RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100946/2016

1. Darlehen von verbundenen Unternehmen als verdecktes Eigenkapital 2. Wirtschaftliches Eigentum an osteuropäischen Gesellschaften 3. Höhe der zu passivierenden Verbindlichkeit iZm Gutscheineinlösungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100946/2016vom 20.02.2025Teil 5 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2011 stehen nach den Feststellungen der BP anteilige Zinsen 2011 iHv EUR 160.901,23 iZm der Gewährung eines Zuschusses iHv EUR 8.479.000 durch die Bf. an ***N.I.*** sowie iZm der 2011 erfolgten Aufstockungen bereits bestehender Darlehen der ***F-SNC*** und ***A-SAS***. Im vorliegenden Fall sind nachstehende Vereinbarungen über die Gewährung eines Darlehens an die Bf. durch ***F-SNC*** und ***A-SAS*** aktenkundig: 3.1.2.1 Darlehen der ***F-SNC***: Mit Anbot vom 1. September 2005 (s. Beschwerde, Anlage 8), das lediglich von den Vertretern der Bf., ***H.L.*** und ***M.R.***, als Darlehensnehmerin, nicht aber von Vertretern der ***F-SNC*** als Darlehensgeberin unterfertigt wurde, wurde zwischen der Bf. und ***F-SNC***/***B.*** ein Darlehen iHv EUR 50.000.000 in Aussicht gestellt und letztlich gewährt. Dabei eine Verzinsung iHv EURIBOR + 0,1555% + 2,35% + 0,125% und dessen Endfälligkeit mit 31.12.2010 vereinbart. Mit "Amendment Nr. 1" vom 6. Mai 2011 (s. Beschwerde, Anlage 5) zur "Darlehensvereinbarung" vom 1. September 2005 wurde der Darlehensbetrag gemäß Art. 10 dieser Vereinbarung um EUR 20.000.000 auf EUR 70.000.000 erhöht, dessen Fälligkeit von 31. Dezember 2010 auf 15. Dezember 2015 hinausgeschoben und eine Verzinsung iHv EURIBOR + 2,05333% vereinbart. Nach Artikel 3 des Amendments vom 6. Mai 2011 kann der Kreditgeber jederzeit mit einer vorherigen Mitteilung von 15 Tagen erklären, dass sämtliche oder Teile der ausstehenden Beträge aus diesem Vertrag sofort fällig sind. Sofern nach Artikel 5.2 dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, muss die Bf. als Kreditnehmerin die aufgelaufenen Zinsen für jedes ihr gewährte Darlehen an jedem Zinszahlungstermin entrichten. Etwaige unbezahlte aufgelaufene Zinsen werden am Ende des Kalenderjahres, in dem sie fällig werden, in den Darlehensbetrag einbezogen und mit dem Zinssatz verzinst. Sowohl bei Darlehensgewährung als auch bei dessen Amendment wurden keine Sicherheiten vereinbart. Ungeachtet des Umstandes, dass mit Amendment Nr. 1 vom 6. Mai 2011 bloß ein Darlehensrahmen bzw. -obergrenze iHv EUR 70.000.000 vereinbart wurde, betrug der Saldo dieser Verbindlichkeit zum 31. Dezember 2011 demnach EUR 78.710.516,20 (inkl. Zinsen 2011), wovon lediglich EUR 2.825.037,20 aus gestundeten Zinsen 2011 resultieren. Für die weitere Überschreitung des vereinbarten Darlehensrahmens um EUR 5.885.479,00 (d.s. EUR 78.710.516,02 abzüglich EUR 70.000.000) ist somit keine gesonderte Vereinbarung dokumentiert. Teile des Darlehens sowie der Zinsen aus dem Darlehen der ***F-SNC*** wurden nach den Ausführungen in der Eingabe vom 28. März 2024 in den Jahren 2014 und 2015 wie folgt zurückgezahlt: | Datum: | Beleg-Nr: | Bezeichnung: | Betrag: | 25.09.2014 | BA475-14184-001 | Repayment of interest | 4.066.979,57 | 25.09.2014 | BA475-14184-016 | Repayment of loans | 53.562.722,12 | 26.07.2015 | BB15-0549_01 | Payment Interest_NEU | 3.669.092,62 | 26.07.2015 | BB15-0549_01 | Payment Loan_NEU | 32.584.709,33 3.1.2.2 Darlehen der ***A-SAS***: Auf Basis des Darlehensanbots vom 1. Mai 2005 (s. Beschwerde, Anlage 9), das bloß von ***H.L.*** und ***M.R.*** als Vertreter der Bf., nicht aber von Vertretern der ***A-SAS*** unterfertigt wurde (s. Beilage 4 lt. Eingabe vom 07.10.2024), wurde der Bf. mit 1. Mai 2005 ein Darlehen iHv EUR 11.920.000 mit Fälligkeit 31.12.2010 gewährt und eine Verzinsung in Höhe von EURIBOR + 0,1555% + 2,35% + 0,125% vereinbart. Mit Amendment Nr. 1 vom 6. Mai 2011 (s. Beschwerde, Anlage 6) wurde der Darlehensbetrag von EUR 11.920.000 auf EUR 50.000.000 erhöht, eine Verzinsung von EURIBOR + 2,0533% und eine Fälligkeit bis 15. Dezember 2015 vereinbart. Dieses Amendment Nr. 1 vom 6. Mai 2011 wurde von Mag. ***C.S.*** als Vertreter der Bf. als auch von ***D.L.*** als Vertreter von ***A-SAS*** unterfertigt. Ungeachtet des Umstandes, dass mit Amendment Nr. 1 vom 6. Mai 2011 zwischen der Bf. und ***A-SAS*** ein Darlehensrahmen von EUR 50.000.000 vereinbart wurde, wurde das Darlehen 2011 auf EUR 54.526.257,16 erhöht, dies miteinschließlich Zinsen 2011 iHv EUR 1.640.848,03 und Group Services Fees (s. Anlage 18 lt. Beschwerde): | ***F-SAS***: | 2011 | Darlehen: | 52.162.955,93 | Zinsen: | 1.640.848,03 | Group Services Fees: | 722.453,20 | SALDO: | 54.526.257,16 Diese weitere Überschreitung des Darlehensrahmens um EUR 4.526.257,16 ist durch keine weitere gesonderte Vereinbarung dokumentiert und beruht auch nicht nur auf gestundeten Zinsen. Zudem erfolgte diese Darlehensüberschreitung zu einem Zeitpunkt, wo die Bf. über eine Eigenkapitalquote von 5,57% verfügte. Die anteiligen Zinsen iHv EUR 160.901,23 wurden wie folgt ermittelt: | Zinsaufwand 2011: | Betrag: | Zinsen ***A-SAS***: | 1.330.956,87 | Zinsen ***F-SNC***: | 2.373.558,55 | Zinsaufwand GESAMT 2011: | 3.704.515,42 | davon 22% (f. Aufstockung 2011): | 814.993,39 | davon anteil. Zinsen ***N.I.***: | - 160.901,23 Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für das Jahr 2011 wurden lt. Tz. 5a des BP-Berichts anteilige Zinsaufwendungen iHv EUR 160.901,23 aus den beiden Darlehen der ***F-SNC*** und ***A-SAS*** nicht zum Abzug zugelassen, da diese Darlehensverbindlichkeiten jeweils verdecktes Stammkapital darstellen. Im Jahresabschluss 2011 wird ausgeführt, dass die Bf. jeweils von ***A-BV***/***ML.*** einen Financial Support Letter (Patronatserklärung) des Inhalts erhalten hat, dass die Investitionen der Bf. in die Tochtergesellschaften in Italien, Spanien und Schweiz geschützt werden und die Bf. alle Investitionen im Falle einer Liquidation dieser Gesellschaften zurückerhält. 3.2 Sachverhalt betreffend ***N.Ib.***: Im vorliegenden Fall ist strittig, ob anteilige Zinsen 2011 iHv EUR 654.091,77 iZm der Finanzierung eines Eigenkapitalzuschusses iHv rund EUR 18.000.000 an die Tochtergesellschaft ***N.Ib.*** zum Abzug zugelassen werden, da die zugrundeliegenden konzerninternen Darlehen von ***F-SNC*** und ***A-SAS*** und als verdecktes Eigenkapital zu qualifizieren sind. Im Jahre 2011 erwarb die Bf. zwecks Refinanzierung der Tochtergesellschaft ***N-Ib*** Forderungen gegenüber dieser Gesellschaft iHv EUR 3.400.000,00 von ***F-SNC*** und iHv EUR 8.700.000,00 von ***A-SAS***/***F.***, welche zusammen mit bereits bestehenden Forderungen iHv EUR 5.800.000,00 bei der ***N.Ib.*** in zusätzliches Eigenkapital iHv EUR 17.900.000,00 umgewandelt wurden. Dieser Gesellschafterzuschuss wurde noch im gleichen Jahr 2011 zur Gänze abgeschrieben. Bei der ***A-SAS*** handelt es sich um eine Schwestergesellschaft der Muttergesellschaft der ***T-SAS*** in ***B.***. Der Zuschuss 2011 an ***N.Ib.*** iHv EUR 17.900.000,00 wurde nach der Eingabe vom 7. Oktober 2024 demnach teilweise durch Erhöhungen der Darlehen von ***A-SAS***/***F.*** und ***F-SNC*** finanziert. Die anteiligen Zinsen 2011 iHv EUR 654.091,77 iZm der Finanzierung von ***N.Ib.*** wurden unter Zugrundelegung Salden der Darlehen von ***A-SAS*** und ***F-SNC*** jeweils zum 1.1.2011 nach den Ausführungen in der Eingabe vom 7. Oktober 2024 wie folgt ermittelt: | Kapital 1.1.2011: | Kapital: | ***F-SNC***: | 54.970.779,00 | ***A-SAS***: | 38.857.970,00 | SUMME: | 93.828.749,00 | | | zusätzl. für ***N.Ib.***: | 18.000.000,00 | zusätzl. für ***N.I.***: | 8.479.000,00 | SUMME: | 26.479.000,00 | GESAMT: | 120.307.749,00 | Anteil Aufstockungen 2011: | 22% | Zinsaufwand 2011: | Betrag: | Zinsen ***A-SAS***: | 1.330.956,87 | Zinsen ***F-SNC***: | 2.373.558,55 | Zinsaufwand GESAMT 2011: | 3.704.515,42 | davon 22% (f. Aufstockung 2011): | 814.993,39 | abzügl. anteil. Zinsen ***I.***: | - 160.901,23 | anteil. Zinsen ***N.Ib.***: | 654.091,77 Wie bereits in Punkt 3.1.2 der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, wies das Darlehen der ***F-SNC*** zum 31.12.2011 einen Saldo von EUR 78.710.516,20 (inkl. Zinsen 2011) auf, wovon lediglich EUR 2.825.037,20 aus gestundeten Zinsen 2011 resultieren. Diese Überschreitung des vereinbarten Darlehensrahmens ist durch keine schriftliche Vereinbarung dokumentiert und erfolgte zu einem Zeitpunkt, wo die Bf. über eine Eigenkapitalquote von lediglich 5,57% verfügte. Ebenso wies das Darlehen der ***A-SAS*** zum 31.12.2011 einen Saldo iHv EUR 54.526.257,16, wovon lediglich EUR 1.640.848,03 aus gestundeten Zinsen resultieren. Auch die Überschreitung des Darlehensrahmens von EUR 50.000.000 um EUR 4.526.257,17 ist durch keine schriftliche Vereinbarung dokumentiert und erfolgte zu einem Zeitpunkt, wo die Bf. über eine äußerst geringe Eigenkapitalquote von 5,57% verfügte. 3.3 rechtliche Würdigung -Darlehen iZm ***N.I.*** und ***N.Ib.***: Gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. § 6 Z 14 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam. Gemäß § 4 Abs. 12 Z 1 EStG 1988 idF BGBl I 102/2007, BGBl I 52/2009 und BGBl I 111/2010 zählen zu den Einlagen u.a. auch Verbindlichkeiten, denen abgabenrechtlich die Eigenschaft eines verdeckten Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals zukommt. Nach § 21 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Im Rahmen der Privatautonomie steht es den Organen einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich frei, zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung zu wählen (Finanzierungsfreiheit). Umfasst ist davon auch die Hingabe von verzinstem oder unverzinstem Fremdkapital durch den Anteilseigner zB in Form von Gesellschafterdarlehen. Eine Umqualifikation in steuerliches Eigenkapital kann nur dann erfolgen, wenn die allgemeinen Tatbestandsmerkmale einer verdeckten Einlage vorliegen (vgl. Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG, § 8, Rz. 47). Im Steuerrecht findet sich keine gesetzliche Definition des Eigenkapitals, die Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital ist jedoch wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Behandlung im Einkommens- bzw. Körperschaftsteuerrecht von großer Bedeutung (vgl. Bertl u.a., Steuerlehre: Handbuch, 3. Finanzierung durch hybride Finanzierungsmittel, S. 112). Um verdecktes Eigenkapital zu begründen, fordert die Rechtsprechung des VwGH das Vorliegen "besonderer Umstände", wobei der Beweis der Abgabenbehörde obliegt (vgl. VwGH erstmals 30.3.1953, Zl. 0565/51). Entscheidend dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse (vgl. VwGH 20.4.1982, Zl. 81/14/0195). Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Mitgliedern als betriebliche Vorgänge setzt nach der Rechtsprechung des VwGH voraus, dass die Leistungsbeziehungen auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls liegen Ausschüttungs- und Einlage-Vorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte eingekleidet werden. Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. VwGH 28.4.1999, Zl. 97/13/0068). Zur Frage des verdeckten Eigenkapitals hat der VwGH in der älteren Rechtsprechung zunächst ausgesprochen, dass der Steuerpflichtige in der Wahl der Mittel, mit denen er seinen Betrieb führen will, grundsätzlich nicht beschränkt ist, d.h. dass er bei der Auswahl seiner Finanzierungsmöglichkeiten nicht bevormundet werden darf und es ihm grundsätzlich freisteht, seinen Betrieb mit Eigenmitteln oder mit Fremdmitteln auszustatten (vgl. VwGH 18.12.1990, Zl. 89/14/0133). Nach diesem Erkenntnis kann daher eine in die äußere Form eines Darlehens gekleidete Forderung der Gesellschafter an eine GmbH nur unter besonderen Umständen, die dafür sprechen, dass die Darlehenshingabe objektiv den wirtschaftlichen Erfolg hat, Eigenkapital zu ersetzen und daher eine Kapitalzuführung (Kapitalerhöhung) das wirtschaftlich Gebotene gewesen wäre, als verdecktes Eigenkapital angesehen werden (vgl. VwGH 18.12.1990, Zl. 89/14/0133). Das Verhältnis des Eigenkapitals zum Fremdkapital nahm va. in der älteren VwGH-Rechtsprechung zum verdeckten Eigenkapital eine bestimmende Stellung ein (erstmalig VwGH 30.3.1953, Zl. 0565/51), ein Missverhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital wird von der Rechtsprechung als Indiz dafür gewertet, dass das Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich Eigenkapital ersetzt. Auf eine allgemeine Eigenkapitalquote hat sich der VwGH dabei nicht festgelegt, als vielmehr auf eine "wirtschaftlich gebotene Eigenmittelausstattung" verwiesen wurde, um das dauerhafte wirtschaftliche Überleben der Gesellschaft sicherzustellen (vgl. VwGH 20.4.1982, Zl. 81/14/0195; 23.10.1984, Zl. 83/14/0257; 10.7.1996, Zl. 94/15/0114). An die den Abgabenbehörden obliegende Beweisführung, dass im konkreten Fall ausnahmsweise besondere Umstände der angegebenen Art vorliegen, sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, wobei die geforderten "besonderen Umstände" nicht schon dadurch gegeben sind, dass das Darlehen von der Gesellschaft zu gleich günstigen Bedingungen nicht am Kapitalmarkt zu beschaffen gewesen wäre. Bei der Beurteilung, ob solche "besonderen Umstände" vorliegen oder nicht, ist auf den Zeitpunkt der Darlehenszuzählung abzustellen. Auf nachträglich eingetretene wirtschaftliche oder steuerliche Entwicklungen kann die Annahme, das gegebene Darlehen eines Gesellschafters sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise verdecktes Eigenkapital, nicht gestützt werden (VwGH 20.4.1982, Zl. 81/14/0195). In seiner jüngeren Rechtsprechung geht der VwGH nunmehr von der Eigenmittelausstattung als Beurteilungskriterium ab und verweist ausdrücklich darauf, dass keine betriebswirtschaftlich gebotene Mindestausstattung existiert (vgl. VwGH 1.9.2015, Zl. 2012/15/0234; 3.11.1994, Zl. 93/15/0082). Die jüngere Rechtsprechung des VwGH fordert nicht mehr den strengen Nachweis der Behörde, dass die als Darlehen gestalteten Kapitalzuführungen eines Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft in wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv Eigenkapital ersetzen, sondern überprüft derartige Darlehensverträge anhand der für Familienverträge entwickelten Kriterien (vgl. VwGH 28.4.1999, Zl. 97/13/0068; 14.12.2000, Zl. 95/15/0127). Maßgebend ist daher vor allem, ob es sich um klare Gestaltungen handelt, die einem Fremdvergleich standhalten. Auf das Missverhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital kommt es daher nicht mehr entscheidend an. Für die Annahme von verdeckten Eigenkapital genügt demnach schon, dass die Gestaltung des Darlehens nicht den vom VwGH für Familienverträge entwickelten Kriterien entspricht. In dem Erkenntnis vom 21.10.2004, Zl. 2000/13/0179, 0180 hat der VwGH das Fehlen jeglicher (eindeutiger und klarer) Vereinbarungen über Sicherheiten jedenfalls als fremdunüblich bezeichnet (vgl. VwGH 21.10.2004, Zl. 2000/13/0179, 0180). Zusammengefasst stellt die Rechtsprechung des VwGH in seiner Judikatur zum verdeckten Eigenkapital auf folgende Kriterien ab: (1) wirtschaftlich angemessene Eigenkapitalausstattung, (2) Klarheit, Publizität und Transparenz der Kreditvergabe und (3) Marktkonformität der Vertragsbestandteile. Es ist daher nach der Rechtsprechung des VwGH in jedem Fall zu prüfen, ob die Zuwendung nach ihrem "inneren Gehalt" ihre Ursache in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder im Gesellschaftsverhältnis hat. In letzterem Fall ist - ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung zB als Darlehen - als verdeckte Einlage anzusehen (vgl. VwGH 21.10.2004, Zl. 2000/13/0179; 14.12.2000, Zl. 95/15/0127). Die Frage, ob ein Kredit oder Darlehen in (verdecktes) Eigenkapital steuerlich umqualifiziert wird, stellt sich daher in jenen Fällen, bei denen eine der Angehörigenjudikatur standhaltende Vereinbarung nicht vorliegt. Der VwGH beurteilt dabei offenbar in erster Linie das Vorliegen eines formal ordnungsmäßigen Rechtsgeschäfts. Wenn die Vereinbarung entweder nicht ausreichend nach außen zum Ausdruck kommt oder keinen klaren und eindeutigen Inhalt hat, fehlt der Vereinbarung die notwendige Ernsthaftigkeit. Daher braucht in derartigen Fällen nach der VwGH-Rechtsprechung gar nicht mehr geprüft werden, ob die Zufuhr von Fremdkapital auch von einem Dritten hätte erfolgen können. Die Prüfung der fremdüblichen Vereinbarung erübrigt sich in derartigen Fällen (vgl. Marschner, Einlagen in Kapitalgesellschaften, 5.5 verdecktes Eigenkapital (Marschner), 1. Auflage, August 2015, S. 288). Liebt bei der Zufuhr von Kapital keine entsprechende ernsthafte Vereinbarung vor, nimmt der VwGH regelmäßig eine verdeckte Einlage des Gesellschafters an, ohne dass es auf den tatsächlichen, fremd(un)üblichen Inhalt der Vereinbarung ankommt. Mit der Nichtanerkennung dem Grunde nach erübrigt sich in der zweiten Ebene die Erörterung der Angemessenheit (vgl. VwGH 24.9.2007, Zl. 2004/15/0166; 24.11.1999, Zl. 96/13/0115). In einem ersten Schritt wird daher die Publizität und Klarheit der Vereinbarung untersucht, in einem zweiten Schritt die Marktkonformität des Gesellschafterfremdkapitals geprüft und in einem dritten Schritt wird untersucht, ob eine anerkannte Kreditvereinbarung aufgrund einer zu geringen Eigenkapitalausstattung nicht doch die Annahme von verdecktem Eigenkapital nach sich zieht (vgl. Marschner, a.a.O., S. 288). In der jüngeren Rechtsprechung des VwGH zum verdeckten Eigenkapital dominieren Aspekte des Fremdvergleichs die jeweiligen Entscheidungen im Einzelfall (vgl. UFS 10.3.2005, GZ. RV/1035-W/02). Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Mitgliedern als betriebliche Vorgänge setzt nach der Rechtsprechung des VwGH voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls liegen Ausschüttungs- und Einlagenvorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte gekleidet werden. Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie 1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, 2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und 3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. VwGH 28.10.2009, Zl. 2005/15/0118). Alle drei Voraussetzungen müssen für die steuerliche Anerkennung von Rechtsgeschäften zwischen nahestehenden Personen kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2006/15/0208). Dies insbesondere, als der in der Regel zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen willkürlich beeinflusst werden können (vgl. VwGH 22.9.1999, Zl. 97/15/0003; 28.10.2009, Zl. 2005/15/0118). Für Rechtsgeschäfte zwischen nahen Angehörigen bestehen demnach besondere Beweisanforderungen (vgl. Werndl, Die Familienverträge im Steuerrecht und das Offenlegungsprinzip, in Basina/Kirchmayr-Schliesselberger/Knörzer/Mayr/Unger, Die Bedeutung der BAO im Rechtssystem, FS Tanzer (2014), S. 463, 468ff). Diese Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung und "kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Vereinbarung bestehen" (vgl. VwGH 28.10.2009, Zl. 2005/15/0118; 11.11.2008, Zl. 2006/13/0046). Die ausreichende Publizität eines Vertrages soll den objektiv nachvollziehbaren Willen der Vertragsparteien zur gegenseitigen Übereinkunft zum Ausdruck bringen, wobei es nach der Rechtsprechung des VwGH "nicht den Gepflogenheiten zwischen Fremden entspricht, Darlehensbeträge iHv ATS 45.000.000 mit einer Darlehenslaufzeit von 20 Jahren hinzugeben, ohne darüber eine schriftliche Urkunde mit den wesentlichen Darlehenskonditionen (etwa Tilgung, Verzinsung, Sicherheiten) zu verfassen" (vgl. VwGH 21.10.2004, Zl. 2000/13/0179). Die Dokumentation der vereinbarten Vertragsbedingungen ist daher unabdingbar für die steuerliche Anerkennung von Konzernfinanzierungen. Die Vereinbarung muss dem Publizitätskriterium entsprechen. Sie muss daher nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und müsste auch zwischen fremden Dritten unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden sein (vgl. Götz, Lexis Briefings Steuerrecht, Konzernfinanzierung, 8/2024). Auch eine bloße Verbuchung kann eine Urkunde über den Rechtsgrund nicht ersetzen, da ein solcher Buchungsvorgang weder nach außen zum Ausdruck kommt noch daraus der Rechtsgrund für die Zahlung ersichtlich ist (vgl. VwGH 31.7.2002, Zl. 98/13/0011). Der wesentliche Inhalt einer Darlehensvereinbarung muss daher zeitgerecht dokumentiert sein. Das Argument, dass bis Ende 2010 Darlehens- und Kreditverträge einer Rechtsgeschäftsgebühr unterlegen sind und es daher durchaus fremdüblich gewesen war, die Gebühr durch Nichterrichtung einer gebührenrechtlich relevanten Vertragsurkunde zu vermeiden, hat den VwGH in ertragsteuerlichen Fällen dabei kaum überzeugt. Das Fehlen einer Vereinbarung über die Rückzahlung des Kapitals sowie eine unklare Zinsenvereinbarung wurden durch den VwGH für eine steuerliche Betrachtung als verdecktes Eigenkapital herangezogen (vgl. VwGH 26.7.2006, Zl. 2004/14/0151; s. sinngemäß KStRL, Rz 508). Die fehlende Erreichbarkeit des Kredits bei einem fremden Dritten reicht noch nicht aus, verdecktes Eigenkapital anzunehmen. Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob auch eine angemessene Eigenkapitalausstattung vorhanden (vgl. Ressler, Die Unterkapitalisierung im Körperschafsteuerrecht (2008), S. 32) ist. Nach der jüngeren Rechtsprechung des VwGH kann bei Zuführung von Geld durch den Gesellschafter verdecktes Eigenkapital im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragssituation vorliegen, wenn kein fremder Dritter einen Kredit gewährt hätte (vgl. VwGH 26.7.2006, Zl. 2004/14/0151). Insbesondere kann verdecktes Eigenkapital angenommen werden, wenn die Zufuhr von Eigenkapital wirtschaftlich geboten wäre (vgl. Achatz, Eigenkapitalersatz im Ertragssteuerrecht, in Achatz/Jabornegg/Karollus, Eigenkapitalersatz im Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht (1999), S. 104). Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Finanzierungshilfe der Gesellschafter dann eigenkapitalersetzend, wenn der Gesellschafter zu einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter "als ordentliche Kaufleute" nur noch Eigenkapital zugeführt hätten (Krise der Gesellschaft), stattdessen ein Darlehen gewährt (vgl. BFH 20.7.2018, Zl. IX R 5/15, BB 2018, 2928). Von einem Missverhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital wurde früher durch das deutsche BMF ausgegangen, soweit das Eigenkapital wesentlich geringer ist als es der in dem Wirtschaftszweig üblichen Kapitalausstattung entspricht. Davon sei grundsätzlich auszugehen, wenn das Eigenkapital nicht mindestens 10% des Aktivvermögens überschreitet (vgl. dBMF 16.03.1987, BStBl I 1987, 373; zitiert in: Marschner, Einlagen in Kapitalgesellschaften, 5.5 Verdecktes Eigenkapital, 1. Auflage, August 2015, S. 321f). Ebenso wäre ein verdecktes Stammkapital gegeben, wenn bereits bei Darlehenshingabe mangels Bonität des Darlehensempfängers feststeht, dass eine Darlehensrückzahlung praktisch unmöglich ist (vgl. VwGH 22.10.1991, Zl. 91/14/0020). Nach der Verwaltungspraxis (Stand: April 2021) wird der wirtschaftlich angemessenen Eigenkapitalausstattung Indizstellung beigemessen, wenn die Klarheit und Transparenz des Darlehensvertrages zwar gegeben sind, das Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich dennoch Eigenkapital ersetzt (s. Rz 531, KSt-Richtlinien 2013 mit Verweis auf VwGH 20.4.1982, Zlen. 81/14/0195, 82/14/0003, 0004). Ein Missverhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital gilt somit als Indiz dafür, dass das Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich Eigenkapital ersetzt, wobei es auf eine "wirtschaftlich gebotene Eigenkapitalausstattung" ankommt (vgl. Lachmayr/Strimitzer/Vock, KStG, § 8, Rz. 163, S. 118). Sicherheiten können bei der Kreditvergabe nur dann gefordert werden, wenn auch ein fremder Dritter unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen eine Sicherheit gefordert hätte. Nach der Rechtsprechung des BFH ist es bei Kreditgewährung eines beherrschenden Gesellschafters an eine verbundene Kapitalgesellschaft mit dem Fremdvergleichsgrundsatz vereinbar, dass bei einer Darlehensgewährung im Konzern keine Sicherheiten vereinbart werden, da die Konzernbeziehung ("Rückhalt") für sich gesehen, eine ausreichende Sicherheit darstellt. Von einem bestehenden Rückhalt im Konzern ist auszugehen, solange der beherrschende Gesellschafter die Zahlungsfähigkeit der Tochtergesellschaft (Darlehensnehmer) gegenüber fremden Dritten (im Außenverhältnis) tatsächlich sicherstellt bzw. solange die Tochtergesellschaft ihre Verpflichtungen im Außenverhältnis erfüllt (vgl. BFH 21.12.1994, Zl. I R 65/94). Allerdings ist nach der Rechtsprechung des VwGH das völlige Fehlen von Kreditsicherheiten bei einem hohen Kreditbetrag nicht fremdüblich (vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2006/15/0208; 21.10.2004, Zl. 2000/13/0179). Im Falle von "Schwesternzuschüssen" leistet eine Körperschaft, deren Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar - auch der Anteilsinhaber einer anderen (weiteren) Körperschaft ist, einen Direktzuschuss an die andere (weitere) Körperschaft. In diesem Fall ist von einer Ausschüttung an den gemeinsamen Anteilsinhaber mit gleichzeitiger Einlage in die andere Körperschaft (Schwesterkörperschaft) auszugehen (vgl. VwGH 30.5.1995, Zlen. 91/13/0248, 0250). § 4 Abs. 12 Z 1 letzter Satz EStG 1988 ordnet derartige Vermögenszuführungen explizit Einlagen, also Eigenkapital zu und grenzt sie somit von "echten" Darlehen ab (vgl. Raab/Renner in Lachmayer/Strimitzer/Vock, KStG; § 8, Rz. 149, S. 114). Ist demnach eine Darlehensgewährung in der Anteilsinhaberschaft und nicht in einem (fremdüblichen) Leistungsaustausch begründet, wird dadurch im Ergebnis das körperschaftsteuerliche Trennungsprinzip "verwässert" und ist (ertrag)steuerlich nicht irrelevant. In der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Verbindlichkeiten sind daher steuerlich nicht anzuerkennen (vgl. Raab/Renner in Lachmayer/Strimitzer/Vock, KStG, § 8, Rz. 153, S. 115). Dies gilt unabhängig davon, welche zivilrechtlichen Grundlagen die Darlehensgewährung aufweist (vgl. VwGH 23.10.1997, Zl. 94/15/0160, 0161; 23.10.1997, Zl. 96/15/0180, 0204; 14.12.2000, Zl. 95/15/0127). Der Beweis, dass im konkreten Fall solche Umstände vorliegen, obliegt den Abgabenbehörden (vgl. VwGH 20.3.1974, Zl. 1157/72; 23.10.1984, Zl. 83/14/0257). Bei der Qualifikation von Gesellschafterdarlehen ist sowohl auf formale als auch auf inhaltliche Kriterien abzustellen (vgl. Achatz/Kirchmayr, KStG, § 8, Rz. 73, S. 475). Zumindest hat die Abgabenbehörde nachzuweisen, dass der seinerzeit geschlossene Darlehensvertrag eine (wenn auch nur stillschweigende) Änderung erfahren hat (vgl. VwGH 4.3.1983, Zl. 81/17/0102). Steht hingegen fest, dass der Gesellschaft im Hinblick auf deren Vermögens- und Ertragssituation unbestritten kein fremder Dritter ein Darlehen gewährt hätte, spricht alleine die mangelnde Marktkonformität bereits für verdecktes Eigenkapital (vgl. Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG, § 8, Rz. 51). Um eine Umqualifizierung eines Konzerndarlehens in verdecktes Eigenkapital zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass die empfangende Gesellschaft über eine angemessene Eigenkapitalausstattung verfügt. Nach der Verwaltungspraxis wird in der Regel eine Debt/Equity-Ratio von 3:1 oder 4:1 von der Finanzverwaltung akzeptiert (vgl. Götz, Konzernfinanzierung, Briefings, Lexis360, März 2019). Auch der Forderungsverzicht societatis causa und freiwillige Geldzuschüsse führen auf Ebene der Körperschaft jeweils zu einer Einlage einerseits durch Aufgabe eines negativen Wirtschaftsgutes in Form von Schulden, andererseits durch Zuführen entsprechender Mittel (vgl. Lang/ Rust/Schuch/Staringer, KStG, § 8, Rz. 69). Im Übrigen kann die Finanzierung einer Gesellschaft durch den Gesellschafter mit Fremdkapital (statt Eigenkapital) nicht als Missbrauch iSd § 22 BAO angesehen werden, als die Finanzierung durch Gesellschafterkredite weder ungewöhnlich noch unangemessen ist (vgl. Marschner, a.a.O., S. 303). 3.3.1 Zinsaufwendungen iZm Zuschüssen an ***T*** ***I.***: 3.3.1.1 Kontokorrentkredit von ***H-SAS***/***B.***: Im vorliegenden Fall wurde der Bf. bloß auf Basis des nicht unterfertigten schriftlichen Anbots der ***H-SAS*** vom 23. Dezember 2005 über eine Forderungsabtretung in Höhe von EUR 54.133.758,18 der Bf. gleichzeitig ein Darlehen in gleicher Höhe von der ***LandX*** Schwestergesellschaft ***H-SAS***/***B.*** gewährt, wobei dieses Anbot von den beteiligten Parteien nicht unterfertigt wurde. Das von keiner der Vertragsparteien unterfertigte Anbot vom 23. Dezember 2005 über eine Forderungsabtretung iHv EUR 54.133.758,18 enthält auch keine Vereinbarungen betreffend Verzinsung, Rückzahlung und Sicherheiten. In weiterer Folge wurde dieses konzerninterne Darlehen der ***H-SAS*** in den Jahren 2005 bis 2010 von EUR 54.133.758,18 auf EUR 90.318.289,48 (31.12.2010) aufgestockt, ohne dass dies durch entsprechende schriftliche Vereinbarungen betreffend Erhöhung des Darlehens, Verzinsung, Rückzahlung und Sicherheiten dokumentiert werden konnte. Miteinschließlich kumulierter Zinsen und anderer Aufwendungen betrug der letztliche Saldo dieses Kontos EUR 107.967.354,34 zum 31.12.2010. Allfällige Zinsen wurden dem Konto angelastet (s. Eingabe vom 28. März 2024). Mit "current account agreement" vom 6. Mai 2011, welches von ***C.S.*** (Bf.) und ***W.K.*** (***H-SAS***) unterfertigt und rückwirkend mit 1.1.2010 wirksam sein soll, wurden Zinsen vereinbart, diese aber nicht bezahlt, sondern ebenfalls dem Konto angelastet. Auch mit "current account agreement" vom 6. Mai 2011 wurden keine Rückzahlungen vereinbart. Im Jahre 2011 - bei einer bereits bestehenden Eigenkapitalquote der Bf. von 5,57% - erhöhte sich diese Darlehensverbindlichkeit von EUR 107.967.354,34 (31.12.2010) um weitere EUR 3.100.522,00, wobei hinsichtlich der nachträglichen Darlehenserhöhungen von EUR 55.133.000 auf EUR 111.067.000 keine schriftlichen Vereinbarungen betreffend die Darlehensaufstockungen vorgelegt werden konnten. Das von der ***H-SAS*** gewährte Darlehen im Gesamtbetrag von EUR 111.067.000 wurde nach Auffassung des erkennenden Senates somit unter völlig fremdunüblichen Bedingungen gewährt, als mit 23. Dezember 2005 keine Vereinbarungen betreffend Verzinsung und Rückzahlung getroffen und auch mit "current account agreement" vom 6. Mai 2011 keine Vereinbarungen betreffend eine konkrete Rückzahlung getroffen wurden. Dass die Gewährung eines Darlehens durch die Schwestergesellschaft ***H-SAS*** im vorliegenden Fall causa societatis veranlasst war, wird insbesondere auch dadurch dokumentiert, dass für die Zuschüsse der Bf. an ihre Tochtergesellschaften in Italien und Spanien seitens der Urgroßmuttergesellschaft ***AH-BV***, mit 16. September 2011 eine Patronatserklärung bzw. ein Support Letter abgegeben wurde, mit der der Bf. zugesichert wurde, dass die Investments der Bf. in die Tochtergesellschaften in Spanien und Italien bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2011 voll gedeckt werden. Auch die Rückzahlung dieses Darlehens im Jahre 2012 an ***H-SAS*** wurde der Bf. letztlich nur erst dadurch möglich, dass der Bf. im Jahre 2012 ein Urgroßmutterzuschuss iHv EUR 70.000.000 durch ***AH-BV*** gewährt und eine Umschuldung auf die ***F-SNC*** vorgenommen wurde. Dieser Urgroßmutterzuschuss der ***AH-BV*** wurde nach den Feststellungen der BP bilanziell als freie Kapitalrücklage ausgewiesen. Der Umstand, dass ein Urgroßmutterzuschuss iHv EUR 70.000.000 und eine Umschuldung auf die ***F-SNC*** erst eine "Rückzahlung" des Darlehens an die ***H-SAS*** ermöglichten, spricht ebenso für das Vorliegen eines verdeckten Eigenkapitals. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die Aufstockung dieses Darlehens im Jahre 2011 um rund EUR 3.100.522,00 unter fremdunüblichen Bedingungen auch noch zu einem Zeitpunkt erfolgte, wo nur mehr ein buchmäßiges Eigenkapital im Ausmaß 5,57% vorhanden war. Bei einer Eigenkapitalquote von 5,57% wurden der Bf. im Jahre 2011 insgesamt Darlehen im Gesamtbetrag von EUR 38.837.597,01 gewährt, die aus den nachstehenden Beträgen resultieren: ein Darlehen der ***H-SAS*** iHv EUR 3.100.522,00 (d.s. Saldo 2011 iHv EUR 111.067.876,34 abzüglich Saldo 2010 iHv EUR 107.967.354,34), mit Amendment Nr. 1 vom 6. Mai 2011 ein Darlehen der Großmuttergesellschaft ***F-SNC*** um EUR 23.653.238,65 (d.s. Saldo 2011 iHv EUR 78.710.516,20 abzüglich Saldo 2010 iHv EUR 55.057.277,55) sowie ein weiteres Darlehen der ***F-SAS*** iHv EU 12.083.836,36 (d.s. Saldo 2011 iHv EUR 54.526.257,16 abzüglich Saldo 2010 iHv EUR 42.442.420,80) Das mit 23. Dezember 2005 gewährte Darlehen der ***H-SAS*** iHv 54.133.000 mitsamt seinen bis 2011 erfolgten Aufstockungen, sodass es 2011 mit einem Saldo in Höhe von EUR 111.067.000 aushaftete, wird seitens des erkennenden Senates als verdecktes Eigenkapital qualifiziert. Das Vorbringen, dass lediglich aus gebührenrechtlichen Gründen ein schriftlich unterfertigter Vertrag nicht in Österreich aufbewahrt worden sei, wird daher als Schutzbehauptung gewertet, als im gesamten Verlauf des Verfahrens keine schriftliche Darlehensvereinbarung über die Gewährung eines Darlehens iHv EUR 54.133.000 mitsamt dessen Aufstockungen von der Bf. vorgelegt werden konnte. Darüber hinaus stehen die mehrfachen Erhöhungen der gegenüber ***H-SAS***/***B.*** bestehenden Darlehensverbindlichkeit in unabdingbaren Zusammenhang mit den von der Bf. im Konzern- bzw. Gesellschafterinteresse geleisteten Forderungsverzichten ggü. ***N.I.*** bzw. mit den an ***N.I.*** im Konzern- bzw. Gesellschafterinteresse geleisteten Zuschüssen im Gesamtausmaß von EUR 98.983.000,00. Darüber hinaus ist den Jahresabschlüssen 2011 und 2012 zu entnehmen, dass die Investitionen der Bf. in Italien mit Financial Support Letter bzw. Patronatserklärung der ***AH-BV*** vom 16. September 2011 geschützt werden. Die Darlehensverbindlichkeit zuletzt iHv EUR 111.067.876,34 wurde ab dem Jahre 2007 kontokorrentmäßig mit Zinsen belastet, ohne dass für die Zeiträume 2007 bis 2009 eine entsprechende Verzinsungsvereinbarung vorgelegt werden konnte. Zu einer faktischen "Rückzahlung" des Darlehensbetrages sowie zu einer faktischen Zahlung von Zinsen kam es im vorliegenden Fall erst 2012 durch eine konzerninterne Umschuldung dieses Darlehens, indem der Bf. ein Ur-Großmutterzuschuss iHv EUR 70.000.000 durch die ***AH-BV*** gewährt und die ursprünglich gegenüber der ***H-SAS***/***B.*** ohne entsprechende Nachweise mit 23. Dezember 2005 eingeräumte eingegangene Kontokorrentverbindlichkeit auf die ***F-SNC*** umgeschuldet wurde. Im vorliegenden Fall ist daher hinsichtlich der Beurteilung der gegenständlichen im Jahre 2005 eingeräumten Darlehensverbindlichkeit der ***H-SAS*** zu beachten, dass die Verhältnisse im Zeitpunkt der Darlehenseinräumung maßgeblich waren (vgl. VwGH 20.4.1982, Zl. 81/14/0195), wo keine Vereinbarungen betreffend eine Verzinsung und Rückzahlung vorgelegt wurden. Letztlich haben nur eine Umschuldung der Darlehensverbindlichkeit von ***H-SAS***/***B.*** auf die ***F-SNC*** sowie die Gewährung eines Urgroßmutterzuschusses der ***AH-BV*** iHv EUR 70.000.000 eine Rückzahlung des Darlehensbetrages sowie der angelasteten Zinsen ermöglicht. Dass es im Wege der 2012 durchgeführten Umschuldung der Darlehensverbindlichkeit von der zu einer faktischen (Rück)Zahlung der bislang nicht entrichteten Zinsen sowie zu einer faktischen Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeit (mithilfe eines Urgroßmutterzuschusses) kam, steht nach Auffassung des erkennenden Senates der rechtlichen Beurteilung als verdecktes Stammkapital nicht entgegen. Der im Jahre 2005 von der ***H-SAS*** gewährte Kontokorrentkredit iHv EUR 54.133.758,18 mitsamt dessen Aufstockungen in den Jahren 2008 bis 2011 iZm den Erwerben von Forderungen an ***T***-***I.*** wird mangels Vorliegen eines fremdüblichen Darlehensvertrages und wegen bis 2011 unterbliebener Zinszahlungen als verdecktes Stamm- bzw. Eigenkapital gewertet (vgl. VwGH 28.4.1999, Zl. 97/13/0068; 14.12.2000, Zl. 95/15/0127). Das Sinken der Eigenkapitalquote und das in weiterer Folge entstehende Missverhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital zum 31.12.2011, sodass die Eigenkapitalquote zum 31.12.2011 letztlich nur mehr 5,57% betrug, machte 2012 wirtschaftlich eine Kapitalzuführung und damit einen Ur-Großmutterzuschuss der ***AH-BV*** iHv EUR 70.000.000 erforderlich. Aufgrund dieses Missverhältnisses zwischen Eigen- und Fremdkapital zum 31.12.2011 hatte die Darlehensgewährung durch ***H-SAS*** nach Auffassung des erkennenden Senates den Zweck, wirtschaftlich gebotenes Eigenkapital zu ersetzen. Es liegt daher nach Auffassung des erkennenden Senates eine Einlage bzw. verdecktes Stammkapital vor (vgl. VwGH 18.12.1990, Zl. 89/14/0133). Die aus der Darlehensverbindlichkeit der ***H-SAS***/***B.*** resultierenden Zinsen der Jahre 2008 bis 2011 iHv EUR 4.071.023,00 (2008), EUR 4.391.316,00 (2009), EUR 2.956.333,00 (2010) und EUR 3.595.525,00 (2011) werden daher nicht zum Abzug zugelassen. An der Qualifikation der Darlehensverbindlichkeit der ***H-SAS***/***B.*** aus 2005 mitsamt Aufstockungen als verdecktes Stammkapital vermag auch das "current account agreement" vom 6. Mai 2011 nichts ändern, als im vorliegenden Fall hinsichtlich der Qualifikation des Darlehens als verdecktes Stammkapital auf die Verhältnisse des Jahres 2005 als Zeitpunkt der Einräumung dieses Darlehens abzustellen war (vgl. VwGH 20.4.1982, Zl. 81/14/0195), wo keine schriftliche Vereinbarung betreffend die Darlehensgewährung sowie Zins- und Rückzahlungen existierte. Die Beschwerde wird in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen. 3.3.1.2 Darlehen von ***F-SNC*** und ***A-SAS***: Im vorliegenden Fall stehen die Gewährung eines Zuschusses 2011 iHv EUR 8.479.000 an ***N.I.*** und anteilige Zinsen iHv EUR 160.901,23 in Zusammenhang mit den Amendments Nr. 1 vom 6. Mai 2011 (s. Anlagen 5 und 6 lt. Beschwerde), mit denen die seinerzeitigen Darlehensanbote der ***F-SNC*** und ***A-SAS*** von EUR 50.000.000 auf EUR 70.000.000 bzw. von EUR 11.920.000 auf EUR 50.000.000 erhöht wurden. Das Amendment Nr. 1 vom 6. Mai 2011 betreffend das Darlehen der ***F-SNC*** wurde von Mag. ***C.S.*** als Vertreter der Bf. sowie von ***A.H.*** als Vertreter der ***ST-Ltd*** unterfertigt. Mit diesem Amendment Nr. 1 vom 6. Mai 2011 wurden Zinsen iHv EURIBOR + 2,0533% vereinbart und dessen Fälligkeit vom 31.12.2010 auf 15.12.2015 verlängert. Allfällige Zinsen wurden der Darlehensverbindlichkeit angelastet, jedoch nicht entrichtet. Das weitere Amendment Nr. 1 vom 6. Mai 2011 betreffend das Darlehen der ***A-SAS*** wurde von Mag. ***C.S.*** als Vertreter der Bf. sowie von ***D.L.*** als Vertreter der ***A-SAS*** unterfertigt. Mit diesem Amendment Nr. 1 vom 6. Mai 2011 wurden Zinsen iHv EURIBOR + 2,0533% vereinbart und dessen Fälligkeit vom 31.12.2010 auf 15.12.2015 verlängert. Allfällige Zinsen wurden der Darlehensverbindlichkeit angelastet, jedoch nicht im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2011 entrichtet. Tatsächlich wurde dieses Darlehen der ***F-SNC*** im Jahre 2011 um den Betrag iHv EUR 23.653.238,65 (d.s. Saldo 2011 iHv € 78.710.516,20 abzüglich Saldo 2010 in Höhe von EUR 55.057.277,55) auf EUR 78.710.516,20 aufgestockt. Somit wurden zum einen der mit Amendment Nr. 1 vom 6. Mai 2011 vereinbarte Erhöhungsbetrag von EUR 20.000.000 um EUR 3.653.238,65 und die vereinbarte Darlehensobergrenze von EUR 70.000.000 um EUR 8.710.516,20 überschritten, wobei diese Überschreitung nicht nur auf gestundete Zinsen zurückzuführen war, da die Zinsen 2011 lediglich EUR 2.825.037,20 betrugen. Entgegen Artikel 4, Punkt 5.2 des Amendments Nr. 1 vom 6. Mai 2011, wurden keine Zinsen an jedem Zinszahlungstag entrichtet und auch die Zinsen 2011 iHv EUR 2.825.037,20 lediglich der Darlehensverbindlichkeit angelastet. Die nicht in der Stundung von Zinsen begründete Erhöhung der Darlehensverbindlichkeit um EUR 5.884.479,00 (d.s. EUR 8.710.516,20 abzüglich Zinsen iHv EUR 2.825.037,20) ist durch keine entsprechende schriftliche Darlehensvereinbarung iSd Angehörigenjudikatur dokumentiert, als mit Amendment Nr. 1 vom 6. Mai 2011 lediglich ein Darlehen von 70.000.000 vereinbart war. Hinsichtlich allfälliger Darlehenserhöhungen aus Zeiträumen bis einschließlich 2010 wäre in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der ursprünglichen Darlehenseinräumung von EUR 50.000.000,00 durch ***F-SNC*** ein vom Darlehensgeber nicht unterfertigtes Anbot vom 1. September 2005 zu Grunde lag und bereits dadurch den Publizitätsanforderungen von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nicht entsprochen wurde. Hinsichtlich der in 2011 erfolgten Erhöhung des Darlehensbetrages um EUR 23.653.238,65 (d.s. Saldo 2011 iHv € 78.710.516,20 abzüglich Saldo 2010 in Höhe von EUR 55.057.277,55) ist weiters zu berücksichtigen, dass die Bf. lediglich über eine Eigenkapitalquote 5,57% verfügte und somit am Kapitalmarkt somit kein fremdübliches Darlehen mehr erhalten hätte. Darüber hinaus hat die Bf. im Jahre 2011 weitere Darlehen der ***H-SAS*** iHv rund EUR 3.100.522 und von der ***F-SAS*** um EUR 12.083.836,36 (s. Punkt 3.3.2) und somit im Gesamtbetrag von rund EUR 38.837.597,01 erhalten. Die im Jahre 2011 erfolgte tatsächliche Aufstockung des Darlehens der ***F-SNC*** um EUR 23.653.238,65, wovon mit Amendment Nr. 1 vom 6. Mai 2011 nur hinsichtlich des Teilbetrages von EUR 20.000.000 eine schriftliche Vereinbarung zugrunde lag und welches bei einer Eigenkapitalquote von 5,57% gewährt wurde, hatte daher nach Auffassung des erkennenden Senates den Zweck, Eigenkapital zu ersetzen. Wegen geringer Eigenkapitalausstattung erhielt die Bf. mit 27. August 2012 einen Financial Support Letter von deren Urgroßmuttergesellschaft ***AH-BV*** einen Financial Support Letter des Inhalts, dass die Investitionen der Tochtergesellschaften in Italien, Spanien und Schweiz geschützt und die Bf. alle Investitionen im Falle einer Liquidation dieser Gesellschaften zurückerhält. Dass die Zuführung von Eigenkapital wirtschaftlich geboten war, wird insbesondere auch dadurch dokumentiert, dass 2012 ein Urgroßmutterzuschuss von ***AH-BV*** iHv EUR 70.000.000 gewährt wurde. Dieses Darlehen wird daher als verdecktes Eigenkapital qualifiziert. Soweit anteilige Zinsen 2011 iHv EUR 160.901,23 anteilig auch aus dem anteiligen Darlehen der ***A-SAS*** resultieren, wird auf die nachstehenden Ausführungen in Punkt 3.3.2 dieser Entscheidung verwiesen. Anteilige Zinsaufwendungen 2011 iHv EUR 160.901,23 iZm der Finanzierung der Beteiligung ***N.I.*** aus dem Darlehen der ***F-SNC*** lt. Amendment Nr. 1 vom 6. Mai 2011 werden somit nicht zum Abzug zugelassen. Die Beschwerde wird in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen. 3.3.2 Zinsen iZm Zuschüssen an ***T*** ***N-Ib***: Zwecks Refinanzierung der spanischen Tochtergesellschaft ***N.Ib.*** gewährte die Bf. dieser einen Eigenkapitalzuschuss iHv EUR 17.900.000, indem Forderungen gegenüber ***N.Ib.*** iHv EUR 3.400.000,00 bzw. EUR 8.700.000,00 von der ***F-SNC*** bzw. ***A-SAS***, beide in ***F.***, gekauft und zusammen mit einer bereits bestehenden Forderung iHv EUR 5.800.000 in Eigenkapital umgewandelt wurden. Noch im gleichen Jahre 2011 wurde der von der Bf. geleistete indirekte Zuschuss durch Umwandlung der Forderungen in Eigenkapital im Gesamtbetrag von beinahe EUR 18.000.000,00 zur Gänze nicht steuerwirksam abgeschrieben. zu Grunde liegende Darlehen: Mit Amendment Nr. 1 vom 6. Mai 2011 wurde der Bf. der auf Basis des Darlehensanbots vom 1. Mai 2005 gewährte Darlehensbetrag der ***A-SAS*** iHv EUR 11.920.000 auf EUR 50.000.000 erhöht und eine Verzinsung von EURIBOR + 2,0533% sowie eine Fälligkeit bis 15. Dezember 2015 vereinbart. Das Amendment Nr. 1 vom 6. Mai 2011 wurde von Mag. ***C.S.*** als Vertreter der Bf. und von ***D.L.*** als Vertreter von ***A-SAS*** unterfertigt. Tatsächlich betrug der Saldo des Darlehens der ***A-SAS*** zum 31.12.2010 bereits EUR 42.442.420,80, ohne dass die Erhöhung dieses Darlehens durch eine schriftliche Vereinbarung durch eine schriftliche Vereinbarung dokumentiert werden konnte. Zum 31.12.2011 wies dieses Darlehen einen Saldo iHv EUR 54.526.257,16 auf und wurde somit um EUR 4.526.257,16 überschritten, wovon nur EUR 1.640.848,03 aus gestundeten Zinsen 2011 resultieren. Der weiteren Erhöhung des Darlehens im Jahre 2011 um EUR 2.885.409,13 lag somit keine schriftliche Vereinbarung zugrunde. Entgegen Artikel 4, Punkt 5.2 des Amendments Nr. 1 vom 6. Mai 2011 wurden für dieses Darlehen keine laufenden Zinsen am Fälligkeitstag entrichtet, sondern dem Darlehensbetrag angelastet. Darüber hinaus wurde dieses Darlehen der ***A-SAS*** im Jahre 2011 faktisch um EUR 12.083.836,36 (d.s. EUR 54.526.257,16 per 31.12.2011 abzüglich EUR 42.442.420,80 per 31.12.2010) aufgestockt, wo die lediglich über eine Eigenkapitalquote in Höhe von 5,57% verfügte und am Kapitalmarkt kein Darlehen mehr erhalten hätte (vgl. VwGH 18.10.1989, Zl. 88/13/0180). Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Bf. im Jahre 2011 - wie bereits ausgeführt - bei einer buchmäßigen Eigenkapitalquote von 5,57% insgesamt EUR 38.837.597,06 als Darlehen von verbundenen Konzernunternehmen gewährt wurden. Der Eigenkapitalzuschuss 2011 iHv rund EUR 18.000.000,00, resultierend aus dem Erwerb und der Umwidmung von gegenüber ***N.Ib.*** bestehenden Forderungen in gleicher Höhe in Eigenkapital und dessen Refinanzierungsbedarf durch Darlehen von ***F-SNC*** und ***A-SAS*** wurde nach Auffassung des erkennenden Senates seitens der Bf. im Konzerninteresse des ***T***-Konzerns getätigt. Dies wird insbesondere dadurch dokumentiert, dass für diesen Zuschuss seitens der Urgroßmuttergesellschaft der Bf., ***AH-BV***, mit 16. September 2011 eine Patronatserklärung bzw. ein Support Letter abgegeben wurde, in der der Bf. zugesichert wurde, dass das Investment der Bf. in die spanische Tochtergesellschaft ***T*** ***N-Ib*** bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2011 voll gedeckt wird. Dass im vorliegenden Fall bei der Bf. die Zuführung von Eigenkapital wirtschaftlich geboten war, wird insbesondere auch dadurch dokumentiert, dass im Jahre 2012 der Bf. ein Urgroßmutterzuschuss von der ***AH-BV***/***ML.*** iHv EUR 70.000.000 gewährt wurde. Die ***AH-BV*** stellte mit 27. August 2012 der Bf. einen Financial Support Letter aus, mit dem der Bf. zugesagt wurde, dass deren Investitionen in Italien, Spanien und der Schweiz geschützt und die Bf. im Falle einer Liquidation dieser Gesellschaften alle Investitionen zurückerhält. Soweit anteilige Zinsen 2011 iHv EUR 654.091,77 anteilig auch aus dem anteiligen Darlehen der ***F-SNC*** resultieren, wird auf die vorstehenden Ausführungen in Punkt 3.3.1.2 dieser Entscheidung verwiesen. Seitens des erkennenden Senates werden die zu fremdunüblichen Bedingungen gewährten Darlehen der ***A-SAS*** (s. Punkt 3.3.1.2) und ***F-SNC*** als verdecktes Eigenkapital angesehen, da die schriftlichen Kreditrahmen jeweils überschritten und diese Überschreitungen nicht nur auf gestundeten und dem Darlehensbetrag angelasteten Zinsen basieren. Darüber hinaus erfolgten die Darlehensgewährungen 2011 durch ***A-SAS*** und ***F-SNC*** jeweils zu einem Zeitpunkt, wo die Bf. lediglich über eine Eigenkapitalquote von 5,57% verfügte. Die damit in Zusammenhang stehenden anteilige Zinsaufwendungen 2011 iHv EUR 654.091,77 iZm Eigenkapitalzuschuss an ***N.Ib.*** aus den Darlehen von ***A-SAS*** und ***F-SNC*** werden somit nicht zum Abzug zugelassen. Insbesondere dienten die Aufstockungen der Verbindlichkeiten iZm der Finanzierung der Zuschüsse an ***N.Ib.*** nach Auffassung des erkennenden Senates dem Zweck, vorübergehend wirtschaftlich gebotenes Eigenkapital zu ersetzen (vgl. VwGH 18.12.1990, Zl. 89/14/0133). Die Beschwerde wird in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen. 4. Aufwendungen betreffend Erwerb/Finanzierung ***I-GmbH***: Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob nach der von der BP durchgeführten Funktions- und Risikoanalyse das Risiko der Beteiligungsfinanzierung nicht der Bf. zuzurechnen sei, da die Bf. in ihrer Funktion als Holdinggesellschaft nebst dem operativen Geschäft in Österreich als funktionslose Zwischengesellschaft hinsichtlich des Erwerbes sämtlicher Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** anzusehen sei. Dies insbesondere, als nach den Feststellungen der BP ein fremdüblicher Grund für die Übertragung der Geschäftsanteile der ***I-GmbH*** an die Bf. nicht ersichtlich, bei der Bf. keine Zahlungsbelege vorhanden seien und Entscheidungen über die Filialpolitik der Osteuropagesellschaften nicht von der Bf. in Österreich getroffen werden. Die Bf. trete daher nach den Feststellungen der BP nach außen als Gesellschafterin der ***I-GmbH*** wie eine Treuhänderin auf. Im Innenverhältnis seien die Entscheidungsträger iZm dem Erwerb und der Finanzierung der ***I-GmbH*** nicht der Bf. zuzurechnen. Auch sei die Finanzierung des Erwerbs nicht durch ein Aufwendungen und Fremdkapitalzinsen iZm dem Erwerb und der Finanzierung der Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** iHv EUR 445.512,68 (2009, exkl. der nicht strittigen Consulting-Fee iHv EUR 1.000.000), EUR 983.102,79 (2010) und EUR 1.002.119,81 (2011) werden in Anwendung von §§ 23 und 24 BAO nicht zum Abzug zugelassen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100946/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100946.2016
Stammnummer
147190
Gültig
20.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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