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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0996-W/07

Nichtanerkennung von Betriebsausgaben nach einer Betriebsprüfung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0996-W/07vom 07.12.2010Teil 3 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus dieser Argumentation ist wiederum nicht zu ersehen, weshalb die Ausbuchung als sonstiger Aufwand vorgenommen wurde. Weder wurden Belege noch andere Schriftstücke vorgelegt, die zum einen die Zusammensetzung des Betrages erhellen und zum anderen die Betriebsausgabeneigenschaft zumindest (nachprüfbar) glaubwürdig erscheinen lassen. Die Vorlage der Kontenausdrucke aus der Buchhaltung des geprüften Unternehmens gibt insoferne keine Auskunft, sondern dokumentiert lediglich, dass beginnend mit 22.10.1993 bis zum 7.6.1994 auf dem Konto 3660, Verrechnung Dr. E****, Buchungen unter Verwendung der Symbole "BA", "BK", "UB" sowie zweimal mit den Symbolen "ER" vorgenommen wurden. Im Zusammenhang mit diesem Konto wurden noch die Auszüge des Kontos 3661, Darlehen Dr. E****, und des Kontos 3662, Anzahlung Dr. E****, jeweils mit Buchungen mit dem Datum 30.6.1994 vorgelegt. Mit diesen Kontoauszügen aus der Finanzbuchhaltung können selbst die in der Berufung angeführten "rd 50 unterschiedlichen Verrechnungen" nicht nachvollzogen werden. Das weitere, vermeintliche Argument in der Berufungsschrift stellt lediglich eine Wiederholung der diesbezüglichen Antwort des Fragenvorhaltes vom 18.2.2005 dar. Der Ermittlungsmöglichkeit ist der Ap durch die Tatsache, dass Dr. E**** ais Rechtsanwalt den einschlägigen Bestimmungen der RAO unterliegt, eine Grenze gesetzt, weshalb abschließend auf die erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei hingewiesen wird (vgl ua VwGH 20.6.1990, 98/13/0107). Die Ap regt daher an. diesen Punkt der Berufung vollinhaltlich abzuweisen. Zu Punkt 13: F Beratungstätigkeiten 1999 (Entspricht Punkt 3 und 13 der Niederschrift über die Schlussbesprechung) Dazu wurde in Punkt 3 dieses Schreibens Stellung genommen. Zu Punkt 14: R*gasse Errichtungs- und VermietungsAG (Entspricht Punkt 14 der Niederschrift über die Schlussbesprechung) Dazu wurde in Punkt 4 dieses Schreibens Stellung genommen. Zu Punkt 15: Abschreibung der Liegenschaft H** - Körperschaftsteuer 2000 bzw 2001 (Entspricht Punkt 15 der Niederschrift über die Schlussbesprechung) Zu diesem Punkt wird in der Berufung folgendes ausgeführt: "Das Schätzgutachten des Sachverständigen Dr. Ju*** St*** wurde zwar zum Stichtag 24.9.2001 ermittelt, bei Durchsicht des Gutachtens lässt sich jedoch erkennen, dass der Wertverlust bereits zum Einbringungsstichtag 31.12.2000 vorgelegen ist. Die richtige Vorgehensweise ist somit eine Bilanzberichtigung zum 31.12.2000. Im übrigen wurde zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass hinsichtlich der Teilwertabschreibung (außerplanmäßige Abschreibung) - aufgrund des bereits zum Einbringungsstichtag vorgelegenen Wertverlustes keine Rückwirkung gelten soll. Aus den vorgenannten Gründen ist die Teilwertabschreibung bzw die handelsrechtliche außerplanmäßige Abschreibung noch bei der Bw. GmbH zu berücksichtigen." Die Wertermittlung durch den Sachverständigen Dr. Ju*** St*** erfolgte, wie auf dem Deckblatt des Gutachtens nachzulesen, zum 24.9.2001. Erstellt wurde das Schätzungsgutachten mit 28.9.2001, eine Besichtigung des Objektes wurde am 21.9.2001 durchgeführt. Als Zweck der Schätzung ist die Ermittlung des Verkehrswertes des teilweise fertiggestellten Villenobjektes samt den dazugehörigen Grundstücken angeführt. Das Gutachten enthält, unter Punkt I die Grundlagen der Wertermittlung, unter Punkt II den Sachverhalt inklusive der Baubeschreibung, unter Punkt III die Bewertung. Aus keinem der hier angeführten Teile des Schätzgutachtens kann abgeleitet werden, dass der Wertverlust bereits zum Bilanzstichtag 31.12.2000 vorgelegen wäre. Vielmehr wird wiederholt darauf hingewiesen, dass der Fertigstellungsgrad des Villenobjektes ca 75% beträgt. Unter Punkt 1. Sachwertverfahren wird der Gebäudezeitwert unter Berücksichtigung eines Abschlages von 25% wegen noch nicht umgesetzter Endbaumaßnahmen ermittelt. Gerade dieser Bauzeitwert wurde stichtagsbezogen zum 24.9.2001 ermittelt. Die Ap kann daher nicht nachvollziehen, weshalb bei einem im Bau befindlichen Bewertungsobjekt, das am Bilanzstichtag 31.12.2000 einen, im Vergleich zum Bewertungsstichtag 24.9.2001 differenten Fertigstellungsgrad aufweist, entgegen dem Gutachten, das ausdrücklich den 24.9.2001 als Bewertungsstichtag angibt, der, mit diesem Gutachten begründeten Wertverlust nunmehr auf den 31.12.2000 rückbezogen werden soll. Ein Gutachten, das für den Stichtag 24.9.2001 erstellt wurde, kann nicht als Beweismittel für eine dauerhafte und erhebliche Wertminderung des abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens zum 31.12.2000 dienen (VwGH 28.11.2001, 99/13/0254; 24.2.1999, 96/13/0206; 14.10.1981, 1814/79; 18.12.1990, 98/14/0091; Vanas, RdW 1983,61; UFSI, 7.3.2006, RV/0158-I/03; BFH 14.3.2006; I R 22/05). Sollte tatsächlich bereits zum Bilanzstichtag 31.12.2000 ein Wertverlust des gegenständlichen Liegenschaftsobjektes vorgelegen haben und sollte tatsächlich "zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden sein, dass hinsichtlich der Teilwertabschreibung keine Rückwirkung gelten soll", so hätte dies wohl auch im Sacheinbringungsvertrag vom 25.9.2001 samt Einbringungsbilanz ihren Niederschlag gefunden (finden müssen). Spätestens jedoch im Nachtrag zum Sacheinbringungsvertrag vom 31.10.2002, mit dem der Sacheinbringungsvertrag vom 25.9.2001 in § 1 Vertragsgegenstand hinsichtlich der "Liegenschaften EZ dddd und EZ eeee je KG fffff X-Ort samt den darauf errichteten Gebäuden" ergänzt wurde, hätte man eine diesbezügliche Regelung erwarten können. Die Ap hat jedoch keine Anhaltspunkte - weder in den Schriftstücken zur Einbringung, noch in den Unterlagen (Belegsammlung, Kontenausdrucke, Aktenvermerke) zur Buchhaltung vorgefunden, die die in Rede stehende Argumentation der Bw glaubhaft abgesehen von den klaren gesetzlichen Bestimmungen im Umgründungssteuergesetz erscheinen lassen würde. Es wird daher die vollinhaltliche Abweisung des Berufungsbegehrens in diesem Punkt empfohlen. Zu Punkt 16: Bw Beteiligungs GmbH 2000 - Körperschaftsteuer 2000 (Entspricht Punkt 16 der Niederschrift über die Schlussbesprechung) Die Berufung enthält zu diesem Punkt folgende Stellungnahme: "Die vom Subauftragnehmer Bw Beteiligungs GmbH, Deutschland, erbrachten Leistungen betreffen für diesen Zeitraum, wie in der Fragenbeantwortung ausgeführt, Beratungsaufträge im Zusammenhang mit den Projekten Palais Bs*** sowie Paiais No***, MB**, Spanien, Sy***, Ungarn. Diese Leistungen wurden mit folgenden Honorarnoten an die jeweiligen Auftraggeber weiterverrechnet. AR 91 vom 14.9.1999 über ATS 2.000.000,00 betr MB**, Spanien, AR 116 vom 29.12.1999 über ATS 2.100.000,00 betreffend MB**, Spanien. AR 38 vom 19.5.2000 über ATS 57.500,00 betreffend Palais Bs***, AR 40 vom 14.6.2000 über ATS 4.400.000,00 betreffend MB**, Spanien, AR 48 vom 31.7.2000 über € 141,496,27 betreffend MB**, Spanien, AR 67 vom 2.11.2000 über ATS 50.000,00 betreffend Palais No***, AR 72 vom 7.11.2000 über € 348.071,00 betreffend MB**, Spanien, AR 32 vom 10.10.2001 über ATS 274.834,00 betreffend Sy***, Ungarn." Die Ap hält zum Sachverhalt nochmals fest: Die Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs 1 BAO hatte in Punkt 16, Bw Beteiligungs GmbH BRD 2000, die ER 75 vom 21.2.2000 (ATS 211.066,00) und die ER 408 vom 2.11.2000 (ATS 1.407.100,00) zum Gegenstand. In der ER 75 vom 21.2.2000 wird der Leistungsinhalt wie folgt beschrieben: "Für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Aufbau des Vertriebes im Geschäftsjahr 1999/2000 stellen wir Ihnen DM 30.000,00 (Anm.: ATS 211.066,00) in Rechnung." Art und Umfang der Leistung werden in der ER 408 vom 2.11.2000 wie folgt charakterisiert: "Für Beratungsleistungen in der Zeit vom 1.4. bis 30.9.2000 stellen wir Ihnen DEM 200.000,00 (Anm.: ATS 1.407.100,00) in Rechnung." In den nunmehr vorgelegten Ausgangsrechnungen der geprüften Gesellschaft wird zum einen über Beratungsleistungen (AR 91, AR 116, AR 67, AR 40, AR 32) pauschal abgerechnet, zum anderen über "Tätigkeiten" in der Zeit von 15.7.1999 bis 31.5.2000 (AR 38) sowie über Vermittlungstätigkeit (AR 48, AR 72). Die Ap hat in diese Ausgangsrechnungen im Zuge der Prüfungsabwicklung Einsicht genommen, konnte jedoch keinen Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Eingangsbelegen erkennen. In keiner der vorgelegten Ausgangsrechnungen werden Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Aufbau des Vertriebes angesprochen (vgl o.a. ER 75 vom 21.2.2000). AR 38 vom 19.5.2000, AR 48 vom 31.7.2000 und die AR 72 vom 7.11.2000 haben "Unterstützungsarbeiten nach Fertigstellung des Objektes (Palais Bs***)" sowie Vermittlungstätigkeit von Apartments des Projektes MB.** zum Gegenstand. Ein Zusammenhang zwischen den vorstehend angeführten AR und der ER 75 vom 21.2.2000 sowie der ER 408 vom 2.11.2000 konnte nicht hergestellt werden. Bei den vorgelegten AR 91 vom 14.9.1999, AR 116 vom 29.12.1999 und AR 40 vom 14.6.2000 ist zu hinterfragen, weshalb Beratungsleistungen, die angeblich mit diesen Ausgangsrechnungen weiterfakturiert wurden, erst im Zeitraum vom 1.4. bis 30.9.2000 von dem angeblichen Subauftragnehmer Bw Beteiligungs GmbH, Deutschland, erbracht worden sind (vgl ER 408 vom 2.11.2000). Die Ap hält diese Argumentation für nicht glaubwürdig. Die AR 67 vom 2.11.2000 hat Beratungsleistungen, die im Geschäftsjahr 1999 erbracht wurden, zum Inhalt. Die in der ER 408 vom 2.11.2000 in Rechnung gestellten Beratungsleistungen betreffen jedoch den Zeitraum 1.4. bis 30.9.2000, somit kann auch zwischen dieser ER 408 und der AR 67 kein sachlich begründeter Zusammenhang gesehen werden. Mit der AR 32 vom 10.10.2001 wird "Beratung im Zusammenhang mit dem Verkauf und Vertrieb des Projektes Sy***" der Sy*** Kft in Rechnung gestellt. Es erscheint nicht glaubwürdig, dass Leistungen, die vom "Subauftragnehmer" im Zeitraum 1.4.bis 30.9.2000 erbracht worden sein sollen, erst ein Jahr später mit einer Ausgangsrechung vom 10.10.2001 weiterfakturiert worden sein sollen. Die Ap hat auch erhebliche Zweifel, ob die B.-C. Beteiligungs GmbH (Bw Beteiligungs GmbH), Deutschland, überhaupt in der Lage gewesen sein kann, diese Leistungen durch geeignete Personen durchzuführen, denn aus den vorgelegten Berichten und Jahresabschlüssen zum 31.3.2001 und zum 31.3.1999 der Firma B.-C. Beteiligungs GmbH (Bw Beteiligungs GmbH), Deutschland, ist kein Personalaufwand bzw Beratungsaufwand ersichtlich. Ab dem 8.2.2000 oblag die Geschäftsführung der Bw Beteiligungs GmbH, Deutschland, den Herren Dr. Lk*** Ül*** und Pi*** Ro*** En***. Beide Herren haben im fraglichen Zeitraum ihre "Beratungsleistungen" bzw. "Vermittlungsleistungen" durch Rechnungen, die auf den Konten 5800, Fremdleistungen, sowie 7479, Vermittlungsleistungen, verbucht wurden, an die Bw verrechnet. Die Ap hält daher an ihrer, im Punkt 16 der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs 1 BAO dargelegten Ansicht fest und begehrt die vollinhaltliche Abweisung der Berufung in diesem Punkt. Zu Punkt 17: TZ*** KG Körperschaftsteuer 1999 bis 2000 (Entspricht Punkt 17 der Niederschrift über die Schlussbesprechung) Zu diesem Punkt enthält die Berufungsschrift folgende Ausführungen: "Zur Finanzierung von diversen Projekten benötigte die Bw. GmbH liquide Mittel. Trotz intensiver Bemühungen sowie guter Kontakte zu Banken, waren diese nicht bereit, zusätzliche über die bereits gewährten Darlehen ohne werthaltige Sicherstellung zur Verfügung zu stellen. Bei dem zu finanzierenden Projekt handelte es sich um eine Liegenschaft in Höhe von rd ATS 20 Mio. Von der finanzierenden Bank wurde ein Darlehen in Höhe von rd ATS 15 Mio zur Verfügung gestestellt. Dieses Darlehen war auch erstrangig besichert. Für die verbleibenden ATS 5 Mio konnte lediglich eine Sicherheit im zweiten Rang angeboten werden, auf einer Position, auf der keine Bank finanzieren wollte. Da eine übliche Bankfinanzierung nicht realisierbar war, musste die Bw. GmbH zur Finanzierung ihrer Projekte eine Mezzaninfinanzierung (in Form von Risikokapital) aufnehmen. Eine maximale (jedoch nicht sichere) 20%ige Verzinsung stellten zu diesem Zeitpunkt eine mehr als nur fremdübliche Verzinsung dar. Als Gegenleistung für eine höhere Verzinsung riskiert der Mezzanindarlehensgeber den teilweisen bzw gänzlichen Verlust seines Kapitals. In diesem Zusammenhang dürfen wir auf die Höhe der von Mezzaningesellschaften (wie zB Mezzanin Finanzierungs AG, div Venture Capital Fonds, Forschungsförderungsfonds, Innovationsagentur etc) geforderten Verzinsung, welche oftmals über 20% beträgt, hinweisen. Eine Mezzaninfinanzierung stellt ohne Zweifel eine eigenkapitalähnliche Finanzierung und daher volle Risikofinanzierung dar. (....) Ein Risikofinanzierer wird aber nicht von einer Eigenkapitalrendite von einigen wenigen Prozentpunkten, sondern von einer solchen von zumindest 20% ausgehen..... " Mit gleichlautenden Vereinbarungen vom 19.9.2000 und 25.5.1999 beteiligte sich die TZ*** KG (TZ) mit einem Betrag von jeweils ATS 5.000.000,00 an der Bw. In der Berufung wird dieser Kapitaleinsatz als Risikokapital dargestellt. Dem hält die Ap folgendes entgegen: Aus einer Aktennotiz vom 28.12.1999 ist zu ersehen, dass die Beteiligung der TZ im Zusammenhang mit dem Projekt PS**** zu sehen ist. In der von den Vertretern beider Gesellschaften unterzeichneten Aktennotiz wird festgestellt, dass "aufgrund des Verkaufes des Projektes PS**** der Gewinn für die XYZ. GmbH rund ATS 10 Mio beträgt." Mit UM 79 und dem Buchungstext "95% Realisation PS****" wurde ein Betrag von ATS 9.690.000,00 auf dem Konto 4861, Vermittlungsprovision, im Jahr 1999 im Rechenwerk der Bw aufgenommen (Die entsprechende AR 122199 wurde aufgrund des Fragenvorhaltes vom 28.1.2005 vorgelegt). Somit kann zumindest für die "Beteiligung mit einem Betrag von ATS 5.000.000,00 an den Geschäften vom Bw" im Jahr 1999, wenn nicht - wie in der Berufungsschrift angeführt, zu einem Grundstück, - so zumindest ein Konnex zu einem "Projekt" bzw zu einem, unter dem Titel "Vermittlungsprovision" verbuchten Betrag hergestellt werden. Für die "Beteiligung mit einem Betrag von ATS 5.000.000,00 an den Geschäften von Bw" im Jahr 2000 (Vereinbarung vom 19.9.2000) fehlt jeglicher Zusammenhang mit einem bzw mehreren Geschäften von Bw. Die Ausführungen in der Berufungsschrift, bei dem zu finanzierenden Projekt hätte es sich um eine Liegenschaft in Höhe von rd ATS 20 Mio gehandelt, entbehren einer näheren Konkretisierung, sodass ein Nachvollzug der Angaben nicht möglich erscheint. Soweit in der Berufung davon gesprochen wird, dass eine 20%ige Verzinsung eine mehr als nur fremdübliche Verzinsung darstelle und der Mezzanindarlehensgeber als Gegenleistung für die höhere Verzinsung den teilweisen bzw gänzlichen Verlust seines Kapitals riskiere, ist folgendes festzuhalten: Grundsätzlich ist nach den allgemeinen Definitionen von Mezzaninkapital richtig, dass ein Mezzanininvestor für sein bereitgestelltes Kapital eine höhere Verzinsung erhält. Auch kann zugestimmt werden, wenn Mezzaninkapital als Risikokapital (mangels Besicherung) dargestellt wird. Dies ist jedoch gerade im vorliegenden Sachverhalt nicht zutreffend: Unter dem Titel "Kapitalgarantie, Sicherheit und Treuhänder" enthält sowohl die Vereinbarung vom 25.5.1999 ais auch die Vereinbarung vom 19.9.2000 die Bestimmung, dass "die Bw die Rückzahlung des gesamten eingesetzten Kapitals garantiert." Zusätzlich wird diese Kapitalgarantie mit einem werthaItigen Pfandrecht auf einer Liegenschaft besichert. Unter dem Titel "Gewinnbeteiligung" enthält besagte Vereinbarung den Passus, dass "Zusätzlich zum garantierten Kapital die TZ eine Beteiligung am Jahresgewinn für das Geschäftsjahr 1999 (2000) vor Steuern von Bw im Ausmaß von 20% erhält. An einem allfälligen Verlust von Bw nimmt TZ nicht teil." Diese Bestimmungen stehen im Gegensatz zu den, in der Berufung vorgebrachten Argumenten hinsichtlich Mezzaninfinanzierung und Risikokapital. Der Investor - TZ - übernimmt gerade kein Risiko, er erhält in jedem Fall die mit einem Maximalbetrag von ATS 2.000.000,00 bzw. ATS 1.000.000,00 limitierte Verzinsung; bei einer Verlustsituation ist sein Kapitaleinsatz durch die Kapitalgarantie gedeckt. Die Verzinsung erfolgt für das ganze Geschäftsjahr, obwohl die Darlehenszuzählung binnen 10 Tagen ab Unterzeichnung der Vereinbarung (25.5.1999 bzw 19.9.2000) vorgenommen wurde, sodass die Realverzinsung über den 20% liegt. Weshalb in der Berufungsschrift von einer Risikiofinanzierung ausgegangen wird, kann daher nicht nachvollzogen werden. Die TZ*** KG mag zwar nach dem bisherigen Ermittlungsstand kein verbundenes Unternehmen (wie in der Berufung angeführt) im Sinne der handelsrechtlichen Vorschriften darstellen, jedoch liegt in den Jahren 1999 und 2000 eine Beteiligung der Bw an dieser Personengesellschaft als Kommanditist und atypisch stiller Gesellschafter vor. Aus den vorgenannten Gründen wird seitens der Ap eine vollinhaltliche Abweisung des Berufungsbegehrens in diesem Punkt vorgeschlagen. Zu Punkt 18: Einzelwertberichtigung und Forderungsabschreibung Ip.****, Zinsaufwand Besserungsvereinbarung zum Darlehen Dr. M**** - Körperschaftsteuer 1995 bis 1999 (Entspricht Punkt 18 der Niederschrift über die Schlussbesprechung) Zu diesem Punkt wird in der Berufungsschrift folgendes vorgetragen: "Der gesamte Sachverhalt wurde hinsichtlich der Verrechnung von Zinsenaufwendungen und der Kombination mit dem Darlehen gegenüber Herrn Dr. M**** sehr ausführlich in den Wirtschaftsprüfungsberichten, welche den Betriebsprüfungsorganen seit Beginn der Prüfungshandlungen bzw schon von vorhergehenden Prüfungshandlungen zur Verfügung standen, erläutert. Hinsichtlich der gänzlich vorzunehmenden Wertberichtigung im Jahr 1999 verweisen wir auf unsere ausführliche Stellungnahme im Zuge der Beantwortung des zweiten Fragenvorhalts, welche wir am 18.5.2005 übermittelt haben." "Da in der Niederschrift zur Schlussbesprechung eine Begründung fehlt, warum vorzunehmende Abschreibungen steuerlich nicht anerkannt werden, können wir in weiterer Folge auch dazu Stellung nehmen bzw müsste der Sachverhalt durch die bereits im Zuge der Beantwortung des ersten Fragenvorhaltes übermittelten Vereinbarungen nunmehr aufgeklärt sein." Zu diesen Ausführungen wurden folgende Schriftstücke in der Anlage zur Berufung übermittelt: * Besserungsvereinbarung zwischen B.-C. Beteiligungs- und Vermögensberatungs AG (Bw) und Dr. P*** M****, I.*** L.*** & Partner, CH Adresse_Schweiz, vom 28.6.1995. * Schreiben von Dr. P*** M****, Adr._Schweiz, an die Ip.**** Invest & Trade SA, XYZ***, vom 14.12.1995. * Schreiben der Ip.**** Invest & Trade S.A., Adress._Schweiz, an die XYZ. AG (Bw) vom 10.7.1999. * Schreiben der RO** Inc., Adresse.*, Bahamas, an die XYZ. AG vom 19.10.1999. * Aktenvermerk XYZ. GmbH, Jahresabschluss zum 31.12.1999 Die Ap erlaubt sich, zunächst den Sachverhalt und die bisher vorgelegten Schreiben chronologisch abzuhandeln, um nochmals - wie bereits in der Niederschrift über die Schlussbesprechung - die Ungewöhnlichkeit der Vorgänge darzustellen. (In der Anlage 3 zu dieser Stellungnahme findet sich dazu eine Übersicht inklusive der erläuternden Bemerkungen in den Wirtschaftsprüfungsberichten.) a) "Forderung aus Zuschusszusage"(Gx*** U***) und "Darlehen" (Q-Holding, Dr. N***) in den Jahren 1991 bis 1994 Die nunmehrige Bw wird mit Gesellschaftsvertrag vom 24.9.1991 als B Beteiligungsges.m.b.H. gegründet. Mit 25.9.1991 werden durch die B Beteiligungs GmbH 50.000 Stück A&B Aktien vom Bankhaus Q. um rund ATS 112,5 Mio erworben. Dieser Wertpapierankauf wird mit Krediten/Darlehen finanziert. Mit 20.12.1991 werden die Geschäftsanteile an der B Beteiligungsges.m.b.H. um ATS 1,00 an Herrn Gx*** U*** abgetreten. Mit 28.4.1992 tritt der Gläubiger Q-Holding AG (Bw Holding AG) die Forderung aus dem Darlehen gegenüber der B Beteiligungsges.m.b.H. (B.-C. Beteiligungs- u. Vermögensberatungs GmbH, Bw, Bw., Bw.*) in Höhe von ATS 88.152.786,96 an Dr. N*** um ATS 100,00 ab. (Schreiben vom 28.4.1992 der Q.-Holding an Dr. W*** N***) Mit dem Schreiben vom 30.6.1992 des Dr. N*** an Gx*** U*** bietet dieser an, seine Forderung gegenüber der B.-C. in Höhe von ATS 88.152.786,96 an Gx*** U*** um ein Abtretungsentgelt von ATS 100,00 abzutreten, wobei dieses Angebot bis zum 31.12.2020 gültig sein soll. Mit einem Schreiben vom 30.6.1992 des Herrn Gx*** U*** an die B.-C. (Bw) sagt dieser "zur Abdeckung des Jahresfehlbetrages aus dem Rumpfgeschäftsjahr 1991/92 einen ab dem morgigen Tage mit 8% p.a. verzinslichen Gesellschafterzuschuss in Höhe von ATS 88.150.000,00" zu. Die Berichtigung dieser Schuld solle nach Maßgabe der Liquiditätserfordernisse der B.-C. auf erste Aufforderung hin vorgenommen werden. Zu diesen Vorgängen wurde Herr Dr. W*** N*** in einer Zeugeneinvernahme am 4.7.2003 befragt und dieser hat folgende Aussagen getätigt (Anlage 4 zu dieser Stellungnahme): "Die Gesellschaft konnte mit diesem Verlust zum 30.6.1992 gar nicht bilanzieren. Ich habe Herrn U*** empfohlen, der Gesellschaft einen Gesellschafterzuschuss zuzusagen, um die Gesellschaft bilanzfähig zu machen. Ich habe Ihm erklärt, dass die Zusage zum Gesellschafterzuschuss insofern werthaltig ist als eine Aufrechnungsmöglichkeit mit der Verbindlichkeit besteht. (... .) Die Q. Manager haben mir geschildert, dass es in den Entscheidungsgremien ein schlechtes Bild gemacht hätte, wenn Herr U*** auch diese Forderung übernommen hätte. Aber die wirtschaftliche Verfügungsmacht über dieser Forderung ist nicht bei mir gelegen, sondern sie ist bei Herrn U*** verblieben. Diese Forderung war unzweifelhaft zu diesem Zeitpunkt nichts wert. Daher hatte ich keine Bedenken, diese Forderung am 28.4.1992 um S 100,00 zu erwerben. (...) Um sich die wirtschaftliche Verfügungsmacht zu sichern, hat mich Herr U*** gebeten, ein Anbot zur Abtretung der Forderung an Ihn abzugeben." Herr U*** wurde ebenfalls zu diesen Vorgängen befragt und gab zu Protokoll, dass er eine Stelle als Bundeslehrer angetreten habe und in der Folge hätte er die Beteiligung "los haben wollen". Aus den Aussagen im Rahmen der Zeugeneinvernahme schließt die Ap, dass bezweifelt werden muss, dass Herr U*** in der Lage war, diese Gesellschafterzuschusszusage tatsächlich einzulösen. (Zeugeneinvernahmeprotokoll Gx*** U*** als Anlage 5 dieser Stellungnahme). In den Bilanzen zum 30.6.1992, 30.6.1993 sowie zum 31.12.1994 stehen einander die Forderung Gx*** U*** aus dem zugesagten Gesellschafterzuschuss und das Darlehen, dessen Gläubiger zunächst die Q-Holding AG und in weiterer Folge Dr. W*** N*** war, mit zunächst rund 88.150.000,00, sodann mit rund ATS 95.202.000,00 und rund ATS 106.931.000,00 gegenüber. b) "Forderung aus Zuschusszusage" (Gx*** U*** - Ip.**** Invest & Trade S.A.) und "Darlehen" (Dr. N*** - Dr. M****, Zürich) im Jahr 1995 In der Bilanz zum 31.12.1995 scheint nun anstatt der Forderung Gx*** U*** eine Forderung Ip.**** Invest & Trade SA mit einem Betrag von ATS 111.208.121,86 auf sowie Wertberichtigungen zu Forderungen von rund ATS 33,5 Mio (Die Forderung wurde mit ATS 4.277.235,46 verzinst). Auf der Passivseite ist das Darlehen in Höhe von ATS -88.152.786,96 vermerkt. Aus den Geschäftsbüchern des Jahres 1995 ist ersichtlich, dass Zinsen betreffend das Darlehen Q.-Holding AG (nunmehr "M**** Dr. P*** (Zürich) Darlehen") im Betrag von ATS 18.731.466,90 als Zinsertrag ausgebucht wurden. Dieser Betrag entspricht der in den Jahren 1993 und 1994 auf dem Darlehenskonto ausgewiesenen Zinsen. (Im Jahr 1992 wurde kein entsprechender Zinsaufwand verbucht) Dazu wurde die S 24 jenes Wirtschaftsprüfungsberichtes, welcher nicht beim Finanzamt eingereicht wurde, durch die steuerliche Vertretung der Ap vorgelegt: "Die Wertberichtigung zu Forderungen in Höhe von S 33.541.616,90 (Summe der Wertberichtigungen) betrafen (...) mit einem Betrag von S 23.055.334,90 die Forderung gegen die Ip.**** Invest & Trade S.A. Die letztgenannte Forderung ist nämlich nur mit einem Teilbetrag von S 88.152.786,96 jedenfalls einbringlich, und zwar deshalb, weil der Inhaber einer Darlehensforderung gegen die B.-C. AG in dieser Höhe deren Abtretung an die Ip.**** Invest & Trade S.A. um einen symbolischen Abtretungspreis angeboten hat; die diesbezüglichen Urkunden wurden uns vorgelegt." Diese "diesbezüglichen Urkunden" wurden der Ap nicht vorgelegt, vielmehr wurde ein Schriftverkehr übermittelt, der zum Teil unvollständig ist (Schreiben vom 16.5.1995 der Ip.**** Invest & Trade SA bzw. Beilagen fehlen) und zum Teil eben auf jene Urkunden bezug nimmt, deren Inhalt die Ap nach wie vor nicht kennt. Der allgemein gehaltene Hinweis in der Berufungsschrift, der Sachverhalt wäre aus den Ausführungen in den Wirtschaftsprüfungsberichten genügend ersichtlich, hält die Ap für nicht ausreichend, um den damit verbunden Aufwand als Betriebsaufwand anzuerkennen. Im Zuge der Zeugeneinvernahme des Dr. W*** N*** am 4.7.2003 hat dieser auch ein Schreiben des Dr. M****, Rechtsanwaltskanzlei P.*** & M****, Adresse._Schweiz, vorgelegt, datiert mit 21.11.2002 (vgl. Anlage 4 dieser Stellungnahme). Darin teilt Dr. M**** mit, dass "ich im 1. Halbjahr 1995 eine Forderung gegen die XYZ. GmbH (Bw), welche per 1.7.1992 mit S 88.152.786,96 aushaftete, erwarb." Die Aushaftung hätte inklusive vereinbarter Zinsen zum 31.12.1994 S 106.934.267,14 betragen. Da bis zum Zeitpunkt des Forderungserwerbes durch Dr. M**** von der Bw weder Kapital noch Zinsen ausbezahlt worden wären, seien sämtliche angefallene Zinsansprüche von Dr. M**** übernommen worden. Der Kaufpreis der Forderung hätte lediglich S 100,00 betragen, da die Bw durch die bestehende Forderung überschuldet gewesen wäre. Dr. N***, der sich als zivilrechtlicher, nicht jedoch wirtschaftlicher Eigentümer der in Rede stehenden Forderung angesehen hatte (vgl. Zeugeneinvernahme vom 4.7.2003, Anlage 4), hat diese Forderung als wertlos bzw. lediglich insoweit als werthaltig bezeichnet, als eine Aufrechnung gegenüber der Forderung Gx*** U*** (nunmehr Ip.**** Invest & Trade S.A.) nach Annahme seines Anbots auf Forderungsabtretung möglich wäre. Mit anderen Worten: Die Werthaltigkeit der Darlehensverbindlichkeit ist nur in dem Maße gegeben, als der Inhaber der "Forderung Gx*** U***" das Anbot auf Erwerb der "korrespondierenden" Darlehensverbindlichkeit annimmt und somit Confusio eintritt. Im Zuge der Berufung wurde nun die Besserungsvereinbarung, datiert mit 28.6.1995, vorgelegt, die offensichtlich erklären soll, weshalb ab dem Jahr 1995 das in der Bilanz aufscheinende Darlehen Dr. M****, Zürich, keine Verzinsung mehr erfährt. In diesem Schriftstück gewährt Dr. M**** als Darlehensgeber einen befristeten Zinsverzicht bzw. Zinsnachlass unter der Bedingung, dass das Darlehen in Höhe von ATS 88.152.786,86 in halbjährlichen Raten bis zum 30.6.1999 bezahlt wird. Dr. M**** hält im Schreiben vom 14.12.1995 an die Ip.**** Invest & Trade SA, XYZ.***, (also jener Firma die nun als Schuldner des Gesellschafterzuschusses aufscheint) fest, dass "Sie von dem erwähnten Abtretungsanbot nur dann Gebrauch machen können, wenn wir von der B.-C. trotz mehrmaliger Aufforderung kein Geld erhalten." (Anmerkung: Das Abtretungsanbot liegt der Ap nicht vor) Das Schreiben vom 18.12.1995 der Ip.**** Invest & Trade SA, Adress_Schweiz, an die B.-C. (Bw) hat zum Inhalt, dass die aus der Zuschussverpflichtung resultierende Verbindlichkeit bis zum 30.6.1999 nur dann erfüllt werde, wenn die B.-C. (Bw) die Verbindlichkeit an Dr. M**** nicht bedienen kann. Nach dem 30.6.1999 sei eine Erfüllung der Zuschussverpflichtung in jedem Fall bis spätestens 31.12.1999 vorgesehen. Zum einen soll die Ip.**** Invest & Trade SA nur dann von einem Abtretungsanbot (der "Darlehens"-Verbindlichkeit gegenüber der B.-C.?) des Dr. M**** Gebrauch machen dürfen, wenn dieser ("wir") von der B.-C. (Bw) trotz mehrmaliger Aufforderung kein Geld erhalten würde. Zum anderen schränkt die Ip.**** Invest & Trade SA als Schuldnerin ihre Zuschussverpflichtung gegenüber der B.-C. (Bw) bis zum 30.6. 1999 insoferne ein, als sie nur dann eintreten soll, wenn die B.-C. (Bw) ihrerseits die Darlehensverbindlichkeit an Dr. M**** nicht bedienen kann. Dies stellt eine willkürliche und einseitige Abänderung der ursprünglichen Zuschussverpflichtung dar, der nach Maßgabe der Liquiditätserfordernisse der B.-C. (Bw) auf erste Aufforderung der B.-C. (Bw) hin nachzukommen ist (Schreiben vom 30.6.1992 des Herrn Gx*** U*** an die B Beteiligungs GmbH (B.-C.)). Zu der vorgeblichen Schuldnerin aus der Zuschussverpflichtung, der Ip.**** Invest & Trade S.A., konnte aus den Büchern noch folgender Sachverhalt ermittelt werden: Mit 31.12.1994 (Invoice NO 4589785-12 bzw Invoice NO 7429698-12 von I.*** L.*** & Partner, Rechtsanwälte, Adress_Schweiz) wird durch die B.-C. (Bw) die Beteiligung an der Ip.**** Invest & Trade S.A. erworben. Diese Beteiligung wird im Jahr 1995 unter "Beteiligung Ip.**** Invest & Trade S.A." im Rechenwerk der Bw eingebucht. Somit lässt sich festhalten, dass mit der Ip.**** Invest & Trade S.A. eine Tochtergesellschaft der B.-C. (Bw) die Schuldnerin des Gesellschafterzuschusses ist. Umso ungewöhnlicher mutet es an, dass zum Übergang der Verbindlichkeit aus der Zuschusszusage von Gx*** U*** auf die Ip.**** Invest & Trade S.A. keinerlei Schriftstücke und Dokumentationen vorgelegt wurden. Umso ungewöhnlicher ist es, dass mit diesem Vorgang die Tochtergesellschaft Ip.**** Invest & Trade S.A. nun eine Verbindlichkeit aus Gesellschafterzuschussleistung hat und die Muttergesellschaft ihrerseits eine Forderung gegenüber der nunmehrigen Tochtergesellschaft aus der Zuschussverpflichtung, die ursprünglich Herrn Gx*** U*** in seiner Eigenschaft als Gesellschafter zugekommen Ist. Die Tochtergesellschaft Ip.**** Invest & Trade S.A. hat somit einer Verpflichtung nachzukommen, die causa societatis besteht, deren (rechtsgeschäftliche) Verfügbarkeit ohne Verknüpfung mit der GesellschaftersteIlung von der Ap angezweifelt wird. Die Ungewöhnlichkeit der Vorgänge wird weiter verdeutlicht durch die Tatsache, dass Dr. P*** M**** einerseits als Darlehensgeber der B.-C. am 14.12.1995 ein Schreiben an die Ip.**** Invest & Trade S.A., XYZ***, verfasste und andererseits am 18.12.1995 in einem Schreiben der Ip.**** Invest & Trade S.A., das an die B.-C. gerichtet ist, als Unterzeichner auftritt; somit durch seine Person sowohl die Forderung wie auch die Verbindlichkeit vertreten wird, jedoch nach dem vorgelegten Schriftverkehr wird weiterhin das Anbot zur Abtretung des Darlehens Dr. M**** an die Schuldnerin des Gesellschafterzuschusses aufrechterhalten. Eine Annahme des Anbotes durch die von Dr. M**** vertretene Ip.**** Invest & Trade S.A. erscheint jeden Außenstehenden naheliegend, wird jedoch nicht durchgeführt, somit wird die Vereinigung von Forderung und Verbindlichkeit hintangehalten. c) "Forderung aus Zuschusszusage" (Ip.**** Invest & Trade S.A.) und "Darlehen" (Dr. M****, Zürich) im Jahr 1996 Im Jahr 1996 erhöht sich die Forderung Ip.**** Invest & Trade S.A. von ATS 111.208,121,86 auf ATS 124.728,129,20. Diese Erhöhung im Betrag von ATS 13,520,007,34 wird zum einen als "Berichtigung Vj" (ATS 4.280.886,64) und zum anderen als "Ip.**** ZE 1996" (ATS 9.239,120,70) als Zinsertrag eingebucht. Gleichzeitig wird eine Wertberichtigung in Höhe von ATS -45.743.405,89 zu dieser Forderung ausgewiesen, somit wurde im Jahr 1996 eine Dotierung der Wertberichtigung im Betrag von ATS 22.688,071,00 vorgenommen. Auch hiezu wird im Wirtschaftsprüfungsbericht für das Jahr 1996 angemerkt, dass die Forderung gegen Ip.**** Invest & Trade S.A. nur mit einem Teilbetrag von S 78.984.723,31 einbringlich sei und zwar deshalb, weil der Inhaber einer Darlehensforderung gegen die Gesellschaft in dieser Höhe deren Abtretung an die Ip.**** Invest & Trade S.A. um einen symbolischen Abtretungspreis angeboten habe. Auf der Passivseite wird das Darlehen M**** Dr. P*** (Zürich) zum 1.1.1996 mit einem Stand von ATS -88.152.787,00 und zum 31.12.1996 mit einem Stand von ATS -78.984.723,31 ausgewiesen. Die Bewegungen auf diesem Konto im Jahr 1996 betrafen die als "Forderungserfüllung" bzw. als "Akonto" im Soll eingebuchten Beträge in Gesamthöhe von ATS 9.168.063,70. Nach dem Wortlaut des Punktes 11. der Besserungsvereinbarung vom 28.6.1995 wären zu den Terminen 30.6.1996 und 31.12.1996 jeweils Zahlungen in einem Betrag von ATS 5.000.000,00 (gesamt sohin ATS 10.000.000,00) fällig gewesen. Mit Schreiben vom 17.4.1996 (ER 408/95), verfasst von Dr. M**** und gerichtet an die B.-C., wird festgehalten, dass Dr. M**** über eine Forderung gegenüber der B.-C. von S 88.152.786,96 samt 8% Zinsen ab dem 1.7.1992 verfügt sowie dass auf diese Zinsen bis zu Erfüllung der Forderung ab dem 1.7.1992 verzichtet wird. Weiters wird "der bereits abgegebene Verzicht der Verjährungseinrede durch die B.-C. gegen Verzicht von Eintreibungsmaßnahmen durch Dr. M****" bekräftigt. Der in der ER 408/95 abgegebene Zinsenverzicht lässt sich im Zusammenhalt mit der Besserungsvereinbarung, die mit 28.6.1995 datiert ist, nicht weiter erklären, denn gerade diese Vereinbarung hat den Zinsenverzicht zum Inhalt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb "der bereits abgegebene Verzicht der Verjährungseinrede durch die B.-C. gegen Verzicht von Eintreibungsmaßnahmen durch Dr. M****" in diesem Schreiben festgehalten wird, wenn mit der Besserungsvereinbarung vom 28.6.1995 ohnedies die weitere Vorgangsweise festgeschrieben wurde. Inhaltlich gesehen soll dieses Schreiben klarstellen, dass trotz eingetretener Verjährung der Darlehensverbindlichkeit der B.-C. gegenüber Dr. M**** die B.-C. auf die Verjährungseinrede "bereits" verzichtet hat. Weiters soll der Eindruck erweckt werden, dass dem Einredeverzicht aufgrund Verjährung ein gleichwertiger Verzicht auf Eintreibungsmaßnahmen gegenübersteht. Es wird dabei jedoch übersehen, dass eine verjährte Forderung keiner Eintreibung zugänglich ist. Das Schuldverhältnis zwischen dem Darlehensgeber Dr. M**** und der B.-C. (Bw) soll wohl unter allen Umständen aufrecht erhalten werden, zum Nachteil der Darlehensnehmerin. Insoferne ist auf die Ungewöhnlichkeit der Vorgänge nicht nur im Hinblick auf die bereits angeführte "beschränkte" Werthaltigkeit des Darlehens, sondern auch im Hinblick auf den abgegebenen Verzicht auf die Verjährungseinrede hinzuweisen. Am 10.12.1996 richtet die B.-C. ein Schreiben an Dr. M****, I.*** L.*** & Partner, Adresse-Schweiz, in dem davon die Rede ist, dass die vorgesehene Zahlung zum 31.12.1996 in Höhe von ATS 5,0 Mio nicht zur Gänze erfüllt werden kann und daher im 1. Halbjahr 1997 statt der vereinbarten ATS 5,0 Mio ATS 7,25 Mio rückgezahlt werden soll. Nach dem Wortlaut des Schreibens vom 18.12.1995 der Ip.**** Invest & Trade SA an die B.-C. müßte der Inhalt des vorstehend zitierten Schreibens vom 10.12.1996 die Zuschussverpflichtung der Ip.**** Invest & Trade SA auslösen. Die Ap hat jedoch diesbezüglich keinerlei Hinweise in den Geschäftsbüchern der Bw vorgefunden. Die mit 31.12.1994 angeschaffte Beteiligung an der Ip.**** Invest & Trade SA wird aufgrund eines Schreibens vom 10.4.1996 (ER 198/96) der B.-C. an die Ti*** Stiftung, z.H. Herrn Dr. P*** M****, Vaduz, Liechtenstein, mit einem Erlös in Höhe von ATS 1.000.000,00 ausgebucht. Dieses Schreiben weist folgenden Wortlaut auf: "Sehr geehrter Herr Doktor M****, in Ergänzung zu den geführten Gesprächen teilen wir ihnen mit, dass die Ip.**** Invest & Trade S.A. gegenüber der T***-F*** Vermögens- und Anlageberatungs-AG eine Zahlungsverbindlichkeit aus dem Erwerb der Gesellschaftsanteile der TZ.*** Unternehmensberatungsges.m.b.H. hat. Demgegenüber steht jetzt aus einem erworbenen Gewinnbeteiligungsanspruch eine Gewinnbeteiligung in gleicher Höhe zu. Da im Falle einer Insolvenz allenfalls die Forderung entfallen würde, während die Verbindlichkeit aufrecht bliebe, wurde einvernehmlich für den Erwerb der Gesellschaftsanteile der Ip.**** Invest & Trade SA ein Preis in Höhe von ÖS 1,0 Mio festgelegt. (. ..)" Durch dieses Schreiben wird der Eindruck bestärkt, dass die Vertreter der B.-C. über die Vermögensangelegenheiten nicht nur der Ip.**** Invest & Trade SA bestens Bescheid wußten, sondern auch über jene der Ti*** Stiftung, Vaduz, Liechtenstein, dessen Stiftungsrat Rechtsanwalt Dr. P*** M**** ist, der sowohl Schreiben der Ip.**** Invest & Trade S.A. (Zuschussverpflichtung an die B.-C.) als auch Schreiben als Darlehensgeber gegenüber der B.-C. (Bw) unterzeichnet hat. Mit Kaufvertrag vom 17.4.1996 werden "mit sofortiger Wirkung sämtliche Aktien (das gesamte Aktienkapital von US$ 10'000,00) der Ip.**** Invest & Trade SA, BVI, zum Preise von ÖS 1,0 Mio" von der B.-C. an die Käuferin, der Ti*** Stiftung, Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, verkauft. Somit wird die Beteiligung an jener Gesellschaft, die nach den Unterlagen in der Buchhaltung und nach der Darstellung in den Wirtschaftsprüfungsberichten vorgeblich die Schuldnerin des Gesellschafterzuschusses ist, ab dem 17.4.1996 von der Ti*** Stiftung in Liechtenstein gehalten. Der Kaufpreis wird am 2.10.1996 in Höhe von ATS 800.000,00 sowie am 23.10.1996 in Höhe von ATS 200.000,00 in Form von Bareinzahlungen auf dem Konto der B.-C. bei der Ersten Österreichischen Sparcasse Bank AG beglichen. Für die Ap ist nicht nachvollziehbar, - trotz zahlreicher Bemühungen -, welche Person(en) tatsächlich die Einzahlung körperlich vorgenommen hat (haben) und - vor allem -, woher der eingezahlte Geldbetrag tatsächlich stammt. Selbst wenn man diese Fragen außer acht lässt, kommt die Ap zu dem Schluss, dass es als außergewöhnlich bezeichnet werden muss, dass die Begleichung des Kaufpreises durch die in Liechtenstein ansässige Ti*** Stiftung durch Bareinzahlungen auf ein österreichisches Bankkonto in Wien erfolgt. d) "Forderung aus Zuschusszusage" (Ip.**** Invest & Trade SA) und "Darlehen" (Dr. M****, Zürich) im Jahr 1.1.1997 - 31.3.1997 Zum Stichtag 31.3.1997 weist die Forderung Ip.**** Invest & Trade SA eine Höhe von ATS 127.222.691,78 auf, wovon auf Zinsen ein Betrag von ATS 2.494.562,58 entfallen (Zinsertrag). Die Wertberichtigung zur Forderung Ip.**** Invest & Trade SA weist einen Stand von ATS -51.237.968,47 auf, sohin entfällt auf das Rumpfwirtschaftsjahr eine Dotierung in Höhe von ATS 5.494.562,60 (Anm: In der Niederschrift über die Schlussbesprechung wurde die Wertberichtigung 1997 nach dem Kalenderjahr dargestellt). Das Darlehen M**** Dr. P*** (Zürich) hält am 31.3.1997 bei einem Stand in Höhe von ATS -75.984.723,31, hervorgerufen durch "Forderungserfüllungen" in Gesamthöhe von ATS 3,0 Mio. Die Ap erlaubt sich, auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass offensichtlich im Zusammenhang mit den "Forderungserfüllungen" Schecks mit den Nummern 468 und 465 über ATS 1,0 Mio bzw ATS 2,0 Mio vom Bankkonto der Bw in Wien behoben wurden. Über Frage der Ap im Vorhalt vom 18.2.2005 gab die steuerliche Vertretung dazu die Auskunft, dass es nicht mehr feststellbar sei, an wen die Schecks übergeben wurden. Diese Vorgangsweise widerspricht der Besserungsvereinbarung vom 28.6.1995, in der festgelegt wurde, dass die Beträge spätestens am Fälligkeitstag auf das Konto 987.654.32Z bei der Schweizer Bankgesellschaft, CH 8021 Zürich, einzuzahlen sind. Es kann als ungewöhnlich bezeichnet werden, dass zur Erfüllung einer Darlehenforderung, die vorgeblich Rechtsanwalt Dr. M**** in Zürich gegenüber der geprüften Gesellschaft hält, von einem österreichischen Bankkonto per 28.2.1997 sowie per 28.3.1997 mittels Schecks eine derart große Geldsumme ohne weiteren Nachweis behoben wird. e) "Forderung aus Zuschusszusage" (Ip.**** Invest & Trade SA) und "Darlehen" (Dr. M****, Zürich) im Jahr 1.4.1997 - 31.3.1998 Zum Stichtag 31.3.1998 weist die Forderung Ip.**** Invest & Trade SA eine Höhe von ATS 137.400.507,12 auf, wovon auf Zinsen ein Betrag von ATS 10.177.815,34 entfallen (Zinsertrag). Die Wertberichtigung zur Forderung Ip.**** Invest & Trade SA weist einen Stand von ATS -75.165.783,81 auf, sohin wurde für die Zeit von 1.4.1997 bis 31.3.1998 eine Dotierung in Höhe von ATS 23.927.815,30 vorgenommen. Das Darlehen M**** Dr. P*** (Zürich) hält am 31.3.1998 bei einem Stand von ATS -62.234.723,31, durch, als "Rückzahlungen" bzw "Verrechnungen" bezeichnete Zahlungen in Gesamthöhe von ATS 13.750.000,00 bewirkt. Von diesen Zahlungen wurde zumindest ein Betrag von ATS 5.750.000,00 bar bzw in Form von Schecks vorgenommen. Auf die Ungewöhnlichkeit des Zahlungsweges, nämlich vorgebliche Einlösung der Schecks bei einem österreichischen Bankinstitut durch einen Schweizer Anwalt (?) sei nochmals hingewiesen. Im Schreiben vom 18.12.1997 des Dr. P*** M**** an die B.-C. erklärt sich dieser damit einverstanden, dass die Besserungsvereinbarung aufrecht bleiben soll, wenn für das 2. Halbjahr 1997 zumindest ein Betrag von ATS 5,0 Mio bezahlt werden würde sowie die Rate für das 1. Halbjahr 1998 um ATS 5,0 Mio auf ATS 20,0 Mio erhöht werde. Laut Besserungsvereinbarung vom 28.6.1995 ist für das Jahr 1997 insgesamt ein Betrag von ATS 12,5 Mio zu leisten; für das Jahr 1998 ein Betrag von ATS 35,0 Mio. Nach den obigen Darstellungen wurden im Jahr 1997 insgesamt ATS 12.550.000,00 an Zahlungen geleistet. Es erhebt sich somit die Frage, weshalb in einem Schreiben vom 18.12.1997 des Dr. P*** M**** davon die Rede ist, dass "die für das 2. Halbjahr 1997 vereinbarte Zahlung nicht eingehalten" worden sei, wenn ein Betrag von 12.550.000,00 für das Jahr 1997 bezahlt worden ist und diese Summe nicht nur der Besserungsvereinbarung vom 28.6.1995 entspricht sondern sogar um ATS 50.000,00 übertrifft. Es ist ungewöhnlich, dass der vorgelegte Schriftverkehr nicht mit den Buchungen auf dem Konto 3421, M**** Dr. P*** (Zürich), Darlehen, korrespondiert. f) "Forderung aus Zuschusszusage" (Ip.**** Invest & Trade SA) und "Darlehen" (Dr. M****, Zürich) im Jahr 1.4.1998 - 31.12.1998 Zum Stichtag 31.12.1998 weist die Forderung Ip.**** Invest & Trade SA eine Höhe von ATS 145.644.537,55 auf, wovon auf Zinsen ein Betrag von ATS 8.244.030,43 entfallen (Zinsertrag). Die Wertberichtigung zur Forderung Ip.**** Invest & Trade SA weist einen Stand von ATS -88.009.814,22 auf, sohin wurde für die Zeit von 1.4.1998 bis 31.12.1998 eine Dotierung in Höhe von ATS 12.844.030,40 vorgenommen. Das Darlehen M**** Dr. P*** (Zürich) hält am 31.12.1998 bei einem Stand von ATS -57.634.723,31, durch, als "Rückzahlungen" bzw "Verrechnungen" bezeichnete Zahlungen in Gesamthöhe von ATS 4.600.000,00 bewirkt. Mit Datum 8.7.1998 wird die letzte Zahlung auf dem Darlehenskonto Dr. M**** verbucht. Mit Schreiben vom 30.6.1998 der B.-C. (Bw) an Dr. M****, Zürich, erlangt erstere die Bestätigung, dass trotz Zahlungsverzuges die Besserungsvereinbarung aufrecht bleibt. Im Schreiben vom 30.9.1998 der Bw ist für den Betrag von ATS 14,1 Mio von einer Nachfrist die Rede. Dr. P*** M**** droht im Schreiben vom 20.11.1998, gerichtet an die Bw, mit "härteren Eintreibungsmaßnahmen". Die Bw richtet ein weiteres Schreiben mit 27.11.1998 an Dr. M****, in dem "als Verhandlungsergebnis der letzten Tage die fälligen Zahlungen It Besserungsvereinbarung (...) bis spätestens 30.6.1999 gestundet werden." Dieses Schreiben trägt die Unterschrift von Dr. M****, jedoch ist nicht zu ersehen, wann Dr. M**** dieser Abänderung der Besserungsvereinbarung zugestimmt hat. Es mutet außergewöhnlich an, dass ein Rechtsanwalt seine Unterschrift unter einen Text setzt. ohne diese mit einem Datum zu versehen, zumal es sich bei diesem Schreiben um eine Änderung eines Vertrages gehandelt hat und schon aus zivilrechtlichen Beweisvorsorgegründen eine Datumsangabe geboten erscheint. g) "Forderung aus Zuschusszusage" (Ip.**** Invest & Trade SA) und "Darlehen" (Dr. M****, Zürich - RO.** Inc.) im Jahr 1999 Zum Stichtag 31.12.1999 weist die Forderung Ip.**** Invest & Trade SA eine Höhe von ATS 10.000.000,00 auf. Die Verbindlichkeit aus dem Konto 2498 Ip.**** II (ATS 4.665.434,79) wird mit der Forderung aufgerechnet, die Wertberichtigungen gegen- sowie der Forderungsrest wird als Schadensfall Ip.**** ausgebucht. Insgesamt werden als Schadensfall Ip.**** ATS 53.387.710,31 und ATS 1.413.246,27 als Zuweisung zur Einzelwertberichtigung im Aufwand verbucht. Das Darlehen M**** Dr. P*** (Zürich) hält am 31.12.1999 bei einem Stand von ATS 0,00. Als "Zinsenaufwand Besserungsvereinbarung" findet sich ein Betrag von ATS 47.076.411,01 im Aufwand. In dem, beim Finanzamt eingereichten Exemplar des Wirtschaftsprüfungsberichtes findet sich keine weitere Erläuterung zu diesen Vorgängen. Mit Schreiben vom 15.5.1999 des Dr. M**** an die Bw tritt erstmalig die Treuhandschaft hinsichtlich des Darlehens zutage. Als Treugeber wird die RO** Inc., Adresse.*, Bahamas, (in weiterer Folge: RO.** Inc.) genannt. Dr. M**** legt mit diesem Schreiben seine Treuhandschaft zurück. Am 16.5.1999 richtet die RO.** Inc. ein Schreiben an die Bw, in der sie kundmacht, dass sie die Treuhandschaft über ihre Forderung gegenüber der Bw Dr. M**** entzogen hat und auf die Fälligkeit der gesamten Forderung (des Darlehens) am 30.6.1999 verweist. Für die RO.** unterzeichnet hat ein Herr Fe***. Im Fragenvorhalt vom 18.2.2005 wurde u.a. nach der obengenannten Firma gefragt. Als Antwort hat die Ap folgende Aussage erhalten: "Die Geschäftsbeziehung mit der RO** Inc. ist durch Dr. M**** zustande gekommen. Herr Am*** Fe***, Fa. Ca**** AG, Adresse:_Schweiz, vertrat die Gesellschaft im Prüfungszeitraum." Ein Nachweis für diese Aussage in Form von Urkunden oder Schriftverkehr wurde nicht vorgelegt. Nach den Ermittlungen der Ap ist die Firma RO** Inc. unter der Nr T876543b auf den Bahamas als International Business (Offshore) Company protokolliert. Die Postadresse lautet "c/o ABC_Tr*** Ltd, 1st Floor, T*Street P.O.Box AC34567, BS-Nassau New Providence." Diese Postanschrift weist keine der vorgelegten Schreiben der bzw. an die RO.** Inc. auf, sodass nicht nachvollzogen werden konnte bzw. glaubhaft gemacht wurde, dass diese Schreiben tatsächlich auf die Bahamas gelangten. Die Firma RO.** Inc. ist in den Büroräumlichkeiten der ABC_Tr*** Ltd. untergebracht, deren Managing Director Mrs. Ol*** ist. Mrs. Ol*** ist Partner der Anwaltssozietät Mo*** & Mo***, deren Kanzleiräumlichkeiten an der Adresse 1st Floor, T*Street, P.O. Box AC34567, Nassau, Bahamas, zu finden sind. Mit anderen Worten: Die Firma RO.** kann als Briefkastenfirma bezeichnet werden. die über keine eigene Geschäftsräumlichkeiten und über kein eigenes Personal verfügt. Der Unterzeichner der Schreiben der RO.** Inc., Herr Am*** Fe***, ist Geschäftsvertreter der Firma Ca**** AG Treuhandbüro, Adr:_Schweiz, die ein Treuhand- und Verwaltungsbüro in Zürich führt. Ein Nachweis, durch welche Rechtsakte nun im Jahr 1999 die Firma RO.** Inc. in die Lage versetzt wurde, die Darlehensforderung gegenüber der Bw geltend zu machen, fehlt. Die vermeintliche Treuhandschaft zwischen RO.** Inc. als Treugeber und Dr. M**** als Treuhänder erschließt sich lediglich indirekt aus dem vorgelegten Schriftverkehr. Die Ap hält diese Art der Dokumentation des Wechsels des Gläubigers in Anbetracht der Höhe der Darlehensverbindlichkeit und in Anbetracht des Gesamtbildes der Verhältnisse nicht für ausreichend, um einen Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der Betriebsausgabeneigenschaft darzustellen. In den Fragenvorhalten vom 28.1.2005 und 18.2.2005 wurde die Thematik rund um die Forderung aus Zuschussverpflichtung und dem Darlehen wiederholt zur Sprache gebracht und um Vorlage von Unterlagen ersucht. Tatsächlich hat die steuerliche Vertretung keine weiteren Unterlagen, als die, in dieser Stellungnahme besprochenen Schreiben sowie die Besserungsvereinbarung vorgelegt. Im übrigen wird sowohl in den Beantwortungen der Fragenvorhalte und als auch in der Berufungsschrift lediglich auf die Darstellung(en) in den Wirtschaftsprüfungsberichten verwiesen. Mit Schreiben vom 23.6.1999 ersucht die Bw die RO.** Inc. um eine letzte Nachfrist bis Ende September 1999, da aus dem Projekt MB.** in Spanien "Liquiditätsrückflüsse" erwartet würden. Darüber hinaus bietet die Bw eine Bedienung der Verbindlichkeiten durch Übergang von Aktiva an. Die Kopie dieses Schreibens zeigt zwar die Unterschrift von Herrn Fe***, jedoch ohne Beifügung des Datums, wie es bei einer derartigen, weiteren Modifikation der ursprünglichen Vereinbarung zu erwarten wäre. (Die ursprüngliche Vereinbarung ist die Darlehensvereinbarung zwischen der Q.-Holding (Bw Holding AG) und der Bw - diese liegt der Ap nicht vor) Im bereits erwähnten Schreiben vom 18.12.1995 verpflichtete sich die Ip.**** Invest & Trade S.A. ihrer Zusage eines Gesellschafterzuschusses in dem Fall nachzukommen, wenn die Bw ihrerseits das Darlehen Dr. M****, Zürich, (RO.** Inc.) nicht bedienen kann. Nun scheint, - nach dem Schreiben vom 23.6.1999 der Bw an die RO.** Inc. -, dieser Fall eingetreten zu sein, denn mit Datum 1.7.1999 richtet die Bw ein Schreiben an die Ip.**** Invest & Trade S.A., Adresse._Schweiz. Darin ersucht die Bw, dass die Ip.**** Invest & Trade S.A. von ihrem Abtretungsanbot Gebrauch machen soll, damit es zu einer Verrechnung der Forderung aus der Zuschusszusage mit der Darlehensverbindlichkeit komme. Dr. M****, der die Ip.**** Invest & Trade S.A. vertritt, wendet mit dem Schreiben vom 10.7.1999 dagegen folgendes ein: "Wir müssen Sie darüber Informieren, dass wir von unserem Abtretungsanbot, das Sie in Ihrem Schreiben vom 1.7.1999 erwähnen, nicht Gebrauch machen können, da es zu diesem Abtretungsanbot eine Nebenvereinbarung gibt (Kopie siehe Beilage), die Sie nicht zu kennen scheinen. Eine Bedienung unserer Verbindlichkeit ihnen gegenüber kann bestenfalls erst im September 99 erfolgen, da wir zu diesem Zeitpunkt aus einem Projekt einen entsprechenden Liquiditätszufluss erwarten. (....) Laut der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung bleibt uns für die Bedienung unserer Verbindlichkeit allerdings noch Zeit bis Ende 1999. Wir werden daher die Verbindlichkeit voraussichtlich nicht früher bezahlen."

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0996-W/07
Stammnummer
50637
Gültig
07.12.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF