RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100497/2021

Verrechnung Forschungsprämie im Konkursverfahren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100497/2021vom 16.09.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(2) Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Forderung des Gläubigers oder des Schuldners zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch bedingt oder betagt, oder dass die Forderung des Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet war. Die Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke der Aufrechnung nach §§ 14 und 15 zu berechnen. Ist die Forderung des Gläubigers bedingt, so kann das Gericht die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. § 20 IO: (1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schuldner der Insolvenzmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner der Insolvenzmasse die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, über dessen Vermögen in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste. (2) Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der Schuldner die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben musste. (3) Ferner können auch die Ansprüche aufgerechnet werden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund der §§ 21 bis 25 entstehen oder nach § 41, Absatz 2, wieder aufleben. (4) ..... Die Aufrechnung ist demnach ohne Forderungsanmeldung möglich und kann während der gesamten Verfahrensdauer dem Insolvenzverwalter gegenüber erklärt werden. Dabei muss die Aufrechnungslage bereits zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestanden haben. Eine Aufrechnung ist unzulässig, - wenn der Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schuldner der Insolvenzmasse wurde, - wenn die (Gegenforderung) des Aufrechnungswilligen gegen den Schuldner erst nach der Insolvenzeröffnung erworben wurde, - wenn der Forderungserwerb zwar vor Insolvenzeröffnung erfolgte, der Aufrechnungswillige im Erwerbszeitpunkt aber von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Kenntnis hatte bzw Kenntnis haben musste. Den Aufrechnungsvorschriften des Insolvenzrechts kommt der Vorrang vor den Verrechnungsregeln der BAO zu (z.B. VwGH 18.12.2008, 2006/15/0155, VwGH 15.09.2011, 2010/17/0256, VwGH 21.11.2013, 2011/15/0188). Die Bestimmungen der Insolvenzordnung gehen daher in Bezug auf die Zulässigkeit der Aufrechnung von Abgabenforderungen mit Forderungen der Masse den Bestimmungen der BAO vor. Der Bf. bringt vor, die Umsatzsteuer 10/2017 sei gegenüber der GmbH mit der Aufrechnung der Forschungsprämie 2017 (das Finanzamt verrechnete die am 23.08.2018 am Abgabenkonto der GmbH verbuchte Forschungsprämie 2017 in der Höhe von 1.028.757,72 € zur Gänze mit der Konkursforderung Umsatzsteuer 10/2017) erloschen. Die Forderung des Finanzamtes sei in einem Zeitpunkt wieder aufgelebt, als die Bf. schon in Insolvenz gewesen sei (Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens am 03.04.2019), weshalb eine Aufrechnung der Forschungsprämie 2018 mit der Umsatzsteuer 10/2017 nicht möglich sei. Die Aufrechnung der gesamten Forschungsprämie 2017 (1.028.757,72 €) mit der Umsatzsteuer 10/2017 erfolgte, wie sich aus dem Vorverfahren (VwGH 07.05.2025, Ra 2023/15/0093) ergibt, nach § 20 IO im Teilbetrag von 171.459,62 € rechtswidrig. Eine Aufrechnung, die nach § 20 IO unzulässig ist, entfaltet keine Rechtswirkungen (OGH 12.10.1994, 7 Ob 573/94). Auf Grund der Nichtigkeit der vom Finanzamt vorgenommenen Aufrechnung des Teilbetrages von 171.459,62 € blieben die Forderung "Umsatzsteuer 10/2017" auf der Seite des Finanzamtes und die Forderung "Forschungsprämie 2017" auf Seiten der GmbH von jeweils 171.459,62 € offen bestehen. Die Forderung des Finanzamtes hinsichtlich Umsatzsteuer 10/2017 ist daher nicht, wie der Bf. in Rz 63 (widersprüchlich zu den Ausführungen in Rz 60) seiner Beschwerde vorbringt, erloschen. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 IO gehören zu den Masseforderungen öffentliche Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Entsprechendes gilt spiegelbildlich für die zeitliche Abgrenzung der Forderungen der Schuldnerin auf Bildungsprämien und Forschungsprämien. Der die Prämie auslösende Sachverhalt liegt in der Tätigung der Bildungs- bzw. Forschungsaufwendungen. Auf die Modalitäten der Geltendmachung bzw. auf die Fälligkeit der Prämie kommt es nicht entscheidend an (VwGH 29.06.2022, Ra 2020/15/0015). Für die insolvenzrechtliche Qualifikation von Abgabenforderungen ist daher weder der Zeitpunkt der Entstehung noch die Fälligkeit der Steuerschuld, sondern die Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts maßgeblich. Der auslösende Sachverhalt für die Forschungsprämie 2018 war die Tätigung der Forschungsaufwendungen im Jahr 2018. Der maßgebliche Zeitpunkt lag demnach zur Gänze vor der Eröffnung des Konkursverfahrens am 03.04.2019. Der auslösende Sachverhalt bezogen auf die Umsatzsteuer 10/2017 liegt bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens I und damit ebenfalls zur Gänze vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens II. Gemäß § 156a Abs. 1 IO werden die sonstigen Begünstigungen, die der Sanierungsplan gewährt, für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Sanierungsplans in Verzug gerät. Mit dem Verzug des Sanierungsplans (Nichtentrichtung der dritten Teilquote zum 31.12.2018) lebten alle unbeglichenen Abgaben gemäß § 156a IO wieder auf. Ab diesem Zeitpunkt standen sich die Forschungsprämie 2018 und die Umsatzsteuer 10/2017 aufrechenbar gegenüber. Eine Nichtigkeit der Aufrechnung liegt somit nicht vor. 3. Rechtswidrigkeit der Aufrechnung Der Bf. bringt vor, die Forschungsprämie 2018 sei, wie die Forschungsprämie 2017 im Vorverfahren (VwGH 29.06.2022, Ra 2020/15/0015, VwGH 07.05.2025, Ra 2023/15/0093), zu aliquotieren; nur jener Teil der Forschungsprämie, der nach der Beendigung des Sanierungsverfahrens I angefallen sei, könne aufgerechnet werden; die bis 22.05.2018 verwirklichte Forschungsprämie (fünf Zwölftel der Forschungsprämie 2018 = € 55.988,81) sei als Massegutschrift zu beurteilen. Wie bereits ausgeführt, betrifft die Forschungsprämie 2018 ausschließlich im Jahr 2018 und somit zur Gänze vor dem Konkurseröffnungsstichtag (03.04.2019) verwirklichte Abgabensachverhalte. Die erst nach der Nichterfüllung des Sanierungsverfahrens I geltend gemachte Forschungsprämie 2018 (Nichterfüllung des Sanierungsplanes durch Nichtentrichtung der Quote zum 31.12.2018, Geltendmachung der Forschungsprämie 2018 am 27.09.2019) kann nicht rückwirkend gesehen als Masseforderung des Sanierungsverfahrens I in das folgende Insolvenzverfahren II "übertragen" werden. Zu beurteilen ist, ob die Forschungsprämie 2018 (zum Teil) eine Masseforderung im Insolvenzverfahren II darstellt. Dies ist nach den obigen Ausführungen nicht der Fall. Eine Schlussverteilung fand im Insolvenzverfahren I nicht statt, weshalb nach der Schlussverteilung hervorgekommene Massegutschriften wegen der Nichterfüllung des Sanierungsplanes im Rahmen einer Nachtragsverteilung nicht berücksichtigt werden können. Die Aufrechnung war daher nach Ansicht des Senates auch nicht rechtswidrig. 4. Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes Der Bf. rügt, die Abgabenbehörde habe bei der Reihenfolge der Verbuchungen Willkür geübt und damit die Aufrechnungslage erst geschaffen. Der Antrag auf Forschungsprämie 2018 wurde vom Bf. am 06.08.2018 eingebracht; die Verbuchung am Abgabenkonto erfolgte am 26.11.2019. Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. Die Abgabenbehörde hat daher ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Anbringens sechs Monate Zeit, über Anträge zu entscheiden. Der Bf. vermeint, mit der Verbuchung des Betrages von 171.459,62 € hätte das Finanzamt zuwarten müssen, bis die verbuchte Forschungsprämie aufgrund eines Antrages auf Rückzahlung an den Masseverwalter ausbezahlt worden wäre: erst dann hätte die festgestellte Masseforderung verbucht werden dürfen. Abgesehen davon, dass das Finanzamt nicht voraussehen kann, ob und wann ein Rückzahlungsantrag gestellt wird, hätte ein Zuwarten der Verbuchung der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der Richtigstellung der Verbuchung und damit der vom Bf. eingeforderten sachlichen Vorgangsweise widersprochen. Wie bereits oben ausgeführt, war das Finanzamt nach der Erlassung des Erkenntnisses des BFG vom 22.11. 2019, RV/2100047/2019, verpflichtet, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Richtigstellung der Verbuchung hatte daher unmittelbar nach der Erlassung des Erkenntnisses zu erfolgen. Der Antrag auf Rückzahlung der Forschungsprämie wurde vom Bf. am 04.12.2019 und daher zeitlich gesehen nach der Rechtskraft des BFG-Erkenntnisses vom 22.11.2019 gestellt; im Zeitpunkt der (Teil-) Rückzahlung der Forschungsprämie 2017 war aufgrund der Verrechnung der Forschungsprämie 2018 mit der wieder aufgelebten Umsatzsteuer 10/2017 am Abgabenkonto der GmbH kein Guthaben zur Rückzahlung vorhanden. Dass das Insolvenzrecht dem Abgabenrecht vorgeht, kann nicht nur zum Nachteil des Finanzamtes gelten. Hat das Finanzamt daher die Möglichkeit, Abgabenverbindlichkeiten mit Forderungen des Insolvenzschuldners (Forschungsprämie) aufzurechnen, ist es nicht verpflichtet, die Gebarung am Abgabenkonto zum eigenen Nachteil so auszurichten, dass zunächst Forderungen des Insolvenzschuldners ausbezahlt und anschließend die aufrechenbaren Abgabenverbindlichkeiten im Konkursverfahren geltend gemacht werden (sodass nur eine quotenmäßige Befriedigung erfolgen könnte). Die Vorgangsweise widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger (Eingabe vom 18.12.2019), weil eine zulässige Aufrechnung gegenüber dem Insolvenzverwalter von allen Gläubigern während der gesamten Verfahrensdauer erklärt werden kann. Das Finanzamt war daher, selbst wenn man von einem "Zuwarten" bei der Auszahlung der Forschungsprämie 2018 ausgeht, berechtigt, nach der Rückzahlung der Masseforderung aus dem BFG-Erkenntnis vom 22.11.2019 die wiederaufgelebte Abgabenverbindlichkeit Umsatzsteuer 10/2017 mit dem Guthaben aus der Verbuchung der Forschungsprämie 2018 zu verrechnen. Ein willkürliches Verhalten des Finanzamtes liegt nicht vor. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der Aufrechnung der Forschungsprämie 2018 mit vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Abgaben sind keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung gelegen, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Beilage für die Parteien: Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2025 Graz, am 16. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100497/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100497.2021
Stammnummer
149064
Gültig
16.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF