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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/4372-W/02

Mantelkauf, Teilwertabschreibung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4372-W/02vom 01.12.2010Teil 2 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

So bin ich zur Geschäftsführung gekommen. Ich habe sonst keine Handlungen gesetzt (keine Geschäfte, die Haftungsbegründend gewesen wären. Das Geschäft hat sich auf Vorbereitungshandlungen für künftige Wertpapiergeschäfte beschränkt [Anm: Hervorhebungen nicht im Original]. Zur Forderungabtretung Höhe 88 Mio: Ich habe mich dafür interessiert, warum ich das übernehmen sollte insbesondere wegen § 156 StGB: Herr U*** wollte, wie er mir geschildert hat, im Wertpapiergeschäft tätig werden [Anm: Hervorhebung nicht im Original]. Er selbst ist im kaufmännischen Bereich als Lehrer tätig. Mir wurde geschildert, dass diese Forderung in Höhe von 88 Mio aus dem Bereich der Q-Holding heraus gelöst wurden [sic!] sollte (glaublich war dies jener Betrag, der von der Mutter- oder Großmuttergesellschaft zur Verfügung gestellt wurde um die A&B Aktien zu erwerben. Man hat mir geschildert von den Q.-Managern, dass es in den Entscheidungsgremien ein schlechtes Bild gemacht hätte, wenn Her U*** auch diese Forderung übernommen hätte. Aber die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese Forderung ist nicht bei mir gelegen sondern sie ist bei ihm (Herrn U***) verblieben. Die Forderung war unzweifelhaft zu diesem Zeitpunkt nichts wert. Daher hatte ich keine Bedenken, diese Forderung am 28.4.1992 um 100,-- ATS zu erwerben. (Schreiben vom 28.4.1992 wird überreicht). Das Dokument wurde nicht von mir erstellt. Zur Verlustverdoppelung durch diesen Akt gebe ich an, das mir das damals nicht bewust gewesen war. Um die wirtschaftliche Verfügungsmacht zu sichern hat mich Herr U*** gebeten, ein Anbot zur Abtretung der Forderung an ihn abzugeben (vorgelegt wird ein Schreiben vom 30.6.1992). Ich war zivilrechtlicher Eigentümer der Forderung aber die Überlegung war die, dass wenn Wertpapiergeschäfte Gewinn abgeworfen hätten dies steuerneutral erfolgt wäre und Herrn U*** nach Anbotsannahme über die Bedienung der Forderung zufließen werden. Ich sehe darin nicht Böses (wie ein Gesellschafterzuschuss - dessen Rückzahlung wäre ebenso steuerneutral erfolgt). Zur zeitlichen Differenz zwischen Übernahme der Forderung und Abtretungsanbot gebe ich an, dass dies keine besonderen Hintergründe hatte. Es ist wahrscheinlich aus technischen Gründen das Abtretungsanbot erst später schriftlich ausformuliert worden. Aber es war von Anfang an klar, dass die Forderung zur Abtretung anbeboten wird [Anm: Hervorhebung nicht im Original]. Die Gesellschaft konnte mit diesem Verlust zum 30.6.1992 gar nicht bilanzieren. Ich habe Herrn U*** empfohlen, der Gesellschaft einen Gesellschafterzuschuss zuzusagen, um die Gesellschaft bilanzfähig zu machen. Ich habe ihm auch erklärt, dass die Zusage zum Gesellschafterzuschuss insofern werthaltig ist, als eine Aufrechnungsmöglichkeit mit der Verbindlichkeit besteht. Hat Herr U*** diese Vorgänge verstanden? Ich glaube eher nicht, aber Herr U*** hat dies auf meine Empfehlung gemacht. [Anm: Hervorhebung nicht im Original] Zur Übernahme der Gesellschaft: Herr L*** wurde nach mir Geschäftsführer und soweit ich weiß war dieser auch zuvor Konsulent der Gesellschaft. Einwand: Rein steuerlich hätte man doch sofort Konfusio erklären müssen: Nein, so sehe ich dies nicht. Es war zuerst eine Forderung da. Es gab ein Abtretungsangebot und war klar, dass Herr U*** wirtschafliche Vorteile (Zahlungen) lukrieren sollte. Ich sehe darin einen durchaus üblichen Vorgang, dass ich als zivilrechlticher Eigentümer war und Herr U*** der Berechtigte aus einem Abtretungsanbot durch dessen Annahme er sich jederzeit in die Lage versetzen konnte, zivilrechtlicher Eigentümer zu werden, sodass ihm vor Anbotsannahme die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Forderung zukam. Rein zivilrechtlich sehe ich, dass das Geschäft mit Herrn U*** keine Treuhandschaft darstellt. Für mich war das eine Gefälligkeit, die ich unentgeltlich in Ergänzung zur steuerlichen Vertretung der Gesellschaft übernommen hatte. In der Zeit, wo ich Geschäftsführer war, hat es keine konkreten Geschäfte gegeben. Herr L*** war vielleicht Konsulent - Herr U*** hat davon erzählt, dass komplexe Geschäfte in Vorbereitung seien aber noch nichts kontrahiert wurde. L*** hat da vielleicht mitgewirkt [Anm: Hervorhebung nicht im Original]. Ich kannte L*** auch aus einem anderen Zusammenhang (Gesellschafter des Schwagers von L*** wo er ein- bis zweimal bei Besprechungen als Konsulent dabei war). Während meiner Zeit als Geschäftsführer gab es keine anderen Geschäfte [Anm: Hervorhebung nicht im Original]. Ich habe dies als risikoloses Engagement als Geschäftsführer betrachtet. Ich habe dafür kein Entgelt bekommen. Zur Anfrage an das BMF: Von meiner Seite her wurde vorgeschlagen, dass zumindest zwei Argumente für die Vermeidung des Mantelkauftatbestandes zu beobachten wären. 1.) die Kontinuität der Gesellschaft hinsichtlich der Wertpapiergeschäfte, die in der Gesellschaft vorhanden gewesen sind 2. ) Änderung der Gesellschafterstruktur auf unentgeltlicher Grundlage weil die Anteile zu einem symbolischen Preis von ATS 1,-- erworben wurden. Nach dem Dokumentationsauftrag wurde die Gesellschaft ein ganz normaler Klient. Üblicherweise haben meine Mitarbeiter die Buchhaltung gemacht, ich kann aber nicht angeben, mit wem von Seiten der Gesellschaft immer gesprochen wurde. Ich habe mir angesichts der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft immer Aconti geben lassen. Die Gesellschaft war nicht insolvenzbedroht, denn Forderung und Verbindlichkeit haben sich im Gleichgewicht gehalten. Die Anfrage wurde erst 6 Monate später an das Ministerium gerichtet: U*** hat mir erzählt , dass Wertpapiergeschäfte in Vorbereitung waren [Anm: Hervorhebungen nicht im Original]. Daher glaube ich nicht, dass die Anfrage zu spät war. Herr U*** als Person hat keine Geschäfte abgewickelt? Das kann ich nicht sagen, vielleicht hat er sich eines Konsulenten bedient. Ob Herr L*** als Konsulent der Gesellschaft eine finanzielle Abgeltung erhalten hat kann ich nicht sagen. Ich müsste in meinen Unterlagen nachsehen. Betreffend Verzinsung: Der Vorschlag zur Verzinsung ist von mir gekommen weil dies sowohl aus handelsrechtlichen als auch aus steuerrechtlichen Gründen für den Gesellschafterzuschuss U*** notwendig gewesen ist. Um das Gleichgewicht in der Bilanz aufrecht zu erhalten, hat man auch die Verbindlichkeit der B.-C. [Anm: Bw] verzinst. Einwand: Die Frage nach der Werthaltigkeit der Forderung stellt sich - denn für die Forderung wurden lediglich ATS 100,-- bezahlt: Die Werthaltigkeit der Forderung war durch die Aufrechnungsmöglichkeit nach Anbotsannahme gewährleistet. Ein Steuervorteil aus diesen Vorgängen ist der B.-C. nach meiner Meinung nicht entstanden. (Zinsertrag - Zinsaufwand gleichen sich aus) Auch bei mir ist es nicht zu einer steuerlichen Auswirkung gekommen mangels Zufluss. Einwand: Buchung als Gutschrift auf dem Konto - zuflussbegründend? Das sehe ich nicht so (nur bei Bankgeschäften kann ich mir das vorstellen). Motiv war die Herstellung des Gleichgewichtes der Bilanz. Einwand: Ich habe auf der einen Seite eine Forderung an den Gesellschafter Gx*** U*** auf Leistung des Gesellschafterzuschusses der zu verzinsen ist und auf der anderen Seite habe ich eine Verbindlichkeit gegenüber Herrn Dr. N*** welche de facto nichts wert ist. Dr. N***: Ja. Die Verzinsung wurde fortgesetzt aber mir ist nie ewas zugeflossen (Kontoauszüge werden vorgelegt). Die Verzinsung ging weiter auch nach meiner Zeit als Forderungsinhaber. Schreiben vom 26.5.2003 wird vorgelegt [Anm: In diesem Schreiben bestätigt die Bw, dass weder im Zeitraum, in welchem Mag. Dr. W*** N*** eine Forderung gegen die Bw hatte, noch nach deren Übertragung im Jahr 1995 an jemanden Dritten, Zahlungen (weder Kapital, noch Zinsen) an Mag. Dr. W*** N*** geflossen seien] Zu dem weiteren Vorgang nach meiner Zeit als Forderungsinhaber gebe ich an: Dr. M**** hat mich angerufen und mich auf meine Forderung angesprochen und er wollte diese erwerben. Ich habe gesagt, ich werde mich erkundigen. Ich habe U*** angerufen und auch ihm gesagt, dass ich nicht mehr Forderungsinhaber sein wollte (Hinweis auch auf Schwierigkeiten in der steuerlichen Vertretung - Probleme beim Testat Jahresabschluss 1994 - schwierige Dokumentation der Geschäftsvorfälle). Dr. Ä*** kenne ich glaublich aus der Firma W-O GmbH. Ich kann nicht sagen, ob Dr. Ä*** mit Herrn L*** zusammenarbeitet. Zur Forderungsabtretung: U*** sagte er wisse davon, dass Dr. M**** die Forderung erwerben will. Herr U*** sagte er habe nichts dagegen, die Forderung könne an Herrn Dr. M**** natürlich um ATS 100,-- abgetreten werden. Für mich war klar, dass ich nicht mehr aus der Forderungsabtretung erlösen konnte, weil damit ein strafrechtlicher Tatbestand (Untreue) gesetzt worden wäre. Ich weiß nicht warum Dr. M**** diese Forderung erwerben wollte. Es ist denkbar, dass Hr. Dr. M**** als beruflicher Parteienvertreter nicht auf eigene Rechnung gehandelt hat. Ich habe U*** gebeten, das er mir schriftlich bestätigt, dass kein Einwand betreffend der Abtretung der Forderung an Dr. M**** besteht (vorgelegt wird Schreiben undatiert, glaublich 4 oder 5 1995). [Anm :Dieses eben genannte Schreiben von Gx*** U*** an Mag. Dr. W*** N*** lautet (vglSeite 4992 des Arbeitsbogens der die Folgejahre betreffenden Betriebsprüfung): "Forderung gegen die B.-C. AG [Anm: Bw] Sehr geehrter Herr Doktor! Sie haben mir mit Schreiben vom 30. Juni 1992 die Abtretung Ihrer Forderung gegen die nunmehrige B.-C. AG im Nominalbetrag von S 88.152.786,96 um ein Abtretungsentgelt von S 100,00 angeboten. Unter der Voraussetzung, dass Sie daraus kein höheres Abtretungsentgelt als das mit mir vereinbarte erzielen (als S 100 für das Kapital der Forderung einschließlich der angefallenen, jedoch nicht ausbezahlten Zinsen) bin ich angesichts der nach wie vor bestehenden Überschuldung der Gesellschft damit einverstanden, dass Sie diese Forderung nunmehr an einen Dritten abtreten, der nach Ihren Angaben an Sie mit einem entsprechenden Anbot herangetreten ist, und verzichte sohin unter dieser Voraussetzung auf die Annahme Ihres Abtretungsanbotes vom 30. Juni 1992."] Einige Tage später hat Dr. M**** einen Boten mit ATS 100,-- geschickt und damit hat er die Forderung erworben. Dazwischen ist etwas gleich zu schilderndes passiert: Auf den Einwand, dass jetzt plötzlich eine offenen Position für Herrn U*** besteht habe ich insoweit nicht reagiert, weil für mich wichtig war, die Forderung loszuwerden. Ich kann mich nicht erinnern, ob ich Herrn U*** über diese Konsequenz informiert habe. Das weiß ich jetzt nicht mehr. Ob es im Jahr 1995 beim Jahresabschluss ein derartiges Anbot oder eine sonstige Schließung de Position (mit Herrn Dr. M****) gegeben hat kann ich mich nicht mehr erinnern, ist aber aus den Unterlagen leicht herauszufinden. M**** bietet einen Boten an um die Forderungsabtretung rechtswirksam werden zu lassen. Darüber gibt es keine Urkunde. Ich kann mich nicht erinnern, vielleicht habe ich eine Urkunde angelegt. Herr U*** hat mich noch einmal angerufen und mich um eine Modifikation gebeten. Er möchte einen Teilbetrag in Höhe von ATS 50.000,-- übernehmen. Diesbezüglich hat Herr U*** ein Schreiben erstellt (Schreiben vom 8.5.1995 wird vorgelegt). [Anm: Dieses Schreiben von Gx*** U*** an Mag. Dr. W*** N*** vom 8.5.1995 lautet (vgl Seite 2471 des Arbeitsbogens der die Folgejahre betreffenden Betriebsprüfung): "Betrifft: Forderungsabtretung Sehr geehrter Herr Doktor N***! Ich nehme Ihr Angebot zum Erwerb Ihrer Forderung gegenüber der B.-C. Beteiligungs- und Vermögensberatungs-Aktiengesellschaft [Anm: Bw] im Teilbetrag von S 50.000,-- an und teile Ihnen mit, dass ich das Anbot über den Erwerb der restlichen Forderung hiermit nicht annehme."] ATS 50.000 bedeuten, dass dies das Nominale betreffend eines Teiles meiner Forderung an die B.-C. darstellt. Die Forderung, die an Dr. M**** abgetreten worden ist wurde um ATS 50.000,- in der Form reduziert, dass auf dem Darlehenskonto in der B.-C. im Soll ATS 50.000,- gebucht wurden. Einwand: Kontierung auf dem Schreiben gibt Hinweis darauf, doch ein Zahlungsfluss stattgefunden hat. Dr. N***: Es hat kein Zahlungsfluss an mich stattgefunden. Glaublich hat U*** die ATS 50.000,- bekommen. Einwand: Eine Forderung die ATS 100,- wert war ist plötzlich ATS 50.000,- wert? Es könnte sein, dass diese Forderung 1995 nicht mehr nur ATS 100,- wert war; ich war durch den vorigen Abtretungspreis von ATS 100,- gebunden. Einwand: Schreiben vom 21.11.2002 von Dr. M****: [Anm: Dieses Schreiben vom Dr. M**** an Mag. Dr. W*** N*** vom 21.11.2002 lautet (vgl Seite 2589 des Arbeitsbogens der die Folgejahre betreffenden Betriebsprüfung): Betrifft: Forderungserwerb Sehr geehrter Herr Dr. N***! Über Ihre Veranlassung teile ich Ihnen mit, dass ich im ersten Halbjahr 1995 eine Forderung gegen die XYZ. GmbH (ehemals B.-C.) [Anm: Bw], welche per 1.7.1992 mit ATS 88'152'786.96 aushaftete, erwarb. Dies Aushaftung betrug inkl. vereinbarter Zinsen zum 31.12.1994 ATS 106'934'267.14. Da bis zu diesem Zeitpunkt zu dem ich die Forderung erworben habe, von der XYZ. GmbH weder Kapital noch Zinsen ausbezahlt wurden, sind sämtliche bisher angefallenen Zinsansprüche von mir übernommen worden. Da die XYZ. GmbH durch die bestehende Forderung überschuldet war, betrug der Kaufpreis lediglich ATS 100,-."] Inhaltlich stellt dieses Schreiben eine Unschärfe des Dr. M**** dar. Die Geschichte mit den ATS 50.000,- war mir bei meiner Vorhaltsbeantwortung an das Referat nicht erinnerlich. Ich habe das erst jetzt nachvollzogen. So wie die Buchungen auf dem Darlehenskonto gemacht wurden, hat Herr U*** ATS 50.000,- aus den Zinsen erhalten. Das Schreiben mit den ATS 50.000,- hat Herr U*** geschrieben. Die missverständliche Formulierung geht darauf zurück, dass Herr U*** kein Profi ist. Von der Quittung über die Übernahme der Forderung habe ich keine Kopie (mehr). Ich könnte aber Dr. M**** fragen, ob er sie noch hat. Zwischen Herrn U*** und mir bestanden keine Treuhandverhältnisse. Ob zwischen U*** und Dritten bzw mir und Dritten Treuhandverhältnisse gegeben waren im Zusammenhang mit der Forderung und der Gesellschaft kann ich unter Berufung auf meine Verschwiegenheitspflicht gem § 91 WTBG nichts sagen. Nach Schwierigkeiten mit Erteilung Testates im Jahr 1995 im Zusammenhang mit der Darstellung von bestimmten Sachverhalten habe ich einvernehmlich die steuerliche Vertretung zurückgelegt." In der Niederschrift über die Vernehmung des Gx*** U*** vom 3.7.2003 wird ausgeführt (vgl Seiten 4940 ff des Arbeitsbogens der die Folgejahre betreffenden Betriebsprüfung): "Wie ist der Anteilserwerb zustande gekommen? Mag. Ay*** W***** hat mich angerufen und mir die Firma B bzw B.-C. [Anm: Bw] angeboten, das wäre eine Beteiliung, die günstig zu haben wäre mit hohen Verlustvorträgen. Interessant für mich war, dass Wertpapiergeschäfte damit verbunden waren [Anm: Hervorhebungen nicht im Original]. In welchem Zeitraum? 1. Hälfte der 90er Jahre Wurden Bilanzen vorgelegt? Bilanzen wurden eingesehen. Es war mir bewusst, dass die Gesellschaft überschuldet war. Das Geschäft sollte für mich kein Risiko bergen. Ich habe keine Haftungen für die bestehenden Verbindlichkeiten übernommen. [Anm: Hervorhebungen nicht im Original] Wer war der zuständige Anwalt? Dr. E****. Bezüglich Haftungen gebe ich an, dass die Ereignisse über 10 Jahre zurückliegen und ich nur noch mehr eine ungefähre Datierung mit Anfang der 90er Jahre vornehmen kann. Es ist mir um die Geschäfte gegangen. Ich kann die Geschäfte nicht weiter detaillieren. Wenn sie aber schriftlich die Fragen stellen, werde ich in meinen Unterlagen nachschauen und versuchen sie zu beantworten. Auf die Frage, wer Geschäftsführer war, kann ich keine Angaben machen und verweise auf den Gesellschaftsvertrag. Auf die Frage, ob sich Geschäfte in den Köpfen bestimmter Leute abgespielt haben - Dr. N***, Herr L*** und Dr. E****. Sonst sind keine Details mehr bekannt. [Anm: Hervorhebungen nicht im Original] Konsulenten? Verweis auf die Bilanz. Ich habe noch Kontakt zu Dr. N***, Herrn L*** und Dr. E****. Frage nach Kapital: Im Gespräch standen ÖS 72 Millionen - Es gab offensichtlich dazu Gegenstücke und ich verweise wieder auf die Bilanz. Unter Gegenstücke verstehe ich Aktien, Wertpapiere und Gegenforderungen. Meine Eigentümerposition bzw den Kontakt zur Firma habe ich mittels Telefon und FAX von zu Hause abgewickelt. Dr. N*** hat ja auch ein Telefon und FAX [Anm: Hervorhebungen nicht im Original]. Zum Gesellschafterzuschuss gebe ich an, dass ich mich jetzt nicht mehr an Details erinnere. Aber auf schrifliche Anfrage werde ich versuchen, in meinen Unterlagen nachzusehen. Um welche Art der Wertpapieren es sich hierbei handelte, weiß ich jetzt nicht mehr, dies müsste aber aus den Unterlagen ersichtlich sein. Aus welchem Grund wurde im Jahr 1996 die Gesellschaft veräußert? Die Sache hat sich nicht so entwickelt, wie ich es erwartet hatte bzw habe ich 1991 mit einem neuen Beruf begonnen, der mich immer mehr in Anspruch genommen hat und Dr. E**** hat Interesse gezeigt, die Gesellschaft zu erwerben. Die Sache hat vor sich hingedümpelt und es ist kein Geld für mich dabei herausgekommen. Das war einer der Gründe, warum ich gesagt habe: "aus und weg". (Ich bin Lehrer und habe zeitweilig an 2 Schulen unterrichtet) Im Staatsdienst werde ich zwar nicht extrem gefordert, verdiene aber damit auch mein Geld. In Salzburg habe ich eine GmbH als Eigentümer und nicht als Treuhänder. Ich bin im Bereich des Immobiliengeschäftes tätig. Vorgelegt wurden von der BP 3 Schriftstücke hinsichtlich des weiteren Weges des Gesellschafterzuschusses: Es ist uns damals opportun vorgekommen daher haben wir es gemacht. Über den weiteren Weg kann ich jetzt nichts sagen. Mit uns meine ich Dr. N*** und mich. Die Konstruktion ist eher von Dr. N*** ausgegangen. Wir haben des öftern solche Fragen erörtert. Auf den Einwand, dass diese Konstruktion etwas ungewöhnlich sei, kann ich nach so vielen Jahren nichts mehr sagen. Zum Verkauf an Dr. E**** gebe ich an, dass Dr. E**** voll informiert über die Situation in der Gesellschaft war. Blankounterschriften wurden von mir nie geleistet. Ich habe keine Ausschüttung und auch kein Geld aus der Gesellschaft erhalten. Auf die Frage, ob ich noch Unterlagen habe kann ich jetzt keine präzise Auskunft geben, aber wenn Fragen schriftlich formuliert werden, dann gehe ich die Unterlagen suchen, jetzt weiß ich nicht, ob noch welche da sind. Es gibt keine geschäftlichen Verbindungen zu Herrn L***. Wenn ich all diese Dinge heute in die Hand bekomme, bin ich skeptisch und drehe alles 5 mal um. Betreffend Forderungsabtretung zwischen mir und Dr. N*** (Schreiben vom 8.5.1995) gebe ich an, dass das so war. Wenn ÖS 50.000,- zwischen mir und Dr. N*** geflossen sind, dann habe ich das auch versteuert. Auf Zwischenfrage worin der wirtschaftliche Sinn in dem Erwerb eines Teilbetrages der Forderung des Dr. N*** gegenüber der B.-C. liege, gebe ich an, dass es für mich eine Möglichkeit war endlich auch ein Geld aus der Firma zu bekommen. Das heisst die ÖS 50.000,-. Zwischenbemerkung: Der Wert der Forderung war ÖS 100,-. Die Forderung war wahrscheinlich zu diesem Zeitpunkt anders bewertet - es hat sicherlich einen Grund dafür gegeben, warum in dem Schreiben vom 8.5.1995 ÖS 50.000,- angesetzt wurden. Zum Verkauf der Firma gebe ich an, dass ich nicht mehr genau weiß wie das Geschäft angebahnt wurde. Ich war zwar Eigentümer aber in dem Zeitpunkt, in dem die GmbH zur AG umfirmiert wurde war ich nicht mehr sonderlich interessiert, es waren auch andere Geschäftsführer. Die Abtretung der Anteile erfolgte an Dr. E****. Az*** Re*** kenne ich nicht. Einwand: Dieser war offiziell der Erwerber Ihrer Aktien. Antwort: Kann sein, ich wollte das Ganze auf jeden Fall los werden. Zu den Geschäften: Ist L*** an sie herangetreten? Dr. N*** und Herr L***, er war ja auch Konsulent. Zu den Abwicklungen 1993 kann ich mich nicht mehr erinnern, kann aber nachschauen. Berichterstattung der Geschäftsführung: Eher locker, was zu besprechen war haben wir gemeinsam besprochen. Ich habe mit den Beteiligten, die da waren gesprochen, Namen weiß ich nicht. War Herr L*** Geschäftsführer? Kann sein. Ich weiß aber nicht mehr von wem die Initiative dazu ergangen ist. Vorgelegt wird ein Schreiben aus dem Jahr 2001 (Aktennotiz): Ich kenne Dr. Ä***, er ist an mich herangetreten als Geschäftsführer. Ich habe dies abgefasst. Ich habe in den Unterlagen nachgeschaut, einen Teil hat Dr. Ä*** gehabt, einen Teil habe ich gehabt. [Anm: Hervorhebungen nicht im Original] Dr. N*** ist nicht mein Steuerberater. Nur wie ich Geschäftsführer und Eigentümer der Gesellschaft war. Zu den ÖS 100,- betreffend Forderung Dr. N*** kann ich im Detail keine Angaben machen. Aber Dr. N*** war mein Steuerberater und ist auch Geschäftsführer der B.-C. [Anm: Bw] gewesen. Ich wollte es loswerden und habe ab dem Zeitpunkt des Anteilsverkaufes nichts mehr damit zu tun gehabt. Auf Vorhalt, warum diese Forderung des Dr. N***, die mittlerweile fällig gestellt war, wieder zurück erworben werden sollte (an Herrn U***) besteht keine Erinnerung mehr. Ebenso kann ich die Frage, ob Dr. N*** diese Forderung treuhändig gehalten hat, nicht mehr beantworten. Über sonstige bestehende Treuhandschaften habe ich auch keine Erinnerung. Der Verkauf an Dr. N*** hat sich so ergeben. Kennen Sie Dr. P**** M****? Kenne ich nicht. Ich war nicht in der Schweiz." In ihrem Bericht bzw in der Niederschrift über die Schlussbesprechung (Punkt 7.) führten die Prüfer dazu zusammengefasst im Wesentlichen aus: Mantelkauftatbestand gemäß § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 Erwerb und Veräußerung der A&B Aktien seien zu Börsekursen erfolgt. Die angeführte Transaktion stehe daher außer Streit. Das erste Wirtschaftsjahr (Rumpfwirtschaftsjahr) der Bw umfasse den Zeitraum von der Gründung am 24.9.1991 bis zum Bilanzstichtag am 30.6.1992. Aus den vorgelegten Buchhaltungsunterlagen für diesen Zeitraum und dem Jahresabschluss zum 30.6.1992 hätten sich keine Hinweise ergeben, dass außer der angeführten Transaktion mit A&B Aktien noch weitere Geschäftstätigkeiten entfaltet worden wären. Die erste aus den vorgelegten Unterlagen ersichtliche Tätigkeit der Bw nach dem Gesellschafterwechsel habe erst wieder am 27.11.1992 festgestellt werden können (Ankauf von 52.815 Stück Aktien der R. AG). Bereits anlässlich des Beginns der abgabenbehördlichen Prüfung mit der Unterfertigung des Prüfungsauftrages am 16.8.2000 sei angesprochen worden, dass die Verluste des Wirtschaftsjahres 1991/1992 einer Überprüfung im Hinblick auf eine Erfüllung des Mantelkauftatbestandes iSd § 8 Abs 4 Z 2 KStG unterzogen werden würden. Gemäß § 8 Abs 4 Z 2 KStG stehe der Verlustabzug ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben sei (Mantelkauf). Änderung der organisatorischen Struktur: Von einer wesentlichen Änderung der organisatorischen Struktur werde auszugehen sein, wenn die Organe in einem erheblichen Umfang ausgetauscht würden. Gehe die wesentliche Änderung in mehreren Etappen vor sich, führe sie - im Verband mit den sonstigen Strukturänderungen - dann zur Annahme eines Mantelkaufs, wenn die Änderungen in einem inneren Zusammenhang stünden (Bauer/Quantschnigg, KStG 1988, § 8 Tz 68). Bei der Bw seien die beiden Geschäftsführer unmittelbar nach dem Gesellschafterwechsel ausgetauscht worden; die Abtretung der Anteile an Gx*** U*** erfolgte am 20.12.1991, die Eintragung der Abberufung der bisherigen Geschäftsführer in das Firmenbuch am 29.1.1992. Von Seiten der Bw sei eingewendet worden, dass a) einerseits die Geschäftsführer nicht sofort mit dem Gesellschafterwechsel ausgewechselt worden seien sowie b) andererseits Mag. Ay*** W***** auch nach dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung dem neuen (Gesellschafter)Geschäftsführer Gx*** U*** beratend zur Seite gestanden sei; zudem sei Fx*** L*** stets als Konsulent für die Bw tätig gewesen. Beide Geschäftsführer seien innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes (ein Monat) ausgewechselt worden. Obwohl Fx*** L*** in sämtlichen Geschäftsbereichen der Bw eine sehr wesentliche und leitende Funktion einnehme, sei er in diesem Zeitraum nicht formalrechtlich Geschäftsführer gewesen. Nachdem für das Geschäftsjahr 1991/92 in der Buchhaltung weder Aufwendungen für Geschäftsführer noch für Konsulenten verbucht seien stelle sich bei wirtschaftlicher Betrachtung des Sachverhaltes zusätzlich die Frage ob tatsächlich jemand bereit sei, unentgeltlich derartige Funktionen auszuüben. Änderung der wirtschaftlichen Struktur: Eine Änderung der wirtschaftlichen Struktur liege vor, wenn die aus Vermögen und Tätigkeit gebildete wirtschaftliche Einheit (bezogen auf sämtliche bisherigen Tätigkeitsbereiche der Körperschaft) verloren gehe (Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, Anm 51 zu § 8). Sie setze einen Wechsel oder Erweiterung des Unternehmensgegenstandes voraus. Ändere sich der Unternehmensgegenstand vollkommen, so sei dies schon für sich eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur (Bauer/Quantschnigg, KStG 1988, § 8 Tz 68.4.3). Nachdem die Bw bis zum Ende des Wirtschaftsjahres offensichtlich nur den Erwerb und den Verkauf der A&B Aktien getätigt hatte, habe der bisherige Betrieb infolge der Veräußerung sämtlicher Vermögensteile nicht mehr als lebender Organismus existiert. In den Folgeperioden habe daher nur mehr eine neue wirtschaftliche Struktur geschaffen werden können. Dies werde durch das oben wiedergegebene Schreiben der R_II_AG vom 26.5.1992 an die Bw untermauert. Darin werde insbesondere die Frage beantwortet, "welche Motive hinter der Gründung der ... (Bw) ... im September 1991 sowie hinter der Veräußerung des gesamten Stammkapitals an einen Außenstehenden im Dezember 1991 gestanden" seien und ausgeführt: "Nachdem es aber zu einem dramatischen Kursverfall des Börsenkurses der ... Aktien gekommen ist, wollte man jegliche Missinterpretation nach außen hin vermeiden, dass die R-Gruppe die Absicht gehabt hätte, die Übernahme des Börsenmaklergeschäftes der W Börsenmakler AG nach außen hin zu verschleiern." Nach Verkauf der A&B Aktien im Dezember 1991 sei "der Mantel der Bw an Außenstehende verkauft" worden, "um bei Offenlegung der Konzernstruktur zum Jahresultimo nicht unnötigen Erklärungsbedarf bezüglich dieser nutzlos gewordenen Gesellschaftshülse zu haben". Auf der Aktivseite der Bilanz zum 30.6.1992 seien lediglich die Forderung an Umsatzsteuer von S 5.730,-- und die Forderung an den Gesellschafter Gx*** U*** aus einem zugesagten Gesellschafterzuschuss von S 88.150.000,- als Aktivpositionen ausgewiesen gewesen. Betreffend diese Forderung habe der Wirtschaftsprüfer der Bw im oben wiedergegebenen Schreiben vom 18.1.1995 testiert, dass diese "einzig und allein in der Vermeidung des Ausweises eines Bilanzverlustes in Millionenhöhe in diesen Jahresabschluss aufgenommen wurde". Wäre diese Position nicht in die Bilanz aufgenommen worden, so "hätte ein das Stammkapital signifikant übersteigender Bilanzverlust die Verwirklichung des insolvenzrechtlichen Überschuldungstatbestandes und damit die Verpflichtung zur Anmeldung des Konkurses bedeutet. [...]" Weiters sei seitens der Q-Holding AG als Begründung für die (steuerlich anerkannte) Teilwertabschreibung der Forderung gegen die Bw in Höhe von S 88.152.786,69 ausgeführt worden [Anm: Schreiben der A. Treuhand GmbH, siehe oben], dass es sich ... bei der Bw um einen leeren Mantel gehandelt habe, welcher mit Abtretungsvertrag vom 20.12.1991 um insgesamt ATS 2,-- an einen Dritten (Gx*** U***) verkauft worden sei. Damit sei ein Ausweis im Konzernabschluss zum 31.12.1991 (in der Q-Holding AG) nicht mehr notwendig gewesen, was auch konzernmäßig gewünscht gewesen sei. Die Bw halte dem (im wesentlichen gestützt auf die Aktennotizen ua des Gx*** U***, des Fx*** L***, des Az*** Re*** und ein Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden der R. AG Rechtsanwalt Dr. G**** E****) entgegen, nach der Abwicklung des Wertpapiergeschäfts mit A&B Aktien hätten sich bereits weitere angebahnte Geschäfte (insbesondere ein Plan betreffend einen Wertpapiertausch mit R-Wertpapieren) in der Bw befunden, die in weiterer Folge tatsächlich zu Abschlüssen geführt hätten. Die Bw sei wiederholt aufgefordert worden, Unterlagen beizubringen, aus welchen ersichtlich sei, dass derartige Wertpapiertransaktionen bereits vor dem Zeitpunkt der Übernahme der Anteile durch Gx*** U*** existent waren. Dem sei nicht entsprochen worden. Im Geschäftsleben sei es grundsätzlich nicht üblich, derartig umfangreiche Wertpapiertransaktionen nur mündlich zu vereinbaren. Alleine die Beweisvorsorge verpflichte den Steuerpflichtigen, derartige Grundaufzeichnungen aufzubewahren, insbesondere weil auch zum damaligen Zeitpunkt durch den steuerlichen Vertreter der Bw Überlegungen betreffend Mantelkauf angestellt worden seien (siehe eine Anfragebeantwortung an die Bw durch das BMF vom 22.10.1992). Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum es keine Unterlagen über diese behaupteten Wertpapiertransaktionen gebe, obwohl diese andererseits sehr umfangreich gewesen seien. Wer wisse, dass Unterlagen zu Beweiszwecken bedeutsam sind, "riskiere" bei deren Vernichtung, dass diese Vorgangsweise - vor allem, soweit ihn eine erhöhte Mitwirkungspflicht treffe - in freier Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt werde (VwGH 24.11.1998, 97/14/0152). In wirtschaftlicher Betrachtung sei es schwer nachzuvollziehen, warum einem fremden Dritten (Gx*** U***) in so vielen Belangen beratende Hilfe zur Verfügung gestellt worden sei, ohne dass dieser oder die Bw dafür finanzielle Abgeltungen leisten mussten. Es entspreche nicht den alltäglichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass - wie in den Ausführungen von Az*** Re*** vom 18.12.2001 ausgeführt werde - eine Gesellschaft mit einem fertigen wirtschaftlichen Konzept einfach verschenkt werde, nur weil es ihr als Tochtergesellschaft der R. AG nach § 66 AktG nicht möglich gewesen sei, weitere eigene Aktien zu erwerben. Aktennotizen aus dem Jahr 2001, die Sachverhalte dokumentieren sollen, die angeblich im Jahr 1991 stattgefunden haben, könne nicht gefolgt werden, wenn auf der anderen Seite Sachverhaltsdarstellungen vorlägen, die zeitnaher erstellt worden seien und die gegenteiliges behaupteten. Auf Basis der vorhandenen Unterlagen müsse daher festgestellt werden, dass die überschuldete Bw zur Zeit des Gesellschafterwechsels weder Aktivvermögen, noch eine betriebliche Struktur besessen habe. Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage: Darunter seien Veräußerung und Tausch von Anteilen zu verstehen. Eine wesentliche Strukturänderung liege vor, wenn 75 % der Anteile am Grund- oder Stammkapital von anderen Personen repräsentiert würden als vor der Strukturänderung. Die Änderung der Gesellschafterstruktur müsse auf entgeltlicher Grundlage vor sich gehen, nicht jedoch auf Grund von Erbschaft oder Schenkung (Bauer/Quantschnigg, KStG 1988, Tz 68.4.4). Mit Notariatsakt vom 20.12.1991 sei ein Abtretungsvertrag errichtet worden, in welchem die Q-Holding AG ihre zur Hälfte bar einbezahlte Stammeinlage von S 495.000,- und die R_II_AG ihre zur Hälfte bar einbezahlte Stammeinlage von S 5.000,- zur Gänze an Gx*** U*** abgetreten hätten. Für die abgetretenen Geschäftsanteile sei ein Abtretungsentgelt in Höhe von je S 1,- (insgesamt S 2,-) vereinbart worden. Die Bw wende ein, bei einem Abtretungsentgelt in Höhe von S 2,- für sämtliche Gesellschaftsanteile könne nicht von einer Übertragung auf einer entgeltlichen Grundlage gesprochen werden. Auch in der Aktennotiz von Gx*** U*** werde festgehalten, dass er die Bw im Dezember 1991 unentgeltlich übernommen habe. Die Bw habe auch eine Anfragebeantwortung des BMF vom 22.10.1992, GZ. nnn/mm/ttttt/V (vgl Seite 876 des Arbeitsbogens), vorgelegt, welche vom damaligen Steuerberater im Zusammenhang mit dem nun zur Diskussion stehenden Sachverhalt veranlasst worden sei. Die ursprüngliche Anfrage vom 21.7.1992 sei jedoch trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. In dieser Einzelerledigung des BMF wird ausgeführt: "Sehr geehrte Damen und Herren! Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 21. Juli 1992 [Anm: Hervorhebung nicht im Original], ..., teilt das Bundesministerium für Finanzen mit, dass es zu Sachverhaltsvarianten auch in abstrahierter Form nicht Stellung nehmen kann, da die Beurteilung eines Sachverhaltes der für den Abgabenpflichtigen zuständigen Abgabenbehörde zukommt. Soweit die Rechtsfrage des Mantelkauftatbestandes berührt ist, muss zunächst nach dem Gesetzeswortlaut davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage den Kauf eines erheblichen Teiles des Gesellschaftsrechtes erfordert. Dem Kauf ist der Tausch gleichzuhalten: Die Änderung kann aber auch indirekt bewirkt werden, wenn Personen im Wege einer ordentlichen Kapitalerhöhung unter Verzicht der Altgesellschafter auf ihr Bezugsrecht neue Gesellschaftsrechte erwerben und in der Folge entsprechend hoch beteiligt sind. Geht man von der notorischen Tatsache aus, dass Kaufleute einander nichts zu schenken pflegen und geht man weiters von der Tatsache aus, dass der steuerliche Verlustvortrag einen handelsrechtlichen Wertfaktor darstellt, wird die Finanzverwaltung einer unentgeltlichen Anteilsübertragung zwischen Fremden misstrauisch gegenüberstehen. Findet sich ein wirtschaftlicher Ausgleichsposten für die unentgeltliche Anteilsübertragung, kann der Abgabenbehörde nicht widersprochen werden, wenn sie darin ebenfalls eine entgeltliche Änderung der Gesellschafterstruktur erblickt. Sinn der körperschaftsteuergesetzlichen Regelung war es, das geschäftliche Verlustverwerten außerhalb wirtschaftlich begründeter Fälle in diesem Bereich zu verhindern. Sollte die ,Übernahme' einer überschuldeten Kapitalgesellschaft mit der Weiterführung des zu sanierenden Betriebes oder einer vollkommenen Umgestaltung des Betriebes unter Fortbeschäftigung eines wesentliches Teiles der bestehenden Belegschaft verbunden sein, liegt ein Mantelkauf nicht vor. Sollte die überschuldete Gesellschaft zur Zeit des Gesellschafterwechsels keine betriebliche Struktur mehr besitzen, weist dies schon auf den Manteltatbestand hin, da künftige Gewinne nur aus einer neuen betrieblichen Struktur stammen können." Das Stammkapital der Bw sei nur zur Hälfte bar einbezahlt gewesen, dh die Bw habe gegenüber den ursprünglichen Gesellschaftern Q-Holding AG und R_II_AG eine Forderung von S 250.000,- gehabt, die mit dem Gesellschafterwechsel an Gx*** U*** auf diesen übergegangen sei. Punkt 5 des Abtretungsvertrages vom 20.12.1991 laute: "Der Übernehmer ist verpflichtet, die Übergeber hinsichtlich der mit den abgetretenen Geschäftsanteilen verbundenen gesellschaftlichen Pflichten, sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch Dritten gegenüber, vollkommen klaglos zu halten." Wenn nun diese Forderung in Höhe des nicht einbezahlten Stammkapitals auf den neuen Gesellschafter übergehe, so würden die alten Gesellschafter insoweit begünstigt, als sie der Bw nicht mehr S 250.000,- schuldeten. Das Abtretungsentgelt für den neuen Gesellschafter erhöhe sich daher in jedem Fall um das noch nicht einbezahlte Stammkapital der ursprünglichen Gesellschafter, somit um S 250.000,-. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei zudem noch einmal auf das Schreiben der R_II_AG an die Bw vom 26.5.1992 hinzuweisen, wo insbesondere die Fragen der • Motive für die Gründung der gegenständlichen Gesellschaft durch die R-Firmengruppe und • Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile an einen Außenstehenden im Dezember 1991 beantwortet würden. Am Ende des Schreibens werde festgehalten, dass der Mantel der Bw an Außenstehende verkauft worden sei, um bei Offenlegung der Konzernstruktur zum Jahresultimo keinen unnötigen Erklärungsbedarf bezüglich der nunmehr nutzlos gewordenen Gesellschaftshülse zu haben, was durchaus als ein möglicher wirtschaftlicher Ausgleichsposten (von mehreren) für die unentgeltliche Anteilsübertragung interpretiert werden könne. Auch Fx*** L*** als ehemaliger Eigentümervertreter der Bw spreche in seinem Gedächtnisprotokoll von einer Veräußerung, wenn er feststelle, dass, "nachdem ein neuer Generaldirektor in der R-Gruppe bestellt wurde, die nunmehr für die R-Gruppe wertlos gewordene GmbH veräußert wurde." Weiters sei festzustellen, dass ein Abtretungsvertrag auf entgeltlicher Grundlage abgeschlossen worden sei, und kein Schenkungsvertrag, obwohl diese zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeit ebenfalls möglich gewesen wäre. Im Hinblick auf die §§ 21 und 22 BAO sei bei der Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gerade diese wirtschaftliche Betrachtungsweise bringe es aber mit sich und zwinge förmlich zur Annahme, dass es weitere wirtschaftliche Ausgleichsposten für diese Anteilsübertragung gegeben haben müsse, die jedoch nicht offen gelegt worden sei. Auch die angeführte Einzelerledigung des BMF vom 22.10.1992 gehe "von der notorischen Tatsache aus, dass Kaufleute einander nichts zu schenken pflegen", insbesondere weil der steuerliche Verlustvortrag einen handelsrechtlichen Wertfaktor darstelle. Im konkreten Fall repräsentiere der zum Zeitpunkt der Übertragung der Geschäftsanteile vorhandene Verlustvortrag bei einem Körperschaftsteuersatz von 30% einen latenten Wert in Höhe von rund S 26.493.000,- (30% von S 88.310.000,- = Verlust aus dem Aktienverkauf und den Finanzierungsaufwendungen). Bei wirtschaftlicher Betrachtung iSd Bestimmungen der §§ 21 und 22 BAO müsse festgestellt werden, dass eine derartige unentgeltliche Übertragung von solchen Wertfaktoren einem behaupteten fremden Dritten gegenüber unwahrscheinlich ist und unter betriebswirtschaftlichen Gesichtpunkten nicht nachvollzogen werden könne. Leistung und Gegenleistung differierten bei diesem Sachverhalt in einem so großen Umfang, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt ein anderer sein müsse, der aber der Abgabenbehörde gegenüber verschwiegen werde. Wenn man noch weiter der Aktennotiz des Gx*** U*** Glauben schenke, dass sich in der Gesellschaft "bereits weitere angebahnte Geschäfte befanden" so sei es umso unwahrscheinlicher, dass eine Änderung der Gesellschafterstruktur auf unentgeltlicher Grundlage stattgefunden habe. Gesamtbild der Verhältnisse: Das Gesamtbild der Verhältnisse müsse den Verlust der wirtschaftlichen Identität der Körperschaft anzeigen. Jedes Tatbestandsmerkmal dürfe daher nicht isoliert gelesen werden, sondern immer nur in Verbindung mit dem Begriff "Gesamtbild der Verhältnisse" (Bauer/Quantschnigg, KStG 1988, Tz 68.4.1). Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei im konkreten Sachverhalt ein Manteltatbestand gegeben. Die Änderungen der organisatorischen Struktur und der Gesellschafterstruktur hätten sich innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes, nämlich innerhalb eines Monats ergeben. Die Schaffung einer neuen wirtschaftlichen Einheit sei rund 11 Monate nach der Anteilsübernahme durch Gx*** U*** vollzogen worden (Ankauf von 52.815 Stück Aktien der R. AG am 27.11.1992). Sämtliche in § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1998 angeführten Strukturänderungen seien kumulativ angefallen und stünden untereinander in einem logischen Zusammenhang. Daher dürfe aufgrund der Bestimmung des § 8 Abs 4 Z 2 KStG der im Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1992 ausgewiesene Verlust von S 88.442.118,- in den Folgejahren nicht als Sonderausgabe einkommensmindernd berücksichtigt werden. In der Berufung wird zusammengefasst ausgeführt, die Bw sei mit dem Ziel gegründet worden, Beteiligungen an Gesellschaften und Unternehmungen einzugehen sowie die Verwaltung dieser Beteiligungen, ausgenommen Bankgeschäfte, durchzuführen. Bei der Übertragung der GmbH-Anteile am 20.12.1991 sei es zu keiner Änderung der wirtschaftlichen Struktur ge-kommen. Die Bw habe nicht nur den Unternehmensgegenstand fortgeführt, sondern auch bereits angearbeitete Projekte übernommen. Zahlreiche Unterlagen aus den Jahren 1991 und 1992, die die Fortführung der wirtschaftlichen Struktur bestätigen hätten können, hätten im Zuge einer Übersiedlung Anfang des Jahres 2000, also nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist, entsorgt werden müssen. Die Bw habe Anfang des Jahres 2000 nicht mehr davon ausgehen können, dass acht bzw neun Jahre alte Unterlagen in einer steuerlichen Betriebsprüfung noch benötigt werden würden, zumal der übliche Zeitraum einer solchen Prüfung die letzten drei vergangenen Jahre (1996-1998) betreffe. Zu diesem Zeitpunkt sei die gesetzliche Aufbewahrungsfrist bereits - für Unterlagen aus dem Jahr 1991 sogar über ein Jahr hinaus - abgelaufen gewesen. Es sei also nicht richtig, dass die Bw nach acht Jahren wissen hätte müssen, dass die Unterlagen zu Beweiszwecken noch bedeutsam sein könnten. Nicht nachvollzogen werden könne, aus welchem Grund die Bw in diesem Punkt eine erhöhte Mitwirkungspflicht treffen sollte. Darüber hinaus habe die Bw - nachdem die Unterlagen, die ihren Standpunkt untermauern hätten können, auf Grund der Übersiedlung nicht mehr vorhanden gewesen seien - versucht, schriftliche Aussagen von den damals handelnden Personen zu bekommen, was ihr letztlich auch gelungen sei. Diese Aussagen lägen nunmehr auch vor. Die Bw sei also ihrer Mitwirkungspflicht sowie Beweisvorsorge mehr als nur ausreichend nachgekommen, in dem sie sämtliche Personen kontaktiert habe, die zum damaligen Zeitpunkt in den diversen Wertpapierkonzepten mitgewirkt hätten und diese ersucht habe, eine schriftliche Stellungnahme zu der damaligen Geschäftstätigkeit der Bw abzugeben. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hätte die Betriebsprüfung daher diese Beweismittel berücksichtigen und ausschließlich zu den in den Aussagen enthaltenden Beweisergebnissen gelangen müssen. Der Bw sei es gelungen, vom damaligen Gesellschafter Gx*** U***, vom ersten Geschäftsführer der Bw, Mag. Ay*** W*****, vom damaligen Vorstandsassistenten der R. AG, Az*** Re***, vom Konsulenten der Gesellschaft, Fx*** L*** sowie vom Aufsichtsratsvorsitzenden sowie Rechtsanwalt der Bw, Dr. G**** E****, Stellungnahmen zu den damaligen Transaktionen und wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern der Bw zu erlangen. Es lägen damit zahlreiche unabhängige Zeugenaussagen vor, die von der Finanzbehörde zu würdigende Beweismittel darstellten. Zeugenaussage komme im abgabenrechtlichen Verfahren ebenso starke Beweiskraft zu wie dem Urkundenbeweis, welcher jedoch auf Grund der abgelaufenen Aufbewahrungsfrist nicht mehr zu erbringen gewesen sei. Aus den Stellungnahmen ergäbe sich zusammengefasst: Im Kalenderjahr 1991 sei der Bw durch den Zusammenbruch der A&B Aktien ein hoher Verlust entstanden. Im selben Zeitpunkt sei versucht worden, hohe Gewinne durch den sogenannten Wertpapiertausch, welcher 1992 tatsächlich durchgeführt worden sei, zu erzielen. Um die im Dezember 1991 angedachten Überlegungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von R. Aktien durch die Bw erst zu ermöglichen, hätten die Anteile an der Bw aus dem Einflussbereich der R. AG entzogen werden müssen. Die Bw sei nämlich zu diesem Zeitpunkt noch eine 100 %ige Tochtergesellschaft der R. AG gewesen. Dadurch sei ein Aktienerwerb durch die Bw auf Grund der Beschränkungen des § 66 AktG nicht zulässig gewesen, weil die R. AG das aktienrechtlich mögliche Ausmaß an eigenen Aktien bereits besessen habe bzw durch den geplanten Ankauf überschritten hätte. In Gx*** U*** hätten die gesetzlichen Vertreter der R. AG einen Abnehmer der Anteile gefunden, der bereit gewesen sei, eine allfällige Einzahlungsverpflichtung im Ausmaß der ausstehenden Einlage von S 250.000 zu über-nehmen. Im Zuge der Übergabe der Anteile der Bw an Gx*** U*** habe diesem zugesichert werden müssen, dass die bis zur Übergabe handelnden Personen, insbesondere der Geschäftsführer Mag. Ay*** W***** sowie der gesetzliche Vertreter des bisherigen Gesellschafters, Fx*** L*** weiterhin beratend für die bereits angebahnten Geschäfte zur Verfügung stünden. Beide Herren seien der Bw auch tatsächlich nach dem 20.12.1991 ständig zur Verfügung gestanden. Entgegen der Ausführungen der Betriebsprüfung sei diese Tätigkeit auch nicht unentgeltlich erfolgt. Es sei Fx*** L*** nämlich gerade durch diese Tätigkeit möglich gewesen, eine für ihn erforderliche (zu fremdüblichen Bedingungen abgeschlossene) Zwischenfinanzierung von der Bw in Anspruch zu nehmen. Außerdem habe Fx*** L*** durch seine Beratungstätigkeit in der Folge ein Anstellungsverhältnis zur Bw erreicht. In der Bw hätten sich nach Abwicklung des Wertpapiergeschäftes mit A&B Aktien auch bereits weitere angebahnte Geschäfte befunden. Es sei beabsichtigt gewesen, durch diese Geschäfte (vorwiegend Wertpapierhandel) die Verluste aus der Abtretung der A&B Aktien auszugleichen. Dafür seien insbesondere R. Aktien herangezogen worden, für deren Erwerb eine Option, welche vor dem 20.12.1991 eingeräumt worden sei, vorgelegen sei. Die vor dem 20.12.1991 vorbereiteten Geschäfte hätten in weiterer Folge auch tatsächlich zu Abschlüssen geführt, woraus unmittelbar ein Gewinn (dh nach Abzug der Kosten) von weit über S 20 Mio erzielt habe werden können. Auf Grund der damaligen turbulen-ten Entwicklungen seien jedoch die tatsächlichen Wertpapierkäufe erst nach Ausverhandlung der komplizierten Bedingungen durchgeführt worden. So zB seien im Jahr 1992 Aktien der R. AG - die Zusage zum Erwerb sei bereits zum Zeitpunkt der Übernahme der Bw-Anteile vorgelegen - nach sorgfältiger Überprüfung der Erfolgsaussichten (das Gelingen dieser Transaktion sei bis zu deren Abschluss ungewiss gewesen) um über S 70 Mio erworben worden. Der Erwerb sei von Fx*** L*** und von der L*** Beteiligungs GmbH auf Ziel erfolgt. Dies sei, trotz zahlreicher anderer Versuche, die einzige Möglichkeit gewesen, der Bw die entsprechenden Wertpapiere zu beschaffen, da in dieser Höhe keine freien liquiden Mittel zur Verfügung gestanden seien. Neben der genannten Transaktion seien auch andere Wertpapiergeschäfte überlegt worden, diese hätten jedoch aus unterschiedlichen Gründen nicht realisiert werden können. Im Zeitpunkt der Übertragung sei damit ein lebender nicht entschuldeter Betrieb mit Forderungen und Verbindlichkeiten vorgelegen, wobei auf Grund von Realisationskriterien sowohl handels- als steuerrechtlich nicht sämtliche Aktiva und Passiva, wie zB übernommene Konzepte und angebahnte Geschäfte zu diesem Zeitpunkt hätten bilanziert werden dürfen. Bei den damals in der Bw vorliegenden Plänen habe es sich nämlich um immaterielle Wirtschaftsgüter gehandelt, die einem handels- und steuerrechtlichen Bilanzierungsverbot unterlägen. Auch solche immateriellen Wirtschaftsgüter stellten Aktivvermögen dar, das nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Es sei somit nicht richtig, dass die Bw zum Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels weder ein Aktivvermögen noch eine betriebliche Struktur besessen habe. Durch die Übernahme der Passiva könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein fertiges wirtschaftliches Konzept einfach verschenkt worden sei. Die betriebliche Funktion als solche sei unverändert fortgeführt worden. Es liege in der Natur des Geschäftsbetriebes der Bw (insbesondere auf Grund der Projektgeschäfte), dass es erst nach detaillierter Überprüfung der Anbahnungsphase und Abschluss der Vorbereitungsphase zur Realisierung des Projektes kommen könne. Im vorliegenden Fall sei es daher nicht einmal zu einem Ruhen des Betriebes gekommen. Gemäß KStR 2000 Rz 1183 begründe aber selbst die Reaktivierung eines ruhenden Betriebes, der in betriebsbereitem Zustand sei, keine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur. Weshalb gerade im vorliegenden Fall die Behörde den - noch dazu von mehreren unabhängigen Personen geäußerten - Zeugenaussagen eine geringere Beweiskraft beimesse, bedürfe einer eingehenden Begründung und Darlegung seitens der Behörde. Diese fehle freilich vollständig. Sämtliche Stellungnahmen hätten bestätigt, dass im Dezember 1991 ein lebender Betrieb von Gx*** U*** - und dies sei sogar Voraussetzung für Gx*** U*** gewesen - übernommen worden sei, sodass eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegen sei. Zudem habe Gx*** U*** einen schuldenbelasteten Betrieb übernehmen müssen. Wenn es sich - wie in der Niederschrift ausgeführt - um einen "Verlustkauf" handelte, dann entspreche es nicht der Lebenserfahrung, dass der Käufer aufrechte Verbindlichkeiten in Höhe des Verlustes selbst übernehme. Daher gehe der Vorwurf, dass ein Verlustmantel vorgelegen sei, ins Leere. Schon aus dem Umstand, dass der Verkauf zwischen fremden Dritten stattgefunden habe, mache es nicht notwendig, die Überlegungen des Käufers (günstige Verwertungsmöglichkeiten der übernommenen Konzepte) für den Verkäufer nachzuvollziehen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/4372-W/02
Stammnummer
50435
Gültig
01.12.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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