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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100946/2016

1. Darlehen von verbundenen Unternehmen als verdecktes Eigenkapital 2. Wirtschaftliches Eigentum an osteuropäischen Gesellschaften 3. Höhe der zu passivierenden Verbindlichkeit iZm Gutscheineinlösungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100946/2016vom 20.02.2025Teil 7 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Den Beschwerdeausführungen, im UGB gebe es keine Regelung hinsichtlich einer verpflichtenden Abzinsung von Verbindlichkeiten ist entgegen zu halten, dass Kaufgutscheine mit dem bestmöglich zu schätzenden Rückzahlungs- bzw. Erfüllungsbetrag zu bewerten sind, da sowohl der Grund als auch die Höhe der rechtlich entstandenen Verpflichtung feststehen (vgl. Serwo, Bilanzierung von Gutscheinen, RWP 2021/22, Heft 5, S. 125ff). Dabei geht es nicht um eine generelle Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeit aufgrund von deren Unverzinslichkeit, sondern um die Berücksichtigung der tatsächlichen Rücklöseverpflichtung. So ausgeführt wird, die steuerliche Bewertung habe im Gleichklang mit dem Unternehmensrecht zu erfolgen und da das EStG keine zwingenden Vorschriften enthalte, seien die unternehmensrechtlichen Grundsätze maßgeblich, ist dem zu entgegnen: Es widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, wenn ein Kaufmann Verbindlichkeiten in seiner Bilanz ausweist, obwohl mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist, sodass die - bestehende - rechtliche Verpflichtung für ihn keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. BFH 22.11.1988, Zl. VIII R 62/85, BStBl 1989 II S. 359ff mwN). Auch nach dem Vorsichtsprinzip bzw. dem Grundsatz der vorsichtigen Bewertung kommt der Nichtausweis einer bestehenden Verbindlichkeit erst dann in Betracht, wenn nach den Erfahrungen in der Vergangenheit darauf geschlossen werden kann, dass aus dem Gesamtbestand der Verpflichtungen ein bestimmter Teil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht geltend gemacht wird (vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 5. Aufl., § 253 dHGB Rz. 62). Der vorliegende Fall ist nach Auffassung des erkennenden Senates auch nicht mit einer verjährten Schuld vergleichbar, hinsichtlich derer aus geschäftlichen Gründen von einer möglichen Verjährungseinrede nicht Gebrauch gemacht und die Schuld - trotz Fehlens einer rechtlichen Verpflichtung - beglichen wird (vgl. VwGH 18.10.1989, Zl. 88/13/0198). Die Beschwerde war in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen und der Bescheid entsprechend abzuändern. Demgemäß sind nach der VwGH-Rechtsprechung entsprechend dem Leistungsprinzip Verbindlichkeiten, mit deren Geltendmachung nicht zu rechnen ist, nicht (mehr) zu bilanzieren (vgl. VwGH 27.9.2000, Zl. 96/14/0141). 8. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision wird zugelassen, als zur Frage wie für das Jahr 2011 eine Verbindlichkeit aus verkauften, aber nicht eingelösten Geschenkgutscheinen zu bewerten ist, keine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert. Des Weiteren handelt es sich bei der Frage, unter welchen Bedingungen ein Darlehen bzw. Kontokorrentkredit als verdecktes Eigenkapital zu qualifizieren ist, um die Würdigung eines Sachverhalts und damit um keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe für die Jahre 2009 bis 2011 werden wie folgt ermittelt: | Bezeichnung: | 2009 | 2010 | 2011 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BP: | -10.789.983,38 | - 2.845.802,01 | - 234.995,64 | Korrektur Gutschein-Verbindlichkeit lt. BP: | | | - 236.276,15 | Korrektur Gutschein-Verbindlichkeit lt. BFG: | | | + 371.051,92 | - Fremdkapitalzinsen iZm ***I-GmbH***: | - 445.512,68 | - 983.102,79 | - 1.002.119,81 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BFG: | - 11.235.496,06 | - 3.828.904,80 | - 1.102.339,68 | | | | | Gesamtbetrag der Einkünfte: | - 11.235.496,06 | - 3.828.904,80 | - 1.102.339,68 | Differenz zur Mindestkörperschaftsteuer: | 1.750,00 | 1.750,00 | 1.750,00 | einbehaltene Steuerbeträge: | 20,00 | - 1.880,13 | - 62,96 | festgesetzte Körperschaftsteuer: | 1.730,00 | - 130,13 | 1.687,00 Hinsichtlich der Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2009 bis 2011 ergeben sich demnach insoweit keine kassenmäßigen Änderungen der Abgabenfestsetzungen als lediglich die Verluste aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb abgeändert wurden. Beilage: 3 Berechnungsblätter Wien, am 20. Februar 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100946/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100946.2016
Stammnummer
147190
Gültig
20.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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