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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100008/2020

Notwendiges Betriebsvermögen bei Forstbetrieb

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100008/2020vom 16.05.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Bericht über das Ergebnis der Aussenprüfung vom 12. Juni 2017 wurde am 19. Juni 2017 zugestellt. Der Privatanteil wurde - entgegen der bisherigen rigorosen Auffassung-der belangten Behörde in der Schlussbesprechung - mit 2 % festgestellt. In diesem Bericht sind umfangreiche Sachverhalte beschrieben, die sich aus der Akteneinsicht nicht ergeben haben. Entweder wurden der steuerlichen Vertretung rechtswidrig unvollständige Akten zur Einsicht vorgelegt oder die belangte Behörde hat eine unvollständige und rechtswidrige Außenprüfung durchgeführt. Jedenfalls wurde das Recht auf Parteiengehör verletzt. Unzutreffend ist, dass am 26. März 2019 eine vollständige Akteneinsicht stattgefunden haben soll. Erhebliche Teile des Aktes wurden ausgenommen, weil ansonsten der Steuergeheimnis verletzt werde. Unzulässige geheime Beweismittel können daher nicht ausgeschlossen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in den telefonischen Nachfragen der steuerlichen Vertretung mitgeteilt hat, dass das Ergebnis auch bei weiteren Begründungen und Beweisanträgen - wenn überhaupt - nur geringfügig geändert wird und das Ergebnis somit so gut wie feststeht. Aus diesem Grund wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass aus diesem Grund weiteres Vorbringen und weitere Beweisanträge bei der belangten Behörde nicht sinnvoll und zweckmäßig sind. Unrichtig ist die Feststellung der belangten Behörde, dass Jagdpachterlöse erzielt wurden. Dies widerspricht der Aktenlage. ***Geschenknehmer*** war aufgrund der Übertragung der Grundstücke zur Buchwertfortführung verpflichtet. Sehr fragwürdig ist, warum ***Geschenknehmer*** für ein abbruchreifes Gebäude (***Str2***, ***Gde3***) eine Schätzung in Auftrag gegeben hat. Von einem Gutachten (***G***-GmbH -vom-15. November 2013) kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Die inhaltlichen und formellen Merkmale eines Gutachtens werden nicht erfüllt. Auch werden die Grundstückspreise und der Lageabschlag in keiner Weise begründet und erläutert, wie dies für eine taugliche Schätzung erforderlich wäre. Aus dem Akt geht eindeutig hervor, dass dieses Grundstück nicht betrieblich verwendet wurde. Warum dieses Grundstück schon aufgrund der geografischen Lage Teil des Forstgutes sein soll, wurde nicht begründet und entbehrt jeder Grundlage. Das Privatgutachten von ***Gutachter*** vom 19. November 2013 verfolgt die Interessen von ***Geschenknehmer*** und beschreibt nur das Forstgut ***A*** bzw. bewertet dieses, sagt aber nichts über die tatsächliche Nutzung der Grundstücke aus, die für die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen relevant wäre. Auch fehlt jede Aussage dazu, ob im Europaschutzgebiet überhaupt eine forstwirtschaftliche Nutzung zulässig ist. Im Akt befindet sich ein Artikel vom 10. Jänner 2014 (nachrichten.at), wonach im Schutzgebiet keine Schlägerungen erfolgen und auf gesetzeskonforme Bewirtschaftung vom Oberförster geachtet wird. Nach den vorliegenden Informationen ist eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der Schutzgebiete nicht zulässig, sodass auch kein Betriebsvermögen vorliegt. Auch die Schätzung (***G*** GmbH vom 15. November 2013) der ***Str1***, ***Gde3***, erfüllt nicht die inhaltlichen und formellen Merkmale eines Gutachtens und verfolgt die (entgegengesetzten) Interessen des ***Geschenknehmer***. Diese Schätzung kann auch nichts über die tatsächliche Nutzung der Grundstücke aussagen, die für die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen relevant wäre. Aus dem Akt geht eindeutig hervor, dass dieses Grundstück weitaus überwiegend nicht betrieblich, sondern privat verwendet wurde." Im Vorlageantrag vom 04. November 2019 stellt die Beschwerdeführerin folgende Anträge 1. die Einkommensteuer 2013 bis 2015 erklärungsgemäß festzusetzen, 2. die am 2. Oktober 2019 zugestellten Beschwerdevorentscheidungen 2013 bis 2015 ersatzlos aufzuheben, 3. dass der Senat über diese Beschwerde entscheidet (§ 272 Abs 2 Z 1 BAO), und 4. dass eine mündliche Verhandlung anberaumt wird (§ 274 Abs 1 Z 1 BAO). Letztlich wird gemäß § 212a BAO der Antrag gestellt, die Nachforderungen an Einkommensteuer 2013 bis 2015 samt Anspruchs- und Aussetzungszinsen in der Höhe von € 76.042,31 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die anhängige Beschwerde auszusetzen. In der am 18. April 2024 abgehaltenen mündlichen Senatsverhandlung legte der steuerliche Vertreter dem Senat folgenden Schriftsatz, datierend mit 17. April 2024 vor: "Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Einkommensteuerbescheide (Beschwerdevorentscheidungen) der Jahre 2013 bis 201 5 stellt die Beschwerdeführerin die Anträge, 1. die Vorlage des gesamten Verwaltungsaktes von der belangten Behörde anzufordern, 2. die Wiederholung des Ermittlungsverfahrens durch das BFG, insbesondere die Vernehmung des Zeugen ***Zeuge***, die Ermittlung der privaten Nutzung der Grundstücke und die Erstellung von Gutachten für die Liegenschaften, vorzunehmen. Zustellvollmacht: Wir verweisen auf die seit mehreren Jahren der belangten Behörde gegenüber erteilte Zustellvollmacht und ersuchen, alle Zustellungen ausschließlich an unsere Kanzleianschrift durchzuführen. Unvollständigkeit des Verwaltungsaktes In Vorbereitung der Einkommensteuererklärung 2013 wurde dem Teamleiter des FA Feldkirch, Herrn ***TL***, am 12.6.2015 ein Ordner mit umfangreichen Plänen und Unterlagen, die eine teilweise private Nutzung der übertragenen Grundstücke nachweisen, übergeben, um mit dem FA Feldkirch vorab eine abgestimmte Vorgangsweise zu erzielen. Es wurden umfangreiche Unterlagen in einem Ordner (Aufstellungen, Verträge, Luftaufnahmen, Fotos, Pläne, Grundbuchsauszüge, Gesamtkarte, Informationen über das Europaschutz-Vogelschutzgebiet usw.) ausgehändigt und erläutert, dass nur Teile dieser Grundstücke zum notwendigen Betriebsvermögen zählen können. Wesentliche Teile dieser Unterlagen befinden sich nicht im Verwaltungsakt des BFG. Die dem BFG vorgelegten Akten sind daher unvollständig und sind zur Illustration bzw. Beurteilung des Beschwerdefalles von immanenter Bedeutung. Ermittlungen der belangten Behörde In der finanzamtsinternen Mail vom 18.11.2016 zu einer Besprechung mit Herrn ***Zeuge*** wurde erschreckenderweise wie folgt ausgeführt: "Hallo ***Y***, Volltreffer Ich habe mit Herrn ***Zeuge*** gesprochen . . . Wir ziehen den Fall jetzt einfach durch….." Die belangte Behörde hat über die Vernehmung von Zeugen und Auskunftspersonen unter Verletzung des § 87 BAO generell keine ordnungsgemäßen Niederschriften erstellt. Notizen wurden zwar erstellt und teilweise als Aktenvermerke bezeichnet, die aber auch die Merkmale des § 89 BAO nicht annähernd erfüllen, sodass auch keine ordnungsgemäßen Aktenvermerke vorliegen. Unklar sind beispielsweise die Umstände, wer das Gespräch geführt hat, welche und wie viele Fragen gestellt wurden und wie die vollständigen Antworten lauteten. Auch Unterschriften fehlen. Die Beweiskraft dieser Notizen ist unter diesen Umständen gering. Die Ermittlungsvorschriften der BAO wurden grob verletzt. Aus der Mail vom 18.11.2016 und den Inhalten der Notizen ergibt sich der Eindruck, dass einseitige und tendenziös ermittelt wurden und das Objektivitätsgebot der Abgabenbehörde verletzt wurde. Auch auf die bereits ausgeführte rechtswidrige Vorgangsweise zur Schlussbesprechung wird verwiesen. Die Feststellungen der belangten Behörde und die Beweiswürdigung sind für eine abschließende Beurteilung des Beschwerdefalles nicht tragfähig: Als "Volltreffer" sind allenfalls nur jene Feststellungen gewürdigt worden, welche die Entscheidungen der belangten Behörde tragen können. Auch die freie Beweiswürdigung ist unzutreffend. Die Bewertungsgutachten vom 15.1 1.2013 der ***G*** GmbH sind unschlüssig und wurden von ***Geschenknehmer*** in Auftrag gegeben, der gerade die gegenläufigen Steuerinteressen hat. Diese "Privatgutachten" enthalten keinen Bewertungsanlass, keine Fakten, keine Pläne, somit keine für eine taugliche Bewertung ausreichenden Unterlagen und Informationen. Diese Bewertungen können nicht als Grundlage herangezogen werden. Privatgutachten, vor allem in dieser abgespeckten Form, sind sehr kritisch zu würdigen. Der Waldwirtschaftsplan (***Fa1***) ist im Akt nicht vorhanden. Offenbar operiert die belangte Behörde mir verbotenen Geheimbeweisen. Die ***Str1***, ***Gde3***, wurde überwiegend privat genutzt: Im "Aktenvermerk" vom 5.12.2016 (Telefonat mit Franz ***Zeuge***), der ebenfalls den Vorschriften der 87 BAO verletzt, wurde festgehalten, dass Frau ***Bf1-Adr*** öfters im Forsthaus ***A*** anwesend war und in diesem Areal mehrere Pferde unterhalten hat. Daran kann auch der pauschale Privatanteil unter T€ 1, der in einer früheren BP festgelegt wurde und einfach fortgeführt wurde, nichts ändern. Der Aufenthalt, das Halten der Pferde und das Reiten an sich waren rein private Verwendungen. Das Forsthaus und die Stallungen wurden daher auch überwiegend privat genutzt. Nicht ermittelt wurde, welche Nutzflächen privat und beruflich verwendet wurden. Auch fehlen Ermittlungen, welche Geräte und Pferde in den Stallungen in welchen Flächen untergebracht wurden. Immerhin liegt ein Kleinstbetrieb mit einem jährlichen Lohn von T€ 12 laut FIBU 2012 vor. Die Notiz der belangten Behörde (von welcher natürlichen Person auch immer? Niederschrift? Aktenvermerk?), wonach der Steuerberater Dr. ***Stb*** ausgesagt habe, "Sie war seit dem Tod ihres Gatten seit 1991 ganz selten im Forsthaus" ist offenkundig tendenziös: 1991 hat Herr ***Ehemann*** noch gelebt, ferner hat Herr ***Zeuge*** das Gegenteil ausgesagt, nämlich dass Frau ***Bf1*** öfter im ***A*** war. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen widersprüchlichen Notizen hat offenbar nicht stattgefunden. Schließlich ist eine dahingehende Frage auch merkwürdig. Wie soll ein Steuerberater wissen, ob, wann und wie oft sich eine Mandantschaft in einem Feriendomizil aufhält. Nach der Lebenserfahrung kann und wird der Steuerberater eines Kleinstbetriebes nicht über diese Informationen der in einem andern Bundesland lebenden Mandantin verfügen. Das Forsthaus ***A*** ist örtlich abgelegen. Die ***Str2***, ***Gde3***, kann kein Betriebsvermögen sein. Abgesehen davon, dass das Objekt schon länger unbewohnt ist und Dienstwohnungen bei einem § 4-Gewinnermitttler in aller Regel nicht als Betriebsvermögen anzuerkennen sind, steht dieses Grundstück in keinem Zusammenhang mit einem Forstbetrieb. [Grafik]   [Grafik]   Auch auf die BP-Feststellungen aus dem Jahr 1999 sind hinzuweisen: Bei der ***Str2*** wurde schon damals bezweifelt, ob eine betriebliche Nutzung vorliegt. Bei der ***Str2*** und ***Str1*** liegt hinsichtlich beider Häuser keine Nutzung vor, die dem unmittelbaren Betriebszweck dienen würden. Im Übrigen wird auf die eingebrachten Schriftsätze verwiesen. Da erhebliche Flächen im Europaschutzgebiet "***Schutz***" liegen, maßgebliche Beschränkungen für dieses Europaschutzgebiet gelten und eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage fehlt, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung vor, sodass eine ordentliche Revision zuzulassen ist." In der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2024 brachten die Parteienvertreter im Wesentlichen vor: "Dr. ***V***: Die Frau ***Bf1*** ist jetzt 90 Jahre alt. Sie ist schon seit mehreren Jahren gesundheitlich sehr angeschlagen und kann eigentlich in den letzten Jahren wie auch jetzt sehr wenig zur Aufklärung beitragen. Das erschwert unsere Arbeit sehr. Sie hat das Gut ***A*** von ihrem Mann ***Ehemann*** erhalten, der im Jahr 1999 verstorben ist. ***Ehemann*** stammt aus einer Familie, der auch ***Geschenknehmer*** angehört, das ist der Erwerber dieses Gutes. ***Geschenknehmer*** ist sehr vermögend, er stammt aus einer ehemaligen Unternehmerdynastie, ***D*** - das ist in dieser Region eine Großmacht - und hat auch viele Ländereien. Wir haben hier, wie man auch aus den Akten erkennt, ein Ungleichgewicht der Möglichkeiten. Fr. ***Bf1*** hat nicht die Möglichkeiten, unzählige Gutachten in diesem Umfang einzuholen, deshalb haben wir gesagt, wir bereiten das Ganze so gut wir das können mit den Informationen des Vorsteuerberaters vor. Wir haben detailliert die ganzen Luftaufnahmen usw. bereitgestellt und auch dem Finanzamt übergeben. Ich habe dann versucht, mit dem Teamleiter ***TL*** eine gemeinsame Abstimmung zu erreichen, um das möglichst ökonomisch abzuwickeln, aber zu dieser abgestimmten Vorgangsweise ist es leider nicht gekommen. Fr. ***Bf1*** hat wie gesagt kaum Möglichkeiten, umfangreiche Gutachten und dergleichen einzuholen, auch was die Besichtigung vor Ort betrifft - das wurde ja vom Finanzamt vor Ort nicht durchgeführt. Da die Fr. ***Bf1*** kinderlos ist, hat ***Geschenknehmer*** versucht, dieses Gut wieder in seine Familie zu bringen. Das ist dann mit einem aus meiner Sicht sogenannten Knebelvertrag geschehen, sie wurde da wirklich über den Tisch gezogen. Das war im Jahr 2001 - die Schenkung im Todesfall und der Leibrentenvertrag. Später hat er Befürchtungen gehabt, es könnte eine Erbschaft mit Vermögenssteuer eingeführt werden und hat dann angeboten, man möge die Rente erhöhen und dann bekommt er dieses Gut sofort - das wurde dann auch so durchgezogen. Nun geht es wirklich darum, zu sagen, welche Teile sind Privatvermögen und welche sind Betriebsvermögen. Es gibt maßgebliche Gründe, warum auch Privatvermögen vorliegt und die wurden aus unserer Sicht nicht richtig gewürdigt. Für mich schockierend war eine Mail, die ich im Akt gesehen habe - ich habe ja den gesamten Verwaltungsakt bekommen. Und zwar hat mich das Mail vom 18.11.2016 schockiert, als finanzamtsintern geschrieben wurde: "Hallo ***Y***, Volltreffer. Wir ziehen den Fall jetzt einfach durch …". Genauso ist auch die ganze Betriebsprüfung, Außenprüfung und auch die Schlussbesprechung behandelt worden. Man hat mir mitgeteilt, ich kann sagen was ich will, es steht fest, es wird nicht gewürdigt. So sind wir auseinandergegangen und das war für mich dann wirklich frustrierend. Ich finde es nicht in Ordnung, weil das Ganze geht in eine Richtung, dass da sehr einseitig ermittelt wurde und dass das Objektivitätsgebot verletzt wurde. Wenn man die ganzen Befragungen der Zeugen anschaut: da wurden weder korrekte Niederschriften noch korrekte Aktenvermerke erstellt. Man hat wahrscheinlich nur das hineingeschrieben, was einem gepasst hat und wie man dann zu diesem Ergebnis gekommen ist. Auch die zentralen Aussagen des Herrn ***Zeuge*** waren keine Aktenvermerke, es waren nur irgendwelche Notizen; die haben aus meiner Sicht nur eine sehr geringe Beweiskraft. Ganz wichtige Dinge wurden eigentlich nicht berücksichtigt, zum einen diese ***Str2*** - das hat mit einem Forstbetrieb gar nichts zu tun, das ist weder angrenzend noch sonst was und es ist leerstehend. Es wurde gesagt, das ist eine Personal- oder Dienstwohnung; aber diejenige Person ist glaube ich im Jahr 2000, wenn ich das richtig sehe, verstorben und die Wohnung steht leer - und das wurde auch ohne wirkliche Überprüfung dem Betriebsvermögen zugeordnet. Das andere ist das Forsthaus, ***Str1***; das wurde sehr stark von Fr. ***Bf1*** zu Urlaubszwecken (da gab es auch noch Pferde) genutzt; also überwiegend wurde das privat genutzt. Der Herr ***Zeuge*** hat dann gesagt, es gibt hier ein Büro - es wurde aber nicht festgestellt, wie groß der Raum ist, ob es Pläne gibt vom Haus und vom Büro; da wurde einfach drübergefahren und alles mit 100% Betriebsvermögen aufgenommen. Es wäre doch zu erwarten gewesen, dass die Grundrisse und welche Räume konkret betrieblich genutzt wurden ermittelt werden. Die Fr. ***Bf1*** war öfters dort, auch zum Reiten und Reiten hat wenig mit einem Forstbetrieb zu tun. Da liegt eine ganz klare private Nutzung von Teilen vor. Es wurde hier einfach nicht ermittelt. In den Stallungen waren Pferde unterhalten, wenn ich das aus den Akten richtig herauslese, müssten es mindestens 3 Pferde gewesen sein: 2 Pferde von Fr. ***Bf1*** und 1 Pferd von einer anderen Person, die diese Pferde betreut hat. Dann waren dort diverse Geräte für den Fortbetrieb. Wir reden hier von einem Forstbetrieb, der so ca. 50.000 EUR Umsatz gehabt hat; Personalkosten: der Herr ***Zeuge*** hat offensichtlich im Jahr 2012 rund 10.000 bis 12.000 EUR verdient, also das ist wirklich ein Kleinstbetrieb; Personalwohnung ist unzulässig. Ich habe noch einen ergänzenden Schriftsatz verfasst. Dr. ***V*** verteilt den ergänzenden Schriftsatz. Dr. ***V***: Ich bin vom Verwaltungsakt ausgegangen. Wir haben eine umfangreiche Dokumentation mit ordentlichem Bildmaterial, Luftaufnahmen und dergleichen dem Hr. ***TL*** übergeben und im Detail erläutert, wie wir zu diesen Werten gekommen sind. Uns wurde vom Steuerberater von Hr. ***Zeuge*** ein gewisser Wert für die üblichen Grundstückspreise in dieser Region gegeben und das war die Grundlage für unsere Bewertung, weil wir uns teure Gutachten einfach nicht leisten konnten. Was ich im Verwaltungsakt nicht gesehen habe sind die gesamten Dokumentationen, die Bilder, die Luftaufnahmen; der Akt ist einfach unvollständig. Und das ist aus meiner Sicht für die Beurteilung dieses Falles sehr wichtig und immanent. Im Schriftsatz habe ich auch die Ermittlungen dieses finanzamtsinternen Mail angeführt, das mich schockiert hat, weil ich sehe mich als Vertreter einer Steuerpflichtigen, die erwarten kann, dass das Finanzamt objektiv und nicht einseitig ermittelt. Die Beweiskraft habe ich auch erwähnt, die Niederschriften, die Aktenvermerke entsprechen nicht der BAO und haben eine geringe Beweiskraft und wenn man die durchliest, dann sieht man einfach, dass man das hineingeschrieben hat, was einem gepasst hat. Man wusste folgendes nicht: wer hat telefoniert, was war die genaue Uhrzeit, wer hat die Fragen gestellt, welche Antworten kamen, wie wurden andere Fragen beurteilt - das alles ist nicht ersichtlich und hat dadurch eine geringe Beweiskraft. Und da sehe ich, dass die Ermittlungen in diesem Fall nicht objektiv und ausreichend waren. Ferner sind diese Bewertungsgutachten von einem Bewerter ausgestellt, der nicht einmal gerichtlich beeidet ist. Die Beilagen sind ja keine Grundlage für eine Bewertung. Ich frage mich auch, warum der Hr. ***Geschenknehmer***, der eigentlich zu einer Buchwertfortführung verpflichtet ist, diese Liegenschaften überhaupt bewertet hat im Jahr 2013. Ich sehe keinen Zweck und es ist auch nicht angeführt, zu welchen Zwecken diese Gutachten erstellt wurden. Ganz klar ist auch, dass der Hr. ***Geschenknehmer*** gegenläufige Interessen hat; er möchte natürlich, dass er die gesamte Rente, die die Fr. ***Bf1*** erhalten hat, auch steuerlich absetzen kann. Man übernimmt kritiklos die Angaben und die privaten Gutachten von ***Geschenknehmer***; das hat mich sehr enttäuscht. Bei der ***Str1***, das ist dieses Forsthaus, ist es mit dem Aktenvermerk sehr widersprüchlich. Man hat hier rausgepickt, was einem gepasst hat; das Halten der Pferde und das Reiten ist doch eindeutig eine private Verwendung. Es gibt dann auch Bilder von diesen, man hat keine Nutzflächen berechnet; wenn nur ein Büro drinnen ist, heißt das nicht, dass das ganze Forsthaus überwiegend betrieblich ist. Dann könnte man unter Umständen auch zum Ergebnis kommen, dass diese 80/20-Regel zu berücksichtigen ist und das gesamte Grundstück dem Privatvermögen zuzuordnen ist. Es wurde auch telefoniert mit dem Vorsteuerberater, wie der Privatanteil ermittelt wurde; das war ein Privatanteil unter EUR 1.000 in Summe im Jahr 2012 und der wurde mit 30% angesetzt. Wie das ermittelt wurde, wusste man ja eigentlich auch nicht, sondern da hat der Hr. Dr. ***Stb*** nur ausgesagt, dass man die Werte der früheren Betriebsprüfung einfach weitergeführt und übernommen hat, ohne sich konkret mit der privaten und betrieblichen Nutzung auseinanderzusetzen. Im ergänzenden Schriftsatz auf der Seite 4 habe ich aktuelle Luftbilder von diesem Objekt aus dem Internet gezogen; wo hier eine betriebliche Veranlassung sein soll, ist mir schleierhaft. Im Akt befinden sich auch auszugsweise Feststellungen einer Betriebsprüfung: bei der *** Straße wurde schon damals bezweifelt, ob da eine betriebliche Nutzung erfolgt ist. Und bei der ***Str2*** und ***Str1*** wurde bei beiden Häusern keine Nutzung erkannt, die dem unmittelbaren Betriebszweck dienen soll. Deswegen habe ich im ergänzenden Schriftsatz eine Wiederholung der gesamten Ermittlungen in diesem Verfahren beantragt; ganz wesentlich ist natürlich die Zeugenaussage von Hr. ***Zeuge***, dass man die nochmal unmittelbar durchführt und das Bundesfinanzgericht möge die gesamten Verwaltungsakten vom Finanzamt Österreich anfordern. Über Befragen des Vertreters des Finanzamtes: Hr. ***F***: Zu den Ausführungen der Gegenseite vielleicht beginnend mit dem Einwand, die Behörde habe das Verfahren einseitig in eine Richtung tendierend abgeschlossen: das mag vielleicht ein subjektives Empfinden sein. Gott sei Dank sind wir in einem Rechtsstaat, wir haben die Möglichkeit des Beschwerdeverfahrens, indem wir uns befinden, und nachgelagert zur Betriebsprüfung gab es sehr viele Beschwerden und im Zuge dieser Beschwerdeverfahren und bei Erledigung dieser Beschwerde wurden zumindest in diesem Stadion des Verfahrens mit Sicherheit die Grundsätze des Steuerrechts und des Verfahrensrechts berücksichtigt. Nämlich wurde wiederholt der Gegenseite die Möglichkeit gegeben, auch im Zuge der Akteneinsicht bezugnehmend auf Einwände noch nachträglich nachzureichen. Nämlich wurde am 26. März 2019 mit Dr. ***V*** das Telefonat geführt und hinsichtlich der Vorsprache des Dr. ***V*** kam der Einwand, das Forsthaus sei gar nicht benutzt bzw. nur fremde Personen würden dieses Forsthaus bewohnen. Das Wohnhaus Nr. ***Str2***sei nicht Betriebsvermögen, das Gutachten sei zu hinterfragen, es wäre nicht geeignet, für die Wertermittlung als Grundlage zu dienen, das Gutachten wäre im Interesse des Erwerbers gelegen, das Europaschutzgebiet sei wertlos für den Betrieb und es wurde vorgebracht, die Gegenseite würde ein entsprechendes Gutachten nachreichen. Diese Einwände wurden zumindest im Berufungsverfahren eingebunden und entsprechend gewürdigt. In weiterer Folge also diese Äußerung, es würde ein Gutachten nachgereicht und dieses Gutachten würde dann entsprechend geprüft von der Behördenseite. Im Zuge der Erledigung der Beschwerde kam es zu keiner Nachreichung von einem Gutachten. Es kam dann zu einem Telefonat am 16.07.2019: Dr. ***V*** bittet um ein Zeitfenster, er möchte sich noch mit einer Vertrauensperson von Fr. ***Bf1*** über die weitere Vorgangsweise absprechen, er würde sich so bald als möglich zwecks Abschluss des Rechtsmittels melden. Am 02.08.2019, also wieder rund 14 Tage später: Dr. ***V*** führt aus, er habe diese Vertrauensperson telefonisch noch nicht erreicht; als Termin für die weitere Abklärung wird eine Fristverlängerung bis 14. August 2019 vorgemerkt. Ergänzend zum Telefonat dann am 14.08.2019: Dr. ***V*** führt aus, dass er ein Gespräch mit der Vertrauensperson von ***Bf1*** geführt habe und er werde das ganze Problem vor dem BFG austragen. Derzeit liegen keine weiteren Beweisanträge vor, er bittet nochmals um eine Verlängerung von einer Woche. Rückruf dann am 22.08.2019: Dr. ***V*** bringt zum offenen Rechtsmittel keine weiteren Eingaben ein und es folgen keine weiteren Beweisanträge; er werde das Ganze vor dem BFG austragen. Im Zuge der Erledigung diese Beschwerde bzw. im Gesamten musste dann die Abgabenbehörde gemäß den vorliegenden Beweismitteln eine entsprechende rechtliche Würdigung vornehmen. Wenn man jetzt den ganzen Vorgang beurteilen muss, so kommt man schlussendlich zu dem Ergebnis, dass nicht einzelne Wirtschaftsgüter übertragen wurden, sondern eine Gesamtheit. Und die Gesamtheit umfasst die wirtschaftliche Einheit, das ist das Forstgut ***A***. Welche Gründe dazu führen, dass man ergebnistechnisch zu einer wirtschaftlichen Einheit kommt, dafür gibt es mehrere Elemente. Aufbauend auf den ursprünglichen Vertrag vom Anbot 2001, das dann schlussendlich in den Notariatsakt 2003 gründet, hat die Fr. ***Bf1*** gewisse Bedingungen in diesem Vertrag inkludiert. Eine von diesen Bedingungen umfasst nämlich das Element, dass derjenige, der den Betrieb übernimmt, verpflichtet ist, in Zukunft so wie bisher den landforstwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen. Das ist ein wesentliches Element dieses Vertrags. Dann gibt es gewisse Bilanzen, gewisse Akten, vorgelagert, die das Forstgut ***A*** darstellen. Und zwar gibt es ein wesentliches Element, das ein Forstgut darlegt: es gibt nämlich einen Waldwirtschaftsplan von der Landwirtschaftskammer, der eine jährliche Nutzung von 880 Festmetern beinhaltet und eine Kalamitätsnutzung von jährlich 2.300 Festmetern; eine nicht unwesentliche Menge an land-und forstwirtschaftlichen Elementen. Bei so einer Waldnutzung ist es auch logischerweise konsequent, wenn bestimmte Elemente wie Wege, Lagerplätze, Werkstätten und Forsthaus betriebsnotwendige Mittel darstellen. Neben diesen Waldnutzungsplänen gibt es auch Jagdnutzung; es sind Jagdpachterlöse mit dieser wirtschaftlichen Einheit erzielt worden und es gibt Zuschüsse vom Land für gewisse forstwirtschaftliche Zwecke für Wiederaufforstungskosten, für Holzbringungskosten usw. und es gibt in weiterer Folge bestimmte Gutachten, die abweichend von der Bewertung der steuerlichen Seite gewisse Elemente beinhalten, die solche Elemente umfassen, die ein Gutachten umfassen sollte. Nämlich das Gutachten von ***Gutachter***, der das Ganze dahingehend bewertet, dass auch das Forstgut mit einem bestimmten Waldbestand aufbauend auf die entsprechenden Hektarsätze bewertet. Es ist eine Schätzung, die das ganze basierend auf Vertragswerten, auf Gebäudenutzung, auf Jagd- und Waldnutzung entsprechend schlüssig bewertet und als Beweismittel verwendbar ist. Wenn man sich mit dem Gutachten von ***Gutachter*** befasst, dann sieht man, dass Elemente beinhaltet sind, die in der Bewertung der steuerlichen Seite nicht berücksichtigt worden sind. Die steuerliche Seite bewertet nämlich das Ganze basierend auf einem Auszug aus der Zeitschrift "Gewinn" und mit Quadratmeterpreisen, die eigentlich jeder Grundlage entbehren. Da wird die Waldfläche pauschal bewertet mit einem Wert zu einem Ansatz, den man nicht nachvollziehen kann und die bewertete Waldfläche wird pauschal mit 25% privatem Anteil zugeordnet. Das ist bei der Bewertung von ***Gutachter*** nicht beinhaltet; in seinem Gutachten gibt es eine Bewertung vom Waldbestand, es gibt eine Altersklassenverteilung in Hektar, ein Vorrat in Festmeter (ein Gesamtvorrat von 41.400 Vorratsfestmetern ist laut Dokument vorliegend), es gibt Ertragsklassen von Bäumen in Bezug auf Holzbringung, es wird eine Rehwildjagd angeführt, es gibt Eingangsgrößen wie die Berechnung vom Bestandswert, es gibt Alterswertfaktoren, neben der Sachwertmethode gibt es eine Ertragswertmethode, da wird auch die Jagd, die Landwirtschaft, der Waldbestand berücksichtigt und schlussendlich gibt es einen Vermögenswert. In diesem Gutachten wurde ebenfalls eingebunden ein Gutachten der Gebäude ***Str2*** und ***Str1*** mit einem Sachwertverfahren vorgelagert bewertet. Es gibt von der Gegenseite wenig schlüssige Wertfindungsmethoden; da wird sogar in der ***Str2***, das ja augenscheinlich ein baufälliges Gebäude darstellt und auch im Gutachten von Dr. ***Gutachter** als abbruchreifes Gebäude bewertet wurde und auch in den Ausführungen des Dr. ***V*** in der Beschwerde als abbruchreifes Gebäude angeführt wurde, dieses wurde in der Bewertung von der steuerlichen Seite mit pauschal 300.000 EUR in Ansatz gebracht. Das widerspiegelt schon mal die große Diskrepanz im tatsächlich vorliegenden Sachverhalt zu dem, was dann schlussendlich in der Wertfindung von der Gegenseite sich abbildet. Wenn man ausgehend von den Gutachten noch versucht, außerbetriebliche Vergleiche zu finden, wie solche in der Größenordnung von einem nahezu 400 Hektar vorliegenden Forstgut wird es schwierig, weil es in dieser Größenordnung wenig forstliche Kaufpreissammlungen gibt; aber es gibt Vergleichswerte aus den Jahren 2005 und 2008 und wenn man diese Vergleichswerte heranzieht, nur als Messgröße zu dem Gutachten von ***Gutachter***, ist ersichtlich: bei einem hat ein Veräußerungsverfahren stattgefunden in der Größe von 300 Hektar und das war auch in Nieder- oder Oberösterreich und da hat sich im Jahr 2005 jetzt rückgerechnet ein Wert von 0,86 EUR, 2008 ein Wert von 1 EUR ergeben, und das Wertgutachten von ***Gutachter*** von 2013 ergibt einen Wert von 1,20 EUR. Also kann das Gutachten von ***Gutachter*** auch von dieser Seite objektiv betrachtet als Wert herangezogen werden. Unter Berücksichtigung all dieser Tatsachen und dieser vorliegenden Gutachten kommt man zu dem Schluss, dass das Ganze als Einheit zu betrachten ist. Vielleicht noch zu Ihrem Einwand betreffend Forsthaus oder ***Str1***, dass in dem Gebäude Pferde untergebracht waren und es folglich dem Privatvermögen zuzuordnen wäre: hier muss man schon in Betracht ziehen, dass das Forsthaus nicht nur aus einer Pferdebox besteht, sondern eine Werkstätte, eine Lagerhalle und ein Forsthaus umfasst. Bezugnehmend auf die Größe des Forstgutes mit 2.200 m3 Kalamitätsnutzung ist es betriebsnotwendig, eine Werkstätte und eine Lagerhalle zur Unterbringung von entsprechenden Betriebsmitteln und Betriebsvorrichtungen zu haben, das lässt den Schluss natürlich auch zu. Vorsitzender: Ich habe noch eine Frage - Sie haben in der Beschwerde ausgeführt, das Europaschutzgebiet darf nicht bewirtschaftet werden, also wäre der Ertragswert 0 und hier frage ich mich, wie kommen Sie zu einem Wertansatz für das Europaschutzgebiet von knapp 1,5 Mio.? Dr. ***V***: Wir haben diese Bewertung vorgenommen aufgrund der Zahlen von Hr. ***Zeuge*** und vom Vorsteuerberater. Ich habe ja gesagt, wir haben nicht die finanziellen Möglichkeiten, Gutachten einzuholen, wie ***Geschenknehmer*** und wir haben für Waldgebiete einfach diesen Ansatz gewählt und haben versucht, das mit dem Finanzamt abzustimmen. Wir haben ja Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen, um diese Dinge zu klären, wir wollten das einvernehmlich machen. Das ist leider in eine andere Richtung gelaufen. Wir haben das über alles drübergestülpt. Vorsitzender: Bitte um Ihre weiteren Ausführungen Herr Dr. ***V***. Dr. ***V***: Die ganzen Kommunikationen mit wahrscheinlich Hr. Dr. ***K***, die stimmen so nicht. Ich habe kein weiteres Gutachten angekündigt, da muss ich ausdrücklich widersprechen, weil wir nicht die finanziellen Möglichkeiten haben, sowas in Auftrag zu geben. Es wäre überbordend, für diese große Fläche ein Gutachten aufzugeben. Da waren einige Aussagen drinnen, da muss ich eindeutig widersprechen. Ich habe niemals gesagt, dass wir ein Gutachten nachreichen werden. Nur ich habe natürlich schon gesagt, jetzt machen wir nichts, weil wenn man mir vom Finanzamt sagt, egal was ihr bringt, die Entscheidung ist unumstößlich, dann bringe ich nichts mehr. Zur wirtschaftlichen Einheit ist schon festzustellen, dass in den Schenkungsverträgen und in den Übergabeverträgen und in den Notariatsakten nicht eine wirtschaftliche Einheit oder ein Betrieb übertragen wurde, sondern ***Geschenknehmer*** hat ja bewusst nur die Grundstücke erworben. Also kein Betrieb im zivilrechtlichen Sinne, wie das steuerlich zu sehen ist, ist eine andere Geschichte. Er hat nur einzelne Wirtschaftsgüter erworben. Im Akt fehlt mir auch dieser Waldwirtschaftsplan auf den die Beschwerdevorentscheidung und die Feststellungen des Finanzamtes eingehen. Das ist offensichtlich ein geheimes Beweismittel. Dasselbe gilt auch für diese Vergleichswerte, die Sie angeführt haben. Wenn, dann sollte man diese bitte zum Akt geben, man kann das nicht einfach ungeprüft übernehmen. Die ganzen Gutachten, die Sie so hochgelobt haben, sind natürlich von ***Geschenknehmer*** beauftragt worden. Ich weiß nicht, warum er das überhaupt macht und welcher Wert ist überhaupt von Relevanz. Ich habe den Eindruck, das wurde halt nachträglich so gerichtet, damit das eine Absatzfähigkeit hat, weil er hat ja mitbekommen durch die ganzen Kommunikationen, dass hier etwas läuft. Schließlich möchte ich auch noch betonen, das ist ein Kleinstbetrieb, das ist kein riesiger Forstbetrieb. Umsätze von rund 50.000 EUR, Personalkosten von 12.000 EUR im Jahr - das ist minimal. Vorsitzender: Noch eine Frage: Sie sagen immer, die Fr. ***Bf1*** hat sich ein Gutachten nicht leisten können. 2013 hat sie ein Einkommen von 156.000 EUR gehabt, 2014 von 210.000 EUR, 2015 von 205.000 EUR. Warum gibt sie dann nicht so ein Gutachten in Auftrag, weil mit dem Einkommen kann ich mir so ein Gutachten leisten. Dr. ***V***: Sie ist sehr pflegebedürftig. Sie gibt unheimlich viel Geld aus für die Pflege. Und sie ist sehr karitativ ausgerichtet mit Spenden. Vorsitzender: Aber dann kann man doch ein paar Spenden umschichten und ein Gutachten in Auftrag geben. Dr. ***V***: Es ist halt eine Vertrauensperson, die leider verstorben ist; die hatten einen sehr guten Kontakt. Es ist aber sehr schwierig, mit einer damals gut 80-Jährigen bzw. jetzt 90-Jährigen solche Dinge abzuhandeln. Sie ist in der Angelegenheit natürlich auch sehr beunruhigt. Wir hatten ja keine Vorstellung, was das alles kostet, wenn man ein Gutachten für diese Riesenfläche in Auftrag gibt. Vorsitzender: Aber da hätte man ja ein Angebot einholen können. Dr. ***V***: Es wurde auf alle Fälle abgelehnt. Hr. ***F***: Zum Vorbringen der geheimen Beweismittel: Ein Waldwirtschaftsplan ist kein geheimes Beweismittel, und eine Kalamitätsnutzung mit 2.200 Festmeter - das basiert auf Bilanzen der Vorjahre und die sind zugänglich für jedermann. Die Einsicht gibt es dahingehend, dass die Kalamitätsnutzung damals mit dem § 37 Hälfte-Steuersatz in Anspruch genommen wurde und der basiert auf Bilanzkennzahlen. Das sind keine geheimen Beweismittel. Einen 400 Hektar großen Forstbetrieb würde ich nicht als Kleinstbetrieb bezeichnen. Dr. ***V***: Die Bilanzen sagen was anderes. Und wenn man sich schon auf einen Waldwirtschaftsplan beruft, dann gehört der auch in den Akt hinein. Hr. ***F***: Der Waldwirtschaftsplan ist zugänglich für jedermann. Dr. ***V***: Es werden konkrete Zahlen genannt, und dann sollte man aus dem Verwaltungsakt sehen, wie das zustande kommt. Hr. ***F***: Kalamitätsnutzung ist eine Bilanzkennzahl, die wird geltend gemacht auf Antrag des Steuerberaters und basiert auf Bilanzkennzahlen und umfasst den Antrag auf Hälfte-Steuersatz. Im Zuge dieser Beantragung ist auch auszuführen, wie hoch die Kalamitätsnutzung sich abbildet und diese 2.270 Festmeter pro Jahr basieren auf Bilanzkennzahlen, die entsprechend in der Bilanz abgebildet wurden. Dr. ***V***: Das wurde ja vom Steuerberater, das war ja der Dr. ***Stb***, nicht übernommen. Hr. ***F***: Auf welcher Basis beruhen dann Ihre Schätzungsgrundlagen? Dr. ***V***: Das habe ich ja erklärt - aufgrund dieser Luftaufnahmen. Hr. ***F***: Aber wie bewertet man einen Wirtschaftswald, wenn man die Kalamitätsnutzung nicht kennt? Dr. ***V***: Ich habe nicht gesagt, dass die Bewertung von uns einwandfrei ist. Die Werte kommen von Hr. ***Zeuge*** und Dr. ***Stb***. Ich kann mir da keinen Vorwurf machen. Ich habe nur versucht, einen pragmatischen, ökonomischen Ansatz zu wählen und das in Abstimmung mit dem Finanzamt abzuwickeln, was leider gescheitert ist. Herr ***F***: Ich beantrage das Forstgut als wirtschaftliche Einheit zu sehen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dr. ***V***: Ich beantrage die Vertagung der mündlichen Verhandlung, Aufnahme von weiteren Ermittlungen sowie die Einvernahme von Herrn ***Zeuge*** als Zeugen." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Beweisantrag: Der Antrag auf Zeugeneinvernahme des Herrn ***Zeuge*** war aus folgenden Gründen als unbegründet abzuweisen: Der Antrag wurde erst in der mündlichen Verhandlung, sohin mehr als vier Jahre nach Einbringen des Vorlageantrages gestellt. Der Antrag wurde daher ausschließlich in der Absicht gestellt, das Verfahren zu verschleppen. Dies wird auch noch dadurch erhärtet, dass der Antrag erst in der Verhandlung gestellt wurde und nicht etwa unmittelbar nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Senatsverhandlung. Der Antrag war daher gemäß § 183 Abs 3 BAO wegen Verschleppungsabsicht, abzuweisen. Zudem haben Anträge auf Zeugeneinvernahmen die Adresse des Zeugen zu enthalten. Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin hat die Adresse des Zeugen nicht angegeben. Es liegt daher kein ordnungsgemäßer Beweisantrag vor (VwGH von 2.9.2009, 2008/15/0057). Selbst wenn keine Verschleppungsabsicht vorliegen würde, wäre der Antrag daher als unbegründet abzuweisen gewesen. Zudem wurde auch kein Beweisthema angeführt, was für sich schon dazu berechtigt den Beweisantrag als unbegründet abzuweisen. Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (VwGH 30.1.2019, Ra 2018/16/0216). Die Vorlage von Luftbildern, Grundbuchsauszügen und einer Preisermittlung laut der Zeitschrift Gewinn kann ein solches Gutachten nicht ersetzen. Auch deshalb war der Antrag auf Einvernahme des Herrn ***Zeuge*** als Zeugen als unbegründet abzuweisen. Schließlich wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass Sie lange genug Zeit gehabt hätte eine schriftliche Stellungnahme des Herrn ***Zeuge*** vorzulegen. Der Antrag, dass das Bundesfinanzgericht ein Gutachten in Auftrag geben möge, ist als unbegründet abzuweisen, da bereits lege artis erstellte Gutachten betreffend die Wertermittlung sich im Akt befinden. Zudem ist die Zuordnung zum Privatvermögen bzw Betriebsvermögen keine Sachverhalts- sondern eine Rechtsfrage. Sachverständigengutachten dienen aber nur dazu, Sachverhaltsfragen zu klären. 2. Sachverhalt Das Bundesfinanzgericht hat folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin war bis 31. Mai 2013 Besitzerin des forstwirtschaftlichen Betriebes Forstgut ***A***. Sie erzielte damit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Gewinnermittlung erfolgte durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs 1 EStG. Mit Notariatsakt vom 22. Februar 2001 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und ***Geschenknehmer*** ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall betreffend des forstwirtschaftlichen Betriebes abgeschlossen. In Punkt 4. dieses Vertrages verpflichtete sich die Geschenkgeberin (=Beschwerdeführerin) das Vertragsobjekt in der Zukunft so wie bisher als land- und forstwirtschaftlichen Betrieb weiter zu nutzen. Eine Änderung der Nutzung in der Zukunft bedürfte der Zustimmung des Geschenknehmers. Weiters enthielt dieser Vertrag in Punkt 11. das Anbot zum Abschluss eines Leibrentenvertrages. Vertragsgegenstand war das Forstgut ***A***, samt den dazugehörigen Grundstücken, Waldflächen, Straßen, Gebäuden und dem Europaschutzgebiet, wie es im Notariatsakt vom 22 Februar 2001 beschrieben ist. Der Übernehmer verpflichtete sich darin, der Beschwerdeführerin eine lebenslange wertgesicherte Leibrente in der Höhe von ATS 100.000,00 (€ 7.267,28) p.m. zu zahlen. Die Verpflichtung zur Leibrentenzahlung erlischt spätestens mit dem Ableben der Beschwerdeführerin und auch dann, wenn die gesamthaft bezahlten Leibrenten den Betrag von € 872.074,00 erreichen. Mit Notariatsakt vom 27. Mai 2013, nahm die Beschwerdeführerin das Anbot an. Das Forstgut ***A*** wurde zum Stichtag 31. Mai 2013 zu Buchwerten an den Übernehmer übertragen. Sämtliche übertragenen Grundstücke haben bei der Beschwerdeführerin notwendiges Betriebsvermögen dargestellt. Die forstwirtschaftlichen Grundstücke im Ausmaß von 350,0499 ha haben bewertungsrechtlich eine wirtschaftliche Einheit gebildet. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Schätzgutachten von ***Gutachter*** und der ***G*** GmbH und hinsichtlich der Einteilung der Wirtschaftsgüter in notwendiges Betriebsvermögen und Privatvermögen werden nachstehende Werte für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb das Forstgut ***A*** festgelegt: | Wirtschaftsgut | Wert lt. BP | Privatvermögen | Betriebsvermögen | Grundstück ***Str2*** | 85.255,00 | 39.831,14 | 45.423,85 | Grundstück ***Str1*** | 209.686,00 | 31.457,52 | 1.748.228,48 | Bodenwert Wald | 2.174.315,00 | 0,00 | 2.174.315,00 | Straße | 52.455,00 | 0,00 | 52.455,00 | Wiese | 92.000,00 | 0,00 | 92.000,00 | Wald | 1.847.664,00 | 0,00 | 1.847.664,00 | Gesamt somit | 4.461.375,00 | 71.288,66 | 4.390.086,34 | Aufteilung in % | 100% | 2% | 98% 3. Beweiswürdigung Das Bundesfinanzgericht stützt seine Feststellungen auf die folgenden Beweismittel: Die Feststellung, dass es sich beim übertragenen Vermögen um einen forstwirtschaftlichen Betrieb handelt, ergibt sich aus der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin im Schenkungsvertrag auf den Todesfall verpflichtet hat, dass sie den forstwirtschaftlichen Betrieb fortführt und dies auch tatsächlich gemacht hat. Sie hat aus diesem forstwirtschaftlichen Betrieb Einkünfte bis zu ca 27.500,00 € (Jahr 2012) erzielt. Die Feststellungen betreffend die vorliegende Gewinnermittlungsart stützt das Bundesfinanzgericht auf eine Einsicht in den elektronischen Akt der Beschwerdeführerin, welcher bei der belangten Behörde geführt wird. Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Betriebsübergabe ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs 1 EStG ermittelt hat. Die Feststellungen in Bezug auf den Schenkungs- und Leibrentenvertrag eröffnen sich dem Bundesfinanzgericht anhand der im Zuge der Vorlage der Beschwerde übermittelten Aktenteile. Darin befindet sich der Notariatskat vom 22. Februar 2001 mit welchem ein Schenkungs- und Leibrentenvertrag abgefasst wurde, als auch die damit in Zusammenhang stehende Anbotserklärung und Annahmeerklärung vom 27. Mai 2013. Die Feststellungen in Bezug auf die Verkehrswerte der übertragenen Liegenschaften und die daraus ableitbare Aufteilung in Betriebsvermögen und Privatvermögen ergeben sich für das Bundesfinanzgericht anhand der Privatgutachten ***Gutachter***, allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger vom 19. November 2013 in Bezug auf die Liegenschaften und auf die Gutachten der ***G*** GmbH vom 15. November 2013 in Bezug auf die Gebäude ***Str2*** und ***Str1***. Das Gutachten eines Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen (VwGH 28.5.1998, 96/15/0220). Es muss einen Befund, also die Erhebung der Tatsachen nennen. Ein Gutachten, aus dem weder die zu Grunde gelegten Tatsachen erkennbar sind noch wie sie beschafft wurden, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (VwGH 28.05.1998, 96/15/0220). Maßgebliche Faktoren, welche für die Bewertung des Waldbodens von Bedeutung sind, sind die Verkehrs- bzw. Bringungslage, Aussagen über die Ertragsbedingungen, die Geländeverhältnisse und die Einteilung in Betriebsklassen. Bei der Bewertung der Bestockung (stehendes Holz) ist eine Auflistung der vorherrschenden Baumarten, Altersklassenverteilung, Umtriebszeit, Kulturkostenstufe, Ertragsklassen, Hektarausmaß, Bestockungsgrad, Vorratsfestmeter/Hektar zur Umtriebszeit bzw. tatsächlicher Vorrat für über die Umtriebszeit liegende Bestände, Ernteverluste, erntekostenfreier Erlös pro fm (= Qualitätsziffer) und der Alterswertfaktor festzustellen. Das vorliegende Gutachten von ***Gutachter*** vom 19. November 2013 beinhaltet die oben beschriebenen Bewertungskriterien. Es handelt sich somit um eine fachmännische Beurteilung von Tatsachen. Es wurde lege artis erstellt und haftet ihm somit kein Mangel an, welcher es als unbrauchbares Beweismittel qualifiziert. Ebenso verhält es sich mit den Gutachten der ***G*** GmbH vom 15. November 2013 betreffend der Liegenschaften ***Str2*** und ***Str1***. Das Gutachten zum Objekt ***Str2*** gibt über den Bodenwert und den Bauwert Auskunft und stellt in seinem Befund fest, dass die Abbruchreife des Objektes gegeben ist. Das Gutachten zum Objekt ***Str1*** trifft detaillierte Aussagen über den Bodenwert der Grundstücke, als auch über den Bauwert der Objekte Forsthaus, Werkstatt und Lagerhalle. Es werden detaillierte Aussagen über die Bauweise und die Qualität der verwendeten Baumaterialien getroffen. Anhand von Abschlägen aufgrund von Bauschäden, Befundung des Bau- und Erhaltungszustandes und einer Zustandsnote, geben die Gutachten Auskunft über den jeweiligen Zeitwert der Objekte. Seitens der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin wurden die Verkehrswerte der Liegenschaften derart ermittelt, dass ein Forstmitarbeiter mit dem steuerlichen Vertreter eine Begehung des Waldes durchführte. Ebenfalls zur Bewertung der Grundstücke herangezogen wurde ein Artikel aus der Zeitschrift Gewinn. Letztlich wurden Erkundigungen bei den Gemeinden ***Gde1*** und ***Gde2*** eingeholt. Die Waldfläche wird pauschal mit einem einem Ansatz bewertet, der nicht nachvollziehbar ist. Über die Schätzungen der beiden Gebäude liegen keine Berechnungsgrundlagen vor. Sie wurden seitens des steuerlichen Vertreters so vorgeschlagen. Die seitens des steuerlichen Vertreters ermittelten Werte basieren nicht auf einem Gutachten, sondern lediglich auf einer Begehung durch den Forstmitarbeiter der Beschwerdeführerin, was den Wald anlangt. Ein Gutachten liegt diesbezüglich nicht vor. Zudem gibt das Bundesfinanzgericht zu bedenken, dass der Forstmitarbeiter in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin steht. In Bezug auf die Verkehrswerte der Gebäude hat die Beschwerdeführerin keine Berechnungsgrundlagen vorgelegt. Aus den oben dargelegten Gründen, schenkt das Bundesfinanzgericht den vorliegenden Gutachten von ***Gutachter*** und der ***G*** GmbH Glauben. Beide Gutachten liegen schriftlich vor, beinhalten alle von der Rechtsprechung des VwGH geforderten Kriterien und sind somit lege artis erstellt. Die Wertermittlungen für Grund und Boden und für die Gebäude des Forstgutes ***A***, welche seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt werden, liegen in Schriftform nicht vor. Sie fußen auf keinem Gutachten, sondern lediglich auf Schätzungen des steuerlichen Vertreters und einer Wertermittlung durch den Forstmitarbeiter der Beschwerdefüherin. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Gutachten von ***Geschenknehmer*** in Auftrag gegeben worden sind, vermögen es nicht, die Richtigkeit der vorliegenden Gutachten in Zweifel zu ziehen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass das Grundstück ***Str2*** abbruchreif ist, es ab nicht wie der Sachverständige mit ca. 85.000,00 € sondern mit ca 330.000,00 € ist dies ein denkunmöglicher Widerspruch. Wenn die Beschwerdeführerin die im Akt vorhandenen Gutachten als nicht lege artis kritisiert, so wird sie darauf hingewiesen, dass die von ihr vorgelegten Berechnungen nicht einmal ansatzweise den Standard der Gutachten erreicht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie finanziell nicht in der Lage war selbst Gutachten in Auftrag zu geben, sind angesichts des Einkommens der Beschwerdeführerin im Streitzeitraum von ca 156.000,00 € 210.000 € und 200.000,00 € als klare Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass auch der Beschwerdeführerin bewusst war, dass die von Herrn DI ***Z*** in Auftrag gegebenen Gutachten im Wesentlichen richtig sind und dass daher die Beauftragung von Gegengutachten eine Geldverschwendung darstellen. Wenn vorgebracht wird, dass Herr DI ***Z*** sehr mächtig sei und die Beschwerdeführerin über den Tisch gezogen habe, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und Herr DI ***Z*** verwandt sind und die Beschwerdeführer allein auf Grund ihrer hervorragenden Einkommens- und Vermögenssituation nicht zu einem Notverkauf gezwungen war. Hätte Herr DI ***Z*** versucht die Beschwerdeführerin über den Tisch zu ziehen, hätte die Beschwerdeführerin keinesfalls das Forstgut an Herrn DI ***Z*** übergeben. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass im Europaschutzgebiet keine forstwirtschaftliche Tätigkeit möglich sei, ist falsch, zumal laut § 4 der Verordnung der Oö. Landesregierung LGBl.Nr. 37/2011 beinahe eine uneingeschränkte forstwirtschaftliche Nutzung möglich ist. Der Argumentation der steuerlichen Vertretung, dass jene Waldböden inklusive Waldbestand, welche in das Europaschutzgebiet fallen Privatvermögen darstellen wird nicht gefolgt. Es handelt sich dabei zu 100% um Betriebsvermögen. Wie bereits oben erwähnt, kann auch im Europaschutzgebiet eine fast uneingeschränkte land- und forstwirtschaftliche Nutzung erfolgen. Wäre im Europaschutzgebiet jegliche forstwirtschaftliche Nutzung untersagt, hätte dies zur Folge, dass er Ertragswert mit € 0,00 zu bewerten wäre. Seitens der steuerlichen Vertretung wurde das Europaschutzgebiet mit ca. € 1.472.000,00 bewertet. In dieser Hinsicht vertritt der Senat die Ansicht, dass ein wirtschaftlich denkender Unternehmer für eine Brachfläche nicht den oben angeführten Wert zum Ansatz bringt und sich diese wirtschaftliche Überlegung auch in der darauffolgenden Kaufpreisfindung bzw. in der Rentenhöhe wiederspiegelt. Vielmehr hätte ein wirtschaftlich denkender Unternehmer - bei dem Erwerber handelt es sich zweifellos um einen solchen - für eine solche Brachfläche nichts bezahlt. Nach § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde bzw das Verwaltungsgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, oder nicht.

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100008/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100008.2020
Stammnummer
144500
Gültig
16.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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