Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4372-W/02
Mantelkauf, Teilwertabschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4372-W/02vom 01.12.2010Teil 6 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme der Prüfer erklärte die Bw, aus einem vorgelegten Schreiben des damals beauftragten Rechtsanwaltes gehe hervor, dass der Kaufpreis gezahlt worden sei. Die Kopien von Auszügen der Anderkonten seien nicht erst am 21.5.2002, sonders bereits im Zuge der Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag am 14.3.2002 noch vor Erlassung der Abgabenbescheide übermittelt worden. Bereits durch den übermittelten Scheck habe der Zahlungsfluss eindeutig nachvollzogen werden können. Selbst eine Teilwertabschreibung im Kalenderjahr 1999 sei nicht anerkannt worden. Nunmehr werde die Teilwertabschreibung an sich nicht mehr angezweifelt, sondern lediglich der Zeitpunkt der Teilwertabschreibung; laut der Stellungnahme der Prüfer sei die Teilwertabschreibung im Jahr 1999 steuerlich anzuerkennen. Wem das eigentliche Geschäft zuzurechnen gewesen sei, gehe aus den übermittelten Unterlagen eindeutig hervor; die Übertragung des Optionsrechtes im Wege eines "Realkontraktes" (gemeint wohl Realaktes) habe auf die Nachvollziehbarkeit der Zurechnung des Geschäftes keine Auswirkung. Der Nachweis des Empfanges des Annahmeschreibens beim Anbietenden sei unter anderem auch durch die Zahlung erbracht worden, welche belegt worden sei. Bezüglich der innerhalb von vier Jahren eingetretenen Wertsteigerung von 1.800 Prozent halte die Bw fest, dass stets der Marktwert des erworbenen Gegenstandes und nicht der Preis zu dem der Verkäufer den Gegenstand erworben habe (sei es durch Schenkung, Kauf oder durch eine Jahre zuvor vereinbarte Option) maßgeblich sei. Auf die konkrete Behauptung selbst könnte sie erst antworten, nachdem ihr Akteneinsicht gewährt worden sei, zumal eine Begründung der Stellungnahme nicht zu entnehmen sei. Eine solche sei bisher nicht möglich gewesen, sie gebe daher ihre Stellungnahme vorerst ohne Äußerung zu diesem Punkt ab. Eine Begründung, warum eine lange Optionsfrist nicht der Lebenserfahrung entspreche, fehle gänzlich. Der Kaufpreis sei nach sorgfältiger Überprüfung durch die Bw auf Basis der Umsatzerlöse je Aufstellplatz unter Berücksichtigung der sonstigen Aktiva und Passiva der Z_GmbH ermittelt und erst nach langen intensiven Gesprächen fixiert worden. Wie bei jeder Transaktion in dieser Höhe sei der Kaufpreis durch ein gegenseitiges Herantasten zustande gekommen. Basis für die Überlegungen der Bw sei unter anderem auch eine Kalkulation bezüglich der voraussichtlichen Ergebnisse pro Gerät gewesen. Dieser Berechnung zur Folge hätte sich der Kauf der Z_GmbH unter Berücksichtigung des Umsatzsteuerfaktors von 1,8 nach rund 7 Jahren amortisieren sollen. Unter Außerachtlassung des Umsatzsteuerfaktors - und davon sei die Bw ausgegangen - hätte sich der Kaufpreis bereits nach fünf Jahren eingespielt. Die Bw sei davon ausgegangen, dass der Automat im Spielbetrieb zum einen auf Grund von Synergien (F_GmbH) und den Erfahrungen in dieser Branche kostengünstig geführt und zum anderen durch den Wegfall des hohen Umsatzsteuerfaktors hohe Gewinne erzielt hätten werden können, wodurch sich der Kaufpreis in rund 5 Jahren amortisiert hätte. Wie sich beinahe unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages herausgestellt habe, seien zahlreiche negative Ereignisse (Ausbleiben der kalkulierten Einspielergebnisse, wie zB Standort XX, Ausbleiben von Synergien etc) eingetroffen, die einen totalen Wertverlust verursacht hätten. Der Kaufvertrag sei zwischen fremden Parteien zu einem von beiden Seiten akzeptierten Preis vereinbart worden. Kurze Zeit später seien Ereignisse eingetreten, die das Geschäft bzw den vereinbarten Kaufpreis als Fehlmaßnahme hätten erkennen lassen. Auf Grund des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips hätten auf Grund des Eintretens des Totalverlustes die Optionsrechte noch im Jahr 1994 zwingend zur Gänze abgewertet werden müssen. Die schriftliche Ausfertigung des Verzichtes auf das Optionsrecht an der Z_GmbH im Jahr 1999 sei lediglich auf Wunsch des anwaltlichen Vertreters von G**** B**** (aus formellen Gründen) erstellt bzw übermittelt worden. Eine zeitliche Zuordnung der Teilwertabschreibung 1999 sei schon alleine deshalb unrichtig, da ab Bekanntwerden der eingetretenen Ereignisse, die der Bw bei der Bilanzerstellung 1994 bereits längst vorgelegen seien und ihre Ursache noch im Wirtschaftsjahr 1993/1994 gehabt hätten, nicht nur keine zusätzlichen nachteiligen Ereignisse mehr eingetreten seien, sondern die wirtschaftlichen Schwierigkeiten noch im Jahr 1994 zu einer existenzbedrohenden Krise geführt hätten, wodurch auf Grund des steuerlichen Nachholverbotes im Jahr 1999 eine Teilwertabschreibung nicht mehr vorgenommen werden dürfte. Mittlerweile habe auch eine Aktennotiz des ehemaligen Betriebsleiters der F_B_GmbH (Tochtergesellschaft der Bw, welche sich ebenfalls mit dem kleinen Glücksspiel beschäftige) Herrn W*** B*****, eingeholt werden können. Dieser Stellungnahme sei nicht nur zu entnehmen, dass die erwarteten Umsätze bereits unmittelbar nach Übernahme im April 1994 nicht eingetreten seien sondern auch, dass der Aufstellbetrieb der Z_GmbH Ende 1995 Konkurs habe anmelden müssen. Nicht nachvollzogen werden könne die Anmerkung betreffend erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei, wenn Sachverhaltselemente über Wurzel im Ausland hätten, zumal die Nichtansässigkeit des G**** B**** in Österreich keinerlei Auswirkungen auf die Transaktion selbst gehabt habe und überdies ohnehin sämtliche Unterlagen offen gelegt worden seien. Es sei richtig, dass eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert nur dann anzuerkennen sei, wenn der Steuerpflichtige belegen könne, dass und in welcher Höhe zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag wesentliche Umstände eingetreten seien, die die Annahme rechtfertigten, dass sich am Bilanzstichtag die Anschaffung als Fehlmaßnahme erwiesen habe. Genau diese Umstände seien jedoch eingetroffen und ausführlich (Ausbleiben der kalkulierten Einspielergebnisse, wie zB Standort XX, fehlende Synergien, etc) dargelegt worden. Der Nachweis der Teilwertminderung sei somit eindeutig erbracht worden.
In der genannten Aktennotiz führt W*** B***** aus:
"Datum: 28.10.2002
Die Bw hat seit dem April 1994 eine Beteiligung an der F_B_GmbH, welche sich mit dem kleinen Glücksspiel in Wien und der Steiermark beschäftigt.
Ich war in dieser Zeit Betriebsleiter der F_B_GmbH
Durch den Erwerb der Option der Gebrüder Z_GmbH, welche das kleine Glücksspiel betrieb, versprach man sich wesentliche Synergien und hatte auch bereits Erfahrung im kleinen Glücksspiel. Die Geldspielgeräte sind in der Beilage dargestellt und zwar gegliedert nach Wien und Steiermark, wobei Steiermark in Aufstellplätze und XYZ-Hallen geteilt ist.
Betreffend der Geräte in der Praterhalle war beim Erwerb der Option mit der N vereinbart, diese Halle zu schließen.
Die seinerzeit angestellte Kalkulation der einzelnen Geldspielgeräte ist aus der Beilage ersichtlich.
Sämtliche Geräte und Aufstellplätze wurden an die F_B_GmbH zum Betrieb veräußert. Mit der F_B_GmbH wurde vereinbart, dass diese ab 1.1.1995 den Ertrag aus den Geräten nach Abzug eines Kostenpauschales in Höhe von ATS 3.000,- (Halle ATS 6.000,-) pro Gerät/Monat erhält.
Ohne Berücksichtigung von Synergieeffekten in der F_B_GmbH und von neuen Geschäften in der Gebrüder Z_GmbH und unter Berücksichtigung des USt.Faktors 1,8, von dem man sich erhoffte, dass dieser wegfiele, hätte sich das Investment in ca. 7 Jahren amortisiert. Ohne Berücksichtigung des USt.Faktors, der später tatsächlich wegfiel, hätte sich das Investment in ca, 5 Jahren amortisiert.
Die erwarteten Umsätze sind bereits unmittelbar nach Übernahme nicht eingetreten, sodass von Seiten der F_B_GmbH keinerlei Erlöse geflossen sind.
F_B_GmbH wurde von Bw in weiterer Folge wegen geschäftlicher Erfolglosigkeit veräußert und ist nach meinem Wissensstand nicht mehr aktiv.
Der Aufstellbetrieb der Gebrüder Z_GmbH ging mangels Erträgen, meiner Erinnerung nach, Ende 95 in Konkurs."
Rechtlich folgt daraus:
Die Bw hat zum 30.6.1994 eine Teilwertabschreibung des Optionsrechtes zum Erwerb der Anteile der Z_GmbH von S 18.000.000 auf S 0 vorgenommen.
Gemäß
§ 6 Z 1 und Z 2 lit a EStG sind Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (abnutzbares Anlagevermögen vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8) anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
Teilwert ist gemäß
§ 6 Z 1 EStG der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.
Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wobei Nachweis oder Glaubhaftmachung auch jener Sachverhalte erforderlich sind, auf Grund derer die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung gerade für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen sein sollte (zB VwGH 28.05.2009, 2008/15/0046 mwN).
Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige das Absinken des Teilwertes dartun kann. Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen; dieser Nachweis oder die Glaubhaftmachung muss sich auch auf die Umstände beziehen, auf Grund derer gerade in einem bestimmten Wirtschaftsjahr die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung zu berücksichtigen ist. Eine Verpflichtung der Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung des niedrigeren Teilwertes eines Wirtschaftsgutes ist der Rechtsprechung und dem Gesetz nicht zu entnehmen (VwGH 27.03.2008, 2004/13/0035 mwN).
Beim Teilwert im Sinne des § 6 Z 1 und 2 EStG handelt es sich um einen objektiven Wert, bei dem subjektive Umstände unmaßgeblich sind. Persönliche Verhältnisse sind bei Ermittlung eines Teilwertes nicht zu berücksichtigen.
Im Rahmen dieses einkommensteuerlichen Wahlrechtes sind bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG (in der für die Streitjahre geltenden Fassung) die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend. Gemäß
§ 204 Abs 2 HGB (jetzt UGB) sind Gegenstände des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, der ihnen am Abschlussstichtag unter Bedachtnahme auf die Nutzungsmöglichkeiten im Unternehmen beizulegen ist. Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung, dass die Anschaffungskosten dem Teilwert entsprechen, weil von einem Unternehmer angenommen werden kann, dass er - Fehlmaßnahmen ausgenommen - grundsätzlich nicht mehr für ein Wirtschaftsgut aufwendet, als dieses für seinen Betrieb tatsächlich wert ist. Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist deshalb grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige dartun kann, dass und in welcher Höhe zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag wesentliche Umstände eingetreten sind, welche die Annahme rechtfertigen, dass am Bilanzstichtag die Wiederbeschaffungskosten in nicht unerheblichem Umfang unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegen oder dass sich die Anschaffung als Fehlmaßnahme erwiesen hat. Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist, desto stärker wird die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten und desto größer sind die an den Nachweis einer Teilwertminderung zu stellenden Anforderungen.
Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wobei Nachweis oder Glaubhaftmachung auch jener Sachverhalte erforderlich sind, auf Grund derer die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung gerade für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen sein soll. Der Teilwert einer Beteiligung ist in der Regel durch die Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln. Eine Verpflichtung der Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung eines niedrigeren Teilwertes eines Wirtschaftsgutes ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (zB VwGH 17.04.2008, 2005/15/0073 mwN; in diesem Sinne zB auch Doralt/Mayr, EStG6, § 6 Tz 146).
Im Streitfall liegt eine solche anschaffungsnahe Teilwertabschreibung vor, zumal der Erwerb Ende April 1994, somit nur rund zwei Monate vor dem Bewertungsstichtag bzw rund ein Jahr vor Bilanzerstellung zum 30.6.1994 erfolgte.
Es lag bzw liegt daher an der Bw, den geforderten erhöhten Nachweis für die Entwertung des Optionsrechtes zu erbringen. Ein solcher Nachweis ist jedoch, wie die Betriebsprüfung zutreffend feststellte, nicht erbracht worden.
Die Bw hat weder zum 30.6.1994 noch zum Anschaffungszeitpunkt konkrete Berechnungen für die Bewertung des Optionsrechtes vorgelegt. Sie hat vielmehr ausdrücklich vorgebracht, dass vor dem Erwerb keine entsprechende Unternehmensbewertung (vorgelegte Unterlage) vorgenommen wurde. Auch andere geeignete Nachweise blieb die Bw schuldig.
Der Rechtsprechung des EuGH vom 5.5.1994, Rs C-38/93 "Glawe", der zufolge der gesetzlich zwingend festgelegte Teil der Spieleinsätze, der an den Spieler auszuzahlen ist, nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, kommt (wie die Bw richtig vorbringt) nach der Rechtsprechung des VwGH für Zeiträume vor dem 1.1.1995 keine Bedeutung zu (vgl die bei Ruppe, UStG3, § 4 Tz 7 zitierte Rechtsprechung). Dies vermag der Bw aber nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Da keine Offenlegung der Kalkulation des Kaufpreises von 18.000.000 S erfolgte, ist allein aus der - im Übrigen auf Behauptungsebene gebliebenen - Nacherhebung der Umsatzsteuer von "über 20 Mio" eine Teilwertabschreibung auf null nicht nachvollziehbar.
Da, wie in der Berufung vorgebracht wird, die Kaufverhandlungen erst nach intensiven und langwierigen Gesprächen beendet hätten werden können und in denen die Rechtsanwälte beider Parteien stets einbezogen worden seien, erscheint es nämlich kaum vorstellbar, dass dieses Risiko der Nacherhebung der Umsatzsteuer - Faktor 1,8 - nicht in den Kaufpreis Eingang gefunden haben soll.
Die Bw hat im Übrigen nicht dargetan, dass der Z_GmbH eine derartige Nacherhebung der Umsatzsteuer - gleich in welcher Höhe - tatsächlich - sei es zum 30.6.1994 oder sei es im Frühjahr 1995 - gedroht hat.
Auch hinsichtlich des behaupteten Zutagetretens, dass einige Aufstellrechte (insbesondere auch am Standort Bahnhof XX) nicht die prognostizierten Umsätze einspielen hätten können, wodurch es zu erheblichen Verlusten gekommen sei, blieb die Bw konkrete Details und Berechnungen schuldig.
Auch die in der Gegenäußerung angesprochene Aktennotiz des ehemaligen Betriebsleiters der F_B_GmbH, Herrn W*** B*****, bleibt eine detaillierte Begründung, warum der Wert der Option auf null gesunken sein soll, schuldig.
Weder die Höhe noch der Zeitpunkt der geltend gemachten Teilwertabschreibung wurden somit im erforderlichen Ausmaß nachgewiesen. Die geltend gemachte Teilwertabschreibung wurde daher vom Finanzamt zu Recht nicht anerkannt. Die Berufung erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet.
E) Umsatzsteuer 1994
Die Prüfer stellten in ihrem Bericht fest, für Vorsteuern in Höhe von S 50.000 seien die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug gemäß
§ 12 UStG 1972 nicht erfüllt. Daher seien die die geltend gemachten Vorsteuern im Jahr 1994 um S 50.000 zu kürzen.
Nachdem die Bw den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1994 zwar in ihrer Berufung angeführt, dazu aber kein Vorbringen erstattet hat, wurde sie vom Unabhängigen Finanzsenat in einem Mängelbehebungsauftrag aufgefordert, ua die fehlende Begründung nachzutragen.
In Beantwortung dieses Mängelbehebungsauftrages bringt die Bw vor, die strittigen Vorsteuern stammten aus einer Rechnung der SDF-KG vom 28.10.1994, in welcher für erbrachte Wertpapierberatungen ein Honorar von S 300.000 verrechnet worden sei. Sie habe nunmehr bei Durchsicht der Unterlagen festgestellt, dass diese Gesellschaft im Jahr 2002 auf die falsch (S 300.000 habe sich aus netto S 250.000 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer zusammengesetzt) ausgestellte Rechnung aufmerksam gemacht worden sei. Dieses Schreiben sei von dieser Gesellschaft allerdings offensichtlich ignoriert worden und von der Bw nicht weiter verfolgt worden.
In der Zwischenzeit sei nochmals mit dieser Gesellschaft Kontakt aufgenommen worden und um eine berichtigte Rechnung ersucht worden.
Aus diesem Grund sei die Vorsteuer von S 50.000 - wohl allerdings erst im Kalenderjahr 2010 - anzuerkennen.
Rechtlich folgt daraus:
Die Bw bestreitet nicht, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus der angeführten Rechnung nicht vorgelegen sind. Sie wendet lediglich ein, sie habe sich in der Zwischenzeit um eine berichtigte Rechnung bemüht, diese aber noch nicht erhalten.
Die zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges vorgelegte Rechnung muss alle in § 11 Abs 1 UStG 1972 erschöpfend aufgezählten und zwingend verlangten Merkmale enthalten.
Wird die Rechnung nachträglich durch den Rechnungsaussteller berichtigt oder ergänzt, ist der Vorsteuerabzug für den Veranlagungszeitraum zulässig, in dem die Berichtigung oder Ergänzung erfolgt (Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer (UStG 1972), § 12 Anm 48, 52).
Die von der Bw vorgebrachte im Jahr 2010 beabsichtigte Berichtigung der Rechnung hat daher keine Auswirkung auf das Streitjahr 1994.
Die Berufung erweist sich daher insoweit als unbegründet.
Die Bw. beantragte in der Berufung eine Entscheidung des gesamten Berufungssenates sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 284 Abs. 1 BAO. Mit Schriftsatz vom 10. November 2010 hat die Bw. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurückge-zogen.
Die Berufung erweist sich damit, soweit sie Körperschaftsteuer das Jahr 1994 betrifft, zum Teil als berechtigt, im Übrigen jedoch als unbegründet. Gemäß
§ 289 Abs 2 BAO war daher der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1994 abzuändern, die Berufung betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für das Jahr 1993 sowie Umsatzsteuer für das Jahr 1994 jedoch abzuweisen.
Berechnung:
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1993
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1994
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Gewinn lt Handelsbilanz
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10.477.147
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-9.703.751
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BP-Feststellungen
(Erfolgsänderung):
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Optionsrechte Z****
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18.000.000
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F.-GmbH TWA
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109.418
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F.-GmbH Rückstellung
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5.285.778
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VerrKto L***
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3.404.079
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-104.078
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GwStRst
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-1.774.000
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USt-Rst (unstrittig)
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-50.000
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IFB (unstrittig)
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600.000
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Gewinn lt BP
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12.707.226
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13.537.367
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Verlustvortrag:
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statt
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88.442.118
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0
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0
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Berufungsentscheidung
:
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Stattgabe
:
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F.-GmbH Rückstellung
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-5.285.778
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F.-GmbH TWA
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-109.418
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Gewinn lt BE
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12.707.226
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8.142.171
Beilage: 2 Berechnungsblätter für 1994 (1 Schilling, 1 Euro).
Wien, am 1. Dezember 2010
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4372-W/02
- Stammnummer
- 50435
- Gültig
- 01.12.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF