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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100946/2016

1. Darlehen von verbundenen Unternehmen als verdecktes Eigenkapital 2. Wirtschaftliches Eigentum an osteuropäischen Gesellschaften 3. Höhe der zu passivierenden Verbindlichkeit iZm Gutscheineinlösungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100946/2016vom 20.02.2025Teil 4 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zur weiteren Frage, dass nach den Feststellungen der BP das "Loan Agreement" vom 8. Juli 2009 mit der ***A-BV*** nicht fremdüblich gestaltet sei, da im Prüfungszeitraum weder Zahlungen für Kapital noch für Zinsen erfolgt und auch bei endfälligen Darlehen eine voraussichtliche Rückzahlungsmöglichkeit gegeben sein müsse, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass nach der Eingabe vom 28. März 2024 in den Jahren 2013 und 2014 der Darlehensbetrag sowie ein Großteil der Zinsen zurückgeführt worden seien, wird seitens des FAG festgehalten: Dem Hinweis, dass im "Loan Agreement" vom 08.07.2009 unter Punkt 4a die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlungsmöglichkeit normiert sei, sei grundsätzlich zuzustimmen. Die Ausführungen in Tz. 5c des BP-Berichts seien jedoch so zu verstehen, dass auch eine faktische "voraussichtliche Rückzahlungsfähigkeit" gegeben sein müsse, welche im Kontext einer Eigenkapitalquote von 5% nicht gegeben erscheine. So weiters erst 2013 und 2014 der Darlehensbetrag und ein Großteil der Zinsen durch die Bf. zurückgeführt worden seien, lasse sich im Umkehrschluss - wie schon betreffend die Darlehen der ***H-SAS*** (Beilage 3), ***F-SNC*** (Beilage 5) bzw. ***F-SAS*** ausgeführt - festhalten, dass im Prüfungszeitraum keine Rückzahlungen für Zinsen und Darlehen erfolgt seien. 9. Vorhaltsbeantwortung vom 5. August 2024: Die Abteilung "***T*** International" sei ein mit der Beratung verschiedener Geschäftseinheiten der ***T***-Gruppe betrautes Team gewesen. Die verschiedenen Mitarbeiter des als "***T*** International" bezeichneten Teams seien bei unterschiedlichen ***T***-Gesellschaften beschäftigt gewesen, abhängig von deren Wohnorten. Die Entscheidungskompetenz für Tätigkeiten der Bf. sei stets bei der nationalen Geschäftsführung gewesen. ***W.K.*** sei von November 2005 bis Mai 2014 Geschäftsführer der Bf. und damit auch unmittelbar für die Tätigkeiten der Bf. als österreichische Gesellschaft zuständig und verantwortlich gewesen. Die "Group Legal" und "Group Finance" seien Teile von "***T*** International" mit jeweils fachlichem Schwerpunkt und Expertise. ***M.S.*** sei Vorstand der "Group Finance" gewesen, während ***I.C.*** das Team "Group Legal" geleitet habe. Die Rechtsabteilung sei der ***LandX*** Gesellschaft "***T*** Services" zuzuordnen und sei mit der Beratung zahlreicher ***T***-Konzerngesellschaften in ganz Europa befasst. ***I.C.*** sei Vorstand von "***T*** Legal" und bei ***F-SNC*** (aktueller Gesellschaftsname "***F-SNCa***" angestellt gewesen. ***M.S.*** sei Leiter von "Group Finance" einem Team gewesen, das ebenfalls beratend für die ***T***-Konzerngesellschaften tätig gewesen sei. ***M.S.*** sei bei ***BSV*** beschäftigt gewesen. Zur Frage, dass Buchungen des Holdingbereiches "nur über Anweisungen von "***T*** International", einer Organisationseinheit von ***W.K.***, dem CEO der gesamten ***T***-Gruppe erfolgen haben dürfen, werde seitens der Bf. festgehalten: Wie in international tätigen Konzernen üblich, seien strategische Entscheidungen unter Einbindung interner Konzernabteilungen mit umfassender beratender Funktion erfolgt. Dies, um zB die Finanzierung, den Konzernrückhalt und gemeinschaftliche Marktstrategien der gemeinsamen Marke abzustimmen. Insofern könne es nicht überraschen, dass dies auch Buchungsanweisungen betreffen, die in das Konzernreporting eingehen würden. Es sei abermals darauf zu verweisen, dass die Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Tätigkeiten der Bf. stets bei der lokalen Geschäftsführung gelegen sei. Diese habe die Verantwortung für die Bf. getragen. Der bereits erwähnte ***W.K.*** sei selbst knapp 10 Jahre lang Geschäftsführer der Bf. gewesen und daher auch unmittelbar im Namen der Bf. tätig gewesen. Zur weiteren Frage, dass Entscheidungen über Anteilskäufe und -verkäufe von Beteiligungen von "Group Finance" und "Group Legal" getroffen worden seien, sei festzuhalten: Wie bereits mehrfach dargelegt, seien Entscheidungen betreffend die Bf. unter Einhaltung der nationalen Abläufe durch die lokale Geschäftsführung getroffen worden. Die lokale Geschäftsführung trage die Verantwortung. Dass derartige Entscheidungen über Beteiligungen von zentralen Servicestellen beratend unterstützt werden, sei übliche Praxis in international agierenden Konzernen und notwendig, um gemeinschaftliche Strategien und die Finanzierung seitens der Gesellschafterebene sicherzustellen. 10. Vorhaltsbeantwortung vom 15. November 2024: Zur Frage, dass nach den Ausführungen in Tz. 5 lit. c des BP-Berichts, dass der im Jahre 2009 erfolgte Beteiligungsererwerb von 49% der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** "mittels Buchungsbeleg auf ***F-SNC*** als Gegenkonto erfolgt sei" und ob demnach (auch) eine Verbindlichkeit gegenüber der ***F-SNC*** bestanden habe, wird mit Vorhaltsbeantwortung vom 15. November 2024 ausgeführt: Wie bereits in früheren Vorhalten und Vorhaltsbeantwortung ausgeführt, habe aus dem Erwerb von 49% der restlichen Geschäftsanteile der ***I-GmbH*** eine Verbindlichkeit der Bf. gegenüber der ***A-BV*** bestanden. Dies sei in der Niederschrift vom 23.3.2015, welche auf diese Frage Bezug nehme, sowohl im Sachverhalt als auch im Abschnitt Feststellungen mehrmals festgehalten worden. Die einmalige Erwähnung der ***A-BV*** in Tz. 5c des BP-Berichts scheine für die Bf. nicht nachvollziehbar. Dabei müsse es sich um ein Versehen handeln. Dies scheine insbesondere auch deshalb schlüssig, da die Niederschrift auch keinerlei Vermerk seitens der BP auf etwaige diesbezügliche Unstimmigkeiten im Darlehensgeber oder etwaige doppelte Verbindlichkeiten aufweise. Hätte die BP, welche sich damals offenbar intensiv mit den Details auseinandergesetzt habe, eine doppelte Verbuchung festgestellt, hätte sie dies wohl im Rahmen der Niederschrift beanstandet. Die Bf. habe bei nochmaliger Durchsicht der Buchungen am Kreditorenkonto "***F-SNC***" bzw. ***F-SNC*** der Bf. keine derartige (zweite) Verbindlichkeit der Bf. aus dem 49%-Anteilserwerb der ***I-GmbH*** gefunden. Aus den internen Buchungsanweisungen hinsichtlich des Beteiligungserwerbs (s. Beilage 1) sei ebenso nur die Einstellung einer Darlehensforderung der ***A-BV*** bzw. ***A-BV*** gegenüber der Bf. ersichtlich. Soweit dies zum heutigen Zeitpunkt daher noch nachvollziehbar sei, habe keine Verbindlichkeit der Bf. gegenüber der ***F-SNC*** aus dem Erwerb von 49% der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** im Jahre 2009 bestanden. Zur Frage, dass zwecks Verkürzung des Zahlungsweges die Entrichtung des Kaufpreises iZm dem Erwerb von 49% der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** "die Bezahlung des Kaufpreises nicht (direkt) durch die Bf., sondern von einer Konzerngesellschaft direkt an die Verkäufer bezahlt worden sei", werde festgehalten: Die Überweisung des Kaufpreises an ***B-Ltd*** und ***L-Ltd*** sei von einer Konzernfinanzierungsgesellschaft der ***BSV-Group*** erfolgt (s. Beilage 2). Aufgabe der Konzernfinanzierungsgesellschaft sei u.a. die Bündelung von Kapital der Gruppe, die Reduktion von Devisenkosten sowie die Verrechnung von Zinserträgen und -aufwendungen gewesen. Kapital der ***A-BV*** bzw. ***A-BV***/***ML.*** sei bei dieser Finanzierungsgesellschaft veranlagt worden (deposit). Die Forderung der ***A-BV***/***ML.*** gegenüber der Finanzierungsgesellschaft habe sich entsprechend durch die im verkürzten Zahlungsweg direkt von der Konzernfinanzierungsgesellschaft vorgenommene Kaufpreiszahlung iHv EUR 11.379.470 reduziert. Die Forderung aus der Begleichung einer fremden Schuld gegenüber der Bf. sei daher bei ***A-BV*** gelegen. Wie bereits erläutert, sei keine Umbuchung einer Darlehens- in eine Regressforderung erfolgt. Die in der Vorhaltsbeantwortung vom 28. März 2024 verwendete Formulierung sei möglicherweise missverständlich gewählt worden. Es sollte lediglich auf den zivilrechtlichen Umstand hingewiesen werden, dass ***A-BV*** aus der Begleichung der Kaufpreisverbindlichkeit durch die Konzerngesellschaft (mittels Reduktion einer bestehenden Forderung gegenüber Konzernfinanzierungsgesellschaften) einen Anspruch gegenüber der Bf. hatte, der mit Darlehensvertrag vom 8. Juli 2009 in ein Darlehen, also in eine langfristige Forderung, quasi umgewandelt worden sei. Eine Buchung sei in Zusammenhang mit der "Umwandlung" nicht erfolgt, vielmehr sei unmittelbar eine Darlehensverbindlichkeit der Bf. gegenüber ***A-BV*** sowie eine korrespondierende Darlehensforderung der ***A-BV*** gegenüber der Bf. eingestellt worden. Auf die in Beilage 1 beigefügten internen Buchungsanweisungen werde verwiesen. Hinsichtlich der Zahlungsströme iZm der Begleichung der Kaufpreisforderung an ***L-Ltd*** und ***B-Ltd*** werde auf die Grafik in Beilage 2 verwiesen. Wenngleich im vorliegenden Fall eine Laufzeit von 10 Jahren hinsichtlich des Loan Agreements mit der ***A-BV*** vereinbart worden sei, sei dieses Darlehen bereits zur Gänze in den Jahren 2013 und 2014 rückgeführt worden. | Zeitraum: | Transaktion: | Treasury Comp.: | ***A-BV*** | | | Bank: | Einlage von ***A-BV***: | Darlehensfordg. ggü. Bf.: | Einlage von Treasury Comp.: | Jul.09 | Kaufpreis | - 5.759.344,00 | 5.759.344,00 | 5.759.344,00 | - 5.759.344,00 | Jul.09 | Kaufpreis | - 5.620.126,00 | 5.620.126,00 | 5.620.126,00 | - 5.620.126,00 | Jul.09 | Beratungsgebühr | - 166.666,67 | 166.666,67 | 166.666,67 | - 166.666,67 | Aug.09 | Beratungsgebühr | - 166.666,67 | 166.666,67 | 166.666,67 | - 166.666,67 | Sep.09 | Beratungsgebühr | - 166.666,67 | 166.666,67 | 166.666,67 | - 166.666,67 | Okt.09 | Beratungsgebühr | - 166.666,67 | 166.666,67 | 166.666,67 | - 166.666,67 | Nov.09 | Beratungsgebühr | - 166.666,67 | 166.666,67 | 166.666,67 | - 166.666,67 | Dez.09 | Beratungsgebühr | - 166.666,67 | 166.666,67 | 166.666,67 | - 166.666,67 | Zeitraum: | Transaktion: | Bf: | | | PL: | Investition in Beteiligungen: | Darlehen ggü. ***A-BV***: | Jul.09 | Kaufpreis | | 5.759.344,00 | - 5.759.344,00 | Jul.09 | Kaufpreis | | 5.620.126,00 | - 5.620.126,00 | Jul.09 | Beratungsgebühr | 166.666,67 | | - 166.666,67 | Aug.09 | Beratungsgebühr | 166.666,67 | | - 166.666,67 | Sep.09 | Beratungsgebühr | 166.666,67 | | - 166.666,67 | Okt.09 | Beratungsgebühr | 166.666,67 | | - 166.666,67 | Nov.09 | Beratungsgebühr | 166.666,67 | | - 166.666,67 | Dez.09 | Beratungsgebühr | 166.666,67 | | - 166.666,67 11. Eingabe vom 19. Dezember 2024: Zur Frage, aus welchem Grund wurde seitens der Bf. iZm dem Erwerb von 49% der Geschäftsanteile an ***I-GmbH*** mit Loan Agreement vom 8. Juli 2009 ein Darlehen iHv EUR 12.379.470,02 aufgenommen, wenn die Bf. den Darlehensbetrag letztlich nicht selber an die Veräußerer ***L-Ltd*** und ***B-Ltd*** entrichten musste, wird ausgeführt: Der steuerliche Vertreter verstehe die gestellte Frage nicht wirklich und erkläre sie aus einem möglicherweise streng zivilrechtlichen Verständnis des Worts "Darlehen". Die englische Übersetzung des Terminus "loan" als "Schuld" oder "Kredit" sei wahrscheinlich besser. In internationalen Transaktionen sei es gängige Praxis, zur Vermeidung multipler Zahlungsflüsse eine Abkürzung des Zahlungsflusses vorzusehen: dabei werde eine Gesellschaft angewiesen, eine Zahlung direkt an eine Vertragspartei aus einem anderen Rechtsverhältnis zu tätigen. Beispielsweise werde eine zwischen A und B bestehende Kaufpreisschuld durch eine dritte Gesellschaft C auf direktem Weg beglichen, während C gleichzeitig eine (Darlehens-)Forderung gegenüber dem eigentlichen Schuldner einstellt. Der Schuldner A habe dadurch keine Kaufpreisschuld mehr gegenüber B, sondern eine Kreditschuld gegenüber der Finanzmittel zur Verfügung stellenden Gesellschaft C. Durch derartige Strukturierungen würden regelmäßig auch erhebliche Bankgebühren gespart. Im vorliegenden Fall habe bereits vor dem Beteiligungserwerb eine Veranlagung und daher Forderung aus dieser Veranlagung von ***A-BV*** bei den BVI-Treasury Gesellschaften bestanden. Die beiden BVI-Treasury-Gesellschaften haben sodann durch die unmittelbare Überweisung des Kaufpreises an ***L-Ltd*** und ***B-Ltd*** ihre Rückzahlungsverpflichtung gegenüber ***A-BV*** erfüllt. ***A-BV*** wiederum erfülle durch dadurch die Finanzierungsverpflichtung der ***A-BV*** gegenüber der Bf. und stelle eine (Darlehens-)Forderung aus dieser Finanzierung gegenüber der Bf. ein. Die Bf. habe letztlich auf diesem Weg letztlich die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung an ***L-Ltd*** und ***B-Ltd*** erfüllt und dieses mittels eines von ***A-BV*** bezogenem Darlehens finanziert. Diese Verkürzung des Zahlungsweges sei insbesondere aus der graphischen Darstellung in Beilage 2 zum Schreiben vom 15. November 2024 ersichtlich. Es sei daher für die Begründung eines Schuldverhältnisses der Bf. gegenüber nicht erforderlich, dass die Bf. - wenn auch nur kurzfristig - über das Geld selbst auf ihrem Bankkonto habe verfügen können. Daher sei auch die in der Fragestellung enthaltene Feststellung unzutreffend, der Kaufpreis wäre wirtschaftlich von ***A-BV*** getragen worden. Es gebe eine schriftliche, fremdübliche und einen eindeutigen Inhalt aufweisende Vereinbarung zwischen ***A-BV*** und der Bf.. Zur weiteren Frage, für welche Zwecke allenfalls der Darlehensbetrag bei der Bf. verwendet worden sei, wenn keine Kaufpreisentrichtung an ***L-Ltd*** und ***B-Ltd*** erforderlich gewesen sei, werde auf die vorstehende Antwort verwiesen. Der "Darlehensbetrag" sei sehr wohl für die Kaufpreisentrichtung erforderlich gewesen: ohne die Aufnahme der Darlehensverpflichtung durch die Bf. hätte die Bf. ihre Kaufpreisschuld aus dem Anteilserwerb nicht begleichen können. Durch die Darlehensgewährung habe die Bf. die Mittel gehabt, die Kaufpreisschuld zu begleichen. Der Zahlungsweg selbst, zur Begleichung der Kaufpreisforderung, sei auf verkürztem Weg erfolgt. Derartige verkürzte Zahlungswege seien im internationalen Kontext größerer Konzern gängige Praxis. Die direkte Zahlung des Kaufpreises an die Verkäufer, ***L-Ltd*** und ***B-Ltd***, sei durch ***HF-Ltd*** (***HF-Ltd***) erfolgt. Aufgrund einer bereits vor dem Anteilserwerb bestehenden Veranlagung zwischen ***HF-Ltd*** und ***FGWT*** (***FGWT***) und wiederum zwischen ***FGWT*** und ***A-BV***, sei auch ***FGWT*** in die konzerninterne Verrechnung der Kaufpreisforderung involviert gewesen. Der Zahlungsfluss sei daher von ***HF-Ltd*** an die Verkäufer, ***L-Ltd*** und ***B-Ltd***, erfolgt. Zwischen den involvierten Gesellschaften seien bestehende Forderungen bzw. Verbindlichkeiten reduziert sowie letztlich bei der Bf. eine Verbindlichkeit gegenüber ***A-BV*** eingebucht worden. Entsprechende Buchungen seien auf Ebene aller involvierten und in Beilage 2 zur Eingabe vom 15. November 2024 graphisch dargestellten Gesellschaften erfolgt. Auf der in BVI ansässigen Konzernfinanzierungsgesellschaften sei u.a. die Bündelung von Kapital in der Gruppe, die Reduktion von Devisenkosten sowie die Verrechnung von Zinserträgen und -aufwendungen sowie Kursgewinnen und -verlusten gewesen. Kapital der ***A-BV*** sei bei den Finanzierungsgesellschaften veranlagt worden ("deposit"). ***HF-Ltd*** sei eine 100%ige Tochtergesellschaft von ***H-Ltd*** mit Sitz in ***H***, eingetragen in BVI und steuerlich ansässig auf den Cayman Islands. Die funktionale Währung von ***HF-Ltd*** sei der US-Dollar gewesen. Zu dieser Zeit habe die Haupttätigkeit der ***HF-Ltd*** in der Verwaltung börsennotierter Wertpapiere und Geldanlagen sowie in der Bereitstellung von Finanzmitteln für andere Konzernunternehmen für Geschäftstätigkeiten außerhalb ***H*** bestanden. Das Unternehmen habe seine anfänglichen Treasury-Aktivitäten entwickelt und erweitert und sei zur wichtigsten Finanzierungseinheit für den gesamten Mischkonzern ***HI-Ltd*** geworden. Aus dem Geschäftsbetrieb generierte Erträge seien zur Bereitstellung von Transaktions- oder Betriebsmittelfinanzierungen für neue Konzerngesellschaften oder andere Geschäftserweiterungen verwendet worden. Die Gründung des Unternehmens habe die Trennung von Eigenkapitalinvestitionen und Treasury-Funktionen erleichtert, die Abgrenzung von verwaltetem Kapital in einer Geschäftseinheit und habe eine einfache Nachverfolgung der Mittelverwendung ermöglicht. ***FGWT*** hingegen sei eine 100%ige Tochtergesellschaft von ***H-Ltd*** mit Sitz in ***H***, eingetragen in BVI und steuerlich ansässig auf den Cayman Islands. ***FGWT*** sei inzwischen liquidiert worden. Die funktionale Währung von ***FGWT*** sei der ***I-Währung*** gewesen. Die Haupttätigkeit der ***FGWT*** habe in der Bereitstellung von Finanzmitteln für Konzernunternehmen bestanden. Dies habe aufgrund von Wechselkursschwankungen dazu geführt, dass die Unternehmen abwechselnd Gewinne und Verluste verzeichnet haben. 12. Verbindlichkeiten iZm Gutscheineinlösungen - Tz 8 - K 2011: 12.1 abgabenbehördliche Prüfung für das Jahr 2011: Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung für das Jahr 2011 wurde in Tz. 8 des BP-Berichtes festgestellt, dass in den Jahren 2011 bis 2014 jeweils eine Gutscheinverbindlichkeit für bereits verkaufte, aber noch nicht eingelöste Geschenkgutscheine in Höhe der noch nicht eingelösten Gutscheine (Gift-Cards) gebildet worden sei. Der einzulösende Wert entspreche dem Nominalwert der Gutscheine, die Verbindlichkeit enthalte keine Zinskomponente. Trotz der rechtlichen Verpflichtung, die ausgegebenen Gutscheine (lt. einer OGH-Entscheidung) bis zu 30 Jahren einzulösen, werde ein hoher Prozentsatz der vor mehr als drei Jahren ausgegebenen Gutscheine nicht mehr eingelöst. Eine Einlösung erscheine daher nach den tatsächlichen Einlösungsraten als wirtschaftlich höchst unwahrscheinlich. Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung für das Jahr 2011 wurde festgestellt, dass die Bewertung der Gutscheinverbindlichkeit um den Betrag iHv -EUR 236.276,15 zu kürzen und in dieser Höhe als nicht abzugsfähige Rückstellung zu behandeln sei. Der Kürzungsbetrag iHv EUR 23.6276,15 sei wie folgt ermittelt worden: | Gutschein-Verbindlichkeit zum 31.12.2011: | Betrag: | Höhe der RSt zum 31.12.2011 aus Gutscheinen 2006-2009: | 770.022,80 | Höhe der RSt zum 31.12.2010 aus Gutscheinen 2006-2008: | - 533.746,65 | Differenz: | 236.276,15 Im Zuge der weiteren - nicht verfahrensgegenständlichen abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2012 bis 2014 - wurde in Tz 3 des BP-Berichts ebenso festgestellt, dass ab dem dritten Jahr die Einlöserate der Gutscheine bei durchschnittlich 3% stagniere. Es entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Gutscheine, die älter als drei Jahre seien, nicht mehr eingelöst werden und somit in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Verbindlichkeit mehr bestehe. Eine Einlösung erscheine - trotz der rechtlichen Verpflichtung, die ausgegebenen Gutscheine innerhalb von 30 Jahren einzulösen - infolge der tatsächlichen Einlösungsraten als wirtschaftlich höchst unwahrscheinlich. Trotz der rechtlichen Verpflichtung der Bf. die ausgegebenen Gutscheine binnen 30 Jahren einzulösen, stagniere ab dem dritten Jahr nach der Ausgabe die Einlöserate bei durchschnittlich 3%, sodass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Verbindlichkeit mehr bestehe. Von der BP seien die am 26.11.2019 übergebenen korrigierten Daten aus dem Nebensystem für die Ermittlung des Korrekturpostens zur Verbindlichkeit noch nicht eingelöster Geschenkgutscheine verwendet worden. Dabei werde als Basis der berichtigte Wert der verkauften Gift-Cards herangezogen und um den %-Satz von 2,75% vermindert. Damit werde auch einer eventuell künftigen Einlösung einer geringen Menge an alten Gutscheinen Rechnung getragen. 12.2 Beschwerde vom 22. Jänner 2016: Die Beschwerde vom 22. Jänner 2016 richtet sich gegen die von der BP vorgenommene Kürzung der Gutscheins-Verbindlichkeit 2011 um jenen Betrag, um den bereits vor mehr als drei Jahren ausgegebene (Waren)Gutscheine mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr eingelöst werden. Nach den Beschwerdeausführungen würden die ältesten Teile der Gutscheinverbindlichkeit mit den bereits im Jahre 2006 ausgegebenen Gutscheinen in Zusammenhang stehen, diese Gutscheinverbindlichkeit werde von der Bf. nicht abgezinst. Nach den Beschwerdeausführungen könne seitens der Bf. die nachstehende Berechnung der Gutscheinverbindlichkeit für 2011 nicht ganz nachvollzogen werden: | Gutschein-Verbindlichkeit 31.12.2011: | Betrag: | Höhe der RSt zum 31.12.2010 aus 2006-2008: | 533.746,65 | Höhe der RSt zum 31.12.2011 aus 2006-2009: | 770.022,80 | Differenz: | 236.276,15 Nach dem OGH-Urteil vom 28.6.2012, Zl. 7 Ob 22/12d, sei die Bf. bis zu 30 Jahren nach Ausgabe eines Gutscheins rechtlich zu dessen Annahme und Leistung in voller Höhe (=Nominalwert) verpflichtet (faktische Verpflichtung). Unstrittig in diesem Zusammenhang sei die Passivierung als Verbindlichkeit. Auch in Rz 3479 der ESt-Richtlinien werde festgehalten, dass die "Einlösungsverpflichtung für umlaufende Gutscheinmünzen (…) eine "echte" Verbindlichkeit im Ausmaß der drohenden Belastung und keine Rückstellung" begründe. Im UGB gebe es keine Regelung hinsichtlich einer verpflichtenden Abzinsung von Verbindlichkeiten. Vielmehr seien Verbindlichkeiten gemäß § 211 UGB mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Das Steuerrecht sehe in § 6 Z 3 EStG 1988 iVm § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 eine Bewertung mit den Anschaffungskosten (Anschaffungswertprinzip) bzw. dem höheren Teilwert vor. Bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG erfolge daher die steuerliche Bewertung daher im Gleichklang mit dem Unternehmensrecht - mit dem Rückzahlungsbetrag, welchen die Bf. beim Verkauf der Gutscheine als Schuld (bzw. Verpflichtung) eingegangen sei. Da das EStG keine zwingenden Vorschriften enthalte, die eine vom UGB abweichende Bewertung der Verbindlichkeit vorsehe, seien die unternehmensrechtlichen Grundsätze maßgeblich (s. sinngemäß Rz 433 EStRL). Eine Abzinsung der unverzinslichen Verbindlichkeit sei daher grundsätzlich auch steuerlich zu verneinen. Eine Abzinsung der unverzinslichen Verbindlichkeit käme lediglich bei Vorliegen einer Zinskomponente, welche nicht den Anschaffungskosten zuzuordnen sei, in Betracht. Im vorliegenden Fall könne eine implizite Zinskomponente im Hinblick auf die von der Bf. ausgegebenen Gutscheine nicht vorliegen, da diese zum Nominalwert erworben werden und eben zu diesem Wert, zu einem vom Kunden beliebig wählbaren Zeitpunkt, wieder eingelöst werden. Einer generellen Abzinsung von langfristigen unverzinslichen Verbindlichkeiten ermangle es an einer Rechtsgrundlage. Für gewisse Rückstellungen sehe das Gesetz in § 9 Abs. 5 EStG hingegen ausdrücklich eine Abzinsung (bis 01.07.2014 auf 80% des Teilwerts) für steuerliche Zwecke vor. Langfristige unverzinsliche Verbindlichkeiten seien jedoch in Einklang mit der Rspr des VwGH und aufgrund des imparitätischen Realisationsprinzips zumindest mit dem Rückzahlungsbetrag im Zugangszeitpunkt zu bewerten. Vollständigkeitshalber werde auf die Rspr des VwGH iZm Bilanzierung von Verbindlichkeiten, deren Einlösung ungewiss ist, hingewiesen. Der VwGH leite (in Übereinstimmung mit dem BFH) aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip ab, dass Verbindlichkeiten, mit deren Geltendmachung nicht zu rechnen sei, nicht mehr zu bilanzieren seien (vgl. VwGH 27.9.2000, Zl. 96/14/0141). Der vom VwGH angesetzte Maßstab sei ein anderer als jener, der von der BP angewandt werde. Der VwGH gehe zB davon aus, dass ein Steuerpflichtiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit der Durchsetzung einer Forderung rechnen müsse, wenn der entsprechende Gläubiger bereits im Handelsregister gelöscht und von einem Forderungsübergang in schlüssiger Weise nicht ausgegangen werde. In diesem Zusammenhang sei auch anzuführen, dass der VwGH die Ansicht vertreten habe, dass selbst eine verjährte Schuld - was bei der Bf. nicht vorliege - weiterhin bilanziell als solche auszuweisen sei, wenn der Steuerpflichtige zB aus geschäftlichen Gründen von einer möglichen Verjährungseinrede nicht Gebrauch machen wolle (vgl. VwGH 21.12.1971, Zl. 0285/69; 18.10.1989, Zl. 88/13/0198). Dementsprechend müsse nach den Ausführungen - auch im Hinblick auf die Rspr des OGH - auch bei der Bilanzierung von Gutscheinsverbindlichkeiten ein besonders strenger Maßstab angelegt werden. Daher könne keinesfalls pauschal davon ausgegangen werden, dass bei Gutscheinen bereits nach Verstreichen der ersten 2 Jahre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit deren Durchsetzung durch einen Teil der Gläubiger nicht mehr zu rechnen sei, sodass eine steuerliche Hinzurechnung aufgrund der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen bzw. möglicherweise sogar eine unternehmensrechtliche Auflösung der Verbindlichkeit (entgegen dem imparitätischen Realisationsprinzip) ergäbe. Die von der BP vorgenommene Hinzurechnung sei nicht gerechtfertigt, da die Bf. einerseits wirtschaftlich bis zu 30 Jahre nach dem Verkauf eines Gutscheins für dessen Einlösung gerüstet sein müsse und andererseits das österreichische Steuerrecht keine Rechtsgrundlage für eine Abzinsung langfristiger unverzinslicher Verbindlichkeiten (ohne Zinskomponente) vorsehe. Auch von einer planwidrigen Lücke könne nicht ausgegangen werden, denn die Abzinsung von Rückstellungen werde im Vergleich dazu ausdrücklich geregelt. Der vom VwGH angelegte und aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip abgeleitete Maßstab hinsichtlich der Berücksichtigung negativer Wirtschaftsgüter, mit deren Geltendmachung durch den Gläubiger nicht zu rechnen sei, müsse jedenfalls eng interpretiert werden, um dem imparitätischen Realisationsprinzip nicht entgegen zu stehen. Daher könne nach den Ausführungen in der Beschwerde vom 22. Jänner 2016 bei mehreren Jahrzehnten gültigen Gutscheinen, die zwischen 2 und 6 Jahren zuvor ausgegeben worden seien, nicht bereits (pauschal) nach zwei Jahren angesetzt werden. Nach den weiteren Ausführungen in der Beschwerde vom 23. September 2020 könne bei mehreren Jahrzehnten gültigen Gutscheinen nicht bereits im Jahr des Verkaufes der Geschenkgutscheine eine gewinnerhöhende Auflösung der Gutscheinverbindlichkeit vorgenommen werden. Der Vorgehensweise der BP könne nicht gefolgt werden, da das Steuerrecht keine vom Unternehmensrecht abweichende Regelung in Bezug auf die Berücksichtigung der Verpflichtung aus Gutscheinen vorsehe und somit die Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts vorrangig sei (s. Rz 3479 ESt-RL). Im Hinblick auf die Berechnung der Abzinsung für das Jahr 2011 möchte die Bf. auch festhalten, dass diese für die Bf. nicht nachvollziehbar sei, da der Abzinsung kein Zinssatz zu Grunde gelegt worden sei. Die Berechnung des Zurechnungsbetrages für das Jahr 2011 sei durch Gegenüberstellung der Höhe der Verbindlichkeit zum 31.12.2010 (betreffend Gutscheine aus den Jahren 2006-2008) sowie zum 31.12.2011 (betreffend Gutscheine aus den Jahren 2006-2009) ermittelt worden. Die Bf. möchte daher zusammenfassend festhalten, dass die pauschale Abzinsung der Verbindlichkeit für Gutscheine durch die BP jeglicher Rechtsgrundlage entbehre und beantrage daher die Dotierung der Verbindlichkeit für steuerliche Zwecke anzuerkennen. Die Auflösung der Verbindlichkeit für Geschenkgutscheine durch die BP entbehre somit jeglicher Rechtsgrundlage, weswegen beantragt werde, die Verbindlichkeit zur Gänze für steuerliche Zwecke anzuerkennen. 12.3 Stellungnahme der BP vom 5. April 2016: Nach der Stellungnahme der BP zur Beschwerde ergebe sich der in Rede stehende Betrag iHv EUR 236.276,15 aus der Differenz der Vermögensänderungen 2010 und 2011 für alte Gutscheine so wie in der Beschwerde dargestellt. Darüber hinaus sei die Berechnung den Vertretern der Bf. zur Kenntnis gebracht worden und im Arbeitsbogen unter "gutscheine.xlsx" ersichtlich. Eine steuerliche Erfolgsänderung sei durch die BP nur im letzten Prüfungsjahr 2011 durchgeführt worden. Aus dieser Excel-Tabelle - wie auch aus der firmeneigenen Aufstellung zu Gutscheinen sei ersichtlich, dass sich die Einlösungsraten ab dem dritten Jahr nach Ausgabe unter 1% bewegen. Daraus sei zu schließen, dass die Wahrscheinlichkeit der Einlösung dieser Restbestände gegen Null sinke. Aus den tatsächlichen Gegebenheiten der Geschäftsgebarung und des Einlösungsverhaltens sei daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei einem Prozentsatz der länger als drei Jahre ausgegebenen und bezahlten Gutscheine nicht mehr die Leistung zu erbringen und dadurch ein Vorteil für die Bf. entstanden sei. Die Berechnung durch die BP sei im Prüfungsverfahren nachvollziehbar aufgrund der von der Bf. selbst übermittelten Unterlagen dargestellt worden. Es seien auch keine Argumente angeführt worden, dass eine andere Berechnung die Tatsachen besser darstelle. Im Endeffekt ergebe sich dadurch, dass die Verbindlichkeit an verkauften, noch nicht eingelösten Gutscheinen per 31.12.2011 um einen Betrag von ca. 5,5% (EUR 236.276,15 € zu EUR 4.273.363,64) abgezinst worden sei, angemessen darstelle und auch den handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften nicht widerspreche. Das sie auch ein Zinseffekt, der sich durch das Hinausschieben der Leistungsbereitschaft um den entsprechenden Zeitraum ergebe. 12.4 weitere Stellungnahme der BP vom 29. Jänner 2021: Nach den weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 29. Jänner 2021 - betreffend die in diesem Verfahren nicht behandelten Folgejahre 2012 bis 2014 - bestehe in wirtschaftlicher Betrachtungsweise jedoch für einen Teil der verkauften Gutscheine keine Verbindlichkeit, da diese erfahrungsgemäß nicht mehr eingelöst werden. Dies sei auch aus der Statistik, die der BP von der Bf. zur Verfügung gestellt worden sei, ersichtlich. Das im Beschwerdeschreiben angesprochene imparitätische Realisationsprinzip sei nicht auf faktisch nicht bestehende Verbindlichkeiten anzuwenden. Diese Feststellung sei auch schon von der Vor-BP getroffen worden. Die dabei verwendete Bezeichnung "Abzinsung" sei nicht finanzmathematisch zu verstehen, sondern damit sei die jährliche Kürzung der Verbindlichkeit um den nicht mehr bestehenden Anteil an der Verbindlichkeit infolge der Nichteinlösung der Gutscheine gemeint. Im Beschwerdeschreiben seien somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel angeführt worden, die zu einer Änderung der Ansicht der BP führen würden. 12.5 Gegenäußerung vom 28. September 2023 und Eingabe vom 28. März 2024: Nach der Gegenäußerung vom 28. September 2023 sowie der Eingabe vom 28. März 2024 handle es sich bei der Beurteilung der steuerlichen Behandlung der Gutscheineinlösungen um eine bloße Rechtsfrage und um keine Frage der Beweiswürdigung. Der Sachverhalt erscheine von beiden Seiten unbestritten. Die Rechtsfrage an sich sei hinreichend erörtert und durch das BFG zu entscheiden. Außerdem sei hervorgehoben, dass die Änderung der Rechtsansicht hinsichtlich der Abzinsung langfristiger, formal unverzinslicher Verbindlichkeiten, welche eine Zinskomponente enthalten, erst für die Wirtschaftsjahre 2015 anwendbar und daher in den beiden Prüfungszeiträumen nicht anwendbar gewesen sei (s. Rz. 2446, 3309c ESt-Richtlinien). Darüber hinaus handle es sich bei der Gutscheinverbindlichkeit um keine langfristige, formal unverzinste Verbindlichkeit, sondern um eine kurzfristige Verbindlichkeit. Da die Gutscheine jederzeit eingelöst werden können, könne die Verbindlichkeit praktisch jederzeit in Anspruch genommen werden. Nach den weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 28. März 2024 stelle sich hinsichtlich einer gegebenenfalls vorzunehmenden Hinzurechnung die Frage nach einer praxistauglichen Umsetzung und einheitlichen Berechnungssystematik, die auch in den Folgejahren, insbesondere auch betreffend den Beschwerdezeitraum 2012-2014 Anwendung finden könne. 13. mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2025: In der mit 13. Februar 2025 anberaumten mündlichen Verhandlung wird seitens des steuerlichen Vertreters darauf verwiesen, dass im Zuge der Vor-BP 2005-2007 die Frage des Vorliegens des wirtschaftlichen Eigentums überhaupt nicht in Zweifel gezogen worden sei. Die Beteiligungen an den Gesellschaften in Italien und Schweiz seien in Form von Eigenfinanzierung eingelegt worden. Des Weiteren verweist der steuerliche Vertreter auf die Unterschiede zwischen Beteiligungsholding und Managementholding, wo die Holding Managementdienstleistungen für die Tochtergesellschaft erbringe. Es sei auch völlig üblich, dass internationale Abteilungen Beratungstätigkeiten erbringen. Die österreichischen Geschäftsführer haben nur beschränkt Einfluss auf den Holdingbereich, da sie weisungsgebunden seien. Das Eingreifen in die Geschäftstätigkeit der Beteiligungsgesellschaft sei für das Vorliegen von wirtschaftlichen Eigentum nicht erforderlich. Hierzu reiche das Ausüben der Eigentümerrechte aus. Für den steuerlichen Vertreter eröffne sich auch nicht, wo im vorliegenden Fall der Missbrauch im Sinne des § 22 BAO liegen solle. Diesem Vorbringen wird vom Vertreter des Finanzamtes entgegengehalten, dass die gegenständliche Gestaltung schon sehr außergewöhnlich gewesen sei, dass einer operativen Gesellschaft zusätzlich eine Holdingfunktion ohne Managementfunktion übergestülpt worden sei. Zum Unterschied von der Vor-BP habe es bei der BP 2008 bis 2011 aufgrund der gerichtlichen Verfahren betreffend die Geschäftsführer ***M.R.*** und ***H.L.*** neue Erkenntnisse in Bezug auf die darin getätigten Zeugenaussagen gegeben. Es werde auf die Stellungnahme der BP vom 5. April 2016 insbesondere auf Punkt 1.3.7. verwiesen. In Bezug auf die Frage der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums wird seitens des steuerlichen Vertreters ausgeführt, dass die Wirtschaftsprüfer im gegenständlichen Zeitraum die Zurechnung der Geschäftsanteile zur Bf. bestätigt haben. Damit sei für eine Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an die Muttergesellschaft***T-SAS*** kein Raum. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt und Beteiligungsverhältnisse: Die Bf. ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der ***T-SAS*** (***T-SAS***) mit Sitz in ***B.*** (im Folgenden ***T-SAS***) und Teil des Gesundheits- und Schönheitsweiges von ***HI-Ltd***. Die Bf. vertreibt vorrangig ***B-Produkte*** durch ca. ***NN-Filialen*** in Österreich. Den Betriebsgegenstand der Bf. bildet der Einzelhandel mit ***B-Waren*** und ***B-Artikel***, zudem ist die Bf. innerhalb des ***T***-Konzerns als Holdinggesellschaft für die nicht***LandX*** Tochtergesellschaften in Italien, Spanien, Portugal, Schweiz, Marokko und Deutschland tätig. Das Stammkapital der Bf. beträgt EUR 2.543.549,20 und wird seit 23. Juni 2006 zur Gänze von der ***T-SAS***, ***B.***, gehalten. Mit Einbringungsverträgen vom 24. September 2003 wurden jeweils 100% der Kapitalanteile der früheren Schwestergesellschaften im Gesamtwert von EUR 194.574.000,00 durch die Muttergesellschaft ***T-SAS*** (***T-SAS***), ***F.*** eingebracht, sodass die Bf. innerhalb des ***T***-Konzerns als Holdinggesellschaft für die nicht***LandX*** Beteiligungen tätig ist, indem Tochterunternehmen wie die ***NC-GmbH***, ***N-Ib***, ***N.I***, ***LP-SA*** (Italien) sowie die ***C-SA*** (Italien) eingebracht wurden. Die Bf. fungiert als Holdinggesellschaft für die Beteiligungen an Tochtergesellschaften in der Schweiz, Italien, Spanien, Portugal, Marokko und Deutschland. Die vorstehend bezeichneten Gesellschaften stehen mit der Bf. auf gleichgelagerter Funktionsstufe und betreiben das Filialvertriebsnetz in den jeweiligen Ländern. Über die Bewertung der Einbringung wurde zum Zeitpunkt der Einbringung kein Bewertungsgutachten vorgelegt, da diese zu Buchwerten erfolgte. Aufgrund des fehlenden Einbringungsgutachtens stellte der damalige Wirtschaftsprüfer für die UGB-Jahresabschlüsse 2004 und 2005 nur einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk aus. Über die deutsche ***I-GmbH*** hält die Bf. mittelbar weitere Tochtergesellschaften in Zentraleuropa (Ungarn, Tschechien, Slowakei, Rumänien und Polen), wobei der Ankauf von 51% der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** mit Kaufvertrag vom 4. Dezember 2003 von der Muttergesellschaft ***T-SAS***/***B.***, um EUR 6.007.875,00 fremdfinanziert war. Die restlichen 49% der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** erwarb die Bf. mit Anteilskaufvertrag vom 8. Juli 2009 von ***L-Ltd***/Irland und ***B-Ltd***/Irland. Dieser Anteilserwerb war mit Loan Agreement vom 8. Juli 2009 iHv EUR 12.379.470,00 fremdfinanziert. Im Jahre 2005 wurde die gesamte ***T*** Konzerngruppe durch den ***BSV*** Konzern, der Einzelhandelssparte des weltweiten ***HI-Ltd*** ***VV.*** Konzerns übernommen. Zu einzel- bzw. gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführern der Bf. und zu Prokuristen sind im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2008 bis 2011 u.a. lt. Firmenbuch nachstehende Personen bestellt: | Geschäftsführer/Prokuristen: | von: | bis: | Vertretungsbefugnis: | ***W.K.*** (GF) | ***Datum3*** | ***Datum4*** | selbständig | ***Datum3*** | ***C.S.*** (GF) | ***Datum5*** | ***Datum6*** | selbständig | ***E.R.*** (GF) | ***Datum7*** | ***Datum8*** | selbständig | ***M.R.*** (PROK) | ***Datum*** | ***Datum*** | kollektiv vertretungsbefugt | ***H.L.*** (PROK) | ***Datum*** | ***Datum*** | kollektiv vertretungsbefugt Der im Zeitraum ***Datum3*** bis ***Datum4*** bestellte einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer der Bf., ***W.K.***, war auch gleichzeitig CEO der gesamten ***T***-Gruppe. Aufgrund der Finanzwirtschaftskrise 2008 und dem damit verbundenen starken Rückgang der Konsumausgaben realisierten einige der Tochtergesellschaften Verluste, hinsichtlich derer die Bf. Zuschüsse zur Abdeckung der Verluste an die jeweiligen Tochtergesellschaften leistete. Diese Zuschüsse erfolgten in Form von Forderungserwerben mitsamt Forderungsverzichten oder durch Zuführung liquider Mittel. Die Gesellschafterzuschüsse der Bf. wurden durch Aufnahme von Konzernverbindlichkeiten fremdfinanziert. Aufgrund der anhaltenden Verlustsituation der Tochtergesellschaften wurden die von der Bf. getätigten Zuschüsse zu einem Großteil wieder im selben Jahr steuerneutral abgeschrieben. Im einem gegen die ehemaligen Prokuristen der Bf., ***M.R.*** und ***H.L.***, geführten gerichtlichen Strafverfahren wegen Bilanzfälschung und Auszahlung ungerechtfertigter Boni wurden diese letztlich freigesprochen. 2. Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO - K 2008-2011: Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob hinsichtlich der Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2008 bis 2011 zu Recht die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt wurde. Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens wird hinsichtlich der Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2008 bis 2011 ausschließlich mit der inhaltlichen Rechtswidrigkeit der im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens erlassenen Körperschaftsteuerbescheide 2008 bis 2011 bekämpft. Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach § 323 Abs. 37 BAO tritt § 303 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I Nr. 14/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft und ist, soweit sie Beschwerden betrifft, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden. § 303 BAO ist eine Verfahrensbestimmung, sie gilt daher ab Inkrafttreten auch für die Wiederaufnahme vor ihrem Inkrafttreten mit Bescheid abgeschlossener Verfahren. Eine Wiederaufnahme setzt - neben dem Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen - voraus, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Wiederaufnahmsgründe sind nur entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente, die im neuen Sachbescheid zu berücksichtigen, somit seinen Spruch zu beeinflussen geeignet sind (vgl. Ritz, BAO, § 303, Rz. 44, S. 1193). Im vorliegenden Fall wurde die hinsichtlich der Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2008 bis 2011 verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO ausschließlich mit der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Spruches der bekämpften Körperschaftsteuerbescheide 2008 bis 2011 bekämpft. In den Punkten 3. bis 5. der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses wurde hinreichend begründet, weshalb sich der Spruch dieses Bescheides als nicht richtig erweist. Die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2008 bis 2011 wurde daher zu Recht verfügt. Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Körperschaftsteuer 2008 bis 2011 wird daher als unbegründet abgewiesen. 3. Zinsaufwand 2008 bis 2011 iZm ***N.I*** und ***N-Ib***: 3.1 Sachverhalt - Kontokorrentverbindlichkeit iZm ***N.I.***: 3.1.1 Darlehen der ***H-SAS***/***B.*** - iZm ***N.I.*** 2008-2011: Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob Zinsaufwendungen 2008 bis 2011 aus dem von der Schwestergesellschaft ***H-SAS***/***B.*** eingeräumten Darlehen sowie Zinsaufwendungen 2011 aus den beiden von ***F-SNC*** und ***A-SAS*** eingeräumten Darlehen zum Abzug zugelassen werden, da diese konzerninternen Darlehen jeweils als verdecktes Stammkapital zu qualifizieren waren. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass das Darlehensanbot vom 23. Dezember 2005 über die Gewährung eines Darlehens iHv EUR 54.133.758,18 nicht von der ***H-SAS*** als Darlehensgeberin unterfertigt, mit diesem Darlehensanbot nicht über Laufzeit, Zinsen und Rückzahlung abgesprochen, wenngleich das Konto verzinst und die überwiegenden Zinsen dem Darlehenskonto angelastet wurden. Darüber hinaus hat es im Zeitraum 2006 bis 2011 vergleichsweise geringfügige Zahlungen an Zinsen und Darlehensrückzahlungen gegeben. Mit nicht unterfertigtem Anbot vom 23.12.2005 über die Abtretung von Forderungen erwarb die Bf. von ihrer Schwestergesellschaft ***H-SAS***/***B.*** Forderungen gegenüber der Tochtergesellschaft der Bf., ***N.I***, iHv EUR 54.133.758,18, welches durch gleichzeitige Gewährung eines konzerninternen Darlehens iHv EUR 54.133.758,18 durch die ***H-SAS***/***B.*** finanziert wurde. Hinsichtlich des mit Anbot vom 23.12.2005 eingeräumten Darlehens iHv EUR 54.133.758,18 zum 31.12.2005 wurden mit Anbot vom 23.12.2005 keine Vereinbarungen betreffend die Rückzahlung und Verzinsung dieser Darlehensverbindlichkeit getroffen. Dessen ungeachtet wurde diese Forderung verzinst, wobei sich der Zinssatz im Zeitraum 2006 bis 2011 zwischen 2,952% und 5,9% bewegte. Infolge weiterer Gesellschafterzuschüsse an ***N.I*** bzw. durch Forderungsverzichte wurde das von ***H-SAS*** gewährte Darlehen in mehreren Schritten bis einschließlich 2011 von EUR 54.133.788,18 ohne zusätzliche schriftliche Vereinbarungen mehrfach wie folgt auf EUR 111.067.876,34 aufgestockt: | Bezeichnung: | davon ***H-SAS*** iZm ***N.I.***: | Darlehens- aufstockungen: | Jahr 2005: | 54.133.758,18 | | Jahr 2006: | 55.378.758,18 | | Jahr 2007: | 57.378.758,18 | 3.245.000,00 | Jahr 2008: | 90.318.289,48 | 32.939.531,30 | Jahr 2009: | | | Jahr 2010: | 90.318.289,48 | | Jahr 2011: | 111.067.876,34*) | 20.749.586,86 *) inkl. Zinsen Hinsichtlich der im Jahre 2011 erfolgten Aufstockung des Darlehens der ***H-SAS*** um EUR 20.749.586,86 war zudem zu berücksichtigen, dass die Bf. im Jahre 2011 über eine Eigenkapitalquote von lediglich 5,57% verfügte: | Bezeichnung: | Betrag: | Bezeichnung: | Betrag: | Anlagevermögen: | 261.061.618,49 | Eigenkapital: | 16.734.983,62 | Umlaufvermögen: | 39.079.622,82 | Rückstellungen: | 6.707.099,16 | aktive Rechnungsabgrenzung: | 54.036,83 | Verbindlichkeiten: | 276.753.195,36 | SUMME: | 300.195.278,14 | | 300.195.278,14 | |   | Eigenkapital-Quote: | 5,57% Dabei wurde im Zeitraum 2006 bis 2011 der überwiegende Teil der Zinsen im Gesamtbetrag von EUR 20.219.862,82 dem Konto angelastet und lediglich Darlehensrückzahlungen iHv EUR 6.108.493,96 geleistet (s. Eingabe vom 28.03.2024, Beilage 3): | Datum: | Beschreibung: | Betrag: | Zinsbuchungen: | Rückzahlung: | 30.06.2006 | UB Transfer Receiv. ***I.*** | - 54.133.758,18 | | | 08.08.2006 | UB Zahlung ***T*** | 1.108.493,96 | | 1.108.493,96 | 01.10.2007 | Interest 2006 ***H-SAS*** | - 2.203.822,82 | - 2.203.822,82 | | 30.12.2007 | Interest IC 1-12/07 | - 3.006.660,00 | - 3.006.660,00 | | 09.10.2008 | ZG an ***H-SAS*** | 500.000,00 | | 500.000,00 | 22.12.2008 | Rückzahlung an ***H-SAS*** | 4.000.000,00 | | 4.000.000,00 | 28.12.2008 | ***H-SAS*** Interest | - 4.071.203,00 | - 4.071.203,00 | | 27.12.2009 | ***H-SAS*** Interest | - 4.391.316,00 | - 4.391.316,00 | | 17.06.2010 | Interest ***H-SAS*** ***F-SNC*** | - 989.359,00 | - 989.359,00 | | 06.07.2010 | Interest ***H-SAS*** ***F-SNC*** | - 866.046,00 | - 866.046,00 | | 26.09.2010 | ***H-SAS*** Int. | - 927.703,00 | - 927.703,00 | | 26.12.2010 | ***H-SAS*** Interest | - 168.228,00 | - 168.228,00 | | 20.02.2011 | ***T*** Interest | - 218.392,00 | - 218.392,00 | | 20.02.2011 | ***T*** Interest | - 287.687,00 | - 287.687,00 | | 27.03.2011 | ***H-SAS***, Int. | - 279.249,00 | - 279.249,00 | | 24.04.2011 | ***H-SAS***, Interest | - 280.623,00 | - 280.623,00 | | 22.05.2011 | ***H-SAS***, Interest | - 313.819,00 | - 313.819,00 | | 26.06.2011 | ***H-SAS***, Interest | - 301.832,00 | - 301.832,00 | | 24.07.2011 | ***H-SAS***, Interest | - 321.889,00 | - 321.889,00 | | 21.08.2011 | ***H-SAS***, Interest | - 331.242,00 | - 331.242,00 | | 23.09.2011 | ***H-SAS***, Interest | - 313.148,00 | - 313.148,00 | | 21.10.2011 | ***H-SAS***, Interest | - 323.953,00 | - 323.953,00 | | 20.11.2011 | ***H-SAS***, Interest | - 314.167,00 | - 314.167,00 | | 27.12.2011 | Sasu ***T*** | 500.000,00 | | 500.000,00 | 30.12.2011 | ***H-SAS***, Interest | - 309.524,00 | - 309.524,00 | | SUMME: | | | - 20.219.862,82 | 6.108.493,96 Mit "current account agreement" vom 6. Mai 2011, welches rückwirkend per 1.1.2010 vereinbart wurde, wurden zwar Zinsen vereinbart, aber bis 2011 nicht von der Bf. entrichtet. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2008 bis 2011 wurden nachstehende Zinsaufwendungen der Jahre 2008 bis 2011 nicht zum Abzug zugelassen, da jeweils eigenkapitalersetzende Darlehen vorliegen: | Zinsaufw. ***N.I.***: | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | Zinsen ***H-SAS***: | 4.071.023,00 | 4.391.316,00 | 2.956.333,00 | 3.595.525,00 | Zinsen ***F-SNC*** u. ***A-SAS*** | | | | 160.901,23 | bereits in MWR zugerechnet: | | | - 1.479.770,53 | - 1.752.435,42 | Erfolgsänderung: | 4.071.023,00 | 4.391.316,00 | 1.476.562,47 | 2.003.990,81 | davon nicht strittig: | - 2.190.212,88 | - 2.263.639,80 | | | strittige Erfolgsänderung: | 1.880.810,12 | 2.127.676,20 | 1.476.562,47 | 2.003.990,81 Die nicht anerkannten Zinsaufwendungen der Jahre 2008 bis 2011 aus der Kontokorrentverbindlichkeit der ***H-SAS***/***B.*** werden hinsichtlich der Jahre 2008 und 2009 im Ausmaß von EUR 2.190.212,88 (2008) und EUR 2.263.639,80 (2009) nicht bekämpft. Dies insbesondere, als Zinsaufwendungen iHv EUR 2.190.212,88 (2008) und EUR 2.263.639,80 (2009) iZm dem bereits im Zuge der Vor-BP 2005-2007 als verdecktes Eigenkapital stehen. Im Zuge einer Vor-BP für die Jahre 2005 bis 2007 wurden Zinsaufwendungen iHv EUR 604.000 (2005), EUR 1.364.000 (2006) und EUR 2.722.000 (2007) betreffend des von der ***H-SAS***/***B.*** der Bf. gewährten Kontokorrentkredits mangels fremdüblicher schriftlicher Vereinbarung sowie mangels Rückzahlung des Darlehensbetrages und wegen fehlender Entrichtung von Zinsen nicht zum Abzug zugelassen. Nach dem Beschwerdevorbringen wurde dieser Kontokorrentkredit in den Jahren 2006 bis 2011 mit 2,952% p.a. bis 5,9% p.a. verzinst, wobei sich die Zinssätze aus dem Durchschnitt der quartalsweise vom ***LandX*** Finanzministerium publizierten Zinssätze ergeben. Demnach wurden hinsichtlich der Kontokorrentforderung zum 31.12.2011 iHv EUR 111.067.876,34 in den Jahren 2006 bis 2011 nachstehende Zinsen zwar kontokorrentmäßig verbucht, aber nicht an die ***H-SAS***/***B.*** entrichtet. Nach dem Beschwerdevorbringen wurden die ausständige Darlehenssumme in Höhe von EUR 91.343.000,00 wie auch die Zinsen iHv EUR 21.327.000,00 im Jahre 2012 refinanziert und zurückgezahlt. Nach den Feststellungen der BP besteht die Darlehensverbindlichkeit gegenüber der ***H-SAS*** im Jahre 2012 aufgrund von Umschuldungen auf ***F-SNC*** sowie aufgrund eines Ur-Großmutterzuschusses iHv EUR 70.000.000 durch die ***AH-BV*** gegenüber der ***H-SAS***/***F.*** nicht mehr. Darüber hinaus wird die Bf. nach den Feststellungen der BP nicht als wirtschaftliche Eigentümerin der Beteiligung an ***N.I.*** gesehen, da nach der Funktions- und Risikoanalyse die Funktion sowie das Risiko der Beteiligungsfinanzierung nicht der Bf. zuzurechnen seien. Diese Feststellung wurde von der BP im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung aufgrund der Zeugenaussagen von Mag. ***W.K.***, ***E.R.***, ***I.M.***, ***C.B.*** und ***C.S.*** im gerichtlichen Strafverfahren gegen die ehemaligen Prokuristen ***H.L.*** und ***M.R.***, getroffen. Dabei sei es um den Vorwurf der Bilanzfälschung und der Auszahlung ungerechtfertigter Boni an die ehemaligen Prokuristen ***H.L.*** und ***M.R.*** gegangen. 3.1.2 Darlehen der ***F-SNC*** und ***A-SAS*** - 2011: Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob anteilige Zinsen 2011 iHv EUR 160.901,23 iZm der Finanzierung von ***N.I.*** aus anteiligen Aufstockungen der Darlehen von ***F-SNC*** und ***A-SAS*** zum Abzug zugelassen werden, da diese Darlehen jeweils als verdecktes Stammkapital zu qualifizieren sind. Dies insbesondere, als die Überschreitungen der vereinbarten Kreditrahmen durch keine schriftlichen Vereinbarungen dokumentiert, die Überschreitungen nicht bloß auf gestundeten Zinsen basieren und zu einem Zeitpunkt erfolgten, wo die Bf. lediglich über eine Eigenkapitalquote von 5,57% verfügte.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100946/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100946.2016
Stammnummer
147190
Gültig
20.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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