Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100946/2016
1. Darlehen von verbundenen Unternehmen als verdecktes Eigenkapital 2. Wirtschaftliches Eigentum an osteuropäischen Gesellschaften 3. Höhe der zu passivierenden Verbindlichkeit iZm Gutscheineinlösungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100946/2016vom 20.02.2025Teil 2 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zur Frage von Verteidiger Ainedter, sei es dabei eine Empfehlung, ein guter Rat oder eine konkrete Anweisung gewesen, die ***C.S.*** zu befolgen hatte, antwortete ***C.S.***, dass er gar nichts zu befolgen hatte, sondern der Auftrag sei von ***W.K.*** an die Hemisphäre gegangen, um bestimmte Leistungen zu erfüllen. ***C.S.*** habe von ***W.K.*** die Anweisungen erhalten, was zu verbuchen sei.
Zur weiteren Frage von Verteidiger Dr. Gres, ob die einzelnen Finanzdirektoren der Länder einen Ermessensspielraum hatten, was sie an den Konzern berichten oder seien es strenge Vorgaben oder habe es irgendwelche Prozedere und Strategien gegeben, die einzuhalten gewesen seien, antwortet ***C.S.***:
Bei Buchungen unterhalb vom EBIT habe der lokale Finanzleiter keine Flexibilität iSe eigenen Ermessensentscheidung gehabt, weil es nicht sein operatives Ergebnis betreffe und nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von ihm und anderer gebucht werden dürfe. Wenn nicht, habe ***C.S.*** den Konzernleiter zB in der "Group Finance" kontaktiert, damit die buchhalterische Abwicklung klar sei. Alles was unterhalb von EBIT sei, liege in der Verantwortung des lokalen Finanzbuchhaltungsleiters und des Buchhalters, der die Rechnungen verbuche. Dort gebe es sehr konkrete Vorschriften, lokale Rechnungslegungsvorschriften, Bewertungsansätze, wo es in einem Ermessensspielraum eine Beurteilung durch den fachlich kompetenten Buchhalter, durch den Finanzleiter, gebe. […]
1.4.7 Zeugenaussage vom ***N.R.*** vom 1. März 2013:
Für die Finanzaufgaben von ***T*** sei lt. Zeugenaussage der befragten ***N.R.*** von im Rahmen der Hauptverhandlung vom 1. März 2013 ***E.R.*** zuständig gewesen. Sie hatte die Aufsicht über die Länder - es könnte vielleicht der Leiter der Finanzen für Österreich gewesen sein, für die Schweiz oder Italien, der gebeten worden sei, zu buchen und dann weiterzuverrechnen, aber sie sehe das nicht als eine internationale Aufgabe.
Sie wisse auch von niemandem, der ausschließlich dazu angestellt gewesen sei, internationales zu managen.
1.4.8 rechtliche Folgerungen der BP aus Zeugenaussagen betr. ***I-GmbH***:
Nach der von der BP durchgeführten Funktions- und Risikoanalyse sei die Funktion sowie das Risiko der Beteiligungsfinanzierung nicht der Bf. zuzurechnen. Zum Beweis dafür werde auf die Aussagen der Zeugen (***W.K.***, ***E.R.***, ***I.M.***-PwC, ***C.B.***-PwC, ***C.S.***) im gerichtlichen Strafverfahren gegen die ehemaligen Prokuristen Mag. ***H.L.*** und ***M.R.*** verwiesen. Nach diesen Aussagen seien Entscheidungen hinsichtlich der Finanzierung von Beteiligungen nicht von Organen der Bf., sondern vom ***V-Group*** Management erfolgt.
Auch wenn ***W.K.*** formell im österreichischen Firmenbuch als Geschäftsführer aufscheine, sei dessen strategische Entscheidungsbefugnis seiner Funktion als Chef der gesamten ***T*** Gruppe mit Headquarter in ***B.*** zuzurechnen und nicht lediglich der Bf., deren Betriebsgegenstand zum wesentlichen Teil im österreichischen Einzelhandel bestehe.
1.5 Vor-BP-Feststellungen im Zuge der Vor-BP 2005 bis 2007:
Im Zuge einer Vor-BP für die Jahre 2005 bis 2007 wurde in Tz 5 des BP-Berichtes hinsichtlich des von ***H-SAS***/***F.*** als Schwestergesellschaft gewährten Darlehens festgestellt, dass dieses als verdecktes Stammkapital anzusehen und damit in Zusammenhang stehende Zinsaufwendungen nicht anerkannt werden. Dieses Darlehen sei der Bf. zur Finanzierung einer Forderungsabtretung gewährt worden.
Für das von der ***H-SAS***/***F.*** gewährte Darlehen (iZm dem Forderungserwerb per 23.12.2005) liege kein schriftlicher Darlehensvertrag zwischen der Bf. und der ***H-SAS*** vor. Im weiteren BP-Verfahren seien Berechnungsunterlagen für den geltend gemachten Zinsaufwand vorgelegt worden, die dokumentieren sollen, dass analog der weiteren aus dem Konzernverbund erhaltene Darlehen eine fremdübliche Verzinsung vorgenommen worden sei.
Abgeleitet aus den "Loan Agreements" der vorliegenden Darlehensverhältnisse mit anderen Konzerngesellschaften aus 2005 würden folgende Darlehenskonditionen vorliegen:
a) Fälligkeit der Zinsen am letzten Tag der Zinsperiode
b) Darlehensrückzahlung bis längstens 31.12.2010
c) Rückzahlungen würden jederzeit in Teilbeträgen oder am Ende der Laufzeit erfolgen können
Von der BP 2005 bis 2007 sei in diesem Zusammenhang festgestellt worden, dass bislang weder eine Rückführung des Darlehens noch eine Bezahlung der laufenden Zinsen für das gegenständliche Darlehen erfolgt sei.
Für die iZm dem Darlehensbetrag von EUR 54.133.000 erfolgsmindernd geltend gemachten Zinsen an ***H-SAS*** sei nach Ansicht der BP der Betriebsausgabenabzug zu versagen, da keine fremdübliche, schriftliche Vereinbarung habe vorgelegt werden können und darüber hinaus weder eine Darlehensrückzahlung noch eine Entrichtung des bereits fälligen Zinsaufwandes erfolgt sei. Das Jahresergebnis 2005 bis 2007 sei daher um nachstehende Beträge zu berichtigen:
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Bezeichnung:
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2005
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2006
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2007
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Zinsen an ***H-SAS***:
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604.000,00
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1.364.000,00
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2.722.000,00
1.6 rechnerische steuerliche Auswirkungen 2008 bis 2011:
Nach den Feststellungen der BP seien die steuerlichen Auswirkungen der Jahre 2008 bis 2011 wie folgt ermittelt worden:
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Erfolgsänderungen:
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Italien:
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Spanien:
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***I-GmbH***-GmbH:
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GESAMT:
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Jahr 2008:
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4.071.203,00
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4.071.203,00
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Jahr 2009:
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4.391.316,00
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1.445.512,68
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5.836.828,68
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Jahr 2010:
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1.476.562,47
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983.102,79
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2.459.665,26
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Jahr 2011:
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2.003.990,81
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654.091,77
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1.002.119,81
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3.660.202,39
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SUMME:
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11.943.072,28
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654.091,77
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3.430.735,28
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16.027.899,33
2. Beschwerde vom 22. Jänner 2016 - WA (K 2008-2011), K 2008-2011:
Mit Beschwerde vom 22. Jänner 2016 wurden die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2008 bis 2011 sowie betreffend Körperschaftsteuer 2008 bis 2011 angefochten. Diese Beschwerde richtet sich u.a. gegen die BP-Feststellungen iZm Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, hinsichtlich derer beantragt wurde, die beschriebenen Hinzurechnungen zum Abzug zuzulassen und die Einkünfte der Bf. neu festzustellen.
Zudem wurde gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO der Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt und eine Vorlage an das Bundesfinanzgericht innerhalb von drei Monaten beantragt. Zudem wurden eine Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 lit. a BAO sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 lit. a BAO beantragt. Die Beschwerde vom 22. Jänner 2016 wurde somit jeweils ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im vorliegenden Fall sei der Zinsaufwand, welcher auf den als verdecktes Eigenkapital qualifizierten Teil eines Darlehens aus der Vor-BP 2005-2007 entfällt, sowie der Zinsaufwand, welcher iZm dem konzerninternen Erwerb der Beteiligung stehe, im Rahmen der Mehr-Weniger-Rechnung hinzugerechnet worden. Diese Hinzurechnungsbeträge seien in dem von der BP berechneten Gesamtbetrag der nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen enthalten.
2.1 Sachverhalt - allgemein:
Der Bf. komme innerhalb des ***T*** Konzerns als Holdinggesellschaft für die nicht ***LandX*** Beteiligungen eine bedeutende Rolle zu. Die derzeitige Struktur sei durch Einbringung der Tochterunternehmen ***NC-GmbH***, ***N-Ib***, ***N.I***, ***LP-SA*** (Italien) sowie ***C-SA*** (Italien) erreicht worden. Die Bf. fungiere somit als Holdinggesellschaft für Beteiligungen an Tochtergesellschaften in der Schweiz, Spanien, Portugal, Marokko und Deutschland. Über die deutsche ***I-GmbH*** halte die Bf. mittelbar weitere Tochtergesellschaften in Zentraleuropa (Ungarn, Tschechien, Slowakei, Rumänien und Polen). Die Bf. habe die Beteiligung an der ***I-GmbH*** in 2004 von der ***T-SAS*** und die restlichen Anteile mit Anteilskaufvertrag vom 8. Juli 2009 von ***L-Ltd*** Enterprise Ltd. und ***B-Ltd***. erworben. Die Anschaffung dieser Beteiligung sei fremdfinanziert worden.
Aufgrund der Finanzwirtschaftskrise 2008 sei es zu einem starken Rückgang an Konsumausgaben und einem Abfall an Erträgen in Ländern gekommen, in denen sich eine große Anzahl von ***T***-Geschäften befinde (vor allem ***F.***, Spanien, Italien und Zentraleuropa). Die immer härter umkämpften Märkte führten letztlich dazu, dass ***T*** im Werbebereich nachziehen und gleichzeitig sinkende Gewinne habe hinnehmen müssen.
Dies habe letztlich dazu geführt, dass einige der Tochtergesellschaften Verluste realisierten und die Bf. zur Abdeckung der Verluste Zuschüsse an die jeweiligen Gesellschaften leistete. Diese Zuschüsse seien in Form von Forderungsverzichten oder durch Zufuhr liquider Mittel erfolgt. Die Gesellschafterzuschüsse sowie der Kauf von Forderungen gegenüber den Tochtergesellschaften seien fremdfinanziert worden. Die Zuschüsse an die Tochtergesellschaften seien aufgrund der anhaltenden Verlustsituation der Gesellschaften, im selben Jahr wiederum abgeschrieben worden.
Am 23. Dezember 2005 habe die Bf. von ***H-SAS*** Forderungen iHv EUR 54.133.000,00 gegenüber der ***I-SDA*** erworben, auf die sie in weiterer Folge verzichtete. Die Zahlung des Kaufpreises der Forderung sei über einen Kontokorrentkredit finanziert worden.
Zu den Feststellungen im Zuge der Vor-BP 2005-2007 sei anzuführen, dass im Zuge der in Rede stehenden weiteren BP 2008-2011 weitere Unterlagen zur Dokumentation des im Jahre 2005 gewährten Darlehens zur Verfügung gestellt werden können, die während der Vor-BP 2005-2007 nicht zur Verfügung gestanden seien (s. Anlage 1 und Punkt 1.3.7 b).
Im Rahmen dieses Kontokorrentkredites habe die Bf. von der ***H-SAS*** mehrmals Geldtransfers erhalten und auch Rückzahlungen vorgenommen. Eine Übersicht über die Bewegungen des Kontostandes sei der BP übergeben worden (s. Beilage 2). Aus Beilage 2 würden sich rückgebuchte Zinsen 2ßß8 iHv EUR 2.203.822,22 sowie erhaltene Gutschrift 2008 iHv EUR 4.000.000,00 ergeben.
Im Jahre 2008 sei die Verbindlichkeit gegenüber der ***H-SAS*** um EUR 33.000.000 erhöht, dazu sei ein Betrag iHv EUR 15.000.000 zur Finanzierung eines Gesellschafterzuschusses an ***I-SDA*** verwendet worden (s. Anlage 3).
Der im Jahre 2011 an ***I-SDA*** gewährte Zuschuss iHv EUR 8.479.000,00 (s. Anlage 4) sei durch eine Erhöhung des Darlehens der ***F-SNC*** von EUR 50.000.000,00 auf EUR 70.000.000,00 finanziert worden (s. Anlage 5, Amendment Nr. 1 vom 6. Mai 2011).
Im Jahre 2012 seien sowohl die ausständige Kreditsumme iHv EUR 91.343.000 als auch die ausständigen Zinsen iHv EUR 21.327.000 an ***H-SAS*** refinanziert und zurückgezahlt worden.
2.2 Stellungnahme der Bf. zu den Argumenten der BP:
2.2.1 wirtschaftliche Begründung der Holdingfunktion:
Anfang 2003 habe die ***T***-Gruppe die Entscheidung getroffen, die Bf. als zentrale Holdinggesellschaft für die nicht-***LandX*** Beteiligungen zu etablieren, um mögliche Synergien verstärkt zu nutzen. Da Österreich geographisch im Zentrum der meisten nicht-***LandX*** Gesellschaften gelegen sei, sollten Lieferketten und Logistik verbessert werden. Das österreichische Warenlager sollte auch für Lieferungen an ***NC-GmbH*** verwendet werden. In späteren Jahren sei die zentrale Lagerfunktion Österreichs ausgedehnt und um grenzüberschreitende Warenlieferungen von Österreich in zentral- und osteuropäische Länder erweitert worden.
Neben den logistischen Vorteilen, habe sich der ***T*** Konzern von der Bündelung der nicht-***LandX*** Tochterunternehmen unter der Bf. spezielle Synergieeffekte erwartet, zB in Form von verbesserten Lieferantenkonditionen, erhöhten Lieferantenrabatten sowie auch günstigere Finanzierungskonditionen. Durch die Zusammenlegung von Stabsfunktionen sollten Investitionsentscheidungen vereinfacht und die Finanzplanung sowie der Reportingprozess, wie zB die Kostenplanung und die Prognoserechnung, für den Gesamtkonzern harmonisiert werden.
Die Entscheidung, die Bf. als Holding für die nicht-***LandX*** Beteiligungen zu etablieren, sei nicht steuerlich motiviert gewesen, wofür auch die Tatsache, dass die Verluste der Tochtergesellschaften weder im Rahmen der Gruppenbesteuerung noch durch Ausübung der Option für die Steuerwirksamkeit genutzt worden seien, als Indiz gelten könne. Zudem sei im Zeitpunkt des Erwerbs der Auslandstöchter im Jahre 2003 noch mit Gewinnen gerechnet worden.
Die Bf. weise darauf hin, dass die Entscheidung, die Anteile an eine Holdinggesellschaft zu übertragen, in der Dispositionsfreiheit des Steuerpflichtigen liege und nach der Rechtsprechung des VwGH nicht als missbräuchlich angesehen werden könne (vgl. VwGH 6.11.1991, 89/13/0093; 19.1.2005, Zl. 2000/13/0176; 22.9.2005, Zl. 2001/14/0188). Da das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen zweifelsfrei auf die Bf. übertragen worden sei, bestehe kein Anhaltspunkt, die Anteile der ***T-SAS*** oder einer anderen konzerninternen Gesellschaft zuzurechnen.
2.2.2 Ausübung der Geschäftsleitungsfunktion:
Ergänzend wurde insbesondere zu den Ergebnissen der Zeugenbefragungen im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens festgehalten, dass die Geschäftsführung der Bf. im Prüfungszeitraum bis ***Datum4*** bei ***W.K.*** gelegen sei. Ab ***Datum7*** sei die Geschäftsführung durch ***E.R.*** und Herrn ***K.L.*** verstärkt worden. Die Geschäftsführer haben in ihrer Funktion alle Entscheidungen über die Tochtergesellschaften treffen können, die zur Erzielung der oberhalb dargestellten Synergien notwendig gewesen seien.
Es sei zutreffend, dass die Bf. keine Dienstleistungen an ihre Tochtergesellschaften erbracht habe, die im Rahmen eines Service Agreements oder einer Managementfee weiterverrechnet worden seien. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Bf. eine geschäftsleitende Holdinggesellschaft gewesen sei, keine Voraussetzung für die steuerliche Zurechnung der Beteiligung sei. Auch einem passiven Investor (zB Minderheitsaktionär) seien die Beteiligungen zuzurechnen, wenn er das wirtschaftliche Eigentum erworben habe.
2.2.3 Bemerkungen zu den Zeugenaussagen:
Die Bf. weise darauf hin, dass die von der BP zitierten Zeugenaussagen von ***W.K.***, ***E.R.***, ***I.M.*** - PWC, ***C.B.*** - PWC, ***C.S.*** im gerichtlichen Strafverfahren gegen die ehemaligen Prokuristen ***H.L.*** und ***M.R.*** nur aus dem bestimmten Hintergrund verständlich seien, die beiden Geschäftsführer zu verteidigen. Aus dem Hintergrund gerissen, können sie ein verzerrtes Bild ergeben, sodass ihnen im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens naturgemäß nur eingeschränkte Bedeutung zukommen könne.
Diesen Zeugenaussagen lasse sich insbesondere entnehmen, dass keine Dienstleistungen durch die Bf. erbracht und dementsprechend auch nicht verrechnet worden seien und dass es kein organisiertes Konzerncontrolling gegeben habe. In diesem Zusammenhang werde auf die Aussage von ***C.B.***, Angestellter von PWC verwiesen:
"… als Holdingfunktion würde ich verstehen, wenn Mitarbeiter für die Tochtergesellschaften Leistungen erbringen und das war nicht der Fall."
Aus den angeführten Zeugenaussagen könne aber nicht geschlossen werden, dass die Bf. keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Beteiligungen gehabt und die Beteiligungen der Bf. somit wirtschaftlich nicht zuzurechnen gewesen seien. Ebenso wenig könne den Zeugenaussagen entnommen werden, dass die Übertragung der Beteiligungen an die Bf. missbräuchlich erfolgt wären.
2.2.4 Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen:
Ausschlaggebend für die Frage der steuerlichen Zurechnung der Beteiligungen und der damit zusammenhängenden Darlehen bzw. Finanzierungskosten sei die Frage, ob die Bf. das wirtschaftliche Eigentum an den Tochtergesellschaften erworben habe. In diesem Zusammenhang seien folgende Überlegungen maßgeblich:
Als wirtschaftlicher Eigentümer komme nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des VwGH nur in Betracht, wer über ein Wirtschaftsgut tatsächlich wie ein Eigentümer verfügen könne. Die Rechtsprechung gehe immer davon aus, wenn jemand die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums seien (Gebrauch, Verbrauch, Belastung, Veräußerung), auszuüben in der Lage sei und zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss von der Einwirkung auf die Sachen, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer, auf Dauer geltend machen könne. Als wesentliche Kriterien in diesem Zusammenhang gelten:
a) das Stimmrecht,
b) das Gewinnbezugsrecht und
c) die Substanzverwertungsmöglichkeit (Veräußerungs- und Belastungsverbot, Chance auf Wertsteigerung, Risiko von Wertminderung)
In der Regel sei der wirtschaftliche Eigentümer eines Wirtschaftsgutes der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum würden auseinanderfallen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums seien, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung auszuüben in der Lage sei und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, geltend machen könne. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des jeweiligen Falles festzustellen (vgl. VwGH 31.5.2011, Zl. 2008/15/0153; 25.11.2009, Zl. 2008/15/0039 mwN; ähnlich 25.1.2006, Zl. 2002/13/0042; Tanzer/Unger, BAO, 2014/15, S. 51).
Zudem sei nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen oder das Risiko von Wertminderungen trage und wer über ein Wirtschaftsgut in der Intensität die Herrschaft bzw. wirtschaftliche Verfügungsmacht ausübe, die der Stellung des uneingeschränkten Eigentümers entspreche (vgl. VwGH 25.6.2014, Zl. 2010/13/015; Tanzer/Unger, BAO 2014/15, S. 52; Ritz, BAO, § 24, Rz. 8).
Auch der deutsche BFH halte in ständiger Rechtsprechung fest, dass der Erwerber bei Kapitalanteilen wirtschaftlicher Eigentümer sei, wenn er
1) aufgrund eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben habe und
2) die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte [und damit auch das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht] sowie
3) das Risiko der Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergangen seien (vgl. BFH 22.7.2008, Zl. IX R 74/06, ständige Rspr mit Verweis auf weitere BFH-Urteile).
Im vorliegenden Fall habe die Bf. durch die Einbringung sowie den Kauf der Beteiligungen an den Konzerngesellschaften das uneingeschränkte rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an diesen (Gewinnbezugsrecht, Stimmrecht, Chance auf Wertsteigerungen, Risiko von Wertverlusten) sowie die konzernstrategische Entscheidungskompetenz bezüglich der Tochtergesellschaften (strategische Entscheidungen bzgl. der Geschäftstätigkeit, Entscheidungen Unternehmensstruktur und -finanzierung) im Rahmen der Holdingsfunktion erworben. Die Anteile seien daher gemäß § 24 BAO der Bf. zuzurechnen.
Die Bf. nehme zur Erfüllung der vom VwGH geforderten Voraussetzungen iZm dem wirtschaftlichen Eigentum im Detail wie folgt Stellung:
a) Stimmrecht:
Da die Bf. Alleingesellschafterin der Tochtergesellschaften sei, komme ihr uneingeschränkt die Möglichkeit der Ausübung der Gesellschaftsrechte, wie insbesondere der Stimmrechte bezüglich der Beteiligungen an den ausländischen Tochtergesellschaften, zu. Dieses Stimmrecht werde von der Bf. auch regelmäßig uneingeschränkt ausgeübt.
b) Dividendenbezugsrecht:
Die Bf. habe das alleinige Dividendenbezugsrecht und somit Anspruch auf den gesamten ausschüttbaren Gewinn ihrer Tochtergesellschaften.
c) Chance auf Wertsteigerung und Risiko von Wertverlusten:
Die Chance auf Wertsteigerung und das Risiko von Wertverlusten trage die Bf. als Alleingesellschafterin.
So sei die Bf. aufgrund der wirtschaftlich angespannten Situation bereits in der Vergangenheit dazu gezwungen gewesen, erhebliche Teilwertabschreibungen an den Tochtergesellschaften vorzunehmen. Zukünftige Zuschreibungen sowie ein allfälliger Veräußerungsverlust bzw. Veräußerungsgewinn wären ebenfalls von der Bf. zu tragen.
Die Tatsache, dass ***AH-BV*** bzw. für das Jahr 2012 die ***AH-Ltd*** sowie die ***45*** und für die Jahre 2013 und 2014 ***H-Ltd***. auf Wunsch der Wirtschaftsprüfer Patronatserklärungen ausgestellt habe, könne nichts daran ändern. Die Patronatserklärungen würden nur einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich (sog. "weiche Patronatserklärung") haben. Sie würden lediglich der Untermauerung der jeweils ausgewiesenen bilanziellen Buchwerte dienen. Sie würden eine Gültigkeit von einem Jahr ab Erteilung des Bestätigungsvermerks für das jeweilige geprüfte Geschäftsjahr haben. Sie würden ausschließlich auf die Fälle "Liquidation" und "Verkauf" Bezug nehmen. Die Bf. trage weiterhin das wirtschaftliche Risiko von Abwertungen und habe die Chance auf Wertsteigerungen.
2.2.5 wirtschaftlicher Hintergrund Gesellschafterzuschüsse/Forderungsverzichte:
Die Tochtergesellschaften in Spanien und Italien würden sich seit mehreren Jahren in einer anhaltenden Verlustsituation befinden, welche vor allem auf die Finanzkrise und die wirtschaftlich schwierige Lage in diesen Ländern zurückzuführen sei. Zum Zeitpunkt der Übertragung sei nicht absehbar gewesen, dass sich die Tochtergesellschaften je in einer solchen Verlustsituation befinden werden. Die erforderlichen Abschreibungen der Beteiligungsansätze seien keineswegs sofort nach der Übertragung eingetreten, sondern erstmals in 2006 und anschließend ab dem Jahre 2008, was bereits durch die weltweite Wirtschaftskrise begründet werden könne. Das Ausmaß der negativen Entwicklung der Tochtergesellschaften sei dem Konzern in 2003, als die Beteiligungen erworben worden seien, nicht bewusst gewesen und habe zum damaligen Zeitpunkt nicht erahnt werden können.
Aufgrund der Verlustsituation der Tochtergesellschaften habe sich die Bf. dazu entschieden, das Eigenkapital der Tochtergesellschaften zu stärken. Dies sei im Wesentlichen durch die Zufuhr von liquiden Mitteln mittels Zuschüssen oder durch die Umwandlung von bestehenden Verbindlichkeiten in Eigenkapital und somit mittels Forderungsverzichten durch die Bf. erfolgt. Da die ***H-SAS***, ***A-SAS***, ***F-SNC*** und ***T-SAS*** jeweils Forderungen gegenüber den Tochtergesellschaften gehabt habe, seien diese Forderungen von der Bf. zum Nominale erworben worden, wo die Bf. in weiterer Folge auf Forderungen verzichtet habe.
Der Forderungserwerb sei von der Bf. wiederum fremdfinanziert worden und habe darin bestanden, dass die Bf. eine Verbindlichkeit gegenüber der ***H-SAS***, ***A-SAS***, ***F-SNC*** und ***T-SAS*** eingestellt habe.
Die Forderungsverzichte bzw. Zuschüsse seien für unternehmensrechtliche Zwecke auf den Beteiligungsansatz der Tochtergesellschaften aktiviert worden. Da es sich dabei allerdings vorrangig um Zuschüsse handelte, welche die Verluste der Gesellschaften abdecken sollten, sei die Erhöhung des Beteiligungsansatzes als nicht werthaltig angesehen und habe die Bf. idR im selben Jahr, in dem der Zuschuss bzw. Forderungsverzicht gewährt worden sei, eine Abschreibung der Beteiligung iHd Zuschusses vorgenommen werden müssen.
Die vorgenommenen Abschreibungen seien mangels Ausübung der Option gemäß § 10 Abs.3 KStG 1988 für steuerliche Zwecke nicht geltend gemacht und dementsprechend im Rahmen der Mehr-Weniger-Rechnung neutralisiert worden.
2.2.6 keine missbräuchliche Gestaltung iSd § 22 BAO:
Grundsätzlich stehe es jedem Abgabepflichtigen frei, seine rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen so zu gestalten, dass der aus der Sicht des Abgabepflichtigen günstigste Effekt erzielt werden, wobei die Grenzen dieser Bestimmung von §§ 21 bis 24 BAO gezogen werden (vgl. VwGH 6.11.1991, Zl. 89/13/0093).
Unabhängig vom Meinungsdisput zwischen Außen- und Innentheorie gehe der VwGH in ständiger Rechtsprechung lediglich dann von Missbrauch iSd § 22 BAO aus, wenn eine "rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen sei und ihre Erklärungen nur in der Absicht der Steuervermeidung findet" (vgl. VwGH 19.1.2005, Zl. 2000/13/0176) bzw. wenn der gewählte Weg nicht mehr sinnvoll oder verständlich erscheint, "wenn man den Abgaben sparenden Effekt wegdenkt" (vgl. VwGH 22.9.2005, Zl. 2001/14/0188; 30.5.1990, Zl. 86/13/0046; 24.11.1982, Zl. 81/13/0021; Ritz, BAO § 22, Rz 1 ff; Tanzer/Unger, BAO, § 22, S. 47ff).
Beide Kriterien würden auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zutreffen. Missbrauch iSd § 22 BAO sei auszuschließen, wenn die fragliche Gestaltung durch außersteuerliche Gründe gerechtfertigt werden könne (vgl. VwGH 31.3.2011, Zl. 2008/15/0115; 18.10.2012, Zl. 2010/15/0010).
Wie bereits ausführlich dargelegt, seien wirtschaftliche Gründe für die Bündelung der nicht-***LandX*** Tochterunternehmen der ***T***-Gruppe unter der Bf. ausschlaggebend gewesen und die vorliegende Struktur unter der Annahme positiver Zukunftsprognosen etabliert worden.
Missbrauch iSd § 22 BAO sei zudem nur bei Vorliegen einer ungewöhnlichen Reihe von rechtsgeschäftlichen Schritten anzunehmen, die in ihrer Gesamtheit eine Gestaltung ausmachen. Es werde somit auf eine Kette von Rechtshandlungen und nicht auf einen einzigen Schritt abgestellt, mit der ein Umweg bzw. Kreislauf erzielt werde. Eine einzige Rechtshandlung könne daher den Tatbestand des § 22 BAO nicht erfüllen. Die Übertragung von Beteiligungen an sich, könne daher nach hA nach der Rechtsprechung des VwGH dem Grunde nach nicht missbräuchlich sein (vgl. Ritz, BAO, § 22, Rz. 3; Stoll, Band 1, S. 255).
Weiters sei festzuhalten, dass § 22 BAO als subjektive Komponente auf eine Missbrauchsabsicht, also die nahezu ausschließliche Absicht, die Abgabepflicht zu umgehen oder zu mindern abstelle. Diese müsse lt. Stoll bereits bei der Wahl der Gestaltung vorliegen, sodass der unangemessene Weg nicht beschritten worden wäre, hätte sich nicht der Vorteil der Abgabenersparnis von Anfang an geboten (vgl. Stoll, BAO, Band 1, S. 255; Ritz, BAO, § 22, Rz. 3).
Weder sei der Beteiligungserwerb durch die Bf. unangemessen, noch seien die Verluste der Tochtergesellschaften und der damit verbundene erforderliche Kapitalbedarf absehbar oder gar geplant gewesen. Hätte man dies voraussehen können, hätten weitaus vorteilhaftere steuerliche Strukturierungen - zB mittels Ausübung der Option zur Steuerwirksamkeit der Gruppenbesteuerung - gewählt werden können. Damit lasse sich eine (nahezu ausschließliche) Absicht, die Abgabepflicht zu umgehen oder zu mindern, eindeutig widerlegen.
Auch in der Tatsache, dass die Bf. Zuschüsse an ihre Tochtergesellschaften geleistet habe, könne kein Missbrauch iSd § 22 BAO gesehen werden. Als zentrale Holding und großteils Alleingesellschafterin trage die Bf. die Verantwortung für ihre Tochterunternehmen. Der Bf. komme auch wirtschaftlich eine Verpflichtung zu, ihre Töchter in finanziell schlechter Lage zu unterstützen. Die Bf. habe daher in den von der BP umfassten Jahren Zuschüsse zur Verlustabdeckung an ***N-Ib*** und ***I-SDA*** geleistet. Die praktische Durchührung mittels Forderungskauf und (nach)folgendem Forderungsverzicht (in einigen Fällen) habe der vereinfachten Abwicklung gedient und entspreche in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einem direkten Zuschuss an eine Tochtergesellschaft, der von der Tochtergesellschaft infolge Rückzahlung laufender Verpflichtungen verwendet werde.
Schließlich sei zu erwähnen, dass die strukturelle Zusammenfassung mehrerer Geschäftszweige bzw. Regionen unter einer zentralen Holdinggesellschaft eine gängige und weit verbreitete Vorgangsweise darstelle. Die Notwendigkeit der später gewährten Zuschüsse habe sich aus der unerwartet schwierigen wirtschaftlichen Situation der Tochtergesellschaften ergeben und stelle ebenfalls eine für diese Situation übliche Konsequenz dar. Es könne daher von keiner Serie komplexer Vorgänge zur Erzielung eines bestimmten steuerlichen Ergebnisses ausgegangen werden.
Dementsprechend liege in der Bündelung der nicht-***LandX*** Beteiligungen unter der Bf. keine missbräuchliche Gestaltung vor. Auch die Tatsache, dass fremdfinanzierte Zuschüsse erfolgt seien, stelle keinen Missbrauch iSd § 22 BAO dar.
2.2.7 verdecktes Eigenkapital und Dokumentation der Darlehen:
2.2.7.1 steuerliche Grundlagen:
In ständiger Rechtsprechung vertrete der VwGH die Ansicht, dass der Steuerpflichtige in der Wahl der Mittel, mit denen er sein Unternehmen führen wolle, grundsätzlich nicht beschränkt sei (vgl. VwGH 20.4.1982, Zl. 81/14/0195; 23.10.1984, Zl. 83/14/0257). Die Ausstattung mit Eigenmitteln oder Fremdmitteln stehe dem Steuerpflichtigen frei. Eine Umdeutung eines Darlehens, d.h. eines auf schuldrechtlicher Basis abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, in Eigenkapital komme nur in sehr eingeschränkten Fällen in Betracht.
Eine Umdeutung eines Darlehens komme nur in Betracht, wenn die Zufuhr von Eigenkapital wirtschaftlich geboten gewesen wäre und das Darlehen das erforderliche Eigenkapital ersetze.
In der jüngeren Rechtsprechung habe der VwGH zusätzlich auch verstärkt auf die Grundsätze der Angehörigenjudikatur Bezug genommen. An die Beweisführung seien hierbei allerdings sehr strenge Anforderungen zu stellen und es müssen besondere Umstände vorliegen, um eine Umdeutung von Darlehen in Eigenkapital zu rechtfertigen (vgl. VwGH 18.10.1989, 88/13/0180). Für das Vorliegen der besonderen Umstände sei der Zeitpunkt der Darlehenszuzählung maßgebend (vgl. VwGH 18.10.1989, Zl. 88/13/0180).
Der VwGH stelle an die Umdeutung eines Darlehens als "objektiven Eigenkapitalersatz" stets sehr strenge Anforderungen (vgl. VwGH 18.10.1989, Zl. 88/13/0180). Diese komme insbesondere in Betracht, wenn
ein im Vergleich zum langfristig nötigen Kapital geringes Eigenkapital vorliege,
eine wesentlich unter dem Branchendurchschnitt liegende Eigenkapitalquote vorhanden sei,
es nicht möglich sei, Kredite bei Nichtgesellschaftern zu erreichen, oder
bei einer Verknüpfung des Darlehens mit typischen Gesellschafterrechten für den Darlehensgeber.
Nach der weiters zu beachtenden Angehörigenjudikatur würden Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich nur dann Anerkennung finden, wenn sie
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität),
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Die vorstehend bezeichneten Kriterien seien im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten und würden nur zum Tragen kommen, wenn berechtigte Zweifel am wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen (vgl. VwGH 28.10.2009, Zl. 2005/15/0118).
Das Publizitätserfordernis des "nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen" begründe der VwGH damit, dass "sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten" (vgl. VwGH 27.8.1991, 91/14/0097; 26.7.1995, Zl. 95/16/0066; 18.9.2003, Zl. 99/15/0096). Wesentlich sei, dass aufgrund einer nachweislich zu Beginn des Rechtsgeschäfts abgeschlossenen Vereinbarung der Rechtsgrund und die Bedingungen in einer Weise festgelegt werden, dass sie auch für Dritte - auch im Nachhinein - nachvollziehbar erscheinen, damit die behauptete Vereinbarung nicht im Nachhinein mit unterschiedlichen Inhalten "befüllt" werden könne und so einen erheblichen steuerlichen Gestaltungsspielraum zulasse.
Das "nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen bedeute nicht notwendiger Weise, dass ein schriftlicher Vertrag vorliegen" müsse (vgl. VwGH 8.9.1992, Zl. 87/14/0186; 21.2.1996, Zl. 92/14/0079). Es genüge, wenn bei Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert seien (vgl. VwGH 8.9.1992, Zl. 87/14/0186; 22.11.2006, Zl. 2004/15/0139). Bei einem Darlehen unter Angehörigen könnte sich die "auch für einen Dritten klar erkennbare" Vereinbarung zB aus Besprechungsprotokollen, Schriftverkehr, schriftlichen Konzernrichtlinien etc. ergeben.
Die Rückzahlungsverpflichtung käme überdies dem Grunde nach im Ausweis als Verbindlichkeit in einem Jahresabschluss nach außen zum Ausdruck. Die Außenwirkung als Verbindlichkeit im Jahresabschluss sei in einer Gesamtbetrachtung jedenfalls zu berücksichtigen, da die Parteien offensichtlich von einer Rückzahlung der geliehenen Beträge ausgehen (vgl. Fürnsinn in Hack/ Polster-Grüll/Pernegger/Zöchling, Internationale Steuerfallstudien, Fallstudie 14, S. 225). Es komme entscheidend darauf an, ob nach Ansicht der Parteien eine aufrechte Verbindlichkeit bestehe (vgl. VwGH 28.4.2009, Zl. 2004/13/0059). Weiters habe der VwGH bereits angedeutet, dass die Bilanzierung des Darlehens ein Indiz für die Fremdkapitaleigenschaft darstelle (vgl. VwGH 20.1.2010, Zl. 2007/13/0009).
2.2.7.2 Qualifikation der aufgenommenen Darlehen als steuerliches Fremdkapital:
Im Wesentlichen seien die in den Jahren 2008 und 2011 gewährten Gesellschafterzuschüsse durch folgende Darlehen finanziert worden:
Erhöhung des Kontokorrentkredites gegenüber der ***H-SAS*** im Jahre 2008
Erhöhung der Darlehensverbindlichkeit gegenüber der ***F-SNC***
Erhöhung der Darlehensverbindlichkeit gegenüber der ***A-SAS***
Hinsichtlich der Erhöhungen der Darlehen möchte die Bf. darauf verweisen, dass es auch zu einer Übertragung von Forderungen von der ***T-SAS*** in 2012 gekommen sei. Dies habe zwar kurzfristig zu einem Anstieg der Verbindlichkeit der Bf. gegenüber der ***T-SAS*** geführt, die Verbindlichkeit sei allerdings durch die ***F-SNC*** noch im selben Jahr refinanziert worden, wodurch der Anstieg der Verbindlichkeit gegenüber der ***T-SAS*** für das Jahr 2012 in der Aufzählung nicht angeführt werde.
Entsprechend den vorstehend bezeichneten Kriterien seien diese Darlehen - mit Ausnahme des bereits durch die Vor-BP umqualifizierten Kontokorrentteils - als steuerliches Fremdkapital zu qualifizieren.
2.2.7.2.1 ausreichende Eigenkapitalausstattung bei Darlehensgewährung:
Es lasse sich festhalten, dass die an die Bf. vergebenen Kredite für betriebliche Zwecke gewährt worden seien. Der Großteil der Darlehen sei ursprünglich im Zeitraum 2005 bis 2007 gewährt, die Erhöhungen der für die BP-Feststellungen relevanten Verbindlichkeiten seien in den Jahren 2008 bis 2012 erfolgt. Basierend auf den damals prognostizierten Gewinnen der ***T***-Gesellschaften (inkl. Bf.) seien regelmäßige Zins- und Kapitalrückzahlungen an die verschiedenen darlehensgebenden Gesellschaften zu erwarten gewesen. Die finanzielle Situation der Bf. zum Zeitpunkt der Kredit- und Darlehensgewährung sei sehr gut gewesen, was sich anhand des jeweils relevanten EK-/FK-Verhältnisses (debt-equity-ratio) gut erkennen lasse. Die debt-equity ratio im fraglichen Zeitraum könne auf der Grundlage der Jahresabschlüsse 2005 bis 2011 wie folgt dargestellt werden:
| |
lt. Jahresabschluss, adaptiert nach Vor-BP
|
in TEUR
|
Eigenkapital:
|
Fremdkapital:
|
Debt/Eqity-ratio:
|
2005
|
227.652
|
113.588
|
0,50 : 1
|
2006
|
211.758
|
122.965
|
0,58 : 1
|
2007
|
203.373
|
129.233
|
0,64 : 1
|
2008
|
175.818
|
167.033
|
0,95 : 1
|
2009
|
133.402
|
196.827
|
1,48 : 1
|
2010
|
123.762
|
203.310
|
1,64 : 1
|
2011
|
70.869
|
229.327
|
3,24 : 1
Anmerkung: Die Darstellung sei unter Berücksichtigung der bereits im Rahmen der Vor-BP für die Jahre 2004 bis 2007 als verdecktes Eigenkapital qualifizierten Kontokorrentverbindlichkeit iHv EUR 54.000.000 erfolgt. Die Feststellung sei von der Bf. anerkannt und in den Steuererklärungen fortgesetzt worden. Nur diese Darstellung sei relevant.
Im Jahre 2014 sei die Rückzahlung des verdeckten Eigenkapitals erfolgt, wodurch es zu einer entsprechenden Reduktion des dargestellten Eigenkapitals gekommen sei. Die Bilanzposition "Investitionszuschüsse" sei für die Darstellung zur Gänze dem Eigenkapital zugeordnet worden. Nur diese Darstellung sei nach Auffassung der Bf. im gegebenen Zusammenhang relevant.
Auf Basis der bisherigen Ausführungen werde ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Erhöhung des von ***H-SAS*** gewährtem Kontokorrentkredites in 2008 kein objektiver Eigenkapitalersatz erforderlich gewesen sei, weshalb die besonderen Umstände zur Rechtfertigung einer Umdeutung von Darlehen in Eigenkapital nicht vorliegen würden.
Auch im Hinblick auf die Erhöhung der von ***F-SNC*** und ***A-SAS*** gewährten Darlehen im Jahre 2011 könne aus objektiver Sicht nicht von Eigenkapitalersatz ausgegangen werden, da die Bf. jedenfalls unter Berücksichtigung der bereits als verdecktes Eigenkapital qualifizierten Kontokorrent-Verbindlichkeit über eine ausreichende Eigenkapitalausstattung verfügt habe.
Im Jahre 2011 habe man sich bewusst für die Fremdkapitalfinanzierung und Erweiterung der bestehenden Darlehensverträge entschieden, die Aufbesserung der Eigenkapitalausstattung der Bf. sei unabhängig davon im zweitfolgenden Wirtschaftsjahr erfolgt. Wie bereits auch im Jahresabschluss 2012 festgehalten, sei im September 2013 ein Ur-Großmutterzuschuss iHv EUR 70.000.000 an die Bf. durch die ***AH-BV*** gewährt worden.
Daher seien die Aufstockungen der Darlehen in 2011 fremdüblich erfolgt. Die von der BP auf S. 8 bzw. S. 3 des Berichtes angesprochenen Eigenkapitalquoten (iHv 5% lt. Jahresabschluss 2011) auf Basis der Jahresabschlüsse sei ohne Berücksichtigung der als verdecktes Eigenkapital qualifizierten Kontokorrentverbindlichkeit gegenüber der ***H-SAS*** iHv EUR 54.000.000 bzw. nach Refinanzierung gegenüber der ***F-SNC*** in Höhe von EUR 54 Millionen berechnet worden.
Berücksichtige man bei der Berechnung der Eigenkapitalquote die in verdecktes Eigenkapital umqualifizierte Kontokorrentverbindlichkeit - welche auch von der Bf. zur Kenntnis genommen und in den Steuererklärungen der letzten Jahre als Eigenkapital berücksichtigt worden sei - so weise die Bf. eine deutlich höhere Eigenkapitalquote (ie 2011: 23,61%, 2012: 11,2%, 2013: 17,8% und 2014: 4,9%) aus.
Aus der Sicht der Gesellschafter der Bf. sei eine Eigenkapitalzufuhr in 2011 objektiv nicht gewollt gewesen, was einerseits aus der klaren Ausgestaltung als Fremdkapital und andererseits aus der Tatsache ersichtlich werde, dass in den Folgejahren Eigenkapitalzuschüsse, welche auch als solche bewusst ausgestaltet worden seien, an die Bf. vergeben worden seien. Es sei daher keine Umqualifikation des Erhöhungsbeitrages aus 2011 der beiden Darlehen von ***F-SNC*** und ***A-SAS*** gerechtfertigt.
2.2.7.2.2 Erfüllung der vom VwGH geforderten Publizitätsanforderungen:
Hinsichtlich der 2005 begebenen und später erweiterten Darlehen von ***F-SNC*** und ***A-SAS*** verfüge die Bf. schriftliche Darlehensangebote vom 1. Mai 2005 und 1. September 2005 sowie über die am 6. Mai 2011 vereinbarten Erhöhungen. Für die Refinanzierung der Verbindlichkeit gegenüber ***A-SAS*** sei ein schriftlicher Darlehensvertrag zwischen der Bf. und der ***F-SNC***, datiert mit 2. Juni 2012 abgeschlossen, welcher mit Vertrag vom 23. Dezember 2013 erhöht worden sei. In diesen Dokumenten, welche auch der BP übergeben worden seien, seien die Konditionen für die Berechnung und Zahlung der Zinsen eindeutig festgehalten und sie beinhalten explizite Rückzahlungsbedingungen und Fristigkeiten (s. Anlagen 5, 6, 8 und 9). Die Bf. habe mehrmals Zinszahlungen entrichtet, zB am 03.12.2008 an ***A-SAS*** oder am 12.12.2008 an ***F-SNC***.
Auch der Erwerb der Forderungen von ***H-SAS*** und die daraus resultierende Darlehensverbindlichkeit seien mittels Angebot zur Forderungsabtretung am 23. Dezember 2005 dokumentiert und komme klar nach außen zum Ausdruck. Die Bedingungen zur Kreditvergabe seien auch bereits vor 2010 eindeutig vereinbart gewesen.
Im Unterschied zur Vor-BP 2005-2007 habe nunmehr der BP die damals gesuchte Dokumentation (Angebot für die Forderungsabtretung iHv EUR 54.000.000 von ***H-SAS*** an Bf. und der daraus entstandene Kredit vom 23.12.2005, s. Anlage 1 zur Beschwerde) nun vorgelegt werden können. Insgesamt seien der BP in Bezug auf den Kredit der ***H-SAS*** folgende Dokumente übergeben worden, welche das Vorliegen eines Kontokorrentkredits mit ***H-SAS*** sowie dessen Fremdkapitalcharakter belegen können:
Angebot für Forderungsabtretung iHv EUR 54.000.000 von ***H-SAS*** an Bf. und der daraus entstandene Kredit (s. Anlage 1)
Jahresabschluss von ***H-SAS*** aus 2009, welcher den Kreditstand der Bf. detailliert darstelle (s. Anlage 10)
Veränderungen im Saldo des Kontokorrentkontos zwischen 2005 und 2008 (s. Anlage 2)
Konzerninterne Aufstellung der abgelaufenen Zinsen (s. Anlage 11)
Kontokorrentvertrag für Kredite ab dem Jahre 2010 (s. Anlage 12)
Die zwischen der ***H-SAS*** und der Bf. vereinbarten Zinssätze haben in den Jahren 2006 bis 2011 zwischen 2,952% und 5,9% (am Höhepunkt der Finanzkrise 2008) variiert und würden sich aus dem Durchschnitt der quartalsweise vom ***LandX*** Finanzministerium publizierten Zinssätze ergeben. Das Treasury-Team von ***T*** ***F.*** verwende diese veröffentlichten Daten zur Festsetzung der Zinssätze für Kontokorrentkonten mit ***T*** ***F.*** und anderen internationalen Handelsgesellschaften, inkl. der Bf..
Die Bf. habe die an sie vergebenen Finanzierungen der ***H-SAS***, ***F-SNC***, der ***A-SAS*** sowie der ***T-SAS*** stets als Fremdkapital in ihren Bilanzen ausgewiesen. Ebenso haben die jeweiligen Darlehensgeber eine Forderung gegenüber der Bf. in ihren Bilanzen eingestellt. Somit seien die beteiligten Gesellschaften von einer Rückzahlung der geliehenen Beträge ausgegangen und die Kreditverbindlichkeiten offengelegt worden. Darüber hinaus sei im Prüfungszeitraum in den Jahren 2013 und 2014 wesentliche Teile der Verbindlichkeiten gegenüber der ***A-SAS*** und der ***F-SNC*** getilgt worden.
Insgesamt würden die Darlehen daher die vom VwGH geforderten Publizitätsanforderungen erfüllen und würden eine ausreichende Grundlage für die sehr strengen Anforderungen und besonderen Umstände bieten, welche im Rahmen der Beweisführung eine Umdeutung von Darlehen in Eigenkapital in Eigenkapital rechtfertigen könnten. Die nach der VwGH-Rechtsprechung geforderten Publizitätsanforderungen seien daher insgesamt erfüllt.
2.2.7.2.3 Fehlen von Sicherheiten - keine Umqualifizierung in verdecktes Eigenkapital:
Zudem könne das Fehlen von Sicherheiten bei Konzerndarlehen nach hA nicht zu einer Umqualifizierung des Darlehens in verdecktes Eigenkapital führen. In diesem Sinne werde auch in den KSt-Richtlinien festgehalten, dass im Konzern Darlehensgewährungen nicht alleine deshalb die steuerliche Anerkennung versagt werden könne, weil für sie keine Sicherheiten vereinbart worden sei, soferne die Konzernbeziehung für sich gesehen eine Sicherheit bedeute (vgl. UFS 10.3.2005, GZ. RV/1035-W/02; KSt-RL 2013, Rz. 721).
Denn die gesellschaftsrechtliche Beherrschung des Darlehensnehmers sei als Sicherheit und als Teil des nicht verrechenbaren Konzernrückhaltes anzusehen. Da die Konzernbeziehung an sich bereits eine Sicherheit darstelle (Konzernrückhalt), sollen nach Ansicht des BFH bei Darlehensgewährungen innerhalb des Konzerns keine Sicherheiten erforderlich sein (vgl. BFH 21.12.1994, R 65/94).
2.2.8 Nachholung der BP-Feststellungen aus Vor-BP betreffend ***H-SAS***:
Im Rahmen der Vor-BP 2005 bis 2007 sei ein Kredit, welcher von der ***H-SAS*** an die Bf. vergeben wurde, iHv ca. 54.000.000 als verdecktes Eigenkapital qualifiziert worden. Die daraus resultierende Nichtabzugsfähigkeit der auf diesen Kreditbetrag entfallenden Zinsen sei bei den Steuererklärungen 2008 und 2009 irrtümlich nicht berücksichtigt worden. In Abstimmung mit der BP sei es deshalb auch zur Festsetzung der entsprechenden Hinzurechnungen gekommen.
Dementsprechend richte sich diese Beschwerde nicht gegen jenen Zurechnungsbetrag der Zinsen, welche iZm dem bereits in der Vor-BP als verdecktes Eigenkapital qualifizierten Betrag stehen. Aus der durch die Vor-BP vorgenommenen Umqualifikation würden sich folgende Hinzurechnungen für die Jahre 2008 und 2009 ergeben, gegen welche nicht Beschwerde erhoben werde:
2008: EUR 2.190.212,88 (Berechnung: 54.133.758,18/100.624.702,34 x 4.071.203,00)
2009: EUR 2.263.639,80 (Berechnung: 54.133.758,18/105.016.018,34 x 4.391.316,00)
Die Etablierung der Bf. als Holdinggesellschaft sei aus wirtschaftlichen Erwägungen erfolgt und sei eindeutig nicht steuerlich motiviert gewesen.
Als zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der in Rede stehenden Gesellschaften seien diese Beteiligungen wie auch die Fremdfinanzierungsaufwendungen der Bf. zuzurechnen. Die Tatsache, dass keine Managementleistungen an die Tochtergesellschaften erbracht und verrechnet worden seien, habe auf die Frage der wirtschaftlichen Zurechnung keinen Einfluss. Sogar ein privater Investor könne wirtschaftlicher Eigentümer sein.
Die zur Finanzierung der Zuschüsse aufgenommenen Darlehen würden kein verdecktes Eigenkapital darstellen. Der Großteil der Darlehen sei im Zeitraum 2005 bis 2007 aufgenommen worden, wo ***N.*** finanzielle Situation gut gewesen sei. Auch bei der Erhöhung der Darlehen in den Folgejahren sei ***N.*** Eigenkapitalausstattung (insbesondere angesichts des von der Vor-BP 2005-2007 in verdecktes Eigenkapital umqualifizierten Kredites) jedenfalls ausreichend gewesen. Die zugrundeliegenden Darlehensverträge seien klar bestimmt und würden nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen.
Es werde daher beantragt, für die Jahre 2008 und 2009 die folgenden Zinsaufwendungen, welche unabsichtlich im Rahmen der Steuererklärungen 2008 und 2009 nicht hinzugerechnet worden seien, als nicht abzugsfähig für steuerliche Zwecke zu behandeln:
2008: EUR 2.190.212,88
2009: EUR 2.263.639,80
Die darüber hinaus gehenden Zinsen seien nach Auffassung des steuerlichen Vertreters als abzugsfähig zu behandeln.
2.2.9 Salden der Darlehen von verbundenen Unternehmen von 2009-2011:
Nach der Beilage 18 zur Beschwerde vom 22. Jänner 2016 würden die Darlehen von verbundenen Unternehmen der ***H-SAS***, ***F-SNC*** und ***F-SAS*** die nachstehenden Salden zu den Bilanzstichtagen 2009 bis 2011 aufweisen:
|
***H-SAS***:
|
2009
|
2010
|
2011
|
Darlehen:
|
90.318.289,48
|
90.318.289,48
|
-
|
Zinsen:
|
13.673.001,82
|
16.624.337,82
|
3.600.522,00
|
current account:
|
1.024.727,04
|
1.024.727,04
|
107.467.354,34
|
SALDO:
|
105.016.018,34
|
107.967.354,34
|
111.067.876,34
|
***F-SNC***:
|
2009
|
2010
|
2011
|
Darlehen:
|
52.701.508,92
|
52.534.842,25
|
75.885.479,00
|
Zinsen:
|
3.166.010,75
|
2.522.435,30
|
2.825.037,20
|
SALDO:
|
55.867.519,67
|
55.057.277,55
|
78.710.516,20
|
***F-SAS***:
|
2009
|
2010
|
2011
|
Darlehen:
|
36.650.000,00
|
36.650.000,00
|
52.162.955,93
|
Zinsen:
|
2.612.689,12
|
3.870.529,57
|
1.640.848,03
|
Group Services Fees:
|
1.040.334,08
|
1.921.891,23
|
722.453,20
|
SALDO:
|
40.303.023,20
|
42.442.420,80
|
54.526.257,16
2.3 Forderungen/Verbindlichkeiten betreffend ***I-GmbH***:
2.3.1 wirtschaftliche Begründung für die Übertragung der Anteile an die Bf.:
Die wirtschaftliche Begründung für die Übertragung der Anteile an der ***I-GmbH*** an die Bf. in 2004 liege in der Bündelung der nicht-***LandX*** Beteiligungen unter der Bf., um mögliche Synergien verstärkt zu nutzen.
Die Bündelung von Beteiligungen unter einer einzigen Gesellschaft sei 2003 erfolgt, ein im Konzern üblicher Vorgang und könne nicht als ungewöhnlich angesehen werden (s. Notariatsakt vom 2.1.2004, Anlage 14).
Im vorliegenden Fall seien auch die Rechte und Pflichten aus dem "Memorandum of Understanding" (insbesondere die Kaufverpflichtung aus der eingeräumten Put-Option) auf die Bf. übertragen worden. Die Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Memorandum of Understanding sei konkludent und formfrei erfolgt, da nach Auskunft der involvierten Anwälte kein schriftlicher Abtretungsvertrag notwendig gewesen sei. Das Memorandum of Understanding vom 28.12.2001 selbst sehe bereits vor, dass Vertragspartei seitens der ***T***-Gruppe zwar die ***T-SAS*** sei, allerdings könne auch eine direkte oder indirekte 100%ige Tochtergesellschaft in die Vereinbarung eintreten.
Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass die Bf. - wie in der Niederschrift erwähnt - bei der Verhandlung des Settlement Agreements durch die Konzernspitze (***T-SAS*** bzw. ***Mutter*** Holding) unterstützt worden sei, da solche Unterstützungsleistungen in wesentlichen strategischen Angelegenheiten in Konzernen sehr üblich seien. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass die Bf. das wirtschaftliche Eigentum an den ***I-GmbH***-Anteilen erworben habe.
Die weitere Behauptung der BP, dass die Bf. in ihrer Entscheidungsbefugnis (Stimmrecht, Recht auf Wertsteigerung, Dividendenbezugsrecht) im Konzernverhältnis derart beschränkt sei, dass sie diese in der wirtschaftlichen Realität nur in der Art eines Treuhänders ausüben könne, sei für die Bf. nicht nachvollziehbar. Die Bf. verfüge als Alleingesellschafterin der ***I-GmbH*** über das alleinige Stimmrecht, habe die Chance auf Wertsteigerungen und trage das Risiko des Wertverlustes. Als Alleingesellschafterin der ***I-GmbH*** verfüge die Bf. auch über das alleinige Dividendenbezugsrecht. Es liege keinerlei Vereinbarung zwischen der Bf. und der ***T-SAS*** vor, nach der die Bf. verpflichtet wäre, dass Stimmrecht für die ***T-SAS*** auszuüben oder die Dividenden für Rechnung der ***T-SAS*** zu vereinnahmen bzw. an diese weiterzuleiten.
Normen und Schlagworte
- § 211 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 12 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 2 Z 4 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 22 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 6 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100946/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100946.2016
- Stammnummer
- 147190
- Gültig
- 20.02.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF