Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4372-W/02
Mantelkauf, Teilwertabschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4372-W/02vom 01.12.2010Teil 5 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Zuge der Prüfung sei die Bw mehrfach aufgefordert worden, den Sachverhalt näher darzulegen, insbesondere auch im Hinblick auf den vereinbarten Kaufpreis für die R. AG Aktien in Höhe von S 1.000,-- pro Stück, obwohl die Aktien zu diesem Zeitpunkt einen maximalen Kurswert von S 300,-- gehabt hätten und in der Branche bekannt gewesen sei, dass sich der Kurswert noch weiter nach unten bewegen werde. Das Unternehmen habe zur Aufklärung des Sachverhaltes lediglich die oa Verträge beigebracht, die teilweise unvollständig und in sich nicht schlüssig seien. Auf dem Depot, in welchem die angeführten Aktien eingeliefert hätten werden sollen, hätten sich zum 31.12.1994 lediglich 302 Stück Aktien befunden, obwohl vom Unternehmen 333 Stück bilanziert worden seien. Somit ergebe sich eine nicht aufgeklärte Differenz in Höhe von 31 Stück Aktien. Es könne auch anhand der "Aufstellung über die sukzessive gelieferten Aktien" (Seite 325 des Arbeitsbogens [?]) und der Umsatzaufstellung des Depots bei der Erste Bank (Seiten 322 ff des Arbeitsbogens) nicht nachvollzogen werden, dass die im Kaufvertrag vom 27.4.1994 vereinbarte Zug-um-Zug-Lieferung der Aktien in Tranchen zu 133 Stück tatsächlich erfolgt sei. Nachdem die Bw auch die entsprechenden Bankbelege nicht beigebracht habe, auf deren Basis der vereinbarte Zahlungsfluss nachvollzogen hätte werde können, könne eine endgültige Beurteilung der Differenz nicht vorgenommen werden.
ad Vereinbarung vom 27.4.1994
Vertragspartner der Vereinbarung seien Dr. W*** J***** als Verkäufer und die Bw als Käuferin der Aktien, unter Beitritt von Fx*** L***. Da die R. Aktien zu diesem Stichtag lediglich einen Wert von S 300,-- pro Stück repräsentiert hätten, ergebe sich zunächst eine Wertdifferenz in Höhe von S 5,600.000,-- um welche Dr. W*** J***** begünstigt worden sei. Es müsse berücksichtigt werden, dass einerseits die Aktien nur Zug-um-Zug verfügbar gewesen seien, andererseits die R. Aktien zu diesem Zeitpunkt einem Wertverfall unterlegen seien. Man habe daher damit rechnen müssen, dass auch die S 300,-- zu einem späteren Zeitpunkt nicht zu erzielen sein würden. Auf die Frage was der als Beitretender im Vertrag aufscheinende Fx*** L*** für die Übernahme der persönlichen Haftung für die Erfüllung der Vereinbarung vom 27.4.1994 erhalten habe, sei in der Vorhaltsbeantwortung vom 30.3.2001 aufgeführt worden: "Betreffend die persönliche Haftung seitens Herrn Fx*** L*** gibt es keine explizite Vereinbarung und Vergütung."
Bei isolierter wirtschaftlicher Betrachtung sei es nicht schlüssig, dass jemand unentgeltlich einerseits nicht nur einem Vertrag beitrete, sondern auch noch andererseits für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen der Käuferin aus diesem Vertrag hafte. Wenn der Bw im Rahmen dieses Vertrages ein notarielles Anbot auf Abtretung des gesamten Stammkapitals der F.GmbH eingeräumt werde, so müsste zumindest dieses Optionsrecht bewertet werden. Eine Bewertung seitens der Betriebsprüfung sei nur möglich, wenn von der Bw dargelegt werde, welchen Wert die Anteile an der F.GmbH repräsentierten. Wenn man davon ausgehe, dass Dr. W*** J***** allein die Vollmacht gehabt habe, sämtliche Anteile an der genannten Gesellschaft zu veräußern, andererseits Unternehmer einander nichts schenkten, müsste zumindest die Wertdifferenz von S 5,600.000,-- für diese Option angesetzt werden.
ad Zusatzvereinbarung
Ausgewiesene Vertragspartner der Zusatzvereinbarung seien einerseits Fx*** L***, andererseits die F.GmbH unter Beitritt der Bw. Aus der Zusatzvereinbarung sei zu entnehmen, dass Fx*** L*** als Verkäufer an die F.GmbH die Liegenschaft EZ X veräußert habe. Da die Zusatzvereinbarung mehrfach korrigiert worden sei und die zu einer Leistung verpflichteten Personen mehrfach widersprüchlich im Vertragstext ausgestrichen worden seien, könne der eigentliche Sinn dieses Vertrages nicht schlüssig nachvollzogen werden. Insbesondere die Formulierung in Punkt I, dass die "F.GmbH außer dem der Finanzierung des oben genannten Kaufvertrages dienenden Pfandrecht keine weiteren Belastungen des Kaufgegenstandes solange vornehmen werde, bis das Recht zur Annahme der der Bw (Fx*** L*** sei in der der Betriebsprüfung vorliegenden Kopie durchgestrichen und auf Bw ausgebessert) gewährten Option auf Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der F.GmbH wegen Zeitablaufes und/oder Nichterfüllung der Voraussetzungen für das Recht der Annahme dieses Anbotes erloschen ist", könne nicht nachvollzogen werden. Würde das bedeuten, dass die in der Vereinbarung vom 27.4.1994 eingeräumte Option, für welche zumindest S 5,600.000,-- von der Bw gezahlt worden seien, von vornherein nie ausgeübt hätte werden sollen? Auch die Formulierung in Punkt VI des Vertrages, dass Fx*** L*** auf die Auszahlung der Zinsen durch die F.GmbH verzichte, weil diese ident sei mit dem vereinbarten Optionsentgelt für den Erwerb der Anteile an der F.GmbH, sei unverständlich, weil nicht Fx*** L***, sondern der Bw die Option eingeräumt worden sei.
Ad Notarielles Anbot auf die Stammanteile an der F.GmbH
Nachdem dieses Dokument - trotz mehrfacher Anforderung - nicht vollständig beigebracht worden sei, könne es auch nicht entsprechend gewürdigt werden, weil nicht endgültig gesagt werden könne, ob und in welcher Form der Notariatsakt tatsächlich abgeschlossen worden sei.
Schlussfolgerung
Bei wirtschaftlicher Betrachtung und im Hinblick auf die obigen Ausführungen, insbesondere weil auch die notwendigen Unterlagen seitens der Bw nicht beigebracht worden seien, werde sowohl die vorgenommene Teilwertabschreibung im Jahr 1994 von S 109.418,-- als auch die im Jahr 1994 gebildete Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften von S 5,285.778,-- nicht anerkannt.
In der Berufung brachte die Bw dazu vor, unter Berücksichtigung einer 10%igen Rendite (und eine solche sei bei derartigen Wertpapieren zumindest zu erwarten) ergebe sich ein abgezinster Kaufpreis (Barwert) von 6,275.000 S, was einem Kurs von 784 S entspreche. Für die Bw habe dieser Kauf einen Hoffnungskauf dargestellt, da sie auf einen steigenden Börsenkurs gesetzt habe, ohne die erforderliche Liquidität sofort aufbringen zu müssen.
Obwohl der Börsenkurs zum Zeitpunkt des Erwerbs nur knapp 300 S betragen habe, sei die Bw von der Werthaltigkeit überzeugt gewesen. Der innere (tatsächliche) Wert der R. AG sei - laut Einschätzung der Bw ua basierend auf den Überlegungen aus den ursprünglichen Gutachten einer Wirtschaftsprüfungskanzlei - weit über dem Börsenkurs gelegen. Die Bw sei ex ante betrachtet überzeugt gewesen, dass der Börsenkurs der R. AG wieder über die Anschaffungskosten steigen werde und damit ein Gewinn erzielt werden könne, dies insbesondere aufgrund der Einschätzung, die die Bw von ihrem langjährigen Konsulenten und Aufsichtsratmitglied der R. AG, Fx*** L***, erhalten habe. Die geplanten Projekte der R. AG seien zu diesem Zeitpunkt äußerst Erfolg versprechend gewesen und überdies sei die Bw von den Fähigkeiten des Vorstandes der R. AG aufgrund der gemeinsam abgewickelten Projekte mehr als überzeugt gewesen.
Die Bw sei somit - ua bedingt durch die zuvor erfolgreich abgewickelten Wertpapiertransaktionen und die damals prognostizierten Erfolgsaussichten der R. AG - zum Zeitpunkt des Erwerbes der Meinung gewesen, trotz relativ hohem Kaufpreis mit diesen Wertpapieren noch einen Gewinn erzielen zu können. Unabhängig von der Höhe des Börsenkurses habe die Bw zum Zeitpunkt des Erwerbes somit berechtigte Hoffnungen auf eine Wertsteigerung der R. Aktien gehabt. Der Kaufpreis sei ex ante betrachtet somit vollkommen gerechtfertigt gewesen.
Die R. Aktien hätten im Umlaufvermögen ausgewiesen werden müssen, zumal die Bw diese Aktien möglichst kurzfristig wieder gewinnbringend verwerten habe wollen, dh spekulative Erwägungen im Vordergrund gestanden hätten (dies werde durch die später erfolgten zahlreichen An- und Verkäufe auch bestätigt). Im Zuge der Bilanzerstellung hätte aufgrund des handelsrechtlichen strengen Niederstwertprinzips trotz der positiven Einschätzung der Bw eine Abwertung auf den Börsenkurs des Bilanzstichtages vorgenommen werden müssen. Die Rückstellung für drohende Verluste sei - da die gegenständlichen Wertpapiere zum Bilanzstichtag überwiegend noch nicht eingeliefert gewesen seien - damit aus handelsrechtlicher Sicht und demzufolge aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips des § 5 Abs 1 EStG auch steuerlich geboten gewesen.
Die Bw habe aufgrund ihrer Zuversicht in Kurssteigerungen in der Folge sogar noch zahlreiche weitere R. Aktien erworben. In der Zwischenzeit sei mit Beschluss der Hauptversammlung vom 9.1.1996 ein Aktiensplit (eine Aktie á S 1.000,-- gegen 4 Aktien á S 100,--) durchgeführt worden. Wie sich nachträglich allerdings zum wirtschaftlichen Schaden der Bw herausgestellt habe, seien ihre Erwartungen nicht zur Gänze eingetroffen. Aus diesem Grund habe die Bw mit Valuta 31.12.1996 die restlichen noch nicht eingelieferten Aktien unter Berücksichtigung eines Abschlages für vorzeitige Vertragserfüllung erworben, um sie anschließend so schnell wie möglich zum bestmöglichen Kurs verwerten zu können.
Die R. Aktien hätten schließlich auch noch zum 31.12.1996 (Wirtschaftsjahr 1996/1997) um S 3,264.000,-- (32.000 Aktien á 102 S (entspricht einem Kurs von 408 S vor Aktiensplit, dh Nominale S 1.000,--)) verkauft werden können, womit die Einschätzung der Bw, nämlich steigender Kurs (im Vergleich zum niedrigeren Börsenkurs zum Zeitpunkt des Erwerbes) auch zum Teil bestätigt worden sei. Gesamt betrachtet habe die Bw aus dem Erwerb der R. Aktien allerdings einen wirtschaftlichen Schaden von S 3,011.000,-- erlitten; dies entspreche einem Verlust von 376.000 S je Nominale S 1.000,-- (das seien 37,6 %).
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es aus heutiger Sicht unstrittig sei, dass die Bw aus dem Verkauf der R. Aktien am 31.12.1996 einen wirtschaftlichen Verlust von 3,011.000 S erlitten habe, der damit unter dem im Jahr 1994 rückgestellten Betrag von 5,395.176 S gelegen sei. Die Rückstellung für drohende Verluste habe somit nachträglich beinahe zur Hälfte erfolgswirksam aufgelöst werden können.
In ihrer Stellungnahme zur Berufung führten die Prüfer aus, die Bw gehe nur sehr eingeschränkt auf den in der Niederschrift dargestellten Sachverhalt ein. Es werde nur isoliert die Vereinbarung vom 27.4.1994 erläutert, nicht aber auf die Zusatzvereinbarung eingegangen, welche integrierter und wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung gewesen sei. Auch würden nicht jene Unterlagen beigebracht, die für die Beurteilung des Sachverhaltes letztlich notwendig seien, und daher im Zuge der Prüfung zu einer Nichtanerkennung der Teilwertabschreibung geführt hätten. Schon aus diesen Gründen könnten die gebildeten Teilwertabschreibungen nicht anerkannt werden, weil die Bw offensichtlich nicht bereit sei, an der vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Auf Basis des Vertrages vom 27.4.1994 sei der Kaufpreis ab 1.6.1994 in 60 gleichen, aufeinanderfolgenden Monatsraten von 133.334 S Zug-um-Zug gegen Übergabe eines anteiligen Aktienpaketes zur Zahlung fällig gewesen, dh notwendige Bedingung für die Zahlung wäre die Lieferung der anteiligen Aktienpakete gewesen. Nach der Aktenlage habe aber aus dem Depotauszug eine derartige Einlieferung der Aktien nicht nachvollzogen werden können, vielmehr sei eine Abweichung zwischen Bilanzansatz und tatsächlichem Depotstand festgestellt worden. Bei wirtschaftlicher Beurteilung der in der Berufung theoretisch dargelegten Kalkulation auf Basis einer Rendite von 10 % müsse festgestellt werden, dass dies bei einer R. AG Aktie zu diesem Zeitpunkt (Kurs auf rund 300 S, Immobilienpapiere hätten eine durchschnittliche Rendite von rund 4 %) ein sehr hoffnungsvoller Ansatz sei, der von der Bw entsprechend darzulegen wäre (einerseits im Hinblick auf die Rendite von 10 %, andererseits im Hinblick auf die Kurseinschätzung in Höhe von S 1.000,-- bzw S 784,-- je Aktie).
Bei der Werteinschätzung der R. AG Wertpapiere werde zudem mit zweierlei Maß gemessen:
Im Vertrag vom 27.11.1992 zwischen der Bw und der L*** Beteiligungs GmbH werde der Erwerb von 52.815 Stück R. AG Aktien um 60 Mio S vereinbart (1.136,04 S / Stück) mit der Möglichkeit, dass die Aktien jederzeit auf einseitiges Verlangen der Bw zum Kaufpreis zurückgegeben werden könnten, solange der Börsenkurs unter dem Kaufpreis liege). Mit Schreiben vom 20.12.1994 nehme die Bw die eingeräumte Rückkaufsgarantie in Anspruch, weil wie sie ausführe, die Kursentwicklung der R. Aktien auch im Jahr 1994 nicht den Erwartungen entsprochen habe.
Zum anderen gehe die Bw von optimistischen Wertansätzen aus, die laut Angabe in der Berufung ua ihre Wurzeln in einem Gutachten vom 24.9.1992 (Seiten 263 ff des Arbeitsbogens) hätten, welches vom damaligen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der R. AG auf Basis der Bilanz zum 30.6.1992 erstellt worden sei. Der Erwerb der gegenständlichen Aktien sei 19 Monate später erfolgt, als der Markt und die Rahmenbedingungen für R. AG - Wertpapiere vollkommen anders gewesen seien.
Die Zusatzvereinbarung stelle einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung vom 27.4.1994 dar, und sei offensichtlich mitentscheidend für die Kaufpreisbestimmung der R. Aktien gewesen. Diese Zusatzvereinbarung werde aber in der Berufung nicht einmal erwähnt.
Grundsätzlich seien schwebende Geschäfte nicht zu bilanzieren, weil unterstellt werde, dass sich Leistung und Gegenleistung ausglichen. Eine Bilanzierungspflicht ergebe sich dann, wenn diese Ausgewogenheit nicht (mehr) bestehe und ein zukünftiger Verlust aus dem schwebenden Geschäft drohe (Mayr, RdW 1999, 45). Übersteige am Bilanzstichtag der Wert der Leistungsverpflichtung aus einem Vertragsverhältnis den Wert der Gegenleistung, drohe also aus dem Geschäft ein Verlust, so könne diese im Weg einer Rückstellung jener Periode zugewiesen werden, in welcher sich die Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung ergebe (Doralt, EStG § 9 Tz 37). Bei der Bildung von Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sei Voraussetzung, dass aus dem Geschäft insgesamt ein Verlust drohe. So stelle der BFH (BFH 23.6.1997, GrS 2/93) auf eine vernünftige kaufmännische Beurteilung ab, die es gebiete, einen schwebenden Vertrag nicht nur in seinen negativen Aspekten zu erfassen, sondern auch die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Vertrag zu berücksichtigen. Dies gelte um so mehr, wenn das verlustbringende Geschäft nur abgeschlossen werde, um sich dadurch bestimmte greifbare wirtschaftliche Vorteile zu sichern. Verluste drohten erst dann, wenn sie objektiv zu erwarten seien. Nachdem aber ein wirtschaftlicher Bestandteil des Vertrages von der Bw überhaupt nicht bei der Beurteilung des Sachverhaltes berücksichtigt würde und die Bw auch nicht bereit sei in diesem Punkt zu kooperieren, könne auch aus diesem Grund die Bildung der Drohverlustrückstellung nicht anerkannt werden.
In ihrer Stellungnahme zur Gegenäußerung führte die Bw aus, der Sachverhalt sei so transparent wie möglich dargestellt worden. In der Berufung sei bewusst nicht auf die Zusatzvereinbarung eingegangen worden, da diese zwar mit dem Erwerb der Aktien gleichzeitig abgeschlossen worden sei, für die Höhe und das Ausmaß der Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften allerdings keine Auswirkung habe. Der Zusammenhang zwischen den beiden Vereinbarungen liege darin, dass die Bw liquide Mittel für anstehende Projekte benötigt habe und diese von Banken nicht erhalten habe. Um die anstehenden Projekte durchführen zu können, habe sie auf ihr Optionsrecht zum Erwerb der Liegenschaft EZ X an die F.GmbH verzichtet.
Der Betriebsprüfung seien sämtliche diesen Geschäftsfall zugrunde liegenden Unterlagen inklusive Nebenabreden zur Verfügung gestellt worden.
Die Einlieferung der anteiligen monatlichen Aktienpakete sei aus Vereinfachungsgründen nicht in der ursprünglich vereinbarten Weise erfolgt. Es habe sich im nachhinein herausgestellt, dass eine monatliche Depotübertragung zu aufwändig gewesen sei. Aus der Sicht der Bw sei eine Rendite in Höhe von 10 % ein mehr als nur realistisch festgelegter Erfolgsmaßstab gewesen. Eine Rendite von 10 % sei die Markterwartung, welche die Bw in den Erwerb der Beteiligung an der R. AG gesetzt habe. So habe sich zB der Börsenkurs der R. Aktie innerhalb von 5 Jahren ab Börseinführung im Jahr 1986 von 1000 auf 2700 entwickelt, was einer über 20 %igen Rendite entspreche. Im Vergleich zur durchschnittlichen Performance der größten Börsenindizes sei ein Prozentsatz von 10 % als äußerst niedrig einzustufen. Die durchschnittliche erwartete Rendite eines Investors sei in der Regel sogar darüber anzusetzen. Es sei richtig, dass im Vertrag vom 27.11.1992 zwischen der Bw und der L*** Beteiligungs GmbH ein Erwerb von 52.815 Stück R. AG Aktien um 60 Mio S (1.136,04 S / Aktie) mit der Möglichkeit, die Aktien jederzeit auf einseitiges Verlangen der Bw zum Kaufpreis zurückzugeben, vereinbart worden sei. Dieser Vertrag zeige, dass die Bw bereits eineinhalb Jahre zuvor Aktien zu einem noch höheren Kurs erworben habe. Anfang 1994 habe von Seiten der Bw großes Interesse bestanden, weitere Aktien zu erwerben.
Mit Dr. W*** J***** habe letztlich im Jahr 1994 ein abgezinster Kaufpreis von rund 784 S vereinbart werden können, wodurch der Kaufpreis deutlich unter dem Kaufpreis Ende 1992 gelegen sei (rund 70 % des seinerzeitigen Kaufpreises). Auch Ende 1992 sei der Kaufpreis über dem Börsenkurs vereinbart worden. Erst im Dezember 1994 habe sich herausgestellt, dass die ursprünglich vermutete Entwicklung der R. AG Aktie nicht in der Form eintreffen werde und der Kauf somit eine Fehlmaßnahme dargestellt habe. Aus diesem Grund habe die Bw Ende Dezember 1994 ihre Rückkaufsgarantie bezüglich der 52.815 Stück in Anspruch genommen. Weiters müsse festgehalten werden, dass die gegenständlichen Aktien schließlich auch zu einem über dem im April 1994 liegenden Börsenkurs verkauft worden seien.
Der Kaufpreis sei im April 1994 nicht aufgrund des Gutachtens vom 24.9.1992 ermittelt worden, sondern die Ermittlung des Wertes sei lediglich auf Basis des ursprünglichen Gutachtens unter Berücksichtigung der nachfolgenden Entwicklung erfolgt. Diesem Gutachten zufolge habe der innere Wert die R_I Aktie S 1.469,-- betragen. Der innere Wert der R_I Aktien sei vom Vorstand sowie Aufsichtsrat Ende September 1992 sogar mit S 1.755,-- bewertet und genehmigt worden (im Zuge des Aktientausches wurden die R_II Aktien mit S 1.170,-- je Aktie bewertet wodurch ein Umtauschverhältnis von zwei R_I Aktien zu drei R_II festgelegt wurde). Unter Worst-Case-Betrachtung sei der innere Wert der R_I Aktie mit S 1.275,-- bewertet worden. Bei der Ermittlung des Kaufpreises für die gegenständlichen 8.000 R_I Aktien sei die in der Zwischenzeit eingetretene Entwicklung berücksichtigt worden. Der Nettokaufpreis sei letztendlich mit nur 50 % des ursprünglichen Unternehmenswertes (Wert laut Gutachten) vereinbart worden.
Bei der Zusatzvereinbarung vom 27.4.1994 habe es sich um eine Zusatzvereinbarung zu dem am selben Tag abgeschossenen Immobiliengeschäft (Liegenschaft EZ X) sowie Optionsvertrag (welcher der Bw ein Optionsrecht auf Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der F.GmbH gewährt habe) gehandelt und dieser habe lediglich zusätzliche Bestimmungen für die Vertragsparteien geregelt. Zwischen diesen beiden Verträgen und dem Kauf der gegenständlichen R. AG Aktien von Dr. W*** J***** bestehe allerdings weder ein wirtschaftlicher Zusammenhang noch handle es sich um die gleichen Vertragsparteien. Lediglich in einer Vorversion zur Zusatzvereinbarung (in dieser sei auch noch fälschlicherweise Fx*** L*** das Optionsrecht eingeräumt worden), welche versehentlich den Prüfern übergeben worden sei, werde auf den gleichzeitig abgeschlossenen Aktienkauf hingewiesen. Als Optionsentgelt seien - wie aus Punkt VI der Zusatzvereinbarung ersichtlich sei - die der Bw aufgrund der Darlehenseinhebung zustehenden Zinsen und Zinseszinsen festgelegt worden.
Eine Begründung, warum eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften im vorliegenden Fall nicht anerkannt werde, obwohl aufgrund des handelsrechtlich zwingend anzuwendenden Imparitätsprinzips eine Rückstellungsbildung (unter anderem auch aus objektiven Bewertungsmaßstäben) unerlässlich sei, fehle gänzlich. Richtig sei, dass die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften voraussetze, dass aus dem Geschäft ein Verlust drohe. Zumal die gegenständlichen Aktien zum Bilanzstichtag noch nicht eingeliefert gewesen seien, und die Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung zur Gänze zugetroffen hätten, sei die Bildung der Rückstellung nicht nur zu Recht erfolgt, sondern habe aus den handelsrechtlichen Vorschriften bzw Grundsätzen erfolgen müssen, zumal sich noch im Jahr 1994 herausgestellt habe, dass der Kaufpreis überhöht festgelegt worden sei.
Beurteilung durch den Unabhängigen Finanzsenat
Die Teilwertabschreibung und die Drohverlustrückstellung sind der Höhe nach unstrittig, in Streit steht lediglich, ob die Maßnahmen zulässig waren.
Ist ein Vertrag vom Leistungsverpflichteten noch nicht erfüllt (schwebendes Geschäft), dann ist das Geschäft in der Bilanz noch nicht auszuweisen; der Ausweis der eigenen Leistungsverpflichtung einerseits und der Forderung andererseits würde einen vorzeitigen Gewinnausweis bewirken. Dies würde gegen das Realisationsprinzip verstoßen.
Übersteigt allerdings am Bilanzstichtag der Wert der eigenen Leistungsverpflichtung den Wert der Gegenleistung, droht also aus dem Geschäft ein Verlust, so ist dieser Verlust nach dem Vorsichtsprinzip sofort auszuweisen (Doralt, EStG12, § 9 Tz 36 f).
Voraussetzung für eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ist, dass die Verpflichtung bereits übernommen, der Vertrag also bereits abgeschlossen oder zumindest ein bindendes Vertragsanbot gestellt worden ist. Typische Anwendungsfälle sind wesentliche Preisänderungen nach Vertragsabschluss (Doralt, EStG12, § 9 Tz 40).
Bei schwebenden Beschaffungsgeschäften liegt ein drohender Verlust vor, wenn der Teilwert der angeschafften, aber noch nicht gelieferten Wirtschaftsgüter am Bilanzstichtag niedriger ist als die Kaufpreisschuld. Es handelt sich daher um eine Art vorweggenommene Teilwertabschreibung. Die Rückstellung ist nicht nur bei Beschaffung von Umlaufvermögen, sondern auch bei der Beschaffung von Anlagevermögen zu bilden (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch § 5 Tz 42).
Hat der aus einem Optionsgeschäft Verpflichtete am Bilanzstichtag mit Verlusten zu rechnen, dann gelten auch dafür die Grundsätze zur Bilanzierung von schwebenden Geschäften. Auch bei Swap-Geschäften kommen Rückstellungen für drohende Verluste in Betracht (Doralt, EStG12, § 9 Tz 50).
Aus dem Grundsatz der Einzelbewertung ergibt sich die Verpflichtung, jedes einzelne schwebende Geschäft für sich daraufhin zu prüfen, ob daraus ein Verlust droht. Es ist somit keine Saldierung mit gewinnbringenden gleichartigen schwebenden Geschäften vorzunehmen (anders bei gekoppelten Geschäften).
Eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ist nur dann anzuerkennen, wenn die dem Unternehmen zufließenden wirtschaftlichen Vorteile hinter den aus dem Vertrag erfließenden Verpflichtungen zurückbleiben; diese ungewöhnlichen Verhältnisse bedürfen der konkreten Feststellung. Der BFH vertritt ein weites Verständnis des wirtschaftlichen Vorteils; dazu zählen nicht nur die miteinander verknüpften Hauptleistungsverpflichtungen, sondern auch alle Nebenleistungsverpflichtungen und sonstigen wirtschaftlichen Vorteile, die für beide Vertragspartner eine Gegenleistung für die vereinbarte Sachleistung darstellen ("wirtschaftliches Synallagma").
Die wirtschaftlichen Vorteile sind konkretisiert, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach bestimmbar sind; nicht zu den wirtschaftlichen Vorteilen zählen Hoffnungen und vage Erwartungen zB Verlustgeschäfte aufgrund der Markterschließung (Doralt, EStG12, § 9 Tz 37 mwN).
Den Aufwendungen aus einem Vertrag sind alle Vorteile, die sich aus diesem Geschäft ergeben, gegenüberzustellen. Hauptleistungen und Nebenleistungen und durch das schwebende Geschäft verursachte wirtschaftliche Vorteile bilden diesen Saldierungsbereich. Nur wenn bei Betrachtung des gesamten Saldierungsbereiches ein Aufwandsüberhang besteht, kann die Drohverlustrückstellung gebildet werden (Hofstätter/Reichel, EStG § 9 Tz 125 mwN).
Zum Saldierungsbereich einer Verlustrückstellung gehören jedenfalls die wechselseitigen Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien verpflichten, um die Gegenleistung des anderen zu erhalten, wobei sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmt, ob eine Leistung als Gegenleistung in den Kompensationsbereich einzubeziehen ist. Neben den Hauptleistungen sind dabei alle Nebenleistungen und sonstigen wirtschaftlichen Vorteile zu berücksichtigen, die nach dem Inhalt des Vertrages oder nach den Vorstellungen beider Vertragspartner eine Gegenleistung für die vereinbarte Sachleistung darstellen. Der Saldierungsbereich umfasst dann mehrere Verträge (Rechtsverhältnisse), wenn ein Vertrag bzw ein Vorgang den anderen Vertrag bzw den anderen Vorgang ursächlich bedingt (Hofstätter/Reichel, EStG § 9 Tz 126).
Eine Rückstellung ist nicht zu bilden, wenn nach den konkreten Verhältnissen ein Verlust ausgeschlossen ist, weil am Bilanzstichtag bereits ein Sicherungsgeschäft geschlossen war. Diese zusammenfassende Betrachtung mehrerer Geschäfte erfordert aber, dass zwischen ihnen ein sachlicher Zusammenhang besteht. Erfolgsmäßig miteinander verknüpfte Geschäfte sind somit als "Bewertungseinheit" anzusehen. Ergebnisse aus völlig getrennten, in keinerlei sachlichem Zusammenhang zueinander stehenden schwebenden Geschäfte sind hingegen - im Hinblick auf den Grundsatz der Einzelbewertung - nicht zu saldieren (Hofstätter/Reichel, EStG § 9 Tz 127 mwN).
Erfolgsmäßig miteinander verbundene Geschäfte sind als Einheit zu bewerten (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch § 5 Tz 39).
Über den Saldierungsbereich (samt den Sicherungsgeschäften) hinaus darf eine zusammenschauende Betrachtung nicht vorgenommen werden. Es darf also nicht eine Verrechnung mit Gewinnen aus anderen Geschäften vorgenommen werden, weil nach dem Grundsatz der Einzelbewertung jedes Geschäft für sich zu beurteilen ist (Hofstätter/Reichel, EStG § 9 Tz 129 mwN).
Vermögensgegenstände bilden dann eine Bewertungseinheit, wenn ein derart enger Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht, dass die einzelnen Teile bei einer allfälligen Veräußerung keine besonders ins Gewicht fallende Selbstständigkeit aufweisen; oder umgekehrt formuliert, liegt eine derartige ins Gewicht fallende Selbstständigkeit vor, liegt keine Bewertungseinheit vor, weshalb die Vermögensgegenstände jeder für sich zu bewerten ist. Der BFH spricht im Urteil vom 15.10.1997 I R 16/97, BStBl 1998, 249, davon, dass das Einzelbewertungsgebot die Betrachtung des jeweils kleinsten Sachverhalts fordert, der nach der Verkehrsanschauung als selbstständig realisier- und bewertbar angesehen wird (Bertl/Hirschler RWZ 2001, 39).
Liegt keine Bewertungseinheit vor, ergibt sich als Konsequenz, dass die einzelnen Verlust bringenden Geschäfte zu einer Rückstellungsbildung verpflichten, die voraussichtlich Gewinn bringenden Geschäfte hingegen bei Ermittlung der Höhe der Rückstellung keine Bedeutung haben (Bertl/Hirschler RWZ 2001, 39 mwN).
Im Lichte dieser Ausführungen erweist sich die Berufung im Streitpunkt als berechtigt. Voraussetzung für ein Abweichen vom Grundsatz der Einzelbewertung und für eine Saldierung des Aktienkaufvertrages mit der Option zum Erwerb der Geschäftsanteile der F.GmbH wäre, dass diese Geschäfte derart eng miteinander verknüpft waren, dass es sich um ein "wirtschaftliches Synallagma" handelte. Es müsste ein Vertrag den anderen ursächlich bedingen, die Geschäfte müssten erfolgsmäßig miteinander verknüpft sein und in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
Dies war jedoch letztlich nicht der Fall. Es trifft zwar zu, dass sowohl der Aktienkaufvertrag als auch die Option zum Erwerb der Geschäftsanteile der F.GmbH am selben Tag (27.4.1994) abgeschlossen wurden und auch (ebenso wie der Erwerb der Liegenschaft EZ X) in der Zusatzvereinbarung erwähnt wurden.
Darüber hinaus waren diese Geschäfte jedoch im Wesentlichen (abgesehen davon, dass die Option zum Erwerb der Geschäftsanteile der F.GmbH mit der Erfüllung des Aktienkaufvertrages bedingt war und die Zinsen für die Zurverfügungstellung bestimmter Beträge Teil eines Zusatzkaufpreises sein sollten) nicht miteinander verknüpft, sondern getrennt; zwischen den Verträgen bestand kein enger Nutzungs- und Funktionszusammenhang. Es handelte sich vielmehr um ins-Gewicht-fallend selbständige Geschäfte. Sie waren selbständig realisierbar und bewertbar.
Es handelt sich daher beim Aktienkaufvertrag und bei der Option zum Erwerb der Geschäftsanteile der F.GmbH nicht um eine Bewertungseinheit, vielmehr kommt der Grundsatz der Einzelbewertung zur Anwendung.
Die Drohverlustrückstellung wurde daher von der Bw zu Recht gebildet und die Teilwertabschreibung zu Recht vorgenommen.
Der Berufung war daher in diesem Umfang Folge zu geben.
D) Optionsrecht Gebrüder Z_GmbH
Der am 23.11.1995 verstorbene G**** B**** war ein auch im Bereich Glücksspiel bzw. Glücksspielautomaten tätiger Unternehmer. In seinen letzten Lebensjahren hatte er seinen Hauptwohnsitz in der Schweiz. Auf Grund eines notariell am 14.9.1990 beurkundeten Angebotes der Brüder Fy*** und P*** Z**** war G**** B**** berechtigt, von diesen ohne zeitliche Befristung die Abtretung ihrer sämtlichen Geschäftsanteile an der "Gebrüder Z_GmbH" (idF: Z_GmbH), einer im
Glücksspielautomatenbereich tätigen GmbH, zum Preis von 1.000.000 S (= Nominale der Stammeinlage) zu fordern (Optionsrecht).
Am 28.4.1994 erwarb die Bw von G**** B**** dieses Optionsrecht um 18.000.000 S. Im Einzelnen ging dies wie folgt vor sich:
Der Bw wurde ein am 28.4.1994 von G**** B**** unterfertigtes, bis 29.4.1994, 12.00 Uhr, befristetes Verkaufsangebot zu Handen des Rechtsanwaltes Dr. G**** E**** übergeben.
Noch am 28.4.1994 nahm die Bw dieses Angebot an und übergab G**** B**** einen Scheck über die Kaufsumme, welchen dieser noch am selben Tag einlöste.
Zum Abschluss eines schriftlichen Vertrages kam es nicht.
Die Bw wies dieses Optionsrecht in der Bilanz zum 30.6.1994 mit einem aktivierten Wert von 18.000 000 S aus, jedoch wurde es zugleich auf 1 S abgewertet.
Im Wirtschaftsprüfungsbericht zum 31.12.1994 wird das Optionsrecht mit dem Hinweis, dass es durch Zeitablauf verfallen sei, nicht mehr ausgewiesen.
In einer während der abgabenbehördlichen Prüfung vorgelegten Unterlage ist als Begründung für die Höhe des Kaufpreises ausgeführt:
"Ausgehend von einem jährlichen Umsatz von über 80 Mio S unter Berücksichtigung der in der Z_GmbH befindlichen Verbindlichkeiten und insbesondere auf Grund der Konkurrenzsituation, die durch die L*** Gruppe iVm Herrn G*** aufgefangen werden sollte bzw könnte, wurde der Kaufpreis in Höhe von 18 Mio S festgelegt. Eine Unternehmensbewertung wurde nicht vorgenommen, da diese auf Basis der gängigen Bewertungsmethoden zu keinem brauchbaren Unternehmenswert geführt hätte, zumal die Gesellschaften ausgeglichen bzw negativ bilanzierten. Dies ist aber im Automatenbereich durchaus üblich (die Kostensituation entspricht nicht den wahren Gegebenheiten). Entscheidend für den Kauf von Aufstellrechten ist immer der Jahresumsatz."
Während der Betriebsprüfung führte die Bw als Begründung für die Teilwertabschreibung an, einerseits habe der Anfang der 80er-Jahre ausgebrochene Automatenboom Mitte der 90er-Jahre erhebliche Einbußen verzeichnet, andererseits habe die Umsatzsteuerproblematik zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung entsprechende Probleme verursacht, weil der Vervielfacher vom 1,3-fachen auf das 1,8-fache angehoben worden sei.
Die Prüfer beanstandeten in diesem Zusammenhang im BP-Bericht im Wesentlichen, dass die Bw keinerlei Berechnungsunterlagen - seien es Jahresabschlüsse, Umsatzaufstellungen der jeweiligen Aufstellplätze bzw anderweitige Kalkulationen - geliefert habe, um die Höhe des Kaufpreises nachvollziehen zu können.
Da G**** B**** kein inländisches Steuersubjekt sei, bei welchem die Steuerhängigkeit der Zahlung nachvollzogen werden könnte, träfe die Bw eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
Aus den vorgelegten Unterlagen könne nicht nachvollzogen werden, dass die Option bei Nichtausübung bis zum 31.12.1994 verfalle. Im Gegenteil entlasse die Bw Fy*** Z**** (zu diesem Zeitpunkt Alleingesellschafter) erst mit Schreiben vom 28.9.1999 aus dem Optionsrecht.
Weiters beanstandeten die Prüfer das Fehlen eines unterfertigten schriftlichen Vertrages bzw einer Annahmeerklärung sowie den Umstand, dass aus der Buchhaltung der Bw nicht nachvollzogen werden könne, ob oder von welchem Bankkonto die 18.000.000 S beglichen worden seien. Auch habe die Bw keine Belege beigebracht, aus denen die Abbuchung des eingelösten Schecks ersichtlich sei.
Es entspreche nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass bei derartigen Investitionen keine entsprechenden Unterlagen vorhanden seien, um sowohl den Kaufpreis als auch eine mögliche Teilwertabschreibung nachvollziehen zu können. Dies sei umso mehr zu fordern, wenn kurz nach Anschaffung des Wirtschaftsgutes, nämlich innerhalb von 2 Monaten eine 100%-ige Teilwertabschreibung vorgenommen werde. Die vorgelegten Unterlagen seien zum großen Teil im Rahmen des abgabenbehördlichen Ermittlungsverfahrens angefertigt worden. Die Teilwertabschreibung werde daher nicht anerkannt und gewinnerhöhend angesetzt.
In ihrer Berufung führte die Bw zusammengefasst im Wesentlichen aus, die Höhe des Kaufpreises sei nach sorgfältiger Überprüfung durch die Bw auf Basis der Umsatzerlöse je Aufstellplatz unter Berücksichtigung der sonstigen Aktiva und Passiva der Z_GmbH ermittelt worden. Die Kaufverhandlungen - in denen die Rechtsanwälte beider Parteien stets einbezogen worden seien - hätten erst nach intensiven langwierigen Gesprächen beendet werden können. In die Kaufverhandlungen sei auch die Firma N eingebunden gewesen. Deren Präsident J**** G*** habe den Optionskaufpreis als angemessen bezeichnet. J**** G*** habe mitgeteilt, dass die Z_GmbH, welche von G**** B**** und ihm aufgebaut worden sei, hoch qualitativ sei und auf Grund der marktstrategischen Position großes Steigerungspotential aufweise. Die Mitwirkung von J**** G*** - der bei der Herstellung von hochqualitativen Spielautomaten führend gewesen sei und dies auch noch heute sei - bei den Kaufverhandlungen verbunden mit der Zusicherung, die vorhandenen I Geräte zu einem günstigen Preis durch attraktivere N Spielautomaten auszuwechseln sowie auf Grund seiner positiven Einschätzung der zukünftigen Entwicklung habe die Bw schließlich zum Erwerb des Optionsrechtes bewogen. Mit dem Erwerb des Optionsrechtes sei die faktische Beherrschung der Z_GmbH erreicht worden, und so in weiterer Folge der Zugriff auf die attraktiven Aufstellrechte erlangt worden. Darüber hinaus seien auch andere Käufer aus der Branche bereit gewesen, die Z_GmbH um diesen Kaufpreis zu erwerben. Ex ante betrachtet sei die Bw von der Werthaltigkeit des Kaufpreises nicht nur überzeugt gewesen, sondern sie sei zu diesem Zeitpunkt auf Grund der gegebenen Umstände sogar sicher gewesen, sehr günstig gekauft zu haben. Der Erwerb des Optionsrechtes an der Z_GmbH sei ex ante betrachtet betriebswirtschaftlich sinnvoll gewesen. Die von den Prüfern angesprochene "Lebenserfahrungsjudikatur" ("es entspreche nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten, ...") beziehe sich ausschließlich auf Verträge zwischen Familienangehörigen, nahe stehenden Personen bzw verbundenen Unternehmen und sei damit im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Vertrag zwischen fremden Dritten abgeschlossen worden sei. Im Frühjahr 1995 habe sich herausgestellt, dass die Nachbelastung der Umsatzsteuer auf Grund des Faktors 1,8 in der Größenordnung von über 20 Mio S trotz des im EWR/EU-Raum geltenden Faktors von 1 (im EWR/EU-Raum dürfe ein Umsatz nur einmal - somit zum Faktor 1 - mit Umsatzsteuer belastet werden) und dem herrschenden Auswirkungsprinzip (EuGH Rs C-122/96 Saldanha und MTS/Hiross) nicht mehr anwendbar sein werde (und bestätigt durch VwGH 97/15/0208). Trotz intensiver vorheriger Prüfung seien damit kurz nach dem Erwerb des Optionsrechtes erhebliche Steuerrisken aufgetreten, die beim Kauf als unwahrscheinlich eingeschätzt worden seien. Diese Umsatzsteuernachbelastung habe für sich allein schon eine Abschreibung des Optionsrechtes gerechtfertigt. Auf Grund des insbesondere nach neuer VwGH-Judikatur heute geltenden Auswirkungsprinzips hätte der Faktor von 1,8 allerdings aufgehoben werden müssen, da der diesbezügliche Bescheid erst 1994 (also nach EWR-Beitritt) ergangen sei. Die Bw habe daher berechtigte Hoffnung gehabt, dass das Auswirkungsprinzip auch zum Tragen komme und somit auch den Faktor 1,8 auch für Jahre vor 1994 anwenden könne.
Daneben sei zum selben Zeitpunkt zu Tage getreten, dass einige Aufstellrechte (insbesondere auch am Standort Bahnhof XX) nicht die prognostizierten Umsätze einspielen hätten können, wodurch es zu erheblichen Verlusten gekommen sei.
Im Frühjahr 1995 habe sich somit bereits herausgestellt, dass der Erwerb des Optionsrechtes an der Z_GmbH eine wirtschaftliche Fehlmaßnahme gewesen sei, sodass eine formale Anteilsübertragung mit Gebühren- und Kostenbelastung vorläufig überflüssig gewesen sei. Tatsächlich habe die Bw nicht schon zwei Monate, sondern erst rund ein Jahr nach dem Erwerb des Optionsrechtes im Frühjahr 1995 von der schlechten wirtschaftlichen Lage der Z_GmbH erfahren. In diesem Zusammenhang sei beschlossen worden, auf die Ausübung der Option zu verzichten. Auf Grund dieser werterhellenden Umstände habe eine Abwertung der Option zum 30.6.1994 vorgenommen werden müssen. Nach Informationen der Bw befinde sich die Z_GmbH (nunmehr U_GmbH) bereits [Datum der Berufung vom 14.5.2002, Anm] in Konkurs. Die Abwertung der Option stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH zur anschaffungsnahen Teilwertabschreibung. Nach dieser Rechtsprechung sei eine anschaffungsnahe Teilwertabschreibung ausnahmsweise dann zulässig und geboten, wenn sich nach dem Zeitpunkt der Anschaffung Umstände herausstellten, die den Anschaffungspreis als überhöht erscheinen ließen und damit eine sogenannte Fehlmaßnahme vorliege. Dabei müsse es sich um Umstände handeln, die dem Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbes des Wirtschaftsgutes nicht bekannt gewesen, aber bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen seien (VwGH 29.4.1992, 90/13/0228, 0229). Dies treffe für die vorliegenden Steuerrisken, die im Erwerbszeitpunkt des Optionsrechtes bereits vorhanden gewesen seien sowie für die schlechte wirtschaftliche Lage der Z_GmbH im Erwerbszeitpunkt zu. Selbst wenn, wie die Prüfer behaupteten, die Bw zwei Monate nach dem Erwerb des Optionsrechtes von der schlechten wirtschaftlichen Lage der Z_GmbH erfahren haben würde, wären die Voraussetzungen für eine anschaffungsnahe Teilwertabschreibung vorgelegen. Die Abwertung zum 30.6.1994 sei daher zu Recht erfolgt. Im Übrigen sei es irrelevant, ob G**** B**** ein inländischer Steuerpflichtiger gewesen sei oder nicht, da der Gewinn aus der Abtretung seines Optionsrechtes in Österreich selbst dann nicht steuerhängig gewesen wäre, wenn er inländischer Steuerpflichtiger gewesen wäre, da der Verkauf außerhalb der Spekulationsfrist stattgefunden habe. Aus heutiger Sicht sei es unstrittig, dass das Optionsrecht an der Z_GmbH aus wirtschaftlichen Überlegungen zu Recht nicht ausgeübt worden sei. Formal sei zwar erst mit Schreiben vom 28.9.1999 auf die Ausübung des Optionsrechtes schriftlich verzichtet worden. Beschlossen worden sei dieser Verzicht allerdings bereits im Frühjahr 1995. Der angesprochene Zeitraum der Optionsausübung sei für die Beurteilung der Abwertung im Jahr 1994 überhaupt nicht relevant. Die nach dem zwingend anzuwendenden handelsrechtlichen Niederstwertprinzip (Wertverlust von Dauer) erforderliche Abwertung der Optionsrechte im Jahr 1994 in Höhe von 18.000.000 S sei daher bei der Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 steuerlich zu berücksichtigen.
Weiters legte sie ein Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. G**** E**** samt Beilage (Kopie zweier Kontoauszüge) vor. Aus dieser Beilage ist ersichtlich, dass der Betrag von 18.000.000 S am 28.4.1994 vom Anderkonto "Diverse Klientengelder" abgebucht wurde. Im zugehörigen Buchungstext scheint die Schecknummer des an G**** B**** ausgefolgten Schecks auf.
G**** E**** führt in diesem Schreiben aus:
"Beiliegend übermittle ich Ihnen die in meiner Kanzlei in Anwesenheit von Herr G**** B**** und Herrn Rechtsanwalt Dr. C**** erstellte Option zum Erwerb von Geschäftsanteilen an der "Gebrüder Z_GmbH", die von Ihrer Gesellschaft erworben wurde.
Die Zahlung wurde über das Anderkonto meiner Kanzlei abgewickelt. Der Scheck wurde Herrn G**** B**** persönlich übergeben.
Der Optionskaufvertrag wurde von Herrn G**** B**** einseitig gefertigt. Auf eine Unterschrift Ihrer Gesellschaft wurde verzichtet, da der Weg des Realkontraktes gewählt wurde, dass nämlich durch Zahlung der ÖS 18 Mio das Kaufanbot angenommen wurde."
In ihrer Stellungnahme zur Berufung führten die Prüfer zusammengefasst im Wesentlichen aus, sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Optionsrechtes seien im Zuge der Prüfung wiederholt angefordert worden (insbesondere die Vorlage von Anschaffungsbelegen, Verträgen und Bewertungsgutachten im Original). Es seien jedoch im Wesentlichen lediglich die Notariatsakte der Brüder Fy*** und P*** Z****, ein nicht unterfertigter Optionskaufvertrag zwischen G**** B**** und der Bw, die Kopie eines Schecks mit dem Betrag von 18.000.000 S und ein Vermerk "Bestätige den Scheck erhalten zu haben, B****, Wien, 28.4.1994" sowie ein nicht unterfertigtes "Anbot auf Abtretung von Optionsrechten" vorgelegt worden. Diese Unterlagen hätten keine widerspruchsfreie Zuordnung zur Bw ermöglicht. Daher seien die notwendigen Originalunterlagen nochmals angefordert worden. Die mit Fax am 30.1.2002 übermittelten Kopien stellten keine neuen Unterlagen dar, sondern nur bereits vorgelegte, die zwar einseitig parafiert seien. Da aber die geforderten Nachweise über Ermittlung der Höhe des Kaufpreises, die Ermittlung der Teilwertabschreibung sowie die Zahlung des Abtretungspreises und der damit im Zusammenhang stehenden Bankbelege nicht vorgelegt worden seien, sei die Teilwertabschreibung nicht anerkannt worden. Mit Schreiben vom 21.5.2002 ("Nachtrag Anlagen zu unserer Berufung vom 14.5.2002") seien erstmals Kopien von Auszügen der Anderkonten des Rechtsanwaltes Dr. E**** vorgelegt worden, die den Zahlungsfluss für den Erwerb des Optionsrechtes belegen sollten. Zusätzlich werde in der vorgelegten Kopie des Schreibens des Rechtsanwaltes Dr. E**** an die Bw vom 14.3.2002 ausgeführt, dass "auf das Anderkonto am 28.4.1994 ein Betrag in Höhe von 12,8 Mio S, davon 12 Mio treuhändig für die Bw, von der Raiffeisenkasse XY***** überwiesen wurden. Am gleichen Tag wurde der Kanzlei ein weiterer Betrag in Höhe von 14,65 Mio S von der RRZ GmbH für die Bw treuhändig zur Verfügung gestellt. Der Kaufpreis wurde Herrn B**** von Dr. E**** in Form eines Schecks übergeben, der diesem Anderkonto in Höhe von 18.000.000 S angelastet wurde". Da es keine unterschriebenen Kaufverträge gäbe, sei um so mehr notwendig, dass nachvollziehbar sei, wem das eigentliche Geschäft zuzurechnen sei. Die Unterlagen, auf Basis derer der Kaufpreis für das Optionsrecht von 18 Mio S nachvollzogen werden könnte, seien nach wie vor ausständig. Fundierte Kalkulationsunterlagen, Jahresabschlüsse sowie Umsatzberechnungen für die Aufstellplätze seien nicht vorgelegt worden. Wenn in der Berufung nun ausgeführt werde, dass "die Höhe des Kaufpreises nach entsprechend sorgfältiger Überprüfung durch die Bw auf Basis der Umsatzerlöse je Aufstellplatz unter Berücksichtigung der sonstigen Aktiva und Passiva der Z_GmbH ermittelt" worden sei, so könne aber auf Grund der nach wie vor nicht vorgelegten Kalkulationsunterlagen nicht nachvollzogen werden, wie die Bw auf den Kaufpreis von 18.000.000 S gekommen sei. Wenn auch keine Unternehmensbewertung vorgenommen worden sei, weil dies nach Aussage der Bw zu keinem brauchbaren Unternehmenswert geführt haben würde, müsste die Bw auf eine andere Weise zu einem für einen Dritten nachvollziehbaren Wertansatz kommen. Setze man den von der Bw bezahlten Kaufpreis ins Verhältnis zu dem von G**** B**** bezahlten Preis, so ergebe sich in weniger als vier Jahren eine Wertsteigerung von 1.800 Prozent. Bei einer Investition in dieser Größenordnung müsse von einem sorgfältigen Kaufmann erwartet werden, dass entsprechende Unterlagen zur Beweissicherung schon vorher angefertigt werden, die eine nachträgliche Überprüfung ermöglichten. Zweck eines Anbots zur Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen sei es üblicherweise, dem Anbotsempfänger zu ermöglichen, sich innerhalb einer vernünftigen Frist vom Wert des Geschäftsanteiles unter den wirtschaftlichen Verhältnissen der GmbH ein Bild zu machen und dann zu entscheiden, ob er den Geschäftsanteil erwerben bzw abtreten wolle. Diese Prüfung nehme normalerweise einige Wochen oder Monate, nicht aber Jahre in Anspruch. Deshalb sei es durchaus angebracht, in Abtretungsanboten, die eine längere Bindungsfrist vorsehen, eine unübliche Abrede zu sehen, die entsprechend zu begründen sei. Insbesondere auch dann, wenn die Option schließlich innerhalb kürzester Zeit zur Gänze teilwertberichtigt werde. Durch die Nichtvorlage von notwendigen Kalkulationsparametern könne auch keine Nachkalkulation des bezahlten Kaufpreises auf Basis eines externen Betriebsvergleiches durchgeführt werden. Nachdem aber keine Kalkulationsunterlagen für die Ermittlung des Kaufpreises vorgelegt worden seien, sei es nicht möglich, etwaige Wertveränderungen, die in den Folgemonaten eingetreten sein sollten, entsprechend zu würdigen. Es möge zutreffen, dass es zu nachteiligen Änderungen in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Faktor gekommen sei, doch könne die unmittelbare Auswirkung auf den Kaufpreis nicht nachvollzogen werden, weil durch die Nichtvorlage von Unterlagen nicht ersichtlich sei, wie die behaupteten nachträglichen Änderungen im ursprünglichen Kaufpreis berücksichtigt worden seien. Wenn daher behauptet werde, dass trotz intensiver vorheriger Prüfung kurz nach dem Erwerb der Optionsrechte erhebliche Steuerrisken aufgetreten seien, die beim Kauf als unwahrscheinlich eingeschätzt wurden, so müsste zunächst einmal die ursprüngliche Schätzung offen gelegt werden, damit eine nachträgliche Veränderung überhaupt bewertet werden könne. Die Behauptung, dass die Umsatzsteuernachbelastung für sich alleine schon eine gerechtfertigte Abschreibung des Optionsrechtes darstelle, sei nicht nachvollziehbar, weil es überhaupt an qualifizierten Zahlen fehle. Die Bw führe weiter aus, dass insbesondere im Frühjahr 1995 zu Tage getreten sei, dass einige Aufstellrechte (insbesondere am Standort Bahnhof XX) nicht die prognostizierten Umsätze einspielen hätten können, wodurch es zu erheblichen Verlusten gekommen sei. Die Bw argumentiere mit prognostizierten Umsätzen je Aufstellplatz, die nicht eingehalten hätten werden können, jedoch würden derart prognostizierte Grunddaten, die notwendigerweise für die ursprüngliche Kaufpreisermittlung relevant gewesen seien, nicht vorgelegt.
Nachdem G**** B**** in dem Anbot auf Abtretung des Optionsrechtes ausdrücklich als Kaufmann auftrete, könne durchaus angenommen werden, dass er das Geschäft im Rahmen seiner betrieblichen Sphäre abgewickelt habe und damit auch im innerstaatlichen Bereich steuerpflichtig wäre. Nach der Rechtsprechung liege eine erhöhte Mitwirkungspflicht unter anderem vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland hätten. Die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht sei in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer seien (VwGH 23.2.1994, 92/15/0159). Diese erhöhte Mitwirkungspflicht bewirke sowohl eine Beweismittelbeschaffungspflicht als auch eine Vorsorgepflicht. Die sachliche Rechtfertigung für die erhöhte Mitwirkungspflicht hinsichtlich Auslandssachverhalten bestehe in der Einschränkung der Möglichkeit behördlicher Ermittlungen im Ausland (Ritz, BAO Kommentar, § 115 Rz 10). Nach Lehre und Rechtsprechung bestehe eine Vermutung dafür, dass sich der Teilwert jedes Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt seiner Anschaffung oder Herstellung mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten decke. Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert sei grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige dartun könne, dass und in welcher Höhe zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag wesentliche Umstände eingetreten seien, die die Annahme rechtfertigten, dass sich die Anschaffung am Bilanzstichtag als Fehlmaßnahme erwiesen habe. Unter einer eine Teilwertabschreibung rechtfertigenden Fehlinvestition sei das erst nach der Anschaffung erfolgende Hervortreten von Umständen objektiver Natur, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen ließen, zu verstehen. Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag sei, desto stärker sei die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten und desto größer seien die an den Nachweis einer Teilwertminderung zu stellenden Anforderungen (29.4.1992, 90/13/0292).
In dem Schreiben vom 28.9.1999 an Fy*** Z**** entlasse die Bw Fy*** Z**** aus der der Bw zustehenden Option, von ihm die Abtretung sämtlicher Anteile an der Z_GmbH zu verlangen. Aus diesem Grund sei daher die Teilwertabschreibung in der Veranlagung für das Jahr 1999 steuerlich anzuerkennen.
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4372-W/02
- Stammnummer
- 50435
- Gültig
- 01.12.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF