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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104675/2020

1. Gesellschafter-Darlehen als verdecktes Stammkapital 2. Verbindlichkeiten aus entgeltlich erworbenen Gift-Cards (Geschenkgutscheinen) 3. Rückstellungen für Bonuspunkte/Treuegutscheine

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104675/2020vom 10.10.2025Teil 1 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

In der Literatur ist umstritten, ob Kaufgutscheine als Verbindlichkeit oder als Rückstellung auszuweisen sind. Nach herrschender Meinung sind Kaufgutscheine in der Bilanz als Verbindlichkeit im Ausmaß der drohenden Belastung zu erfassen, da sowohl der Grund als auch die Höhe der rechtlich entstandenen Verpflichtung am Bilanzstichtag feststehen (vgl. Winter/Wunsch, Die bilanzielle Behandlung von Gutscheinen, BÖB 2009, Heft 37, S. 8ff); Dies ungeachtet des Umstandes, dass sie hinsichtlich der zu bildenden Höhe von Eigenschaften gekennzeichnet sind, die Rückstellungen betreffen.
Die Bewertung der Verbindlichkeit aus entgeltlich abgegebenen Geschenkgutscheinen erfolgt gemäß § 211 Abs. 1 Satz 2 UGB in der Höhe, die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist (vgl. Denk, Die bilanzielle Behandlung von Gutscheinen nach nationalem Recht, SWK 7/2008, W 23). Unter dem dabei zu berücksichtigenden Rückzahlungsbetrag ist jener Betrag zu verstehen, der vom Unternehmen künftig zur Erfüllung der Verbindlichkeit aus der Sicht des Bewertungszeitpunktes aufgewendet werden muss (vgl. Winter/Wunsch, Die bilanzielle Behandlung von Gutscheinen, BÖB 2009, Heft 37, S. 8ff).
Es entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, wenn ein Kaufmann Verbindlichkeiten in seiner Bilanz ausweist, obwohl mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist, sodass die - bestehende - rechtliche Verpflichtung für ihn keinerlei wirtschaftliche Bedeutung mehr hat. Demnach ist der Herausgeber der Gutscheinmünzen trotz des Bestehens der rechtlichen Einlöseverpflichtung nicht berechtigt, sämtliche Verbindlichkeiten zu passivieren (vgl. BFH 22.11.1988, Zl. VIII R 62/85, BStBl 1989 II S. 359ff).
Im Falle der Ausgabe von Gratisgutscheinen, die einen Anspruch auf Preisermäßigung im Folgejahr begründen, ist für die Ausgabe von Gutscheinen und die Ansammlung von Treuepunkten weder eine Verbindlichkeit noch eine Rückstellung zu passivieren, als diese ungewisse Verbindlichkeit nicht im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht war (vgl.BFH 19.9.2012, Zl. IV R 45/09, BStBl II, S. 123).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***R1***, den Richter ***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***LR1*** und ***LR2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 23. September 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 10. März 2020 betreffend Körperschaftsteuer 2012 bis 2014, St.Nr. 09-***BF1StNr1***, in Anwesenheit des Schriftführers ***SF***, zu Recht erkannt: Der Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2012 bis 2014 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der ***T-SAS*** (im Folgenden ***T-SAS***) mit Sitz in ***F.*** und ist über die Einzelhandelssparte ***BSV*** Teil des ***X-Zweiges*** von ***HI-Ltd***. Die Bf. vertreibt vorrangig ***B-Produkte*** durch ca. ***NN-Filialen*** in Österreich. Darüber hinaus ist die Bf. innerhalb des ***T***-Konzerns als Holdinggesellschaft für die nicht*** Beteiligungen tätig. Im Jahre 2005 sei die gesamte ***T***-Konzerngruppe vom ***BSV*** Konzern, der Einzelhandelssparte des weltweiten ***HI-Ltd***-Konzerns übernommen worden. 1. Forderungen und Verbindlichkeiten ggü. Tochtergesellschaften: 1.1 Darlehenszinsen ***N.I.***, ***N.Ib.*** und ***I-GmbH***: 1.1.1 ***N.I.*** - Finanzierung über ***H-SAS***: Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2012 bis 2014 wurde in Tz. 1a der Niederschrift über die Schlussbesprechung festgestellt, dass Zinsen iHv EUR 1.601.892,00 iZm dem Darlehen der ***H-SAS*** nicht zum Abzug zugelassen werden, da ein eigenkapitalersetzendes Darlehen vorliege. Dies insbesondere, da es bis 2010 keinen schriftlichen Darlehens vertrag mit der ***H-SAS*** gegeben, keine Rückzahlungen getätigt Zinsen nicht bedient und keine Sicherheiten verlangt worden seien. Mit "current account agreement" vom 6. Mai 2011, welches rückwirkend per 1.1.2010 wirksam sein solle, seien Zinsen festgelegt, aber bis 2011 ebenfalls nicht bezahlt worden. Nach der Funktions- und Risikoanalyse seien die Funktion und das Risiko der Beteiligungsfinanzierung nicht der Bf. zuzurechnen, da die Bf. im Konzerninnenverhältnis derart beschränkt sei, dass sie ihre Gesellschafterfunktion nur in der Art eines Treuhänders ausüben könne. Dies ergebe sich auch aus den Zeugenaussagen im Strafverfahren gegen die ehemaligen Geschäftsführer ***M.R.*** und ***H.L.***. Bei einer Gesamtbetrachtung der Leistungsbeziehungen zwischen den verbundenen Unternehmen, der Gewährung von Zuschüssen an Tochterunternehmen mitsamt teilweise sofortiger Abschreibung dieser Zuschüsse liege ein Missbrauch gemäß § 22 BAO vor. Bereits im Zuge der Vor-BP I 2005 bis 2007 sei das mit Anbot vom 23.12.2005 gewährte Darlehen iHv EUR 54.133.000,00 als verdecktes Stammkapital qualifiziert und damit in Zusammenhang stehende Zinsaufwendungen iHv EUR 604.000 (2005), EUR 1.364.000 (2006) und EUR 2.722.000 (2007) nicht zum Abzug zugelassen worden, da keine fremdübliche schriftliche Darlehensvereinbarung habe vorgelegt werden können. Im Zuge der weiteren Vor-BP II 2008 bis 2011 seien Zinsaufwendungen iHv EUR 4.071.023 (2008), EUR 4.391.316 (2009), EUR 2.956.333 (2010) und EUR 3.595.525 (2011) nicht zum Abzug zugelassen worden, da kein schriftlicher Darlehensvertrag vorgelegt, bis Ende 2010 weder Darlehenstilgungen noch Zinszahlungen erfolgten und keine Sicherheiten vereinbart worden seien. Darüber hinaus habe die Eigenkapitalquote der Bf. im Jahre 2011 5,57% betragen, sodass kein fremder Dritter der Bf. im Jahre 2011 ein Darlehen gewährt hätte. Nach den Feststellungen der BP für die Jahre 2012 bis 2014 haben sich die Verhältnisse bezüglich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung der gegenständlichen Feststellung nicht geändert. Die von der Vor-BP II für 2008 bis 2011 korrigierte Berechnungsbasis für die Hinzurechnung der nicht abzugsfähigen Zinsen sei daher übernommen worden. Die Zinsenberechnung 2011 sei gegenüber der "Offenlegung" dahingehend geändert worden, dass sie quartalsweise erfolge und die Zinsen anteilig den betrieblich bzw. nicht betrieblich veranlassten Ständen zugeordnet worden seien. Die erfolgten Umschuldungen seien entsprechen der Vorgangsweise in der "Offenlegung" berücksichtigt worden. 1.1.2 ***N.I.*** - Finanzierung über ***F-SNC***: Zur Abdeckung von Verlusten der ***N.I.*** habe die Bf. dieser Gesellschaft 2011 einen Zuschuss in Form liquider Mittel iHv EUR 8.479.000,00 gewährt und diesen Zuschuss durch Aufstockung des Darlehens der ***F-SNC*** von EUR 20.000.000 auf EUR 70.000.000 (lt. Amendment Nr. 1 vom 6. Mai 2011) finanziert. Tatsächlich sei dieses Darlehen im Jahre 2011 auf EUR 78.710.516,20 aufgestockt und die Darlehensobergrenze um EUR 8.710.516,20 überschritten worden, wobei lediglich EUR 2.825.037,20 auf gestundete Zinsen zurückzuführen waren. Im Zuge der Vor-BP II für die Jahre 2008 bis 2011 sei das Darlehen der ***F-SNC***, einer Personengesellschaft nach *** Recht, ebenso als verdecktes Eigenkapital qualifiziert worden, da 2011 keine Rückzahlungen an Kapital und Zinsen erfolgt seien. Mit BFG-Erkenntnis vom 20. Februar 2025, GZ. RV/7100946/2016, sei dieses Darlehen als verdecktes Eigenkapital qualifiziert worden, als die Erhöhung 2011 der Darlehensverbindlichkeit um EUR 5.884.479,00 (2011) durch keine schriftliche Vereinbarung iSd Angehörigenjudikatur dokumentiert und somit den Publizitätsanforderungen von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nicht entsprochen worden sei. Darüber hinaus habe die Bf. in 2011 lediglich über eine Eigenkapitalquote von 5,57% verfügt und hätte somit am Kapitalmarkt kein fremdübliches Darlehen mehr erhalten. Wegen geringer Eigenkapitalausstattung sei für die Bf. von deren Urgroßmuttergesellschaft ***AH-BV*** ein Financial Support Letter bzw. eine Patronatserklärung ausgestellt worden, derzufolge alle Investitionen der Bf. in Tochtergesellschaften in ***Land2*** und ***Land3*** im Falle einer Liquidation dieser Gesellschaften geschützt werden. 1.1.3 Zinsaufw. iZm Beteiligungsfinanzierung ***N.Ib.***: Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2012 bis 2014 wurden in Tz. 1b der Niederschrift über die Schlussbesprechung Zinsaufwendungen iHv EUR 1.415.756,99 (2012), EUR 1.335.617,99 (2013) und EUR 974.304,09 (2014) aus den Darlehen der ***F-SNC*** und ***A-SAS*** jeweils nicht zum Abzug zugelassen, da diese Darlehen im Hinblick auf die Feststellungen der Vor-BP II für die Jahre 2008 bis 2011 jeweils als verdecktes Eigenkapital qualifiziert wurden. Bereits im Zuge der Vor-BP II für das Jahr 2011 sei festgestellt worden, dass die Bf. ihrer Tochtergesellschaft ***N.Ib.*** einen Gesellschafterzuschuss iHv EUR 18.000.000 durch Erwerbe von Forderungen ggü. ***N.Ib.*** und Umwandlung in Eigenkapital gewährt habe. Insbesondere habe die Bf. im Jahre 2011 Forderungen ggü. ***N.Ib.*** iHv EUR 3.400.000 und EUR 8.700.000 von ***F-SNC*** bzw. ***A-SAS*** erworben und diese Forderungen zusammen mit bereits bestehenden Forderungen iHv EUR 5.800.000 in zusätzliches Eigenkapital iHv EUR 18.000.000 umgewandelt. Noch im Jahre 2011 sei der Zuschuss an ***N.Ib.*** iHv EUR 18.000.000 handelsbilanzmäßig vollständig abgeschrieben worden. Die Finanzierung dieses Gesellschafterzuschusses sei somit durch konzerninterne Darlehen erfolgt, wobei bereits bei Darlehenshingabe ein Support Letter der ***AH-BV*** vorgelegen sei, dass das Investment der Bf. in ***Land3*** "voll gedeckt" werde. Nach den Feststellungen der Vor-BP II (2008-2011) würden in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß § 21ff BAO keine fremdüblichen Darlehen, sondern ein Zuschuss bzw. Einlagevorgang aus gesellschaftsrechtlichen Gründen vorliegen, auch wenn diese in zivilrechtliche Darlehensgeschäfte gekleidet worden sei. Eine unklare Vertragsgestaltung liefere Anhaltspunkte dafür, dass keine echte Darlehensvereinbarung, sondern eine eigenkapitalersetzende Zuwendung vorliege. Nach einer Gesamtbetrachtung wäre bei der Finanzierung von ***N.Ib.*** über die Bf. als Zwischenholding ein Eigenkapitalersatz an die Bf. geboten gewesen. Nach der Funktions- und Risikoanalyse seien die Funktion und das Risiko der Beteiligungsfinanzierung nicht der Bf. zuzurechnen, da die Bf. im Konzerninnenverhältnis derart beschränkt sei, dass sie ihre Gesellschafterfunktion nur in der Art eines Treuhänders ausüben könne. Bei einer Gesamtbetrachtung der Leistungsbeziehungen zwischen den verbundenen Unternehmen, der Gewährung von Zuschüssen an Tochterunternehmen mitsamt teilweise sofortiger Abschreibung dieser Zuschüsse liege ein Missbrauch gemäß § 22 BAO vor. Nach den Feststellungen im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 2012 bis 2014 haben sich die Verhältnisse bezüglich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung der gegenständlichen Feststellung gegenüber der Vor-BP II (2008-2011) nicht geändert. 1.1.4 Zinsaufw. iZm Beteiligungsfinanzierung ***I-GmbH***: Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2012 und 2013 wurden anteilige Zinsaufwendungen iHv EUR 983.211,88 (2012) und EUR 707.696, 46 (2013) aus dem Darlehen der ***A-BV*** (***A-BV***) nicht zum Abzug zugelassen, da nach der Funktions- und Risikoanalyse die Funktion und das Risiko der Beteiligungsfinanzierung nicht der Bf. zuzurechnen seien. Die faktische Geschäftsführung bezüglich des Haltens der Beteiligung an der ***I-GmbH*** sei der Bf. nicht zuzurechnen, da die Bf. tatsächlich nur das Österreichgeschäft betreibe. Aus einer Gesamtbetrachtung sei zu schließen, dass die Bf. ausschließlich als funktionslose Zwischengesellschaft hinsichtlich des Erwerbes der ***I-GmbH*** auftrete. Wenn man sich das missbräuchliche Verhalten nach § 21 BAO wegdenke, nämlich den konzernintern finanzierten Beteiligungserwerb, dann trete die Bf. nur nach außen als Gesellschafterin der ***I-GmbH*** wie eine Treuhänderin auf. Darüber hinaus sei das Darlehen nicht fremdüblich gestaltet. Betriebsausgaben iZm dem Erwerb und der Finanzierung der Beteiligung ***I-GmbH*** seien daher in Anwendung von §§ 23 und 24 BAO nicht abzugsfähig. Der Verbindlichkeit an ***A-BV*** stehe eine Forderung an ***T-SAS*** gegenüber, weshalb auch der Zinsaufwand steuerneutral zu sein habe. Die Feststellungen betreffend die Beteiligung der Bf. an der ***I-GmbH*** seien im Zuge der Vor-BP II (2008 bis 2011) getroffen worden. 1.1.5 Ermittlung der ziffernmäßigen Besteuerungsgrundlagen: | Bezeichnung: | 2012 | 2013 | 2014 | Zurechnung ***N.I.***, ***H-SAS***: | 1.601.892,00 | 0,00 | 0,00 | Zurechnung ***N.I.***, ***N-Ib*** ***F-SNC*** und ***A-SAS***: | 1.415.756,99 | 1.335.617,99 | 974.304,09 | anteilig lt. Erklärung: | 1.163.189,70 | 2.394.645,07 | 2.307.460,68 | Zurechnung ***A-BV***, ***I-GmbH***: | 983.211,88 | 707.696,46 | 0,00 | Korrektur ***F-SNC*** lt. BP: | - 232.502,27 | 23.719,57 | 20.408,21 | Korrektur ***A-SAS*** lt. BP: | - 136.494,73 | 16.023,39 | | Zwischensumme: | 4.795.053,57 | 4.477.702,48 | 3.302.172,98 | Zurechnung bisher lt. Erklärung: | - 1.441.658,49 | - 1.557.620,98 | - 1.407.658,02 | Zinsenkorrektur lt. "Offenlegung": | 3.353.395,08 | 2.920.081,50 | 1.894.514,96 | Berichtigung: | - 368.997,00 | 39.742,96 | 20.408,21 1.2 Beschwerde vom 23. September 2020 - K 2012 bis 2014: Mit Beschwerde vom 23. September 2020 wurden die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2012 bis 2014 angefochten. Diese Beschwerde richtet sich u.a. gegen die BP-Feststellungen iZm Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber verbundene Unternehmen (Tz. 1 des BP-Berichts). Zudem wurde gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO der Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt und eine Vorlage an das Bundesfinanzgericht innerhalb einer Frist von drei Monaten beantragt. Da die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Bezug auf die vorstehenden Feststellungen wie folgt erhöht worden seien, beinhalte die nachstehende Tabelle lediglich jene Teile der Feststellungen, gegen welche hiermit Beschwerde erhoben werde. Im Rahmen der BP sei keine Aufteilung der nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen hinsichtlich der Zuschüsse je Tochtergesellschaft gemacht worden. Die nachstehende Aufteilung der Zinsaufwendungen 2012 bis 2014 sei daher unter Berücksichtigung der von der BP übergebenen Berechnung erstellt worden. | lt. Beschwerde strittig: | 2012 | 2013 | 2014 | Feststellung ***N.I.***: | 404.292,18 | 673.719,66 | 893.575,42 | Feststellung ***N.Ib.***: | 551.796,43 | 631.104,91 | 211.207,56 | Feststellung ***I-GmbH***: | 983.211,88 | 707.696,46 | 0,00 | Feststellung ***H-SAS***-Darlehen und Refinanzierung ***H-SAS***-Darlehen: | 1.051.316,66 | 856.490,66 | 871.289,04 | gegen Hinzure. keine Beschwerde: | 362.777,94 | 51.069,81 | | Verb. verbundene Unternehmen: | 3.353.395,09 | 2.920.081,50 | 1.976.072,02 | VERBINLICHKEIT - Gift-Cards: | 321.665,00 | 189.250,05 | 169.598,72 | RÜCKSTELLUNG - Bonuspunkte: | 1.494.459,00 | - 60.536,00 | 15.747,00 | strittige Hinzurechnungen: | 4.806.741,15 | 2.997.725,74 | 2.161.417,74 Da gegen die Hinzurechnung betreffend die Verbindlichkeiten verbundene Unternehmen/Zinsaufwand bereits im Rahmen der Vor-BP II (2008-2011) eine Beschwerde erhoben worden sei, seien die nichtabzugsfähigen Zinsaufwendungen im Rahmen der Erstellung der Steuererklärungen berechnet und in der Mehr-/Weniger-Rechnung offengelegt und hinzugerechnet worden. Die Hinzurechnungsbeträge seien in dem von der BP berechneten Gesamtbetrag der nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen enthalten. Die Berechnung der offengelegten Beträge sei im Rahmen der BP 2012-2014 angepasst worden. Aufgrund dieser Anpassung sei es zu einer Änderung der Beträge gekommen, welche auf die einzelnen Feststellungen entfalle. Dies habe im Jahre 2014 dazu geführt, dass die im Rahmen der Mehr-/Weniger-Rechnung vorgenommene Hinzurechnung zu hoch angesetzt und das steuerliche Ergebnis iHv EUR 81.557,05 zu reduzieren sei. Dementsprechend werde beantragt, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2014 lt. Bescheid vom 10. März 2020 um EUR 2.242.974,78 (d.s. EUR 2.161.417,73 zuzüglich EUR 81.557,05) zu reduzieren. 1.2.1 Sachverhalt - allgemein: Der Bf. komme innerhalb des ***T*** Konzerns als Holdinggesellschaft für die nicht *** Beteiligungen eine bedeutende Rolle zu. Die derzeitige Struktur sei durch Einbringung der Tochterunternehmen ***NC-GmbH***, ***N-Ib***, ***N.-I.*** ***LP-SA*** SA (***Land2***) sowie ***C-SA*** (***Land2***) erreicht worden. Die Bf. fungiere somit als Holdinggesellschaft für Beteiligungen an Tochtergesellschaften in der ***Land1***, ***Land3***, ***Land4***, ***Land6*** und ***Land5***. Über die deutsche ***I-GmbH*** halte die Bf. mittelbar weitere Tochtergesellschaften in Zentraleuropa (***LandX***, ***LandX***, ***LandX***, ***LandX*** und ***LandX***). Die Bf. habe die Beteiligung an der ***I-GmbH*** in 2004 von der ***T-SAS*** und die restlichen Anteile mit Anteilskaufvertrag vom 8. Juli 2009 von ***L-Ltd***. und ***B-Ltd***. erworben. Die Anschaffung dieser Beteiligung sei fremdfinanziert worden. Aufgrund der Finanzwirtschaftskrise 2008 sei es zu einem starken Rückgang an Konsumausgaben und einem Abfall an Erträgen in Ländern gekommen, in denen sich eine große Anzahl von ***T***-Geschäften befinde (vor allem ***F.***, ***Land3***, ***Land2*** und Zentraleuropa). Die immer härter umkämpften Märkte führten letztlich dazu, dass ***T*** im Werbebereich nachziehen und gleichzeitig sinkende Gewinne habe hinnehmen müssen. Dies habe letztlich dazu geführt, dass einige der Tochtergesellschaften Verluste realisierten und die Bf. zur Abdeckung der Verluste Zuschüsse an die jeweiligen Gesellschaften leistete. Diese Zuschüsse seien in Form von Forderungsverzichten oder durch Zufuhr liquider Mittel erfolgt. Die Gesellschafterzuschüsse sowie der Kauf von Forderungen gegenüber den Tochtergesellschaften seien fremdfinanziert worden. Die Zuschüsse an die Tochtergesellschaften seien aufgrund der anhaltenden Verlustsituation der Gesellschaften, im selben Jahr wiederum abgeschrieben worden. 1.2.2 Finanzierung von Zuschüssen an ***N.I.***: Am 23. Dezember 2005 habe die Bf. von ***H-SAS*** Forderungen iHv EUR 54.133.000,00 gegenüber der ***I-SDA*** erworben, auf die sie in weiterer Folge verzichtete. Die Zahlung des Kaufpreises der Forderung sei über einen Kontokorrentkredit finanziert worden. Im Zuge der Vor-BP II (2008-2011) habe der BP zur Dokumentation des im Jahr 2005 gewährten Darlehens Unterlagen zur Verfügung gestellt werden können, die während der Vor-BP I (2005-2077) nicht zur Verfügung gestanden seien (s. dazu unsere Ausführungen unter Punkt 1.4.7 b) ii). Im Rahmen dieses Kontokorrentkredits habe die Bf. mehrmals Geldtransfers von ***H-SAS*** erhalten und habe auch mehrmals Rückzahlungen vorgenommen. Eine Übersicht über die Bewegungen des Kontostandes sei der BP übergeben worden. Das ***H-SAS***-Darlehen sei im Jahre 2012 zur Gänze durch ein Darlehen der ***F-SNC*** refinanziert worden. Im Jahr 2012 sei sowohl die ausständige Kreditsumme iHv EUR 91.343.000.00 als auch die ausständigen Zinsen iHv EUR 21.327.000,00 an ***H-SAS*** durch ein Darlehen der ***F-SNC*** refinanziert und zurückgezahlt worden. Des Weiteren habe die Bf. Forderungen iHv EUR 8.500.0000,00 gegenüber ***I-SDA*** von der ***A-SAS*** sowie der ***T-SAS*** erworben, auf welche in weiterer Folge verzichtet worden sei. Im Jahre 2013 seien weitere Forderungen iHv EUR 13.000.000 gegenüber ***N.I.*** von ***F-SNC*** erworben und anschließend in Eigenkapital umgewandelt worden. 1.2.3 Finanzierung eines Zuschusses an ***N.Ib.***: Zur Durchführung der Refinanzierung von ***N.Ib.*** habe die Bf. im Jahr 2012 Forderungen ggü. ***N-Ib*** iHv EUR 17.200.000,00 von ***A-SAS*** (***F.***, kurz "***A-SAS***") und iHv EUR 10.400.000,00 von ***F-SNC*** erworben. Anschließend seien diese Forderungen, zusammen mit bereits bestehenden Forderungen iHv EUR 131.000.000,00 in zusätzliches Eigenkapital in Höhe von EUR 27.700.000 umgewandelt worden. Der Zuschuss an die ***N-Ib*** iHv EUR 27,7 Millionen im Jahr 2012 sei daher teilweise durch die Erhöhung des Darlehens von der ***A-SAS*** und teilweise durch eine Erhöhung des Darlehens von der ***F-SNC*** finanziert worden. Des Weiteren sei gegen Ende des Jahres 2014 Forderungen gegenüber ***N-Ib*** iHv EUR 44.000.000 von der ***F-SNC***, der ***A-SAS*** sowie der ***T-SAS*** erworben worden, welche in weiterer Folge in Eigenkapital mittels eines Forderungsverzichts umgewandelt worden seien. 1.2.4 Stellungnahme der Bf. zu den vorgebrachten BP-Argumenten: 1.2.4.1 Wirtschaftliche Begründung der Holdingfunktion: Im Gefolge der in 2003 erfolgten Einbringung der Beteiligungen an ***NC-GmbH***, ***N.Ib.***, ***N.I.***, ***LP-SA*** (***Land2***) und ***C-SA*** (***Land2***) sei die Bf. rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin an den Beteiligungen der nicht-*** Tochterunternehmen geworden. Die wirtschaftliche Begründung für die Übertragung der Anteile an die Bf. habe darin bestanden, die Bf. als zentrale Holdinggesellschaft für die nicht-*** Tochtergesellschaften zu etablieren, um mögliche Synergien verstärkt zu nutzen. Österreich sei geographisch im Zentrum der meisten, nicht-*** Gesellschaften gelegen, wodurch Lieferkette und Logistik verbessert werden sollten. Das habe auch dazu geführt, das österreichische Warenlager auch für Lieferungen an ***NC-GmbH*** zu verwenden. In späteren Jahren sei die zentrale Lagerfunktion Österreichs ausgedehnt und um grenzüberschreitende Warenlieferungen von Österreich in zentral- und osteuropäische Länder erweitert worden. Neben den logistischen Vorteilen habe sich der ***T***-Konzern von der Bündelung der nicht-*** Tochterunternehmen unter die Bf. spezielle Synergieeffekte erwartet, zB in Form von verbesserten Lieferantenkonditionen, erhöhten Lieferantenrabatten sowie günstigere Finanzierungskonditionen. Durch die Zusammenlegung von Stabfunktionen sollten Investitionsentscheidungen vereinfacht und die Finanzplanung sowie der Reportingprozess, wie zB Beispiel die Kostenplanung und die Prognoserechnung, für den Gesamtkonzern harmonisiert werden. Durch die Bündelung und teilweise Integration des österreichischen Geschäfts mit den Gesellschaften in ***Land1***, ***Land2***, ***Land3***, ***Land4*** und Zentraleuropa (***LandX***, ***LandX***, ***LandX***, ***LandX*** und ***LandX***) sollten nachhaltige Vorteile geschaffen werden. Auch wenn nicht alle geplanten Synergien gehoben worden seien, ändere dies nichts an der grundsätzlichen wirtschaftlichen Motivation der Anteilsübertragungen. Die Entscheidung, die Bf. als Holding für die nicht-*** Beteiligungen zu etablieren, sei daher nicht steuerlich motiviert gewesen. Dafür spreche, dass die Verluste der Tochtergesellschaften weder im Rahmen der Gruppenbesteuerung noch durch Ausübung der Option für die Steuerwirksamkeit genutzt worden seien. Zudem sei im Zeitpunkt des Erwerbs der Auslandstöchter im Jahre 2003 noch mit Gewinnen dieser gerechnet worden. Darüber hinaus liege die Entscheidung, Anteile an eine Holdinggesellschaft zu übertragen, in der Dispositionsfreiheit des Steuerpflichtigen und könne daher nach der Rechtsprechung des VwGH nicht als missbräuchlich angesehen werden. Somit bestehe kein Anhaltspunkt dafür, die Anteile der Bf. der ***T-SAS*** oder einer anderen konzerninternen Gesellschaft zuzurechnen. 1.2.4.2 Ausübung der aktiven Geschäftsleitungsfunktion: Die Geschäftsführung der Bf. sei im Prüfungszeitraum bei ***S.*** und bis 20.05.2015 bei ***W.K.*** gelegen. Ab ***Datum7*** sei die Geschäftsführung durch ***E.R.*** und ***K.L.*** verstärkt worden. Die Geschäftsführer haben in ihrer Funktion alle Entscheidungen über die Tochtergesellschaften treffen können, die zur Erzielung der oberhalb dargestellten Synergien notwendig gewesen seien. Es sei jedoch zutreffend, dass die Bf. keine Dienstleistungen an die Tochtergesellschaften erbracht habe, welche im Rahmen eines Service Agreements oder einer Management-Fee weiterverrechnet worden seien. Jedoch sei die Frage, ob die Bf. eine geschäftsleitende Holdinggesellschaft gewesen sei, keine Voraussetzung für die steuerliche Zurechnung einer Beteiligung. Auch einem passenden Investor (zB Mehrheitsaktionär) seien Beteiligungen zuzurechnen, wenn er das wirtschaftliche Eigentum erworben habe. 1.2.4.3 Zeugenaussagen: Seitens der BP werden als Beweis dafür, dass Risiko und die Funktion der Beteiligungsfinanzierung nicht der Bf. zuzurechnen seien, die Aussagen der Zeugen (***W.K.***, ***E.R.***, ***I.M.*** - PWC, ***C.B.***, ***C.S.***) im gerichtlichen Strafverfahren gegen die ehemalige Geschäftsführer ***M.R.*** und ***H.L.*** angeführt. Die von der BP zitierten Zeugenaussagen seien nur vor dem bestimmten Hintergrund verständlich, wo es um die Verteidigung der beiden Geschäftsführer gegangen sei. Aus dem Zusammenhang gerissen, würden diese ein verzerrtes Bild ergeben, sodass ihnen im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens naturgemäß nur eingeschränkte Bedeutung zukommen könne. Den Aussagen der Zeugen lasse sich vor allem entnehmen, dass keine Dienstleistungen durch die Bf. erbracht und dementsprechend auch nicht verrechnet worden seien und dass es kein organisiertes Konzerncontrolling gegeben habe. Aus diesen Zeugenaussagen könne jedoch nicht erschlossen werden, dass die Bf. keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Beteiligungen hatte und die Beteiligungen der Bf. wirtschaftlich nicht zuzurechnen seien. Ebenso wenig könne den Zeugenaussagen entnommen werden, dass die Übertragung der Beteiligung an der Bf. missbräuchlich erfolgt wäre. 1.2.4.4 Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen: Als wirtschaftlicher Eigentümer komme nach herrschender Lehre und ständiger Judikatur des VwGH nur in Betracht, wer über ein Wirtschaftsgut tatsächlich wie ein Eigentümer verfügen könne. Die Rechtsprechung gehe davon immer dann aus, wenn jemand die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Belastung, Veräußerung), auszuüben in der Lage sei und zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss von der Einwirkung auf die Sachen, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer, auf Dauer geltend machen könne. Als wesentliche Kriterien in diesem Zusammenhang gelten das Stimmrecht das Gewinnbezugsrecht und die Substanzverwertungsmöglichkeit (Veräußerungs- und Belastungsverbot, Chance auf Wertsteigerung, Risiko der Wertminderung) In der Regel sei der zivilrechtliche Eigentümer auch wirtschaftlicher Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen jedoch auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums seien, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der Lage sei, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, geltend machen könne. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei anhand des Gesamtbild der Verhältnisse des jeweiligen Falles festzustellen (vgl. VwGH 25.6.2014, Zl. 2010/13/0105; Tanzer/Unger, BAO, 2014/15, S. 52; Ritz, BAO, § 24 Rz. 8). Zudem sei nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere von Bedeutung, wer die Chance der Wertsteigerungen oder das Risiko von Wertminderungen trage und wer über ein Wirtschaftsgut in der Intensität die Herrschaft bzw. wirtschaftliche Verfügungsmacht ausübe, die der Stellung des uneingeschränkten Eigentümers entspreche (vgl. VwGH 31.5.2011, Zl. 2008/15/0153; 25.11.2009, Zl. 2008/15/0039 mwN). Nach der Rechtsprechung des BFH sei der Erwerber bei Kapitalanlagen wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er (1) aufgrund eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben habe und (2) die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte und damit auch das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht sowie (3) das Risiko der Wertminderung und die Chance der Wertsteigerung auf ihn übergegangen seien (vgl. BFH 17.2.2004, VIII R 28/02 mwN). Zu den von der VwGH-Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen iZm dem wirtschaftlichen Eigentum werde im Detail wie folgt Stellung genommen: a) Stimmrecht: Da die Bf. die Alleingesellschafterin der Tochtergesellschaften sei, komme ihr uneingeschränkt die Möglichkeit der Ausübung der Gesellschaftsrechte, wie insbesondere der Stimmrechte bezüglich der Beteiligungen an den ausländischen Tochtergesellschaften, zu. Dieses Stimmrecht wird von der Bf. auch regelmäßig und uneingeschränkt ausgeübt. b) Dividendenbezugsrecht: Die Bf. habe das alleinige Dividendenbezugsrecht und somit Anspruch auf den gesamten ausschüttbaren Gewinn ihrer Tochtergesellschaften- c) Chance auf Wertsteigerung und Risiko von Wertverlusten: Die Chance auf Wertsteigerung und das Risiko von Wertverlusten trage die Bf. als Alleingesellschafterin. So sei die Bf. aufgrund der wirtschaftlich angespannten Situation bereits in der Vergangenheit dazu gezwungen, erhebliche Teilwertabschreibungen an den Tochtergesellschaften vorzunehmen. Zukünftige Zuschreibungen sowie ein allfälliger Veräußerungsverlust bzw. Veräußerungsgewinn wären ebenfalls von der Bf. zu tragen. Die Tatsache, dass für das Jahr 2012 die ***BSV-Group*** sowie die ***45*** und für die Jahre 2013 und 2014 ***H-Ltd*** auf Wunsch der Wirtschaftsprüfer Patronatserklärungen ausgestellt haben, könne daran nichts ändern. Die Patronatserklärungen haben nur einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich (sog. "weiche Patronatserklärung"). Sie dienen lediglich der Untermauerung der jeweils ausgewiesenen bilanziellen Buchwerte. Sie haben eine Gültigkeit von einem Jahr ab Erteilung des Bestätigungsvermerkes für das jeweilige geprüfte Geschäftsjahr. Sie nehmen ausschließlich auf den Fall der Liquidation Bezug. Die Bf. trage weiterhin das wirtschaftliche Risiko von Abwertungen und habe die Chance auf Wertsteigerungen. Insgesamt würden daher keinerlei Zweifel bestehen, dass die Bf. das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den Beteiligungen erworben habe. Dieses sei ausschlaggebend für die Frage der Zurechnung der Beteiligungen und der Finanzierungskosten. 1.2.4.5 Wirtschaftl. Hintergrund der Gesellschafterzuschüsse/Forderungsverzichte: Die Tochtergesellschaften der Bf. in ***Land3*** und ***Land2*** würden sich seit mehreren Jahren in einer anhaltenden Verlustsituation befinden, welche vor allem auf die Finanzkrise, die wirtschaftlich schwierige Lage und den intensiven Wettbewerb in den beiden Ländern zurückzuführen sei. Zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligungen an die Bf. sei nicht absehbar, gewesen, dass sich die Tochtergesellschaften je in einer solchen Verlustsituation befinden werden. Die erforderlichen Abschreibungen seien jedoch keineswegs sofort nach der Übertragung eingetreten, sondern erstmals in 2006 und anschließend ab dem Jahr 2008, was bereits durch die weltweite Wirtschaftskrise begründet werden könne. Das Ausmaß der negativen Entwicklung der Tochtergesellschaften sei dem Konzern daher in 2003, als die Beteiligungen übertragen wurden, nicht bewusst gewesen und habe zu dem damaligen Zeitpunkt auch nicht erahnt werden können. Aufgrund der Verlustsituation der Tochtergesellschaften habe sich die Bf. dazu entschieden, dass Eigenkapital der Tochtergesellschaften zu stärken. Dies sei im Wesentlichen durch die Zufuhr von liquiden Mitteln mittels Zuschüssen oder durch die Umwandlung von bestehenden Verbindlichkeiten in Eigenkapital und somit mittels Forderungsverzichten seitens der Bf. erfolgt. Da ***H-SAS***, ***A-SAS***, ***F-SNC*** und ***T-SAS*** Forderungen gegenüber den Tochtergesellschaften hatten, seien diese von der Bf. zum Nominale erworben, wo die Bf. in weiterer Folge auf die Forderungen verzichtete. Der Forderungserwerb sei von der Bf. wiederum fremdfinanziert und habe darin resultiert, dass die Bf. eine Verbindlichkeit gegenüber ***H-SAS***, ***F-SAS***, ***F-SNC*** und ***T-SAS*** eingestellt habe. Die Forderungsverzichte bzw. Zuschüsse seien für unternehmensrechtliche Zwecke auf den Beteiligungsansatz der Tochtergesellschaften aktiviert worden. Da es sich dabei allerdings vorrangig um Zuschüsse handelte, welche die Verluste der Gesellschaften abdecken sollten, sei die Erhöhung des Beteiligungsansatzes als nicht werthaltig angesehen worden. Die Bf. habe daher idR im selben Jahr, in dem der Zuschuss bzw. Forderungsverzicht gewährt worden sei, eine Abschreibung der Beteiligung in Höhe (eines Teils) des erfolgten Zuschusses vornehmen müssen. Mangels Ausübung der Option gemäß § 10 Abs. 3 KStG 1988 seien die vorgenommenen Abschreibungen nicht für steuerliche Zwecke geltend gemacht bzw. im Rahmen der Mehr-Weniger-Rechnung neutralisiert worden. 1.2.4.6 keine missbräuchliche Gestaltung iSd § 22 BAO: Grundsätzlich stehe es jedem Abgabepflichtigen frei, seine rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen so zu gestalten, dass der aus Sicht des Abgabepflichtigen günstigste Effekt erzielt werde, wobei die Grenzen dieser Bestimmung von §§ 21 bis 24 BAO gezogen werden. Unabhängig vom Meinungsdisput zwischen Außen- und Innentheorie gehe der VwGH in ständiger Rechtsprechung lediglich dann von Missbrauch iSd § 22 BAO aus, wenn eine "rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärungen nur in der Absicht der Steuervermeidung findet" (vgl. VwGH 19.1.2005, Zl. 2000/13/0176) oder vorliegt bzw. wenn der gewählte Weg nicht mehr sinnvoll oder verständlich erscheint, "wenn man den Abgaben sparenden Effekt wegdenkt" (vgl. VwGH 22.9.2005, Zl. 2001/14/0188; 30.5.1990, Zl. 86/13/0046; 24.11.1982, Zl. 81/13/0021). Beide Kriterien treffen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu. Insbesondere seien wirtschaftliche Gründe für die Bündelung der nicht-*** Tochterunternehmen der ***T***-Gruppe unter die Bf. ausschlaggebend gewesen und die vorliegende Struktur unter der Annahme positiver Zukunftsprognosen etabliert worden. Allerdings sei Missbrauch iSd § 22 BAO auszuschließen, wenn die fragliche Gestaltung durch außersteuerliche Gründe gerechtfertigt werden könne. Zudem sei Missbrauch nur bei Vorliegen einer ungewöhnlichen Reihe von rechtsgeschäftlichen Schritten anzunehmen, die in ihrer Gesamtheit eine Gestaltung ausmachen. Es werde daher auf eine Kette von Rechtshandlungen abgestellt, mit der ein Umweg bzw. Kreislauf erzielt werde. Eine einzelne Rechtshandlung könne daher den Tatbestand des § 22 BAO nicht erfüllen. Die Übertragung von Beteiligung an sich, könne nach hA und der Rechtsprechung des VwGH daher schon dem Grunde nach nicht missbräuchlich sein. Es sei ferner festzuhalten, dass § 22 BAO als subjektive Komponente auch auf eine Missbrauchsabsicht, also die nahezu ausschließliche Absicht, die Abgabenpflicht zu umgehen oder zu mindern, abstelle. Diese müsse laut Stoll bereits bei Wahl der Gestaltung vorliegen, sodass der unangemessene Weg nicht bestritten worden wäre, hätte sich nicht der Vorteil der Abgabenersparnis von Anfang an geboten (vgl. Stoll, BAO, Band 1, S. 255; Ritz, BAO, § 22 Rz. 3). Weder sei der Beteiligungserwerb durch die Bf. unangemessen, noch seien die Verluste der Tochtergesellschaften und der damit verbundene erforderliche Kapitalbedarf absehbar oder gar geplant gewesen. Hätte man dies voraussehen können, hätten weitaus vorteilhaftere steuerliche Strukturierungen - zB mittels Ausübung der Option zur Steuerwirksamkeit bzw. Gruppenbesteuerung - gewählt werden können. Damit lasse sich eine (nahezu ausschließliche) Absicht die Abgabenpflicht zu umgehen oder zu mindern eindeutig widerlegen. Auch in der Tatsache, dass die Bf. Zuschüsse an ihre Tochtergesellschaften geleistet habe, könne kein Missbrauch iSd § 22 BAO gesehen werden. Als zentrale Holdinggesellschaft und großteils Alleingesellschafterin trage die Bf. die Verantwortung für ihre Tochterunternehmen. Der Bf. komme auch wirtschaftlich eine Verpflichtung zu, ihre Töchter in finanziell schlechter Lage zu unterstützen. Die Bf. habe daher in den von der BP umfassten Jahren Zuschüsse zur Verlustabdeckung an ***N-Ib*** und ***I-SDA*** geleistet. Die praktische Durchführung mittels Forderungskauf und folgendem Forderungsverzicht habe der vereinfachten Abwicklung gedient und entspreche in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einem direkten Zuschuss an eine Tochtergesellschaft, der von der Tochter infolge zur Rückzahlung laufender Verpflichtungen verwendet werde. Schließlich sei zu erwähnen, dass die strukturelle Zusammenfassung mehrerer Geschäftszweige bzw. Regionen unter einer zentralen Holdinggesellschaft eine gängige und weit verbreitete Vorgehensweise darstelle. Die Notwendigkeit der später gewährten Zuschüsse habe sich aus der unerwartet schwierigen wirtschaftlichen Situation der Tochtergesellschaften ergeben und ebenfalls eine für diese Situation übliche Konsequenz dargestellt. Es könne daher von keiner Serie komplexer Vorgänge zur Erzielung eines bestimmten steuerlichen Ergebnisses ausgegangen werden. Dementsprechend liege in der Bündelung der nicht-*** Beteiligungen unter die Bf. keine missbräuchliche Gestaltung vor. Auch die Tatsache, dass fremdfinanzierte Zuschüsse erfolgt sind, stelle keinen Missbrauch iSd § 22 BAO dar. 1.2.4.7 verdecktes Eigenkapital und Dokumentation der Darlehen: 1.2.4.7.1 steuerliche Grundlagen: In ständiger Rechtsprechung vertrete der VwGH die Ansicht, dass der Steuerpflichtige in der Wahl seiner Mittel, mit denen er sein Unternehmen führen wolle, grundsätzlich nicht beschränkt sei. Die Ausstattung mit Eigenmitteln oder Fremdmitteln stehe dem Steuerpflichtigen daher frei. Eine Umdeutung eines Darlehens, d.h. eines auf schuldrechtlicher Basis abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, in Eigenkapital komme nur in sehr eingeschränkten Fällen in Betracht. Eine Umdeutung eines Darlehens komme nur in Betracht, wenn die Zufuhr von Eigenkapital wirtschaftlich geboten gewesen wäre und das Darlehen dieses erforderliche Eigenkapital ersetze. In der jüngeren Rechtsprechung habe der Verwaltungsgerichtshof zusätzlich auch verstärkt auf die Grundsätze der Angehörigenjudikatur Bezug genommen. An die Beweisführung sind hierbei allerdings sehr strenge Anforderungen zu stellen und es müssen besondere Umstände vorliegen, um eine Umdeutung von Darlehen in Eigenkapital zu rechtfertigen (vgl. VwGH 18.10.1989, Zl. 88/13/0180). Für das Vorliegen der besonderen Umstände sei der Zeitpunkt der Darlehenszuzählung maßgebend (vgl. VwGH 28.4.1999, Zl. 97/13/0068). Der VwGH stelle an die Umdeutung eines Darlehens als "objektiven Eigenkapitalersatz" stets sehr strenge Anforderungen (vgl. VwGH 18 10.1989, Zl. 88/13/0180). Diese komme insbesondere dann in Betracht, wenn ein im Vergleich zum langfristig nötigen Kapital geringes Eigenkapital vorliege, eine wesentlich unter dem Branchendurchschnitt liegende Eigenkapitalquote vorhanden sei, es nicht mehr möglich sei, Kredite bei Nichtgesellschaftern zu erreichen, oder bei einer Verknüpfung des Darlehens mit typischen Gesellschafterrechten für den Darlehensgeber. Zudem werde in der jüngeren Rechtsprechung des VwGH auf die für die Anerkennung von Geschäften zwischen nahen Angehörigen entwickelten Grundsätze Bezug genommen. Demnach finden Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich nur dann Anerkennung (vgl. VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/13/0046 mwN), wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären. Diese Kriterien seien im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten und würden nur dann zum Tragen kommen, wenn berechtigte Zweifel am wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen (vgl. VwGH 28 10.2009, Zl. 2005/15/0118). Das Publizitätserfordernis des "nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen" begründe der VwGH (vgl. VwGH 30.1.1953, Zl. 0323/52; 27.8.1991, 91/14/0097; 26.7.1995, Zl. 95/16/0066; 18.9.2003, Zl. 99/15/0096) damit, dass "sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten". Wesentlich sei, dass aufgrund einer nachweislich zu Beginn des Rechtsgeschäftes abgeschlossenen Vereinbarung der Rechtsgrund und die Bedingungen in einer Weise festgelegt werden, dass sie auch für Dritte - auch im Nachhinein - nachvollziehbar erscheinen, damit die behauptete Vereinbarung nicht im Nachhinein mit unterschiedlichen Inhalten "befüllt" werden könne und so einen erheblichen steuerlichen Gestaltungsspielraum zulasse. Der VwGH habe daher mehrmals festgestellt, dass "nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen" nicht notwendiger Weise bedeute, dass ein schriftlicher Vertrag vorliegen müsse. Es genüge, wenn bei Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert seien. Bei einem Darlehen unter Angehörigen könnte sich die "auch für einen Dritten klar erkennbare" Vereinbarung zB aus Besprechungsprotokollen, Schriftverkehr, schriftlichen Konzernrichtlinien etc. ergeben (vgl. Podiwinsky in Hack/Polster-Grüll/Pernegger/Zöchling: Internationale Steuerfallstudien, Fallstudie 14, S. 225). Die Rückzahlungsverpflichtung käme überdies dem Grund nach im Ausweis als Verbindlichkeit in einem Jahresabschluss nach außen zum Ausdruck. Die Außenwirkung als Verbindlichkeit im Jahresabschluss sei in einer Gesamtbetrachtung jedenfalls zu berücksichtigen, da die Parteien ganz offensichtlich von einer Rückzahlung der geliehenen Beträge ausgehen (vgl. Fürnsinn in Hack/Polster-Grüll/Pernegger/Zöchling (Hrsg.): Internationale Steuerfallstudien, Fallstudie 14, S. 233). Es komme entscheidend darauf an, ob nach Ansicht der Parteien eine aufrechte Verbindlichkeit bestehe. Weiters habe der VwGH bereits angedeutet, dass die Bilanzierung des Darlehens ein Indiz für die Fremdkapitaleigenschaft darstelle (vgl. VwGH 20.1.2010, Zl. 2007/13/0009). 1.2.4.7.2 Qualifikation der von der Bf. aufgenommenen Darlehens als Fremdkapital: Im Wesentlichen seien die in den Jahren 2012 bis 2014 gewährten Gesellschafterzuschüsse durch folgende Darlehen finanziert worden: Erhöhung der Darlehensverbindlichkeiten ggü. ***F-SNC*** im Prüfungszeitraum; Erhöhung der Darlehensverbindlichkeiten ggü. ***A-SAS*** (in 2013 und 2014 seien Rückzahlungen des Darlehens erfolgt) Erhöhung der Darlehensverbindlichkeiten ggü. der ***T-SAS*** in 12/2014 Hinsichtlich der Erhöhungen der Darlehen möchte die Bf. darauf verweisen, dass es auch zu einer Übertragung von Forderungen von der ***T-SAS*** in 2012 gekommen sei. Dies habe zwar kurzfristig auch zu einem Anstieg der Verbindlichkeit der Bf. gegenüber ***T-SAS*** geführt, die Verbindlichkeit sei allerdings durch ***F-SNC*** noch im selben Jahr refinanziert worden, wodurch der Ansteig der Verbindlichkeit ggü. ***T-SAS*** für das Jahr 2012 in der Aufzählung nicht angeführt werde. Entsprechend den oberhalb beschriebenen Kriterien seien diese Darlehen - mit Ausnahme des bereits durch die Vor-BP (2008-2011) umqualifizierten Kontokorrentteils - uE aus den infolge dargelegten Gründen, als steuerliches Fremdkapital zu qualifizieren: i. ausreichende EK-Ausstattung der Bf. im Zeitpunkt der Darlehensgewährung: Die an die Bf. vergebenen Kredite seien für betriebliche Zwecke verwendet worden. Ein wesentlicher Teil der Darlehen bzw. Kredite sei ursprünglich im Zeitraum 2005 bis 2007 gewährt worden, die Erhöhung der für die BP-Feststellungen relevanten Verbindlichkeiten sei vor allem im Jahre 2012 erfolgt. Basierend auf den damals prognostizierten Gewinnen der ***T***-Gesellschaften (inkl. der Bf.) seien regelmäßige Zins- und Kapitalrückzahlungen an die verschiedenen darlehensgebenden Gesellschaften zu erwarten gewesen. Die finanzielle Situation der Bf. zum Zeitpunkt der Kredit- bzw. Darlehensgewährung sei sehr gut gewesen, was sich auch anhand des jeweils relevanten FK-EK-Verhältnisses (debt-equity-ratio) erkennen lasse. Die debt-equity-ratio im fraglichen Zeitraum könne auf Grundlage der Jahresabschlüsse 2005 bis 2014 wie folgt dargestellt werden: | lt. Jahresabschluss, adaptiert nach Vor-BP: | in TEUR: | EK: | FK: | Debt/Equity-ratio: | Jahr 2011: | 70.869,00 | 229.327,00 | 3,24 : 1 | Jahr 2012: | 35.465,00 | 280.079,00 | 7,90 : 1 | Jahr 2013: | 48.875,00 | 225.544,00 | 4,61 : 1 | Jahr 2014: | 13.327,00 | 261.080,00 | 19,59 : 1 Anmerkung der Bf.: Die Darstellung sei unter Berücksichtigung des bereits im Rahmen der Vor-BP für die Jahre 2004 bis 2007 als verdecktes Eigenkapital qualifizierten Kontokorrentverbindlichkeit iHv EUR 54.000.000 erfolgt. Die Feststellung sei von der Bf. anerkannt und in den Steuererklärungen fortgesetzt worden. Im Jahre 2014 sei die Rückzahlung des verdeckten Eigenkapitals erfolgt, wodurch es zu einer entsprechenden Reduktion des dargestellten Eigenkapitals gekommen sei. Die Bilanzposition "Investitionszuschüsse" sei für die Darstellung zur Gänze dem Eigenkapital zugeordnet worden. Nur diese Darstellung sei nach Auffassung der Bf. im gegebenen Zusammenhang relevant. Auf Basis der Darstellung oberhalb werde ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Erhöhung des von ***H-SAS*** gewährten Kontokorrentkredits in 2008 kein objektiver Eigenkapitalersatz erforderlich gewesen sei, weshalb die besonderen Umstände zur Rechtfertigung einer Umdeutung von Darlehen in Eigenkapital nicht vorliegen würden. Auch im Hinblick auf die Erhöhung der von ***F-SNC***, ***A-SAS*** und ***T-SAS*** gewährten Darlehen im Prüfungszeitraum könne aus objektiver Sicht nicht von Eigenkapitalersatz ausgegangen werden, da die Bf. jedenfalls unter Berücksichtigung der bereits als verdecktes Eigenkapital qualifizierten Kontokorrentverbindlichkeit über eine ausreichende Eigenkapitalausstattung verfügt habe. Für die im Jahr 2014 erhaltene Erhöhung der Finanzierung sei darauf hinzuweisen, dass ein fremder Dritter lediglich die Daten per 31.12.2013 zur Verfügung habe und daher die Verschlechterung des d/e-ratios aufgrund der Rückführung der Kontokorrentverbindlichkeit nicht relevant sei. Auch ohne die Berücksichtigung der Kontokorrentverbindlichkeit liege kein verdecktes Eigenkapital vor. Man habe sich im Prüfungszeitraum sowie auch bereits in den Vorjahren bewusst für die Fremdkapitalfinanzierung und Erweiterung bestehender Darlehensverträge entschieden, die Aufbesserung der Eigenkapitalausstattung der Bf. sei unabhängig davon in den Jahren 2013 und 2014 erfolgt. Wie auch bereits im Jahresabschluss 2012 festgehalten, sei im September 2013 ein Großmutterzuschuss in Höhe von EUR 70 Millionen die Bf. gewährt worden. Des Weiteren habe die Gesellschaft mit Schreiben vom 23.9.2014 einen weiteren Großmutterzuschuss in Höhe von EUR 75 Millionen erhalten. Daher sei die Aufstockung der Darlehen fremdüblich erfolgt. Die von der BP auf Seite 3 des BP-Berichts angeführten Eigenkapitalquoten seien auf Basis der Jahresabschlüsse ohne Berücksichtigung der als verdecktes Eigenkapital qualifizierten Kontokorrentverbindlichkeit gegenüber ***H-SAS*** bzw. nach Refinanzierung gegenüber ***F-SNC*** in Höhe von EUR 54.000.000 berechnet worden. Berücksichtigt man bei der Berechnung der Eigenkapitalquote die in verdecktes Eigenkapital umqualifizierte Kontokorrentverbindlichkeit - welche auch von der Bf. zur Kenntnis genommen und in den Steuererklärungen der letzten Jahre als Eigenkapitäl berücksichtigt worden sei - so weise die Bf. eine deutlich höhere Eigenkapitalquote im Prüfungszeitraum aus (ie 2012: 11,2%; 2013: 17,8% und 2014: 4,9%). Aus der Sicht der Gesellschafter der Bf. sei eine Eigenkapitalzufuhr in 2012 bzw. in den Vorjahren objektiv nicht gewollt gewesen, was einerseits aus der klaren Ausgestaltung als Fremdkapital und andererseits aus der Tatsache, dass in Folgejahren Eigenkapitalzuschüsse, welche auch als solche bewusst ausgestaltet worden seien, an die Bf. vergeben, ersichtlich werde. Dies sei im Sinne der vom VwGH zugestandenen Freiheit des Steuerpflichtigen, was die Wahl seiner Mittel, mit der er seinen Betrieb führen wolle, grundsätzlich nicht beschränkt sei. Dies könne keine Umqualifikation der Erhöhungsbeträge der bestehenden Darlehen von ***F-SNC***, ***A-SAS*** und ***T-SAS*** rechtfertigen. ii. Darlehen erfüllten die vom VwGH geforderten Publizitätsanforderungen: Hinsichtlich der ursprünglich in 2005 begebenen und später erweiterten Darlehen von ***F-SNC*** und ***A-SAS*** verfüge die Bf. über schriftliche Darlehensangebote vom 1. Mai 2005 und 1. September 2005, sowie über die am 6. Mai 2011 vereinbarten Erhöhungen. Für die Refinanzierung der Verbindlichkeit gegenüber der ***H-SAS*** sei ein schriftlicher Darlehensvertrag zwischen Bf. und ***F-SNC***, datiert mit 02.07.2012 abgeschlossen worden, welcher mit Vertrag vom 23. Dezember 2013 erhöht worden sei. In diesen Dokumenten, welche auch der BP übergeben worden seien, seien die Konditionen für die Berechnung und Zahlung der Zinsen eindeutig festgehalten und diese beinhalten des Weiteren explizite Rückzahlungsbedingungen sowie Fristigkeiten. Die Bf. habe auch mehrmals Rückzahlungen vorgenommen zB am 08.12.2013 oder 27.12.2013 sowie am 25.12.2014 an ***F-SNC*** sowie insbesondere in den Jahren 2013 und 2014 an ***A-SAS***. Es liege daher eine klare und eindeutige Vertragsgestaltung vor. Auch der Erwerb von Forderungen von ***H-SAS*** und die daraus resultierende Darlehensverbindlichkeit sei mittels Anbot zur Forderungsabtretung vom 23. Dezember 2005 dokumentiert und komme klar nach außen zum Ausdruck. Die Bedingungen der Kreditvergabe seien auch bereits vor 2010 eindeutig vereinbart gewesen. Die entsprechende Dokumentation (Angebot für die Forderungsabtretung iHv EUR 54.000.000 von ***H-SAS*** an die Bf. und der daraus entstehende Kredit vom 23.12.2005) sei im Rahmen der letzten Vor-BP (2008-2011) übergeben und als Anlage zur Beschwerde vom 22. Jänner 2016, sowie weitere unterstützende Dokumente, ebenfalls beigelegt worden. Die Bf. habe die stets an sie vergebenen Finanzierungen der ***H-SAS***, ***F-SNC***, ***A-SAS*** sowie der ***T-SAS*** stets als Fremdkapital in den Bilanzen ausgewiesen. Ebenso haben die jeweiligen Darlehensgeber eine Forderung gegenüber der Bf. in ihren Bilanzen eingestellt. Somit seien die beteiligten Gesellschaften von einer Rückzahlung der geliehenen Beträge ausgegangen wobei im Betriebsprüfungszeitraum in den Jahren 2013 und 2014 wesentliche Teile der Verbindlichkeiten gegenüber der ***A-SAS*** und ***F-SNC*** getilgt worden seien. Insgesamt würden die Darlehen daher die vom VwGH geforderten Publizitätsanforderungen erfüllen und bieten keinesfalls eine ausreichende Grundlage für die sehr strengen Anforderungen und besonderen Umstände, welche im Rahmen der Beweisführung eine Umdeutung von Darlehen in Eigenkapital rechtfertigen könnten. iii. Das Fehlen von Sicherheiten könne nicht zur Umqualifizierung in vEK führen:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104675/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104675.2020
Stammnummer
149411
Gültig
10.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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