Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0435-G/04
Entstehung der Steuerschuld bei nicht vereinbarungsgemäßer Auszahlung der Erb-und Pflichtteilsentfertigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0435-G/04vom 04.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der A.K., inI., vertreten durch Dr.
Erich Taschek, öffentl. Notar, 8430 Leibnitz, Schmiedgasse 1, vom
23. Juni 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
3. Juni 2004 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 28. Juni 1993 schlossen die Ehegatten K. und
M.K. mit ihrem Sohn einen bäuerlichen Übergabsvertrag. Darin
verpflichtete sich der übernehmende Sohn unter anderem an die Kinder der
Übergeber Frau M.K. und Frau A.K. (in der Folge auch Berufungswerberinnen
genannt) zu deren gänzlichen Erb- und Pflichtteilsentfertigung bis
längstens 1. Jänner 2000 je einen Betrag von 800.000,00 S
auszuzahlen. Mit Rücksicht auf diese Zuwendungen verzichten die
Töchter für sich und ihre Nachkommen auf alle ihnen gegenüber
ihren Eltern gesetzlich zustehenden Erb- und Pflichtteilsansprüche. Der
Übernehmer verpflichtete sich weiters die Vertragsliegenschaften ohne
Zustimmung der Übergeber weder zu belasten noch zu veräußern.
Die Übergeber erteilen jedoch unter anderem schon heute ihre
ausdrückliche Zustimmung zur Veräußerung von Grundstücken
sofern der Veräußerungserlös zur Abdeckung der Erbteilsforderung
der Töchter der Übergeber Verwendung findet. Der Übergabsvertrag
wurde von allen Beteiligten (d.h. auch von den entfertigten Töchtern)
zustimmend unterzeichnet.
Mit Bescheiden vom 3. Juni 2004 wurde den
Berufungswerberinnen für diese Erb- und Pflichtteilsentfertigungen die
Schenkungssteuer vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung
der Schenkungssteuer wurden bei beiden Schwestern jeweils 400.000,00 S von
Seiten der Mutter und 400.000,00 S von Seiten des Vaters
herangezogen.
Dagegen wurde jeweils Berufung erhoben und damit
begründet, dass die Erbentfertigungszahlung nicht stattgefunden habe. Es
sei dem Bruder der Berufungswerberin auf Grund der schwierigen Situation in der
Landwirtschaft nicht möglich gewesen das Geld zu übergeben. Ferner sei
diese Zahlung für den Fall einer Familiengründung der
Berufungswerberin vorgesehen gewesen. Da diese nicht stattgefunden habe, sei der
Bruder auch nicht zur Zahlung verpflichtet.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab, und begründete im Wesentlichen den Bescheid
damit, dass mit der Erlangung eines Forderungsrechtes gegenüber dem
Übernehmer die Bereicherung eingetreten und im Zeitpunkt des
Forderungserwerbes die Steuerschuld entstanden sei.
Daraufhin stellte die Berufungswerberin den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass entgegen der Formulierung
im ggst. Übergabsvertrag von vornherein vereinbart gewesen sei, die
Berufungswerberin sollte die Erb- und Pflichtteilsentfertigung nur unter der
Bedingung erhalten, dass sie bis zum 1. Jänner 2000 eine Familie
gründet, sohin zumindest die Ehe schließt und das Geld für die
Begründung eines ehelichen Hausstandes, etwa für die Errichtung eines
Wohnhauses für sich und ihre Familie, benötigt. Die Berufungswerberin
sei bis heute unverheiratet und kinderlos, habe demnach keine Familie
gegründet bzw. keinen ehelichen Hausstand begründet und aus diesem
Grund niemals Geld für einen solchen Zweck, insbesondere nicht für die
Errichtung eines Wohnhauses, benötigt. Die vereinbarte Bedingung für
die ggst. Zuwendung sei daher nicht eingetreten. Die Berufungswerberin habe
sohin keine Forderung auf Grund des Übergabsvertrages vom
28. Juni 1993 gegen den seinerzeitigen Übernehmer erworben. Die
Auszahlung des im vorgenannten Vertrag angeführten Entfertigungsbetrages an
die Berufungswerberin sei zu Recht unterblieben. Als Beweis wird eine
Erklärung der Berufungswerberin vorgelegt und als weitere Beweismittel die
Vernehmung der Partei, mehrere noch namhaft zu machende Zeugen sowie auch die
Offenlegung der Wirtschafts- und Vermögenslage der Berufungswerberin
angeboten. Demnach liege eine unrichtige Tatsachenfeststellung der Behörde
erster Instanz vor bzw. auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung auf Grund
unrichtiger Tatsachenfeststellung, da aus obigem Vorbringen eindeutig
ersichtlich sei, dass eine Bereicherung der Berufungswerberin im Sinne des
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes nicht gegeben sei. Eine Schenkung bzw.
Zuwendung im Sinne des § 3 ErbStG zugunsten der Berufungswerberin
sei nie ausgeführt worden, somit sei eine Steuerschuld gemäß
§ 12 ErbStG nicht entstanden. Es wird beantragt die angefochtenen
Schenkungssteuerbescheide zur Gänze aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Steuer
nach diesem Bundesgesetz.
Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt nach § 3 Abs.
1 Z 3 ErbStG, was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten
Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter
Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt
wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt.
Ein steuerpflichtiger Vorgang nach dieser Gesetzesstelle
kann daher auch in einem Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 881 ABGB) gesehen
werden (vgl. dazu Dorazil, Handkommentar, Band 10, ErbStG, 1990, zu
§ 3, S 151). Der Übergabsvertrag stellt einen solchen
Anwendungsfall eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter dar; er ist eine
verfrühte Erbfolge, eine lebzeitige Vermögensabhandlung und
enthält zahlreiche erb- und familienrechtliche Bestandteile (Dittrich -
Tades, ABGB, Wien 1999, zu § 881, III, E 41). Es handelt sich hiebei um
einen Vertrag eigener Art, um ein einheitliches Rechtsgeschäft, das nicht
in seine verschiedenen Bestandteile aufgelöst werden darf. Werden in einem
Übergabsvertrag - wie in diesem Fall - die weichenden Geschwister mit vom
Übernehmer zu erbringenden Barleistungen bedacht, so liegt ein echter
Vertrag zu Gunsten Dritter vor (siehe wie oben zitiert, E 50).
Das Zivilrecht regelt Verträge zu Gunsten Dritter
unter § 881 ABGB:
"Abs. 1: Hat sich jemand eine Leistung an einen Dritten
versprechen lassen, so kann er fordern, dass an den Dritten geleistet
werde.
Abs. 2: Ob und in welchem Zeitpunkt auch der Dritte
unmittelbar das Recht erwirbt, vom Versprechenden Erfüllung zu fordern, ist
aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zwecke des Vertrages zu beurteilen.
Im Zweifel erwirbt der Dritte dieses Recht, wenn die Leistung hauptsächlich
ihm zum Vorteile gereichen soll.
Abs. 3: Das Recht auf die bei einer Gutsabtretung vom
Übernehmer zu Gunsten eines Dritten versprochenen Leistungen gilt mangels
anderer Vereinbarung dem Dritten als mit der Übergabe des Gutes
erworben."
Bei der Auslegung des § 881 ABGB wird man bei der
Beantwortung der Frage, wann die Begünstigten das unmittelbare Recht
erwerben, davon auszugehen haben, ob der Zeitpunkt des Erwerbes mit dem
Zeitpunkt zusammenfällt, in dem die Begünstigten das Recht
gegenüber dem Verpflichteten selbstständig durchsetzen können.
Von einem selbstständigen Recht der Begünstigten kann aber so lang
nicht gesprochen werden, als es von den Vertragspartnern beseitigt werden kann,
oder solange es von Bedingungen abhängig ist, die sich in Zukunft erst
erfüllen müssen (vgl. dazu Dorazil, w.o., S. 152, RZ 10.4). Eine
Schenkung ist durch einen Vertrag zu Gunsten Dritter erst in dem Zeitpunkt
ausgeführt, in welchem den Geschenknehmern eine frei verfügbare
Forderung gegen den aus dem Vertrag Verpflichteten zusteht (ebendort).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die
Berufungswerberin nach dem im Notariatsakt vom 28. Juni 1993 festgehaltenen
Willen der Übergeber bzw. Geschenkgeber einen Anspruch auf Auszahlung eines
baren Entfertigungsbetrages in Höhe von S 800.000,00 erwarb, dessen
Auszahlung bis längstens 1. Jänner 2000 erfolgen sollte.
Damit wurde im Übergabsvertrag klar und eindeutig die Erb- und
Pflichtteilsentfertigung von den Übergebern für die Berufungswerberin
geregelt. Erst mit der Vorschreibung der Schenkungssteuer wurde mehr als zehn
Jahre später im Berufungsverfahren vorgebracht, dass ursprünglich eine
aufschiebende Bedingung in der Form, dass die Berufungswerberin bis zum
1. Jänner 2000 eine Familie gründet, sohin zumindest die Ehe
schließt und das Geld für die Begründung eines ehelichen
Hausstandes, etwa für die Errichtung eines Wohnhauses für sich und
ihre Familie, benötigt, vereinbart war und wurde von der Berufungswerberin
eine derartige einseitige schriftliche Erklärung vorgelegt.
Die Berufungswerberin erhielt aber bereits im Jahre 1993
ein Forderungsrecht gegenüber ihrem Bruder, wobei die Erfüllung, ohne
weitere Bedingung, längstens bis zum 1. Jänner 2000
aufgeschoben war. Dieses Recht unterlag allein ihrer Disposition als
Begünstigte und konnte es die Berufungswerberin nach Annahme durch ihre
Unterschrift zum Notariatsakt nicht mehr zurückweisen.
Grundlage des gegenständlichen Steuerverfahrens
können nur die im Notariatsakt vom
28. Juni 1993 enthaltenen
Regelungen sein. Eine nachträgliche Änderung des ursprünglichen
Notariatsaktes durch privatrechtliche einseitige Erklärung kann in
steuerlicher Hinsicht keine Rückwirkung erzielen und eine bereits
entstandene Schenkungssteuerschuld nachträglich aufheben. Umfang und
Zusammensetzung des erworbenen Vermögens ist jeweils im Zeitpunkt der
Entstehung der Steuerschuld zu beurteilen (VwGH 27. 1. 1999, 98/16/0361 und
98/16/0362). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wird dem Inhalt der
Privaturkunde auch weniger Bedeutung beigemessen als den zuerst im notariellen
Übergabsvertrag getroffenen Vereinbarungen.
Hat die Berufungswerberin zwar ihr Recht auf Erb- und
Pflichtteilsentfertigung im Jahre 1993 erworben, so konnte sie erst nach dem
1. Jänner 2000 die Auszahlung rechtlich durchsetzen. Zu diesem
Zeitpunkt erwarb sie einen Vermögensvorteil in Form einer jederzeit
einklagbaren Geldforderung, der ihrer freien Disposition unterlag. § 20 des
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes sieht grundsätzlich die
Besteuerung des gesamten angefallenen Vermögens vor, wobei der Begriff
"Vermögen" nicht nur körperliche, sondern auch unkörperliche
Sachen umfasst. Vermögen ist alles, was einen wirtschaftlichen Wert
besitzt. (vgl. Dorazil, w.o., zu § 15, RZ 9.8). Zu den unkörperlichen
Gegenständen zählen daher auch vermögenswerte Forderungsrechte
und es stellt nicht nur die tatsächliche Barauszahlung einen Erwerb dar,
sondern auch der Erwerb einer Forderung.
Nach § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld
bei einer Schenkung unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der
Zuwendung. Diese konnte im Sinne des Vertrages jederzeit, sollte aber
spätestens mit 1. Jänner 2000 erfolgen. Wie oben
ausgeführt kommt es entgegen dem Vorbringen in der Berufung nicht auf die
tatsächliche Leistung des Entfertigungsbetrages an, sondern ist bereits
durch den Erwerb der klagbaren Forderung auf Auszahlung der Erb- und
Pflichtteilsentfertigung - völlig unabhängig von der gänzlichen
Entrichtung des Betrages und völlig unabhängig von der
nachträglich abgegebenen Erklärung - die Bereicherung eingetreten und
die Steuerschuld entstanden.
Auf eine weitere Beweisaufnahme kann aus
verfahrensökonomischen Gründen abgesehen werden.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde der angefochtene Bescheid
rechtsrichtig erlassen und war über die Berufung wie im Spruch zu
entscheiden.
Graz, am 4.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0435-G/04
- Stammnummer
- 29302
- Gültig
- 04.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF