Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100946/2016
1. Darlehen von verbundenen Unternehmen als verdecktes Eigenkapital 2. Wirtschaftliches Eigentum an osteuropäischen Gesellschaften 3. Höhe der zu passivierenden Verbindlichkeit iZm Gutscheineinlösungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100946/2016vom 20.02.2025Teil 3 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Jahre 2011 sei die Beteiligung an der ***I-GmbH*** zur Gänze wertberichtigt worden. Da die Bf. allerdings durch den Kauf der Anteile wirtschaftliche Eigentümerin an der Beteiligung geworden sei, trage sie auch das damit verbundene Risiko des Wertverlustes. So im BP-Bericht ausgeführt werde, dass die Bf. bei ihrem Recht auf Wertsteigerungen im Konzern eingeschränkt sei, werde dies von der BP nicht näher begründet und sei für die Bf. nicht nachvollziehbar. Die Bf. würde auch im Falle einer Zuschreibung der Beteiligung den daraus resultierenden Ertrag in ihren Bilanzen ausweisen und somit erwirtschaften. Eine Wertberichtigung des Beteiligungsansatzes an der ***I-GmbH*** sei lediglich in 2011 vorgenommen worden. Zum Zeitpunkt des Erwerbes der Beteiligung von der ***T-SAS*** in 2004 sowie zum Zeitpunkt der Aufstockung des Beteiligungsansatzes auf 100% in 2009 sei noch nicht absehbar gewesen, dass die Beteiligung an der ***I-GmbH*** zur Gänze wertzuberichtigen sei. Darüber hinaus würde die Bf. im Falle einer Zuschreibung den daraus resultierenden Ertrag in ihren Bilanzen ausweisen und somit erwirtschaften.
2.3.3 keine missbräuchliche Gestaltung oder Scheingeschäft iSd § 22 BAO:
So seitens der BP einerseits ein etwaiger Gestaltungsmissbrauch iSd § 22 BAO vorliege und andererseits ein Scheingeschäft iSd § 23 BAO diskutiert werde, sei vorab festzuhalten, dass für ein und denselben Sachverhalt nicht § 22 BAO und gleichzeitig § 23 Abs. 1 BAO unterstellt werden könne.
Letztlich seien außersteuerliche wirtschaftliche Gründe für die Zusammenfassung der nicht-***LandX*** Tochterunternehmen der ***T***-Gruppe unter der Bf. ausschlaggebend gewesen. Die Tatsache, dass weder eine Option zur Steuerwirksamkeit der ***I-GmbH***-Beteiligung, noch das österreichische Gruppenbesteuerungsregime gewählt worden sei, verdeutliche, dass mit einer besseren finanziellen Entwicklung und Gewinnausschüttungen gerechnet worden sei. Missbrauch iSd § 22 BAO sei jedoch auszuschließen, wenn die fragliche Gestaltung durch außersteuerliche Gründe gerechtfertigt werden könne.
Die Übertragung einer Beteiligung könne mangels Vorliegen einer Reihe von ungewöhnlichen Schritten nicht missbräuchlich sein. Eine einzelne Rechtshandlung könne daher nicht den Tatbestand des § 22 BAO erfüllen. Die Übertragung einer Beteiligung an sich, könne daher nicht missbräuchlich sein.
Da die Zusammenfassung der nicht-***LandX*** Beteiligungen unter der Bf. wirtschaftlich und nicht steuerlich motiviert gewesen sei, gehe auch der Anwendungsbereich des § 22 BAO ins Leere.
Nach der Rechtsprechung des VwGH liege ein Scheingeschäft iSd § 23 BAO vor, "wenn sich die Parteien dahingehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten, wenn also die Parteien einverständlich nur den Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts mit bestimmten Inhalt hervorriefen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich vereinbart eintreten lassen wollen" (vgl. VwGH 21.9.2006, Zl. 2004/15/0080). Das Scheingeschäft setze daher bei Zustandekommen des Scheinvertrages gemeinsamen Vorsatz voraus.
Die wirtschaftliche und strukturelle Entscheidung, die Beteiligung an der deutschen ***I-GmbH*** zusammen mit anderen Beteiligungen unter der Bf. zu bündeln, könne nicht als Scheingeschäft iSd § 23 BAO angesehen werden. Die Parteien hatten die klare Absicht, die Anteile tatsächlich an die Bf. zu übertragen. Es würden keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein gemeinsamer Vorsatz bestanden habe, die Anteile an der ***I-GmbH*** nur zum Schein zu übertragen. Das zivilrechtliche Eigentum inkl. Stimmrecht, Dividendenbezugsrecht, die Chance auf Wertsteigerungen sowie auch das Risiko möglicher Wertverluste iZm den ***I-GmbH***-Anteilen seien bei Zukauf 2004 sowie 2009 auf die Bf. übergegangen.
2.3.4 Bezahlung des Kaufpreises:
Die Finanzierung des Kaufpreises für die Geschäftsanteile der ***I-GmbH*** sei durch ein konzerninternes Darlehen durch das Loan Agreement vom 8. Juli 2009 erfolgt, welches von der ***A-BV*** (***A-BV***) an die Bf. iHv EUR 12.379.470,02 (inkl. Consulting-Fee iHv EUR 1.000.000) vergeben worden sei (s. Anlage 17).
Die Bezahlung des Kaufpreises sei jedoch nicht direkt durch die Bf. erfolgt, sondern von einer (anderen) Konzerngesellschaft direkt an die Verkäufer. Dies stelle allerdings eine Verkürzung des Zahlungsweges dar, da dadurch der Darlehensbetrag nicht zuerst auf das Konto der Bf. überwiesen und anschließend die Zahlung des Kaufpreises von der Bf. an die Verkäufer veranlasst habe werden müssen.
Die Tatsache, dass der Kaufpreis nicht direkt durch die Bf. geleistet worden sei, resultiere daher aus einer Verkürzung des Zahlungsweges und sei kein Beweis dafür, dass die Beteiligung an der ***I-GmbH*** nicht der Bf. zuzurechnen sei.
2.3.5 Fremdübl. Ausgestaltung des Darlehens von ***A-BV***:
Dieser Darlehensvertrag (s. Anlage 17, Beschwerde vom 22.01.2016) sehe als Fälligkeitsdatum den 8. Juli 2019 vor, was einer Laufzeit von 10 Jahren entspreche. In dem Darlehensvertrag seien die Höhe des Zinssatzes, der Darlehensbetrag, die Rückzahlung sowie die Zinsperioden festgelegt. Dementsprechend seien die wesentlichen Konditionen von beiden Parteien schriftlich und eindeutig festgehalten worden.
Vollständigkeitshalber werde darauf verwiesen, dass der Darlehensbetrag sowie ein Großteil der Zinsen in 2013 durch die Bf. zurückgeführt und die ausstehenden Zinsen schlussendlich 2014 zur Gänze bezahlt worden.
Da ein Rückzahlungszeitpunkt in dem Darlehensvertrag eindeutig vereinbart und vor Abschluss der BP tatsächlich eine Rückführung des Darlehens stattgefunden habe, sei die Argumentation der BP, wonach auch bei einem endfälligen Darlehen eine "voraussichtliche Rückzahlungsmöglichkeit" gegeben sein müsse, nicht nachvollziehbar. Es sei korrekt, dass die Bf. im Prüfungszeitraum keine Zinsen bezahlt habe, da diese von der ***A-BV*** (***A-BV***) gestundet worden seien. Die Stundung der Zinsen durch den Darlehensgeber könne allerdings kein Indiz dafür sein, dass der Darlehensvertrag nicht fremdüblich ausgestaltet worden sei. Eine Rückzahlung des Kapitals während des Prüfungszeitraums sei aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen endfälligen Kredit handle, auch nach dem Vertrag nicht zwingend vorgesehen. Die nicht vorhandene Rückführung des Kapitals entspreche daher der vertraglichen Vereinbarung.
Dementsprechend liege ein fremdüblicher Darlehensvertrag vor, welcher die wesentlichen Konditionen des Darlehens ausdrücklich regle.
Abschließend möchte die Bf. darauf verweisen, dass die Bf. zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe über ein positives Eigenkapital iHv EUR 79.000.000 verfügt und daher lt. dem Jahresabschluss zum 31.12.2009 über eine Eigenkapitalquote von 25% bzw. 40% (unter Berücksichtigung des als für steuerliche Zwecke verdeckten Eigenkapitals von ca. EUR 54.000.000) verfügt habe. Dementsprechend habe die Bf. zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe eine angemessene Eigenkapitalausstattung aufgewiesen und könne daher auch nicht als unterkapitalisiert beurteilt werden.
2.3.6 Ausweis der Verbindlichkeiten im Jahresabschluss 2010 der ***I-GmbH***:
Wie bereits der BP in der Stellungnahme "Beteiligungsfinanzierung" vom 19. März 2015 mitgeteilt, sei bei der Bezeichnung einer Konzernverbindlichkeit der ***I-GmbH*** gegenüber der ***T-SAS*** im Jahresabschluss 2010 ein Fehler unterlaufen: Die Verbindlichkeit iHv EUR 32.300.000 bestehe nicht gegenüber der Bf. als Gesellschafterin, sondern gegenüber der ***T-SAS***, der indirekten Gesellschafterin. Der Ausweis im Jahresabschluss 2010 der ***I-GmbH*** sei daher fehlerhaft, wobei bereits aus der Saldenliste ersichtlich sei, dass die Verbindlichkeit gegenüber der ***T-SAS*** bestehe.
In früheren und folgenden Jahresabschlüssen der ***I-GmbH*** sei es zu keinem derartigen Irrtum im Rahmen der Erläuterungen gekommen. Das einmalige Versehen bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2010 in Deutschland könne daher nicht von Bedeutung für die von der BP vorgenommenen Feststellungen sein.
Folglich seien die Zinsaufwendungen für das von der ***A-BV*** (***A-BV***) gewährte Darlehen als Betriebsausgaben anzuerkennen.
3. Stellungnahme der BP vom 5. April 2016:
Die Bf. sei eine Gesellschaft des ***T***-Konzerns, welcher Teil des ***Mutter***-Konzerns, des Einzelhandelszweiges ("retail") des weltweiten ***HI-Ltd***-***VV.***-Konzerns sei.
Die Beteiligungsstruktur sei bis zur ***AH-BV*** offengelegt worden (s. ***Konzernstruktur.pdf***).
Der ***HI-Ltd***-***VV.***-Konzern werde u.a. auch in Luxleaks hinsichtlich der Finanzierung des europäischen Konzernteils als Nutznießer von Luxemburg-Rulings zur Steuerminimierung genannt. Dies sei u.a. auch ein Indiz für eine aggressive Steuerplanung eines multinationalen Konzerns iS von BEPS (base erosion profit shifting).
Im BP-Verfahren habe die Ausgestaltung der Steuerplanung mangels gänzlicher Offenlegung der Konzernstruktur nach oben hin nicht bewiesen werden können.
Bei der Beurteilung des Spannungsfeldes zwischen Freiheit der rechtlichen Gestaltung und der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten sollten aber Überlegungen hinsichtlich BEPS beim Gesamtbild der Verhältnisse nach Meinung der Groß-BP miteinfließen.
Im vorliegenden Fall sei der Sachverhalt in Punkt 2.1 der Beschwerde seitens der Bf. richtig dargestellt worden.
3.1 Wirtschaftliche Begründung der Holdingfunktion:
Lieferantenkonditionen würden grundsätzlich mit lokalen Lieferanten verhandelt. Erst ab 2010 habe es erstmals globalere Konditionen (international luxury buying) gegeben, deren Zusammenhang mit der Holdingfunktion Österreichs jedoch nicht einmal behauptet worden sei. Die Tochtergesellschaften seien zu keiner Zeit über die Bf. beliefert worden.
Nicht zielführend sei es, das Nichtvorliegen einer steuerlichen Motivation durch das Nichtausnützen einer steuerlichen Option hinsichtlich Teilwertabschreibung zu begründen.
Grundsätzlich liege es zwar in der Dispositionsfreiheit des Steuerpflichtigen, eine Holdingkonstruktion zu gestalten, die Frage sei jedoch, wer hier derjenige sei, der diese Disposition ausübe: die Bf. oder der übergeordnete Konzern? Aus den nachstehenden Ausführungen ergebe sich, dass dies nicht die Bf. sei.
3.2 Ausübung der aktiven Geschäftsleitungsfunktion:
Tatsächlicher Geschäftsführer hinsichtlich des Haltens der Beteiligungen sei unwidersprochen ***W.K.*** gewesen, der für den ***T***-Konzern in seiner Gesamtheit verantwortlich sei. ***S.*** habe in seiner Funktion als Vertreter des ***HI-Ltd***-Konzerns keine direkte aktive Geschäftsführung bei der Bf. ausgeübt (s. ***Konzernstruktur.pdf***).
Die Ausübung der tatsächlichen Geschäftsführungsfunktion sei sehr wohl ausschlaggebend dafür, welcher Gesellschaft im multinationalen Unternehmen eine Funktion auch tatsächlich zuzurechnen sei, das heißt, ob eine tatsächliche Anknüpfung an einem österreichischen Steuersubjekt vorliege.
3.3 Zeugenaussagen im Rahmen eines Strafverfahrens:
In den Zeugenaussagen im Rahmen eines schriftlichen Strafverfahrens gegen die ehemaligen Mitarbeiter ***M.R.*** und Mag. ***H.L.*** seien die tatsächlichen Entscheidungsverhältnisse im Konzern objektiv und unter Wahrheitspflicht dargestellt worden.
Es könne daher seitens der BP nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund Zeugen vor Gericht ein verzerrtes Bild vermitteln sollten und aus welchem Zusammenhang die von der BP zitierten Aussagen gerissen sein sollten. Die BP habe die unter Wahrheitspflicht getätigten Aussagen im Rahmen der freien Beweiswürdigung für die steuerliche Zurechnung beurteilt.
3.4 Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen:
Die Bf. habe durch die angeführten Rechtsakte ohne Zweifel das rechtliche Eigentum an den angeführten Beteiligungen erworben. Ob damit auch das wirtschaftliche Eigentum verbunden sei, sei eine Frage der internen Entscheidungsstrukturen im multinationalen Unternehmen.
Wenn die konzernstrategische Entscheidungskompetenz nicht bei der Bf. in Österreich als rechtliche Einheit angesiedelt sei, seien die nach außen hin bestehenden Eigentümerbefugnisse im Innenverhältnis derart ausgehöhlt, dass nicht mehr von wirtschaftlichem Eigentum ausgegangen werden könne. Als Konsequenz daraus seien daher steuerliche Folgen wie Aufwendungen und Erträge aus den Beteiligungen nicht dem österreichischen Steuersubjekt zuzuordnen.
Wenn Stimmrecht, Dividendenbezugsrecht und Chancen auf Wertsteigerungen im Konzern sofort weitergeleitet werden müssen, sei die Bf. als österreichische Gesellschaft in diesem Zusammenhang funktionslos:
ad Stimmrechte:
***W.K.*** habe über Vollmachtnehmer (Rechtsanwälte) zB das Stimmrecht bei Kapitalerhöhungen in Spanien ausgeübt.
ad Dividenden:
Dividenden habe es nur bei der Schweizer Tochtergesellschaft gegeben. Diese seien aufgrund des Schachtelprivilegs steuerneutral.
ad wirtschaftliches Risiko:
Das wirtschaftliche Risiko sehe die BP darin, dass bei Fehlschlagen der Finanzierungen der Tochtergesellschaften, diese in Konkurs gehen müssten und der Beteiligungsansatz verloren wäre. Dieses Risiko werde durch die Patronatserklärungen abgesichert.
3.5 wirtschaftlicher Hintergrund der Gesellschafterzuschüsse/Forderungsverzichte:
Der Sachverhalt sei im Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Verlustsituation der Gesellschaften in Italien und Spanien nach Auffassung der Groß-BP richtig dargestellt. Unüblich sei jedoch in diesem Zusammenhang, dass Vertriebsgesellschaften derselben Stufe (Ländervertrieb Italien, Spanien) an der Bf. als Vertriebsgesellschaft für Österreich "angehängt" worden seien.
Außerdem sei die Vorgangsweise bei der Finanzierungsabwicklung unüblich: Die Tochtergesellschaft ***T***-***I.*** hatte Finanzierungsverbindlichkeiten an andere Konzerngesellschaften gehabt, die im Jahre 2005 an die Bf. zum Nominale abgetreten worden seien. In den Folgejahren seien in Teilen Forderungsverzichte über den gesamten Betrag und zusätzliche Zuschüsse seitens der Bf. erfolgt.
Hinsichtlich der Weiterführung der Feststellungen der Vor-BP 2005 bis 2007 (erste Hälfte der angelasteten Zinsen zur Finanzierung der Forderungsabtretung) werden die Bescheide in der Beschwerde nicht bekämpft, während die übrigen Feststellungen (zweite Hälfte der Finanzierung der Forderungsabtretung und Finanzierung der zusätzlichen Zuschüsse) bekämpft werde.
Hinsichtlich der spanischen Tochtergesellschaft ***T*** ***N-Ib*** seien 2011 Forderungsabtretungen an die Bf. zum Nominale zur Refinanzierung der Kapitalerhöhung bei dieser erfolgt. Der Erwerb einer notleidenden Forderung im Konzern zum Nominale, lasse sich nur in Zusammenhang mit der Sanierungsabsicht des Konzerns hinsichtlich Spanien und der dafür erteilten Patronatserklärung verstehen.
3.6 Vorliegen einer missbräuchlichen Gestaltung iSd § 22 BAO":
Wie die Bf. selbst ausführe, bestehe der Tatbestand des Missbrauches gemäß § 22 BAO nicht in einer einzelnen Rechtshandlung (der Übertragung der Beteiligungen), sondern in einer Kette von Rechtshandlungen, die dem Sachverhalt lt. BP-Bericht und der Niederschrift über die Schlussbesprechung und damit der Bescheidbegründung zu entnehmen seien. Diese Rechtshandlungen seien:
1. Übertragung der Beteiligungen
2. Forderungsabtretungen zum Nominale
3. geringe Ausstattung der Bf. mit liquiden Eigenmitteln
4. weitere Finanzierung der Zuschüsse an Tochtergesellschaften durch konzerninterne Darlehen
Als Konsequenz daher sei auch von der BP nicht das Halten der Beteiligungen bereits bei Beginn im Jahre 2003 und 2004 verneint, sondern die diesbezüglichen Zinsaufwendungen im Prüfungszeitraum steuerneutral gestellt worden, wie es auch die BEPS-Final-Reports 2015 Action2 Neutralising the effects of hybrid mismatch arrangements (http://www.oecd-ilibrary.org/docserver/download/2315291e.pdf?expires=1458206536&id=id&accname=guest&checksum=DDD8E5A32C7E0400E92DE3DEECFE31D9) sowie Action 4 Limiting Base Erosion Involving Interest Deductions an Other Financial Payments in Form einer Hinzurechnungsbesteuerung bei Gestaltungen vorschlagen, die zu einer doppelten Nichtbesteuerung führen würden.
Im Endeffekt werde daher die Freiheit der Gestaltung insoweit begrenzt, als Missbrauch iSd § 22 BAO vorliege.
Nach § 22 Abs. 2 BAO seien die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Danach wäre die Bf. in Österreich als funktionslose Zwischengesellschaft zu behandeln, die im Konzerninnenverhältnis nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligungen sei.
Bei einer solchen (Anm: funktionslosen Zwischengesellschaft) seien zwar die Beteiligungen - wie bei einem Treuhänder - in der Unternehmensbilanz auszuweisen, jedoch alle damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Erträge steuerlich in der Mehr-/Weniger-Rechnung neutral zu stellen.
Die Finanzierung hätte daher bereits im Prüfungszeitraum fremdüblich über Zuschüsse (Eigenkapital) und nicht über Konzerndarlehen (Fremdkapital) auch bei der Bf. erfolgen müssen. Zur Begründung im Detail in Bezug auf das Gesamtbild der Verhältnisse werde daher nochmals auf Tz. 5 BP-Bericht sowie Pkt. 5 der Niederschrift über die Schlussbesprechung verwiesen.
3.7 verdecktes Eigenkapital und Dokumentation der Darlehen:
Als Alternativbegründung, jedoch mit derselben Konsequenz werde seitens der BP auch noch folgendes Argument angeführt:
Wenn man einer Gesellschaft eine Holdingfunktion gebe, dann sei diese auch mit entsprechendem Kapital auszustatten. Wenn diese Ausstattung mit Fremdkapital erfolgen solle, dann müsse auch objektiv und fremdüblich die Möglichkeit bestehen, dass dieses aus eigener Kraft in angemessener Frist zurückbezahlt werden könne.
Auch wenn die hohen Verluste der Tochtergesellschaften in Italien und Spanien bei Beginn noch nicht absehbar gewesen seien, so sei doch im Zeitraum der letzten Betriebsprüfung wie auch im Prüfungszeitraum absehbar gewesen, dass die Bf. Konzerndarlehen nicht aus eigenen Rückflüssen, sei es aus Gewinnausschüttungen im Ausland, sei es aus Gewinnen aus dem Österreichgeschäft bedienen könne. Das sei erstens auch der Grund dafür gewesen, dass bereits ein Teil (des Fremdkapitals) als verdecktes Eigenkapital bei der Vor-BP 2005 bis 2007 Anerkennung gefunden habe und sei zweitens auch der Grund für den 2012 geleisteten Gesellschafterzuschuss (iHv EUR 70.000.000) gewesen.
Zur Berechnung der Eigenkapitalausstattung in der Beschwerde sei zu sagen, dass diese die Umqualifizierung des verdeckten Eigenkapitals lt. letzter Außenprüfung übernehme, nicht jedoch darauf abstelle, wie sich tatsächlich das Verhältnis zwischen Eigenkapital und Fremdkapital gegenüber fremden dritten Kapitalgebern darstelle, welche nur die UGB-Bilanz beurteilen, ohne Einsicht in den Steuerakt zu haben.
Vor allem wäre auch der Ansatz des Wertes für die Beteiligung an der Schweizer Tochtergesellschaft zu hinterfragen, welcher bei EUR 122 Millionen liege, während in der Schlussbilanz zum 31.12.2011 der ***NC-GmbH*** (früher: ***AR-AG***) nur mehr CHF 18 Millionen bzw. ca. EUR 16 Millionen) als Eigenkapital ausgewiesen werden.
Gerade deshalb sei ohne die vorliegende Patronatserklärung nur ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers in den Vorjahren erteilt worden (s. SWP 4 signed financial support letter 2011.pdf).
Als Dokumentation der Darlehen seien zwar im Prüfungszeitraum schriftliche Verträge vorgelegt worden, für die Anerkennung als fremdübliche Gestaltung sei es jedoch erforderlich, dass die in den schriftlichen Vereinbarungen festgelegten Modalitäten auch tatsächlich umgesetzt werden. Diese Umsetzung sei weder hinsichtlich der Rückzahlungen, noch betreffend der Bezahlung der Zinsen erfolgt. Die BP gehe daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die handelnden Personen nicht beabsichtigten, einen fremdüblichen Darlehensvertrag zu vereinbaren.
3.8 Forderungen/Verbindlichkeiten iZm ***T***-***I-GmbH***:
Das in der Beschwerde als Beilage 13 beigelegte Agreement vom 28.12.2001 (Memorandum of Understanding (MoU) genannt) sei bis zur Schlussbesprechung als Beweismittel in den Schreiben vom 21. Jänner 2015 und 4. März 2015 nur erwähnt, jedoch nicht vorgelegt worden.
Dieses Agreement vom 28.12.2001 sei zwischen ***M.F.*** (***T-SAS***,fmerieu ***F.***) und ***G.G.***, Griechenland, ***G.***, unterzeichnet worden. Dabei sei die Gründung einer gemeinsamen Holding in einem Land der Europäischen Union (außer ***F.*** und Griechenland) vereinbart worden. Die dabei erwähne Put-Option befinde sich in Artikel 8 und werde ***T***-***F.*** eingeräumt.
Die deutschen Notariatsakte vom 2. Jänner 2014 und 9. Juli 2009 haben erst am 5. März 2015 der BP vorgelegt werden können, wobei die Vollmacht für den Vertragsunterzeichner für die Bf., ***W.H.***, nicht beigelegt gewesen sei.
Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Sachverhaltselemente und Beweismittel werde auf die Bescheidbegründung in Tz. 5c des BP-Berichts sowie hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Tz. 11 des BP-Berichts verwiesen.
Vor allem aufgrund des Fehlens wesentlicher Unterlagen, wie sie bei einer tatsächlichen wahrgenommenen Funktion eines Halters einer Beteiligung vorliegen, gehe die BP bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Verhältnisse davon aus, dass die tatsächliche Funktion nicht beim österreichischen Steuersubjekt liege und ihr deshalb gemäß § 24 BAO nicht zuzurechnen sei.
Die damit zusammenhängenden Zinsen für den Erwerb der Beteiligung haben daher, wie auch oben zu § 22 Abs. 2 BAO argumentiert, steuerneutral zu bleiben.
4. Gegenäußerung vom 28.09.2023 zur BP-Stellungnahme vom 5. April 2016:
Die seitens in der BP-Stellungnahme vom 5. April 2016 angeführten Bemerkungen betreffend eine vermeintlich aggressive Steuerplanung des multinationalen Konzerns iSv BEPS haben keine rechtliche Qualität. Inwieweit derartige Mutmaßungen im österreichischen Beschwerdeverfahren einfließen sollen, sei nicht erkennbar und entbehre jeglicher Rechtsgrundlage.
4.1 zur Ausübung der aktiven Geschäftsleitungsfunktion:
Für die Bf. sei in diesem Zusammenhang nicht erkennbar, welche konkrete Relevanz der Hinweis auf den im Firmenbuch eingetragenen ***W.K.*** für die Frage der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an den Beteiligungen bzw. die Anteile an verbundenen Unternehmen haben solle.
Wirtschaftlicher Eigentümer sei, wer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums seien (Gebrauch, Verbrauch, Belastung, Veräußerung) auszuüben in der Lage sei und zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss von der Einwirkung auf die Sache auf Dauer geltend machen könne.
4.2 zu den Zeugenaussagen und dem wirtschaftlichen Eigentum:
Die seitens der BP vorgenommene freie Beweiswürdigung stelle eine unzulässige Vermischung der Frage nach der Funktion der geschäftsleitenden Holding, die aktiv in die Steuerung der Tochterunternehmen eingreife, mit jener nach der Zurechnung von wirtschaftlichem Eigentum an einer Beteiligung dar.
Bereits in der Beschwerde vom 22. Jänner 2016 sei dargelegt worden, dass aus den angeführten Zeugenaussagen nicht geschlossen werden könne, dass keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Beteiligung vorgelegen sei. Dass allfällige Dividendenerträge und Veräußerungsgewinne bzw. die Liquidität daraus bei Erfüllung der unternehmensrechtlichen Voraussetzungen im Konzern weitergeleitet werden, spreche nicht gegen das wirtschaftliche Eigentum an Anteilen an Tochtergesellschaften.
Die wiederholten Argumente der BP seien daher nicht geeignet, die Annahme des wirtschaftlichen Eigentums durch die Bf. zu widerlegen.
4.3 zum wirtschaftlichen Hintergrund der Zuschüsse und Forderungsverzichte:
Die gesamte Konzernstruktur und die Frage, ob eine vertikale oder horizontale Gliederung vorliege, habe nichts mit der Frage des wirtschaftlichen Eigentums an konkreten Beteiligungen zu tun. Ebenso entbehre die Frage nach der (Un-)Üblichkeit der Konzernstruktur jeglicher rechtlicher Relevanz für das aktuelle Verfahren.
4.4 zum Vorliegen einer missbräuchlichen Gestaltung iSd § 22 BAO:
Die rechtliche Relevanz des Hinweises auf die BEPS-Initiative Aktionspunkt 2 (hybride Gestaltungen) sowie Aktionspunkt 4 (Verhinderung von Steuerverkürzungen durch Regelungen zur Versagung des Zinsenabzugs) sei fraglich. Es werde keine Verletzung einer konkreten österreichischen Rechtsvorschrift gerügt.
Vielmehr seien die BEPS-Aktionspunkte vom Gesetzgeber in weiterer Folge auf Basis der maßgebenden EU-Richtlinien (insbesondere ATAD I) in die österreichischen Steuervorschriften eingeführt worden (vgl. zB §§ 12a, 14 KStG 1988).
Einzelne Beschränkungen des Zinsabzuges wie zB im Falle des konzerninternen Erwerbs von Anteilen (§ 12 Abs. 1 Z 9 KStG 1988) seien von der österreichischen Finanzverwaltung teilweise schon rein national normiert, allerdings erst für Zeiträume nach dem Prüfungszeitraum wirksam.
5. Stellungnahme der BP vom 29. Jänner 2021:
Die Berechnung dieser Verzinsung sei im gegenständlichen Prüfungszeitraum überprüft und die steuerwirksame Berichtigung des Zinsaufwandes zugunsten der Bf. korrigiert worden.
Im Beschwerdeschreiben seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel angeführt worden, die zu einer Änderung der Ansicht der BP führen würden.
6. Gegenäußerung vom 28.09.2023 zur BP-Stellungnahme vom 29.01.2021:
Seitens der Bf. werde hinsichtlich der strittigen Punkte 1 und 2 der Beschwerde vom 23. September 2020 (Punkt 1.: Forderungen/Verbindlichkeiten ggü. verbundene Unternehmen in Italien und Spanien; Punkt 2: Forderungen/Verbindlichkeiten ggü. ***I-GmbH***) auf die oberhalb dargelegten Ausführungen verwiesen.
7. Vorhaltsbeantwortung vom 28. März 2024:
7.1 verdecktes Stammkapital - iZm ***N.I.***:
Zur Frage des BFG, aus welchen Gründen die Weiterführung der Feststellungen der Vor-BP 2005-2007 und damit anteilige bzw. die erste Hälfte der angelasteten Zinsen zur Finanzierung der Forderungsabtretung nicht bekämpft werde, wird mit Eingabe vom 28. März 2024 festgehalten: Die Fortsetzung der Hinzurechnung gemäß der Feststellung der Vor-BP 2005-2007 in den Folgejahren (2008-2011) sei im Interesse der Rechtssicherheit erfolgt.
Die damals in die Vor-BP 2005-2007 involvierten Personen seien gemeinsam mit der damaligen steuerlichen Vertretung offenbar zu dem Schluss gekommen, diese Feststellung zu akzeptieren und keine Beschwerde dagegen zu erheben. Damit sei der von ***H-SAS*** an die Bf. vergebene Kredit iHv EUR 54.133.758,18 als verdecktes Stammkapital zu qualifizieren gewesen.
In den Folgejahren haben sich die steuerliche Vertretung wie auch die bei ***T*** zuständigen Mitarbeiter geändert. Frühere Entscheidungen seien als gegeben akzeptiert und nicht erneut zur Diskussion gestellt worden. Auch wenn die Qualifikation als verdecktes Stammkapital von den in Folge handelnden Personen nicht unbedingt geteilt worden sei, sei diese Feststellung im Interesse der Rechtssicherheit in den Folgejahren fortgesetzt worden.
Zur weiteren Frage des BFG, in welcher Weise im Verfahren der Jahre 2008 bis 2011 ein gegenüber den Vorjahren 2005 bis 2007 ein abweichender Sachverhalt gegeben sei, der eine andere rechtliche Beurteilung erfordere, wird seitens der Bf. festgehalten:
Die Sachverhalte in den Jahren 2005-2007 und 2008-2011 würden einander ähneln. Anders als im Rahmen der (nunmehrigen) Folge-BP 2008-2011 sei (damals) die rechtliche Beurteilung der Vor-BP 2005-2007 allerdings nicht bekämpft worden. Somit sei die inhaltliche Rechtsfrage jedoch klar von der strategisch praktischen Frage zu trennen, ob eine Berufung/Beschwerde erhoben werde oder ob von dieser Zwecks Rechtssicherheit und Ersparnis von Verfahrenskosten abgesehen werde.
Zur weiteren Frage, welche nachträglichen Vereinbarungen den nachträglichen Darlehensaufstockungen iHv EUR 1.245.000,00 (2006), EUR 2.000.000,00 (2007) und EUR 32.939.531,30 (2008) betreffend das Darlehen der ***H-SAS*** zu Grunde liegen, sodass um Vorlage der Zusatzvereinbarungen betreffend die Darlehensaufstockungen ersucht werde, wird festgehalten:
Die Aufstockungen des Kontokorrentkredits seien in der bereits im Rahmen der Beschwerde übermittelten Übersicht über die Bewegungen des Kontostandes (Beilage 1) nachvollziehbar. Ergänzend werden daher die entsprechenden Buchungen der jeweiligen Zahlungseingänge bei der Bf. angeführt:
[...]
Darüber hinausgehende Vereinbarungen seien zum heutigen Zeitpunkt, mehr als 15 Jahre später, in den Akten nicht mehr auffindbar. Es lasse sich vermuten, dass die Dokumente aus ehemals gebührenrechtlichen Gründen nicht (in unterfertigter Form) in Österreich aufbewahrt worden seien.
Inhaltlich sei erwähnt, dass ***T*** ein großes angesehenes Handelsunternehmen sei. Innerhalb derartiger international tätiger Teilkonzerne sei es üblich, laufend (Kontokorrent-)Kredite zu gewähren und sich hinsichtlich der Besicherung auf den Konzernrückhalt zu verlassen. Es sei damals (so wie heute) die langfristige Profitabilität der Bf. prognostiziert und entsprechend die Kreditwürdigkeit und Rückzahlungsfähigkeit angenommen worden.
Zur weiteren Frage, aus welchen Gründen letztlich in den Jahren 2006 bis 2008 und 2011 diese Kontokorrentverbindlichkeit gegenüber der ***H-SAS*** habe aufgestockt werden müssen, wird ergänzend ausgeführt:
Es habe bei der Bf. ein externer Finanzierungsbedarf bestanden, welcher wohl großteils in die Finanzierung laufender Betriebsmittel und Investitionen der Bf. geflossen sei. Eine genaue Zuordnung zu konkreten Investitionen sei zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr möglich. Hinsichtlich der Aufstockung im Jahre 2008 sei bekannt, dass EUR 15.000.000,00 zur Finanzierung des Gesellschafterzuschusses der Bf. an ***I-SDA*** verwendet worden seien. Im Allgemeinen seien die sukzessiven Erhöhungen der Kontokorrentverbindlichkeit jedoch für operative Unternehmenszwecke ("general corporate purposes", "working capital requirements") wie zB die vorgelagerten Darlehen zwischen ***H-SAS*** und ***A-SAS*** zeigen, die von ***H-SAS*** wiederum zur Unterstützung von anderen ***T***-Gesellschaften verwendet worden seien. In diesem Zusammenhang werde auf Beilage 2 verwiesen.
Zu den Feststellungen der BP, dass hinsichtlich des von der ***H-SAS*** eingeräumten Kontokorrentkredits vom 23.12.2005 iZm dem entgeltlichen Erwerb der Forderung ggü. ***N.I.*** iHv EUR 54.133.758,18 keine Verrechnung von Zinsen, kein konkreter Rückzahlungstermin und keine Sicherheiten vereinbart worden seien, hält die Bf. fest:
Initial sei festzuhalten, dass der von ***H-SAS*** an die Bf. vergebene Kontokorrentkredit sehr wohl fremdüblich verzinst worden sei. Die zwischen der Bf. und ***H-SAS*** vereinbarten Zinssätze haben in den Jahren 2006-2011 zwischen 2,952% und 5,9% variiert (am Höhepunkt der Finanzkrise 2008) und würden sich aus dem Durchschnitt der quartalsweise vom ***LandX*** Finanzministerium publizierten Zinssätze ergeben. Das Treasury-Team von ***T*** ***F.*** verwende diese veröffentlichten Daten zur Festsetzung der Zinssätze für die Kontokorrentkonten mit ***T*** ***F.*** und anderen internationalen Handelsgesellschaften, inklusive der Bf..
Bei dem angeführten Schriftstück vom 23.12.2005 handle es sich um ein Anbot zur Forderungsabtretung an die Bf. Es sei daher verständlich, dass die genauen Finanzierungsmodalitäten des Darlehens hier nicht explizit angeführt seien. Dessen Nichtunterfertigung lege die Vermutung nahe, dass dies gebührenrechtliche Gründe gehabt habe.
Zur weiteren Frage, zu welchem Zeitpunkt tatsächlich Zinsen an die ***H-SAS*** entrichtet worden seien, so diese nicht bereits im Zeitraum 2008-2011 wurden, wird seitens der Bf. ausgeführt:
Aus dem in Beilage 3 vorgelegten Auszug des Kreditorenkontos ***H-SAS*** sei ersichtlich, dass die Zinsen regelmäßig dem Darlehen angerechnet worden seien. Ebenso ersichtlich seien die einzelnen verbuchten Rückzahlungen. Im Jahre 2012 sei das Darlehen der ***H-SAS*** zur Gänze durch ein Darlehen der ***F-SNC*** refinanziert worden. Sowohl die ausständige Kreditsumme iHv EUR 91.343.000 wie auch die ausständigen Zinsen iHv EUR 21.327.000 seien an ***H-SAS*** zurückgezahlt worden.
Nach Beilage 3 der Eingabe vom 28. März 2024 seien iZm dem Kontokorrentkredit Zinsen u.a. wie folgt dem Darlehen als Verbindlichkeit angerechnet und wie folgt Zahlungen an die ***H-SAS*** worden (auszugsweise Darstellung des Kontos):
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Datum:
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Beschreibung:
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Betrag:
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Zinsbuchungen:
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Rückzahlung:
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Zinszahlung:
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30.06.2006
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UB Transfer Receiv. ***I.***
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- 54.133.758,18
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08.08.2006
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UB Zahlung ***T***
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1.108.493,96
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1.108.493,96
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01.10.2007
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Interest 2006 ***H-SAS***
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- 2.203.822,82
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- 2.203.822,82
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30.12.2007
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Interest IC 1-12/07
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- 3.006.660,00
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- 3.006.660,00
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09.10.2008
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ZG an ***H-SAS***
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500.000,00
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500.000,00
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22.12.2008
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Rückzahlung an ***H-SAS***
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4.000.000,00
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4.000.000,00
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28.12.2008
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***H-SAS*** Interest
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- 4.071.203,00
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- 4.071.203,00
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17.06.2010
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Interest ***H-SAS*** SNC
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- 989.359,00
|
- 989.359,00
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27.12.2009
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***H-SAS*** Int.
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- 4.391.316,00
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- 4.391.316,00
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06.07.2010
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Interest ***H-SAS*** SNC
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- 866.046,00
|
- 866.046,00
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26.09.2010
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***H-SAS*** Int.
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- 927.703,00
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- 927.703,00
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26.12.2010
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***H-SAS*** Interest
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- 168.228,00
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- 168.228,00
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20.02.2011
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***T*** Interest
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- 218.392,00
|
- 218.392,00
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20.02.2011
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***T*** Interest
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- 287.687,00
|
- 287.687,00
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27.03.2011
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***H-SAS***, Int.
|
- 279.249,00
|
- 279.249,00
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24.04.2011
|
***H-SAS***, Interest
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- 280.623,00
|
- 280.623,00
| |
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22.05.2011
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***H-SAS***, Interest
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- 313.819,00
|
- 313.819,00
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26.06.2011
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***H-SAS***, Interest
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- 301.832,00
|
- 301.832,00
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24.07.2011
|
***H-SAS***, Interest
|
- 321.889,00
|
- 321.889,00
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21.08.2011
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***H-SAS***, Interest
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- 331.242,00
|
- 331.242,00
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23.09.2011
|
***H-SAS***, Interest
|
- 313.148,00
|
- 313.148,00
| |
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21.10.2011
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***H-SAS***, Interest
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- 323.953,00
|
- 323.953,00
| |
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20.11.2011
|
***H-SAS***, Interest
|
- 314.167,00
|
- 314.167,00
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27.12.2011
|
SASU ***T***
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500.000,00
| |
500.000,00
|
|
30.12.2011
|
***H-SAS***, Interest
|
- 309.524,00
|
- 309.524,00
|
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|
SUMME:
| | |
- 16.148.659,82
|
6.108.493,96
|
Der in 2011 an ***N.I.*** gewährte Zuschuss iHv EUR 8.479.000 sei durch Aufstockung des Darlehens der ***F-SNC*** finanziert worden. In diesem Zusammenhang sei auf Beilage 4 "Anpassung des Angebotes für ein Darlehen zwischen ***F-SNC*** und ***T*** vom 6. Mai 2011" zu verweisen, welches bereits als Anlage zur Beschwerde für die Jahre 2008 bis 2011 vorgelegt worden sei.
Von den im Jahre 2011 an ***F-SNC*** betreffenden Zinsen im Gesamtbetrag von EUR 2.373.558,55 betreffen EUR 160.901,23 anteilig die Finanzierung "***N.I.***". In diesem Zusammenhang werde auf den in Beilage 5 vorgelegten Auszug des Kreditorenkontos ***F-SNC*** verwiesen. Ein Detailbeleg, aus dem der errechnete Betrag iHv EUR 160.901,23 ersichtlich wäre, existiere nicht, weil dieser Betrag aus einer anteiligen Berechnung der BP stamme.
Zur Frage, in welcher Höhe und zu welchen Zeitpunkten die lt. "current account agreement" vom 6. Mai 2011 vereinbarten Zinsen entrichtet worden seien, werde auf den in Beilage 5 vorgelegten Auszug des Kreditorenkontos ***F-SNC*** verwiesen.
Teile der Darlehen sowie auch der Zinsen seien in den Jahren 2014 und 2015 durch die Bf. an ***F-SNC*** zurückgezahlt worden:
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Datum:
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Beleg-Nr:
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Bezeichnung:
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Betrag:
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25.09.2014
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BA475-14184-001
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Repayment of interest
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4.066.979,57
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25.09.2014
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BA475-14184-016
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Repayment of loans
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53.562.722,12
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26.07.2015
|
BB15-0549_01
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Payment Interest_NEU
|
3.669.092,62
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26.07.2015
|
BB15-0549_01
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Payment Loan_NEU
|
32.584.709,33
7.2 verdecktes Stammkapital 2008-2011 - iZm ***T*** ***N-Ib***:
Zur Frage, welche Vereinbarungen im Jahre 2011 jeweils den Abtretungen von Forderungen betr. ***T*** ***N-Ib*** iHv EUR 3.400.000 bzw. EUR 8.700.000 von ***F-SNC*** bzw. ***F-SAS*** zugrunde liegen, wird insbesondere ausgeführt:
Aus der Beilage 4 "Anpassung des Angebots für ein Darlehen zwischen ***F-SNC*** und ***T*** aus 2011 vom 6. Mai 2011" und aus Beilage 6 "Anpassung des Angebots für ein Darlehen zwischen ***A-SAS*** und ***T*** aus 2011 vom 6. Mai 2011" seien jeweils die Ausweitungen der Darlehensverträge mit ***F-SNC*** und ***A-SAS*** nachvollziehbar. Demnach stehe der Erwerb von Forderungen ggü. ***N.Ib.*** iHv EUR 3.400.000 bzw. 8.700.000 jeweils iZm den "Amendments Nr. 1", mit denen der Bf. 2011 jeweils ein Darlehen iHv EUR 50.000.000 sowie EUR 11.920.000 von ***F-SNC*** bzw. ***F-SAS*** gewährt worden sei. Aus Beilage 7 sei die Kapitalerhöhung bei ***T*** ***N-Ib*** nachvollziehbar.
Darüber hinausgehende Vereinbarungen über die Abtretung von Forderungen gegenüber ***T*** ***N-Ib*** seien zum heutigen Zeitpunkt, mehr als 15 Jahre später, nicht mehr auffindbar.
Die Forderungsabtretungen betreffend "***T*** ***N-Ib***" seien durch die jeweilige Ausweitung der Darlehensverträge zwischen der Bf. und ***F-SNC*** bzw. ***A-SAS*** finanziert worden. Es seien somit entsprechende Anpassungen der Darlehensverträge erfolgt.
Wesentliche Teile des Darlehens von ***BSV*** ***A-SAS*** sowohl Nominale wie auch Zinsen, seien in den Jahren 2013 sowie überwiegend im Jahre 2014 durch die Bf. zurückgezahlt worden. Ende 2014 sei das Darlehen fast zur Gänze rückgeführt worden.
Aus dem in Beilage 5 übermittelten Kreditorenkonto ***F-SNC*** sei ersichtlich, dass auch an die ***F-SNC*** regelmäßige Rückzahlungen erfolgt seien. Teile der Darlehen sowie auch der Zinsen seien in den Jahren 2014 und 2015 durch die Bf. an ***F-SNC*** zurückgezahlt worden. Die Finanzierung durch ***F-SNC*** sei in den Folgejahren weiter als zentrale Fremdkapitalquelle von der Bf. genutzt worden.
Zur weiteren Frage, aus welchen Gründen der an ***T*** ***N-Ib*** 2011 gewährte Zuschuss noch im gleichen Jahr vollständig abgeschrieben und welche Gewinnminderung aus der Abschreibung des Zuschusses bei der Bf. für 2011 resultiert habe, wird ausgeführt:
Der Zuschuss an ***T*** ***N-Ib*** bzw. die daraus resultierende Erhöhung des Beteiligungsansatzes sei im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses 2011 aufgrund der wirtschaftliche Entwicklung der Tochtergesellschaft als nicht werthaltig angesehen und daher abgeschrieben worden. Diese Abschreibung sei vom Wirtschaftsprüfer des Jahresabschlusses 2011 offenbar gebilligt worden.
Für steuerliche Zwecke sei die Abschreibung des Zuschusses iHv EUR 18.000.000 in der Mehr-Weniger-Rechnung zur Gänze als steuerfreie Wertänderung einer internationalen Schachtelbeteiligung gemäß § 10 Abs. 3 KStG 1988 hinzugerechnet worden. Die Abschreibung habe daher keine gewinnmindernde Auswirkung auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Bf. gehabt. Eine Option gemäß § 10 Abs. 3 KStG 1988 sei nicht ausgeübt worden.
7.3 Betriebsausgaben iZm Erwerb und Finanzierung der ***I-GmbH***:
Die Zinsaufwendungen iHv EUR 445.512,68 (2009), EUR 983.102,79 (2010) und EUR 1.002.119,81 (2011) würden ausschließlich bzw. zur Gänze aus dem "Loan Agreement" vom 8. Juli 2009 resultieren, welches zwischen der Bf. und der ***A-BV*** (***A-BV***) abgeschlossen worden sei.
Zu weiteren Frage, was Gegenstand des gerichtlich anhängigen Sachverhalts (French Dispute, German Dispute) betreffend den Erwerb der Geschäftsanteile der ***I-GmbH*** gewesen sei, wird bloß festgehalten, dass die gefragte Unterlage zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr vorgelegt werden könne. Teile des Settlement Agreements vom 22. Mai 2009 seien bereits im Rahmen der Beschwerdeschrift vorgelegt worden und würden in Beilage 8 nochmals beigefügt.
Die Beteiligung der Bf. an ***I-GmbH*** sei im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses 2011 als nicht werthaltig angesehen und daher abgeschrieben worden. Für steuerliche Zwecke sei die iHv EUR 17.400.000 in der Mehr-Weniger-Rechnung zur Gänze als steuerfreie Wertänderung einer internationalen Schachtelbeteiligung gemäß § 10 Abs. 3 KStG 1988 hinzugerechnet worden. Die Abschreibung habe daher keine gewinnmindernde Auswirkung auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Bf. gehabt. Eine Option gemäß § 10 Abs. 3 KStG 1988 sei nicht ausgeübt worden.
Anlässlich des im Jahre 2009 erfolgten Erwerbs von 49% der Geschäftsanteile der ***I-GmbH*** sei die Zahlung des Kaufpreises "innerhalb des Konzerns" erfolgt, sodass letztlich die Regressforderung aus der Kaufpreisbegleichung bei ***A-BV*** gelegen sei:
In einem ersten Schritt handle es sich um eine Verrechnungsforderung, die anschließend zu einer Darlehensforderung (s. unten) geworden sei, wobei der Unterschied wohl bloß semantischer Natur sei. Aus den nachstehenden Buchungszeilen sei ersichtlich, dass im Jahre 2009 bei der Bf. eine Verbindlichkeit aus Akquisition iHv EUR 11.379.470,00 gegenüber ***A-BV*** verbucht worden sei. Am 13. April 2014 sei die Zahlung der Verbindlichkeit von der Bf. an ***A-BV*** erfolgt:
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26.07.2009
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08.07.2029
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Acquisition
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BB09-065_10
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903878
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51% Acquisition
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-11.379.470,00
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13.02.2014
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13.02.2014
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Payment
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Z000950
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903878
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Zahlung von BB09-065_10
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11.379.470,00
Den Feststellungen der BP, dass im Prüfungszeitraum weder für Kapital noch für Zinsen entsprechende Zahlungen erfolgt seien, werde seitens der Bf. entgegengehalten:
Die an ***A-BV*** geschuldeten Zinsen seien monatlich ermittelt, quartalsweise gebucht und den Verbindlichkeiten gegenüber der ***A-BV*** angelastet worden. Die Bezahlung aufgelaufener Verbindlichkeiten sei in größeren Abständen erfolgt. Der Darlehensbetrag sowie ein Großteil der Zinsen gegenüber der ***A-BV*** seien im Jahre 2013 zurückgeführt worden, die ausstehenden Zinsen schlussendlich 2014 zur Gänze bezahlt worden.
[...]
Zur Frage, aus welchen Mitteln letztlich eine Rückzahlung der Darlehensbeträge an die ***A-BV*** erfolgen und welche Budgetierung dieser Rückzahlung zugrunde gelegen sei, wird ausgeführt, dass etwaige Unterlagen zu den konkret erwarteten Zahlungsströmen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr verfügbar seien.
Heutzutage beginne der Budgetierungsprozess in den Sommermonaten und werde bis Ende November abgeschlossen. Er umfasse die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bilanz und den Cashflow. Insbesondere werde die Planung von Krediten oder Finanzierungen in Abstimmung mit der Konzernleitung abgeschlossen. Das Budget für das kommende Jahr werde im Detail geplant, jenes für die vier Folgejahre etwas gröber. Die Budgets werden mit dem Hauptaktionär in ***H*** besprochen und schließlich von diesem genehmigt.
Zu den Ausführungen, dass nach der schriftlich festgehaltenen Aussage des Zeugen GF ***W.K.*** vom 6. November 2012 die Rechtsabteilung "legal department" die nach italienischem Recht zu erfolgenden Kapitalisierungen beschlossen und die Zahlungen der Gelder auf Anweisung von ***E.R.*** erfolgt seien, hält die Bf. fest, dass die Rechtsabteilung der ***LandX*** Gesellschaft "***T*** Services" zuzurechnen sei. Diese sei mit der Beratung zahlreicher ***T***-Konzerngesellschaften in ganz Europa befasst. Entscheidungen würden unter Einhaltung der jeweiligen nationalen Abläufe stets durch die lokale Geschäftsführung, hier durch die Bf., erfolgen bzw. von der Bf. selbst getroffen.
Zu der schriftlich festgehaltenen Zeugenaussage von ***H.L.*** bei der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2012 in der Strafsache ***M.R.***/***H.L.***, Zl. ***GZ1***,
"es habe von "***T*** International" gewisse Dinge einzubuchen gegeben mit Vorgaben welche Beträge und teilweise sei es darum gegangen, den internationalen Bereich einzubuchen für die Länder, die in der Holding-Vereinbarung waren, wie Österreich und Marokko"
und
"insbesondere haben Betreuer im "***Konzern-Managements***" mitgeteilt, "was verbucht werde und was nicht"
wird mit Eingabe vom 28. März 2024 ausgeführt:
Die Mitarbeiter von "***Konzern-Managements***" seien bei der ***LandX*** Gesellschaft "***T*** Services" angestellt. Es sei durchaus übliche Praxis in internationalen Konzernen, dass das Beteiligungsmanagement zentral von einer Servicegesellschaft im Konzern beratend vorbereitet werde und diese Leistungen an die jeweiligen, die Anteile haltenden Konzerngesellschaften verrechnet werden.
Zur Frage, welche Entscheidungskompetenzen haben die Betreuer im "***Konzern-Managements***" verfügt, wird festgehalten, dass ebenso wie die Rechtsabteilung "legal department" auch das "***Konzern-Managements***" die Aufgabe habe, lokale Geschäftseinheiten zu betreuen und ihnen beratend zur Seite zu stehen.
8. Stellungnahme des FAG vom 23. Juli 2024:
Seitens des Finanzamtes für Großbetriebe wird hinsichtlich der mit 23.12.2005 eingegangenen Kontokorrent-Verbindlichkeit der ***H-SAS*** iHv EUR 54.133.000, wo mit "current account agreement" vom 06.05.2011 zwar Zinsen festgelegt, aber bis Ende 2011 nicht bezahlt worden seien, zu den in Beilage 3 zur Eingabe vom 28.03.2024 ausgewiesenen Zinsbuchungen festgehalten:
Aus Beilage 3 zur Eingabe vom 28.03.2024 sowie der Fragenbeantwortung zu 1.7 vom 28.05.2024 sei ersichtlich, dass zwar Zinsen festgelegt, aber bis Ende 2011 nicht bezahlt worden seien. Im Prüfungszeitraum 2009 bis 2011 habe es lt. Aufstellung (s. Beilage 3) lediglich eine Zahlung am 27.12.2011 ("Sasu ***T*** 3 F") iHv EUR 500.000 gegeben, bei welcher aus der Beschreibung nicht ersichtlich sei, ob es sich hierbei um eine Zins(rück)zahlung handle. Alle anderen Buchungen seien Zinsbuchungen, welche dem Darlehen angerechnet worden seien.
Zur Frage, welche Darlehensvereinbarung den verrechneten Zinsen 2011 iHv EUR 2.373.558,55 zu Grunde liegen, wovon EUR 160.901,23 anteilig der Finanzierung von ***N.I.*** zuzurechnen gewesen seien, wird ausgeführt, es erscheine naheliegend, dass das Amendment Nr. 1 vom 06.05.2011 der Darlehensvereinbarung vom 01.09.2005 zwischen der Bf. und ***F-SNC*** (s. Anlage 5 lt. Beschwerde bzw. Beilage 4 der Stellungnahme vom 28.05.2024) der zugrundeliegende Vertrag sei.
Die weitere Frage, in welchem Ausmaß anteilige Zinsen 2011 iHv EUR 654.091,77 iZm der Finanzierung von "***N.Ib.***" jeweils aus Darlehen von ***F-SNC*** und ***F-SAS*** resultieren, könne aus den historischen Unterlagen im Detail leider nicht mehr beantwortet werden.
Da jedoch beide Darlehensaufstockungen, sowohl jene der ***F-SNC*** als auch der ***F-SAS*** (vgl. Tz. 5 der Vorhaltsbeantwortung vom 08.09.2014) stattgefunden haben, sei nach Ansicht der FAG eine anteilsmäßige Aufteilung letztlich nicht zwingend notwendig, da der Zinsaufwand dem Grunde nach bei beiden Darlehen zu versagen sei. Dies insbesondere, als zum Zeitpunkt der Aufstockung dieser Darlehen die Eigenkapitalquote der Bf. lediglich 5% betragen und somit eine konzernfremde Finanzierung nicht mehr möglich gewesen wäre.
Es könne seitens des FAG auch nicht die Frage beantwortet werden, welche Vereinbarungen hinsichtlich des nicht anerkannten anteiligen Zinsaufwandes iHv EUR 654.091,77 (iZm ***N.Ib.***) hinsichtlich Zinsen, Rückzahlungen und Sicherheiten getroffen worden seien.
Zu weiteren Frage, dass wesentliche Teile des Darlehens von ***F-SAS*** in den Jahren 2013 und 2014 durch die Bf. zurückgezahlt, wobei sich die Höhe der getätigten Rückzahlungen aus der beiliegenden Aufstellung lt. Mail vom 28.05.2014 ergebe, werde seitens des FAG festgehalten:
In den Jahren 2013 und 2014 getätigte Darlehensrückzahlungen haben im Rahmen der BP für die Jahre 2009 bis 2011 nicht gewürdigt werden können. Es werde daher darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Prüfungszeitraum lediglich Zinsen und Darlehen dem Darlehen angerechnet worden seien.
Zu der seinerzeitigen BP-Feststellung, der Zinsaufwand habe steuerneutral zu sein, da der Verbindlichkeit der ***A-BV***/***ML.*** eine Forderung an ***T-SAS***/***B.*** gegenüberstehe, wird ausgeführt:
Gemeint sei, dass die Bf. lediglich nach außen als Treuhänderin auftrete, während dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zufolge im Innenverhältnis die über der Muttergesellschaft stehende Konzerngesellschaft die Beteiligung halte/erwerbe. Die Bf. habe daher nur als Vehikel gedient, bei der im Zuge dieses Beteiligungserwerbes eine Verbindlichkeit gegenüber ***A-BV*** (Darlehen) sowie eine Forderung gegenüber der ***T-SAS*** entstehe, welche im Lichte von § 23 BAO und § 24 BAO zu sehen sei. Da ***T-SAS*** als wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung anzusehen sei, könne in daraus folgender Konsequenz kein steuerwirksamer Aufwand in Österreich entstehen.
Eine darüber hinaus gehende Erörterung finde sich in der Stellungnahme des FAG an das BFG vom 23.06.2016 unter Punkt 1.3.6 bzw. Punkt 2, in welchem ausgeführt werde, dass "gemäß § 22 Abs. 2 BAO Abgaben so zu erheben seien, wie sie bei einer den wahren wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Demnach wäre die Bf. als funktionslose Zwischengesellschaft zu behandeln, die im Konzerninnenverhältnis nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung sei.
"Bei einer solchen seien zwar die Beteiligungen - wie bei einem Treuhänder - in der Unternehmensbilanz auszuweisen, alle damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Erträge jedoch in der Mehr-/Weniger-Rechnung neutral zu stellen."
Bezogen auf die Zinsen iZm ***I-GmbH*** werde ausgeführt, dass "…aufgrund des Fehlens wesentlicher Unterlagen, wie sie bei einer tatsächlich wahrgenommenen Funktion eines Halters einer Beteiligung vorliegen, gehe die BP bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Verhältnisse davon aus, dass die tatsächliche Funktion nicht bei der Bf. liege und ihr deshalb nicht zuzurechnen sei. Die damit zusammenhängenden Zinsen für den Erwerb der Beteiligung haben daher […] steuerneutral zu bleiben."
Normen und Schlagworte
- § 211 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 12 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 2 Z 4 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 22 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 6 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100946/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100946.2016
- Stammnummer
- 147190
- Gültig
- 20.02.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF