Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0544-I/04
Einnahmen aus der Überlassung von landwirtschaftlich genutzten Grund- bzw. Gebäudeflächen für Handymasten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0544-I/04vom 08.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einnahmen aus der Überlassung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund- bzw. Gebäudeflächen für die Errichtung und den Betrieb von Handymasten gehören zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 20. April 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes A vom 6. April 2004 bzw. vom 11. August 2004
betreffend Einkommensteuer 2000 bis 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber), ein Landwirt, ermittelt seinen
Gewinn gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung
des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft durch Vollpauschalierung. Der
maßgebliche Einheitswert wurde mit 22.000 S festgesetzt.
In den Jahren 2000 bis 2003 bezog der Bw. Einnahmen aus der
Überlassung von landwirtschaftlich genutzten Grund- und
Gebäudeflächen für die Errichtung und den Betrieb von
Handymasten. Dieser Umstand wurde dem Finanzamt im Jahr 2004 bekannt. Über
Aufforderung des Finanzamtes wurden für die Jahre 2000 bis 2002
Einkommensteuererklärungen abgegeben. Die "Beträge für
Handymasten" wurden als sonstige Einkünfte erklärt.
Aufgrund dieses Umstandes hat das Finanzamt die
Einkommensteuerverfahren der Jahre 2000 bis 2002 wieder aufgenommen und (neue)
Sachbescheide erlassen (Ausfertigungsdatum 6. April 2004). Mit
Ausfertigungsdatum 11. August 2004 erging der Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2003.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden
mit 35.333 S (2000), 42.000 S (2001), 3.052,6 € (2002) und 3.901,12 €
(2003) festgesetzt.
Gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 bis 2002
wurde mit Eingabe vom 20. April 2004 fristgerecht Berufung erhoben und
ausgeführt, dass der Bw. pauschalierter Landwirt sei und als solcher
behandelt werden wolle. Er verweise auf die SWK in der festgehalten worden sei,
dass sich die Landwirtschaftskammer nicht zuletzt durch das
Umsatzsteuerprotokoll 2001 und im Sinne einer möglichst einheitlichen
Vorgangsweise im Einkommen-, Umsatzsteuer- und Bewertungsrecht in ihrer
ursprünglichen Rechtsansicht bestätigt sehe, wonach die Einnahmen aus
der Grundstücksüberlassung für die Errichtung und den Betrieb von
Handymasten durch Land- und Forstwirte grundsätzlich zu den Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft gehören würden.
Weiters wurde noch ausgeführt, dass es in der heutigen
Zeit immer schwieriger werde, noch Standorte für die Aufstellung von
Handymasten zu finden, da fast alle Menschen Angst vor den Auswirkungen
hätten. Im Interesse der Öffentlichkeit habe er der Aufstellung der
Handymasten zugestimmt.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 20. April 2004 wurde der
Berufung teilweise Folge gegeben, weil durch die Geltendmachung von Ausgedinge,
Pacht- und Zinszahlungen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 0 S
bzw. 0 € betragen würden.
Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 23. August 2004,
der gleichzeitig als Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 zu werten
ist, wurde im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wieder gegeben.
Ergänzend wurde noch ausgeführt, in den letzten Jahren habe der Bw.
viele Investitionen getätigt, wobei er als pauschalierter Landwirt keine
Möglichkeit gehabt habe die Vorsteuer geltend zu machen. Es widerspreche
dem Gleichheitsgrundsatz, wenn man bei den Ausgaben als pauschalierter Landwirt
behandelt werde (keine Vorsteuerabzugsmöglichkeit) und bei den Einnahmen
(Jagdpacht und Handymasten) 41 % als Einkommensteuer abführen müsse.
Da der Bw. pauschalierter Landwirt sei, sei die Überweisung der
Entschädigung "Handymasten" netto erfolgt. Die Handyfirma könne sich
auch keine Vorsteuer abziehen.
Für das Jahr 2003 stelle sich Frage, ob der Bw.
Steuern im Ausmaß von 41 % (das seien 1.599,54 €) der
Entschädigung von 3.901,12 € bezahlen müsse, und die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft einfach mit 0 € festgesetzt
werden könnten, obwohl die Erklärung laut Formular E 1 C einen
Negativsaldo von 978,92 € ergebe. In den 3.901,12 € sei auch eine
Jagdpacht von 703,38 € enthalten. Jeder Waldbesitzer in seiner Gemeinde
erhalte eine derartige Entschädigung.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wurde
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen
Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte
gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann
gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des
Bewertungsgesetzes 1955.
2. Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben
im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955.
3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und
Teichwirtschaft sowie aus Bienenzucht.
4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb
einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang
steht.
Nach Abs. 2 leg.cit. gehören zu den Einkünften im
Sinne des Abs. 1 ua. auch:
Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen
Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und
forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 sind
Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen
Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
über Grundstücke unterliegen, Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs.
3 Z 1 bis 5 EStG 1988 gehören.
Zur Landwirtschaft im engeren Sinn zählt die typische
Feldwirtschaft (Ackerbau) und Weidewirtschaft (Nutzung von Grünland,
Streuwiesen und Almen), wenn sie zur Erzeugung von Futtermitteln für Dritte
betrieben wird und keine eigene Tierzucht angeschlossen ist.
Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der
natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Holz
(Forstwirtschaft im engeren Sinn) und anderer Walderzeugnisse und deren Nutzung
(vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, Anm. 14 ff zu §
21).
Der land- und forstwirtschaftliche Nebenbetrieb ist ein
Gewerbebetrieb (gewerbliche Tätigkeit), der auf Grund seiner
wirtschaftlichen Zweckbestimmung und seiner wirtschaftlichen Bedeutung dem
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinn eines Hilfsbetriebes untergeordnet
ist (VwGH vom 4.3.1986, 85/14/0146, 18.3.1992, 92/14/0019). Ausschlaggebend ist
das Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles, wobei Umsatz und Gewinn
Anhaltspunkte sein können, ob ein Nebenbetrieb oder ein selbständiger
Gewerbebetrieb vorliegt.
Bei Substanzbetrieben sind diese Voraussetzungen
erfüllt, wenn die gewonnenen Erzeugnisse ausschließlich oder
zumindest vorwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb verwendet
werden. Be- oder Verarbeitungsbetriebe gelten als land- und
forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb, wenn ausschließlich oder weit
überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb durch
Urproduktion erzeugte Produkte verwendet werden; werden Rohstoffe in erheblichem
Ausmaß zugekauft, liegt ein Gewerbebetrieb vor (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, Anm. 66 ff zu § 21).
Im Streitfall wurden mit zwei Mobilfunkbetreibern (B, und
C) Verträge über die Überlassung von landwirtschaftlich genutzten
Grund- bzw. Gebäudeflächen zur Aufstellung und den Betrieb von
Telekommunikationseinrichtungen abgeschlossen. Der als Pachtvertrag mit der B
abgeschlossene Vertrag hält hinsichtlich der
Grundstücksüberlassung ua. Folgendes fest:
"Bw
ist Alleineigentümer der Liegenschaft
D, zu deren Gutsbestand neben anderen
auch die Gp.E im Ausmaß von
XXX m2
gehört. Bw verpachtet
hiemit an die B und diese pachtet,
...... eine Teilfläche aus Gp.E im
Ausmaß von ca. 30 m² zur Errichtung, Benützung und Erhaltung der
Funkstation
"K".
Gemäß
dem zuliegenden Lageplan und dem Ansichtsplan ...besteht die Funkstation
K aus einem Container mit den
Maßen 3,3 x 2,0 x 3,0 Metern, welcher auf Grund der Schneehöhe in
diesem Gebiet und zum Schutz gegen allfällig eindringende Feuchtigkeit ca.
0,5 Meter über Bodenniveau auf Betonstreifenfundamente aufgesetzt wird. Die
Streifenfundamente werden bis in eine Tiefe von ca. 1 Meter unter Niveau
geführt.
Als
Außenanlage wird unmittelbar neben dem Container ein freistehender
Schleuderbetonmast mit einer Höhe von ca.12 Metern zuzüglich eines ca.
5 Meter hohen Stahlrohraufsatzes zur Aufnahme der für die Erbringung der
Funkdienste notwendigen Antennen errichtet.
Zum Schutz gegen
atmosphärische Entladungen ist eine Erdungsanlage bestehend aus fünf
Tiefenerdern (an jedem Eckpunkt des Containers und im Bereich des
Antennenmastes) zu
errichten.
Das
Pachtverhältnis beginnt am 1. Dezember 1996 und wird auf unbestimmte Dauer
abgeschlossen.
....
Der
gegenständliche Pachtvertrag wird nicht
verbüchert."
Der zwischen dem Bw. und der C als Nutzungsvertrag
bezeichnete Vertrag lautet im Wesentlichen wie folgt:
"Bw
ist Eigentümer des in der KG YYY
gelegenen Gst. H in EZ
XYZ,
....
Auf diesem Grundstück
soll eine Telekommunikationseinrichtung der
G zur Erbringung von
Telekommunikationsdienstleistungen mit Anschluss und Zugangsrecht an
Versorgungsnetze (insb. Elektrizitätsversorgung und Telekommunikation)
errichtet werden.
Vertragsgegenstand
ist die Einräumung der zur Errichtung, zum Betrieb und Bestand der unter
§ 1 Zif. 1 angeführten Funkübertragungsstelle erforderlichen
Rechte durch den
Grundeigentümer.
Die diesem
Vertrag beigeschlossenen Pläne bilden einen integrierenden
Bestandteil.
Telekommunikationseinrichtungen
(in der Folge "Anlagen iSd Vertrages" genannt) sind alle zur Erbringung
von Mobiltelefondienstleistungen erforderlichen technischen Anlagen samt
Zubehör und Einrichtungen, wie Versorgungseinheit, Antennenträger,
Antennenanlage, Zugang, Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz
(Leitungen), verschließbare Container etc., einschließlich der damit
verbundenen Maßnahmen.
Der
Grundeigentümer räumt G
hiermit das Recht ein, auf dem in § 1 angeführten Grundstück
gemäß der in deutscher Sprache abgefassten Standortbeschreibung
(Beilage 1), die einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildet,
Anlagen iSd Vertrages samt Nebenanlagen sowie Ver- und Entsorgungsleitungen im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf eigene Kosten zu errichten, zu
beaufsichtigen, zu betreiben, dem Stand der Technik entsprechend zu erneuern und
ab- oder umzubauen.
Der Vertrag wurde auf die Dauer von 20 Jahren
abgeschlossen. Der Beilage dieses Vertrages ist zu entnehmen, dass diese
Telekommunikationseinrichtung auf dem Dach des landwirtschaftlich genutzten
Wohn- und Wirtschaftsgebäudes errichtet worden ist und von dort aus
betrieben wird.
Die vom Bw. erzielten Einkünfte aus der
Überlassung eines bestimmten Flächenausmaßes des
Grundstückes D bzw. der Dachfläche eines Wohn- und
Wirtschaftsgebäudes zur Aufstellung und zum Betrieb eines Handymasten
können aufgrund der oben näher erläuterten Gesetzesbegriffe weder
als Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb noch
als solche aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb qualifiziert
werden.
Von den land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben
werden die land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten unterschieden.
Land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten sind an sich gewerbliche
Tätigkeiten, die keine Nebenbetriebseigenschaft haben, sich aber als
Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit darstellen.
Kennzeichnend ist, dass für ihre Ausübung keine über die Land-
und Forstwirtschaft hinausgehende Organisation nötig ist, dh. die
verwendeten Betriebsmittel sind notwendiges Betriebsvermögen des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes, zB Holztransport mit Hilfe der für die
Landwirtschaft gehaltenen Pferde oder andere Betriebsmittel; die Tätigkeit
tritt selbst nicht eigenständig in Erscheinung und ist auch wirtschaftlich
von untergeordneter Bedeutung. Die Nebentätigkeit muss wegen ihres engen
Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten
Bedeutung gleichsam in der Haupttätigkeit aufgehen (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II Anm. 90 zu § 21).
Als Nebentätigkeit kommt der Dienstleistungsbereich
und ebenso der Handel mit zugekauften land- und forstwirtschaftlichen Produkten
in Betracht. Beispiele für land- und forstwirtschaftliche
Nebentätigkeiten sind Fuhrleistungen, Holzschlägerungsarbeiten
für eine Agrargemeinschaft, Landschaftspflege etc.. Die Vermietung von
land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund- bzw. Gebäudeflächen zur
Aufstellung und dem Betrieb von Handymasten ist nach Ansicht der Referentin
jedoch kein Ausfluss einer land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit.
Sie fällt daher auch nicht unter die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft.
Die vom Bw. vertretene Rechtsauffassung, wonach die
Einnahmen aus der Grundstücksüberlassung für die Errichtung und
den Betrieb von Handymasten durch Land- und Forstwirte grundsätzlich zu den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören würden, findet
nach Meinung der Referentin in der Systematik des § 21 EStG 1988 keine
Deckung. Nachdem die vereinnahmten Entgelte für die Überlassung von
Handystandorten nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
zugeordnet werden können, sind sie aber auch nicht mit den
Durchschnittssätzen abgegolten. Die Berücksichtigung von negativen
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Geltendmachung von in §
13 der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung als gesondert
abzugsfähig bezeichnete Beträge (Ausgedingslasten, Zinsen etc.)
für das Jahr 2003 ist nicht möglich (§ 13 Abs. 2 der Verordnung).
Der Berufung war daher insoweit ein Erfolg zu versagen.
Jagdeinnahmen aus einer Eigenjagd oder anteilige Einnahmen
aus einer Jagdgenossenschaft sind jedoch mit dem Durchschnittsätzen
abgegolten soweit der Gewinn nach § 3 der Verordnung nicht gesondert zu
ermitteln ist. Entschädigungen für entgehende oder entgangene
Jagdeinkünfte sind daher ebenfalls im pauschalierten Gewinn enthalten (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II Anm. 149 zu § 21). Der
Bw. hat im Jahr 2003 Jagdpachteinnahmen im Betrag von 703,38 € erhalten.
Das Finanzamt hat diese Einnahmen begründungslos bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung erfasst. Mangels gegenteiliger Feststellungen des
Finanzamtes muss im Streitfall aber davon ausgegangen werden, dass diese
Einnahmen im pauschalierten Gewinn enthalten sind. Die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung des Jahres 2003 waren daher um 703,38 €
(Entschädigung Jagdpacht) zu mindern.
Die im Berufungsverfahren beantragte Berücksichtigung
einer außergewöhnlichen Belastung wegen Behinderung wurde
gewährt. Der jährliche Freibetrag wegen Minderung der
Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 40% beträgt 1.332 S bzw. 99
€.
Die Bemessungsgrundgrundlagen und die darauf entfallenden
Abgaben sind den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 8. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
HandymastenErrichtung und Betrieblandwirtschaftlich genutzte Grundfllächelandwitschaftlich genutztes Wohn- und WirtschaftsgebäudeEinkünfte aus Vermietung und VerpachtungEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0544-I/04
- Stammnummer
- 16871
- Gültig
- 08.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF