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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100946/2016

1. Darlehen von verbundenen Unternehmen als verdecktes Eigenkapital 2. Wirtschaftliches Eigentum an osteuropäischen Gesellschaften 3. Höhe der zu passivierenden Verbindlichkeit iZm Gutscheineinlösungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100946/2016vom 20.02.2025Teil 6 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Darüber hinaus sei nach den Feststellungen der BP das der Bf. gewährte Darlehen der ***A-BV*** in Form des "Loan Agreements vom 8. Juli 2009" nicht fremdüblich gestaltet, da weder Zahlungen für Kapital noch für Zinsen erfolgt seien und auch bei endfälligen Darlehen die voraussichtliche Rückzahlung gegeben sein müsse. 4.1 Sachverhalt: Die ***I-GmbH*** mit Sitz in ***V.*** wurde im August 2002 für Zwecke eines Joint-Venture gemeinsam von ***T-SAS***/***B.***, ***B-Ltd*** und ***L-Ltd***, beide Irland errichtet. Seitens der ***T-SAS***/***B.*** (***T-SAS***) wurde bei Gründung dieser Joint-Venture Gesellschaft ein Betrag iHv rund EUR 6.000.000,00 investiert und dieser eine Beteiligung von 51% an den Geschäftsanteilen der ***I-GmbH*** zugewiesen. Von Seiten der Investmentgesellschaften ***L-Ltd***/Irland und ***B-Ltd***/Irland wurden deren Anteile an osteuropäischen Tochtergesellschaften eingebracht, wofür diese im Gegenzug einen Anteil von 49% am Gemeinschaftsunternehmen ***I-GmbH*** erhielten. Die Geschäftsanteile von ***L-Ltd*** und ***B-Ltd***, beide in Irland ansässig, wurden zur Gänze von ***G.G.*** gehalten. Die ***I-GmbH*** dient als Holdinggesellschaft für weitere Vertriebsgesellschaften in Osteuropa. Vor Gründung der ***I-GmbH*** betrieb ***G.G.*** eine Kette an ***B-Geschäften*** in Polen, Rumänien, Ungarn, Republik Tschechien und der Slowakei unter dem Namen "***I-GmbH***" bzw. "***DW.***". Mit Kaufvertrag vom 4. Dezember 2003 erwarb die Bf. von der Muttergesellschaft ***T-SAS*** 51% der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** zum Kaufpreis von EUR 6.007.875,00 miteinschließlich einer Kapitalrücklage iHv EUR 11.755.123,00. Der Kaufpreis ist nach Abschluss dieses Vertrages fällig und die Zahlung erfolgt durch Verrechnung auf dem Konto der ***T-SAS***. Infolge der Ausübung der Put-Option durch die Joint-Venture-Partner (***B-Ltd*** und ***L-Ltd***) erwarb die Bf. im Jahre 2009 die restlichen 49% der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** von ***B-Ltd*** (im Nominale von EUR 6.200) und von ***L-Ltd*** (im Nominale EUR 6.050) um den Gesamtpreis von EUR 11.379.470,00 (d.s. EUR 5.759.344,00 Geschäftsanteil betr. ***B-Ltd*** und EUR 5.620.126,00 ***L-Ltd***). Bei ***B-Ltd*** und ***L-Ltd*** handelt es sich jeweils um konzernfremde Investmentgesellschaften, deren Geschäftsanteile jeweils zur Gänze von ***G.G.*** gehalten wurden. Dem Erwerb von 49% der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** durch die Bf. lag das Settlement Agreement vom 22. Mai 2009 zugrunde. Die Finanzierung des Kaufpreises der restlichen 49% der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** im Jahre 2009 erfolgte durch Aufnahme eines endfälligen Darlehens bzw. Loan Agreements vom 8. Juli 2009 iHv EUR 12.379.470,00 bei der ***A-BV***, welches am Ende der zehnjährigen Laufzeit mit 8. Juli 2019 endfällig ist. Für das Darlehen iHv EUR 12.379.470,00 wurden keine Sicherheiten vereinbart. Dieses Darlehen wurde in den Jahren 2013 und 2014 zur Gänze zurückbezahlt, obgleich eine Laufzeit bis 2019 vereinbart war. Zwecks Verkürzung des Zahlungsweges musste die Bf. im Jahre 2009 den Kaufpreis für 49% der ***I-GmbH***-Geschäftsanteile iHv EUR 11.379.470,00 nicht selbst entrichten, da dieser Betrag von der ***HF-Ltd*** mit Sitz auf den British Virgin Islands (BVI) als Treasury Company an die veräußernden Gesellschaften, ***L-Ltd*** und ***B-Ltd***, entrichtet wurde. Infolge der Nichtentrichtung des Kaufpreises für 49% der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** durch die Bf., sondern durch eine andere Konzernfinanzierungsgesellschaft erwuchs dieser eine Gegenforderung gegenüber der ***A-BV*** in Höhe des entrichteten Kaufpreises, sodass die (ursprüngliche) Forderung der ***A-BV*** gegenüber der Konzernfinanzierungsgesellschaft um diesen Betrag reduziert wurde. In weiterer Folge hatte die ***A-BV*** eine Regressforderung gegenüber der Bf. in Höhe des entrichteten Kaufpreises. Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2008 bis 2011 wurden nachstehende Aufwendungen iZm dem "Loan agreement vom 8. Juli 2009" nicht zum Abzug zugelassen: | Bezeichnung: | 2009 | 2010 | 2011 | Fremdkapitalzinsen: | 445.512,68 | 983.102,79 | 1.002.119,81 | Consulting-Fee (nicht strittig): | 1.000.000,00 | | | Betriebsausgaben: | 1.445.512,68 | 983.102,79 | 1.002.119,81 Dabei ist weiters zu beachten, dass gegen die Hinzurechnung der "Consulting Fee" iHv EUR 1.000.000,00 (2009) seitens der Bf. keine Beschwerde erhoben wurde und diese BP-Feststellung somit nicht strittig ist. Das aufgrund des Loan Agreements vom 8. Juli 2009 aufgenommene Darlehen wies zu den Bilanzstichtagen 2009, 2010 und 2011 die nachstehenden Salden auf: | ***A-BV***: | 2009 | 2010 | 2011 | reiner Darlehensbetrag: | 12.212.803,35 | 12.379.470,02 | 12.379.470,02 | Zinsen bzw. kumulierte Zinsen: | 445.512,68 | 1.428.615,47 | 2.430.735,28 | Saldo per 31.12. des Jahres: | 12.658.316,03 | 13.808.085,49 | 14.810.205,30 Die aus dem "Loan Agreement" vom 8. Juli 2009 resultierenden Zinsen wurden nach den Ausführungen in der Eingabe vom 28. März 2024 monatlich ermittelt, quartalsweise gebucht und der Höhe der Verbindlichkeit angelastet. Der Darlehensbetrag sowie ein Großteil der Zinsen gegenüber der ***A-BV*** (***A-BV***) wurden im Jahre 2013 zurückgezahlt, die ausstehenden Zinsen 2014 zu Gänze entrichtet. Hinsichtlich des "Loan Agreements" vom 8. Juli 2009 wurden jedoch keine Sicherheiten vereinbart. Bei Buchungen und Entscheidungen im Bereich des Beteiligungsmanagements kontaktiert die Bf. Mitarbeiter des "***T***-***Konzern-Managements***" sowie des "***T*** Legal Departements". Mitarbeiter des "***Konzern-Managements***", welche die lokalen Gesellschaften betreuen und Beratungsleistungen erbringen waren bei der ***LandX*** Gesellschaft "***T*** Services" angestellt. "***T*** Services" ist mit der Beratung zahlreicher ***T***-Gesellschaften in Europa befasst und hat die lokalen Geschäftseinheiten zu betreuen. Mitarbeiter des "Legal Departments" sind organisatorisch ebenso der Gesellschaft "***T*** Services" zuzurechnen und haben die lokalen Geschäftseinheiten betreut. Vom Geschäftsführer der Bf., ***W.K.***, wurde u.a. eine internationale Abteilung "***T*** International", aufgebaut wurde, welcher ***W.K.*** selbst zugeordnet war. Die Abteilung "***T*** International" besteht organisatorisch aus den Unterabteilungen "Group Legal" und "Group Finance", welche von ***I.C.*** bzw. ***M.S.*** geführt werden. ***I.C.*** ist als Leiterin der "Group Legal" bei ***F-SNC*** beschäftigt, ***M.S.*** als Leiter der Abteilung "Group Finance" bei ***BSV***. ***I.C.*** und ***M.S.*** sind beratend für die Konzerngesellschaften tätig. Die Mitarbeiter der von ***W.K.*** geführten Abteilung "***T*** International" sind - abhängig von deren jeweiligen Wohnorten - bei unterschiedlichen ***T*** Gesellschaften jeweils beschäftigt. Mit Eintritt des Geschäftsführers ***W.K.*** im September 2005, der damals für Österreich und die Schweiz verantwortlich war, berichtete Prokurist ***M.R.*** direkt an ***W.K.***, der zwei bis drei Tage pro Woche in Österreich war. Das war jedoch nur am Beginn so, dass ***M.R.*** jeden Geschäftsvorgang an ***W.K.*** berichtete. Mit Übernahme der ***T***-Gruppe durch die ***BSV***-Gruppe wurde ein eigenes Finanzsystem in Bezug auf Reporting und Budgeterstellung eingebracht. Demnach waren für die Finanzerstellung Prokurist ***H.L.*** gemeinsam mit ***BSV*** und Prokurist ***M.R.*** für die operative Führung verantwortlich. Die Bf. hat demnach auch die Funktion einer Holding für alle Auslandsgesellschaften von ***T***. Alle wesentlichen Reports wurden mit der Abteilung der Bf., "***T*** International", abgestimmt, sodass es keinen MPS-Bericht gab, der nicht mit der Abteilung "***T*** International" abgestimmt wurde. In der Abteilung "***T*** International" hat der entsprechende Finanzer die endgültige Freigabe gegeben. Dabei hat es eine klassische Trennung zwischen finanziellem und operativen Bereich bei der Bf. gegeben. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Prokuristen ***M.R.*** bestand in der Führung der Mitarbeiter und der Marktpenetration. ***M.R.*** war damit für ausschließlich das operative Geschäft der Bf. zuständig. Strategische Entscheidungen erfolgten bei der Bf. stets unter Einbindung interner Konzernabteilungen mit umfassender beratender Funktion. Es wird von ***M.R.*** in diesem Zusammenhang auch festgehalten, dass die Bilanz der Bf. iSe lokalen Bilanz nicht vergleichbar mit dem operativen Ergebnis war, welches nach ***H*** gemeldet wurde. Dies insbesondere, als in die lokale Bilanz auch Kostenpositionen der ***T*** Holding und internationalen Abteilung Eingang gefunden haben. Ferner auch die Beteiligung(en) der Tochtergesellschaften. Die Bilanzen mussten nach dem Jahresabschluss bis ca. März, April des Folgejahres erstellt sein, welche ***H.L.*** mit der Abteilung von ***W.K.***, "***T*** International", und ***BSV*** abgestimmt wurden. Prokurist ***M.R.*** hat die Bilanzen nicht gesehen und diese wurden auch nicht von ihm abgestimmt. … Da es sich um "Bilanzen der Holding" gehandelt hat, hat Prokurist ***M.R.*** die diesbezüglichen Zahlen auch nicht beurteilen können. Es hat demnach auch keine Bilanz für die Bf. als Österreichische Gesellschaft alleine gegeben. Prokurist ***H.L.*** war bei der Bf. zuständig für die Bücher in Österreich und auch für Holdings oder Beteiligungen. In Bezug auf die Holdingaktivitäten war ***H.L.*** ***E.R.*** unterstellt und hat ihr berichtet. ***H.L.*** war für die täglichen Geschäfte der Holding und für die Buchhaltung sowie für das Führen der Bücher zuständig. Aus der niederschriftlichen Befragung des weiteren Prokuristen ***H.L.*** als Beschuldigter im Rahmen der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2012 ergibt sich, dass er seine Berichte an die Abteilung "***T*** International" geschickt hat, welche dann den Bericht prüfte, da ohne ein Okay von "***T*** International" nichts ging. ***H.L.*** war ***M.R.*** unterstellt. Sein Finanzbericht ging an ***M.R.***, personell und sachlich/fachlich musste dieser Bericht an die Abteilung "***T*** International" an den "Group Finance"-Manager gehen. Was Buchungen betrifft hat Prokurist ***H.L.*** von ***M.R.*** keine Weisungen bekommen, sehr wohl aber unzählige Weisungen von der Abteilung "***T*** International". Darüber kann ***H.L.*** Mails vorlegen. Von "***T*** International" hat es gewisse Dinge mit Vorgabe für die Länder einzubuchen gegeben, die in der Holding Vereinbarungen hatten, wie Österreich und Marokko. Vom Umstand, dass in der Bf. plötzlich Tochtergesellschaften sind, hat ***H.L.*** noch in der "***LandX*** Zeit" Kenntnis erlangt. Für die Tochterfirmen der Bf. "hat sich keiner in der Bf. gekümmert", da für die Tochtergesellschaften Betreuer mit "***Konzern-Managements***" eingesetzt wurden. Diese Betreuer im ***Konzern-Managements*** haben mitgeteilt, was verbucht wird und was nicht. Ansprechpartner dieser Tochterfirmen war ***W.K.*** von der Abteilung "***T*** International". ***H.L.*** hat die Anweisung bekommen, dass es dort eine Beteiligung gibt oder dass man eine Forderung erlassen muss zB in Italien, wo es Forderungen von 5 bis 10 Millionen Euro gab. Darüber gibt es auch Korrespondenzen. Die dafür erforderliche Buchung wurde technisch mit den Kollegen der Abteilung "***T*** International" besprochen. Aus der niederschriftlichen Befragung von ***W.K.*** als Zeuge im Rahmen der Hauptverhandlung vom 6. November 2012 ergibt sich, dass sich Prokurist ***M.R.*** "nur um das operative Geschäft kümmern sollte, das hat nichts mit der HOLDING zu tun". Prokurist ***H.L.*** war zuständig für die Bücher in Österreich und auch für Holdings oder Beteiligungen. Prokurist ***H.L.*** war zuständig für die Bücher in Österreich und auch für Holdings oder Beteiligungen. Für Fragen, welche Beteiligungen halten wir, welche kaufen wir und für Fragen, welche die Holding-Anteile veräußert werden, war ***E.R.***, welche Dienstnehmerin bei der ***A-SAS*** war, zuständig. ***E.R.*** hatte auch nach ***H*** zu berichten. Nach der niederschriftlichen Auskunft des GF ***W.K.*** hat das laufende Geschäft in Österreich nichts mit der Holding zu tun. Dementsprechend war die Holding-Tätigkeit der Bf. nicht in den MPS-Berichten (Monthly Profit Standings) nicht erfasst. Die ***I-GmbH*** war nach der schriftlichen Zeugenaussage des ***W.K.*** eine "Joint-Venture"-Firma, die vom vorhergehenden Eigentümer gegründet wurde, hinsichtlich derer die Bf. (zuerst) einen Anteil von 51% übernommen hat. Für die ***I-GmbH*** war ***G.G.*** als "General Manager" verantwortlich, der für das Unternehmen zuständig war und für 5 Länder arbeitet. Sollte man sich im operativen Teil der Holding dafür entscheiden, Geschäftsanteile zu veräußern, dann würde ***E.R.*** das mit dem Konzern besprechen. Die Rekapitalisierungen in Italien hat nach ***W.K.*** seine Rechtsabteilung, das "Legal Department" beschlossen und erfolgte nach italienischem Recht. Das Geld fließen muss, erfolgt nach Anweisung von ***E.R.*** bzw. auf Anweisung von Leuten, die dafür verantwortlich sind. ***W.K.*** kann keine Namen nennen, da er sich nicht sicher ist, dass es die richtigen sind. Für den Holdingbereich war auf der technischen Seite für Buchungen ***H.L.*** zuständig und "technisch musste an ***E.R.*** berichtet werden". Der weiters als Zeuge befragte steuerliche Vertreter ***I.M.*** (PwC) hat eine Holdingfunktion iSe eine Stabsstelle bei der Bf., welche ein Controlling ausübe oder sich im weitesten Sinne mit diesen Tochtergesellschaften befasst, als solche nie wahrgenommen. Dies insbesondere, als er unter "Holdingfunktion" versteht, dass Mitarbeiter der Bf. für die Tochtergesellschaften Leistungen erbringen, was jedoch nicht der Fall war. Aus der niederschriftlichen Befragung von ***E.R.*** vom 11. Jänner 2013 ergibt sich, dass diese erst im Juni 2009 als Arbeitnehmerin der Holdinggesellschaft ***A-SAS*** in diesen Konzern gekommen und als Finanzdirektorin von ***T*** tätig war. ***E.R.*** hatte mit den strategischen Finanzen der Gruppe zu tun und war für die Integration der Gesellschaften in den Konzern verantwortlich. ***E.R.*** war auch Unterstützung des Geschäftsführers ***W.K.***, um ihn auf bestimmte Zahlen aufmerksam zu machen. ***E.R.*** hält fest, dass jeder (lokale) Finanzdirektor jeder einzelnen Tochtergesellschaft für das monatliche Reporting verantwortlich ist, dass 3 Tage nach Abschluss des Monats zu erstellen und nach ***H*** zu schicken war. ***E.R.*** machte zuvor eine Analyse dieser Zahlen bzw. eine analytische Überprüfung dieser Zahlen. Dabei werden die Budgetzahlen mit der Performance des Vorjahres, mit dem Vergleichszeitraum des Vorjahres verglichen. Falls es Schwankungen/Änderungen gibt, diskutiert sie das mit dem lokalen Finanzdirektor. Nach dieser Diskussion gibt ***E.R.*** ihr "okay" dafür, dass diese Budgetzahlen der lokalen Gesellschaft nach ***H*** übermittelt werden können. ***E.R.*** wird dabei vom lokalen Finanzdirektor am Laufenden gehalten. ***E.R.*** hält ebenso fest, dass es bei der Bf. kein "Holdingteam" gegeben hat, dass die Bf. zwar Beteiligungen hält, aber "keine Holdingfunktion hat". Anweisungen an die Bf. betreffend diverse Beteiligungen können daher nur von ***H*** aus gekommen sein. So die Bf. Kosten einer beteiligten Gesellschaft (vorerst) getragen hat, dann wurden diese Kosten von der Bf. an die weiteren Beteiligungsgesellschaften weiterfakturiert. Bei der Bf. hat es nach der Aussage von ***E.R.*** einen Angestellten gegeben, der für die internationale Koordinierung zuständig war. Dessen Kosten musste die Bf. zahlen, diese Kosten wurden aber von der Bf. an ***A-SAS*** refakturiert. Die Beauftragung dazu kam vom Team des ***W.K.***, dessen Team ***E.R.*** angehörte. Aus der Aussage des niederschriftlich als Zeuge befragten ***C.S.*** ergibt sich, dass dieser von 2006 bis 2009 bei ***AR-AG*** beschäftigt war. ***C.S.*** war als internationaler Controller tätig. ***C.S.*** verweist auf den Umstand, dass unterhalb des EBITS bzw. operativen Bereichs, im Finanzbereich Zins- und Steuerpositionen "nur in Abstimmung mit ihm und "***T*** International" und der ***BSV*** Gruppe gebucht worden". Dazu hat es klare Anweisungen gegeben, dass eben Konten nur für bestimmte Dinge gebucht werden. Er hält ebenso fest, dass ***W.K.*** der CEO der ***T***-Gruppe war. Wenn es eine Buchungsanweisung gab, dann war ***H.L.*** als "Finance-Director" da und hat sich mit "Group-Legal" und "Group International" abgestimmt. Die Tochtergesellschaften "waren absolut neutral für die Bf.". Im September des jeweiligen Jahres wurden die Budgets und die lokale Arbeit mit einer großen Detaillierung in ***H*** präsentiert und abgestimmt. Dann hat es in ***H*** aufgrund der Ergebnisse der Präsentationen Vorschläge und Anweisungen für zusätzliche Investitionen gegeben. ***E.R.*** war dann die Nachfolgerin von ***C.S.***. ***C.S.*** war bei ***T*** bis 02/2008 lokaler Finanzdirektor, ab 02/2008 Geschäftsführer in der Schweiz und ist seit 2/2009 internationaler Controller bei ***T***. Die Verwaltung der Beteiligungen der Bf. oblag nach ***C.S.*** der "Group Finance" (Vorstand: ***I.C.***, beschäftigt bei ***F-SNC***) und der "Group Legal" (Vorstand: ***M.S.***), der ***LandX*** Gesellschaft "***T*** Services". 4.2 rechtliche Würdigung: 4.2.1 zur Fremdüblichkeit des Darlehens: In Zusammenhang mit dem Erwerb der weiteren 49% der Geschäftsanteile an ***I-GmbH*** von ***L-Ltd*** und ***B-Ltd*** um den Gesamtpreis von EUR 11.379.470,02 (d.s. EUR 5.759.344,00 Geschäftsanteil betreffend ***B-Ltd*** und EUR 5.620.126,00 betreffend ***L-Ltd***) wurde der Bf. mit "Loan Agreement vom 8. Juli 2009" von ***A-BV*** (***A-BV***) ein endfälliges Darlehen iHv EUR 12.379.470,02 mit einer Fälligkeit bis 8. Juli 2019 gewährt. Das zu Grunde liegende "Loan Agreement vom 8. Juli 2009" wurde von Vertretern der Bf. als auch von Vertretern der ***A-BV*** (***A-BV***) unterzeichnet. Mit Loan Agreement vom 8. Juli 2009 wurde eine Verzinsung in Höhe von 7,855% p.a. vereinbart und dieses Darlehen vorzeitig in den Jahren 2013 und 2014 mitsamt Zinsen Gänze rückgezahlt, obgleich eine Endfälligkeit dieses Darlehens bis 2019 vereinbart war. Das Ansteigen der Salden zu den Bilanzstichtagen 2010 und 2011 war ausschließlich auf kumulierte bzw. gestundete Zinsen, die den Darlehensbetrag entsprechend erhöhten und nicht auch auf weitere Ausgaben, zurückzuführen. Für das Wirtschaftsjahr 2009 verfügte die Bf. nach der vorliegenden Bilanz zum 31.12.2009 auch noch über eine Eigenkapitalquote in Höhe von 24,01%. Im vorliegenden Fall ist somit eine ausreichende Publizität und Klarheit des mit ***A-BV*** geschlossenen Loan Agreements vom 8. Juli 2009 gegeben und bei einem Zinssatz von 7,855% p.a. von einer marktkonformen Verzinsung des Gesellschafterfremdkapitals auszugehen. Die Zinsaufwendungen aus dem Loan Agreement vom 8. Juli 2009 werden daher - ungeachtet der Frage, ob die Bf. hinsichtlich der Beteiligung an der ***I-GmbH*** deren wirtschaftliche Eigentümerin wurde - als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen. Aufgrund einer Eigenkapitalquote für das Wirtschaftsjahr 2009 in Höhe von 24,01% ist nach Auffassung des erkennenden Senates nicht von einer zu geringen Eigenkapitalausstattung auszugehen, die die Annahme von verdeckten Eigenkapital nach sich ziehen könnte (vgl. Marschner, a.a.O., S. 288). Darüber hinaus dominieren in der jüngeren Rechtsprechung des VwGH zum verdeckten Eigenkapital Aspekte des Fremdvergleichs die jeweiligen Entscheidungen im Einzelfall (vgl. UFS 10.3.2005, GZ. RV/1035-W/02). Es werden daher die nachstehenden Zinsaufwendungen der Jahre 2009 bis 2011 zum Abzug zugelassen: | Bezeichnung: | 2009 | 2010 | 2011 | Fremdkapitalzinsen: | 445.512,68 | 983.102,79 | 1.002.119,81 | Betriebsausgaben: | 445.512,68 | 983.102,79 | 1.002.119,81 4.2.2 wirtschaftliches Eigentum an den Geschäftsanteilen der ***I-GmbH***: Gemäß § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gemäß § 24 Abs. 1 BAO gelten für die Zurechnung der Wirtschaftsgüter bei der Erhebung von Abgaben, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften: a) Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen für einen Treugeber erworben worden sind, werden dem Treugeber zugerechnet. b) Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, werden diesem zugerechnet. Nach § 20 Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in dem Gesellschaftsvertrage, durch Beschluss der Gesellschafter, oder in einer für die Geschäftsführer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrates für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind. Nach § 20 Abs. 2 GmbHG hat gegen dritte Personen eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder dass die Zustimmung der Gesellschafter, des Aufsichtsrates oder eines anderen Organes der Gesellschaft für einzelne Geschäfte gefordert wird. Sind nach § 115 Abs. 1 GmbHG rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Steht nach § 115 Abs. 2 GmbHG ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens, so gelten das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen. Das wirtschaftliche Eigentum wird als Ausfluss der wirtschaftlichen Betrachtungsweise angesehen (vgl. VwGH 9.6.1986, Zl. 84/15/0229). Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, dem bei wirtschaftlicher Anknüpfung des Abgabentatbestandes ein Wirtschaftsgut zuzurechnen ist. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentums ist dabei in Judikatur und Literatur gebräuchlich (vgl. VwGH 17.11.2004, Zl. 2000/14/0142; Zorn, Geschäftsführung, 29; Stoll, BAO, S. 283). Wirtschaftlicher Eigentümer ist idR der zivilrechtliche Eigentümer (vgl. VwGH 8.7.2009, Zl. 2006/15/0264; 25.11.2009, Zl. 2008/15/0039; 31.5.2011, Zl. 2008/15/0153; 20.3.2014, Zl. 2011/15/0120); 27.11.2020, Zl. Ra 2019/15/0162). Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss dritter von der Einwirkung auf die Sache geltend machen kann (vgl. VwGH 29.7.2010, Zl. 2007/15/0248; 31.5.2011, 2008/15/0153; 20.3.2014, Zl. 2011/15/0120); 19.10.2016, Zl. Ra 2014/15/0039; 27.11.2020, Zl. Ra 2019/15/0162). Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist insbesondere von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen und das Risiko von Wertminderungen hat (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2019/15/0162; 13.9.2018, Zl. Ra 2018/15/0055; 25.1.2017, Zl. Ra 2014/13/0029). Der Begriff der "Anschaffung" ist nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu verstehen; es kommt daher auf den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an (vgl. VwGH 3.9.2019, Zl. Ra 2018/15/0052). Wirtschaftliches Eigentum an einer Sache setzt gemäß § 24 Abs. 1 lit. d BAO voraus, dass der wirtschaftliche Eigentümer die Herrschaft über die Sache gleich einem Eigentümer ausübt. Er muss aufgrund eines Rechtsanspruches auf den Besitz der Sache in der Lage sein, mit dieser Sache wie ein Eigentümer zu schalten und zu walten (vgl. VwGH 3.4.1984, Zl. 83/14/0143). Ein Auseinanderfallen von wirtschaftlichem und zivilrechtlichen Eigentum kann daher nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen angenommen werden (vgl. Lehner, Übergang des wirtschaftlichen Eigentums mit dem Verfügungsgeschäft (Closing), GES 2023, Heft 4, S. 197). Sind rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie gemäß § 115 GmbHG einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Steht ein rechtlich selbständiges Unternehmen aufgrund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens, so gelten das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen nach § 115 Abs. 2 GmbHG als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen (vgl. Lehner, GES 2023, S. 199). Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist insbesondere von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen und das Risiko von Wertminderungen trägt (vgl. VwGH 25.1.2017, Zl. Ra 2014/13/0029; 13.9.2018, Zl. Ra 2018/15/0055). Nach hA ist bei einer selbständigen (unabhängigen) Gesellschaft von einem Gleichlauf von Gesellschafter- und Gesellschaftsinteresse auszugehen, während bei einer abhängigen Gesellschaft dies nicht mehr ohne Weiteres vorausgesetzt werden kann, weil der Gesellschafter seine Einflussmöglichkeiten zur Verfolgung gesellschaftsfremder unternehmerischer Interessen nutzt oder nutzen könnte (vgl. Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG, § 115, Rz. 16). Nach der zum Markenrecht ergangenen Rechtsprechung ist das wirtschaftliche Eigentum nicht vorrangig dadurch geprägt, wer Chancen und Risiken überwiegend hat, vielmehr ist maßgeblich, ob die dem zivilrechtlichen Eigentümer verbleibende Rechtsposition wirtschaftlich noch ins Gewicht fällt (vgl. VwGH 27.11.2020, Zl. Ra 2019/15/0162). Die Frage, ob eine Treuhandschaft vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des VwGH keine Frage, die nach steuerlichen Grundsätzen zu beantworten ist, sondern richtet sich nach den zivilrechtlich abgeschlossenen Vereinbarungen (vgl. VwGH 13.9.2018, Zl. Ra 2018/15/0055 mwN). Wirtschaftliches Eigentum in Form von Treuhand ist gegeben, wenn jemand als Treuhänder Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben soll (vgl. Apathy in Schwimann/Kodek, ABGB, § 1002, Rz. 9). Auch das Institut der Vereinbarungstreuhand ist zivilrechtlich anerkannt: in diesem Fall vereinbaren Treugeber und Treuhänder, dass der Treuhänder einen bereits von ihm gehaltenen Gesellschaftsanteil zukünftig nur noch treuhänderisch für den Treugeber hält. Im Fall der Vereinbarungstreuhand soll somit erst durch die Treuhandvereinbarung die Verschiebung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit bewirkt werden, also die bisher auf eigene Rechnung gehaltenen Rechte in Hinkunft auf Rechnung des Treugebers gehalten werden (vgl. VwGH 13.9.2018, Zl. Ra 2018/15/0055). Auch bei einer (verdeckten) Treuhandschaft ist das wirtschaftliche Eigentum am Treuhandvermögen dem Treugeber zuzurechnen (vgl. VwGH 16.3.1989, Zl. 89/14/0024; 20.9.1988, Zl. 87/14/0167). Dem Treugeber kommt die Berechtigung zur Nutzung des Treuguts kraft seiner Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer von vornherein zu (vgl. VwGH 27.11.2020, Zl. Ra 2019/15/0162). Auch ein Gesellschaftsanteil kann von einem Treuhänder für einen Dritten als Treugeber gehalten werden. Der Anteil wird dabei wirtschaftlich auf Rechnung des Treugebers gehalten, womit der Treugeber zum "wirtschaftlichen Eigentümer" des Anteils wird (vgl. Karollus in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht, Erster Zusatzband, § 7 EKEG, Rz. 3). Im vorliegenden Fall hat die Bf. nach Punkt 2.1.3 des Settlement Agreements vom 22. Mai 2009 anlässlich des Erwerbs von weiteren 49% der Geschäftsanteile an ***I-GmbH*** diese Geschäftsanteile zusammen mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten erworben, miteinschließlich aller Dividendenansprüche auf Gewinne aus früheren Geschäftsjahren und dem laufenden Geschäftsjahr, die bis zum Abschlussdatum nicht ausgeschüttet wurden. In den Punkten 2.1.4 und 2.1.5 sichern ***B-Ltd*** und ***L-Ltd*** jeweils zu, das volle Eigentumsrecht über die Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** zu verfügen. Auch hinsichtlich des bereits mit Kaufvertrag vom 4. Dezember 2003 erfolgten Erwerbs von 51% der Geschäftsanteile der ***I-GmbH*** um EUR 6.007.875,00 von der Muttergesellschaft ***T-SAS*** ist nach Auffassung des erkennenden Senates nicht davon auszugehen, dass die Rechtsposition der Bf. als zivilrechtliche Eigentümerin wirtschaftlich nicht mehr ins Gewicht fallen würde (vgl. VwGH 27.11.2020, Zl. Ra 2019/15/0162). Insbesondere wird seitens der belangten Behörde auch nicht dokumentiert, dass die Bf. ihr Stimmrecht in irgendeiner Weise für die ***T-SAS*** ausübt oder in ihrem Dispositionsrecht derart eingeschränkt wäre, dass diese Geschäftsanteile nicht mehr der Bf. als deren wirtschaftliche Eigentümerin zuzurechnen wäre, da sie ihre Funktion als Gesellschafterin "nur in der Art eines Treuhänders ausüben" könne. Dass sich keine Zahlungsbelege für den Erwerb der weiteren 49% der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** in der Buchhaltung der Bf. finden, ist letztlich darin begründet, dass eine andere Konzerngesellschaft die Zahlung dieses Kaufpreises übernahm. Dass Entscheidungen über Erwerb/Veräußerung von Beteiligungen sowie Buchungen betreffend den "Holdingbereich" unter Einbindung der Abteilung "***T*** International" (Leitung: ***W.K.***) erfolgten, ist Ausdruck der Zugehörigkeit der Bf. zum ***T***-Konzern. Bedingt durch den Umstand, dass ***W.K.*** einerseits mit der Geschäftsführung der Bf. betraut und andererseits auch zum CEO der gesamten ***T***-Gruppe bestellt war, können Entscheidungen des ***W.K.*** im Finanzbereich der Bf. nach Auffassung des erkennenden Senates nicht ausschließlich seiner Funktion als CEO der gesamten ***T***-Gruppe zugerechnet werden. Soweit im Memorandum of Understanding vom 28.12.2001 die ***T-SAS*** als Vertragspartnerin für die Put-Option aufscheint, ist dies letztlich darin begründet, dass die Bf. erst 2003 51% der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** erworben hat. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den schriftlichen festgehaltenen Zeugenaussagen im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens betreffend ***M.R.*** und ***H.L.*** hinsichtlich der in Rede stehenden Beteiligungen der Bf. an den osteuropäischen Gesellschaften, dass das Beteiligungsmanagement im Konzern zentral in rechtlicher Hinsicht durch die ***LandX*** Gesellschaft "***T*** Services" beratend vorbereitet und mit der Konzern-Abteilung "***T*** International" abgestimmt wurde. Aus der Zeugenaussage vom ***H.L.*** ergibt sich lediglich, dass Verbuchungen "im internationalen Bereich" die ausländischen Beteiligungen betreffend stets in Abstimmung und vorheriger Beratung mit der Konzernabteilung "***T*** International" erfolgten, zu deren Leiter zugleich der Geschäftsführer der Bf., ***W.K.***, bestellt war. Dem bei der Bf. anzusiedelnden wirtschaftlichen Eigentum steht auch nicht entgegen, dass "lokale Kosten" im EBIT bleiben und "nicht lokale Kosten" entweder unterhalb vom EBIT verbucht oder direkt weiterverrechnet werden. So sich aus den schriftlichen Zeugenaussagen ergibt, dass insbesondere Buchungen im Finanzbereich mit anderen Konzernabteilungen abgestimmt werden mussten, ist für sich alleine nach Auffassung des erkennenden Senates noch nicht geeignet, wirtschaftliches Eigentum der Bf. an der ***I-GmbH*** in Abrede zu stellen. Im vorliegenden Fall sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Bf. als Alleingesellschafterin der ***I-GmbH*** nicht über das alleinige Stimmrecht verfügte, nicht die Chance auf Wertsteigerungen hatte und auch nicht das Risiko des Wertverlustes der Beteiligung getragen hätte und ihre Entscheidungsbefugnis über die Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** nur in der Art eines Treuhänders ausüben konnte. Insbesondere ergeben sich nach Auffassung des erkennenden Senates keine weiteren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer offenen bzw. verdeckten Treuhandschaft, wo die Bf. nur als Treuhänderin für die ***T-SAS*** agierte. So im vorliegenden Fall nach Auffassung der BP das wirtschaftliche Eigentum an den Gesellschaftsanteilen der ***I-GmbH*** bei der ***T-SAS*** und nicht bei der Bf. selbst angesiedelt sei, da Dividenden nur bei der Schweizer Tochtergesellschaft erzielt und das wirtschaftliche Risiko der Bf. durch Patronatserklärungen abgesichert werde, ist dies nach Auffassung des erkennenden Senates ebenfalls nicht geeignet, ein wirtschaftliches Eigentum an den Geschäftsanteilen der ***I-GmbH*** der Bf. in Abrede zu stellen, da dieses bei der ***T-SAS*** angesiedelt sei. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass die seitens der ***AH-BV***/***ML.*** abgegebene Patronatserklärung vom 16. September 2011 in Form eines sog. "Support Letters" nur bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2011 Gültigkeit hat. Der Umstand, dass die osteuropäischen Gesellschaften nicht vom österreichischen Lager beliefert werden, wird für die Frage der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an den Geschäftsanteilen der ***I-GmbH*** zur Bf. als nicht wesentlich erachtet. Dass Entscheidungen auf Konzernebene betreffend die Rekapitalisierungen der Tochtergesellschaften in Italien von seiner Konzernabteilung "Legal Group" bzw. "Legal Department" als Teil der übergeordneten Konzernabteilung "***T*** International" getroffen wurden, steht der Frage des wirtschaftlichen Eigentums der Bf. an ***I-GmbH*** nicht entgegen. Demgemäß hält der mit 11. Jänner 2013 als Zeuge befragte ***C.S.*** zur Frage, wer für die Bewirtschaftung der in Rede stehenden Beteiligungen zuständig gewesen sei, fest, dass "Group Finance" und "Group Legal", beide Abteilungen Teil von ***T*** International, keine lokale Verantwortung gehabt haben, ob Forderungen von einem bestimmten Betrag aufgelöst werden oder nicht. Ungeachtet der Frage des Erwerbs des wirtschaftlichen Eigentums an den Geschäftsanteilen an der ***I-GmbH*** durch die Bf. war das dem Beteiligungserwerb zugrunde liegende "Loan Agreement" vom 8. Juli 2009 - wie bereits in Punkt 4.2.1 ausgeführt - als fremdübliches Darlehen anzusehen, dessen Zinsaufwendungen 2009 bis 2011 zum Abzug zugelassen werden. 5. Nichtvorliegen von Missbrauch iSd § 22 BAO: Gemäß § 22 Abs. 1 BAO kann durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein Missbrauch (Abs. 1) vor, so sind nach Abs. 2 leg.cit. die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Als Missbrauch iSd § 22 BAO wird eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und nur aufgrund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird (vgl. VwGH 26.4.2012, Zl. 2009/15/0220; 9.12.2004, Zl. 2002/14/0074 mwN). Die Anwendung von § 22 BAO setzt einen steuerlichen Vorteil aufgrund der gewählten Gestaltung voraus, welchen die Behörde zu ermitteln hat. Der Steuervorteil muss jedoch nicht beim belangten Steuerpflichtigen verwirklicht werden, da es bereits ausreicht, wenn dieser bei einem anderen Steuerpflichtigen entsteht (vgl. VwGH 2.8.2000, Zl. 98/13/0152). Da im vorliegenden Fall die Beteiligungen an ***N.I.***, ***N.Ib.*** und ***I-GmbH*** der Bf. als wirtschaftliche Eigentümerin zuzurechnen waren, ist nach Auffassung erkennenden Senates kein Missbrauch im Sinne des § 22 BAO gegeben. Soweit die BP einen Missbrauch iSd § 22 BAO in einer Kette von Rechtshandlungen erblickt, dass die Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** durch die Bf. erworben, bei anderen Gesellschaften Forderungsabtretungen zum Nominale bei geringer Eigenmittelausstattung erfolgten und weitere Finanzierungen durch Zuschüsse erfolgten, ist darauf zu verweisen: Soweit die Bf. im vorliegenden Fall in den Jahren ab 2006 Zuschüsse und Forderungsverzichte im Gesamtbetrag von EUR 98.983.000 an ***N.I.*** gewährte, wo die gewährten Zuschüsse wieder handelsbilanzmäßig abgeschrieben wurden, da man offenbar nicht mit einer Rückzahlung dieser Zuschüsse rechnete, so waren diese handelsbilanzmäßigen Abschreibungen mit keinen steuerlichen Auswirkungen verbunden. Gleiches gilt für den Erwerb von Forderungen iHv EUR 3.400.000,00 bzw. EUR 8.700.000,00 von ***F-SNC*** bzw. ***A-SAS*** zwecks Refinanzierung der Beteiligung der Bf. an ***N.Ib.***, welche zusammen mit einer bereits bestehenden Forderung iHv EUR 5.800.000,00 in zusätzliches Eigenkapital iHv EUR 17.900.000,00 umgewandelt und noch im gleichen Jahr zur Gänze abgeschrieben wurden. Auch diese Abschreibung war nach den Feststellungen der BP nicht steuerlich wirksam. Auch aus den in den Jahren 2003 und 2009 erfolgten Erwerben von 51% bzw. 49% der Geschäftsanteile an ***I-GmbH*** hat die Bf. keine steuerlichen Vorteile erzielt. Dies insbesondere, da der im Jahre 2009 erfolgte Erwerb von 49% der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** von ***L-Ltd*** und ***B-Ltd*** lediglich mit Zinsaufwendungen aus dem Loan Agreement vom 8. Juli 2009 verbunden war. Wie bereits in Punkt 4.2.1 dieser Entscheidung ausgeführt, wird das mit der ***A-BV*** geschlossene und damit verbundene Loan Agreement vom 8. Juli 2009 aufgrund ausreichender Publizität und marktkonformer Verzinsung als fremdüblich angesehen und die damit zusammenhängenden Zinsen zum Abzug zugelassen. Insbesondere kann den Ausführungen der BP nicht gefolgt werden, dass kein fremdüblicher Grund für den Erwerb der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** durch die Bf. ersichtlich sei, wenn die osteuropäischen Gesellschaften idR nicht vom österreichischen Lager aus beliefert werden. Es wird in diesem Zusammenhang als nachvollziehbar angesehen, dass die Bf. als zentrale Holdinggesellschaft für die nicht***LandX*** Tochtergesellschaften etabliert werden. Ebensowenig kann in dem Umstand der Darlehensfinanzierung des Erwerbes der weiteren 49% der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** durch ein Darlehen der ***A-BV*** mittels Loan Agreement vom 8. Juli 2009 ein Missbrauch iSd § 22 BAO erblickt werden. Der Beschwerde wird hinsichtlich der geltend gemachten Zinsaufwendungen der Jahre 2009 bis 2011 aus dem "loan agreement" vom 8. Juli 2009 Folge gegeben und die Zinsaufwendungen iHv EUR 445.512,68 (2009), EUR 983.102,79 (2010) und EUR 1.002.119,81 (2011) zum Abzug zugelassen. 6. Verbindlichkeiten iZm Gutscheineinlösungen - Jahr 2011: Im vorliegenden Fall ist strittig, ob eine Gutscheinverbindlichkeit für bereits verkaufte, aber nicht vom Kunden eingelöste Geschenkgutscheine anteilig aufzulösen ist, wenn mit einer Einlösung der verkauften, nicht eingelösten Gutscheine zu einem bestimmten Prozentsatz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) zu rechnen ist. Dem wird seitens der Bf. entgegengehalten, dass zivilrechtlich eine Verpflichtung zur Einlösung dieser Gutscheine für einen Zeitraum von 30 Jahren besteht. 6.1 zu Grunde liegender Sachverhalt: Im vorliegenden Fall wies die Bf. in ihrer Bilanz des Jahres 2011 eine Gutscheinverbindlichkeit für verkaufte, noch nicht eingelöste Gutscheine im Nominale der seinerzeit ausgegebenen Gutscheine aus. Diese Verbindlichkeit beinhaltete somit zur Gänze auch jene verkauften, nicht eingelösten Gutscheine, die vor mehr als drei Jahren ausgegeben wurden. Die ältesten Teile der Gutscheine stehen mit den im bereits im Jahre 2006 ausgegebenen Gutscheinen in Zusammenhang. Die Gutscheinverbindlichkeit wurde von der Bf. nicht abgezinst. Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfungen für das Jahr 2011 wurde seitens der BP die Auffassung vertreten, dass Gutscheine, die älter als drei Jahre seien, nicht mehr eingelöst werden und somit in wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Bf. keine Verbindlichkeit mehr bestehe. Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung für das Jahr 2011 wurde demnach wie folgt eine Bewertung der Gutscheinverbindlichkeit zum 31.12.2011 vorgenommen: | Gutschein-Verbindlichkeit zum 31.12.2011: | Betrag: | Höhe der RSt zum 31.12.2011 aus Gutscheinen 2006-2009: | 770.022,80 | Höhe der RSt zum 31.12.2010 aus Gutscheinen 2006-2008: | - 533.746,65 | Differenz: | 236.276,15 Im Zuge der weiteren abgabenbehördlichen Prüfung für die - hier nicht streitgegenständlichen Folgejahre 2012 bis 2014 - wurde weiters festgestellt, dass ab dem 3. Jahr der Ausgabe der Gutscheine die Einlöserate bei durchschnittlich 3% bzw. 2,75% der ausgegebenen Geschenkgutscheine stagniert. 6.2 rechtliche Würdigung: Gemäß § 6 Z 3 EStG 1988 idF BGBl I 34/2010 sind Verbindlichkeiten gemäß Z 2 lit. a zu bewerten. Nach § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 sind nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist nicht zulässig. Nach § 201 Abs. 1 UGB hat die Bewertung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Insbesondere ist nach § 201 Abs. 2 Z 4 UGB der Grundsatz der Vorsicht einzuhalten, insbesondere sind a) nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen, b) erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind, c) Wertminderungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einem Verlust abschließt. Nach § 211 Abs. 1 UGB sind Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen zum Barwert der zukünftigen Auszahlungen anzusetzen. Rückstellungen sind in der Höhe anzusetzen, die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist. Im Rahmen der Bewertung ist auf den Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs. 2 Z 4) Bedacht zu nehmen. In der Literatur ist letztlich umstritten, ob Kaufgutscheine als Verbindlichkeit oder als Rückstellung auszuweisen sind. Obgleich nach herrschender Meinung Kaufgutscheine in der Bilanz als Verbindlichkeit im Ausmaß der drohenden Belastung zu erfassen sind, da sowohl der Grund als auch die Höhe der rechtlich entstandenen Verpflichtung am Bilanzstichtag feststehen (vgl. Winter/Wunsch, Die bilanzielle Behandlung von Gutscheinen, BÖB 2009, Heft 37, S. 8ff), sind sie hinsichtlich der zu bildenden Höhe von Eigenschaften gekennzeichnet, die Rückstellungen betreffen. Eine Legaldefinition des Begriffes Verbindlichkeit findet sich weder im Steuerrecht noch im Unternehmensrecht. Eine Verbindlichkeit liegt vor, wenn Gläubiger einen durchsetzbaren Anspruch geltend machen können, der quantifizierbar ist und das Unternehmen wirtschaftlich belastet. Entscheidend ist dabei nicht ein zivilrechtliches Schuldverhältnis, sondern eine wirtschaftlich konkrete Belastung, d.h. dass eine zukünftige Aufwendung zu leisten ist, die nicht künftigen Erträgen zugerechnet werden kann (vgl. Ehgartner in Kanduth-Kristen/Marschner/ Peyerl/Ebner/Ehgartner - Jakom EStG, § 6, Rz. 102). Rückstellungen sind definitionsgemäß wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt (vgl. Denk, Die bilanzielle Behandlung von Gutscheinen nach nationalem Recht, SWK 7/2008, W 23). Kaufgutscheine dienen meist als Geschenk und bilden im Regelfall den Wert ab, um den sie erworben wurden. Kaufgutscheine werden gegen Zahlung eines Entgelts ausgegeben, kommen als Waren- oder Wertgutscheine vor und berechtigen den Erwerber zum Erwerb von diversen Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Der Begriff der Verbindlichkeit ist gesetzlich nicht definiert. Eine Abgrenzung der Verbindlichkeit zu Rückstellungen wird nach hA anhand des Kriteriums der Ungewissheit vorgenommen, welches entweder das Entstehen oder die Höhe betrifft. Sind Bestehen und Höhe der Verpflichtung sicher und ist lediglich die Fälligkeit noch nicht genau festgelegt, so ist eine Verbindlichkeit gegeben (vgl. Petritz, Passivposten für Gutscheinmünzen, RWZ 2006/80, S. 268ff). Hinsichtlich von Geschenkgutscheinen ist zwar das Bestehen einer Verbindlichkeit zweifelsfrei gegeben, dies jedoch nicht hinsichtlich der Höhe der Verpflichtung, als eine Ungewissheit letztlich darin besteht, in welchem Ausmaß Geschenkgutscheine infolge Desinteresse, Verlust oder Verfall nicht eingelöst werden (vgl. Baborka, Ausgewählte Rückstellungen im Steuerrecht - Vergleich mit geltendem Handelsrecht und den EStRL 2000, RdW 2003, S. 190ff). Aufgrund der Tatsache, dass zahlreiche Gutscheine aus verschiedenen Gründen wie Desinteresse, Verlust oder Verfall nie eingelöst werden, ist die Höhe des zu passivierenden Betrages ungewiss (vgl. Baborka, Ausgewählte Rückstellungen und das Steuerrecht, RdW 2003, S. 233). Die Höhe des Eintritts darf daher bei Kaufgutscheinen als unbestimmt angenommen werden und die Bewertung der Gutscheine erfolgt demnach in einer Höhe, die "nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist (vgl. § 211 Abs. 1 zweiter Satz UGB). Einlöseverpflichtungen aus entgeltlich ausgegebenen Gutscheinmünzen und Kaufgutscheinen begründen nach der Rechtsprechung des BFH eine Verbindlichkeit und keine Rückstellung; es handelt sich idR um dem Grunde und der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten (vgl. BFH 22.11.1988, VIII R 62/85, BStBl II 1989, 359). Die Verpflichtung zur Einlösung entgeltlich ausgegebener Warengutscheine ("Gutscheinmünzen") wird als Verbindlichkeit ausgewiesen, wiewohl die Inanspruchnahme nicht immer feststeht (vgl. Schubert in Beck Bilanz-Kommentar, § 249 HGB Rz. 43; BFH 22.11.1988, VIII R 62/85, BStBl II 1989, 359). Eine erfolgswirksame Auflösung dieses Passivpostens kann daher nur dann erfolgen, wenn mit einer "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" keine Inanspruchnahme mehr zu erwarten ist bzw. der Unternehmer eine Zahlung verweigern kann und will (vgl. Petritz, Passivposten für Gutscheinmünzen, RWZ 2006, S. 268ff). Demgemäß hat der BFH ein Passivierungsverbot für Verbindlichkeiten bei fehlender wirtschaftlicher Erfüllungsverpflichtung normiert und für Verbindlichkeiten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden müssen, ausgesprochen, dass diese weder in der Handels- noch in der Steuerbilanz passiviert werden dürfen (vgl. BFH 22.11.1988, Zl. VIII R 62/85, BStBl 1989 II, S. 359). Demnach war die Herausgeberin von Gutmünzen trotz des rechtlichen Bestehens der Einlöseverpflichtung zu den Bilanzstichtagen nicht berechtigt, sämtliche Verbindlichkeiten zu passivieren (vgl. BFH 22.11.1988, Zl. VIII R 62/85, BStBl 1989 II S. 359ff). Dies ungeachtet des Umstandes, dass bei Verbindlichkeiten nach § 211 UGB der anzusetzende Erfüllungsbetrag durch den ursprünglichen Anschaffungswert als Wertuntergrenze begrenzt wird, da unrealisierte Gewinne nach Maßgabe des in § 201 Abs. 2 Z 4 UGB verankerten Vorsichtsprinzips nicht ausgewiesen werden dürfen (vgl. Urtz, UGB-Kommentar, § 211, Rz. 4) Die Bewertung dieser Gutscheine erfolgt gemäß § 211 Abs. 1 Satz 2 UGB in der Höhe, die "nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig" ist (vgl. Denk, Die bilanzielle Behandlung von Gutscheinen nach nationalem Recht, SWK 7/2008, W 23). Unter dem dabei zu berücksichtigenden Rückzahlungsbetrag ist jener Betrag zu verstehen, der vom Unternehmen künftig zur Erfüllung der Verbindlichkeit aus der Sicht des Bewertungszeitpunktes aufgewendet werden muss (vgl. Winter/Wunsch, Die bilanzielle Behandlung von Gutscheinen, BÖB 2009, Heft 37, S. 8ff). So sich im vorliegenden Fall aus den Erfahrungswerten ergibt, dass Gutscheine, die älter als drei Jahre sind, nur mehr mit einer Rücklaufquote von 3% bzw. 2,75% eingelöst und eine Inanspruchnahme der Bf. aus verkauften, aber nicht eingelösten Gutscheinen somit insoweit als äußerst unwahrscheinlich anzusehen ist, können die Verbindlichkeiten aus verkauften, aber nicht eingelösten Gutscheinen nicht mit ihrem seinerzeitigen Ausgabewert (100%) berücksichtigt werden. Dies selbst dann, wenn eine rechtliche Verpflichtung der Bf. zur Einlösung für einen Zeitraum von dreißig Jahren besteht, da diese Einlösung als äußerst unwahrscheinlich anzusehen ist. Betreffend das Jahr 2011 wäre überdies zu beachten, dass die von der BP für das Jahr 2011 vorgenommene Differenzrechnung, Verbindlichkeit zum 31.12.2011 (betr. Gutscheine 2006-2009) abzüglich Verbindlichkeit zum 31.12.2010 (betr. Gutscheine 2006-2008) lediglich die für das Jahr 2009 begebenen Gutscheine, mit deren Einlösung die BP nicht mehr rechnete, (zur Gänze) nicht mehr berücksichtigte. Diese Berechnung wird aber insbesondere nicht dem Umstand gerecht, dass auch weitere Gutscheine, die älter als drei Jahre sind, im Ausmaß von rund 3% bzw. 2,75% durchschnittlich eingelöst werden. Für das Jahr 2011 wird daher wie folgt eine Neuberechnung der Verbindlichkeit aus nicht eingelösten Gutscheinen vorgenommen: | Neuberechnung: | bis 2011: | SUMME Giftcards ab 2006: | 32.901.766,28 | davon 2,75% - Einlösequote bzw. Erfolgsänderung: | 904.798,57 | - Erfolgsänderung Vorjahr: | - 533.746,65 | Erfolgsänderung: | 371.051,92

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100946/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100946.2016
Stammnummer
147190
Gültig
20.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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