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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/4372-W/02

Mantelkauf, Teilwertabschreibung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4372-W/02vom 01.12.2010Teil 4 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wann bzw ab wann eine solche Schaffung einer neuen wirtschaftlichen Einheit im Bereich des Folgeeigentümers als gegeben anzunehmen ist, wird in der Literatur nicht beantwortet. Bei Beantwortung dieser Frage wird dem Zweck der Mantelkaufregelung wesentliche Bedeutung zukommen. Nach der Absicht des historischen Gesetzgebers soll mit der Bestimmung des § 8 Abs 4 KStG Bestrebungen entgegengetreten werden, Verluste zum Gegenstand von Erwerbsvorgängen zu machen. Die Regelung schaffe für Extremfälle, in denen eine vollkommene Strukturänderung einer Körperschaft mit einer Veränderung der Eigentümerstellung auf entgeltlicher Grundlage im Zusammenhang stehe, eine Rechtsgrundlage zur Versagung des Verlustvortragsrechtes. Die Schaffung einer neuen wirtschaftlichen Einheit wird im wesentlichen gleich zu beurteilen sein, wie die Frage des Vorliegens einer Betriebseröffnung. Letztgenannte Frage wurde bereits von Lehre und Rechtsprechung zB iZm dem Vorliegen von Anlaufverlusten iSd § 18 Abs 7 EStG sowie iZm der Frage, ab wann eine (gewerbliche) Tätigkeit vorliegt beantwortet. Insoweit gilt nach hA: Zeitpunkt der Betriebseröffnung (iSd § 2 Abs 6 EStG) ist der erste zu einer Buchung führende betriebliche Vorgang. Das kann die erste Einnahme oder auch die erste (auch vorbereitende) Betriebsausgabe sein (Doralt, EStG8, § 2 Tz 182 aE). Als Zeitpunkt der Betriebseröffnung iSd § 18 Abs 7 EStG gilt der Zeitpunkt, in dem die ersten Anschaffungen getätigt werden bzw die ersten Aufwendungen anfallen (Doralt/Renner, EStG10, § 18 Tz 315). Fallen vor Beginn der Betätigung Aufwendungen (Ausgaben) iZm der zielstrebigen Vorbereitung der Betriebseröffnung bzw des Beginns einer außerbetrieblichen Betätigung an, beginnt der Anlaufzeitraum mit dem Kalenderjahr des erstmaligen Anfallens derartiger Aufwendungen (Ausgaben) zu laufen (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 2 Tz 26.3 iVm § 18 Tz 112). Für die Betriebseröffnung ist charakteristisch, dass sich der Steuerpflichtige als neuer Marktteilnehmer auf einem neuen Markt etablieren muss (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, § 18 Anm 208 unter Hinweis auf VwGH 7.8.2001, 96/14/0130). Eine gewerbliche Tätigkeit liegt bereits in der Vorbereitungsphase, sohin vor Erzielung der ersten Einnahmen vor, wenn sich der innere Entschluss des Steuerpflichtigen zur Aufnahme der werbenden Betätigung durch entsprechende Handlungen dokumentiert und der Steuerpflichtige zielstrebig auf die Betriebseröffnung hinarbeitet. Bei einer über einige Jahre hinausgehenden Vorbereitungsphase wird dabei besonderes Gewicht darauf zu legen sein, dass auf Grund der bereits gesetzten Handlungen des Steuerpflichtigen die eindeutige Absicht der künftigen Betriebseröffnung erweislich ist (VwGH 18.3.1997, 96/14/0045). Entsprechendes gilt für die umsatzsteuerliche Beurteilung einer Betätigung in der Vorbereitungsphase. Vorsteuern können bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor noch der Steuerpflichtige Einnahmen iSd § 2 Abs 1 UStG erzielt. Für diese Berücksichtigung reichen allerdings weder bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige unternehmerische Tätigkeit aus noch der Umstand, dass er die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften ins Auge fasst. Es müssen vielmehr über die Absichtserklärung hinausgehende Umstände vorliegen, aufgrund derer mit "ziemlicher Sicherheit" feststeht, dass eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet werden wird (nochmals VwGH 18.03.1997, 96/14/0045; unter Hinweis auf VwGH 25.11.1986, 86/14/0045). Diese Argumente sind auch für die hier relevante Frage heranzuziehen. Eine Schaffung einer neuen wirtschaftlichen Einheit im Bereich des Folgeeigentümers wird daher - auch bereits in der Vorbereitungsphase und noch vor Erzielung der ersten Einnahmen - (erst) dann gegeben sein, wenn sich der innere Entschluss des Steuerpflichtigen zur Aufnahme der werbenden Betätigung durch entsprechende Handlungen dokumentiert und der Steuerpflichtige zielstrebig auf die Betriebseröffnung hinarbeitet, wobei auf Grund der bereits gesetzten Handlungen des Steuerpflichtigen die eindeutige Absicht der künftigen Betriebseröffnung erweislich sein muss. Bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige unternehmerische Tätigkeit reichen ebenso wenig, wie der Umstand, dass der Steuerpflichtige die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften bloß ins Auge fasst. Es müssen über Absichtserklärungen hinausgehende Umstände vorliegen, aufgrund derer mit "ziemlicher Sicherheit" feststeht, dass eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet werden wird. Der Steuerpflichtige muss sich als neuer Marktteilnehmer auf einem neuen Markt etablieren. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Mantelkauftatbestand ausgesprochen, dass es entscheidend darauf ankommt, ob eine Änderung im Unternehmensgegenstand tatsächlich eingetreten ist. Auf die bloße Absicht kommt es hingegen nicht an (VwGH 26.7.2006, 2004/14/0151). 3.d. Verluste der Vorjahre - Verwirklichungszeitpunkt des Mantelkaufes: Nach der Rechtsprechung (VwGH 22.12.2005, 2002/15/0079) sind die im Jahr der Verwirklichung eines Mantelkaufes angefallenen Verluste in den Folgejahren nicht vom Verlustabzug ausgeschlossen. Vielmehr betrifft die Regelung des § 8 Abs 4 Z 2 KStG lediglich jene Verluste, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Mantelkauftatbestandes bereits Verluste aus einem vorangegangenen Jahr, also potenzielle Verlustvorträge, darstellen. Der Mantelkauf als Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur sowie der Gesellschafterstruktur einer Kapitalgesellschaft kann sich uU über einen mehrjährigen Zeitraum hinziehen. Die Anwendung des Mantelkauftatbestandes erfordert es aber, einen exakten Zeitpunkt des Mantelkaufes festzulegen. Dieser Zeitpunkt wird nach neuerer Ansicht dann gegeben sein, wenn die Strukturänderungen kumulativ und in einem solchen Maß vorliegen, dass wirtschaftlich betrachtet der Wechsel in der Identität des Steuerpflichtigen bereits eingetreten ist. Für abweichende Wirtschaftsjahre ist aus dem genannten Erkenntnis abzuleiten: Hinsichtlich jener Wirtschaftsjahre, die im Veranlagungsjahr des Mantelkaufes zu erfassen sind, ist trotz des Manteltatbestandes ein Verlustausgleich uneingeschränkt möglich. Verluste, die bei der Veranlagung des Mantelkaufjahres zum Ausgleich mit Gewinnen geeignet sind, fallen aber niemals unter den Mantelkauftatbestand des § 8 Abs 4 Z 2 KStG und sind daher im Folgejahr vortragsfähig. Das können somit auch Verluste aus mehreren Wirtschaftsjahren sein, wenn nur diese Wirtschaftsjahre im Kalenderjahr des Mantelkaufes enden (Zorn, Mantelkauf erfasst nicht Verluste des Mantelkaufjahres, RdW 2006/105, 107). 3.e. Schlussfolgerung für den Streitfall Eine Wechsel in der Identität des Steuerpflichtigen ist wirtschaftlich noch nicht eingetreten, solange die Schritte zur Schaffung einer neuen wirtschaftlichen Einheit nicht über bloße Absichten und unverbindliche Erklärungen hinausgehen, und zudem nicht mit Aufwendungen verbunden sind, somit solange eine Änderung im Unternehmensgegenstand tatsächlich nicht eingetreten ist, die Steuerpflichtige sich noch nicht als neuer Marktteilnehmer auf einem neuen Markt etablieren musste und derer noch nicht mit "ziemlicher Sicherheit" feststeht, dass eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet werden wird. Das mit Gründung der Bw am 24.9.1991 begonnene abweichende Wirtschaftsjahr hat zum 30.6.1992 geendet. Das Ergebnis dieses Wirtschaftsjahres (Gewinn bzw Verlust) war daher im Veranlagungsjahr 1992 zu erfassen (§ 7 Abs 6 [nunmehr Abs 5] KStG). Weitere Wirtschaftsjahre haben im Jahr 1992 nicht geendet. Das folgende Wirtschaftsjahr dauerte von 1.7.1992 bis 30.6.1993. Der Gewinn dieses am 1.7.1992 begonnenen Wirtschaftsjahres war daher bei der Ermittlung des Einkommens des Kalenderjahres 1993 zu berücksichtigen. Die Verluste des zum 30.6.1992 endenden Wirtschaftsjahres sind daher nur dann vom Mantelkauftatbestand erfasst, wenn die Strukturänderungen erst nach dem 30.6.1992 kumulativ und in einem solchen Maß vorlagen, dass wirtschaftlich betrachtet der Wechsel in der Identität der Bw eingetreten war, also wenn der Mantelkauftatbestand erst nach dem 30.6.1992 und damit in dem im Kalenderjahr 1993 endenden Wirtschaftsjahr verwirklicht wurde. Nach den Feststellungen dieses Bescheides wurde der Wertpapiertausch und die anderen Wertpapiergeschäfte im ersten Halbjahr 1992 seitens der Bw noch nicht beabsichtigt. Nicht auf den in der Satzung festgelegten Unternehmensgegenstand, sondern auf den tatsächlich ausgeübten Geschäftsgegenstand kommt es an. Tatsächlicher Geschäftsgegenstand der Bw von ihrer Gründung bis zum Verkauf der A&B Aktien im Dezember 1991 war lediglich, als Auffanggesellschaft für die aus diesen Aktien zu erwartenden Verluste zu dienen. Dieser Geschäftsgegenstand war mit dem Verkauf dieser Aktien erschöpft. Die weiteren in der Satzung als Unternehmensgegenstand angeführten Tätigkeiten (Verwaltung von Beteiligungen, Durchführung von Geschäften, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu ermöglichen oder zu fördern) wurden tatsächlich nicht ausgeübt. Die mit dem bisherigen Zweck der Körperschaft verbundene, aus Vermögen und Tätigkeit gebildete wirtschaftliche Einheit (bezogen auf sämtliche bisherigen Tätigkeiten) der Bw war mit dem Verkauf der A&B Aktien beendet. Wie sich auch aus dem Jahresabschluss zum 30.6.1992 ergibt, war zu diesem Zeitpunkt kein erhebliches Aktivvermögen mehr vorhanden. Es wurde keine nach außen in Erscheinung tretende Tätigkeit mehr entfaltet. Nach Absicht der Geschäftsführung der Bw (vgl Vorhaltsbeantwortung der T-WTH GmbH - steuerlicher Vertreter der Bw [unterschrieben von Mag. Dr. W*** N***] - vom 30.7.1994 [Seiten 8f/1992 des Körperschaftsteueraktes], wonach dies dem Unternehmensgegenstand [zB Vermögensberatung] zu entnehmen sei) sollte die Bw nach Erweiterung des Unternehmensgegenstandes ihr Tätigkeitsfeld tatsächlich ausweiten. Erst nach Änderung (Erweiterung) des Unternehmensgegenstandes der Bw und der Neubestellung von Fx*** L*** im Oktober 1992 (Eintragung im Firmenbuch im November 1992) wurde die Bw tatsächlich wieder unternehmerisch aktiv, indem sie am 27.11.1992 von der L*** Beteiligungs GmbH 52.815 Stück Aktien der R. AG um S 60 Mio erwarb. Einer längeren Vorbereitungszeit (von mehr als wenigen Wochen) bedurfte dieser Aktienerwerb nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht, wurden doch die Bw und die L*** Beteiligungs GmbH beide von Fx*** L*** vertreten. Die Aktennotiz von Fx*** L*** zu diesem Aktienerwerb stammt vom 24.11.1992, die in dieser Aktennotiz angesprochene Substanzwertermittlung vom 24.9.1992. Es liegt daher im Streitfall (anders als in der Berufung vorgebracht) kein bloßes Ruhen des Betriebes, somit keine bloße Betriebsunterbrechung (KStR 2000 Rz 1183) vor. Der Betrieb der Bw wurde nicht bloß vorübergehend in der Absicht eingestellt, ihn wieder (in der bisherigen Form) aufzunehmen. Denn für die Annahme eines solchen bloßen Ruhens müsste nach den nach außen erkennbaren Umständen wahrscheinlich, dh objektiv erkennbar beabsichtigt gewesen sein, dass der Betrieb in vergleichbarer Form, in ähnlicher Weise und in einem überschaubaren, relativ kurzen Zeitraum (bis drei Jahre) wieder aufgenommen werden sollte. Dies war jedoch gerade nicht der Fall. Vielmehr war die betriebliche Tätigkeit im Dezember 1991 beendet und der Unternehmenszweck (Auffanggesellschaft) erfüllt. Es hat daher im Dezember 1991 eine "leere Gesellschaftshülse" (ein Mantel) ohne Vermögen und Tätigkeit den Besitzer gewechselt. Nach Beendigung der bisherigen wirtschaftlichen Einheit wurde in der zweiten Jahreshälfte 1992 eine neue wirtschaftliche Einheit im Bereich des Folgeeigentümers geschaffen. Die Schaffung dieser neuen wirtschaftlichen Einheit bildet eine wesentliche wirtschaftliche Änderung. 4. Gesamtbild der Verhältnisse: Ein Mantelkauf kann auch dann vorliegen, wenn die einzelnen Tatbestandsmerkmale unterschiedlich stark ausgeprägt sind. Es ist unmaßgeblich, in welcher Reihenfolge die drei Strukturelemente wesentlich geändert werden. Änderungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes sind ein Indiz für das Vorliegen eines Mantelkaufes. Insgesamt gesehen kommt es auf den planmäßigen Zusammenhang aller geplanten und ergriffenen Strukturänderungen auf Käuferseite an. Anders ausgedrückt muss der Käufer ein vitaleres Interesse an den Verlustabzügen als an der Substanz des Unternehmens haben, um die steuerlichen Rechtsfolgen des Mantelkaufes auszulösen. Wie jedoch auch aus dem Grundsatz, dass unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Mantelkauftatbestand auch dann vorliegen kann, wenn ein Änderungselement etwas schwächer, dafür aber die anderen Elemente so stark ausgeprägt sind, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Identität des (der) Steuerpflichtigen wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist, eindeutig hervorgeht, kommt im Falle der Nichterfüllung eines Strukturänderungselementes die Anwendung des Mantelkaufs nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall erfolgte Ende 1991 ein Gesellschafterwechsel, so dass das Tatbestandsmerkmal der Änderung der Gesellschafterstruktur eindeutig erfüllt wurde. In diesem Kontext erfolgte auch eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur. Da der bisher tatsächlich ausgeübte Geschäftsgegenstand beendet und erst im darauf folgenden Wirtschaftsjahr eine neue Tätigkeit mit einem geänderten Geschäftsgegenstand aufgenommen wurde, kann auch von einer Änderung der wirtschaftlichen Struktur der Bw ausgegangen werden. Da die wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur erst im Herbst 1992, somit nach dem 30.6.1992, dem Ende des ersten Wirtschaftsjahres der Bw, erfolgte, sind die Verluste des mit 30.6.1992 endenden Wirtschaftsjahres vom Mantelkauftatbestand erfasst und nicht vortragsfähig. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die für die Anwendung des Mantelkauftatbestandes als zwingend geltende Voraussetzung des kumulativen Vorliegens sämtlicher Strukturänderungselemente im Fall der Bw gegeben sind. Daher ist die von der Betriebsprüfung vorgenommene Beurteilung als Mantelkauf im Sinne des § 8 Abs 4 Z 2 KStG zu Recht erfolgt. B) Sonstige Forderung - Verrechnung Fx*** L*** Die Bw führte ein Verrechnungskonto betreffend Fx*** L***. Dieses Verrechnungskonto wurde mit der durchschnittlichen Sekundärmarktrendite plus 0,5% verzinst (Seite 135 des Arbeitsbogens). Eine schriftliche Vereinbarung betreffend das Verrechnungskonto bestand nicht (Seite 135 des Arbeitsbogens). Bei diesem Verrechnungskonto wurden zum 30.6.1993, 30.6.1994 und 31.12.1994 Wertberichtigungen vorgenommen. In den Folgejahren ging(en) diese Forderung(en) allerdings zur Gänze ein. Nach den Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht wurden die Forderungen gegen Fx*** L*** wie folgt bewertet: | | 30.06.1992 | Zug./Abg. | 30.06.1993 | Zug./Abg. | 30.06.1994 | Zug./Abg. | 31.12.1994 | Verr. Fx*** L*** | 0 | 3.404.079 | 3.404.079 | 16.051.982 | 19.456.061 | -9.042.504 | 10.413.557 | dazu Wertberichtigung | 0 | -3.404.078 | -3.404.078 | 1.548.078 | -1.856.000 | 1.444.000 | -3.300.000 | | 0 | | 1 | | 17.600.061 | | 7.113.557 Die Bw gab dazu im Zuge der Prüfung an, im Wirtschaftsjahr 1992/1993 sei eine Wertberichtigung von rund 3,4 Mio S erfolgt, welche jedoch im Geschäftsjahr 1993/1994 im Ausmaß von rund 1,6 Mio S wieder aufgelöst worden sei. Fx*** L*** habe indirekt als Realschuldner zur Besicherung dieser Forderung gehaftet. Diese Haftung habe in auf Fx*** L*** gehörenden Liegenschaften im Gesamtwert von 18 Mio S eingetragenen Pfandrechten bestanden. Die Wertberichtigung habe daher in diesem Wirtschaftsjahr im Umfang von 1,8 Mio S vorgenommen werden müssen. Weiters verwies die Bw auf den Wirtschaftsprüfungsbericht zum 31.12.1994 und legte Schätzgutachten betreffend die angesprochen Liegenschaften vor. In ihrem Bericht stellten die Prüfer dazu fest, aus den im Zuge der Erstellung der Jahresabschlüsse angefertigten Aktenvermerken der T-WTH GmbH ergebe sich: "Hinsichtlich des Schuldners konnten wir keine Aufklärungen über dessen Vermögenslage erhalten; daher wurde die Forderung wertberichtigt" (Aktenvermerk zum 30.6.1993 vom 7.7.1994). "Die Wertberichtigung erfolgt in Höhe der Differenz, die sich zwischen dem zum Bilanzstichtag aushaftenden Forderungsbetrag und den Verkehrswerten von zur Verfügung gestellten Pfandliegenschaften ergibt" (Aktenvermerk zum 30.6.1994 vom 1.12.1994). Zum 31.12.1994 werde die Wertberichtigung in Höhe der Differenz ausgewiesen, die sich zwischen dem zum Bilanzstichtag aushaftenden Forderungsbetrag und den Verkehrswerten von zur Verfügung gestellter Pfandliegenschaften ergebe. Im Rahmen der Prüfung sei mehrfach die Vorlage schriftlicher Vereinbarungen über Verzinsung, Sicherheiten, Fälligkeit und Rückzahlungsmodalitäten betreffend das Verrechnungskonto Fx*** L*** verlangt worden. Weiters seien Details zu den Zinsberechnungen verlangt worden, um die Verzinsung nachvollziehen zu können. In einer Vorhaltsbeantwortung vom 30.3.2001 seien diese Fragen insofern nicht beantwortet worden, als ausgeführt worden sei, schriftliche Vereinbarungen seien den Buchhaltungsunterlagen nicht zu entnehmen (Seite 135 des Arbeitsbogens). Weitere Unterlagen seien nicht beigebracht worden. Bei wirtschaftlicher Betrachtung des Sachverhaltes müsse festgestellt werden, dass es im Wirtschaftsleben nicht üblich sei, natürlichen Personen Kredite in dieser Größenordnung ohne schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Sicherheiten, Fälligkeit und Rückzahlungsmodalitäten einzuräumen. Wie aus dem Verrechnungskonto nachvollziehbar sei, habe Fx*** L*** unbeschränkt und ohne irgend welche Limits über dieses Konto - gleich einem Eigentümer - verfügen können. Wenn jemandem diese Möglichkeit eingeräumt werde, müsse zu dieser Person ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehen. Hätten tatsächlich hinsichtlich der Integrität des Schuldners Fx*** L*** Zweifel bestanden, dann wäre schon im ersten Wirtschaftsjahr zum 30.6.1993 ein Handlungsbedarf gegeben gewesen. Es habe sich in weiterer Folge auch gezeigt, dass Fx*** L*** sehr wohl über Vermögenswerte verfügt habe, die auch bereits im Prüfungszeitraum vorhanden gewesen, aber nicht entsprechend berücksichtigt worden seien. Da keine weiteren Unterlagen für eine nähere Darstellung des Sachverhaltes beigebracht worden seien, werde die vorgenommene Wertberichtigung nicht anerkannt. Es komme daher zu folgenden Gewinnveränderungen: | 30.06.1993 | S | 3.404.079,00 | 31.12.1994 | S | -104.078,00 In der Berufung brachte die Bw dazu vor, Fx*** L*** habe der Bw zur Besicherung Pfandrechte an ihm gehörenden Liegenschaften eingeräumt. Eine schriftliche Vereinbarung habe nicht geschlossen werden müssen, da zu diesem Zeitpunkt bereits eine langjährige und für beide Seiten fruchtbringende Zusammenarbeit zwischen der Bw und Fx*** L*** bestanden habe. Die Bw habe aus dieser Zusammenarbeit um die absolute Zuverlässigkeit von Fx*** L*** gewusst. Aus dieser Zusammenarbeit hätten auch in den Jahren davor für die Bw sehr lukrative (Wertpapier-)geschäfte resultiert. Auf Grund dieser positiven Erfahrungen sei die Bw davon ausgegangen, dass Fx*** L*** seine Verbindlichkeiten im Laufe der Zeit tilgen können werde. Eine schriftliche Vereinbarung sei zwischen Dritten nicht erforderlich, wenn andere Beweismittel, wie Zeugenaussagen oder die spätere gänzliche Rückzahlung - und diese sei im vorliegenden Fall gegeben - dieselbe Beweiskraft hätten. Bei der Abwertung der Forderungen sei die Bw stets nach gleichen Grundsätzen vorgegangen. Die Forderung sei stets in jenem Ausmaß wertberichtigt worden, in welchem Fx*** L*** keine dinglichen Sicherheiten beigebracht habe. Sie sei zwar stets der Ansicht gewesen, dass die Forderungen einbringlich gemacht werden würden. Diese Erwartung habe allerdings nicht auf konkreten Fakten, sondern auf ihrer Einschätzung und kaufmännischen Erfahrungen beruht und sei auch später bestätigt worden, zumal das gesamte Verrechnungskonto in den Folgejahren zur Gänze glattgestellt worden sei. Nach Grundsätzen der kaufmännischen Sorgfalt sei diese Wertberichtigung aber geradezu geboten gewesen. Ex ante betrachtet - nur aus dieser Sicht könnten Wertberichtigungen beurteilt werden - habe zu den jeweiligen Stichtagen die Verpflichtung bestanden, Wertberichtigungen vorzunehmen. Fx*** L*** habe letztlich, wie die Bw es erwartet habe, seine gesamten Verbindlichkeiten ihr gegenüber erfüllt. Ungeachtet dessen sei ihr eine Haftung des Fx*** L*** für einen Kredit im Ausmaß von rund S 60 Mio bekannt gewesen, die durchaus zu einer Zahlungsverpflichtung hätte führen können. Diese Haftung habe für einen Lombardkredit in dieser Höhe bestanden, wobei zum damaligen Zeitpunkt die lombardierten Wertpapiere bereits einen Wertverlust von rund 70% des Nominales erlitten gehabt hätten. Die Inanspruchnahme aus der persönlichen Haftung sei daher durchaus realistisch gewesen und habe bei der Beurteilung der Bonität bzw der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Schuldners ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Daher sei eine Wertberichtigung im Ausmaß der unbesicherten Forderungen zwingend geboten gewesen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Bw in Gesamtbetrachtung rückblickend keinen Forderungsausfall erlitten habe. Die auf Grund des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips notwendige Abschreibung im Jahr 1993 sei in Folgejahren ertragswirksam aufgelöst worden. Sie beantrage daher, die nach dem zwingend anzuwendenden handelsrechtlichen strengen Niederstwertprinzip erforderliche Abwertung der Forderung im Jahr 1993 steuerlich zu berücksichtigen. Die Nichtanerkennung der Abschreibung im Jahr 1993 führe somit in Gesamtbetrachtung zu keiner Steuernachzahlung. Der Ausgleich hätte von der Finanzverwaltung spätestens in den Jahren der Auflösung der Wertberichtigung bei der Veranlagung dieser Jahre berücksichtigt werden müssen. Durch diese Vorgangsweise sei es zur Versteuerung von fiktiven Erträgen gekommen. In ihrer Stellungnahme zur Berufung führten die Prüfer aus, es entspreche den Erfahrungen und Verkehrssitten des Wirtschaftslebens, dass Forderungen dann nicht wertzuberichtigen seien, wenn zwar keine dinglichen Sicherheiten, aber dennoch die Bonität des Schuldners gegeben sei. So sei es auch bei Banken nicht üblich, eine Forderung bereits dann wertzuberichtigen, wenn keine dinglichen Sicherheiten vorhanden seien. In der Berufung werde bestätigt, dass aufgrund der langjährigen und für beide Seiten fruchtbringenden Zusammenarbeit an der absoluten Zuverlässigkeit von Fx*** L*** nicht gezweifelt worden sei und die Bw davon ausgegangen sei, dass Fx*** L*** seine Verbindlichkeit im Laufe der Jahre tilgen werde. Im Aktenvermerk der T-WTH GmbH vom 1.12.1994 betreffend den Jahresabschluss zum 30.6.1994 (Seite 213 des Arbeitsbogens) werde ausgeführt, dass die Bw im "Verwertungsfall" ebenfalls unter Berufung auf die erfolgte Abtretung die Pfändung und Überweisung der gegenständlichen Forderung des Fx*** L*** gegen vier näher genannte Personen exekutiv betreiben könne. Damit hätte die Bw eine Forderung gegen diese vier natürlichen Personen im Betrag von S 17,6 Mio. Der Teilwert einer Forderung richte sich nach der Fälligkeit, Verzinslichkeit und Einbringlichkeit. Bloß vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners bildeten keinen Grund für eine Teilwertabschreibung (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 6 Tz 129). Die Bw habe nicht konkret dargelegt, welche teilwertbestimmenden Faktoren zu dem im Jahresabschluss festgelegten Ansatz geführt hätten. Da die Bw nicht bereit gewesen sei, die für die Bewertung unabdingbaren Parameter wie Fälligkeit, Zinsberechnung und Einbringlichkeit bekannt zu geben, habe keine andere Beurteilung des Sachverhaltes vorgenommen werden können. Aus den vorgelegten Unterlagen könne zwar entnommen werden, dass eine Verzinsung stattgefunden habe, aus der vorliegenden Aktenlage könne aber eine mit der Gefährdung der Einbringlichkeit üblicherweise verbundene Mahnung oder Fälligstellung des Obligos nicht erkannt werden. Zwar werde die Behauptung aufgestellt, Fx*** L*** habe für einen Lombardkredit in Höhe von 60 Mio S gehaftet, diese Behauptung sei jedoch nicht durch konkrete Unterlagen belegt worden. Wenn dieser Umstand bereits zum 30.6.1993 gegeben gewesen sei stelle sich die Frage, warum dann die Bw einer Obligoausweitung im Zeitraum vom 30.6.1993 bis 30.6.1994 im Ausmaß von rund 16 Mio S zugestimmt habe, ohne dass sich an den grundsätzlich üblichen Parametern wie Schriftlichkeit, Fälligkeit und Einbringlichkeit etwas geändert bzw die rechtliche Position der Bw verbessert habe. Die Vermögenslage von Fx*** L*** werde sehr selektiv dargestellt. Im Aktenvermerk der T-WTH GmbH vom 7.7.1994 betreffend den Jahresabschluss zum 30.6.1993 (Seite 208 des Arbeitsbogens) werde ausgeführt, dass die Kanzlei hinsichtlich des Schuldners Fx*** L*** keine Aufklärung über dessen Vermögenslage habe erhalten können, auf der anderen Seite räume aber Fx*** L*** der Bw zum 15.7.1993 (also im Bilanzerstellungszeitraum) Optionsrechte auf den Erwerb von fünf Grundstücken ein, die insgesamt einen Schätzwert von mehr als S 20 Mio hätten. Die Bw habe aus dem Verzicht auf die Option hinsichtlich eines einzigen Grundstückes zum 27.4.1994 einen Erlös in Höhe von S 12 Mio erzielt. Eine Einzelwertberichtigung könne nur dann vorgenommen werden, wenn qualifizierte Gefährdungsgründe oder besondere Absprachen zwischen Gläubiger und Schuldner hinsichtlich des Forderungseinganges vorlägen. Wertberichtigungen seien steuerlich nur anzuerkennen, wenn zum Bilanzstichtag konkrete Risiken bestünden, die einzelnen Forderungen zugerechnet werden könnten. Es müssten somit am Bilanzstichtag Umstände vorliegen, nach welchen damit zu rechnen sei, das bestimmte Forderungen nicht mit dem vollen Nennbetrag eingehen würden. Das konkrete Forderungsrisiko orientiere sich daher ausschließlich an der individuellen Bonität des Schuldners oder an besonderen Absprachen zwischen Gläubiger und Schuldner iZm dem Forderungseingang. Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert sei grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige dartun könne, dass und in welcher Höhe zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag wesentliche Umstände eingetreten seien, die die Annahme rechtfertigen, dass am Bilanzstichtag die Wiederbeschaffungskosten in nicht unerheblichem Umfang unter den ursprünglichen Anschaffungskosten lägen (VwGH 29.4.1992, 90/13/0292). Der Antrag der Bw auf Berücksichtigung der Auflösung der Wertberichtigung in jenem Jahr, in welchem die Wertberichtigung aufgelöst worden sei, sei berechtigt. Nach der derzeitig erkennbaren Aktenlage wären daher im Jahr 1998 in Höhe von S 3.300.001,00 als einkommensmindernd anzusetzen. In ihrer Gegenäußerung brachte die Bw vor, die Stellungnahme der Prüfer sei iZm dem Aktenvermerk der T-WTH GmbH betreffend Pfändung der gegenständlichen Forderung irreführend, da nur jener Betrag wertberichtigt worden sei, welcher über dem Maximalbetrag der gewährten Sicherheit gewährt wurde. Im Ausmaß der gewährten Sicherheit sei keine Wertberichtigung vorgenommen worden. Die wirtschaftliche Lage von Fx*** L*** sei für die Abwertung ausschlaggebend gewesen. Der Zinssatz sei mit 0,5% über der Sekundärmarktrendite eindeutig festgelegt worden, die Fälligkeit sei kurzfristig gewesen und die Einbringlichkeit aufgrund der zahlreichen Haftungen mit Null anzusetzen gewesen. Eine mit der Gefährdung der Einbringlichkeit übliche Fälligstellung des Obligos sei nicht vorgenommen worden, weil dies lediglich zur Insolvenz von Fx*** L*** geführt hätte und die Bw sich Hoffnungen gemacht habe, durch die weitere Zusammenarbeit mit Fx*** L*** den offenen Saldo wieder einbringlich zu machen. Jene Liegenschaften, auf die Fx*** L*** der Bw zum 15.7.1993 ein Optionsrecht übertragen habe, seien zu 100% mit Krediten belastet gewesen, sodass diese für die Vermögenslage sogar negative Auswirkungen gehabt hätten. Es sei richtig, dass die Bw aus dem Verzicht auf die Option hinsichtlich eines Grundstückes im Jahr 1994 einen Erlös von S 12 Mio erzielt habe. Gerade dies zeige jedoch, dass eine Zusammenarbeit mit Fx*** L*** für die Bw vorteilhaft sei, zumal Fx*** L*** für die Einräumung der Optionsrechte zu einem früheren Zeitpunkt die für ihn erforderliche Liquidität erhalten habe und die Bw für die Übernahme des Risikos später trotz 100%iger Belehnung einen beträchtlichen Gewinn aus diesem Geschäft erzielt habe. Eine Forderungswertberichtigung sei nicht allein aufgrund des Fehlens dinglicher Sicherheiten vorzunehmen, diese sei selbstverständlich nach objektiven Kriterien nach kaufmännischer Vorsicht zu messen. Es sei richtig, dass das konkrete Forderungsrisiko sich ausschließlich an der individuellen Bonität des Schuldners orientiere. Bedingt durch die finanziellen Schwierigkeiten sei eine gänzliche Wertberichtigung im Jahr 1993 aufgrund des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips unabdingbar gewesen. Nach Auskunft von Fx*** L*** sei er noch vor dem Sommer 1993 von der Raiffeisenbank aufgefordert worden, höhere Sicherheiten (neben den R Aktien) für einen Kredit von S 60 Mio, für den er persönlich gehaftet habe beizubringen, andernfalls von Seiten der Raiffeisenbank die Haftung in Anspruch genommen werden würde. Diese Auseinandersetzung habe schließlich nach langwierigen Verhandlungen Anfang 1995 zu einem Konkursantrag geführt, welcher von Seiten der Raiffeisenbank gegen Fx*** L*** gestellt worden sei. Dadurch komme die finanziell angespannte Situation des Fx*** L*** wohl ausreichend nach außen zum Ausdruck. Im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung gegenüber Fx*** L*** sei die Bw davon ausgegangen, die Forderung sei kurzfristig einbringlich zu machen. Wie sich jedoch kurze Zeit danach herausgestellt habe, sei Fx*** L*** aufgrund der Fälligstellung bzw drohenden Inanspruchnahme von Haftungen in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten geraten. Die Bw habe dennoch, trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage von Fx*** L*** insbesondere durch gemeinsame geschäftliche Transaktionen den offenen Forderungsbetrag wieder einbringlich zu machen gehofft. Deshalb sei Fx*** L*** auch die notwendige Liquidität zur Verfügung gestellt bzw die Forderung nicht fällig gestellt worden, um die Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit zu ermöglichen. "Zu einer (Ausweitung ?) über dem zum 30.6.1993 ausgewiesenen offenen Saldo" sei "es allerdings in weiterer Folge nicht mehr gekommen". Die Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit des Fx*** L*** sei für die Bw von Bedeutung gewesen, da sie sich durch die Zusammenarbeit mit diesem weitere ertragreiche Projekte erhoffte. Für die Bw selbst sei die Nichtfälligstellung ihrer Forderungen gegenüber Fx*** L*** somit mit Chancen und Risiken verbunden gewesen. Obwohl es zwischen 1993 und 1994 zu einer Ausweitung der dem Fx*** L*** zuzurechnenden Außenstände in absoluten Zahlen gekommen sei, habe sich der erforderliche Wertberichtigungsbedarf in Höhe von rund S 3,4 Mio zum 30.6.1993 aufgrund der erhaltenen Besicherungen (dingliche Sicherheiten) nicht weiter erhöht. Eine umfangreiche Erläuterung über die Zusammensetzung des Wertberichtigungserfordernisses sei den Jahresabschlüssen zu entnehmen. Es sei somit in den Folgejahren stets lediglich der aus dem Wirtschaftsjahr 1992/1993 stammende "Bodensatz" wertberichtigt worden. Es seien daher alle wertbeeinflussenden Faktoren, welche für die Abwertung maßgeblich gewesen seien, ausreichend dargelegt und offen gelegt worden. Beurteilung durch den Unabhängigen Finanzsenat Wertbestimmend für den Teilwert einer Forderung sind Einbringlichkeit, Fälligkeit und Verzinsung. Die Teilwertabschreibung einer Forderung hängt vor allem von deren Einbringlichkeit ab. Teilwertabschreibungen von Forderungen sind trotz Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners insoweit unzulässig, als sich die Forderungen durch Aufrechnung (Kompensation) oder im Hinblick auf (Faust- oder Grund-)Pfandrechte als einbringlich erweisen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nicht Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung, wenn sich die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners schon aus anderen Umständen erweist (zB wenn eine Verlassenschaft armutshalber abgetan wird, Aufhebung eines Konkursverfahrens mangels Masse). Hat allerdings der Steuerpflichtige wegen seines Interesses an der Weiterführung des Betriebes seines Schuldners keine Schritte zur zwangsweisen Einbringung seiner Forderung unternommen, erscheint eine volle Wertberichtigung der Forderung gegen diesen Schuldner nicht gerechtfertigt. Keine Teilwertabschreibung einer Forderung gegen einen Darlehensschuldner wegen Konkurseröffnung 1½ Jahre nach dem Bilanzstichtag, insbesondere dann nicht, wenn der Steuerpflichtige dem Schuldner noch nach dem Bilanzstichtag weitere Darlehen gewährt hat. Bloß vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners bilden keinen Grund für eine Teilwertabschreibung (vgl Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch § 6 Tz 129; ebenso Doralt/Mayr, EStG6, § 6 Tz 209; EStR 2000 Rz 2348 ff). Bei Gefährdung der Einbringlichkeit ist nur der protokollierte Kaufmann (§ 5 Abs 1) nach dem Niederstwertprinzip zur Wertberichtigung verpflichtet; bei § 4 Abs 1 besteht ein Wahlrecht. Ist die Wertberichtigung zwingend, dann verhindert das Nachholverbot die Wertberichtigung zu einem späteren Bilanzstichtag; zu berichtigen ist dann die ursprünglich falsche Bilanz, auch wenn dies steuerlich nicht mehr wirksam sein sollte; geht die Forderung später unerwarteterweise ein, dann muss daher konsequenterweise eine Aufwertung und Gewinnrealisierung auch mit steuerlicher Wirkung angenommen werden (Doralt/Mayr, EStG6, § 6 Tz 210). Wertberichtigungen zweifelhafter Forderungen sind steuerlich nur anzuerkennen, wenn zum Bilanzstichtag konkrete Risken bestehen, die einzelnen Forderungen zugerechnet werden können (zB Nichteinhalten einer Ratenvereinbarung, vorübergehende oder dauernde Einstellung von Kreditrückzahlungen, Überziehen eines Kreditrahmens ohne entsprechende Vereinbarung, sonstiges vertragswidriges Verhalten, schlechte Vermögens- und Liquiditätslage des Schuldners, Währungsverlust). Es müssen somit am Bilanzstichtag Umstände vorliegen, nach denen damit zu rechnen ist, dass bestimmte Forderungen nicht mit dem vollen Nennbetrag eingehen werden. Das konkrete Forderungsrisiko orientiert sich daher ausschließlich an der individuellen Bonität des Schuldners oder an besonderen Absprachen zwischen Gläubiger und Schuldner in Zusammenhang mit dem Forderungseingang (zB betreffend Skonti). Weder bei einem Tilgungsrückstand noch bei einer Kontoüberziehung muss eine vorübergehende oder dauernde Einstellung von Kreditrückzahlungen vorliegen, die eine Einzelwertberichtigung rechtfertigen würde. Diese Umstände zeigen für sich alleine noch keine über das allgemeine Ausfallrisiko hinausgehende Gefährdung an, sondern könnten durchaus auch saisonbedingt sein. Eine Einzelwertberichtigung kann daher nur vorgenommen werden, wenn qualifizierte Gefährdungsgründe oder besondere Absprachen hinsichtlich des Forderungseingangs vorliegen (EStR 2000 Rz 2374 f mwN). Für die Einbringlichkeit sind die Verhältnisse des Bilanzstichtages maßgeblich. Die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners im Zeitpunkt der Erstellung eines Jahresabschlusses ist ein Indiz, rechtfertigt alleine aber nicht die Wertberichtigung zum Bilanzstichtag. Die Zahlungsunfähigkeit muss am Bilanzstichtag bereits bestanden haben oder vorhersehbar gewesen sein, um eine Wertberichtigung zu rechtfertigen (vgl nochmals Doralt/Mayr, EStG6, § 6 Tz 20 ff und Tz 211). Zwischen der Bw und Fx*** L*** bestand für das streitgegenständliche Verrechnungskonto keine schriftliche Vereinbarung betreffend Verzinsung, Sicherheiten, Fälligkeit und Rückzahlungsmodalitäten. Fx*** L*** konnte unbeschränkt und ohne Limits über dieses Konto verfügen. Trotz einer zum 30.6.1993 durchgeführten vollständigen Wertberichtigung des Verrechnungskontos wurde im folgenden Wirtschaftsjahr das Verrechnungskonto um ein Vielfaches dieses Betrages ausgeweitet und in weiterer Folge neuerlich zum Teil wertberichtigt. Eine Fälligstellung erfolgte nicht, Einbringungsmaßnahmen wurden nicht gesetzt, es bestanden für Fx*** L*** keine konkreten Zahlungsziele hinsichtlich der Abdeckung des Verrechnungskontos. Die Bw gab dazu an, sie habe aufgrund einer langjährigen Zusammenarbeit mit Fx*** L*** um dessen absolute Zuverlässigkeit gewusst. Sie sei davon ausgegangen, dass dieser seine Verbindlichkeiten im Laufe der Zeit tilgen werde, was dann auch tatsächlich eingetreten sei. Lediglich soweit keine dinglichen Sicherheiten bestanden hätten, seien Wertberichtigungen vorgenommen worden. Ihr sei bekannt gewesen, dass Fx*** L*** für einen Lombardkredit von rund 60 Mio S gehaftet habe, wobei die lombardierten Wertpapiere zum damaligen Zeitpunkt (dieser Zeitpunkt wurde von der Bw nicht näher benannt) einen Wertverlust von rund 70% erlitten hätten. Eine Inanspruchnahme des Fx*** L*** sei realistisch gewesen und diese Möglichkeit habe bei der Beurteilung von dessen Bonität berücksichtigt werden müssen. Eine Fälligstellung des Obligos sei nicht erfolgt, weil dies lediglich zur Insolvenz des Schuldners Fx*** L*** geführt haben würde. Die Bw habe sich jedoch Hoffnungen gemacht, durch die weitere Zusammenarbeit mit diesem den offenen Saldo wieder einbringlich zu machen. Fx*** L*** habe mit Liegenschaften für das Verrechnungskonto gehaftet, nur in dem Umfang, in dem das Obligo den Wert dieser Liegenschaften überstiegen habe, sei eine Wertberichtigung vorgenommen worden. Anfang 1995 sei im Zusammenhang mit dem Lombardkredit gegen Fx*** L*** ein Konkursantrag gestellt worden. Die Bw gründet die vorgenommenen Wertberichtigungen somit zusammengefasst im Wesentlichen darauf, dass für einen Teil der Forderungen keine dingliche Besicherung vorhanden gewesen sei sowie, dass Fx*** L*** auch gegenüber anderen Gläubigern Verbindlichkeiten gehabt habe und seine Inanspruchnahme daraus gedroht habe. IZm letzterem Umstand sei es zu einem späteren Zeitpunkt auch zu einem Konkursantrag gegen Fx*** L*** gekommen. Diese Umstände vermögen die vorgenommenen Wertberichtigungen nicht zu rechtfertigen. Dass seitens der Bw volles Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Fx*** L*** bestanden hat ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sie diesem ohne darüber schriftliche Vereinbarungen über Sicherheiten, Fälligkeit und Rückzahlungsmodalitäten zu treffen, über das streitgegenständliche Verrechnungskonto mehr als 19 Mio S zur Verfügung stellte. Dass dieses Vertrauen gerechtfertigt war zeigt der Umstand, dass das Verrechnungskonto in den Folgejahren glattgestellt wurde. Die Bw hat weder Einbringungsmaßnahmen gegen Fx*** L*** gesetzt noch war dieser zahlungsunfähig. Die Bw hatte jedoch nach ihrem Vorbringen ein Interesse an der Weiterführung der wirtschaftlichen Tätigkeit des bzw an der Zusammenarbeit mit Fx*** L***. Dass (laut Vorbringen) Monate nach dem letzten hier relevanten Bilanzstichtag von dritter Seite ein Konkursantrag gegen Fx*** L*** gestellt worden sein soll (nach den in dem die Folgejahre betreffenden Arbeitsbogen erliegenden Schriftstücken wurde dieser Konkursantrag offensichtlich um die Mitte des Jahres 1995 von der Raiffeisenbank gestellt und im Oktober 1996 zurückgezogen; vgl Seiten 8772, 8801 f [Anhang] des Arbeitsbogens der die Folgejahre betreffenden Betriebsprüfung) vermag schon deshalb die Teilwertberichtigungen nicht zu tragen, da die Verhältnisse zum Bilanzstichtag maßgeblich sind. Zudem ist es offensichtlich letztlich zu einer Konkurseröffnung ohnehin nicht gekommen. Betreffend die Teilwertabschreibung zum 30.6.1993 kommt hinzu, dass die Bw selbst nach diesem Zeitpunkt eine erhebliche Ausweitung des Obligos zugelassen hat. Die Annahme einer dauernden Zahlungsunfähigkeit des Fx*** L*** zu diesem Zeitpunkt ist schon aus diesem Grund auszuschließen. Allfällige bloß vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners bilden keinen Grund für eine Teilwertabschreibung. Dass Fx*** L*** konkrete Zahlungsziele nicht eingehalten hat konnte nicht festgestellt werden. Eine schriftliche Rückzahlungsvereinbarung bestand - wie gesagt - nicht. Das bloße Fehlen von Sicherheiten alleine berechtigt ebenso wie das bloße Drohen einer Inanspruchnahme als Haftender von dritter Seite noch nicht zu einer Teilwertabschreibung einer Forderung. Die Wertberichtigungen waren daher steuerlich nicht anzuerkennen. Die Berufung erweist sich daher insoweit als unbegründet. C. Abwertung Wertpapiere sowie Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften iZm einem Aktienkaufvertrag mit Dr. W*** J***** Am 27.4.1994 schlossen die Bw und Dr. W*** J***** unter Beitritt von Fx*** L*** eine "Vereinbarung" ab (Seite 312 des Arbeitsbogens), derzufolge die Bw von Dr. W*** J***** 8.000 Stück R. AG Aktien zum Preis von 8 Mio S (somit 1.000 S / Stück) kaufte. Der Kaufpreis war ab 1.6.1994 in 60 gleichen aufeinander folgenden Monatsraten á 133.334 S Zug um Zug gegen Übergabe eines jeweils anteiligen Aktienpaketes zur Zahlung fällig. Der Kaufpreis von 8 Mio S erhöhte sich durch eine spätestens am 31.7.1999 fällige Zahlung in der Höhe der Zinsen und Zinseszinsen "gemäß Punkt VI der Zusatzvereinbarung". Fx*** L*** übernahm gemäß Punkt III der "Vereinbarung" die persönliche Haftung für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen der Käuferin (= Bw) aus diesem Vertrag und nahm insbesondere zur Kenntnis, "dass weder er noch die von ihm benannten physischen oder juristischen Personen vor vollständiger Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Vertrag berechtigt" seien, "das am heutigen Tage gestellte notarielle Anbot auf Abtretung des gesamten Stammkapitales der F.GmbH anzunehmen" [Anm: siehe sogleich]. Mit Datum ebenfalls vom 27.4.1994 (Notariatsakt) (Seiten 319, 757 des Arbeitsbogens) räumten die Gesellschafter der F.GmbH (Dr. W*** J*****, Dr. M***** Ö****, I**** T*****) der Bw oder einer oder mehreren von dieser namhaft gemachten Personen bis 31.7.1999 das Recht zum Abschluss eines näher dargestellten Abtretungsvertrages betreffend die Geschäftsanteile der F.GmbH ein. Als Abtretungspreis wurde in Punkt III die Hälfte des Nominales der Einlagen, somit 250.000 S festgelegt. In diesem Anbot heißt es unter Punkt VI: "Dieses Anbot kann von der Bw oder ... von ihr namhaft gemachten ... Personen nur längstens bis zum 31.7.1999 angenommen werden und zwar nur unter der Voraussetzung, dass der Abtretungspreis und der volle Kaufpreis samt Nebengebühren für die R.Aktien, spätestens im Zeitpunkt der Annahmen zur Gänze bezahlt ist und nachstehende Bedingungen vollständig erfüllt sind: a. Entlassung der bisherigen Gesellschafter der F.GmbH und deren Bürgen aus der persönlichen Haftung durch die Hypothekargläubigerin, Raiffeisenregionalbank ... , hinsichtlich des sub C-LNr. E der EZ X Grundbuch ... einverleibten und des noch einzuverleibenden weiteren Pfandrechtes im Betrage von 13 Mio S sA soweit hinsichtlich der nicht verbücherten Forderungen desselben Gläubigers aus dem zu Konto ... geführten Kredit. b. Rückzahlung sämtlicher Darlehensforderungen (inkl Zinsen und Zinseszinsen im Wege des erhöhten Aktienkaufpreises gem. Pkt I Abs 2 der Vereinbarung Dr. W*** J***** / Bw [Anm: Der Kaufpreis von 8 Mio S erhöhte sich durch eine spätestens am 31.7.1999 fällige Zahlung in der Höhe der Zinsen und Zinseszinsen "gemäß Punkt VI der Zusatzvereinbarung"]) der Gesellschafter oder von diesen gebrachten Darlehnsgebern, die der F.GmbH zur Bedienung der in lit a genannten Kredite zur Verfügung gestellt wurden, soweit diese Ausgaben nicht aus den Einkünften der verpfändeten Liegenschaften bzw Darlehnsgewährungen des Fx*** L*** bestritten werden konnten. c. Rückzahlung aller Darlehensforderungen (inkl Zinsen und Zinseszinsen im Wege des erhöhten Aktienkaufpreises gem. Pkt I Abs 2 der Vereinbarung Dr. W*** J***** / Bw [Anm: Der Kaufpreis von 8 Mio S erhöhte sich durch eine spätestens am 31.7.1999 fällige Zahlung in der Höhe der Zinsen und Zinseszinsen "gemäß Punkt VI der Zusatzvereinbarung"]) der Gesellschafter oder von diesen gebrachten Darlehensgeber, für deren Zuschüsse aus Anlass von Aufwendungen die der F.GmbH iZm dem Erwerb bzw der Erhaltung und Verwaltung der obgenannten Liegenschaft und der Gesellschaft entstanden sind. d. Die obigen Bedingungen a) b) und c) müssen spätestens im Zeitpunkt der Annahme dieses Anbotes bei deren sonstiger Unwirksamkeit zur Gänze erfüllt sein. Es ist ausdrücklicher Parteiwille, dass bei Annahme des Anbotes sämtliche wie immer gearteten Zahlungen und Haftungen der abtretenden Gesellschafter, bzw von diesen gebrachten Darlehnsgebern vollständig befriedigt sein müssen, so dass diese wirtschaftlich durch ihre Gesellschafterstellung, den Erwerb und die Verwaltung der Liegenschaft EZ X ... durch die Gesellschaft und die damit im Zusammenhang stehenden Darlehensgewährungen keine wie immer gearteten Nachteile haben. Dieses Anbot kann jedenfalls nicht vor Erfüllung sämtlicher obiger Verpflichtungen und der Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag über 8.000 Aktien der R. AG angenommen werden. Sollte zum Stichtag 31.7.1999 aus dieser Verpflichtung noch ein Betrag von nicht mehr als 1,5 Mio S (inkl Zinsen und Zinseszinsen) aushaften, verlängert sich die Annahmefrist bis 31.7.2000. Übersteigt der aushaftende Betrag 1,5 Mio S verlängert sich die Annahmefrist nicht." In der angesprochenen (nicht datierten) "Zusatzvereinbarung" (Seite 314 des Arbeitsbogens) [Anm: die in eckigen Klammern wiedergegebenen Teile wurden in der "Zusatzvereinbarung" durchgestrichen und zT handschriftlich ersetzt] "zu dem am heutigen Tag zwischen" Fx*** L*** und der F.GmbH "abgeschlossenen Kaufvertrag bezüglich der" (näher genannten) Liegenschaft "EZ X" "und dem am heutigen Tag" der Bw [Fx*** L***] "gestellten Anbot auf Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der" F.GmbH "unter Beitritt der" Bw wird auszugsweise vereinbart: I Herr Dr. W*** J***** erklärt, dafür Sorge zu tragen, dass die F.GmbH außer dem Erwerb der oben genannten Liegenschaft und deren Verwaltung keine weiteren geschäftlichen Aktivitäten entwickeln wird und das die F.GmbH außer dem der Finanzierung des oben genannten Kaufvertrages dienenden Pfandrecht keine weiteren Belastungen des Kaufgegenstandes solange vornehmen wird, bis das Recht zur Annahme der der Bw [Fx*** L***] gewährten Option auf den Erwerb sämtlicher Geschäftanteile an der F.GmbH wegen Zeitablaufes und/oder Nichterfüllung der Voraussetzungen für das Recht der Annahme dieses Anbotes erloschen ist. ... IV Herr Fx*** L*** stellt der F.GmbH laufend jene Beträge darlehnsweise zur Verfügung, die für die Abstattung (Verzinsung und Tilgung) des von der Käuferin [Anm: = F.GmbH] bei der Raiffeisenbank ... aufzunehmenden und auf die Vertragsliegenschaft sicherzustellenden Hypothekarkredites im Betrag von 13,000.000 S und der Abstattung der auf Kto ... aushaftenden Darlehensbeträge erforderlich sind. ... Herr Fx*** L*** stellt der F.GmbH weiters laufend jene Beträge darlehensweise zur Verfügung, die zur Erfüllung aller Steuerverpflichtungen (mit Ausnahme der Grunderwerbsteuer) der Gesellschaft, insbesondere für die Bezahlung von Körperschaftsteuer bzw -vorauszahlungen notwendig sind. Herr Fx*** L*** stellt der F.GmbH weiters laufend jene Beträge zur Verfügung, die gem Pkt V den Betrag von S 50.000,- monatlich überschreiten. V Herr Dr. W*** J***** erklärt für sich und als bevollmächtigter Vertreter seiner Mitgesellschafter in der F.GmbH ab 1.5.1994 laufend jene Mittel bis zu einem Maximalbetrag von S 50.000,- monatlich darlehensweise zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind um neben der Verwendung der laufenden Einkünfte aus der Vertragsliegenschaft bzw der von Herrn Fx*** L*** gemäß vorigem Vertragspunkt darlehensweise zur Verfügung zu stellenden Mittel, die zugunsten der Raiffeisenbank ... bestehenden Kredite ... pünktlich und vollständig zu bedienen bzw den sonstigen Anschaffungs-, Erhaltungs- und Verwaltungsaufwand der Vertragsliegenschaft bzw den notwendigen Betriebs- und Verwaltungsaufwand der Gesellschaft selbst zu decken. VI Die gemäß obigen Punkten IV und V der F.GmbH zu gewährenden Darlehen sind angemessen zu verzinsen ... . Die den Gesellschaftern der F.GmbH gemäß dem vorigen Absatz zustehenden Zinsen und Zinsenszinsen, sind spätestens am 31.7.1999 zur Zahlung fällig. Diese Zinsen- und Zinseszinsenforderung ist als Zusatzkaufpreis gemäß Punkt I des am heutigen Tag abgeschlossenen Kaufvertrages über 8.000 Stück Aktien der R. AG zu bezahlen. Herr Fx*** L*** übernimmt die persönliche Haftung für die Einhaltung der in diesem Absatz geregelten Verbindlichkeiten der Aktienverkäuferin. Der dem Fx*** L*** gemäß den obigen Absätzen allenfalls erwachsende Anspruch auf Zinsen- und Zinseszinsen, ist der Höhe nach ident mit dem hiermit vereinbarten Optionsentgelt für den Erwerb des gesamten Stammkapitals der F.GmbH. Herr Fx*** L*** verzichtet daher auf die Auszahlung solcher Zinsen und Zinseszinsen durch die F.GmbH oder deren Gesellschafter. In ihrem Bericht stellten die Prüfer fest, die Bw habe im Jahr 1994 in diesem Zusammenhang eine Teilwertabschreibung von S 109.418,-- vorgenommen sowie eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften von S 5,285.778,-- gebildet. Diese seien nicht anzuerkennen. Der Notariatsakt betreffend das Anbot auf Abtretung des gesamten Stammkapitals der F.GmbH sei - trotz mehrfacher Aufforderung - nur unvollständig zur Verfügung gestellt worden. Nachdem nur das Deckblatt und ausgewählte Teile des Anbotes vorgelegt worden seien, nicht aber die abschließende Beglaubigung durch den Notar sowie die Unterschriften der beteiligten Personen, könne der Sachverhalt in diesem Punkt nicht richtig dargestellt werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/4372-W/02
Stammnummer
50435
Gültig
01.12.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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