Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100109/2013
1. Antrag gemäß § 299 BAO 2. Erwerb einer nicht werthaltigen Forderung einer GmbH durch deren Gesellschafter im Jahr 2006
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100109/2013vom 04.05.2016Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RR
in der Beschwerdesache
BFGmbH, Adr1, vertreten durch STB, Adr2, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 30.11.2012, St.Nr. xxxx (nunmehr yyyy), betreffend Abweisung des Antrages vom 24.07.2012 auf Aufhebung der Körperschaftsteuer- und Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 sowie den Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid 2012 vom 01.12.2011 gemäß § 299 BAO
zu Recht erkannt:
1) Zur Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages vom 24.07.2012 auf Aufhebung der Körperschaftsteuerbescheide 2006 und 2007:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Körperschaftsteuerbescheide 2006 und 2007 vom 01.12.2011 werden gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben.
2) Zur Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages vom 24.07.2012 auf Aufhebung des
Körperschaftsteuerbescheides 2008, die Anspruchszinsenbescheide 2006 bis 2008 sowie des Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheides 2012:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
3) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf:
1.1.
Bei der Beschwerdeführerin BFGmbH (in der Folge kurz Bf) wurde im Jahr 2011 eine Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2009 durchgeführt.
1.2. Mit Bescheiden vom 01.12.2011 wurde vom Finanzamt die Körperschaftsteuer für die Jahre 2006 bis 2009 festgesetzt, indem unter anderem folgende Ergebnisse der Betriebsprüfung (siehe Bericht vom 29.11.2011) berücksichtigt wurden:
- Verrechnungskonto (Tz 3 des Berichtes):
Mit Abtretungsvertrag vom 04.05.2006 habe
GF
sämtliche Anteile der Bf auf entgeltlicher Grundlage erworben. Mit Kaufvertrag ebenfalls vom 04.05.2006 habe er eine offene Forderung der insolventen Tochterfirma
CFGmbH
(in der Folge kurz
CF
) an die Bf laut Vermögensstatus des Masseverwalters zum 31.12.2005 iHv 306.626,41 € um den Betrag von 3.000,00 € gekauft. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bf mittellos gewesen und hätte bei Inanspruchnahme ebenfalls Konkurs anmelden müssen. Die offene Forderung iHv 306.626,41 € sei in weiterer Folge auf das Verrechnungskonto des Gesellschafters umgebucht worden, wobei ab dem Jahr 2008 sukzessive Rückzahlungen an den Gesellschafter erfolgt seien.
Da der Erwerb der Forderung und der Gesellschaftsanteile zeitlich zusammen gefallen seien, habe der Erwerber die Forderung wirtschaftlich betrachtet bereits als Gesellschafter erworben. Darüber hinaus sei GF aufgrund einer verdeckten Treuhandschaft (Vertrag vom 02.10.2002) bereits mit einem Anteil von 33,33% Gesellschafter gewesen und sei die Bf zu 100% Gesellschafterin der CF. Für den Erwerb der Forderung durch den Gesellschafter seien daher die Bestimmungen betreffend die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen zu beachten.
Im Zeitpunkt des Erwerbes der Forderung sei diese aufgrund der effektiven Vermögenslosigkeit des geprüften Unternehmens nicht mehr werthaltig gewesen, was auch durch den tatsächlich bezahlten Kaufpreis von 3.000,00 € belegt sei. Aufgrund des gegebenen Sachverhaltes sei offenkundig, dass ein fremder Dritter höchstwahrscheinlich keine Forderung an einer mittellosen Gesellschaft entgeltlich erwerben würde. Ein Interesse an einem Forderungskauf könne nur ein Gesellschafter (naher Angehöriger) haben, der wie im gegenständlichen Fall den Betrieb seines bisherigen Einzelunternehmens (Kauf von zweifelhaften Forderungen) ab Anteilserwerb im Jahr 2006 nunmehr im geprüften Unternehmen ausübe, um damit aus erzielten Gewinnen die Rückzahlung seiner Forderung zu bewirken.
Die Verbindlichkeit der Bf wäre aufgrund der Insolvenz der CF unter Wegdenken des Forderungserwerbes durch GF jedenfalls auszubuchen gewesen. Ein Forderungserwerb um den Betrag von 3.000,00 € könne daher nur im Interesse von GF als Gesellschafter der Bf gelegen sein. Die Forderung sei sozusagen künstlich zum Nachteil der Bf am Leben erhalten worden.
Der Argumentation der steuerlichen Vertretung, es lägen zwei eigene Rechts- und Gewinnermittlungssubjekte nach dem dem österreichischen Kapitalbesteuerungssystem immanenten Trennungsprinzip vor und die Bestimmungen über die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen kämen im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, könne aufgrund obiger Ausführungen nicht gefolgt werden.
Nach dem Kommentar von Doralt/Mayr zu § 6 EStG Tz 269 sei der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung/Verbindlichkeit auf Seiten der Gesellschaft nach § 8 Abs. 1 KStG steuerwirksam aufzulösen. Würden Gläubiger- und Schuldnerstellung wie im gegenständlichen Fall zusammenfallen, so sei die Verbindlichkeit grundsätzlich auszubuchen (Doralt/Mayr, § 6 Tz 272 bzw. EStR 2000 Rz 2426).
Die Verbindlichkeit sei daher nach Abzug der Anschaffungskosten erfolgswirksam aufzulösen. Offene Verlustvorträge aus Vorjahren könnten insoweit gemäß § 2 Abs. 2b Z 2 EStG (Vortragsgrenze von 75%) verrechnet werden.
Die Erfolgsauswirkung dieser Feststellung wurde folgendermaßen dargestellt:
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2006
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Übernahme Verbindlichkeit
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306.626,41
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abzüglich Kaufpreis
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-3.000,00
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Erfolgsauswirkung
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303.626,41
Verlustabzug: 75% des Einkommens 2006 von 245.5057,22 = 184.130,42
Die Berechnung des Bilanzgewinnes 2006 bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte wurde im Betriebsprüfungsbericht folgendermaßen dargestellt:
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Bilanzverlust vor BP
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-58.119,19
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Verrechnungskonto Gesellschafter Tz 3
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303.626,41
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Bilanzgewinn nach BP
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245.507,22
Die Verlustverrechnung wurde folgendermaßen dargestellt:
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Verlust aus 2003
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15.995,73
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Verlust aus 2004
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323.045,43
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Verlust aus 2005
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61.075,64
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Summe
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400.116,80
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davon steuerlich anzuerkennen/resultierend aus Ausbuchung/Verbindlichkeit
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303.626,41
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Verrechnung 2006
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-184.130,42
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Restverlust
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119.495,99
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Verrechnung 2007
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-119.495,99
|
Restverlust
|
0,00
Als Folge der steuerlichen Änderungen laut Tz 3 ergaben sich laut Betriebsprüfer am Verrechnungskonto Gesellschafter ab 2008 Forderungen an den Gesellschafter, die zu verzinsen seien. Als Zinssatz wurde 5% angenommen – siehe Tz 4 des Berichtes
Die steuerlichen Auswirkungen wurden folgendermaßen dargestellt:
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2008
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2009
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Bilanzgewinn/Bilanzverlust
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205,56
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673,38
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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205,56
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673,38
- Mantelkauf (Tz 5 des Berichtes):
Nach ausführlicher Begründung kam der Prüfer zusammenfassend zum Ergebnis, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die wirtschaftliche Identität der Steuerpflichtigen aufgrund einer wesentlichen Änderung der Strukturen aus organisatorischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Sicht verloren gegangen sei. Es sei daher von einem Mantelkauftatbestand im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 4
(
Anmerkung: richtig wohl Abs. 4 Z 2) KStG auszugehen, womit der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 EStG aus Vorjahren nicht zulässig sei. § 8 Abs. 2 Z 4 KStG normiere nur
hinsichtlich jener Verluste eine Einschränkung, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Mantelkauftatbestands bereits Verlustvorträge iSd § 18 Abs. 6 EStG darstellten.
Hinsichtlich der Verlustverrechnung wurde auf die Darstellung in der Beilage zum Bericht (siehe obige Darstellung) hingewiesen.
1.3. In der Folge erließ das Finanzamt die Körperschaftsteuerbescheide 2006 bis 2009 vom 01.12.2011. In diesen wurden die vom Betriebsprüfer ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Ansatz gebracht. Als Sonderausgaben wurden in den Jahren 2006, 2007 und 2009, die positive Einkünfte auswiesen, jeweils 75% der Einkünfte aus dem Titel des Verlustabzuges berücksichtigt, wobei in der Begründung auf die Feststellungen laut Betriebsprüfung und darauf, dass der Verlustvortrag gemäß § 2 Abs. 2b Z 2 und 3 EStG 1988 gekürzt worden sei, hingewiesen wurde.
Gleichzeitig wurden für die Jahre 2006 bis 2008 ebenfalls mit Bescheiden vom 01.12.2011 Anspruchszinsen festgesetzt und erging ein Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid 2012 (Basis = Körperschaftsteuerbescheid 2009).
Sämtliche Bescheide wurden nachweislich am 05.12.2011 zugestellt. Die Berufungsfrist verstrich ungenutzt.
2.1.
In der Folge wurde von der nunmehrigen Steuerberaterin ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO bezüglich der Berufungsfrist betreffend Körperschaftsteuer und Anspruchszinsen für die Jahre 2006 bis 2008 sowie Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 2012 eingebracht, wobei diesem Antrag auch die (nachgeholte) Berufungsschrift beigelegt wurde.
2.2. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 01.06.2012 vom Finanzamt abgewiesen. Gleichzeitig wurde die beigelegte Berufung ebenfalls mit Bescheid vom 01.06.2012 zurückgewiesen.
2.3. Dagegen wurde von der Bf durch ihre steuerliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 07.08.2012 Berufung erhoben, die vom Finanzamt mit Vorlagebericht vom 27.11.2012 ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat als damaliger Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt wurde.
3.
Mit Schriftsatz vom 24.07.2012 stellte die Bf den Antrag, die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und Anspruchszinsen 2006 bis 2008 sowie den Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid 2012 vom 01.12.2011 gemäß § 299 BAO aufzuheben, wobei auf die Rechtswidrigkeit des Inhaltes in den Punkten Verrechnungskonto Gesellschafter und Mantelkauf hingewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen auf Folgendes hingewiesen:
Zum Verrechnungskonto Gesellschafter:
Die Anwendung der Bestimmungen über nahe Angehörige gehe ins Leere. GF habe die Forderung der CF vom Masseverwalter zu einem Preis gekauft, zu dem sie auch jeder Dritte hätte erwerben können. Aufgrund seiner rechtlichen Verpflichtungen wäre es dem Masseverwalter sogar strengstens untersagt gewesen, hier einer Partei eine besondere Vorzugsstellung einzuräumen. Eine Rechtsbeziehung zwischen nahen Angehörigen sei nur zwischen der Bf und GF als deren Gesellschafter denkbar. Da im gegenständlichen Fall aber eine Forderungszession zwischen ihm und einem unabhängigen Dritten, nämlich dem Masseverwalter der CF, zustande gekommen sei, sei der Rechtsansicht der Finanzverwaltung nicht zu folgen. Der Erwerb der Forderung der CF gegenüber der Bf durch GF in seiner Funktion als Gesellschafter der Bf habe keine Auswirkungen auf die zivilrechtliche und unternehmensrechtliche Behandlung der korrespondierenden Verbindlichkeit bei der Bf. Diese Verbindlichkeit habe schon vor Zession der Forderung bestanden. Durch die Zession bleibe die Verbindlichkeit der Bf nach wie vor bestehen. Es handle sich lediglich um einen Gläubigerwechsel. Es sei zwischen der Sphäre der Gesellschaft und jener des Gesellschafters zu unterscheiden. GF und die Bf seien zwei eigenständige Rechts- und Gewinnermittlungssubjekte. Das heiße, für die bilanzielle Behandlung der Verbindlichkeit bei der Bf sei es völlig unerheblich, wem die Gesellschaft das Kapital schulde, solange es zu keinem Forderungsverzicht komme. Somit sei aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips die bei der Bf bilanzierte Verbindlichkeit steuerrechtlich vollinhaltlich anzuerkennen. Bei den im Bericht zitierten Meinungen von Doralt/Mayr und den EStR sei von völlig anderen Sachverhalten ausgegangen worden. Doralt/Mayr würden Bezug auf unbedingte und bedingte Schuldnachlässe Bezug nehmen, wobei als Beispiel für einen unbedingten Schuldnachlass angeführt sei, wie vorzugehen sei, wenn ein Gesellschafter auf seine nicht mehr werthaltige Forderung verzichte. Im gegenständlichen Fall habe ein solcher Verzicht aber niemals stattgefunden. Die Forderung könne jederzeit an einen fremden Dritten zediert werden, weshalb von der Bf aus kaufmännischer Vorsicht entsprechend den GoB (Höchstwertprinzip) der volle aushaftende Betrag zu passivieren sei. Auch in den EStR werde unter dem Titel "Zusammenfallen von Gläubiger- und Schuldnerstellung" beispielhaft ein Rückkauf von Inhaberschuldverschreibungen durch den Emittenten angeführt, wenn die Wiederveräußerung ausgeschlossen sei. Es werde aber angemerkt, dass dann, wenn diese Wiederveräußerung nicht als ausgeschlossen anzusehen sei, es bei der Passivierung bleibe.
Im gegenständlichen Fall habe kein Forderungsverzicht stattgefunden, daher sei der Verweis auf Kommentarmeinung und Richtlinie nicht zutreffend. GF könne seine Forderung an die Gesellschaft jederzeit an einen fremden Dritten zedieren, da keine zivilrechtliche Vereinbarung über einen Schuldnachlass zwischen ihm und der Bf getroffen worden sei. Schon aus dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sei diese Verbindlichkeit der Bf, die im Zessionswege erworben worden sei, genauso zu behandeln, wie wenn die Forderung nicht an GF zediert worden wäre. Der Spruch des Körperschaftsteuerbescheides 2006 sei sohin rechtswidrig. Die Ausbuchung der Verbindlichkeit in Höhe von 303.635,41 sei nicht vorzunehmen und habe die Verrechnung mit dem Verlustvortrag ebenfalls zu unterbleiben.
Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Bf nicht um eine mittellose Gesellschaft gehandelt habe. Der Wert eines Unternehmens leite sich nach allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen immer aus dem Zukunftserfolg ab. Nachgewiesenermaßen habe die Gesellschaft sehr wohl Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt der Übernahme bestanden hätten, in der Folge realisiert. Es seien noch Causen zur Einbringung von Forderungen der
BF
mit guten Erfolgsaussichten anhängig. Man habe daher die Bf trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage zum Zeitpunkt der Übernahme nicht als mittellose Gesellschaft bezeichnen können. Da die Forderungen, um deren Einbringlichkeit sich GF nunmehr bemühe, allesamt bei Übernahme der Gesellschaftsanteile durch ihn (zum Teil auch indirekt über die gehaltenen Beteiligungen) bestanden hätten, sei es nicht möglich, die Verbindlichkeit der Bf gegenüber GF erfolgswirksam aufzulösen, da diese vollumfänglich weiter bestehe. Da nie auf deren Geltendmachung verzichtet worden sei, könne die Forderung auch jederzeit an einen Dritten zediert werden. Der steuerliche Stand des Verrechnungskontos sei daher zwingend auf dem unternehmensrechtlichen Stand in der Bilanz zu belassen.
Zum Mantelkauf:
Nach ausführlicher Begründung wurde zusammenfassend festgestellt,
dass es lediglich zu einer Strukturänderung im organisatorischen Bereich und zu einer teilweisen – von der Finanzverwaltung akzeptierten – Änderung der Gesellschafterstruktur gekommen sei. Keineswegs sei es aber im wichtigsten Tatbestandsmerkmal, nämlich der Änderung der gesamtwirtschaftlichen Struktur, zu einer signifikanten Veränderung gekommen. Sollten die Verlustabzüge nicht anerkannt werden, nehme man der Gesellschaft die Möglichkeit und den Atem, die gerichtliche Geltendmachung und Einbringung der strittigen Forderungen sowie die Verfolgung der Ziele betreffend die noch immer existenten Beteiligungen durchstehen zu können. Für die Anteilsübernahme durch GF hätten vor allem betriebswirtschaftliche Gründe im Vordergrund gestanden. Die wirtschaftliche Identität der Gesellschaft sei jedenfalls erhalten geblieben. Der Verlustabzug könne nicht verwehrt werden.
Darüber hinaus sei anzumerken, dass sämtliche Verluste der Bf, welche in den Verlustvortrag eingegangen seien, im Zeitraum 2003 bis 2005 entstanden seien und somit im vollen Umfang aus der Verwaltungstätigkeit – welcher bis heute unverändert nachgegangen werde – resultierten. Die Verluste seien heute wie damals eindeutig demselben Betrieb der Bf zuzurechnen und daher vollinhaltlich anzuerkennen.
Zum Ermessen:
Die Bescheidaufhebung liege im berechtigten Interesse der Bf, da eine Nichtaufhebung für die Gesellschaft erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen würde. Aufgrund der nach der Außenprüfung durchgeführten Verlustverrechnung könnten insgesamt Verluste in Höhe von 400.116,80 € nicht mehr mit späteren Gewinnen gegenverrechnet werden.
Der Geschäftsführer der Gesellschaft, GF, habe sich während der gesamten Prüfung bemüht, seiner abgabenrechtlichen Wahrheitspflicht nachzukommen und gehe bei der rechtlichen Durchsetzung der Ansprüche gegenüber den Gläubigern persönliche Risiken ein. Die Nichtanerkennung der Forderung des Gesellschafters an seine Gesellschaft iHv 303.626,41 € würde sohin zu einer erheblichen wirtschaftlichen Benachteiligung führen.
Das Sachlichkeitsgebot nach Art. 7 B-VG fordere eine gleichmäßige Besteuerung des gesamten Markteinkommens bei allen Steuerpflichtigen. Nach Ansicht der Bf würden die Bescheide, deren Aufhebung beantragt werde, den Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit verletzen, da weder eine Anwendbarkeit der Ausbuchung der Forderung des Gesellschafters an seine Gesellschaft noch die Bestimmungen des Mantelkaufs anwendbar seien.
Es werden daher die Aufhebung der angeführten Bescheide (bis auf die Anerkennung des Werbeaufwandes im Körperschaftsteuerbescheid 2008) und die Festsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in folgender Höhe beantragt:
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2006
|
2007
|
2008
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2009
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Vor BP
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-58.119,19
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227.026,01
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-79.842,74
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62.073,67
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Werbeaufwand
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13.166,67
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Nach BP
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-58.119,19
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227.026,01
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-66.676,07
|
62.073,67
Weiters werde ersucht, die Verluste, die bis zum Übernahmestichtag der Anteile entstanden seien, vollständig anzuerkennen und den Stand des Gesellschafterverrechnungskontos sowie die vorweggenommene Ausbuchung der Forderung von GF an die Bf in Höhe von 303.626,41 € zu korrigieren.
4.
Mit Bescheid vom 30.11.2012 wies das Finanzamt diesen Antrag als unbegründet ab.
Begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass dem Antrag schon allein aufgrund des Nichtvorliegens der gemäß § 299 Abs. 1 BAO erforderlichen Gewissheit der Rechtswidrigkeit der Bescheide nicht stattgegeben hätte werden können, zumal die Bf selbst zu den einzelnen Punkten jeweils nur "uE" geschrieben habe. Bezüglich der Anspruchszinsenbescheide und des Vorauszahlungsbescheides 2012 wären im Antrag überhaupt keine Aussagen über eine Rechtswidrigkeit getroffen worden. Außerdem sei im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen gewesen, dass die Einbringung einer rechtzeitigen Berufung versäumt und insofern selbst zu einer – ihrer Behauptung zufolge – rechtswidrigen Situation beigetragen habe. Sie habe damit ein Verhalten gesetzt, welches ein berücksichtigungswürdiges Interesse der Antragstellerin an der Durchbrechung der Rechtskraft der Bescheide nicht zu begründen vermöge. Insgesamt wäre aufgrund der vorliegenden Umstände dem Prinzip der Rechtssicherheit der Vorrang gegenüber jenem der Rechtmäßigkeit einzuräumen.
5.
Mit Schriftsatz vom 17.01.2013 erhob die Bf auch gegen diesen Bescheid Berufung und führte begründend im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Behörde habe in ihrem Bescheid darauf hingewiesen, dass die Aufhebung eines Bescheides gemäß § 299 BAO die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraussetze; die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit sei nicht ausreichend. In der Begründung habe sich die Behörde aber nicht mit der Darlegung der falschen Interpretation des Sachverhalts und der dadurch verursachten unrichtigen Ausstellung der Bescheide auseinandergesetzt.
Der Umstand, dass die steuerliche Vertretung zum Teil den Ausdruck "uE" verwendet habe, bedeute keineswegs, dass die Rechtswidrigkeit nur als möglich erachtet werde. Es bedeute vielmehr, dass die Bescheide nach Meinung der steuerlichen Vertretung rechtswidrig seien, und nicht, dass es sich bloß um eine subjektive Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung handle.
Am 11.04.2012 habe eine persönliche Unterredung mit Hrn.
G
(Prüfer) und Herrn
P
(Teamleiter) beim Finanzamt stattgefunden. Im Zuge dieses Gesprächs seien von der Bf wichtige Punkte betreffend das Verrechnungskonto des Geschäftsführers und es Mantelkaufs dargelegt worden. Herr P habe dabei bestätigt, dass bescheidbegründende Tatsachen nicht richtig interpretiert bzw. berücksichtigt worden seien. Mangels Berücksichtigung wichtiger Tatsachen und Beweise in den Bescheiden, die infolge der Außenprüfung erstellt worden seien, sei der Spruch dieser Bescheide unrichtig.
Konkret ergäben sich Auswirkungen der behördlichen Fehlinterpretation in folgenden Punkten:
A-Verrechnungskonto Gesellschafter
Durch unzutreffende Auslegung von Rechtsvorschriften sei eine Verbindlichkeit der Bf an GF iHv 303.626,41€ erfolgswirksam aufgelöst worden. Es sei zwar die der Auflösung der Verbindlichkeit zugrunde liegende Sachverhaltsdarstellung des Abschlussberichtes der Außenprüfung vom 29.11.2011, der die Basis für die Erstellung der Bescheide bilde, insoweit korrekt, als GF zeitgleich mit dem Erwerb der Anteile an der Bf eine Forderung der CF gegenüber der Bf aus der Konkursmasse der CF erworben habe; die steuerliche Schlussfolgerung aus diesem Sachverhalt gehe aber ins Leere.
Zu den Feststellungen des Prüfers wurde im Einzelnen Folgendes ausgeführt:
Punkt 1:
Nach ausführlicher Begründung (siehe hiezu auch Begründung des Antrages auf Bescheidaufhebung) kam die Bf zunächst zum Ergebnis, dass die Bestimmungen über "Nahe Angehörige" nicht anwendbar seien, da die Forderungszession zwischen GF und einem unabhängigen Dritten (Masseverwalter der CF) zustande gekommen sei. Außerdem habe im gegenständlichen Fall kein Forderungsverzicht stattgefunden, daher sei der Verweis auf Kommentar und Richtlinie nicht zutreffend. GF könne seine Forderung an die Gesellschaft jederzeit an einen fremden Dritten zedieren, da keine zivilrechtliche Vereinbarung über einen Schuldnachlass zwischen GF und der Bf getroffen worden sei. Schon aus dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sei diese Verbindlichkeit der BF, die im Zessionswege erworben worden sei, genauso zu behandeln, wie wenn die Forderung nicht an GF zediert worden wäre. Der Spruch des Körperschaftsteuerbescheides 2006 sei sohin rechtswidrig, die Ausbuchung der Verbindlichkeit iHv 303.625,41 € sei nicht vorzunehmen. Die Verrechnung mit dem Verlustvortrag habe ebenfalls zu unterbleiben.
Punkt 2:
Die Forderung der CF an die Bf sei im Rahmen eines Konkursverfahrens veräußert worden. Entsprechend den Erfahrungen des täglichen Lebens würden die im Rahmen eines Konkursverfahrens erzielten Veräußerungspreise nicht den tatsächlichen Wert des Wirtschaftsgutes widerspiegeln. Nach betriebswirtschaftlicher Überlegung könnten Preis und Wert einer Sache sehr wohl auseinandergehen - siehe zB Unterschied Börsekurs (Marktpreis) und Bilanzkurs (innerer Wert) einer Aktie. Es sei auch nicht richtig, dass die Bf eine mittellose Gesellschaft sei. Es komme bisweilen vor, dass sich Unternehmen in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befänden, sie deshalb pro futuro als mittellos zu bezeichnen, wäre aber wohl überzogen. Der Wert des Unternehmens leite sich nach allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (siehe Fachgutachten zur Unternehmensbewertung aus KFS BW 1 aus 02/2006) immer aus dem Zukunftserfolg ab. Nachgewiesenermaßen habe die Gesellschaft sehr wohl Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt der Übernahme bestanden hätten, in der Folge realisiert (
hiezu wurden Beispiele angeführt
). Aktuell seien noch immer zwei Causen anhängig, wobei die Chancen für die Bf gut stünden. Bei Übernahme der Gesellschaft 2006 seien diese Werte noch nicht für jedermann erkennbar, aber bereits vorhanden gewesen, da sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Gesellschaft bzw. mit deren Beteiligung stünden.
Noch immer existent seien die Werte aus
AB
(Mülldeponie) und
AC
(400 ha Grundstück
D
). Diese Werte seien ebenfalls schon bei der Übernahme gegeben gewesen und könnten nach positiver Erledigung des Rechtsstreits durchaus wieder werthaltig werden.
Es sei keineswegs so, dass man die Bf trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage zum Zeitpunkt der Übernahme als mittellose (offensichtlich gemeint: wertlose) Gesellschaft bezeichnen habe können. Es bedürfe unternehmerischen Geschicks, die aushaftenden Forderungen bzw. die Unternehmensbeteiligungen gewinnbringend zu realisieren.
Conclusio:
Da die Forderungen, um deren Einbringlichkeit sich GF nunmehr bemühe, allesamt bereits bei Übernahme der Gesellschaftsanteile durch ihn (zum Teil auch indirekt über die gehaltenen Beteiligungen) bestanden hätten, sei es nicht möglich, die Verbindlichkeit der Bf gegenüber ihm erfolgswirksam aufzulösen, da diese vollumfänglich weiter bestehe. Da nie auf eine Geltendmachung der Forderung gegenüber der Gesellschaft verzichtet worden sei, könnte GF die Forderung jederzeit an einen Dritten zedieren. Der steuerliche Stand des Verrechnungskontos sei daher zwingend auf dem unternehmensrechtlichen Stand in der Bilanz zu belassen.
B-Mantelkauf
Der Mantelkauftatbestand sei nicht verwirklicht, da nicht sämtliche Strukturänderungen (organisatorisch, wirtschaftlich, gesellschaftlich) kumulativ vorlägen. Es sei lediglich zu einer Änderung im organisatorischen Bereich und zu einer teilweisen – von der Finanzverwaltung akzeptierten – Änderung der Gesellschafterstruktur, keineswegs aber zu einer Änderung der gesamtwirtschaftlichen Struktur gekommen.
Hinsichtlich der Anspruchszinsenbescheide 2006 bis 2008 und des Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheides 2012 wurde ergänzt, dass sich aus der Änderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2006 bis 2009 zwangsläufig eine Korrektur der angesprochenen Bescheide ergeben müsse.
6. Mit Vorlagebericht vom 30.01.2013 wurde die gegenständliche Berufung vom Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat als damaliger Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
7. Mit BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) wurde im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1. Jänner 2014 das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat per 31. Dezember 2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über (Art. 129 iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl I 51/2012).
Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF BGBl I 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Auch die gegenständliche Berufung war daher als Beschwerde zu behandeln und darüber mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu entscheiden.
8. Mit Schreiben vom 21.01.2016 wurde seitens des Bundesfinanzgerichtes vom Landesgericht LG der Insolvenzakt, GZ, betreffend die Fa. CF zur Einsichtnahme angefordert. Aus dem darin aufliegenden Bericht des Masseverwalters vom 10.03.2006 ergibt sich, dass die streitgegenständliche Forderung bzw. Verbindlichkeit der Bf vom Masseverwalter im Wesentlichen als uneinbringlich qualifiziert und ein diesbezügliches Angebot als Abschlagszahlung in Höhe von 3.000,00 € nach Zustimmung des Gläubigerausschusses als angemessen erachtet worden war.
9. Mit Schreiben vom 26.01.2016 wurde die Bf vom Bundesfinanzgericht im Zusammenhang mit der behaupteten Unrichtigkeit wegen erfolgswirksamer Auflösung der Verbindlichkeit von 303.626,14 € an GF (Verrechnungskonto Gesellschafter) um Beantwortung folgender Fragen gebeten, die fristgerecht, wie folgt, beantwortet wurden:
9.1. Zu Entstehungszeitpunkt und -grund der strittigen Forderung sowie Vorlage entsprechender Unterlagen:
Die Forderung sei von September 2003 bis April 2005 entstanden. Im Wesentlichen seien damit Beteiligungen eingegangen worden. Von diesen hätte die CF (vormals
A
) insofern profitiert, als sie ein nicht unbedeutendes Auftragsvolumen im Rahmen ihrer Geschäftsfelder von jenen Firmen erhalten hätte, an denen sich die Bf beteiligt hätte. Insgesamt seien von der Bf Beteiligungen über 336.262,41 € erworben worden. Die Finanzierung der Beteiligungserwerbe sei über Mittel erfolgt, welche der Bf von CF (vormals A) für diesen Zweck zur Verfügung gestellt worden seien. Laut Jahresabschluss 31.12.2005 habe die Bf der CF einen Betrag von 303.626,41 € geschuldet. Der Differenzbetrag erkläre sich aus dem Umstand, dass die CF eine Schuld an die Bf gehabt habe und dies im Jahresabschluss aussaldiert worden sei.
Als Beweis wurden Kontoblätter der CF und der Bf vorgelegt.
9.2. Zur Frage nach der Fälligkeit der Forderung, Eintreibungsschritten und dem Grund für die nicht pünktliche Entrichtung:
Die Beteiligungen hätten zwischen 5 bis 15 Jahre gehalten werden sollen. Danach hätte die Bf die Forderungen leicht zurückzahlen können. Alleine eine Beteiligung an einer Mülldeponie in
Land
hätte der Bf im Zeitraum 2003 bis 2018 rund 900.000,00 € eingebracht. Zusätzlich wäre die A beauftragt worden, elektrotechnische Leistungen zu erbringe sowie entsprechendes Material zu liefern und zu montieren.
Die Beteiligung an einem anderen Projekt hätte sich in 5 Jahren vervielfacht. Auch hätte die A diesbezüglich Aufträge erhalten.
Entsprechende Unterlagen wurden vorgelegt.
Die Zahlung wäre noch nicht fällig gewesen. Es seien daher auch von der CF keine Eintreibungsschritte gesetzt worden.
9.3. Zum Ersuchen um Vorlage des Schriftverkehrs zwischen dem Masseverwalter und GF betreffend den Ankauf der Anteile an der Bf und der Forderung:
Die Korrespondenz mit dem Masseverwalter sei über
RA
abgewickelt worden. Die Forderung sei schließlich am 04.05.2006 von GF von der in Konkurs befindlichen CF (vormals A) erworben worden. Ein konkursgerichtlicher Genehmigungsbeschluss für den Forderungserwerb sei nicht erforderlich gewesen. Der Masseverwalter habe gemäß § 116 KO das Rechtsgeschäft vorab zur Kenntnis gebracht und es sei somit gültig geworden.
Die Anteile an der Bf habe GF von
GR
(ebenfalls im Konkurs) übernommen. Mit konkursgerichtlicher Genehmigung seien die Geschäftsanteile am 30.08.2006 erworben worden.
Entsprechende Unterlagen wurden beigelegt und Zeugen benannt.
9.4. Zu den Rückzahlungsmodalitäten:
Im Zusammenhang mit den Beteiligungen seien eine Reihe von Klagen eingebracht worden. Eine Rückzahlung sollte erst nach positivem Ausgang der Causen erfolgen, äquivalent zum ursprünglichen Gedanken rund um die Beteiligungserlöse.
Da der Ausgang der Klagen trotz einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens immer noch ungewiss gewesen und in zwei Fällen immer noch sei, sei vereinbart worden, dass solange keine ausreichenden Gewinne erwirtschaftet würden, die Zinsen (banküblich: Euribor plus Aufschlag von 2%) gestundet würden.
9.5. Zur Frage nach dem weiteren Schicksal der Forderung:
Die Entwicklung der Forderung sei aus der folgenden Tabelle zu entnehmen. Insbesondere sei ableitbar, dass Rückzahlungen seitens der Bf erfolgt seien.
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2004
|
336.626,41
|
2008
|
292.343,32
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2012
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255.552,65
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2005
|
306.626,41
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2009
|
292.290,98
|
2013
|
255.552,65
|
2006
|
328.627,00
|
2010
|
256.802,65
|
2014
|
255.552,65
|
2007
|
318.626,41
|
2011
|
256.802,65
|
2015
|
255.552,65
Die Forderung sei noch nicht zur Gänze zurückgezahlt worden; es sei aber zu den aus den der Tabelle zu entnehmenden Teilzahlungen gekommen.
9.6. Zur Frage nach einem etwaigen zwischenzeitigen Forderungs(teil)erlass und dem derzeitigen Stand der Forderung:
Ein Erlass der Forderung sei nie angedacht worden und es werde auch nicht dazu kommen. Der derzeitige Stand der Forderung betrage 255.552,65 €.
9.7. Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Aufhebungsgrund des Mantelkaufs wurde die Bf im Schreiben vom 26.01.2016 um Darstellung gebeten, inwieweit eine Unrichtigkeit des Bescheidspruches bewirkt worden sei, da in jenen Jahren zwischen 2006 und 2009, in denen laut Körperschaftsteuerbescheid positive Einkünfte vorlagen, jeweils 75% von diesen (= Verrechnungsgrenze gemäß § 2 Abs. 2b EStG 1988) aus dem Titel des Verlustabzuges berücksichtigt worden seien.
Diesbezüglich verwies die Bf in der Vorhaltsbeantwortung auf die Ausführungen zum Punkt "Mantelkauf" im Aufhebungsantrag vom 24.07.2012 sowie in der Berufung vom 15.01.2013.
9.8. Schließlich legte die Bf mit ihrer Vorhaltsbeantwortung jene Unterlagen vor, um deren Beibringung im Schreiben vom 26.01.2016 gebeten worden war (Bescheidaufhebungsantrag, Abweisungsbescheid, Jahresabschlüsse).
10. Die Unterlagen des Ermittlungsverfahrens beim Bundesfinanzgericht wurden dem Finanzamt im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis übermittelt. In ihrer Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass nach einer Aufhebung des Abweisungsbescheides durch das Bundesfinanzgericht aufgrund des geltend gemachten Aufhebungsgrundes "Verrechnungskonto Gesellschafter" die Aufhebung der entsprechenden Bescheide gemäß § 299 BAO vom zuständigen Finanzamt vorzunehmen wäre.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
I) Sachverhalt:
Das Bundesfinanzgericht legte seiner Entscheidung folgenden für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Sachverhalt zugrunde, der sich aufgrund der Ermittlungsergebnisse im Rahmen des dargestellten Verfahrensablaufes ergab:
Der beschwerdeführenden GmbH wurden von deren Tochtergesellschaft CF von September 2003 bis April 2005 jeweils Geldbeträge für den Ankauf von Beteiligungen, die zwischen fünf bis fünfzehn Jahre gehalten werden sollten, zur Verfügung gestellt. Die aushaftenden Beträge wurden in der Bilanz der Bf zum jeweiligen 31.12. eines Jahres als "Verbindlichkeit", bei der CF als "Forderung" ausgewiesen. Die zur Verfügung gestellten Mittel sollten aus den Erträgen aus den Beteiligungen zurückgezahlt werden. Zudem konnte die CF Aufträge von jenen Firmen erwarten, der sich die Bf beteiligt hatte.
Über das Vermögen der CF wurde am 27.07.2005 der Konkurs eröffnet. Die Forderung an die Bf, die laut Vermögensstatus per 31.12.2005 mit 306.626,41 € ausgewiesen war, wurde vom Masseverwalter im Wesentlichen als uneinbringlich qualifiziert und nach Zustimmung des Gläubigerausschusses ein Angebot von 3.000,00 € hiefür als angemessen erachtet.
Am 04.05.2006 erwarb GF, der bis dahin als Treugeber mit 33,33% an der Bf beteiligt gewesen war, die gegenständliche Forderung um 3.000,00 €. Am gleichen Tag kaufte er auch die Anteile an der Bf von deren bisherigem Eigentümer, über dessen Vermögen ebenfalls der Konkurs verhängt worden war, um den Betrag von 500,00 € (konkursgerichtliche Genehmigung am 30.08.2006). Als Vertragspartner des GF fungierte bei beiden Verträgen der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der CF (Kaufvertrag betreffend die Veräußerung der Forderung) bzw. im Konkurs über das Vermögen des GR (Abtretungsvertrag über die Abtretung der Anteile an der Bf).
Die Forderung des Gesellschafters GF wurde in der Folge in der Bilanz der Bf auf dessen Verrechnungskonto ausgewiesen. Ab 2008 erfolgten hierauf Rückzahlungen. Eintreibungsschritte waren weder von der CF unternommen worden noch wurden solche von deren Erwerber gesetzt.
Anlässlich einer Betriebsprüfung wurde die gegenständliche Forderung aufgrund der effektiven Vermögenslosigkeit der Bf als nicht mehr werthaltig angesehen; ein fremder Dritter hätte diese nicht mehr entgeltlich erworben. Ein Interesse könne nur ein Gesellschafter haben, der aus erzielten Gewinnen die Rückzahlung erwirken wolle. Der Forderungserwerb sei daher nur im Interesse des GF gelegen. Es seien die Bestimmungen über die Beurteilung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen anzuwenden. Der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung/Verbindlichkeit auf Seiten der Gesellschaft sei nach § 8 Abs. 1 KStG 1988 steuerwirksam aufzulösen. Der Differenzbetrag zwischen Verbindlichkeit und Kaufpreis wurde daher im Jahr 2006 mit 303.626,41 € dem Gewinn der Bf zugerechnet. Der Verlustabzug aus den Vorjahren wurde für 2006 mit 75% des Einkommens zugelassen.
Außerdem wurde vom Prüfer festgestellt, dass der Mantelkauftatbestand des § 8 Abs. 2 Z 4 KStG 1988 vorliege, weshalb der Verlustabzug aus den Vorjahren gemäß § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 nicht zulässig sei.
Im Gefolge der Betriebsprüfung wurden die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2009 vom 01.12.2011 erlassen, die im Spruch gegenüber den erklärten folgende Beträge bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb auswiesen und die Verlustabzüge in folgender Höhe berücksichtigten:
|
|
2006
|
2007
|
2008
|
2009
| Gewinn/Verlust vor BP
| -58.119,19
| 227.026,01
| -79.842,74
| 62.073,67
| Zurechnung/BP
(Verbindlichkeit/
Gesellschafter)
| +303.626,41
|
|
|
| Zurechnung/BP
(Zinsen)
|
|
| +205,56
| +673,38
| Zurechnung/BP
(Werbe-aufwand)
|
|
| +13.166,67
|
| Gewinn/Verlust bzw. Einkünfte lt. Bescheiden
| 245.507,22
| 227.026,01
| -66.470,51
| 62.747,05
| davon 75% Verlustabzug lt. Bescheiden
| -184.130,42
| -170.269,51
| 0,00
| -47.060,29
Gleichzeitig ergingen Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 sowie der Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2012 auf Basis der Veranlagung 2009.
Sämtliche Bescheide wurden nachweislich am 05.12.2011 zugestellt.
Der Geschäftsführer der Bf beauftragte seine damalige steuerliche Vertreterin im Dezember 2011, sich zwecks Erstellung der Berufung an eine Kollegin zu wenden, was diese auch tat. Aufgrund eines Irrtums (die Mitarbeiterin ging davon aus, dass der Antrag auf Rechtsmittelfristverlängerung von der hinzugezogenen Kanzlei eingebracht werden würde) verstrich die Berufungsfrist ungenutzt.
In der Folge beantragte die Bf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Berufungsfrist, der vom Finanzamt abgewiesen wurde (Bescheid vom 01.06.2012).
Mit Schriftsatz vom 24.07.2012 stellte die Bf den Antrag, die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und Anspruchszinsen 2006 bis 2008 sowie den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2012 vom 01.12.2011 gemäß § 299 BAO aufzuheben, wobei begründend auf die Rechtswidrigkeit des Inhaltes in den Punkten "Verrechnungskonto Gesellschafter" und "Mantelkauf" hingewiesen wurde. Die Bestimmungen über nahe Angehörige könnten nicht angewendet werden da die Verträge mit dem Masseverwalter abgeschlossen worden seien. Durch die Zession sei es hinsichtlich der Verbindlichkeit lediglich zu einem Gläubigerwechsel gekommen. Ein Forderungsverzicht sei nie erfolgt. Die Forderung könne jederzeit an einen fremden Dritten zediert werden, weshalb von der Bf aus kaufmännischer Vorsicht nach den GoB der voll aushaftende Betrag zu passivieren sei.
Zum Mantelkauf wurde festgehalten, dass die wirtschaftliche Identität jedenfalls erhalten geblieben wäre, weshalb der Verlustabzug nicht verwehrt werden könne. Sämtliche Verluste seien im Zeitraum 2003 bis 2005 entstanden und somit in vollem Umfang aus der Verwaltungstätigkeit, welcher bis heute unverändert nachgegangen werde.
Der ursprüngliche Firmenwortlaut "AGmbH" der Bf war laut Firmenbuch am 07.05.2003 in den nunmehrigen Wortlaut abgeändert worden. Der Geschäftszweig "Akquisition, Planung von Funkanlagen" war am 20.09.2003 gestrichen worden.
Zum Ermessen wurde angeführt, dass insgesamt Verluste in Höhe von 400.116,80 € nicht mehr mit späteren Gewinnen gegenverrechnet werden könnten. GF habe sich während der gesamten Prüfung bemüht, seiner Wahrheitspflicht nachzukommen. Die Nichtanerkennung der Forderung an die Bf in Höhe von 303.626,41 € würde zu einem erheblichen wirtschaftlichen Nachteil führen. Das Sachlichkeitsgebot nach Art. 7 B-VG fordere eine gleichmäßige Besteuerung. Die Bescheide, deren Aufhebung beantragt werde, würden gegen die Einzelfallgerechtigkeit verstoßen.
Insgesamt wurde aufgrund der geltend gemachten Aufhebungsgründe beantragt, die Verluste, die bis zum Übernahmestichtag der Anteile entstanden waren, vollständig anzuerkennen und den Stand des Gesellschafterverrechnungskontos sowie die vorweggenommene Ausbuchung der Forderung von GF an die Bf von 303.626,41 € zu korrigieren.
Zur beantragten Aufhebung der Anspruchszinsenbescheide 2006 bis 2008 und des Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheides 2012 wurden keine weiteren Ausführungen bzw. Anträge getätigt. Hinsichtlich Körperschaftsteuer 2012 erging inzwischen der in Rechtskraft erwachsene Jahresbescheid vom 28.11.2013.
Der Antrag auf Bescheidaufhebung wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 30.11.2012 mangels Vorliegens der erforderlichen Gewissheit der Rechtswidrigkeit der Bescheide im Rahmen des Ermessens abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Körperschaftsteuer- und Anspruchszinsenbescheide 2006 bis 2008 sowie des Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheides 2012 vom 01.12.2011 gemäß § 299 BAO ist das gegenständliche Beschwerdebegehren gerichtet, wobei hinsichtlich der Begründung wiederum die bereits im ursprünglichen Antrag dargelegten Aufhebungsgründe "Verrechnungskonto Gesellschafter" und "Mantelkauf" dargelegt wurden. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Gewissheit der Unrichtigkeit des Spruches der angeführten Bescheide entgegen der Ansicht des Finanzamtes aufgrund dieser Aufhebungsgründe jedenfalls gegeben sei.
Hinsichtlich der Anspruchszinsenbescheide 2006 bis 2008 und des Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheides 2012 wurde ergänzt, dass sich aus der Änderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2006 bis 2009 zwangsläufig eine Korrektur der angesprochenen Bescheide ergeben müsse.
II) Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Teilen der Akten des Finanzamtes, insbesondere dem Betriebsprüfungsbericht samt Arbeitsbogen (inklusive Unterlagen wie Verträgen über den Forderungs- und Beteiligungserwerb durch GF) sowie den betroffenen Bescheiden.
Außerdem wurden vom Geschäftsführer der Bf im Vorhaltsverfahren über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes umfangreiche Unterlagen, insbesondere auch Schriftsätze vorgelegt.
Dass die strittige Forderung bzw. Verbindlichkeit der Bf vom Masseverwalter im Wesentlichen als uneinbringlich qualifiziert und ein diesbezügliches Angebot als Abschlagszahlung in Höhe von 3.000,00 € nach Zustimmung des Gläubigerausschusses als angemessen erachtet wurde, ergibt sich aus dessen Bericht vom 10.03.2006 an das Landesgericht LG, von dem im Rahmen der Einsichtnahme in den Insolvenzakt betreffend die CF, GZ, Kenntnis erlangt wurde.
Die entsprechenden Unterlagen wurden im Wege des Parteiengehörs der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
III) Rechtliche Beurteilung:
A) Rechtsgrundlagen:
1) Zur Bescheidaufhebung:
§ 299 BAO in der Fassung BGBl I 14/2013 lautet folgendermaßen:
" (1) Die Abgabenbehörde
kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2) M
it dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat."
Gemäß
§ 323 Abs. 37 BAO
tritt § 299 BAO idF BGBl I 14/2013 mit 01.01.2014 in Kraft und ist, soweit er Beschwerden betrifft, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.
2) Zum Aufhebungsgrund "Verbindlichkeit/Verrechnungskonto Gesellschafter":
a)
Gemäß
§ 6 Z 3 EStG 1988
sind Verbindlichkeiten gemäß Z 2 lit. a zu bewerten.
Nach dieser Bestimmung sind nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluss des vorangegangen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.
b) § 8 Abs. 1 in der bis 23.05.2007 geltenden Fassung
lautete folgendermaßen:
"Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden."
§ 8 Abs. 1 in der ab 24.05.2007 geltenden Fassung BGBl I 24/2007
lautet folgendermaßen:
"Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. § 6 Z 14 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam."
Die Sätze 2 und 3 (Satz 3 betrifft eben die hier strittige steuerwirksame Erfassung des nicht mehr werthaltigen Teiles der Forderung bei Forderungsverzicht durch den Gesellschafter) wurden erst mit Geltung ab 24.05.2007 angefügt.
3) Zum Aufhebungsgrund "Mantelkauf":
§ 8 Abs. 4 KStG 1988 lautet folgendermaßen:
"Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen:
1. Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988.
2. Der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988. Der Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zwecke der Sanierung des Steuerpflichtigen mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen. Verluste sind jedenfalls insoweit abzugsfähig, als infolge der Änderung der wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Änderung stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt werden."
§ 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 lauten:
"(6) Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur,
- wenn die Verluste durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt worden sind und
- soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.
Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln.
(7) Bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermittelt, können Verluste nach Abs. 6 berücksichtigt werden, wenn diese in den vorangegangenen drei Jahren entstanden sind."
§ 2 Abs. 2b EStG 1988 lautet folgendermaßen:
"Sind bei Ermittlung des Einkommens Verluste zu berücksichtigen, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind, gilt Folgendes:
1. In vorangegangenen Jahren entstandene und in diesen Jahren nicht ausgleichsfähige Verluste, die mit positiven Einkünften aus einem Betrieb oder einer Betätigung zu verrechnen sind, können nur im Ausmaß von 75% der positiven Einkünfte verrechnet werden (Verrechnungsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht verrechnet werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Verrechnungsgrenze zu verrechnen.
2. Vortragsfähige Verluste im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 können nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden (Vortragsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Vortragsgrenze abzuziehen. Dies gilt auch für Verluste im Sinne des § 117 Abs. 7 zweiter Satz insoweit, als diese Verluste wegen der Vortragsgrenze nicht abgezogen werden können.
3. Die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze sind in folgenden Fällen insoweit nicht anzuwenden, als in den positiven Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind:
- Gewinne aus einem Schulderlass gemäß § 36 Abs. 2,
- Gewinne, die in Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Konkursverfahren oder einem gerichtlichen Ausgleichsverfahren betroffen sind,
- Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen,
- Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind,
- Liquidationsgewinne im Sinne des § 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1988."
B) Erwägungen im konkreten Fall:
1. Im gegenständlichen Verfahren war die Frage strittig, ob die Abgabenbehörde aufgrund der von der Bf in ihrem Antrag geltend gemachten Aufhebungsgründe folgende Bescheide vom 01.12.2011 gemäß der oben zitierten Bestimmung des § 299 BAO aufheben hätte müssen:
- Körperschaftsteuerbescheide 2006 bis 2008
- Anspruchszinsenbescheide 2006 bis 2008
- Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid 2012
2. Nach § 302 Abs. 1 BAO idF BGBl I 14/2013 sind Aufhebungen gemäß § 299 BAO nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig. Darüber hinaus sind Aufhebungen nach § 299 BAO gemäß § 302 Abs. 2 lit. b BAO zulässig, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht wurde.
Der Antrag auf Bescheidaufhebung wurde im gegenständlichen Fall am 24.07.2012 - also innerhalb der Jahresfrist und somit rechtzeitig - eingebracht.
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100109/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100109.2013
- Stammnummer
- 111006
- Gültig
- 04.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF