Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100008/2020
Notwendiges Betriebsvermögen bei Forstbetrieb
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100008/2020vom 16.05.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Armin Treichl, den Richter Dr. Roman Galehr, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Maria Düringer und Mag Tino Ricker in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertretend durch HLB Vorarlberg GmbH, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, Gallmiststraße 13, 6800 Feldkirch über die Beschwerden vom 12. Juli 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch (nunmehr Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien) vom 13. Juni 2017 betreffend Einkommensteuer 2013 und Einkommensteuer 2014 und vom 30. Juni 2017 betreffend Einkommensteuer 2015, sowie gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2017 vom 13. Juni 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** in Anwesenheit der Schriftführerin Isabella Längle zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2015 und den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2017 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund des in diesem Zuge elektronisch übermittelten Beschwerdeaktes der belangten Behörde, stellt sich der Verfahrensgang für das Bundesfinanzgericht wie folgt dar:
Die Beschwerdeführerin brachte ihre Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2013 bis 2015 via FON wie folgt bei der belangten Behörde ein.
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Einkommensteuererklärung
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Datum
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Einkommensteuererklärung 2013
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29. Juni 2015
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Einkommensteuererklärung 2014
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26. November 2015
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Einkommensteuererklärung 2015
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24. Mai 2017
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 erklärte die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der Höhe von € - 2.007,30 und in die Kennzahl 800 sonstige Einkünfte (wiederkehrende Bezüge gemäß § 29 Z 1 EStG) in der Höhe von € 31.277,82.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 erklärte die Beschwerdeführerin in der Kennzahl 800 sonstige Einkünfte (wiederkehrende Bezüge gemäß § 29 Z 1 EStG) in der Höhe von € 55.736,34.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 erklärte die Beschwerdeführerin in der Kennzahl 800 sonstige Einkünfte (wiederkehrende Bezüge gemäß § 29 Z 1 EStG) in der Höhe von € 56.794,00.
Folglich fand bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 eine Außenprüfung gemäß § 147 ff BAO statt. Gegenstand der Prüfung waren die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer. Der Prüfungszeitraum erstreckte sich von 2012 bis 2014, der Zeitraum der Nachschau betraf die Immobilienertragsteuer 2015.
Die steuerlich maßgeblichen Feststellungen mündeten in den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO, welcher mit 12. Juni 2017 datiert.
In TZ 1 sonstige Einkünfte gemäß § 29 EStG trifft die Betriebsprüfung die folgenden Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin führt im Prüfungszeitraum einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die Gewinnermittlung erfolgt gemäß § 4 Abs 1 EStG.
Mit Notariatsakt vom 27. Mai 2013 wurde ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall samt Leibrentenvertrag abgeschlossen. Geschenkgeberin ist die Beschwerdeführerin, welche diverse Liegenschaften in der Katastralgemeinde ***Gde1*** sowie ***Gde2*** im Ausmaß von rund 358 Hektar übergibt. Es handelt sich dabei um den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin.
Der Geschenknehmer ist ***Geschenknehmer***. Dieser verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung einer monatlichen Leibrente in der Höhe von € 8.926,50. Die Verpflichtung zur Leibrentenzahlung erlischt spätestens mit dem Ableben der Geschenkgeberin, gegebenenfalls vorher, wenn die insgesamt bezahlten Leibrentenbeträge den wertgesicherten Betrag von ATS 12 Millionen erreichen.
Laut dem Schenkungsvertrag bestehen die übertragenen Liegenschaften aus land- und forstwirtschaftlich genutztem Wald, Gebäuden, Bauflächen und Straßenanlagen.
Die Übergabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes an den Geschenknehmer erfolgte zu Buchwerten.
In den Abgabenerklärungen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2014 wurden die Rentenbeträge in der Kennzahl 800 als Einkünfte gemäß § 29 EStG erklärt. Es wurden jedoch lediglich 50% der jährlich zugeflossenen Renten als Einkünfte erklärt.
Seitens des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin wurde dies damit begründet, dass der übergebene Betrieb mit einem flächenmäßigen Ausmaß von 358 Hektar in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufzuteilen ist.
Der private Anteil umfasse Bauflächen, Wiesen, Grünflächen, Gebäude und das Europaschutzgebiet. Beim restlichen Vermögen handle es sich um Waldbestand, welcher dem Betriebsvermögen zugerechnet wird.
Die Aufteilung Betriebsvermögen zu Privatvermögen wurde von der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin im Verhältnis 47% (steuerbare Versorgungsrente) zu 53% (nicht steuerbare Unterhaltsrente) vorgenommen.
Die folgenden Wirtschaftsgüter wurden seitens der steuerlichen Vertretung nicht als notwendiges Betriebsvermögen behandelt:
Baufläche KG ***1***, EZ ***1***, ***Str1***
Bewaldete Fläche Europaschutzgebiet
Straße, die durch das Waldgebiet verläuft
Wiesen, welche nicht aufgeforstet sind
Baufläche KG ***1***, EZ ***2***, ***Str2***
Als notwendiges Betriebsvermögen wurde seitens der steuerlichen Vertretung einzig die restliche bewaldete Fläche angesehen.
Die jeweiligen Verkehrswerte wurden von der steuerlichen Vertretung folgend geschätzt:
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Verkehrswert betrieblich
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3.134.752,40
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47 %
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Verkehrswert privat
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3.536.203,60
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53 %
Die Wertansätze von Betriebsvermögen und Privatvermögen stellen sich detailliert wie folgt dar:
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Wirtschaftsgut
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Wert lt. Steuerberater
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Privatvermögen
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Betriebsvermögen
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Grundstück ***Str2***
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328.980,00
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328.980,00
|
0,00
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Grundstück ***Str1***
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605.420,00
|
605.420,00
|
0,00
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Europaschutzgebiet
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1.472.026,13
|
1.472.026,13
|
0,00
|
Straße
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1.014,40
|
1.014,40
|
0,00
|
Wiese
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142.980,00
|
142.980,00
|
0,00
|
Wald
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177.403,20
|
0,00
|
177.403,20
|
Wald/Grünfläche
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3.943.132,27
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985.783,07
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2.957.349,20
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Gesamt somit
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6.670.956,00
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3.536.203,60
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3.134.752,40
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Aufteilung in %
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100 %
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53 %
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47 %
Die von der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin getroffenen Wertansätze und Klassifizierung der Wirtschaftsgüter in notweniges Betriebsvermögen und Privatvermögen wurde seitens der Betriebsprüfung nicht anerkannt.
Aufgrund dem Finanzamt vorliegender Gebäudeschätzungen des Gutachters ***Gutachter*** für die Grundstücke ***Str2*** und ***Str1***, ging die Betriebsprüfung von folgenden Werten aus:
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Grundstück ***Str2***
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85.255,00
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Grundstück ***Str1***
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209.686,03
Die Betriebsprüfung stellte unter Berücksichtigung der Gebäudeschätzungen und hinsichtlich der Einteilung der Wirtschaftsgüter in notwendiges Betriebsvermögen und Privatvermögen nachstehende Werte für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf:
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Wirtschaftsgut
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Wert lt. BP
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Privatvermögen
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Betriebsvermögen
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Grundstück ***Str2***
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85.255,00
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39.831,14
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45.423,85
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Grundstück ***Str1***
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209.686,00
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31.457,52
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1.748.228,48
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Bodenwert Wald
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2.174.315,00
|
0,00
|
2.174.315,00
|
Straße
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52.455,00
|
0,00
|
52.455,00
|
Wiese
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92.000,00
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0,00
|
92.000,00
|
Wald
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1.847.664,00
|
0,00
|
1.847.664,00
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Gesamt somit
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4.461.375,00
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71.288,66
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4.390.086,34
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Aufteilung in %
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100 %
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2 %
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98 %
Rechtlich begründete die Betriebsprüfung die getroffenen Feststellungen wie folgt:
***Str2***, betriebliche Nutzung 53,28%:
Die Grundstücksfläche ***Str2*** beträgt 1.650m 2. Darauf befindet sich ein Gebäude Baujahr 1930. Der Gesamtzustand des Gebäudes und die Raumeinteilung sind so, dass von einem Ende der gewöhnlichen Lebensdauer auszugehen ist.
Eine Instandhaltung des insgesamt nicht mehr zeitgemäßen Objektes, sowie die erforderliche Erneuerung des Daches würde das damit erzielbare Ergebnis wirtschaftlich nicht rechtfertigen. Das Gebäude stellt laut Gutachten ***G* GmbH einen Minuswert von € 26.120,00 (Abbruchkosten) dar. Der Wert einschließlich Grund und Boden und Gebäude beträgt € 85.255,00. Der von der steuerlichen Vertretung angesetzte Wert beträgt € 328.980,00 und wurde in der Berechnung der steuerlichen Vertretung zur Gänze dem Privatvermögen der Beschwerdeführerin zugeordnet.
Das Gebäude besteht aus einem Wirtschaftsteil und zwei Wohnungen. Eine Wohnung steht schon länger leer und hat ein Flächenmaß von 28,66 m2. Die andere Wohnung ist an eine Frau ***Mieterin*** vermietet. Ursprünglich wurde diese Wohnung an einen Mitarbeiter des Forstbetriebes überlassen. Frau ***Mieterin*** dürfte die Witwe eines Forstarbeiters sein und hat in diesem Gebäude angeblich ein Wohnrecht.
Die Nutzfläche der vermieteten Wohnung beträgt 93,79 m2. Bei den anderen Gebäudeteilen handelt es sich um den Stall mit 46,07 m2, den Stadel mit 59,53 m2, dem Holzlager mit 25,99 m2 und einem Lagerraum mit 20,08 m2 (insgesamt 151,67 m2). Im Rahmen der Außenprüfung im Jahre 1999 wurde der private Anteil mit 10,07 % festgestellt.
Dabei handelte es sich um die leerstehende Wohnung. Die vermietete Wohnung wurde der betrieblichen Nutzung zugerechnet. Da der private Anteil am Gebäude von untergeordneter Bedeutung (80/20-Regel) war, wurde das ganze Gebäude im Betriebsvermögen belassen und ertragsteuerlich für die private Verwendung ein Anteil an den Unkosten in Höhe von 10,07% ausgeschieden (Aussage des ehemaligen steuerlichen Vertreters der Steuerpflichtigen, Herr Dr. ***Stb***). Nach Ansicht der belangten Behörde hätte die Vermietung der größeren Wohnung an Frau ***Mieterin*** bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 1 EStG als Privatvermögen gewertet werden müssen.
Zum Betriebsvermögen der Land- und Forstwirtschaft zählen jedoch nach wie vor der Stall, der Stadel, das Holzlager und der Lagerraum. Diese Räume wurden laut Außenprüfung nicht vermietet bzw. privat verwendet. Von der Gesamtnutzfläche von 284,65 m2 wurden daher 151,67m2 betrieblich verwendet. Das entspricht einem Anteil von 53,28 %. Der private Anteil beträgt somit 46,72 %. Nachdem das gesamte Grundstück einen Wert laut Gutachten von € 85.255,00 hat, beträgt der betriebliche Anteil € 45.423,86.
***Str1***, private Nutzung des Forsthauses 30 %:
Auf diesem Grundstück befindet sich das sogenannte Forsthaus ***A*** samt Wirtschaftsgebäuden. Laut Anlageverzeichnis erfolgte der Zugang jeweils am 31. Dezember 1974. Zumindest wird das Grundstück mit den zugehörigen Gebäuden seit diesem Zeitpunkt als notwendiges Betriebsvermögen behandelt. In den Nachfolgejahren wurden noch diverse Installationen (Bad, Blitzschutz, etc.) als Zugang im Betriebsvermögen erfasst.
Es handelt sich um ein typisches Forsthaus, das für ein Forstgebiet in dieser Größenordnung unabdingbar ist. Das Forsthaus verfügt auch über Büroräume und Rückzugsmöglichkeiten für Forstarbeiter.
Es ist bzw war auch mit Schlafstellen ausgestattet. Laut Auskunft eines Dienstnehmers der Beschwerdeführerin hat dieser das Forsthaus als Büro genutzt.
Nach Angaben dieses Dienstnehmers hat die Beschwerdeführerin, wenn sie sich in ***Gde3*** aufgehalten hat, in diesem Gebäude gewohnt. Die Steuerpflichtige sei fünf bis sechsmal im Jahr in ***Gde3*** anwesend gewesen und dies jeweils für ca. 3 bis 4 Tage.
Das Ausmaß der privaten Verwendung wurde bei der letzten Außenprüfung im Jahre 1999 mit 30% festgestellt. Im Anlagenverzeichnis ist nicht ersichtlich, in welchem prozentuellen Ausmaß das Gebäude als Betriebsvermögen bilanziert wurde.
Für das Forsthaus wurde laut Gutachten ein Wert von € 96.710,40 angesetzt. Der anteilige Grund und Boden für das Forsthaus beträgt € 8.148,00 Euro. Vom Gesamtwert des Forsthauses in Höhe von € 104.858,40 entfallen daher € 31.457,52 auf die Privatnutzung.
Der Gesamtwert des Grundstückes ***Str1*** mit sämtlichen Gebäuden beträgt € 209.686,00. Die auch auf diesem Grundstück befindlichen typischen forstwirtschaftlichen Gebäude Werkstatt und Lagerhalle sind zur Gänze dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen. Dem Ansinnen der steuerlichen Vertretung, dass das ganze Grundstück Privatvermögen darstellen soll, kann daher nicht gefolgt werden.
Bodenwert Wald und Waldbestand:
Die steuerliche Vertretung vertritt die Meinung, dass für jene Waldböden inklusive Waldbestand, die in ein Europaschutzgebiet fallen, Privatvermögen vorläge. Dem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Unter Forstwirtschaft wird die Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung und Verwertung von Walderzeugnissen (Holz, Reisig, Tannenzapfen, Moos, Harz, Beeren, Pilze udgl) verstanden. Betriebe, bei denen eine jährliche Nutzung nicht möglich ist oder nicht durchgeführt wird, sind aussetzende Betriebe, Betriebe mit jährlicher Holznutzung sind Nachhaltsbetriebe. Allein das Vorhandensein eines heranwachsenden Baumbestandes (aussetzender Betrieb) kann für die Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebes ausreichend sein, wenn die übrigen Merkmale vorliegen.
Bei aussetzenden Betrieben kann eine Nutzung oft durch Jahrzehnte nicht gegeben sein. Ein aussetzender Betrieb ist auch dann als forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen, wenn über Jahre keine Bewirtschaftung erfolgt und keine Erträge erzielt werden, weil das natürliche Wachstum der Bäume zu einem Wertzuwachs führt. Beim Waldbesitz ist in der Regel auch ohne besondere Planungs- und Nutzungsmaßnahmen und sonstige betriebswirtschaftliche Maßnahmen schon infolge des natürlichen Holzzuwachses ein forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des EStG anzunehmen (VwGH 3. 2. 1967, 1736/65).
Lange Umtriebszeiten und schwankende Erträge bei stetigem Aufwand, aber unter Umständen auch aufwandslose Erträge durch das natürliche Wachstum des Holzes haben zu einem besonderen, eigenständigen forstwirtschaftlichen Betriebsbegriff geführt. Selbst wenn der Forstwirt nicht in das Wachstum der Pflanzen eingreift, ist allein in der Teilnahme am natürlichen Holzzuwachs ein Forstbetrieb anzunehmen.
Die Nachhaltigkeit der Nutzung liegt in einem solchen Fall in der steten Hinnahme des Holzzuwachses (UFS 30. 12. 2007, RV/0224-K/04). Die belangte Behörde vertritt daher nicht die Meinung der steuerlichen Vertretung, dass jene Teile des Waldes, die in das Europaschutzgebiet fallen, und daher eingeschränkt oder gar nicht für die Erwirtschaftung von Holzerträgen zugänglich sind, nicht dem forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen sind sondern Privatvermögen darstellen sollen.
Zudem sind Waldbestände die unter ein verordnetes Europaschutzgebiet fallen nicht von einer Bewirtschaftung ausgeschlossen. Laut § 4 der Verordnung der Oö. Landesregierung LGBl.Nr. 37/2011 sind bezüglich der Forstwirtschaft im Gebiet der Beschwerdeführerin folgende Maßnahmen erlaubt:
§ 4 Erlaubte Maßnahmen
1. in der Landwirtschaft:
2. in der Forstwirtschaft:
2.1. die Eröffnung einer Entnahmestelle für den Abbau von Bodenmaterialien bis 500m2 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs;
2.2. die Anlage von Christbaumkulturen; also Kulturen, die laut Definition des Forstgesetzes 1975 der Christbaumnutzung dienen, in den Teilgebieten ***Gebiet1*** und ***Gebiet3***;
2.3. die Anlage von Energiewald, also Kulturen, die laut Definition des Forstgesetzes 1975 der Gewinnung von Energie aus Holz dienen, in den Teilgebieten ***Gebiet1*** und ***Gebiet3***;
2.4. die forstliche Bewirtschaftung in Form von Kahlschlag, Kleinkahlschlag, Einzelstammentnahme;
2.5. die forstwirtschaftliche Nutzung von Uferbegleitgehölzen, Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung, mechanische und chemische Kulturvorbereitung, Düngung, Dickungspflege, Durchforstung, Zäunung, mechanische und chemische Jungwuchspflege, mechanischer und chemischer Forstschutz;
2.6. die Wiederaufforstung, wobei in den bedeutenden Lebensräumen von "A030 Schwarzstorch", "A072 Wespenbussard", "A070 Gänsesäger", "A215 Uhu" und "A236 Schwarzspecht" die Baumartenzusammensetzung beibehalten werden oder der potentiell natürlichen Vegetation entsprechen muss;
2.7. das Entfernen von stehendem und liegendem Totholz, ausgenommen in den bedeutenden Lebensräumen des "A236 Schwarzspechts" in den Teilgebieten ***Gebiet1*** und ***Gebiet2***; die Beseitigung von Totholz ist jedoch in den letztgenannten Bereichen dann erlaubt, wenn dies im Nahbereich von Straßen und Wegen zur Abwehr von Gefahren für Menschen oder das Vermögen Dritter erforderlich ist; als Totholz im Sinn dieser Bestimmung gelten Baumstämme mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) von mehr als 25 cm;
2.8. Die Errichtung von Forststraßen und Rückewegen, ausgenommen im Nahbereich von Brutplätzen von "A030 Schwarzstorch", "A072 Wespenbussard", "A070 Gänsesäger" und "A215 Uhu" in den Teilgebieten ***Gebiet1*** und ***Gebiet2***;
2.9. die Anlage von Rückegassen, die Errichtung von Brücken und Durchlässen, Lagerplätzen in Form von ständigen Lagerplätzen für Holz, sowie Gebäuden im Grünland, die nach § 30 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zulässig sind;
2.10. die Meliorierung mittels Neuanlage von Entwässerungsgräben bzw. Wiederherstellung von alten Gräben in den Teilgebieten ***Gebiet1*** und ***Gebiet3***;
2.11. die Düngung mit Mineraldüngern einschließlich der Magnesiumgabe;
Somit sind bei dem unter das Europaschutzgebiet fallenden Waldbestand forstwirtschaftliche Aktivitäten in einer Form möglich, die eine Bewirtschaftung des Forstbetriebes fast im normalen Ausmaß zulassen. Wobei auch bei Waldbeständen die nicht bewirtschaftet werden (können) ein Forstbetrieb im Sinne des § 21 EStG vorliegt. Der gesamte Waldboden und der gesamte Waldbestand des Forstgutes ***A*** stellt daher notwendiges forstwirtschaftliches Betriebsvermögen dar.
Forststraße und Wiesen:
Die durch das Waldgebiet ***A*** führende Forststraße und die nicht bewaldeten Wiesen werden von der steuerlichen Vertretung ebenfalls dem Privatvermögen zugerechnet. Bei der Forststraße handelt es sich nicht um eine öffentliche Straße. Forststraßen sind für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte, nicht öffentliche Straßen samt den dazugehörigen Nebenanlagen, die ausschließlich oder überwiegend als Fahrwege für die Forstwirtschaft, also die Pflege des Waldes und die Bringung des Holzeinschlags dienen. Forststraßen im Wald sind dabei ein Teil des Waldes.
Sie sind für die Nutzung (Aufforstung, Schlägerungen, etc.) des Waldes bei einer Größe von 320,24 ha Wirtschaftswald betriebsnotwendig und daher grundsätzlich dem Betriebsvermögen Forstbetrieb zuzurechnen.
Für das Forstgut ***A*** wurde von der Fa. ***Fa1** ein Waldwirtschaftsplan erstellt. Daraus ergibt sich die folgende Verteilung der Nutzungsarten:
Holzbodenfläche 342,65 ha
Nichtwaldfläche 2,81 ha
Gesamtfläche 345,65 ha
Die Nichtwaldfläche, das ist eine Fläche, die nicht für eine Aufforstung geeignet ist, beträgt 0,81% der Gesamtfläche.
Diese Fläche gehört ebenfalls zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Forstgutes ***A***. Denn für die Zur-Verfügung-Stellung von Grundflächen werden Jagdpachterlöse erzielt, die wiederum zu Betriebseinnahmen führten. Eine Herausschälung der Nichtwaldfläche im Ausmaß von 0,81 % der Gesamtfläche des Forstgutes ***A*** als "Privatfläche" ist aus diesem Grund nicht möglich. Diese Fläche zählt ebenfalls zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen.
Zusammenfassung:
Die durch die belangte Behörde vorgenommene Aufteilung des Vermögenswertes des Forstgutes ***A*** ergibt einen betrieblichen Anteil von 98% und einen privaten Anteil von 2%.
Diese 2% ergeben sich durch die fallweise private Nutzung eines Forsthauses und durch eine Vermietung eines Teiles eines abbruchreifen Gebäudes. Insgesamt ist davon auszugehen, dass eine betriebliche wirtschaftliche Einheit übergeben wurde, nämlich das Forstgut ***A***.
Wegen der geringfügigen privaten Nutzung von Gebäudeteilen hat nach Ansicht der belangten Behörde keine Umtypisierung der Rente im Ausmaß der teilweise den privat genutzten Grundstücken zuzurechnenden Rententeiles (2%) in eine Unterhaltsrente zu erfolgen. Es ist insgesamt von einer außerbetrieblichen Versorgungsrente auszugehen. Die erhaltenen Rentenzahlungen stellen zu 100% Einkünfte im Sinne des § 29 EStG dar.
Basierend auf den von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen, erließ die belangte Behörde die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2015. Dabei setzte sie die Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen für den Zeitraum 2013 bis 2015 wie folgt fest:
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Datum
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Bescheid
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Sonstige Einkünfte gemäß § 29 EStG
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13. Juni 2017
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Einkommensteuerbescheid 2013
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62.555,64
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13. Juni 2017
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Einkommensteuerbescheid 2014
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111.472,48
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30. Juni 2017
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Einkommensteuerbescheid 2015
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113.588,00
Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO. Darin bekämpfte sie die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2015 und den Vorauszahlungsbescheid Einkommensteuer 2017.
In der Begründung führte die Beschwerdeschrift im Wesentlichen aus wie folgt:
Im Zuge der Vorbereitung der Abfassung der Einkommensteuererklärung 2013 sei dem zuständigen Teamleiter der belangten Behörde ein Ordner mit umfangreichen Plänen und Unterlagen übergeben worden. Dies zum Zwecke des Nachweises der teilweise privaten Nutzung der übertragenen Grundstücke und um vorab eine abgestimmte Vorgangsweise mit der belangten Behörde zu erzielen.
Ungefähr ein Jahr später, am 03. Mai 2016 habe die belangte Behörde mit einer Außenprüfung und einer Nachschau bei der Beschwerdeführerin begonnen.
Am 24. Oktober 2016 habe eine Akteneinsicht stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass sich im Akt im Wesentlichen nur Google-Pläne, Grundbuchsauszüge, diverse Buchhaltungsutnerlagen und entsprechende Literatur zur steuerlichen Behandlung von Renten befunden hat.
Mit Datum 13. Dezember 2016 habe die belangte Behörde einen Aktenvermerk über das Telefonat mit ***Zeuge*** vom 05. Dezember 2016 angefertigt. Aus dem Aktenvermerk sei nicht erkennbar, wer seitens der belangten Behörde dieses Telefonat geführt habe. Der Inhalt des Aktenvermerkes sei teilweise vage und decke nicht alle relevanten Fragen, welche für die rechtliche Beurteilung des Falles notwendig seien.
Mit Eingabe des steuerlichen Vertreters vom 16. Jänner 2017 sei zu den Prüfungsfeststellungen vom 15. September 2016 wie folgt Stellung genommen worden:
1. "Wir weisen darauf hin, dass wir Ihnen umfangreiche Unterlagen in einem Ordner (Aufstellungen, Verträge, Fotos, Pläne, Grundbuchsauszüge, Gesamtkarte, Informationen über das Europaschutz/Vogelschutzgebiet usw) ausgehändigt haben und Ihnen unseren Standpunkt, dass nur Teile dieser Grundstücke zum notwendigen Betriebsvermögen zählen können, ausführlich erläutert. Erhebliche Teile der übertragenen Grundstücke sind Wiesen (ohne Baumbestand), Bauflächen samt Gebäude, nicht bewirtschaftbare Wälder (Bewirtschaftungsverbot als Europaschutzgebiet) und ein weitestgehend privat genutztes Forsthaus (zB Wohnung, Leerstand, Pferde) und daher kein notwendiges Betriebsvermögen eines Forstbetriebes.
2. Die Beschwerdeführerin hat nachweislich den Gewinn des Forstbetriebes nach § 4 Abs 1 EStG ermittelt, gewillkürtes Betriebsvermögen ist bei einer § 4 Abs 1 Gewinnermittlerin daher nicht zulässig. Das Waldgut ***A*** war ein Kleinstbetrieb mit geringen Umsätzen und sehr geringen Personalaufwendungen (nur 1 Forstarbeiter).
3. Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen (Jakom 2016, §41 TZ 81 ff; Doralt ua, EStG, § 4 Rz 45). Auch die betriebliche Verwendung und die Art der Nutzung sind maßgeblich. Die betriebliche Veranlassung ergibt sich aus dem Einsatz im Betrieb. Es besteht für den Unternehmer kein Wahlrecht, ein Wirtschaftsgut in das Betriebsvermögen aufzunehmen (Jakom 2016, § 4 Tz 81 ff). Die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen bzw notwendigen Privatvermögen richtet sich nach der gegenwärtigen tatsächlichen Beziehung des Wirtschaftsgutes zum Betrieb und nicht nach einer ungewissen Möglichkeit (Doralt ua, EStG, § 4 Rz 38).
4. Der in den Prüfungsfeststellungen angeführte Notariatsakt vom 27. Mai 2013 über den Abschluss einer Schenkung auf den Todesfall ist uns nicht bekannt und auch in den Akten nicht enthalten. Die weiteren Ausführungen über die Geschenkgeberin können wir daher nicht nachvollziehen.
5. In den Prüfungsfeststellungen wird das Vorliegen von Betriebsvermögen ausschließlich damit begründet, dass alle übertragenen Wirtschaftsgüter im vorliegenden Anlagenverzeichnis zum 31. Mai 2013 aufgenommen worden und diese daher auch dem Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin zuzurechnen seien. Es ist unrichtig und unzutreffend, die Eigenschaft von Betriebsvermögen nur aus der buchhalterischen Behandlung abzuleiten. Die buchmäßige Behandlung beim notwendigen Betriebsvermögen ist letztendlich unbeachtlich (Jakom, § 4 Tz 91; Rz 475 EStR). Aber gerade nur dieses Argument wird in der Prüfungsfeststellung (zu Unrecht) herangezogen.
6. Aus dem Anlagenverzeichnis zum 31. Mai 2013 ist ferner nicht erkennbar, wie sich die in der Anlagenbuchhaltung aufgenommenen Grundstücke tatsächlich zusammensetzen. Im Anlagenverzeichnis ist unter "Grundstücke" der Posten "Grund ***A***" mit Anschaffungsdatum "1970/01/01" zum Anschaffungswert "152.093,89" erfasst. Schließlich ist nur maßgeblich, ob die Grundstücke im Rahmen des Forstbetriebes betrieblich auch tatsächlich genutzt werden.
7. Weitere Gründe für das Vorliegen von Betriebsvermögen sind weder aus den Prüfungsfeststellungen noch aus dem Akt laut Akteneinsicht ersichtlich. Es fehlen im Akt und in Prüfungsfeststellungen jedwede faktischen Anhaltspunkte und rechtlichen Argumente, welche die Prüfungsfeststellung der Zurechnung aller übertragenen Wirtschaftsgüter zum Betriebs vermögen tragen können.
8. Mit E-Mail vom 13. Dezember 2016 wurde uns noch der Aktenvermerk vom 5. Dezember 2016 über ein Telefonat mit Herrn ***Zeuge*** übermittelt. Nach diesem Aktenvermerk könnte in der ***Str2*** aufgrund eines Wohnrechts unter Umständen noch eine Witwe eines ehemaligen Forstarbeiters wohnen. Ferner wird im Aktenvermerk angeführt, dass die Beschwerdeführerin dort gewohnt hat sowie ihr Pferd und jenes eines Mannes untergebracht wurden.
Alle diese Merkmale stehen einer betrieblichen Nutzung und damit der Betriebsvermögenseigenschaft dieser Grundstücke entgegen. Auch Dienstwohnungen sind bei einer § 4 Abs 1 Gewinnermittlung und Kleinbetrieben nur in Ausnahmefällen und bei betrieblich besonders berücksichtigungsfähigen Gründen zulässig (Rz 500 EStR).
9. Auch die Prüfungsfeststellung, dass die Kosten für den Personenlift im vierstöckigen Haus nicht als außergewöhnliche Belastungen im Jahr 2012 anzuerkennen seien, ist unzutreffend. Die dieser Prüfungsfeststellung zugrundeliegenden Unterlagen wurden der belangten Behörde aufgrund eines Vorhaltes am 2. Juli 2013 per Mail übermittelt. Die Kosten der außergewöhnlichen Belastung wurden von der belangten Behörde in der Folge auch steuerlich anerkannt. Auf Grundlage der gleichen Dokumente wird nunmehr in der Prüfungsfeststellung der gegenteilige Standpunkt eingenommen. Das ärztliche Attest vom 31. Mai 2012 bestätigt hingegen, dass "aus medizinischer Sicht unbedingt ein Personenlift zur freien Beweglichkeit im eigenen vierstöckigen Gebäude" notwendig ist. Das Ergebnis in der Prüfungsfeststellung, es handle sich nicht um eine "Anordnung der Verwendung eines Personenliftes", sondern nur um eine "Empfehlung des Arztes und nicht um ein ärztliche Verschreibung" steht im Widerspruch zum Gesundheitsattest vom 31. Mai 2012. Auch aus eigener Wahrnehmung kann bestätigt werden, dass die Beschwerdeführerin vor einigen Jahren bei Ihrem 1. Besuch in unserer Kanzlei die Stiege, die sehr breit und nicht steil ist, hinuntergestürzt ist (sie hat sich aber zum Glück nicht ernstlich verletzt). Zieht man die steilen Stiegen in Ihrem vierstöckigen Haus in Feldkirch, ist der Personenlift geradezu außergewöhnlich und zwangsläufig."
Aufgrund dieser Unterlagen sei die Schlussbesprechung abgehalten worden. Darin sei seitens der belangten Behörde erklärt worden, dass kein Privatanteil zum Ansatz gebracht werde. Die Ermittlungen und Dokumentationen der belangten Behörde seien diesbezüglich unvollständig. Darauf habe die steuerliche Vertretung ausdrücklich hingewiesen.
Die Schlussbesprechung sei nach Beendigung der Außenprüfung abzuhalten. Dies ergebe sich aus der Regelung in § 149 Abs 1 BAO. Da die zur Verfügung gestellten Akten das Ergebnis der Außenprüfung nicht zu tragen vermöchten, sei das rechtliche Gehör verletzt.
Nach Abschluss der Aussenprüfung sei die belangte Behörde offenbar zum identen Ergebnis gekommen wie dies die steuerliche Vertretung in der Schlussbesprechung und in anschließenden Telefonaten zum Ausdruck gebracht habe. Jedenfalls seien von der belangten Behörde weitere Ermittlungen angestellt worden.
Per E-Mail vom 15. Mai 2017 habe die steuerliche Vertretung von der belangten Behörde zwei Gutachten erhalten, welche von ***Geschenknehmer*** in Auftrag gegeben wurden. Nach Ansicht des steuerlichen Vertreters seien diese Gutachten nicht lege artis erstellt worden. Zudem würden diese Gutachten vom Rentenzahlungspflichtigen stammen. Dieser habe ein eigenes Interesse daran, dass die Zahlungen welche er leistet steuerlich beachtlich sind.
Die vorherrschenden Interessengegensätze seien von der belangten Behörde nicht angemessen berücksichtigt worden.
Im Bericht über das Ergebnis der Aussenprüfung seien detaillierte Sachverhalte beschrieben worden, welche sich so aus den bei der durchgeführten Akteneinsicht vorliegenden Unterlagen nicht ergeben haben.
Entweder seien der steuerlichen Vertretung rechtswidrig unvollständige Akten zur Einsicht vorgelegt worden oder die belangte Behörde hat eine unvollständige und rechtswidrige Aussenprüfung durchgeführt.
Jedenfalls ist das Recht auf Parteiengehör verletzt worden."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. September 2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2015 als unbegründet ab. In der separat dazu ergangenen Begründung führte sie - nach geraffter Darstellung des beschwerdegegenständlichen Sachverhaltes - im Wesentlichen aus wie folgt:
In der nunmehr vorliegenden Beschwerde würden im Wesentlichen jene Punkt wiederholt, welche bereits am 16. Jänner 2017 als Stellungnahme zu den Prüfungsfeststellungen übermittelt worden seien.
Die vorliegende Beschwerde wende sich sogar gegen die Prüfungsfeststellung "außergewöhnliche Belastung", dies obwohl zu diesem Punkt keine Umsetzung in den Einkommensteuerbescheiden 2013 bis 2015 erfolgt sei.
Weiters moniere die Beschwerdeschrift, dass das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Begründet werde dies damit, dass anlässlich der Akteneinsicht am 24. Oktober 2016 unvollständige Aktenteile zur Einsichtnahme vorgelegt worden seien und nach der Schlussbesprechung noch weitere Ermittlungen durchgeführt worden seien.
Dem Antrag auf neuerliche Akteneinsicht sei von der belangten Behörde am 26. März 2019 vollinhaltlich nachgekommen worden. Dabei seien diverse Ablichtungen von Aktenteilen erstellt worden und dem steuerlichen Vertreter übergeben worden.
Nach mehrmaligen telefonischen Nachfragen, ob eine weitere Begründung oder weitere Beweisanträge zu der eingebrachten Beschwerde erfolgen würden, habe der steuerliche Vertreter am 14. August 2019 abschließend bekanntgegeben, dass keine weiteren Eingaben und Begründungen nachgeliefert werden. Die Beschwerdevorentscheidung könne ohne weiteres erledigt werden.
Wenn nun die Beschwerdeführerin bzw. deren steuerlicher Vertreter meint, die Aussenprüfung habe das Recht auf Parteiengehör verletzt, so müsse dies in Abrede gestellt werden, enthalte doch der BP-Bericht vom 12. Juni 2017 eine umfassende Darstellung und Ausführungen zum Sachverhalt sowie eine schlüssige rechtliche Begründung zu den getroffenen Prüfungsfeststellungen.
Nach Stoll (BAO, 1658) ende das Prüfungsverfahren erst durch den formellen (bescheidmäßigen) Abschluss. Das durch Bescheid (Prüfungsauftrag) eingeleitete Verfahren müsse stets auch durch Bescheid beendet werden (Stoll, BAO, 1654).
Auch nach der Schlussbesprechung seien weitere Prüfungshandlungen zulässig (Stoll, BAO, 1662). Es bilde keinen Verfahrensmangel, wenn der Beschwerdeführerin auf andere Weise (zB bei Unterlassen einer Schlussbesprechung) die erforderlichen Auskünfte über die Feststellungen der Aussenprüfung gegeben werden, etwa durch Zustellung des Prüfungsberichtes und dadurch die Möglichkeit einer wirksamen Stellungnahme - wenn auch erst im Beschwerdeverfahren - eingeräumt wird.
Entscheidungswesentlich im vorliegenden Beschwerdefall sei die Frage des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit, nämlich ob das Forstgut ***A*** im gesamten eine wirtschaftliche Einheit darstelle, oder ob eine Aufteilung in private (zB Gebäude, Wiesen, Straßen, Europaschutzgebiet) und betriebliche Flächen (Waldbestand) vorgenommen werden muss.
Laut Auffassung der steuerlichen Vertretung wären somit folgende Wirtschaftsgüter als nicht notwendiges Betriebsvermögen (Privatvermögen) zu behandeln:
* Baufläche KG ***1***, EZ ***1***, ***Str1***
* Die bewaldete Fläche "Europaschutzgebiet"
* Die Straßen durch das Waldgebiet
* Wiesen, die nicht aufgeforstet sind
* Baufläche KG ***1***, EZ ***2***, ***Str2***
Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sei - unabhängig davon, ob der Gewinn aus dieser Einkunftsart durch Betriebsvermögensvergleich, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder mithilfe von Durchschnittssätzen ermittelt wird - der Betriebsvermögensbegriff des EStG 1988 maßgeblich. Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen. Bei der rechtlichen Beurteilung sei somit zunächst zu klären, ob die gegenständlichen Liegenschaften Teil eines land- bzw forstwirtschaftlichen Betriebes des Veräußerers gewesen sind.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen würden alle Teile gehören, insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Sonderkulturen und Nebenbetriebe einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen.
Dabei müsse die Einheit, nicht aber unbedingt die einzelnen zur Einheit gehörenden Wirtschaftsgüter, dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen. Das Leerstehen einzelner Räumlichkeiten eines land- bzw forstwirtschaftlichen Anwesens bewirke für sich allein noch nicht, das diese nicht mehr dem land- bzw forstwirtschaftlichen Vermögen angehören.
Die Flächen der land- und forstwirtschaftlichen Hofstelle, Böschungen und Wege gehören zur land- und forstwirtschaftlich genutzten Fläche. Zum land- und forstwirtschaftlichen Grund und Boden gehören auch stillgelegte Flächen (Brache). Auch Flächen, deren Bewirtschaftung aufgrund naturschutzbehördlicher Auflagen eingeschränkt sind, seien als land- bzw. forstwirtschaftliches Vermögen einzustufen. Ob bestimmte Grundflächen einen land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb bilden oder zu ihm gehören, ob also ein land- und forstwirtschaftlicher Hauptzweck vorliegt, sei dann, wenn ein Grundstück verschiedenen Zwecken diene, nach der überwiegenden Zweckbestimmung zu beurteilen.
Nach der Verkehrsanschauung würden zu einem einheitlichen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich alle Flächen gehören, die nach der Lage der Verhältnisse von einem Mittelpunkt (in der Regel Hofstelle) aus bewirtschaftet werden können und demselben Eigentümer gehören.
Gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 EStG sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft unter anderem Einkünfte aus dem Betrieb von Forstwirtschaft. Dabei seien allerdings bei der Forstwirtschaft deren Besonderheiten zu beachten.
Unter Forstwirtschaft werde die Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung und Verwertung von Walderzeugnissen (Holz, Reisig, Tannenzapfen, Moos, Harz, Beeren, Pilze, usw.) verstanden (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 21 Anm. 73). Allein das Vorhandensein eines heranwachsenden Baumbestandes (aussetzender Betrieb) könne für die Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebes ausreichend sein, wenn die übrigen Merkmale (insbesondere Gewinnerzielungsabsicht) vorliegen (Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Bonn 1983 ff, 55, A 11).
Ein forstwirtschaftlicher Betrieb setze einen Wald voraus; ein mit Bäumen eingefasstes landwirtschaftliches Grundstück oder einzelne Baumreihen sind kein Wald. Wald sind gem. § 1 Abs. 1 ForstG 1975 mit im Anhang zu diesem Gesetz aufgezählten Nadelgehölzen und Laubgehölzen bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Eine über § 1 Abs. 1 ForstG 1975 hinausgehende Mindestgröße sei nicht erforderlich, diese kann aber bei der Abgrenzung zur Liebhaberei und zur Beurteilung einer Teilbetriebseigenschaft von Bedeutung sein (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 21 Anm. 74; Doralt, EStG, 4. Auflage, § 21 Rz 16).
Im Hinblick auf den natürlichen Holzzuwachs sei bei einem Waldbesitz in der Regel auch ohne besondere Planungs- und Nutzungsmaßnahmen und sonstige betriebswirtschaftliche Maßnahmen ein forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Einkommensteuerrechts (und keine Liebhaberei) anzunehmen (Quantschnigg/Schuch, EStHB, § 21 Tz 10 mwN; Hofstätter-Reichel, EStG 1988 § 21 Tz 6, unter Hinweis auf VwGH 03.02.1967, 1736/65).
Lange Umtriebszeiten und schwankende Erträge bei stetigem Aufwand, aber unter Umständen auch aufwandslose Erträge durch das natürliche Wachstum des Holzes hätten zu einem besonderen, eigenständigen forstwirtschaftlichen Betriebsbegriff geführt (Gmach in Herrmann/Heuer/Raupach, § 13 Anm. 223).
Auch eine durch Anpflanzung und Samenflug entstandene Waldfläche sei Teil eines Forstbetriebs oder forstwirtschaftlicher Teilbetrieb, solange die Fläche nicht derart umgestaltet werde, dass von einer Entnahme ins Privatvermögen oder der Entstehung notwendigen Privatvermögens auszugehen ist (BFH 18.5.2000, IV R 27/98).
Selbst wenn der Forstwirt nicht in das Wachstum der Pflanzen eingreift, sei allein in der Teilnahme am natürlichen Holzzuwachs ein Forstbetrieb anzunehmen. Die Nachhaltigkeit der Nutzung liege in einem solchen Fall in der steten Hinnahme des Holzzuwachses (vgl. Leingärtner/Stalbod, Besteuerung der Landwirte, Kap 5 Rz 6 mwN).
Im Hinblick auf die Größe des gegenständlichen Forstgrundstückes - 358 Hektar - sei nach obigen Ausführungen jedenfalls von einem forstwirtschaftlichen Betrieb auszugehen, auch wenn bei einem aussetzenden Betrieb eine Zeit lang eine Bestandspflege nicht durchgeführt und wegen der langen Umtriebszeit kein Holzschlag vorgenommen wird. Somit sei festzustellen, dass die Waldflächen die aufgrund bestimmter Auflagen nur eingeschränkt nutzbar sind (d.s. die zum Europaschutzgebiet ***Schutz*** zählenden Flächen), Forststraßen und auch vom Wald umschlossene Wiesen dem land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen sind und folglich notwendiges Betriebsvermögen darstellen.
Lt. § 4 der VO der Oö- Landesregierung LGBl.Nr. 37/2011 sind bezüglich der Forstwirtschaft im Gebiet, das unter das Europaschutzgebiet fällt, durch die Beschwerdeführerin forstwirtschaftliche Nutzungen in einer Form möglich, die eine Bewirtschaftung fast im normalen Ausmaß zulassen.
Der gesamte Waldboden und der gesamte Waldbestand des Forstgutes ***A*** stelle daher notwendiges Betriebsvermögen dar. Für das Forstgut ***A*** sei von der Fa. ***Fa1*** ein Waldwirtschaftsplan erstellt worden. Daraus ergebe sich folgende Verteilung der Nutzungsarten:
Holzbodenfläche 342,65 Hektar, Nichtwaldfläche 2,81 Hektar, sohin Gesamtfläche 345,65 Hektar.
Die Nichtwaldfläche, das ist eine Fläche, die nicht für eine Aufforstung geeignet ist, betrage 0,81% der Gesamtfläche. Diese Fläche sei ebenfalls zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnen, da für die Zur-Verfügung-Stellung dieser Grünflächen auch Jagdpachterlöse erzielt wurden, die wiederum zu Betriebseinnahmen führten.
Bei den Forststraßen handle es sich um nicht um öffentliche Straßen. Diese Flächen sind für die Nutzung (Aufforstung, Schlägerungen, etc.) des Waldes bei einer Größe von 320,24 Hektar Wirtschaftswald betriebsnotwendig und daher grundsätzlich dem Betriebsvermögen zuzurechnen.
Dass all diese Flächen (Europaschutzgebiet, Forststraße und Wiesen) ausschließlich rein privaten Motiven gedient hätten, sei von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden und sei auch angesichts der Größe nicht anzunehmen.
Hinsichtlich der Wertfindung habe sich die Aussenprüfung an Gutachten orientiert, die laut Ausführungen in der Beschwerde bedeutend von den Interessen des Rentenverpflichteten ***Geschenknehmer*** beeinflusst wären, sodass keine Objektivität gegeben sei.
Die Wertansätze der Aussenprüfung beziehen sich dabei auf das Privatgutachten des ***Gutachter***, allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger. Die Gebäude ***Str2*** und ***Str1*** seien durch ein Gutachten der ***G*** GmbH bewertet worden.
Bei der Höhe dieser Werte handle es sich um eine Tatsachenfeststellung. Die Tatsachenfeststellung obliege der belangten Behörde.
Das Gutachten eines Sachverständigen bestehe in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen (VwGH 28.5.1998, 96/15/0220). Es muss einen Befund, also die Erhebung der Tatsachen nennen. Ein Gutachten, aus dem weder die zu Grunde gelegten Tatsachen erkennbar sind noch wie sie beschafft wurden, sei mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (VwGH 28.05.1998, 96/15/0220).
Die Gutachten unterlägen gemäß § 167 Abs. 2 BAO der freien Beweiswürdigung durch die Behörden. Bei dieser Beweiswürdigung sei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat (VwGH 17.02.1999, 97/14/0059).
Für die nun im Rahmen dieses Verfahren aufgrund des vorherrschenden Grundsatzes der freien Beweiswürdigung zu beurteilenden Gutachten und Stellungnahmen genügt es, jenes als erwiesen anzunehmen, welches gegenüber allen anderen Gutachten eine höhere Wahrscheinlichkeit für sich hat, dass der Sachverhalt erwiesen ist, und alle anderen Gutachten zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Als maßgebliche Umstände zur Bewertung des Waldbodens sind die Verkehrs- und Bringungslage, die natürlichen Ertragsbedingungen, die Geländeverhältnisse sowie die Einteilung der Betriebsklassen (Wirtschaftswald, Schutzwald in Ertrag, Schutzwald außer Ertrag) zu berücksichtigen. Bei der Bestandesbewertung des stehenden Holzes sind Baumarten, Altersklassenverteilung, Umtriebszeit, Kulturkostenstufe, Ertragsklassen, Hektarausmaß, Bestockungsgrad, Vorratsfestmeter/Hektar zur Umtriebszeit bzw. tatsächlicher Vorrat für über die Umtriebszeit liegende Bestände, Ernteverluste, erntekostenfreier Erlös pro fm (= Qualitätsziffer) und der Alterswertfaktor festzustellen.
Unter dem Wert des stehenden Holzes ist die Summe aller Bestandeswerte zu verstehen. Das Gutachten des Forstsachverständigen ***Gutachter*** beruht bei der Feststellung des Vermögenswertes auf diesen angeführten Bewertungskriterien. Die von der Beschwerdeführerin ermittelten Wertansätze sind, was die Grundstücke (inklusive den darauf befindlichen Bauten) betrifft, nicht nachvollziehbar und es wurden auch keine dementsprechenden Unterlagen (Schätzungsgutachten) vorgelegt.
Auch sind maßgebliche Umstände zur Bewertung des Waldbodens nicht berücksichtigt worden. Nun sind aber gerade bei einer Bewertung eines Waldgrundstückes die tatsächlichen Verhältnisse von wesentlicher Bedeutung, da Hangneigung, Lichtverhältnisse, Alter und Zustand der Bäume, Ertragsklassen etc. von Bedeutung sind und Auswirkungen auf den Bestandeswert haben.
Es entsprechen daher die Feststellungen bezüglich des Baumbestandes und Zustandes des Waldgrundstückes im Gutachten des ***Gutachter*** den tatsächlichen Verhältnissen, benennt er zudem die verwendeten Tabellen (Alterswertfaktoren nach Sagl). Nach dem Gesamtbild wird das Gutachten des ***Gutachter*** von der belangten Behörde als schlüssig und richtig angesehen.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bewertung des gesamten übertragenen Vermögens mit € 6.670.956,00 hingegen ist kein Gutachten. Es wird weder ausdrücklich ein Bewertungsstichtag noch die Wahl des Wertermittlungsverfahren genannt, noch ein Waldbestand erwähnt, geschweige denn dessen Altersklassenverteilung festgehalten. Schon aus diesen Gründen scheinen die Wertermittlungen der Beschwerdeführerin im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH als ungeeignet.
Ausgehend von den oa. Kriterien der steuerrechtlichen Würdigung, müssen aus den zu beurteilenden Gutachten jene Tatsachen festzustellen sein, die eine Wertfindung ermöglicht. Diesen Ansprüchen werden nach Ansicht der Abgabenbehörde das Gutachten von ***Gutachter*** und die Gebäudeschätzungen von Hr. ***Gutachter*** (***G*** GmbH) gerecht. Die Gutachten der ***G*** GmbH beinhalten einen wesentlichen Teil der Tatsachenfeststellung, den Augenschein vor Ort, welches in der Aufstellung zur Wertfindung der Bw. nicht aufscheint. Nach den Ausführungen in den Gutachten der ***G*** GmbH wurde die gegenständlichen Grundstücke am 08. November 2013 vor Ort besichtigt.
Betreffend Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen der Grundstücke ***Str2*** und ***Str1*** sind die Ausführungen zum BP-Bericht vom 12. Juni 2017 nachvollziehbar und schlüssig. Eine Aufteilung wird eben in diesem dargelegten Ausmaß als dem Sachverhalt entsprechend erachtet, sind doch sich auf dem Grundstück ***Str1*** befindlichen typischen forstwirtschaftlichen Gebäude Werkstatt und Lagerhalle zur Gänze dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen.
Wegen der nur geringfügigen privaten Nutzung von Gebäudeteilen hat nach Ansicht der belangten Behörde keine Änderung der Rente im Ausmaß der teilweise den privat genutzten Grundstücken zuzurechnenden Rentenanteils (2%) in eine Unterhaltsrente zu erfolgen. Es ist insgesamt von einem Übergang der wirtschaftlichen Einheit Forstgut ***A*** und von einer außerbetrieblichen Versorgungsrente auszugehen. Die erhaltenen Rentenzahlungen stellen zu 100% Einkünfte im Sinne des § 29 EStG dar.
Mit Schriftsatz vom 04. November 2019 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter in offener verlängerter Rechtsmittelfrist einen Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2015.
In der Begründung führte der Vorlageantrag aus, dass seitens der belangten Behörde in Bezug auf die Streitjahre 2013 bis 2015 jeweils zwei Beschwerdevorentscheidungen zugestellt worden seien. Da mit der am 1. Oktober 2019 zugestellten Beschwerdevorentscheidung bereits über die gesamte Beschwerde entschieden worden sei, sind die am 2. Oktober 2019 zugestellten Beschwerdevorentscheidungen 2013 bis 2015 rechtswidrig.
Es sei wegen entschiedener Sache unzulässig, über eine Sache zwei Bescheide zu erlassen.
Der gegenständliche Vorlageantrag wiederholt im Wesentlichen, die bereits in der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO dargebrachte Argumentation. Ergänzend wird in Bezug auf die Schlußbesprechung ausgeführt wie folgt:
"Auch das BFG hat die Auffassung der belangten Behörde nicht geteilt (BFG v. 23.05.2019, RV/7103295/2018): Die herrschende Meinung (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage, § 149 Tz. 1) vertritt auf Grund der Formulierung des § 149 BAO die Rechtsauffassung, dass nach Beendigung der Prüfungshandlungen und allfälliger Vorbesprechungen eine Schlussbesprechung abzuhalten ist, so weit nicht eine der angeführten Ausnahmefälle vorliegt.
Mit Abhaltung der Schlussbesprechung, über die eine Niederschrift aufzunehmen ist, ist die abgabenbehördliche Aussenprüfung gemäß § 147 f BAO beendet. Stellt sich etwa nach diesem Zeitpunkt heraus, dass noch behördliche Ermittlungen vorzunehmen sind, kann diese bereits beendete Prüfung deshalb nicht einfach fortgesetzt werden. Die nachträglichen, im Prüfungsgegenstand notwendig gewordenen, Ermittlungen müssen daher auf einer anderen Rechtsgrundlage vorgenommen werden (z.B.Wiederholungsprüfung gem. § 148 Abs 3 BAO, Vorhalt gem. § 161 BAO, Empfängerbenennung gem. § 162 BAO). Daraus ergibt sich, dass eine Aussenprüfung, wenn eine Schlussbesprechung stattfindet, mit Abschluss der Schlussbesprechung beendet ist.
Auch nach Abschn 8.14.1 OHB ist die Schlussbesprechung zu unterbrechen, wenn sie ergibt, dass weitere Prüfungshandlungen (Sachverhaltsermittlungen, Beweisaufnahmen usw.) erforderlich sind.
"Nach Beendigung der Prüfungshandlungen und allfälliger Vorbesprechungen ist eine Schlussbesprechung abzuhalten" (OHB, Abschn 8.14.1., erster Satz). Per E-Mail vom 15. Mai 2017 hat die steuerliche Vertretung von der belangten Behörde zwei Gutachten erhalten, die von ***Geschenknehmer*** beauftragt wurden. Diese Gutachten erfüllen nicht die Kriterien eines lege artis erstellten Gutachtens.
Es ist daher ernsthaft in Zweifel zu ziehen, ob die Bezeichnung Gutachten gerechtfertigt ist. Ferner stammen diese Gutachten vom Rentenverpflichteten (***Geschenknehmer***), der sehr daran interessiert ist, die gesamte Rente steuerlich absetzen zu können.
***Geschenknehmer*** ist bekanntermaßen sehr mächtig und einflussreich. Gerade deshalb hätten diese Gutachten von der belangten Behörde sehr kritisch hinterfragt werden müssen. Diese Interessengegensätze wurden von der belangten Behörde auch nicht angemessen berücksichtigt.
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Normen und Schlagworte
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100008/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100008.2020
- Stammnummer
- 144500
- Gültig
- 16.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF