Beschwerdeführer nur Gesellschafter und nicht Geschäftsführer der ***Y*** GmbH gewesen. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer die Rechtsprechung des VwGH nicht gegen sich (VwGH vom 26.02.2013, 2010/15/0061; VwGH vom 06.07.2020, Ra 2018/13/0074). Das Verrechnungskonto habe im Zeitraum 31.12.2006 bis 31.12.2015 folgendes Bild gezeigt: | 31.12.2006 | - € 6,879,225,65 | 31.12.2007 | - € 6,180.937,52 | 31.12.2008 | - € 5,585.497,05 | 31.12.2009 | - € 5,348.993,83 | 31.12.2010 | - € 5,176.286,82 | 31.12.2011 | - € 4,969.352,18 | 31.12.2012 | - € 3,403.273,59 | 31.12.2013 | - € 3,137.117,63 | 31.12.2014 | - € 2,791.820,56 | 31.12.2015 | - € 1,961.679,63 Nochmals wurde betont, dass der Beschwerdeführer nicht Geschäftsführer der ***Y*** GmbH gewesen sei. Am Bankkonto der ***Y*** sei er weder zeichnungs- noch verfügungsberechtigt gewesen. Es würde also nichts für einen Zufluss der Mietzahlungen sprechen. Es sei außerordentlich irritierend, dass das BFG an alledem - Nichtbefolgen des eigenen Arbeitsauftrages durch das Finanzamt, beharrliches Negieren des Entlastenden, damalige Einflusslosigkeit des Beschwerdeführers - rein gar nichts auszusetzen habe. Sonst müsste schon längst die ersatzlose Bescheidaufhebung (nicht nur) der Jahressteuerbescheide 2009 und 2010 jeweils samt Wiederaufnahme vorliegen. Die Ersatzbescheide aller Art in Zusammenhang mit den Mietzahlungen (Tz 5) könnten aus Rechtsgründen nicht mehr Gegenstand der mündlichen Verhandlung sein. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die Jahresfrist des § 209a BAO nicht nur die Erlassung der Ersatzbescheide als solche, sondern auch deren Inhalt betreffen würde. Ein Nachbessern außerhalb der Jahresfrist sei völlig ausgeschlossen (vgl. VwGH vom 26.11.2015, Ro 2014/15/0035). Die Sache sei nicht entscheidungsreif. So stehe selbst das Programm der mündlichen Verhandlung vor dem BFG vom 12.11.2025 mangels Aussortierens der bereits zu Gunsten des Beschwerdeführers entschiedenen Streitpunkte durch das BFG nicht fest. Die behauptete Erhöhung der Mieteinnahmen würde die Streitjahre 2009 bis 2013 umfassen. Diese Ersatzbescheide aller Art seien allesamt aufhebungsreif. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung sei auch unrealistisch, weil eine Einbeziehung des steuerlichen Gesamtaktes der ***Y*** GmbH unterblieben sei. Dazu würden die Beweisanträge aus der Paralleleingabe vom heutigen Tag kommen. Auch in Zusammenhang mit den Superädifikaten (Tz 4) sei die amtsbekannte Tatsache unberücksichtigt geblieben, dass die ***Gx*** ***W*** GmbH ihrer Muttergesellschaft ***Y*** GmbH seit Jahren Mieten für vier Superädifikate vorgeschrieben und diese sie bezahlt habe. Dabei sei bemerkenswert, dass beide Gesellschaften bis zum 01.10.2015 von ***GF*** geleitet worden seien. Aufgrund dieser Ausführungen seien auch die Wiederaufnahmebescheide ersatzlos aufzuheben. Wesentlich sei in diesem Zusammenhang, dass nur entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente als Wiederaufnahmegrund in Betracht kommen würden. Gegenständlich würden taugliche Wiederaufnahmegründe fehlen, vor allem fehle es an Beweisen. Ohne Beweise gäbe es keine Beweiswürdigung und damit keinen festgestellten Sachverhalt. In diesem Zusammenhang wurde neuerlich umfangreich darauf hingewiesen, dass der gesamte Steuerakt die ***Y*** GmbH betreffend miteinzubeziehen sei und dass das Finanzamt dem Kassationsbeschluss des BFG nicht entsprochen habe. Einmal mehr wurde seitens der beschwerdeführenden Partei an die Begründung vom 16.10.2019 zu den ***Gx***-***W*** GmbH Beschwerdevorentscheidungen 2010 bis 2015 erinnert: "Das Vorgehen der Frau ***GF*** gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten ist dem Finanzamt bekannt, ebenso, dass Frau ***GF*** entsprechende Druckmittel zur Durchsetzung ihrer privaten Ansprüche gegen Herrn ***Bf1*** eingesetzt hat." Notorische Tatsachen wie diese seien beweisbefreit und von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Begründung der Wiederaufnahmebescheide Einkommensteuer 2009 und 2010 sei nichtssagend und einem Fehlen gleichzuhalten. Es würde der Verweis auf die Einkommensteuerersatzbescheide fehlen. In Zusammenhang mit der materiellen Seite wurde neuerlich auf die Höhe der Verrechnungskonten verwiesen und auf den Umstand, dass die Begleichung dieser Schulden für die ***Y*** GmbH deren Zahlungsunfähigkeit bedeutet hätte. Mit einem weiteren Schriftsatz des rechtlichen Vertreters der beschwerdeführenden Partei vom 03.11.2025 wurden diverse Beweisanträge eingebracht. In Zusammenhang mit der Tz 2 (Verkauf ***EZ*** KG ***L3***) wurde die Durchführung eines Ortsaugenscheins (§ 182 iVm § 269 BAO) auf den Liegenschaften ***EZ*** KG ***456*** ***L3*** und EZ ***457*** KG ***449*** ***L6*** beantragt. Dadurch könne die Richtigkeit des bisherigen Vorbringens untermauert werden. Die Besteuerung des Veräußerungsgewinnes auf Basis der Rz 4194 der EStR 2000 selbst in ihrer reduzierten Höhe erweise sich als unzutreffend. Weiters wurde gegebenenfalls die Zuziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet "94 Immobilien (Bewertung, Verwaltung, Nutzung)", mit der Spezialisierung "94.01 Größere landwirtschaftliche Liegenschaften" oder "94.02 Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften" beim Ortsaugenschein beantragt (§ 182 iVm § 269 BAO). Weiters wurde die Einvernahme des Steuerberaters ***VornameD*** ***D*** als Zeuge beantragt. Er habe die Örtlichkeit wegen des damals ins Auge gefassten Erwerbs für einen seiner damaligen Mandanten besichtigt, dann angesichts seiner relativen Wertlosigkeit aber davon sofort Abstand genommen. Schließlich wurde die Einvernahme des Käufers ***VN1*** ***GF*** (Anmerkung der Richterin: offensichtlich gemeint: ***VN1*** ***Bf1***) als Zeuge beantragt. Vorgelegt wurde der Kaufvertrag vom 11.01.2012. Zur Tz 4 (Einkünfte aus VuV 2015 - Superädifikate) wurde zum Beweis dafür, dass ***Gx*** ***W*** GmbH tatsächlich als Eigentümerin über die Superädifikate verfügt und jährlich die Miete für die Nutzung an die ***Y*** GmbH fakturierte, auf die mit Stellungnahme vom 01.07.2022 vorgelegten Urkunden (dort Beilage ./3 und ./4) verwiesen und ergänzend das Urteil des BG ***H*** vom 05.04.20026, zu GZ ***Zahl1*** vorgelegt, mit dem die Superädifikate für 30 Jahre zugesprochen worden seien. Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer nur seine Darlehensvaluta von 300.000,00 € jedoch keine Verzinsung erhalten habe (Tz 8 Vorgang "***L4***"), werde die Einvernahme von ***Sohn2*** ***Bf1*** als Zeuge beantragt. Er sei zwar am 17.01.2024 vom Finanzamt befragt worden. Die Zinsenfrage sei jedoch de facto nicht zur Sprache gekommen. Zum Beweis dafür, dass die Schadenersatzzahlung iHv 132.000,00 € bei der deutschen ***Gx*** GmbH eingelangt und ordnungsgemäß versteuert worden war, werde die Einvernahme des ***Gf*** als Zeuge beantragt. Er sei der damalige Geschäftsführer der ***Gx*** GmbH gewesen und könne dies aufgrund seiner damaligen Wahrnehmungen bestätigen. In Zusammenhang mit Tz 11 (Teppiche) wurde zum Beweis der Richtigkeit des bisherigen Vorbringens des Beschwerdeführers auf den aufrechten Antrag auf Einvernahme des Sachverständigen ***SV1*** verwiesen. Mit Schreiben vom 05.11.2025 erstattete der steuerliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des Finanzamtes und ein finales Vorbringen. Tz 4 Superädifikate: In § 21 Abs. 1 BAO werde der Vorrang des wirtschaftlichen Verhaltens und Ergebnisses vor dem juristischen Zustand betont. Es müsse daher herausgefunden werden, was nach Zivilrecht überhaupt gewollt sei und diesen Rechtszustand ins Wirtschaftlich-Steuerliche übertragen werden. Dasselbe würden die Absätze 3und 4 des § 23 BAO meinen. Danach sei die zivilrechtliche Nichtigkeit steuerlich so lange ohne Bedeutung, als die Parteien am wirtschaftlichen Verhalten bzw Ergebnis festhalten würden. Das würde auch bei bloßen Formmängeln gelten. Gegenständlich würde außer Streit stehen, dass es die Vereinbarung zwischen der ***Gx*** ***W*** GmbH und dem Beschwerdeführer vom 07.01.2013 geben würde und die Laufzeitverlängerung der Superädifikate von der GmbH unter der Regentschaft ihrer damaligen Geschäftsführerin ***GF*** ausgegangen sei. Dem Beschwerdeführer sei dafür auch ein Preis bezahlt worden. Weiters stehe fest, dass es bislang zu keiner Aufhebung dieser Vereinbarung durch die Vertragsparteien gekommen sei. Und letztlich werde die Zurechnung der vier gegenständlichen Superädifikate zur ***Gx*** ***W*** GmbH bis zum heutigen Tag gelebt. Damit sei die Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden. Ob bei der ***Gx*** ***W*** GmbH für die Laufzeitverlängerung der Superädifikate ein Generalversammlungsbeschluss erforderlich gewesen sei bzw. ob es ihn geben würde, mag zivilrechtlich von Bedeutung sein. Im Sinne des § 23 Abs. 3 BAO komme es darauf aber nicht an. Das Urteil des BG ***H*** vom 05.04.2006 sei allen Beteiligten bis hin zur ***Bank2*** bekannt gewesen. Niemand habe dagegen Einwände erhoben. Daraus würde sich schlüssig ergeben, dass die vier Superädifikate (Portiergebäude, Maschinenhalle, Flugdach, Tankstelle) im Eigentum der ***Gx*** ***W*** GmbH gestanden seien. Daher sei die Exszindierungsklage erfolgreich geblieben. Am damaligen Rechtszustand habe sich bis heute nichts geändert. Bei den damaligen Bankgeschäften sei weder der Beschwerdeführer noch die ***Gx*** ***W*** GmbH Parteien gewesen. Die Verhandlungen und Abschlüsse hätten daher keinen Einfluss auf den Rechtszustand in Bezug auf die Superädifikate haben können. Schließlich würde das Finanzamt negieren, dass die Bekundung des ***Sohn1*** in seiner E-Mail vom 30.07.2015, 17:02 Uhr, schlichtweg unwahr sei. Danach sei die Laufzeit der Superädifikate trotz ihrer Laufzeit bis 30.09.2016 abgelaufen, sodass das Eigentum auf den Grundstückseigentümer übergegangen sei und keine Superädifikate mehr begründet seien. Selbst das Finanzamt würde von einer Zurechnungsänderung erst in der ersten Augusthälfte ausgehen. Außerdem würde sich die Frage stellen, wie die Frage der Superädifikate im August 2015 bei der ***Bank2*** noch relevant gewesen sein können, wenn sie nach den Angaben des ***Sohn1*** bereits im Juli vom Tisch gewesen seien. Wenn man das Ablenkungsmanöver mit der ***Bank2*** ausblenden würde, gäbe es nur zwei mögliche Varianten: Die Verlängerung der Laufzeit der Superädifikate bis zum 30.09.2036 aufgrund der Vereinbarung mit der ***Gx*** ***W*** GmbH sei weiterhin beschlossene Sache, dann hätte für den Beschwerdeführer kein Handlungsbedarf bestanden. Die Verlängerung der Laufzeit sei noch nicht "durch", dann hätte der Beschwerdeführer angesichts des Laufzeitendes mit 30.09.2016 ein Jahr Zeit gehabt, um für die nötigen zivil- bzw unternehmensrechtlichen Grundlagen zu sorgen, obwohl es auf sie steuerlich nicht angekommen wäre. Es bleibe daher dabei, die Feststellung erweise sich aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen gleichermaßen als unberechtigt. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 08.08.2025 im Kapitel "VIII Tz 4 des BP-Berichtes: Superädifikate" die eigene Ergebnislosigkeit mit den Worten "Es ist der Abgabenbehörde auch nicht vorzuwerfen, dass nicht alle Ermittlungsergebnisse zu einem Ergebnis geführt haben." eingestehen würde. Grundsätzlich habe jedoch jede Partei das Vorliegen der Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsvorschriften zu behaupten und zu beweisen. Tz 6 Mietvorauszahlungen: ***Sohn1*** habe gegenüber der ***Bank2*** zweimal schriftlich bestätigt, dass die Zahlung iHv 975.000,00 € an die ***Bank1*** über das Verrechungskonto des Beschwerdeführers abgewickelt worden sei. Die behauptete Mietvorauszahlung sei eine ergebnisorientierte Erfindung von Prüfer-/Behördenseite. Zunächst würden sich die Forderungen des Beschwerdeführers gegen die ***Y*** GmbH um 975.000,00 € vermindern, sodann müsse er dafür 50 % Einkommensteuer zahlen. Hätte die ***Y*** GmbH damals über ausreichende liquide Mittel verfügt, hätte sich der Beschwerdeführer die 975.000,00 € auszahlen lassen und dieses Geld der ***Bank1*** weiterleiten können. Dann wäre niemand auf die Idee einer Mietvorauszahlung gekommen. In Zusammenhang mit der Stellungnahme des Finanzamtes vom 08.08.2025 wurde bereits erstattetes Vorbringen wiederholt. 9. Mündliche Verhandlung am 12.11.2025 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.11.2025 wurde ein Rechenfehler in Zusammenhang mit der Textziffer 2 erläutert. Nach Erörterung der Beweisanträge wurde die Beschwerde in Zusammenhang mit der Textziffer 2 von der beschwerdeführenden Partei zurückgezogen. Die beschwerdeführende Partei legt ein Gutachten von Mag. ***SV2*** über die Ermittlung des Verkehrswertes der Liegenschaft ***L5*** zum Stichtag 07.05.2015 in Zusammenhang mit der Textziffer 4 vor sowie ein Schreiben von Mag. ***SV2*** vom 11.11.2025 vor, aus dem hervorgeht, dass dieses Gutachten aufgrund unvollständiger Informationen nicht korrekt sei. Die Besichtigung habe mit dem Sohn von Herrn ***Bf1***, ***Sohn1***, stattgefunden, der ihm auch den Auftrag erteilt hätte. Er habe ihm auch alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer habe Mag. ***SV2*** im Jahr 2022 informiert, dass das Gutachten aus dem Jahr 2015 falsch sei, weil die bestehenden Superädifikate nicht berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer habe ihm den Auftrag erteilt, ein Gutachten auf Basis der richtigen Informationen zu erstellen. Dies wurde am 22.04.2022 erstellt. Aufgrund dieser Unterlagen, die dem Finanzamt bekannt gewesen seien, hätte es zur Feststellung gemäß Tz 4 gar nicht kommen dürfen. Die Superädifikate seien mit Sicherheit im Eigentum der ***W*** GmbH. Mit Vereinbarung vom 07.01.2013 sei eine Verlängerung bis 30.09.2036 vereinbart worden. Es sei unverständlich, warum Frau ***GF*** das Gegenteil behauptet. Der Vertreter des Finanzamtes wies darauf hin, dass laut Gutachten der Beschwerdeführer Auftraggeber gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei brachte vor, dass der Beschluss betreffend Prozesskosten (Tz 16) dem Finanzamt bekannt gewesen sei. Der Vertreter des Finanzamtes stimmte dem zu. Zu Tz 6 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die ***Y*** GmbH einen Kredit iHv 1,700.000,00 € aufgenommen habe, weil sie ihm das Geld aus Liquiditätsgründen nicht geben konnte. Mit der Kreditaufnahme hätte er nichts zu tun gehabt. 970.000,00 € seien der ***Bank1*** überwiesen worden, 400.000,00 € der ***W*** GmbH und der Rest sei für die ***Bank7*** gewesen. Die Gespräche mit der Bank habe Dr. ***RA4*** geführt. Die Bezeichnung "Mietvorauszahlung" hätten die Bank und Dr. ***RA4*** so festgelegt. Es sei aber keine Mietvorauszahlung gewesen, der Betrag wurde zwar zunächst als Mietvorauszahlung verbucht, später habe das der Buchhalter korrigiert. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Allgemeines Der 80jährige Beschwerdeführer bezieht nichtselbständige Einkünfte (Pensionseinkünfte) von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, eine ausländische Pension, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (vgl. Tz 2), sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird auf Tz 8 verwiesen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100670/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100670.2024
Stammnummer
149713
Gültig
18.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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