Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100670/2024
1. Anerkennung / Nichtanerkennung diverser Ausgaben als Werbungskosten 2. Zufluss diverser Einnahmen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100670/2024vom 18.11.2025Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/1/Top12, 1220 Wien, und Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, Roseggerstraße 58, 4020 Linz, über die Beschwerden vom 23. Juli 2024, 12. August 2024 und 13. August 2024 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 20. Juni 2024 und 9. Juli 2024 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2012 und betreffend Umsatzsteuer 2012, Einkommensteuer 2009 bis 2018 und Umsatzsteuer 2012, 2016 und 2017, Steuernummer ***BF1StNr7***, zu Recht
I. erkannt:
a) Der Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 wird Folge gegeben und es werden diese angefochtenen Wiederaufnahmebescheide gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben.
b) Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2011, Einkommensteuer 2012 und Umsatzsteuer 2012 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
c) Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2011 bis 2018, Umsatzsteuer 2012, 2016 und 2017 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. beschlossen:
Die Beschwerde betreffend die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 278 BAO als gegenstandslos geworden erklärt.
III. Gegen diese Entscheidung (Spruchpunkte I. und II.) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 Abs. 1 BAO
Mit Bescheid vom 02.10.2017 wurde vom Finanzamt hinsichtlich der Einkommensteuer 2009 die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und gleichzeitig ein neuer Einkommensteuerbescheid 2009 erlassen.
Mit Beschluss vom 23.06.2023 wurden diese Bescheide gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben (RV/5100634/2020).
Mit Bescheid vom 02.10.2017 wurde vom Finanzamt hinsichtlich der Einkommensteuer 2010 die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und gleichzeitig ein neuer Einkommensteuerbescheid 2010 erlassen.
Mit Beschluss vom 23.06.2023 wurden diese Bescheide gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben (RV/5100634/2020).
Mit Bescheid vom 11.05.2020 wurde vom Finanzamt hinsichtlich der Einkommensteuer 2011 die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und gleichzeitig ein neuer Einkommensteuerbescheid 2011 erlassen.
Mit Beschluss vom 29.08.2023 wurden diese Bescheide gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben (RV/5100307/2021).
Mit den Bescheiden vom 02.10.2019 wurde vom Finanzamt hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2012 die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und gleichzeitig neue Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2011 erlassen.
Mit Beschluss vom 29.08.2023 wurden diese Bescheide gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben (RV/5100307/2021).
Am 02.10.2019 wurde vom Finanzamt der Einkommensteuerbescheid 2013 erlassen.
Mit Beschluss vom 29.08.2023 wurde dieser Bescheid gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben (RV/5100307/2021).
Am 02.10.2019 wurde vom Finanzamt der Einkommensteuerbescheid 2014 erlassen. Mit Beschluss vom 29.08.2023 wurde dieser Bescheid gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben (RV/5100655/2020).
Am 14.11.2018 wurde vom Finanzamt der Einkommensteuerbescheid 2015 erlassen. Mit Beschluss vom 29.08.2023 wurde dieser Bescheide gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben (RV/5100222/2020).
Am 02.10.2019 wurden vom Finanzamt die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2016 erlassen.
Mit Beschluss vom 29.08.2023 wurden diese Bescheide gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben (RV/5100307/2021).
Am 02.10.2019 wurde vom Finanzamt die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2017 erlassen.
Mit Beschluss vom 29.08.2023 wurden diese Bescheide gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben (RV/5100307/2021).
Am 02.10.2019 wurde vom Finanzamt der Einkommensteuerbescheid 2018 erlassen.
Mit Beschluss vom 29.08.2023 wurde dieser Bescheid gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben (RV/5100307/20).
Hinsichtlich des Sachverhaltes und der Erwägungen wird auf die Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes vom 23.06.2023 (RV/5100634/2020) und vom 29.08.2023 (RV/5100307/2021, RV/5100655/2020 und RV/5100222/2020) verwiesen.
2. Gegenständlich angefochtene Bescheide
Mit den Bescheiden vom 20.06.2024 wurde die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2009 und Einkommensteuer 2010 erlassen und wie folgt begründet: "Der Wiederaufnahmegrund betreffend die Tz 5 des BP-Berichtes vom 2.10.2019 wurde in der Tz 23 des BP-Berichtes ausreichend dokumentiert. Wie das BFG Außenstelle Linz im Beschluss vom 23.6.2023 feststellte, wurde der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens deshalb aufgehoben, weil der materiellrechtliche Bescheid noch Ergänzungen erforderte. Da diese Ergänzungen nun vorliegen und die BP zum Schluss kommt, dass diese Einnahmen Herrn ***Bf1*** zugeflossen sind, stellt diese nun präzisierte Feststellung einen ausreichenden Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar."
Bei der Begründung der Einkommensteuerbescheide wurde im Wesentlichen auf die Feststellung in der Tz 5 (V u V ***Mietobjekt 1*** und ***L5***) des BP-Berichtes vom 02.10.2019 verwiesen. Die zusätzlichen Mieteinkünfte des Beschwerdeführers von der ***Y*** GmbH würden sich für 2009 wie folgt ergeben:
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Auflösung Rest MVZ (Gegenkonto 0700)
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53.298,46
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Abgrenzung Pacht (Gegenkonto 3301)
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17.836,00
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Abzüglich verdeckte Gewinnausschüttung lt. ***Y*** Bericht
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-12.967,80
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Summe Aufwand bei ***Y*** = Erhöhung VuV beim Beschwerdeführer
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58.166,20
Für 2010 erfolgte folgende Berechnung:
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Abgrenzung Pacht (Gegenkonto 3301)
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71.134,00
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Abzüglich verdeckte Gewinnausschüttung lt. ***Y*** Bericht
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-12.967,80
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Summe Aufwand bei ***Y*** = Erhöhung VuV beim Beschwerdeführer
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58.166,20
Entgegen den Behauptungen der beschwerdeführenden Partei sei in den Zeugenaussagen von Frau ***GF*** und Herrn ***Sohn1*** festgelegt worden, dass der Beschwerdeführer umfassenden Zugang zur Buchhaltung gehabt und diesen auch genützt hätte. Die Umbuchung des Saldos laut Konto 3301 auf das Verrechnungskonto des Beschwerdeführers (Konto 300111) sei tatsächlich nicht per 31.12.2013, sondern erst im Jahr 2014 per 31.12.2024 erfolgt. Dies würde aber nichts an der Tatsache ändern, dass die Mietverrechnungen tatsächlich den Beschwerdeführer betreffen würden.
Es sei für den Zufluss der Miete nicht entscheidend, ob Frau ***GF*** Zahlungen leisten wollte. Die BP würde sich an den Buchhaltungsdaten orientieren und diese würden durch die Buchung der jährlichen Miete aussagen, dass der Zufluss jährlich erfolgt sei. Es werde auf die Zeugenaussage des Sohnes ***Sohn1*** verwiesen, welche bestätigen würde, dass der Beschwerdeführer zu jeder Zeit Zugang zur Buchhaltung der ***Y*** gehabt und genutzt hätte.
Das Verrechnungskonto des Beschwerdeführers bei der ***Y*** weise folgende Salden zu Gunsten des Beschwerdeführers aus (Verbindlichkeiten gegenüber dem Beschwerdeführer):
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Verbindlichkeit 31.12.2008
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5,585.497,05
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Verbindlichkeit 31.12.2009
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5,348.993,83
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Verbindlichkeit 31.12.2010
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5,176.286,82
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Verbindlichkeit 31.12.2011
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4.949.352,18
Diese Verbindlichkeiten seien jährlich durch den Beschwerdeführer mit eigenhändiger Unterschrift in den Rückstehungserklärungen bestätigt worden. Diese Salden würden sich mit den Daten der Buchhaltung decken. Der Buchhalter habe in seiner eigenen EXCEL Darstellung die einzelnen Zahlungsflüsse den einzelnen Personen zugeordnet. Demnach habe der Beschwerdeführer im
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Jahr 2009 (insgesamt: Unterhalt, Zahlungen ***VN*** und BF persönlich)
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112.***EZ2***,03
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Jahr 2010
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24.250,00
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Jahr 2011
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32.300,00
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Jahr 2012
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22.900,00
erhalten. Damit sei das Argument "… keine Zahlungen von der ***Y*** erhalten …" widerlegt.
Die behaupteten weiteren Mietvorauszahlungen seien durch keine Buchungen in der Buchhaltung nachgewiesen worden.
Zusammenfassend werde unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen, der Zahlungsflüsse, der Buchhaltungsdaten der ***Y*** festgestellt, dass die Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung in den Jahren 2009 bis 2012 iHv 58.166,20 € anzusetzen seien.
Für die Jahre 2013 und 2014 sei kein Mietaufwand bei der Mieterin, der ***Y*** GmbH, gebucht worden. Die mehrfach behauptete Mietvorauszahlung iHv 31,219.973,86 ATS laut Schreiben der Geschäftsführerin Frau ***GF*** vom 31.1.2011 sei in der Buchhaltung nicht erfasst worden bzw. sei dafür kein Nachweis erbracht worden. Nach der derzeitigen Aktenlage bleibe die Behauptung aufrecht, dass die Miete für 2013 und 2014 zugeflossen sei, weil es sich um einen Mehrheitsgesellschafter handle und die Gesellschaft zahlungsfähig sei. Monatliche Zahlungen der Miete seien bisher nicht erfolgt. Der Mietvertrag und somit das gesamte Mietverhältnis bestehe seit 19.12.1989. Die dem Beschwerdeführer zustehende Miete (58.166,20 €) sei gegengleich im BP-Bericht der ***Y*** GmbH passiviert (also als Aufwand erfasst) worden.
Mit den Bescheiden vom 09.07.2024 wurde die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2011 und Einkommensteuer 2012 mit der gleichen Begründung wie die Jahre 2009 und 2010 betreffend erlassen. Die Wiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer 2012 wurde damit begründet, dass die Feststellung hinsichtlich der Kostenweiterverrechnung, des laut BFG-Beschluss irrtümlichen Vorsteuerabzuges und des Sachverhaltes hinsichtlich der nicht versteuerten gewinnabhängigen Pacht ausreichende Gründe darstellen würden, um das Verfahren gemäß § 303 BAO wieder aufzunehmen. Zudem werde auf Tz 23 des BP-Berichtes vom 2.10.2019 verwiesen. Mit gleichem Datum wurden die Einkommensteuerbescheide 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 sowie die Umsatzsteuerbescheide 2012, 2016 und 2017 erlassen.
Hinsichtlich der Tz 2 (Verkauf ***EZ*** KG ***L3*** und ***457*** KG ***L6***) wurde auf den BP-Bericht vom 02.10.2019 verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft pauschal mit 35 % des Kaufpreises für das stehende Holz festgestellt würden.
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Einkünfte aus L u F 2011 (35 % von 35.000,00)
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12.250,00 €
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Einkünfte aus L u F 2012 (35 % von 85.000,00)
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29.75000 €
Zur ***EZ*** KG ***L3*** werde festgehalten, dass der Kaufpreis im Jahr 1984 800.000,00 ATS gewesen sei. Exakt mit diesem Betrag (Kaufpreis entspricht 58.138,27 €) sei die Liegenschaft in das Anlagevermögen aufgenommen worden. Laut Aktenlage sei dieser Betrag bis zum Verkauf 2011 unverändert geblieben. In den aktivierten Anschaffungskosten seien somit keine Nebenkosten (8 % GrESt, Anwalt/Notar, Grundbuch) enthalten. Somit handle es sich bei den aktivierten Kosten mit Sicherheit um den nackten Kaufpreis ohne Nebenkosten. Der Schluss, dass die Nebenkosten als laufender Aufwand oder bei einem verbundenen Unternehmen gebucht worden seien, sei zulässig. Der Antrag laut Punkt 4.) der Stellungnahme vom 10.06.2024 zur Berücksichtigung der Kosten von pauschal 15 % des Kaufpreises (60.000,00 ATS bzw 4.360,37 €) sei daher abzuweisen, weil es zu einer Doppelerfassung des Aufwandes kommen würde.
Hinsichtlich des Verkaufes der Liegenschaft der ***EZ3*** KG ***L6*** werde festgehalten, dass die Anschaffungskosten nicht ermittelt werden könnten. Die Berechnungsmethode "Gesamtkaufpreis dividiert durch die Gesamtfläche" würde ein Missverhältnis ergeben, weil dabei der Wert der landwirtschaftlich genutzten Fläche mit der forstwirtschaftlich genutzten Fläche gleichgesetzt würde. Die in der Vorhaltsbeantwortung vom 10.06.2024 eingewandten Abbruchkosten würden den Wert des Grund und Boden erhöhen und hätten keinen Einfluss auf den Wert des stehenden Holzes. Als Gegenbeweis für die Berechnung lt. BP sei im Vorhalt gebeten worden ein Gutachten vorzulegen. Bis dato sei kein entsprechendes Gutachten vorgelegt worden. Die Nachweise laut Beilagen könnten ein Gutachten nicht ersetzen. Die BP bleibe daher bei der Darstellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft lt. Vorhalt vom 21.03.2024:
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Erhöhung der Einkünfte aus L + F für 2011
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4.465,70 €
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Erhöhung der Einkünfte aus L + F 2012
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10.823,88 €
Tz 4 Einkünfte aus V u V 2015 - Superädifikate
In der Bescheidbegründung vom 11.07.2024 verwies das Finanzamt grundsätzlich auf die Feststellungen im Bericht vom 02.10.2019.
Ergänzend wurden die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei und der Zeugen ***Sohn1*** und ***GF*** zusammengefasst und ausgeführt, dass die Zeugenaussagen plausibel seien und bezüglich des Fertigteilwerkes widersprüchliche (schriftliche) Vereinbarungen vorliegen würden. Laut Aussage von ***Sohn1*** habe zur Vereinbarung vom 07.01.2013 keine Generalversammlung stattgefunden und würde es daher keine Niederschrift darüber geben.
Laut Vereinbarung vom 16.08.2010 sei das Fertigteilwerk als Superädifikat der ***G*** GmbH zuzurechnen. Der Eigentumsanerkennungsvertrag vom 02.07.2020 stelle einen Widerspruch zur Vereinbarung vom 16.08.2010 dar.
Die rechtliche Vertretung habe nicht näher bezeichnet, welches Gebäude sich neben dem Fertigteilwerk im Eigentum des Beschwerdeführers befinden würde.
Die Chronologie (EMail der ***Bank2*** vom 03.08.2015, Bestätigung von Frau ***GF*** vom 04.08.2015, Pfandurkunde vom 12.08.2015) würde darauf hinweisen, dass die Bestätigung sehr wohl Bedeutung hätte.
Die unter Punkt 2 der Pfandurkunde angeführten Baulichkeiten seien dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Es sei auch von Baulichkeiten (Mehrzahl) die Rede.
Die Verrechnung der Miete der ***G*** GmbH an die ***Y*** GmbH auch für die Zeiträume ab 2016 könne nur durch das Nahverhältnis der handelnden Personen (Gesellschafter und Geschäftsführer) zustande gekommen sein.
Somit bleibe die BP bei der bisherigen Beurteilung, dass der Übergang der Superädifikate im Jahr 2015 stattgefunden habe, weil die Zeugenaussagen und weitere Beweismittel (Bestätigung und Pfandurkunde) diese bestätigen würden. Der Pfandurkunde mit der Präzisierung des Pfandrechtes auch auf die Baulichkeit komme höhere Beweiskraft zu als den schriftlichen internen Darstellungen (Mietverrechnung ***G*** an ***Y*** GmbH). Die Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfolge entsprechend der rechnerischen Darstellung des BP-Berichtes:
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Gebäudewert laut Gutachter zum 11.08.2015
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3,575.000,00
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abzüglich 33 % für Anteil des Beschwerdeführers
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1,179.750,00
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Gebäudewert der Superädifikate gerundet
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2,395.000,00
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Halbjahres Afa 2015 (=1,5 % von 2,395.000,00)
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17.962,50
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Einkünfte aus VuV 2015 laut BP
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2,377.037,50
Jahres-Afa für 2016, 2017 und 2018: 35.925,00 €
Tz 5 (V u V ***Mietobjekt1***) vgl. Begründung 2009 und 2010
Einkünfte aus V u V 2011, 2012: 58.166,20 €
Für die Jahre 2013 und 2014 sei bei der Mieterin, der ***Y*** GmbH, kein Mietaufwand gebucht worden. Die mehrfach behauptete Mietvorauszahlung iHv 31,219.673,86 ATS sei in der Buchhaltung nicht erfasst worden und es sei kein Nachweis darüber erbracht worden. Es bleibe die Beurteilung aufrecht, dass die Miete für 2013 zugeflossen sei, weil es sich um einen Mehrheitsgesellschafter handle und die Gesellschaft zahlungsfähig sei. Monatliche Zahlungen der Miete seien bisher nicht erfolgt. Die dem Beschwerdeführer zustehende Miete sei bei der ***Y*** GmbH als Aufwand erfasst worden. Die Fälligkeit der Jahresmiete sei jeweils der 31.12.
Einkünfte aus V u V 2013, 2014: 58.166,20 €
Tz 6 Mietvorauszahlungen 2015
Das Finanzamt würdigte folgende Unterlagen und Umstände: Fax der ***Bank1*** vom 14.08.2015 an den Beschwerdeführer ("… aus welchem Rechtsgrund die Finanzierung der Abschlagszahlung …"), Fax vom 17.08.2015 an die ***Bank1*** mit dem entscheidenden Inhalt und der eigenhändigen Unterschrift des Beschwerdeführers ("Mit der ***Y*** GmbH habe ich nunmehr vereinbart, dass diese für mich auf Basis einer weiteren Mietvorauszahlung die mit Ihnen vereinbarte Abschlagszahlung leistet"), die buchhalterische Erfassung der Zahlung auf Konto Mietvorauszahlung 0700 bei der ***Y*** GmbH samt der diesbezüglichen Information des damaligen Buchhalters ***BH***, Bilanzierung des Betrages iHv 975.000,00 € als Mietvorauszahlung und Einreichung der Bilanz beim Firmenbuch, Umbuchung des Betrages auf das Verrechnungskonto nach der Vorbesprechung mit dem damaligen Steuerberater ***D***.
Wirtschaftlich wäre die Mietvorauszahlung im Jahr 2015 sehr wohl sinnvoll, weil sich die ***Y*** GmbH dadurch die Nutzung der Liegenschaften ***Mietobjekt 1*** und ***L5*** auf Jahre hinaus sichern würde.
Die bisher getroffene Feststellung, nämlich der Zufluss von 975.000,00 € im Jahr 2015 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, bleibe aufrecht.
Zur Tz 8 (Vorgang "***L4***" iZm der Firma ***Verk1*** GmbH) wurde in der Begründung zu den Einkommensteuerbescheiden 2012 und 2013 festgehalten, dass die als Schadenersatzleistungen für die deutsche ***Gx*** GmbH erfolgten Zahlungen von insgesamt 132.000,00 € strittig seien, welche der Beschwerdeführer teilweise mit eigenhändiger Unterschrift quittiert habe. Dies sei für die BP genug an Beweis zusammen mit der Kenntnis, dass die ***Gx*** GmbH zu keiner Zeit in Geschäftsbeziehung zur ***Verk1*** GmbH gestanden sei. Wie bereits im Vorhalt dargestellt, handle es sich bei der "Schadenersatzzahlung" an die ***Gx*** GmbH um eine Gesellschaftereinlage oder um ein Darlehen. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bis zum 31.7.2012 den Betrag von 55.000,00 € erhalten würde (Schreiben vom 10.09.2012 an ***Sohn2*** ***Bf1***). Am 28.02.2013 habe der Beschwerdeführer schriftlich festgehalten, dass in der Abwicklungsvereinbarung vereinbart worden sei, dass er 75.000,00 € bis zum 31.7.2012 erhalten sollte. Aus der handschriflichen Aufzeichnung des Beschwerdeführers seien Zahlungen in diesem Zusammenhang nachvollziehbar:
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3.7.2012 (handschriftliche Unterschrift des Beschwerdeführers auf Quittung)
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20.000,00
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6.11.2012 (handschriftliche Unterschrift des Beschwerdeführers auf Quittung)
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5.000,00
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Gesamtbetrag 2012 (Zufluss iSd § 19 Abs. 1 EstG 1988)
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25.000,00
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4.3.2013 (handschriftliche Unterschrift des Beschwerdeführers auf Quittung)
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5.000,00
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21.5.2013 (handschriftliche Unterschrift des Beschwerdeführers auf Quittung)
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2.000,00
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23.7.2013 (handschriftliche Unterschrift des Beschwerdeführers auf Quittung)
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41.000,00
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Rest aus handschriftlicher Zusammenfassung
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59.000,00
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Gesamtbetrag 2013
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107.000,00
In den anfänglichen Schreiben des Beschwerdeführers an den Sohn ***Sohn2*** ***Bf1*** sei nur von der Vereinbarung zwischen der ***Verk1*** und dem Beschwerdeführer die Rede. Das Schreiben vom 10.09.2012 würde der Beschwerdeführer als "Abwicklung Objekt ***L4***" bezeichnen. Die abschließende händische Zusammenfassung stelle den Betrag von 132.000,00 noch einmal im Detail dar. Der Vermerk "Schadenersatz" sei mit einem anderen Schreibmittel - also nicht im Zeitpunkt der Erstellung der händischen Notiz - angebracht worden.
Zusammenfassend werde festgehalten, dass die Zuordnung des Betrags bzw. der Zahlungen als Schadenersatz erst später erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei laut Aktenlage der BP erst ab 16.9.2013 Geschäftsführer der deutschen ***Gx*** GmbH gewesen. Auf den Belegen würde sich kein Hinweis befinden, dass der Beschwerdeführer die Gelder für die deutsche ***Gx*** GmbH vereinnahmt hätte.
Zur Begründung der Tz 9 (Kostenverrechnung 2012) wurde ausgeführt, dass im Vorhalt vom 21.03.2024 um eine ausreichende steuerliche Begründung für die Weiterverrechnung ersucht worden sei. Von der steuerlichen Vertretung sei keine Stellungnahme erfolgt, die rechtliche Vertretung habe auf die bereits am 1.7.2022 eingereichten Ausführungen samt Beilagen verwiesen.
Zusammenfassend werde festgehalten, dass der bisher unter der Kennzahl 3700 erklärte Werbungskostenüberschuss iHv - 39.868,46 € durch die Beilage E1b im Detail nachgewiesen werde. Laut dieser Beilage handle es sich um die Vermietung "***PLZ2*** ***H***, ***Mietobjekt 1*** 13, ***L2*** GA". Da der Beschwerdeführer damals über mehrere Vermietungsobjekte verfügt habe, wäre auch je Objekt eine eigene Beilage E1a erforderlich gewesen. In der eingereichten E1a seien unter der vorstehenden Adresse die Einnahmen und Werbungskosten aus der Vermietung des Objektes ***L1*** erfasst worden. Bezüglich des Objektes "***PLZ2*** ***H***, ***Mietobjekt 1*** 13, ***L2*** GA" würden keine Beilagen existieren bzw. keine Einnahmen/Werbungskosten erklärt.
Aus Seite 12 der Stellungnahme vom 1.7.2022 sei unter Punkt 7.3 von einem Rechenwerk die Rede. Ein solches für die Vermietungseinkünfte des Beschwerdeführers sei nie vorgelegt worden bzw habe der damalige Buchhalter den vereinbarten Termin zur Klärung bzw. Besprechung des Punktes Kostenverrechnung abgesagt.
Aus der Aktenlage der BP gehe hervor, dass die Weiterverrechnung Nr. 01, welche an die ***C*** GmbH gelegt worden sei, folgende Vorgänge bzw. Unternehmen betreffen würde:
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***Q*** GmbH
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5.697,30
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Beschwerdeführer - Vergleich ***GF***
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5.859,00
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Beschwerdeführer - ***O***
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1.100,00
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Beschwerdeführer - Auseinandersetzung ***GF***
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818,00
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Beschwerdeführer - Prozesskosten
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133,33
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***Q*** GmbH - ***Cg 456***
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1.050,00
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***Q*** GmbH
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286,93
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***Q*** GmbH
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1.800,00
Die Weiterverrechnung Nr. 2 würde zur Gänze den Beschwerdeführer betreffen (diverse Anwaltskosten) und seien zur Gänze an die ***C*** weiterverrechnet worden.
Die Rechnung 26 vom 31.7.2013 sei am 2.6.2023 nachgereicht worden, sei an die ***C*** weiterverrechnet worden und würde laut Rechnungslegung des Beschwerdeführers die Kosten iZm ***L*** Holding GmbH betreffen.
Da der Vorhalt vom 21.3.2024 nicht beantwortet worden sei, werde wie im Vorhalt angekündigt nach Aktenlage entschieden. An der Feststellung werde sowohl betreffend Umsatzsteuer als auch betreffend Einkommensteuer festgehalten, weil
keine Begründung für die Weiterverrechnung geliefert worden sei,
keine Unterlagen über das Zustandekommen der verrechneten Kosten vorgelegt worden seien,
die allgemeine Behauptung, dass es sich um Durchläufer handeln würde, nicht zutreffen würde (warum hat die ***C*** Kosten für die Auseinandersetzung oder Kosten für die ***Q*** GmbH zu tragen),
nie ein Rechenwerk (Buchhaltung oder Aufzeichnungen betreffend die Durchläufer) vorgelegt worden sei.
Die Erhöhung steuerbarer Umsätze (42.954,88 €) und der Einkünfte aus V u V 2012 (42.954,88 €) erfolgte wie im BP-Bericht.
In Zusammenhang mit der Tz 11 (Teppiche) führte das Finanzamt aus, dass kein Anlageverzeichnis vorgelegt worden sei, es werde nach Aktenlage entschieden:
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Anzahl der Teppiche gesamt
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108 Stück
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benutzte = aufgelegte Teppiche
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38 Stück
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benutzte Teppiche in %
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35 %
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Afa gesamt jährlich bei Nutzungsdauer 20 Jahre (AK 84.375,00)
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4.218,74
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Afa Teppiche iHv 35 %
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1.476,56
In Tz 13 (V u V ***L1*** USt 2012) wurde dargelegt, dass die bisher erklärten Umsätze um die gewinnabhängige Pacht iHv 3.266,78 € erhöht und ein irrtümlich vorgenommener Vorsteuerabzug iHv 2.693,49 € korrigiert worden sei.
Tz 14, 16, 17 und 18 (V u V ***L1*** ESt 2012 bis 2018): Die Fragestellungen auf Seite 7 des Vorhaltes seien nicht beantwortet worden, daher werde nach Aktenlage entschieden:
In allen Jahren wurde die Afa im Sinne der Tz 11 (Teppiche) gekürzt.
Darüber hinaus wurden im Jahr 2012 die erklärten Werbungskosten iHv 20.201,64 € nicht anerkannt. Der Betrag von 13.467,47 € für Rechts- und Beratungskosten wurde gekürzt, weil dafür kein Nachweis erbracht worden sei. Grundsteuern iHv 6.611,17 € wurde nicht anerkannt, weil diese Grundsteuern von der ***Y*** GmbH getragen worden seien und beim Beschwerdeführer als zugeflossen gelten würden. Die sonstigen Werbungskosten für 2012 würden 123,00 € (Säumniszuschlag) betragen.
Die für das Jahr 2013 erklärten übrigen Werbungskosten wurden um KFZ-Steuer (5.985,98 €), anteilige Aussetzungszinsen (984,41 €) und Säumniszuschläge (126,00 €) gekürzt, weil diesbezüglich keine Begründung bzw. Nachweise erbracht worden seien.
Die erklärten übrigen Werbungskosten iHv 110.028,84 € für 2014 wurden zur Gänze nicht anerkannt, weil keine Begründung bzw. Nachweise erbracht worden seien.
2015 wurde im Vergleich zum angefochtenen Bescheid zusätzlich Afa aus Nebenkosten in Höhe von 1.351,83 € anerkannt.
In Zusammenhang mit der Einkommensteuer 2016 wurde ausgeführt, dass die nachträglichen Anschaffungskosten (Eintragung ***L1***) iHv 18.708,00 € keine übrigen Werbungskosten darstelle, sondern über die Afa zu berücksichtigen sei. 22,38 % davon würden auf Grund und Boden und 77,72 % auf Gebäude und Einbauten in Gebäude entfallen. Der Anteil an Gebäude und Einbauten in Gebäude würde zu 77,99 % (11.325,04 €) auf Gebäude (Nutzungsdauer 50 Jahre) und zu 22,01 % (3.196,11 €) auf Einbauten (ND 25 Jahre) entfallen. Die Afa für Gebäude würde 2 % betragen, jene für Einbauten in Gebäude 4 %. Für das Jahr 2016 stehe die HalbjahresAfa zu, daher werde die Afa in Zusammenhang mit der Eintragungsgebühr um 177,17 € erhöht. Bei den übrigen Werbungskosten wurde in Zusammenhang mit der Verwechslung von Umsatzsteuer und Nettohonorar (vgl. Beschluss des BFG vom 29.08.2023, GZ RV/5100307/2021) eine Richtigstellung durchgeführt.
Im Jahr 2017 wurde die Afa aus der Eintragungsgebühr iHv 354,34 € analog zum Jahr 2017 berücksichtigt. Von den erklärten Werbungskosten iHv 37.848,08 € wurde im angefochtenen Bescheid nur die Rechnung iHv 1.269,10 € (Notariat ***H*** für grundbücherliche Durchführung Holding) den Einkünften aus V und V des Beschwerdeführers zugeordnet.
Für das Jahr 2018 wurde eine Korrektur betreffend Afa Teppiche und Afa Eintragungsgebühr vorgenommen.
Umsatzsteuer 2016: Grundsätzlich werde auf den BP-Bericht vom 02.10.2019 verwiesen. Aus den im Rahmen des Verfahrens vor dem BFG vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass aus der Honorarnote von Dr. ***RA2*** vom 25.10.2016 anstatt der Vorsteuer der Aufwand netto unter der Vorsteuer angesetzt worden sei. Der Differenzbetrag (Dr. ***RA1*** vom 28.10.2016) iHv 198,43 € werde anerkannt, sodass insgesamt Vorsteuern iHv 3.127,43 € berücksichtigt würden.
Im Rahmen der Begründung des Umsatzsteuerbescheides 2017 verwies das Finanzamt auf den Umstand, dass bezüglich eines Ergänzungsvorhaltes des Finanzamtes hinsichtlich der Umsatzsteuer 2017 vom rechtlichen Vertreter auf die Ausführungen der steuerlichen Vertretung verwiesen worden sei. Der steuerliche Vertreter habe in diesem Zusammenhang die Fragen nicht beantwortet und keine Unterlagen vorgelegt. Somit wäre hinsichtlich des Vorsteuerabzuges nach Aktenlage zu entscheiden und der Vorsteuerabzug nur hinsichtlich der unternehmerischen Tätigkeit aus Vermietung und Verpachtung der Liegenschaften in ***L1*** und ***PLZ1*** ***L2*** bzw. ***PLZ2*** ***Mietobjekt 1*** 13 zulässig:
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Datum
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Rechnungsleger
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Vorsteuer lt. Erklärung
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Vorsteuer lt. BP
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31.1.2017
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HNP - Hausdurchsuchung
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3.347,00
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0,00
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3.4.2017
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HNP - Hausdurchsuchung
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773,33
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0,00
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31.1.2017
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***D*** - Hausdurchsuchung, Einspruch
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1.920,00
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0,00
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9.2.2017
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***RA3*** - ***R*** Beteiligungs.
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800,00
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0,00
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16.1.2017
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Dr. ***RA1*** - Strafsache Aktbesorgung
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57,27
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0,00
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9.6.2017
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Notariat ***H*** - grundbücherliche Durchführung
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234,16
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234,16
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22.12.2016
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***Stb2*** Steuerberatung - steuerliche Beratung
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394,00
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0,00
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Summen
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7.525,76
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234,16
Der Vorsteuerabzug sei verneint worden, weil keine Unterlagen (Leistungsverzeichnisse) vorgelegt worden seien und aus den "Betreffs" bereits ersichtlich bzw ableitbar sei, dass die Leistungen nicht für das Unternehmen (Vermietung) ausgeführt worden seien.
3. Beschwerden
Mit Schriftsatz vom 23.07.2024 wurde gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2009 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass angesichts des in einem eher kurzen Zeitraum erlassenen Bescheidkonvoluts für elf Jahre (2009 bis 2018 und 2022) das primäre Bestreben auf Fristwahrung unter Vermeidung eines Mängelbehebungsauftrages ausgerichtet sei.
Die Wiederaufnahme sei zu Unrecht erfolgt, weil die Begründung in den Tz 5 und 23 lit a des BP-Berichtes vom 02.10.2019 zu kurz greife. Die Ermittlungs-, Begründungs- und Feststellungsdefizite seien mangels ordnungsgemäßer Ermittlungstätigkeit durch das Finanzamt nach wie vor aufrecht. Die Behörde würde als Wiederaufnahmegründe ihre eigenen "Schlüsse" ins Treffen führen, die jedoch bereits dem Rechtsfolgenbereich zuzuordnen seien. Die Wiederaufnahme sei jedoch auf die Tatfrage beschränkt.
Unabhängig von einer Verfahrenswiederaufnahme sei eine Einkommensteuernachforderung aus weiteren Gründen nicht rechtmäßig.
§ 209a Abs. 5 BAO sei evident verfassungswidrig. Das Verjährungsregime werde ausgerechnet dann völlig ausgehebelt, wenn es am dringendsten benötigt werde, konkret bei der Ermittlungslosigkeit auf Behördenseite. Dass das Finanzamt von der Verfassungskonformität dieser Norm auszugehen habe, würde nichts daran ändern, dass dieser Einspruch mit Blick auf § 85 Abs. 2 BAO auch in Bezug auf dieses Anfechtungsobjekt schon jetzt ausreichend begründet sei.
Dem Bescheid hafte ein weiterer schwerer Mangel an: Da er außerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist ergangen sei, hätte es logischerweise einer schlüssigen Vorfragenbeurteilung bedurft (§ 207 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 116 Abs. 1 BAO), die es aber immer noch nicht geben würde. Ohne Hinterziehungsvorsatz des Beschwerdeführers erweise sich dieses Anfechtungsobjekt bereits im Vorfeld des einzigen Streitpunktes ein weiteres Mal als gesetzlos. Es sei an die Judikatur zu § 207 Abs. 1 BAO erinnert, wonach die Verjährung von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen sei, ohne dass es einer förmlichen Einwendung oder Einrede bedürfen würde.
Im Übrigen werde das gesamte bisher - wann, in welchem Verfahren und wem auch gegenüber - erstattete Vorbringen vollinhaltlich aufrecht gehalten und zum integrierten Bestandsteil dieses Einspruches erklärt.
Zudem würden Verfahrensmängel geltend gemacht. Das Finanzamt habe der vom BFG geübten Kritik mangels erkennbarer Ermittlungstätigkeit nur völlig unzureichend Rechnung getragen.
Es werde der Antrag gestellt, das Finanzamt möge diesen Einspruch ohne Erlassung einer BVE direkt vorlegen, das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vor dem Einzelrichter vollinhaltlich stattgeben und beide Anfechtungsobjekte ersatzlos aufheben.
Mit einer weiteren Beschwerde vom 23.07.2024 wurde in Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2010 und dem Einkommensteuerbescheid 2010 im Wesentlichen das Vorbringen und die Anträge der Beschwerde 2009 wiederholt bzw. darauf verwiesen.
Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die neuerliche Einkommensteuer 2010 zu einer Verböserung geführt habe, obwohl für das Steuerjahr 2010 isoliert betrachtet bereits absolute Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Aus diesem Grund werde ein Gang zum VfGH zu dem Zweck angestrebt, der Gerichtshof möge § 209a Abs. 1 und Abs. 5 BAO wegen Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz der Bundesverfassung (Art 7 Abs. 1 B-VG, § 2 StGG) als verfassungswidrig aufheben.
Mit einer weiteren Beschwerde vom 23.07.2024 wurde in Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2011 und dem Einkommensteuerbescheid 2011 im Wesentlichen das Vorbringen und die Anträge der Beschwerde 2009 bzw. 2010 wiederholt bzw. darauf verwiesen.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Verrechnungskonten werde als bekannt vorausgesetzt. Das Verrechnungskonto des Beschwerdeführers bei der ***Y*** GmbH zum 31.12.2011 habe aus seiner Sicht eine Forderung von 4,969.352,18 € und solcherart - spiegelbildlich - eine Schuld der ***Y*** GmbH ihm gegenüber in derselben Höhe ausgewiesen.
Mit Beschwerde vom 12.08.2024 wurde in Zusammenhang mit den Wiederaufnahmebescheiden betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2012 und den Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden 2012 im Wesentlichen das Vorbringen und die Anträge der Beschwerde 2009, 2010 bzw. 2012 wiederholt bzw. darauf verwiesen.
Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die behaupteten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eine rein ergebnisorientierte Erfindung von Prüfer-/Behördenseite ohne schlüssigen Beweis sei. Die Abwicklung sei deshalb über das Verrechnungskonto erfolgt, weil die damalige Geschäftsführerin der ***Y*** GmbH, Frau ***GF***, diese mit dem Beschwerdeführer nicht abgestimmte Abwicklung bevorzugt habe, weil dadurch der vom Finanzamt in lebensfremder Herangehensweise an diesen Fall behauptete Zahlungsfluss verhindert worden sei oder noch genauer: ein Mittelabfluss bei der ***Y*** GmbH.
Deren Boshaftigkeit, wenn es darum gehe, dem Beschwerdeführer Schaden zuzufügen, wäre der Behörde bereits (vor) 2012 bekannt gewesen, auch wenn sie speziell im Parallelfall der ***Y*** GmbH akten- und wahrheitswidrig als Ausbund von Ehrlichkeit, Rechtschaffenheit und Tugend hingestellt werde, die seit jeher meterweit davon entfernt gewesen sei, dem Beschwerdeführer Schaden zuzufügen.
Es könne sich unter keinem nur denkbaren Umstand jemals ausgehen, jenen Zahlungszufluss beim Empfänger zu unterstellen, dessen Abfluss der Beschwerdeführer auf seine sehr spezielle Weise verhindert habe.
Mit Beschwerde vom 13.08.2024 wurde in Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmebescheiden betreffend Einkommensteuer 2013 und dem Einkommensteuerbescheiden 2013 im Wesentlichen das Vorbringen und die Anträge der Beschwerde 2009 bis 20012 wiederholt bzw. darauf verwiesen.
Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die zusätzliche Begründung vom 11.07.2024 gesamthaft BAO-widrig sei. Der Beschwerdeführer werde nicht nur bei der Einkommensteuer 2013 trotz Hausdurchsuchung vom 31.03.2016 an allen nur denkbaren Standorten zu dem in der gesamten westlichen Welt in keinem Gesetz vorgesehenen "Beweis seiner Unschuld" aufgefordert, um nur so jene einseitig belastenden Feststellungen treffen zu können, die der nicht unbedingt für Ausgewogenheit, Fairness und Objektivität stehende Prüfer auf Basis der Aktenlage unter keinem nur denkbaren Umstand hätte treffen können. Das Erlassen des neuen Sachbescheides vor dem Wiederaufnahmebescheid belaste den Einkommensteuerbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die neuerliche Einkommensteuervorschreibung 2013 habe zu einer Verböserung geführt, obwohl für das Streitjahr 2013 - isoliert betrachtet - bereits absolute Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Deshalb werde der Gang zum VfGH zu dem Zweck angestrebt, der Gerichtshof möge § 209a Abs. 1 und 5 BAO wegen Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung als verfassungswidrig aufheben.
Mit Schriftsatz vom 13.08.2024 wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 und vorsichtshalber bzw. zulässigerweise auch gegen den dem Beschwerdeführer weder vorliegenden noch bekannten Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens das Rechtmittel der Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen das Vorbringen und die Anträge der Beschwerde 2009 bis 2013 wiederholt bzw. darauf verwiesen.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass die zusätzliche Bescheidbegründung vom 11.07.2024 nicht zutreffen würde. Es sei mutig, die Judikatur des VwGH zum Verrechnungskonto völlig zu negieren und solcherart nachweislich nicht geflossene Beträge trotzdem als zugeflossene Einnahmen zu behandeln (Tz 5).
Die Erlassung des neuen Sachbescheides vor dem Wiederaufnahmebescheid belaste den Einkommensteuerbescheid 2014 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Darüber, dass die Verböserung von 13.367,00 € mit der Bundesverfassung nur schwer in Einklang zu bringen sein dürfte, werde noch zu reden sein.
Mit Schriftsatz vom 13.08.2024 wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 und zulässigerweise auch gegen den dem Beschwerdeführer weder vorliegenden noch bekannten Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens das Rechtmittel der Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen das Vorbringen und die Anträge der Beschwerde 2009 wiederholt bzw. darauf verwiesen.
Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass bei der Feststellung "Tz 4 Rechnerische Darstellung" das gesamte Entlastungsmaterial (zB der umfangreiche Sicherstellungakt, der Sach-, Beweis- und Rechtsvorbringen zurück bis zum Jahr 2006 enthalten würde) völlig negiert worden sei. Dazu würden gravierende Beweis- und Feststellungsmängel in gehäuftem Maße kommen. So sei die Zusammenfassung auf Seite 3 als Eingeständnis durch Prüfer und Finanzamt zu werten, die Steuern - in Fällen der ***Bf1***-/***Gx***-Gruppe sei Jahren Alltag - nicht nach sachlichen Gesichtspunkten festsetzen zu wollen. Das völlige Negieren der Gegengründe - obwohl rechtlich vorhanden - sei ein Beispiel dafür, die Bevorzugung der "***GF***-Partie" ein weiteres, die beharrliche Nichtbeschäftigung mit dem umfangreichen Sicherstellungsakt bzw. den Vorgängen des Jahres 2006 ein drittes.
Die Erlassung des neuen Sachbescheides vor dem Wiederaufnahmebescheid belaste den Einkommensteuerbescheid 2015 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Darüber, dass die Verböserung von 1,675.000,00 € mit der Bundesverfassung nur schwer in Einklang zu bringen sein dürfte, werde noch zu reden sein.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 13.08.2024 wurde gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2016 und zulässigerweise auch gegen die dem Beschwerdeführer weder vorliegenden noch bekannten Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren das Rechtmittel der Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen das Vorbringen und die Anträge der Beschwerde 2009 wiederholt bzw. darauf verwiesen.
Bei der Feststellung "Tz 4 Rechnerische Darstellung" sei das gesamte Entlastungsmaterial (zB der umfangreiche Sicherstellungakt, der Sach-, Beweis- und Rechtsvorbringen zurück bis zum Jahr 2006 enthalten würde) völlig negiert worden.
Die Erlassung der neuen Sachbescheide vor den Wiederaufnahmebescheiden belaste Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2016 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Mit Schriftsatz vom 13.08.2024 wurde gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2017 und zulässigerweise auch gegen die dem Beschwerdeführer weder vorliegenden noch bekannten Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren das Rechtmittel der Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen das Vorbringen und die Anträge der Beschwerde 2009 wiederholt bzw. darauf verwiesen.
Die beiden zusätzlichen Begründungen jeweils vom 11.07.2024 würden gesamthaft nicht zutreffen. Bei der Feststellung "Tz 4 Rechnerische Darstellung" sei das gesamte Entlastungsmaterial (zB der umfangreiche Sicherstellungakt, der Sach-, Beweis- und Rechtsvorbringen zurück bis zum Jahr 2006 enthalten würde) völlig negiert worden.
Die Erlassung der neuen Sachbescheide vor den Wiederaufnahmebescheiden belaste Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2017 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die neuerliche USt-Vorschreibung 2017 habe zu einer Verböserung geführt. Aus diesem Grund werde ein Gang zum VfGH angestrebt, der Gerichtshof möge § 209a Abs. 1 und 5 BAO auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung überprüfen und diese Normen sodann als verfassungswidrig aufheben.
Schließlich wurde ebenfalls mit Schriftsatz vom 13.08.2024 gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 und zulässigerweise auch gegen den dem Beschwerdeführer weder vorliegenden noch bekannten Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens das Rechtmittel der Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen das Vorbringen und die Anträge der Beschwerde 2009 wiederholt bzw. darauf verwiesen.
Die beiden zusätzlichen Begründungen vom 11.07.2024 würden gesamthaft nicht zutreffen. Bei der Feststellung "Tz 4 Rechnerische Darstellung" sei das gesamte Entlastungsmaterial (zB der umfangreiche Sicherstellungakt, der Sach-, Beweis- und Rechtsvorbringen zurück bis zum Jahr 2006 enthalten würde) völlig negiert worden.
Die Erlassung der neuen Sachbescheide vor den Wiederaufnahmebescheiden belaste Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2017 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
4. Vorlagebericht
Mit Bericht vom 04.10.2024 legte das Finanzamt die gegenständlichen Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und listete als angefochtene Bescheide folgende auf: Einkommensteuer 2009 bis 2018, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2012, Umsatzsteuer 2012, 2016 und 2017 sowie Wiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer 2012.
Nach Darlegung des Sachverhaltes und der Beweismittel wurde darauf hingewiesen, dass in den Beschwerden auf die streitgegenständlichen Punkte nicht im einzelnen eingegangen worden sei, da das Bestreben auf Fristwahrung unter Vermeidung eines Mängelbehebungsauftrages gerichtet gewesen sei. Eine schlüssige Begründung solle später folgen.
Es werde daher auf die bisherigen Verfahren verwiesen.
Die Beschwerden betreffend die Jahre 2013 bis 2018 würden sich auch gegen nicht zugestellte und daher nicht bekannte Wiederaufnahmebescheide richten. Dazu werde ausgeführt, dass in diesen Jahren keine Wiederaufnahmen durchgeführt worden seien.
5. Beschwerdevorentscheidungen
Die Beschwerden vom 13.08.2024 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2013 bis 2018 und Umsatzsteuer 2016-2017 wurden vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidungen vom 25.04.2025 als unzulässig zurückgewiesen, weil diese angefochtenen Bescheide nicht erlassen worden waren. Die Beschwerdevorentscheidungen erwuchsen in Rechtskraft.
6. Ergänzendes Beschwerdevorbringen
Mit den Schriftsätzen von 27.05.2025 und 30.05.2025 erstattete die beschwerdeführende Partei in Zusammenhang mit den Beschwerden die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2016, 2017 und 2018 betreffend ergänzende Vorbringen. Einheitlich wurde darauf hingewiesen, dass das bisher Gesagte die einzelnen Beschwerdejahre betreffend unabhängig davon, wann, von wem, in welchem Verfahren, welcher Behörde oder welchem Gericht gegenüber das Vorbringen erstattet worden sei, hiermit zum integrierten Bestandteil dieses Schreibens erklärt werde.
Im Rahmen der Ergänzung das Jahr 2011 betreffend wurde auf die mögliche Verfassungswidrigkeit des § 209a Abs. 1 BAO hingewiesen und begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
§ 209a Abs. 1 BAO setze das Verjährungsregime im Rechtsmittelverfahren völlig außer Kraft. Der nachfolgende Absatz 5 erstrecke dieses Aushebeln auf Kassationsfälle und solcherart zumindest partiell auf das Verfahren vor dem Finanz-/Zollamt. Das Finanzamt werde für eine unzureichende Ermittlungstätigkeit gepaart mit Langsamkeit durch einen neuerlichen Versuch für sein BAO-widriges Verhalten noch geradezu "belohnt". Konkret habe das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 16.10.2012 ermittlungsfrei erlassen, den Est-Ersatzbescheid 2011 vom 11.05.2020 trotz aufwendiger Vorarbeiten über Jahre hinweg wiederum mit gravierenden Feststellungsmängeln behaftet und beim Est-Ersatzbescheid 2011 vom 09.07.2024 eine ordnungsgemäße Ermittlungstätigkeit bereits zum dritten Mal unterlassen, um trotzdem noch im Spiel zu sein. Davon, dass ein solches BAO-widriges Verhalten nicht rechtes im Sinne von verfassungskonform sei, sei vorläufig auszugehen (VwGH 17.12.1992, 91/16/0137 zu § 200 Abs. 1 BAO).
Gegenständlich würde der Rechtsschutz für den Beschwerdeführer nur auf dem Papier bestehen. Er habe zwar ein umfassendes Einspruchsrecht, mit dem er aber nicht weit komme, weil das Finanzamt für seine völlig unzureichende Ermittlungstätigkeit über die auch wiederholt mögliche Kassation eine weitere Chance erhalten würde.
Das Finanzamt müsse die materielle Wahrheit des konkreten Einzelfalles erforschen und dies ohne unnötigen Aufschub. Wenn gegen beides verstoßen werde, gäbe es zur "Belohnung" eine neuerliche Kassation. Im Übrigen werde mit der Kombination aus Abs. 1 und 5 des § 209a BAO auch gegen das Grundrecht auf Eigentum verstoßen.
Der mit § 209a Abs. 1 BAO vom Gesetzgeber verfolgte Zweck sei jener, den Einschreiter (Beschwerdeführer) durch eine stattgebende Erledigung zufrieden zu stellen anstatt ihn zu veranlassen, sich beim Bund wegen jedes Vermögensschadens schadlos zu halten, der eintreten würde, weil das Rechtsschutzgesuch bis zum Eintritt der Verjährung unerledigt geblieben sei.
Der BAO fehle es im Umgang mit der Festsetzungsverjährung an einer klaren Linie. Einerseits betrage die absolute Festsetzungsverjährung zehn Jahre. Hinsichtlich der Einkommensteuer 2011 müsste daher längst absolute Festsetzungsverjährung eingetreten sein. Dies sei aber nicht der Fall, weil der Steuergesetzgeber das Verjährungsregime in Fällen wie dem gegenständlichen völlig aushebeln würde und ein immerwährender Dauerzustand entstehen würde. Das Finanzamt und das Verwaltungsgericht hätten ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, was gegenständlich eindeutig nicht der Fall sei, wenn das Rechtsmittelverfahren nach 14 Jahren immer noch voll im Laufen sei. Diese Kritik richte sich weniger gegen das Finanzamt als vielmehr gegen den Gesetzgeber, der diesen Zustand ermöglichen würde.
Die sehr behördenfreundliche VwGH-Judikatur zu § 303 Abs. 1 lit b BAO sei bekannt. Die Behörde dürfe über Jahre hinweg fehlerhaft agieren, um immer noch im Spiel zu sein. Gegenständlich sei nach § 207 Abs. 2 erster Satz BAO für die Einkommensteuer 2011 bereits mit Jahresende 2017 die relative Festsetzungsverjährung eingetreten, dieser Verjährungseintritt sei nur aus rein strafrechtlichen Gründen nach hinten verschoben worden und keine der behaupteten Verlängerungshandlungen seien solche im materiellen Sinn. Dazu komme das leichtfertig in Gang gesetzte Finanzstrafverfahren, ohne das es keine Verlängerungshandlung gäbe.
Von sämtlichen Personen und Gesellschaften der ***Bf1***-/***Gx***-Gruppe wären nur zwei vor dem Landesgericht verhandelt worden. Beide Strafprozesse hätten mit Freisprüchen verbunden mit massiver Kritik von Richterseite an der Arbeit der Finanz geendet.
Ein Vergleich mit § 68 Abs. 1 ASVG würde zeigen, dass Zustände wie gegenständlich ausgeschlossen seien. Dieser Vergleich würde die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Kombination von § 209 a Abs. 1 und Abs. 5 BAO bestätigen.
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes würde auch bei einem unsachlichen Abweichen von einem selbst geschaffenen Ordnungssystem vorliegen. In Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 11.368/1987 würde eine vernünftige Erklärung dafür fehlen, wie es zu rechtfertigen sei, das Verjährungsregime der BAO ausgerechnet hier völlig mit einer Art "Taschenspielertrick" anzuwenden.
Aus dem Kassationsbeschluss des BFG vom 29.08.2023 würde hervorgehen, dass bezogen auf die Einkommensteuer 2011 nach 12 Jahren noch immer zur Mehrzahl der Streitpunkte noch teilweise umfangreiche Sachverhaltsermittlungen erforderlich seien. Ein Gesetz, das derartige Zustände ermöglichen würde, sei mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben eines (Steuer-) Rechtsstaates wie Österreich schlichtweg unvereinbar.
Zur Verfassungswidrigkeit des § 209 a Abs. 5 BAO wurde ausgeführt, dass nach allgemeinen Regeln für die Jahressteuern 2011 bei Ergehen des (gegenständlich angefochtenen) Bescheides vom 09.07.2024 nach allgemeinem Regime bereits absolute Festsetzungsverjährung eingetreten sei (§ 207 Abs. 3 erster Satz BAO). Das allgemeine Verjährungsregime werde vom einfachen Gesetzgeber gerade dort aus den Angeln gehoben, wo es am dringendsten notwendig wäre, nämlich im Rechtsmittelverfahren und bei Kassationsfällen.
Einerseits würde § 85a iVm § 2a Finanzamt und BFG verpflichten, ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, andererseits dürfe sich das Finanzamt Zeit ohne Ende lassen und werde für eine völlig unzureichende Arbeit durch eine Nachfrist noch belohnt. Dies erwecke von vornherein verfassungsrechtliche Bedenken, die sich steigern würden, wenn man sich zum Vergleich Mängel des Einspruches der Partei vor Augen halten würde. Werde ein Mängelbehebungsauftrag nicht entsprechend erledigt, sei das Rechtsmittelverfahren nach einer im Vergleich zu § 209a Abs. 5 BAO sehr kurzen Frist für den Einschreiter bereits zu Ende. In einem Zweiparteienverfahren sollte Waffengleichheit herrschen, dies sei jedoch nicht der Fall.
§ 209a Abs. 5 BAO stehe mit dem eigenen Verjährungsregime in unüberbrückbaren Widerspruch. Speziell die in der Entscheidung des OGH vom 05.09.1989, 5 Ob 606/89, zitierten "erzieherische Druckmittel zur Vermeidung von Nachlässigkeit" sollten in einem Zweiparteienverfahren für beide Parteien gelten. Das Finanzamt werde aber vom Gesetzgeber unter "Naturschutz" gestellt, was eine Ungleichbehandlung zu Lasten des Beschwerdeführers darstelle.
Unter neuerlichem Bezug auf das Erkenntnis des VfGH Vfslg 11.368/1987 führte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers aus, dass das Verjährungsregime der BAO ein derartiges Ordnungssystem sei. Ausnahmen davon seine grundsätzlich verboten, umgekehrt aber auch nur dann zulässig, wenn sie ihrerseits den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen würden. Das sei hier eindeutig nicht der Fall: § 209a Abs. 5 BAO diene dem alleinigen Zweck, dem Finanzamt für eine unzureichende Arbeit eine "zweite Chance" zu geben. Dass eine solche Neuregelung mit dem Gleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung nicht in Einklang zu bringen sei, verstehe sich von selbst.
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 209a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 209a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100670/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100670.2024
- Stammnummer
- 149713
- Gültig
- 18.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF