Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0542-W/05
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld bei einem Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung - Erwerb einer Forderung durch einen Vertrag zugunsten Dritter.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0542-W/05vom 28.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird gleichzeitig mit einem unter Lebenden abgegebenem Pflichtteilsverzicht auf Grund eines Vertrages zu Gunsten Dritter eine Forderung erworben, so entsteht die Schenkungssteuerschuld bereits im Zeitpunkt des Erwerbes der Forderung. Die tatsächliche Erfüllung der Forderung hat ebenso wie die Fälligkeit keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld. Die spätere Fälligkeit ist allenfalls bei der Bewertung der Forderung durch eine Abzinsung zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, Adr, vertreten durch Schema
Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH & Co KEG, 2340 Mödling,
Bahnhofplatz 1a/2/2, gegen den endgültigen Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 16. November 2004
betreffend Schenkungssteuer zu ErfNr.xxx entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben
und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Abtretungsvertrag vom 29. Juli 1992 hat Herr JK, geb.
1921, Geschäftsanteile im Schenkungswege an seinen Sohn JK, geb. 1963,
übertragen. Mit Notariatsakt vom 3. Februar 1993 wurde einerseits der
Abtretungsvertrag neugefasst und anderseits ein Pflichtteilsverzichtsvertrag mit
der Tochter des Geschenkgebers, Frau GK (der nunmehrigen Berufungswerberin, kurz
Bw., deren Familienname mittlerweile K. lautet) abgeschlossen.
Punkt VII dieses Notariatsaktes hat auszugsweise folgenden
Inhalt:
"1. Als
teilweise Gegenleistung für diese Schenkung verpflichtet sich Herr
JK, geboren 1963, über Anweisung
des Geschenkgebers, JK, geboren 1921,
an seine Schwester Frau GK folgende
Zahlungen zu leisten, und
zwar
a) am 30.6.1993 600.000,--S
zuzüglich des an Schenkungssteuer für Frau
GK anfallenden
Betrages,
b) am 30.6.1994
400.000,--S,
c) am 31.8.1998
3.000.000,--S abzüglich des unter a) angeführten für
Schenkungssteuer anfallenden
Betrages,
d) am 31.8. 2000
2.500.000,--S,
e) am 31.8.2002
2.500.000,--S.
Für
sämtliche Zahlungen gilt ein vierzehntägiges Respiro als
vereinbart.
Herr
JK, geboren 1963, ist berechtigt,
bereits vor den vereinbarten Fälligkeitsterminen beliebig hohe
Akontozahlungen, jedoch nicht unter 100.000,--S zu
leisten.
Diese Akontozahlungen
sind mangels anderer Vereinbarung immer auf die nächst folgende
Fälligkeit anzurechnen. Im Hinblick darauf, daß die
Pflichtteilsansprüche der Bw. erst mit dem Ableben ihres Vaters entstehen
würden, verzichtet sie hiemit ausdrücklich auf eine Verzinsung und auf
eine Sicherstellung der ihr zukommenden Beträge durch Pfand oder
Bürgen.
Vereinbarungsgemäß
ist sie jedoch berechtigt, im Falle des Ablebens des Herrn
JK, geboren 1921, eine angemessene
Sicherstellung der zum Zeitpunkt des Todes des Herrn
JK, geboren 1921, noch offenen
Beträge zu
begehren.
Vereinbart wird
weiters, daß Frau GK berechtigt
ist, im Falle des Todes von Herrn JK
geboren 1963, alle von den oben unter a. bis e. genannten Beträgen noch
offenen Beträge sofort fällig zu
stellen.
Im Verzugsfalle ist
Frau GK berechtigt, jährliche 10 %
Verzugszinsen zu
begehren.
Weiters garantiert
Herr JK der Frau
GK die innere Wertbeständigkeit
(Erhaltung der Kaufkraft) der vereinbarten
Zahlungen.
Als
Wertsicherungsbasis gilt
............
Ausgangsbasis ist
die für den Monat Februar 1993 geltende Indexziffer, mit der die für
den Zeitpunkt einer jeden tatsächlichen Zahlung geltende Indexziffer zu
vergleichen ist.
In demselben
Maß, in dem sich diese Indexziffer erhöht oder vermindert,
erhöhen oder vermindern sich auch die zu leistenden
Zahlungen.
Die sich aus der
Wertsicherung ergebenden allfälligen Mehrleistungen hat der
Zahlungspflichtige ohne gesonderte Aufforderung zu erbringen, und es ist nicht
erst ein diesbezügliches Begehren der Forderungsberechtigten nötig.
Die vorbehaltslose Annahme von Zahlungen, bei denen die Wertsicherung auf Grund
vorstehender Wertsicherungsklausel nicht beachtet wurde, gilt nicht als Verzicht
auf die durch die Wertsicherung eingetretenen allfälligen Erhöhungen,
insbesondere auch nicht für die Vergangenheit, vielmehr gelten hiefür
die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung.
2. Herr
JK, geboren 1963, erklärt seine
ausdrückliche Einwilligung, daß dieser Notariatsakt in Ansehung der
in diesem Vertrag im Punkt I. vereinbarten Zahlungen an Frau
GK gemäß Paragraph drei der
Notariatsordnung wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich sofort
vollstreckbar sein soll.
3. Im Hinblick
auf die ihr in diesem Notariatsakt zugesicherten Leistungen erklärt Frau
GK auf jedes gesetzliche
Pflichtteilsrecht gegenüber ihrem Vater, Herrn
JK, geboren 1921, zu verzichten. Dieser
Verzicht gilt unabhängig vom Vermögensstand des Herrn
JK, geboren 1921, zum Zeitpunkt seines
Ablebens.
Herr
JK, geboren 1921, erklärt die
Vertragsannahme."
Mit Niederschrift vom 12. Juni 1997 gab der steuerliche
Vertreter der Bw. dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
bekannt, dass die Bw. bisher einen Teilbetrag von S 3.000.000,00 erhalten
habe und Vorschenkungen nicht vorlägen. Das Finanzamt hielt fest, dass die
restlichen Beträge von S 6.000.00,00 auf S 9.000.000.000,00 je nach
Eingang neu anzuzeigen seien.
Mit Bescheid vom 30. Juni 1997 setzte das Finanzamt
gegenüber der Bw. unter Hinweis auf die Niederschrift Schenkungssteuer
ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 2.970.000,00 (S 3.000.000,00
abzüglich Freibetrag von S 30.000.00) mit S 237.600,00 fest. Die
Festsetzung erfolgte gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig. Zur
Begründung wurde darauf verwiesen, sodass nach dem Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei.
Über entsprechenden Vorhalt teilte die Bw. dem
Finanzamt mit Schreiben vom 14. Jänner 1999 mit, dass sie bisher S
4.000.000,00 erhalten habe. Daraufhin erließ das Finanzamt einen weiteren
vorläufigen Bescheid und setzte die Schenkungssteuer vorläufig mit 9 %
von S 3.970.000,00 (S 4.000.000,00 abzüglich Freibetrag von S
30.000.00) = S 357.300,00 fest. Zur Begründung wurde abermals darauf
verwiesen, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der
Abgabepflicht noch ungewiss sei.
Über Vorhalt des Finanzamtes vom 26. April 2001, wie
viel von dem noch offenen Betrag von S 5.000.000,00 bisher an sie ausbezahlt
worden sei, teilte die Bw. dem Finanzamt mit Schreiben vom 8. Mai 2001 mit, dass
sie bisher S 2.000.000,00 erhalten habe.
Daraufhin erließ das Finanzamt am 18. Mai 2001 einen
weiteren "vorläufigen Bescheid gemäß
§ 201 BAO" mit dem die
Schenkungssteuer mit 10 % von S 5.970.000,00 (S 6.000.000,00 abzüglich
Freibetrag von S 30.000.00) = S 597.000,00 festgesetzt wurde. Weder im Spruch
noch in der Begründung des Bescheides findet sich ein Hinweis auf die
Vorläufigkeit der Festsetzung.
Über weitere Vorhalte teilte die Bw. dem Finanzamt mit
Schreiben vom 18. Dezember 2002, ergänzt durch Schreiben vom 15.
Jänner 2003 mit, das sie keine weiteren Zahlungen erhalten habe. Auf die
restlichen S 3.000.000,00 werde nicht verzichtet. Die Auszahlung des restlichen
Betrages erfolge nach Maßgabe der Liquidität.
Am 16. November 2004 erließ das Finanzamt einen
"endgültigen Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO" und setzte
die Schenkungssteuer mit € 65.187,53, das entspricht S 897.000,00
(S 9.000.000,00 abzüglich Freibetrag von S 30.000.00, ergibt S
8.970.000,00, davon 10%) fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
der endgültige Bescheid ergehe, da durch die Vertragsunterfertigung der
gesamte Zahlungsanspruch per 31.8.2002 entstanden sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde beantragt, die
Schenkungssteuer vorläufig bei S 597.000,00 zu belassen bzw. den
endgültigen Bescheid nach erfolgter Einzahlung der Schenkung
vorzuschreiben. Die Bw. habe die ausstehenden S 3.000.000,00 noch immer nicht
erhalten. Ob und inwieweit gerichtliche Eintreibungsschritte erfolgreich sein
werden, könne noch nicht vorhergesehen werden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt dazu Folgendes aus:
"Wird für
einen Dritten in einem Vertrag eine Abfindung vereinbart, so ist als
Ausführung der Zuwendung der Erwerb des Rechtes durch den Dritten auf den
zu seinen Gunsten vereinbarten Hinauszahlungsbetrag anzunehmen. Jedenfalls aber
ist die Zuwendung als ausgeführt anzusehen, wenn der Begünstigte
erklärt oder zu erkennen gibt, dass er beabsichtigt, die Leistung zu
fordern. Dies gilt auch dann, wenn der vereinbarte Hinauszahlungsbetrag in Raten
über mehrere Jahre hinweg zu leisten ist
Im
gegenständlichen Fall hat die Berufungswerberin sowohl den Vertrag
unterschrieben als auch bereits einige Teilzahlungen erhalten. Darüber
hinaus hat sie erklärt, den offenen Betrag zu fordern und keinesfalls
darauf verzichten zu wollen. Die Zuwendung des vereinbarten Betrages ist daher
als ausgeführt anzusehen, weshalb Ihre Berufung als unbegründet
abzuweisen war."
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde abermals beantragt, die
Schenkungssteuer erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Bereicherung, das sei
der Zahlungseingang des versprochenen Schenkungsbetrages, vorzuschreiben. Die
Einbringlichkeit des Schenkungsversprechens sei äußerst ungewiss.
Eine Bereicherung im Sinne des Schenkungsvertrages liege daher nicht vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG unterliegen
Schenkungen unter Lebenden der Steuer nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung
im Sinne des Gesetzes ua. 1. jede Schenkung im Sinne des
Bürgerlichen Rechtes 2: jede anderer freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird, 3. was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten
Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter
Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt
wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt; ...
5. was als Abfindung für einen Erbverzicht (§ 551 des
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) gewährt wird.
Die in den Ziffern 3 bis 8 des § 3 Abs. 1 ErbStG
aufgezählten, weiteren steuerpflichtigen Tatbestände haben den Rang
von Ersatztatbeständen, mit denen einerseits das das Gesetz beherrschende
Bereicherungsprinzip für bestimmte Gruppen von Schenkungen verdeutlicht und
andererseits sonst mögliche Umgehungen der Haupttatbestände verhindert
werden sollen. Die Tatbestände nach diesen Ziffern setzen zur
Auslösung der Steuerschuld keine Freigebigkeit, sondern nur die
Erfüllung der jeweils normierten Merkmale voraus (vgl.
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrssteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz. 65 zu § 3
ErbStG unter Hinweis auf VwGH 12.10.1955, Slg. 1264/F).
Während der Erbverzicht bzw. der Pflichtteilsverzicht
als solcher keinen schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand bildet, soll durch
§ 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG das erfasst werden, was zu Lebzeiten des Erblassers
als Aufwendung für den Erbverzicht gewährt wird (vgl.
Dorazil/Taucher, ErbStG 1955, 4.
Auflage, § 3 Rzn. 13.3 und 13.4;
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 69a zu § 3
unter Hinweis auf VwGH 25.03.2004, 2001/16/0241).
In einem Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung wird ein
entgeltlicher Vertrag zwischen dem Erblasser und dem auf sein Noterbrecht
Verzichtenden gesehen, weil dadurch die Testierfreiheit des Erblassers
vergrößert wird (vgl. VwGH 20.2.3003, 2002/16/0123 unter Hinweis auf
Welser, Welser in Rummel, ABGB I3, Rz 1 vor § 762 ABGB und Rz 3 zu
§ 551 ABGB sowie OGH 29.10.1992, 2 Ob 527/92). Ein derartiger
Pflichtteilsverzichtsvertrag ist ein Vertrag mit aleatorischen Elementen, bei
dem das Risiko beiden Parteien bekannt und die Entwicklung des Vermögens
des Erblassers nicht sicher vorherzusehen ist. Die Gültigkeit eines solchen
Vertrages ist nach Vertragsrecht zu beurteilen (vgl. OGH 26.9.1996, 6 Ob
2217/96i).
Im gegenständlichen Fall wurde am 3. Februar 1993 ein
Notariatsakt errichtet und hat die Bw. "im
Hinblick auf die ihr in diesem Notariatsakt zugesicherten Leistungen"
gegenüber ihrem Vater einen Pflichtteilsverzicht abgegeben, der von
ihrem Vater auch ausdrücklich angenommen wurde. Durch diesen entgeltlichen
Pflichtteilsverzicht wurde ein erbschaftsteuerpflichtiger Tatbestand iSd §
3 Abs. 1 Z. 5 ErbStG verwirklicht.
Nach § 12 Abs. 1 Z 2
ErbStG
entsteht die
Steuerschuld
bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der
Zuwendung.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt eine
Schenkung an dem Tag als ausgeführt, an dem die Bereicherung im
Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in
den Besitz des Geschenkes kommt; als Ausführung der Zuwendung ist der
Eintritt der Bereicherung auf Seiten des Beschenkten anzusehen. Es kommt nicht
darauf an, was dem Beschenkten urkundlich versprochen worden ist, sondern
darauf, was der Beschenkte - sei es im Wege der körperlichen Übergabe,
sei es durch eine Gutschrift, über die er jederzeit verfügen konnte,
sei es sonst wie - tatsächlich bekommen hat (vgl. VwGH 25.3.2004,
2001/16/0241).
Ausgeführt ist die Schenkung also, wenn die
Vermögensverschiebung endgültig ist, wenn also der Beschenkte im
Verhältnis zum Geschenkgeber frei über die das Zugewendete
verfügen kann; denn die Schenkung setzt eine endgültige materielle
Bereicherung des Beschenkten voraus (vgl. Fellner, a.a.O., Rz 23 zu § 12
ErbStG unter Hinweis auf BFH 6.3.1985, II R 19/84, BStBl II 382).
Gegenstand einer Schenkung oder einer freigebigen Zuwendung
kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert
ist (vgl das VwGH 14.5.1980, 361/79).
Die Schenkung eines Forderungsrechts ist ausgeführt,
wenn dieses formgerecht abgetreten oder wirksam in der Person des
Zuwendungsempfängers neu bestellt wurde. Bei einem Vertrag zu Gunsten
Dritter entsteht das Forderungsrecht originär in der Person des Dritten
ohne seine Mitwirkung allein auf Grund des Vertrages zwischen dem
Versprechensempfänger und dem Versprechenden (vgl. Fellner a.a.O., Rz 28b
und 29d zu § 12 ErbStG unter Hinweis auf BFH 20.1.2005, II R 20/03).
Bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter gilt gemäß
§ 881 Abs. 3 ABGB das Recht auf die bei einer Gutsabtretung vom
Übernehmer zu Gunsten eines Dritten versprochenen Leistungen mangels
anderer Vereinbarung vom Dritten als mit der Übergabe des Gutes erworben
(vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/16/0124).
Im Notariatsakt vom 3. Februar 1993 hat sich der Bruder der
Bw. über Anweisung des Vaters der Bw. zur Zahlung eines wertgesicherten
Geldbetrages in Höhe von insgesamt S 9.000.000,00 verpflichtet, wobei
die Fälligkeit der einzelnen Teilleistungen mit 30. Juni 1993, 30. Juni
1994, 31. August 1998, 31. August 2000 und 31. August 2002 festgelegt wurde. Der
Betrag von insgesamt S 9.000.000,00 stellt die vom Bruder der Bw. zu erbringende
Gegenleistung für die von ihm erworbenen Geschäftsanteile dar. Nach
dem Inhalt des Vertrages war im Zeitpunkt des Abschlusses des
gegenständlichen Notariatsaktes am 3. Februar 1993 die Abtretung der
Geschäftsanteile bereits erfolgt und somit der Abtretungsvertrag von Seiten
des Vaters bereits vollständig erfüllt. Für das Entstehen des
Forderungsrechtes sieht der Vertrag keine weiteren Bedingungen vor und wurde
bloß die Fälligkeit der einzelnen Teilleistungen hinausgeschoben.
Daher hat die Bw. mit Abschluss dieses Vertrages zu Gunsten Dritter zwischen dem
Vater und dem Bruder eine rechtsverbindliche und durchsetzbare Forderung
gegenüber ihrem Bruder in Höhe von insgesamt S 9.000.000,00
erworben.
Durch den gleichzeitig von der Bw abgegebenen
Pflichtteilsverzicht (bei dem durch die Annahmeerklärung des Vaters ein
entgeltlicher Vertrag mit aleatorischen Elementen zustande gekommen ist) hat die
Bw. auch deutlich zu erkennen gegeben, dass sie beabsichtigt, die zu ihren
Gunsten vereinbarte Leistung zum gegebenen Zeitpunkt auch tatsächlich
einzufordern. Im Vermögen der Bw. ist bereits am 3. Februar 1993 mit Erwerb
der Forderung eine endgültige Bereicherung eingetreten (und wurde
spiegelbildlich das Vermögen des Bruders bereits zu diesem Zeitpunkt durch
die - noch nicht fällige - Schuld belastet). Die auf Zahlung von Geld in
Höhe von insgesamt S 9.000.000,00 gerichtete Forderung bildet für
die Bw bereits ab diesem Zeitpunkt einen Vermögenswert, über den sie
beispielsweise auch anderweitig (zB durch Zession) hätte verfügen
können, weshalb mit Eintritt dieser Bereicherung (= Forderung) die
Schenkung als ausgeführt anzusehen ist. Folglich ist im
gegenständlichen Fall die Schenkungssteuerschuld gemäß
§ 12
Abs. 1 Z 2 ErbStG bereits am 3. Februar 1993 entstanden.
Die tatsächliche Erfüllung der Forderung ist
diesfalls unwesentlich. Dass diese laut Vertrag in Teilbeträgen zu
späteren Zeitpunkten fällig ist, steht der Zuwendung der Forderung mit
Vertragsabschluss nicht entgegen (siehe etwa BFH 23.10.2002, II R 71/00; vgl.
auch VwGH 19.12.1996, 95/16/0089; VwGH 11.7.2000, 97/16/0222). Die Tatsache,
dass die Forderung erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wurde,
wäre allenfalls bei der Bewertung der Forderung durch Abzinsung zu
berücksichtigen (siehe dazu auch die Entscheidungen des Unabhängigen
Finanzsenates UFS 27.11.2007, RV//0268-I/07; UFS 16.05.2007, RV/0706-S/06 sowie
UFS 30.01.2007, RV/0173-L/06).
Da der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung weder
einen Einfluss auf das Entstehen der Steuerschuld noch auf die Höhe der
Schenkungssteuer hat, lag im gegenständlichen Fall keine Ungewissheit im
Tatsachenbereich vor, die eine vorläufige Festsetzung der Schenkungssteuer
iSd § 200 Abs. 1 BAO gerechtfertigt hätte. Wurde eine Abgabe durch
vorläufigen Abgabenbescheid gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
festgesetzt, obwohl eine Ungewissheit iS dieser Gesetzesstelle nicht vorlag, so
findet die Vorschrift des § 208 Abs. 1 lit. d BAO über den
späteren Beginn der Verjährungsfrist keine Anwendung (vgl. VwGH
18.10.1984, 83/15/0085).
Die Verjährungsfrist hat somit gemäß
§
208 Abs. 1 lit a BAO mit dem Entstehen der Steuerschuld am 3. Februar 1993 zu
laufen begonnen und war dementsprechend bei Erlassung des nunmehr angefochtenen
"endgültigen Bescheides iSd § 200 Abs. 2 BAO" am 16. November
2004 bereits absolute Verjährung (die Frist beträgt gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO 10 Jahre) eingetreten.
Da der Eintritt der Verjährung im Abgabenverfahren von
Amts wegen zu beachten ist (vgl. VwGH 18.10.1988, 87/14/0173) und nach dem
Eintritt der absoluten Verjährung die Erlassung eines endgültigen
Bescheides iSd § 200 Abs. 2 BAO nicht mehr zulässig ist (vgl. dazu UFS
27.11.2007 RV/0479-L/06) war der Berufung Folge zu geben und der angefochtene
"endgültige" Bescheid ersatzlos aufzuheben. Dadurch gehört der
"vorläufige" Bescheid vom 18. Mai 2001, mit dem die Schenkungssteuer von
einer Bemessungsgrundlage von S 5.970.000,00 festgesetzt wurde, wieder dem
Rechtsbestand an.
Wien, am 28.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 551 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 881 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0542-W/05
- Stammnummer
- 34502
- Gültig
- 28.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF