…Ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich und in welchem Umfang begangen hat und ob tatsächlich er oder HP für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange der F OEG zuständig gewesen ist, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG…
…bleibt sohin dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten. In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage hat sich die den Gegenstand dieses Rechtsbehelfsverfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat bildende Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen die Bf durch das Zollamt Linz als zu Recht erfolgt…
…nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Nach Darstellungen über das kriminelle Vorleben des Bf. und Einzelschilderungen seiner Tätigkeiten auf dem Sektor Akupunktur und…
…dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Frage nicht (schon) im Verfahren betreffend die Einleitung des Strafverfahrens abzuklären. Zusammenfassend geht auch die Rechtsmittelbehörde davon aus, dass die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zurecht erfolgt ist. Das Finanzamt hat sich im Einleitungsbescheid…
…dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. ähnlich bereits VwGH 20.3.1997, 94/15/0046). 2. Im gegenständlichen Fall hat laut internen Berichten am 18. August 2016 eine Auskunftsperson beim Finanzamt Gmunden Vöcklabruck angegeben, dass A als faktischer Obmann des…
…des Strafverfahrens nicht abgesehen werden kann. Wie bereits ausgeführt, ist in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlich, dass die dem Bf. im Einleitungsbescheid angelasteten Verfehlungen bereits konkret nachgewiesen werden. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens…
…März 1991, Zl. 90/14/0260). Hinsichtlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein Finanzstrafvergehen wirklich bewiesen ist. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen habe, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß §…
…Zl. 90/14/0260). Hinsichtlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein Finanzstrafvergehen wirklich bewiesen ist. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen habe, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß § 114 FinStrG…
…Zl. 90/14/0260). Hinsichtlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein Finanzstrafvergehen wirklich bewiesen ist. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen habe, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß § 114 FinStrG…
…Zl. 90/14/0260). Hinsichtlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein Finanzstrafvergehen wirklich bewiesen ist. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen habe, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß § 114 FinStrG…
…Zl. 90/14/0260). Hinsichtlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein Finanzstrafvergehen wirklich bewiesen ist. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen habe, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß § 114 FinStrG…
…war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gemäß § 303 Abs…
…die Ergebnisse der Finanzstrafbehörde I. Instanz bekanntzugeben, sodass dies im Finanzstrafverfahren berücksichtigt und gewürdigt werden kann. Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt daher jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens gemäß §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH…
…des förmlichen Finanzstrafverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder nicht, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens…
…der Frage, ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder nicht, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 leg. cit. vorbehalten (vgl. die ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa die Erkenntnisse vom 24.9.2007, 2007/15/0094, und…
…Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061; vom 26. April 1993, Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl. /13/0275, u.a.). Gerade das anschließende Untersuchungsverfahren…
…Fristen zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und die Folgen der Versäumnis (Verkürzung der nicht rechtzeitig entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen) bekannt waren. Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen auch tatsächlich begangen hat, ist dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten. In diesem wird der Bf. auch Gelegenheit erhalten…
…Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061; vom 26. April 1993, Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl. /13/0275, u.a.). Gerade das anschließende Untersuchungsverfahren…
…des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens…
…den Verdacht begründen, die Bf. könnte ein Finanzvergehen begangen haben. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die Verdächtige das Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 4. April 2008