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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100008/2020

Notwendiges Betriebsvermögen bei Forstbetrieb

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100008/2020vom 16.05.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (VwGH 30.1.2019, Ra 2018/16/0216). 4. Rechtliche Beurteilung 4.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Zu den formalen Einwänden: Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr der Waldwirtschaftplan der ***Fa1*** nicht bekannt ist und sich dieser auch nicht im BFG-Akt befindet, so ist sie darauf hinzuweisen, dass sie diesen durch Akteneinsicht beim Finanzamt jederzeit einsehen hätte können. Von verbotenem Geheimwissen kann keine Rede sein. Die Tatsache, dass die Gutachten nicht von gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellt wurden, ändert nichts an der Tatsache, dass diese lege artis erstellt wurden. Auch die Tatsache, dass die Gutachten keinen Zweck enthalten kann diese Gutachten nicht entkräften. § 4 Abs 1 EStG 1988 lautet auszugsweise wie folgt: Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlaßten Abgänge von Werten (zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. § 21 EStG 1988 lautet auszugsweise wie folgt: § 21 (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind: 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955. § 29 Z 1 EStG 1988 lautet wie folgt: Sonstige Einkünfte sind nur: 1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die - freiwillig oder - an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder - als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder - gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Z 3 - eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist, oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer MV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung übersteigt. Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, ist als Gegenwert der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (§§ 15 und 16 des Bewertungsgesetzes) zuzüglich allfälliger Einmalzahlungen anzusetzen. Stellt ein aus Anlaß der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarter wiederkehrender Bezug keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann steuerpflichtig, wenn - sie keine Betriebseinnahmen darstellen und - sie keine derart unangemessen hohen wiederkehrenden Bezüge darstellen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der wiederkehrenden Bezüge wirtschaftlich bedeutungslos ist und damit eine freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs 1 Z 4 erster Satz) vorliegt. Die Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft erfasst Tätigkeiten, die auf die planmäßige Nutzung der Naturkräfte zur Erzeugung von pflanzlichen und tierischen Produkten gerichtet sind. Sie gehört zu den betrieblichen Einkunftsarten; die Tätigkeit muss selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und mit Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfolgen. Die Abgrenzung von den anderen betrieblichen Einkunftsarten (selbständige Arbeit und Gewerbebetrieb) erfolgt nach dem Inhalt der Tätigkeit; § 21 ist daher eine lex specialis zu § 23. Land- und Forstwirtschaft erfasst nur Urproduktion (E 16.9.2003, 99/14/0228, 2003, 717; E 27.11.2001, 97/14/0135, 2002, 930). Urproduktion ist die Herstellung pflanzlicher oder tierischer Produkte mit Hilfe der Naturkräfte bis zu einer Zustandsstufe, die marktfähig ist, dh auch die Aufbereitung eines Produktes durch die dessen Marktgängigkeit erst hergestellt oder verbessert wird, ist noch zur Urproduktion zu rechnen (BFH, BStBl 2009 II 40); die Urproduktion findet dort ihre Grenze, wo durch Be- oder Verarbeitung des an sich marktfähigen Urproduktes ein Produkt mit einer anderen Marktgängigkeit entsteht (vgl hierzu Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, 23. Lieferung 2023, RZ 1 - 2 zu § 21). Für das Vorliegen von land- und forstwirtschaftlichen Einkünften ist die bewertungsrechtliche Beurteilung des Grund und Bodens oder anderer Wirtschaftsgüter ohne Bedeutung. Sind Wirtschaftsgüter daher als notwendiges Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anzusehen, stellen daraus fließende Einnahmen land- und forstwirtschaftliche Einkünfte dar, unabhängig davon, ob sie bewertungsrechtlich landwirtschaftliches Vermögen darstellen (vgl hierzu Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, 23. Lieferung 2023, RZ 2 zu § 21). Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Holz (Forstwirtschaft im engeren Sinn) und anderer Walderzeugnisse und deren Nutzung (vgl BFH, BStBl 1976 II 482). Ein forstwirtschaftlicher Betrieb setzt einen Wald voraus; ein mit Bäumen eingefasstes landwirtschaftliches Grundstück oder einzelne Baumreihen sind kein Wald (RFH, RStBl 1942, 872). Eine Mindestgröße des Forstareals ist nicht erforderlich, allerdings muss zumindest ein Wald im Sinne des § 1a Forstgesetzes vorliegen (Grundfläche mit forstlichem Bewuchs von mindestens 1.000 m2 mit einer durchschnittlichen Breite von 10 m. Forstlicher Bewuchs sind Holzgewächse im Sinne des Anhangs zum Forstgesetz 1975 (zB Eiche, Buche, Fichte, Tanne usw). Sind diese Mindestanforderungen erfüllt, liegt grundsätzlich ein forstwirtschaftlicher Betrieb vor (EStR 2000 Rz 4200b; ebenso UFS 9.12.2009, RV/0075-L/06; ebenso Jakom/Vock, EStG9 (2016), § 21 Tz 28). Die Größe eines Waldes hat aber für die Liebhabereibeurteilung (BFH, BStBl 1985 II 549 zur Aufforstung von einem 7.000 m2 großen Brachland) und Teilbetriebsbestimmung (E 11.12.1990, 90/14/0199, 1991, 539; vgl auch EStR 2000 Rz 5135) Bedeutung (bei einer Größe des Forstgrundstückes von 14,6 ha ist jedenfalls von einem forstwirtschaftlichen Betrieb auszugehen, UFS 14.1.2005, UFS 2005, 76). Bei der Holznutzung sind Nachhaltsbetriebe und aussetzende Betriebe zu unterscheiden: Forstwirtschaftliche Nachhaltsbetriebe ermöglichen auf Grund ihrer Größe und der unterschiedlichen Altersklassen der Baumbestände regelmäßige Erträge. Aussetzende Betriebe erzielen dagegen auf Grund nicht gestaffelter Altersklassen an Baumbeständen nur in Abständen von Jahrzehnten nennenswerte Erträge und erfordern deshalb auch eine geringe Bearbeitung (BFH, BStBl 1982 II 158; vgl auch EStR 2000 Rz 5135 f); für die Annahme eines aussetzenden Betriebes genügt auch die Naturverjüngung des Baumbestandes (Samenanflug, Stockausschlag; BFH, BStBl 2000 II 524). Ob ein Forstbetrieb selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und mit Beteiligung am Wirtschaftsverkehr vorliegt, ist daher an der Betriebsart zu messen. Ein aussetzender Betrieb verliert daher nicht seine Einkunftsquelleneigenschaft, wenn über Jahre keine Bewirtschaftung erfolgt und auch keine Erträge erzielt werden, weil das natürliche Wachstum der Baumbestände zu einem Wertzuwachs führt (BFH, BStBl 1991 II 566; E 8.5.1964, 989/62, 1964, 148; BFH, BStBl 1976 II 482; siehe auch UFS 14.1.2005, UFS 2005, 76; ausführlich auch Wolff-Plottegg/Bartel, ÖStZ 1984, 55). Für das Vorliegen eines Betriebes im Bereich der Forstwirtschaft sind daher über das Vorhandensein eines Waldes hinaus grundsätzlich keine weiteren Anforderungen zu erfüllen; Gebäude und forstwirtschaftliche Betriebsmittel gehören zum Betriebsvermögen, sind aber nicht wesensnotwendig (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 21 Anm 74). Auf Grund der Naturverjüngung durch Samenanflug und Stockausschlag verliert daher ein aussetzender Betrieb nicht nur nicht seine Eigenschaft als Betrieb, sondern sie wird bereits dadurch begründet (EStR 2000 Rz 4200a; ebenso VwGH 3.2.1967, 1736/65, 1967, 91; UFS 20.6.2011, RV/1291-L/10; UFS 9.12.2009, RV/0075-L/06; Fellner in Hofstätter-/Reichel, EStG § 21 Tz 33; Jilch, Landwirtebesteuerung5, 498; Schweinberger in Trauner/Wakounig, Land- und Forstwirtschaft3, 6/5; Peyerl in Brauner/Peyerl/Pum/Urban, Rechtsformgestaltung, 39). Zudem sind Waldbesitzer auf Grund der Forstgesetze der Länder auch zur Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Waldes verpflichtet, sodass zumindest in diesem gesetzlich vorgegeben Mindestumfang eine forstwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet wird, was ebenfalls für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebes spricht (FG München, 15.12.2014, 7 K 2242/12). Dementsprechend stellen auch Wälder im Sinne des Forstgesetzes im Eigentum von Nichtlandwirten forstwirtschaftliche Betriebe dar; die Veräußerung eines solchen Waldes stellt daher die Endnutzung des Holzbestandes dar und führt somit zu land- und forstwirtschaftlichen Einkünften (EStR 2000 Rz 4200a, ebenso UFS 14.1.2005, RV/0253-W/04); wird der gesamte Wald veräußert, stellt dies eine Betriebsveräußerung iSd § 24 EStG 1988 dar (EStR 2000 Rz 4200a, ebenso UFS 9.12.2009, RV/0075-L/06). Den obigen Ausführungen folgend, handelt es sich bei den streitverfangenen Forstgrundstücken, jedenfalls um einen forstwirtschaftlichen Betrieb. Selbst die Forstflächen, welche im Europaschutzgebiet ***Schutz*** gelegen sind, können einer zielgerichteten, fast uneingeschränkten forstlichen Nutzung unterzogen werden. Dies wird in § 4 der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung (LGBl 37/2011) geregelt. Auf die detaillierten Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung vom 27. September 2019 wird an dieser Stelle verwiesen. Das EStG kennt vier Arten der Gewinnermittlung. Dazu zählen der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG, der Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs 1 EStG, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs 3 EStG und die Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 17 EStG. Die Beschwerdeführerin hat bis zum Stichtag 31. Mai 2013 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 21 EStG erzielt. Die Gewinnermittlung erfolgte durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs 1 EStG. Im EStG findet sich keine Definition für den Begriff Betriebsvermögen. Nach der Judikatur gehören zum Betriebsvermögen alle positiven und negativen Wirtschaftsgüter, die im wirtschaftlichen Eigentum des Betriebsinhabers stehen und betrieblich veranlasst sind (E 9. 6. 1986, 84/15/0128; E 25. 10. 2006, E 24. 5. 2007, 2006/15/0031; (vgl hierzu Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, 23. Lieferung 2023, RZ 38 zu § 4). Je nach der Beziehung zum Betrieb wird notwendiges Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen und Privatvermögen unterschieden. Der Umfang des Betriebsvermögens bestimmt sich ausschließlich nach steuerlichen Vorschriften (E 27. 1. 1998, 93/14/0166, 1998, 469; E 25. 10. 2006, 2006/15/0152; E 22. 2. 2007, 2006/14/0022). Nur notwendiges Betriebsvermögen kann in die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 1 einbezogen werden (vgl hierzu Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, 23. Lieferung 2023, RZ 38 zu § 4). Die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen bzw notwendigen Privatvermögen richtet sich nach der gegenwärtigen tatsächlichen Beziehung des Wirtschaftsgutes zum Betrieb und nicht nach einer ungewissen Möglichkeit. Notwendiges Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen (E 30. 10. 1974, 1724/72, 1975, 30; vgl auch E 12. 12. 1995, 94/14/0091, 1996, 303; E 20. 2. 1998, 96/15/0192; E 24. 10. 2002, 98/15/0083; E 2. 2. 2010, 2005/15/0165; E 20. 3. 2013, 2009/13/0259; BFH, BStBl 1976 II 179; Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen beginnt in der Regel mit der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes (das gewillkürte Betriebsvermögen erst mit Aufnahme in die Bücher) (vgl hierzu Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, 23. Lieferung 2023, RZ 40 zu § 4). Die Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen richtet sich grundsätzlich nach drei Kriterien (E 22. 4. 1999, 94/15/0173; E 24. 5. 2007, 2006/15/0031): 1. Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, 2. Besonderheiten des Betriebes sowie des Berufszweiges und 3.Verkehrsauffassung. Die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen erfordert eine endgültige Funktionszuweisung; daran fehlt es, wenn der Einsatz im Betrieb als möglich in Betracht kommt, aber noch nicht sicher ist (E 22. 10. 1997, 93/13/0267, 1998, 469; E 20. 2. 1998, 96/15/0192, 1999, 25); es muss feststehen, dass das Wirtschaftsgut in Zukunft betrieblich genutzt wird (BFH, BStBl 1991 II 829). Die bloße Absicht, ein Wirtschaftsgut betrieblich zu nutzen, begründet nicht die Eigenschaft als Betriebsvermögen, wenn die Absicht nicht nach außen zum Ausdruck kommt (E 25. 10. 1994, 94/14/0115, 1995, 308; E 25. 11. 1997, 93/14/0159, 1998, 581); diese kann allerdings als Indiz für die Betriebsvermögenszugehörigkeit berücksichtigt werden. Für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen ist allerdings die Art der Nutzung (der tatsächliche Einsatz) ausschlaggebend, eine betrieblich genutzte Liegenschaft ist daher auch dann Betriebsvermögen, wenn sie nicht in die Bilanz aufgenommen worden ist (vgl E 10. 4. 1997, 94/15/0211, 1998, 193; E 22. 2. 2007, 2006/14/0022; EStR 2000 Rz 472) ( vgl hierzu Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, 23. Lieferung 2023, RZ 41 zu § 4). Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören nicht nur Wirtschaftsgüter, die dem Betriebszweck unmittelbar dienen; es genügt, dass das Wirtschaftsgut (mittelbar) dem Betrieb dient (E 19. 11. 1974, 1298/73, 1975, 29 zur Schneefräse eines Zahnarztes; E 30. 10. 1974, 1724/72, 1975, 30 zum Reitstall als Sozialeinrichtung einer Metallwarenfabrik, siehe dazu auch § 3 Tz 76; RME, SWK 1995, A 567 zu einer Holzbearbeitungsmaschine bei einer Handelsagentur; zu einschränkend daher BMF, SWK 1998, S 478, wonach notwendiges Betriebsvermögen "dem Betriebszweck unmittelbar" dienen muss); die Verwendung der Erträge zur Bestreitung von Betriebsausgaben und zum Abdecken von Verlusten reicht allerdings nicht aus (E 17. 4. 1974, 0732/72, 1974, 245). Für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, kommt es nicht auf einen "normalen", frei wählbaren oder allenfalls im Gesellschaftsvertrag umschriebenen, sondern auf den tatsächlich ausgeübten Betriebsgegenstand an (E 25. 9. 2001, 96/14/0109, 2002, 644). Notwendiges Betriebsvermögen bedeutet nicht, dass das Wirtschaftsgut für den Betrieb notwendig (unentbehrlich) ist, es muss keine wesentliche Grundlage des Betriebes sein; die Bezeichnung ist insoweit irreführend (problematisch daher auch die Begründung des VwGH, wenn er die Dienstwohnung für die Tochter deshalb nicht anerkennt, weil sie für den Betrieb nicht notwendig sei, E 29. 5. 1985, 83/13/0136, 1986, 106; maßgeblich ist vielmehr, ob private Motive im Vordergrund stehen, siehe auch RdW 1986, 96 und VfGH 15. 6. 1982, B 4/81, ÖStZ 1983, 109; relativierend E 27. 1. 2011, 2010/15/0197 zur Aufteilbarkeit bei objektiver Trennbarkeit, siehe auch Zorn, ÖStZ 2011, 123; zur Judikatur bezüglich Dienstwohnungen siehe unten Tz 49). Den obigen Ausführungen folgend, ergeben sich die Wertansätze der einzelnen Wirtschaftsgüter und deren Zugehörigkeit zum Betriebs- oder Privatvermögen für das erkennende Bundesfinanzgericht wie folgt: Die Verkehrswerte der einzelnen Wirtschaftsgüter ergeben sich aus den vorliegenden Gutachten der ***G*** GmbH vom 15. November 2013 und dem Gutachten von ***Gutachter*** vom 19. November 2013. Beide Gutachten sind in Aufbau und Conclusio in sich schlüssig, enthalten alle vom VwGH an ein Gutachten gestellten Anforderungen und sind somit lege artis erstellt. Seitens des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin wurden die Verkehrswerte der Liegenschaften durch Begehung eines Forstmitarbeiters ermittelt, Durchschnittspreise aus der Zeitschrift Gewinn herangezogen und Erkundigungen in den Gemeinden ***Gde3*** und ***Gde2*** getätigt. Schriftliche Gutachten wurden seitens des steuerlichen Vertreters nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführerin wäre es aufgrund Ihres Einkommens, welches im Beschwerdezeitraum zwischen € 156.000,00 und € 209.000,00 gelegen ist, wirtschaftlich ohne weiteres möglich gewesen, selbst ein Gutachten in Auftrag zu geben, wenn Sie Zweifel an der Richtigkeitt der gegenständlichen von der ***G*** GmbH und von ***Gutachter*** erstellten Gutachten hegt. Zugehörigkeit Betriebsvermögen/Privatvermögen: Grundstück ***Str2***: Die Grundstücksfläche beträgt 1.650 m².. Das Gebäude stammt aus dem Jahr 1930. Es besteht aus einem Wirtschaftsteil und zwei Wohnungen. Eine der beiden Wohnungen steht bereits länger leer. Ursprünglich wurde diese an einen Forstmitarbeiter überlassen. Die Nutzfläche der vermieteten Wohnung beträgt 93,79 m2, Bei den anderen Gebäudeteilen handelt es sich um einen Stall mit 46,07 m2, einen Stadel mit 59,53 m2, einem Holzlager mit 25,99 m2 und einem Lagerraum mit 20,08 m2. Gemäß den Ausführungen der Beschwerdeschrift ist das gegenständliche Objekt abbruchreif, wird jedoch seitens des steuerlichen Vertreters mit € 330.000,00 bewertet. Dies ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist auf Grund der Abbruchreife des Gebäudes - wie im Gutachten - der um die Abbruchkosten verminderte Bodenwert heranzuziehen. Zum Betriebsvermögen gehören jedenfalls das Lager, der Stall, der Stadel und das Holzlager. Sie stellen notwendiges Betriebsvermögen dar. Die vermietete Wohnung gehört zum Privatvermögen. Selbst wenn man die leerstehende Wohnung dem Privatvermögen zurechnen würde, ist auf Grund des geringen Wertes der Liegenschaft hinsichtlich des Anteiles des Privatvermögens am gesamten übertragenen Vermögen vernachlässigbar. Grundstück ***Str1***: Das Grundstück ***Str1*** beinhaltet das Forsthaus ***A*** samt den dazugehörigen Wirtschaftsgebäuden. Die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude Werkstatt und Langerhalle stellen Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dar. Zu 30% handelt es sich um Privatvermögen in Bezug auf die Wohnräume. Zu einem Anteil von 70% handelt es sich um Betriebsvermögen. Da Gebäude wie eine Lagerhalle oder eine Werkstatt unabdingbar für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind und deshalb Betriebsvermögen darstellen, kann der Argumentation des steuerlichen Vertreters - welcher darin zu 100% Privatvermögen erblickt - nicht gefolgt werden. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin auf den beinahe dreifachen Wert des Sachverständigen kommt. Bodenwert Wald und Waldbestand: Der Argumentation der steuerlichen Vertretung, dass jene Waldböden inklusive Waldbestand, welche in das Europaschutzgebiet fallen Privatvermögen darstellen wird nicht gefolgt. Es handelt sich dabei zu 100% um Betriebsvermögen. Wie bereits oben erwähnt, kann auch im Europaschutzgebiet eine fast uneingeschränkte land- und forstwirtschaftliche Nutzung erfolgen. Wäre im Europaschutzgebiet jegliche forstwirtschaftliche Nutzung untersagt, hätte dies zur Folge, dass er Ertragswert mit € 0,00 zu bewerten wäre. Seitens der steuerlichen Vertretung wurde das Europaschutzgebiet mit ca. € 1.472.000,00 bewertet. In dieser Hinsicht vertritt der Senat die Ansicht, dass ein wirtschaftlich denkender Unternehmer für eine Brachfläche nicht den oben angeführten Wert zum Ansatz bringt und sich diese wirtschaftliche Überlegung auch in der darauffolgenden Kaufpreisfindung bzw. in der Rentenhöhe wiederspiegelt. Vielmehr hätte ein wirtschaftlich denkender Unternehmer - bei dem Erwerber handelt es sich zweifellos um einen solchen - für eine solche Brachfläche nichts bezahlt. Forststraßen: Für einen forstwirtschaftlichen Betrieb sind Forstwege, welche der erleichterten Bewirtschaftung des Waldes und der Bringung der Holzernte dienen unentbehrlich. Es handelt sich somit zu 100% um Betriebsvermögen. Aufgrund der absoluten Notwendigkeit des Wirtschaftsgutes Forststraße für den land- und Forstwirtschaftlichen Betrieb kann diesbezüglich der Argumentation des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin - es handle sich zum 100% um Privatvermögen - nicht gefolgt werden. Wiesen: Wiesen stellen ebenso zu 100% Betriebsvermögen eines forstwirtschaftlichen Betriebes dar. So können diese für kurzfristige Lagerungen des geschlagenen Holzes verwendet werden. Den obigen Ausführungen folgend genügt es für die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum notwendigen Betriebsvermögen, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb mittelbar dient. Dieses zumindest mittelbare dienen ist beim Wirtschaftsgut Wiese gegeben. Eine Zugehörigkeit zum Privatvermögen, wie von der steuerlichen Vertretung dargetan, ist somit ausgeschlossen. Renten sind regelmäßig wiederkehrende, auf einem einheitlichen Verpflichtungsgrund beruhende Leistungen auf Grund eines Rentenstammrechts, deren Dauer vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses, vor allem dem Tod einer Person abhängt (E 15.6.1977, 2722/76, 1978, 15); eine Mindestdauer ist nicht Voraussetzung (siehe Stoll, Renten­besteuerung4, Rz 30; Hajicek, Rentenbesteuerung, 4 ff; EStR 2000 Rz 7003 ff); die Höhe der Renten kann unterschiedlich sein. Eine Leibrente liegt vor, wenn jemandem für Geld oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen wird (§ 1284 ABGB). Leibrenten sind somit von der Lebensdauer einer oder mehrerer Personen (des Rentenberechtigten, des Rentenverpflichteten oder dritter Personen) abhängig (§ 1285 ABGB; EStR 2000 Rz 7003); kommt eine zeitliche Befristung hinzu, liegt eine Zeitrente vor (vgl dazu EStR 2000 Rz 7006 ff). Dabei kann die Rente auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein (abgekürzte Rente bzw Höchstzeit-Rente; zB längstens bis zu einem bestimmten Alter), oder für eine Mindestlaufzeit vereinbart sein (Mindestzeit-Rente). Ist die Leistungsdauer hingegen von Anfang an bestimmt, liegen Raten vor (UFS 19.1.2010, RV/2979-W/08; E 28.10.2010, 2010/15/0055, 2011, 331; EStR 2000 Rz 7005). Kennzeichnend für eine Rente ist der aleatorische Charakter, der in der Ungewissheit ihrer Laufzeit besteht (vgl hierzu Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz 23. Lieferung, RZ 27 zu § 18). Renten anlässlich der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen können eine Gegenleistungsrente (entgeltliche Kaufpreisrente ab 75% und bis einschließlich 125% des Wertes des übertragenen Betriebes 28.4.1987, 86/14/0175, 1988, 114; siehe auch § 24 Tz 177ff), eine betriebliche oder außerbetriebliche Versorgungsrente (unentgeltlich) oder eine Unterhaltsrente (unentgeltlich) darstellen (vgl hierzu Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz 23. Lieferung, RZ 57 zu § 29). Stellt ein aus Anlass der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarter wiederkehrender Bezug keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, dann sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann steuerpflichtig, wenn - sie keine Betriebseinnahmen darstellen und - sie keine derart unangemessen hohen wiederkehrenden Bezüge darstellen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der wiederkehrenden Bezüge wirtschaftlich bedeutungslos ist und damit eine freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs 1 Z 4 erster Satz) vorliegt" (§ 29 Z 1 letzter Satz idF StRefG 2000). Eine betriebliche oder außerbetriebliche Versorgungsrente liegt vor, wenn der Rentenbarwert bezogen auf den Wert des übertragenen Betriebsvermögens weniger als 75% oder mehr als 125%, aber nicht mehr als 200% beträgt (EStR 2000 Rz 7013). Mit dem StRefG 2000 ist die Versorgungsrente ausdrücklich im Gesetz geregelt worden, nachdem der VwGH die früher nur in der Rechtsprechung verankerte Versorgungsrente aufgegeben und sie als freiwillige Zuwendung dem privaten Bereich zugeordnet hat (E 26.1.1999, 98/14/0045, 1999, 436 unter Hinweis auf Doralt, RdW 1998, 517). Die frühere Rechtsprechung galt für Renten sowohl aus Anlass der Übertragung eines Betriebes, als auch aus Anlass der Übertragung von Privatvermögen (siehe dazu § 18 Tz 48ff). Mit dem StRefG 2000 ist nur für die Betriebsübertragung die außerbetriebliche sowie betriebliche Versorgungsrente wiedereingeführt worden. Als außerbetriebliche Versorgungsrenten werden Renten verstanden, die keine angemessene Gegenleistung für die übertragene Betriebseinheit darstellen; die also im Verhältnis zum übertragenen Vermögen unangemessen niedrig oder unangemessen hoch sind. Sie dienen primär der Versorgung des Rentenempfängers und gehören daher dem privaten Bereich an; eine Betriebsveräußerung im Sinne des § 24 EStG 1988 liegt nicht vor und die Aufstellung einer Veräußerungsbilanz kann daher unterbleiben (etwa Tanzer in Ruppe, Familienverträge 718). Die außerbetriebliche Versorgungsrente ist allerdings auch keine freigiebige Rente, weil sie eine - wenn auch nicht angemessene - Gegenleistung voraussetzt. Von der (steuerwirksamen) Gegenleistungsrente einerseits und der (steuerunwirksamen) freiwilligen Rente andererseits unterscheidet sich die Versorgungsrente insoweit, als die Rentenzahlungen beim Rentenempfänger von der ersten Rentenzahlung an steuerpflichtig und korrespondierend beim Rentenverpflichteten sofort abzugsfähig sind. Steuerwirksam sind Versorgungsrenten jedoch nur bei der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen (außerbetriebliche Versorgungsrente). Die Rentenzahlungen müssen nicht unmittelbar dem Veräußerer zukommen, sondern können auch an ihm nahestehende Personen erfolgen (keine Personenidentität - vgl UFS 10.12.2013, RV/0401-I/11 zu einem echten Vertrag zugunsten Dritter, der zur Übertragung der Einkunftsquelle führt). Eine spätere Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes durch den Nachfolger ändert nichts an der Steuerpflicht (EStR 2000 Rz 7029f, wonach die Übernahme der Rentenverpflichtung durch den Erwerber Teil des Kaufpreises ist). Die spätere Entnahme eines Wirtschaftsguts aus einem Betrieb, die mit einer Rente anteilig in einem Wertverhältnis steht, hat ebenso wenig eine Auswirkung auf die ursprüngliche Typisierung der Rente (EStR 2000 Rz 7028). Erwerben mehrere Personen einen Betrieb und besteht eine gesamtschuldnerische Verpflichtung zu einer Versorgungsrente, ist eine Aufteilung unter den Steuerpflichtigen zulässig (E 26.4.2012, 2008/15/0234 zu § 18 Abs 1 Z 1; § 18 Tz 50). Die außerbetriebliche Versorgungsrente führt zu einer unentgeltlichen Übertragung der betrieblichen Einheit. Beim Rentenempfänger begründen die vereinnahmten Renten sofort steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 EStG. Für den Rentenleistenden, der die Buchwerte gemäß § 6 Z 9 lit a fortzuführen hat, sind die gezahlten Renten Sonderausgaben. Eine außerbetriebliche Versorgungsrente kommt nur unter Lebenden in Betracht, während im Todesfall der Rechtsgrund in der Annahme der Erbschaft besteht (siehe auch § 18 Tz 49/2) (vgl hierzu Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz 23. Lieferung, RZ 61 ff zu § 29). Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde ein forstwirtschaftlicher Betrieb, das Forstgut ***A*** von der Beschwerdeführerin an ***Geschenknehmer*** in Form eines Schenkungs- und Leibrentenvertrages unentgeltlich übertragen. Wegen der nur geringfügigen privaten Nutzung von Gebäudeteilen hat nach Ansicht des erkennenden Senats keine Änderung der Rente im Ausmaß der teilweise den privat genutzten Grundstücken zuzurechnenden Rentenanteils (unter 5%) in eine Unterhaltsrente zu erfolgen. Es ist insgesamt von einem Übergang der wirtschaftlichen Einheit "Forstgut ***A***" und von einer außerbetrieblichen Versorgungsrente auszugehen. Die erhaltenen Rentenzahlungen stellen zu 100% Einkünfte im Sinne des § 29 EStG dar. Aufgrund der Tatsache, dass sämtliche unentgeltlich übertragenen Wirtschaftsgüter - den obigen Ausführungen folgend - zum Betriebsvermögen zu zählen sind, liegt gesamthaft eine steuerpflichtige außerbetriebliche Versorgungsrente vor. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis ergeht in Einklang mit den klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Es handelt sich einzig und allein um eine Sachverhaltsfrage. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war somit zu versagen. Feldkirch, am 16. Mai 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100008/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100008.2020
Stammnummer
144500
Gültig
16.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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