Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, Adr, vertreten durch Schema Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH & Co KEG, 2340 Mödling, Bahnhofplatz 1a/2/2, gegen den endgültigen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 16. November 2004 betreffend Schenkungssteuer zu ErfNr.xxx…
6.7.2 Forderungen 6.7.2.1 Wirtschaftsgut Rz 2325: Ein Anspruch kann im bilanzrechtlichen Sinn nur bzw. erst dann als Forderung angesetzt werden, wenn es sich dabei um ein Wirtschaftsgut handelt. Dafür sind in erster Linie die Regeln der Betriebswirtschaftslehre maßgeblich, nicht sosehr…
…bereits zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestanden haben. Eine Aufrechnung ist unzulässig, - wenn der Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schuldner der Insolvenzmasse wurde, - wenn die (Gegenforderung) des Aufrechnungswilligen gegen den Schuldner erst nach der Insolvenzeröffnung erworben wurde, - wenn der Forderungserwerb zwar vor Insolvenzeröffnung erfolgte…
…nicht anerkannt werden. Dieses Darlehen sei der Bf. zur Finanzierung einer Forderungsabtretung gewährt worden. Für das von der ***H-SAS***/***F.*** gewährte Darlehen (iZm dem Forderungserwerb per 23.12.2005) liege kein schriftlicher Darlehensvertrag zwischen der Bf. und der ***H-SAS*** vor. Im weiteren BP…
…Masseverwalter sei über RA abgewickelt worden. Die Forderung sei schließlich am 04.05.2006 von GF von der in Konkurs befindlichen CF (vormals A) erworben worden. Ein konkursgerichtlicher Genehmigungsbeschluss für den Forderungserwerb sei nicht erforderlich gewesen. Der Masseverwalter habe gemäß § 116 KO das Rechtsgeschäft vorab…
…Zusatz nach der gegenteiligen Rechtsprechung für die Vorjahre (siehe VwGH 23.09.2005, 2003/15/0078) erst mit Geltung ab 24.05.2007 eingefügt worden war. Der gegenständliche Forderungserwerb hatte aber bereits ein Jahr davor, nämlich im Mai 2006 (konkret am 04.05.2006) stattgefunden.…
…Bescheid damit, dass mit der Erlangung eines Forderungsrechtes gegenüber dem Übernehmer die Bereicherung eingetreten und im Zeitpunkt des Forderungserwerbes die Steuerschuld entstanden sei. Daraufhin stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass entgegen…
…Bescheid damit, dass mit der Erlangung eines Forderungsrechtes gegenüber dem Übernehmer die Bereicherung eingetreten und im Zeitpunkt des Forderungserwerbes die Steuerschuld entstanden sei. Daraufhin stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass entgegen…
…unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmers im Zusammenhang. Liegt beim Kauf zahlungsgestörter Forderungen keine entgeltliche Leistung an den Forderungsverkäufer vor (siehe Rz 8), ist der Forderungserwerber aus Eingangsleistungen für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. BFH 26.01.2012, V R 18/08)…
…an einschlägigen Entscheidungen und Literaturstellen. Trotzdem wurden vom Bf keine weiteren Erkundigungen - wie zB beim zuständigen Finanzamt - eingeholt. Weiter spricht für das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes, dass die Rechtsgeschäfte (Forderungserwerb, Umgründungsmaßnahmen) geplant und in einer nahen zeitlichen Abfolge getätigt worden sind. In der mündlichen Verhandlung…
…gegenüber den Tochtergesellschaften hatten, seien diese von der Bf. zum Nominale erworben, wo die Bf. in weiterer Folge auf die Forderungen verzichtete. Der Forderungserwerb sei von der Bf. wiederum fremdfinanziert und habe darin resultiert, dass die Bf. eine Verbindlichkeit gegenüber ***H-SAS***, ***F-SAS***, ***F…
…also jener Betrag, um den die abgetretene Forderung erworben wurde. Zum Entgelt würden alle Leistungen, die der Erwerber für den Forderungserwerb zu erbringen hat, gehören. Anders als im Bewertungsgesetz seien gemäß § 26 GebG bei der Bewertung gebührenpflichtiger Gegenstände bedingte "unsichere" Leistungen und Lasten als sofort…
…1,800.000,-- (Schilling eine Million achthunderttausend) nicht übersteigt. Sollte der Forderungserwerb unter redlichen Anstrengungen des Financiers entweder nicht in der Frist oder nicht mit dem Höchst-Aufwand von ATS 1,800.000,-- zu bewerkstelligen sein, wird der gegenständliche Vertrag unmöglich und damit hinfällig. 4…
…inhaltlich ausreichend bestimmt ist (zB Objekt der Vermietung, Höhe des Entgelts, Wertsicherungsklausel, Mindestvertragsdauer von zehn Jahren, Kündigungsverzicht für zehn Jahre). Ad 2) Forderungserwerb - Vereinbarung vom 23. Jänner 2007: Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG 1988)…
…Anm: Dieses Schreiben vom Dr. M**** an Mag. Dr. W*** N*** vom 21.11.2002 lautet (vgl Seite 2589 des Arbeitsbogens der die Folgejahre betreffenden Betriebsprüfung): Betrifft: Forderungserwerb Sehr geehrter Herr Dr. N***! Über Ihre Veranlassung teile ich Ihnen mit, dass ich im ersten Halbjahr…
…den Betrag von S 1,800.000,-- nicht übersteigt. Sollte der Forderungserwerb unter redlichen Anstrengungen des Financiers entweder nicht in der Frist oder nicht mit dem Höchst-Aufwand von ATS 1,800.000,-- zu bewerkstelligen sein, wird der gegenständliche Vertrag unmöglich und damit hinfällig. 4…
…der ***T-SAS*** erworben, welche in weiterer Folge mittels Forderungsverzicht in Eigenkapital umgewandelt worden seien. Hinsichtlich der Verteilung des Forderungserwerbs auf die einzelnen Darlehensgeber werde auf Punkt 2.2.2 dieser Eingabe verwiesen. Zur Frage im BFG-Vorhalt, welche Darlehens- und Nachtragsvereinbarungen den Darlehensgewährungen der…
…einige der Tochtergesellschaften Verluste, hinsichtlich derer die Bf. Zuschüsse zur Abdeckung der Verluste an die jeweiligen Tochtergesellschaften leistete. Diese Zuschüsse erfolgten in Form von Forderungserwerben mitsamt Forderungsverzichten oder durch Zuführung liquider Mittel. Die Gesellschafterzuschüsse der Bf. wurden durch Aufnahme von Konzernverbindlichkeiten fremdfinanziert. Aufgrund der anhaltenden…
…88.152.786,96 aushaftete, erwarb." Die Aushaftung hätte inklusive vereinbarter Zinsen zum 31.12.1994 S 106.934.267,14 betragen. Da bis zum Zeitpunkt des Forderungserwerbes durch Dr. M**** von der Bw weder Kapital noch Zinsen ausbezahlt worden wären, seien sämtliche angefallene Zinsansprüche…
…Die Forderung Dris. N*** gegen die B.-C. GmbH ist und bleibt damit aber ebenso wertlos wie sie dies zum Zeitpunkt des Forderungserwerbes (28. April 1992) angesichts der damals unzweifelhaft gegebenen buchmäßigen und wirtschaftlichen Überschuldung der B.-C. GmbH in Millionenhöhe gewesen ist. Für Rückfragen…