Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4372-W/02
Mantelkauf, Teilwertabschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4372-W/02vom 01.12.2010Teil 1 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch ein Kauf der Anteile um einen symbolischen Betrag gilt als entgeltliches Rechtsgeschäft, weil damit idR Verbindlichkeiten übernommen werden, die den Barverkaufspreis gesenkt haben. Gleiches gilt, wenn sich für eine an sich unentgeltliche Anteilsübertragung ein wirtschaftlicher Ausgleichsposten finden lässt, wobei unter Fremden von der notorischen Tatsache auszugehen ist, dass Kaufleute einander nichts zu schenken pflegen. Der Veräußerer eines überschuldeten Unternehmens wird dieses mit allen möglichen Problemen und Folgen „einfach so“ los. Dies ist eindeutig als geldwerter Vorteil anzusehen und impliziert eine entgeltliche Übertragung. In diesem Sinne ist etwa auch eine nominell „unentgeltliche“ Übertragung an sich wertloser Geschäftsanteile - oder, was auf dasselbe hinausläuft, zu einem symbolischen Betrag - im Regelfall als entgeltlicher Vorgang zu werten.
Im Streitfall wurde die Veräußerin "die Bw einfach so los". Auch konnte die Veräußerin unnötigen Erklärungsbedarf bezüglich "der nutzlos gewordenen Gesellschaftshülse" bei Offenlegung der Konzernstruktur zum Jahresultimo vermeiden. Weiters übernahm der Erwerber eine allfällige Einzahlungsverpflichtung im Ausmaß der ausstehenden Einlage von S 250.000.
Die Änderung der Gesellschafterstruktur erfolgte daher auf entgeltlicher Grundlage.
Eine Schaffung einer neuen wirtschaftlichen Einheit im Bereich des Folgeeigentümers wird – auch bereits in der Vorbereitungsphase und noch vor Erzielung der ersten Einnahmen – (erst) dann gegeben sein, wenn sich der innere Entschluss des Steuerpflichtigen zur Aufnahme der werbenden Betätigung durch entsprechende Handlungen dokumentiert und der Steuerpflichtige zielstrebig auf die Betriebseröffnung hinarbeitet, wobei auf Grund der bereits gesetzten Handlungen des Steuerpflichtigen die eindeutige Absicht der künftigen Betriebseröffnung erweislich sein muss. Bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige unternehmerische Tätigkeit reichen ebenso wenig, wie der Umstand, dass der Steuerpflichtige die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften bloß ins Auge fasst. Es müssen über Absichtserklärungen hinausgehende Umstände vorliegen, aufgrund derer mit „ziemlicher Sicherheit“ feststeht, dass eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet werden wird. Der Steuerpflichtige muss sich als neuer Marktteilnehmer auf einem neuen Markt etablieren.
In diesem Sinne kommt es entscheidend darauf an, ob eine Änderung im Unternehmensgegenstand tatsächlich eingetreten ist. Auf die bloße Absicht kommt es hingegen nicht an.
Für abweichende Wirtschaftsjahre ist aus dem Erkenntnis des VwGH 22.12.2005, 2002/15/0079 abzuleiten: Hinsichtlich jener Wirtschaftsjahre, die im Veranlagungsjahr des Mantelkaufes zu erfassen sind, ist trotz des Manteltatbestandes ein Verlustausgleich uneingeschränkt möglich. Verluste, die bei der Veranlagung des Mantelkaufjahres zum Ausgleich mit Gewinnen geeignet sind, fallen aber niemals unter den Mantelkauftatbestand des § 8 Abs 4 Z 2 KStG und sind daher im Folgejahr vortragsfähig. Das können somit auch Verluste aus mehreren Wirtschaftsjahren sein, wenn nur diese Wirtschaftsjahre im Kalenderjahr des Mantelkaufes enden (Zorn, Mantelkauf erfasst nicht Verluste des Mantelkaufjahres, RdW 2006/105, 107).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Maria Grohe und die weiteren Mitglieder Dr. Alexander Hajicek, Dr. Karl Stetter und Michael Schediwy-Klusek über die Berufung der Bw., nunmehr der XCF-GmbH, vertreten durch ABX_WTH-GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes X.Y. betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1994, Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 und 1994 sowie Gewerbesteuer für das Jahr 1993 entschieden:
Die Berufung betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1993 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1993 bleibt unverändert.
Die Berufung betreffend Gewerbesteuer für das Jahr 1993 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid betreffend Gewerbesteuer für das Jahr 1993 bleibt unverändert.
Die Berufung betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1994 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1994 bleibt unverändert.
Der Berufung betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (einer GmbH) bzw deren Rechtsvorgängerin (idF nur kurz Bw) fand eine abgabenbehördliche Prüfung statt. In ihrem über diese Prüfung erstatteten Bericht bzw in der Niederschrift über die Schlussbesprechung (idF nur kurz Bericht bzw Betriebsprüfungsbericht) trafen die Prüfer die unten näher dargestellten Feststellungen. Die Darstellung folgt im Bescheid den einzelnen Feststellungen.
Folgende Personen übten bei der Bw Organfunktionen aus:
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Geschäftsführer
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Beginn
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Ende der Tätigkeit
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D**** Sch***
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24.9.1991
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28.1.1992: Eintragung im FB
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Mag. Ay*** W*****
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24.9.1991
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-
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28.1.1992: Eintragung im FB
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Gx*** U***
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28.1.1992
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-
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23.6.1992: Eintragung im FB (Beschluss vom 2.4.1992)
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Mag. Dr. W*** N***
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23.6.1992: Eintragung im FB
(Beschluss vom 2.4.1992)
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27.11.1992: Eintragung im FB (Beschluss vom 14.10.1992)
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Fx*** L***
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27.11.1992: Eintragung im FB
(Beschluss vom 14.10.1992)
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16.4.1993
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Dkfm. Dr. W****** Ä***
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16.4.1993
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28.12.1994
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T*** Ax***
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14.2.1994
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28.12.1994
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 1.8.1994, eingetragen im Firmenbuch am 28.12.1994 erfolgte die Umwandlung der Bw in eine Aktiengesellschaft. Dkfm. Dr. W****** Ä*** und T*** Ax*** waren sodann Vorstände dieser Aktiengesellschaft.
Fx*** L*** war bereits seit Gründung Konsulent der Bw. In der Zeit vom 14.10.1992 (Eintragung im Firmenbuch am 27.11.1992) bis zum 16.4.1993 war er - wie dargestellt - deren Geschäftsführer, danach war er weiterhin als Konsulent für die Bw tätig. Einen schriftlichen Konsulentenvertrag gab es jedoch nach Angaben der Bw nicht (Seite 133 des Arbeitsbogens).
Im Jahr 1994 stellte die Bw von einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum 30.6. auf das Kalenderjahr um. Der Veranlagungszeitraum für das Jahr 1994 reicht daher vom 1.7.1993 bis zum 31.12.1994.
Über die Berufung wurde erwogen:
A) Mantelkauf:
Die Bankhaus_Q_AG war Inhaberin einer Beteiligung an der (später in W AG umbenannten) A&B AG. Da aus diesen Aktien der A&B AG ein erheblicher Verlust zu erwarten war, wurde - um diesen Verlust nicht in der Bankhaus_Q_AG zu realisieren - als Auffanggesellschaft die Bw gegründet (vgl Aktenvermerk von Herrn N**** vom 19.2.1992: Verteiler DI H**** T**** [zu diesem Zeitpunkt Generaldirektor des R-Konzerns] betreffend "Im Haus erstellte Bilanzen des R-Konzerns" [Seite 226 Aktenordner "AR-Protokolle R"]).
Die Aktien der A&B AG wurden zu diesem Zweck zunächst an die Bw übertragen und einige Monate später von dieser an eine andere Konzerngesellschaft weiterverkauft. Ankauf und Verkauf durch die Bw erfolgten dabei zu Börsekursen.
Im Einzelnen ereignete sich dabei Folgendes:
Mit Gesellschaftsvertrag vom 24.9.1991 wurde die Bw unter der Firma "B Beteiligungsgesellschaft mbH" gegründet. Das Stammkapital betrug S 500.000,-. Die Q-Holding AG übernahmen eine Stammeinlage von S 495.000,-, die R_II_AG eine Stammeinlage von S 5.000,-. Als kollektiv zeichnungsberechtigte Geschäftsführer wurden D**** Sch*** und Mag. Ay*** W***** bestellt.
Gegenstand und Zweck des Unternehmens war laut Gesellschaftsvertrag: "Die Beteiligung an Gesellschaften und Unternehmungen sowie die Verwaltung dieser Beteiligungen, ausgenommen Bankgeschäfte. Die Gesellschaft ist jedoch auch berechtigt, solche Geschäfte durchzuführen, welche geeignet sind, den vorstehend umschriebenen Gesellschaftszweck zu ermöglichen oder zu fördern."
Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 16.10.1991.
Das erste Geschäftsjahr war ein Rumpfwirtschaftsjahr und erstreckte sich von der Gründung bis zum 30.6.1992 (abweichendes Wirtschaftsjahr).
Am 25.9.1991 erwarb die Bw von der Bankhaus_Q_AG 50.000 Stück A&B Aktien um S 112.710.937,50.
Um diesen Aktienkauf zu finanzieren räumten die Q-Holding AG der Bw einen Kredit von S 53.100.000,- sowie Bankhaus_Q_AG der Bw einen Kredit von S 59.400.000,- ein.
Am 6.12.1991 verkaufte die Bw diese 50.000 Stück A&B Aktien um nunmehr S 25.700.000,- an die R_II_AG. Aus dieser Transaktion entstand für die Bw damit ein Verlust von S 86.960.937,50.
Ankauf und Verkauf der Aktien erfolgten zu Börsekursen.
Am 19.12.1991 deckte die Q-Holding AG den bei der Bankhaus_Q_AG aufgenommenen Kredit der Bw ab, indem sie einen Betrag von S 60.802.776,69 auf das bei der Bankhaus_Q_AG bestehende Konto der Bw überwies und diesen Kredit übernahm. Im Ergebnis hatte die Q-Holding AG damit per 19.12.1991 eine Forderung von S 88.152.776,69 gegen die Bw.
Mit Abtretungsvertrag (Notariatsakt) vom 20.12.1991 verkauften die Q-Holding AG ihre Stammeinlage von S 495.000,- und die R_II_AG ihre Stammeinlage von S 5.000,- jeweils gegen ein Abtretungsentgelt von je S 1,-- (insgesamt S 2,--) an Gx*** U***, einen fremden Dritten (vgl zB Seite 4 des Protokolls der 8. Aufsichtsratssitzung der R und R_II_AG vom 5.12.1991).
Mit 28.1.1992 (Eintragung im Firmenbuch) wurden die beiden bisherigen Geschäftsführer, D**** Sch*** und Mag. Ay*** W*****, abberufen und wurde der neue Alleingesellschafter Gx*** U*** zum Geschäftsführer bestellt.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 2.4.1992 (Eintragung im Firmenbuch am 23.6.1992) wurde die Bestellung Gx*** U***s zum Geschäftsführer widerrufen und an seiner Stelle Mag. Dr. W*** N*** zum Geschäftsführer bestellt.
Mit dem Schreiben vom 28.4.1992 trat die Q-Holding AG ihre oben genannte Forderung gegen die Bw von S 88.152.786,96 zum Kaufpreis von S 100,- an Mag. Dr. W*** N*** ab.
Mit Schreiben vom 30.6.1992 unterbreitete der Geschäftsführer der Bw Mag. Dr. W*** N*** dem Alleingesellschafter Gx*** U*** das Anbot, ihm seine Forderung gegen die Bw von S 88.152.786,96 um ein Abtretungsentgelt von S 100,- abzutreten, wobei dieses Anbot bis zum 31.12.2020 gilt.
Ebenfalls mit Schreiben vom 30.6.1992 gewährte Gx*** U*** der Bw zur Abdeckung des Jahresfehlbetrages aus dem Rumpfwirtschaftsjahr 1991/92 einen verzinslichen Gesellschafterzuschuss von S 88.150.000,-, jedoch mit dem Vorbehalt, die bestehende Schuld erst auf Aufforderung durch die Bw zu begleichen.
Voraussetzung für die Bereitschaft von Gx*** U*** zum Erwerb bzw zur Übernahme der Geschäftsanteile der Bw war die ihm gemachte Zusage, er werde letztlich die Verbindlichkeiten der Bw von rund S 88 Mio selbst nicht tragen müssen (vgl die Ausführungen auf Seite 9 der Gegenäußerung vom 30.10.2002, wonach die Zusage des Abtretungsangebotes durch Mag. Dr. W*** N*** Voraussetzung für den Anteilserwerb durch Gx*** U*** war; sowie die Zeugenaussage des Gx*** U*** vom 3.7.2003: "Es war mir bewusst, dass die Gesellschaft überschuldet war. Das Geschäft sollte für mich kein Risiko bergen. Ich habe keine Haftungen für die bestehenden Verbindlichkeiten übernommen.").
Am 14.10.1992 (Eintragung im Firmenbuch am 27.11.1992) wurde Mag. Dr. W*** N*** als Geschäftsführer abberufen und Fx*** L*** zum Geschäftsführer der Bw bestellt.
Dabei wurde weiters
.) eine Änderung des Firmenwortlautes der Bw auf B.-C. Beteiligungs- und Vermögensberatungsgesellschaft mbH sowie
.) eine Änderung des Gegenstandes und Zwecks des Unternehmens wie folgt beschlossen: "Die Beteiligung an Gesellschaften und Unternehmungen sowie die Verwaltung dieser Beteiligungen, ausgenommen Bankgeschäfte; die Ausübung der Gewerbe des Vermögensberaters, des Beraters in Versicherungsangelegenheiten, des Versicherungsmaklers und des Personalkreditvermittlers [neu]. Die Gesellschaft ist jedoch auch berechtigt, solche Geschäfte durchzuführen, welche geeignet sind, den vorstehend umschriebenen Gesellschaftszweck zu ermöglichen oder zu fördern."
Anlässlich der Änderung des Unternehmensgegenstandes im Oktober 1992 bestand seitens der Bw die Absicht, zukünftig andere als bloß (gemäß
§ 6 Z 8 UStG 1972) unecht befreite Umsätze zu tätigen (vgl Vorhaltsbeantwortung der T-WTH GmbH - steuerlicher Vertreter der Bw [unterschrieben von Mag. Dr. W*** N***] - vom 30.7.1994 [Seiten 8f/1992 des Körperschaftsteueraktes], wonach dies dem Unternehmensgegenstand [zB Vermögensberatung] zu entnehmen sei).
Am 27.11.1992 erwarb die Bw von der L*** Beteiligungs GmbH 52.815 Stück Aktien der R. AG um S 60 Mio, wobei diese Aktien weiterhin von der L*** Beteiligungs GmbH verwahrt werden sollten. Es war vereinbart, dass diese Aktien jederzeit auf einseitiges Verlangen der Bw zum Kaufpreis zurückgegeben werden konnten, solange der Börsekurs unter dem Kaufpreis lag (vgl Seiten 260 f des Arbeitsbogens).
In einer Aktennotiz des Fx*** L*** vom 24.11.1992 mit dem Betreff: "LXY" [Anm: offenbar L*** Beteiligungs GmbH], wird ausgeführt (vgl Seite 262 des Arbeitsbogens):
"Da die LXY kein Aktivgeschäft betreibt, ist es nicht möglich, die Zinsen zu zahlen. Aus diesem Grund wird das gesamte Aktienpaket der R. Aktien an die B.-C. [Anm: Bw] veräußert.
B.-C. hat laut Information ein entsprechendes Aktivgeschäft, sodass die Zinsen daraus bedient werden können.
Als Verkaufspreis wird ein Mittelwert zwischen Kurs- und innerem Wert (siehe blg. Substanzwertermittlung der R, geprüft von Prof. C**** und Dkfm. Tx*** anlässlich des Aktientausches) vereinbart.
Weiters wird festgestellt, dass die Aktien, so lange die Finanzierung von LXY bei der Raiffeisenbank nicht auf B.-C. übertragen werden kann, treuhändig bei der LXY erliegen. Es gilt als vereinbart, dass es Bestreben der B.-C. ist, Herrn Fx*** L*** raschest möglich aus seiner persönlichen Haftung zu entlassen."
Die in dieser Aktennotiz als Beilage angesprochene Substanzwertermittlung datiert vom 24.9.1992.
Mit (sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite von Fx*** L*** unterfertigter und von Gx*** U*** zustimmend zur Kenntnis genommener) Vereinbarung vom 5.1.1993 zwischen der Bw und Fx*** L*** (vgl Seiten 258 f des Arbeitsbogens) erwarb die Bw 48.497 Stück Aktien der R. AG. Als Preis wurde der Ultimo-Börsekurs vom 30.12.1992 von S 410,-- pro 1.000 Nominale, unter Verrechnung eines 25 %igen Risikoabschlages, somit S 307,50 festgesetzt. Fx*** L*** wurde eine nicht übertragbare Option zum Rückkauf dieser Aktien zu einem näher festgelegten Preis bis zum 31.12.2000 eingeräumt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Bw von irgend einer Seite ein Optionsrecht zum Erwerb von R-Aktien oder von anderen Wertpapieren eingeräumt wurde.
Im Zeitpunkt des Erwerbes der Geschäftsanteile der Bw durch Gx*** U*** im Dezember 1991 sowie in der ersten Jahreshälfte 1992 bestanden keine über allgemeine, nicht näher konkretisierte Absichten hinausgehenden, konkret angebahnten Wertpapiergeschäfte in der Bw. Es existierten allenfalls diverse Wertpapierkonzepte.
Vorverträge (für Wertpapiergeschäfte) wurden weder vor der Übertragung der Geschäftsanteile an Gx*** U*** noch im Dezember 1991 oder in der ersten Jahreshälfte 1992 abgeschlossen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass seitens der Geschäftsführung der Bw im Dezember 1991 oder in der ersten Hälfte des Jahres 1992 ein "Wertpapiertausch" oder andere Wertpapiergeschäfte beabsichtigt waren.
Es lagen im Dezember 1991 keine bereits angearbeiteten Projekte (Wertpapiergeschäfte) vor, welche vom Erwerber der Geschäftsanteile übernommen werden konnten. Solche Projekte (Wertpapiergeschäfte) wurden auch in der ersten Jahreshälfte 1992 nicht begonnen.
Tatsächlicher Geschäftsgegenstand der Bw von ihrer Gründung bis zum Verkauf der A&B Aktien im Dezember 1991 war lediglich, als Auffanggesellschaft für die aus diesen Aktien zu erwartenden Verluste zu dienen. Die im Gesellschaftsvertrag als Unternehmensgegenstand angeführten Tätigkeiten (Verwaltung von Beteiligungen, Durchführung von Geschäften, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu ermöglichen oder zu fördern) wurden tatsächlich, wie sich auch etwa aus dem Jahresabschluss der Bw zum 30.6.1992 ergibt, nicht ausgeübt.
Die von der Bw im November 1992 und im Jahr 1993 abgeschlossenen Wertpapiergeschäfte konkretisierten sich erst zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Herbst 1992, vermutlich rund um den 24.9.1992 (Datum der Substanzwertermittlung) bzw den 14.10.1992 (Bestellung von Fx*** L*** zum Geschäftsführer der Bw - im Firmenbuch eingetragen am 27.11.1992).
Bei der Bw handelte es sich vom Abschluss der Transaktion mit den A&B Aktien bis über das Ende des ersten Wirtschaftsjahres zum 30.6.1992 hinaus um eine leere Hülle.
In dem von der T-WTH GmbH verfassten Jahresabschluss der Bw zum 30.6.1992 wird auf der Aktivseite (lediglich) folgendes Aktivvermögen ausgewiesen:
A. Umlaufvermögen
I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1. Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände
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2701 Forderung Gx*** U***
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S 88.150.000,00
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3540 Zahllast Umsatzsteuer
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S 5.730,00
In der Gewinn- und Verlustrechnung sind neben Aufwendungen für Steuern, Mietaufwand, Rechts- und Beratungskosten, Spesen des Geldverkehrs, Gebühren, Zinsen Bankdarlehen und -kredite und "anderen betriebl. Erträgen" von S 0,36 unter
"3. Verluste aus dem Abgang von Finanzanlagen" (lediglich) folgende Positionen ausgewiesen:
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7160 Buchwert ausgesch. Anlagen
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S 112.710.937,50
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8380 Erlöse a. Wertpapierverkauf
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S 25.750.000,00
Im (ebenfalls von der T-WTH GmbH verfassten) Jahresabschluss zum 30.6.1993 (dieser umfasst das Wirtschaftsjahr vom 1.7.1992 bis 30.6.1993) wird folgendes Aktivvermögen ausgewiesen:
A. Anlagevermögen
I. Sachanlagen
1.Bebaute Grundstücke und Bauten auf fremdem Grund
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0170 Gebäude a. fremden Grundstück
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S 2.970.000,00
2. Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung
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0400 Betriebs- u. Geschäftsausstattung
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S 438.287,00
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0500 Fuhrpark Pkw
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S 437.500,00
II. Finanzanlagen
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0800 Wertpapiere d Anlagevermögens
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S 69.685.327,50
B. Umlaufvermögen
I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
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2300 Kundenforderungen
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S 276.000,00
2. Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände
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2511 noch nicht abziehbare Vorsteuer
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S 13.800,00
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2600 Darlehensforderung R*** G.
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S 125.000,00
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2700 Sonstige Forderungen
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S 337,68
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2701 Forderung Gx*** U***
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S 95.202.000,00
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2702 Forderung OP. Beteilig.
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S 500.000,00
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3610 Verrechnung L*** Fx***
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S 3.404.078,73
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3643 S-F
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S 2.400.000,00
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3699 Wertberichtigung Forderungen
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S 3.904.076,73-
In der Gewinn- und Verlustrechnung sind unter 8. Erträge aus dem Abgang von Finanzanlagen folgende Positionen ausgewiesen:
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7170 Restbuchwert verk. Wertpapiere
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S 5.227.500,00
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8380 Erlöse a. Wertpapierverkauf
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S 25.500.000,00
Weiters sind (neben Beträgen von S 120,00 und S 2,27) folgende Erträge ausgewiesen:
1. Umsatzerlöse
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8000 Umsatzerlöse 20 %
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S 1.581.106,42
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8001 Umsatzerlöse 0 %
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S 824.580,00
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8410 Mieterträge 20 %
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S 12.000,00
7. Zinsen- und Wertpapiererträge sowie ähnlichen Erträge
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8500 Zinserträge
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S 7.122.53,76
Im (teilweise schlecht kopierten) Protokoll der sechsten Aufsichtsratssitzung der R. AG (Seiten 3 f Aktenordner "AR-Protokolle R") vom 19.9.1991 (anwesend Vorstand Dr. Jx*** Kx***, Fx*** L***, Mag. Ay*** W*****) wird nach Darlegung der wirtschaftlichen Situation der A&B OHG bzw der A&B AG ua festgehalten [Anm: Namen an die Darstellung dieses Bescheides angepasst]:
"...
Weitere 50.000 Stück [Anm: gemeint offenbar: Weis & B. Aktien] sind zum Kurs 2.250 belehnt, somit S 112,000.000,-- ... ein Nominale von S 55,000.000,-- gegenübersteht. Über Befragen Dr. L**** ..lt Dr. Y**** fest, dass das Abwertungsrisiko S 50,000.000 beträgt. Zusätz... sind Probleme darin zu erblicken, dass die Werte der A&B AG schwer handelbar sind. Diese Aktien können jedoch, wenn auch schwer, bewältigt werden. Herr Dr. Y**** stellt fest, dass es notwendig ist, umgehend 50.000 Stück A&B Aktien um Kurs von 2.250 gegen Barzahlung zu verkaufen, da er andernfalls zwar nicht vor dem Konkurs, aber vor der Insolvenz steht. Dies deshalb, da großer Vertrauensschaden eintritt, wenn diesbezüglich keine klaren Aussagen getroffen werden können. Dies führt zu einer Geld-Linienkürzung und daher mit Sicherheit durch den damit notwendigen Kundenabbau zu einer Vernichtung des Wertes von Q.. Er ersucht daher den Eigentümer, dafür Sorge zu tragen, dass diese Wertpapiere abgenommen werden, um größeren Schaden zu verhindern. Herr Dr. Ü*** führt aus, dass auch seiner Meinung nach, aufgrund ausführlicher Überlegungen, dies als einzige aktuelle Möglichkeit erscheint. Nach ausführlicher Diskussion wird der einstimmige Beschluss gefasst, dass seitens R 50.000 Stück A&B AG Aktien zum Preis von 112,500.000,-- übernommen werden; dies jedoch unter zusätzlichen Auflagen und Maßnahmen, welche ehestmöglich durchgeführt werden müssen. Diese können von einem teilweisen bis gänzlichen Verkauf des Q.-Engagements einerseits, sowie andererseits einem gänzlichen Abbau des Wertpapierlombardgeschäftes im Bereich der anonymen Kunden, ohne persönliche Haftung oder sonstige Sicherheiten (neben den verpfändeten Wertpapieren) reichen.
Auf Basis dieses Grundsatzbeschlusses wird als Sprachregelung festgelegt, dass R öffentlich erklärt, 25 % der A&B AG von der Q.-Bank zu übernehmen, und zwar zu einem Preis von deutlich unter dem Börsenkurs (2.700). ..."
In einem Schreiben der Bankhaus_Q_AG vom 9.1.1992 an Dir. W**** (vgl Seite 888 des Arbeitsbogens) wird ausgeführt [Anm: Namen an die Darstellung dieses Bescheides angepasst]:
"...
3. Besicherung:
Mit Telefax vom 1.10.1991 hat und die R. AG ein Steuerguthaben von S 50 Mio still abgetreten, die R_II_AG ein Steuerguthaben von S 20 Mio. Die beiden Abtretungen waren mit nur einer Unterschrift gezeichnet und damit nicht rechtswirksam.
Mit Telefax vom 4.10.1991 wurden uns Steuerguthaben von insgesamt rd S 65 Mio auch nachgewiesen. Nachdem die fehlende Unterschrift mehrmals urgiert wurde (zuletzt aufgrund der Aufsichtsratssitzung vom 12.12.1991) langte bei uns eine rechtswirksame Verpfändung von nunmehr S 34,4 Mio ein. Eine vereinbarungsgemäße Verpfändung war nicht zu erlangen.
Trotzdem - oder gerade deswegen - befürworten wie die Umschuldung des Betrages von S 61 Mio von der B Beteiligungs GmbH [Anm: Bw] an die Q-Holding AG. Der Grund für die Befürwortung liegt darin, dass die B Beteiligungs GmbH ein substanzloser Mantel [Anm: Hervorhebung nicht im Original] ist, was aufgrund der nunmehr unzureichenden Besicherung zu Problemen geführt hätte, während die Q-Holding AG aufgrund der hier vorhandenen Substanz eher in der Lage erscheint, die Rückführung des Kreditobligos zu gewährleisten."
In einem von Herrn N**** mit Datum 19.2.1992 mit dem Verteiler DI H**** T**** zum Betreff: "Im Haus erstellte Bilanz des R-Konzerns" erstellten Aktenvermerk (vgl Seite 226 Aktenordner "AR-Protokolle R") wird ausgeführt [Anm: Namen an die Darstellung dieses Bescheides angepasst]:
"...
3. Q-Holding AG
...
Erfolgsrechnung:
In der Erfolgsrechnung sind ÖS 88,1 Mio uneinbringliche Forderungen anzumerken. Diese Forderungsabwertung stammt aus folgender Transaktion. Die Bankhaus_Q_AG hält eine Beteiligung an der A&B AG die mittlerweile in W AG umbenannt wurde. Die W-Aktien fielen von ÖS 2.100,-- auf ÖS 500,--. Um diesen Verlust nicht in der Bankhaus_Q_AG zu realisieren wurde eine Auffanggesellschaft [Anm: Hervorhebung nicht im Original], die B GmbH gegründet [Anm: Bw]. Die B GmbH konnte von der Bankhaus_Q_AG W-Aktien im Werte von rund ÖS 12 Mio [Anm: richtig wohl ÖS 112 Mio] erwerben bzw übernehmen. Dieser Aktienkauf wurde durch ein Darlehen der Bankhaus_Q_AG an die B und durch ein Darlehen der Q-Holding AG an die B finanziert. Das Darlehen der Bankhaus_Q_AG betrug ÖS 60 Mio, das Darlehen der Q-Holding AG betrug ÖS 52 Mio. Die B realisierte den Verlust durch den Verkauf der W-Aktien an die AG II zum damaligen Tageskurs von rund ÖS 500,--. Die B war natürlich unfähig aufgrund der gegebenen Verlustsituation die ihr gegebenen Darlehen zu bedienen. Die Q-Holding AG erklärte sich bereit das Darlehen der Bankhaus_Q_AG an die B zu übernehmen und ließ der B die Gesamtforderung die sich nun aus eigenem Darlehen und übernommenem Darlehen zusammensetzte nach. ..."
In einem von Mag. Ay*** W***** und Fx*** L*** unterfertigtem Schreiben der R_II_AG vom 26.5.1992 an die Bw zH Mag. Dr. W*** N*** wird ausgeführt [Anm: Namen an die Darstellung dieses Bescheides angepasst] (vgl Seiten 902 f des Arbeitsbogens):
"Ihre Gesellschaft
Sehr geehrter Herr Doktor,
Sie haben an uns die Anfrage gerichtet, welche Motive hinter der Gründung Ihrer Gesellschaft durch die R-Firmengruppe im September 1991 sowie hinter der Veräußerung des Geschäftsanteiles, der dem gesamten Stammkapital entspricht, an einen Außenstehenden [Anm: Hervorhebung nicht im Original] im Dezember 1991 gestanden sind.
Wie Sie wissen, verfügte die R-Firmengruppe im September 1991 - zum Teil aus dem Eigenbestand, zum Teil aus Pfandverwertungen der Bankhaus_Q_AG - über mehr als 50% der Aktien an der damaligen A&B Börsenmakler AG. Es bestand der Plan, nach dem konkursbedingten Ausfall der Vorstandsmitglieder He**** A und Ka*** B. tunlichst sämtliche Aktien der A&B Börsenmakler AG durch die R-Firmengruppe zu erwerben und sodann im Rahmen der Finanzdienstleistungen auch das Börsenmaklergeschäft auszuüben. Dies erschien uns deshalb möglich, weil nach unseren Informationen die Herren A&B ihnen gehörende Aktien der A&B Börsenmakler AG bei verschiedenen Kreditinstituten zum Pfand bestellt hatten, sodass wir den Erwerb dieser Aktien im Zuge der konkursbedingt zu erwartenden Pfandverwertung ins Auge fassten. Weiters nahmen wir an, dass diejenigen Banken, die im Eigenbestand Minderheitsanteile an der A&B Börsenmakler AG hielten, bei einer sich abzeichnenden Konzentration der Aktien in der R-Gruppe bereit sein würden, auch diese Eigenbestände an uns zu verkaufen.
Zur Abwicklung dieser Transaktionen ist Ihre Gesellschaft gegründet worden. Sie trägt deshalb auch den Namen "B" für "Börsenmakler" Beteiligungs GmbH. Es war daran gedacht, Ihre Gesellschaft nach dem Erwerb aller Anteile auf die A&B Börsenmakler AG zu verschmelzen, welche Vorgangsweise bekanntermaßen zur Herstellung der Abzugsfähigkeit der Fremdkapitalzinsen, die aus dem Anteilserwerb resultieren, unter Bedachtnahme auf die Norm des § 12 Abs 2 KStG weit verbreitet und üblich ist.
Die Verwirklichung des zuvor beschriebenen Planes zerschlug sich jedoch im vierten Quartal 1991. Entgegen unseren ursprünglichen Erwartungen schlug der konkursbedingte Imageverlust der A&B OHG trotz der Namensänderung in W Börsenmakler AG auch auf die in keiner Weise konkursverfangene A&B Börsenmakler AG durch. Dieser Umstand sowie sich hartnäckig haltende Gerüchte über erhebliche Prozessrisken der nunmehrigen W Börsenmakler AG, die - wie Sie wissen - aus unserer Sicht keineswegs gerechtfertigt erscheinen, führten insbesondere dazu, dass sämtliche Großkunden im vierten Quartal 1991 ihre Geschäftsbeziehungen mit der W Börsenmakler AG abbrachen. Eine Folge der beschriebenen Umstände war sodann der dramatische Verfall des Börsenkurses. An eine Übernahme der Börsenmakleraktivitäten der W Börsenmakler AG in die R-Gruppe als 100%ige Tochtergesellschaft der Q-Holding AG war nicht mehr zu denken, wollte man sich nicht der Gefahr aussetzen, dass der vorerwähnte Imageverlust auf die gesamte R-Gruppe durchschlagen würde. Angesichts dieser geänderten Rahmenbedingungen ging das Interesse der R-Gruppe in weiterer Folge dahin, jegliche Missinterpretation nach außen hin zu vermeiden, dass die R-Gruppe die Absicht gehabt hätte, die Übernahme des Börsenmaklergeschäftes der W Börsenmakler AG nach außen zu verschleiern. Aus diesem Grunde wurden die bereits an die B Beteiligungs GmbH [Anm: Bw] verkauften Aktien der W Börsenmakler AG im Dezember 1991 an die R_II_AG veräußert; in weiterer Folge wurde der Mantel Ihrer Gesellschaft an Außenstehende verkauft, um bei Offenlegung der Konzernstruktur zum Jahresultimo nicht unnötigen Erklärungsbedarf bezüglich dieser nutzlos gewordenen Gesellschaftshülse zu haben [Anm: Hervorhebung nicht im Original].
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen gedient zu haben und verbleiben mit freundlichen Grüßen"
In einem von Mag. Dr. W*** N*** unterfertigtem Schreiben der T-WTH GmbH vom 18.1.1995 an Dkfm. Ju*** Tx*** wird ausgeführt [Anm: Namen an die Darstellung dieses Bescheides angepasst] (vgl Seiten 904 ff des Arbeitsbogens):
"Gesellschafterzuschuss
an die B.-C. GesmbH [Anm: Bw]
Sehr geehrter Herr Kollege!
Im Zusammenhang mit der bei einem Ihrer Mandanten derzeit stattfindenden abgabenbehördlichen Prüfung haben Sie an uns als steuerlicher Vertreter der B.-C. Beteiligungs- und Vermögensberatungsgesellschaft mbH. [Anm: Bw] mit dem Sitz in Wien das Ersuchen gerichtet, die Beweggründe und näheren Umstände hinsichtlich der Gewährung eines Gesellschafterzuschusses an die B.-C. GmbH durch deren Alleingesellschafter Gx*** U*** in Höhe von S 88,150.000,00 näher zu erläutern.
Der gegenständliche Gesellschafterzuschuss wurde mittels des in Kopie anliegenden Schreibens am 30. Juni 1992 gewährt, wobei die Gewährung dergestalt erfolgte, dass Herr Gx*** U*** lediglich die Zusage gemacht hat, den Betrag von S 88,150.000,00 nach Maßgabe der Liquiditätserfordernisse der B.-C. GmbH dieser auf deren erste Aufforderung hin zuzuführen. Aufgrund dieser Zusage war es möglich, im Jahresabschluss zum 30. Juni 1992 der B.-C. GmbH eine Forderung gegen den Alleingesellschafter Gx*** U*** im Betrag von S 88,150.000,00 auszuweisen, wobei passivseitig erfolgsneutral eine Kapitalrücklage in derselben Höhe dotiert worden ist; diese Kapitalrücklage wurde sodann im Jahresabschluss zum 30. Juni 1992 aufgelöst, um den in diesem Jahresabschluss ausgewiesenen Jahresfehlbetrag auszugleichen und sohin nur einen Bilanzverlust von S 295.179,77 ausweisen zu müssen: Einzig und allein in der Vermeidung des Ausweises eines Bilanzverlustes in Millionenhöhe in diesem Jahresabschluss ist das Motiv für die gegenständliche Zusage des Alleingesellschafters Gx*** U*** zu erblicken, hätte ein das Stammkapital signifikant übersteigender Bilanzverlust doch die Verwirklichung des insolvenzrechtlichen Überschuldungstatbestandes und damit die Verpflichtung zur Anmeldung des Konkurses bedeutet; auf die diesbezügliche Bestimmung des § 67 Abs 1 KO darf hingewiesen werden.
Bekanntermaßen verfügt Herr Gx*** U*** über kein nennenswertes Einkommen oder Vermögen und ist keinesfalls in der Lage, einen Betrag von S 88,150.000,00 aufzubringen: Um nunmehr eine außerplanmäßige Abschreibung der gegenständlichen, aus der Zusage eines Gesellschafterzuschusses resultierenden Forderung im Jahresabschluss zum 30. Juni 1992 zu vermeiden, die ja wiederum einen Jahresfehlbetrag in dieser Höhe generiert hätte und damit dem Zweck der gegenständlichen Zusage zuwidergelaufen wäre bzw sie ad absurdum geführt hätte, hat unser Geschäftsführer, Herr Mag. Dr. W*** N***, dem Herrn Gx*** U*** am 30. Juni 1992 angeboten, ihm seine Forderung gegen die B.-C. GmbH im Betrag von S 88,152.786,96 um ein Abtretungsentgelt von S 100,00 abzutreten; diese Forderung hatte Herr Dr. N*** am 28. April 1992 gleichfalls um einen Betrag von S 100,00 von der Q-Holding AG erworben. Das entsprechende Schreiben Dris. N*** an Herrn U*** liegt gleichfalls in Kopie bei. Durch dieses Abtretungsanbot wurde folgende Situation hergestellt: Würde Herr Gx*** U*** von der B.-C. GmbH zur Zuführung des zugesagten Gesellschafter-Zuschusses aufgefordert werden, könnte er das Abtretungsanbot Dris. N*** annehmen; damit stünden einander eine Forderung und eine Verbindlichkeit des Herrn Gx*** U*** gegenüber der B.-C. GmbH in annähernd gleicher Höhe gegenüber, so dass Herr U*** durch eine Aufrechnungserklärung beide Posten zum "Verschwinden" bringen könnte und damit seine Verpflichtung zur Hingabe eines Gesellschafterzuschusses nicht durch Zahlung, sondern durch Kompensation erfüllt hätte. Durch das Abtretungsanbot Dris. N*** wurde also Herr U*** in die Lage versetzt, seine Zusage auf Gewährung eines Gesellschafterzuschusses zu erfüllen, sodass eine außerplanmäßige Abschreibung der entsprechenden Forderung im Jahresabschluss der B.-C. GmbH zum 30. Juni 1992 vermieden werden konnte. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass Herr U*** das Abtretungsanbot Dris. N*** bis dato deshalb nicht angenommen (und die Aufrechnung erklärt) hat, weil seitens der B.-C. GmbH bis dato an ihn noch nicht die Aufforderung gerichtet worden ist, die Zusage auf Leistung des Gesellschafterzuschusses auch zu erfüllen.
Dies bedeutet also im Ergebnis, dass die Forderung Dris. N*** gegen die B.-C. GmbH durch die Zusage des Herrn Gx*** U*** auf Gewährung eines Gesellschafterzuschusses in annähernd gleicher Höhe nicht etwa "wertvoller" geworden ist als sie dies im Erwerbszeitpunkt war; es konnte und kann nämlich sowohl nach den tatsächlichen Gegebenheiten (Vermögenslosigkeit des Herrn Gx*** U***) als auch nach den rechtlichen Verhältnissen (Möglichkeit der Annahme des Abtretungsanbotes Dris. N*** und Abgabe einer Aufrechnungserklärung zur Erfüllung der Zusage auf Gewährung eines Gesellschafterzuschusses) nicht damit gerechnet werden, dass Herr Gx*** U*** die Zusage auf Gewährung eines Gesellschafterzuschusses durch Zufuhr liquider Mittel an die B.-C. GmbH erfüllt. Die Forderung Dris. N*** gegen die B.-C. GmbH ist und bleibt damit aber ebenso wertlos wie sie dies zum Zeitpunkt des Forderungserwerbes (28. April 1992) angesichts der damals unzweifelhaft gegebenen buchmäßigen und wirtschaftlichen Überschuldung der B.-C. GmbH in Millionenhöhe gewesen ist.
Für Rückfragen in dieser Angelegenheit steht Ihnen, sehr geehrter Herr Kollege, unser Herr Dr. N*** jederzeit gerne zur Verfügung.
In der Hoffnung, Ihnen mit diesen Ausführungen gedient zu haben, verbleiben wir mit vorzüglicher kollegialer Hochachtung"
Anlässlich einer bei der Q-Holding AG durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung führte deren steuerlicher Vertreter (A. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei) betreffend die Teilwertabschreibung der Kreditforderung an die Bw aus [Anm: gekürzt; Namen an die Darstellung dieses Bescheides angepasst] (vgl Seiten 907 ff des Arbeitsbogens):
"2. Abschreibung der Forderung an der B Beteiligungs GmbH [Anm: Bw]
2.1. Darstellung des Sachverhaltes
Bevor wir auf die von Ihnen angeforderten Unterlagen eingehen, erlauben wir uns nochmals den Sachverhalt betreffend die Darlehensgewährungen des Bankhauses_Q sowie der Q-Holding AG an die B Beteiligungs GmbH einzugehen.
Am 25. September 1991 wurden 50.000 Stück Aktien der A&B AG um den Börsenkurs von ATS 2.250 - insgesamt somit um ATS 112.500.000 - vom Bankhaus Q. an die B Beteiligungs GmbH [Anm: Bw] verkauft.
Die Finanzierung erfolgte durch ein Darlehen der Q-Holding AG von ursprünglich ATS 53.100.000 sowie durch ein Darlehen des Bankhauses_Q iHv ATS 60.802.776,69 (Differenzbetrag zum Kaufpreis incl. Wertpapierspesen und Sollzinsen). Das Darlehen des Bankhauses_Q wurde im Wege des Kontos der B Beteiligungs GmbH dadurch eingeräumt, als die B Beteiligungs GmbH den Debetsaldo nicht ausgleichen musste. Die Teilfinanzierung dieses Wertpapierkaufes durch das Bankhaus Q. geht auch aus dem Aufsichtsratsprotokoll des Bankhauses_Q vom 2. Dezember 1991 sowie dem Aufsichtsratsprotokoll des Bankhauses_Q vom 16. Dezember 1991 (hier insb. durch Hinweis, dass Darlehensschuldner - ausschließlich - die B Beteiligungs GmbH ist) hervor. Die Gewährung des Darlehens seitens des Bankhauses_Q sollte ursprünglich von einer Sicherstellung (durch Abtretung von Finanzamtsforderungen) seitens der R. AG sowie der R_II_AG begleitet werden (vgl das Fax des Bankhauses_Q an Herrn Dir. W****). Wie sich aber auch aus diesem Schreiben ergibt, war eine "vereinbarungsgemäße Verpfändung nicht zu erlangen". Wie sich ebenfalls aus dem Schreiben sowie aus den Aufsichtsratsprotokollen des Bankhauses_Q vom 2. Dezember 1991 sowie vom 16. Dezember 1991 ableiten lässt, kam es jedenfalls vor dem 16. Dezember 1991 zu überhaupt keiner Verpfändung (noch im Aufsichtsratsprotokoll vom 16. Dezember 1991 wird die Bestellung der Sicherheit urgiert). Aus den Unterlagen ergibt sich somit eindeutig, dass ausschließlich die B Beteiligungs GmbH Schuldnerin des Bankhauses_Q über den Betrag von ATS 60.802.776,69 war.
Die Forderung des Bankhauses_Q an die B Beteiligungs GmbH wurde am 19. Dezember 1991 an die Q-Holding AG abgetreten. Die Vereinbarung über die Forderungsabtretung wurde durch die tatsächliche Überweisung seitens der Q-Holding AG über den Betrag von ATS 60.802.776,69 erfüllt. Durch die Abbuchung des Betrages von ATS 60.802.776,69 vom Konto der Q-Holding AG beim Bankhaus Q. entstand gleichzeitig eine Verbindlichkeit der Q-Holding AG gegenüber dem Bankhaus Q..
Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass ursprünglich geplant war, über die B Beteiligungs GmbH sämtliche Anteile an der A&B Börsenmakler AG zu erwerben. Der konkursbedingte Imageverlust der A&B OHG schlug letztlich auch auf die A&B Börsenmakler AG durch, was schließlich auch dazu führte, dass sämtliche Großkunden im vierten Quartal 1991 ihre Geschäftsbeziehungen zur W Börsenmakler AG (umbenannt von der A&B Börsenmakler AG) abbrachen. Dies führte auch zu einem dramatischen Kursverlust bei den Anteilen dieser Gesellschaft. Damit zerschlug sich auch der Plan, die gesamte W Börsenmakler AG zu erwerben, da man ansonst Gefahr gelaufen wäre, dass der vorerwähnte Imageverlust auf die gesamte R-Gruppe durchgreifen würde. Um sich nicht dem Gerücht auszusetzen, die R-Gruppe wollte die Übernahme der W Börsenmakler AG verschleiern, erwarb die R_II_AG alle bisher bereits erworbenen Anteile zu einem Kurs von ATS 515,00 somit um insgesamt ATS 25.750.000 (50.000*515). Zur eingehenderen Darstellung des gesamten Vorganges vgl. das Schreiben der R_II_AG an die B Beteiligungs GmbH vom 26. Mai 1992 sowie die Geschäftsberichte der W Börsenmakler AG. Der Erwerb ist auch schriftlich aus der Wertpapierverkaufsabrechnung vom 6. Dezember 1991 ersichtlich. Diese aus dem Verkauf resultierende Kaufpreisforderung der B Beteiligungs GmbH an die R_II_AG iHv. ATS 25.750.000 wurde an die Q-Holding AG abgetreten sowie das Aufsichtsratsprotokoll der R_II_AG vom 5. Dezember 1991. Der Betrag wurde gegen einen Teil der gesamt aushaltenden Forderung der RH Holding aufgerechnet. Damit stellt sich die Forderung der Q-Holding AG gegenüber der B Beteiligungs GmbH nunmehr wie folgt dar:
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Darlehen vom 25. September 1991
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53.100.000,00
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Übernommene Forderung des Bankhauses_Q vom 19. Dezember 1991
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60.802.776,69
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Von der B Beteiligungs GmbH abgetretene Forderung gegenüber der R_II_AG
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-25.750.000,00
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Noch aushaftend (Forderung Q-Holding AG gegenüber B Beteiligungs GmbH)
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88.152.776,69
Da es sich ab diesem Zeitpunkt - nach dem Verkauf der Anteile an der W Börsenmakler AG an die R_II_AG - bei der B Beteiligungs GmbH um einen leeren Mantel [Anm: Hervorhebung nicht im Original] handelte und die Forderung als uneinbringlich anzusehen war, wurde die Forderung iHv. ATS 88.152.676,69 (88.152.776,69 abzüglich ATS 100) abgewertet und letztlich am 28. April 1992 um ATS 100 an Herrn Dr. N*** verkauft.
Ebenso wurde die - leere [Anm: Hervorhebung nicht im Original] - B Beteiligungs GmbH an einen Dritten (Herrn U***) mit Abtretungsvertrag vom 20. Dezember 1991 um insgesamt ATS 2,00 verkauft (vgl den Notariatsakt vom 20. Dezember 1991). Damit war ein Ausweis im Konzernabschluss zum 31. Dezember 1991 nicht mehr notwendig, was auch konzernmäßig gewünscht war.
2.2. Offenzulegende Unterlagen
a) Darlehensurkunde über das Darlehen iHv. ATS 53.100.000 von der RH Holding an die B Beteiligungs GmbH
Eine schriftliche Ausfertigung der Darlehensvereinbarung zwischen der B Beteiligungs GmbH und der RH Holding wurde nicht vorgenommen. Die Darlehensvereinbarung wurde aufgrund der konzernalen Verbindung mündlich abgeschlossen. Die Vereinbarung hat aber durch die Überweisung auch nach außen hin ihren Niederschlag gefunden, sodass am Vorliegen der Darlehensvereinbarung kein Zweifel vorliegen kann. Eine schriftlich niedergelegte Vereinbarung ist für das zivilrechtliche Zustandekommen des Darlehensvertrages nicht erforderlich und bei konzernal verbundenen Unternehmen auch gar nicht üblich (vgl generell schon die rechtlich zulässige Vermeidung der Darlehensgebühr, wenn von einem schriftlichen Vertrag abgesehen wird (mit Ausnahme des Mutter-Tochter-Verhältnisses), da damit ein wesentlicher Kostenfaktor vermieden werden kann).
Das Unterbleiben eines schriftlichen Vertrages kann alleine dem Steuerpflichtigen auch nicht zur Last gelegt werden, da die Behörde stets den Sachverhalt im Interesse der Berücksichtigung der materiellen Wahrheit zu ermitteln hat (vgl § 115 BAO). Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn im Verfahren die Einsicht gewonnen werden kann, dass das Vorliegen einer Tatsache einen hohen Grad des Zutreffens ihrer Ereignung hat (vgl Stoll, BAO-Kommentar, § 115 2 b). Dabei hat die Behörde auch alle Umstände zu beachten, die für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache sprechen. Eine Tatsache ist nämlich stets dann als gegeben anzunehmen, wenn ein derart hohes Maß an Überzeugung vom Zutreffen eines Ereignisses erfüllt ist, dass für vernünftige, die Lebensverhältnisse überschauende Menschen kein Zweifel bestehen kann, die fragliche Tatsache habe sich ereignet und für alle anderen Möglichkeiten ein geringeres Maß an Überzeugung besteht (vgl Stoll, aaO). Die sachverhaltsbezogenen Folgerungen müssen schlüssig im Sinne der Denkgesetze sein."
In einer "Aktennotiz vom 17.12.2001 führte Dr. G**** E****, Aufsichtsratsvorsitzender der R_I und der R_II_AG und Syndikus der R-Gruppe aus (vgl Seite 353 des Arbeitsbogens):
"Die B Beteiligungs GmbH [Anm: Bw] wurde über Auftrag der R. AG zum Zwecke des Ankaufes von A&B Aktien von meiner Kanzlei gegründet [Anm: Hervorhebung nicht im Original].
Als in dieser Gesellschaft durch den Kursverfall der A&B Aktien Verluste entstanden, wollte man diese durch anders gewinnbringende Wertpapiertransaktionen ausgleichen.
Auf Empfehlung des Wirtschaftsprüfers beschloss der Vorstand der R. AG im Dezember 1991 die Anteile an der B Beteiligungs GmbH aus dem R-Konzern auszugliedern und an einen fremden Dritten zu übertragen.
Ein Interessent wurde in der Person von Herrn Gx*** U*** gefunden. Dieser war jedoch angesichts der schlechten wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft nicht bereit einen Kaufpreis zu bezahlen sondern nur mit einer unentgeltlichen Übernahme einverstanden.
Aus optischen Gründen wurde auf meine Empfehlung hin kein Schenkungsvertrag ausgefertigt, da dies meines Erachtens für eine börsennotierte Gesellschaft nicht tunlich ist. Deshalb wurde schließlich ein Abtretungsvertrag errichtet, der jedoch vom wirtschaftlichen Gehalt einer Schenkung gleichkam.
Auch nach Übertragung der Geschäftsanteile an Herrn U*** habe ich den für die R so wichtigen und bereits bei Anfall des Verlustes angedachten Wertpapiertausch bei dem der B eine wesentliche Rolle zugekommen ist, anwaltlich mitbetreut."
In einer nicht unterfertigten "Aktennotiz" vom 18.12.2001 führte Az*** Re*** aus (vgl Seiten 129 f des Arbeitsbogens):
"Gedächtnisprotokoll/Gewinnscheintausch
Ich war ab 1989 für die R. AG bei allen Tochtergesellschaften, die im Bereich Wertpapier tätig waren, ua auch für die B Beteiligungs GmbH [Anm: Bw], mit Wertpapiertransaktionen befasst. Ich wurde vor allem von Herrn VSTD Mag. Ay*** W***** für wertpapiertechnische, aber auch allgemeine Fragen konsultiert. Ab 1.1.1992 war ich auch für den neuen Vorstand DI H**** T**** als Assistent tätig.
Haupttätigkeitsbereich waren Maßnahmen zur Stabilisierung der Kurse, Gewinnmaximierung aus Wertpapiergeschäften und in weiterer Folge Verlustminimierung durch Wertpapiergeschäfte.
Die ersten signifikanten Verluste aus Wertpapiergeschäften entstanden aus den Kursverlusten bzw dem Zusammenbruch der Aktien der A&B AG.
Mit Beginn dieses Verlustes habe ich im Dezember 1991 den so genannten ,Wertpapiertausch' erfunden, welcher dann 1992 tatsächlich durchgeführt wurde.
Im Rahmen des Wertpapiertausches war ich ab Dezember 1991 bis März 1993 für folgende Gesellschaften tätig,
R. AG
R_II_AG
Q-Holding AG
R Beteiligungs GmbH
S.-F. AG
S.-K. Unternehmensberatungs GmbH
B Beteiligungs GmbH
LXZ Finanzierungsplan GmbH
Diese äußerst komplexe Transaktion brachte ua auch für die B Beteiligungs GmbH Gewinne. Meine Tätigkeit beim Wertpapiertausch begann wie oa mit der Idee anlässlich der bei der B Beteiligungs GmbH entstandenen Verluste im Dezember 1991, der vollständigen Entwicklung des Tausches und endete mit dem Abschluss des Wertpapiertausches. Es wurden zahlreiche Varianten des Tausches entworfen und geprüft.
Meiner Erinnerung nach wurde die B Beteiligungs GmbH auch deshalb im Dezember 1991 verschenkt, da bereits zu diesem Zeitpunkt geplant war, R. Aktien zu erwerben und dies als Tochtergesellschaft der R. AG nach § 66 AG nicht möglich gewesen wäre, da diese das aktienrechtlich mögliche Ausmaß an eigenen Aktien bereits besessen hat bzw mit dem bereits im Dezember 1991 geplanten Ankauf überschritten hätte.
Ich habe, in Abstimmung mit den Organen der B Beteiligungs GmbH, sämtliche Tätigkeiten der B Beteiligungs GmbH abgewickelt.
Nach meiner Erinnerung und Kenntnis der B Beteiligungs GmbH war die äußerst aufwendige Mitentwicklung des Wertpapiertausches und die Beschaffung von diesbezüglich einsetzbaren Wertpapieren, unter Maßgabe der finanziell misslichen Situation der Gesellschaft, deren Haupttätigkeit während 1992.
Dazu lag bereits Anfang 1992 die Zusage von Herrn Fx*** L*** und der L*** Beteiligungs GmbH vor, Wertpapiere zu verkaufen. Dies war, trotz zahlreicher anderer Versuche, die einzige Möglichkeit, der Gesellschaft die entsprechenden Wertpapiere zu beschaffen, da praktisch keine freien liquiden Mittel zur Verfügung standen.
Da ich praktisch die gesamte Aktion für die B Beteiligungs GmbH durchgeführt habe, wurden sämtliche diesbezügliche Unterlagen von mir verwaltet.
Nach Beendigung der Aufbewahrungsfrist, wurden die Unterlagen Anfang 2000 anlässlich einer privaten Übersiedlung entsorgt."
DI H**** T****, im Jahr 1992 Generaldirektor der R-Gruppe, führte in einer nicht datierten schriftlichen Stellungnahme aus (vgl Seite 94/1994 des Körperschaftsteueraktes):
"Betrifft: Wertpapiertausch
Meine Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender bei der R. AG begann mit 1.1.1992.
Bereits bei meinem Eintritt bestand das Bestreben und die Notwendigkeit, die verschiedenen Querverrechnungen der einzelnen Tochter- und Partnergesellschaften aufzulösen. Kurz nach Aufnahme meiner Vorstandstätigkeit informierte mich mein Assistent, Herr Az*** Re***, der bereits 1991 für die R Gruppe tätig war, über einen, laut seinen Angaben schon Ende 1991 im Konzept entwickelten Wertpapiertausch, der diese Zielsetzung erfüllen sollte.
Nach umfangreicher weiterer Bearbeitung wurde das Konzept schließlich im 3. Quartal 1992 mit dem Aufsichtsrat diskutiert und in weiterer Folge im 4. Quartal 1992 beschlossen. Der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung konnte letztendlich im 1. Quartal 1993 eingeholt werden. In weiterer Folge wurde der Tausch auch durchgeführt. Es handelte sich dabei um eine sehr komplexe Transaktion, in welche zahlreiche Firmen und Banken eingebunden waren.
Da ich aus dem Vorstand der R. AG im 1. Quartal 1993 ausgeschieden bin, kann ich keine Information über den weiteren Verlauf des Tausches geben."
Fx*** L***, im Jahr 1991 sowie bis 30.6.1992 Vorstandsmitglied und danach im Aufsichtsrat der R_I und der R_II_AG, erstattete mit Datum 5.11.2001 eine als Aktennotiz bezeichnete schriftliche Stellungnahme, in welcher er unter dem Betreff "Gedächtnisprotokoll" ausführt (vgl Seite 871 des Arbeitsbogens).
"Ich habe mich bei sämtlichen Gesellschaften der R Gruppe bemüht, wirtschaftliche Missstände auszugleichen. Dies hat auch die B [Anm: Bw] und die X_AG betroffen.
Als Ende 1991 klar war, dass das ursprüngliche Konzept nicht aufging und mit 1.1. ein neuer Generaldirektor in der R Gruppe bestellt wurde, hat der Vorstand die für die R Gruppe wertlos gewordene GmbH veräußert. Man war damals interessiert, unnötigen Ballast abzuwerfen, die R Gruppe schlank zu machen und sich auf das Immobiliengeschäft zu konzentrieren.
Herr Dr. Ü*** ist aus dem Vorstand mit Ende 1991 ausgeschieden. Auch mein Ausscheiden war vorprogrammiert und ist mit 30.6.1992 tatsächlich auch erfolgt.
Ungeachtet dessen habe ich versucht, den bei B Ende 1991 entstandenen Verlust auszugleichen. Dies sollte insbesondere durch Wertpapiertransaktionen mit R Wertpapieren von statten gehen, da wir dort eine große Diskrepanz zwischen Kurs und tatsächlichem Wert errechnet hatten. Dies wurde auch von Researchabteilungen der Banken erkannt, die ebenfalls den R.papieren hohes Wertsteigerungspotenzial attestierten. Die B sollte damals Aktien besorgen. Es wurde der Plan eines Wertpapiertausches entwickelt.
Diese sehr komplizierte Transaktion wurde ca Anfang Dezember 1991 entworfen und entwickelt (beginnend Ende 1991, erstes Quartal 1992) vom Vorstand aufgegriffen (zweites Quartal 1992) vom Aufsichtsrat diskutiert und beschlossen (drittes und viertes Quartal 1992) und letztendlich von der Hauptversammlung (erstes Quartal 1993) beschlossen und in der weiteren Folge umgesetzt.
Das Gelingen dieser Aktion war bis zu deren Abschluss ungewiss, doch hat die B aus dieser Transaktion hohe Gewinne erzielen können.
Neben diesen Geschäften wurden auch andere Wertpapiergeschäfte überlegt und versucht, konnten jedoch nicht realisiert werden.
Informationen dazu könnten auch Herr Az*** Re*** und Herr Dr. G**** E**** abgeben."
Gx*** U*** erstattete eine mit 25.10.2001 datierte schriftliche Stellungnahme ("Aktennotiz"), in welcher er ausführte [Anm: Namen an die Darstellung dieses Bescheides angepasst] (vgl Seite 128 des Arbeitsbogens):
"Betrifft: Übernahme B Beteiligungs GmbH (...) [Anm: Bw]
Über Anfrage von Dr. W****** Ä*** als Geschäftsführer der ... [Anm: Bw] teile ich mit.
Ich habe die Gesellschaft im Dezember 1991 unentgeltlich übernommen. In der Gesellschaft befanden sich nach Abwicklung des Wertpapiergeschäftes mit A&B Aktien auch bereits weitere angebahnte Geschäfte. Es war beabsichtigt und ausgearbeitet durch Wertpapierhandel die in diesem Bereich entstandenen Verluste auszugleichen. Insbesondere in Betracht für diesen Wertpapierhandel wurden R.wertpapiere gezogen. Diese vorhandenen Geschäftsanbahnungen führten in weiterer Folge auch tatsächlich zu Abschlüssen. So wurden Aktien der R. AG um über ATS 70,0 Mio. Kaufpreis erworben.
Meiner Erinnerung nach bestand sogar eine mündliche Option zum Erwerb von R.Aktien zum Börsekurs, welcher laut meinen Informationen deutlich unter dem inneren Wert gelegen ist.
Optionsgeber dieser R.Aktien waren die L*** Beteiligungs GmbH sowie Herr Fx*** L*** persönlich.
Aufgrund der damaligen turbulenten Entwicklungen sind jedoch die tatsächlichen Wertpapierkäufe erst nachdem die komplizierten Bedingungen ausverhandelt waren einige Monate später tatsächlich durchgeführt worden.
Darüber hinaus wurde ein großangelegter Wertpapiertausch bearbeitet, bei welchem die B [Anm: Bw] in der Person des Konsulenten Fx*** L*** tatkräftig mitgearbeitet hat.
Auch nach Übernahme der Gesellschaft standen mir Herr Fx*** L*** und Herr Mag. W***** beratend für die Übernahme der angebahnten Geschäfte zur Verfügung.
Dies wurde mir bei Übernahme der Gesellschaft zugesichert."
Im Zuge einer weiteren, die Folgejahre betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung wurden sowohl Mag. Dr. W*** N*** als auch Gx*** U*** als Zeugen einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahmen gaben sie an:
In der Niederschrift über die Vernehmung des Mag. Dr. W*** N*** vom 4.7.2003 wird ausgeführt (vgl Seiten 4924 des Arbeitsbogens der die Folgejahre betreffenden Betriebsprüfung).
"In welchem Umfang haben Sie die Tätigkeit als Geschäftsführer übernommen?
Herr U*** ist glaublich im Jahr 1992 auf mich zugekommen und hat mich um steuerliche Vertretung der B [Anm: Bw] ersucht. Ich habe einen Sonderauftrag erhalten hinsichtlich der in der Gesellschaft bis dahin aufgelaufenen Verluste zur Dokumentation als Beweissicherung zu erstellen.
Ich war zu dem Zeitpunkt, wo der Verlust im Zusammenhang mit dem Ankauf von A&B Aktien entstanden ist, noch gar nicht steuerlicher Vertreter. Es ging um eine Dokumentation im Nachhinein.
Im Zuge der Übernahme der steuerlichen Vertretung hat mich Herr U*** um zwei Gefälligkeiten gebeten. Diese zwei Gefälligkeiten waren einerseits der Erwerb der Forderung als Privatmann, andererseits die Übernahme der Geschäftsführung für einen kurzen Zeitraum.
Zur Frage, worum ich die Gefälligkeiten machen solle
Herr U*** war Bundeslehrer und es wurden Unvereinbarkeiten befürchtet. Zum anderen hat die Gesellschaft damals gerade keine Geschäfte abgewickelt.
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4372-W/02
- Stammnummer
- 50435
- Gültig
- 01.12.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF