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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0996-W/07

Nichtanerkennung von Betriebsausgaben nach einer Betriebsprüfung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0996-W/07vom 07.12.2010Teil 1 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Maria Grohe und die weiteren Mitglieder Dr. Alexander Hajicek, Dr. Karl Stetter und Michael Schediwy-Klusek über die Berufungen der XCF-GmbH, vertreten durch ABX_WTH-GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes X.Y. betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1995, 1996 und 1998 bis 2001 sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 bis 2001 entschieden: Die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 bis 2001 werden abgeändert. Die Berufungen betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999 und 2001 werden als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999 und 2001 bleiben unverändert. Die Festsetzung betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 erfolgt endgültig. Der Berufung betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000 wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Zur Vorgeschichte des Streitfalles wird auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 1.12.2010, GZ RV/4372-W/02 verwiesen. Die Berufungswerberin (idF auch nur kurz Bw) ist eine GmbH. Bei der Bw fand eine die Streitjahre betreffende Betriebsprüfung statt. In ihrem Bericht bzw in der Niederschrift über die Schlussbesprechung führte die Prüferin aus: Allgemeines a) Bezeichnung Die Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 14.10.1992 als "B BeteiligungsGmbH" gegründet. Die derzeitige Firmenbezeichnung lautet Bw. Immobilienbeteiligungs GmbH, im folgenden Text als "Bw." bezeichnet. Da die Gesellschaft im Prüfungszeitraum 1995 bis 2001 als "XYZ. GmbH" geführt wurde, wurde diese Bezeichnung auch im Niederschrifttext beibehalten und die Kurzbezeichnung "Bw" gewählt. b) Umgründungen Im Prüfungszeitraum wurden mehrere Umgründungsakte gesetzt, welche die geprüfte Gesellschaft betrafen: Mit Verschmelzungsvertrag vom 23.9.1997 wurde die RRZ GmbH als übertragende Gesellschaft nach den Bestimmungen des Art I UmgrStG mit der Bw verschmolzen. (Stichtag 31.12.1996). Die RUB GmbH wurde mit Verschmelzungsvertrag vom 27.9.2000 als übertragende Gesellschaft gemäß Art I UmgrStG mit der geprüften Gesellschaft verschmolzen. Der Teilbetrieb "Versicherungs- und Immobilienmakler" der Bw wurde mit dem Einbringungsvertrag vom 25.9.2001 nach Art III UmgrStG inklusive der Liegenschaften EZ dddd und eeee der KG X-Ort sowie der Liegenschaft EZ gggg, GB hhhhh Y-Ort in die RT*** Immobilienmakler GmbH eingebracht. Ab 1.7.1999 wurde zivilrechtlich eine atypisch stille Gesellschaft (StNr nn_zzz/1111) mit der L*entwicklungs GmbH als atypisch still Beteiligter und der Bw als Geschäftsherrn begründet, welche jedoch vom zuständigen Finanzamt nicht anerkannt wurde. I. Umsatzsteuer 1. Konsulententätigkeit für die Fa. W-O GmbH 1995 und 1996 In den Jahren 1995 und 1996 wurden an die Fa. W-O GmbH, ..., Rechnungen über "Konsulententätigkeit im Zusammenhang mit dem Betrieb von ,Automaten-Casinos' auf dem Gebiet der Slowakischen Republik" über einen Betrag von jeweils ATS 35.000,00 ausgestellt. Die textgleichen Rechnungen AR Nr 158 vom 1.6.1995, 179 vom 1.8.1995, 181 vom 31.8.1995, 200 vom 29.9.1995, 241 vom 3.11.1995, 318 vom 8.12.1995 und 332 vom 28.12.1995 über jeweils ATS 35.000,00 werden im Jahr 1995; sowie die textgleichen Rechnungen AR Nr 13 vom 31.1.1996, 27 vom 4.3.1996, 51 vom 2.4.1996, 74 vom 2.5.1996, 88 vom 3.6.1996, 111 vom 2.7.1996, 121 vom 1.8.1996, 143 vom 2.9.1996, 168 vom 2.10.1996, 182 vom 4.11.1996, 202 vom 3.12.1996 und 226 vom 30.12.1996 über jeweils ATS 35.000,00 werden im Jahr 1996 gemäß § 1 Abs 1 UStG 1995 iVm § 3a Abs 10 und Abs 9 leg. cit. der inländischen Umsatzsteuer unterzogen. Die Erhöhung des Gesamtbetrages der vereinbarten Entgelte und die Erhöhung des Umsatzes zu 20% beträgt | 1995 | 1996 | ATS | ATS | 245.000,00 | 420.000,00 2. A. 1998 Auf den Punkt 7 dieser Niederschrift wird verwiesen. Die Erhöhung des Gesamtbetrages der vereinbarten Entgelte und des Umsatzes zu 20% beträgt | 1998 | ATS | 75.000,00 3. F Beratungstätigkeiten 1999 Auf den Punkt 13 dieser Niederschrift wird verwiesen. Die Vorsteuerkürzung beträgt | 1999 | ATS | 240.000,00 4. R*gasse Errichtungs- und Vermietungs-AG Auf Punkt 14 dieser Niederschrift wird verwiesen. Die im Jahr 2000 geltend gemachte Vorsteuer aus der Vermittlungsleistung der Fa. Zi*** Immobilien Treuhand GmbH (ER 450 vom 28.11.2000) wird gemäß § 12 Abs 3 UStG 1994 nicht anerkannt. Die Vorsteuerkürzung beträgt im Jahr 2000 | ATS | 480.000,00 5. Beteiligung AS*** 2000 Auf den Punkt 8 dieser Niederschrift wird verwiesen. Die Erhöhung des Gesamtbetrages der vereinbarten Entgelte und des Umsatzes zu 20% beträgt | 2000 | ATS | 45.000,00 6. Berufung gegen den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 Gegen den am 22.12.2004 ergangenen Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2001 hat der steuerliche Vertreter der geprüften Gesellschaft mit der Eingabe vom 5.1.2005, im zuständigen Finanzamt eingelangt am 7.1.2005, Berufung erhoben. Dieser Berufung liegt ein vorläufiger Umsatzsteuerbescheid 2001 gemäß § 200 Abs 1 BAO zugrunde, in dem ausgeführt wurde, dass zumindest der mit der ER 305 vom 25.9.2001 in Zusammenhang stehende Vorsteuerabzug nach Meinung der Bp zu Unrecht erfolgte. Zu dieser Eingangsrechnung, angeblich ausgestellt durch Mag. S. R** und Dr. H. R**, AdresseWien, liegen der Bp nun die Aussagen dieser Personen vor. Beide verneinen ausdrücklich, diese Rechnung ausgestellt zu haben, und betonen, dass sie einen Betrag von ATS 700.000,00 als Entschädigungszahlung von Herrn Fx*** L*** persönlich erhalten haben. Diese Zahlung erfolgte als Ausgleich für die im Zuge der Bautätigkeiten auf den Grundstücken EZ dddd und eeee, GB fffff X-Ort, entstandenen Beschädigungen des Altbaumbestandes auf dem Grundstück von Mag. S. und Dr. H. R**. Dieser Sachverhalt wurde dem steuerlichen Vertreter im Zuge einer Besprechung am 28.1.2005 mitgeteilt und die entsprechenden Unterlagen übermittelt. Die Bp würdigt diesen Sachverhalt im Hinblick auf § 11 Abs 14 UStG in Verbindung mit § 12 Abs 1 UStG und versagt den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung. II. Körperschaftsteuer Bilanzielle Änderungen 7. A. 1998 Die mit der ER 40 vom 21.4.1998 von der Firma A. in Rechnung gestellte Leistung der "Spezialsteuerberatung hinsichtlich des Projektes Q-Holding" wird von der Bp, da diese Leistung nicht für das geprüfte Unternehmen erfolgte, als Forderung im Jahr 1998 eingestellt und der Umsatzsteuer unterzogen (Auf Punkt 8 der Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom 18.5.2005 wird verwiesen). Diese Verrechnungsforderung an die Q-Holding (nunmehr Bw Holding GmbH) wird entsprechend ab April 1998 mit 5% verzinst. Die Erhöhung der Forderungen einschließlich Verzinsung beträgt | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | ATS | ATS | ATS | ATS | 93.000,00 | 97.650,00 | 102.532,50 | 107.659,13 Die Erfolgsauswirkung beträgt | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | ATS | ATS | ATS | ATS | 93.000,00 | 4.650,00 | 4.882,50 | 5.126,63 Auf den Punkt 2 der Niederschrift wird verwiesen. 8. Beteiligung AS*** 2000 (Forderung V.) Im Jahr 1999 wurde die Beteiligung an der "AS*** Budapest" im Anlagevermögen der geprüften Gesellschaft aktiviert. Im März 2000 wurde eine Kapitalerhöhung an der AS*** Budapest von der geprüften Gesellschaft übernommen, sodass insgesamt der Buchwert ATS 32.574.748,65 betrug. Mit Kaufvertrag vom 30.6.2000 wurden die Anteile an dieser Gesellschaft an die V. Beteiligungs AG um ATS 32.000.000,00 verkauft. In der Anlage zur Stellungnahme zu diesem Geschäft vom 18.5.2005 wird nun ein Treuhandvertrag zwischen der geprüften Gesellschaft und der V. Beteiligungs AG vorgelegt. Unter Punkt II dieses Vertrages erklärt und bestätigt die geprüfte Gesellschaft, dass "sie diesen Geschäftsanteil zwar im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des Treugebers (- der V. Beteiligungs AG) besitzt und erworben hat und dass dieser ihr die hiefür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt hat." Unter Punkt IV dieses Vertrages "verpflichtet sich der Treugeber (- die V. Beteiligungs AG), die Treuhänderin hinsichtlich aller Abgaben, Kosten und sonstigen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, die dieser aus der Treuhandschaft hinsichtlich des für den Treugeber treuhändig innegehabten Geschäftsanteiles erwachsen, vollkommen klag- und schadlos zu halten und der Treuhänderin alle Auslagen zu ersetzen, die dieser aus ihrer Tätigkeit als Treuhänderin entstehen." Aus dieser Vereinbarung zieht die Bp den Schluss, dass diese Beteiligung im Namen der geprüften Gesellschaft, jedoch auf Rechnung des Treugebers in den Büchern der Bw geführt wurde. Die im Zusammenhang mit dieser Beteiligung durchgeführte Bucheinsicht durch die WP, ER 198 vom 26.4.2000, erfolgte daher auf Rechnung der Treugeberin, der V. Beteiligungs AG, und ist dieser somit weiterzuverrechnen. Weiters ist der mit dem Ausscheiden aus dem Rechenwerk der geprüften Gesellschaft im Jahr 2000 entstandene (Buch)Verlust in Höhe von ATS 574.741,65 dem Treugeber zuzurechnen. Die Erhöhung der Forderungen (Erfolgsauswirkung) beträgt | 2000 | ATS | 628.741,65 Auf den Punkt 5 der Niederschrift wird verwiesen. 9. Umsatzsteuerpassivierung Die sich aus den Umsatzsteuerfeststellungen ergebenden Nachforderungen werden entsprechend als bilanzielle Verbindlichkeit berücksichtigt. 10. Bw Beteiligungs GmbH, BRD - abweichendes Wirtschaftsjahr 1997 Die o.a. Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 13.2.1997 unter der damaligen Bezeichnung "B.-C. Beteiligungs GmbH" mit (ursprünglichem) Sitz in Freiberg a.N. bei dem zuständigen Registergericht in 56789 T.-Stadt, BRD, in das Handelsregister B am 26.2.1997 eingetragen. Mit Antrag vom 28.1.1997, beim Finanzamt für Körperschaften am 29.1.1997 eingelangt, wurde das Ansuchen um Änderung des Bilanzstichtages mit der Begründung eingebracht, dass "die B.-C. Beteiligungs- und Vermögensberatungs AG sich demnächst mit zumindest 50% an einer deutschen Gesellschaft beteiligen wird, deren Bilanzstichtag der 31.3. ist (und dieser Bilanzstichtag auf Wunsch des Mitgesellschafters beibehalten werden soll)". Aufgrund dieses Ansuchens wurde ein genehmigender Bescheid am 3.3.1997 erlassen. Aus den vorgelegten Unterlagen ist keine weitere Beteiligung an einer deutschen Gesellschaft ersichtlich. Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag ist nur zulässig, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorliegen, wobei die Erzielung eines Steuervorteils nicht als gewichtiger betrieblicher Grund gilt (§ 2 Abs 7 EStG 1988 iVm § 7 Abs 5 KStG 1988). Gewichtige betriebliche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn zB der Übergang einen einheitlichen Konzernabschluss erleichtert. (vgl u.a. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, § 2, Rz. 186 f). Geschäftsgegenstand war gem § 4 der Satzung in der für das Jahr 1997 gültigen Fassung "Die Beteiligung an Gesellschaften und Unternehmen sowie die Verwaltung dieser Beteiligung, ausgenommen Bankgeschäfte; die Ausübung des Gewerbes des Vermögensberaters, der Vermögensverwaltung, des Versicherungsmaklers und des Personalkreditvermittlers." Zum 31.3. 1997 befanden sich im Anlagevermögen der geprüften Gesellschaft folgende Beteiligungen: Is*** Leasing GmbH (66,67%), TZ*** KG, B.I.** Beteiligungs GmbH (50%), Inv** Bet- u. Consul GmbH (50%), Rt*** Bauträger GmbH, TZ.*** Wohnbau GmbH & Co, Bw Beteiligungs GmbH (D, 50%). Eine Überprüfung der eingereichten Jahresabschlüsse bei den Firmenbuchgerichten hat ergeben, dass sämtliche Gesellschaften, ausgenommen die Bw Beteiligungs GmbH in Deutschland, an denen die geprüfte Gesellschaft eine Beteiligung hält (hielt), ihre Jahresabschlüsse zum 31.12. jedes Jahres erstellt. Dies bedeutet, dass die Muttergesellschaft, die XYZ. GmbH aufgrund gerade dieser Beteiligung in Deutschland, die sich im Gründungsstadium befand, ihre Jahresabschlüsse auf den 31.3. umgestellt hat. Im Ansuchen vom 28.1.1997 wird weiters darauf hingewiesen, dass auf Wunsch des Mitgesellschafters der Stichtag 31.3. beibehalten werden soll. Die B.-C. Beteiligungs GmbH mit dem damaligen Sitz in Freiberg a.N., BRD, war im Zeitpunkt der AntragsteIlung noch nicht existent; die Gründung erfolgte mit dem Gesellschaftsvertrag vom 13.2.1997 durch die geprüfte Gesellschaft und der TZ.*** Unternehmensberatungs GmbH. Diese ist unter der Nummer FN 333333y im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen und bilanziert zum Stichtag 31.12. jedes Jahres. Die geforderten gewichtigen betrieblichen Gründe liegen nach Meinung der Bp nicht vor. In Entsprechung der § 21f BAO wird daher die Umstellung des Bilanzierungsstichtages zum 31.3.1997 nicht anerkannt. Das Jahresergebnis für das Jahr 1997 umfasst daher It Bp den Zeitraum 1.1.1997 bis 31.12.1997. Der Körperschaftsteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das die geprüfte Gesellschaft innerhalb des Kalenderjahres 1997 bezogen hat, der Einkommensermittlung für das Jahr 1998 wird der Zeitraum vom 1.1. bis 31.12. dieses Jahres zugrundegelegt. ln der Anlage 1 und 2 zu dieser Niederschrift sind die Ermittlungsdetails ersichtlich. Eine periodengerechte Abgrenzung der außerbilanziellen Abänderungen wurde aus Gründen der Verwaltungsökonomie grundsätzlich nicht vorgenommen, die Abgrenzung der Einzelwertberichtigung Forderung Ip.**** in den Jahren 1997 und 1998 wurden im Schätzungswege kalenderjahrmäßig abgegrenzt. (siehe unter "Einzelwertberichtigung und Forderungsabschreibung Ip.****"). Die Jahresergebnisse betragen | 1997 | 1998 | ATS | ATS | 22.832.142,75 | 32.853.871,16 11. Beteiligung der L*entwicklungs GmbH als atypisch stiller Gesellschafter Der beantragte Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG zwischen der geprüften Gesellschaft als Inhaber des Handelsgewerbes und der L*entwicklungs GmbH als atypisch stiller Gesellschafter wurde vom zuständigen Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk, StNr 844/0023, nicht anerkannt. Das Verfahren ist streitverfangen. Die Bp berücksichtigt den Stand des Verfahrens bei der geprüften Gesellschaft, der Bw. Immobilienbeteiligungs GmbH, und rechnet die Ergebnisse der Jahre 1999, 2000 und 2001 ausschließlich dem Geschäftsherrn zu. Die Jahresergebnisse betragen daher | 1999 | 2000 | 2001 | ATS | ATS | ATS | -86.322.183,79 | 10.307.501,76 | 1.130.677,14 Die außerbilanziellen Änderungen in den Jahren 1999, 2000 und 2001 werden entsprechend bei der geprüften Gesellschaft berücksichtigt. Außerbilanzielle Änderungen 12. Dr. E**** - Forderungsausbuchung 1995 Im Fragenvorhalt vom 18.2.2005 wurde die Frage gestellt, in welchem Zusammenhang der Betrag von ATS 1.674.512,00, der im Jahr 1995 als sonstiger Aufwand (Buchungstext "Ausb. Sdo E**** Vj) verbucht wurde, zu sehen ist und warum die Ausbuchung vorgenommen wurde. Verlangt wurde weiters, dass die Betriebsausgabeneigenschaft mit entsprechenden Unterlagen belegt werden sollte. In der Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom 18.5.2005 findet sich dazu unter Punkt 6., Dr. E****, a) Forderungsabtretung, die Aussage "Der Saldo wurde einvernehmlich storniert, da er sich im Zuge der Überprüfung als unrichtig herausgestellt hat." Weitere Unterlagen dazu wurden nicht beigebracht. Die Bp sieht damit die Betriebsausgabeneigenschaft iSd § 4 Abs 4 EStG 1988 (iVm § 7 KStG 1988) nicht belegt und berücksichtigt den o.a. Betrag in der steuerlichen Mehr-, Wenigerrechnung als Hinzurechnung. Die Hinzurechnung beträgt | 1995 | ATS | 1.674.512,00 13. F Beratungstätigkeiten 1999 Mit ER 143 vom 8.4.1999 wurde eine Rechnung der Firma F im Rechenwerk der geprüften Gesellschaft aufgenommen und für das Jahr 1998 abgegrenzt. Diese Rechnung enthält folgenden Text: "Für die von uns im Jahr 1998 erbrachte Beratungstätigkeit auf dem Casinosektor bezüglich der Projekte in der Schweiz, der BRD und in Ungarn erlauben wir uns folgendes Honorar in Rechnung zu stellen " Im Fragenvorhalt vom 18.2.2005 wurden unter der Überschrift "F - Aufstellrechte für Spielautomaten 1996 - 2001" u.a. zu dieser Rechnung folgende Fragen gestellt: "Bitte um Vorlage der Vereinbarungen dazu. Um welche Beratungstätigkeit handelt es sich? Wer hat beraten? Leistungs/Stundenverzeichnls dazu!" In der Stellungnahme vom 18.5.2005 beantwortete dies der steuerliche Vertreter unter Punkt 23. so: "Die Bw. hat umfangreiche Studien zum Projekt Casino vornehmen lassen, welches nicht realisiert werden konnte." Gem. § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben (...) Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gem. § 12 Abs 1 UStG 1995 ist die Vorsteuerabzugsberechtigung des Unternehmers daran geknüpft, dass die Leistung für sein Unternehmen erfolgt. Durch die o.a. Antwort konnte nicht belegt werden, dass die in dieser Rechnung angeführte Beratungsleistung tatsächlich mit dem Betrieb der Bw in Verbindung steht, bzw durch deren Betrieb veranlasst wurde. Die Bp versagt daher den aus dieser ER für das Jahr 1998 verbuchten Aufwand in Höhe von ATS 1.200.000,00 zuzüglich 240.000,00 USt die Betriebsausgabeneigenschaft im Jahr 1998 sowie gem. § 12 Abs 1 UStG 1995 den Vorsteuerabzug im Jahr 1999. Auf den Punkt 3 der Niederschrift wird verwiesen. 14. R*gasse Errichtungs- und Vermietungs-AG Mit dem Vertrag vom 11.10.2000 (Übergabestichtag 31.7.2000) werden zunächst die Aktien (Gesamtnominale ATS 2.000.000,00) der o.a. Gesellschaft erworben. Die Bw trägt von diesem Gesamtkaufpreis einen Teilkaufpreis It Vertrag von ATS 21.442.131,38. Lt. einer Aktennotiz vom 19.12.2000 ist die Aufteilung des Kaufpreises zwischen den beiden Erwerbern Bw und T. Verwaltungs* GmbH (T.) im Verhältnis von 99,5% für die Bw zu 0,5% für die T. zu sehen. Aktiviert werden im Jahr 2000 insgesamt ATS 23.734.920,72, wovon ATS 2.400.000,00 zuzüglich ATS 480.000,00 USt auf die Vermittlung durch die Fa. Zi*** Immobilien Treuhand GmbH (ER 450 v. 28.11.2000) entfallen. Mit Wirkung vom 29.12.2000 werden Aktien der gegenständlichen Gesellschaft im Nominale von ATS 1.960.000,00 um den Preis von ATS 23.520.000,00 an die Muttergesellschaft Q-Holding AG verkauft. Mit UM 52 im Jahr 2001 werden mit dem Text "R*gasse AG Zinsen 1.1.-31.7." in Höhe von ATS 710.047,53 auf dem Konto 8300, Bank- und Darlehenszinsen, als Aufwand verbucht. Hiebei handelt es sich um den Kredit, der bei der NÖ RLB zur Kaufpreisfinanzierung von der R*gasse Errichtungs- und Vermietungs-AG aufgenommen wurde und an die Bw mit einem Zinsaufschlag von 1,5% zur Weiterverrechnung kommen soll. In Höhe von ATS 699.325,81 liegt keine Betriebsausgabe iSd Bestimmung des § 4 Abs 4 EStG 1988 iVm § 7 KStG 1988 im Jahr 2001 vor; in Höhe der noch im Anlagevermögen verbliebenen Aktien mit einem Buchwert von ATS 357.812,88 (Nominale ATS 30.000,00) wird eine Betriebsausgabe anteilsmäßig in Höhe von ATS 10.721,72 anerkannt. Auf den Punkt 4 dieser Niederschrift wird verwiesen. 15. Abschreibung der Liegenschaft H** Im Jahr 2001 wurde das im Bau befindliche Wohngebäude auf dem Grundstück H**, bestehend aus den EZ dddd und eeee, GB fffff X-Ort, von ATS 19.546.514,49 um ATS 3.293.445,30 auf den (neuen) Buchwert von 16.300.000,00 abgeschrieben und sodann in die neu gegründete RT*** Immobilienmakler GmbH im Rahmen einer Teilbetriebseinbringung nach Art III UmgrStG rückwirkend zum Stichtag 31.12.2000 eingelegt (Vertrag vom 25.9.2001). Mit dem Buchungsdatum 1.1.2001 wurde mit der Bezeichnung UM 262 die Abschreibung des Gebäudes eingebucht. Der Bp wurde am 28.1.2005 auf die diesbezügliche Nachfrage ein Schätzungsgutachten des Sachverständigen Dr. Ju*** St*** vorgelegt, in dem der Verkehrswert des teilweise fertig gestellten Villenobjektes samt den dazugehörigen Grundstücken zum Stichtag 24.9.2001 ermittelt wurde. Die in der geprüften Gesellschaft als außerordentliche Abschreibung in Höhe von ATS 3.293.445,30 werden im Jahr 2001 außerbilanziell hinzugerechnet, da sie von der Rückwirkungsfiktion nach dem Umgründungssteuerrecht erfasst ist. 16. Bw Beteiligungs GmbH BRD 2000 Im Rechenwerk der geprüften Gesellschaft finden sich Eingangsrechnungen der Bw Beteiligungs GmbH. Im Fragenvorhalt vom 18.2.2005 wurde insbesondere die ER 75 vom 21.2.2000, die "Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Aufbau des Vertriebes im Geschäftsjahr 1999/2000 in Höhe von DM 30.000,00" (ATS 211.066,00) zum Gegenstand hatte angesprochen. Im selben Jahr wird die ER 408 vom 2.11.2000 mit dem Text "für Beratungsleistungen in der Zeit vom 1.4. bis 30.9.2000 stellen wir DEM 200.000,00 (Anm: ATS 1.407.100,00) in Rechnung" als Aufwand verbucht. Mit Stellungnahme vom 18.5.2005 des steuerlichen Vertreters wird zu diesem Fragenkomplex ein Aktenvermerk und die angeforderten Wirtschaftsprüferberichte zu den Abschlussstichtagen 31.12.1998, 31.3.1999, 31.3.2001 bzw 31.3.2000 vorgelegt. Die Aktennotiz, angefertigt am 6.4.2005 von Dr. Lk*** Ül***, enthält folgende Aussagen: "Aus dieser Geschäftstätigkeit heraus hat die Bw Deutschland auch gegenüber der Bw Gruppe in Österreich immer wieder Beratungsleistungen erbracht. Diese Beratungsleistungen betrafen vor allem den Vertrieb der Projekte Palais Bs***, MB**, Bw-Li.*, L*, Sy***, X-Projekk. Im Zuge der Beratungsleistungen wurde auch die heutige Bw Vermögensverwaltung konzipiert und aufgebaut (...)". Die Bp kann aufgrund dieser allgemein gehaltenen Aussagen, auch wenn die Wirtschaftsprüfungsberichte der Bw Beteiligungs GmbH, BRD, vorgelegt wurden, keine eindeutige Zuordnung des mit den ER 75 und ER 408 geltend gemachten Betriebsaufwandes zur geprüften Gesellschaft treffen, zumal in diesem Schreiben von "Beratungsleistungen gegenüber der Bw Gruppe" sowie von einer Vielzahl von "Projekten" die Rede ist. Weder sind die Beratungsleistungen näher ausgeführt, noch ist der Zusammenhang zwischen der geprüften Gesellschaft und den angeführten Projekten erkennbar, noch die Art der Beteiligung an diesen Projekten. Die außerbilanzielle Hinzurechnung beträgt | 2000 | ATS | 1.618.166,00 17. TZ*** KG (TZ) Die TZ beteiligte sich It den Vereinbarungen vom 25.5.1999 und 19.5.2000 an der geprüften Gesellschaft "mit einem Betrag von jeweils ATS 5.000.000,00 an den Geschäften von Bw. Über die Kapitalbeteiligung hinaus verpflichtet sich TZ, im Rahmen von Projekten, die die Bw betreibt und abwickelt, Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. " "TZ geht diese Beteiligung nur auf Basis einer unterjährigen Rückzahlung des eingesetzten Beteiligungskapitals ein", wobei die Rückzahlung des Kapitals bis längstens 27.12.1999 bzw 27.12.2000 zu erfolgen hat. Die Bw ihrerseits garantiert die Kapitalrückzahlung "unter Verzicht auf jedwede Einwendung insbesondere auch Aufrechnung" und stellt zusätzlich ein Pfandrecht auf einer Liegenschaft zur Besicherung zur Verfügung. Die TZ erhält eine Beteiligung am Jahresgewinn im Ausmaß von 20%, beschränkt durch einem Maximalbetrag von ATS 2.000.000,00 (1999) bzw ATS 1.000.000,00 (2000). Eine Beteiligung an einem Verlust ist nicht vorgesehen. Aus den Büchern der geprüften Gesellschaft konnte festgestellt werden, dass die TZ tatsächlich im Jahr 1999 und im Jahr 2001 jeweils einen Betrag von ATS 1.000.000,00 erhalten hat. Für die Hingabe von Kapital in Höhe von ATS 5.000.000,00 erhält somit die "Beteiligte" TZ 20% Zinsen unter Ausschluss jedes Risikos. Marktübliche Bedingungen unterstellt, geht die Bp von einem Zinssatz von 9% aus; sodass die Verzinsung für den Zeitraum ab dem 25.5.1999 (19.5.2000) bis zur vereinbarten Kapitalrückzahlung am 27.12.1999 (2000), das sind 216 Tage (1999) bzw 222 Tage (2000), erfolgt. Die Bp geht für diese Zeiträume von Betriebsaufwendungen in Höhe von ATS 267.032,97 (1999) sowie ATS 274.450,55 (2000) aus. In Höhe der Differenz zwischen der als Betriebsaufwendungen geltend gemachten ATS 1.000.000,00 in den Jahren 1999 und 2000 wird die Betriebsaufwandseigenschaft wegen fehlender Fremdüblichkeit versagt. Die außerbilanzielle Hinzurechnung beträgt | 1999 | 2000 | ATS | ATS | 732.967 | 725.549 18. Einzelwertberichtigung und Forderungsabschreibung Ip.**** Zinsaufwand Besserungsvereinbarung zum Darlehen Dr. M**** In den Bilanzen der Bw wird unter den sonstigen Forderungen und Vermögensgegenständen die Forderung "Ip.**** Invest & Trade" ausgewiesen, die einerseits jährlich verzinst wird und andererseits einer Wertberichtigung zugeführt wird. Im Wirtschaftsprüfungsbericht zum Stichtag 31.12.1998 wird dazu ausgeführt, dass die "Forderung gegenüber Ip.**** Invest & Trade S.A. nur mit einem Teilbetrag von ATS 57.634.723,31 einbringlich ist und zwar deshalb, weil der Inhaber einer Darlehensforderung gegen die Gesellschaft in dieser Höhe deren Abtretung an die Ip.**** Invest & Trade S.A. um einen symbolischen Abtretungspreis angeboten hat." Damit ist das "Darlehen Dr. P*** M**** (Zürich)" im Rechenwerk der geprüften Gesellschaft angesprochen, das zum 31.12.1998 einen Betrag von ATS 57.634.723,31 aufweist. Mit Buchungsdatum 30.12.1999 werden auf diesem Konto mehrere Buchungen mit dem Text "Buchung It AV" bzw "Nachlass aus Vergleich" vorgenommen. Die Beträge in Höhe von ATS 61.399.287,57 und ATS -14.322.876,56 werden in den Aufwand gebucht, sodass unter der Bezeichnung "Zinsaufwand Besserungsvereinbarung" schlussendlich ATS 47.076.411,01 in der GuV-Rechnung aufscheinen. Trotz mehrfacher Aufforderung, zuletzt durch die Fragenlisten vom 28.1.2005 und 18.2.2005 wurden bis dato der im Buchungstext angesprochene "AV" nicht vorgelegt. Mit BIL 36 vom 30.12.1999 und demselben Text "Buchung It AV" wird die Forderung gegenüber der Ip.**** Invest & Trade SA als "Schadensfall Ip.****" in Höhe von ATS 53.387.710,31 als Aufwand gebucht. Der Bp zu diesen Geschäftsfällen, im Rahmen der Fragenbeantwortung vom 18.5.2005 vorgelegten Unterlagen, betrafen folgende Schriftstücke: Schreiben des Dr. P*** M**** an die Ip.**** Invest & Trade SA vom 14.12.1995, Schreiben der Ip.**** Invest & Trade SA an die geprüfte Firma vom 18.12.1995, Schreiben des geprüften Unternehmens an Dr. P*** M**** vom 10.12.1996, Schreiben des Dr. P*** M**** an das geprüfte Unternehmen vom 18.12.1997, Schreiben der Bw an Dr. P*** M**** vom 30.6.1998, Schreiben der Bw an Dr. P*** M**** vom 30.9.1998, Schreiben des Dr. P*** M**** an die Bw vom 20.11.1998, Schreiben der Bw an Dr. P*** M**** vom 27.11.1998, Schreiben des Dr. P*** M**** an die Bw vom 15.5.1999, Schreiben der RO** Inc. an die Bw vom 16.5.1999, Schreiben der Bw an die RO** Inc vom 23.6.1999, Schreiben der Bw an die Ip.**** Invest & Trade SA vom 1.7.1999, Schreiben der Ip.**** Invest & Trade SA an die Bw vom 10.7.1999, Schreiben der Bw an die Ip.**** Invest & Trade SA vom 10.9.1999, Schreiben der Ip.**** Invest & Trade SA an die Bw vom 15.9.1999, Schreiben der Bw an die RO** Inc vom 23.9.1999, Schreiben der RO** Inc an die Bw vom 19.10.1999 (samt Aufstellung der Rückzahlungen) Schreiben der Bw an die Ip.**** Invest & Trade SA vom 13.12.1999, Schreiben der Ip.**** Invest & Trade an die Bw vom 20.12.1999, Schreiben der Bw an die RO** Inc vom 30.12.1999, samt Liste der Aktiva sowie Darstellung der Forderung RO**/Dr. M****, Aufstellung der Einzelwertberichtigung Forderung Ip.****. Im Schreiben vom 23.9.1999 verfasst von der Bw, Dkfm. Dr. Ä***, gerichtet an die RO** Inc., T*Street, Nassau, Bahamas, wird bezug genommen auf die Besserungsvereinbarung vom 28.6.1995 sowie auf eine Nebenvereinbarung zum Abtretungsanbot zwischen RO** Inc. und Dr. M**** und Ip.**** Invest & Trade SA. Beide Vereinbarungen wurden der Bp nicht vorgelegt; aus dem Hinweis in anderen Schriftstücken kann die Bp weder den Inhalt dieser Vereinbarungen erschließen noch erkennen, zwischen welchen Personen diese Vereinbarungen abgeschlossen wurden und zwischen welchen Personen sie Gültigkeit haben sollen. Die ungewöhnliche Gestaltung betreffend die in der Bilanz als (wertberichtigtes Aktivum) aufscheinende Forderung "Ip.**** Trade & Invest SA" einerseits und das auf der Passivseite in gleicher Höhe verbuchte Darlehen "M**** Dr. P*** Zürich" andererseits lassen es für die Bp als nicht ausreichend für ein Anerkenntnis des damit im Zusammenhang stehenden Aufwandes in Höhe von gesamt 189.887.181,79 als Betriebsausgabe erscheinen, wenn lediglich ein Schriftverkehr vorgelegt wird, der auf weitere Schriftstücke bezug nimmt und daher keine abschließende plausible Beurteilung des Sachverhaltes zulässt. Die Bp erachtet den Nachweis, dass die Wertberichtigungen im Zeitraum von 1995 bis 1999 sowie die Ausbuchung der Forderung und der Zinsaufwand aus der Besserungsvereinbarung tatsächlich durch den Betrieb veranlasst sind, als nicht erbracht. Die bilanzielle Erfolgsauswirkung beträgt | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | 1999 | ATS | ATS | ATS | ATS | ATS | 23.055.334,90 | 22.688.070,99 | 13.470.501,02 | 28.795.907,30 | 1.413.246,27 53.387.710,31 Die außerbilanzielle Hinzurechnung hinsichtlich des Zinsaufwandes aus der Besserungsvereinbarung beträgt | 1999 | ATS | 47.076.411,00 Das Finanzamt erließ diesen Feststellungen entsprechende Bescheide. In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 284 Abs. 1 BAO und Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wurde vorgebracht: "1. Konsulententätigkeit für die Fa. W-O GmbH 1995 und 1996 - Umsatzsteuer 1995 und 1996 Die Ausgangsrechnungen der Jahre 1995 und 1996 wurden in Bezug auf die Umsatzsteuer irrtümlicherweise noch nach der alten Rechtslage (Tätigkeitsortsprinzip gem. UStG 1972) beurteilt - Beratung auf dem Gebiet der Slowakischen Republik -, sodass keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde. Die nicht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für 1995 in Höhe von € 3.560,97 (ATS 49.000,--) sowie für 1996 in Höhe von € 6.104,52 (ATS 84.000,--) wird an die W-O GmbH nachbelastet. 2. A. 1998 - Umsatzsteuer 1998 sowie Körperschaftsteuer 1998 bis 2001 Wie bereits in unserer Stellungnahme zum Fragenvorhalt vom 18.02.2005 angeführt wurde nach Überprüfung der Aufzeichnungen festgestellt, dass diese Kosten irrtümlich nicht an die Bw Holding GmbH weiterverrechnet wurden. Die ER 40 vom 21.04.1998 über ATS 75.000,-- (EUR 5.450,46) wurde mit Rechnung AR 3 vom 10.05.2005 in Höhe von EUR 6.540,55 zuzüglich Zinsen in Höhe von EUR 1.846,45 von der Gesellschaft an die Bw Holding GmbH weiterbelastet. Wir beantragen daher, die im Jahr 1998 vorgenommene Erhöhung der Bemessungsgrundlage von ATS 75.000,-- (EUR 5.450,46) wieder rückgängig zu machen, da die Umsatzsteuer erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Weiterverrechnung, d.h. im Voranmeldungszeitraum Monat 2006, abzuführen ist. 3. F Beratungstätigkeiten - Umsatzsteuer 1999 sowie Körperschaftsteuer 1998 Die Bw. GmbH war in den Jahren 1993 und 1994 direkt an Gesellschaften, die im Bereich des so genannten "kleinen Glückspiel" tätig waren, beteiligt. In späterer Folge bestanden Geschäftsbeziehungen zu solchen Unternehmen. Ende 1997 und Anfang 1998 bestand die Absicht in diesem Bereich zu investieren oder sich an Gesellschaften zu beteiligen, die in diesem Bereich tätig sind. Man beauftragte damals die F Handels GmbH um solche Möglichkeiten insbesondere in den Ländern Schweiz, Deutschland und Ungarn ausfindig zu machen. Ursprünglich war dazu vereinbart, dass die F bei erfolgreichem Abschluss solcher Geschäfte ein Honorar in Form von 10 % am geplanten Geschäft erhält. Dieser Geschäftsbereich wurde von Seiten der Bw. GmbH von Herrn Fx*** L*** und von Seiten der F durch Herrn W*** B***** bearbeitet. In weiterer Folge wurden von Herrn B***** zahlreiche Beteiligungsmöglichkeiten angeboten, die jedoch letztlich von der Bw. GmbH nicht angenommen wurden. Aus diesem Grund kam es zu starken Diskussionen betreffend des entgangenen Honorars. Da die F tatsächlich einen sehr hohen Einsatz für diese Geschäftsmöglichkeit gezeigt hat, und die Beteiligungen mehr oder weniger aus Verschulden der Bw. GmbH (mangelnden Finanzierungsmöglichkeit) nicht eingegangen wurden, hat man sich auf ein Abschlagshonorar in Höhe von ATS 1,2 Mio zzgl. USt. geeinigt. Dem zugrunde liegen 50 Tagsätze für 2 Personen à ATS 12.000,--. Präsentationstermine fanden laut beiliegender Liste statt. Sämtliche von den Gesellschaften zur Prüfung übergebenen Unterlagen mussten aus Vertraulichkeitsgründen nach Beendigung der Gespräche retourniert werden. Grundsätzlich ist für diesen Geschäftsbereich zu vermerken, dass sehr wenige schriftliche Unterlagen übergeben werden. Wir beantragen daher, die im Jahr 1998 in Rechnung gestellten Beratungsleistungen in Höhe von ATS 1.200.000,-- sowohl bei der Körperschaftsteuer 1998 als auch hinsichtlich des Vorsteuerabzuges in Höhe von ATS 240.000,-- bei der Umsatzsteuer für 1999 steuerlich zu berücksichtigen. Im Sinne der gebotenen Verwaltungsökonomie sei der guten Ordnung halber noch darauf verwiesen, dass die von der Betriebsprüfung gewählte Vorgehensweise, nämlich offene Punkte bzw. Unklarheiten nicht zuvor mit uns als steuerlichen Vertreter abzuklären, bzw. einfach aufzuklärende Sachverhalte steuerlich einfach nicht anzuerkennen, das Verfahren insgesamt in die Länge zieht und letztlich auf beiden Seiten anderenfalls vermeidbare Arbeit nach sich zieht! 4. R*gasse Errichtungs- und Vermietungs AG - Umsatzsteuer 2000 sowie Körperschaftsteuer 2001 Die Begründung in der Niederschrift über die Schlussbesprechung betreffend Nichtabzugsfähigkeit von ATS 699.325,81 ist nicht nachvollziehbar. Ein Teilbetrag des im Jahr 2000 bei der NÖ RLB aufgenommenen Kredites wurde am 29.12.2000 in Höhe von ATS 23.520.000,-- an die Bw Holding weitergeleitet. Der Verrechnungssaldo zwischen der Bw Holding GmbH und der Bw. GmbH wird stets fremdüblich verzinst. Im Zuge der Überprüfung der Berechnung der Zinsen für 2000 und 2001 wurde festgestellt, dass eine Verrechnung von Zinsen in diesem Zeitraum irrtümlicherweise nicht vorgenommen wurde. Die Zinsen wurden nach Aufdecken des Irrtums fremdüblich - mit einem weiteren Aufschlag von 0,5 % - verzinst und von Seiten der Bw. GmbH der Bw Holding GmbH Anfang 2006 nachbelastet. Den Zinsaufwendungen aufgrund des Bankkredites stehen somit höhere Zinsenerträge gegenüber. Der Verrechnungssaldo wurde mit Überweisung vom 28.05.2001 in Höhe von ATS 30.540.548,30 ausgeglichen. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Vermittlungsleistung der Fa. Zi*** Immobilientreuhand GmbH fälschlicherweise mit 20 % Umsatzsteuer (in Höhe von ATS 480.000,--) verrechnet wurde. Zumal es sich um die Vermittlung von GmbH Anteilen handelte, ist die Vermittlungsleistung gem. § 6 Abs 1 Z 8 lit g UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die ursprüngliche Rechnung (ER 450 vom 28.11.2000) wird von der Zi*** Immobilien Treuhand GmbH storniert und mit selben Tag neu - ohne Umsatzsteuer - ausgestellt. Wir beantragen daher, die im Jahr 2001 verrechneten Zinsaufwendungen in Höhe von ATS 699.325,81 bei der Körperschaftsteuer 2001 steuerlich zu berücksichtigen. Festhalten dürfen wird, dass für das Kalenderjahr 2000 noch keine Bescheidausfertigung übermittelt wurde. Dieser Feststellungspunkt hätte somit ebenfalls bei einer Rückfrage leicht aufgeklärt werden können, wodurch sich eine Berichtigung erübrigt hätte. 5. Beteiligung AS*** 2000 - Umsatzsteuer 2000 sowie Körperschaftsteuer 2000 Der Treuhandvertrag wurde zwischen der V. Beteiligungs AG als Treugeber und der Gesellschaft als Treuhänder im Zuge der Abtretung der Anteile an der "AS*** Budapest" am 30.06.2000 vereinbart. Zumal die Zustimmung der ungarischen Aufsichtsbehörde zu Wertpapierdienstleistungen bereits vorlag und das Genehmigungsverfahren für Eigentümer nicht nochmals aufgerollt werden sollte, durfte die Abtretung der Anteile nach außen nicht offen gelegt werden, wodurch der Abschluss eines Treuhandvertrages erforderlich war. Bezüglich des geringfügig erlittenen Buchverlustes verweisen wir auf unser ausführliches Schreiben vom 18.05.2005. Der Verkaufspreis wurde nämlich einvernehmlich unter Berücksichtigung der eingetretenen Währungsverluste festgelegt. Unter Berücksichtung der Rückzahlung vom 4. April 2000 in Höhe von ATS 230.908,29 betrug der Buchwertabgang ATS 32.343.840,36, sodass der Buchverlust letztlich "nur" ATS 343.840,36 betrug. Die Rechnung der WP vom 26.04.2000 in Höhe von ATS 45.000,-- zzgl. Ust. betreffend Bucheinsicht AS*** Ungarn wurde noch von der Bw. GmbH beauftragt. In der Zwischenzeit musste die V. Beteiligungs AG weitaus höhere Werteinbußen - in Millioneneurohöhe - in Kauf nehmen, sodass die Bw. GmbH durch den Verkauf an die V. Beteiligungs AG noch mit einem "blauen Auge" davon gekommen ist. Wir beantragen daher, den von der Betriebsprüfung im Jahr 2000 nicht anerkannten Buchverlust sowie die im Jahr 2000 in Rechnung gestellten Beratungsleistungen zusammen in Höhe von ATS 628.741,65 bei der Körperschaftsteuer 2000 sowie die in Rechnung gestellte Vorsteuer in Höhe von ATS 9.000,-- bei der Umsatzsteuer 2000 steuerlich zu berücksichtigen. Festhalten dürfen wird, dass für das Kalenderjahr 2000 noch keine Bescheidausfertigung übermittelt wurde. Auch zu diesem Punkt dürfen wir festhalten, dass dieser Sachverhalt bei Rückfragen, aber auch schon bei Durchsicht der vorhandenen und den Prüfungsorganen vorgelegten Unterlagen schnell aufzuklären gewesen wäre. 6. Berufung gegen den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 Ein geänderter Umsatzsteuerbescheid wurde bisher nicht zugestellt, sodass wir zu diesem Punkt in dieser Berufung auch nicht Stellung nehmen können. 7. A. 1998 siehe hierzu unsere Ausführungen zu Punkt 2 oben. 8. Beteiligung AS*** 2000 siehe hierzu unsere Ausführungen zu Punkt 5 oben. 9. Umsatzsteuerpassivierung Die sich aus unserer Berufung ergebende Reduktion der Nachforderung ist entsprechend zu berücksichtigen. 10. Bw Beteiligungs GmbH, BRD - abweichendes Wirtschaftsjahr 1997 Mit Antrag vom 28.01.1997 (welchen wir dem Schreiben beigelegt haben) haben wir um Abänderung des Bilanzstichtages angesucht. Dies war erforderlich, da sich die Bw. GmbH mit 50 % an einer deutschen Gesellschaft beteiligen wollte, deren Bilanzstichtag der 31.03. war und dieser aufgrund des Wunsches des Mitgesellschafters beibehalten werden sollte. Mit Bescheid vom 03.03.1997 (welchen wir dem Schreiben beigelegt haben) wurde der Wechsel des Bilanzstichtages auf den 31.03.1997 gestattet. Die Genehmigung erfolgte unter der Auflage, dass die Satzung entsprechend geändert wird. Aufgrund des genehmigenden Bescheids wurden schließlich noch im 1. Quartal 1997 50 % der Anteile an der deutschen Gesellschaft übernommen. Es wurden damit sämtliche im Antrag angegebenen Gründe für die Umstellung des Bilanzstichtages - nämlich die Beteiligung an der deutschen Gesellschaft - sowie die nachfolgenden Auflagen der Finanzbehörde zur Gänze erfüllt. Die in der Niederschrift zur Betriebsprüfung angeführte Begründung ist somit nicht nachvollziehbar und entspricht nicht den Angaben im Antrag vom 28.01.1997. Im übrigen dürfen wir auch auf den Grundsatz von Treu & Glauben hinweisen. Ergänzend dürfen wir hinzufügen, dass die Bw. GmbH ursprünglich beabsichtigt hat, sämtliche österreichischen Beteiligungen noch im Kalenderjahr 1997 zu veräußern, wodurch eine Umstellung auf den 31.03.1997 aus Kostengründen nicht vorgenommen wurde. Die Beteiligungen wurden - wie aus den Büchern zu entnehmen ist - auch sukzessive abgetreten. ZB konnte die Bw. GmbH folgende Beteiligungen (>= 50 % Anteil) noch in 1998 verkaufen: Is*** Leasing GmbH Inv** Bet- u. Consulting GmbH Rt*** Bauträger GmbH Bei den übrigen genannten Anteilen handelte es sich lediglich um Minderheitsbeteiligungen, die für die Bilanzierung der Bw. GmbH keine Auswirkung hatten. Wir beantragen daher, die Jahresergebnisse 1997 in Höhe von ATS 22.832.142,75 sowie 1998 in Höhe von ATS 32.832.142,75 gemäß den eingereichten Körperschaftsteuererklärungen zu berücksichtigen. Leider wurde uns als steuerlicher Vertreter auch zu diesem Sachverhalt keine Möglichkeit gegeben, zu der nunmehr vertretenen Ansicht der Betriebsprüfung Stellung zu nehmen. Dies ist in Anbetracht der umfangreichen Auswirkungen aus verwaltungsökonomischer Sicht nicht vertretbar, zumal auch dieser Vorwurf bei einer Gelegenheit zur Stellungnahme leicht zu entkräften gewesen wäre. Selbst wenn eine Umstellung des Bilanzstichtages nicht gerechtfertigt wäre, dann kann die gewählte Vorgehensweise nicht zum richtigen Ergebnis führen. Dass auf eine periodengerechte Abgrenzung aus Gründen der Verwaltungsökonomie verzichtet wird, wirkt in diesem Fall schon provokant und wird von uns nicht weiter kommentiert. Abschließend dürfen wir an dieser Stelle auch noch festhalten, dass der Grundsatz Treu & Glauben zu beachten ist und im übrigen gegen den genehmigenden Bescheid keine Wiederaufnahme vorgenommen wurde. 11. Beteiligung der L*entwicklungs GmbH als atypisch stiller Gesellschafter Wie aus der Berufung gegen die Nichtanerkennung der atypisch stillen Gesellschaft entnommen werden kann, sind die Erfolgsaussichten hinsichtlich einer positiven Entscheidung seitens des Unabhängigen Finanzsenates äußerst hoch. Da es sich hierbei um eine Berufung aus dem Jahr 2001 handelt, ist davon auszugehen, dass deren Erledigung vor der Erledigung dieser Berufung vorgenommen wird Wir beantragen daher, die an die einzelnen Miteigentümer zugewiesenen Ergebnisse 1999, 2000 und 2001 in der in den Steuererklärungen bekanntgegebenen Höhe zu berücksichtigen. 12. Dr. E**** - Forderungsausbuchung 1995 - Körperschaftsteuer 1995 Der Saldo ist über mehrere Jahre aufgrund zahlreicher (rd. 50) unterschiedlicher Verrechnungen, welche der Betriebsprüfung vorgelegen sind, entstanden. Nach Überprüfung des ausstehenden Saldos wurde einvernehmlich festgestellt, dass zwischen Dr. E**** und der Gesellschaft keine offene Verrechnung mehr besteht, sodass der noch offene Saldo storniert werden musste. Beiliegend übermitteln wir Ihnen Buchhaltungsauszüge, aus denen die zahlreichen Verrechnungen zu entnehmen sind. Wir beantragen daher, die von der Betriebsprüfung im Jahr 1995 nicht anerkannte Betriebsausgabeneigenschaft in Höhe von ATS 628.741,65 wieder anzuerkennen und bei der Körperschaftsteuer 1995 steuerlich zu berücksichtigen. 13. F Beratungstätigkeiten 1999 siehe hierzu unsere Ausführungen zu Punkt 3 oben. 14. R*gasse Errichtungs- und Vermietungs AG siehe hierzu unsere Ausführungen zu Punkt 4 oben. 15. Abschreibung der Liegenschaft H** - Körperschaftsteuer 2000 bzw. 2001 Das Schätzungsgutachten des Sachverständigen Dr. Ju*** St*** wurde zwar zum Stichtag 24.09.2001 ermittelt, bei Durchsicht des Gutachten lässt sich jedoch erkennen, dass der Wertverlust bereits zum Einbringungsstichtag 31.12.2000 vorgelegen ist. Die richtige Vorgehensweise ist somit eine Bilanzberichtigung zum 31.12.2000. Im übrigen wurde zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass hinsichtlich der Teilwertabschreibung (außerplanmäßige Abschreibung) - aufgrund des bereits zum Einbringungsstichtag vorgelegenen Wertverlustes - keine Rückwirkung gelten soll. Aus den vorgenannten Gründen ist die Teilwertabschreibung bzw. die handelsrechtliche außerplanmäßige Abschreibung noch bei der Bw. GmbH zu berücksichtigen. Wir beantragen daher, die von der Betriebsprüfung im Jahr 2001 nicht anerkannte Teilwertabschreibung in Höhe von ATS 3.293.445,30 im Jahr 2000 anzuerkennen und bei der Körperschaftsteuer 2000 steuerlich zu berücksichtigen. Festhalten dürfen wird, dass für das Kalenderjahr 2000 noch keine Bescheidausfertigung übermittelt wurde. Auch zu diesem Punkt ist anzumerken, dass uns die Beanstandungen aus Sicht der Betriebsprüfung erst in der Schlussbesprechung zur Kenntnis gebracht wurden und wir im laufenden Verfahren - keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme hatten. Die bereits zum 31.12.2000 vorgelegene Wertminderung ist (und war auch nach Übermittlung unserer Fragenvorhaltsbeantwortung) aus den vorhandenen und den Prüfungsorganen vorgelegten Unterlagen leicht nachzuvollziehen. 16. Bw Beteiligungs GmbH 2000 - Körperschaftsteuer 2000 Die vom Subauftragnehmer Bw Beteiligungs GmbH, Deutschland erbrachten Leistungen betreffen für diesen Zeitraum, wie in der Fragenbeantwortung ausgeführt, Beratungsaufträge im Zusammenhang mit den Projekten Palais Bs*** sowie Palais No*** MB**, Spanien Sy***, Ungarn Diese Leistungen wurden mit folgenden Honorarnoten an die jeweiligen Auftraggeber weiterverrechnet : | AR 91 vom 14.09.1999 über ATS | 2.000.000,-- betreffend MB**, Spanien | AR 116 vom 29.12.1999 über ATS | 2.100.000,-- betreffend MB**, Spanien | AR 38 vom 19.05.2000 über ATS | 57.500,-- betreffend Palais Bs*** | AR 40 vom 14.06.2000 über ATS | 4.400.000,-- betreffend MB**, Spanien | AR 48 vom 31.07.2000 über EUR | 141.496,27 betreffend MB**, Spanien | AR 67 vom 02.11.2000 über ATS | 50.000,00 betreffend Palais No*** | AR 72 vom 07.11.2000 über EUR | 348.071,00 betreffend MB**, Spanien | AR 32 vom 10.10.2001 über ATS | 274.834,00 betreffend Sy***, Ung. Wir beantragen daher, die von der Betriebsprüfung im Jahr 2000 nicht anerkannten Betriebsausgaben in Höhe von ATS 1.618.166,-- wieder anzuerkennen und bei der Körperschaftsteuer 2000 steuerlich zu berücksichtigen. Festhalten dürfen wird, dass für das Kalenderjahr 2000 noch keine Bescheidausfertigung übermittelt wurde. Ergänzend ist auch zu den oben angeführten Ausgangsrechnungen darauf hinzuweisen, dass diese jederzeit - auch für die Betriebsprüfung - zur Verfügung gestanden sind. 17. TZ*** KG Körperschaftsteuer 1999 bis 2000 Zur Finanzierung von diversen Projekten benötigte die Bw. GmbH liquide Mittel. Trotz intensiver Bemühungen sowie guter Kontakte zu Banken, waren diese nicht bereit, zusätzliche über die bereits gewährten Darlehen ohne werthaltige Sicherstellung zur Verfügung zu stellen. Bei dem zu finanzierenden Projekt handelte es sich um eine Liegenschaft in Höhe von rd. ATS 20 Mio. Von der finanzierenden Bank wurde ein Darlehen in Höhe von rd. ATS 15 Mio. zur Verfügung gestellt. Dieses Darlehen war auch erstrangig besichert. Für die verbleibenden ATS 5 Mio konnte lediglich eine Sicherheit im zweiten Rang angeboten werden, auf einer Position, auf der keine Bank finanzieren wollte. Da somit eine übliche Bankfinanzierung nicht realisierbar war, musste die Bw. GmbH zur Finanzierung ihrer Projekte, eine Mezzaninfinanzierung (in Form von Risikokapital) aufnehmen. Eine maximale (jedoch nicht sichere) 20 %ige Verzinsung stellten zu diesem Zeitpunkt eine mehr als nur fremdübliche "Verzinsung" dar. Als "Gegenleistung" für eine höhere Verzinsung riskiert der Mezzanindarlehensgeber den teilweisen bzw. gänzlichen Verlust seines Kapitals. In diesem Zusammenhang dürfen wir auf die Höhe der von Mezzaningesellschaften (wie zB Mezzanin Finanzierungs AG, div. Venture Capital Fonds, Forschungsförderungsfonds, Innovationsagentur, etc.) geforderten Verzinsung, welche oftmals über 20 % beträgt, hinweisen. Eine Mezzaninfinanzierung stellt ohne Zweifel eine eigenkapitalähnliche Finanzierung und daher volle Risikofinanzierung dar. Ein Risikofinanzierer wird aber nicht von einer Eigenkapitalrendite von einigen wenigen Prozentpunkten, sondern von einer solchen von zumindest 20% ausgehen. Dies wird auch daraus ersichtlich, dass Unternehmenskaufpreisvorstellungen nach der Multiplikatormethode irgendwo zwischen dem vier- und sechsfachen EGT liegen, was wiederum einer Verzinsung von (im Schnitt) jenen 20% entspricht. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass es sich dabei nicht um eine Beteiligung an einem mehr oder minder risikolosen Geschäftsfeld handelt, sondern bereits um eine Problemfinanzierung, kann einer 20%igen Finanzierung wohl nicht die Fremdüblichkeit abgesprochen werden. Darüber hinaus wäre die Fremdüblichkeit schon aufgrund der Tatsache gegeben, dass es sich bei der TZ*** KG um kein verbundenes Unternehmen handelte. Für die Bw. GmbH war die Aufnahme des Mezzanindarlehens ein äußerst positives Geschäft, zumal sonst d.h. ohne Mezzaninfinanzierung eine 80 %ige Rendite nicht erzielbar gewesen wäre. Wir beantragen daher, die von der Betriebsprüfung im Jahr 1999 und 2000 nicht anerkannten Betriebsausgaben in Höhe von ATS 732.967,-- und ATS 725.549,-- wieder anzuerkennen und bei der Körperschaftsteuer 1999 und 2000 steuerlich zu berücksichtigen. Festhalten dürfen wir, dass für das Kalenderjahr 2000 noch keine Bescheidausfertigung übermittelt wurde. Auch zu diesem Punkt ist anzumerken, dass uns die Beanstandungen aus Sicht der Betriebsprüfung erst in der Schlussbesprechung zur Kenntnis gebracht wurden und wir im laufenden Verfahren - keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme hatten. Wie unseren Ausführungen zu entnehmen ist, hätte sich auch dieser Sachverhalt leicht aufklären lassen. Dies ist wie bei den vorgenannten Sachverhalten bedauerlich, zumal von Seiten der Betriebsprüfung zwei umfangreiche Fragenvorhalte übermittelt wurden, welche von uns umfassend beantwortet wurden, wir allerdings von Seiten der Betriebsprüfung keine weiteren Fragen, weder mündlich noch schriftlich, mehr erhalten haben. 18. Einzelwertberichtigung und Forderungsabschreibung Ip.**** Zinsaufwand Besserungsvereinbarung zum Darlehen Dr. M**** - Körperschaftsteuer 1995 bis 1999 Besserungsvereinbarung sowie die Nebenvereinbarung wurden bereits im Zuge des ersten umfangreichen Fragenvorhalts unter Punkt III./4. am 15.04.2005 übermittelt. In der Anlage dürfen wir Ihnen die beiden Vereinbarungen samt Begleitschreiben nochmals in Kopie übermitteln.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0996-W/07
Stammnummer
50637
Gültig
07.12.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF